Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, studierte Geschichte, Kunstgeschichte, Germanistik und Niederlandistik (Urk . 6/27/1). Er war ab dem 1 6. Juni 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Teilzeitpensum (zunächst 80 % und ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, studierte Geschichte, Kunstgeschichte, Germanistik und Niederlandistik (Urk . 6/27/1). Er war ab dem 1 6. Juni 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Teilzeitpensum (zunächst 80 % und ab
Dispositiv
- Mai 2011 60 % ) bei der Y.___ in der Denkmal pflege tätig . Am 1
- Mai 2011 meldete der Arbeitgeber den Versicherten im Rahmen einer Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 6/1) , und am 2
- Dezember 2011 meldete sich der Versicherte wegen Schlaf störun gen, nervlichen Leiden und ADHS für die berufliche Integration und zum Ren tenbezug an ( Urk. 6/ 8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 6/13, 6/22, Urk. 6/25, Urk. 6/42, Urk. 6/44 ), insbesondere zog sie ein psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom
- Januar 2012 bei, welches die Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) als zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 6/14, Urk. 6/16). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Versi cher ten per Ende Juni 2012, wobei sich die Kündigungsfrist bis am 3
- Juli 2012 ver längerte (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3). Am 2
- März sowie am 1
- April 2012 teilte die IV-Stelle mit, die Kosten für einen Laufbahncheck zu übernehmen ( Urk. 6/28, Urk. 6/29), a m 2
- Juni 2012 teilte sie mit, die Kosten für den CAS Museologie an der A.___ in der Höhe von Fr. 5‘800.-- zu übernehmen ( Urk. 6/34) und am 2
- Juni 2012 teilte sie mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung erfüllt seien ( Urk. 6/35). Mit Mitteilung vom 2
- November 2012 wurde die Arbeits vermittlung im Einverständnis mit dem Versicherten abgeschlossen ( Urk. 6/40). Mit Vorbescheid vom 1
- Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2012 eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 6/47). Hiergegen liess die BVK am 2
- Juni 2013 Einwand erheben ( Urk. 6/51) und am 2
- August 2013 begründen ( Urk. 6/57), wobei sie insbe sondere den von der IV-Stelle berücksichtigten Invalidenlohn in Frage stellte ( Urk. 6/57). Am 2
- November 2013 liess der Versicherte zum Vorbe schei d und Einwand der BVK Stellung nehmen ( Urk. 6/62) . Mit neuem Vorbescheid vom 1
- Februar 2014 stellte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditäts grad von 35 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 6/67). Hier gegen liess der Versicherte am 1
- Mai 2014 Einwand erheben ( Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 1
- Mai 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2).
- Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy , am 2
- Juni 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 1
- Mai 2014 sei aufzuheben und ihm sei eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- September 2014 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 5). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 1.2 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 Es ist zu prüfen , unter welchen gesundheitlichen Beschwerden der Versicherte leidet und inwiefern diese seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Dazu ist zu nächst auf die ärztlichen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen einzugehen, welche sich in den Akten befinden. 2.2 Dr. Z.___ erstattete am
- Januar 2012 ( Urk. 6/16) zu Handen der BVK ein psy chiatrisches Gutachten. Der Gutachter stellte die Diagnose einer Aufmerksam keitsdefizits -/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0). Diese begründete er ausführlich und wies insbesondere darauf hin, dass er zur Abklärung die für die Region zuständige Spezialstelle der B.___ beigezogen habe, welche diese Diagnose nach ausführlicher Untersuchung im Bericht vom 1
- November 2011 ebenfalls bestätigt habe ( Urk. 6/16/ 20 ).
- 3 D ie den Versicherten seit April 2011 behandelnde Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt am
- Juli 2011 gegenüber der Case Managerin des Versi cherten fest, bei diesem beständen krankheits be dingte Einschränkungen in Be zug auf die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerk sam keitsspanne , die Prioritätensetzung sowie auf die Fokussierung und die all gemeine Struktu rierung von Arbeitsabläufen. Zudem liege eine erhöhte Erschöpf barkeit , ver minderte Stresstoleranz und reduzierte Möglichkeit zur Regeneration ausserhalb der Arbeitszeiten vor. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsfähig keit von 50 % , wobei aktuell grundsätzlich von einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfä higkeit auszugehen sei ( Urk. 6/7). Am 2
- Februar 2012 hielt Dr. C.___ gegenüber de r IV-Stelle die Diagnosen eines ADHS (ICD-10 F90.0) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) fest. Das ADHS bestehe seit der Jugendzeit, wobei die Diagnosestellung erst 2011 erfolgt sei. Beim Versicherten seien die Kriterien eines ausgeprägten adulten ADHS erfüllt. Einschränkungen beständen im Sinne von Konzentrati ons - und Aufmerksamkeitsstörungen, von gedanklichem Abschweifen vor allem bei mono tonen Tätigkeiten, von gedanklich assoziativer Lockerheit und von leichter Ab lenkbarkeit . Dies führe zur Zunahme von Flüchtigkeitsfehlern am Arbeitsplatz und d as Verhalten am Arbeitsplatz sei desorganisiert. Durch die Einschränkung des Aufmerksamkeits- und Durchhaltevermögens sei der Ab schluss einzelner Arbeiten erschwert sowie die Ablenkbarkeit durch Störquellen erhöht. In der bis herigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei dem Versicherten eine 60 - bis 80%ige Anwesenheit zumutbar, wobei eine auf 40 bis 50 % reduzierte Arbeitsleistung vorliege. Ideal angepasst sei eine Arbeit mit we nig Störqu e llen, wenig monotonen Tätigkeiten, mehr Stimuli und klaren Struk turen sowie Ar beits vorgaben ( Urk. 6/25). 2.4 Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, übernahm den Versicherten als behandelnder Psychiater von Dr. C.___ ( Urk. 6/43). Er teilte der IV-Stelle am 1
- März 2013 mit, beim Versicherten bestehe ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), wobei diese Störung bereits in der Kind heit aufgetreten sei. Zudem bestehe seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Es sei seit dem ausführlichen Gutachten von Dr. Z.___ keine grundsätzliche Veränderung des gesundheitli chen Zustands zu beobachten. Ohne eine regelmässige berufliche Tätigkeit wirke der Versicher te zum jetzigen Zeitpunkt sichtbar entlastet, auch wenn bereits kleine Anfor de rung en ihn immer wieder rasch vor Schwierigkeiten stellten und zu einem Ab bruch der Tätigkeit führten . Kognitive Einschränkungen (Auf merksamkeit, Kon zentration) träten vor allem dann auf, wenn der Versicherte unzureichende Vor gaben erhalte respektive eine fehlende Strukturierung der Arbeitsabläufe vorlieg e und die Arbeit eintönig sei. Dennoch benötige er ein gewisses Mass an Eigen ständigkeit und ein geeignetes Arbeitsumfeld, in wel chem er nicht wie in einem Grossraumbüro übermässig abgelenkt werde. Ge genwärtig sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ungefähr zu 50 bis 80 % zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei ein geschränkt. Eine behinderungsan ge passte Tätigkeit sollte täglich im Umfang von vier bis sechs Stunden möglich sein. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähig keit auf 100 % könne je nach Erfolg der Ein gliederung gerechnet werden ( Urk. 6/44). 2.5 Med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regi o n alen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom
- April 2013 fest, in der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe von Apri l 2011 bis wahrscheinlich September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % bes tanden. Aktuell sei in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorhanden . Dabei sollten hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfä hig keite n vermieden werden. Zumutbar seien genau strukturierte Tätigkeiten und Auf ga ben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre bei ausreichender Anlei tung ( Urk. 6/46/3).
- 3.1 Es ergibt sich somit aus sämtlichen fachärztlichen Gutachten, Berichten und Stellungnahmen , dass beim Versicherten ein ADHS vorliegt ( Urk. 6/16, Urk. 6/25 , Urk. 6/44 , Urk. 6/46/3 ) . Von dieser Diagnose ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen , was im Übrigen auch zwischen den Parteien unbestritten ist ( Urk. 1 , Urk. 2) . Was die Auswirkungen dieser psychischen Störung auf die Arbeits fähig keit betrifft, gehen jedoch die Einschätzungen der Parteien ausei nander. Wäh rend die IV-Stelle für eine angepasste Tätigkeit von einer 80%igen Arbeits fähig keit mit voller Leistungsfähigkeit ausgeht ( Urk. 2 S. 3), entspricht die zumutbare Leistungsfähigkeit gemäss dem Versicherten lediglich der Hälfte der zeitlichen Präsenz, weshalb die verwertbare Arbeits leistung bei einer zeitli chen Arbeits fähig keit von 80 % nur 40 % betrage ( Urk. 1 S. 6) . 3.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ schätzte die Berufs unfähigkeit am
- Janu ar 2012 bei voller Präsenz zeit auf 50 % ein. Allerdings hielt er aus drück lich fest, dass Hinweise auf einen noch nicht optimalen Medikamenten einsatz vorhanden seien, sodass das Ausmass einer anzunehmenden teilweisen Berufsunfähigkeit noc h nicht definiert werden könne , diese jedoch mit überwie gender Wahrscheinlichkeit kleiner ausfallen werde als die aktuelle Arbeitsunfä higkeit von etwa 50 % . In einer angepassten Tätigkeit sei in Kombination mit einer geeigneten konsequenten Behandlung und g uter Compliance eine weitge hend uneingeschränkte oder nur gering eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wohl realistisch. Vor Ablauf von zwei Jahren s ei zu prüfen, wie hoch die Arbeits- und Berufsfähigkeit auf der Grundlage einer dann gut dokumentierten Umsetzung der m edizinischen Massnahmen ausfalle. D as Medikament Ritalin sei bisher nicht konsequent genug eingenommen worden ( Urk. 6/16/26-28). D as Gutachten von Dr. Z.___ stammt vom
- Januar 2012 ( Urk. 6/16) und ist so mit für die Sachlage im Verfügungszeitpun kt Mai 2014 nicht aktuell genug . Dies ist vor allem unter Berücksichtigung des Aspekts relevant , dass die Berufs- und Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. Z.___ vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung dieses Gutachtens neu zu prüfen ge wesen wäre ( Urk. 6/16/27) . Im Übrigen hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass das Ausmass der Be rufs un fähigkeit noch nicht definiert werden könne und legte sich auch bezüg lich des Umfangs einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht kon kret fest ( Urk. 6/16/ 26- 27). Es ist daher nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 1
- Mai 2014 ( Urk. 2) zur Festlegung der Ar beitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom
- Januar 2012 ( Urk. 6/16) abstellte. 3.3 Der kurze Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract . D.___ vom 1
- März 2013 hielt e ntgegen der Ansicht der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 3 ) keine Ver besserung des gesundheitlichen Zustands fest, sondern med. pract . D.___ führte ausdrücklich aus, es sei im Vergleich zu den Vorbefunden (Gutachten von Dr. Z.___ , Bericht der B.___ ) keine grundsätzli che Veränderung in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand zu beobachten ( Urk. 6/44/1-2) . Soweit med. pract . D.___ feststellte , ohne regelmässige be ruf liche Tätigkeit wirke der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt sichtbar ent lastet ( Urk. 6/44/2) , spricht dies weder für eine Verbesserung des gesundheitli chen Zu stands noch für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einem Erwerbsumfeld gegen über dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. Z.___ am
- Janu ar 2012 . Denn die beschriebene Ver änd erung basiere ja gerade auf der der zeitigen Nichtarbeitstätig keit . Weiter führte med. pract . D.___ aus, der Versicherte nehme als Medikation lediglich das Antidepressivum Trittico ein . Da andere medika mentöse Therapien bisher nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt hätten oder aufgrund von Nebenwirkungen nicht tolerierbar gewesen seien, erachte er die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychothera peuti sche Behandlung mit regelm ä ssigen stützenden Gesprächen für angemessen ( Urk. 6/44/2). Med. pract . D.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht auf unge fähr 50 bis 80 % in der bisherigen Tätigkeit als wissen schaft licher Mitarbeiter und auf gegenwärtig ungefähr vier bis sechs Stunden täglich in einer leidens angepassten Tätigkeit ein . Zudem hielt er fest, dass bei der Ausübung der bis herigen Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege, deren Ausmass unter anderem vom Erfolg der Eingliederungsmassnahmen und den weiteren Rahmenbedingungen abhänge ( Urk. 6/44/ 3) . Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Mai 2014 gestützt auf d iesen Bericht von med. pract . D.___ vom 1
- März 2013 ( Urk. 6/44) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 2 S. 3) . Dies er Schluss lässt sich so jedoch nicht dem Bericht entnehmen , da med. pract . D.___ die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht auf ungefähr vier bis sechs Stunden täglich ein geschätzt hat, was einem Pensum von ungefähr 50 bis 80 % entspricht. Es geht aus dem Bericht somit nicht hervor, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein Pensum von 80 % möglich sei, sondern die Arbeitsfähigkeit wurde vielmehr in der erwähnten verhältnismässig weiten Bandbreite eingeschätzt; I n diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer r echt zu geben (Urk. 1 S. 7). Weiter führte med. pract . D.___ ausdrücklich aus, dass bei der bisherigen Tätigkeit die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei er diese Einschränkung nicht näher definierte oder bezifferte ( Urk. 6/44/3) . In Bezug auf eine leidensan ge passte Tätigkeit äusserte er sich nicht zu r Frage einer Einschränkung der Leis tungs fähigkeit - allerdings enthält das F ormular der IV-Stelle bei der ange passten Tätigkeit diese Fragestellung anders als bei der bisherigen Tätigkeit nicht , so dass es nicht weiter überrascht, dass med. pract . D.___ sich zu dieser Frage nicht äusserte. Die Ansicht der IV-Stelle, der Versicherte könne in einer angepassten Tätigkeit in einem 80%igen Pensum eine volle Leistung er bringen ( Urk. 2 S. 3) , kann sich jedenfalls nicht auf den Arztbericht von med. pract . D.___ abstützen . Es ist daher unklar, wie die IV-Stelle zu diesem Schluss gelangte. Auch der RAD-Arzt med . pract . E.___ begründete in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom
- April 2013 seine Einschät zung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung in der bis herigen oder einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar ( Urk. 6/46/3). Insgesamt erweisen sich d ie Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in dem kurzen Arztbericht von med. pract . D.___ als zu unbestimmt , um basierend auf diesen die Arbeitsfähigkeit und in der Folge den Invaliditä tsgrad festleg en zu könne n . Zudem widerspricht seine Einschätzung einer 50 - bis 80%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Denkmalpflege der Tatsache , da ss der Versicherte eine solche Tätigkeit in einem Teilzeitpensum von 6 0 % nicht angemessen wahrnehmen konnte, so dass ihm diese Stelle , soweit aus den Akten ersichtlich , wegen seiner aufgrund der ge sund heitlichen Probleme aufgetretenen ungenügenden Leistungen gekün digt worden war (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit a ufgrund der bisher vorliegenden Arztberichte weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit festgelegt werden kann . Die IV-Stelle hätte bei dieser Ausgangslage ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sowohl in quan titativer als auch in qualitativer Hinsicht in Auftrag geben sollen. Ein solches Gut achten ist wenn möglich von einem psychiatrischen Facharzt mit Erfahrung im Bereich ADHS zu verfassen und hat sich möglichst konkret zur qualitativen und quan titativen Arbeitsfähigkeit sowie deren Entwicklung ab Juni 2011 ( Zeit punkt ein halbes Jahr vor Anmeldung vom 2
- Dezember 2011 = Urk. 6/8 ; vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) zu äussern. Allenfalls kann sich nach Vornahme der medizinischen Abklärungen ein Einbe zug von Berufsberatungsfachleute n als notwendig erweisen. In diesem Zusam men hang ist zu berücksichtigen, dass Ärzte sich dazu äussern , inwiefern die ver s icherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist. Dagegen sagen die Fachleute der Berufsberatung, wel che konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen bei Ärzten erfor der lich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). Di e Berufsfachleute hätten somit kon krete Tätig keiten zu benennen, welche dem Versic herten zur Verwertung seiner Rest ar beitsfähigkeit möglich und welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor handen sind. Dies könnte sich als notwendig erweisen, da die bisherige Tä tigkeit des Versicherten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der öffentlichen Verwal tung in einem Teilzeitpensum seinen Beschwerden bereits relativ ange passt er scheint und ihm diese Stelle soweit ersichtlich dennoch aufgrund der Aus wirkungen seiner objektivierten Einschränkungen auf die Arbeitsleistung gekün digt wurde (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3) . 3.5 Dr. Z.___ ging am
- Januar 2012 davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer konsequent umgesetzten Pharmakotherapie erhöht werden könnte ( Urk. 6/16/27) . Demgegenüber hielt med. pract . D.___ am 1
- März 2013 fest, dass er die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit regel mässigen stützenden Gesprächen sowie mit der Behand lung mit dem Anti depressivum Trittico als angemessen erachte, da andere me dikamentöse Thera pien bisher nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt hätten oder aufgrund von Nebenwirkungen nicht tolerierbar gewesen seien ( Urk. 6/44/2) . Anzumerken ist, dass die Therapierbarkeit eines Leidens an sich einer rentenbegründenden In validität nicht im Wege steht (BGE 127 V 294 E. 4). Allerdings hat die ver sicherte Person gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zu mutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähig keit ( Art. 6 ATSG) zu ver ring ern und den Eintritt der Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern. Notwen di genfalls ist sie bei gegebener Therapierbarkeit zur angemessenen medizinischen Massnahmen anzuhalten. W elche dies bezüglichen Bemühungen im Detail bisher bereits unternommen wurde n und weshalb diese scheiterten und ob alle Möglich keiten der medikamentösen Be hand lung in Betracht gezogen worden sind ist gegenwärtig unklar; es sind auch in dieser Hinsicht Rückfragen bei den behan deln den Ärzten zu tätigen.
- 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung an die Ver waltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies trifft hier zu, da die Auswirkungen des psychischen Gesundheits schadens auf die Arbeitsfähigkeit noch medizinisch abzuklären sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 1
- Mai 2014 ( Urk. 2) auf zuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .
- 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1
- Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuer legen.
- 2 Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Be rücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00678 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, studierte Geschichte, Kunstgeschichte, Germanistik und Niederlandistik (Urk . 6/27/1). Er war ab dem 1 6. Juni 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Teilzeitpensum (zunächst 80 % und ab
1. Mai 2011 60 %) bei der Y.___ in der Denkmal pflege tätig . Am 1 1. Mai 2011 meldete der Arbeitgeber den Versicherten im Rahmen einer Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/1), und am 2 8. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte
wegen Schlaf störun gen, nervlichen Leiden und ADHS für die berufliche Integration und zum Ren tenbezug an (Urk. 6/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/13, 6/22, Urk. 6/25, Urk. 6/42, Urk. 6/44), insbesondere zog sie ein psy chiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 3. Januar 2012 bei, welches die Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) als zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegeben hatte (Urk. 6/14, Urk. 6/16). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Versi cher ten per Ende Juni 2012, wobei sich die Kündigungsfrist bis am 3 1. Juli 2012 ver längerte (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3). Am 2 7. März sowie am 1 8. April 2012 teilte die IV-Stelle mit, die Kosten für einen Laufbahncheck zu übernehmen (Urk. 6/28, Urk. 6/29), a m 2 0. Juni 2012 teilte sie mit, die Kosten für den CAS Museologie an der A.___ in der Höhe von Fr. 5‘800.-- zu übernehmen (Urk. 6/34) und am 2 1. Juni 2012 teilte
sie mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung erfüllt seien (Urk. 6/35). Mit Mitteilung vom 2 9. November 2012 wurde die Arbeits vermittlung im Einverständnis mit dem Versicherten abgeschlossen (Urk. 6/40). Mit Vorbescheid vom 1 4. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 40 %
ab 1. Juni 2012 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/47). Hiergegen liess die BVK am 2 0. Juni 2013 Einwand erheben (Urk. 6/51) und am 2 0. August 2013 begründen (Urk. 6/57), wobei sie insbe sondere den von der IV-Stelle berücksichtigten Invalidenlohn in Frage stellte (Urk. 6/57). Am 2 6. November 2013 liess der Versicherte zum Vorbe schei d und Einwand der BVK Stellung nehmen (Urk. 6/62) . Mit neuem Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditäts grad von 35 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/67). Hier gegen liess der Versicherte am 1 2. Mai 2014 Einwand erheben (Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 2 3. Juni 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 1 3. Mai 2014 sei aufzuheben und ihm sei eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 1.2
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130
V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Es ist zu prüfen, unter welchen gesundheitlichen Beschwerden der Versicherte leidet und inwiefern diese seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Dazu ist zu nächst
auf die ärztlichen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen einzugehen, welche sich in den Akten befinden. 2.2
Dr. Z.___
erstattete am 3. Januar 2012 (Urk. 6/16) zu Handen der BVK ein psy chiatrisches Gutachten. Der Gutachter stellte die Diagnose einer Aufmerksam keitsdefizits -/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0). Diese begründete er ausführlich und wies insbesondere darauf hin, dass er zur Abklärung die für die Region zuständige Spezialstelle der B.___ beigezogen habe, welche diese Diagnose nach ausführlicher Untersuchung im Bericht vom 1 5. November 2011 ebenfalls bestätigt habe (Urk. 6/16/ 20). 2. 3
D ie den Versicherten seit April 2011 behandelnde Ärztin
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt am 6. Juli 2011 gegenüber der Case Managerin des Versi cherten fest, bei diesem beständen krankheits be dingte Einschränkungen in Be zug auf die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerk sam keitsspanne, die Prioritätensetzung sowie auf die Fokussierung und die all gemeine Struktu rierung von Arbeitsabläufen. Zudem liege eine erhöhte Erschöpf barkeit, ver minderte Stresstoleranz und reduzierte Möglichkeit zur Regeneration ausserhalb der Arbeitszeiten vor. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsfähig keit von 50 %, wobei aktuell grundsätzlich von einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfä higkeit auszugehen sei (Urk. 6/7).
Am 2 8. Februar 2012 hielt Dr. C.___ gegenüber de r IV-Stelle die Diagnosen eines ADHS (ICD-10 F90.0) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0)
fest. Das ADHS bestehe seit der Jugendzeit, wobei die Diagnosestellung erst 2011
erfolgt sei. Beim Versicherten seien die Kriterien eines ausgeprägten adulten ADHS erfüllt. Einschränkungen beständen im Sinne von Konzentrati ons
- und Aufmerksamkeitsstörungen, von gedanklichem Abschweifen vor allem bei mono tonen Tätigkeiten, von gedanklich assoziativer Lockerheit und von leichter Ab lenkbarkeit . Dies führe zur Zunahme von Flüchtigkeitsfehlern am Arbeitsplatz und d as Verhalten am Arbeitsplatz sei desorganisiert. Durch die Einschränkung des Aufmerksamkeits- und Durchhaltevermögens sei der Ab schluss einzelner Arbeiten erschwert sowie die Ablenkbarkeit durch Störquellen erhöht. In der bis herigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei dem Versicherten eine 60 - bis 80%ige Anwesenheit zumutbar, wobei eine auf 40 bis 50
% reduzierte Arbeitsleistung vorliege. Ideal angepasst sei eine Arbeit mit we nig Störqu e llen, wenig monotonen Tätigkeiten, mehr Stimuli und klaren Struk turen sowie Ar beits vorgaben (Urk. 6/25). 2.4
Med. pract .
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, übernahm den Versicherten als behandelnder Psychiater von Dr. C.___ (Urk. 6/43). Er teilte der IV-Stelle am 1 8. März 2013 mit, beim Versicherten bestehe ein ADHS
im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), wobei diese Störung
bereits in der Kind heit
aufgetreten sei. Zudem bestehe seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Es sei seit dem ausführlichen Gutachten von Dr. Z.___ keine grundsätzliche Veränderung des gesundheitli chen Zustands zu beobachten. Ohne eine regelmässige berufliche Tätigkeit wirke der Versicher te zum jetzigen Zeitpunkt sichtbar entlastet, auch wenn bereits kleine Anfor de rung en ihn immer wieder rasch vor Schwierigkeiten stellten und zu einem Ab bruch der Tätigkeit führten . Kognitive Einschränkungen (Auf merksamkeit, Kon zentration) träten vor allem dann auf, wenn der Versicherte unzureichende Vor gaben erhalte respektive eine fehlende Strukturierung der Arbeitsabläufe vorlieg e und die Arbeit eintönig sei. Dennoch benötige er ein gewisses Mass an Eigen ständigkeit und ein geeignetes Arbeitsumfeld, in wel chem er nicht wie in einem Grossraumbüro übermässig abgelenkt werde. Ge genwärtig sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ungefähr zu 50 bis 80
%
zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei ein geschränkt. Eine behinderungsan ge passte Tätigkeit sollte täglich im Umfang von vier bis sechs Stunden möglich sein. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähig keit auf 100 % könne je nach Erfolg der Ein gliederung gerechnet werden (Urk. 6/44). 2.5
Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regi o n alen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2013 fest, in der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe von Apri l 2011 bis wahrscheinlich September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % bes tanden. Aktuell sei in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorhanden . Dabei sollten hohe Anforderungen an das
Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfä hig keite n
vermieden werden. Zumutbar seien genau strukturierte Tätigkeiten und Auf ga ben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre bei ausreichender Anlei tung (Urk. 6/46/3).
3.
3.1
Es ergibt sich somit aus sämtlichen fachärztlichen Gutachten, Berichten und Stellungnahmen, dass beim Versicherten ein ADHS vorliegt (Urk. 6/16, Urk. 6/25, Urk. 6/44, Urk. 6/46/3) . Von dieser Diagnose ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen, was im Übrigen auch zwischen den Parteien unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2) . Was die Auswirkungen dieser psychischen Störung auf die Arbeits fähig keit betrifft, gehen jedoch die Einschätzungen der Parteien ausei nander. Wäh rend die IV-Stelle für eine angepasste Tätigkeit von einer 80%igen Arbeits fähig keit mit voller Leistungsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 3), entspricht die zumutbare Leistungsfähigkeit
gemäss dem Versicherten lediglich der Hälfte der zeitlichen Präsenz, weshalb die verwertbare Arbeits leistung
bei einer zeitli chen Arbeits fähig keit von 80 % nur 40 % betrage (Urk. 1 S. 6) .
3.2
Der psychiatrische Gutachter
Dr. Z.___
schätzte die Berufs unfähigkeit am 3. Janu ar 2012 bei voller Präsenz zeit auf 50 % ein. Allerdings hielt er aus drück lich fest, dass Hinweise auf einen noch nicht optimalen Medikamenten einsatz vorhanden seien, sodass das Ausmass einer anzunehmenden teilweisen Berufsunfähigkeit noc h nicht definiert werden könne, diese jedoch mit überwie gender Wahrscheinlichkeit kleiner ausfallen werde als die aktuelle Arbeitsunfä higkeit von etwa 50 % . In einer angepassten Tätigkeit sei in Kombination mit einer geeigneten konsequenten Behandlung und g uter Compliance eine weitge hend uneingeschränkte oder nur gering eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wohl realistisch. Vor Ablauf von zwei Jahren s ei zu prüfen, wie hoch die Arbeits- und Berufsfähigkeit auf der Grundlage einer dann gut dokumentierten Umsetzung der m edizinischen Massnahmen ausfalle. D as Medikament Ritalin sei bisher nicht konsequent genug eingenommen worden (Urk. 6/16/26-28).
D as Gutachten von Dr. Z.___ stammt vom 3. Januar 2012 (Urk. 6/16) und ist so mit für die Sachlage im Verfügungszeitpun kt Mai 2014 nicht aktuell genug . Dies ist vor allem unter Berücksichtigung des Aspekts relevant, dass die Berufs- und Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. Z.___ vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstellung dieses Gutachtens neu zu prüfen ge wesen wäre (Urk. 6/16/27) .
Im Übrigen hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass das Ausmass der Be rufs un fähigkeit noch nicht definiert werden könne und legte sich auch bezüg lich des Umfangs einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht kon kret fest (Urk. 6/16/ 26- 27). Es ist daher nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 2) zur Festlegung der Ar beitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2012 (Urk. 6/16) abstellte. 3.3
Der kurze Bericht des behandelnden Psychiaters
med. pract .
D.___ vom 1 8. März 2013 hielt e ntgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 1 S. 3)
keine Ver besserung des gesundheitlichen Zustands fest, sondern med. pract .
D.___
führte ausdrücklich aus, es sei im Vergleich zu den Vorbefunden (Gutachten von
Dr. Z.___, Bericht der B.___) keine grundsätzli che Veränderung in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand zu beobachten (Urk. 6/44/1-2) . Soweit med. pract .
D.___
feststellte, ohne regelmässige be ruf liche Tätigkeit wirke der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt sichtbar ent lastet (Urk. 6/44/2), spricht dies weder für eine Verbesserung des gesundheitli chen Zu stands noch für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einem Erwerbsumfeld gegen über dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. Z.___ am 3. Janu ar 2012 . Denn die beschriebene Ver änd erung basiere ja gerade auf der der zeitigen Nichtarbeitstätig keit . Weiter führte med. pract .
D.___ aus, der Versicherte nehme als Medikation lediglich das Antidepressivum Trittico
ein . Da andere medika mentöse Therapien bisher nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt hätten oder aufgrund von Nebenwirkungen nicht tolerierbar gewesen seien, erachte er die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychothera peuti sche
Behandlung mit regelm ä ssigen stützenden Gesprächen für angemessen (Urk. 6/44/2).
Med. pract .
D.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht auf unge fähr 50 bis 80 % in der bisherigen Tätigkeit als wissen schaft licher Mitarbeiter und auf gegenwärtig ungefähr vier bis sechs Stunden täglich in einer leidens angepassten Tätigkeit ein . Zudem hielt er fest, dass bei der Ausübung der bis herigen Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege, deren Ausmass unter anderem vom Erfolg der Eingliederungsmassnahmen und den weiteren Rahmenbedingungen abhänge (Urk. 6/44/ 3) .
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2014 gestützt auf d iesen Bericht von med. pract .
D.___
vom 1 8. März 2013 (Urk. 6/44) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3) . Dies er Schluss lässt sich so jedoch nicht dem Bericht entnehmen, da med. pract .
D.___ die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht auf ungefähr vier bis sechs Stunden täglich ein geschätzt hat, was einem Pensum von ungefähr 50 bis 80 % entspricht. Es geht aus dem Bericht somit nicht hervor, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein Pensum von 80 % möglich sei, sondern die Arbeitsfähigkeit wurde vielmehr in der erwähnten verhältnismässig weiten Bandbreite eingeschätzt; I n diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer r echt zu geben (Urk. 1 S. 7).
Weiter führte med. pract .
D.___ ausdrücklich aus, dass bei der bisherigen Tätigkeit die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei er diese Einschränkung nicht näher definierte oder bezifferte (Urk. 6/44/3) . In Bezug auf eine
leidensan ge passte
Tätigkeit äusserte er sich nicht zu r Frage einer Einschränkung der Leis tungs fähigkeit - allerdings enthält das F ormular der IV-Stelle bei der ange passten Tätigkeit diese Fragestellung anders als bei der bisherigen Tätigkeit nicht, so dass es nicht weiter überrascht, dass med. pract .
D.___ sich zu dieser Frage nicht äusserte.
Die Ansicht der IV-Stelle, der Versicherte könne in einer angepassten Tätigkeit in einem 80%igen Pensum eine volle Leistung er bringen (Urk. 2 S.
3), kann sich jedenfalls nicht auf den Arztbericht von med. pract . D.___ abstützen . Es ist daher unklar, wie die IV-Stelle zu diesem Schluss gelangte. Auch der RAD-Arzt med .
pract .
E.___ begründete in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 5. April 2013 seine Einschät zung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung in der bis herigen oder einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (Urk. 6/46/3).
Insgesamt erweisen sich
d ie Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in dem kurzen Arztbericht von med. pract .
D.___ als zu unbestimmt, um basierend auf diesen die Arbeitsfähigkeit und in der Folge den Invaliditä tsgrad festleg en
zu könne n .
Zudem widerspricht seine Einschätzung einer 50 - bis 80%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Denkmalpflege der Tatsache, da ss der Versicherte eine solche Tätigkeit in einem Teilzeitpensum von 6 0 %
nicht angemessen wahrnehmen konnte, so dass ihm diese Stelle, soweit aus den Akten ersichtlich, wegen seiner aufgrund der ge sund heitlichen Probleme aufgetretenen ungenügenden Leistungen gekün digt worden war (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3).
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit a ufgrund der bisher vorliegenden Arztberichte
weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit festgelegt werden kann . Die IV-Stelle hätte bei dieser Ausgangslage ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sowohl in quan titativer als auch
in qualitativer Hinsicht in Auftrag geben sollen. Ein solches Gut achten ist wenn möglich von einem psychiatrischen Facharzt mit Erfahrung im Bereich ADHS zu verfassen und hat sich möglichst
konkret zur qualitativen und quan titativen Arbeitsfähigkeit sowie deren Entwicklung ab Juni 2011 (Zeit punkt ein halbes Jahr vor Anmeldung vom 2 8. Dezember 2011 = Urk. 6/8; vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) zu äussern.
Allenfalls kann sich nach Vornahme der medizinischen Abklärungen ein Einbe zug von Berufsberatungsfachleute n als notwendig erweisen. In diesem Zusam men hang ist zu berücksichtigen, dass Ärzte sich dazu äussern, inwiefern die ver s icherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist. Dagegen sagen die Fachleute der Berufsberatung, wel che konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen bei Ärzten erfor der lich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). Di e Berufsfachleute hätten somit kon krete Tätig keiten zu benennen, welche dem Versic herten zur Verwertung seiner Rest ar beitsfähigkeit
möglich und welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor handen sind. Dies könnte sich als notwendig erweisen, da die bisherige Tä tigkeit des Versicherten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der öffentlichen Verwal tung
in einem Teilzeitpensum seinen Beschwerden bereits relativ ange passt er scheint und ihm diese Stelle soweit ersichtlich dennoch aufgrund der Aus wirkungen seiner
objektivierten Einschränkungen
auf die Arbeitsleistung gekün digt wurde (vgl. Urk. 6/19, Urk. 6/41/3) . 3.5
Dr. Z.___ ging am 3. Januar 2012 davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer
konsequent umgesetzten
Pharmakotherapie erhöht werden könnte (Urk. 6/16/27) . Demgegenüber hielt med. pract .
D.___
am 1 3. März 2013 fest, dass er die gegenwärtige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit regel mässigen stützenden Gesprächen sowie mit der Behand lung mit dem Anti depressivum Trittico
als angemessen erachte, da andere me dikamentöse Thera pien bisher nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt hätten oder aufgrund von Nebenwirkungen nicht tolerierbar gewesen seien (Urk. 6/44/2) . Anzumerken ist, dass die Therapierbarkeit eines Leidens an sich einer rentenbegründenden In validität nicht im Wege steht (BGE 127 V 294 E.
4). Allerdings hat die ver sicherte Person gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zu mutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähig keit (Art. 6 ATSG) zu ver ring ern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Notwen di genfalls ist sie bei gegebener Therapierbarkeit zur angemessenen medizinischen Massnahmen anzuhalten. W elche dies bezüglichen Bemühungen im Detail bisher bereits unternommen wurde n und
weshalb diese scheiterten und ob alle Möglich keiten der medikamentösen Be hand lung in Betracht gezogen worden sind
ist gegenwärtig unklar; es sind auch in dieser Hinsicht Rückfragen bei den behan deln den Ärzten zu tätigen. 3. 6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung an die Ver waltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies trifft hier zu, da die Auswirkungen des psychischen Gesundheits schadens auf die Arbeitsfähigkeit noch medizinisch abzuklären sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 1 3. Mai 2014 (Urk.
2) auf zuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chun g gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E.
3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuer legen. 4. 2
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Be rücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘600.--
(inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef