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IV.2014.00644

Rente; Neuanmeldung bei Verschlechterung der psychischen Beschwerden und neuen somatischen Befunden, Gesamteinschätzung erforderlich.

Zürich SozVersG · 2014-09-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene X.___ war im Haupterwerb ab 1. November 1997 bei der Y.___ AG als Schichtleiter tätig. Die Kündigung per Ende April 2006 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, wobei sich die Kündigungsfrist in folge Krank heit des Versicherten um einen Monat verlängerte. Im Nebenerwerb war der

Versicherte von Januar 1995 bis September 2007 für die Z.___ AG und seither für die A.___ AG als Hauswart tätig. Im Novem ber 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 20 Jahren bestehende Angst er krankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die be ruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere holte sie bei Dr.

med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychi atri sches Gut achten ein (Gutachten vom 1 0. März 2010, Urk. 11/41) . Gestützt darauf ver neinte sie mit Verfügung vom 23. Juli 2010 einen Leistungsanspruch des Ver si cherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 ab, unter Hinweis darauf, dass die zuletzt erwähnten ge sundheitlichen Probleme (Diskushernie, neuste Entwicklung der HIV-Erkran kung) im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens geltend zu machen seien (Urk. 11/60).

Am 9. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/62). Diese holte bei den behandelnden Fachärzten Verlaufsberichte ein, stellte mit Vorbescheid vom 2 4. April 2014 die Abweisung de s Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Juni 2014 fest (Urk. 11/77 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm gestützt auf eine bessere medizinische Abklärung eine ganze Rente zu zusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 reichte der Beschwerde führer ergänzende medizinische Unterlagen ein, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re levan te

Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E.

3a mit Hin weis). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversi che rung vorliege, so dass ihm die bisherige sowie jegliche andere Tätigkeit weiter hin zuzumuten sei (Urk. 2).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin demgegen über aus, dass eine morphologische Verschlechterung der Wirbelsäule zu über prüfen sei. Aufgrund der fehlenden MRI-Befunde könne eine solche nicht aus ge schlossen werden, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 10). 2.2

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen gel tend, dass sich die Angstzustände sowie die Depressionen verschlimmert hätten, was sich au s den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, sowie von

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho thera pie, ergebe. Stark verschlechtert hätte n sich zudem die chronischen cervico ce phalen Beschwerden (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 11/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2011 bestätigt wurde (Urk. 11/60). In medizinischer Hinsicht stützte

sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. B.___ vom 1 0. März 2010, welcher von der Diagnose „ Angst und de pressi ve Störung, gemischt“ ausging (ICD-10 F41.2). Gestützt darauf sei im kon kreten Fall keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründbar (Urk.

11/41 S.

18). 3. 3.1

Bereits am 3 1. August 2010 wurde bei bekannter Diskushernie C5/6 ein MRI der HWS erstellt. Dabei konnte eine Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose und breitbasiger

mediolateraler rechtsbetonter Diskushernie mit leichter Im pression des Duralsackes und Einengung der Neuroforamina rechtsbetont fest gestellt werden. Zusätzlich bestehe auf dem Niveau C6/7 bei leichter Segement degeneration eine mediolaterale linksseitige Diskushernie mit leichter Einen gung des linksseitigen Neuroforamen; weiter eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 sowie eine leichte rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung C4/5 (Urk. 11/50). 3.2

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2014 ein progredientes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts bei Diskushernie C4/5 sowie Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, eine Infektion mit HIV (ED 5/2008), Neurodermitis, eine chronifizierte Angststörung, eine Depres sion mit latenter Suizidalität sowie eine symptomatische Prostatahyperplasie. Im Dezember 2013 sei es zu einer starken Exazerbation der Nackenschmerzen ge kommen mit Ausstrahlungen in beide Arme. Die MRI-Befunde über die Jahre würden eine langsame Progredienz zeigen, welche die Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der HIV-Infektion führe der Beschwerdeführer eine entspre chende antivirale Therapie durch (HAART; Urk. 7/1). 3.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2014 eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Suizidalität sowie eine Angststörung. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer invalidi sie renden Angststörung. Er sei nicht arbeitsfähig und kämpfe seit vielen Jahren um die Anerkennung seiner psychischen Störung. Der Patient sei bereit, seine psy chische Lage stationär in der E.___ beurteilen zu lassen (Urk. 7/2). 4 .

Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2011 festgehal ten, wurden im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs die cervicalen Beschwerden sowie die neuste Entwicklung der HIV-Infektion nicht berücksichtigt. Dabei konnten die geltend gemachten cervicalen Beschwerden bereits mittels MRI-Abklärung vom 3 0. August 2010 objektiviert werden, wobei die Befunde wohl zumindest die Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit beeinträchtigen dürften. Entsprechend den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erscheint vor diesem Hinter grund eine weitere Abklärung des Sachverhalts unumgänglich, insbesondere was die Ein holung eines aktuellen MRI-Befundes sowie die Einschätzung der Arbeits fähig keit aus cervicaler Sicht betrifft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer im Rahmen der Behandlung der HIV-Infektion eine h och aktive antiretrovirale Therapie (HAART) durchführt, welche mit Nebenwirkun gen verbunden sein kann, was allenfalls zur Schwächung der Leistungsfähigkeit füh ren könnte. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt weiter abzuklären. Schliesslich ist anzumerken, dass das im Rahmen der erstmaligen Leistungs be urteilung massgebliche Gutachten von Dr. B.___ bereits rund 4.5 Jahre zurück liegt, so dass für die relevante Gesamteinschätzung der Restleistungsfähigkeit auch eine aktuelle psychiatrische Beurteilung einzuholen ist.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin im erwähnten Sinn. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1963 geborene X.___ war im Haupterwerb ab 1. November 1997 bei der Y.___ AG als Schichtleiter tätig. Die Kündigung per Ende April 2006 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, wobei sich die Kündigungsfrist in folge Krank heit des Versicherten um einen Monat verlängerte. Im Nebenerwerb war der

Versicherte von Januar 1995 bis September 2007 für die Z.___ AG und seither für die A.___ AG als Hauswart tätig. Im Novem ber 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 20 Jahren bestehende Angst er krankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die be ruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere holte sie bei Dr.

med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychi atri sches Gut achten ein (Gutachten vom 1 0. März 2010, Urk. 11/41) . Gestützt darauf ver neinte sie mit Verfügung vom 23. Juli 2010 einen Leistungsanspruch des Ver si cherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 ab, unter Hinweis darauf, dass die zuletzt erwähnten ge sundheitlichen Probleme (Diskushernie, neuste Entwicklung der HIV-Erkran kung) im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens geltend zu machen seien (Urk. 11/60).

Am 9. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/62). Diese holte bei den behandelnden Fachärzten Verlaufsberichte ein, stellte mit Vorbescheid vom 2 4. April 2014 die Abweisung de s Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Juni 2014 fest (Urk. 11/77 = Urk. 2).

E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re levan te

Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E.

3a mit Hin weis).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen).

E. 2 0. Dezember 2011 bestätigt wurde (Urk. 11/60). In medizinischer Hinsicht stützte

sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. B.___ vom 1 0. März 2010, welcher von der Diagnose „ Angst und de pressi ve Störung, gemischt“ ausging (ICD-10 F41.2). Gestützt darauf sei im kon kreten Fall keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründbar (Urk.

11/41 S.

18).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversi che rung vorliege, so dass ihm die bisherige sowie jegliche andere Tätigkeit weiter hin zuzumuten sei (Urk. 2).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin demgegen über aus, dass eine morphologische Verschlechterung der Wirbelsäule zu über prüfen sei. Aufgrund der fehlenden MRI-Befunde könne eine solche nicht aus ge schlossen werden, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 10).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen gel tend, dass sich die Angstzustände sowie die Depressionen verschlimmert hätten, was sich au s den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, sowie von

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho thera pie, ergebe. Stark verschlechtert hätte n sich zudem die chronischen cervico ce phalen Beschwerden (Urk. 1).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 11/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

E. 3.1 Bereits am 3 1. August 2010 wurde bei bekannter Diskushernie C5/6 ein MRI der HWS erstellt. Dabei konnte eine Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose und breitbasiger

mediolateraler rechtsbetonter Diskushernie mit leichter Im pression des Duralsackes und Einengung der Neuroforamina rechtsbetont fest gestellt werden. Zusätzlich bestehe auf dem Niveau C6/7 bei leichter Segement degeneration eine mediolaterale linksseitige Diskushernie mit leichter Einen gung des linksseitigen Neuroforamen; weiter eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 sowie eine leichte rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung C4/5 (Urk. 11/50).

E. 3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2014 ein progredientes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts bei Diskushernie C4/5 sowie Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, eine Infektion mit HIV (ED 5/2008), Neurodermitis, eine chronifizierte Angststörung, eine Depres sion mit latenter Suizidalität sowie eine symptomatische Prostatahyperplasie. Im Dezember 2013 sei es zu einer starken Exazerbation der Nackenschmerzen ge kommen mit Ausstrahlungen in beide Arme. Die MRI-Befunde über die Jahre würden eine langsame Progredienz zeigen, welche die Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der HIV-Infektion führe der Beschwerdeführer eine entspre chende antivirale Therapie durch (HAART; Urk. 7/1).

E. 3.3 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2014 eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Suizidalität sowie eine Angststörung. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer invalidi sie renden Angststörung. Er sei nicht arbeitsfähig und kämpfe seit vielen Jahren um die Anerkennung seiner psychischen Störung. Der Patient sei bereit, seine psy chische Lage stationär in der E.___ beurteilen zu lassen (Urk. 7/2).

E. 4 .

Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2011 festgehal ten, wurden im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs die cervicalen Beschwerden sowie die neuste Entwicklung der HIV-Infektion nicht berücksichtigt. Dabei konnten die geltend gemachten cervicalen Beschwerden bereits mittels MRI-Abklärung vom 3 0. August 2010 objektiviert werden, wobei die Befunde wohl zumindest die Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit beeinträchtigen dürften. Entsprechend den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erscheint vor diesem Hinter grund eine weitere Abklärung des Sachverhalts unumgänglich, insbesondere was die Ein holung eines aktuellen MRI-Befundes sowie die Einschätzung der Arbeits fähig keit aus cervicaler Sicht betrifft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer im Rahmen der Behandlung der HIV-Infektion eine h och aktive antiretrovirale Therapie (HAART) durchführt, welche mit Nebenwirkun gen verbunden sein kann, was allenfalls zur Schwächung der Leistungsfähigkeit füh ren könnte. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt weiter abzuklären. Schliesslich ist anzumerken, dass das im Rahmen der erstmaligen Leistungs be urteilung massgebliche Gutachten von Dr. B.___ bereits rund 4.5 Jahre zurück liegt, so dass für die relevante Gesamteinschätzung der Restleistungsfähigkeit auch eine aktuelle psychiatrische Beurteilung einzuholen ist.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin im erwähnten Sinn.

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 10 und Urk.

E. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00644 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

15. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene X.___ war im Haupterwerb ab 1. November 1997 bei der Y.___ AG als Schichtleiter tätig. Die Kündigung per Ende April 2006 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, wobei sich die Kündigungsfrist in folge Krank heit des Versicherten um einen Monat verlängerte. Im Nebenerwerb war der

Versicherte von Januar 1995 bis September 2007 für die Z.___ AG und seither für die A.___ AG als Hauswart tätig. Im Novem ber 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 20 Jahren bestehende Angst er krankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die be ruf lichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere holte sie bei Dr.

med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychi atri sches Gut achten ein (Gutachten vom 1 0. März 2010, Urk. 11/41) . Gestützt darauf ver neinte sie mit Verfügung vom 23. Juli 2010 einen Leistungsanspruch des Ver si cherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 ab, unter Hinweis darauf, dass die zuletzt erwähnten ge sundheitlichen Probleme (Diskushernie, neuste Entwicklung der HIV-Erkran kung) im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens geltend zu machen seien (Urk. 11/60).

Am 9. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/62). Diese holte bei den behandelnden Fachärzten Verlaufsberichte ein, stellte mit Vorbescheid vom 2 4. April 2014 die Abweisung de s Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Juni 2014 fest (Urk. 11/77 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm gestützt auf eine bessere medizinische Abklärung eine ganze Rente zu zusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 reichte der Beschwerde führer ergänzende medizinische Unterlagen ein, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re levan te

Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E.

3a mit Hin weis). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversi che rung vorliege, so dass ihm die bisherige sowie jegliche andere Tätigkeit weiter hin zuzumuten sei (Urk. 2).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin demgegen über aus, dass eine morphologische Verschlechterung der Wirbelsäule zu über prüfen sei. Aufgrund der fehlenden MRI-Befunde könne eine solche nicht aus ge schlossen werden, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 10). 2.2

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen gel tend, dass sich die Angstzustände sowie die Depressionen verschlimmert hätten, was sich au s den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, sowie von

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho thera pie, ergebe. Stark verschlechtert hätte n sich zudem die chronischen cervico ce phalen Beschwerden (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 11/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2011 bestätigt wurde (Urk. 11/60). In medizinischer Hinsicht stützte

sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. B.___ vom 1 0. März 2010, welcher von der Diagnose „ Angst und de pressi ve Störung, gemischt“ ausging (ICD-10 F41.2). Gestützt darauf sei im kon kreten Fall keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründbar (Urk.

11/41 S.

18). 3. 3.1

Bereits am 3 1. August 2010 wurde bei bekannter Diskushernie C5/6 ein MRI der HWS erstellt. Dabei konnte eine Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose und breitbasiger

mediolateraler rechtsbetonter Diskushernie mit leichter Im pression des Duralsackes und Einengung der Neuroforamina rechtsbetont fest gestellt werden. Zusätzlich bestehe auf dem Niveau C6/7 bei leichter Segement degeneration eine mediolaterale linksseitige Diskushernie mit leichter Einen gung des linksseitigen Neuroforamen; weiter eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 sowie eine leichte rechtsbetonte Bandscheibenvorwölbung C4/5 (Urk. 11/50). 3.2

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2014 ein progredientes chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts bei Diskushernie C4/5 sowie Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, eine Infektion mit HIV (ED 5/2008), Neurodermitis, eine chronifizierte Angststörung, eine Depres sion mit latenter Suizidalität sowie eine symptomatische Prostatahyperplasie. Im Dezember 2013 sei es zu einer starken Exazerbation der Nackenschmerzen ge kommen mit Ausstrahlungen in beide Arme. Die MRI-Befunde über die Jahre würden eine langsame Progredienz zeigen, welche die Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der HIV-Infektion führe der Beschwerdeführer eine entspre chende antivirale Therapie durch (HAART; Urk. 7/1). 3.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 0. Juli 2014 eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Suizidalität sowie eine Angststörung. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer invalidi sie renden Angststörung. Er sei nicht arbeitsfähig und kämpfe seit vielen Jahren um die Anerkennung seiner psychischen Störung. Der Patient sei bereit, seine psy chische Lage stationär in der E.___ beurteilen zu lassen (Urk. 7/2). 4 .

Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Dezember 2011 festgehal ten, wurden im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs die cervicalen Beschwerden sowie die neuste Entwicklung der HIV-Infektion nicht berücksichtigt. Dabei konnten die geltend gemachten cervicalen Beschwerden bereits mittels MRI-Abklärung vom 3 0. August 2010 objektiviert werden, wobei die Befunde wohl zumindest die Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit beeinträchtigen dürften. Entsprechend den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erscheint vor diesem Hinter grund eine weitere Abklärung des Sachverhalts unumgänglich, insbesondere was die Ein holung eines aktuellen MRI-Befundes sowie die Einschätzung der Arbeits fähig keit aus cervicaler Sicht betrifft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be schwerdeführer im Rahmen der Behandlung der HIV-Infektion eine h och aktive antiretrovirale Therapie (HAART) durchführt, welche mit Nebenwirkun gen verbunden sein kann, was allenfalls zur Schwächung der Leistungsfähigkeit füh ren könnte. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt weiter abzuklären. Schliesslich ist anzumerken, dass das im Rahmen der erstmaligen Leistungs be urteilung massgebliche Gutachten von Dr. B.___ bereits rund 4.5 Jahre zurück liegt, so dass für die relevante Gesamteinschätzung der Restleistungsfähigkeit auch eine aktuelle psychiatrische Beurteilung einzuholen ist.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2014 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin im erwähnten Sinn. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty