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IV.2014.00682

Hilfsmittel; Lese- und Schreibsysteme für Blinde und hochgradig Sehbehinderte (11.06 HVI); PC-Grundversorgung gemäss IV-Rundschreiben Nr. 268 und 274.

Zürich SozVersG · 2015-08-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1965 geborene X.___ ist seit ihrer frühsten Kindheit gehörlos und leidet zudem seit 1995 an einer Sehbehinderung . In die sem Zusammenhang meldete sie sich am 10. März 1998 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3 ; vgl. auch Urk. 8/4/6-12 ). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 und Wirkung ab 1. November 1998 wurde der Versicherten eine E ntschädigung für eine Hilflo sigkeit schweren Grades zugesprochen ( Urk. 8/46); seit dem 1. Dezember 2000 hat sie überdies Anspruch auf eine ganze Rente (Verfügu ng vom 18. September 2001; Urk. 8/60) , und es wurden wiederholt Hilfsmittel zugesprochen . Mit Vor bescheid vom 17. Februar 2014 stellte die IV-Stelle im Zusammenhang mit ei nem Lese- und Schreibsystem die Kostenübernahme in der Höhe von Fr. 7‘659.60 in Aussicht ( Urk. 8/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 23. Mai 2014 fest ( Urk. 8/236 = Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8/233 ). 2.

Dagegen erhob der damalige Vertreter der Versicherten am 23. Juni 2014 Be schwerde und beantragte es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Schreibsy stems gemäss der Offerte P.___ vom 8. Januar 2014 und damit inklusive eines Dell-Computers und der Software Office 2010 zu übernehmen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 informierte Rechtsanwältin Ursula Sint zel, Zürich, das hiesige Gericht dahingehend, dass Rechtsanwalt Daniel Hadorn, Brunnen , verstorben sei und sie die Vertretung der Beschwerdeführerin über nehme ( Urk. 10 ff.). Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde der beschwerde führenden Partei das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt ( Urk. 14); die entsprechenden Unterlagen gingen dem hiesig en Gericht am 19. Mai 2015 zu ( Urk. 17 ff.). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14

der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit telkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasje nige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 m it Hinweisen). 1.4

Entsprechend Ziffer 11.06 HVI Anhang sind die Kosten für Schreib- und Lesesys teme für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem sol chen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt auf nehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen, zu übernehmen. 1.5

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg vo r - aussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwar tende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Computer als Grundausstattung eines Haushalts für private Anwender ge stützt auf die IV-Rundschreiben Nr. 268 und Nr. 274 nicht mehr von der Invali denversicherung finanziert werden könne ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesent lichen geltend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht behinderten Sohn in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe. Der Sohn verfüge über einen Computer, welcher die Beschwerdeführerin finanziert habe; damit sei diese ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Bei Hörsehbehinderten sei es be hinderungsbedingt zwingend nötig, einen Computer ausschliesslich für sich sel ber zu verwenden, da die Abläufe keinesfalls verändert werden dürften. Zudem sei der Computer behinderungsbedingt fast die einzige Möglichkeit, welche der Beschwerdeführerin für Aussenkontakte noch offen stehe; dementsprechend in tensi v sei die Benutzung, da andere Geräte wie Telefon, Fax, Tablet oder Handy ausser Betracht fallen würden. Dass mehr als ein Computer pro Haushalt zum Standard gehöre , sei statistisch nicht nachgewiesen, weiter würde sich das IV-Rundschreiben auf den Haushalt und nicht auf die Person beziehen ( Urk. 1). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es heute keine Seltenheit mehr sei, dass im selben Haushalt mehrere Computer in Betrieb seien. Bereits in der Schulzeit und noch häufiger in der Ausbildung hätten Jugendliche ihren eigenen Laptop, so dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall mit grosser Wahrscheinlichkeit auch einen eigenen Computer hätte ( Urk. 7). 3. 3.1

Nach Ziff. 11.06 HVI haben Anspruch auf Lese- und Schreibsysteme Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Dem IV-Rundschreiben Nr. 268 vom 17. Oktober 2008 ist zu entneh men, dass im Rahmen einer EDV-Versorgung (Lese-/Schreibsysteme gemäss HVI 11.06)

durch die Invalidenversicherung ab sofort keine Kosten für PCs mehr übernommen werden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik würden heute ca. 80 % aller Haushalte über mindestens einen Computer verfügen, so dass ein PC inklusive üblichen Zubehör (gängige Software, Bildschirm, Drucker etc.) als Grundausstattung eines Haushaltes gelte und nicht mehr als invaliditätsbedingt notwendi g geltend gemacht werden könne (vgl. auch Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Rz 2115 zu Ziff. 11.06 HVI in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung).

Diese Regelung wird mit IV-Rundschreiben Nr. 274 vom 9. April 2009 bestätigt. 3.2

Aufgrund der statistisch nachgewiesenen Verbreitung der EDV-Versorgung so wie der Bedeutung des Internets stellt die in den genannten Rundschreiben und der KHMI getroffene Regelung eine zweckmässige

Abgrenzung des invaliditäts bedingten Mehraufwands im Vergleich zur Grundausstattung eines Haushalts dar. Die getroffene Regelung knüpft dabei an der statistischen Grösse des Haus halts an, so dass sic h bei allen Einpersonenhaushalten keine Probleme ergeben. Bei Mehrpersonenhaushalten bleibt jedoch die Frage, ob die behinderungsbe dingte Anschaffung eines Zweitgerätes von der Invalidenversicherung zu über nehmen ist. 3.3

Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn (gebo ren 1997; Urk. 18 S. 4) in einem Zweipersonenhaushalt lebt, wo bei der Sohn einen von der Beschwerdeführerin finanzierten herkömmlichen Computer benutzt ( Urk. 1 S. 5, Urk. 7) . Zu prüfen bleibt somit , ob die Beschwer deführerin behinderungsbedingt auf ein Zweitgerät angewiesen ist und ob sie ein solches im Gesundheitsfall nicht ohnehin angeschafft hätte.

Gestützt auf die Ausführungen des damaligen Vertre ters der Beschwerdeführerin erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Hörs ehbehinderung auf einen Computer zur ausschliesslichen Benut zung angewiesen ist. Nur so kann eine Standardisierung der Abläufe sicherge stellt werden, so dass sich die Beschwerdeführerin stets neu zur echt finden kann. Weiter erscheint es einleuchtend, dass die Beschwerdeführerin Geräte wie Tele fon, Fax, Tablet oder Handy aufgrund ihrer Behinderung nicht benützen kann und damit extensiv auf die Benützung des Computers angewiesen ist . Auch aus diesem Grund erscheint die Anschaffung eines Zweitgeräts angezeigt. Die Ar gumentation der beschwerdeführenden Partei wurde von der Beschwerdegegne rin denn auch nicht bestritten, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt auf die Anscha ffung eines Zweitge rätes angewiesen ist.

Was die Anschaffung eines Zweitgeräts im Gesundheitsfall angeht, kann auf grund des Wortlauts der einschlägigen IV-Rundschreiben nicht davon ausge gangen werden, dass jede Person einen Computer zu haben hat, vielmehr wird ein Computer pro Haushalt vermutet. Auch wenn es heute keine Seltenheit mehr sein mag, dass in einem Haushalt m ehrere Computer in Betrieb sind, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, kann diese Fest stellung eine Würdigung der konkreten Umstände nicht ersetzen (BGE 139

V 115 E. 5.1) . Auch im Gesundheitsfall wäre von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, so das s allein aufgrund Anzahl der Nutzer die Anschaffung eines Zweitgerätes nicht zwingend nötig wäre. Zudem kann heute auch mit günstig en Smartphones eine EDV- Grundversorgung sichergestellt werden. Die Anschaf fung eines Zweitgerätes im Gesundheitsfall erscheint vor diesem Hintergrund nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass diesbezüglich von einem invalidi tätsbedingten Mehraufwand auszugehen ist. 3.4

Zusammenfassen d führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung der angefochtenen Verfügung in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall auch für die Kosten eines Computers sowie der zugehörigen Office-Software aufzukommen hat. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses , auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für einen Computer sowie die

zugehörige

Office-Software zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1965 geborene X.___ ist seit ihrer frühsten Kindheit gehörlos und leidet zudem seit 1995 an einer Sehbehinderung . In die sem Zusammenhang meldete sie sich am 10. März 1998 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3 ; vgl. auch Urk. 8/4/6-12 ). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 und Wirkung ab 1. November 1998 wurde der Versicherten eine E ntschädigung für eine Hilflo sigkeit schweren Grades zugesprochen ( Urk. 8/46); seit dem 1. Dezember 2000 hat sie überdies Anspruch auf eine ganze Rente (Verfügu ng vom 18. September 2001; Urk. 8/60) , und es wurden wiederholt Hilfsmittel zugesprochen . Mit Vor bescheid vom 17. Februar 2014 stellte die IV-Stelle im Zusammenhang mit ei nem Lese- und Schreibsystem die Kostenübernahme in der Höhe von Fr. 7‘659.60 in Aussicht ( Urk. 8/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 23. Mai 2014 fest ( Urk. 8/236 = Urk.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 1.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit telkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasje nige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 m it Hinweisen).

E. 1.4 Entsprechend Ziffer 11.06 HVI Anhang sind die Kosten für Schreib- und Lesesys teme für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem sol chen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt auf nehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen, zu übernehmen.

E. 1.5 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art.

E. 2 Dagegen erhob der damalige Vertreter der Versicherten am 23. Juni 2014 Be schwerde und beantragte es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Schreibsy stems gemäss der Offerte P.___ vom 8. Januar 2014 und damit inklusive eines Dell-Computers und der Software Office 2010 zu übernehmen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 informierte Rechtsanwältin Ursula Sint zel, Zürich, das hiesige Gericht dahingehend, dass Rechtsanwalt Daniel Hadorn, Brunnen , verstorben sei und sie die Vertretung der Beschwerdeführerin über nehme ( Urk. 10 ff.). Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde der beschwerde führenden Partei das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt ( Urk. 14); die entsprechenden Unterlagen gingen dem hiesig en Gericht am 19. Mai 2015 zu ( Urk. 17 ff.). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Computer als Grundausstattung eines Haushalts für private Anwender ge stützt auf die IV-Rundschreiben Nr. 268 und Nr. 274 nicht mehr von der Invali denversicherung finanziert werden könne ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesent lichen geltend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht behinderten Sohn in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe. Der Sohn verfüge über einen Computer, welcher die Beschwerdeführerin finanziert habe; damit sei diese ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Bei Hörsehbehinderten sei es be hinderungsbedingt zwingend nötig, einen Computer ausschliesslich für sich sel ber zu verwenden, da die Abläufe keinesfalls verändert werden dürften. Zudem sei der Computer behinderungsbedingt fast die einzige Möglichkeit, welche der Beschwerdeführerin für Aussenkontakte noch offen stehe; dementsprechend in tensi v sei die Benutzung, da andere Geräte wie Telefon, Fax, Tablet oder Handy ausser Betracht fallen würden. Dass mehr als ein Computer pro Haushalt zum Standard gehöre , sei statistisch nicht nachgewiesen, weiter würde sich das IV-Rundschreiben auf den Haushalt und nicht auf die Person beziehen ( Urk. 1).

E. 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es heute keine Seltenheit mehr sei, dass im selben Haushalt mehrere Computer in Betrieb seien. Bereits in der Schulzeit und noch häufiger in der Ausbildung hätten Jugendliche ihren eigenen Laptop, so dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall mit grosser Wahrscheinlichkeit auch einen eigenen Computer hätte ( Urk. 7). 3. 3.1

Nach Ziff. 11.06 HVI haben Anspruch auf Lese- und Schreibsysteme Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Dem IV-Rundschreiben Nr. 268 vom 17. Oktober 2008 ist zu entneh men, dass im Rahmen einer EDV-Versorgung (Lese-/Schreibsysteme gemäss HVI 11.06)

durch die Invalidenversicherung ab sofort keine Kosten für PCs mehr übernommen werden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik würden heute ca. 80 % aller Haushalte über mindestens einen Computer verfügen, so dass ein PC inklusive üblichen Zubehör (gängige Software, Bildschirm, Drucker etc.) als Grundausstattung eines Haushaltes gelte und nicht mehr als invaliditätsbedingt notwendi g geltend gemacht werden könne (vgl. auch Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Rz 2115 zu Ziff. 11.06 HVI in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung).

Diese Regelung wird mit IV-Rundschreiben Nr. 274 vom 9. April 2009 bestätigt. 3.2

Aufgrund der statistisch nachgewiesenen Verbreitung der EDV-Versorgung so wie der Bedeutung des Internets stellt die in den genannten Rundschreiben und der KHMI getroffene Regelung eine zweckmässige

Abgrenzung des invaliditäts bedingten Mehraufwands im Vergleich zur Grundausstattung eines Haushalts dar. Die getroffene Regelung knüpft dabei an der statistischen Grösse des Haus halts an, so dass sic h bei allen Einpersonenhaushalten keine Probleme ergeben. Bei Mehrpersonenhaushalten bleibt jedoch die Frage, ob die behinderungsbe dingte Anschaffung eines Zweitgerätes von der Invalidenversicherung zu über nehmen ist. 3.3

Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn (gebo ren 1997; Urk. 18 S. 4) in einem Zweipersonenhaushalt lebt, wo bei der Sohn einen von der Beschwerdeführerin finanzierten herkömmlichen Computer benutzt ( Urk. 1 S. 5, Urk. 7) . Zu prüfen bleibt somit , ob die Beschwer deführerin behinderungsbedingt auf ein Zweitgerät angewiesen ist und ob sie ein solches im Gesundheitsfall nicht ohnehin angeschafft hätte.

Gestützt auf die Ausführungen des damaligen Vertre ters der Beschwerdeführerin erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Hörs ehbehinderung auf einen Computer zur ausschliesslichen Benut zung angewiesen ist. Nur so kann eine Standardisierung der Abläufe sicherge stellt werden, so dass sich die Beschwerdeführerin stets neu zur echt finden kann. Weiter erscheint es einleuchtend, dass die Beschwerdeführerin Geräte wie Tele fon, Fax, Tablet oder Handy aufgrund ihrer Behinderung nicht benützen kann und damit extensiv auf die Benützung des Computers angewiesen ist . Auch aus diesem Grund erscheint die Anschaffung eines Zweitgeräts angezeigt. Die Ar gumentation der beschwerdeführenden Partei wurde von der Beschwerdegegne rin denn auch nicht bestritten, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt auf die Anscha ffung eines Zweitge rätes angewiesen ist.

Was die Anschaffung eines Zweitgeräts im Gesundheitsfall angeht, kann auf grund des Wortlauts der einschlägigen IV-Rundschreiben nicht davon ausge gangen werden, dass jede Person einen Computer zu haben hat, vielmehr wird ein Computer pro Haushalt vermutet. Auch wenn es heute keine Seltenheit mehr sein mag, dass in einem Haushalt m ehrere Computer in Betrieb sind, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, kann diese Fest stellung eine Würdigung der konkreten Umstände nicht ersetzen (BGE 139

V 115 E. 5.1) . Auch im Gesundheitsfall wäre von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, so das s allein aufgrund Anzahl der Nutzer die Anschaffung eines Zweitgerätes nicht zwingend nötig wäre. Zudem kann heute auch mit günstig en Smartphones eine EDV- Grundversorgung sichergestellt werden. Die Anschaf fung eines Zweitgerätes im Gesundheitsfall erscheint vor diesem Hintergrund nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass diesbezüglich von einem invalidi tätsbedingten Mehraufwand auszugehen ist. 3.4

Zusammenfassen d führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung der angefochtenen Verfügung in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall auch für die Kosten eines Computers sowie der zugehörigen Office-Software aufzukommen hat. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses , auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für einen Computer sowie die

zugehörige

Office-Software zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14

der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

E. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg vo r - aussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwar tende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00682 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

6. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1965 geborene X.___ ist seit ihrer frühsten Kindheit gehörlos und leidet zudem seit 1995 an einer Sehbehinderung . In die sem Zusammenhang meldete sie sich am 10. März 1998 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3 ; vgl. auch Urk. 8/4/6-12 ). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 und Wirkung ab 1. November 1998 wurde der Versicherten eine E ntschädigung für eine Hilflo sigkeit schweren Grades zugesprochen ( Urk. 8/46); seit dem 1. Dezember 2000 hat sie überdies Anspruch auf eine ganze Rente (Verfügu ng vom 18. September 2001; Urk. 8/60) , und es wurden wiederholt Hilfsmittel zugesprochen . Mit Vor bescheid vom 17. Februar 2014 stellte die IV-Stelle im Zusammenhang mit ei nem Lese- und Schreibsystem die Kostenübernahme in der Höhe von Fr. 7‘659.60 in Aussicht ( Urk. 8/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 23. Mai 2014 fest ( Urk. 8/236 = Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8/233 ). 2.

Dagegen erhob der damalige Vertreter der Versicherten am 23. Juni 2014 Be schwerde und beantragte es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Schreibsy stems gemäss der Offerte P.___ vom 8. Januar 2014 und damit inklusive eines Dell-Computers und der Software Office 2010 zu übernehmen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 informierte Rechtsanwältin Ursula Sint zel, Zürich, das hiesige Gericht dahingehend, dass Rechtsanwalt Daniel Hadorn, Brunnen , verstorben sei und sie die Vertretung der Beschwerdeführerin über nehme ( Urk. 10 ff.). Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde der beschwerde führenden Partei das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt ( Urk. 14); die entsprechenden Unterlagen gingen dem hiesig en Gericht am 19. Mai 2015 zu ( Urk. 17 ff.). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14

der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit telkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasje nige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 m it Hinweisen). 1.4

Entsprechend Ziffer 11.06 HVI Anhang sind die Kosten für Schreib- und Lesesys teme für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem sol chen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt auf nehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen, zu übernehmen. 1.5

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Ge eignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem an gemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg vo r - aussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwar tende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Computer als Grundausstattung eines Haushalts für private Anwender ge stützt auf die IV-Rundschreiben Nr. 268 und Nr. 274 nicht mehr von der Invali denversicherung finanziert werden könne ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesent lichen geltend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht behinderten Sohn in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe. Der Sohn verfüge über einen Computer, welcher die Beschwerdeführerin finanziert habe; damit sei diese ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Bei Hörsehbehinderten sei es be hinderungsbedingt zwingend nötig, einen Computer ausschliesslich für sich sel ber zu verwenden, da die Abläufe keinesfalls verändert werden dürften. Zudem sei der Computer behinderungsbedingt fast die einzige Möglichkeit, welche der Beschwerdeführerin für Aussenkontakte noch offen stehe; dementsprechend in tensi v sei die Benutzung, da andere Geräte wie Telefon, Fax, Tablet oder Handy ausser Betracht fallen würden. Dass mehr als ein Computer pro Haushalt zum Standard gehöre , sei statistisch nicht nachgewiesen, weiter würde sich das IV-Rundschreiben auf den Haushalt und nicht auf die Person beziehen ( Urk. 1). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es heute keine Seltenheit mehr sei, dass im selben Haushalt mehrere Computer in Betrieb seien. Bereits in der Schulzeit und noch häufiger in der Ausbildung hätten Jugendliche ihren eigenen Laptop, so dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall mit grosser Wahrscheinlichkeit auch einen eigenen Computer hätte ( Urk. 7). 3. 3.1

Nach Ziff. 11.06 HVI haben Anspruch auf Lese- und Schreibsysteme Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Dem IV-Rundschreiben Nr. 268 vom 17. Oktober 2008 ist zu entneh men, dass im Rahmen einer EDV-Versorgung (Lese-/Schreibsysteme gemäss HVI 11.06)

durch die Invalidenversicherung ab sofort keine Kosten für PCs mehr übernommen werden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik würden heute ca. 80 % aller Haushalte über mindestens einen Computer verfügen, so dass ein PC inklusive üblichen Zubehör (gängige Software, Bildschirm, Drucker etc.) als Grundausstattung eines Haushaltes gelte und nicht mehr als invaliditätsbedingt notwendi g geltend gemacht werden könne (vgl. auch Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Rz 2115 zu Ziff. 11.06 HVI in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung).

Diese Regelung wird mit IV-Rundschreiben Nr. 274 vom 9. April 2009 bestätigt. 3.2

Aufgrund der statistisch nachgewiesenen Verbreitung der EDV-Versorgung so wie der Bedeutung des Internets stellt die in den genannten Rundschreiben und der KHMI getroffene Regelung eine zweckmässige

Abgrenzung des invaliditäts bedingten Mehraufwands im Vergleich zur Grundausstattung eines Haushalts dar. Die getroffene Regelung knüpft dabei an der statistischen Grösse des Haus halts an, so dass sic h bei allen Einpersonenhaushalten keine Probleme ergeben. Bei Mehrpersonenhaushalten bleibt jedoch die Frage, ob die behinderungsbe dingte Anschaffung eines Zweitgerätes von der Invalidenversicherung zu über nehmen ist. 3.3

Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn (gebo ren 1997; Urk. 18 S. 4) in einem Zweipersonenhaushalt lebt, wo bei der Sohn einen von der Beschwerdeführerin finanzierten herkömmlichen Computer benutzt ( Urk. 1 S. 5, Urk. 7) . Zu prüfen bleibt somit , ob die Beschwer deführerin behinderungsbedingt auf ein Zweitgerät angewiesen ist und ob sie ein solches im Gesundheitsfall nicht ohnehin angeschafft hätte.

Gestützt auf die Ausführungen des damaligen Vertre ters der Beschwerdeführerin erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Hörs ehbehinderung auf einen Computer zur ausschliesslichen Benut zung angewiesen ist. Nur so kann eine Standardisierung der Abläufe sicherge stellt werden, so dass sich die Beschwerdeführerin stets neu zur echt finden kann. Weiter erscheint es einleuchtend, dass die Beschwerdeführerin Geräte wie Tele fon, Fax, Tablet oder Handy aufgrund ihrer Behinderung nicht benützen kann und damit extensiv auf die Benützung des Computers angewiesen ist . Auch aus diesem Grund erscheint die Anschaffung eines Zweitgeräts angezeigt. Die Ar gumentation der beschwerdeführenden Partei wurde von der Beschwerdegegne rin denn auch nicht bestritten, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt auf die Anscha ffung eines Zweitge rätes angewiesen ist.

Was die Anschaffung eines Zweitgeräts im Gesundheitsfall angeht, kann auf grund des Wortlauts der einschlägigen IV-Rundschreiben nicht davon ausge gangen werden, dass jede Person einen Computer zu haben hat, vielmehr wird ein Computer pro Haushalt vermutet. Auch wenn es heute keine Seltenheit mehr sein mag, dass in einem Haushalt m ehrere Computer in Betrieb sind, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, kann diese Fest stellung eine Würdigung der konkreten Umstände nicht ersetzen (BGE 139

V 115 E. 5.1) . Auch im Gesundheitsfall wäre von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen, so das s allein aufgrund Anzahl der Nutzer die Anschaffung eines Zweitgerätes nicht zwingend nötig wäre. Zudem kann heute auch mit günstig en Smartphones eine EDV- Grundversorgung sichergestellt werden. Die Anschaf fung eines Zweitgerätes im Gesundheitsfall erscheint vor diesem Hintergrund nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass diesbezüglich von einem invalidi tätsbedingten Mehraufwand auszugehen ist. 3.4

Zusammenfassen d führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung der angefochtenen Verfügung in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall auch für die Kosten eines Computers sowie der zugehörigen Office-Software aufzukommen hat. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses , auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für einen Computer sowie die

zugehörige

Office-Software zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty