Sachverhalt
1.
Die 1981 geborene X.___ , seit 2001 ve rheiratet und Mutter zweier Kin der (Jahrgang 2003 und 2009) , absolvierte nach dem 1995 in Y.___ er langten Schulabschluss keine berufliche Ausbildung und übte nach der Über siedlung in die Schweiz ab dem Jahr 1999 – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – diverse
Hilfstätigkeiten a us (Urk. 9/30/1,
Urk. 9/30/4-6). Ab 12.
September 2006 war sie in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Mitarbei terin Qualitätskontrolle, vollzeitlich bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 9/7/1-5, Urk. 9/30/2-3).
Nachdem sie während der zweiten Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen war und nach der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2009 mit anschliessendem Bezug von Mutterschaftsurlaub ihre Tätigkeit ab 8. Februar 2010 nur zu 50 % aufgenommen und diese a m
9. März 2010 schliesslich ganz niedergelegt hatte (Urk. 9/7/12-27, Urk. 9/11/38, Urk. 9/11/59, Urk. 9/11/65) , wurde ihr per
31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 9/7/28) .
Hernach bezog
sie in einer am 1. September 2010 eröffneten Rahmenfrist Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/8/2-3).
Am 11. November 2010 meldete sich
X.___
unter Hinweis auf Rücken schmerzen und Erschöpfung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblich-beruflichen Abklärungen so wie Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/44, Urk. 9/46, Urk. 9/50, Urk. 9/53, Urk. 9/56, Urk. 9/69, Urk. 9/72, Urk. 9/80), in dessen Verlauf weitere Arztberichte e in gingen ( Urk. 9/49/1-2, Urk. 9/52, Urk. 9/62) und eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten durchgeführt wurde ( Urk. 9/66), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, mit Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk.
2) einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invalidi tätsgrad v on 18 %. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 16. Juni 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 15. Mai 2014 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdefü hrerin eine Rente zuzusprechen. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. 4. Es seien die Akten bei der Be schwerdeführerin (gemeint wohl: Be – schwer degegnerin ) zu editieren. 5. Eventualiter sei eine befristete Rente zuzusprechen. 6. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde – geg nerin . “ Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 (Urk. 8) – nun ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 8 % – auf Abweisung der B eschwerde. Mit Verfügung vom 2. Septe mber 2014 (Urk.
10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Besch werdeführerin mit Replik vom 6. Oktober 2014 (Urk.
12) an ihre n Antr ägen fes thielt und die IV-Stelle am 10. November 2014 (Urk.
15) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Dies wurd e der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 4
1. 4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1. 4 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswe rt (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE
135 V 297 E.
5.2 , 126 V 75 E.
5b/ aa -cc). 1. 5
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG , vgl. E. 1.2 hiervor ) ge geben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung de s Leistungs an spruches nach Art. 29 Abs.
1 ATSG. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall mutmasslich Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 60 % Erwerb und einem solchen von 40 % Haushalt. Sie ging davon aus, aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine sol che von 75 % in einer angepassten Tätigkeit. Im Haushalt sei die Beschwerde führerin zu 20 % eingeschränkt. Insgesamt schloss d ie Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode auf einen Invaliditätsgrad von 18 % be ziehungsweise von 8 % (Urk. 2, Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen , sie wäre bei guter Gesundheit wei terhin zu 100 % erwerbstätig, weshalb zur Invaliditätsbemessung zu Unrecht die gemischte Methode herangezogen worden sei (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 4-7). Da im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom Mai 2011 nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten bestanden habe und eine Reevaluation in neun Monaten als angezeigt erachtet worden sei, stehe ihr bis mindestens Ende Februar 2012 (zuzüglich drei Monate) eine Rente zu (S. 4 Ziff. 8). In einer angepassten Tätigkeit sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit eben falls eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht seien vermehrt Pausen not wendig, weswegen die Leistungsfähigkeit auf den ganzen Ta g verteilt bei weni ger als 75 % – zwischen 51 und 74 % – liege . Im Verlauf des Jahres 2011 sei aus rheumatologischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten mit der Folge, dass nurmehr eine 75%ige Präsenz unter Berücksichtigung vermehrter Pausen (zwei Stunden pro Tag) realistisch sei (S. 4 Ziff. 9). Zudem sei ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 4 f. Ziff. 10, Urk. 12 S. 2). 3. 3.1
Der die Beschwerdeführerin ab
6. Mai 2010 behandelnde Dr. med. A.___ , Rheu matologie FMH, dia gnostizierte i n seinem Bericht vom 26. November 2010 ( Urk. 9/12/5-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Cervico-Thorako-Lumbovertebralsyndrom (seit Januar 2007) mit thorakal leichter linkskonvexer Skoliose, hochthorakaler Hyperkyphose und muskulärer Dysbalance mit sekun därer Haltungsinsuffizienz, wogegen er einer leicht depressiven Stimmungslage keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 1 Ziff. 1.1). Er bescheinigte für die zuletzt ausgeübte und von ihm als leicht eingestufte
Tätigkeit in der Me dizinaltechnik vom 9. März bis 31. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Juni bis 30. Se ptember 2010 eine solche von 50 % (halbtags; S. 2 Ziff. 1.6). Ab
1. Oktober 2010 sei die bisherige
Tätigkeit – welche
der Behinde rung angepasst sei – wieder zu mehr als 80 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7 und 1.9). Er ging davon aus , dass auf längere Sicht bei Einhaltung der eingeleiteten Massnahmen (medizinische Trainingstherapie [MTT] mittels MedX , Osteopathie, Medikati on und Flectoparinpflaster , S. 2 Ziff. 1.5) keine Einschr änkung der Ar beitsfähigkeit bestehe (S. 2 unten). 3.2
Med. prakt. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmed izin, nannte im Bericht vom 15. Februar 2011 ( Urk. 9/16/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Haltungs insuffizienz , Hohl-Rundrücken und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) , eine muskuloligamentäre Überlastung, eine Periarthropathia
Coxae rechts, ein cerviko verteb rales Syndrom sowie eine verlängerte postpartale De pression mit Schlaflosigkeit, vorzeitiger Ermüdung und Erschöpfungszuständen ( Urk. 9/16/5 Ziff. 1.1).
Sie attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigk eit als Fab rikarbeiterin vom 9. März bis 31. August 2010 eine volle Arbei tsunfähigkeit und befand, a b 1. September 2010 sei die bisherige wie auch jede andere behin derungsangepasste , sitzende und eventuell wechselbelastende Tätigkeit o hne Tragen von Lasten von über fünf
Kilogramm i n eine m zeitlichen Rahmen von 50 % ( halbtags) zumutbar. In zirka vier bis fünf Jah ren – nach erfolgtem Mus kelaufbau und eventuell n achlassen der Depression
– könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 70 % gerechnet werden ( Urk. 9/16/2-3 Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9).
A namnestisch führte die Hausärztin aus, unter Physiotherapie habe die Rücken muskulatur und damit die Haltung deutlich verbessert werden können, was zu einer gewissen Entlastung geführt, aber die Schmerzempfindung und die Er schöpfungszustände nicht verbessert habe. Daher führe sie die Symptome auf eine deutliche Neigung der Beschwerdeführerin zur Depression zurück . Sie habe aber auf deren Wunsch (Stillen) nur eine pflanzliche schlaffördernde Therapie einleiten können. Eine Psychotherapie sei derzeit infolge sprachliche r Barrieren nicht möglich. E iner regelmässigen aufbauenden sportlichen Aktivität stünden sodann
soziale Gründe entgegen ( Urk. 9/16/6). 3.3
Am 6./ 7. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentag geld versicherers i n der Klinik C.___ durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin wie auch fü r Rheumatologie (Bericht vom 7. April 2011, Urk. 9/25/5-8), und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie (Bericht vom 8. April 2011, Urk. 9/25/15-18) , begutachtet.
In diesem Zusammenhang
fanden auch Basis-Tests der körperlichen Leistungsfähigkeit statt , welche als arbeitsrelevantes Problem ausgeprägte Konditionsdefizite und eine verminderte Kraftausdauer der lumbo -thorakalen sowie der schulterblattfi xierenden Muskulatur ergaben (Bericht der Abteilung Ergonomie vom 6. April 2011, Urk. 9/25/9-14 S. 1 ).
In der interdisziplinären Beurteilung vom 13. April 2011 ( Urk. 9/25/2-4) wurde als Diagnose ein panvertebrales Syndrom mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule, muskulärer Haltungsinsuffizienz und Dysbalance der wirbel säulenstabilisierenden Muskulatur, unzureichender Schulterblattfixierung (leichte Scapula
alata beidseits) sowie möglichen Facettengelenkreizungen L4/5 rechts und L5 /S1 beidseits (ICD-10 M54.8 ) genannt (S. 2 Mitte).
Die Sachverständigen befanden (S. 2 oben) , es liege eine muskuläre Belas tungsr e aktion bei statisch ungünstigen Voraussetzungen der Wirbelsäule und einer zunehmenden muskulären Insuffizienz vor, wobei letztere sich insbeson dere im Zusammenhang mit einer wegen vorzeitiger Wehen notwendigen län geren Liegezeit in der Schwangerschaft entwickelt habe und nach der Geburt bis anhin noch nicht ausreichend habe rekonstruiert werden können. Leider sei es auch zu Schlafstörungen gekommen, welche sich aufgrund des Schlafmangels, auch wegen des Stillens, zusätzlich ungüns tig auf die Schmerzsituation aus ge wirkt hätten. Die Symptome einer Periarthropathia
coxae hätten nicht mehr vorgelegen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Sommer 2009 ein ängstlich-depressives Zustandsbild
entwickelt , welches retrospektiv gesehen über die Ge burt hinaus bestanden habe. Soweit anamnestisch nachvollziehbar, sei es seit zirka einem halben Jahr zu einer kontinuierlichen Besserung der psychischen Symptomatik gekommen. Die momentan vorherrschende ängstliche Besorgnis müsse als eine im normalen Rahmen liegende psychische Reaktion auf anhal tende, bislang nicht hinreichend beeinflussbare Schmerzen bei gleichzeitiger Verunsicherung über die Schmerzursache und den Schmerz verlauf beurteilt werden.
Die Gutachter empfahlen einen Ausbau der ambulanten physiotherapeutischen medizinischen Trainingstherapie ( dreimal pro Woche ) und ein zusätzliches indi viduelles Fitnesstraining sowie eine begleitende Einzelphysiotherapie ( einmal pro Woche )
zur Kontrolle des Heimübungsprogrammes und zur Mobilisation der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) . Hinsichtlich der Schlafstörungen biete sich ein Wechsel von Hova -Tabletten auf ein schlafanstossendes Antidepressivum mit gleichzeitig sch merzdistanzierender Wirkung an (S. 2 f.) .
Die Experten attestierten der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin in der Medizinaltechnik eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag. Eine höhere Arbeitsleistung könne aufgrund der monotonen repetitiven Tätigkeit mit schneller Ermüdbarkeit nicht ausgeführt werden. In ei ner adaptierten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend und anfänglich nur selten wiederholte Kniebeugen) sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig, wo bei ihr aber aufgrund der raschen Ermüdbarkeit zur Erholung ein vermehrter Kurzpausenbedarf von insgesamt zwei Stunden pro Tag zugestanden werden müsse, so
dass aktuell eine 75%ige Leistungsfähigkeit bei ganzt ägiger Anwe senheit vorliege (S. 3). 3.4
Im Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2011 ( Urk. 9/24) betreffend die psychiatrische Untersuchung vom Vortag stellte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose einer protrahierten postnatalen Depression leicht- bis mit telgradig er Ausprägung (ICD-10 F53.0; S. 6 Ziff. 12). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (zeitlich flexible Tä tigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, nur geringer Publikums verkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs vermögen, wohlwollende und konfliktarme Arbeitsatmosphäre) seit der Geburt des zweiten Sohnes im Oktober 2009 bis auf weiteres. Da die Beschwerdeführe rin bis im Januar 2011 gestillt habe, sei nach Angaben der Hausärztin bislang nur eine pflanzliche schlaffördernde Therapie eingeleitet worden. Er empfehle hingegen eine kontinuierliche fachärztliche psychiatrische Behandlung inklu sive adäquater Psych opharmaka-Therapie und erachte eine medizinische Re e valuation in neun Monaten als indiziert. 3.5
Die Ärzte der G.___ , wo die Beschwerde führe rin nach Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht durch die Beschw erdegegnerin (Schreiben vom 25. Mai 2011, Urk. 9/26) vor stellig geworden war, diagnostizierten
i n ihre m Bericht vom 2. Dezember 2011 ( Urk. 9/41/5-11)
einen Status nach depressiver Episode 2009, im Untersu chungsz eitraum
(
26. August bis 8. November 2011 )
remittiert, sowie ein be kanntes panvertebrales Syndrom (S. 2 Ziff. 1.1).
Sie hielten fest, d ie Beschwerdeführerin leide unter anhaltenden Rückenbe schwer den , welche zu den üblichen Auswirkungen im psychischen Bereich führten, ohne dass jedoch im Untersuchungszeitraum eine psychische Störung gemäss ICD-10 zu diagnostizieren sei. Anamnestisch zeige sich im Längsverlauf eine depressive Erkrankung ab Sommer 2009 bis zirka Herbst 2010 (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Eine engmaschige ambulante psychiatrische Behandlung sei aktuell nicht indiziert. Hingegen erscheine eine ambu lante psychiatrische Be gleitung respektive
Psychoedukation zur Rückfallprophylaxe bei depressiver Er krankung in der Vorgeschichte und zur Unterstützung im Umgang mit anhal tenden Schmerzen alle vier bis fünf Wochen sowie die Fortführung der schlaf anstossenden Medikation mit Trittico als sinnvoll (S. 3 Ziff. 1.5). Aus psychiat rischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Fabrik zu 100 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.6). 3.6 3.6.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin i n ihre m abschlägigen Vorbescheid vom 22. Dezember 2011 (Urk. 9/44) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen war, führte Dr. A.___
im Bericht vom 27. Januar 2012 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 9/49/
1-2) unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 13. April 2011 (vgl. E. 3.3 hiervor) aus, er erachte aktuell aus rheumatologischer Sicht für die ange stammte Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50
% (Halbtagespensum) als ausgewiesen. Eine adaptierte, der Behinderung an gepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nun zu weniger als 75 % mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt zumutbar (S. 1 Ziff. 1) . Geeig net seien Tätigkeiten mit Sortier-, Kontroll- und/oder Aufsichtsfunktion (S. 2 Ziff. 4). 3.6.2
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/51) begründete Dr. A.___ am 14. Mai 2012 (Urk. 9/52) die Diskrepanz zu seiner früheren Arbeitsfähig keitseinschätzung vom 26. November 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) mit einer seither eingetretenen Verschlechterung, wobei er auch hier insbesondere auf das Gut achten der K linik C.___
vom 13 . April 2011 verwies (S. 1). Er erklärte , die Be schwerdeführerin sei
aktuell in der angestammten Tätigkeit als Kontrolleu rin zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig und eine der Behinderung a ngepasste Tätigkeit könne ihr zu zirka 75 % mit vermehrten Pausen (zirka zwei Stunden pro Tag) über den ganzen Tag verteilt zugemutet werden (S.
2). 3.7
Gemäss
B ericht der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2013 ( Urk. 9/66) führte die Beschwer deführerin anlässlich der am 6. Dezember 2013 durchge führten Haushaltsabklärung aus , dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, da sie durch ihre in der Nachbarschaft wohnhafte Mutter bei der Kinderbetreuung entlastet würde und so massgeblich zum Familienbudget beitragen könnte (S. 3). Insge samt wurde im Haushaltsbereich eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens von 20 % ermittelt (S. 5-8). Daran hielt die Abklä rungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2014 (Urk. 9/82 S. 2 f.) fest. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei
zunächst die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass vorliegend mit Blick auf die vom 11. November 2010 datierende Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 9/3/10 Ziff. 12) ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Mai 2011 in Betracht kommt (vgl. E. 1. 5 hiervor) . 4.2
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Klinik C.___ vom 13 . April 2011 (vgl. E. 3. 3 hiervor) steht verlässlich fest, dass im Frühjahr 2011 bei der Be schwerdeführerin kein relevantes psychisches Leiden vorlag, aufgrund dessen sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der
psychiatrische Sa chverständige Dr. E.___
(vgl. im Einzelnen Bericht vom 8. April 2011, Urk. 9/25/15-18 S. 3 f.) konnte im Rahmen seiner Untersuchung vom 7. April 201 1 keine relevante Psychopathologie feststellen . Entsprechend verneinte er das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung und demzufolge auch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geäusserten Beschwerden (Schlafprobleme und Sorge um die gesundheitliche Zukunft, vgl. Bericht S. 2 unten) und de s
dannzumal erhobene n im Wesentlichen unauffällige n
Psycho status (vgl. Bericht S. 3) leuchtet die Schluss folgerung von Dr. E.___
ohne wei teres ein. Seine Einschätzung wurde denn auch
kurze Zeit später
bestätigt durch die ab Ende August 2011 mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte de r G.___ , welche von einer Remission der depressive n Symptomatik seit Herbst 2010 aus gingen und für die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine un eingeschränkte Ar beitsfähigkeit
bescheinigten (vgl. E. 3.5 hiervor) .
Die Beschwerdeführerin liess diese übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen
in ihrer Argumentation ausser Acht und berief sich stattdessen
auf den
RAD- Untersuchung sbericht von Dr. F.___ vom 24. Mai 2011
(vgl. E. 3.4 hiervor) . Darin erfolgte allerdings keine Auseinandersetzung mit dem erst am darauffolgenden Tag bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Gutachten der Klinik C.___
vom 13. April 2011
(vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-84, Dok .-Nr. 25 ) und a uch nacht r äglich nahm der RAD- Facha rzt weder zu r gutachterli chen Einschätzung von Dr. E.___ noch zu derjenigen
der Ärzte der G.___ Stel l ung. Angesichts dessen, dass er bei nahezu identischem (und damit im Wesent lichen blandem ) Untersuchungsbefund
auf eine nur hälftige Arbeitsfähigkeit schloss, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen .
Gegen eine derart hohe psychisch bedingte Einschränkung spricht auch die Tatsache, dass die Be schwerdeführerin ihr im Oktober 2009 geborenes Kind bis im Januar 2011 stillte und deswegen in dieser Zeit (sowie darüber hinaus) auf die Einnahme von Psychopharmaka verzichtete.
Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Symptomatik nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es
– wie vor liegend – daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund heitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). Damit kann der Einschätzung von Dr. F.___ keine für die Entscheidfindung wesentliche Bedeutung beigemessen wer den. 4.3
In somatischer Hinsicht erachteten die
Sachverständigen der Klinik C.___
im Begutachtungszeitpunkt (April 2011) eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit , welche initial nur selten wiederholte Kniebeugen erfordert, im Rahmen eines Vollzeitpensums mit 25%iger Leistungseinbusse als zumutbar (vgl. E. 3.3 hier vor). Auch mit dieser Einschätzung
erfolgte in der Beschwerdeschrift keine A us einander setzung .
Zur Begründung i hre s Standpunkt es , wonach ihr
lediglich
eine Präsenz von 75
% zumutbar sei und zusätzlich ein erhöhter Pausenbedarf be stehe ,
verwies d ie Beschwerdeführerin
auf die Berichte von Dr. A.___ vom 27. Januar und 14. Mai 2012 ( vgl. E. 3.6.1 und 3.6.2 hiervor ). Dabei verkannte sie indes , d ass der behandelnde Rheumatolog e wiederholt auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 13. April 2011 verwies und dabei klar zum Ausdruck brachte, dass er der darin geäusserten Einschätzung beipflichtete . Soweit er das berufliche Leistungsvermögen seinerzeit auf „weniger als 75 %“ veranschlagte , fehlt es
an einer Begründung für diese pessimistischere Beurteilung . Es handelt sich wohl um eine initiale Fehlinterpretation der gutachterlichen Arbeitsfähig keitse inschätzung , indem er damals
nicht erkannte , dass die von den Gutach tern der Klinik C.___
attestierte 75%ige Leistungsfähigkeit dem erhöhten Pau senbedarf von zwei Stunden täglich (was bei einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag 25 % entspricht) bereits Rechnung trägt. In dem in der beschwerdefüh rerischen Argumentation ebenfalls ausgeblendeten Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/62/7-11) bezifferte Dr. A.___ die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit jedenfalls rückwirkend ab 1. Oktober 2010 mit 75 %, dies zu realisieren über den ganzen Tag verteilt mit vermehrten Pausen (S . 2 oben, S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7, S. 4 Ziff. 1.9, vgl. auch Zumutbarkeitsangaben auf S. 5). In den Akten sind keine Anhaltspunkte greifbar, welche für das Vorliegen einer weitergehenden somatischen Einschränkung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) sprächen. Insbesondere fehlen auch Hinweise auf eine im Nachgang zur Begut achtung in der Klinik C.___ vom April 2011 eingetretene relevante Ver schlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes.
Hingegen ist zu beachten , dass das reduzierte Leistungsvermögen mit einem erhöhten Pausenbedarf begründet wurde, welcher insbesondere auf eine im Zuge der Schwangerschaft in Erscheinung getretene
Dekonditionierung
z urück zuführen is t. Diesbezüglich i st darauf hinzuweisen, dass ein
dekonditionierter Zustand bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss eine ge wisse Dauerhaftigkeit voraussetzt (vgl. E. 1.1 hiervor), an sich ausser Acht zu lassen ist, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert wenige r Wo chen verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).
Letzteres trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche nach einhelliger Auffassung der mit ihr befassten
(Fach-) Ärzte ihre körperlichen Vo raussetzungen durch gezieltes Training und intensivierte rehabilitative Mass nahmen verbessern kann ( vgl. insbesondere Urk. 9/25/5-8 S. 4) . Auch als zwei fache Mutter ist sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungs pflicht gehalten, die erforderlichen therapeutischen Massnahmen zur Behebung der Dekonditionierung zu ergreifen. Angesichts dessen, dass keine schwerwie gende Erkrankung vorliegt (Urk. 9/25/2-4 S. 3 oben), dürfte damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit prompt wesentlich gesteigert, wenn nicht gar vollständig wiederhergestellt werden können.
Allerdings wird, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt, selbst bei Annahme einer bloss 75%igen Leistungsfähigkeit der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht er reicht. 4.4
Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dar getan, inwiefern v on weite ren medizinischen Abklärungen ein entscheidrele vanter Aufschluss zu erwarten ist. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien
sodann hinsichtlich der Statusfrage und damit verbunden der Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessung smethode . Wie es sich damit tatsächlich verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden , denn selbst wenn
– ohne nähere Prüfung der Berechtigung – mit der Beschwerdeführerin von einer Qualifikation als Vollerwerbstätig e
ausgegangen und demzufolge die Invalidität anhand der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs (vgl. E. 1. 4 .1 hiervor) wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. 5.2 5.2.1
Gemäss
Angaben der Z.___ GmbH ( Arbeitgeberfragebo gen vom 23. November 2010, Urk. 9/7/1-5 S. 3 Ziff. 2.11) hätte die Beschwer deführerin im Jahr 2010 Fr. 50‘700.--
(Fr. 3‘900.-- x 13) verdient. Gestützt da rauf resultiert für das massgebliche Jahr 2011 ( potenzieller Rentenbeginn) unter Berücksichtigung der geschlechterspez ifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-201 4; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/
bfs/
portal /de/ index / themen /03/04/blank/ data /02.html ) ein Valideneinkommen von Fr. 51‘191.50 (Fr. 50‘700.-- : 2579 [Index 2010] x 2604 [Index 2011]). 5.2.2
Da die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE- Tabellenlöhne he r anzuziehen (vgl. E. 1. 4 .3 hiervor) . Dabei erweist es sich als sachgerecht , auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (Zentralwert) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten An forderungsniveaus im pr ivaten Sektor von monatlich Fr. 4'225.-- (LSE 2010, T abelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen) abzustellen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 4, Urk. 9/67 ) und be schwerdeweise nicht moniert wurde. Unter Berücksichtigung der betriebsübli chen Arbeitszeit von 41.7 St unden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S.
88) und der geschlechterspezifischen Nominallohn entwicklung
(vgl. vorstehend) ergibt sich für das massgeben de Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 53‘367.10 (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 [Index 2010]
x 2604
[Index 2011] ) bei einem Vollzeitpensum und von Fr. 40‘025.35 bei einer Leistungsfähigkeit von 75
%.
Soweit die Be schwerdeführerin befürchtet, si e
könne das durchschnittliche Lohn niveau einer gesunden Mitarbeiterin nicht erreichen, und einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, ist festzuhalten, dass im Totalwert über alle Branchen im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten sind , welche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten und der Beschwer deführerin
in somatischer Hinsicht zumutbar sind. Eine relevante psychische Einschränkung liegt nicht vor. Folglich drängt sich wegen leidensbedingten Einschränkungen kei n Abzug auf.
D er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 u nd 3.3). Bei teilzeitlich beschäftigten Frauen ist unter dem Titel Beschäftigungsgrad ebenfalls kein leidens- oder behinderungsbe dingter Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkom men vorzunehmen, weil sie anders als Männer bei praktisch allen nach Be schäftigungsgrad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen hö here Lohnansätze als vollzeitlich A ngestellte erreichen (SVR 2012 IV N
r. 17 S. 78, Bundesgerichtsurteil 8C_379/2011 E. 4.2.2 u nd 4.2.3; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2012 vom 3. August 2012 E. 7). Schliesslich sind auch die übrigen Merkmale, welche nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1. 4 .3 hiervor), nicht erfüllt. Damit ist von einem Invalideneinkommen
in der Höhe von jedenfalls Fr. 40‘025.35 auszugehen . 5.2.3
Bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 11‘166.15, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 %
entspricht (zur Run dung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2014
(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr.
7 00.-- festzusetzenden Ge richtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die 1981 geborene X.___ , seit 2001 ve rheiratet und Mutter zweier Kin der (Jahrgang 2003 und 2009) , absolvierte nach dem 1995 in Y.___ er langten Schulabschluss keine berufliche Ausbildung und übte nach der Über siedlung in die Schweiz ab dem Jahr 1999 – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – diverse
Hilfstätigkeiten a us (Urk. 9/30/1,
Urk. 9/30/4-6). Ab 12.
September 2006 war sie in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Mitarbei terin Qualitätskontrolle, vollzeitlich bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 9/7/1-5, Urk. 9/30/2-3).
Nachdem sie während der zweiten Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen war und nach der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2009 mit anschliessendem Bezug von Mutterschaftsurlaub ihre Tätigkeit ab 8. Februar 2010 nur zu 50 % aufgenommen und diese a m
9. März 2010 schliesslich ganz niedergelegt hatte (Urk. 9/7/12-27, Urk. 9/11/38, Urk. 9/11/59, Urk. 9/11/65) , wurde ihr per
31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 9/7/28) .
Hernach bezog
sie in einer am 1. September 2010 eröffneten Rahmenfrist Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/8/2-3).
Am 11. November 2010 meldete sich
X.___
unter Hinweis auf Rücken schmerzen und Erschöpfung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblich-beruflichen Abklärungen so wie Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/44, Urk. 9/46, Urk. 9/50, Urk. 9/53, Urk. 9/56, Urk. 9/69, Urk. 9/72, Urk. 9/80), in dessen Verlauf weitere Arztberichte e in gingen ( Urk. 9/49/1-2, Urk. 9/52, Urk. 9/62) und eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten durchgeführt wurde ( Urk. 9/66), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, mit Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk.
2) einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invalidi tätsgrad v on 18 %.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 4
1. 4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1. 4 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswe rt (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE
135 V 297 E.
E. 1.4 Mitte). Eine engmaschige ambulante psychiatrische Behandlung sei aktuell nicht indiziert. Hingegen erscheine eine ambu lante psychiatrische Be gleitung respektive
Psychoedukation zur Rückfallprophylaxe bei depressiver Er krankung in der Vorgeschichte und zur Unterstützung im Umgang mit anhal tenden Schmerzen alle vier bis fünf Wochen sowie die Fortführung der schlaf anstossenden Medikation mit Trittico als sinnvoll (S. 3 Ziff. 1.5). Aus psychiat rischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Fabrik zu 100 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.6).
E. 1.7 und 1.9). Er ging davon aus , dass auf längere Sicht bei Einhaltung der eingeleiteten Massnahmen (medizinische Trainingstherapie [MTT] mittels MedX , Osteopathie, Medikati on und Flectoparinpflaster , S. 2 Ziff. 1.5) keine Einschr änkung der Ar beitsfähigkeit bestehe (S. 2 unten).
E. 2 Es sei der Beschwerdefü hrerin eine Rente zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall mutmasslich Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 60 % Erwerb und einem solchen von 40 % Haushalt. Sie ging davon aus, aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine sol che von 75 % in einer angepassten Tätigkeit. Im Haushalt sei die Beschwerde führerin zu 20 % eingeschränkt. Insgesamt schloss d ie Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode auf einen Invaliditätsgrad von 18 % be ziehungsweise von 8 % (Urk. 2, Urk. 8).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen , sie wäre bei guter Gesundheit wei terhin zu 100 % erwerbstätig, weshalb zur Invaliditätsbemessung zu Unrecht die gemischte Methode herangezogen worden sei (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 4-7). Da im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom Mai 2011 nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten bestanden habe und eine Reevaluation in neun Monaten als angezeigt erachtet worden sei, stehe ihr bis mindestens Ende Februar 2012 (zuzüglich drei Monate) eine Rente zu (S. 4 Ziff. 8). In einer angepassten Tätigkeit sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit eben falls eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht seien vermehrt Pausen not wendig, weswegen die Leistungsfähigkeit auf den ganzen Ta g verteilt bei weni ger als 75 % – zwischen 51 und 74 % – liege . Im Verlauf des Jahres 2011 sei aus rheumatologischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten mit der Folge, dass nurmehr eine 75%ige Präsenz unter Berücksichtigung vermehrter Pausen (zwei Stunden pro Tag) realistisch sei (S. 4 Ziff. 9). Zudem sei ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 4 f. Ziff. 10, Urk. 12 S. 2). 3.
E. 3 Es seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen.
E. 3.1 Der die Beschwerdeführerin ab
6. Mai 2010 behandelnde Dr. med. A.___ , Rheu matologie FMH, dia gnostizierte i n seinem Bericht vom 26. November 2010 ( Urk. 9/12/5-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Cervico-Thorako-Lumbovertebralsyndrom (seit Januar 2007) mit thorakal leichter linkskonvexer Skoliose, hochthorakaler Hyperkyphose und muskulärer Dysbalance mit sekun därer Haltungsinsuffizienz, wogegen er einer leicht depressiven Stimmungslage keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 1 Ziff. 1.1). Er bescheinigte für die zuletzt ausgeübte und von ihm als leicht eingestufte
Tätigkeit in der Me dizinaltechnik vom 9. März bis 31. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Juni bis 30. Se ptember 2010 eine solche von 50 % (halbtags; S. 2 Ziff. 1.6). Ab
1. Oktober 2010 sei die bisherige
Tätigkeit – welche
der Behinde rung angepasst sei – wieder zu mehr als 80 % zumutbar (S. 2 Ziff.
E. 3.2 u nd 3.3). Bei teilzeitlich beschäftigten Frauen ist unter dem Titel Beschäftigungsgrad ebenfalls kein leidens- oder behinderungsbe dingter Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkom men vorzunehmen, weil sie anders als Männer bei praktisch allen nach Be schäftigungsgrad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen hö here Lohnansätze als vollzeitlich A ngestellte erreichen (SVR 2012 IV N
r. 17 S. 78, Bundesgerichtsurteil 8C_379/2011 E. 4.2.2 u nd 4.2.3; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2012 vom 3. August 2012 E. 7). Schliesslich sind auch die übrigen Merkmale, welche nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1. 4 .3 hiervor), nicht erfüllt. Damit ist von einem Invalideneinkommen
in der Höhe von jedenfalls Fr. 40‘025.35 auszugehen .
E. 3.3 Am 6./ 7. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentag geld versicherers i n der Klinik C.___ durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin wie auch fü r Rheumatologie (Bericht vom 7. April 2011, Urk. 9/25/5-8), und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie (Bericht vom 8. April 2011, Urk. 9/25/15-18) , begutachtet.
In diesem Zusammenhang
fanden auch Basis-Tests der körperlichen Leistungsfähigkeit statt , welche als arbeitsrelevantes Problem ausgeprägte Konditionsdefizite und eine verminderte Kraftausdauer der lumbo -thorakalen sowie der schulterblattfi xierenden Muskulatur ergaben (Bericht der Abteilung Ergonomie vom 6. April 2011, Urk. 9/25/9-14 S. 1 ).
In der interdisziplinären Beurteilung vom 13. April 2011 ( Urk. 9/25/2-4) wurde als Diagnose ein panvertebrales Syndrom mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule, muskulärer Haltungsinsuffizienz und Dysbalance der wirbel säulenstabilisierenden Muskulatur, unzureichender Schulterblattfixierung (leichte Scapula
alata beidseits) sowie möglichen Facettengelenkreizungen L4/5 rechts und L5 /S1 beidseits (ICD-10 M54.8 ) genannt (S. 2 Mitte).
Die Sachverständigen befanden (S. 2 oben) , es liege eine muskuläre Belas tungsr e aktion bei statisch ungünstigen Voraussetzungen der Wirbelsäule und einer zunehmenden muskulären Insuffizienz vor, wobei letztere sich insbeson dere im Zusammenhang mit einer wegen vorzeitiger Wehen notwendigen län geren Liegezeit in der Schwangerschaft entwickelt habe und nach der Geburt bis anhin noch nicht ausreichend habe rekonstruiert werden können. Leider sei es auch zu Schlafstörungen gekommen, welche sich aufgrund des Schlafmangels, auch wegen des Stillens, zusätzlich ungüns tig auf die Schmerzsituation aus ge wirkt hätten. Die Symptome einer Periarthropathia
coxae hätten nicht mehr vorgelegen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Sommer 2009 ein ängstlich-depressives Zustandsbild
entwickelt , welches retrospektiv gesehen über die Ge burt hinaus bestanden habe. Soweit anamnestisch nachvollziehbar, sei es seit zirka einem halben Jahr zu einer kontinuierlichen Besserung der psychischen Symptomatik gekommen. Die momentan vorherrschende ängstliche Besorgnis müsse als eine im normalen Rahmen liegende psychische Reaktion auf anhal tende, bislang nicht hinreichend beeinflussbare Schmerzen bei gleichzeitiger Verunsicherung über die Schmerzursache und den Schmerz verlauf beurteilt werden.
Die Gutachter empfahlen einen Ausbau der ambulanten physiotherapeutischen medizinischen Trainingstherapie ( dreimal pro Woche ) und ein zusätzliches indi viduelles Fitnesstraining sowie eine begleitende Einzelphysiotherapie ( einmal pro Woche )
zur Kontrolle des Heimübungsprogrammes und zur Mobilisation der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) . Hinsichtlich der Schlafstörungen biete sich ein Wechsel von Hova -Tabletten auf ein schlafanstossendes Antidepressivum mit gleichzeitig sch merzdistanzierender Wirkung an (S. 2 f.) .
Die Experten attestierten der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin in der Medizinaltechnik eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag. Eine höhere Arbeitsleistung könne aufgrund der monotonen repetitiven Tätigkeit mit schneller Ermüdbarkeit nicht ausgeführt werden. In ei ner adaptierten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend und anfänglich nur selten wiederholte Kniebeugen) sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig, wo bei ihr aber aufgrund der raschen Ermüdbarkeit zur Erholung ein vermehrter Kurzpausenbedarf von insgesamt zwei Stunden pro Tag zugestanden werden müsse, so
dass aktuell eine 75%ige Leistungsfähigkeit bei ganzt ägiger Anwe senheit vorliege (S. 3).
E. 3.4 Im Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2011 ( Urk. 9/24) betreffend die psychiatrische Untersuchung vom Vortag stellte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose einer protrahierten postnatalen Depression leicht- bis mit telgradig er Ausprägung (ICD-10 F53.0; S. 6 Ziff. 12). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (zeitlich flexible Tä tigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, nur geringer Publikums verkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs vermögen, wohlwollende und konfliktarme Arbeitsatmosphäre) seit der Geburt des zweiten Sohnes im Oktober 2009 bis auf weiteres. Da die Beschwerdeführe rin bis im Januar 2011 gestillt habe, sei nach Angaben der Hausärztin bislang nur eine pflanzliche schlaffördernde Therapie eingeleitet worden. Er empfehle hingegen eine kontinuierliche fachärztliche psychiatrische Behandlung inklu sive adäquater Psych opharmaka-Therapie und erachte eine medizinische Re e valuation in neun Monaten als indiziert.
E. 3.5 Die Ärzte der G.___ , wo die Beschwerde führe rin nach Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht durch die Beschw erdegegnerin (Schreiben vom 25. Mai 2011, Urk. 9/26) vor stellig geworden war, diagnostizierten
i n ihre m Bericht vom 2. Dezember 2011 ( Urk. 9/41/5-11)
einen Status nach depressiver Episode 2009, im Untersu chungsz eitraum
(
26. August bis 8. November 2011 )
remittiert, sowie ein be kanntes panvertebrales Syndrom (S. 2 Ziff. 1.1).
Sie hielten fest, d ie Beschwerdeführerin leide unter anhaltenden Rückenbe schwer den , welche zu den üblichen Auswirkungen im psychischen Bereich führten, ohne dass jedoch im Untersuchungszeitraum eine psychische Störung gemäss ICD-10 zu diagnostizieren sei. Anamnestisch zeige sich im Längsverlauf eine depressive Erkrankung ab Sommer 2009 bis zirka Herbst 2010 (S. 3 Ziff.
E. 3.6.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin i n ihre m abschlägigen Vorbescheid vom 22. Dezember 2011 (Urk. 9/44) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen war, führte Dr. A.___
im Bericht vom 27. Januar 2012 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 9/49/
1-2) unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 13. April 2011 (vgl. E. 3.3 hiervor) aus, er erachte aktuell aus rheumatologischer Sicht für die ange stammte Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50
% (Halbtagespensum) als ausgewiesen. Eine adaptierte, der Behinderung an gepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nun zu weniger als 75 % mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt zumutbar (S. 1 Ziff. 1) . Geeig net seien Tätigkeiten mit Sortier-, Kontroll- und/oder Aufsichtsfunktion (S. 2 Ziff. 4).
E. 3.6.2 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/51) begründete Dr. A.___ am 14. Mai 2012 (Urk. 9/52) die Diskrepanz zu seiner früheren Arbeitsfähig keitseinschätzung vom 26. November 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) mit einer seither eingetretenen Verschlechterung, wobei er auch hier insbesondere auf das Gut achten der K linik C.___
vom 13 . April 2011 verwies (S. 1). Er erklärte , die Be schwerdeführerin sei
aktuell in der angestammten Tätigkeit als Kontrolleu rin zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig und eine der Behinderung a ngepasste Tätigkeit könne ihr zu zirka 75 % mit vermehrten Pausen (zirka zwei Stunden pro Tag) über den ganzen Tag verteilt zugemutet werden (S.
2).
E. 3.7 Gemäss
B ericht der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2013 ( Urk. 9/66) führte die Beschwer deführerin anlässlich der am 6. Dezember 2013 durchge führten Haushaltsabklärung aus , dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, da sie durch ihre in der Nachbarschaft wohnhafte Mutter bei der Kinderbetreuung entlastet würde und so massgeblich zum Familienbudget beitragen könnte (S. 3). Insge samt wurde im Haushaltsbereich eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens von 20 % ermittelt (S. 5-8). Daran hielt die Abklä rungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2014 (Urk. 9/82 S. 2 f.) fest. 4.
E. 4 Es seien die Akten bei der Be schwerdeführerin (gemeint wohl: Be – schwer degegnerin ) zu editieren.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei
zunächst die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass vorliegend mit Blick auf die vom 11. November 2010 datierende Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 9/3/10 Ziff. 12) ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Mai 2011 in Betracht kommt (vgl. E. 1. 5 hiervor) .
E. 4.2 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Klinik C.___ vom 13 . April 2011 (vgl. E. 3. 3 hiervor) steht verlässlich fest, dass im Frühjahr 2011 bei der Be schwerdeführerin kein relevantes psychisches Leiden vorlag, aufgrund dessen sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der
psychiatrische Sa chverständige Dr. E.___
(vgl. im Einzelnen Bericht vom 8. April 2011, Urk. 9/25/15-18 S. 3 f.) konnte im Rahmen seiner Untersuchung vom 7. April 201 1 keine relevante Psychopathologie feststellen . Entsprechend verneinte er das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung und demzufolge auch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geäusserten Beschwerden (Schlafprobleme und Sorge um die gesundheitliche Zukunft, vgl. Bericht S. 2 unten) und de s
dannzumal erhobene n im Wesentlichen unauffällige n
Psycho status (vgl. Bericht S. 3) leuchtet die Schluss folgerung von Dr. E.___
ohne wei teres ein. Seine Einschätzung wurde denn auch
kurze Zeit später
bestätigt durch die ab Ende August 2011 mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte de r G.___ , welche von einer Remission der depressive n Symptomatik seit Herbst 2010 aus gingen und für die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine un eingeschränkte Ar beitsfähigkeit
bescheinigten (vgl. E. 3.5 hiervor) .
Die Beschwerdeführerin liess diese übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen
in ihrer Argumentation ausser Acht und berief sich stattdessen
auf den
RAD- Untersuchung sbericht von Dr. F.___ vom 24. Mai 2011
(vgl. E. 3.4 hiervor) . Darin erfolgte allerdings keine Auseinandersetzung mit dem erst am darauffolgenden Tag bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Gutachten der Klinik C.___
vom 13. April 2011
(vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-84, Dok .-Nr. 25 ) und a uch nacht r äglich nahm der RAD- Facha rzt weder zu r gutachterli chen Einschätzung von Dr. E.___ noch zu derjenigen
der Ärzte der G.___ Stel l ung. Angesichts dessen, dass er bei nahezu identischem (und damit im Wesent lichen blandem ) Untersuchungsbefund
auf eine nur hälftige Arbeitsfähigkeit schloss, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen .
Gegen eine derart hohe psychisch bedingte Einschränkung spricht auch die Tatsache, dass die Be schwerdeführerin ihr im Oktober 2009 geborenes Kind bis im Januar 2011 stillte und deswegen in dieser Zeit (sowie darüber hinaus) auf die Einnahme von Psychopharmaka verzichtete.
Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Symptomatik nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es
– wie vor liegend – daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund heitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). Damit kann der Einschätzung von Dr. F.___ keine für die Entscheidfindung wesentliche Bedeutung beigemessen wer den.
E. 4.3 In somatischer Hinsicht erachteten die
Sachverständigen der Klinik C.___
im Begutachtungszeitpunkt (April 2011) eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit , welche initial nur selten wiederholte Kniebeugen erfordert, im Rahmen eines Vollzeitpensums mit 25%iger Leistungseinbusse als zumutbar (vgl. E. 3.3 hier vor). Auch mit dieser Einschätzung
erfolgte in der Beschwerdeschrift keine A us einander setzung .
Zur Begründung i hre s Standpunkt es , wonach ihr
lediglich
eine Präsenz von 75
% zumutbar sei und zusätzlich ein erhöhter Pausenbedarf be stehe ,
verwies d ie Beschwerdeführerin
auf die Berichte von Dr. A.___ vom 27. Januar und 14. Mai 2012 ( vgl. E. 3.6.1 und 3.6.2 hiervor ). Dabei verkannte sie indes , d ass der behandelnde Rheumatolog e wiederholt auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 13. April 2011 verwies und dabei klar zum Ausdruck brachte, dass er der darin geäusserten Einschätzung beipflichtete . Soweit er das berufliche Leistungsvermögen seinerzeit auf „weniger als 75 %“ veranschlagte , fehlt es
an einer Begründung für diese pessimistischere Beurteilung . Es handelt sich wohl um eine initiale Fehlinterpretation der gutachterlichen Arbeitsfähig keitse inschätzung , indem er damals
nicht erkannte , dass die von den Gutach tern der Klinik C.___
attestierte 75%ige Leistungsfähigkeit dem erhöhten Pau senbedarf von zwei Stunden täglich (was bei einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag 25 % entspricht) bereits Rechnung trägt. In dem in der beschwerdefüh rerischen Argumentation ebenfalls ausgeblendeten Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/62/7-11) bezifferte Dr. A.___ die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit jedenfalls rückwirkend ab 1. Oktober 2010 mit 75 %, dies zu realisieren über den ganzen Tag verteilt mit vermehrten Pausen (S . 2 oben, S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7, S. 4 Ziff. 1.9, vgl. auch Zumutbarkeitsangaben auf S. 5). In den Akten sind keine Anhaltspunkte greifbar, welche für das Vorliegen einer weitergehenden somatischen Einschränkung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) sprächen. Insbesondere fehlen auch Hinweise auf eine im Nachgang zur Begut achtung in der Klinik C.___ vom April 2011 eingetretene relevante Ver schlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes.
Hingegen ist zu beachten , dass das reduzierte Leistungsvermögen mit einem erhöhten Pausenbedarf begründet wurde, welcher insbesondere auf eine im Zuge der Schwangerschaft in Erscheinung getretene
Dekonditionierung
z urück zuführen is t. Diesbezüglich i st darauf hinzuweisen, dass ein
dekonditionierter Zustand bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss eine ge wisse Dauerhaftigkeit voraussetzt (vgl. E. 1.1 hiervor), an sich ausser Acht zu lassen ist, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert wenige r Wo chen verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).
Letzteres trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche nach einhelliger Auffassung der mit ihr befassten
(Fach-) Ärzte ihre körperlichen Vo raussetzungen durch gezieltes Training und intensivierte rehabilitative Mass nahmen verbessern kann ( vgl. insbesondere Urk. 9/25/5-8 S. 4) . Auch als zwei fache Mutter ist sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungs pflicht gehalten, die erforderlichen therapeutischen Massnahmen zur Behebung der Dekonditionierung zu ergreifen. Angesichts dessen, dass keine schwerwie gende Erkrankung vorliegt (Urk. 9/25/2-4 S. 3 oben), dürfte damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit prompt wesentlich gesteigert, wenn nicht gar vollständig wiederhergestellt werden können.
Allerdings wird, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt, selbst bei Annahme einer bloss 75%igen Leistungsfähigkeit der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht er reicht.
E. 4.4 Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dar getan, inwiefern v on weite ren medizinischen Abklärungen ein entscheidrele vanter Aufschluss zu erwarten ist. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5.
E. 5 Eventualiter sei eine befristete Rente zuzusprechen.
E. 5.1 Uneins sind sich die Parteien
sodann hinsichtlich der Statusfrage und damit verbunden der Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessung smethode . Wie es sich damit tatsächlich verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden , denn selbst wenn
– ohne nähere Prüfung der Berechtigung – mit der Beschwerdeführerin von einer Qualifikation als Vollerwerbstätig e
ausgegangen und demzufolge die Invalidität anhand der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs (vgl. E. 1. 4 .1 hiervor) wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
E. 5.2 , 126 V 75 E.
5b/ aa -cc). 1. 5
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG , vgl. E. 1.2 hiervor ) ge geben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung de s Leistungs an spruches nach Art. 29 Abs.
1 ATSG. 2.
E. 5.2.1 Gemäss
Angaben der Z.___ GmbH ( Arbeitgeberfragebo gen vom 23. November 2010, Urk. 9/7/1-5 S. 3 Ziff. 2.11) hätte die Beschwer deführerin im Jahr 2010 Fr. 50‘700.--
(Fr. 3‘900.-- x 13) verdient. Gestützt da rauf resultiert für das massgebliche Jahr 2011 ( potenzieller Rentenbeginn) unter Berücksichtigung der geschlechterspez ifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-201 4; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/
bfs/
portal /de/ index / themen /03/04/blank/ data /02.html ) ein Valideneinkommen von Fr. 51‘191.50 (Fr. 50‘700.-- : 2579 [Index 2010] x 2604 [Index 2011]).
E. 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE- Tabellenlöhne he r anzuziehen (vgl. E. 1. 4 .3 hiervor) . Dabei erweist es sich als sachgerecht , auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (Zentralwert) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten An forderungsniveaus im pr ivaten Sektor von monatlich Fr. 4'225.-- (LSE 2010, T abelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen) abzustellen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 4, Urk. 9/67 ) und be schwerdeweise nicht moniert wurde. Unter Berücksichtigung der betriebsübli chen Arbeitszeit von 41.7 St unden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S.
88) und der geschlechterspezifischen Nominallohn entwicklung
(vgl. vorstehend) ergibt sich für das massgeben de Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 53‘367.10 (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 [Index 2010]
x 2604
[Index 2011] ) bei einem Vollzeitpensum und von Fr. 40‘025.35 bei einer Leistungsfähigkeit von 75
%.
Soweit die Be schwerdeführerin befürchtet, si e
könne das durchschnittliche Lohn niveau einer gesunden Mitarbeiterin nicht erreichen, und einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, ist festzuhalten, dass im Totalwert über alle Branchen im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten sind , welche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten und der Beschwer deführerin
in somatischer Hinsicht zumutbar sind. Eine relevante psychische Einschränkung liegt nicht vor. Folglich drängt sich wegen leidensbedingten Einschränkungen kei n Abzug auf.
D er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.
E. 5.2.3 Bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 11‘166.15, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 %
entspricht (zur Run dung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2014
(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00640 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1981 geborene X.___ , seit 2001 ve rheiratet und Mutter zweier Kin der (Jahrgang 2003 und 2009) , absolvierte nach dem 1995 in Y.___ er langten Schulabschluss keine berufliche Ausbildung und übte nach der Über siedlung in die Schweiz ab dem Jahr 1999 – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – diverse
Hilfstätigkeiten a us (Urk. 9/30/1,
Urk. 9/30/4-6). Ab 12.
September 2006 war sie in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Mitarbei terin Qualitätskontrolle, vollzeitlich bei der Z.___ GmbH angestellt ( Urk. 9/7/1-5, Urk. 9/30/2-3).
Nachdem sie während der zweiten Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen war und nach der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2009 mit anschliessendem Bezug von Mutterschaftsurlaub ihre Tätigkeit ab 8. Februar 2010 nur zu 50 % aufgenommen und diese a m
9. März 2010 schliesslich ganz niedergelegt hatte (Urk. 9/7/12-27, Urk. 9/11/38, Urk. 9/11/59, Urk. 9/11/65) , wurde ihr per
31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 9/7/28) .
Hernach bezog
sie in einer am 1. September 2010 eröffneten Rahmenfrist Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/8/2-3).
Am 11. November 2010 meldete sich
X.___
unter Hinweis auf Rücken schmerzen und Erschöpfung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblich-beruflichen Abklärungen so wie Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/44, Urk. 9/46, Urk. 9/50, Urk. 9/53, Urk. 9/56, Urk. 9/69, Urk. 9/72, Urk. 9/80), in dessen Verlauf weitere Arztberichte e in gingen ( Urk. 9/49/1-2, Urk. 9/52, Urk. 9/62) und eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten durchgeführt wurde ( Urk. 9/66), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, mit Verfügung vom 15. Mai 2014 (Urk.
2) einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invalidi tätsgrad v on 18 %. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 16. Juni 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 15. Mai 2014 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdefü hrerin eine Rente zuzusprechen. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. 4. Es seien die Akten bei der Be schwerdeführerin (gemeint wohl: Be – schwer degegnerin ) zu editieren. 5. Eventualiter sei eine befristete Rente zuzusprechen. 6. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde – geg nerin . “ Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2014 (Urk. 8) – nun ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 8 % – auf Abweisung der B eschwerde. Mit Verfügung vom 2. Septe mber 2014 (Urk.
10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Besch werdeführerin mit Replik vom 6. Oktober 2014 (Urk.
12) an ihre n Antr ägen fes thielt und die IV-Stelle am 10. November 2014 (Urk.
15) auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Dies wurd e der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 4
1. 4 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1. 4 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr g enerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswe rt (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE
135 V 297 E.
5.2 , 126 V 75 E.
5b/ aa -cc). 1. 5
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sofern die entspre chen den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG , vgl. E. 1.2 hiervor ) ge geben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung de s Leistungs an spruches nach Art. 29 Abs.
1 ATSG. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall mutmasslich Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 60 % Erwerb und einem solchen von 40 % Haushalt. Sie ging davon aus, aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine sol che von 75 % in einer angepassten Tätigkeit. Im Haushalt sei die Beschwerde führerin zu 20 % eingeschränkt. Insgesamt schloss d ie Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode auf einen Invaliditätsgrad von 18 % be ziehungsweise von 8 % (Urk. 2, Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen , sie wäre bei guter Gesundheit wei terhin zu 100 % erwerbstätig, weshalb zur Invaliditätsbemessung zu Unrecht die gemischte Methode herangezogen worden sei (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 4-7). Da im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom Mai 2011 nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten bestanden habe und eine Reevaluation in neun Monaten als angezeigt erachtet worden sei, stehe ihr bis mindestens Ende Februar 2012 (zuzüglich drei Monate) eine Rente zu (S. 4 Ziff. 8). In einer angepassten Tätigkeit sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit eben falls eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht seien vermehrt Pausen not wendig, weswegen die Leistungsfähigkeit auf den ganzen Ta g verteilt bei weni ger als 75 % – zwischen 51 und 74 % – liege . Im Verlauf des Jahres 2011 sei aus rheumatologischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten mit der Folge, dass nurmehr eine 75%ige Präsenz unter Berücksichtigung vermehrter Pausen (zwei Stunden pro Tag) realistisch sei (S. 4 Ziff. 9). Zudem sei ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 4 f. Ziff. 10, Urk. 12 S. 2). 3. 3.1
Der die Beschwerdeführerin ab
6. Mai 2010 behandelnde Dr. med. A.___ , Rheu matologie FMH, dia gnostizierte i n seinem Bericht vom 26. November 2010 ( Urk. 9/12/5-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Cervico-Thorako-Lumbovertebralsyndrom (seit Januar 2007) mit thorakal leichter linkskonvexer Skoliose, hochthorakaler Hyperkyphose und muskulärer Dysbalance mit sekun därer Haltungsinsuffizienz, wogegen er einer leicht depressiven Stimmungslage keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 1 Ziff. 1.1). Er bescheinigte für die zuletzt ausgeübte und von ihm als leicht eingestufte
Tätigkeit in der Me dizinaltechnik vom 9. März bis 31. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Juni bis 30. Se ptember 2010 eine solche von 50 % (halbtags; S. 2 Ziff. 1.6). Ab
1. Oktober 2010 sei die bisherige
Tätigkeit – welche
der Behinde rung angepasst sei – wieder zu mehr als 80 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7 und 1.9). Er ging davon aus , dass auf längere Sicht bei Einhaltung der eingeleiteten Massnahmen (medizinische Trainingstherapie [MTT] mittels MedX , Osteopathie, Medikati on und Flectoparinpflaster , S. 2 Ziff. 1.5) keine Einschr änkung der Ar beitsfähigkeit bestehe (S. 2 unten). 3.2
Med. prakt. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmed izin, nannte im Bericht vom 15. Februar 2011 ( Urk. 9/16/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Haltungs insuffizienz , Hohl-Rundrücken und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) , eine muskuloligamentäre Überlastung, eine Periarthropathia
Coxae rechts, ein cerviko verteb rales Syndrom sowie eine verlängerte postpartale De pression mit Schlaflosigkeit, vorzeitiger Ermüdung und Erschöpfungszuständen ( Urk. 9/16/5 Ziff. 1.1).
Sie attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigk eit als Fab rikarbeiterin vom 9. März bis 31. August 2010 eine volle Arbei tsunfähigkeit und befand, a b 1. September 2010 sei die bisherige wie auch jede andere behin derungsangepasste , sitzende und eventuell wechselbelastende Tätigkeit o hne Tragen von Lasten von über fünf
Kilogramm i n eine m zeitlichen Rahmen von 50 % ( halbtags) zumutbar. In zirka vier bis fünf Jah ren – nach erfolgtem Mus kelaufbau und eventuell n achlassen der Depression
– könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 70 % gerechnet werden ( Urk. 9/16/2-3 Ziff. 1.6, 1.7 und 1.9).
A namnestisch führte die Hausärztin aus, unter Physiotherapie habe die Rücken muskulatur und damit die Haltung deutlich verbessert werden können, was zu einer gewissen Entlastung geführt, aber die Schmerzempfindung und die Er schöpfungszustände nicht verbessert habe. Daher führe sie die Symptome auf eine deutliche Neigung der Beschwerdeführerin zur Depression zurück . Sie habe aber auf deren Wunsch (Stillen) nur eine pflanzliche schlaffördernde Therapie einleiten können. Eine Psychotherapie sei derzeit infolge sprachliche r Barrieren nicht möglich. E iner regelmässigen aufbauenden sportlichen Aktivität stünden sodann
soziale Gründe entgegen ( Urk. 9/16/6). 3.3
Am 6./ 7. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentag geld versicherers i n der Klinik C.___ durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin wie auch fü r Rheumatologie (Bericht vom 7. April 2011, Urk. 9/25/5-8), und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie (Bericht vom 8. April 2011, Urk. 9/25/15-18) , begutachtet.
In diesem Zusammenhang
fanden auch Basis-Tests der körperlichen Leistungsfähigkeit statt , welche als arbeitsrelevantes Problem ausgeprägte Konditionsdefizite und eine verminderte Kraftausdauer der lumbo -thorakalen sowie der schulterblattfi xierenden Muskulatur ergaben (Bericht der Abteilung Ergonomie vom 6. April 2011, Urk. 9/25/9-14 S. 1 ).
In der interdisziplinären Beurteilung vom 13. April 2011 ( Urk. 9/25/2-4) wurde als Diagnose ein panvertebrales Syndrom mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule, muskulärer Haltungsinsuffizienz und Dysbalance der wirbel säulenstabilisierenden Muskulatur, unzureichender Schulterblattfixierung (leichte Scapula
alata beidseits) sowie möglichen Facettengelenkreizungen L4/5 rechts und L5 /S1 beidseits (ICD-10 M54.8 ) genannt (S. 2 Mitte).
Die Sachverständigen befanden (S. 2 oben) , es liege eine muskuläre Belas tungsr e aktion bei statisch ungünstigen Voraussetzungen der Wirbelsäule und einer zunehmenden muskulären Insuffizienz vor, wobei letztere sich insbeson dere im Zusammenhang mit einer wegen vorzeitiger Wehen notwendigen län geren Liegezeit in der Schwangerschaft entwickelt habe und nach der Geburt bis anhin noch nicht ausreichend habe rekonstruiert werden können. Leider sei es auch zu Schlafstörungen gekommen, welche sich aufgrund des Schlafmangels, auch wegen des Stillens, zusätzlich ungüns tig auf die Schmerzsituation aus ge wirkt hätten. Die Symptome einer Periarthropathia
coxae hätten nicht mehr vorgelegen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Sommer 2009 ein ängstlich-depressives Zustandsbild
entwickelt , welches retrospektiv gesehen über die Ge burt hinaus bestanden habe. Soweit anamnestisch nachvollziehbar, sei es seit zirka einem halben Jahr zu einer kontinuierlichen Besserung der psychischen Symptomatik gekommen. Die momentan vorherrschende ängstliche Besorgnis müsse als eine im normalen Rahmen liegende psychische Reaktion auf anhal tende, bislang nicht hinreichend beeinflussbare Schmerzen bei gleichzeitiger Verunsicherung über die Schmerzursache und den Schmerz verlauf beurteilt werden.
Die Gutachter empfahlen einen Ausbau der ambulanten physiotherapeutischen medizinischen Trainingstherapie ( dreimal pro Woche ) und ein zusätzliches indi viduelles Fitnesstraining sowie eine begleitende Einzelphysiotherapie ( einmal pro Woche )
zur Kontrolle des Heimübungsprogrammes und zur Mobilisation der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) . Hinsichtlich der Schlafstörungen biete sich ein Wechsel von Hova -Tabletten auf ein schlafanstossendes Antidepressivum mit gleichzeitig sch merzdistanzierender Wirkung an (S. 2 f.) .
Die Experten attestierten der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin in der Medizinaltechnik eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag. Eine höhere Arbeitsleistung könne aufgrund der monotonen repetitiven Tätigkeit mit schneller Ermüdbarkeit nicht ausgeführt werden. In ei ner adaptierten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend und anfänglich nur selten wiederholte Kniebeugen) sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig, wo bei ihr aber aufgrund der raschen Ermüdbarkeit zur Erholung ein vermehrter Kurzpausenbedarf von insgesamt zwei Stunden pro Tag zugestanden werden müsse, so
dass aktuell eine 75%ige Leistungsfähigkeit bei ganzt ägiger Anwe senheit vorliege (S. 3). 3.4
Im Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2011 ( Urk. 9/24) betreffend die psychiatrische Untersuchung vom Vortag stellte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose einer protrahierten postnatalen Depression leicht- bis mit telgradig er Ausprägung (ICD-10 F53.0; S. 6 Ziff. 12). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (zeitlich flexible Tä tigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, nur geringer Publikums verkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungs vermögen, wohlwollende und konfliktarme Arbeitsatmosphäre) seit der Geburt des zweiten Sohnes im Oktober 2009 bis auf weiteres. Da die Beschwerdeführe rin bis im Januar 2011 gestillt habe, sei nach Angaben der Hausärztin bislang nur eine pflanzliche schlaffördernde Therapie eingeleitet worden. Er empfehle hingegen eine kontinuierliche fachärztliche psychiatrische Behandlung inklu sive adäquater Psych opharmaka-Therapie und erachte eine medizinische Re e valuation in neun Monaten als indiziert. 3.5
Die Ärzte der G.___ , wo die Beschwerde führe rin nach Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht durch die Beschw erdegegnerin (Schreiben vom 25. Mai 2011, Urk. 9/26) vor stellig geworden war, diagnostizierten
i n ihre m Bericht vom 2. Dezember 2011 ( Urk. 9/41/5-11)
einen Status nach depressiver Episode 2009, im Untersu chungsz eitraum
(
26. August bis 8. November 2011 )
remittiert, sowie ein be kanntes panvertebrales Syndrom (S. 2 Ziff. 1.1).
Sie hielten fest, d ie Beschwerdeführerin leide unter anhaltenden Rückenbe schwer den , welche zu den üblichen Auswirkungen im psychischen Bereich führten, ohne dass jedoch im Untersuchungszeitraum eine psychische Störung gemäss ICD-10 zu diagnostizieren sei. Anamnestisch zeige sich im Längsverlauf eine depressive Erkrankung ab Sommer 2009 bis zirka Herbst 2010 (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Eine engmaschige ambulante psychiatrische Behandlung sei aktuell nicht indiziert. Hingegen erscheine eine ambu lante psychiatrische Be gleitung respektive
Psychoedukation zur Rückfallprophylaxe bei depressiver Er krankung in der Vorgeschichte und zur Unterstützung im Umgang mit anhal tenden Schmerzen alle vier bis fünf Wochen sowie die Fortführung der schlaf anstossenden Medikation mit Trittico als sinnvoll (S. 3 Ziff. 1.5). Aus psychiat rischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Fabrik zu 100 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.6). 3.6 3.6.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin i n ihre m abschlägigen Vorbescheid vom 22. Dezember 2011 (Urk. 9/44) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen war, führte Dr. A.___
im Bericht vom 27. Januar 2012 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 9/49/
1-2) unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 13. April 2011 (vgl. E. 3.3 hiervor) aus, er erachte aktuell aus rheumatologischer Sicht für die ange stammte Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50
% (Halbtagespensum) als ausgewiesen. Eine adaptierte, der Behinderung an gepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nun zu weniger als 75 % mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt zumutbar (S. 1 Ziff. 1) . Geeig net seien Tätigkeiten mit Sortier-, Kontroll- und/oder Aufsichtsfunktion (S. 2 Ziff. 4). 3.6.2
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/51) begründete Dr. A.___ am 14. Mai 2012 (Urk. 9/52) die Diskrepanz zu seiner früheren Arbeitsfähig keitseinschätzung vom 26. November 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) mit einer seither eingetretenen Verschlechterung, wobei er auch hier insbesondere auf das Gut achten der K linik C.___
vom 13 . April 2011 verwies (S. 1). Er erklärte , die Be schwerdeführerin sei
aktuell in der angestammten Tätigkeit als Kontrolleu rin zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig und eine der Behinderung a ngepasste Tätigkeit könne ihr zu zirka 75 % mit vermehrten Pausen (zirka zwei Stunden pro Tag) über den ganzen Tag verteilt zugemutet werden (S.
2). 3.7
Gemäss
B ericht der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2013 ( Urk. 9/66) führte die Beschwer deführerin anlässlich der am 6. Dezember 2013 durchge führten Haushaltsabklärung aus , dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, da sie durch ihre in der Nachbarschaft wohnhafte Mutter bei der Kinderbetreuung entlastet würde und so massgeblich zum Familienbudget beitragen könnte (S. 3). Insge samt wurde im Haushaltsbereich eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens von 20 % ermittelt (S. 5-8). Daran hielt die Abklä rungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2014 (Urk. 9/82 S. 2 f.) fest. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei
zunächst die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass vorliegend mit Blick auf die vom 11. November 2010 datierende Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 9/3/10 Ziff. 12) ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Mai 2011 in Betracht kommt (vgl. E. 1. 5 hiervor) . 4.2
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Klinik C.___ vom 13 . April 2011 (vgl. E. 3. 3 hiervor) steht verlässlich fest, dass im Frühjahr 2011 bei der Be schwerdeführerin kein relevantes psychisches Leiden vorlag, aufgrund dessen sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der
psychiatrische Sa chverständige Dr. E.___
(vgl. im Einzelnen Bericht vom 8. April 2011, Urk. 9/25/15-18 S. 3 f.) konnte im Rahmen seiner Untersuchung vom 7. April 201 1 keine relevante Psychopathologie feststellen . Entsprechend verneinte er das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung und demzufolge auch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geäusserten Beschwerden (Schlafprobleme und Sorge um die gesundheitliche Zukunft, vgl. Bericht S. 2 unten) und de s
dannzumal erhobene n im Wesentlichen unauffällige n
Psycho status (vgl. Bericht S. 3) leuchtet die Schluss folgerung von Dr. E.___
ohne wei teres ein. Seine Einschätzung wurde denn auch
kurze Zeit später
bestätigt durch die ab Ende August 2011 mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte de r G.___ , welche von einer Remission der depressive n Symptomatik seit Herbst 2010 aus gingen und für die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine un eingeschränkte Ar beitsfähigkeit
bescheinigten (vgl. E. 3.5 hiervor) .
Die Beschwerdeführerin liess diese übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen
in ihrer Argumentation ausser Acht und berief sich stattdessen
auf den
RAD- Untersuchung sbericht von Dr. F.___ vom 24. Mai 2011
(vgl. E. 3.4 hiervor) . Darin erfolgte allerdings keine Auseinandersetzung mit dem erst am darauffolgenden Tag bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Gutachten der Klinik C.___
vom 13. April 2011
(vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-84, Dok .-Nr. 25 ) und a uch nacht r äglich nahm der RAD- Facha rzt weder zu r gutachterli chen Einschätzung von Dr. E.___ noch zu derjenigen
der Ärzte der G.___ Stel l ung. Angesichts dessen, dass er bei nahezu identischem (und damit im Wesent lichen blandem ) Untersuchungsbefund
auf eine nur hälftige Arbeitsfähigkeit schloss, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen .
Gegen eine derart hohe psychisch bedingte Einschränkung spricht auch die Tatsache, dass die Be schwerdeführerin ihr im Oktober 2009 geborenes Kind bis im Januar 2011 stillte und deswegen in dieser Zeit (sowie darüber hinaus) auf die Einnahme von Psychopharmaka verzichtete.
Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Symptomatik nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es
– wie vor liegend – daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund heitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). Damit kann der Einschätzung von Dr. F.___ keine für die Entscheidfindung wesentliche Bedeutung beigemessen wer den. 4.3
In somatischer Hinsicht erachteten die
Sachverständigen der Klinik C.___
im Begutachtungszeitpunkt (April 2011) eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit , welche initial nur selten wiederholte Kniebeugen erfordert, im Rahmen eines Vollzeitpensums mit 25%iger Leistungseinbusse als zumutbar (vgl. E. 3.3 hier vor). Auch mit dieser Einschätzung
erfolgte in der Beschwerdeschrift keine A us einander setzung .
Zur Begründung i hre s Standpunkt es , wonach ihr
lediglich
eine Präsenz von 75
% zumutbar sei und zusätzlich ein erhöhter Pausenbedarf be stehe ,
verwies d ie Beschwerdeführerin
auf die Berichte von Dr. A.___ vom 27. Januar und 14. Mai 2012 ( vgl. E. 3.6.1 und 3.6.2 hiervor ). Dabei verkannte sie indes , d ass der behandelnde Rheumatolog e wiederholt auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 13. April 2011 verwies und dabei klar zum Ausdruck brachte, dass er der darin geäusserten Einschätzung beipflichtete . Soweit er das berufliche Leistungsvermögen seinerzeit auf „weniger als 75 %“ veranschlagte , fehlt es
an einer Begründung für diese pessimistischere Beurteilung . Es handelt sich wohl um eine initiale Fehlinterpretation der gutachterlichen Arbeitsfähig keitse inschätzung , indem er damals
nicht erkannte , dass die von den Gutach tern der Klinik C.___
attestierte 75%ige Leistungsfähigkeit dem erhöhten Pau senbedarf von zwei Stunden täglich (was bei einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag 25 % entspricht) bereits Rechnung trägt. In dem in der beschwerdefüh rerischen Argumentation ebenfalls ausgeblendeten Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/62/7-11) bezifferte Dr. A.___ die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit jedenfalls rückwirkend ab 1. Oktober 2010 mit 75 %, dies zu realisieren über den ganzen Tag verteilt mit vermehrten Pausen (S . 2 oben, S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7, S. 4 Ziff. 1.9, vgl. auch Zumutbarkeitsangaben auf S. 5). In den Akten sind keine Anhaltspunkte greifbar, welche für das Vorliegen einer weitergehenden somatischen Einschränkung im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) sprächen. Insbesondere fehlen auch Hinweise auf eine im Nachgang zur Begut achtung in der Klinik C.___ vom April 2011 eingetretene relevante Ver schlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes.
Hingegen ist zu beachten , dass das reduzierte Leistungsvermögen mit einem erhöhten Pausenbedarf begründet wurde, welcher insbesondere auf eine im Zuge der Schwangerschaft in Erscheinung getretene
Dekonditionierung
z urück zuführen is t. Diesbezüglich i st darauf hinzuweisen, dass ein
dekonditionierter Zustand bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss eine ge wisse Dauerhaftigkeit voraussetzt (vgl. E. 1.1 hiervor), an sich ausser Acht zu lassen ist, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert wenige r Wo chen verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).
Letzteres trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche nach einhelliger Auffassung der mit ihr befassten
(Fach-) Ärzte ihre körperlichen Vo raussetzungen durch gezieltes Training und intensivierte rehabilitative Mass nahmen verbessern kann ( vgl. insbesondere Urk. 9/25/5-8 S. 4) . Auch als zwei fache Mutter ist sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungs pflicht gehalten, die erforderlichen therapeutischen Massnahmen zur Behebung der Dekonditionierung zu ergreifen. Angesichts dessen, dass keine schwerwie gende Erkrankung vorliegt (Urk. 9/25/2-4 S. 3 oben), dürfte damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit prompt wesentlich gesteigert, wenn nicht gar vollständig wiederhergestellt werden können.
Allerdings wird, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt, selbst bei Annahme einer bloss 75%igen Leistungsfähigkeit der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % nicht er reicht. 4.4
Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dar getan, inwiefern v on weite ren medizinischen Abklärungen ein entscheidrele vanter Aufschluss zu erwarten ist. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien
sodann hinsichtlich der Statusfrage und damit verbunden der Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessung smethode . Wie es sich damit tatsächlich verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden , denn selbst wenn
– ohne nähere Prüfung der Berechtigung – mit der Beschwerdeführerin von einer Qualifikation als Vollerwerbstätig e
ausgegangen und demzufolge die Invalidität anhand der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs (vgl. E. 1. 4 .1 hiervor) wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. 5.2 5.2.1
Gemäss
Angaben der Z.___ GmbH ( Arbeitgeberfragebo gen vom 23. November 2010, Urk. 9/7/1-5 S. 3 Ziff. 2.11) hätte die Beschwer deführerin im Jahr 2010 Fr. 50‘700.--
(Fr. 3‘900.-- x 13) verdient. Gestützt da rauf resultiert für das massgebliche Jahr 2011 ( potenzieller Rentenbeginn) unter Berücksichtigung der geschlechterspez ifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-201 4; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/
bfs/
portal /de/ index / themen /03/04/blank/ data /02.html ) ein Valideneinkommen von Fr. 51‘191.50 (Fr. 50‘700.-- : 2579 [Index 2010] x 2604 [Index 2011]). 5.2.2
Da die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE- Tabellenlöhne he r anzuziehen (vgl. E. 1. 4 .3 hiervor) . Dabei erweist es sich als sachgerecht , auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (Zentralwert) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten An forderungsniveaus im pr ivaten Sektor von monatlich Fr. 4'225.-- (LSE 2010, T abelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen) abzustellen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 4, Urk. 9/67 ) und be schwerdeweise nicht moniert wurde. Unter Berücksichtigung der betriebsübli chen Arbeitszeit von 41.7 St unden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S.
88) und der geschlechterspezifischen Nominallohn entwicklung
(vgl. vorstehend) ergibt sich für das massgeben de Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 53‘367.10 (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 [Index 2010]
x 2604
[Index 2011] ) bei einem Vollzeitpensum und von Fr. 40‘025.35 bei einer Leistungsfähigkeit von 75
%.
Soweit die Be schwerdeführerin befürchtet, si e
könne das durchschnittliche Lohn niveau einer gesunden Mitarbeiterin nicht erreichen, und einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn verlangt, ist festzuhalten, dass im Totalwert über alle Branchen im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten sind , welche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten und der Beschwer deführerin
in somatischer Hinsicht zumutbar sind. Eine relevante psychische Einschränkung liegt nicht vor. Folglich drängt sich wegen leidensbedingten Einschränkungen kei n Abzug auf.
D er Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Per son krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 u nd 3.3). Bei teilzeitlich beschäftigten Frauen ist unter dem Titel Beschäftigungsgrad ebenfalls kein leidens- oder behinderungsbe dingter Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkom men vorzunehmen, weil sie anders als Männer bei praktisch allen nach Be schäftigungsgrad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen hö here Lohnansätze als vollzeitlich A ngestellte erreichen (SVR 2012 IV N
r. 17 S. 78, Bundesgerichtsurteil 8C_379/2011 E. 4.2.2 u nd 4.2.3; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2012 vom 3. August 2012 E. 7). Schliesslich sind auch die übrigen Merkmale, welche nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1. 4 .3 hiervor), nicht erfüllt. Damit ist von einem Invalideneinkommen
in der Höhe von jedenfalls Fr. 40‘025.35 auszugehen . 5.2.3
Bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 11‘166.15, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 22 %
entspricht (zur Run dung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) . 6.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2014
(Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr.
7 00.-- festzusetzenden Ge richtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger