Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___, Türkische Staatsangehörige und Mutter zweier 1986 und 1988 geborener Kinder, reiste am 2 5. Dezember 1999 (Urk. 7/12/3, Urk. 7/33/12) in die Schweiz ein. Ab März 2003 war sie als Mitar beiterin im Hausdienst /Reinig ungs dienst bei der
Firma Z.___, Wohn- und Pflegeheim, angestellt (Urk. 7 /12/5, Urk. 7/15/2). Am 31.
August 20 12 rutschte die Versicherte aus und stauchte sich dabei den rech ten Arm nach hinten (Urk. 7/15 /13), woraufhin sie zunächst unfallbedingt, danach
ab 17. Oktober 2012 bis auf Weiteres krankheitsbedingt zu
100 %
arbeitsunfähig gesch rieben wurde
(Urk. 7/15/11) und die Unfall- und Kranken taggeldversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 7/24). Mit Datum vom 4. April 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Arm/ Rücken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug
an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 3. April 2013, Urk. 7/17) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15) und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013 stellte sie der Versicherten mangels versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsschadens die Abweisung des Rentenbegehren s in Aus sicht (Urk. 7/22), wogegen die Versicherte am 4. Juli 2013 Einwand (Urk. 7/26; mit Einwandbe gründung vom 9. September 2013, Urk. 7/30) erhob. Zude m legte sie den Ber icht von med. pract . A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. August 2013, auf (Urk. 7/29). In der F olge gab die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr.
med. habil. B.___ vom 2 2. März 2014 in Auftrag (Urk. 7/33). Nach Beizug ein er internen Stellungnahme (Urk. 7/36 /2f.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2014 im angekündigten Sinne ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Beschwerd eführerin, vertreten durch Y.___, Pro Infirmis Zürich, am 1 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü gung vom 2 6. Mai 2014 aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2013 (recte: 2014) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schriftenwechsel vom Gericht nicht als erfo rderlich erachtet werde, am 14. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, den medizini schen Unterlagen könne entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit einer Schmerzsymptomatik bestehe, der vor allem durch eine psychosoziale Belastung hervorgerufen worden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht sei damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, sie sei damit nicht einver stan den, dass kein Gesundheitsschaden mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Vielmehr erachte sie sich nicht mehr als arbeits fähig. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit den Diagno sen einer mittel bis schweren Depression mit somatischem Synd rom (ICD-10 F32.11) sowie einer
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestätigt (Urk. 1). 3. 3.1
Nebst den handschriftlichen, vornehmlich unleserlichen Arztberichten des behan delnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Urk. 7/15/5, Urk. 7/15/9, Urk. 7/16/1f.) liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten: 3.2
Mit Konsiliarbericht vom 9. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurolo gie, Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine somatoforme Schmerzstörung, (2) ein chronisch-neurogenes Schmerzsyn drom C7 rechts, bei Status nach zentraler mikrochirurgischer Diskektomie C6/C7 und Sequestrektomie am 7. August 2002, Klinik E.___, (3) ein sensibles Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, (4) ein en Sc hnappfinger Mittelfinger rechts, (5) Migräne, Spannungskopfschmerz sowie (6) eine psychosoziale Belas tungssituation (Urk. 7/16/6). Der rechte Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonstellung gehalten. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich reduziert, wobei die passive Beweglichkeit gut erhalten sei. Es bestünden keine sicher nachweisbaren Paresen und Atrophien. Aktuell bestehe auch keine radikuläre Ausfallsymptomatik. Das beidseitige CTS sei klinisch und elektrophysiologisch leicht ausgeprägt. Da die Beschwerden weit darüber hinausgingen, stelle sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin von einer Operation profitieren werde, wobei sie dem selbst sehr ablehnend gegenüber stehe. Da die psychoso ziale Problematik die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich verstärke, sei der konservative Weg zu befürworten mit einer begleitenden Psychotherapie (Urk. 7/16/7). Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2013 führte Dr. D.___ ergänzend aus, das chronisch-neurogene Schmerzsyndrom C7 rechts sowie die somato forme Schmerzstörung hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe besonders über Schmerzen in der rechten Körperhälfte geklagt. Diese hätten klinisch und elektrophysiologisch nicht erklärt werden können. Es bestehe sicherlich eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf grund erheblicher psychosozialer Belastungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit. Andererseits dürften aus psychiatrischer Sicht erhebliche Ein schränkungen bestehen (Urk. 7/20). 3. 3
Im psychiatrischen
Gutachten vom 2 6. Mai 2014 im Auftrag der Beschwer degeg nerin
stellte Dr. B.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/33/30).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), (3) Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5), (4) familiäre Belas tungsfaktoren (chronische psychische Erkrankung des Sohnes, ICD-10 Z63), (5) sozio-kulturelle Eingewöhnungsschwi erigkeiten (ICD-10 Z 60.3) sowie (6) Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56; Urk. 7/33/30).
Im Rahmen der ps ychiatrischen Untersuchung hätten Klagen über Schmerzen im Vordergrund gestanden. Dabei seien die Beschwerden in theatrali scher Weise vorgetragen worden,
und es bestünden Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen bis hin zum Malingering
(Urk. 7/33/20, Urk. 7/33/27). Ein depressiver Affekt mit verminderter Grundstimmung, Lustlosigkeit und Freudlosigkeit sowie eine Antriebsstörung und somatische Symptome (Schlafstörungen, allgemeines Schwächegefühl) seien zwar subjektiv geschildert worden, liessen sich indes pathologisch nicht objektivieren. Vielmehr bestünden ein dyst hymer Affekt und allenfalls ein reaktive r depressive r Verstimmungszustand. Die geschilderten Einschränkungen der Fähigkeiten (Hausarbeit, Berufstätigkeit) stünden diskre pant zum sonstigen Lebensvollzug der Beschwerdeführerin (Reisen, Kaffekränz chen et cetera). Hier werde ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn deutlich. D ie subjektive Schmerzwahrnehmun g der Beschwerdeführerin sei einge bettet in eine familiensystemische Thematik (erhebliches Kränkungserleben nach zweimaliger Scheidung und Verlassen werden vom Ehemann mit unreifem Ver drängen der Problematik, drohender Verlust des Sohnes, der sich eine Partnerin gesucht habe, mit nachfolgender verstärkter subjektiver Schmerz wahrnehmung), wobei die Schmerzen zur Bindung der Söhne sowie Aktivierung von Hilfestel lungen (Schweizer Freundinnen) dienten (Urk. 7/33/27).
Zusammenfassend würden das Auftreten und die Verstärkung der Schmerz symp tomatik im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungs faktoren (soziokulturelle Schwierigkeiten, familiäre Probleme, Alleinleben, Arbeitsplatz verlust) und dem Verlusterleben (Ehemann) respektive drohendem Verlust erleben (Sohn),
die Sym ptomausweitung der Schmerzen in Lokalisation und Intensität, die unzureichend e Wirkung der Analgetika und der Physiothera pie sowie die Schmerzintensivierung im Zusammenhang mit emotionalen und psycho sozialen Faktoren für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sprechen. Diese sei bei Vorliegen somatischer Faktoren nach ICD-10 als chro nische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F
45.41 zu klassifizieren (Urk. 7/33/28).
Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ enthalte demgegenüber keinen Psychostatus, der seine Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F45.4) nachvollziehbar machen würden. Zudem seien die psychosozialen Faktoren (Z-Diagnosen) nicht kennt lich gemacht, sondern (vermutlich) als Depression diagnostisch „ missgedeutet “ worden (Urk. 7/33/25). Ferner sei die Arbeitsfähigkeit s beurteilung von Dr. A.___
missverständlich formuliert, indem dieser zunächst mitteile, er könne k eine Beur teilung vornehmen, dann aber angebe, die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG seien erfüllt (Urk. 7/33/27). Die Abweichung zur Arbeitsfähigkeitsbeur teilung des behandelnden Psychiaters resultiere schliesslich daraus, dass bei letzteren IV-fremde Faktoren imponierten (Urk. 7/33/30).
Dr. B.___ kam zum Schluss, das psychopathologische Bild der Beschwerde führerin sei überwiegend von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bestimmt. Seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug hätten a us
versicherungs medizinischer Sicht keine psychiatrischen Erkrankungen vorgelegen, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig um über 20 % zu mindern (Urk. 7/33/31). Eine berufliche Wiederein gliederung sei möglich und sollte schrittweise erfolgen. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei allerdings zweifelhaft. So sei der sekundäre Krankheits gewinn erheblich und wahrscheinlich nur in familiensystemischer Behandlung auflösbar. Die negativen prädiktiven Faktoren für eine Rückkehr ins Berufsleben überwiegten stark (Urk. 7/33/31). 4. 4.1
Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass bei der Beschwerde führ e rin aus somatischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Einschränkung en au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt . 4.2
Mit zur Publikation vorgesehene m Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psycho somati schen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anfor derungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E.
3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfun g bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkung en einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.
5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standar dindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzge berischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines renten begründen den
Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 4.4
Das Gutachten von Dr. B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden s owie gestützt auf die klini sche Untersuchung vom 2 1. März 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Ein klang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen und Arbeitsfähig keitsbeurteilung schlüssig. Insbesondere hat
Dr. B.___ zu den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – seine abweichende Einschätzung plau sibel begründet (Urk. 7/33/25, Urk. 7/33/27). 4.5
Aus dem Gutachten
– worin noch ausschliesslich Ausführungen zu den soge nannten Foerster-Kriterien gemacht wurden
(Urk. 7/33/28f.) – ergibt sich
hin reichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. So führte Dr. B.___ aus, d ie Stimmung der Beschwerdeführerin sei minim zum n egativen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit weitestgehend gegeben, jedoch leicht vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf eine ge nerelle Interessenverarmung, Freudlosig keit oder Antriebsmangel
(Urk. 7/33/22).
Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. B.___
der Beschwerdeführerin im Verlauf seit ihrer Anmeldung zum Leitungsbezug k eine länger andauernde wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Festzu halten ist ferner, dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz wenig intensiv ist, die Beschwerdeführerin einen geordneten Tagesablauf vollzieht, regelmässig ausserhäusliche Termine wahrnimmt und ihre sozial en Kontakte pflegt. Berichtete sie doch über regel mässige soziale Kontakt e zu allen Familienangehörigen und über zahlreiche Schweizer Freundinnen, mit welchen sie regelmässig Kaffee
trinke und Reisen in verschiedene Kantone der Schweiz unternehme (Urk. 7/33/15, Urk. 7/33/22). Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe es geschafft, ein Netzwerk an Hilfestellungen zu organi sieren (Urk. 7/33/19). Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichti gung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen.
Dies gilt umso mehr, als die Symptombewältigung offenkundig auch massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (subjektive Krankheitsüberzeugung, Verdeutli chungstendenzen bis hin zum Malingering und psychosoziale Faktoren, Urk. 7/ 33/20f., Urk. 7/33/30f., vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 2 0. Mai 2013, Urk. 7/20/ 2; Schreiben von Dr. A.___
vom 2 6. August 2013, Urk. 7/29/2f.) behindert wird, wofür die In validenversicherung nicht einzu stehen hat (vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). 4.6
Entgegen dem Vorb ringen der Beschwerdeführer in hat der behandelnde Psychia ter Dr. A.___
keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewie sen.
Dieser
führte vielmehr aus, die Beschwerdeführerin sei weder körperlich noch psy chisch in der Lage, die notwendigen häuslich en Arbeiten auszuführen. Inwie weit die Beschwerden zu einer IV-Berentung führ t e n, könne er nicht beurteilen (Urk. 7/29/3). 4. 7
Der Vollständigkeit halber ist s chliesslich darauf hinzuweisen, dass auch a kzentu ierte Persönlichkeitszüge als solche nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV
Nr.
15 S. 43, I 514/06 E. 2 .2.2.2) . Entsprechend ging
auch Dr. B.___ nicht von einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/33/30) . 4. 8
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei diesem Ergeb nis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von L eistungen der Invaliden versiche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___, Türkische Staatsangehörige und Mutter zweier 1986 und 1988 geborener Kinder, reiste am 2 5. Dezember 1999 (Urk. 7/12/3, Urk. 7/33/12) in die Schweiz ein. Ab März 2003 war sie als Mitar beiterin im Hausdienst /Reinig ungs dienst bei der
Firma Z.___, Wohn- und Pflegeheim, angestellt (Urk. 7 /12/5, Urk. 7/15/2). Am 31.
August 20 12 rutschte die Versicherte aus und stauchte sich dabei den rech ten Arm nach hinten (Urk. 7/15 /13), woraufhin sie zunächst unfallbedingt, danach
ab 17. Oktober 2012 bis auf Weiteres krankheitsbedingt zu
100 %
arbeitsunfähig gesch rieben wurde
(Urk. 7/15/11) und die Unfall- und Kranken taggeldversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 7/24). Mit Datum vom 4. April 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Arm/ Rücken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug
an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 3. April 2013, Urk. 7/17) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15) und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013 stellte sie der Versicherten mangels versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsschadens die Abweisung des Rentenbegehren s in Aus sicht (Urk. 7/22), wogegen die Versicherte am 4. Juli 2013 Einwand (Urk. 7/26; mit Einwandbe gründung vom 9. September 2013, Urk. 7/30) erhob. Zude m legte sie den Ber icht von med. pract . A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Beschwerd eführerin, vertreten durch Y.___, Pro Infirmis Zürich, am 1 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü gung vom 2 6. Mai 2014 aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2013 (recte: 2014) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schriftenwechsel vom Gericht nicht als erfo rderlich erachtet werde, am 14. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, den medizini schen Unterlagen könne entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit einer Schmerzsymptomatik bestehe, der vor allem durch eine psychosoziale Belastung hervorgerufen worden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht sei damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, sie sei damit nicht einver stan den, dass kein Gesundheitsschaden mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Vielmehr erachte sie sich nicht mehr als arbeits fähig. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit den Diagno sen einer mittel bis schweren Depression mit somatischem Synd rom (ICD-10 F32.11) sowie einer
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestätigt (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nebst den handschriftlichen, vornehmlich unleserlichen Arztberichten des behan delnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Urk. 7/15/5, Urk. 7/15/9, Urk. 7/16/1f.) liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten:
E. 3.2 Mit Konsiliarbericht vom 9. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurolo gie, Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine somatoforme Schmerzstörung, (2) ein chronisch-neurogenes Schmerzsyn drom C7 rechts, bei Status nach zentraler mikrochirurgischer Diskektomie C6/C7 und Sequestrektomie am 7. August 2002, Klinik E.___, (3) ein sensibles Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, (4) ein en Sc hnappfinger Mittelfinger rechts, (5) Migräne, Spannungskopfschmerz sowie (6) eine psychosoziale Belas tungssituation (Urk. 7/16/6). Der rechte Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonstellung gehalten. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich reduziert, wobei die passive Beweglichkeit gut erhalten sei. Es bestünden keine sicher nachweisbaren Paresen und Atrophien. Aktuell bestehe auch keine radikuläre Ausfallsymptomatik. Das beidseitige CTS sei klinisch und elektrophysiologisch leicht ausgeprägt. Da die Beschwerden weit darüber hinausgingen, stelle sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin von einer Operation profitieren werde, wobei sie dem selbst sehr ablehnend gegenüber stehe. Da die psychoso ziale Problematik die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich verstärke, sei der konservative Weg zu befürworten mit einer begleitenden Psychotherapie (Urk. 7/16/7). Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2013 führte Dr. D.___ ergänzend aus, das chronisch-neurogene Schmerzsyndrom C7 rechts sowie die somato forme Schmerzstörung hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe besonders über Schmerzen in der rechten Körperhälfte geklagt. Diese hätten klinisch und elektrophysiologisch nicht erklärt werden können. Es bestehe sicherlich eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf grund erheblicher psychosozialer Belastungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit. Andererseits dürften aus psychiatrischer Sicht erhebliche Ein schränkungen bestehen (Urk. 7/20). 3. 3
Im psychiatrischen
Gutachten vom 2 6. Mai 2014 im Auftrag der Beschwer degeg nerin
stellte Dr. B.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/33/30).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), (3) Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5), (4) familiäre Belas tungsfaktoren (chronische psychische Erkrankung des Sohnes, ICD-10 Z63), (5) sozio-kulturelle Eingewöhnungsschwi erigkeiten (ICD-10 Z 60.3) sowie (6) Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56; Urk. 7/33/30).
Im Rahmen der ps ychiatrischen Untersuchung hätten Klagen über Schmerzen im Vordergrund gestanden. Dabei seien die Beschwerden in theatrali scher Weise vorgetragen worden,
und es bestünden Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen bis hin zum Malingering
(Urk. 7/33/20, Urk. 7/33/27). Ein depressiver Affekt mit verminderter Grundstimmung, Lustlosigkeit und Freudlosigkeit sowie eine Antriebsstörung und somatische Symptome (Schlafstörungen, allgemeines Schwächegefühl) seien zwar subjektiv geschildert worden, liessen sich indes pathologisch nicht objektivieren. Vielmehr bestünden ein dyst hymer Affekt und allenfalls ein reaktive r depressive r Verstimmungszustand. Die geschilderten Einschränkungen der Fähigkeiten (Hausarbeit, Berufstätigkeit) stünden diskre pant zum sonstigen Lebensvollzug der Beschwerdeführerin (Reisen, Kaffekränz chen et cetera). Hier werde ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn deutlich. D ie subjektive Schmerzwahrnehmun g der Beschwerdeführerin sei einge bettet in eine familiensystemische Thematik (erhebliches Kränkungserleben nach zweimaliger Scheidung und Verlassen werden vom Ehemann mit unreifem Ver drängen der Problematik, drohender Verlust des Sohnes, der sich eine Partnerin gesucht habe, mit nachfolgender verstärkter subjektiver Schmerz wahrnehmung), wobei die Schmerzen zur Bindung der Söhne sowie Aktivierung von Hilfestel lungen (Schweizer Freundinnen) dienten (Urk. 7/33/27).
Zusammenfassend würden das Auftreten und die Verstärkung der Schmerz symp tomatik im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungs faktoren (soziokulturelle Schwierigkeiten, familiäre Probleme, Alleinleben, Arbeitsplatz verlust) und dem Verlusterleben (Ehemann) respektive drohendem Verlust erleben (Sohn),
die Sym ptomausweitung der Schmerzen in Lokalisation und Intensität, die unzureichend e Wirkung der Analgetika und der Physiothera pie sowie die Schmerzintensivierung im Zusammenhang mit emotionalen und psycho sozialen Faktoren für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sprechen. Diese sei bei Vorliegen somatischer Faktoren nach ICD-10 als chro nische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F
45.41 zu klassifizieren (Urk. 7/33/28).
Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ enthalte demgegenüber keinen Psychostatus, der seine Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F45.4) nachvollziehbar machen würden. Zudem seien die psychosozialen Faktoren (Z-Diagnosen) nicht kennt lich gemacht, sondern (vermutlich) als Depression diagnostisch „ missgedeutet “ worden (Urk. 7/33/25). Ferner sei die Arbeitsfähigkeit s beurteilung von Dr. A.___
missverständlich formuliert, indem dieser zunächst mitteile, er könne k eine Beur teilung vornehmen, dann aber angebe, die Voraussetzungen gemäss Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei diesem Ergeb nis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von L eistungen der Invaliden versiche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00645 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___, Türkische Staatsangehörige und Mutter zweier 1986 und 1988 geborener Kinder, reiste am 2 5. Dezember 1999 (Urk. 7/12/3, Urk. 7/33/12) in die Schweiz ein. Ab März 2003 war sie als Mitar beiterin im Hausdienst /Reinig ungs dienst bei der
Firma Z.___, Wohn- und Pflegeheim, angestellt (Urk. 7 /12/5, Urk. 7/15/2). Am 31.
August 20 12 rutschte die Versicherte aus und stauchte sich dabei den rech ten Arm nach hinten (Urk. 7/15 /13), woraufhin sie zunächst unfallbedingt, danach
ab 17. Oktober 2012 bis auf Weiteres krankheitsbedingt zu
100 %
arbeitsunfähig gesch rieben wurde
(Urk. 7/15/11) und die Unfall- und Kranken taggeldversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 7/24). Mit Datum vom 4. April 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Arm/ Rücken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug
an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 3. April 2013, Urk. 7/17) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15) und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 0. Juni 2013 stellte sie der Versicherten mangels versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsschadens die Abweisung des Rentenbegehren s in Aus sicht (Urk. 7/22), wogegen die Versicherte am 4. Juli 2013 Einwand (Urk. 7/26; mit Einwandbe gründung vom 9. September 2013, Urk. 7/30) erhob. Zude m legte sie den Ber icht von med. pract . A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. August 2013, auf (Urk. 7/29). In der F olge gab die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr.
med. habil. B.___ vom 2 2. März 2014 in Auftrag (Urk. 7/33). Nach Beizug ein er internen Stellungnahme (Urk. 7/36 /2f.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2014 im angekündigten Sinne ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Beschwerd eführerin, vertreten durch Y.___, Pro Infirmis Zürich, am 1 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü gung vom 2 6. Mai 2014 aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2013 (recte: 2014) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schriftenwechsel vom Gericht nicht als erfo rderlich erachtet werde, am 14. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, den medizini schen Unterlagen könne entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit einer Schmerzsymptomatik bestehe, der vor allem durch eine psychosoziale Belastung hervorgerufen worden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht sei damit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, sie sei damit nicht einver stan den, dass kein Gesundheitsschaden mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Vielmehr erachte sie sich nicht mehr als arbeits fähig. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit den Diagno sen einer mittel bis schweren Depression mit somatischem Synd rom (ICD-10 F32.11) sowie einer
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestätigt (Urk. 1). 3. 3.1
Nebst den handschriftlichen, vornehmlich unleserlichen Arztberichten des behan delnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Urk. 7/15/5, Urk. 7/15/9, Urk. 7/16/1f.) liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen bei den Akten: 3.2
Mit Konsiliarbericht vom 9. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurolo gie, Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine somatoforme Schmerzstörung, (2) ein chronisch-neurogenes Schmerzsyn drom C7 rechts, bei Status nach zentraler mikrochirurgischer Diskektomie C6/C7 und Sequestrektomie am 7. August 2002, Klinik E.___, (3) ein sensibles Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, (4) ein en Sc hnappfinger Mittelfinger rechts, (5) Migräne, Spannungskopfschmerz sowie (6) eine psychosoziale Belas tungssituation (Urk. 7/16/6). Der rechte Arm werde von der Beschwerdeführerin in Schonstellung gehalten. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich reduziert, wobei die passive Beweglichkeit gut erhalten sei. Es bestünden keine sicher nachweisbaren Paresen und Atrophien. Aktuell bestehe auch keine radikuläre Ausfallsymptomatik. Das beidseitige CTS sei klinisch und elektrophysiologisch leicht ausgeprägt. Da die Beschwerden weit darüber hinausgingen, stelle sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin von einer Operation profitieren werde, wobei sie dem selbst sehr ablehnend gegenüber stehe. Da die psychoso ziale Problematik die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich verstärke, sei der konservative Weg zu befürworten mit einer begleitenden Psychotherapie (Urk. 7/16/7). Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2013 führte Dr. D.___ ergänzend aus, das chronisch-neurogene Schmerzsyndrom C7 rechts sowie die somato forme Schmerzstörung hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe besonders über Schmerzen in der rechten Körperhälfte geklagt. Diese hätten klinisch und elektrophysiologisch nicht erklärt werden können. Es bestehe sicherlich eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik auf grund erheblicher psychosozialer Belastungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit. Andererseits dürften aus psychiatrischer Sicht erhebliche Ein schränkungen bestehen (Urk. 7/20). 3. 3
Im psychiatrischen
Gutachten vom 2 6. Mai 2014 im Auftrag der Beschwer degeg nerin
stellte Dr. B.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/33/30).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), (3) Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10 Z63.5), (4) familiäre Belas tungsfaktoren (chronische psychische Erkrankung des Sohnes, ICD-10 Z63), (5) sozio-kulturelle Eingewöhnungsschwi erigkeiten (ICD-10 Z 60.3) sowie (6) Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56; Urk. 7/33/30).
Im Rahmen der ps ychiatrischen Untersuchung hätten Klagen über Schmerzen im Vordergrund gestanden. Dabei seien die Beschwerden in theatrali scher Weise vorgetragen worden,
und es bestünden Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen bis hin zum Malingering
(Urk. 7/33/20, Urk. 7/33/27). Ein depressiver Affekt mit verminderter Grundstimmung, Lustlosigkeit und Freudlosigkeit sowie eine Antriebsstörung und somatische Symptome (Schlafstörungen, allgemeines Schwächegefühl) seien zwar subjektiv geschildert worden, liessen sich indes pathologisch nicht objektivieren. Vielmehr bestünden ein dyst hymer Affekt und allenfalls ein reaktive r depressive r Verstimmungszustand. Die geschilderten Einschränkungen der Fähigkeiten (Hausarbeit, Berufstätigkeit) stünden diskre pant zum sonstigen Lebensvollzug der Beschwerdeführerin (Reisen, Kaffekränz chen et cetera). Hier werde ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn deutlich. D ie subjektive Schmerzwahrnehmun g der Beschwerdeführerin sei einge bettet in eine familiensystemische Thematik (erhebliches Kränkungserleben nach zweimaliger Scheidung und Verlassen werden vom Ehemann mit unreifem Ver drängen der Problematik, drohender Verlust des Sohnes, der sich eine Partnerin gesucht habe, mit nachfolgender verstärkter subjektiver Schmerz wahrnehmung), wobei die Schmerzen zur Bindung der Söhne sowie Aktivierung von Hilfestel lungen (Schweizer Freundinnen) dienten (Urk. 7/33/27).
Zusammenfassend würden das Auftreten und die Verstärkung der Schmerz symp tomatik im Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungs faktoren (soziokulturelle Schwierigkeiten, familiäre Probleme, Alleinleben, Arbeitsplatz verlust) und dem Verlusterleben (Ehemann) respektive drohendem Verlust erleben (Sohn),
die Sym ptomausweitung der Schmerzen in Lokalisation und Intensität, die unzureichend e Wirkung der Analgetika und der Physiothera pie sowie die Schmerzintensivierung im Zusammenhang mit emotionalen und psycho sozialen Faktoren für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sprechen. Diese sei bei Vorliegen somatischer Faktoren nach ICD-10 als chro nische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F
45.41 zu klassifizieren (Urk. 7/33/28).
Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ enthalte demgegenüber keinen Psychostatus, der seine Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F45.4) nachvollziehbar machen würden. Zudem seien die psychosozialen Faktoren (Z-Diagnosen) nicht kennt lich gemacht, sondern (vermutlich) als Depression diagnostisch „ missgedeutet “ worden (Urk. 7/33/25). Ferner sei die Arbeitsfähigkeit s beurteilung von Dr. A.___
missverständlich formuliert, indem dieser zunächst mitteile, er könne k eine Beur teilung vornehmen, dann aber angebe, die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG seien erfüllt (Urk. 7/33/27). Die Abweichung zur Arbeitsfähigkeitsbeur teilung des behandelnden Psychiaters resultiere schliesslich daraus, dass bei letzteren IV-fremde Faktoren imponierten (Urk. 7/33/30).
Dr. B.___ kam zum Schluss, das psychopathologische Bild der Beschwerde führerin sei überwiegend von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren bestimmt. Seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug hätten a us
versicherungs medizinischer Sicht keine psychiatrischen Erkrankungen vorgelegen, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig um über 20 % zu mindern (Urk. 7/33/31). Eine berufliche Wiederein gliederung sei möglich und sollte schrittweise erfolgen. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei allerdings zweifelhaft. So sei der sekundäre Krankheits gewinn erheblich und wahrscheinlich nur in familiensystemischer Behandlung auflösbar. Die negativen prädiktiven Faktoren für eine Rückkehr ins Berufsleben überwiegten stark (Urk. 7/33/31). 4. 4.1
Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass bei der Beschwerde führ e rin aus somatischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Einschränkung en au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt . 4.2
Mit zur Publikation vorgesehene m Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psycho somati schen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anfor derungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E.
3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfun g bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkung en einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.
5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standar dindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 for mulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzge berischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines renten begründen den
Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 4.4
Das Gutachten von Dr. B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden s owie gestützt auf die klini sche Untersuchung vom 2 1. März 201 4. Es leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Ein klang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen und Arbeitsfähig keitsbeurteilung schlüssig. Insbesondere hat
Dr. B.___ zu den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – seine abweichende Einschätzung plau sibel begründet (Urk. 7/33/25, Urk. 7/33/27). 4.5
Aus dem Gutachten
– worin noch ausschliesslich Ausführungen zu den soge nannten Foerster-Kriterien gemacht wurden
(Urk. 7/33/28f.) – ergibt sich
hin reichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. So führte Dr. B.___ aus, d ie Stimmung der Beschwerdeführerin sei minim zum n egativen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit weitestgehend gegeben, jedoch leicht vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf eine ge nerelle Interessenverarmung, Freudlosig keit oder Antriebsmangel
(Urk. 7/33/22).
Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. B.___
der Beschwerdeführerin im Verlauf seit ihrer Anmeldung zum Leitungsbezug k eine länger andauernde wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Festzu halten ist ferner, dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie in der monatlichen Sitzungsfrequenz wenig intensiv ist, die Beschwerdeführerin einen geordneten Tagesablauf vollzieht, regelmässig ausserhäusliche Termine wahrnimmt und ihre sozial en Kontakte pflegt. Berichtete sie doch über regel mässige soziale Kontakt e zu allen Familienangehörigen und über zahlreiche Schweizer Freundinnen, mit welchen sie regelmässig Kaffee
trinke und Reisen in verschiedene Kantone der Schweiz unternehme (Urk. 7/33/15, Urk. 7/33/22). Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe es geschafft, ein Netzwerk an Hilfestellungen zu organi sieren (Urk. 7/33/19). Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichti gung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen.
Dies gilt umso mehr, als die Symptombewältigung offenkundig auch massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (subjektive Krankheitsüberzeugung, Verdeutli chungstendenzen bis hin zum Malingering und psychosoziale Faktoren, Urk. 7/ 33/20f., Urk. 7/33/30f., vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 2 0. Mai 2013, Urk. 7/20/ 2; Schreiben von Dr. A.___
vom 2 6. August 2013, Urk. 7/29/2f.) behindert wird, wofür die In validenversicherung nicht einzu stehen hat (vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2). 4.6
Entgegen dem Vorb ringen der Beschwerdeführer in hat der behandelnde Psychia ter Dr. A.___
keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewie sen.
Dieser
führte vielmehr aus, die Beschwerdeführerin sei weder körperlich noch psy chisch in der Lage, die notwendigen häuslich en Arbeiten auszuführen. Inwie weit die Beschwerden zu einer IV-Berentung führ t e n, könne er nicht beurteilen (Urk. 7/29/3). 4. 7
Der Vollständigkeit halber ist s chliesslich darauf hinzuweisen, dass auch a kzentu ierte Persönlichkeitszüge als solche nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV
Nr.
15 S. 43, I 514/06 E. 2 .2.2.2) . Entsprechend ging
auch Dr. B.___ nicht von einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/33/30) . 4. 8
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei den zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei diesem Ergeb nis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von L eistungen der Invaliden versiche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger