opencaselaw.ch

IV.2014.00646

Gerichtsgutachten, Persönlichkeitsstörung, Alkoholsucht. Kosten des Gerichtsgutachten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ meldete sich i m April 2012 unter Hinweis auf Met h adon-Einnahm e, Alkoholkonsum und Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbez ug an ( Urk. 2/8/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Y.___ vo m 27. Juni 2012 ( Urk. 2/8/11 ) sowie eine Stellungnahme des Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August 2012 ( Urk. 2/8/13/2) ein. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 den Anspruch auf Leistun gen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2/8/20 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde, in deren Folge u.a. ein Arztbe richt des med. pract . A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. April 2013 ( Urk. 2/11) eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab ( Urk. 2/31 ; Prozess IV.2012.01251 ) .

Dieses Urteil hob das B undesgericht am 23. Mai 2014 in Gutheiss ung der vom Versicherten erho benen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten ein hole und danach über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2012 neu entscheide ( Urk. 2/34 = Urk. 1). 2.

Daraufhin nahm das Gericht im vorliegenden, neu angelegten Verfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2014 in Aussicht, bei Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten einzuholen ( Urk. 6). Da mit wie auch mit den seitens des Gerichts formulierten Fragen an d en Gutachter erklärten sich die Parteien einverstanden . Die Beschwerdegegnerin beantragte überdies die Unterbreitung von Zusatzfragen ( Urk. 10, 11).

Mit B esch luss vom 14. Juli 2014 wurde das Gutachten veranlasst und dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt ( Urk. 14). Das Gutach ten wurde durch Dr. B.___ am 5. Juni 2015 erstattet ( Urk. 23). M it Eingaben vom

30. Juli 2015 und 24. August 2015 nahmen die Par teien dazu Stellung ( Urk. 29-31 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun-desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur -teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach ständige r Rechtsprechung vermag Alkoholismus, Medikamen tenmiss brauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeut sam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geist iger , die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines kör perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zu kommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für di e Alkoholsucht massgebende Ursa chen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impli ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter krankung Rechnu ng zu tragen ist. Was die krank heitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betri fft, ist für die invalidenversi cherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkei t erforderlich, dass dem Alkoho lismus eine ausreichend schwere und ihrer Na tur nach für die Entwicklung ei ner Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsst örung zugrunde liegt, welche zu mindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfor dernis des Krankheitswerts einer allfäl ligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kaus alzusam menhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Ge sundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstä tigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesam thaft zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsu rteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie Bundesgerichtsu rteil 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013

E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätigkeit] beurteilt sich entschei dend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psychiater als Facharzt, dazu sagt (Me yer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG], 3 . Aufl. 201 4 , S. 20 Rz . 17 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge wesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent in valid (Art. 8 ATSG) sind ( lit . c).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) .

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch z u erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beu rteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Erg ebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hinweisen). 2. Der vom Gericht beauftragte Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer an zwei Tagen ( am 1 2. und 28. August 2015 ) während einer Gesamtdauer von 9,5 Stunden . Er erhob dabei eine Selbstanamnese durch den Beschwerdeführer, stützte diese gleichzeitig auf die Vorakten , und nahm eine testpsychologische Beurteilung vor. Nach Ausführungen des Gutachters ergaben diese, dass der Beschwerdeführer langsam und teilweise ungenau arbeite , wobei die Ergebnisse nur knapp bis al lenfalls mässig, nicht aber signifikant unterdurchschn ittlich ausfielen ( Urk. 23 S. 26). Als Hauptdiagnose hielt der Gutachter eine schwere Persönlichkeitsstöru ng in Form einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit vor allem depressiven Zü gen sowie asthenischen und dependenten resp. vermeidenden Verhaltensweisen und Einstellungen

(ICD-10 F61.0 ) fest . I n Verbindung damit diagnostizierte er eine anhaltende Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25).

Überdies stellte der Gut achter eine rezidivierende depressive Störung mit unterschiedlicher Dynamik und klinischer Ausprägung (ICD-10 F33.8) fest. Da diese Störung

ätiopath o g e netisch eng mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung verbunden sei , ver zichtete

er auf eine eigenständige diagnostische Abbildung (S. 30) . Der Gutach ter führte aus , der Beschwerdeführer habe eine Lehre bei der C.___ als Konduk teur begonnen, die er a ber abgebrochen habe. Die in der Folge in Angriff ge nommene Lehre als Sportartikelverkäufer habe er ebenfalls frühzeitig beendet. Danach habe er in Temporäranstellungen auf dem Bau als angelernter Metall bauer gearbeite

t. Anfang der 90er Jahre habe der Beschwerdeführer eine Ab hängigkeitse rkrankung zunächst mit multiplem Substanzgebra u ch, später mit Konsum von Alkohol (Bier) und Heroin entwickelt . 2005 sei er in ein Metha donprogramm eingetreten. Seither konsumiere er einzig noch etwa 4 bis 6 Liter Bier pro Tag. Seit den früher en 90er Jahren habe der Beschwerdeführer nur noch selten gearbeitet (S. 32). Das Suchtleiden habe seinen Anfang in der mittleren , im Übergang zur späteren Ado leszenz genommen. E ntwicklungspsychologisch sei davon auszugehen, dass die Reifung einer Persönlichkeit in dem Sinne, dass von einer Persönlichkeits struktur gesproch en werden könne, erst im frühere n Erwachsenenalter abge schlossen sei. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich in Wechsel wirkung mit dem Suchtverh alten entfaltet . Der immer massiver aufbauende Konsum psychotropischer Substanzen habe auf die Persönlichkeitsreformation un d die ihr eigenen Verhaltensmodi e ingewirkt. Nur so sei erklärbar , dass sich aus einer strukturellen Prädisposition einer Persönlichkeitsstörung, der im All gemeinen kein Krankheitswert zukomme, eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Krank heitswert entwickelt habe (S. 34 ). Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Störung mit bis zu mittelschweren Episoden

stünden also in einem kausalen Zusammenhang mit dem Suchtleiden. Beide Krankheits prozesse hätten im Lauf der gesamten Krankheitsentwicklung aufeinander ein gewirkt und sich ungünstig verstärkt (S. 39). Über die Jahre hinweg sei es beim Beschwerdeführer zu einer Einbusse des Leistungsprofils gekommen bei einer zunehmend schwe rer gestörten Persönlichkeit mit dysfunktionalen (Charakter-)A nteilen und Verhaltensweisen mit unzureichenden Be - und Verarbeitungs strategien . Dazu gehöre auc h der Alkoholkonsum, von dem der Beschwerde führer erklärtermas sen nicht lassen könne (S. 35). Die allgemeine Leistungs- und speziell die Arbeitsfähigkeit sei en durch den krank heitswertigen psychischen Gesundheitsschaden in erheblichem Mass in Mitleidenschaft gezogen worden (S. 39). Betroffen seien vor allem das psycho physische und mentale Durchhaltevermögen sowie das Umstellungs- und An passungsvermögen, während gewisse kognitive und psychophysische Funktio nen durchschnittlich erhalten geblieben seien. Aufgrund der Persönlichkeits störung bestehe eine Einbusse in der Arbeitsfähigkeit von 50 % . Unter Berück sichtigung des ständigen Alkoholkonsums bestehe eine Einsc hränkung von 60 % (S. 36). Diese Angabe beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit wie auch auf vergleichbare Tätigkeiten mit einem 100%igen Pensum im freien Arbeits markt (S. 36, 39). Es bestünden indessen zusätzlich qualitative Einschränkun gen, die eine Tätigkeit auf dem Bau, wie beispielsweise Arbeiten auf dem Gerüst oder Bedienung eines Gabelstaplers, ausschliessen würden (S. 39). Beim Be schwerdeführer seien das Durchhaltevermögen, die Anpassungsfähigkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, insbesondere bei ansteigender Alko holintox ikation , beeinträchtigt, weshalb nicht nur die Arbeitsleistung als solche stark nachlasse bzw. gar nicht mehr erbra cht werden könne, sondern auch eine beträchtliche Unfallgefahr bestehe. Examplarisch hie r für sei der Sturz des Be schwerdeführer s

von einem Dach bei Reparaturarbeiten im Herbst 2013. Diese Limitationen gälten auch für das eigenständige Führen von Fahrzeu gen sowie die Bedienung von potentiell gefährlichen Maschinen (S. 36). Mental gesehen sei dem Beschwerdeführer der Entwurf, die Überwachung und die Steuerung komplexer und je nach Tagesform auch einfacherer, routinemässig zu erledi genden Arbeitsvorgänge nicht zumutbar. Selbst bei einfachste n Anforderungen sei dann eine über längere Zeit kontinuierlich durchzuführende Tätigkeit nicht möglich (S. 36 , Urk. 23 ). 3. 3.1 Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 1 34 V 231 E. 5.1 ).

Die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit depres siven und dependen t -vermeidenden Zügen sowie einer anhaltenden Alkoholab hängigkeit werden auch von den Parteien nicht angezweifelt.

3.2 Alkoholismus an sic h vermag k eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begrün den , wenn nicht erstellt ist, dass eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder kör perliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 165; E. 1.2 hievor ). Dazu hat der Gut achter nachvollzi ehbar ausgeführt, dass das Suchtleiden des Beschwerdeführers seinen Anfang nahm, bevor dessen Persönlichkeitsreifung abgeschlossen war. Im Laufe der Krankheitsentwicklung wirkten die Persönlichkeitsstörung und das Suchtleiden wechselseitig aufeinander e in, wodurch der Beschwerdeführer über die Jahre eine zunehmend gestörte Persönlichkeit entwickelte. Der Alkoholüber konsum ist Ausdruck der infolge der Persönlichkeitsstörung unzureichenden Verarbeitungsstrategie ( Urk. 23 S. 34, 39 ). Damit ist hinreichend dargetan, dass eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegt, welche das Suchtleiden unterhält. Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2015

etwas anderes behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine die Arbeitsfähig keit einschränkende Persönlichkeitsstörung vorliege, erst beurteilt werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer einer längeren Entwöhnungsbehand lung unterzogen habe ( Urk. 2 9- 30) . Diese Argumentation vertrat bereits der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ in der Stellungnahme vom 2 2. August 2012 ( Urk. 2/8/13), was aber beim Bundesgericht kein Gehör fand ( Urk. 1). Im Weite ren wei st die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht darauf hin, dass der Be - schwer deführer in den Jahren 2001 und 2002 ein Einkommen von je rund Fr. 40‘000.-- erzielt hatte ( Urk. 29). Danach erzielte er aber nur noch geringe Einkommen und ging offensichtlich keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 2/8/10). Das scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, soweit sie geltend macht, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers widerspreche den Ausführungen des Gutachters ( Urk. 29). 3.3 Der Gutachter schätzte, dass die Persönlichkeitsstörung für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % massgebend sei. Unter Berücksichtigung der Sucht problematik kam er auf eine Einschränkung von 60 % ( Urk. 23 S. 36). Ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswer tigem psychischen Gesundheitsschaden ausgewiesen, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be einträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (E. 1.2 hie r vor). Demzufolge ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, aufgrund des vom Gutachter beschrie ben Zumutbarkeitsprofils sei die Restarbeitsfähigkeit lediglich ausserhalb des freien Arbeitsmarktes im geschützten Rahmen verwertbar (Stellungnahme von 24. August 2015, Urk. 31). Zwar ist richtig, dass der Gutachter auf

Beeinträchti gungen des Durchhaltevermögens, der Anpassungsfähigkeit und des Konzen trations - u nd Reaktionsvermögens hinweist . In diesem Kontext nahm er indes sen Bezug auf die Tätigkeit auf dem Bau und schloss damit Tätigkeiten aus, bei denen ei ne erhöhte Unfallgefahr besteht . Dass bei genügend hoher Alkoholinto xikation selbst leidensangepasste Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, versteht sich von selbst. Zudem bestehen aus mentaler Sicht Einschränkungen. So ist dem Beschwerdeführer die Überwachung und die Steuerung komplexer und je nach Tagesform auch die Verrichtung von einfachen und routinemässig zu erle digenden Arbeitsvorgängen nicht möglich ( Urk. 23 S. 36). Diesen Ausfällen trug der Gutachter bei seiner Einschätzung indessen hinreichend Rechnung, indem er eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch im Umfang von 40 % als möglich erachtete. Dabei handelt es sich um eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Restar beitsfähigkeit , wie der Gutachter explizit festhält ( Urk. 23 S. 39). Angesichts dieser klaren Ausführungen ist von der vom Beschwerdeführer beantragten Nachfrage beim Gutachter nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab zusehen ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 ). 4. G estützt auf das Gerichtsgutachten ist nach dem Gesagten von einer Einschrän kung i n der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Der Beschwerdeführer erlitt am 1 2. Oktober 2013 beidseits Calcaneusfrakturen . Im Bereich des rechten Fus ses kam es zu einem verzögerten Heilungsverlauf ( Urk. 23 S. 29, Urk. 25/1). Nach ständiger Rech tsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein

(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Auf die gesundheitlichen resp. erwerblichen Auswirkungen der Calc a neusfrakturen ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist von der beantragten Einholung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens ( Urk. 31 S. 2) abzusehen. 5. Ausnahmsweise darf von der är ztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213 E. 3.2.3 [9C_994/2010]). Dies trifft beispielsweise zu, wenn die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Bundesgerichtsu rteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2). Da der Bes chwerdeführer über keine ab geschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt es sich, das Validen- und Invalidene inkommen aufgrund des selben LSE-Tabellenlohns im Anford erungs niveau 4 zu berechnen . Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen recht fertigt sich beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % , womit sich ein In validitätsgrad von 64 % ergibt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens - aufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen.

Aus gangsgemäss sich die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 6.2.1 Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden-versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück-sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine

Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak tenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465

E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizini schen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Ex pertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beur teilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 12 5 V 351 E. 3a). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf ob jektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindu ng der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind übri gens auch im Bereich der Un fall versicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Bundesgerichts urteil 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015

E. 2.1). 6 .2.2 Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (E. 4.1 des Urteils vom

23. Mai 2014) war der Sachverhalt mit der der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden versicherungsinternen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 2 2. August 2012 hinsichtlich der für die Prüfung des Rentenanspruchs zentralen Frage der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Aktenstücke, welche Anlass zu dieser bundesgerichtlichen Beurteilung gaben, waren der Be richt der Y.___ vom 27. Juni 2012 sowie der Bericht von med. pract . A.___ vom 18. April 201 3 . Ersterer Bericht war der Beschwerdegegnerin bereits im Ver waltungsverfahren bekannt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend nachgekommen. Mithin wurde das Gerichtsgutachten erforderlich, weil die Ergebnisse der Erhebungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt widersprüchlich und nicht ausreichend beweiswertig waren. Damit sind die praxi sgemässen Kriterien (vgl. E. 6.2.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das hiesige Gericht festgestellt wor den ist (vgl. Bundes gerichts urteil 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 4‘100.-- ( Urk. 32) zu tragen. 6.3 Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlic h vertretene Beschwerde-führer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessent schädigung .

Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 30. Oktober 2013 Rechts anwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltl iche n Rechtsvertreter mit Fr. 2‘000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt ( Urk. 2/ 31 Dispositiv Ziff. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Urteils vom 3 0. Oktober 2013 und nach getätigten Abklärungen nun im kantonalen Verfahren obsiegt, sind diese Kosten neu zu verlegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_309/2014 vom 3 1. März 2015 E. 3.3.2 ). Für die Aufwendungen, welche nach erfolgter Rückweisung angefallen sind, ist dem Beschwerdeführer resp. seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 14) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Pro zesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 6. September 2015 ( Urk. 33 [Aufwand 7 h 50 min.; gerichtsüblicher Stundenansatz Fr. 200 . -- [bis 31.12. 20 14] resp. Fr. 220.-- [ab 1.1. 20 15])

- zusätzlich eine Prozessentschädi gung von

Fr. 1‘880.40

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ), mithin ins gesamt Fr. 3 ‘880.40 zuzusprechen (wovon er bereits Fr. 2‘000.-- erhalten hat). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 4‘100 .-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, eine Prozessent s chä digung von Fr. 3 ‘880.40

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 2‘000.-- als Ersatz der an den u nentgeltlichen Rechtsvertreter bereits bezahlten

E ntschädigung zu entrichten hat. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 und 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 31 - 3 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___ meldete sich i m April 2012 unter Hinweis auf Met h adon-Einnahm e, Alkoholkonsum und Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbez ug an ( Urk. 2/8/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Y.___ vo m 27. Juni 2012 ( Urk. 2/8/11 ) sowie eine Stellungnahme des Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August 2012 ( Urk. 2/8/13/2) ein. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 den Anspruch auf Leistun gen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2/8/20 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde, in deren Folge u.a. ein Arztbe richt des med. pract . A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. April 2013 ( Urk. 2/11) eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab ( Urk. 2/31 ; Prozess IV.2012.01251 ) .

Dieses Urteil hob das B undesgericht am 23. Mai 2014 in Gutheiss ung der vom Versicherten erho benen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten ein hole und danach über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2012 neu entscheide ( Urk. 2/34 = Urk. 1).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun-desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur -teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Nach ständige r Rechtsprechung vermag Alkoholismus, Medikamen tenmiss brauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeut sam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geist iger , die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines kör perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zu kommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für di e Alkoholsucht massgebende Ursa chen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impli ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter krankung Rechnu ng zu tragen ist. Was die krank heitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betri fft, ist für die invalidenversi cherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkei t erforderlich, dass dem Alkoho lismus eine ausreichend schwere und ihrer Na tur nach für die Entwicklung ei ner Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsst örung zugrunde liegt, welche zu mindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfor dernis des Krankheitswerts einer allfäl ligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kaus alzusam menhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Ge sundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstä tigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesam thaft zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsu rteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie Bundesgerichtsu rteil 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013

E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätigkeit] beurteilt sich entschei dend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psychiater als Facharzt, dazu sagt (Me yer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG],

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge wesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent in valid (Art. 8 ATSG) sind ( lit . c).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 2 ATSG).

E. 3 . Aufl. 201

E. 3.1 Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 1 34 V 231 E. 5.1 ).

Die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit depres siven und dependen t -vermeidenden Zügen sowie einer anhaltenden Alkoholab hängigkeit werden auch von den Parteien nicht angezweifelt.

E. 3.2 Alkoholismus an sic h vermag k eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begrün den , wenn nicht erstellt ist, dass eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder kör perliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 165; E. 1.2 hievor ). Dazu hat der Gut achter nachvollzi ehbar ausgeführt, dass das Suchtleiden des Beschwerdeführers seinen Anfang nahm, bevor dessen Persönlichkeitsreifung abgeschlossen war. Im Laufe der Krankheitsentwicklung wirkten die Persönlichkeitsstörung und das Suchtleiden wechselseitig aufeinander e in, wodurch der Beschwerdeführer über die Jahre eine zunehmend gestörte Persönlichkeit entwickelte. Der Alkoholüber konsum ist Ausdruck der infolge der Persönlichkeitsstörung unzureichenden Verarbeitungsstrategie ( Urk. 23 S. 34, 39 ). Damit ist hinreichend dargetan, dass eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegt, welche das Suchtleiden unterhält. Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2015

etwas anderes behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine die Arbeitsfähig keit einschränkende Persönlichkeitsstörung vorliege, erst beurteilt werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer einer längeren Entwöhnungsbehand lung unterzogen habe ( Urk. 2

E. 3.3 Der Gutachter schätzte, dass die Persönlichkeitsstörung für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % massgebend sei. Unter Berücksichtigung der Sucht problematik kam er auf eine Einschränkung von 60 % ( Urk. 23 S. 36). Ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswer tigem psychischen Gesundheitsschaden ausgewiesen, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be einträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (E. 1.2 hie r vor). Demzufolge ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, aufgrund des vom Gutachter beschrie ben Zumutbarkeitsprofils sei die Restarbeitsfähigkeit lediglich ausserhalb des freien Arbeitsmarktes im geschützten Rahmen verwertbar (Stellungnahme von 24. August 2015, Urk. 31). Zwar ist richtig, dass der Gutachter auf

Beeinträchti gungen des Durchhaltevermögens, der Anpassungsfähigkeit und des Konzen trations - u nd Reaktionsvermögens hinweist . In diesem Kontext nahm er indes sen Bezug auf die Tätigkeit auf dem Bau und schloss damit Tätigkeiten aus, bei denen ei ne erhöhte Unfallgefahr besteht . Dass bei genügend hoher Alkoholinto xikation selbst leidensangepasste Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, versteht sich von selbst. Zudem bestehen aus mentaler Sicht Einschränkungen. So ist dem Beschwerdeführer die Überwachung und die Steuerung komplexer und je nach Tagesform auch die Verrichtung von einfachen und routinemässig zu erle digenden Arbeitsvorgängen nicht möglich ( Urk. 23 S. 36). Diesen Ausfällen trug der Gutachter bei seiner Einschätzung indessen hinreichend Rechnung, indem er eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch im Umfang von 40 % als möglich erachtete. Dabei handelt es sich um eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Restar beitsfähigkeit , wie der Gutachter explizit festhält ( Urk. 23 S. 39). Angesichts dieser klaren Ausführungen ist von der vom Beschwerdeführer beantragten Nachfrage beim Gutachter nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab zusehen ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 ). 4. G estützt auf das Gerichtsgutachten ist nach dem Gesagten von einer Einschrän kung i n der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Der Beschwerdeführer erlitt am 1 2. Oktober 2013 beidseits Calcaneusfrakturen . Im Bereich des rechten Fus ses kam es zu einem verzögerten Heilungsverlauf ( Urk. 23 S. 29, Urk. 25/1). Nach ständiger Rech tsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein

(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Auf die gesundheitlichen resp. erwerblichen Auswirkungen der Calc a neusfrakturen ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist von der beantragten Einholung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens ( Urk. 31 S. 2) abzusehen. 5. Ausnahmsweise darf von der är ztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213 E. 3.2.3 [9C_994/2010]). Dies trifft beispielsweise zu, wenn die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Bundesgerichtsu rteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2). Da der Bes chwerdeführer über keine ab geschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt es sich, das Validen- und Invalidene inkommen aufgrund des selben LSE-Tabellenlohns im Anford erungs niveau 4 zu berechnen . Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen recht fertigt sich beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % , womit sich ein In validitätsgrad von 64 % ergibt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens - aufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen.

Aus gangsgemäss sich die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 6.2.1 Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden-versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück-sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine

Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak tenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465

E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizini schen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Ex pertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beur teilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 12 5 V 351 E. 3a). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf ob jektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindu ng der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind übri gens auch im Bereich der Un fall versicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Bundesgerichts urteil 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015

E. 2.1). 6 .2.2 Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (E. 4.1 des Urteils vom

23. Mai 2014) war der Sachverhalt mit der der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden versicherungsinternen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 2 2. August 2012 hinsichtlich der für die Prüfung des Rentenanspruchs zentralen Frage der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Aktenstücke, welche Anlass zu dieser bundesgerichtlichen Beurteilung gaben, waren der Be richt der Y.___ vom 27. Juni 2012 sowie der Bericht von med. pract . A.___ vom 18. April 201 3 . Ersterer Bericht war der Beschwerdegegnerin bereits im Ver waltungsverfahren bekannt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend nachgekommen. Mithin wurde das Gerichtsgutachten erforderlich, weil die Ergebnisse der Erhebungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt widersprüchlich und nicht ausreichend beweiswertig waren. Damit sind die praxi sgemässen Kriterien (vgl. E. 6.2.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das hiesige Gericht festgestellt wor den ist (vgl. Bundes gerichts urteil 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 4‘100.-- ( Urk. 32) zu tragen. 6.3 Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlic h vertretene Beschwerde-führer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessent schädigung .

Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 30. Oktober 2013 Rechts anwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltl iche n Rechtsvertreter mit Fr. 2‘000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt ( Urk. 2/ 31 Dispositiv Ziff. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Urteils vom 3 0. Oktober 2013 und nach getätigten Abklärungen nun im kantonalen Verfahren obsiegt, sind diese Kosten neu zu verlegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_309/2014 vom 3 1. März 2015 E.

E. 3.3.2 ). Für die Aufwendungen, welche nach erfolgter Rückweisung angefallen sind, ist dem Beschwerdeführer resp. seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 14) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Pro zesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 6. September 2015 ( Urk. 33 [Aufwand 7 h 50 min.; gerichtsüblicher Stundenansatz Fr. 200 . -- [bis 31.12. 20 14] resp. Fr. 220.-- [ab 1.1. 20 15])

- zusätzlich eine Prozessentschädi gung von

Fr. 1‘880.40

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ), mithin ins gesamt Fr. 3 ‘880.40 zuzusprechen (wovon er bereits Fr. 2‘000.-- erhalten hat). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 4‘100 .-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, eine Prozessent s chä digung von Fr. 3 ‘880.40

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 2‘000.-- als Ersatz der an den u nentgeltlichen Rechtsvertreter bereits bezahlten

E ntschädigung zu entrichten hat. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 und 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 31 - 3 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) .

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch z u erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beu rteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Erg ebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hinweisen). 2. Der vom Gericht beauftragte Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer an zwei Tagen ( am 1 2. und 28. August 2015 ) während einer Gesamtdauer von 9,5 Stunden . Er erhob dabei eine Selbstanamnese durch den Beschwerdeführer, stützte diese gleichzeitig auf die Vorakten , und nahm eine testpsychologische Beurteilung vor. Nach Ausführungen des Gutachters ergaben diese, dass der Beschwerdeführer langsam und teilweise ungenau arbeite , wobei die Ergebnisse nur knapp bis al lenfalls mässig, nicht aber signifikant unterdurchschn ittlich ausfielen ( Urk. 23 S. 26). Als Hauptdiagnose hielt der Gutachter eine schwere Persönlichkeitsstöru ng in Form einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit vor allem depressiven Zü gen sowie asthenischen und dependenten resp. vermeidenden Verhaltensweisen und Einstellungen

(ICD-10 F61.0 ) fest . I n Verbindung damit diagnostizierte er eine anhaltende Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25).

Überdies stellte der Gut achter eine rezidivierende depressive Störung mit unterschiedlicher Dynamik und klinischer Ausprägung (ICD-10 F33.8) fest. Da diese Störung

ätiopath o g e netisch eng mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung verbunden sei , ver zichtete

er auf eine eigenständige diagnostische Abbildung (S. 30) . Der Gutach ter führte aus , der Beschwerdeführer habe eine Lehre bei der C.___ als Konduk teur begonnen, die er a ber abgebrochen habe. Die in der Folge in Angriff ge nommene Lehre als Sportartikelverkäufer habe er ebenfalls frühzeitig beendet. Danach habe er in Temporäranstellungen auf dem Bau als angelernter Metall bauer gearbeite

t. Anfang der 90er Jahre habe der Beschwerdeführer eine Ab hängigkeitse rkrankung zunächst mit multiplem Substanzgebra u ch, später mit Konsum von Alkohol (Bier) und Heroin entwickelt . 2005 sei er in ein Metha donprogramm eingetreten. Seither konsumiere er einzig noch etwa 4 bis 6 Liter Bier pro Tag. Seit den früher en 90er Jahren habe der Beschwerdeführer nur noch selten gearbeitet (S. 32). Das Suchtleiden habe seinen Anfang in der mittleren , im Übergang zur späteren Ado leszenz genommen. E ntwicklungspsychologisch sei davon auszugehen, dass die Reifung einer Persönlichkeit in dem Sinne, dass von einer Persönlichkeits struktur gesproch en werden könne, erst im frühere n Erwachsenenalter abge schlossen sei. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich in Wechsel wirkung mit dem Suchtverh alten entfaltet . Der immer massiver aufbauende Konsum psychotropischer Substanzen habe auf die Persönlichkeitsreformation un d die ihr eigenen Verhaltensmodi e ingewirkt. Nur so sei erklärbar , dass sich aus einer strukturellen Prädisposition einer Persönlichkeitsstörung, der im All gemeinen kein Krankheitswert zukomme, eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Krank heitswert entwickelt habe (S. 34 ). Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Störung mit bis zu mittelschweren Episoden

stünden also in einem kausalen Zusammenhang mit dem Suchtleiden. Beide Krankheits prozesse hätten im Lauf der gesamten Krankheitsentwicklung aufeinander ein gewirkt und sich ungünstig verstärkt (S. 39). Über die Jahre hinweg sei es beim Beschwerdeführer zu einer Einbusse des Leistungsprofils gekommen bei einer zunehmend schwe rer gestörten Persönlichkeit mit dysfunktionalen (Charakter-)A nteilen und Verhaltensweisen mit unzureichenden Be - und Verarbeitungs strategien . Dazu gehöre auc h der Alkoholkonsum, von dem der Beschwerde führer erklärtermas sen nicht lassen könne (S. 35). Die allgemeine Leistungs- und speziell die Arbeitsfähigkeit sei en durch den krank heitswertigen psychischen Gesundheitsschaden in erheblichem Mass in Mitleidenschaft gezogen worden (S. 39). Betroffen seien vor allem das psycho physische und mentale Durchhaltevermögen sowie das Umstellungs- und An passungsvermögen, während gewisse kognitive und psychophysische Funktio nen durchschnittlich erhalten geblieben seien. Aufgrund der Persönlichkeits störung bestehe eine Einbusse in der Arbeitsfähigkeit von 50 % . Unter Berück sichtigung des ständigen Alkoholkonsums bestehe eine Einsc hränkung von 60 % (S. 36). Diese Angabe beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit wie auch auf vergleichbare Tätigkeiten mit einem 100%igen Pensum im freien Arbeits markt (S. 36, 39). Es bestünden indessen zusätzlich qualitative Einschränkun gen, die eine Tätigkeit auf dem Bau, wie beispielsweise Arbeiten auf dem Gerüst oder Bedienung eines Gabelstaplers, ausschliessen würden (S. 39). Beim Be schwerdeführer seien das Durchhaltevermögen, die Anpassungsfähigkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, insbesondere bei ansteigender Alko holintox ikation , beeinträchtigt, weshalb nicht nur die Arbeitsleistung als solche stark nachlasse bzw. gar nicht mehr erbra cht werden könne, sondern auch eine beträchtliche Unfallgefahr bestehe. Examplarisch hie r für sei der Sturz des Be schwerdeführer s

von einem Dach bei Reparaturarbeiten im Herbst 2013. Diese Limitationen gälten auch für das eigenständige Führen von Fahrzeu gen sowie die Bedienung von potentiell gefährlichen Maschinen (S. 36). Mental gesehen sei dem Beschwerdeführer der Entwurf, die Überwachung und die Steuerung komplexer und je nach Tagesform auch einfacherer, routinemässig zu erledi genden Arbeitsvorgänge nicht zumutbar. Selbst bei einfachste n Anforderungen sei dann eine über längere Zeit kontinuierlich durchzuführende Tätigkeit nicht möglich (S. 36 , Urk. 23 ). 3.

E. 9 30) . Diese Argumentation vertrat bereits der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ in der Stellungnahme vom 2 2. August 2012 ( Urk. 2/8/13), was aber beim Bundesgericht kein Gehör fand ( Urk. 1). Im Weite ren wei st die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht darauf hin, dass der Be - schwer deführer in den Jahren 2001 und 2002 ein Einkommen von je rund Fr. 40‘000.-- erzielt hatte ( Urk. 29). Danach erzielte er aber nur noch geringe Einkommen und ging offensichtlich keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 2/8/10). Das scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, soweit sie geltend macht, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers widerspreche den Ausführungen des Gutachters ( Urk. 29).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00646 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ meldete sich i m April 2012 unter Hinweis auf Met h adon-Einnahm e, Alkoholkonsum und Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbez ug an ( Urk. 2/8/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Y.___ vo m 27. Juni 2012 ( Urk. 2/8/11 ) sowie eine Stellungnahme des Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 2 2. August 2012 ( Urk. 2/8/13/2) ein. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 den Anspruch auf Leistun gen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2/8/20 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde, in deren Folge u.a. ein Arztbe richt des med. pract . A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. April 2013 ( Urk. 2/11) eingereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab ( Urk. 2/31 ; Prozess IV.2012.01251 ) .

Dieses Urteil hob das B undesgericht am 23. Mai 2014 in Gutheiss ung der vom Versicherten erho benen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten ein hole und danach über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2012 neu entscheide ( Urk. 2/34 = Urk. 1). 2.

Daraufhin nahm das Gericht im vorliegenden, neu angelegten Verfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2014 in Aussicht, bei Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten einzuholen ( Urk. 6). Da mit wie auch mit den seitens des Gerichts formulierten Fragen an d en Gutachter erklärten sich die Parteien einverstanden . Die Beschwerdegegnerin beantragte überdies die Unterbreitung von Zusatzfragen ( Urk. 10, 11).

Mit B esch luss vom 14. Juli 2014 wurde das Gutachten veranlasst und dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt ( Urk. 14). Das Gutach ten wurde durch Dr. B.___ am 5. Juni 2015 erstattet ( Urk. 23). M it Eingaben vom

30. Juli 2015 und 24. August 2015 nahmen die Par teien dazu Stellung ( Urk. 29-31 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun-desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur -teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach ständige r Rechtsprechung vermag Alkoholismus, Medikamen tenmiss brauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeut sam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geist iger , die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines kör perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zu kommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für di e Alkoholsucht massgebende Ursa chen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impli ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter krankung Rechnu ng zu tragen ist. Was die krank heitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betri fft, ist für die invalidenversi cherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkei t erforderlich, dass dem Alkoho lismus eine ausreichend schwere und ihrer Na tur nach für die Entwicklung ei ner Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsst örung zugrunde liegt, welche zu mindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfor dernis des Krankheitswerts einer allfäl ligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kaus alzusam menhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Ge sundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstä tigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesam thaft zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsu rteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie Bundesgerichtsu rteil 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013

E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätigkeit] beurteilt sich entschei dend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psychiater als Facharzt, dazu sagt (Me yer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG], 3 . Aufl. 201 4 , S. 20 Rz . 17 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können ( lit . a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge wesen sind ( lit . b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent in valid (Art. 8 ATSG) sind ( lit . c).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) .

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei nen bestimmten Sachverhalt medizinisch z u erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beu rteilung kann ferner gerechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Erg ebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E. 3b/ aa mit Hinweisen). 2. Der vom Gericht beauftragte Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer an zwei Tagen ( am 1 2. und 28. August 2015 ) während einer Gesamtdauer von 9,5 Stunden . Er erhob dabei eine Selbstanamnese durch den Beschwerdeführer, stützte diese gleichzeitig auf die Vorakten , und nahm eine testpsychologische Beurteilung vor. Nach Ausführungen des Gutachters ergaben diese, dass der Beschwerdeführer langsam und teilweise ungenau arbeite , wobei die Ergebnisse nur knapp bis al lenfalls mässig, nicht aber signifikant unterdurchschn ittlich ausfielen ( Urk. 23 S. 26). Als Hauptdiagnose hielt der Gutachter eine schwere Persönlichkeitsstöru ng in Form einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung mit vor allem depressiven Zü gen sowie asthenischen und dependenten resp. vermeidenden Verhaltensweisen und Einstellungen

(ICD-10 F61.0 ) fest . I n Verbindung damit diagnostizierte er eine anhaltende Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25).

Überdies stellte der Gut achter eine rezidivierende depressive Störung mit unterschiedlicher Dynamik und klinischer Ausprägung (ICD-10 F33.8) fest. Da diese Störung

ätiopath o g e netisch eng mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung verbunden sei , ver zichtete

er auf eine eigenständige diagnostische Abbildung (S. 30) . Der Gutach ter führte aus , der Beschwerdeführer habe eine Lehre bei der C.___ als Konduk teur begonnen, die er a ber abgebrochen habe. Die in der Folge in Angriff ge nommene Lehre als Sportartikelverkäufer habe er ebenfalls frühzeitig beendet. Danach habe er in Temporäranstellungen auf dem Bau als angelernter Metall bauer gearbeite

t. Anfang der 90er Jahre habe der Beschwerdeführer eine Ab hängigkeitse rkrankung zunächst mit multiplem Substanzgebra u ch, später mit Konsum von Alkohol (Bier) und Heroin entwickelt . 2005 sei er in ein Metha donprogramm eingetreten. Seither konsumiere er einzig noch etwa 4 bis 6 Liter Bier pro Tag. Seit den früher en 90er Jahren habe der Beschwerdeführer nur noch selten gearbeitet (S. 32). Das Suchtleiden habe seinen Anfang in der mittleren , im Übergang zur späteren Ado leszenz genommen. E ntwicklungspsychologisch sei davon auszugehen, dass die Reifung einer Persönlichkeit in dem Sinne, dass von einer Persönlichkeits struktur gesproch en werden könne, erst im frühere n Erwachsenenalter abge schlossen sei. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich in Wechsel wirkung mit dem Suchtverh alten entfaltet . Der immer massiver aufbauende Konsum psychotropischer Substanzen habe auf die Persönlichkeitsreformation un d die ihr eigenen Verhaltensmodi e ingewirkt. Nur so sei erklärbar , dass sich aus einer strukturellen Prädisposition einer Persönlichkeitsstörung, der im All gemeinen kein Krankheitswert zukomme, eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Krank heitswert entwickelt habe (S. 34 ). Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Störung mit bis zu mittelschweren Episoden

stünden also in einem kausalen Zusammenhang mit dem Suchtleiden. Beide Krankheits prozesse hätten im Lauf der gesamten Krankheitsentwicklung aufeinander ein gewirkt und sich ungünstig verstärkt (S. 39). Über die Jahre hinweg sei es beim Beschwerdeführer zu einer Einbusse des Leistungsprofils gekommen bei einer zunehmend schwe rer gestörten Persönlichkeit mit dysfunktionalen (Charakter-)A nteilen und Verhaltensweisen mit unzureichenden Be - und Verarbeitungs strategien . Dazu gehöre auc h der Alkoholkonsum, von dem der Beschwerde führer erklärtermas sen nicht lassen könne (S. 35). Die allgemeine Leistungs- und speziell die Arbeitsfähigkeit sei en durch den krank heitswertigen psychischen Gesundheitsschaden in erheblichem Mass in Mitleidenschaft gezogen worden (S. 39). Betroffen seien vor allem das psycho physische und mentale Durchhaltevermögen sowie das Umstellungs- und An passungsvermögen, während gewisse kognitive und psychophysische Funktio nen durchschnittlich erhalten geblieben seien. Aufgrund der Persönlichkeits störung bestehe eine Einbusse in der Arbeitsfähigkeit von 50 % . Unter Berück sichtigung des ständigen Alkoholkonsums bestehe eine Einsc hränkung von 60 % (S. 36). Diese Angabe beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit wie auch auf vergleichbare Tätigkeiten mit einem 100%igen Pensum im freien Arbeits markt (S. 36, 39). Es bestünden indessen zusätzlich qualitative Einschränkun gen, die eine Tätigkeit auf dem Bau, wie beispielsweise Arbeiten auf dem Gerüst oder Bedienung eines Gabelstaplers, ausschliessen würden (S. 39). Beim Be schwerdeführer seien das Durchhaltevermögen, die Anpassungsfähigkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, insbesondere bei ansteigender Alko holintox ikation , beeinträchtigt, weshalb nicht nur die Arbeitsleistung als solche stark nachlasse bzw. gar nicht mehr erbra cht werden könne, sondern auch eine beträchtliche Unfallgefahr bestehe. Examplarisch hie r für sei der Sturz des Be schwerdeführer s

von einem Dach bei Reparaturarbeiten im Herbst 2013. Diese Limitationen gälten auch für das eigenständige Führen von Fahrzeu gen sowie die Bedienung von potentiell gefährlichen Maschinen (S. 36). Mental gesehen sei dem Beschwerdeführer der Entwurf, die Überwachung und die Steuerung komplexer und je nach Tagesform auch einfacherer, routinemässig zu erledi genden Arbeitsvorgänge nicht zumutbar. Selbst bei einfachste n Anforderungen sei dann eine über längere Zeit kontinuierlich durchzuführende Tätigkeit nicht möglich (S. 36 , Urk. 23 ). 3. 3.1 Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 1 34 V 231 E. 5.1 ).

Die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit depres siven und dependen t -vermeidenden Zügen sowie einer anhaltenden Alkoholab hängigkeit werden auch von den Parteien nicht angezweifelt.

3.2 Alkoholismus an sic h vermag k eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begrün den , wenn nicht erstellt ist, dass eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder kör perliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 165; E. 1.2 hievor ). Dazu hat der Gut achter nachvollzi ehbar ausgeführt, dass das Suchtleiden des Beschwerdeführers seinen Anfang nahm, bevor dessen Persönlichkeitsreifung abgeschlossen war. Im Laufe der Krankheitsentwicklung wirkten die Persönlichkeitsstörung und das Suchtleiden wechselseitig aufeinander e in, wodurch der Beschwerdeführer über die Jahre eine zunehmend gestörte Persönlichkeit entwickelte. Der Alkoholüber konsum ist Ausdruck der infolge der Persönlichkeitsstörung unzureichenden Verarbeitungsstrategie ( Urk. 23 S. 34, 39 ). Damit ist hinreichend dargetan, dass eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegt, welche das Suchtleiden unterhält. Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 2015

etwas anderes behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine die Arbeitsfähig keit einschränkende Persönlichkeitsstörung vorliege, erst beurteilt werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer einer längeren Entwöhnungsbehand lung unterzogen habe ( Urk. 2 9- 30) . Diese Argumentation vertrat bereits der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ in der Stellungnahme vom 2 2. August 2012 ( Urk. 2/8/13), was aber beim Bundesgericht kein Gehör fand ( Urk. 1). Im Weite ren wei st die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht darauf hin, dass der Be - schwer deführer in den Jahren 2001 und 2002 ein Einkommen von je rund Fr. 40‘000.-- erzielt hatte ( Urk. 29). Danach erzielte er aber nur noch geringe Einkommen und ging offensichtlich keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 2/8/10). Das scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, soweit sie geltend macht, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers widerspreche den Ausführungen des Gutachters ( Urk. 29). 3.3 Der Gutachter schätzte, dass die Persönlichkeitsstörung für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % massgebend sei. Unter Berücksichtigung der Sucht problematik kam er auf eine Einschränkung von 60 % ( Urk. 23 S. 36). Ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswer tigem psychischen Gesundheitsschaden ausgewiesen, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Be einträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (E. 1.2 hie r vor). Demzufolge ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, aufgrund des vom Gutachter beschrie ben Zumutbarkeitsprofils sei die Restarbeitsfähigkeit lediglich ausserhalb des freien Arbeitsmarktes im geschützten Rahmen verwertbar (Stellungnahme von 24. August 2015, Urk. 31). Zwar ist richtig, dass der Gutachter auf

Beeinträchti gungen des Durchhaltevermögens, der Anpassungsfähigkeit und des Konzen trations - u nd Reaktionsvermögens hinweist . In diesem Kontext nahm er indes sen Bezug auf die Tätigkeit auf dem Bau und schloss damit Tätigkeiten aus, bei denen ei ne erhöhte Unfallgefahr besteht . Dass bei genügend hoher Alkoholinto xikation selbst leidensangepasste Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, versteht sich von selbst. Zudem bestehen aus mentaler Sicht Einschränkungen. So ist dem Beschwerdeführer die Überwachung und die Steuerung komplexer und je nach Tagesform auch die Verrichtung von einfachen und routinemässig zu erle digenden Arbeitsvorgängen nicht möglich ( Urk. 23 S. 36). Diesen Ausfällen trug der Gutachter bei seiner Einschätzung indessen hinreichend Rechnung, indem er eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch im Umfang von 40 % als möglich erachtete. Dabei handelt es sich um eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Restar beitsfähigkeit , wie der Gutachter explizit festhält ( Urk. 23 S. 39). Angesichts dieser klaren Ausführungen ist von der vom Beschwerdeführer beantragten Nachfrage beim Gutachter nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab zusehen ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 ). 4. G estützt auf das Gerichtsgutachten ist nach dem Gesagten von einer Einschrän kung i n der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Der Beschwerdeführer erlitt am 1 2. Oktober 2013 beidseits Calcaneusfrakturen . Im Bereich des rechten Fus ses kam es zu einem verzögerten Heilungsverlauf ( Urk. 23 S. 29, Urk. 25/1). Nach ständiger Rech tsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein

(BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Auf die gesundheitlichen resp. erwerblichen Auswirkungen der Calc a neusfrakturen ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist von der beantragten Einholung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens ( Urk. 31 S. 2) abzusehen. 5. Ausnahmsweise darf von der är ztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213 E. 3.2.3 [9C_994/2010]). Dies trifft beispielsweise zu, wenn die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Bundesgerichtsu rteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2). Da der Bes chwerdeführer über keine ab geschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt es sich, das Validen- und Invalidene inkommen aufgrund des selben LSE-Tabellenlohns im Anford erungs niveau 4 zu berechnen . Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen recht fertigt sich beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % , womit sich ein In validitätsgrad von 64 % ergibt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrens - aufwand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen.

Aus gangsgemäss sich die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 6.2.1 Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden-versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück-sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine

Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak tenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465

E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizini schen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Ex pertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beur teilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 12 5 V 351 E. 3a). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf ob jektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindu ng der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind übri gens auch im Bereich der Un fall versicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Bundesgerichts urteil 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015

E. 2.1). 6 .2.2 Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (E. 4.1 des Urteils vom

23. Mai 2014) war der Sachverhalt mit der der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden versicherungsinternen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 2 2. August 2012 hinsichtlich der für die Prüfung des Rentenanspruchs zentralen Frage der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Aktenstücke, welche Anlass zu dieser bundesgerichtlichen Beurteilung gaben, waren der Be richt der Y.___ vom 27. Juni 2012 sowie der Bericht von med. pract . A.___ vom 18. April 201 3 . Ersterer Bericht war der Beschwerdegegnerin bereits im Ver waltungsverfahren bekannt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend nachgekommen. Mithin wurde das Gerichtsgutachten erforderlich, weil die Ergebnisse der Erhebungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt widersprüchlich und nicht ausreichend beweiswertig waren. Damit sind die praxi sgemässen Kriterien (vgl. E. 6.2.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das hiesige Gericht festgestellt wor den ist (vgl. Bundes gerichts urteil 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 4‘100.-- ( Urk. 32) zu tragen. 6.3 Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlic h vertretene Beschwerde-führer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessent schädigung .

Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 30. Oktober 2013 Rechts anwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltl iche n Rechtsvertreter mit Fr. 2‘000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt ( Urk. 2/ 31 Dispositiv Ziff. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Urteils vom 3 0. Oktober 2013 und nach getätigten Abklärungen nun im kantonalen Verfahren obsiegt, sind diese Kosten neu zu verlegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_309/2014 vom 3 1. März 2015 E. 3.3.2 ). Für die Aufwendungen, welche nach erfolgter Rückweisung angefallen sind, ist dem Beschwerdeführer resp. seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 14) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Pro zesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 6. September 2015 ( Urk. 33 [Aufwand 7 h 50 min.; gerichtsüblicher Stundenansatz Fr. 200 . -- [bis 31.12. 20 14] resp. Fr. 220.-- [ab 1.1. 20 15])

- zusätzlich eine Prozessentschädi gung von

Fr. 1‘880.40

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ), mithin ins gesamt Fr. 3 ‘880.40 zuzusprechen (wovon er bereits Fr. 2‘000.-- erhalten hat). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 4‘100 .-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verp flichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, eine Prozessent s chä digung von Fr. 3 ‘880.40

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 2‘000.-- als Ersatz der an den u nentgeltlichen Rechtsvertreter bereits bezahlten

E ntschädigung zu entrichten hat. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, unter Beilage eines Doppels von Urk. 29 und 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 31 - 3 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger