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IV.2014.00659

Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe zweifellos unrichtig. Wiedererwägungsweise Aufhebung rechtens.

Zürich SozVersG · 2014-09-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1 . 1.1

X.___, geboren 1962, meldete sich am 2. April 2013 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden an der Lendenwirbelsäule

(Riss des Anulus

fibrosus bei den LWK 4/5)

zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/13). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten am 25. November 2013 respektive

9. Mai 2014 Kostengutspra che für eine Umschulung zum Lei ter Facility Management (Urk. 7/56, Urk. 7/82). 1.2

Am 28. Mai 2013 beantragte der Versicherte zudem

Kostenübernahme für or thopädische Serienschuhe (Urk. 7/20-21 i.V.m . Urk. 7/25). Nachdem die IV-Stelle

hierzu einen Bericht bei Dr. med.

Y.___

eingeholt hatte (Be richt vom 30. Juli 2013, Urk. 7/30), teilte sie dem Versicherten am 11. Februar 2014 (Urk. 7/68)

mit, es würden ab 27. Mai 2013 bis am 31. Mai 2018 Kosten für maxi mal zwei Paare orthopädischer Serienschuhe pro Jahr vergütet .

Am 29 . April 2014 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dafür, die Not wendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhe n sei nicht aus gewiesen und eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektions schuhen erscheine ausreichend und zweckmässig (Urk. 7/75/2) . Daraufhin hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76) - die Kosten gutsprache vom 11. Februar 2014 für die Zukunft wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 10. Juni 2014, Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob X.___ am 17. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Kostenübernahme für orthopädische Seriens chuhe. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-94) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens bildet die Kostengutsprache für orthopädische Seri en schuhe bis Mitte des Jahres 201 8. Gemäss genehmigter Rechnung vom 14. März 2014 belaufen sich die Kosten für zwei Paare Serienschuhe auf Fr. 2‘606.90 (nach Abzug des Selbstbehaltes, Urk. 7/85). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin

hielt dafür, der Bericht von Dr. Y.___

– gestützt auf welchen die Kostengutsprache am 11. Februar 2014 erteilt worden sei – sei vor gängig nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Der Sachverhalt sei somit im Zeitpunkt der Kostengutsprache nicht re chtsgenüglich abgeklärt ge wesen. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, weshalb bezüglich der Leistungszusprache vom 11. Februar 2014 ein Wiedererwägungs grund vorliege. Gemäss der nun nachträglich eingeholten Stellungnahme des RAD sei d ie Notwendigkeit einer Versorgung mit o rthopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen .

Gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe somit kein Anspruch auf Kostengutsprache (Urk. 2, Urk. 6). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, bevor das Zeugnis für die Serienschuhe ausgestellt wor den sei, habe er Einlagen ausprobiert, was je doch zu keiner gesundheitlichen Verbesserung geführt habe. Die nun angefer tig ten Serienschuhe trage er ständig und hätten zu einer Schmerzminderung ge führt. Da er auch in Zukunft seinem Praktikum nachgehen möchte, benötige er diese Schuhe (Urk. 1). 3 . 3 .1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der

funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Ge räte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. 3 .2

Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfol genden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Orthopädische Fusseinlagen werden gemäss Ziff. 4.05 des HVI-Anhangs hinge gen

lediglich vergütet, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Ein gliederungsmassnahme darstel len. 3 .3

Gemäss einem allgemein en Grundsatz des Sozialversicher ungsrechts kann die Ver waltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zu rück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]; BGE 133 V 50 E.

4.1 S.

52).

Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrek tur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (BGE 117 V 8 S. 17). Eine Ver fü gung kann auch zweifellos unrichtig sein, wenn der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt wurde. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachver halts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Ur teil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2 mit Hin wei sen). 4 . 4 .1

Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/30) unter Hin weis auf Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine

A chillodynie beidseits sowie ei ne

Fasciitis

plataris beidseits dafür, der Beschwerdeführer benötige orthopädi sche Serienschuhe. Abgeänderte Konfektionsschuhe sowie abgeänderte Spezi alschuhe seien ungenügend

(Urk. 7/30 /4-5) .

Zudem führte er als Diagnosen ein lumbo ver te brales Syndrom, ein en

Hallux

valgus, eine Hammerzehe Dig . II beid seits so wie eine Metatarsalgie rechts auf (Urk. 7/30/2). Dr. Y.___ hielt schliesslich

fest, das Schonhinken des Beschwerdeführers führe zu einem Mehr verbrauch von ge wöhnlichen Serienschuhen (Urk. 7/30/5). 4 .2

Med. pract.

Z.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, führte in der nachträglich eingeholten Stellungnahme vom 29. April 2014 (Urk. 7/75/2) zum Bericht von Dr. Y.___

aus, Angaben über das Ausmass der Hallux

valgus -Stellung der Grosszehe und eventuelle Kont r ak turen der Zehen seien nicht gemacht worden und auch ein Röntgenbefund liege nicht vor. A us medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu einer vermehrten Abnutzung des Schuh es zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Standbeinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhes habe. Zu vermehrtem Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses führten. Damit sei ein Mehrver brauch an Schuhwerk nicht plausibel begründet. D ie Notwendigkeit einer Ver sorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei sodann aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfekti ons schuhen erschei ne ausreichend und zweckmässig. 5 . 5 .1

Die Kostengutsprache vom Februar 2014 beruhte einzig auf der Ein schätzung von Dr. Y.___ (E. 4 .1), der unter Hinweis auf Senk- und Spreizfüsse beid seits, ei ne

Ac hillodynie beidseits sowie eine

Fasciitis

plataris beidseits orthopä di sche Serienschuhe als notwendig erachtete. Aus seiner Beurteilung ergibt sich demgegenüber nicht, inwiefern bei den angegebenen Beschwerden eine Ver sor gung gemäss Ziff. 4.02-4.0 4 (vgl. E.

3.2) nicht möglich wäre beziehungsweise Fusseinlagen nicht genügen würden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abklä rungen hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Massnahmen kei nerlei Beein trächtigungen seitens der Füsse erwähnt wurden

- die anlässlich des Ereignisses vom 16. November 2011 erlittene Distorsion des oberen Sprunggelenkes war fol genlos abgeheilt (Urk. 7/45/116) - und anlässlich der BEFAS-Abklärung weder eine signifikante Fussdeformität noch ein Hinken imponierten (Bericht vom 8.

Ja nuar 2014, Urk. 7/65/11). Mithin mangelte es im Zeitpunkt der erst maligen Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 11.

Feb ru ar 2014, Urk. 7/68) an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätz ung hin sichtlich Hilfsmittelbedürftigkeit. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewe sen, zumindest den RAD zu Rate zu ziehen. Zusammenfassend erweist sich da mit die Kostengutsprache als nicht rechtskonform und infolgedessen als zwe i fe l los unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, ihren früheren Ent scheid in Wiedererwägung zu ziehen (E. 3.3).

Angesichts der fehlenden Hinweise auf gesundheitlich relevante Beeinträchti gungen seitens der Füsse in den übrigen Akten (vgl. vorstehend) kann der Be urteilung von med. pract. Z.___, wonach ein invaliditätsbedingter Mehrver brauch von Konfektionsschuhen durch Hinken nicht plausibel begründet und die

Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nicht ausge wiesen ist, sondern die Versorgung mit Einlagen vollauf genügte (E.

4.2), ohne weiteres gefolgt werden. Wurden vorliegend keine me dizinischen Eingliede rungs massnahmen gesprochen, so best ünde schliesslich auch kein Anspruch auf Ver gütung von Kosten für allfällige Fusseinlagen (E.

3.2).

Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie de rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall not wen dig,

aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Einglie de rungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.

2a). Die Ausstattung mit orthopädischen Serienschuhen anstelle von Einlagen vermag nach dem Gesagten diese Anforderungen nicht zu erfüllen, wes halb eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht zu recht fertigen ist. 5 .2

Zusammenfassend ist d ie Beschwerdegegnerin auf den Entscheid bezüglich Kos tengutsprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht wiedererwägungsweise zurückgekommen und hat eine

(weitere) Kosten übernahm e abgelehnt. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippF. Brühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 2. April 2013 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden an der Lendenwirbelsäule

(Riss des Anulus

fibrosus bei den LWK 4/5)

zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/13). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten am 25. November 2013 respektive

9. Mai 2014 Kostengutspra che für eine Umschulung zum Lei ter Facility Management (Urk. 7/56, Urk. 7/82).

E. 1.2 Am 28. Mai 2013 beantragte der Versicherte zudem

Kostenübernahme für or thopädische Serienschuhe (Urk. 7/20-21 i.V.m . Urk. 7/25). Nachdem die IV-Stelle

hierzu einen Bericht bei Dr. med.

Y.___

eingeholt hatte (Be richt vom 30. Juli 2013, Urk. 7/30), teilte sie dem Versicherten am 11. Februar 2014 (Urk. 7/68)

mit, es würden ab 27. Mai 2013 bis am 31. Mai 2018 Kosten für maxi mal zwei Paare orthopädischer Serienschuhe pro Jahr vergütet .

Am 29 . April 2014 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dafür, die Not wendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhe n sei nicht aus gewiesen und eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektions schuhen erscheine ausreichend und zweckmässig (Urk. 7/75/2) . Daraufhin hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76) - die Kosten gutsprache vom 11. Februar 2014 für die Zukunft wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 10. Juni 2014, Urk. 2).

E. 2 Dagegen

erhob X.___ am 17. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Kostenübernahme für orthopädische Seriens chuhe. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-94) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

E. 3 .1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der

funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Ge räte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 4 .2

Med. pract.

Z.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, führte in der nachträglich eingeholten Stellungnahme vom 29. April 2014 (Urk. 7/75/2) zum Bericht von Dr. Y.___

aus, Angaben über das Ausmass der Hallux

valgus -Stellung der Grosszehe und eventuelle Kont r ak turen der Zehen seien nicht gemacht worden und auch ein Röntgenbefund liege nicht vor. A us medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu einer vermehrten Abnutzung des Schuh es zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Standbeinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhes habe. Zu vermehrtem Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses führten. Damit sei ein Mehrver brauch an Schuhwerk nicht plausibel begründet. D ie Notwendigkeit einer Ver sorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei sodann aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfekti ons schuhen erschei ne ausreichend und zweckmässig.

E. 4.1 S.

52).

Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrek tur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (BGE 117 V 8 S. 17). Eine Ver fü gung kann auch zweifellos unrichtig sein, wenn der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt wurde. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachver halts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Ur teil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2 mit Hin wei sen).

E. 5 .1

Die Kostengutsprache vom Februar 2014 beruhte einzig auf der Ein schätzung von Dr. Y.___ (E. 4 .1), der unter Hinweis auf Senk- und Spreizfüsse beid seits, ei ne

Ac hillodynie beidseits sowie eine

Fasciitis

plataris beidseits orthopä di sche Serienschuhe als notwendig erachtete. Aus seiner Beurteilung ergibt sich demgegenüber nicht, inwiefern bei den angegebenen Beschwerden eine Ver sor gung gemäss Ziff. 4.02-4.0 4 (vgl. E.

3.2) nicht möglich wäre beziehungsweise Fusseinlagen nicht genügen würden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abklä rungen hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Massnahmen kei nerlei Beein trächtigungen seitens der Füsse erwähnt wurden

- die anlässlich des Ereignisses vom 16. November 2011 erlittene Distorsion des oberen Sprunggelenkes war fol genlos abgeheilt (Urk. 7/45/116) - und anlässlich der BEFAS-Abklärung weder eine signifikante Fussdeformität noch ein Hinken imponierten (Bericht vom

E. 8 Ja nuar 2014, Urk. 7/65/11). Mithin mangelte es im Zeitpunkt der erst maligen Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 11.

Feb ru ar 2014, Urk. 7/68) an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätz ung hin sichtlich Hilfsmittelbedürftigkeit. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewe sen, zumindest den RAD zu Rate zu ziehen. Zusammenfassend erweist sich da mit die Kostengutsprache als nicht rechtskonform und infolgedessen als zwe i fe l los unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, ihren früheren Ent scheid in Wiedererwägung zu ziehen (E. 3.3).

Angesichts der fehlenden Hinweise auf gesundheitlich relevante Beeinträchti gungen seitens der Füsse in den übrigen Akten (vgl. vorstehend) kann der Be urteilung von med. pract. Z.___, wonach ein invaliditätsbedingter Mehrver brauch von Konfektionsschuhen durch Hinken nicht plausibel begründet und die

Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nicht ausge wiesen ist, sondern die Versorgung mit Einlagen vollauf genügte (E.

4.2), ohne weiteres gefolgt werden. Wurden vorliegend keine me dizinischen Eingliede rungs massnahmen gesprochen, so best ünde schliesslich auch kein Anspruch auf Ver gütung von Kosten für allfällige Fusseinlagen (E.

3.2).

Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie de rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall not wen dig,

aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Einglie de rungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.

2a). Die Ausstattung mit orthopädischen Serienschuhen anstelle von Einlagen vermag nach dem Gesagten diese Anforderungen nicht zu erfüllen, wes halb eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht zu recht fertigen ist. 5 .2

Zusammenfassend ist d ie Beschwerdegegnerin auf den Entscheid bezüglich Kos tengutsprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht wiedererwägungsweise zurückgekommen und hat eine

(weitere) Kosten übernahm e abgelehnt. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00659

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

23. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 . 1.1

X.___, geboren 1962, meldete sich am 2. April 2013 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden an der Lendenwirbelsäule

(Riss des Anulus

fibrosus bei den LWK 4/5)

zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/13). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten am 25. November 2013 respektive

9. Mai 2014 Kostengutspra che für eine Umschulung zum Lei ter Facility Management (Urk. 7/56, Urk. 7/82). 1.2

Am 28. Mai 2013 beantragte der Versicherte zudem

Kostenübernahme für or thopädische Serienschuhe (Urk. 7/20-21 i.V.m . Urk. 7/25). Nachdem die IV-Stelle

hierzu einen Bericht bei Dr. med.

Y.___

eingeholt hatte (Be richt vom 30. Juli 2013, Urk. 7/30), teilte sie dem Versicherten am 11. Februar 2014 (Urk. 7/68)

mit, es würden ab 27. Mai 2013 bis am 31. Mai 2018 Kosten für maxi mal zwei Paare orthopädischer Serienschuhe pro Jahr vergütet .

Am 29 . April 2014 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dafür, die Not wendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhe n sei nicht aus gewiesen und eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektions schuhen erscheine ausreichend und zweckmässig (Urk. 7/75/2) . Daraufhin hob die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76) - die Kosten gutsprache vom 11. Februar 2014 für die Zukunft wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 10. Juni 2014, Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob X.___ am 17. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Kostenübernahme für orthopädische Seriens chuhe. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-94) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens bildet die Kostengutsprache für orthopädische Seri en schuhe bis Mitte des Jahres 201 8. Gemäss genehmigter Rechnung vom 14. März 2014 belaufen sich die Kosten für zwei Paare Serienschuhe auf Fr. 2‘606.90 (nach Abzug des Selbstbehaltes, Urk. 7/85). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin

hielt dafür, der Bericht von Dr. Y.___

– gestützt auf welchen die Kostengutsprache am 11. Februar 2014 erteilt worden sei – sei vor gängig nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Der Sachverhalt sei somit im Zeitpunkt der Kostengutsprache nicht re chtsgenüglich abgeklärt ge wesen. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, weshalb bezüglich der Leistungszusprache vom 11. Februar 2014 ein Wiedererwägungs grund vorliege. Gemäss der nun nachträglich eingeholten Stellungnahme des RAD sei d ie Notwendigkeit einer Versorgung mit o rthopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen .

Gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe somit kein Anspruch auf Kostengutsprache (Urk. 2, Urk. 6). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, bevor das Zeugnis für die Serienschuhe ausgestellt wor den sei, habe er Einlagen ausprobiert, was je doch zu keiner gesundheitlichen Verbesserung geführt habe. Die nun angefer tig ten Serienschuhe trage er ständig und hätten zu einer Schmerzminderung ge führt. Da er auch in Zukunft seinem Praktikum nachgehen möchte, benötige er diese Schuhe (Urk. 1). 3 . 3 .1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der

funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Ge räte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. 3 .2

Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfol genden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Orthopädische Fusseinlagen werden gemäss Ziff. 4.05 des HVI-Anhangs hinge gen

lediglich vergütet, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Ein gliederungsmassnahme darstel len. 3 .3

Gemäss einem allgemein en Grundsatz des Sozialversicher ungsrechts kann die Ver waltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zu rück kommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er heblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]; BGE 133 V 50 E.

4.1 S.

52).

Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrek tur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (BGE 117 V 8 S. 17). Eine Ver fü gung kann auch zweifellos unrichtig sein, wenn der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt wurde. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachver halts abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Ur teil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2 mit Hin wei sen). 4 . 4 .1

Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/30) unter Hin weis auf Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine

A chillodynie beidseits sowie ei ne

Fasciitis

plataris beidseits dafür, der Beschwerdeführer benötige orthopädi sche Serienschuhe. Abgeänderte Konfektionsschuhe sowie abgeänderte Spezi alschuhe seien ungenügend

(Urk. 7/30 /4-5) .

Zudem führte er als Diagnosen ein lumbo ver te brales Syndrom, ein en

Hallux

valgus, eine Hammerzehe Dig . II beid seits so wie eine Metatarsalgie rechts auf (Urk. 7/30/2). Dr. Y.___ hielt schliesslich

fest, das Schonhinken des Beschwerdeführers führe zu einem Mehr verbrauch von ge wöhnlichen Serienschuhen (Urk. 7/30/5). 4 .2

Med. pract.

Z.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, führte in der nachträglich eingeholten Stellungnahme vom 29. April 2014 (Urk. 7/75/2) zum Bericht von Dr. Y.___

aus, Angaben über das Ausmass der Hallux

valgus -Stellung der Grosszehe und eventuelle Kont r ak turen der Zehen seien nicht gemacht worden und auch ein Röntgenbefund liege nicht vor. A us medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu einer vermehrten Abnutzung des Schuh es zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Standbeinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhes habe. Zu vermehrtem Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses führten. Damit sei ein Mehrver brauch an Schuhwerk nicht plausibel begründet. D ie Notwendigkeit einer Ver sorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei sodann aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfekti ons schuhen erschei ne ausreichend und zweckmässig. 5 . 5 .1

Die Kostengutsprache vom Februar 2014 beruhte einzig auf der Ein schätzung von Dr. Y.___ (E. 4 .1), der unter Hinweis auf Senk- und Spreizfüsse beid seits, ei ne

Ac hillodynie beidseits sowie eine

Fasciitis

plataris beidseits orthopä di sche Serienschuhe als notwendig erachtete. Aus seiner Beurteilung ergibt sich demgegenüber nicht, inwiefern bei den angegebenen Beschwerden eine Ver sor gung gemäss Ziff. 4.02-4.0 4 (vgl. E.

3.2) nicht möglich wäre beziehungsweise Fusseinlagen nicht genügen würden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abklä rungen hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Massnahmen kei nerlei Beein trächtigungen seitens der Füsse erwähnt wurden

- die anlässlich des Ereignisses vom 16. November 2011 erlittene Distorsion des oberen Sprunggelenkes war fol genlos abgeheilt (Urk. 7/45/116) - und anlässlich der BEFAS-Abklärung weder eine signifikante Fussdeformität noch ein Hinken imponierten (Bericht vom 8.

Ja nuar 2014, Urk. 7/65/11). Mithin mangelte es im Zeitpunkt der erst maligen Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 11.

Feb ru ar 2014, Urk. 7/68) an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätz ung hin sichtlich Hilfsmittelbedürftigkeit. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewe sen, zumindest den RAD zu Rate zu ziehen. Zusammenfassend erweist sich da mit die Kostengutsprache als nicht rechtskonform und infolgedessen als zwe i fe l los unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, ihren früheren Ent scheid in Wiedererwägung zu ziehen (E. 3.3).

Angesichts der fehlenden Hinweise auf gesundheitlich relevante Beeinträchti gungen seitens der Füsse in den übrigen Akten (vgl. vorstehend) kann der Be urteilung von med. pract. Z.___, wonach ein invaliditätsbedingter Mehrver brauch von Konfektionsschuhen durch Hinken nicht plausibel begründet und die

Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nicht ausge wiesen ist, sondern die Versorgung mit Einlagen vollauf genügte (E.

4.2), ohne weiteres gefolgt werden. Wurden vorliegend keine me dizinischen Eingliede rungs massnahmen gesprochen, so best ünde schliesslich auch kein Anspruch auf Ver gütung von Kosten für allfällige Fusseinlagen (E.

3.2).

Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie de rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als dies im Einzelfall not wen dig,

aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Einglie de rungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.

2a). Die Ausstattung mit orthopädischen Serienschuhen anstelle von Einlagen vermag nach dem Gesagten diese Anforderungen nicht zu erfüllen, wes halb eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht zu recht fertigen ist. 5 .2

Zusammenfassend ist d ie Beschwerdegegnerin auf den Entscheid bezüglich Kos tengutsprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht wiedererwägungsweise zurückgekommen und hat eine

(weitere) Kosten übernahm e abgelehnt. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippF. Brühwiler