Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 53, Urk. 13/256) um Gewährung von beruflichen M assnahmen, insbesondere um Kostengutsprache für eine Umschulung, ersuchen liess, die IV-Stelle in der Folge das Fähigkeitszeugnis der Beschwerdeführerin als Bäcker-Konditorin vom 31. Juli 1994 (Urk. 13/259/3), die bereits aktenkundig ge wesene Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) vom 6. November 2007 (Urk. 13/137/4-5 = Urk. 13/259-1-2) sowie eine Stellungnahme der Prozessleitung vom 21. Mai 2014 (Urk. 13/261 /2) ein holte und gestützt darauf die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) er liess, ohne der Beschwerdeführerin
indes den abschlägigen Entscheid betreffend berufliche Massnahmen vorbeschieden zu haben, sich die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk. 12) nicht anschickte, zur allfälligen Heilung dieses Verfahrensm angels beizutragen, wobei allerdings anzu fügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts de r
schwerwiegenden
Gehörsverletzung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweis, BGE 127 V 431 E. 3d/ aa), folglich die Verfügung vom
22. Mai 2014 (Urk. 2), soweit damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme allfälliger notwendi ge r weiterer Ab klärungen und gehöriger Durchführung des Vorbescheidver fahrens über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge, die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzu erlegen sind, sich damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 7) als gegenstandlos erweist, der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSG ] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und
E. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), welche nach Einsicht in die Kostennote vom 10. September 2014 (Urk. 14) auf Fr. 1 '
E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00672 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
22. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom
22. Mai 2014
(Urk. 2) das Begehren der seit der Geburt im Jahr 1973 an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit lei den den X.___
um Rentenleistungen und berufliche
Massnahmen, insbe sondere eine Umschulung,
abgewiesen hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom
19. Juni 2014 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und Zuspra che einer Umschulung beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom
4. September 2014 (Urk. 12) und die von den Parteien eingereichten Unterlagen (insbesondere Urk. 3 und Urk. 13/1-265), in Erwägung, dass die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente beschwerdeweise unan gefochten geblieben und demnach die angefochtene Verfügung (Urk. 2) inso weit in Teilrechtskraft erwachsen ist, Streitgegenstand des vorliegenden V erfahrens einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mass nahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. des Bundesge set zes über die Invalidenversi cherung [IVG]) – insbesondere auf eine Um schulung gemäss Art. 17 IVG – bildet, nach Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehe nen E nde ntscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt, wel ches Vorgehen nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane bezweckt, der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör zu g ewähr leisten (BGE 124 V 180 E. 1c mit Hinweisen), das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und dessen Verletzung unge achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mithin nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei dung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Ent scheides veranlasst wird o der nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa), die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
27. Januar 2014 (Urk. 13/ 248) die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte und die nunmehr durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretene Beschwerdeführerin
im dagegen erhobenen Einwand vom
24. Februar respektive
3. April 2014 (Urk. 13/ 2 53, Urk. 13/256) um Gewährung von beruflichen M assnahmen, insbesondere um Kostengutsprache für eine Umschulung, ersuchen liess, die IV-Stelle in der Folge das Fähigkeitszeugnis der Beschwerdeführerin als Bäcker-Konditorin vom 31. Juli 1994 (Urk. 13/259/3), die bereits aktenkundig ge wesene Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) vom 6. November 2007 (Urk. 13/137/4-5 = Urk. 13/259-1-2) sowie eine Stellungnahme der Prozessleitung vom 21. Mai 2014 (Urk. 13/261 /2) ein holte und gestützt darauf die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) er liess, ohne der Beschwerdeführerin
indes den abschlägigen Entscheid betreffend berufliche Massnahmen vorbeschieden zu haben, sich die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk. 12) nicht anschickte, zur allfälligen Heilung dieses Verfahrensm angels beizutragen, wobei allerdings anzu fügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts de r
schwerwiegenden
Gehörsverletzung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweis, BGE 127 V 431 E. 3d/ aa), folglich die Verfügung vom
22. Mai 2014 (Urk. 2), soweit damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme allfälliger notwendi ge r weiterer Ab klärungen und gehöriger Durchführung des Vorbescheidver fahrens über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge, die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzu erlegen sind, sich damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 7) als gegenstandlos erweist, der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSG ] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), welche nach Einsicht in die Kostennote vom 10. September 2014 (Urk. 14) auf Fr. 1 ' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014, soweit damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen, insbesondere ein Umschulung sanspruch, verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen und rechtskonfor mer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Anspruch der Beschwerde führerin auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter