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IV.2014.00670

Erstanmeldung; Alkohol- und Cannabissucht sowie ADHD und Hirnatrophie; Zumutbarkeit der Schadenminderung (Abstinenz und Behandlung der ADHD)

Zürich SozVersG · 2015-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1. 1

Der 1982 geborene und zuletzt als Hilfsarbeiter tätige (Urk. 8/2/3)

X.___

meldete sich am 1 8. Juli 2011 unter Hinweis auf einen beigel e gten neu ropsychologischen Abklärungsbericht (Urk.

8/2/1 -2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/12), sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/13; vgl. auch Urk. 8/39) ein. Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 8/14) forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenmin derungspflicht auf, zusammen mit dem Hausarzt eine sec hsmonatige Abstinenz umzusetzen . Gleichentags teilte die IV-Stelle ihm mit, zurzeit seien aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich . Der Anspruc h auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente werde nach Ablauf einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenzdauer von sechs Monaten erneut geprüft (Urk. 8/15). Am 4. September 2012 erstattete die Z.___ der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/21/1-1 1), in dem die Frage nach einer erfolgreichen sechsmona tigen Abstinenz verneint wurde (S. 6) . 1.2

Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicher ten erneut eine sechsmonatige Abstinenz von Alkoho l und Cannabis (Urk. 8/23) . Am 1 2. Februar 2013 liess der Versicherte durch seine Sozialberaterin mitteilen, dass die geforderten Kontrollen beim Hausarzt Dr. Y.___ durchgeführt würden, zudem werde er weiterhin regelmässig seine Termine in der

Z.___ wahr nehmen und versuchen, in die Tagesklinik der A.___ aufgenommen zu werden (Urk. 8/31). Am 1 3. März 2013 bat die Sozialberaterin die IV-Stelle, die Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht abzuwarten, sondern selber Ab klärungen zu veranlassen (Urk. 8/32), worauf die IV-Stelle erneut einen Bericht bei der

Z.___ einforderte, der am 2 6. Mä rz 2013 unter Beilage eines Bericht s der A.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/36/4-7) erstattet wurde (Urk. 8/36/1-3). 1.3

Am 8. Mai 2013 führten

die

IV-Sachbearb eiterin und med. pract . B.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch mit dem Ziel, die Moti vation für berufliche Massnahmen abzuklären und ihn gegebenenfalls weiter zu motivieren . Als Fazit wurde festgehalten, es sei die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 8/40). 1.4

Am 3. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, er solle, falls Einglie derungsmassnah men erwünscht seien, ein neues s chriftliches Gesuch stellen . Gleichzeitig a uferlegte sie ihm die medikamentöse Behandlung des ADHD-Syn droms sowie eine klinische Entwöhnung (Urk. 8/41) . Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, er sei nicht in der Lage, sich einer stationären Suchttherapie und einer Medikamenten behandlung hinsichtlich des ADHD zu unterziehen. Er werde sich aber nochmals bemühen, die Möglichkeit für einen teil stationären Aufenthalt in einer Suchtklinik zu erhalten (Urk. 8/45). Am 6. Januar 2014 erstattet e die Tagesklinik der A.___

ihren

Bericht über einen Aufenthalt vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 (Urk. 8/52) . Am 1 7. März 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . B.___ (Urk. 8/53 S. 8). Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2014 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten (Urk. 8/58)

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2014 am Vorbescheid fest und verfügte eine Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2) . 2.

Gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 0. Juni 2014 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei auf zuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen sowie eine angemessene Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes. Im Weiteren ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung sowie eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin

schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 2. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Am 6. März 2015 fand die vom Beschwerdeführer bean tragte Hauptverhandlung statt (Prot. S. 3 ff.). Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien a m 1 2. März 2015 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).

Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invali denversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es ge nügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähig keit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alko holsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom

8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutba ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs

- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grunds ätzlich nebeneinander anwendbar . Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an d as Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 mit Hinweisen) .

Eine Leistungsverweigerung ist nicht zulässig, wenn die Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt wird, etwa weil die versicherte Person krank heitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). 1. 3

Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhän gigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.

2) aus, vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 sei der Beschwerde führer in seiner Arbeitsfähigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter eingeschränkt gewesen. Ab dem 2 4. Oktober 2013 sei ihm diese Tätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar. Es sei trotz der Diagnose ADHS und dem Vorlie gen eines sekundären Suchtgeschehens keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Eine Behandlung des ADHS und eine Abstinenz seien als zumutbar beurteilt und als Schadenmind erungspflicht auferlegt word en.

Die Beschwerdegegnerin wies den Versicherten im Weiteren darauf hin, dass für die Durchführung von beruflichen Massnahmen eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei . Nach Erfüllung der darin festgehaltenen Abstinenz könne ein neues Gesuch für die Prüfung von beruflichen Massnahmen gestellt werden. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, eine begleitete Sucht mittelabstinenz oder eine stationäre E nt ziehungskur würden für sich alleine mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Zweck, die Erwerbsfähigkeit zu stei gern, verfehlen. Entsprechend seien sie als Eingliederungsmassnahme und Schadenminderungspflicht objektiv unzumutbar. Er habe sein en Wille n zur Schadenminderung mehrfach bewiesen, sei aber zu deren Umsetzung unfähig (Urk. 1 Ziff. 52) . Mit den medizinischen Berichten und dem persönlich-berufli chen Werdegang sei klar erwiesen, dass sich die Durchführung einer Abstinenz seiner willentlichen Beeinflussung wegen der Grunderkrankung inklusive ver minderte r Intelligenz und Hirnatrophie sowie der sich daraus ergebenden feh lenden Einsicht entziehe (Ziff. 49). Der richtige Weg seien berufliche Integrati onsmassnahmen mit integrierter medizinisch-psychischer Betreuung, Begleitung und Führung als Voraussetzung für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art und eine Rente (Ziff. 52). Der Beschwerdeführer rügte zudem, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsabklä run gen in somatischer Hinsicht (Rückenbeschwerden, Cephalgien, Ess s törung en, aktueller Umfang der Hirnat rop h ie) sowie hinsichtlich des Umfangs der Arbeits fä higkeit vorzunehmen (Ziff. 71). Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ zu letzterem seien w idersprüchlich (Ziff. 66). Er rügte zudem, dass der Z usammenhang zwischen der Hirnat rophie und der Suchtmittelerkrankung und deren Auswirkungen nur ungenügend abgeklärt worden sei (Pro t . S. 3 und Urk. 13). 3. 3.1

Prof. Dr. p hil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___, FMH Neurolo gie, berichteten dem Hausarzt Dr. Y.___

im Auftrag der Sozialbehörde am 2 7. Juni 2011 über die in zwei neuropsychologische n Untersuchungen am

3. u nd 1 7. Juni 2011

erhobenen Befunde (Urk. 8/2/1-2) . Sie führten aus, der Beschwerdeführer konsumiere täglich und in erhöhtem Mass Alkohol und zu sätzlich Nikotin und Cannabis. Zudem liege eine Essstörung vor, er esse gar nichts oder betreibe binge

eating . Zusammenfassend habe die aktuelle neu ropsychologische Abklärung beim jünger wirkenden Beschwerdeführer eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine markante sprachbetonte Lernschwä che, ein vermindertes komplexes sprachliches Denken sowie motorische Symp tome mit Unruhe und hyperkinetischen Bewegungsmustern ergeben. Aufgrund der Anamnese seien diese Befunde Folgen einer perinatalen hypoxisch beding ten zerebralen Komplikation, die auch ein erhöhtes Risiko für eine spätere Suchtentwicklung darstelle. Es sei zusätzlich anzunehmen, dass der langjährige Äthylabusus die Hirnfunktionsschwäche n verstärkt habe. Neuroradiologisch zeige sich zudem – passend zur neuropsychologischen Dysfunktion – eine frontal-betonte Volumenminderung (Hirnatrophie), die äti ologisch sowohl mit der hypoxischen als auch der zusätzlichen äthyltoxischen Genes e

vereinbar sei.

Als Therapie wurde eine Suchtbehandlung empfohlen, die zurzeit im Vorder grund stehe und beispielsweise durch die Z.___ durchgeführt werden könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer aktuell nicht vermittelbar und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei notwendig. Die Arbeits fähigkeit könne erst nach erfolgter Suchtbehandlung beurteilt werden.

3.2

Der Hausarzt Dr. Y.___ berichtete der IV-Stelle am 2 2. August 2011 über eine einmalige Konsultation nach Praxisübernahme von Dr. F.___ (Urk. 8/12 /1-4). Er d iagnos tizi e rte einen Alkohol -, Nikotin - und Cannabisabusus und gab an, der Beschwerdeführer sei am 2 9. Juni 2010 in seine Praxis gekom men wegen Schmerzen im Rücken und Cephalgien, die vermutlich durch das Suchtverhalten ausgelöst worden seien.

Aussicht auf eine gute Prognose bestehe nur, wenn eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie erfolgreich durchgezogen werden könne. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er, da er den Beschwerdeführer kaum kenne, auf den Bericht von Prof. Dr. p hil. D.___ und Dr. E.___ . Er gab zudem an, mit einer erfolgreichen Suchttherapie könne die Arbeitsfähigkeit vielleicht sogar vollumfänglich wiederhergestellt werden. 3.3

Am 5. Oktober 2012 gingen bei der IV-Stelle zwei Berichte der Z.___

sowie ein Beurteilungsblatt des Projekts G .___ der H.___

ein (Urk. 8/21). Lic . phil. I.___ und Oberarzt

Dr. med. J.___, Facharzt Psy chiatrie und Psychotherapie,

gaben im Bericht vom 4. September 2012 über ihre ambulante Behandlung seit dem 2 5. Januar 2012 an, es sei dem Beschwer de führer bisher nicht gel u ngen, eine sechsmonatige Abstinenz zu erreichen (S.

6). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : 1.

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (F90.0), mit Beginn in der Kindheit und erstmaliger Diagnosestellung zirka im 1 6. Lebensjahr, 2.

Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebra u ch (F 10.24), beste hend sei dem Jahr 2001 3.

Störungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (F12.1), bestehend seit dem Jahr 200 0.

In ihrer

– aus dem Bericht über eine testpsychologische Untersuchung bei der Psychologin K.___ übernommenen (Urk. 8/21/15-18) – Empfehlung gaben die Z.___ -Berichterstatter an, jeder Substanzkonsum verschlechtere erfahrungsgemäss die kognitive Leistungsfähigkeit. Insofern sei eine Suchtbehandlung indiziert. Das Ziel sollte dabei eine längerfristige Stabilisierung des Beschwerdeführers sein. Eine mehrmonatige Abstinenz würde zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer teilweisen neuronalen Regeneration und Verbesserung der kognitiven Leistungsfä higkeit führen, könn e den Patie nten durch Rückfälle aber auch destabilisieren und die erreichten Verbesserungen neutralisieren. Auch sei zu berücksichtigen, dass die kognitiven Einschränkungen, ADHS mit Lernschwäche und Dyskalkulie, bereits in der Kindheit bestanden hätten und somit ätiologisch nicht dem Substanzabusus zugeschrieben werden könn t en. Dass eine mehrmo natige Abstinenz zu einer signifikanten und anhaltend e n Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der IQ-Werte führen werde, erscheine unter diesem Aspekt somit als wenig wahrscheinlich. Wichtiger wäre eher die lang fristige Stabilisierung des Suchtgeschehens, damit der Beschwerdeführer in der Lage sei, konstant regelmässig an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Lic . phil. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, durch die vermin derte Konzentrationsfähigkeit und die erhöhte Ablenkbarkeit des Beschwerde führers werde jede Form von praktischer und intellektueller Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Eine Verbesserung der kognitiven Leistungen könnte somit am ehesten durch eine gezielte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung des ADHS sowie durch die Vermittlung und Übung von Lern- und Arbeitstechniken im Rahmen von Arbeitsintegrationsmassnahmen erreicht wer den (S. 5 f.) .

Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeits markt zu verrichten (S. 8) . 3.4

Im Beurteilungsblatt der H.___, G.___ (Urk. 8/21/12-14)

vom 2 8. Juni 2012 zuhanden der B eraterin der Sozialhilfebehörde wird angege ben, seit seinem Eintritt bei G.___

am 1 2. Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer stabilisieren können. Auch esse er unterdessen eine normale Mittag s mahlzeit, ohne Magenschmerzen zu beklag en. Die Betreuer gaben an, sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem habe. Starkes Zittern, Schwitzen, Magenprobleme und Alkoho lausdünstung deuteten darauf hin. Während der Arbeitszeit sei kein Alkoholkonsum beo bachtet worden und werde auch nicht vermutet. Eine regelmässige Tagesstruk tur im G.___ gebe ihm eine sinnvolle Beschäftigung und könne dazu beitra gen, dass er weniger Alkohol konsumiere (während der Präsenzzeit 8.30 bis 15.15). Er fühle sich zu einem Team dazugehörig, was ihm psychische Sta bilität gebe. Zu den Gruppenleitern habe der Beschwerdeführer ein vert r auensvolles Verhältnis und äussere sich auch einsichtig bezüglich der Alkoholproblematik . Dabei thematisiere er auch Ängste, die ihn momentan noch von einem Entzug abhalten würden (zum Beispiel körperliche Symptome und das Verlieren von sozialen Kontakten). Es fehlten ihm noch sichere Strukturen, damit er seine Krankheit angehen könne. Bei Verunsicherung (zum Beispiel, wenn er den Auf lagen der Gemeinde nicht nachkommen könne oder wolle)

nähmen sie auch eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit wahr (nervös, fahrig, un konzentriert). Wenn der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum einschränken könne oder sich zu einem Entzug mit Therapie entschliessen könne, erachteten die Berichtenden die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt als gut.

Einen Ent zug mit anschliessender Therapie erachteten sie als sinnvoll und realistischer als eine Einschränkung vom Konsum. Die Betreuer vermuteten, dass der Beschwer deführer noch mehr Stabilität brauche, um für sich selber eine Chance mit Zu kunftsperspektiven zu erkennen. Um die Fortschritte nicht zu gefährden, werde die Verlängerung der Kostengutsprache für weitere drei Monate empfohlen. Dabei sollten bereits ab sofort mit dem Beschwerdeführer mögliche Anschluss lösungen thematisiert und solche aufgegleist werden . 3.5

Im Z.___ -Zwischenb ericht vom 2 6. März 2013 zur Behandlung und Abstinenz kontrolle

stellten lic . phil. I.___ sowie Dr. med. L.___ die folgenden Diag nosen (Urk. 8/36/1-3 S. 1) : 1.

Status nach intrauteriner Hypoxie (ICD-10 P20.1) 2.

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0), mit Beginn in der Kindheit, ED im 1 6. Lebensjahr 3 .

Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanzgebrach (ICD-10 F 10.24) 4.

Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24) 5.

Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) 6.

Anpassungsstörung, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen vier Monaten sei t dem letzten Bericht regelmässig zu den dreiwöchentlichen ambulanten Termi nen erschienen, es sei ihm aber weiterhin nicht gelungen, die Abstinenz bezüg lich Alkohol und Can n abis umzusetzen und die Laborkontrollen durchzuführen. Einen stationären Aufenthalt könne er sich nicht vorstellen, zu gross seien seine Ängste vor dem eingesperrt sein. Er fürchte sich vor Gefühls- und Impulsdurch brüchen, wenn die beruhigende Wirkung von Alkohol und Cannabis wegfalle . Auch vor einer Medikation fürchte er sich. Aufgrund seiner kognitiven Ein schränkungen sei er nicht in der Lage, mögliche Vorteile einer medikamentösen Behandlung zu antizipieren.

Die Z.___ -Fachpersonen führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Hypoxie und des ADHS kognitiv eingeschränkt und in seiner Entwicklung verzögert. Aus der sich daraus ergebenden Überforderung habe er eine sekun däre Alkohol- und Cannabisa bhängigkeit entwickelt. Er konsumiere diese bei den Substanzen zur Selbstmedikation und zur Emotionsregulation. Aufgrund seiner im vorgängigen Bericht beschriebenen Frontalhirn-Beeinträchtigungen und aufgrund des ADHS sei die Impulskontrolle vermindert, das heisse auch die Reduktion oder der Verzicht auf Konsum seien für ihn sehr schwierig. Der bis herige Verlauf habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer eine Reduktion und ein Verzicht auf Substanzen nur dann möglich gewesen sei, wenn er eine gute Tagesstruktur und eine engmaschige Betreuung gehabt habe, wie dies im Jahr 2012 im G.___ der Fall gewesen sei. 3.6

3.6.1

Im Bericht des Ambulatoriums der

A.___

vom 4. März 2013 (Urk. 8/3 6 /4

7) nach einem Abklärungsgespräch am 2 5. Februar 2013 wurden folgend e Diagnosen gestellt: - Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - Cannab in oidabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F 12.25) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Diagnosestellung im 16.

Lebens jahr (F90.0) - Anpassungsstörung (F43.23) - Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (F70.0) - b ei einem Zustand nach intrauteriner Hypoxie (P20.1)

Privatdozent in

Dr. med. M.___, Dr. med. N.___ und der Psychologe

O.___ gaben an, d er Beschwerdeführer habe deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis als Voraussetzung für eine Ent wöhnungsbehandlung nicht vorstellen könne. Er sei jedoch zu einer Entzugs- und Stabilisierungsbehandlung bereit, gehe allerdings davon aus, e ine länger fristige Abstinenz zu verlangen sei ein „Eingriff in die persönliche Freiheit“. Dies könne er nicht dulden.

Die Unterzeichnenden stellten fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner Jugend

unter einer Alkohol- und Cannabinoidabhängigkeitserkrankung auf dem Hintergrund einer Broken -Home-Situation sowie einer perinatal hypoxisch be dingten zerebralen Komplikation. Aufgrund der Motivationslage des Beschwer deführers werde zumindest eine stationäre Entzugs- und Stabilisie rungs behand lung im P.___ mit anschliessender Weiterführung der Konsultationen in der Z.___ empfohlen. 3.6.2

Nach einem Aufenthalt in der Tagesklinik der A.___

vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 berichtete Dr. med. Q.___, Oberärztin, der IV-Stelle am 6 .

Januar 2014 (Urk. 8/52), der Aufenthalt sei massgeblich dadurch geprägt ge wesen, dass der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen sei, zur Behandlung gezwungen worden zu sein. Er habe befürchtet, dass sämtliche Fürsorgegelder gestrichten würden, sollte er die halbstationäre Therapie verweigern. Nachdem mit d er Bezugsperson beim Sozial amt R.___ habe geklärt werden können, dass es im Unterlassungsfall lediglich bei der bereits vollzogenen 15 % -Kürzung der Fürsorgegelder bleiben würde, habe sich der Beschwerdeführer in der zweiten Woche entschlossen, die Behandlung zu beenden (S. 4) .

Da der Beschwerdeführer wiederholt und glaubwürdig seine Arbeitsmotivation beteuert habe und gemäss seinen Aussagen sein Alkoholkonsum bei der Arbeit nie beanstandet worden sei, werde eine Teilnahme an einem Projekt zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Der zeitliche Rahmen sei nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren. Eine Therapie sei bei nicht vorhandener Krankheitseinsicht und fehlendem Therapiewunsch schwer zu realisieren: Wünschenswert wäre eine zumindest supportive psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sowie allenfalls ein Behandlungsversuch mit Ritalin, was der B eschwerdeführer aber klar ableh ne (S. 5) . 3.7

Aktenkundig sind im Weiteren mehrere Stellungnahmen von RAD-Ärzten . Am 3 0. November 2011 hielt Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie/Psycho the ra pie FMH, nach Einsicht in die Berichte von Dr. E.___ und Dr. Y.___ fest, unklar sei, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht störung im Sinne der Rechtsmeinung handle. Inwieweit eine die Such t störung überdauern de Störung vorliege, wäre unter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenzdauer von sechs Monaten ern eut zu prü fen (Urk. 8/ 53 S. 2).

Am 2 6. November 2012 gab Dr. S.___ nach Ei nsicht in den ersten Bericht der

Z.___ an, laut diesem Bericht sei es dem Versicherte n bisher nicht gelungen, eine im Rahmen der Mitwirkungspflicht auferlegte sechsmonatige Abstinenz zu erreichen. Er habe aber sein en Alkoholkonsum von fünf Liter Bier pro Tag auf zweieinhalb Liter Bier pro Tag und den Cannabiskonsum von drei bis vier Joints pro Tag auf zwei bis vier Joints pro Woche reduzieren können. Der Versicherte befinde sich seit dem 2 5. Januar 2012 in der Z.___

in ambula nter psychiatrischer Behandlung . Die neuropsychologische Untersuchung habe im Juni 2011 statt gefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherte noch fünf Liter Bier pro Tag sowie täglich drei bis vier Joints konsumiert habe. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung seien somit wegen des (jahrelang) hohen Alkohol- und Cannabiskonsums nicht verwertbar und nicht aussagekräftig. Auch könnte die im MRI vom 1 7. Juni 2011 diagnostizierte frontale Hirnatro phie zumindest partiell durch eine alkoholinduzierte Dehydration zustande ge kommen sein und wäre bei Abstinenz reversibel. Deshalb könne der Versicherte nur unter vollständiger Alkohol- und Cannabisabstinenz adäquat beurteilt wer den. Inwieweit eine die Suchtstörung überdauernde Störung vorliege, wäre un ter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenz von sechs Monaten erneut zu prüfen (Urk. 8/53 S.

3

f.).

Am 1 6. April 2013

gab med. pract . B.___

an, beim ADHD handle es sich um eine er n ste, aber derzeit gut behandelbare psychiatrische Störung mit bekannten Komorbi dit äten wie Stimmungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen und Sucht. Laut Studien aus den USA und den Niederlanden litten 20 % aller ADHD Patiente n an einer Sucht bezüglich Heroi n, Kokain, Cannabis, GHB, etc., 40 % seien alkoholsüchtig. Das Suchtverhalten sei sekun där

relatiert an das ADHD Syndrom, aber auch relatiert an die anderen Komor bi di täten wie Angststörung und depressive Störung. Die Behandlung bestehe analog Leitlinie darin, auch den noch Süchtigen zum Beispiel klinisch sofort, das heisse nicht erst nach einer Abstinenzperiode, auf Medikamente einzustel len, da damit das Suchtverhalten schneller unterbunden werde. Die Basis d er Erkrankung sei also das ADHD, das behandelt werden müsse. D as Suchtverhal ten nehme wissenschaftlich bewiesen mit der Behandlung des ADHD ab.

D ie Erfolgsrate sei höher, wenn man schon während der Entwöhnungsphase der Suchtmittel, zum Beispiel mit Concerta, beginne. Deshalb mach e eine Schaden minderungspflicht bezüglich einer klinischen Entwöhnung und Behandlung Sinn (Urk. 8/53 S. 6).

Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten unter Mitwirkung der IV- Sachbearbeiterin sowie des RAD-Arztes med. pract . B.___ am 8. Mai 2013

(Urk. 8/40) hielt letzter am 2 8. Mai 2013 fest, es bestehe eine Ambivalenz bezüglich Wiedereingliederung, die sich wechselnd ausdrücke. Es schein e eine geringe Motivation zu bestehen. Bezüglic h einer adäquaten Behandlung des ADHD bestehe keine Motivation, auch nach Erläuterung der Vorteile nicht. Eine motivationale emotionale Ebene sei nur ansatzweise zum Zug gekommen. Es bestehe Wiedereingliederungspotential bei ambivalenter Bereitschaf t . Eine Rent e sei derzeit nicht begründbar (Urk. 8/53 S. 6).

T elefonisch bescheinigte er am 2 9. Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Hilfsarbeitertätigkeiten (Urk. 8/53 S. 7).

Nach Eingang des Berichts der Tagesklinik der

A.___ über den kurzen teilstationären Aufenthalt hielt med. pract . B.___ am 1 7. März 2014 fest, es liege kein reines Suchtgeschehen vor. Eine Abstinenz sei unbedingt erforderlich und eine Behandlung des ADHS ebenfalls (Medikament e, Psychotherapie). Eine Motivationsförderung sowie eine Schadenminderungspflicht seien immer noch aktuell, ein ADHS sei bei Abstinenz gut behandelbar. Wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach der Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognostiziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei einem ADHS, wobei komplexe Verlaufsformen eine längere Behandlung bedürften. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen – aber keine dauerhafte 100%ige Arbeit s unfähigkeit (Urk. 8/53 S. 8) . 4.

4.1

Der Beschwerdeführer ist alkohol- und c annab isabhängig . Nicht strittig ist, dass er nicht bereit ist, die im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte

A bstinenz sowie einen stationären Entzug durchzuführen. Neben der Suchter krankung leidet der Beschwerdeführer an einem ADHD /ADHS und einer Hirn atrophie . Die behandelnden Ärzte diagnostizierten zudem eine Anpassungsstö rung und äusserten den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung . Der RAD -Facharzt med. pract . B.___

wies in seinen Stellungnahmen auf einen (möglichen) Zusammenhang zwischen der

Sucht und der Diagnose eines ADHD

hin . Der Beschwerdeführer lehnte

auch die im Rahmen der Schadenminde rungspflicht auferlegte medikamentöse Behan dlung des ADHD ab.

Sämtliche be fasst en Ärzte und Fachleute erachte te n die Behandlung der Sucht und des ADHS /ADHD als angezeigt und rechne te n damit, dass dies e auch zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würd e .

Die Neu ropsychologi n Prof. Dr. phil. D.___ und Dr. E.___

wie auch die Fachleute der

Z.___

gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt zurzeit

nicht vermittelbar sei beziehungsweise auf dem ersten Arbeits markt keine Arbeit verrichten könne . Die Ärztin der Tagesklinik der A.___ erachtete die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten demgegenüber als dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, empfahl allerdings einen Arbeits versuch unter dem Hinweis, der zeitliche Rahmen sei für sie nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren (Urk. 8/52 Ziff. 1.7). Der RAD-Arzt med. pract . B.___

at tes tierte dem Versicherten auf telefonische Rückfrage der IV-Sachbear beiterin hin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeitertätigkeiten . An an derer Stelle stellte derselbe RAD-Arzt fest, wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach einer Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognosti ziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei ADHS, wobei komplexe Verlaufs formen ein e längere Behandlung bedürften (vgl. E. 3.7) .

Der

Erwerbs biographie des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er seit jeher nicht arbeitsfähig gewesen wäre . Er erzielte zwar in den ersten Jahren seines Erwerbslebens nur ein geringes Einkommen beziehungsweise konnte zwei begonnen e Lehre n

nicht abschliessen (vgl. Urk. 8/2/3). Doch ver moch te er (trotz des bereits seit der frühen Jugend bestehenden

Suchtverhal tens) auch massgebliche Einkommen zu erzielen, so rund Fr.

35‘000.-- (2004), Fr. 45‘000.-- (2005) und Fr. 50‘ 000.-- (2006, vgl. IK-Auszug, Urk. 8/2-3). Inso fern kann nicht gesagt werden, die Hirnatrophie und das ADHD/ ADHS, das der Alkoholsucht (allenfalls) zu Grunde liegt, habe die Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt. Dies ist jedoch Voraussetzung, damit die Alkoholsucht als krankheitsbedingt geltend kann (vgl. E. 1. 1). Unter diesen Umständen ist die Alkoholsucht des Beschwerdeführers nicht invalidisierend, soweit sie ohne Erfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht beurteilt werden kann. 4.2

Die Zulässigkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, ob die auferlegte klinische Entwöhnung und die Behandlung des ADHD eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht . Vorausgesetzt wird, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderli che Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff ver bunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt . Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf die schadenmindernde Vor kehren Rentenleistungen aus löst . Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gera de Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Praxisgemäss kann einem Alkoholiker, der sich einer stationären Entziehungs kur widersetzt, die Rente abgesprochen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesge richtes I 240/89 zitiert in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Meyer und Dr. Marco Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 32 zu Art. 7-7b). Auch die

als Schadenminderungsmassnahme auferlegte

medikamentöse und psychotherapeutische ADHD-Therapie ist objektiv als nicht besonders schwer wiegender Eingriff zu werten .

Zu diskutieren ist allerdings, ob der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage ist, die Schadenminde rungspflicht einzuhalten, ob er also für das Nichteinhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dass die Hirnatrophie einer Entzugsbehandlung entge gen steht, ist nicht ausgewiesen. Vielmehr empfahl auch die Neurologin in Kenntnis dieser Diagnose die Suchtbehandlung (Urk. 8 / 2/2). Die Fachärzte des Z.___ erachteten die Reduktion beziehungsweise den Verzicht auf Konsum wegen der Frontalhirnbeeinträchtigung zwar als schwierig, schlossen einen solchen jedoch aus medizinischer Sicht auch nicht aus (Urk. 8/36 / 2-3).

In Bezug auf das ADHD/ADHS geht

aus keinem Bericht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein (stationärer) Entzug oder die ADHD-Therapie aus psychi scher Sicht unzumutbar wäre, beide Behandlungen werden

grundsätzlich emp fohlen. Es wird auch in kein em Bericht explizit erwähnt, die W eigerung sei krankheitsbedingt

– wobei unbestritten ist, dass das ADH S die Impulskontrolle vermindern und die Reduktion oder d er Verzicht auf Konsum erschweren kann . Genau diese Schwierigkeit

– die in den medizinischen Unterlagen neben grundsätzlich fehlender Motivation als

zusätzliche mögliche Erklärung für den mangelnden Abstinenzwillen Erwähnung findet

sollte jedoch mit der ADHD -Therapie angegangen werden . Med. pract . B.___ hat den Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch über die ADHD-Therapiemöglichkeiten in Kenntnis gesetzt. Aus dem Gesprächsprotokoll geht nicht hervor, dass die feh lende Krankheitseinsicht eigentlicher Teil des Leidens ist und dem Beschwerde führer das Einhalten der Schadenminderungspflicht krankheits

- oder intelli genz bedingt nicht möglich wäre (Urk. 8/40) . Dem Beschwerdeführer fehlt e die Motivation für eine Abstinenz. Er gab an, dies sei

ein Eingriff in die persönliche Freiheit und war nur unter Androhung von Sozialhilfeentzug bereit, einen stati onären Aufenthalt überhaupt anzutreten beziehungsweise brach er diesen nach der Zusicherung der weiteren Sozialhilfeleistungen ab (vgl. E.

3.6.2).

Die

immer wieder thematisierte

aber grundsätzlich invaliditätsfremde fehlende Tagesstruktur wäre gerade bei einem klinischen Entzug vorgegeben. 4.4

Gegen die Zulässigkeit der ausgesprochenen Schadenminderungspflichten spricht auch nicht, dass der RAD-Arzt die Erfolgsaussichten nicht mit Sicherheit festlegen konnte und zur aktuellen Arbeitsfähigkeit unpräzise Angaben machte . Die berichtenden Ärzte sind sich im Grundsatz einig, dass sich eine Abstinenz und eine ADHD-Therapie positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde n . Darüber hinaus sind einerseits die Anforderungen an den Nachweis des potenzi ellen Therapieerfolges nicht besonders hoch, da es sich nicht um objektiv mit aussergewöhnlichen Risiken oder grossen Eingriffen verbundene Massnahme n handelt

– wenn auch für den Beschwerdeführer subjektiv der Verzicht auf Suchtmittel, ein stationärer Aufenthalt und eine Therapie des ADHD ein en

grosse n Eingriff darstellt . Ander er seits ist der Anspruch an die Schadenminde rungspflicht mit Blick auf die beantragten Rentenleistungen grundsätzlich hoch . Dass die IV-Stelle mangels Nachprüfbarkeit von der bestmöglichen Prognose (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6.2 und E. 3.7) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung muss bei Nichteinhalten der auferlegten Schadenminderungspflicht und anhaltendem Suchtgeschehen prospektiv erfolgen. Der Gesundheitsschaden – auch in Bezug auf den Rücken und die Cephalgien (vgl. E. 3.2), die Essstörung und die Hirnatrophie (vgl. E. 3.7) – ist ohne Behandlung der starken Sucht nicht abschätzbar und kann nur unter anhaltender Abstinenz und ADHS-Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden (vgl. bereits E. 3.1 und E. 3.7). Deshalb kann auch nicht die Rede davon sein, dass der vorliegende Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Sicherlich sinnvoll erscheint allerdings aufgrund des Gesagten eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent ist.

Die von der IV-Stelle am 3. Juni 2013 – nach bereits zwei erfolglosen Anläu fen

auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach sich der Beschwerdeführer einer medikamentösen Behandlung des ADHD-Syndroms sowie einer klinischen Entwöhnung zu unterziehen hatte (Urk. 8/41), ist daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar zu beur teilen. Der Beschwerdeführer hat die auferlegte n

Schadenminderungs massnah men unbestrittenermassen nicht erfüllt . 5.

In erwerblicher Sicht ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer – zumindest prognostisch bei Einhaltung der zumut baren Schadenminderungspflichten – in der angestammten Tätigkeit als unge ler nter Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsfähig wäre . Ein rentenbegründender Inva lidi tätsgrad

ergibt sich damit nicht. Von der anlässlich der Verhandlung bean tragten Parteibefragung wie auch von der Zeugeneinvernahme (Prot. S. 4 unten) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Be weis würdigung (BGE 127 V 491 E. 16) abzusehen ist .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Mass nahmen. Dies wird aus dem Titel der leistungsablehnenden Verfügung (Rentenleistungen),

der Mitteilung vom 3. Juni 2013 (Urk. 8/41) und dem Hin weis in der Verfügung, der Beschwerdeführer könne sich nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmel den (Urk. 2 S. 2) deutlich. Das Begehren um Gewährung beruflicher Massnah men ist dem entsprechend nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7 . 7. 1

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. 2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes, aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.4

Der von Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes mit Eingabe vom 2 5. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 25.2 0 Stunden und prozentual berechne ten Barauslagen im Betrag Fr. 190.-- (Urk.

16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Nicht zu entschädigen ist zunächst das noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Mai 2014 stattgefundene Aktenstudium. Namentlich überhöhnt erscheint zudem ein Auf wand von 16.5 Stunden bis zur Fertigstellung der Beschwerdeschrift . Ausser Acht zu bleiben haben sodann die Kontakte mit der Sozialbehörde, die weder Partei ist noch Anspruch hat auf unentgeltliche Rechtsvertretung.

Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der vierzehnseitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der rund eine halbe Stunde dauernden Hauptverhandlung vom 6. März 2015 (Prot. S. 3 ff.)

– samt Reisezeit

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2014 erbrachten Leistungen und von Fr. 2 2 0.-- (zuzügliche Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2015 erbrachten Leistun gen auf Fr.

3‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 . 5

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 (Urk. 8/52) . Am 1 7. März 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . B.___ (Urk. 8/53 S. 8). Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2014 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten (Urk. 8/58)

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2014 am Vorbescheid fest und verfügte eine Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2) .

E. 1.1 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).

Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invali denversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es ge nügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähig keit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alko holsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom

8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicher ten erneut eine sechsmonatige Abstinenz von Alkoho l und Cannabis (Urk. 8/23) . Am 1 2. Februar 2013 liess der Versicherte durch seine Sozialberaterin mitteilen, dass die geforderten Kontrollen beim Hausarzt Dr. Y.___ durchgeführt würden, zudem werde er weiterhin regelmässig seine Termine in der

Z.___ wahr nehmen und versuchen, in die Tagesklinik der A.___ aufgenommen zu werden (Urk. 8/31). Am 1 3. März 2013 bat die Sozialberaterin die IV-Stelle, die Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht abzuwarten, sondern selber Ab klärungen zu veranlassen (Urk. 8/32), worauf die IV-Stelle erneut einen Bericht bei der

Z.___ einforderte, der am 2 6. Mä rz 2013 unter Beilage eines Bericht s der A.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/36/4-7) erstattet wurde (Urk. 8/36/1-3).

E. 1.3 Am 8. Mai 2013 führten

die

IV-Sachbearb eiterin und med. pract . B.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch mit dem Ziel, die Moti vation für berufliche Massnahmen abzuklären und ihn gegebenenfalls weiter zu motivieren . Als Fazit wurde festgehalten, es sei die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 8/40).

E. 1.4 Am 3. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, er solle, falls Einglie derungsmassnah men erwünscht seien, ein neues s chriftliches Gesuch stellen . Gleichzeitig a uferlegte sie ihm die medikamentöse Behandlung des ADHD-Syn droms sowie eine klinische Entwöhnung (Urk. 8/41) . Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, er sei nicht in der Lage, sich einer stationären Suchttherapie und einer Medikamenten behandlung hinsichtlich des ADHD zu unterziehen. Er werde sich aber nochmals bemühen, die Möglichkeit für einen teil stationären Aufenthalt in einer Suchtklinik zu erhalten (Urk. 8/45). Am 6. Januar 2014 erstattet e die Tagesklinik der A.___

ihren

Bericht über einen Aufenthalt vom

E. 2 Gemäss Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.

2) aus, vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 sei der Beschwerde führer in seiner Arbeitsfähigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter eingeschränkt gewesen. Ab dem 2 4. Oktober 2013 sei ihm diese Tätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar. Es sei trotz der Diagnose ADHS und dem Vorlie gen eines sekundären Suchtgeschehens keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Eine Behandlung des ADHS und eine Abstinenz seien als zumutbar beurteilt und als Schadenmind erungspflicht auferlegt word en.

Die Beschwerdegegnerin wies den Versicherten im Weiteren darauf hin, dass für die Durchführung von beruflichen Massnahmen eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei . Nach Erfüllung der darin festgehaltenen Abstinenz könne ein neues Gesuch für die Prüfung von beruflichen Massnahmen gestellt werden.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, eine begleitete Sucht mittelabstinenz oder eine stationäre E nt ziehungskur würden für sich alleine mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Zweck, die Erwerbsfähigkeit zu stei gern, verfehlen. Entsprechend seien sie als Eingliederungsmassnahme und Schadenminderungspflicht objektiv unzumutbar. Er habe sein en Wille n zur Schadenminderung mehrfach bewiesen, sei aber zu deren Umsetzung unfähig (Urk. 1 Ziff. 52) . Mit den medizinischen Berichten und dem persönlich-berufli chen Werdegang sei klar erwiesen, dass sich die Durchführung einer Abstinenz seiner willentlichen Beeinflussung wegen der Grunderkrankung inklusive ver minderte r Intelligenz und Hirnatrophie sowie der sich daraus ergebenden feh lenden Einsicht entziehe (Ziff. 49). Der richtige Weg seien berufliche Integrati onsmassnahmen mit integrierter medizinisch-psychischer Betreuung, Begleitung und Führung als Voraussetzung für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art und eine Rente (Ziff. 52). Der Beschwerdeführer rügte zudem, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsabklä run gen in somatischer Hinsicht (Rückenbeschwerden, Cephalgien, Ess s törung en, aktueller Umfang der Hirnat rop h ie) sowie hinsichtlich des Umfangs der Arbeits fä higkeit vorzunehmen (Ziff. 71). Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ zu letzterem seien w idersprüchlich (Ziff. 66). Er rügte zudem, dass der Z usammenhang zwischen der Hirnat rophie und der Suchtmittelerkrankung und deren Auswirkungen nur ungenügend abgeklärt worden sei (Pro t . S. 3 und Urk.

E. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art.

E. 7.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 7.4 Der von Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes mit Eingabe vom 2 5. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 25.2 0 Stunden und prozentual berechne ten Barauslagen im Betrag Fr. 190.-- (Urk.

16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Nicht zu entschädigen ist zunächst das noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Mai 2014 stattgefundene Aktenstudium. Namentlich überhöhnt erscheint zudem ein Auf wand von 16.5 Stunden bis zur Fertigstellung der Beschwerdeschrift . Ausser Acht zu bleiben haben sodann die Kontakte mit der Sozialbehörde, die weder Partei ist noch Anspruch hat auf unentgeltliche Rechtsvertretung.

Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der vierzehnseitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der rund eine halbe Stunde dauernden Hauptverhandlung vom 6. März 2015 (Prot. S. 3 ff.)

– samt Reisezeit

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2014 erbrachten Leistungen und von Fr. 2 2 0.-- (zuzügliche Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2015 erbrachten Leistun gen auf Fr.

3‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 . 5

Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutba ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs

- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grunds ätzlich nebeneinander anwendbar . Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an d as Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 mit Hinweisen) .

Eine Leistungsverweigerung ist nicht zulässig, wenn die Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt wird, etwa weil die versicherte Person krank heitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). 1. 3

Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhän gigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen) . 2.

E. 13 ). 3. 3.1

Prof. Dr. p hil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___, FMH Neurolo gie, berichteten dem Hausarzt Dr. Y.___

im Auftrag der Sozialbehörde am 2 7. Juni 2011 über die in zwei neuropsychologische n Untersuchungen am

3. u nd 1 7. Juni 2011

erhobenen Befunde (Urk. 8/2/1-2) . Sie führten aus, der Beschwerdeführer konsumiere täglich und in erhöhtem Mass Alkohol und zu sätzlich Nikotin und Cannabis. Zudem liege eine Essstörung vor, er esse gar nichts oder betreibe binge

eating . Zusammenfassend habe die aktuelle neu ropsychologische Abklärung beim jünger wirkenden Beschwerdeführer eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine markante sprachbetonte Lernschwä che, ein vermindertes komplexes sprachliches Denken sowie motorische Symp tome mit Unruhe und hyperkinetischen Bewegungsmustern ergeben. Aufgrund der Anamnese seien diese Befunde Folgen einer perinatalen hypoxisch beding ten zerebralen Komplikation, die auch ein erhöhtes Risiko für eine spätere Suchtentwicklung darstelle. Es sei zusätzlich anzunehmen, dass der langjährige Äthylabusus die Hirnfunktionsschwäche n verstärkt habe. Neuroradiologisch zeige sich zudem – passend zur neuropsychologischen Dysfunktion – eine frontal-betonte Volumenminderung (Hirnatrophie), die äti ologisch sowohl mit der hypoxischen als auch der zusätzlichen äthyltoxischen Genes e

vereinbar sei.

Als Therapie wurde eine Suchtbehandlung empfohlen, die zurzeit im Vorder grund stehe und beispielsweise durch die Z.___ durchgeführt werden könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer aktuell nicht vermittelbar und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei notwendig. Die Arbeits fähigkeit könne erst nach erfolgter Suchtbehandlung beurteilt werden.

3.2

Der Hausarzt Dr. Y.___ berichtete der IV-Stelle am 2 2. August 2011 über eine einmalige Konsultation nach Praxisübernahme von Dr. F.___ (Urk. 8/12 /1-4). Er d iagnos tizi e rte einen Alkohol -, Nikotin - und Cannabisabusus und gab an, der Beschwerdeführer sei am 2 9. Juni 2010 in seine Praxis gekom men wegen Schmerzen im Rücken und Cephalgien, die vermutlich durch das Suchtverhalten ausgelöst worden seien.

Aussicht auf eine gute Prognose bestehe nur, wenn eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie erfolgreich durchgezogen werden könne. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er, da er den Beschwerdeführer kaum kenne, auf den Bericht von Prof. Dr. p hil. D.___ und Dr. E.___ . Er gab zudem an, mit einer erfolgreichen Suchttherapie könne die Arbeitsfähigkeit vielleicht sogar vollumfänglich wiederhergestellt werden. 3.3

Am 5. Oktober 2012 gingen bei der IV-Stelle zwei Berichte der Z.___

sowie ein Beurteilungsblatt des Projekts G .___ der H.___

ein (Urk. 8/21). Lic . phil. I.___ und Oberarzt

Dr. med. J.___, Facharzt Psy chiatrie und Psychotherapie,

gaben im Bericht vom 4. September 2012 über ihre ambulante Behandlung seit dem 2 5. Januar 2012 an, es sei dem Beschwer de führer bisher nicht gel u ngen, eine sechsmonatige Abstinenz zu erreichen (S.

6). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : 1.

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (F90.0), mit Beginn in der Kindheit und erstmaliger Diagnosestellung zirka im 1 6. Lebensjahr, 2.

Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebra u ch (F 10.24), beste hend sei dem Jahr 2001 3.

Störungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (F12.1), bestehend seit dem Jahr 200 0.

In ihrer

– aus dem Bericht über eine testpsychologische Untersuchung bei der Psychologin K.___ übernommenen (Urk. 8/21/15-18) – Empfehlung gaben die Z.___ -Berichterstatter an, jeder Substanzkonsum verschlechtere erfahrungsgemäss die kognitive Leistungsfähigkeit. Insofern sei eine Suchtbehandlung indiziert. Das Ziel sollte dabei eine längerfristige Stabilisierung des Beschwerdeführers sein. Eine mehrmonatige Abstinenz würde zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer teilweisen neuronalen Regeneration und Verbesserung der kognitiven Leistungsfä higkeit führen, könn e den Patie nten durch Rückfälle aber auch destabilisieren und die erreichten Verbesserungen neutralisieren. Auch sei zu berücksichtigen, dass die kognitiven Einschränkungen, ADHS mit Lernschwäche und Dyskalkulie, bereits in der Kindheit bestanden hätten und somit ätiologisch nicht dem Substanzabusus zugeschrieben werden könn t en. Dass eine mehrmo natige Abstinenz zu einer signifikanten und anhaltend e n Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der IQ-Werte führen werde, erscheine unter diesem Aspekt somit als wenig wahrscheinlich. Wichtiger wäre eher die lang fristige Stabilisierung des Suchtgeschehens, damit der Beschwerdeführer in der Lage sei, konstant regelmässig an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Lic . phil. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, durch die vermin derte Konzentrationsfähigkeit und die erhöhte Ablenkbarkeit des Beschwerde führers werde jede Form von praktischer und intellektueller Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Eine Verbesserung der kognitiven Leistungen könnte somit am ehesten durch eine gezielte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung des ADHS sowie durch die Vermittlung und Übung von Lern- und Arbeitstechniken im Rahmen von Arbeitsintegrationsmassnahmen erreicht wer den (S. 5 f.) .

Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeits markt zu verrichten (S. 8) . 3.4

Im Beurteilungsblatt der H.___, G.___ (Urk. 8/21/12-14)

vom 2 8. Juni 2012 zuhanden der B eraterin der Sozialhilfebehörde wird angege ben, seit seinem Eintritt bei G.___

am 1 2. Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer stabilisieren können. Auch esse er unterdessen eine normale Mittag s mahlzeit, ohne Magenschmerzen zu beklag en. Die Betreuer gaben an, sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem habe. Starkes Zittern, Schwitzen, Magenprobleme und Alkoho lausdünstung deuteten darauf hin. Während der Arbeitszeit sei kein Alkoholkonsum beo bachtet worden und werde auch nicht vermutet. Eine regelmässige Tagesstruk tur im G.___ gebe ihm eine sinnvolle Beschäftigung und könne dazu beitra gen, dass er weniger Alkohol konsumiere (während der Präsenzzeit 8.30 bis 15.15). Er fühle sich zu einem Team dazugehörig, was ihm psychische Sta bilität gebe. Zu den Gruppenleitern habe der Beschwerdeführer ein vert r auensvolles Verhältnis und äussere sich auch einsichtig bezüglich der Alkoholproblematik . Dabei thematisiere er auch Ängste, die ihn momentan noch von einem Entzug abhalten würden (zum Beispiel körperliche Symptome und das Verlieren von sozialen Kontakten). Es fehlten ihm noch sichere Strukturen, damit er seine Krankheit angehen könne. Bei Verunsicherung (zum Beispiel, wenn er den Auf lagen der Gemeinde nicht nachkommen könne oder wolle)

nähmen sie auch eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit wahr (nervös, fahrig, un konzentriert). Wenn der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum einschränken könne oder sich zu einem Entzug mit Therapie entschliessen könne, erachteten die Berichtenden die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt als gut.

Einen Ent zug mit anschliessender Therapie erachteten sie als sinnvoll und realistischer als eine Einschränkung vom Konsum. Die Betreuer vermuteten, dass der Beschwer deführer noch mehr Stabilität brauche, um für sich selber eine Chance mit Zu kunftsperspektiven zu erkennen. Um die Fortschritte nicht zu gefährden, werde die Verlängerung der Kostengutsprache für weitere drei Monate empfohlen. Dabei sollten bereits ab sofort mit dem Beschwerdeführer mögliche Anschluss lösungen thematisiert und solche aufgegleist werden . 3.5

Im Z.___ -Zwischenb ericht vom 2 6. März 2013 zur Behandlung und Abstinenz kontrolle

stellten lic . phil. I.___ sowie Dr. med. L.___ die folgenden Diag nosen (Urk. 8/36/1-3 S. 1) : 1.

Status nach intrauteriner Hypoxie (ICD-10 P20.1) 2.

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0), mit Beginn in der Kindheit, ED im 1 6. Lebensjahr 3 .

Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanzgebrach (ICD-10 F 10.24) 4.

Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24) 5.

Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) 6.

Anpassungsstörung, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen vier Monaten sei t dem letzten Bericht regelmässig zu den dreiwöchentlichen ambulanten Termi nen erschienen, es sei ihm aber weiterhin nicht gelungen, die Abstinenz bezüg lich Alkohol und Can n abis umzusetzen und die Laborkontrollen durchzuführen. Einen stationären Aufenthalt könne er sich nicht vorstellen, zu gross seien seine Ängste vor dem eingesperrt sein. Er fürchte sich vor Gefühls- und Impulsdurch brüchen, wenn die beruhigende Wirkung von Alkohol und Cannabis wegfalle . Auch vor einer Medikation fürchte er sich. Aufgrund seiner kognitiven Ein schränkungen sei er nicht in der Lage, mögliche Vorteile einer medikamentösen Behandlung zu antizipieren.

Die Z.___ -Fachpersonen führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Hypoxie und des ADHS kognitiv eingeschränkt und in seiner Entwicklung verzögert. Aus der sich daraus ergebenden Überforderung habe er eine sekun däre Alkohol- und Cannabisa bhängigkeit entwickelt. Er konsumiere diese bei den Substanzen zur Selbstmedikation und zur Emotionsregulation. Aufgrund seiner im vorgängigen Bericht beschriebenen Frontalhirn-Beeinträchtigungen und aufgrund des ADHS sei die Impulskontrolle vermindert, das heisse auch die Reduktion oder der Verzicht auf Konsum seien für ihn sehr schwierig. Der bis herige Verlauf habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer eine Reduktion und ein Verzicht auf Substanzen nur dann möglich gewesen sei, wenn er eine gute Tagesstruktur und eine engmaschige Betreuung gehabt habe, wie dies im Jahr 2012 im G.___ der Fall gewesen sei. 3.6

3.6.1

Im Bericht des Ambulatoriums der

A.___

vom 4. März 2013 (Urk. 8/3 6 /4

7) nach einem Abklärungsgespräch am 2 5. Februar 2013 wurden folgend e Diagnosen gestellt: - Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - Cannab in oidabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F 12.25) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Diagnosestellung im 16.

Lebens jahr (F90.0) - Anpassungsstörung (F43.23) - Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (F70.0) - b ei einem Zustand nach intrauteriner Hypoxie (P20.1)

Privatdozent in

Dr. med. M.___, Dr. med. N.___ und der Psychologe

O.___ gaben an, d er Beschwerdeführer habe deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis als Voraussetzung für eine Ent wöhnungsbehandlung nicht vorstellen könne. Er sei jedoch zu einer Entzugs- und Stabilisierungsbehandlung bereit, gehe allerdings davon aus, e ine länger fristige Abstinenz zu verlangen sei ein „Eingriff in die persönliche Freiheit“. Dies könne er nicht dulden.

Die Unterzeichnenden stellten fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner Jugend

unter einer Alkohol- und Cannabinoidabhängigkeitserkrankung auf dem Hintergrund einer Broken -Home-Situation sowie einer perinatal hypoxisch be dingten zerebralen Komplikation. Aufgrund der Motivationslage des Beschwer deführers werde zumindest eine stationäre Entzugs- und Stabilisie rungs behand lung im P.___ mit anschliessender Weiterführung der Konsultationen in der Z.___ empfohlen. 3.6.2

Nach einem Aufenthalt in der Tagesklinik der A.___

vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 berichtete Dr. med. Q.___, Oberärztin, der IV-Stelle am 6 .

Januar 2014 (Urk. 8/52), der Aufenthalt sei massgeblich dadurch geprägt ge wesen, dass der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen sei, zur Behandlung gezwungen worden zu sein. Er habe befürchtet, dass sämtliche Fürsorgegelder gestrichten würden, sollte er die halbstationäre Therapie verweigern. Nachdem mit d er Bezugsperson beim Sozial amt R.___ habe geklärt werden können, dass es im Unterlassungsfall lediglich bei der bereits vollzogenen 15 % -Kürzung der Fürsorgegelder bleiben würde, habe sich der Beschwerdeführer in der zweiten Woche entschlossen, die Behandlung zu beenden (S. 4) .

Da der Beschwerdeführer wiederholt und glaubwürdig seine Arbeitsmotivation beteuert habe und gemäss seinen Aussagen sein Alkoholkonsum bei der Arbeit nie beanstandet worden sei, werde eine Teilnahme an einem Projekt zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Der zeitliche Rahmen sei nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren. Eine Therapie sei bei nicht vorhandener Krankheitseinsicht und fehlendem Therapiewunsch schwer zu realisieren: Wünschenswert wäre eine zumindest supportive psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sowie allenfalls ein Behandlungsversuch mit Ritalin, was der B eschwerdeführer aber klar ableh ne (S. 5) . 3.7

Aktenkundig sind im Weiteren mehrere Stellungnahmen von RAD-Ärzten . Am 3 0. November 2011 hielt Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie/Psycho the ra pie FMH, nach Einsicht in die Berichte von Dr. E.___ und Dr. Y.___ fest, unklar sei, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht störung im Sinne der Rechtsmeinung handle. Inwieweit eine die Such t störung überdauern de Störung vorliege, wäre unter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenzdauer von sechs Monaten ern eut zu prü fen (Urk. 8/ 53 S. 2).

Am 2 6. November 2012 gab Dr. S.___ nach Ei nsicht in den ersten Bericht der

Z.___ an, laut diesem Bericht sei es dem Versicherte n bisher nicht gelungen, eine im Rahmen der Mitwirkungspflicht auferlegte sechsmonatige Abstinenz zu erreichen. Er habe aber sein en Alkoholkonsum von fünf Liter Bier pro Tag auf zweieinhalb Liter Bier pro Tag und den Cannabiskonsum von drei bis vier Joints pro Tag auf zwei bis vier Joints pro Woche reduzieren können. Der Versicherte befinde sich seit dem 2 5. Januar 2012 in der Z.___

in ambula nter psychiatrischer Behandlung . Die neuropsychologische Untersuchung habe im Juni 2011 statt gefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherte noch fünf Liter Bier pro Tag sowie täglich drei bis vier Joints konsumiert habe. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung seien somit wegen des (jahrelang) hohen Alkohol- und Cannabiskonsums nicht verwertbar und nicht aussagekräftig. Auch könnte die im MRI vom 1 7. Juni 2011 diagnostizierte frontale Hirnatro phie zumindest partiell durch eine alkoholinduzierte Dehydration zustande ge kommen sein und wäre bei Abstinenz reversibel. Deshalb könne der Versicherte nur unter vollständiger Alkohol- und Cannabisabstinenz adäquat beurteilt wer den. Inwieweit eine die Suchtstörung überdauernde Störung vorliege, wäre un ter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenz von sechs Monaten erneut zu prüfen (Urk. 8/53 S.

3

f.).

Am 1 6. April 2013

gab med. pract . B.___

an, beim ADHD handle es sich um eine er n ste, aber derzeit gut behandelbare psychiatrische Störung mit bekannten Komorbi dit äten wie Stimmungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen und Sucht. Laut Studien aus den USA und den Niederlanden litten 20 % aller ADHD Patiente n an einer Sucht bezüglich Heroi n, Kokain, Cannabis, GHB, etc., 40 % seien alkoholsüchtig. Das Suchtverhalten sei sekun där

relatiert an das ADHD Syndrom, aber auch relatiert an die anderen Komor bi di täten wie Angststörung und depressive Störung. Die Behandlung bestehe analog Leitlinie darin, auch den noch Süchtigen zum Beispiel klinisch sofort, das heisse nicht erst nach einer Abstinenzperiode, auf Medikamente einzustel len, da damit das Suchtverhalten schneller unterbunden werde. Die Basis d er Erkrankung sei also das ADHD, das behandelt werden müsse. D as Suchtverhal ten nehme wissenschaftlich bewiesen mit der Behandlung des ADHD ab.

D ie Erfolgsrate sei höher, wenn man schon während der Entwöhnungsphase der Suchtmittel, zum Beispiel mit Concerta, beginne. Deshalb mach e eine Schaden minderungspflicht bezüglich einer klinischen Entwöhnung und Behandlung Sinn (Urk. 8/53 S. 6).

Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten unter Mitwirkung der IV- Sachbearbeiterin sowie des RAD-Arztes med. pract . B.___ am 8. Mai 2013

(Urk. 8/40) hielt letzter am 2 8. Mai 2013 fest, es bestehe eine Ambivalenz bezüglich Wiedereingliederung, die sich wechselnd ausdrücke. Es schein e eine geringe Motivation zu bestehen. Bezüglic h einer adäquaten Behandlung des ADHD bestehe keine Motivation, auch nach Erläuterung der Vorteile nicht. Eine motivationale emotionale Ebene sei nur ansatzweise zum Zug gekommen. Es bestehe Wiedereingliederungspotential bei ambivalenter Bereitschaf t . Eine Rent e sei derzeit nicht begründbar (Urk. 8/53 S. 6).

T elefonisch bescheinigte er am 2 9. Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Hilfsarbeitertätigkeiten (Urk. 8/53 S. 7).

Nach Eingang des Berichts der Tagesklinik der

A.___ über den kurzen teilstationären Aufenthalt hielt med. pract . B.___ am 1 7. März 2014 fest, es liege kein reines Suchtgeschehen vor. Eine Abstinenz sei unbedingt erforderlich und eine Behandlung des ADHS ebenfalls (Medikament e, Psychotherapie). Eine Motivationsförderung sowie eine Schadenminderungspflicht seien immer noch aktuell, ein ADHS sei bei Abstinenz gut behandelbar. Wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach der Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognostiziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei einem ADHS, wobei komplexe Verlaufsformen eine längere Behandlung bedürften. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen – aber keine dauerhafte 100%ige Arbeit s unfähigkeit (Urk. 8/53 S. 8) . 4.

4.1

Der Beschwerdeführer ist alkohol- und c annab isabhängig . Nicht strittig ist, dass er nicht bereit ist, die im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte

A bstinenz sowie einen stationären Entzug durchzuführen. Neben der Suchter krankung leidet der Beschwerdeführer an einem ADHD /ADHS und einer Hirn atrophie . Die behandelnden Ärzte diagnostizierten zudem eine Anpassungsstö rung und äusserten den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung . Der RAD -Facharzt med. pract . B.___

wies in seinen Stellungnahmen auf einen (möglichen) Zusammenhang zwischen der

Sucht und der Diagnose eines ADHD

hin . Der Beschwerdeführer lehnte

auch die im Rahmen der Schadenminde rungspflicht auferlegte medikamentöse Behan dlung des ADHD ab.

Sämtliche be fasst en Ärzte und Fachleute erachte te n die Behandlung der Sucht und des ADHS /ADHD als angezeigt und rechne te n damit, dass dies e auch zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würd e .

Die Neu ropsychologi n Prof. Dr. phil. D.___ und Dr. E.___

wie auch die Fachleute der

Z.___

gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt zurzeit

nicht vermittelbar sei beziehungsweise auf dem ersten Arbeits markt keine Arbeit verrichten könne . Die Ärztin der Tagesklinik der A.___ erachtete die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten demgegenüber als dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, empfahl allerdings einen Arbeits versuch unter dem Hinweis, der zeitliche Rahmen sei für sie nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren (Urk. 8/52 Ziff. 1.7). Der RAD-Arzt med. pract . B.___

at tes tierte dem Versicherten auf telefonische Rückfrage der IV-Sachbear beiterin hin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeitertätigkeiten . An an derer Stelle stellte derselbe RAD-Arzt fest, wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach einer Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognosti ziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei ADHS, wobei komplexe Verlaufs formen ein e längere Behandlung bedürften (vgl. E. 3.7) .

Der

Erwerbs biographie des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er seit jeher nicht arbeitsfähig gewesen wäre . Er erzielte zwar in den ersten Jahren seines Erwerbslebens nur ein geringes Einkommen beziehungsweise konnte zwei begonnen e Lehre n

nicht abschliessen (vgl. Urk. 8/2/3). Doch ver moch te er (trotz des bereits seit der frühen Jugend bestehenden

Suchtverhal tens) auch massgebliche Einkommen zu erzielen, so rund Fr.

35‘000.-- (2004), Fr. 45‘000.-- (2005) und Fr. 50‘ 000.-- (2006, vgl. IK-Auszug, Urk. 8/2-3). Inso fern kann nicht gesagt werden, die Hirnatrophie und das ADHD/ ADHS, das der Alkoholsucht (allenfalls) zu Grunde liegt, habe die Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt. Dies ist jedoch Voraussetzung, damit die Alkoholsucht als krankheitsbedingt geltend kann (vgl. E. 1. 1). Unter diesen Umständen ist die Alkoholsucht des Beschwerdeführers nicht invalidisierend, soweit sie ohne Erfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht beurteilt werden kann. 4.2

Die Zulässigkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, ob die auferlegte klinische Entwöhnung und die Behandlung des ADHD eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht . Vorausgesetzt wird, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderli che Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff ver bunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt . Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf die schadenmindernde Vor kehren Rentenleistungen aus löst . Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gera de Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Praxisgemäss kann einem Alkoholiker, der sich einer stationären Entziehungs kur widersetzt, die Rente abgesprochen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesge richtes I 240/89 zitiert in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Meyer und Dr. Marco Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 32 zu Art. 7-7b). Auch die

als Schadenminderungsmassnahme auferlegte

medikamentöse und psychotherapeutische ADHD-Therapie ist objektiv als nicht besonders schwer wiegender Eingriff zu werten .

Zu diskutieren ist allerdings, ob der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage ist, die Schadenminde rungspflicht einzuhalten, ob er also für das Nichteinhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dass die Hirnatrophie einer Entzugsbehandlung entge gen steht, ist nicht ausgewiesen. Vielmehr empfahl auch die Neurologin in Kenntnis dieser Diagnose die Suchtbehandlung (Urk. 8 / 2/2). Die Fachärzte des Z.___ erachteten die Reduktion beziehungsweise den Verzicht auf Konsum wegen der Frontalhirnbeeinträchtigung zwar als schwierig, schlossen einen solchen jedoch aus medizinischer Sicht auch nicht aus (Urk. 8/36 / 2-3).

In Bezug auf das ADHD/ADHS geht

aus keinem Bericht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein (stationärer) Entzug oder die ADHD-Therapie aus psychi scher Sicht unzumutbar wäre, beide Behandlungen werden

grundsätzlich emp fohlen. Es wird auch in kein em Bericht explizit erwähnt, die W eigerung sei krankheitsbedingt

– wobei unbestritten ist, dass das ADH S die Impulskontrolle vermindern und die Reduktion oder d er Verzicht auf Konsum erschweren kann . Genau diese Schwierigkeit

– die in den medizinischen Unterlagen neben grundsätzlich fehlender Motivation als

zusätzliche mögliche Erklärung für den mangelnden Abstinenzwillen Erwähnung findet

sollte jedoch mit der ADHD -Therapie angegangen werden . Med. pract . B.___ hat den Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch über die ADHD-Therapiemöglichkeiten in Kenntnis gesetzt. Aus dem Gesprächsprotokoll geht nicht hervor, dass die feh lende Krankheitseinsicht eigentlicher Teil des Leidens ist und dem Beschwerde führer das Einhalten der Schadenminderungspflicht krankheits

- oder intelli genz bedingt nicht möglich wäre (Urk. 8/40) . Dem Beschwerdeführer fehlt e die Motivation für eine Abstinenz. Er gab an, dies sei

ein Eingriff in die persönliche Freiheit und war nur unter Androhung von Sozialhilfeentzug bereit, einen stati onären Aufenthalt überhaupt anzutreten beziehungsweise brach er diesen nach der Zusicherung der weiteren Sozialhilfeleistungen ab (vgl. E.

3.6.2).

Die

immer wieder thematisierte

aber grundsätzlich invaliditätsfremde fehlende Tagesstruktur wäre gerade bei einem klinischen Entzug vorgegeben. 4.4

Gegen die Zulässigkeit der ausgesprochenen Schadenminderungspflichten spricht auch nicht, dass der RAD-Arzt die Erfolgsaussichten nicht mit Sicherheit festlegen konnte und zur aktuellen Arbeitsfähigkeit unpräzise Angaben machte . Die berichtenden Ärzte sind sich im Grundsatz einig, dass sich eine Abstinenz und eine ADHD-Therapie positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde n . Darüber hinaus sind einerseits die Anforderungen an den Nachweis des potenzi ellen Therapieerfolges nicht besonders hoch, da es sich nicht um objektiv mit aussergewöhnlichen Risiken oder grossen Eingriffen verbundene Massnahme n handelt

– wenn auch für den Beschwerdeführer subjektiv der Verzicht auf Suchtmittel, ein stationärer Aufenthalt und eine Therapie des ADHD ein en

grosse n Eingriff darstellt . Ander er seits ist der Anspruch an die Schadenminde rungspflicht mit Blick auf die beantragten Rentenleistungen grundsätzlich hoch . Dass die IV-Stelle mangels Nachprüfbarkeit von der bestmöglichen Prognose (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6.2 und E. 3.7) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung muss bei Nichteinhalten der auferlegten Schadenminderungspflicht und anhaltendem Suchtgeschehen prospektiv erfolgen. Der Gesundheitsschaden – auch in Bezug auf den Rücken und die Cephalgien (vgl. E. 3.2), die Essstörung und die Hirnatrophie (vgl. E. 3.7) – ist ohne Behandlung der starken Sucht nicht abschätzbar und kann nur unter anhaltender Abstinenz und ADHS-Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden (vgl. bereits E. 3.1 und E. 3.7). Deshalb kann auch nicht die Rede davon sein, dass der vorliegende Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Sicherlich sinnvoll erscheint allerdings aufgrund des Gesagten eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent ist.

Die von der IV-Stelle am 3. Juni 2013 – nach bereits zwei erfolglosen Anläu fen

auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach sich der Beschwerdeführer einer medikamentösen Behandlung des ADHD-Syndroms sowie einer klinischen Entwöhnung zu unterziehen hatte (Urk. 8/41), ist daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar zu beur teilen. Der Beschwerdeführer hat die auferlegte n

Schadenminderungs massnah men unbestrittenermassen nicht erfüllt . 5.

In erwerblicher Sicht ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer – zumindest prognostisch bei Einhaltung der zumut baren Schadenminderungspflichten – in der angestammten Tätigkeit als unge ler nter Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsfähig wäre . Ein rentenbegründender Inva lidi tätsgrad

ergibt sich damit nicht. Von der anlässlich der Verhandlung bean tragten Parteibefragung wie auch von der Zeugeneinvernahme (Prot. S. 4 unten) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Be weis würdigung (BGE 127 V 491 E. 16) abzusehen ist .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Mass nahmen. Dies wird aus dem Titel der leistungsablehnenden Verfügung (Rentenleistungen),

der Mitteilung vom 3. Juni 2013 (Urk. 8/41) und dem Hin weis in der Verfügung, der Beschwerdeführer könne sich nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmel den (Urk. 2 S. 2) deutlich. Das Begehren um Gewährung beruflicher Massnah men ist dem entsprechend nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7 . 7. 1

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. 2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes, aus der Ge richtskasse zu entschädigen.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00670 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1. 1

Der 1982 geborene und zuletzt als Hilfsarbeiter tätige (Urk. 8/2/3)

X.___

meldete sich am 1 8. Juli 2011 unter Hinweis auf einen beigel e gten neu ropsychologischen Abklärungsbericht (Urk.

8/2/1 -2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/12), sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/13; vgl. auch Urk. 8/39) ein. Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 8/14) forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenmin derungspflicht auf, zusammen mit dem Hausarzt eine sec hsmonatige Abstinenz umzusetzen . Gleichentags teilte die IV-Stelle ihm mit, zurzeit seien aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich . Der Anspruc h auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente werde nach Ablauf einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenzdauer von sechs Monaten erneut geprüft (Urk. 8/15). Am 4. September 2012 erstattete die Z.___ der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/21/1-1 1), in dem die Frage nach einer erfolgreichen sechsmona tigen Abstinenz verneint wurde (S. 6) . 1.2

Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicher ten erneut eine sechsmonatige Abstinenz von Alkoho l und Cannabis (Urk. 8/23) . Am 1 2. Februar 2013 liess der Versicherte durch seine Sozialberaterin mitteilen, dass die geforderten Kontrollen beim Hausarzt Dr. Y.___ durchgeführt würden, zudem werde er weiterhin regelmässig seine Termine in der

Z.___ wahr nehmen und versuchen, in die Tagesklinik der A.___ aufgenommen zu werden (Urk. 8/31). Am 1 3. März 2013 bat die Sozialberaterin die IV-Stelle, die Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht abzuwarten, sondern selber Ab klärungen zu veranlassen (Urk. 8/32), worauf die IV-Stelle erneut einen Bericht bei der

Z.___ einforderte, der am 2 6. Mä rz 2013 unter Beilage eines Bericht s der A.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/36/4-7) erstattet wurde (Urk. 8/36/1-3). 1.3

Am 8. Mai 2013 führten

die

IV-Sachbearb eiterin und med. pract . B.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch mit dem Ziel, die Moti vation für berufliche Massnahmen abzuklären und ihn gegebenenfalls weiter zu motivieren . Als Fazit wurde festgehalten, es sei die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 8/40). 1.4

Am 3. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, er solle, falls Einglie derungsmassnah men erwünscht seien, ein neues s chriftliches Gesuch stellen . Gleichzeitig a uferlegte sie ihm die medikamentöse Behandlung des ADHD-Syn droms sowie eine klinische Entwöhnung (Urk. 8/41) . Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, er sei nicht in der Lage, sich einer stationären Suchttherapie und einer Medikamenten behandlung hinsichtlich des ADHD zu unterziehen. Er werde sich aber nochmals bemühen, die Möglichkeit für einen teil stationären Aufenthalt in einer Suchtklinik zu erhalten (Urk. 8/45). Am 6. Januar 2014 erstattet e die Tagesklinik der A.___

ihren

Bericht über einen Aufenthalt vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 (Urk. 8/52) . Am 1 7. März 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . B.___ (Urk. 8/53 S. 8). Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2014 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten (Urk. 8/58)

hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2014 am Vorbescheid fest und verfügte eine Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2) . 2.

Gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 0. Juni 2014 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei auf zuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen sowie eine angemessene Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes. Im Weiteren ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung sowie eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin

schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 2. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Am 6. März 2015 fand die vom Beschwerdeführer bean tragte Hauptverhandlung statt (Prot. S. 3 ff.). Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien a m 1 2. März 2015 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).

Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invali denversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es ge nügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähig keit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alko holsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom

8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutba ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs

- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grunds ätzlich nebeneinander anwendbar . Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an d as Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 mit Hinweisen) .

Eine Leistungsverweigerung ist nicht zulässig, wenn die Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen verletzt wird, etwa weil die versicherte Person krank heitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). 1. 3

Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhän gigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Mai 2014 (Urk.

2) aus, vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 sei der Beschwerde führer in seiner Arbeitsfähigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter eingeschränkt gewesen. Ab dem 2 4. Oktober 2013 sei ihm diese Tätigkeit wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar. Es sei trotz der Diagnose ADHS und dem Vorlie gen eines sekundären Suchtgeschehens keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen. Eine Behandlung des ADHS und eine Abstinenz seien als zumutbar beurteilt und als Schadenmind erungspflicht auferlegt word en.

Die Beschwerdegegnerin wies den Versicherten im Weiteren darauf hin, dass für die Durchführung von beruflichen Massnahmen eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei . Nach Erfüllung der darin festgehaltenen Abstinenz könne ein neues Gesuch für die Prüfung von beruflichen Massnahmen gestellt werden. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, eine begleitete Sucht mittelabstinenz oder eine stationäre E nt ziehungskur würden für sich alleine mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Zweck, die Erwerbsfähigkeit zu stei gern, verfehlen. Entsprechend seien sie als Eingliederungsmassnahme und Schadenminderungspflicht objektiv unzumutbar. Er habe sein en Wille n zur Schadenminderung mehrfach bewiesen, sei aber zu deren Umsetzung unfähig (Urk. 1 Ziff. 52) . Mit den medizinischen Berichten und dem persönlich-berufli chen Werdegang sei klar erwiesen, dass sich die Durchführung einer Abstinenz seiner willentlichen Beeinflussung wegen der Grunderkrankung inklusive ver minderte r Intelligenz und Hirnatrophie sowie der sich daraus ergebenden feh lenden Einsicht entziehe (Ziff. 49). Der richtige Weg seien berufliche Integrati onsmassnahmen mit integrierter medizinisch-psychischer Betreuung, Begleitung und Führung als Voraussetzung für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art und eine Rente (Ziff. 52). Der Beschwerdeführer rügte zudem, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsabklä run gen in somatischer Hinsicht (Rückenbeschwerden, Cephalgien, Ess s törung en, aktueller Umfang der Hirnat rop h ie) sowie hinsichtlich des Umfangs der Arbeits fä higkeit vorzunehmen (Ziff. 71). Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ zu letzterem seien w idersprüchlich (Ziff. 66). Er rügte zudem, dass der Z usammenhang zwischen der Hirnat rophie und der Suchtmittelerkrankung und deren Auswirkungen nur ungenügend abgeklärt worden sei (Pro t . S. 3 und Urk. 13). 3. 3.1

Prof. Dr. p hil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___, FMH Neurolo gie, berichteten dem Hausarzt Dr. Y.___

im Auftrag der Sozialbehörde am 2 7. Juni 2011 über die in zwei neuropsychologische n Untersuchungen am

3. u nd 1 7. Juni 2011

erhobenen Befunde (Urk. 8/2/1-2) . Sie führten aus, der Beschwerdeführer konsumiere täglich und in erhöhtem Mass Alkohol und zu sätzlich Nikotin und Cannabis. Zudem liege eine Essstörung vor, er esse gar nichts oder betreibe binge

eating . Zusammenfassend habe die aktuelle neu ropsychologische Abklärung beim jünger wirkenden Beschwerdeführer eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine markante sprachbetonte Lernschwä che, ein vermindertes komplexes sprachliches Denken sowie motorische Symp tome mit Unruhe und hyperkinetischen Bewegungsmustern ergeben. Aufgrund der Anamnese seien diese Befunde Folgen einer perinatalen hypoxisch beding ten zerebralen Komplikation, die auch ein erhöhtes Risiko für eine spätere Suchtentwicklung darstelle. Es sei zusätzlich anzunehmen, dass der langjährige Äthylabusus die Hirnfunktionsschwäche n verstärkt habe. Neuroradiologisch zeige sich zudem – passend zur neuropsychologischen Dysfunktion – eine frontal-betonte Volumenminderung (Hirnatrophie), die äti ologisch sowohl mit der hypoxischen als auch der zusätzlichen äthyltoxischen Genes e

vereinbar sei.

Als Therapie wurde eine Suchtbehandlung empfohlen, die zurzeit im Vorder grund stehe und beispielsweise durch die Z.___ durchgeführt werden könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer aktuell nicht vermittelbar und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei notwendig. Die Arbeits fähigkeit könne erst nach erfolgter Suchtbehandlung beurteilt werden.

3.2

Der Hausarzt Dr. Y.___ berichtete der IV-Stelle am 2 2. August 2011 über eine einmalige Konsultation nach Praxisübernahme von Dr. F.___ (Urk. 8/12 /1-4). Er d iagnos tizi e rte einen Alkohol -, Nikotin - und Cannabisabusus und gab an, der Beschwerdeführer sei am 2 9. Juni 2010 in seine Praxis gekom men wegen Schmerzen im Rücken und Cephalgien, die vermutlich durch das Suchtverhalten ausgelöst worden seien.

Aussicht auf eine gute Prognose bestehe nur, wenn eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie erfolgreich durchgezogen werden könne. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er, da er den Beschwerdeführer kaum kenne, auf den Bericht von Prof. Dr. p hil. D.___ und Dr. E.___ . Er gab zudem an, mit einer erfolgreichen Suchttherapie könne die Arbeitsfähigkeit vielleicht sogar vollumfänglich wiederhergestellt werden. 3.3

Am 5. Oktober 2012 gingen bei der IV-Stelle zwei Berichte der Z.___

sowie ein Beurteilungsblatt des Projekts G .___ der H.___

ein (Urk. 8/21). Lic . phil. I.___ und Oberarzt

Dr. med. J.___, Facharzt Psy chiatrie und Psychotherapie,

gaben im Bericht vom 4. September 2012 über ihre ambulante Behandlung seit dem 2 5. Januar 2012 an, es sei dem Beschwer de führer bisher nicht gel u ngen, eine sechsmonatige Abstinenz zu erreichen (S.

6). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : 1.

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (F90.0), mit Beginn in der Kindheit und erstmaliger Diagnosestellung zirka im 1 6. Lebensjahr, 2.

Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebra u ch (F 10.24), beste hend sei dem Jahr 2001 3.

Störungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (F12.1), bestehend seit dem Jahr 200 0.

In ihrer

– aus dem Bericht über eine testpsychologische Untersuchung bei der Psychologin K.___ übernommenen (Urk. 8/21/15-18) – Empfehlung gaben die Z.___ -Berichterstatter an, jeder Substanzkonsum verschlechtere erfahrungsgemäss die kognitive Leistungsfähigkeit. Insofern sei eine Suchtbehandlung indiziert. Das Ziel sollte dabei eine längerfristige Stabilisierung des Beschwerdeführers sein. Eine mehrmonatige Abstinenz würde zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer teilweisen neuronalen Regeneration und Verbesserung der kognitiven Leistungsfä higkeit führen, könn e den Patie nten durch Rückfälle aber auch destabilisieren und die erreichten Verbesserungen neutralisieren. Auch sei zu berücksichtigen, dass die kognitiven Einschränkungen, ADHS mit Lernschwäche und Dyskalkulie, bereits in der Kindheit bestanden hätten und somit ätiologisch nicht dem Substanzabusus zugeschrieben werden könn t en. Dass eine mehrmo natige Abstinenz zu einer signifikanten und anhaltend e n Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der IQ-Werte führen werde, erscheine unter diesem Aspekt somit als wenig wahrscheinlich. Wichtiger wäre eher die lang fristige Stabilisierung des Suchtgeschehens, damit der Beschwerdeführer in der Lage sei, konstant regelmässig an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Lic . phil. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, durch die vermin derte Konzentrationsfähigkeit und die erhöhte Ablenkbarkeit des Beschwerde führers werde jede Form von praktischer und intellektueller Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Eine Verbesserung der kognitiven Leistungen könnte somit am ehesten durch eine gezielte pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung des ADHS sowie durch die Vermittlung und Übung von Lern- und Arbeitstechniken im Rahmen von Arbeitsintegrationsmassnahmen erreicht wer den (S. 5 f.) .

Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Arbeit im ersten Arbeits markt zu verrichten (S. 8) . 3.4

Im Beurteilungsblatt der H.___, G.___ (Urk. 8/21/12-14)

vom 2 8. Juni 2012 zuhanden der B eraterin der Sozialhilfebehörde wird angege ben, seit seinem Eintritt bei G.___

am 1 2. Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer stabilisieren können. Auch esse er unterdessen eine normale Mittag s mahlzeit, ohne Magenschmerzen zu beklag en. Die Betreuer gaben an, sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem habe. Starkes Zittern, Schwitzen, Magenprobleme und Alkoho lausdünstung deuteten darauf hin. Während der Arbeitszeit sei kein Alkoholkonsum beo bachtet worden und werde auch nicht vermutet. Eine regelmässige Tagesstruk tur im G.___ gebe ihm eine sinnvolle Beschäftigung und könne dazu beitra gen, dass er weniger Alkohol konsumiere (während der Präsenzzeit 8.30 bis 15.15). Er fühle sich zu einem Team dazugehörig, was ihm psychische Sta bilität gebe. Zu den Gruppenleitern habe der Beschwerdeführer ein vert r auensvolles Verhältnis und äussere sich auch einsichtig bezüglich der Alkoholproblematik . Dabei thematisiere er auch Ängste, die ihn momentan noch von einem Entzug abhalten würden (zum Beispiel körperliche Symptome und das Verlieren von sozialen Kontakten). Es fehlten ihm noch sichere Strukturen, damit er seine Krankheit angehen könne. Bei Verunsicherung (zum Beispiel, wenn er den Auf lagen der Gemeinde nicht nachkommen könne oder wolle)

nähmen sie auch eine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit wahr (nervös, fahrig, un konzentriert). Wenn der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum einschränken könne oder sich zu einem Entzug mit Therapie entschliessen könne, erachteten die Berichtenden die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt als gut.

Einen Ent zug mit anschliessender Therapie erachteten sie als sinnvoll und realistischer als eine Einschränkung vom Konsum. Die Betreuer vermuteten, dass der Beschwer deführer noch mehr Stabilität brauche, um für sich selber eine Chance mit Zu kunftsperspektiven zu erkennen. Um die Fortschritte nicht zu gefährden, werde die Verlängerung der Kostengutsprache für weitere drei Monate empfohlen. Dabei sollten bereits ab sofort mit dem Beschwerdeführer mögliche Anschluss lösungen thematisiert und solche aufgegleist werden . 3.5

Im Z.___ -Zwischenb ericht vom 2 6. März 2013 zur Behandlung und Abstinenz kontrolle

stellten lic . phil. I.___ sowie Dr. med. L.___ die folgenden Diag nosen (Urk. 8/36/1-3 S. 1) : 1.

Status nach intrauteriner Hypoxie (ICD-10 P20.1) 2.

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10 F90.0), mit Beginn in der Kindheit, ED im 1 6. Lebensjahr 3 .

Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanzgebrach (ICD-10 F 10.24) 4.

Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24) 5.

Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) 6.

Anpassungsstörung, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen vier Monaten sei t dem letzten Bericht regelmässig zu den dreiwöchentlichen ambulanten Termi nen erschienen, es sei ihm aber weiterhin nicht gelungen, die Abstinenz bezüg lich Alkohol und Can n abis umzusetzen und die Laborkontrollen durchzuführen. Einen stationären Aufenthalt könne er sich nicht vorstellen, zu gross seien seine Ängste vor dem eingesperrt sein. Er fürchte sich vor Gefühls- und Impulsdurch brüchen, wenn die beruhigende Wirkung von Alkohol und Cannabis wegfalle . Auch vor einer Medikation fürchte er sich. Aufgrund seiner kognitiven Ein schränkungen sei er nicht in der Lage, mögliche Vorteile einer medikamentösen Behandlung zu antizipieren.

Die Z.___ -Fachpersonen führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Hypoxie und des ADHS kognitiv eingeschränkt und in seiner Entwicklung verzögert. Aus der sich daraus ergebenden Überforderung habe er eine sekun däre Alkohol- und Cannabisa bhängigkeit entwickelt. Er konsumiere diese bei den Substanzen zur Selbstmedikation und zur Emotionsregulation. Aufgrund seiner im vorgängigen Bericht beschriebenen Frontalhirn-Beeinträchtigungen und aufgrund des ADHS sei die Impulskontrolle vermindert, das heisse auch die Reduktion oder der Verzicht auf Konsum seien für ihn sehr schwierig. Der bis herige Verlauf habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer eine Reduktion und ein Verzicht auf Substanzen nur dann möglich gewesen sei, wenn er eine gute Tagesstruktur und eine engmaschige Betreuung gehabt habe, wie dies im Jahr 2012 im G.___ der Fall gewesen sei. 3.6

3.6.1

Im Bericht des Ambulatoriums der

A.___

vom 4. März 2013 (Urk. 8/3 6 /4

7) nach einem Abklärungsgespräch am 2 5. Februar 2013 wurden folgend e Diagnosen gestellt: - Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - Cannab in oidabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F 12.25) - Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Diagnosestellung im 16.

Lebens jahr (F90.0) - Anpassungsstörung (F43.23) - Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (F70.0) - b ei einem Zustand nach intrauteriner Hypoxie (P20.1)

Privatdozent in

Dr. med. M.___, Dr. med. N.___ und der Psychologe

O.___ gaben an, d er Beschwerdeführer habe deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis als Voraussetzung für eine Ent wöhnungsbehandlung nicht vorstellen könne. Er sei jedoch zu einer Entzugs- und Stabilisierungsbehandlung bereit, gehe allerdings davon aus, e ine länger fristige Abstinenz zu verlangen sei ein „Eingriff in die persönliche Freiheit“. Dies könne er nicht dulden.

Die Unterzeichnenden stellten fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner Jugend

unter einer Alkohol- und Cannabinoidabhängigkeitserkrankung auf dem Hintergrund einer Broken -Home-Situation sowie einer perinatal hypoxisch be dingten zerebralen Komplikation. Aufgrund der Motivationslage des Beschwer deführers werde zumindest eine stationäre Entzugs- und Stabilisie rungs behand lung im P.___ mit anschliessender Weiterführung der Konsultationen in der Z.___ empfohlen. 3.6.2

Nach einem Aufenthalt in der Tagesklinik der A.___

vom 1 4. bis 2 3. Oktober 2013 berichtete Dr. med. Q.___, Oberärztin, der IV-Stelle am 6 .

Januar 2014 (Urk. 8/52), der Aufenthalt sei massgeblich dadurch geprägt ge wesen, dass der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen sei, zur Behandlung gezwungen worden zu sein. Er habe befürchtet, dass sämtliche Fürsorgegelder gestrichten würden, sollte er die halbstationäre Therapie verweigern. Nachdem mit d er Bezugsperson beim Sozial amt R.___ habe geklärt werden können, dass es im Unterlassungsfall lediglich bei der bereits vollzogenen 15 % -Kürzung der Fürsorgegelder bleiben würde, habe sich der Beschwerdeführer in der zweiten Woche entschlossen, die Behandlung zu beenden (S. 4) .

Da der Beschwerdeführer wiederholt und glaubwürdig seine Arbeitsmotivation beteuert habe und gemäss seinen Aussagen sein Alkoholkonsum bei der Arbeit nie beanstandet worden sei, werde eine Teilnahme an einem Projekt zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Der zeitliche Rahmen sei nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren. Eine Therapie sei bei nicht vorhandener Krankheitseinsicht und fehlendem Therapiewunsch schwer zu realisieren: Wünschenswert wäre eine zumindest supportive psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung sowie allenfalls ein Behandlungsversuch mit Ritalin, was der B eschwerdeführer aber klar ableh ne (S. 5) . 3.7

Aktenkundig sind im Weiteren mehrere Stellungnahmen von RAD-Ärzten . Am 3 0. November 2011 hielt Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie/Psycho the ra pie FMH, nach Einsicht in die Berichte von Dr. E.___ und Dr. Y.___ fest, unklar sei, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht störung im Sinne der Rechtsmeinung handle. Inwieweit eine die Such t störung überdauern de Störung vorliege, wäre unter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenzdauer von sechs Monaten ern eut zu prü fen (Urk. 8/ 53 S. 2).

Am 2 6. November 2012 gab Dr. S.___ nach Ei nsicht in den ersten Bericht der

Z.___ an, laut diesem Bericht sei es dem Versicherte n bisher nicht gelungen, eine im Rahmen der Mitwirkungspflicht auferlegte sechsmonatige Abstinenz zu erreichen. Er habe aber sein en Alkoholkonsum von fünf Liter Bier pro Tag auf zweieinhalb Liter Bier pro Tag und den Cannabiskonsum von drei bis vier Joints pro Tag auf zwei bis vier Joints pro Woche reduzieren können. Der Versicherte befinde sich seit dem 2 5. Januar 2012 in der Z.___

in ambula nter psychiatrischer Behandlung . Die neuropsychologische Untersuchung habe im Juni 2011 statt gefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherte noch fünf Liter Bier pro Tag sowie täglich drei bis vier Joints konsumiert habe. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung seien somit wegen des (jahrelang) hohen Alkohol- und Cannabiskonsums nicht verwertbar und nicht aussagekräftig. Auch könnte die im MRI vom 1 7. Juni 2011 diagnostizierte frontale Hirnatro phie zumindest partiell durch eine alkoholinduzierte Dehydration zustande ge kommen sein und wäre bei Abstinenz reversibel. Deshalb könne der Versicherte nur unter vollständiger Alkohol- und Cannabisabstinenz adäquat beurteilt wer den. Inwieweit eine die Suchtstörung überdauernde Störung vorliege, wäre un ter Massgabe der Mitwirkungspflicht nach einer fachärztlich ausgewiesenen Abstinenz von sechs Monaten erneut zu prüfen (Urk. 8/53 S.

3

f.).

Am 1 6. April 2013

gab med. pract . B.___

an, beim ADHD handle es sich um eine er n ste, aber derzeit gut behandelbare psychiatrische Störung mit bekannten Komorbi dit äten wie Stimmungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen und Sucht. Laut Studien aus den USA und den Niederlanden litten 20 % aller ADHD Patiente n an einer Sucht bezüglich Heroi n, Kokain, Cannabis, GHB, etc., 40 % seien alkoholsüchtig. Das Suchtverhalten sei sekun där

relatiert an das ADHD Syndrom, aber auch relatiert an die anderen Komor bi di täten wie Angststörung und depressive Störung. Die Behandlung bestehe analog Leitlinie darin, auch den noch Süchtigen zum Beispiel klinisch sofort, das heisse nicht erst nach einer Abstinenzperiode, auf Medikamente einzustel len, da damit das Suchtverhalten schneller unterbunden werde. Die Basis d er Erkrankung sei also das ADHD, das behandelt werden müsse. D as Suchtverhal ten nehme wissenschaftlich bewiesen mit der Behandlung des ADHD ab.

D ie Erfolgsrate sei höher, wenn man schon während der Entwöhnungsphase der Suchtmittel, zum Beispiel mit Concerta, beginne. Deshalb mach e eine Schaden minderungspflicht bezüglich einer klinischen Entwöhnung und Behandlung Sinn (Urk. 8/53 S. 6).

Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten unter Mitwirkung der IV- Sachbearbeiterin sowie des RAD-Arztes med. pract . B.___ am 8. Mai 2013

(Urk. 8/40) hielt letzter am 2 8. Mai 2013 fest, es bestehe eine Ambivalenz bezüglich Wiedereingliederung, die sich wechselnd ausdrücke. Es schein e eine geringe Motivation zu bestehen. Bezüglic h einer adäquaten Behandlung des ADHD bestehe keine Motivation, auch nach Erläuterung der Vorteile nicht. Eine motivationale emotionale Ebene sei nur ansatzweise zum Zug gekommen. Es bestehe Wiedereingliederungspotential bei ambivalenter Bereitschaf t . Eine Rent e sei derzeit nicht begründbar (Urk. 8/53 S. 6).

T elefonisch bescheinigte er am 2 9. Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Hilfsarbeitertätigkeiten (Urk. 8/53 S. 7).

Nach Eingang des Berichts der Tagesklinik der

A.___ über den kurzen teilstationären Aufenthalt hielt med. pract . B.___ am 1 7. März 2014 fest, es liege kein reines Suchtgeschehen vor. Eine Abstinenz sei unbedingt erforderlich und eine Behandlung des ADHS ebenfalls (Medikament e, Psychotherapie). Eine Motivationsförderung sowie eine Schadenminderungspflicht seien immer noch aktuell, ein ADHS sei bei Abstinenz gut behandelbar. Wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach der Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognostiziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei einem ADHS, wobei komplexe Verlaufsformen eine längere Behandlung bedürften. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen – aber keine dauerhafte 100%ige Arbeit s unfähigkeit (Urk. 8/53 S. 8) . 4.

4.1

Der Beschwerdeführer ist alkohol- und c annab isabhängig . Nicht strittig ist, dass er nicht bereit ist, die im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte

A bstinenz sowie einen stationären Entzug durchzuführen. Neben der Suchter krankung leidet der Beschwerdeführer an einem ADHD /ADHS und einer Hirn atrophie . Die behandelnden Ärzte diagnostizierten zudem eine Anpassungsstö rung und äusserten den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung . Der RAD -Facharzt med. pract . B.___

wies in seinen Stellungnahmen auf einen (möglichen) Zusammenhang zwischen der

Sucht und der Diagnose eines ADHD

hin . Der Beschwerdeführer lehnte

auch die im Rahmen der Schadenminde rungspflicht auferlegte medikamentöse Behan dlung des ADHD ab.

Sämtliche be fasst en Ärzte und Fachleute erachte te n die Behandlung der Sucht und des ADHS /ADHD als angezeigt und rechne te n damit, dass dies e auch zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würd e .

Die Neu ropsychologi n Prof. Dr. phil. D.___ und Dr. E.___

wie auch die Fachleute der

Z.___

gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt zurzeit

nicht vermittelbar sei beziehungsweise auf dem ersten Arbeits markt keine Arbeit verrichten könne . Die Ärztin der Tagesklinik der A.___ erachtete die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten demgegenüber als dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, empfahl allerdings einen Arbeits versuch unter dem Hinweis, der zeitliche Rahmen sei für sie nicht abschätzbar, es werde dem Beschwerdeführer jedoch schwer fallen, sich über mehrere Stunden zu konzentrieren (Urk. 8/52 Ziff. 1.7). Der RAD-Arzt med. pract . B.___

at tes tierte dem Versicherten auf telefonische Rückfrage der IV-Sachbear beiterin hin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeitertätigkeiten . An an derer Stelle stellte derselbe RAD-Arzt fest, wieviel Arbeitsunfähigkeit als Rest nach einer Behandlung übrig bleibe, könne im Einzelfall nicht genau prognosti ziert werden – im Allgemeinen sei diese aber gering bei ADHS, wobei komplexe Verlaufs formen ein e längere Behandlung bedürften (vgl. E. 3.7) .

Der

Erwerbs biographie des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er seit jeher nicht arbeitsfähig gewesen wäre . Er erzielte zwar in den ersten Jahren seines Erwerbslebens nur ein geringes Einkommen beziehungsweise konnte zwei begonnen e Lehre n

nicht abschliessen (vgl. Urk. 8/2/3). Doch ver moch te er (trotz des bereits seit der frühen Jugend bestehenden

Suchtverhal tens) auch massgebliche Einkommen zu erzielen, so rund Fr.

35‘000.-- (2004), Fr. 45‘000.-- (2005) und Fr. 50‘ 000.-- (2006, vgl. IK-Auszug, Urk. 8/2-3). Inso fern kann nicht gesagt werden, die Hirnatrophie und das ADHD/ ADHS, das der Alkoholsucht (allenfalls) zu Grunde liegt, habe die Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt. Dies ist jedoch Voraussetzung, damit die Alkoholsucht als krankheitsbedingt geltend kann (vgl. E. 1. 1). Unter diesen Umständen ist die Alkoholsucht des Beschwerdeführers nicht invalidisierend, soweit sie ohne Erfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht beurteilt werden kann. 4.2

Die Zulässigkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, ob die auferlegte klinische Entwöhnung und die Behandlung des ADHD eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht . Vorausgesetzt wird, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderli che Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff ver bunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt . Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf die schadenmindernde Vor kehren Rentenleistungen aus löst . Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gera de Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Praxisgemäss kann einem Alkoholiker, der sich einer stationären Entziehungs kur widersetzt, die Rente abgesprochen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesge richtes I 240/89 zitiert in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Meyer und Dr. Marco Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 32 zu Art. 7-7b). Auch die

als Schadenminderungsmassnahme auferlegte

medikamentöse und psychotherapeutische ADHD-Therapie ist objektiv als nicht besonders schwer wiegender Eingriff zu werten .

Zu diskutieren ist allerdings, ob der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage ist, die Schadenminde rungspflicht einzuhalten, ob er also für das Nichteinhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dass die Hirnatrophie einer Entzugsbehandlung entge gen steht, ist nicht ausgewiesen. Vielmehr empfahl auch die Neurologin in Kenntnis dieser Diagnose die Suchtbehandlung (Urk. 8 / 2/2). Die Fachärzte des Z.___ erachteten die Reduktion beziehungsweise den Verzicht auf Konsum wegen der Frontalhirnbeeinträchtigung zwar als schwierig, schlossen einen solchen jedoch aus medizinischer Sicht auch nicht aus (Urk. 8/36 / 2-3).

In Bezug auf das ADHD/ADHS geht

aus keinem Bericht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein (stationärer) Entzug oder die ADHD-Therapie aus psychi scher Sicht unzumutbar wäre, beide Behandlungen werden

grundsätzlich emp fohlen. Es wird auch in kein em Bericht explizit erwähnt, die W eigerung sei krankheitsbedingt

– wobei unbestritten ist, dass das ADH S die Impulskontrolle vermindern und die Reduktion oder d er Verzicht auf Konsum erschweren kann . Genau diese Schwierigkeit

– die in den medizinischen Unterlagen neben grundsätzlich fehlender Motivation als

zusätzliche mögliche Erklärung für den mangelnden Abstinenzwillen Erwähnung findet

sollte jedoch mit der ADHD -Therapie angegangen werden . Med. pract . B.___ hat den Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch über die ADHD-Therapiemöglichkeiten in Kenntnis gesetzt. Aus dem Gesprächsprotokoll geht nicht hervor, dass die feh lende Krankheitseinsicht eigentlicher Teil des Leidens ist und dem Beschwerde führer das Einhalten der Schadenminderungspflicht krankheits

- oder intelli genz bedingt nicht möglich wäre (Urk. 8/40) . Dem Beschwerdeführer fehlt e die Motivation für eine Abstinenz. Er gab an, dies sei

ein Eingriff in die persönliche Freiheit und war nur unter Androhung von Sozialhilfeentzug bereit, einen stati onären Aufenthalt überhaupt anzutreten beziehungsweise brach er diesen nach der Zusicherung der weiteren Sozialhilfeleistungen ab (vgl. E.

3.6.2).

Die

immer wieder thematisierte

aber grundsätzlich invaliditätsfremde fehlende Tagesstruktur wäre gerade bei einem klinischen Entzug vorgegeben. 4.4

Gegen die Zulässigkeit der ausgesprochenen Schadenminderungspflichten spricht auch nicht, dass der RAD-Arzt die Erfolgsaussichten nicht mit Sicherheit festlegen konnte und zur aktuellen Arbeitsfähigkeit unpräzise Angaben machte . Die berichtenden Ärzte sind sich im Grundsatz einig, dass sich eine Abstinenz und eine ADHD-Therapie positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde n . Darüber hinaus sind einerseits die Anforderungen an den Nachweis des potenzi ellen Therapieerfolges nicht besonders hoch, da es sich nicht um objektiv mit aussergewöhnlichen Risiken oder grossen Eingriffen verbundene Massnahme n handelt

– wenn auch für den Beschwerdeführer subjektiv der Verzicht auf Suchtmittel, ein stationärer Aufenthalt und eine Therapie des ADHD ein en

grosse n Eingriff darstellt . Ander er seits ist der Anspruch an die Schadenminde rungspflicht mit Blick auf die beantragten Rentenleistungen grundsätzlich hoch . Dass die IV-Stelle mangels Nachprüfbarkeit von der bestmöglichen Prognose (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6.2 und E. 3.7) ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung muss bei Nichteinhalten der auferlegten Schadenminderungspflicht und anhaltendem Suchtgeschehen prospektiv erfolgen. Der Gesundheitsschaden – auch in Bezug auf den Rücken und die Cephalgien (vgl. E. 3.2), die Essstörung und die Hirnatrophie (vgl. E. 3.7) – ist ohne Behandlung der starken Sucht nicht abschätzbar und kann nur unter anhaltender Abstinenz und ADHS-Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden (vgl. bereits E. 3.1 und E. 3.7). Deshalb kann auch nicht die Rede davon sein, dass der vorliegende Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Sicherlich sinnvoll erscheint allerdings aufgrund des Gesagten eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent ist.

Die von der IV-Stelle am 3. Juni 2013 – nach bereits zwei erfolglosen Anläu fen

auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach sich der Beschwerdeführer einer medikamentösen Behandlung des ADHD-Syndroms sowie einer klinischen Entwöhnung zu unterziehen hatte (Urk. 8/41), ist daher unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar zu beur teilen. Der Beschwerdeführer hat die auferlegte n

Schadenminderungs massnah men unbestrittenermassen nicht erfüllt . 5.

In erwerblicher Sicht ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer – zumindest prognostisch bei Einhaltung der zumut baren Schadenminderungspflichten – in der angestammten Tätigkeit als unge ler nter Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsfähig wäre . Ein rentenbegründender Inva lidi tätsgrad

ergibt sich damit nicht. Von der anlässlich der Verhandlung bean tragten Parteibefragung wie auch von der Zeugeneinvernahme (Prot. S. 4 unten) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Be weis würdigung (BGE 127 V 491 E. 16) abzusehen ist .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Mass nahmen. Dies wird aus dem Titel der leistungsablehnenden Verfügung (Rentenleistungen),

der Mitteilung vom 3. Juni 2013 (Urk. 8/41) und dem Hin weis in der Verfügung, der Beschwerdeführer könne sich nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmel den (Urk. 2 S. 2) deutlich. Das Begehren um Gewährung beruflicher Massnah men ist dem entsprechend nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7 . 7. 1

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. 2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes, aus der Ge richtskasse zu entschädigen. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.4

Der von Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes mit Eingabe vom 2 5. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 25.2 0 Stunden und prozentual berechne ten Barauslagen im Betrag Fr. 190.-- (Urk.

16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Nicht zu entschädigen ist zunächst das noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Mai 2014 stattgefundene Aktenstudium. Namentlich überhöhnt erscheint zudem ein Auf wand von 16.5 Stunden bis zur Fertigstellung der Beschwerdeschrift . Ausser Acht zu bleiben haben sodann die Kontakte mit der Sozialbehörde, die weder Partei ist noch Anspruch hat auf unentgeltliche Rechtsvertretung.

Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der vierzehnseitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der rund eine halbe Stunde dauernden Hauptverhandlung vom 6. März 2015 (Prot. S. 3 ff.)

– samt Reisezeit

sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin lic . iur . Maria-Luisa Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2014 erbrachten Leistungen und von Fr. 2 2 0.-- (zuzügliche Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2015 erbrachten Leistun gen auf Fr.

3‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 . 5

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli