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IV.2014.00641

Neuanmeldung, Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, teilweise Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1977 geborene X.___ arbeitete von Mai 2001 bis Juli 2005 bei der Bäckerei Z.___ als Verkäuferin bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/12) und erzielte anschliessend einen Zwischenverdienst als Reinigungsangestellte bei der A.___ im Stundenlohn (Urk. 7/16) . Am 30. September 2005 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätig te die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit rechtskräf tiger Verfügung vom 24. Januar 2006 (Urk. 7/15) verneinte die IV-Stelle einen Leis tungs anspruch . 1.2

Am

15. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und er werbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) das Leistungsbegehren wiederum . 1.3

Am 11. August 2008 (Eingangsdatum) erfolgte eine erneute IV-Anmeldung durch die Versicherte (Urk. 7/46). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere me dizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, begutachten (orthopädisches Gutachten vom 28. Juni 2010, Urk. 7/73). Nach Ein gang weiterer Arztberichte veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begut achtung der Versicherten durch die Medizinische Abklä rungsstelle

C.___

(Medas -Gutachten vom 26. August 2013, Urk. 7/120, Urk. 7/122 und Urk. 7/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versi cher ten mit Verfügung vom 15. Mai 2014 ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 2) 2.

Dagegen führte X.___ am 16. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2014 eine unbe fristete ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä rungen vorzunehme n oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, subeventuell sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-165), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch

zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial v ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) und der angefochten en Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. 1.4). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer Viertelsrente gestützt auf das Medas -Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120) im Wesentlichen damit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin ab dem Jahre 2007 ausgewiesen sei und ihr seither die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten (leichte n bis mittelschwere n und wechselbelastende n) Tätigkeit bestehe dagegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 2.3

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich ihr Gesund heitszustand seit September 2006 beziehungsweise zumindest seit No vember 2006 in entscheid relevanter Weise verändert habe. Seither sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und es sei ab Juni 2010 keine Verbesserung ihres Ge sundheits zustandes eingetreten (Urk. 1). 3.

3.1

Die rentenablehnende Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) basierte haupt sächlich auf dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/30/7-8), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Spondylodese L4/5 vom

8. November 2006 bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom und Seg ment degenerationen L4/5 gestellt wurde. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raum pflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Durch eine Umschulung der Beschwerdeführerin könnte sich ihre Arbeitsfähigkeit verbessern, wobei darauf zu achten sei, dass sie eine Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Position ohne Ver richtung von Hebe- und Tragear beiten ausübe.

Im weiteren Bericht vom 1 2. Juni 2007 (Urk. 7/30/9) wurde betref fend Arbeits situation

erwähnt, dass die Beschwerdeführerin für Reinigungs arbeiten bis Novem ber 2007 (nächste klinische Kontrolle) 100 % arbeitsunfähig sei, für leichte körp erliche A rbeiten in wechselnden Positionen sei theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. 3.2

3.2.1

Die Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde, basiert auf dem polydisziplinären Me das- Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120), worin folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden (Urk. 7/120/37) :

-

chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

(ICD-10: M 54.1)

-

erosive

Osteochondrose L3/4 (ICD-10: M 42.1)

-

Status nach dorsaler Spondylodese

L4-S1 dorsolateral (2006)

-

Status nach Revisionsfusions-OP L4/5 rechts bei Neoarthrose mit

Beckenspanentnahme, transpedikulärer Fusion L4-S1 dorsomedial bis

lateral beidseits (Februar 2010) mit partieller Metallentfernung

-

ISG-Verschraubung rechts im November 2010, links im Januar 2012

(ICD-10: Z 96.6)

-

lumbosakrale Übergangsstörung (ICD-10: M 54.5)

-

Wirbelsäulenfehlhaltung bei muskulärer Dysbalance, Dek onditionierung

(ICD-10: M 62.6)

-

Insertionstendopa thie

T r ochanterregion beidseits (ICD-10: M 77.9)

-

rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige

Episode (ICD-10: F 33.0/33.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/120/38) :

-

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und selbstunsicheren

vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z 73.1)

-

Adipositas Grad II (BMI 38.3 kg/m 2)

-

arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös gut eingestellt

-

leichte Dyslipidämie

-

chronisch venöse Insuffizienz bei inkompletter Stamminsuffizienz der

Vena

saphena magna und insuffizienter Perforantes und mässiggradige

Nebenastvarikosis

-

Lipödem Oberschenkel-betont

-

Infekt unklarer Ätiologie bei Leukozytos -erhöhtem BSR und CRP quan

titativ bei DD: Infekt/ Spondylodiscitis /rheumatische Erkrankung

-

Vitamin-D-Insuffizienz

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei diejenige einer Putzfrau in einem Pensum von 70-80 % gewesen, wobei sie diese während circa 2 Jahren bis zum Septem ber 2006 ausgeübt habe. Davor habe die Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei der E.___ und in einer Bäckerei gearbeitet. Ihr erlernter Beruf mit Abschluss sei Papeterie fach verkäuferi n . Die letzte Arbeitsstelle habe sie aufgrund ihrer Rückenschmerzen gekündigt. Die Beschwerdeführerin erhalte aktuell Sozi alhilfe. Auf orthopädischem Fachgebiet best ü nden folgende Einschränkungen des posi tiven und negativen Leistungsbildes: Ständiges Heben und Tragen v on Lasten über 10 Kilogramm, einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufiges Bücken seien nach fünf Wirbelsäulenoperationen nicht mehr möglich. Längeres Sitzen aber auch längeres Stehen sei nicht dauerhaft durchführbar. Wegen der anhaltenden lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzen mit Funktions ein schränkungen seien häufige D r ehbewegungen, schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie einseitige Zwangshaltungen dauerhaft nicht

mehr durchführbar. Das Restleistungsvermögen sei wegen der Notwendigkeit ver mehrter Pausen und einem verminderten Rendement um schätzungsweise 20 % reduziert. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit wech selnder Körperhaltung ohne ständige Drehbewegungen, ohne dauerndes Bücken und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sei zumindest in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vorstell bar (Urk. 7/120/41-42) .

Abzuklären bleibe bei den vorliegenden Entzündungsparametern die unklare ent zündliche Erkrankung, wobei die Fo kussuche unter anderem Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises oder einen unbekannte n Tumor umfassen sollte. Nach Rücksprac he mit dem Radiolo gen könne eine

Spondylodiscitis ausge schlos sen werden. Nach Mitteilung des Hausarztes seien die CRP-Werte seit läng erer Zeit erhöht und würden regelmäs sig kontrolliert. Dies könnte gege be nen falls im Sinne einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wirksam wer den und müsste unter Umständen neu beurteilt werden. Dieser Teil des Gesund heits zustandes sei als instabil anzusehen. Aus internistischer Sicht hab e sich keine Schädigung oder Fähigkeit s störung mit Auswirkung auf das mittel- und lang fristige berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin finden lassen . Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von circa 20-30 %. Es habe ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn festgestellt werden können. Zudem bestehe eine Tendenz zu einem dysfunktionalen Schon- und Vermei dungsver halten, das schon seit Jahren bestehe. Es fänden sich auch verschie dene psycho soziale Belastungsfaktoren, die als IV-fremd einzustufen sei e n und nach inva li den versicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit einbezogen werden könnten. Dazu gehörten subjektives Krankheits konzept, einfache Berufsausbildung, inzwischen langjährige Dekon ditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (zuletzt im Mär z 2006), finanzielle Probleme, R enten- und Entschädigungswünsche (Urk. 7/120/42) .

In der polydisziplinären Zusammenschau sei der psychiatrischen und somati schen Beurteilung zu folgen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das berufliche Leis tungsver mö gen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau zu 30 % einge schränkt, wobei diese Einschränkung seit dem 7. November 2006 bestehe (Urk. 7/120/42 . Für eine voll adaptierte Tätigkeit bestehe weder somatisch noch psychiatrisch eine mittel- bis langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adap tierte Tätigkeit liege eine quantitative und qualitative Einschränkung vor, wes halb der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten in einem 70 %-Pensum zu mut bar seien. Als voll adaptierte Tätigkeiten könnten leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie ohne einseitige Zwangs hal tungen der Wirbelsäule und Drehbewegungen zugemutet werden . Adaptierte Tätigkeiten könnten auf dem ersten Arbeitsmarkt er b racht werden. Als adap tierte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht einfache und angelernte T ätig keiten sowie auch die erlernte Tätigkeit als Papeterieverkäuferin zu n ennen, die keine speziellen An fo rderungen an die Stress- oder Frustrationstoleranz, die em o tionale Belastbar keit, die Konzentrationsfähigkeit oder die soziale Kompe tenz stellen. Bei einer rezidivierend depressiven Störung seien Tätigkeiten in Wechselschicht, insbe sondere Tätigkeiten mit Nachtschicht, eher nicht zu emp fehlen. Eine Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit sei aus m e dizinisch-theore tischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit in einem geschütz t en Rahmen sei allerdings zu Beginn von Eingliederun g smassnahmen bei der nun schon lange bestehenden Dekonditionierung als Hilfe für die Beschwerde füh reri n anzusehen. Durch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen bestehe allerdings die Ge fahr einer weiteren Regressionsförderung, was unbedingt vermieden werden sollte (Urk. 7/120/43) . 3.2.2

Am 2. Oktober 2013 präzisierte die Medas

ihre Ausführungen zur Arbeitsfähig keit (Urk. 7/121-122). Darin wird unter Hinweis auf Ziffer 8.1 des Gutachtens festgehalten, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde und gleichzeitig festgestellt werde, dass aus orthopädischer Sicht leichte körperliche Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähig keit von 50 % vorstellbar wären. Aus polydisziplinärer Sicht betrage die Ar beits unfähigkeit also 50 %. Wegen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem orthopädischen Fachgebiet bestehe bei der Versicherten eine Restarbeitsfä hig keit in einer angepassten Tätigkeit von 50 %. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei je doch nicht mehr leistbar . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2007 verschlechtert (Urk. 7/122/1) . 3.2.3

Am 3 0. Januar 2014 nahm die orthopädischen Hauptgutachterin nochmals Stel lung zu den im Rahmen des Einwandverfahrens aufgeworfenen Rückfragen (U rk. 7/132, 7/134). In der angestammten Tä tigkeit als Putzhilfe sei die Beschwer deführerin ab September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig wegen ihren persi stie renden Lumboischialgie gewesen . Sie sei auch nach weiteren Operationen (unter anderem 2006 eine Spondylodese), welche nicht zum gewünschten Ergebnis einer Beschwerdelinderung geführt hätten, weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig geblieben . Der lange Heilungsverlauf nach den einzelnen Operationen sei aus orthopädischer Sicht plausibel und die orthopädischen Be fundberichte seien nach vollziehbar. Die knöcherne Einheilung der Implantate und die Rückbildung der dabei entstandenen nervalen Irritationen dauerten er fahrungsgemäss lange. Nach einer Revisionsfusions-Operation L4/5 mit transpedikulärer Verschrau bung

am 16. Januar 2009 habe das Operationsergeb nis wieder nicht zu einer Schmerz reduktion geführt, weshalb im November 2010 eine ISG-Verschraubung rechts und im Januar 2012 eine ISG-Verschraubung links durchgeführt worden sei. Au s orthopädischer Sicht werde wegen des kom plexen Krankheitsbildes davon aus ge gangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010, durchgehend ab 2005, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu chung zu 100 % in der angestam m ten Tä tigkeit und ab dem 1. Juni 2010 zu 50 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeits un fähig gewesen sei. Es sei weiter da von auszugehen und die Untersuch ungs be funde bei der gutachterlichen Unter suchung bestätigten dies, dass es in zwischen zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin gekommen sei. Die Arbeitsfähig keit betrage in einer voll adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt der gutachterli chen Untersuchung daher immer noch 50 %. Der Gesundheitszustand sollte weiterhin regelmässig kontrolliert werden, da eine Besse rung möglich erscheine. Vor weiteren operativen Eingriffen sollten die kon servativ möglichen Mass nahmen konsequent durchgeführt werden (Urk. 7/135) . 4. 4.1

Das polydisziplinäre Medas - Gutachten v om 26. August 2013 (Urk. 7/120) ba siert auf einer umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach voll zieh bare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Be schwer deführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Medas -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5) . 4.2

4.2.1

Das Medas -Gutachten stellt schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin vor dergründig ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So zeigt auch die gesamte medizinische Akten lage auf, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an massiven Rückenbe schwer den leidet und seit 2006 bereits zahlreiche Operationen mit nur mässigen Ergeb nissen durchgeführt worden sind (vgl. Diagnosen-Liste in Urk. 7/120/37).

4. 2.2

Hinsichtlich der Einschätzung der aus dem Gesundheitsschaden (Rückenbe schwer den) resultierenden Arbeitsunfähigkeit weist das Medas -Gutachten je doch einige Ungereimtheiten auf, welche nachfolgend anhand einer Gesamt schau der diesbezüglich relevanten ärztlichen Feststellungen zu bereinigen sind : Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab Novem ber 2006 anzunehmen, da das chronische lumbale Schmerzsyn drom mit Seg ment degenerationen L4/5 zu solchen Beschwerden geführt hatte, dass am

8. Novem ber 2006 eine Spondylodese L4/5 durchgeführt wurde. Dr. D.___ atte stierte der Beschwerdeführerin deshalb ab dem 7. November 20 06 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin (Urk. 7/30/7) und auch die begutachtende Orth opädin Dr. B.___ übernahm in ihrem Gutachten vom 28. Juni 2010 als Be ginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit den 7. Novem ber 2006 (Urk. 7/73/13). Auch das Medas -Gutachten datierte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anfänglich auf den 7. Juni 2006 (Urk. 7/120/42). Wenn die Medas -Gutachter in den weite ren Aus führungen den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf andere Daten fest legten (Januar 2007 [vgl. Urk. 7/120/44], 2007 [vgl. Urk. 7/122] und September 2005 [vgl. Urk. 7/ 135]), basiert dies offensichtlich auf einer Unge nauigkeit bei der Wiedergabe der Daten und ist vorliegend ohnehin irrelevant, da der Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2009 entstehen kann (BGE 138 V 475).

Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob und falls ja, ab wann die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. So ging Dr. B.___ im Juni 2010 (Begutachtungszeitpunkt) noch davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, dass si e ihr ab 1. Juni 2010 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungs an ge passte Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/73/13). Dieser Einschätzung fügte Dr. B.___ jedoch noch einen Vorbehalt an, wonach unter Umständen eine Verschraubung beider Iliosakralgelenke notwendig sein werde. Wie sich aus dem weiteren Krank heitsverlauf ergibt, waren diese ISG-Verschraubungen tat sächlich notwendig und die Operationen erfolgten im November 2010 und im Januar 201 2. Angesichts dieser erneuten operativen Eingriffe, welche wieder längere Rekonvaleszenzen erforderten, ist entgegen der ursprünglichen Prog nose von Dr. B.___ zu diesem Zeitpunkt im Jahre 2010 noch von keiner Bes serung beziehungsweise Stabili sierung der Rückenproblematik und einer ent sprechenden Wiedererlangung der Ar beits fähigkeit auszugehen. Es ist vielmehr - in Übereinstimmung mit den Medas -Gutachtern (Urk. 7/135) - eine leichte Besserung des Gesundheitszu stan des der Beschwerdeführerin ab Juli 2013 (Begutachtungszeitpunkt) anzunehmen, weshalb der Beschwerdeführerin seither aus polydisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit zumutbar ist. 4.2.3

Die retrospektive Beurteilung des Medas -Gutachtens war im vorliegenden Fall aufgrund des bis 2005 zurückreichenden Krankheitsverlauf gerechtfertigt und ist

entsprechend den zuvor dargelegten Ausführungen folgendermassen anzu passen:

e ine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen und erst ab Juli 2013 erlangte sie in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähig keit wieder . 4.3

N ebst den orthopädischen Diagnosen wurde auch eine rezidivierende depressive Stö rung, derzeit leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 33.0/ F 33.1) festgestellt. Diese psychiatrische Diagnose wurde zwar schlüssig darge legt, doch hat eine solche depressive Störung nicht in jedem Fall eine i n validi sierende Wirkung.

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres si on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlecht hin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 (Urk. 7/125) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer einjährigen fach psychiatrischen Therapie auferlegt, um dann anhand einer umfassenderen Ein schätzung die Auswirkungen der psychiatrischen Erkrankung neu beurteilen zu können. Im Weiteren dürfen die verschiedenen psychosozialen Belastungsfak to ren, welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden können, nicht ausser Acht gelassen werden: subjektives Krankheitskonzept, einfache Berufsausbil dung, in zwischen langjährige Dekonditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt (zuletzt im März 2006), Migrationsproblematik, finanzielle Prob leme sowi e Renten- und Entschädigungswünsche (vgl. Urk. 7/120/29).

Angesichts dessen ist aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin insoweit verschlechtert hat, dass ihr aus somatischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr möglich ist, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeit bis 10 Kilogramm und Gewichtsbelastung ohne einseitige Wirbelsäulen zwangshaltungen sowie ohne spezielle Anforde rungen an die Stress- und Frus tra tionstoleranz) seit dem 1. Juli 2013 zu 50 % zumutbar ist. 5.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklä run gen, insbesondere die Durchführung einer Evaluation der funktionel len Leis tungsfähigkeit, vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung

verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b. mit Hinweisen). Der Gesund heitszu stan d und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund des polydis zi plinären

Medas -Gutachtens vom 26. August 2013, Urk. 7/120, Urk. 7/122 und Urk. 7/135) und der weiteren medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er warten. 6.

6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Für die Zeit ab 1. Februar 2009 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, vgl. BGE 138 V 475) bis

30. September 2013 (Verbesserung ab Juli 2013 zuzüglich 3 Monate nach Art. 88a Abs. 1 IV V) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente.

Für die weitere Zeit a b 1. Oktober 2013, nachdem sich ihr Gesundheitszustand gebessert hatte und ihr wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zumutbar war, ist nachfolgend ein e

Invaliditätsbe messung vor zunehmen: 6.2

Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig war, nachdem sie zuvor eine Anlehre als Verkäuferin angeschlossen hatte, und seither kein Anstellungsverhältnis mehr vorliegt, rechtfertigt es sich, so wohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) abzustellen. Dabei sind beide Vergleichseinkommen vom selben Tabel lenlohn, nämlich vom nicht nach Branchen differenzierten standardisier ten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26) zu ermitteln. Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn - auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) ist vorlie gend kein Leidensabzug angezeigt, da ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätz lich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat.

Folglich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführe rin ab 1. Oktober 2013 eine halbe Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.2). 7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, und die an gefoch tene Verfügung insoweit ab zuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin vom 1. Februar 2009 bis

30. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdefüh rer in eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Meh r wertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2014 insoweit abgeän dert, als fest ge stellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 bis

30. September 2013

Anspruch au f eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch

zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial v ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen führte X.___ am 16. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2014 eine unbe fristete ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä rungen vorzunehme n oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, subeventuell sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-165), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) und der angefochten en Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. 1.4).

E. 2.2 Hinsichtlich der Einschätzung der aus dem Gesundheitsschaden (Rückenbe schwer den) resultierenden Arbeitsunfähigkeit weist das Medas -Gutachten je doch einige Ungereimtheiten auf, welche nachfolgend anhand einer Gesamt schau der diesbezüglich relevanten ärztlichen Feststellungen zu bereinigen sind : Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab Novem ber 2006 anzunehmen, da das chronische lumbale Schmerzsyn drom mit Seg ment degenerationen L4/5 zu solchen Beschwerden geführt hatte, dass am

8. Novem ber 2006 eine Spondylodese L4/5 durchgeführt wurde. Dr. D.___ atte stierte der Beschwerdeführerin deshalb ab dem 7. November 20 06 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin (Urk. 7/30/7) und auch die begutachtende Orth opädin Dr. B.___ übernahm in ihrem Gutachten vom 28. Juni 2010 als Be ginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit den 7. Novem ber 2006 (Urk. 7/73/13). Auch das Medas -Gutachten datierte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anfänglich auf den 7. Juni 2006 (Urk. 7/120/42). Wenn die Medas -Gutachter in den weite ren Aus führungen den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf andere Daten fest legten (Januar 2007 [vgl. Urk. 7/120/44], 2007 [vgl. Urk. 7/122] und September 2005 [vgl. Urk. 7/ 135]), basiert dies offensichtlich auf einer Unge nauigkeit bei der Wiedergabe der Daten und ist vorliegend ohnehin irrelevant, da der Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2009 entstehen kann (BGE 138 V 475).

Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob und falls ja, ab wann die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. So ging Dr. B.___ im Juni 2010 (Begutachtungszeitpunkt) noch davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, dass si e ihr ab 1. Juni 2010 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungs an ge passte Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/73/13). Dieser Einschätzung fügte Dr. B.___ jedoch noch einen Vorbehalt an, wonach unter Umständen eine Verschraubung beider Iliosakralgelenke notwendig sein werde. Wie sich aus dem weiteren Krank heitsverlauf ergibt, waren diese ISG-Verschraubungen tat sächlich notwendig und die Operationen erfolgten im November 2010 und im Januar 201 2. Angesichts dieser erneuten operativen Eingriffe, welche wieder längere Rekonvaleszenzen erforderten, ist entgegen der ursprünglichen Prog nose von Dr. B.___ zu diesem Zeitpunkt im Jahre 2010 noch von keiner Bes serung beziehungsweise Stabili sierung der Rückenproblematik und einer ent sprechenden Wiedererlangung der Ar beits fähigkeit auszugehen. Es ist vielmehr - in Übereinstimmung mit den Medas -Gutachtern (Urk. 7/135) - eine leichte Besserung des Gesundheitszu stan des der Beschwerdeführerin ab Juli 2013 (Begutachtungszeitpunkt) anzunehmen, weshalb der Beschwerdeführerin seither aus polydisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit zumutbar ist. 4.2.3

Die retrospektive Beurteilung des Medas -Gutachtens war im vorliegenden Fall aufgrund des bis 2005 zurückreichenden Krankheitsverlauf gerechtfertigt und ist

entsprechend den zuvor dargelegten Ausführungen folgendermassen anzu passen:

e ine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen und erst ab Juli 2013 erlangte sie in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähig keit wieder . 4.3

N ebst den orthopädischen Diagnosen wurde auch eine rezidivierende depressive Stö rung, derzeit leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 33.0/ F 33.1) festgestellt. Diese psychiatrische Diagnose wurde zwar schlüssig darge legt, doch hat eine solche depressive Störung nicht in jedem Fall eine i n validi sierende Wirkung.

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres si on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlecht hin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 (Urk. 7/125) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer einjährigen fach psychiatrischen Therapie auferlegt, um dann anhand einer umfassenderen Ein schätzung die Auswirkungen der psychiatrischen Erkrankung neu beurteilen zu können. Im Weiteren dürfen die verschiedenen psychosozialen Belastungsfak to ren, welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden können, nicht ausser Acht gelassen werden: subjektives Krankheitskonzept, einfache Berufsausbil dung, in zwischen langjährige Dekonditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt (zuletzt im März 2006), Migrationsproblematik, finanzielle Prob leme sowi e Renten- und Entschädigungswünsche (vgl. Urk. 7/120/29).

Angesichts dessen ist aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin insoweit verschlechtert hat, dass ihr aus somatischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr möglich ist, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeit bis 10 Kilogramm und Gewichtsbelastung ohne einseitige Wirbelsäulen zwangshaltungen sowie ohne spezielle Anforde rungen an die Stress- und Frus tra tionstoleranz) seit dem 1. Juli 2013 zu 50 % zumutbar ist. 5.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklä run gen, insbesondere die Durchführung einer Evaluation der funktionel len Leis tungsfähigkeit, vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung

verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b. mit Hinweisen). Der Gesund heitszu stan d und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund des polydis zi plinären

Medas -Gutachtens vom 26. August 2013, Urk. 7/120, Urk. 7/122 und Urk. 7/135) und der weiteren medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er warten. 6.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich ihr Gesund heitszustand seit September 2006 beziehungsweise zumindest seit No vember 2006 in entscheid relevanter Weise verändert habe. Seither sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und es sei ab Juni 2010 keine Verbesserung ihres Ge sundheits zustandes eingetreten (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) basierte haupt sächlich auf dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/30/7-8), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Spondylodese L4/5 vom

8. November 2006 bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom und Seg ment degenerationen L4/5 gestellt wurde. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raum pflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Durch eine Umschulung der Beschwerdeführerin könnte sich ihre Arbeitsfähigkeit verbessern, wobei darauf zu achten sei, dass sie eine Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Position ohne Ver richtung von Hebe- und Tragear beiten ausübe.

Im weiteren Bericht vom 1 2. Juni 2007 (Urk. 7/30/9) wurde betref fend Arbeits situation

erwähnt, dass die Beschwerdeführerin für Reinigungs arbeiten bis Novem ber 2007 (nächste klinische Kontrolle) 100 % arbeitsunfähig sei, für leichte körp erliche A rbeiten in wechselnden Positionen sei theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch.

E. 3.2.1 Die Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde, basiert auf dem polydisziplinären Me das- Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120), worin folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden (Urk. 7/120/37) :

-

chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

(ICD-10: M 54.1)

-

erosive

Osteochondrose L3/4 (ICD-10: M 42.1)

-

Status nach dorsaler Spondylodese

L4-S1 dorsolateral (2006)

-

Status nach Revisionsfusions-OP L4/5 rechts bei Neoarthrose mit

Beckenspanentnahme, transpedikulärer Fusion L4-S1 dorsomedial bis

lateral beidseits (Februar 2010) mit partieller Metallentfernung

-

ISG-Verschraubung rechts im November 2010, links im Januar 2012

(ICD-10: Z 96.6)

-

lumbosakrale Übergangsstörung (ICD-10: M 54.5)

-

Wirbelsäulenfehlhaltung bei muskulärer Dysbalance, Dek onditionierung

(ICD-10: M 62.6)

-

Insertionstendopa thie

T r ochanterregion beidseits (ICD-10: M 77.9)

-

rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige

Episode (ICD-10: F 33.0/33.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/120/38) :

-

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und selbstunsicheren

vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z 73.1)

-

Adipositas Grad II (BMI 38.3 kg/m 2)

-

arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös gut eingestellt

-

leichte Dyslipidämie

-

chronisch venöse Insuffizienz bei inkompletter Stamminsuffizienz der

Vena

saphena magna und insuffizienter Perforantes und mässiggradige

Nebenastvarikosis

-

Lipödem Oberschenkel-betont

-

Infekt unklarer Ätiologie bei Leukozytos -erhöhtem BSR und CRP quan

titativ bei DD: Infekt/ Spondylodiscitis /rheumatische Erkrankung

-

Vitamin-D-Insuffizienz

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei diejenige einer Putzfrau in einem Pensum von 70-80 % gewesen, wobei sie diese während circa 2 Jahren bis zum Septem ber 2006 ausgeübt habe. Davor habe die Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei der E.___ und in einer Bäckerei gearbeitet. Ihr erlernter Beruf mit Abschluss sei Papeterie fach verkäuferi n . Die letzte Arbeitsstelle habe sie aufgrund ihrer Rückenschmerzen gekündigt. Die Beschwerdeführerin erhalte aktuell Sozi alhilfe. Auf orthopädischem Fachgebiet best ü nden folgende Einschränkungen des posi tiven und negativen Leistungsbildes: Ständiges Heben und Tragen v on Lasten über 10 Kilogramm, einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufiges Bücken seien nach fünf Wirbelsäulenoperationen nicht mehr möglich. Längeres Sitzen aber auch längeres Stehen sei nicht dauerhaft durchführbar. Wegen der anhaltenden lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzen mit Funktions ein schränkungen seien häufige D r ehbewegungen, schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie einseitige Zwangshaltungen dauerhaft nicht

mehr durchführbar. Das Restleistungsvermögen sei wegen der Notwendigkeit ver mehrter Pausen und einem verminderten Rendement um schätzungsweise 20 % reduziert. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit wech selnder Körperhaltung ohne ständige Drehbewegungen, ohne dauerndes Bücken und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sei zumindest in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vorstell bar (Urk. 7/120/41-42) .

Abzuklären bleibe bei den vorliegenden Entzündungsparametern die unklare ent zündliche Erkrankung, wobei die Fo kussuche unter anderem Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises oder einen unbekannte n Tumor umfassen sollte. Nach Rücksprac he mit dem Radiolo gen könne eine

Spondylodiscitis ausge schlos sen werden. Nach Mitteilung des Hausarztes seien die CRP-Werte seit läng erer Zeit erhöht und würden regelmäs sig kontrolliert. Dies könnte gege be nen falls im Sinne einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wirksam wer den und müsste unter Umständen neu beurteilt werden. Dieser Teil des Gesund heits zustandes sei als instabil anzusehen. Aus internistischer Sicht hab e sich keine Schädigung oder Fähigkeit s störung mit Auswirkung auf das mittel- und lang fristige berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin finden lassen . Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von circa 20-30 %. Es habe ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn festgestellt werden können. Zudem bestehe eine Tendenz zu einem dysfunktionalen Schon- und Vermei dungsver halten, das schon seit Jahren bestehe. Es fänden sich auch verschie dene psycho soziale Belastungsfaktoren, die als IV-fremd einzustufen sei e n und nach inva li den versicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit einbezogen werden könnten. Dazu gehörten subjektives Krankheits konzept, einfache Berufsausbildung, inzwischen langjährige Dekon ditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (zuletzt im Mär z 2006), finanzielle Probleme, R enten- und Entschädigungswünsche (Urk. 7/120/42) .

In der polydisziplinären Zusammenschau sei der psychiatrischen und somati schen Beurteilung zu folgen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das berufliche Leis tungsver mö gen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau zu 30 % einge schränkt, wobei diese Einschränkung seit dem 7. November 2006 bestehe (Urk. 7/120/42 . Für eine voll adaptierte Tätigkeit bestehe weder somatisch noch psychiatrisch eine mittel- bis langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adap tierte Tätigkeit liege eine quantitative und qualitative Einschränkung vor, wes halb der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten in einem 70 %-Pensum zu mut bar seien. Als voll adaptierte Tätigkeiten könnten leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie ohne einseitige Zwangs hal tungen der Wirbelsäule und Drehbewegungen zugemutet werden . Adaptierte Tätigkeiten könnten auf dem ersten Arbeitsmarkt er b racht werden. Als adap tierte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht einfache und angelernte T ätig keiten sowie auch die erlernte Tätigkeit als Papeterieverkäuferin zu n ennen, die keine speziellen An fo rderungen an die Stress- oder Frustrationstoleranz, die em o tionale Belastbar keit, die Konzentrationsfähigkeit oder die soziale Kompe tenz stellen. Bei einer rezidivierend depressiven Störung seien Tätigkeiten in Wechselschicht, insbe sondere Tätigkeiten mit Nachtschicht, eher nicht zu emp fehlen. Eine Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit sei aus m e dizinisch-theore tischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit in einem geschütz t en Rahmen sei allerdings zu Beginn von Eingliederun g smassnahmen bei der nun schon lange bestehenden Dekonditionierung als Hilfe für die Beschwerde füh reri n anzusehen. Durch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen bestehe allerdings die Ge fahr einer weiteren Regressionsförderung, was unbedingt vermieden werden sollte (Urk. 7/120/43) .

E. 3.2.2 Am 2. Oktober 2013 präzisierte die Medas

ihre Ausführungen zur Arbeitsfähig keit (Urk. 7/121-122). Darin wird unter Hinweis auf Ziffer 8.1 des Gutachtens festgehalten, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde und gleichzeitig festgestellt werde, dass aus orthopädischer Sicht leichte körperliche Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähig keit von 50 % vorstellbar wären. Aus polydisziplinärer Sicht betrage die Ar beits unfähigkeit also 50 %. Wegen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem orthopädischen Fachgebiet bestehe bei der Versicherten eine Restarbeitsfä hig keit in einer angepassten Tätigkeit von 50 %. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei je doch nicht mehr leistbar . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2007 verschlechtert (Urk. 7/122/1) .

E. 3.2.3 Am 3 0. Januar 2014 nahm die orthopädischen Hauptgutachterin nochmals Stel lung zu den im Rahmen des Einwandverfahrens aufgeworfenen Rückfragen (U rk. 7/132, 7/134). In der angestammten Tä tigkeit als Putzhilfe sei die Beschwer deführerin ab September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig wegen ihren persi stie renden Lumboischialgie gewesen . Sie sei auch nach weiteren Operationen (unter anderem 2006 eine Spondylodese), welche nicht zum gewünschten Ergebnis einer Beschwerdelinderung geführt hätten, weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig geblieben . Der lange Heilungsverlauf nach den einzelnen Operationen sei aus orthopädischer Sicht plausibel und die orthopädischen Be fundberichte seien nach vollziehbar. Die knöcherne Einheilung der Implantate und die Rückbildung der dabei entstandenen nervalen Irritationen dauerten er fahrungsgemäss lange. Nach einer Revisionsfusions-Operation L4/5 mit transpedikulärer Verschrau bung

am 16. Januar 2009 habe das Operationsergeb nis wieder nicht zu einer Schmerz reduktion geführt, weshalb im November 2010 eine ISG-Verschraubung rechts und im Januar 2012 eine ISG-Verschraubung links durchgeführt worden sei. Au s orthopädischer Sicht werde wegen des kom plexen Krankheitsbildes davon aus ge gangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010, durchgehend ab 2005, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu chung zu 100 % in der angestam m ten Tä tigkeit und ab dem 1. Juni 2010 zu 50 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeits un fähig gewesen sei. Es sei weiter da von auszugehen und die Untersuch ungs be funde bei der gutachterlichen Unter suchung bestätigten dies, dass es in zwischen zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin gekommen sei. Die Arbeitsfähig keit betrage in einer voll adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt der gutachterli chen Untersuchung daher immer noch 50 %. Der Gesundheitszustand sollte weiterhin regelmässig kontrolliert werden, da eine Besse rung möglich erscheine. Vor weiteren operativen Eingriffen sollten die kon servativ möglichen Mass nahmen konsequent durchgeführt werden (Urk. 7/135) . 4. 4.1

Das polydisziplinäre Medas - Gutachten v om 26. August 2013 (Urk. 7/120) ba siert auf einer umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach voll zieh bare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Be schwer deführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Medas -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5) . 4.2

4.2.1

Das Medas -Gutachten stellt schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin vor dergründig ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So zeigt auch die gesamte medizinische Akten lage auf, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an massiven Rückenbe schwer den leidet und seit 2006 bereits zahlreiche Operationen mit nur mässigen Ergeb nissen durchgeführt worden sind (vgl. Diagnosen-Liste in Urk. 7/120/37).

4.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Für die Zeit ab 1. Februar 2009 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, vgl. BGE 138 V 475) bis

30. September 2013 (Verbesserung ab Juli 2013 zuzüglich 3 Monate nach Art. 88a Abs. 1 IV V) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente.

Für die weitere Zeit a b 1. Oktober 2013, nachdem sich ihr Gesundheitszustand gebessert hatte und ihr wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zumutbar war, ist nachfolgend ein e

Invaliditätsbe messung vor zunehmen:

E. 6.2 Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig war, nachdem sie zuvor eine Anlehre als Verkäuferin angeschlossen hatte, und seither kein Anstellungsverhältnis mehr vorliegt, rechtfertigt es sich, so wohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) abzustellen. Dabei sind beide Vergleichseinkommen vom selben Tabel lenlohn, nämlich vom nicht nach Branchen differenzierten standardisier ten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26) zu ermitteln. Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn - auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) ist vorlie gend kein Leidensabzug angezeigt, da ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätz lich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat.

Folglich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführe rin ab 1. Oktober 2013 eine halbe Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.2). 7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, und die an gefoch tene Verfügung insoweit ab zuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin vom 1. Februar 2009 bis

30. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 8.2 Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdefüh rer in eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Meh r wertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2014 insoweit abgeän dert, als fest ge stellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 bis

30. September 2013

Anspruch au f eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00641 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Züri ch, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1977 geborene X.___ arbeitete von Mai 2001 bis Juli 2005 bei der Bäckerei Z.___ als Verkäuferin bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/12) und erzielte anschliessend einen Zwischenverdienst als Reinigungsangestellte bei der A.___ im Stundenlohn (Urk. 7/16) . Am 30. September 2005 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätig te die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit rechtskräf tiger Verfügung vom 24. Januar 2006 (Urk. 7/15) verneinte die IV-Stelle einen Leis tungs anspruch . 1.2

Am

15. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und er werbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) das Leistungsbegehren wiederum . 1.3

Am 11. August 2008 (Eingangsdatum) erfolgte eine erneute IV-Anmeldung durch die Versicherte (Urk. 7/46). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere me dizini sche und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, begutachten (orthopädisches Gutachten vom 28. Juni 2010, Urk. 7/73). Nach Ein gang weiterer Arztberichte veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begut achtung der Versicherten durch die Medizinische Abklä rungsstelle

C.___

(Medas -Gutachten vom 26. August 2013, Urk. 7/120, Urk. 7/122 und Urk. 7/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versi cher ten mit Verfügung vom 15. Mai 2014 ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 2) 2.

Dagegen führte X.___ am 16. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2014 eine unbe fristete ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä rungen vorzunehme n oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, subeventuell sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-165), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch

zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial v ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) und der angefochten en Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. 1.4). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer Viertelsrente gestützt auf das Medas -Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120) im Wesentlichen damit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin ab dem Jahre 2007 ausgewiesen sei und ihr seither die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten (leichte n bis mittelschwere n und wechselbelastende n) Tätigkeit bestehe dagegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 2.3

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich ihr Gesund heitszustand seit September 2006 beziehungsweise zumindest seit No vember 2006 in entscheid relevanter Weise verändert habe. Seither sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und es sei ab Juni 2010 keine Verbesserung ihres Ge sundheits zustandes eingetreten (Urk. 1). 3.

3.1

Die rentenablehnende Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/43) basierte haupt sächlich auf dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/30/7-8), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Spondylodese L4/5 vom

8. November 2006 bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom und Seg ment degenerationen L4/5 gestellt wurde. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raum pflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Durch eine Umschulung der Beschwerdeführerin könnte sich ihre Arbeitsfähigkeit verbessern, wobei darauf zu achten sei, dass sie eine Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Position ohne Ver richtung von Hebe- und Tragear beiten ausübe.

Im weiteren Bericht vom 1 2. Juni 2007 (Urk. 7/30/9) wurde betref fend Arbeits situation

erwähnt, dass die Beschwerdeführerin für Reinigungs arbeiten bis Novem ber 2007 (nächste klinische Kontrolle) 100 % arbeitsunfähig sei, für leichte körp erliche A rbeiten in wechselnden Positionen sei theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. 3.2

3.2.1

Die Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde, basiert auf dem polydisziplinären Me das- Gutachten vom 26. August 2013 (Urk. 7/120), worin folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden (Urk. 7/120/37) :

-

chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

(ICD-10: M 54.1)

-

erosive

Osteochondrose L3/4 (ICD-10: M 42.1)

-

Status nach dorsaler Spondylodese

L4-S1 dorsolateral (2006)

-

Status nach Revisionsfusions-OP L4/5 rechts bei Neoarthrose mit

Beckenspanentnahme, transpedikulärer Fusion L4-S1 dorsomedial bis

lateral beidseits (Februar 2010) mit partieller Metallentfernung

-

ISG-Verschraubung rechts im November 2010, links im Januar 2012

(ICD-10: Z 96.6)

-

lumbosakrale Übergangsstörung (ICD-10: M 54.5)

-

Wirbelsäulenfehlhaltung bei muskulärer Dysbalance, Dek onditionierung

(ICD-10: M 62.6)

-

Insertionstendopa thie

T r ochanterregion beidseits (ICD-10: M 77.9)

-

rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige

Episode (ICD-10: F 33.0/33.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/120/38) :

-

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und selbstunsicheren

vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z 73.1)

-

Adipositas Grad II (BMI 38.3 kg/m 2)

-

arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös gut eingestellt

-

leichte Dyslipidämie

-

chronisch venöse Insuffizienz bei inkompletter Stamminsuffizienz der

Vena

saphena magna und insuffizienter Perforantes und mässiggradige

Nebenastvarikosis

-

Lipödem Oberschenkel-betont

-

Infekt unklarer Ätiologie bei Leukozytos -erhöhtem BSR und CRP quan

titativ bei DD: Infekt/ Spondylodiscitis /rheumatische Erkrankung

-

Vitamin-D-Insuffizienz

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei diejenige einer Putzfrau in einem Pensum von 70-80 % gewesen, wobei sie diese während circa 2 Jahren bis zum Septem ber 2006 ausgeübt habe. Davor habe die Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei der E.___ und in einer Bäckerei gearbeitet. Ihr erlernter Beruf mit Abschluss sei Papeterie fach verkäuferi n . Die letzte Arbeitsstelle habe sie aufgrund ihrer Rückenschmerzen gekündigt. Die Beschwerdeführerin erhalte aktuell Sozi alhilfe. Auf orthopädischem Fachgebiet best ü nden folgende Einschränkungen des posi tiven und negativen Leistungsbildes: Ständiges Heben und Tragen v on Lasten über 10 Kilogramm, einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufiges Bücken seien nach fünf Wirbelsäulenoperationen nicht mehr möglich. Längeres Sitzen aber auch längeres Stehen sei nicht dauerhaft durchführbar. Wegen der anhaltenden lumbovertebralen und spondylogenen Schmerzen mit Funktions ein schränkungen seien häufige D r ehbewegungen, schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie einseitige Zwangshaltungen dauerhaft nicht

mehr durchführbar. Das Restleistungsvermögen sei wegen der Notwendigkeit ver mehrter Pausen und einem verminderten Rendement um schätzungsweise 20 % reduziert. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit wech selnder Körperhaltung ohne ständige Drehbewegungen, ohne dauerndes Bücken und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sei zumindest in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vorstell bar (Urk. 7/120/41-42) .

Abzuklären bleibe bei den vorliegenden Entzündungsparametern die unklare ent zündliche Erkrankung, wobei die Fo kussuche unter anderem Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises oder einen unbekannte n Tumor umfassen sollte. Nach Rücksprac he mit dem Radiolo gen könne eine

Spondylodiscitis ausge schlos sen werden. Nach Mitteilung des Hausarztes seien die CRP-Werte seit läng erer Zeit erhöht und würden regelmäs sig kontrolliert. Dies könnte gege be nen falls im Sinne einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit wirksam wer den und müsste unter Umständen neu beurteilt werden. Dieser Teil des Gesund heits zustandes sei als instabil anzusehen. Aus internistischer Sicht hab e sich keine Schädigung oder Fähigkeit s störung mit Auswirkung auf das mittel- und lang fristige berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin finden lassen . Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von circa 20-30 %. Es habe ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn festgestellt werden können. Zudem bestehe eine Tendenz zu einem dysfunktionalen Schon- und Vermei dungsver halten, das schon seit Jahren bestehe. Es fänden sich auch verschie dene psycho soziale Belastungsfaktoren, die als IV-fremd einzustufen sei e n und nach inva li den versicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit einbezogen werden könnten. Dazu gehörten subjektives Krankheits konzept, einfache Berufsausbildung, inzwischen langjährige Dekon ditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (zuletzt im Mär z 2006), finanzielle Probleme, R enten- und Entschädigungswünsche (Urk. 7/120/42) .

In der polydisziplinären Zusammenschau sei der psychiatrischen und somati schen Beurteilung zu folgen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das berufliche Leis tungsver mö gen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau zu 30 % einge schränkt, wobei diese Einschränkung seit dem 7. November 2006 bestehe (Urk. 7/120/42 . Für eine voll adaptierte Tätigkeit bestehe weder somatisch noch psychiatrisch eine mittel- bis langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adap tierte Tätigkeit liege eine quantitative und qualitative Einschränkung vor, wes halb der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten in einem 70 %-Pensum zu mut bar seien. Als voll adaptierte Tätigkeiten könnten leichte bis mittelschwere Tätig keiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie ohne einseitige Zwangs hal tungen der Wirbelsäule und Drehbewegungen zugemutet werden . Adaptierte Tätigkeiten könnten auf dem ersten Arbeitsmarkt er b racht werden. Als adap tierte Tätigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht einfache und angelernte T ätig keiten sowie auch die erlernte Tätigkeit als Papeterieverkäuferin zu n ennen, die keine speziellen An fo rderungen an die Stress- oder Frustrationstoleranz, die em o tionale Belastbar keit, die Konzentrationsfähigkeit oder die soziale Kompe tenz stellen. Bei einer rezidivierend depressiven Störung seien Tätigkeiten in Wechselschicht, insbe sondere Tätigkeiten mit Nachtschicht, eher nicht zu emp fehlen. Eine Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit sei aus m e dizinisch-theore tischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit in einem geschütz t en Rahmen sei allerdings zu Beginn von Eingliederun g smassnahmen bei der nun schon lange bestehenden Dekonditionierung als Hilfe für die Beschwerde füh reri n anzusehen. Durch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen bestehe allerdings die Ge fahr einer weiteren Regressionsförderung, was unbedingt vermieden werden sollte (Urk. 7/120/43) . 3.2.2

Am 2. Oktober 2013 präzisierte die Medas

ihre Ausführungen zur Arbeitsfähig keit (Urk. 7/121-122). Darin wird unter Hinweis auf Ziffer 8.1 des Gutachtens festgehalten, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde und gleichzeitig festgestellt werde, dass aus orthopädischer Sicht leichte körperliche Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähig keit von 50 % vorstellbar wären. Aus polydisziplinärer Sicht betrage die Ar beits unfähigkeit also 50 %. Wegen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem orthopädischen Fachgebiet bestehe bei der Versicherten eine Restarbeitsfä hig keit in einer angepassten Tätigkeit von 50 %. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei je doch nicht mehr leistbar . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2007 verschlechtert (Urk. 7/122/1) . 3.2.3

Am 3 0. Januar 2014 nahm die orthopädischen Hauptgutachterin nochmals Stel lung zu den im Rahmen des Einwandverfahrens aufgeworfenen Rückfragen (U rk. 7/132, 7/134). In der angestammten Tä tigkeit als Putzhilfe sei die Beschwer deführerin ab September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig wegen ihren persi stie renden Lumboischialgie gewesen . Sie sei auch nach weiteren Operationen (unter anderem 2006 eine Spondylodese), welche nicht zum gewünschten Ergebnis einer Beschwerdelinderung geführt hätten, weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig geblieben . Der lange Heilungsverlauf nach den einzelnen Operationen sei aus orthopädischer Sicht plausibel und die orthopädischen Be fundberichte seien nach vollziehbar. Die knöcherne Einheilung der Implantate und die Rückbildung der dabei entstandenen nervalen Irritationen dauerten er fahrungsgemäss lange. Nach einer Revisionsfusions-Operation L4/5 mit transpedikulärer Verschrau bung

am 16. Januar 2009 habe das Operationsergeb nis wieder nicht zu einer Schmerz reduktion geführt, weshalb im November 2010 eine ISG-Verschraubung rechts und im Januar 2012 eine ISG-Verschraubung links durchgeführt worden sei. Au s orthopädischer Sicht werde wegen des kom plexen Krankheitsbildes davon aus ge gangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010, durchgehend ab 2005, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu chung zu 100 % in der angestam m ten Tä tigkeit und ab dem 1. Juni 2010 zu 50 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeits un fähig gewesen sei. Es sei weiter da von auszugehen und die Untersuch ungs be funde bei der gutachterlichen Unter suchung bestätigten dies, dass es in zwischen zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin gekommen sei. Die Arbeitsfähig keit betrage in einer voll adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt der gutachterli chen Untersuchung daher immer noch 50 %. Der Gesundheitszustand sollte weiterhin regelmässig kontrolliert werden, da eine Besse rung möglich erscheine. Vor weiteren operativen Eingriffen sollten die kon servativ möglichen Mass nahmen konsequent durchgeführt werden (Urk. 7/135) . 4. 4.1

Das polydisziplinäre Medas - Gutachten v om 26. August 2013 (Urk. 7/120) ba siert auf einer umfassenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach voll zieh bare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Be schwer deführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Medas -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5) . 4.2

4.2.1

Das Medas -Gutachten stellt schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin vor dergründig ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist. So zeigt auch die gesamte medizinische Akten lage auf, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an massiven Rückenbe schwer den leidet und seit 2006 bereits zahlreiche Operationen mit nur mässigen Ergeb nissen durchgeführt worden sind (vgl. Diagnosen-Liste in Urk. 7/120/37).

4. 2.2

Hinsichtlich der Einschätzung der aus dem Gesundheitsschaden (Rückenbe schwer den) resultierenden Arbeitsunfähigkeit weist das Medas -Gutachten je doch einige Ungereimtheiten auf, welche nachfolgend anhand einer Gesamt schau der diesbezüglich relevanten ärztlichen Feststellungen zu bereinigen sind : Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab Novem ber 2006 anzunehmen, da das chronische lumbale Schmerzsyn drom mit Seg ment degenerationen L4/5 zu solchen Beschwerden geführt hatte, dass am

8. Novem ber 2006 eine Spondylodese L4/5 durchgeführt wurde. Dr. D.___ atte stierte der Beschwerdeführerin deshalb ab dem 7. November 20 06 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin (Urk. 7/30/7) und auch die begutachtende Orth opädin Dr. B.___ übernahm in ihrem Gutachten vom 28. Juni 2010 als Be ginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit den 7. Novem ber 2006 (Urk. 7/73/13). Auch das Medas -Gutachten datierte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anfänglich auf den 7. Juni 2006 (Urk. 7/120/42). Wenn die Medas -Gutachter in den weite ren Aus führungen den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf andere Daten fest legten (Januar 2007 [vgl. Urk. 7/120/44], 2007 [vgl. Urk. 7/122] und September 2005 [vgl. Urk. 7/ 135]), basiert dies offensichtlich auf einer Unge nauigkeit bei der Wiedergabe der Daten und ist vorliegend ohnehin irrelevant, da der Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2009 entstehen kann (BGE 138 V 475).

Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob und falls ja, ab wann die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. So ging Dr. B.___ im Juni 2010 (Begutachtungszeitpunkt) noch davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, dass si e ihr ab 1. Juni 2010 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungs an ge passte Tätigkeiten attestierte (Urk. 7/73/13). Dieser Einschätzung fügte Dr. B.___ jedoch noch einen Vorbehalt an, wonach unter Umständen eine Verschraubung beider Iliosakralgelenke notwendig sein werde. Wie sich aus dem weiteren Krank heitsverlauf ergibt, waren diese ISG-Verschraubungen tat sächlich notwendig und die Operationen erfolgten im November 2010 und im Januar 201 2. Angesichts dieser erneuten operativen Eingriffe, welche wieder längere Rekonvaleszenzen erforderten, ist entgegen der ursprünglichen Prog nose von Dr. B.___ zu diesem Zeitpunkt im Jahre 2010 noch von keiner Bes serung beziehungsweise Stabili sierung der Rückenproblematik und einer ent sprechenden Wiedererlangung der Ar beits fähigkeit auszugehen. Es ist vielmehr - in Übereinstimmung mit den Medas -Gutachtern (Urk. 7/135) - eine leichte Besserung des Gesundheitszu stan des der Beschwerdeführerin ab Juli 2013 (Begutachtungszeitpunkt) anzunehmen, weshalb der Beschwerdeführerin seither aus polydisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit zumutbar ist. 4.2.3

Die retrospektive Beurteilung des Medas -Gutachtens war im vorliegenden Fall aufgrund des bis 2005 zurückreichenden Krankheitsverlauf gerechtfertigt und ist

entsprechend den zuvor dargelegten Ausführungen folgendermassen anzu passen:

e ine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen und erst ab Juli 2013 erlangte sie in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähig keit wieder . 4.3

N ebst den orthopädischen Diagnosen wurde auch eine rezidivierende depressive Stö rung, derzeit leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 33.0/ F 33.1) festgestellt. Diese psychiatrische Diagnose wurde zwar schlüssig darge legt, doch hat eine solche depressive Störung nicht in jedem Fall eine i n validi sierende Wirkung.

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres si on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlecht hin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 (Urk. 7/125) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer einjährigen fach psychiatrischen Therapie auferlegt, um dann anhand einer umfassenderen Ein schätzung die Auswirkungen der psychiatrischen Erkrankung neu beurteilen zu können. Im Weiteren dürfen die verschiedenen psychosozialen Belastungsfak to ren, welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden können, nicht ausser Acht gelassen werden: subjektives Krankheitskonzept, einfache Berufsausbil dung, in zwischen langjährige Dekonditionierung bei Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt (zuletzt im März 2006), Migrationsproblematik, finanzielle Prob leme sowi e Renten- und Entschädigungswünsche (vgl. Urk. 7/120/29).

Angesichts dessen ist aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin insoweit verschlechtert hat, dass ihr aus somatischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr möglich ist, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeit bis 10 Kilogramm und Gewichtsbelastung ohne einseitige Wirbelsäulen zwangshaltungen sowie ohne spezielle Anforde rungen an die Stress- und Frus tra tionstoleranz) seit dem 1. Juli 2013 zu 50 % zumutbar ist. 5.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklä run gen, insbesondere die Durchführung einer Evaluation der funktionel len Leis tungsfähigkeit, vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdi gung

verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b. mit Hinweisen). Der Gesund heitszu stan d und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund des polydis zi plinären

Medas -Gutachtens vom 26. August 2013, Urk. 7/120, Urk. 7/122 und Urk. 7/135) und der weiteren medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er warten. 6.

6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Für die Zeit ab 1. Februar 2009 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, vgl. BGE 138 V 475) bis

30. September 2013 (Verbesserung ab Juli 2013 zuzüglich 3 Monate nach Art. 88a Abs. 1 IV V) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente.

Für die weitere Zeit a b 1. Oktober 2013, nachdem sich ihr Gesundheitszustand gebessert hatte und ihr wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit zumutbar war, ist nachfolgend ein e

Invaliditätsbe messung vor zunehmen: 6.2

Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig war, nachdem sie zuvor eine Anlehre als Verkäuferin angeschlossen hatte, und seither kein Anstellungsverhältnis mehr vorliegt, rechtfertigt es sich, so wohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) abzustellen. Dabei sind beide Vergleichseinkommen vom selben Tabel lenlohn, nämlich vom nicht nach Branchen differenzierten standardisier ten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26) zu ermitteln. Somit kann aus nahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits (un) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn - auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) ist vorlie gend kein Leidensabzug angezeigt, da ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätz lich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat.

Folglich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit der Beschwerdeführe rin ab 1. Oktober 2013 eine halbe Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.2). 7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, und die an gefoch tene Verfügung insoweit ab zuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin vom 1. Februar 2009 bis

30. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invaliden rente hat. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdefüh rer in eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Meh r wertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2014 insoweit abgeän dert, als fest ge stellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 bis

30. September 2013

Anspruch au f eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger