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IV.2014.00666

Arbeitsfähigkeit unklar. Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, meldete sich am 8. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2011 bestehende Sehbehinderung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7 /15). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 7/52) wurde ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab Mai 2012 zugesprochen . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch . 2.

Gegen die rentenabweisende Verfügung erhob

X.___ am 19. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerde gegnerin ab Mai 2011 als ausgewiesen und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigk eit als Mitarbeiterin am Buffet resp. in der Kantine nicht mehr zumutbar sei . In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Im Erwerbsbereich resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 20,37 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 10,18 %. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 53,25 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 26,63 % entspreche. Aufgrund des sich ergebenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 37 % (10,18 % + 26,63 %) bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, infolge der Geburt der Tochter Y.___ im Oktober 2012 wäre sie nicht, wie von der Beschwer degegnerin angenommen, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, son dern lediglich noch zu 20 %. Im Haushaltsbereich sei sie sodann zu mehr als 53,25 % eingeschränkt, ausserdem seien die einzelnen Haushaltsbereiche falsch gewichtet und schliesslich

seien die Wechselwirkung en zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.). Bei der attestierten 65%igen Einschränkung im Erwerbsbereich handle es sich sodann um eine zeitliche Einschränkung, weshalb bei einem Pensum von 20 % lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 7 % bestehe. Diese Restarbeitsfähigkeit sei im Übrigen nicht mehr verwertbar (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1

Pract . med. Z.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___,

teilte mit Bericht vom 5. Juni 2012

(Urk. 7/20)

mit, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Pseudotumor cerebri (bestehend seit Mai 2011) mit Pupillenödem beidseits, aktuell Visusreduktion und Gesichtsfeldeinschrän kung, rechts mehr als links (Urk. 7/20/1). Nach zweimaliger Operation sei es zu einer Visus ver besserung gekommen. Seit August 201 1 sei der Zustand stabil . D ie Prognose sei gut, solange kein Rezidiv des Pseudotumors auftrete. Er attes tierte aufgrund der Visus

- und Gesichtsfeldeinschrä n k ung

in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Kindergartenaufsicht eine vollständige Arbeits un fähigkeit von Mai bis September 2011 sowie ab September 2011 bis Ende Juni 2012 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Ab 1. Juli 2012 sei die bish erige Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. E r notierte weiter, e s könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von

50-100 % gerechnet werden (Urk. 7/20/ 2 f.) .

Mit Ber icht vom 9. August 2012 (Urk. 7/26) teilte p ract . med. Z.___

ausserdem mit, aktuell werde keine Therapie mehr gemacht . Ohne Rezidiv des Pseudotumors sei eine stabile Situation bezüg lich der aktuelle n Sehfähigkeit und dem Gesichtsfeld zu erwarten . 3.2

Auf An frage der Beschwerdeführerin, ob ihre Leistungsfähigkeit vermindert

sei, teilte pract . med.

B.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, im Juli 2013 mit, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % (Urk. 7/66). Bezüglich der Frage, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien, hielt er lediglich dafür, hinsichtlich

Visus

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %,

betreffend Gesichtsfeld eine solche von 40 % . 3.3

Auf erneute Frage der Beschwerdeführerin, welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden könnten, teilte

Dr. med.

C.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, mit Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/76) mit, bei auf einen Tunnelblick reduzierten Gesichtsfeldern sowie vor allem rechtsse itig deut lich reduzierter Sehs chärfe sei die Ausführung jeglicher Tätigkeiten deutlich eingeschränkt, insbesondere müsse auf gefährdende Arbeiten gänzlich verzich tet werden . A usserdem müsse von einer deutlich schnelleren Ermüdung ausge gangen werden. Infolge der Visuseinschränkung, insbesondere aber auch auf grund des verminderten Gesichtsfeldes, bestehe eine massiv verminderte Leis tungsfähigkeit (Urk. 7/76/1). 4. 4.1

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage

bleibt unklar, welche Arbeitsleistun gen in welchem Umfang der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen. Während med. pract . Z.___ lediglich noch bis Juni 2012 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bis 100 % als möglich erachtet hatte (E. 3.1), hielt med. pract . B.___ i n Abwei chung dazu fest, es bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (E. 3.2) . Weshalb med. pract . B.___ zu einer derart abweichenden Beurteilung kam, führte er nicht aus. Insbesondere äussert e er sich in seinem Bericht auch nicht zu einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. bspw. auch die unveränderte Visuseinschränkung

im August 2012 und Juli 2013, Urk. 7/34/1 und Urk. 7/66). Den Angaben von med. pract . B.___ ist zudem nicht zu entnehmen, ob er lediglich noch ein 35%-Pensum als möglich erach tete oder ob sich seine attestierte Einschränkung auf ein 100%-Pensum (bei einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 65 %)

bezieht .

Schliesslich erhellt sich auch mit Blick auf den Bericht von Dr. med. A. C.___

(E. 3.3) nicht, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem zeitlichen Aus masse noch zumutbar wären sowie, ob beziehungsweise in wieweit dabei eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht .

Wenn RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH,

in Beurtei lung dieser Aktenlage dafürh ält, gestützt auf den Bericht von pract . med. B.___

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 65 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/97/5), kann ihr angesichts dessen nicht gefolgt werden. Im Übrigen geht auch aus ihrer Beurteilung nicht hervor, welche Tätigkeiten der Beschwe rdeführerin noch zumutbar wären und ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand respektive die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin rechtsgenüglich abklärt und je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen auch die Einschränkungen im Haushalt erneut überprüft. 4.2

Was die Statusfrage betrifft, so ist es einerseits nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche im Oktober 2012 ein weiteres Kind gebar (Urk. 7/41), direkt nach der Geburt nicht zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass sie auch in der Vergan g enheit kaum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/19) resp. vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2011 lediglich zu 20- 30 % als Aufsichtsperson in einer Schule gearbeitet hatte (Urk. 7/14/3) . Andererseits lebt die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Mai 2012 von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 7/67/2), womit

– angesichts der finanziellen Verhältnisse zumindest nach dem Wegfall der Kleinkinderbe treuungsbeiträge per 1 0. Oktober 2014 (vgl. Urk.

12) – ihr Vorbringen, sie würde sich mehrheitlich der Kinderbetreuung widmen, weshalb der Aufgaben bereich 80 % betragen würde (Urk. 1 S. 4), nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Gegebenenfalls ist daher die Statusfrage erneut zu prüfen. 4.3

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom

19. Mai 2014 gutzuheissen. 5 . 5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzu setzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1977, meldete sich am 8. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2011 bestehende Sehbehinderung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7 /15). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 7/52) wurde ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab Mai 2012 zugesprochen . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch .

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerde gegnerin ab Mai 2011 als ausgewiesen und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigk eit als Mitarbeiterin am Buffet resp. in der Kantine nicht mehr zumutbar sei . In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Im Erwerbsbereich resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 20,37 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 10,18 %. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 53,25 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 26,63 % entspreche. Aufgrund des sich ergebenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 37 % (10,18 % + 26,63 %) bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, infolge der Geburt der Tochter Y.___ im Oktober 2012 wäre sie nicht, wie von der Beschwer degegnerin angenommen, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, son dern lediglich noch zu 20 %. Im Haushaltsbereich sei sie sodann zu mehr als 53,25 % eingeschränkt, ausserdem seien die einzelnen Haushaltsbereiche falsch gewichtet und schliesslich

seien die Wechselwirkung en zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.). Bei der attestierten 65%igen Einschränkung im Erwerbsbereich handle es sich sodann um eine zeitliche Einschränkung, weshalb bei einem Pensum von 20 % lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 7 % bestehe. Diese Restarbeitsfähigkeit sei im Übrigen nicht mehr verwertbar (Urk. 1). 2.

E. 2 Gegen die rentenabweisende Verfügung erhob

X.___ am 19. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Pract . med. Z.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___,

teilte mit Bericht vom 5. Juni 2012

(Urk. 7/20)

mit, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Pseudotumor cerebri (bestehend seit Mai 2011) mit Pupillenödem beidseits, aktuell Visusreduktion und Gesichtsfeldeinschrän kung, rechts mehr als links (Urk. 7/20/1). Nach zweimaliger Operation sei es zu einer Visus ver besserung gekommen. Seit August 201 1 sei der Zustand stabil . D ie Prognose sei gut, solange kein Rezidiv des Pseudotumors auftrete. Er attes tierte aufgrund der Visus

- und Gesichtsfeldeinschrä n k ung

in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Kindergartenaufsicht eine vollständige Arbeits un fähigkeit von Mai bis September 2011 sowie ab September 2011 bis Ende Juni 2012 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Ab 1. Juli 2012 sei die bish erige Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. E r notierte weiter, e s könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von

50-100 % gerechnet werden (Urk. 7/20/ 2 f.) .

Mit Ber icht vom 9. August 2012 (Urk. 7/26) teilte p ract . med. Z.___

ausserdem mit, aktuell werde keine Therapie mehr gemacht . Ohne Rezidiv des Pseudotumors sei eine stabile Situation bezüg lich der aktuelle n Sehfähigkeit und dem Gesichtsfeld zu erwarten .

E. 3.2 Auf An frage der Beschwerdeführerin, ob ihre Leistungsfähigkeit vermindert

sei, teilte pract . med.

B.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, im Juli 2013 mit, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % (Urk. 7/66). Bezüglich der Frage, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien, hielt er lediglich dafür, hinsichtlich

Visus

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %,

betreffend Gesichtsfeld eine solche von 40 % .

E. 3.3 Auf erneute Frage der Beschwerdeführerin, welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden könnten, teilte

Dr. med.

C.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, mit Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/76) mit, bei auf einen Tunnelblick reduzierten Gesichtsfeldern sowie vor allem rechtsse itig deut lich reduzierter Sehs chärfe sei die Ausführung jeglicher Tätigkeiten deutlich eingeschränkt, insbesondere müsse auf gefährdende Arbeiten gänzlich verzich tet werden . A usserdem müsse von einer deutlich schnelleren Ermüdung ausge gangen werden. Infolge der Visuseinschränkung, insbesondere aber auch auf grund des verminderten Gesichtsfeldes, bestehe eine massiv verminderte Leis tungsfähigkeit (Urk. 7/76/1).

E. 4.1 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage

bleibt unklar, welche Arbeitsleistun gen in welchem Umfang der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen. Während med. pract . Z.___ lediglich noch bis Juni 2012 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bis 100 % als möglich erachtet hatte (E. 3.1), hielt med. pract . B.___ i n Abwei chung dazu fest, es bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (E. 3.2) . Weshalb med. pract . B.___ zu einer derart abweichenden Beurteilung kam, führte er nicht aus. Insbesondere äussert e er sich in seinem Bericht auch nicht zu einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. bspw. auch die unveränderte Visuseinschränkung

im August 2012 und Juli 2013, Urk. 7/34/1 und Urk. 7/66). Den Angaben von med. pract . B.___ ist zudem nicht zu entnehmen, ob er lediglich noch ein 35%-Pensum als möglich erach tete oder ob sich seine attestierte Einschränkung auf ein 100%-Pensum (bei einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 65 %)

bezieht .

Schliesslich erhellt sich auch mit Blick auf den Bericht von Dr. med. A. C.___

(E. 3.3) nicht, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem zeitlichen Aus masse noch zumutbar wären sowie, ob beziehungsweise in wieweit dabei eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht .

Wenn RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH,

in Beurtei lung dieser Aktenlage dafürh ält, gestützt auf den Bericht von pract . med. B.___

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 65 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/97/5), kann ihr angesichts dessen nicht gefolgt werden. Im Übrigen geht auch aus ihrer Beurteilung nicht hervor, welche Tätigkeiten der Beschwe rdeführerin noch zumutbar wären und ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand respektive die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin rechtsgenüglich abklärt und je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen auch die Einschränkungen im Haushalt erneut überprüft.

E. 4.2 Was die Statusfrage betrifft, so ist es einerseits nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche im Oktober 2012 ein weiteres Kind gebar (Urk. 7/41), direkt nach der Geburt nicht zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass sie auch in der Vergan g enheit kaum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/19) resp. vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2011 lediglich zu 20- 30 % als Aufsichtsperson in einer Schule gearbeitet hatte (Urk. 7/14/3) . Andererseits lebt die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Mai 2012 von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 7/67/2), womit

– angesichts der finanziellen Verhältnisse zumindest nach dem Wegfall der Kleinkinderbe treuungsbeiträge per 1 0. Oktober 2014 (vgl. Urk.

12) – ihr Vorbringen, sie würde sich mehrheitlich der Kinderbetreuung widmen, weshalb der Aufgaben bereich 80 % betragen würde (Urk. 1 S. 4), nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Gegebenenfalls ist daher die Statusfrage erneut zu prüfen.

E. 4.3 In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom

19. Mai 2014 gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00666 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, meldete sich am 8. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2011 bestehende Sehbehinderung bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7 /15). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 7/52) wurde ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab Mai 2012 zugesprochen . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch . 2.

Gegen die rentenabweisende Verfügung erhob

X.___ am 19. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzuspre chen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerde gegnerin ab Mai 2011 als ausgewiesen und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigk eit als Mitarbeiterin am Buffet resp. in der Kantine nicht mehr zumutbar sei . In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Im Erwerbsbereich resultiere daher eine Erwerbseinbusse von 20,37 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 10,18 %. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 53,25 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 26,63 % entspreche. Aufgrund des sich ergebenden Gesamtinvaliditätsgrades von gerundet 37 % (10,18 % + 26,63 %) bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, infolge der Geburt der Tochter Y.___ im Oktober 2012 wäre sie nicht, wie von der Beschwer degegnerin angenommen, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, son dern lediglich noch zu 20 %. Im Haushaltsbereich sei sie sodann zu mehr als 53,25 % eingeschränkt, ausserdem seien die einzelnen Haushaltsbereiche falsch gewichtet und schliesslich

seien die Wechselwirkung en zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.). Bei der attestierten 65%igen Einschränkung im Erwerbsbereich handle es sich sodann um eine zeitliche Einschränkung, weshalb bei einem Pensum von 20 % lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 7 % bestehe. Diese Restarbeitsfähigkeit sei im Übrigen nicht mehr verwertbar (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1

Pract . med. Z.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___,

teilte mit Bericht vom 5. Juni 2012

(Urk. 7/20)

mit, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Pseudotumor cerebri (bestehend seit Mai 2011) mit Pupillenödem beidseits, aktuell Visusreduktion und Gesichtsfeldeinschrän kung, rechts mehr als links (Urk. 7/20/1). Nach zweimaliger Operation sei es zu einer Visus ver besserung gekommen. Seit August 201 1 sei der Zustand stabil . D ie Prognose sei gut, solange kein Rezidiv des Pseudotumors auftrete. Er attes tierte aufgrund der Visus

- und Gesichtsfeldeinschrä n k ung

in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Kindergartenaufsicht eine vollständige Arbeits un fähigkeit von Mai bis September 2011 sowie ab September 2011 bis Ende Juni 2012 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Ab 1. Juli 2012 sei die bish erige Tätigkeit wieder zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. E r notierte weiter, e s könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von

50-100 % gerechnet werden (Urk. 7/20/ 2 f.) .

Mit Ber icht vom 9. August 2012 (Urk. 7/26) teilte p ract . med. Z.___

ausserdem mit, aktuell werde keine Therapie mehr gemacht . Ohne Rezidiv des Pseudotumors sei eine stabile Situation bezüg lich der aktuelle n Sehfähigkeit und dem Gesichtsfeld zu erwarten . 3.2

Auf An frage der Beschwerdeführerin, ob ihre Leistungsfähigkeit vermindert

sei, teilte pract . med.

B.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, im Juli 2013 mit, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % (Urk. 7/66). Bezüglich der Frage, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien, hielt er lediglich dafür, hinsichtlich

Visus

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %,

betreffend Gesichtsfeld eine solche von 40 % . 3.3

Auf erneute Frage der Beschwerdeführerin, welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden könnten, teilte

Dr. med.

C.___, Assistenzarzt, Augenklinik des Kantonsspitals A.___, mit Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/76) mit, bei auf einen Tunnelblick reduzierten Gesichtsfeldern sowie vor allem rechtsse itig deut lich reduzierter Sehs chärfe sei die Ausführung jeglicher Tätigkeiten deutlich eingeschränkt, insbesondere müsse auf gefährdende Arbeiten gänzlich verzich tet werden . A usserdem müsse von einer deutlich schnelleren Ermüdung ausge gangen werden. Infolge der Visuseinschränkung, insbesondere aber auch auf grund des verminderten Gesichtsfeldes, bestehe eine massiv verminderte Leis tungsfähigkeit (Urk. 7/76/1). 4. 4.1

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage

bleibt unklar, welche Arbeitsleistun gen in welchem Umfang der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen. Während med. pract . Z.___ lediglich noch bis Juni 2012 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bis 100 % als möglich erachtet hatte (E. 3.1), hielt med. pract . B.___ i n Abwei chung dazu fest, es bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (E. 3.2) . Weshalb med. pract . B.___ zu einer derart abweichenden Beurteilung kam, führte er nicht aus. Insbesondere äussert e er sich in seinem Bericht auch nicht zu einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. bspw. auch die unveränderte Visuseinschränkung

im August 2012 und Juli 2013, Urk. 7/34/1 und Urk. 7/66). Den Angaben von med. pract . B.___ ist zudem nicht zu entnehmen, ob er lediglich noch ein 35%-Pensum als möglich erach tete oder ob sich seine attestierte Einschränkung auf ein 100%-Pensum (bei einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 65 %)

bezieht .

Schliesslich erhellt sich auch mit Blick auf den Bericht von Dr. med. A. C.___

(E. 3.3) nicht, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem zeitlichen Aus masse noch zumutbar wären sowie, ob beziehungsweise in wieweit dabei eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht .

Wenn RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH,

in Beurtei lung dieser Aktenlage dafürh ält, gestützt auf den Bericht von pract . med. B.___

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 65 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/97/5), kann ihr angesichts dessen nicht gefolgt werden. Im Übrigen geht auch aus ihrer Beurteilung nicht hervor, welche Tätigkeiten der Beschwe rdeführerin noch zumutbar wären und ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand respektive die Leistungsfähigkeit der Beschwerdefü hrerin rechtsgenüglich abklärt und je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen auch die Einschränkungen im Haushalt erneut überprüft. 4.2

Was die Statusfrage betrifft, so ist es einerseits nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche im Oktober 2012 ein weiteres Kind gebar (Urk. 7/41), direkt nach der Geburt nicht zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass sie auch in der Vergan g enheit kaum erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/19) resp. vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2011 lediglich zu 20- 30 % als Aufsichtsperson in einer Schule gearbeitet hatte (Urk. 7/14/3) . Andererseits lebt die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Mai 2012 von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 7/67/2), womit

– angesichts der finanziellen Verhältnisse zumindest nach dem Wegfall der Kleinkinderbe treuungsbeiträge per 1 0. Oktober 2014 (vgl. Urk.

12) – ihr Vorbringen, sie würde sich mehrheitlich der Kinderbetreuung widmen, weshalb der Aufgaben bereich 80 % betragen würde (Urk. 1 S. 4), nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Gegebenenfalls ist daher die Statusfrage erneut zu prüfen. 4.3

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom

19. Mai 2014 gutzuheissen. 5 . 5 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzu setzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . 5 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler