Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1970 und 1993 aus dem Kosovo erstmals i n die Schweiz eingereist (Urk. 11/2; Urk. 11 /52 S. 12), meldete sich am 1 0. Oktober 2005 (Ein gangsdatum, Urk. 11/2) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungsbezug (Rente) an (Urk. 11 /2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004
(Urk. 11 /28) zu, mit der Auflage, sich einer nac hhaltigen fachärztlichen Psychotherapie zu un terziehen (Brief vom 2 2. März 2006, Urk. 11 /18) . 1.2
Im Frühjahr 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revi sionsfragebogen vom 2 3. März 2007, Urk. 9/37) und hob schliesslich
mit Verfü gung vom 6. Mai 2010 (Urk. 11/82) die Rente auf . Die hiergegen am 9.
Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 11/85 S. 3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. Oktober 2010 (IV.2010.00557, Urk. 11/88) ab . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Mit G esuch vom 2 9. Dezember 2010 ersuchte der Versicherte um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/89). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 11/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Am 3. Februar 2012 reichten die Ärzte der Y.___ AG, Psychiatriezentrum Männedorf (nachfolgend: Y.___), im Namen des Versicherte n
eine Neuanmeldung ein (Urk. 11/104; Urk. 11/111). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 3
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1970 und 1993 aus dem Kosovo erstmals i n die Schweiz eingereist (Urk. 11/2; Urk. 11 /52 S. 12), meldete sich am 1 0. Oktober 2005 (Ein gangsdatum, Urk. 11/2) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungsbezug (Rente) an (Urk. 11 /2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004
(Urk. 11 /28) zu, mit der Auflage, sich einer nac hhaltigen fachärztlichen Psychotherapie zu un terziehen (Brief vom 2 2. März 2006, Urk. 11 /18) .
E. 1.2 Im Frühjahr 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revi sionsfragebogen vom 2 3. März 2007, Urk. 9/37) und hob schliesslich
mit Verfü gung vom 6. Mai 2010 (Urk. 11/82) die Rente auf . Die hiergegen am 9.
Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 11/85 S. 3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. Oktober 2010 (IV.2010.00557, Urk. 11/88) ab . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.3 Mit G esuch vom 2 9. Dezember 2010 ersuchte der Versicherte um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/89). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 11/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Am 3. Februar 2012 reichten die Ärzte der Y.___ AG, Psychiatriezentrum Männedorf (nachfolgend: Y.___), im Namen des Versicherte n
eine Neuanmeldung ein (Urk. 11/104; Urk. 11/111). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 3
Dispositiv
- Mai 2012, Urk. 11/116). 1.4 Der Versicherte meldete sich mit Schreiben vom 1
- Februar 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/121). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- März 2014, Urk. 11/125; Einwand vom 1
- April 2014, Urk. 11/127; ergänzende Einwandbegründung vom 2
- Mai 2014, Urk. 11/129) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Mai 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte am 2
- Juni 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbei stand. Mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2014 ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-131) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2
- September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) .
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Verschlechterung des Ges undheitszustandes und die Erhöh ung des Invaliditätsgrades sei mit den ein gereichten Arztberichten glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
- August 2014 dafür, dass im neu eingereichten Arztbericht der Y.___ vom 1
- Dezember 2013 ( Urk. 11/120) keine neuen Leiden vorgebracht worden seien. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise habe nicht glaubhaft gemacht werden können ( Urk. 10).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
- 3.1 Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die Verfügung vom
- Mai 2010 ( Urk. 10/82), da danach keine materielle Prüfung eines geltend gemachten Ren tenanspruchs mehr erfolg te. Die Verfügung vom
- Mai 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) Gutachten d er Z.___ vom 2
- August 2008 ( Urk. 11/52; vgl. Urk. 11/88 S. 16 E. 4.4). 3.1.1 Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH, bezeichnete den internistischen Status als bland . Während der mit Hilfe einer Dolmetscherin erhobenen Anam-nese habe der freundliche und auskunftswillig wirkende Beschwerdeführer ent -spannt auf einem Stuhl gesessen ( Urk. 11/52 S. 8). Die von Dr. med. B.___ , Rheumatologie FMH, durchgeführte Begutach tung z eigte keine nennenswerten Beson derheiten im Bereich des Bewegungsap parates. Trophik , Beweglichkeit, rohe Kraft und einfache Koordination hätten sich völlig unauffäll ig, alters- und ha bitusentsprechend , sogar eher überdurch schnit tlich gezeigt. Aus rheumatologi scher Sicht sei der Beschwerdeführer für die vor dem Unfallereignis ausgeübte sowie für jede angepasste Tätigkeit voll umfänglich arbeitsfähig ( Urk. 11/52 S. 9). Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, Universitätsspital E.___ , diagnostizierten einen Status nach Schädelhirntrauma (ohne fokal-neurologische Ausfälle) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schulter- und Thoraxschmerze n links, mit assoziierten links seitig betonten Dauerspannungskopfschm erzen und mit anamnestisch atta ckenförmigem Dreh schwindel unklarer Zuordnung. Die Ärzte erklärten, nach dem Unfall-ereignis hätten ein Subdura lhämatom sowie eine Subarachnoi dalblutung bild-gebend nachgewiesen werden können, eine kontusionelle Hirn verletzung dage gen nicht. Bei aktuell zusätzlich unauffälliger klinis ch-neurolo gischer Untersu chung sei das Vorliegen einer relevanten Hirnverletzung unwahrscheinlich. Sie hielten z usammenfassend dafür, aus rein neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagno sen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzu schränken vermöchten ( Urk. 11 /52 S. 11 ). 3.1.2 Gegenüber Dr. med. F.___ , stv . Oberarz t, und Prof. Dr. med. G.___ , Chefärztin, Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals E.___ , klagte der Beschwerdeführer über - seit d em Unfall bestehende ( Urk. 9/52 S. 41) - Schmerzen stechenden Charakters, welche im Tagesverlauf durch die linke Seite des Körpers wanderten und durch Schmerzmedikamente geringfügig gelindert würden. Körperliche Aktivität wie z.B. Gartenarbeit führten ebenfalls zu einer Beschwerdelinderung. Daneben leide er sei t etwa eineinhalb Jahren ( Urk. 11/52 S. 41) unter unerklärlicher, attackenf örmig auftretender Angst und un ter starkem Schwindel, verbunden mit Standunsic herheit, weshalb es schon mehr mals zu Stürzen gekommen sei. Beim Autofahren erinnere er sich oft an die Bilder des Unfalles. Dennoch habe er keine Hemmungen, Auto zu fahren. Arbeiten könne er bloss im Haushalt, versuche aber auch, seiner Frau die Gar- ten arbeit abzunehmen ( Urk. 11/52 S. 40). Der in Anwes enheit eines albanischen Dolmet schers erhobene psychopathologische Befund er gab eine nicht grob beeinträch tigte Konzentrationsfähigkeit und entsprechendes Au ffassungsver mögen, wobei der Be schwerdeführer die Mitarbeit bei einer detaillierten Prüfung der kognitiv- mnestischen Fähigkeiten verweigerte. Die Merkfähigkeit erwies sich als gut, die Mnestik erschien intakt. Abgesehen von paroxysmal auftreten den Ängsten und einer Tendenz zu sozialem Rückzug zeigte sich der Befund als un auffällig. Die Montgomery- Asperg Depressio n Rating Scale (MADRS) ergab ei nen Wert von 8 Punkten von maximal 60 Pun kten (10-20: leichte, 20 30 mit tel schwere, über 30 schwere Depression). Das Formular zum Beck-De pressionsin ventar auszufüllen, zeigte sich der Beschwerd eführer nicht bereit ( Urk. 11/52 S. 42). Die Laborwerte von Cipralex ( Escitalopram ) und Remeron ( Mirtazapin ) lagen weit unter dem therapeutis ch wirksamen Blutspiegel ( Urk. 11/52 S. 43). In Beurteilung des Gesundheits zustandes des Beschwerde führers hielten die Experten fest, es bestehe weder eine relevante Beeinträc hti gung in Affektivität, Psycho motorik oder Hedonie , weshalb davon ausz ugehen sei, dass die vom PZM be schriebene mittelschwere Depression sich in Remission befinde. Eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis liege ebens o wenig wie eine organische psy chische Störung vor. Anhaltspunkte für eine kl inisch relevante Intelligenzminderung oder Persön lichkeitsstörung hätten sich eben falls nicht ergeben. Mithin sei keine Diagnose mit Ei n fluss auf die Arbeitsfähigkei t zu nenne n. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannten die Psychiater eine Panikstörung (ICD 10: F41.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine dissoziative Bewegungsstö rung (ICD-10: F44.4), eine depres sive Episode, gegenwärtig remit tent (ICD-10: F32.4), sowie eine Störung durch Alkohol, derzeit abstine nt (ICD-10: F10.20), ( Urk. 11/52 S. 43). Was die vom Bes chwerdeführer geklagten Sturzereig nisse betreffe, so sei unter Berücksichtigung der dauerhaft angespannten psychosozi alen Lage des Beschwerdeführers und se iner Familie - sie könnten theo retisch jederzeit auf gefordert werden, die Schw eiz zu verlassen - und unter Be achtung der einfach strukturierten Primärpersönlichkeit des Beschwerdef ührers und sei nes niedrigen Bildungsstandes von ei nem dissoziativen Geschehen aus zugehen, wobei der Beschwerdeführer keine w esentliche Beeinträchtigung sei nes Alltags durch Sturz ereignisse angegeben habe. Da er der ihm auferlegten Psychothera pie nur einges chränkt nachgegangen sei und be züglich der Medika mentenein nahme ebenfal ls nur eine eingeschränkte Adhä renz aufweise, könne betreffend die vom PZM d iagnostizierte mittelschwere De pression von einer Besserung via naturalis ausgegangen werden. Die Frage schlie sslich, inwiefern die Wutausbrü che des Beschwerdeführers und seine Ge reizth eit der affektiven Residualsymp tomatik zuzuschreiben und inwief ern sie ein Teil des für den Beschwerde führer kulturell akzeptablen Verhaltens seien, habe nicht hinre ichend geklärt werden können ( Urk. 11/52 S. 44 f. ). Jede nfalls hätten keine Defizite er mittelt werden könne n , die die Fähigkeit des Beschwerdefü hrers, eine zumutbare Willensan stren gung zur Überwindung von unange nehme n Sensationen zu erbringen, her absetzen würden. Somit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/52 S. 45). Zusammenfassend hielten die Gutachter dafür, weder in der bisherigen noch in jeder anderen Verweisungstätigkeit bestehe eine Einschränkung der A rbeitsfä higkeit. Wann es seit der Rentenfestsetzung zu einer relevanten Verbesserung des Ge sundheitszustandes gekommen sei, lasse sich in der Rückschau nicht beantwor ten, weshalb mit Datum des vorliegenden Gutachtens von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsf ähigkeit) auszugehen sei ( Urk. 11 /52 S. 16). 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den zuhanden seines Rechtsvertreters erstellten ärztlichen Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 1
- Dezember 2013 ein ( Urk. 11/120). Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer sich seit Behandlungsüber nahme am
- März 2013 in einem anhaltend schlechten psychischen Zustands bild zeige. Er berichte in jeder Sprechstunde, unter anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen und wiederholten Stürzen zu leiden, zeige sich emotional sehr labil mit einer schnellen Tendenz zu Reizbarkeit bei kleinsten Belastungen oder Unstimmigkeiten und leide unter einer stark einge schränkten Konzentrationsfähigkeit und starken Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens, was sich beispielsweise darin zeige, dass er die Arbeitszei ten am geschützten Arbeitsplatz nicht einhalten könne und die Termine bei der Referentin wiederholt nicht wahrnehme, da er sie vergesse. Auch leide er unter anhaltenden, medikamentös kaum beeinflussbaren Durchschlafstörungen. Zudem zeigten sich anhaltende depressive Symptome im Sinne einer affektiven Niedergestimmtheit mit Freudverlust und einer ausgeprägten Antriebsminde rung , Insuffizienzgefühlen und einem Verlust des Selbstvertrauens neben den oben bereits ausgeführten kognitiven Beschwerden. Den Beschwerden sei ein Schädelhirntrauma am 2
- Dezember 2001 mit Zuzug eines Subduralhämatoms frontotemporal rechts, einer Subarachnoidalblutung temporal rechts und einer Pyramidenfraktur rechts vorausgegangen . Aus dem dargelegten Beschwerdebild ergebe sich die Diagnose eines organischen Psycho syndroms nach Schädelhirn trauma (ICD-10 F07.2). Zusätzlich lasse sich beim Beschwerdeführer auch eine organische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F07.0) diagnostizieren. Bei ihm sei die Fähigkeit zur Durch haltung von zielgerichteten Aktivitäten stark reduziert, wie oben beschrieben, besonders an der geschützten Arbeitsstelle sichtbar, indem er nach zwei Stunden zu stark unter oben beschriebenen Beschwerden leide, als dass er seine Arbeit fortführen könne. Die diagnostischen Kriterien der emotionalen Labilität und der Reizbarkeit seien auch hier erfüllt. Die kognitive Störung äussere sich auch in Form eines ausgeprägten Missvertrauens und paranoider Ideen und er teile das Verhalten anderer in „richtig“ und „falsch“ ein, was immer wieder zu Konflikten mit dem direkten Vorgesetzten an der geschützten Arbeitsstelle und innerhalb der Familie fü hre ( Urk. 11/120).
- 4.1 Die im Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1
- Dezember 2013 (E. 3.2) notierten Beschwerden, so insbesondere Kopfschmerzen, Schwindel mit Gleichgewichts störungen und wiederholten Stürzen , emotionale Labilität mit einer schnellen Tendenz zu Reizbarkeit sowie Schlafstörungen wurden bereits anlässlich der Begutachtung bei der Z.___ erhoben und beurteilt ( Urk. 11/52 S. 10; Urk. 11/52 S. 12 f. ; Urk. 11/52 S. 42 ) . Die depressive Symptomatik wurde von den begut achtenden Ärzten des Z.___ als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gewertet ( Urk. 11/52 S. 13). Die Einschränkung des Konzentrationsfähigkeit und des geistigen Leistungs ver mö gen wurden bereits anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung der kogni tiven Fahreignung vom
- August 2008 ( Urk. 11/71 S. 7; Urk. 11/71 S. 17) festgehalten. Im Urteil des hiesigen Gerichts wurde dazu klar gestellt, dass dem Beschwerdeführer auch bei leichter Einschränkung seiner kognitiven Fähig keiten die Ausübung einer einfachen Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 11/88 S. 17 f. E. 4.4.2) . Aus dem Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1
- Dezember 2013 geht nicht her vor, inwieweit die allesamt bereits erhobenen Beschwerden und Befunde sich verändert haben sollen. Eine Veränderung des Sachverhalts ist damit nicht glaub haft gemacht . 4.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die von den Ärzten der Y.___ auf die bereits bekannten Befunde und Beschwerden gestellten Diagnosen keine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ersch einen la ssen . So diagnostizierten sie ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma am 2
- Dezember 2001 (ICD 10 F07.2) und eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0; vgl. E. 3.2) . 4.2.1 Um die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung oder eines organi schen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn -T raum a zu stellen, müssen eine bekannte Vorgeschichte oder andere Hinweise auf eine Hirnerkrankung, Hirn schädigung oder Hirnfunktionstörung vorliegen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
- Aufl., Bern 2014, S. 102 f. ). Dr. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin erstellten Arztbericht vom 12. Januar 2009 fest ( Urk. 11/68) , der Beschwerdeführer mache insgesamt einen auffälligen Eindruck. Er leide unter Gedächtnisstörungen, die Erinnerungsfähig keit sei vermindert und allzu vieles werde vergessen . Er habe erhebliche Schwierigkeiten, zielgerichtet, ausdauernd und verantwortungsvoll zu handeln. Diese Störung bestehe seit vielen Jahren und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines organischen Psychosyndroms ( Urk. 11/68). Im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1
- Oktober 2010 wurde diesbezüglich festgehalten, das Vor liegen eines organischen Psychosyndroms sei nicht wahrscheinlich , da es einerseits an entsprechenden Hinweisen fehle und andererseits den Aus führungen der Z.___ -Gutachter zufolge nicht von einer relevanten Hirnver letzung auszugehen sei, da der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfaller eignis vom 2
- Dezember 2001 noch über ein halbes Jahr lang uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 11/88 S. 18 E. 4.4.2). Aus den Arztbericht en der Y.___ vom 1
- Dezember 2013 (E. 3.2) sowie vom 2
- Juni 2014 ( Urk. 3) geht nicht hervor, inwieweit eine Hirnschädi gung seit dem Gutachten des Z.___ neu eingetreten sein soll , womit nicht glaubhaft ist, dass der Sachverhalt sich verändert hat , der neu die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma erlauben würde . 4.2.2 Das ursprüngliche Schädelhirntrauma wurde von den Z.___ -Begutachtern berück sichtigt und beurteilt (vgl. Urk. 11/52 S. 13). Eine dies bezügliche Verän derung wurde in den Bericht en der Y.___ (E. 3.2 , Urk. 3 ) nicht dargestellt und vom Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft dargelegt . Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass ein organisches Psychosyn drom nach Schädel-Hirn-Trauma die Diagnose einer organischen Persönlich keitsstörung ausschliesst (vgl. E. 4.2.1), weshalb die gleichzeitig zum organi schen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gestellte Diagnosen einer orga nischen Persönlichkeitsstörung nur schon deshalb in Zweifel zu ziehen ist . 4.3 N ach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung k eine erhebliche Ver änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist .
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500 .-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig ( Urk. 8; Urk. 9/1-2 ) . Antragsgemäss ( Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem-nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da zude m die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsan walt Bernhard Zollinger als unentgeltliche n Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom
- September 2015 ( Urk. 13 ) einen Aufwand von 7.25 Stund en und Barauslagen von Fr. 53.-- geltend, was angemessen erscheint. Davon entfallen 6.17 Stunden ins Jahr 2014, die bei einem Ansatz von Fr. 200.-- entschädigt werden und 1.08 Stunden ins Jahr 2015, wo ein Ansatz von Fr. 220.-- zu berücksichtigen ist. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt F r. 1‘ 646.60 ( [ 6.17h x Fr. 200.-- + 1.08h x 220.-- + Fr. 53.-- ] x 1.08 ; inkl. Mehrwertsteuer von 8 % ) , weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger in diesem Umfang aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2
- Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ih m Rechtsanwalt Bernhard Zolliinger , Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘646.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00681 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
18. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1970 und 1993 aus dem Kosovo erstmals i n die Schweiz eingereist (Urk. 11/2; Urk. 11 /52 S. 12), meldete sich am 1 0. Oktober 2005 (Ein gangsdatum, Urk. 11/2) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungsbezug (Rente) an (Urk. 11 /2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004
(Urk. 11 /28) zu, mit der Auflage, sich einer nac hhaltigen fachärztlichen Psychotherapie zu un terziehen (Brief vom 2 2. März 2006, Urk. 11 /18) . 1.2
Im Frühjahr 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revi sionsfragebogen vom 2 3. März 2007, Urk. 9/37) und hob schliesslich
mit Verfü gung vom 6. Mai 2010 (Urk. 11/82) die Rente auf . Die hiergegen am 9.
Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 11/85 S. 3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. Oktober 2010 (IV.2010.00557, Urk. 11/88) ab . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Mit G esuch vom 2 9. Dezember 2010 ersuchte der Versicherte um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/89). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 11/98) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Am 3. Februar 2012 reichten die Ärzte der Y.___ AG, Psychiatriezentrum Männedorf (nachfolgend: Y.___), im Namen des Versicherte n
eine Neuanmeldung ein (Urk. 11/104; Urk. 11/111). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 3 1. Mai 2012, Urk. 11/116). 1.4
Der Versicherte meldete sich mit Schreiben vom 1 3. Februar 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/121). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. März 2014, Urk. 11/125; Einwand vom 1 6. April 2014, Urk. 11/127; ergänzende Einwandbegründung vom 2 1. Mai 2014, Urk. 11/129) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte
am 2 4. Juni 2014 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbei stand. Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2014 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-131) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Verschlechterung des Ges undheitszustandes und die Erhöh ung des Invaliditätsgrades sei mit den ein gereichten Arztberichten glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2014 dafür, dass im neu eingereichten Arztbericht der Y.___ vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 11/120) keine neuen Leiden vorgebracht worden seien. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise habe nicht glaubhaft gemacht werden können (Urk. 10). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
2.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 2.3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis
vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3.
3.1
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die Verfügung vom 6. Mai 2010 (Urk. 10/82), da danach keine materielle Prüfung eines geltend gemachten Ren tenanspruchs mehr erfolg te. Die Verfügung vom 6. Mai 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) Gutachten d er Z.___ vom 2 6. August 2008 (Urk. 11/52; vgl. Urk. 11/88 S. 16 E. 4.4). 3.1.1
Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, bezeichnete den internistischen Status als bland . Während der mit Hilfe einer Dolmetscherin erhobenen Anam-nese habe der freundliche und auskunftswillig wirkende Beschwerdeführer ent -spannt auf einem Stuhl gesessen (Urk. 11/52 S. 8).
Die von Dr. med.
B.___, Rheumatologie FMH, durchgeführte Begutach tung z eigte keine nennenswerten Beson derheiten im Bereich des Bewegungsap parates. Trophik, Beweglichkeit, rohe Kraft und einfache Koordination hätten sich völlig unauffäll ig, alters- und ha bitusentsprechend, sogar eher überdurch schnit tlich gezeigt. Aus rheumatologi scher Sicht sei der Beschwerdeführer für die vor dem Unfallereignis ausgeübte sowie für jede angepasste Tätigkeit voll umfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/52 S. 9).
Dr. med. C.___, Neurologie FMH, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Universitätsspital E.___, diagnostizierten einen Status nach Schädelhirntrauma (ohne fokal-neurologische Ausfälle) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schulter- und Thoraxschmerze n links, mit assoziierten links seitig betonten Dauerspannungskopfschm erzen und mit anamnestisch atta ckenförmigem
Dreh schwindel unklarer Zuordnung. Die Ärzte erklärten, nach dem Unfall-ereignis hätten ein Subdura lhämatom sowie eine Subarachnoi dalblutung bild-gebend nachgewiesen werden können, eine kontusionelle Hirn verletzung dage gen nicht. Bei aktuell zusätzlich unauffälliger klinis ch-neurolo gischer Untersu chung sei das Vorliegen einer relevanten Hirnverletzung unwahrscheinlich. Sie
hielten z usammenfassend dafür, aus rein neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagno sen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzu schränken vermöchten (Urk. 11 /52 S. 11). 3.1.2
Gegenüber Dr. med. F.___, stv . Oberarz t, und Prof. Dr. med. G.___, Chefärztin, Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals E.___, klagte der Beschwerdeführer über - seit d em Unfall bestehende (Urk. 9/52 S.
41) - Schmerzen stechenden Charakters, welche im Tagesverlauf durch die linke Seite des Körpers wanderten und durch Schmerzmedikamente geringfügig gelindert würden. Körperliche Aktivität wie z.B. Gartenarbeit führten ebenfalls zu einer Beschwerdelinderung. Daneben leide er sei t etwa eineinhalb Jahren (Urk. 11/52 S.
41) unter unerklärlicher, attackenf örmig auftretender Angst und un ter starkem Schwindel, verbunden mit Standunsic herheit, weshalb es schon mehr mals zu Stürzen gekommen sei. Beim Autofahren erinnere er sich oft an die Bilder des Unfalles. Dennoch habe er keine Hemmungen, Auto zu fahren. Arbeiten könne er bloss im Haushalt, versuche aber auch, seiner Frau die Gar- ten arbeit abzunehmen (Urk. 11/52 S. 40). Der in Anwes enheit eines albanischen Dolmet schers erhobene psychopathologische Befund er gab eine nicht grob beeinträch tigte Konzentrationsfähigkeit und entsprechendes
Au ffassungsver mögen, wobei der Be schwerdeführer die Mitarbeit bei einer detaillierten Prüfung der kognitiv- mnestischen Fähigkeiten verweigerte. Die Merkfähigkeit erwies sich als gut, die Mnestik erschien intakt. Abgesehen von paroxysmal auftreten den Ängsten und einer Tendenz zu sozialem Rückzug zeigte sich der Befund als un auffällig. Die Montgomery- Asperg Depressio n Rating Scale (MADRS) ergab ei nen Wert von 8 Punkten von maximal 60
Pun kten (10-20: leichte, 20 30
mit tel schwere, über 30 schwere Depression). Das Formular zum Beck-De pressionsin ventar auszufüllen, zeigte sich der Beschwerd eführer nicht bereit (Urk. 11/52 S. 42). Die Laborwerte von Cipralex (Escitalopram) und Remeron (Mirtazapin) lagen weit unter dem therapeutis ch wirksamen Blutspiegel (Urk. 11/52 S. 43). In Beurteilung des Gesundheits zustandes des Beschwerde führers hielten die Experten fest, es bestehe weder eine relevante Beeinträc hti gung in Affektivität, Psycho motorik oder Hedonie, weshalb davon ausz ugehen sei, dass die vom PZM be schriebene mittelschwere Depression sich in Remission befinde. Eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis liege ebens o wenig wie eine organische psy chische Störung vor. Anhaltspunkte für eine kl inisch relevante Intelligenzminderung oder Persön lichkeitsstörung hätten sich eben falls nicht ergeben. Mithin sei keine Diagnose mit Ei n fluss auf die Arbeitsfähigkei t zu nenne
n. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannten die Psychiater eine Panikstörung (ICD 10: F41.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine dissoziative Bewegungsstö rung (ICD-10: F44.4), eine depres sive Episode, gegenwärtig remit tent (ICD-10: F32.4), sowie eine Störung durch Alkohol, derzeit abstine nt (ICD-10: F10.20), (Urk. 11/52 S.
43). Was die vom Bes chwerdeführer geklagten Sturzereig nisse betreffe, so sei unter Berücksichtigung der dauerhaft angespannten psychosozi alen Lage des Beschwerdeführers und se iner Familie - sie könnten theo retisch jederzeit auf gefordert werden, die Schw eiz zu verlassen - und unter Be achtung der einfach strukturierten Primärpersönlichkeit des Beschwerdef ührers und sei nes niedrigen Bildungsstandes von ei nem dissoziativen Geschehen aus zugehen, wobei der Beschwerdeführer keine w esentliche Beeinträchtigung sei nes Alltags durch Sturz ereignisse angegeben habe. Da er der ihm auferlegten Psychothera pie nur einges chränkt nachgegangen sei und be züglich der Medika mentenein nahme ebenfal ls nur eine eingeschränkte Adhä renz aufweise, könne betreffend die vom PZM d iagnostizierte mittelschwere De pression von einer Besserung via naturalis ausgegangen werden. Die Frage schlie sslich, inwiefern die Wutausbrü che des Beschwerdeführers und seine Ge reizth eit der affektiven Residualsymp tomatik zuzuschreiben und inwief ern sie ein Teil des für den Beschwerde führer kulturell akzeptablen Verhaltens seien, habe nicht hinre ichend geklärt werden können (Urk. 11/52 S. 44 f.). Jede nfalls hätten keine Defizite er mittelt werden könne n, die die Fähigkeit des Beschwerdefü hrers, eine zumutbare Willensan stren gung zur Überwindung von unange nehme n Sensationen zu erbringen, her absetzen würden. Somit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/52 S.
45).
Zusammenfassend hielten die Gutachter dafür, weder in der bisherigen noch in jeder anderen Verweisungstätigkeit bestehe eine Einschränkung der A rbeitsfä higkeit. Wann es seit der Rentenfestsetzung zu einer relevanten Verbesserung des Ge sundheitszustandes gekommen sei, lasse sich in der Rückschau nicht beantwor ten, weshalb mit Datum des vorliegenden Gutachtens von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsf ähigkeit) auszugehen sei (Urk. 11 /52 S. 16). 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den zuhanden seines Rechtsvertreters erstellten ärztlichen Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 1 3. Dezember 2013 ein (Urk. 11/120).
Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer sich seit Behandlungsüber nahme am 4. März 2013 in einem anhaltend schlechten psychischen Zustands bild zeige. Er berichte in jeder Sprechstunde, unter anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen und wiederholten Stürzen zu leiden, zeige sich emotional sehr labil mit einer schnellen Tendenz zu Reizbarkeit bei kleinsten Belastungen oder Unstimmigkeiten und leide unter einer stark einge schränkten Konzentrationsfähigkeit und starken Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens, was sich beispielsweise darin zeige, dass er die Arbeitszei ten am geschützten Arbeitsplatz nicht einhalten könne und die Termine bei der Referentin wiederholt nicht wahrnehme, da er sie vergesse. Auch leide er unter anhaltenden, medikamentös kaum beeinflussbaren Durchschlafstörungen. Zudem zeigten sich anhaltende depressive Symptome im Sinne einer affektiven Niedergestimmtheit mit Freudverlust und einer ausgeprägten Antriebsminde rung, Insuffizienzgefühlen und einem Verlust des Selbstvertrauens neben den oben bereits ausgeführten kognitiven Beschwerden. Den Beschwerden sei ein Schädelhirntrauma am 2 9. Dezember 2001 mit Zuzug eines Subduralhämatoms
frontotemporal rechts, einer Subarachnoidalblutung temporal rechts und einer Pyramidenfraktur rechts vorausgegangen . Aus dem dargelegten Beschwerdebild ergebe sich die Diagnose eines organischen Psycho syndroms nach Schädelhirn trauma (ICD-10 F07.2).
Zusätzlich lasse sich beim Beschwerdeführer auch eine organische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F07.0) diagnostizieren. Bei ihm sei die Fähigkeit zur Durch haltung von zielgerichteten Aktivitäten stark reduziert, wie oben beschrieben, besonders an der geschützten Arbeitsstelle sichtbar, indem er nach zwei Stunden zu stark unter oben beschriebenen Beschwerden leide, als dass er seine Arbeit fortführen könne. Die diagnostischen Kriterien der emotionalen Labilität und der Reizbarkeit seien auch hier erfüllt. Die kognitive Störung äussere sich auch in Form eines ausgeprägten Missvertrauens und paranoider Ideen und er teile das Verhalten anderer in „richtig“ und „falsch“ ein, was immer wieder zu Konflikten mit dem direkten Vorgesetzten an der geschützten Arbeitsstelle und innerhalb der Familie fü hre (Urk. 11/120). 4.
4.1
Die im Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 3. Dezember 2013 (E. 3.2) notierten Beschwerden, so insbesondere Kopfschmerzen, Schwindel mit Gleichgewichts störungen und wiederholten Stürzen, emotionale Labilität mit einer schnellen Tendenz zu Reizbarkeit sowie Schlafstörungen wurden bereits anlässlich der Begutachtung bei der Z.___ erhoben
und beurteilt (Urk. 11/52 S.
10; Urk. 11/52 S. 12 f.; Urk. 11/52 S. 42) . Die depressive Symptomatik wurde von den begut achtenden Ärzten des Z.___ als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (Urk. 11/52 S. 13).
Die Einschränkung des Konzentrationsfähigkeit und des geistigen Leistungs ver mö gen wurden bereits anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung der kogni tiven Fahreignung vom 4. August 2008 (Urk. 11/71 S. 7; Urk. 11/71 S. 17) festgehalten. Im Urteil des hiesigen Gerichts wurde dazu klar gestellt, dass dem Beschwerdeführer auch bei leichter Einschränkung seiner kognitiven Fähig keiten die Ausübung einer einfachen Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 11/88 S.
17 f. E. 4.4.2) .
Aus dem Bericht der Ärzte der Y.___ vom 1 3. Dezember 2013 geht nicht her vor, inwieweit die allesamt bereits erhobenen Beschwerden und Befunde sich verändert haben sollen. Eine Veränderung des Sachverhalts ist damit nicht glaub haft gemacht . 4.2
Ergänzend ist festzuhalten, dass die von den Ärzten der Y.___
auf die bereits bekannten Befunde und Beschwerden gestellten Diagnosen keine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ersch einen la ssen . So diagnostizierten sie ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma am 2 9. Dezember 2001 (ICD 10 F07.2) und eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0; vgl. E. 3.2) . 4.2.1
Um die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung oder eines organi schen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn -T raum a
zu stellen, müssen eine bekannte Vorgeschichte oder andere Hinweise auf eine Hirnerkrankung, Hirn schädigung oder Hirnfunktionstörung vorliegen
(Dilling / Mombour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 102 f.).
Dr.
H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin erstellten Arztbericht vom 12.
Januar 2009
fest (Urk. 11/68), der Beschwerdeführer mache insgesamt einen auffälligen Eindruck. Er leide unter Gedächtnisstörungen, die Erinnerungsfähig keit sei vermindert und allzu vieles werde vergessen . Er habe erhebliche Schwierigkeiten, zielgerichtet, ausdauernd und verantwortungsvoll zu handeln. Diese Störung bestehe seit vielen Jahren und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines organischen Psychosyndroms (Urk. 11/68). Im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1 4. Oktober 2010 wurde diesbezüglich festgehalten, das Vor liegen eines organischen Psychosyndroms sei nicht wahrscheinlich, da es einerseits an entsprechenden Hinweisen fehle und andererseits den Aus führungen der Z.___ -Gutachter zufolge nicht von einer relevanten Hirnver letzung auszugehen sei, da der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfaller eignis vom 2 9. Dezember 2001 noch über ein halbes Jahr lang uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 11/88 S. 18 E. 4.4.2). Aus den Arztbericht en der Y.___
vom 1 3. Dezember 2013 (E. 3.2) sowie vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 3) geht nicht hervor, inwieweit eine Hirnschädi gung seit dem Gutachten des Z.___ neu eingetreten sein soll, womit nicht glaubhaft ist, dass der Sachverhalt sich verändert hat, der neu die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma erlauben würde . 4.2.2
Das ursprüngliche Schädelhirntrauma wurde von den Z.___ -Begutachtern berück sichtigt und beurteilt (vgl. Urk. 11/52 S. 13). Eine dies bezügliche Verän derung wurde in den Bericht en der Y.___
(E. 3.2, Urk. 3) nicht dargestellt und vom Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft dargelegt .
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass ein organisches Psychosyn drom nach Schädel-Hirn-Trauma die Diagnose einer organischen Persönlich keitsstörung ausschliesst (vgl. E. 4.2.1), weshalb die gleichzeitig zum organi schen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gestellte
Diagnosen einer orga nischen Persönlichkeitsstörung nur schon deshalb in Zweifel zu ziehen ist .
4.3
N ach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung k eine erhebliche Ver änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500 .-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 8; Urk. 9/1-2) . Antragsgemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem-nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zude m die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsan walt
Bernhard Zollinger als unentgeltliche n Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom 4. September 2015 (Urk. 13) einen Aufwand von 7.25 Stund en und Barauslagen von Fr. 53.-- geltend, was angemessen erscheint. Davon entfallen 6.17 Stunden ins Jahr 2014, die bei einem Ansatz von Fr. 200.-- entschädigt werden und 1.08 Stunden ins Jahr 2015, wo ein Ansatz von Fr. 220.-- zu berücksichtigen ist. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt F r. 1‘ 646.60 ([ 6.17h x Fr. 200.-- + 1.08h x 220.--
+ Fr. 53.-- ] x 1.08; inkl. Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger in diesem Umfang aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 4. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt
und es wird ih m
Rechtsanwalt
Bernhard Zolliinger, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘646.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler