Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich unter Hinweis auf Schmerzen im Bereich der Arme, des Rückens und des Nackens am 2 6. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/19) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine Verneinung ihres Anspruch s auf Versi ch erungsleistungen mit der Begründung in Aussicht , dass ihr Leiden zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlage zu rechnen sei, und dass den Akten keine objek t ivierbaren anatomischen Befunde und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschrän kungen zu entnehmen seien, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (S. 1). Nach Einwänden der Versicherten ( Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/28) liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 2 9. April 2013; Urk. 7/33) und nahm Abklärungen der Verhält nisse im Haushalt der Versicherten an Ort und Stelle vor ( Haushaltabklärungs bericht vom 2 0. März 2014 ; Urk. 7/44). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 0. März 2014 ( Urk. 7/48) stellte die IV-Stelle der Versi cherten erneut die Verneinung ihres Leistungsanspruchs in Aussicht mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad 3 % betrage und daher unterhalb des für einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzten Invaliditätsgrad es von 40 % zu liegen komme (S. 3). Nach Einwänden der Versicherten ( Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/52 = Urk.
2) einen An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der genannten Begründung .
2.
Am 1 2. Juni 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 1 4. Mai 2014 mit den Anträ g en , es sei diese aufzuheben, es sei ihr eine Invali den rente zuzusp rechen und es seien die Kosten der Beurteilung durch den Ver trauensarzt ihrer Rechtsschutzversicherung, der Protekta Rechtsschutz-Ver siche rung AG, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen beziehungsweise bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts, zu erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückzu weisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV [seit 1. Januar 2004 geltende Fassung). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeits pensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Ar beits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). [Intern: Siehe auch Susanne Genner , Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, SZS 2013 S. 446 ff., S. 463.] 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1) , welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Demzufolge sind von der Beschwer deinstanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungs weise - bei Invali den renten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 3 1. Oktober 2008 E.
4.1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % eine Erwerbstä tigkeit aus ge übt hätte und im restlichen Umfang von 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre, dass ihr gestützt auf die medizinische Aktenlage die Aus übung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungs grades von 70 % zuzumuten sei, und dass gestützt auf die vor Ort durchgeführten Abklärungen eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 6.8 % bestehe (S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr gemäss der Beurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 2 1. Oktober 2013 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf Grund von lumbover tebralen Beschwerden und Fingerpolyarthrosen nicht im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 3) . Da der Sachverhalt diesbezüg lich nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, sei die Sache an die Beschwer degegnerin zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 4). 2.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Qualifikation im Umfang von je 50 % als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige nicht (Urk . 1) . Unter diesen Umständen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstä tige und als im Haushalt Tätige je im Umfang von 50 % und die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode nicht zu beanstanden. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1999 bis zur vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Pflege und Betreuung ihres kranken Ehegatten im Juli 2008 ( Urk. 7/34 Ziff. 2.1, Urk. 7/44 S. 2) als Gebäu de reinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % erwerbstätig war ( Urk. 7/44 S. 3). Auf Grund der Parteivorbringen sind im Folgenden die restli chen Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen. 3. 3.1
Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die medi zinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/11/2-4) die folgende Diagnose: generalisiertes, vertebral und zerviko -brachial betontes Schmerzsyndrom mit/bei - Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom - Karpaltunnelsyndrom rechts betont, vorwiegend sensibel - Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts
Die Beschwerdeführerin habe vor drei bis vier Jahren im Rahmen der Pflege ihres Ehegattens unter belastungsabhängigen Gelenkschmerzen im Bereich der Ellenbogen gelitten. Die zunehmenden Schmerzen hätten sich in der Folge in die Schultern und in die Arme und Hände ausgebreitet. Daneben bestünden Missempfindungen in den Beinen, im Bereich des Thorax und panvertebral (Urk. 7/11/2). Trotz der suggestiven Anamnese für ein ausgeprägtes Karpaltun nel syndrom seien die klinischen und elektrophysiologischen Befunde diesbe züg lich gering. Ausser einem leichten, fraglich symptomatischen Sulcus
ulnaris -Synd rom bestehe kein objektivierbarer Befund für eine wesentliche fokale peri phere Neuropathie oder für eine Polyneuropathie. Es bestünden sodann keine Hinweise für eine axonale Schädigung der Wurzeln im Bereich C6 bis C 8. Das Beschwerdebild dürfte wesentlich durch tendomyotische Befunde bestimmt sein. Es bestehe sodann der Eindruck eines generalisieren Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyaligie ( Urk. 7/11/3). 3.3
Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, diagnostizierte ins seinem am
1 5. März 2012 eingegangenem Bericht ( Urk. 7/7) eine rezidivierende
Halswirbel säule ( HWS ) - Problematik mit Ausstrahlung in beide Arme ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter zunehmenden HWS-Beschwerden leide. Seit dem Jahre 2009 bis heute habe als Putzfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) bestanden. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS und der Arme und könne bei Ausübung der Tätigkeit als Putzfrau den Besen und den Staubsauger nicht (mehr) halten (Ziff. 1.7). 3.4
RAD-Arzt
Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt, führte in seiner Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2012 (Urk. 7/17/2) aus, dass die von Dr. A.___ ge stellt e Diagnose eines generalisierten , vertebr al und zerviko -brachial betonten Schmerzsyndrom s mit /bei Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom , Karpaltunnel syndrom
und Sulcus
ulnaris -Syndrom zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre , und dass den Akten keine objekti vierbaren anatomischen Befunde und keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen zu entnehmen seien, welche aus versicherungsmedi zinischer Sicht eine dauerhafte Arbei tsunfähigkeit begründen könnten. 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 7/27) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - medial betonte Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie am 6. Mai 2011 - chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom beid seits mit/bei - Diskushernie C6/C7 - sekundäres myofasziales Syndrom - Spannungskopfschmerzen - lumbovertebrales Syndrom mit/bei - Dysstatik bei Adipositas - Dekonditionierung - Metatarsalgie betont 2. und 3. Strahl rechts mit/bei - Spreizfüssen und beginnendem Halux
valgus - beginnende Fingerpolyarthrose - Karpaltunnelsyndrom beidseits - arterielle Hypertonie - Adipositas
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin an multilokalen Schmerzen degenera tiven Ursprungs leide. Im Vordergrund stehe eine medial betonte Gon arthrose rechtsseitig. Auf Grund der Gonarthrose sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung stehender und gehender Tätigkeiten eingeschränkt. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten (S. 2). 3.6
RAD-Ärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungs apparates , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 7/33), dass sie die Beschwerdeführerin am 1 1. April 2013 orthopädisch untersucht habe (S. 1) , und stellte die folgenden Diagnosen (S. 8): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mediale Gonarthrose rechts mehr als links - Zervikobrachialgie ohne radikuläre Symptome bei Diskushernie - Verdacht auf Impingement -Syndrom beidseits - Fingergelenkspolyarthrose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Senk-Spreiz-Füsse
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch einen somatischen Gesund heitsschaden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei der Beschwerdeführe rin mindes tens seit Januar 2013 (beziehungsweise
bereits sechs Monate vor dem Januar 2013 gemäss auf d e r Beurteilung durch Dr. D.___ ) , nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei ihr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätig kei ten, ohne die Hüft- und Kniegelenke belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ( wie beispielsweise Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte ) , ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % seit der Untersuchung durch Dr. D.___ vom Januar 2013 zuzumuten
(S. 9). 3.7
Der Vertrauensarzt der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2)
Dr. Z.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/42 = Urk.
3) auf Grund der Akten aus, dass der Untersuchungsbericht von med. pract . E.___ vom 2 9. April 2013 zwar schlüssig sei, jedoch unvollständige Schlussfolgerungen enthalte (S. 3) . D ie Ärztin habe die Folgen der Fingerpolyarthrose bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht angemes sen berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin sei die Aus übung sitzender Tätigkei ten auf Grund der lumbovertebralen Beschwerden nicht zuzumuten. Sodann sei ihr auf Grund der Fingerpolyarthrose selbst die Aus übung leichtester
Greifar beiten nicht ganztätig zuzumuten
(S. 4). 3.8
Med. pract . E.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/46/3) aus, dass sie anlässlich der Untersuchung vom 1 1. April 2013 zwar an der rechten Hand der Beschwerdeführerin tastbare Arthroseknötchen und an der linken Hand ein en Druckschmerz über dem Daumengrundgelenk, eine deut liche Deformität des Endgelenks des Zeigefingers sowie beginnende Verände rungen der anderen Finger
an der linken Hand festgestellt habe , dass die Funk tion der beiden Hände hingegen vollständig erhalten geblieben sei. Die von Dr. Z.___ behauptete Unfähigkeit, selbst leichteste Greifarbeiten auszuführen ,
sei aus den erhobenen Untersuchungsbefunden nicht abzuleiten . 4. 4.1
Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ leide t die Beschwerdeführerin seit Jahren unter zunehmenden Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in beide Arme, weshalb ihr ab dem Jahre 2009 die Ausübung der vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr zuzumuten gewesen sei (vorstehend E. 3.3 ). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 keine Hinweise für eine axonale Schädigung der Wurzeln im Bereich C6 bis C8 der HWS fest stellte und davon aus ging , dass das Beschwerdebild wesentlich durch tendomyotische Befunde bestimmt sei (vorste hend E. 3.2), stellte Dr. D.___
multilok ale Schmerzen degenerativen Ursprungs fest und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Gonarth rose bei der Ausübung stehender und geh ender Tätigkeiten eingeschränkt sei, dass ihr hingegen die Ausübung sitz ender Tätigkeiten ohne Einschränkung zu zumuten sei ( vorstehend E. 3.5 ). In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ ging auch med. pract . E.___ in ihrer Beurteilung vom 29 . April 2013 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass die im Bereich C6/C7 bestehende Dis kushernie keine radikulären Symptome verursache . Im Unterschied zu Dr. D.___ , welcher der Beschwerdeführer in die Ausübung sitzender Täti gkei ten uneingeschränkt zumuten wollte , ging med. pract . E.___
indes davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, kör per lich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pen sums von 70 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat Dr. Z.___ die Mei nung, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der lumbovertebralen Beschwer den die Aus ü bung sitzender Tätigkeiten und auf Grund der Fingerpolyarthrose die Ausübung von Greifarbeiten umfassenden Tätigkeiten nicht zuzumuten sei (vorstehend E.
3.7). 4.2
Bei med. pract . E.___ gilt es zu berücksichtigen , dass sie für die vorliegend im Vordergrund stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ( im Sinne einer Gonarthrose, einer Zervikobrachialgie und einer Fingergelenkspolyarthrose )
über eine an gezeigte fachärztliche Speziali sierung in Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates verfügt , dass sie in ihrer Beurtei lung neben den Ergebnissen ihrer eigenen klinischen Untersuchungen die geklag ten Be schwerden und die medizinischen Vorakten angemessen berück sichtigte , und dass sie die Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer Weise begründete . Die nachvollziehbare Beurteilung durch med. pract . E.___
erscheint auch insofern als schlüssig , als sie in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 (vorstehende E. 3.8) ausführte, dass anlässlich der Untersu chung vom 1 1. April 2013 zwar Symptome einer Fingergelenkspolya r throse in Form von tastbare n
Arthroseknötchen an der rechten Hand und an der linken Hand im Sinne eines Druckschmerz es über dem Daumengrundgelenk, eine r deutliche n Deformität des Endgelenks des Zeigefingers sowie beginnende r Ver änderungen der anderen Fingern der linken Hand festzustellen waren, dass indes die Funktion beider Hände vol lständig erhalten geblieben sei, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung von Greifarbeiten mit ihren beiden Händen zuzumuten sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass med. pract . E.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin mindestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ vom Januar 2013 die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei. 4.3
In Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . E.___
gilt es indes zu beach ten, dass dies e
RAD- Ärztin der Beschwerdegegnerin ist. Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen kommt rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu. Diesen Berichten wird indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt. Vielmehr sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4.4
Vorliegend vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 1. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.7) die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract . E.___
indes nicht in Zweifel zu ziehen . Denn obwohl Dr. Z.___ erkannte, dass der Untersuchungsbericht von med. pract . E.___ vom 2 9. April 2013 grundsätzlich schlüssig sei, postulierte er, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung sitzender Tätigkeiten auf Grund ihrer lumbovertebralen Beschwerden sowie die Ausübung von Tätigkeiten, welche selbst leichteste Greifarbeiten erforderten, nicht zuzumuten sei, ohne Aspekte zu benennen , die im Rahmen der Untersuchung durch med. pract . E.___
uner kannt o der ungewürdigt geblieben wären. Der Beurteilung durch Dr. Z.___
fehlt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung der postulierten Arbeitsunfä higkeit. Dessen Beurteilung v ermag daher keine genügenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen durch med. pract . E.___ zu wecken. In Be zug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___
gilt es zudem zu beachten, dass diese im Unterschied zu derjenigen durch med. pract . E.___ ausschliesslich auf Grund der Akten verfasst wurde. Der Umstand , dass eine ärztliche Stellung nah m e ausschliesslich auf Grund der Akten verfasst wurde, spricht zwar nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 18. September 2012 E. 4.4; SZS 2008 S. 393, I 1094 /06 E.
3.1.1) . Einem reinen Aktengutachten kommt indes nach de r Rechtsprechung nur dann voller Bewe iswert zu , wenn es bei diesem im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersu chungen und eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden erübrigen (Urteil e
des Bundesgerichts I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E.
3.1.1 und I 394/00 vom 1 8. Dezember 2001 E. 3b ; vgl. auch BGE 127 I 54 E.
2f S. 58). Eine derartige Ausgangslage bestand hier aber nicht. Denn med. pract . E.___ stellte als Ergebnis der am 1 1. April 2013 durchgeführten kli nischen Untersuchung fest, dass die Funktion der linken und rechten H a nd der Beschwerdeführerin vollständig erhalten und dass insbesondere Griffvariationen mit beiden Händen möglich seien. D er Beurteilung durch Dr. Z.___ , welcher in Abweichung von den durch med. pract . E.___ erhobenen Untersuchungs be funde, ausschliesslich auf Grund der Akten eine eingeschränkte Funktion der Hände der Beschwerdeführerin postulierte, kommt daher im Vergleich zur Beur teilung durch med. pract . E.___ nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. 4.5
Die Beurteilung durch Dr. Z.___
ist somit nicht geeignet ,
auch nur gering e Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract . E.___
zu erwecken. Vielmehr kann auf deren nachvollziehbare und schlüs sige Beurteilung vom 2 9. April 2013 abgestellt werden. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2013 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, ohne die Hüft- und Kniegelenke belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten waren.
4.6
Da da von auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden , ist e ntgegen der diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) von
eine r
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abzu sehen
(antizipierte Beweiswürdigung; 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 17 6 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 5. 5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht d er Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da ein Rentenanspruch vorliegend somit frühestens sechs Monate nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 2 6. Januar 2012 ( Urk. 7/2) und mithin frühestens im Juli 2012 entstehen kö nnte, sind bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, kann auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abgestellt wer den , wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1 , 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 2 1. April 2011 E. 3.2.1.2). 5.4
Dem Haushaltabklärungsbericht vom 20.
März 201 4 ( Urk. 7/44) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angab, dass sie ihre Tätigkeit en als Hauswartin und Gebäudereinigerin bei der Primarschulpflege und der Gemeindeverwaltung F.___ gekündigt habe, als ihr Ehegatte im Jahre 2007 erkrankt und zunehme nd pflegebedürftig geworden sei, um diesen zu pflegen.
In der Folge habe sie ihre n Ehegatten gepflegt bis dieser im Juni 20 10
versto r ben sei (S. 2). Damit übereinstimmend lässt sich dem Arbeitgebergebricht der Gemeinde ver waltung G.___ vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/35) und demjenigen der Primar schu le
F.___ ( Urk. 7/34) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Gemeindeverwaltung G.___
vom 1. April 1999 bis 3 1. Dezem ber 2007 und bei der
Primarschule F.___ von 1999 bis Ende Juli 2008 tätig gewesen war.
5. 5
Da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheits schadens
aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat, kann das Validen ein kommen nicht anhand des von der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ver waltung G.___ und der Primarschule F.___ erzielten Einkommens bemessen werden. Es ist deshalb auf Erfahrungs- und Durch schnitts werte (T abellenlöhne) zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung kön nen
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs übliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6
Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit während vieler Jahre teilzeitlich als Gebäudereinigerin und Hauswartin tätig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk.
2) davon ausging, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2012 im Umfang eines teilzeitlichen Ar beitspensums von 50 % als Gebäudereinigerin tätig gewesen wäre. Es ist daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss der LSE 2010 für Frauen der Wirtschaftsabtei lung „Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau“ (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2010 Ziff.
81) im Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 3‘372.-- (monatlich) resultiert bei einer betriebsübli chen Wochenarbeitszeit von 42.1 Stunden in der Wirtschafts abteilung „Erbrin gung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“ im Jahre 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84 ) bei einem mut mass lichen Beschäfti gungsgrad von 50 % und einer durchschnittlichen Nominal lohnentwic klung im Bereich Dienstleistungen im Jahre 2011 von 1. 0 % und im Jahre 2012 von 0.9 %
(Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85 ) ein Valideneinkommen von rund Fr.
21 ‘701 .-- (Fr.
3‘372 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 4 2.1 Stunden x 1.01 x 1.009 x 0.5 ). 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.3
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 6.4
Der Beschwerdeführerin ist gemäss der Beurteilung durch med. pract . E.___
die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten
im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Da der Beschwerdeführerin lediglich die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten noch zuzumuten ist, und da sie dabei mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn als ge recht fertigt.
Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszu ma chen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswe gen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über die schweizerische Staats angehörigkeit verfügt ( Urk. 7/3). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfer tigt sich nicht , weil die Beschwerdeführerin, welcher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten wäre, bei Gesundheit aus invaliditätsfremden Gründen lediglich im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10 % als angemessen. 6.5
U nter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Frauen (Tabelle TA, privater Sektor Schweiz ) der LSE 2010 von Fr. 4‘225 .-- ,
bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 50 % , einer durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % und im Jahre 2012 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24 ‘ 21 5 . -- (Fr.
4‘225 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.01 x 1. 008 x 0.9 x 0.5 ). 6.6 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 21 ‘701 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr . 24 ‘ 21 5 .-- ergibt k eine Erwerbseinbusse . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % . 7 . 7. 1
Die Beschwerdegegnerin liess die Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdefüh rer in durch eine Abklärungsperson am 1 4. August 2013 vor Ort abklären ( Haus haltabklärungsbericht vom 2 0. März 2014 ; Urk. 7/44). 7 .2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 7 .3
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 7.4
Der Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. März 201 4 ( Urk. 7/44) enthält eine einge hen de Ab klärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Be schwer deführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Be täti gungs vergleich vorge nommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) , im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung; Rz 3086 ) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haus halt anfallen den Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreu ung , Ver schie denes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüg lichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämt li chen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklä rungs person der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und er mittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haus halts von gesamthaft 6.8 % ( Ziff. 6.8 ). 7.5
Insgesamt erscheint der Haushaltabklärungsbericht als nachvollzieh bar begrün det und schlüssig, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt be reich darauf abgestellt werden kann . Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin darin zugemutet wurde, die Arbeiten in Etappen auszuführen, und eine gewisse Mithilfe ihrer im gleichen Haushalt wohnenden Söhne in Anspruch zu nehmen ( Urk. 7/44 S. 5 f.) . Denn u nter Berück sichtigung der Scha denminderungs pflicht , die der Beschwerde führe rin als Hausfrau obliegt, kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem ge wissen heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nimmt ( vgl. vorstehend E. 8.2 ). Anders verhielte es sich, wenn der er höhte Zeit aufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalar beitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentli chem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Dies kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. 7.6
Gestützt auf den nachvollziehbaren Haushaltabklä rungsbericht vom 2 0. März 2014 ( Urk. 7/44) ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts in einem Umfang von insgesamt 6.8 % einge schränkt war. 8 .
Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Be mes sung der Gesamt invalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem An teil des hypothetischen Teilarbeitspensums und die Invalidität im Aufgaben be reich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. Während in dem mit 5 0 % gewichteten erwerblichen Bereich ein anteiliger Invaliditäts grad von 0 % resultiert, ergibt sich in dem auch mit 5 0 % gewichteten Haushaltbereich bei einer gesundheitlichen Einschrän kung in der Haushaltführung von 6.8 % ein Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich des Haushalts von 3.4 % ( 6. 8 % x 0.5) . Dies ergibt eine Gesamt invalidität von (gerundet) 3 % . Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 %
nicht erreicht.
Die gegen die angefochte ne Verfügung vom 1 4. Mai 2014 erhobene Be schwer de ist daher abzuweisen. 9 . 9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . O bsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrau ten Organisationen ist nach er Rechtsprechung in der Re gel keine Parteient schä di gung
zuzusprechen (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 9 . 2
Kosten von Privatgutachten können allenfalls als notwendige Auslagen im Rah men der Parteientschädigung geltend gemacht werden, soweit das Privatgut ach ten unmittelbar im Zusammenhang mit dem Prozess erstellt wurde und zur gehörigen Substantiierung erforderlich ist (Suter/von Holzern in: Sutt er- Somm / Ha senböhler /Leuenberger , Hrsg. Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 95 ZPO N 33). 9 . 3
Da die Beschwerdeführerin vorliegend in der Hauptsache unterliegt, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Aus diesem Grunde ist auch ihr Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Pro tek ta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Dr. Z.___ , zu verneinen. 9.4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV [seit 1. Januar 2004 geltende Fassung). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeits pensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Ar beits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). [Intern: Siehe auch Susanne Genner , Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, SZS 2013 S. 446 ff., S. 463.]
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Am 1 2. Juni 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 1 4. Mai 2014 mit den Anträ g en , es sei diese aufzuheben, es sei ihr eine Invali den rente zuzusp rechen und es seien die Kosten der Beurteilung durch den Ver trauensarzt ihrer Rechtsschutzversicherung, der Protekta Rechtsschutz-Ver siche rung AG, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen beziehungsweise bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts, zu erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückzu weisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2014 ( Urk.
E. 2.1 Stunden x 1.01 x 1.009 x 0.5 ). 6.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % eine Erwerbstä tigkeit aus ge übt hätte und im restlichen Umfang von 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre, dass ihr gestützt auf die medizinische Aktenlage die Aus übung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungs grades von 70 % zuzumuten sei, und dass gestützt auf die vor Ort durchgeführten Abklärungen eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 6.8 % bestehe (S. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr gemäss der Beurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 2 1. Oktober 2013 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf Grund von lumbover tebralen Beschwerden und Fingerpolyarthrosen nicht im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 3) . Da der Sachverhalt diesbezüg lich nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, sei die Sache an die Beschwer degegnerin zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 4).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Qualifikation im Umfang von je 50 % als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige nicht (Urk . 1) . Unter diesen Umständen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstä tige und als im Haushalt Tätige je im Umfang von 50 % und die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode nicht zu beanstanden. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1999 bis zur vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Pflege und Betreuung ihres kranken Ehegatten im Juli 2008 ( Urk. 7/34 Ziff. 2.1, Urk. 7/44 S. 2) als Gebäu de reinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % erwerbstätig war ( Urk. 7/44 S. 3). Auf Grund der Parteivorbringen sind im Folgenden die restli chen Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen. 3. 3.1
Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die medi zinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/11/2-4) die folgende Diagnose: generalisiertes, vertebral und zerviko -brachial betontes Schmerzsyndrom mit/bei - Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom - Karpaltunnelsyndrom rechts betont, vorwiegend sensibel - Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts
Die Beschwerdeführerin habe vor drei bis vier Jahren im Rahmen der Pflege ihres Ehegattens unter belastungsabhängigen Gelenkschmerzen im Bereich der Ellenbogen gelitten. Die zunehmenden Schmerzen hätten sich in der Folge in die Schultern und in die Arme und Hände ausgebreitet. Daneben bestünden Missempfindungen in den Beinen, im Bereich des Thorax und panvertebral (Urk. 7/11/2). Trotz der suggestiven Anamnese für ein ausgeprägtes Karpaltun nel syndrom seien die klinischen und elektrophysiologischen Befunde diesbe züg lich gering. Ausser einem leichten, fraglich symptomatischen Sulcus
ulnaris -Synd rom bestehe kein objektivierbarer Befund für eine wesentliche fokale peri phere Neuropathie oder für eine Polyneuropathie. Es bestünden sodann keine Hinweise für eine axonale Schädigung der Wurzeln im Bereich C6 bis C 8. Das Beschwerdebild dürfte wesentlich durch tendomyotische Befunde bestimmt sein. Es bestehe sodann der Eindruck eines generalisieren Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyaligie ( Urk. 7/11/3). 3.3
Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, diagnostizierte ins seinem am
1 5. März 2012 eingegangenem Bericht ( Urk. 7/7) eine rezidivierende
Halswirbel säule ( HWS ) - Problematik mit Ausstrahlung in beide Arme ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter zunehmenden HWS-Beschwerden leide. Seit dem Jahre 2009 bis heute habe als Putzfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) bestanden. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS und der Arme und könne bei Ausübung der Tätigkeit als Putzfrau den Besen und den Staubsauger nicht (mehr) halten (Ziff. 1.7). 3.4
RAD-Arzt
Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt, führte in seiner Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2012 (Urk. 7/17/2) aus, dass die von Dr. A.___ ge stellt e Diagnose eines generalisierten , vertebr al und zerviko -brachial betonten Schmerzsyndrom s mit /bei Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom , Karpaltunnel syndrom
und Sulcus
ulnaris -Syndrom zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre , und dass den Akten keine objekti vierbaren anatomischen Befunde und keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen zu entnehmen seien, welche aus versicherungsmedi zinischer Sicht eine dauerhafte Arbei tsunfähigkeit begründen könnten. 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 7/27) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - medial betonte Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie am 6. Mai 2011 - chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom beid seits mit/bei - Diskushernie C6/C7 - sekundäres myofasziales Syndrom - Spannungskopfschmerzen - lumbovertebrales Syndrom mit/bei - Dysstatik bei Adipositas - Dekonditionierung - Metatarsalgie betont 2. und 3. Strahl rechts mit/bei - Spreizfüssen und beginnendem Halux
valgus - beginnende Fingerpolyarthrose - Karpaltunnelsyndrom beidseits - arterielle Hypertonie - Adipositas
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin an multilokalen Schmerzen degenera tiven Ursprungs leide. Im Vordergrund stehe eine medial betonte Gon arthrose rechtsseitig. Auf Grund der Gonarthrose sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung stehender und gehender Tätigkeiten eingeschränkt. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten (S. 2). 3.6
RAD-Ärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungs apparates , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 7/33), dass sie die Beschwerdeführerin am 1 1. April 2013 orthopädisch untersucht habe (S. 1) , und stellte die folgenden Diagnosen (S. 8): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mediale Gonarthrose rechts mehr als links - Zervikobrachialgie ohne radikuläre Symptome bei Diskushernie - Verdacht auf Impingement -Syndrom beidseits - Fingergelenkspolyarthrose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Senk-Spreiz-Füsse
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch einen somatischen Gesund heitsschaden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei der Beschwerdeführe rin mindes tens seit Januar 2013 (beziehungsweise
bereits sechs Monate vor dem Januar 2013 gemäss auf d e r Beurteilung durch Dr. D.___ ) , nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei ihr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätig kei ten, ohne die Hüft- und Kniegelenke belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ( wie beispielsweise Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte ) , ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % seit der Untersuchung durch Dr. D.___ vom Januar 2013 zuzumuten
(S. 9). 3.7
Der Vertrauensarzt der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2)
Dr. Z.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/42 = Urk.
3) auf Grund der Akten aus, dass der Untersuchungsbericht von med. pract . E.___ vom 2 9. April 2013 zwar schlüssig sei, jedoch unvollständige Schlussfolgerungen enthalte (S. 3) . D ie Ärztin habe die Folgen der Fingerpolyarthrose bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht angemes sen berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin sei die Aus übung sitzender Tätigkei ten auf Grund der lumbovertebralen Beschwerden nicht zuzumuten. Sodann sei ihr auf Grund der Fingerpolyarthrose selbst die Aus übung leichtester
Greifar beiten nicht ganztätig zuzumuten
(S. 4). 3.8
Med. pract . E.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/46/3) aus, dass sie anlässlich der Untersuchung vom 1 1. April 2013 zwar an der rechten Hand der Beschwerdeführerin tastbare Arthroseknötchen und an der linken Hand ein en Druckschmerz über dem Daumengrundgelenk, eine deut liche Deformität des Endgelenks des Zeigefingers sowie beginnende Verände rungen der anderen Finger
an der linken Hand festgestellt habe , dass die Funk tion der beiden Hände hingegen vollständig erhalten geblieben sei. Die von Dr. Z.___ behauptete Unfähigkeit, selbst leichteste Greifarbeiten auszuführen ,
sei aus den erhobenen Untersuchungsbefunden nicht abzuleiten . 4. 4.1
Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ leide t die Beschwerdeführerin seit Jahren unter zunehmenden Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in beide Arme, weshalb ihr ab dem Jahre 2009 die Ausübung der vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr zuzumuten gewesen sei (vorstehend E. 3.3 ). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 keine Hinweise für eine axonale Schädigung der Wurzeln im Bereich C6 bis C8 der HWS fest stellte und davon aus ging , dass das Beschwerdebild wesentlich durch tendomyotische Befunde bestimmt sei (vorste hend E. 3.2), stellte Dr. D.___
multilok ale Schmerzen degenerativen Ursprungs fest und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Gonarth rose bei der Ausübung stehender und geh ender Tätigkeiten eingeschränkt sei, dass ihr hingegen die Ausübung sitz ender Tätigkeiten ohne Einschränkung zu zumuten sei ( vorstehend E. 3.5 ). In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ ging auch med. pract . E.___ in ihrer Beurteilung vom 29 . April 2013 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass die im Bereich C6/C7 bestehende Dis kushernie keine radikulären Symptome verursache . Im Unterschied zu Dr. D.___ , welcher der Beschwerdeführer in die Ausübung sitzender Täti gkei ten uneingeschränkt zumuten wollte , ging med. pract . E.___
indes davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, kör per lich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pen sums von 70 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat Dr. Z.___ die Mei nung, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der lumbovertebralen Beschwer den die Aus ü bung sitzender Tätigkeiten und auf Grund der Fingerpolyarthrose die Ausübung von Greifarbeiten umfassenden Tätigkeiten nicht zuzumuten sei (vorstehend E.
3.7). 4.2
Bei med. pract . E.___ gilt es zu berücksichtigen , dass sie für die vorliegend im Vordergrund stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ( im Sinne einer Gonarthrose, einer Zervikobrachialgie und einer Fingergelenkspolyarthrose )
über eine an gezeigte fachärztliche Speziali sierung in Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates verfügt , dass sie in ihrer Beurtei lung neben den Ergebnissen ihrer eigenen klinischen Untersuchungen die geklag ten Be schwerden und die medizinischen Vorakten angemessen berück sichtigte , und dass sie die Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer Weise begründete . Die nachvollziehbare Beurteilung durch med. pract . E.___
erscheint auch insofern als schlüssig , als sie in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 (vorstehende E. 3.8) ausführte, dass anlässlich der Untersu chung vom 1 1. April 2013 zwar Symptome einer Fingergelenkspolya r throse in Form von tastbare n
Arthroseknötchen an der rechten Hand und an der linken Hand im Sinne eines Druckschmerz es über dem Daumengrundgelenk, eine r deutliche n Deformität des Endgelenks des Zeigefingers sowie beginnende r Ver änderungen der anderen Fingern der linken Hand festzustellen waren, dass indes die Funktion beider Hände vol lständig erhalten geblieben sei, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung von Greifarbeiten mit ihren beiden Händen zuzumuten sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass med. pract . E.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin mindestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ vom Januar 2013 die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei. 4.3
In Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . E.___
gilt es indes zu beach ten, dass dies e
RAD- Ärztin der Beschwerdegegnerin ist. Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen kommt rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu. Diesen Berichten wird indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt. Vielmehr sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4.4
Vorliegend vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 1. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.7) die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract . E.___
indes nicht in Zweifel zu ziehen . Denn obwohl Dr. Z.___ erkannte, dass der Untersuchungsbericht von med. pract . E.___ vom 2 9. April 2013 grundsätzlich schlüssig sei, postulierte er, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung sitzender Tätigkeiten auf Grund ihrer lumbovertebralen Beschwerden sowie die Ausübung von Tätigkeiten, welche selbst leichteste Greifarbeiten erforderten, nicht zuzumuten sei, ohne Aspekte zu benennen , die im Rahmen der Untersuchung durch med. pract . E.___
uner kannt o der ungewürdigt geblieben wären. Der Beurteilung durch Dr. Z.___
fehlt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung der postulierten Arbeitsunfä higkeit. Dessen Beurteilung v ermag daher keine genügenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen durch med. pract . E.___ zu wecken. In Be zug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___
gilt es zudem zu beachten, dass diese im Unterschied zu derjenigen durch med. pract . E.___ ausschliesslich auf Grund der Akten verfasst wurde. Der Umstand , dass eine ärztliche Stellung nah m e ausschliesslich auf Grund der Akten verfasst wurde, spricht zwar nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 18. September 2012 E. 4.4; SZS 2008 S. 393, I 1094 /06 E.
3.1.1) . Einem reinen Aktengutachten kommt indes nach de r Rechtsprechung nur dann voller Bewe iswert zu , wenn es bei diesem im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersu chungen und eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden erübrigen (Urteil e
des Bundesgerichts I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E.
3.1.1 und I 394/00 vom 1 8. Dezember 2001 E. 3b ; vgl. auch BGE 127 I 54 E.
2f S. 58). Eine derartige Ausgangslage bestand hier aber nicht. Denn med. pract . E.___ stellte als Ergebnis der am 1 1. April 2013 durchgeführten kli nischen Untersuchung fest, dass die Funktion der linken und rechten H a nd der Beschwerdeführerin vollständig erhalten und dass insbesondere Griffvariationen mit beiden Händen möglich seien. D er Beurteilung durch Dr. Z.___ , welcher in Abweichung von den durch med. pract . E.___ erhobenen Untersuchungs be funde, ausschliesslich auf Grund der Akten eine eingeschränkte Funktion der Hände der Beschwerdeführerin postulierte, kommt daher im Vergleich zur Beur teilung durch med. pract . E.___ nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. 4.5
Die Beurteilung durch Dr. Z.___
ist somit nicht geeignet ,
auch nur gering e Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract . E.___
zu erwecken. Vielmehr kann auf deren nachvollziehbare und schlüs sige Beurteilung vom 2 9. April 2013 abgestellt werden. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2013 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, ohne die Hüft- und Kniegelenke belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten waren.
4.6
Da da von auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden , ist e ntgegen der diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) von
eine r
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abzu sehen
(antizipierte Beweiswürdigung; 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 17 6 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 5. 5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht d er Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da ein Rentenanspruch vorliegend somit frühestens sechs Monate nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 2 6. Januar 2012 ( Urk. 7/2) und mithin frühestens im Juli 2012 entstehen kö nnte, sind bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, kann auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abgestellt wer den , wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1 , 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 2 1. April 2011 E. 3.2.1.2). 5.4
Dem Haushaltabklärungsbericht vom 20.
März 201 4 ( Urk. 7/44) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angab, dass sie ihre Tätigkeit en als Hauswartin und Gebäudereinigerin bei der Primarschulpflege und der Gemeindeverwaltung F.___ gekündigt habe, als ihr Ehegatte im Jahre 2007 erkrankt und zunehme nd pflegebedürftig geworden sei, um diesen zu pflegen.
In der Folge habe sie ihre n Ehegatten gepflegt bis dieser im Juni 20
E. 6 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
E. 6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist gemäss der Beurteilung durch med. pract . E.___
die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten
im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Da der Beschwerdeführerin lediglich die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten noch zuzumuten ist, und da sie dabei mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn als ge recht fertigt.
Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszu ma chen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswe gen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über die schweizerische Staats angehörigkeit verfügt ( Urk. 7/3). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfer tigt sich nicht , weil die Beschwerdeführerin, welcher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten wäre, bei Gesundheit aus invaliditätsfremden Gründen lediglich im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10 % als angemessen.
E. 6.5 U nter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Frauen (Tabelle TA, privater Sektor Schweiz ) der LSE 2010 von Fr. 4‘225 .-- ,
bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 50 % , einer durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % und im Jahre 2012 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24 ‘ 21 5 . -- (Fr.
4‘225 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.01 x 1. 008 x 0.9 x 0.5 ).
E. 6.6 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 21 ‘701 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr . 24 ‘ 21 5 .-- ergibt k eine Erwerbseinbusse . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % . 7 . 7. 1
Die Beschwerdegegnerin liess die Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdefüh rer in durch eine Abklärungsperson am 1 4. August 2013 vor Ort abklären ( Haus haltabklärungsbericht vom 2 0. März 2014 ; Urk. 7/44). 7 .2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 7 .3
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 7.4
Der Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. März 201 4 ( Urk. 7/44) enthält eine einge hen de Ab klärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Be schwer deführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Be täti gungs vergleich vorge nommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) , im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung; Rz 3086 ) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haus halt anfallen den Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreu ung , Ver schie denes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüg lichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämt li chen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklä rungs person der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und er mittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haus halts von gesamthaft
E. 6.8 % ein Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich des Haushalts von 3.4 % ( 6. 8 % x 0.5) . Dies ergibt eine Gesamt invalidität von (gerundet) 3 % . Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 %
nicht erreicht.
Die gegen die angefochte ne Verfügung vom 1 4. Mai 2014 erhobene Be schwer de ist daher abzuweisen. 9 . 9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . O bsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrau ten Organisationen ist nach er Rechtsprechung in der Re gel keine Parteient schä di gung
zuzusprechen (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 9 . 2
Kosten von Privatgutachten können allenfalls als notwendige Auslagen im Rah men der Parteientschädigung geltend gemacht werden, soweit das Privatgut ach ten unmittelbar im Zusammenhang mit dem Prozess erstellt wurde und zur gehörigen Substantiierung erforderlich ist (Suter/von Holzern in: Sutt er- Somm / Ha senböhler /Leuenberger , Hrsg. Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 95 ZPO N 33). 9 . 3
Da die Beschwerdeführerin vorliegend in der Hauptsache unterliegt, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Aus diesem Grunde ist auch ihr Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Pro tek ta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Dr. Z.___ , zu verneinen. 9.4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 versto r ben sei (S. 2). Damit übereinstimmend lässt sich dem Arbeitgebergebricht der Gemeinde ver waltung G.___ vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/35) und demjenigen der Primar schu le
F.___ ( Urk. 7/34) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Gemeindeverwaltung G.___
vom 1. April 1999 bis 3 1. Dezem ber 2007 und bei der
Primarschule F.___ von 1999 bis Ende Juli 2008 tätig gewesen war.
5. 5
Da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheits schadens
aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat, kann das Validen ein kommen nicht anhand des von der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ver waltung G.___ und der Primarschule F.___ erzielten Einkommens bemessen werden. Es ist deshalb auf Erfahrungs- und Durch schnitts werte (T abellenlöhne) zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung kön nen
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs übliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6
Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit während vieler Jahre teilzeitlich als Gebäudereinigerin und Hauswartin tätig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk.
2) davon ausging, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2012 im Umfang eines teilzeitlichen Ar beitspensums von 50 % als Gebäudereinigerin tätig gewesen wäre. Es ist daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss der LSE 2010 für Frauen der Wirtschaftsabtei lung „Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau“ (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2010 Ziff.
81) im Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 3‘372.-- (monatlich) resultiert bei einer betriebsübli chen Wochenarbeitszeit von 42.1 Stunden in der Wirtschafts abteilung „Erbrin gung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“ im Jahre 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84 ) bei einem mut mass lichen Beschäfti gungsgrad von 50 % und einer durchschnittlichen Nominal lohnentwic klung im Bereich Dienstleistungen im Jahre 2011 von 1. 0 % und im Jahre 2012 von 0.9 %
(Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85 ) ein Valideneinkommen von rund Fr.
21 ‘701 .-- (Fr.
3‘372 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00637 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Dire ktion Bern, lic . iur. Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich unter Hinweis auf Schmerzen im Bereich der Arme, des Rückens und des Nackens am 2 6. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/19) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine Verneinung ihres Anspruch s auf Versi ch erungsleistungen mit der Begründung in Aussicht , dass ihr Leiden zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlage zu rechnen sei, und dass den Akten keine objek t ivierbaren anatomischen Befunde und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschrän kungen zu entnehmen seien, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (S. 1). Nach Einwänden der Versicherten ( Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/28) liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 2 9. April 2013; Urk. 7/33) und nahm Abklärungen der Verhält nisse im Haushalt der Versicherten an Ort und Stelle vor ( Haushaltabklärungs bericht vom 2 0. März 2014 ; Urk. 7/44). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 0. März 2014 ( Urk. 7/48) stellte die IV-Stelle der Versi cherten erneut die Verneinung ihres Leistungsanspruchs in Aussicht mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad 3 % betrage und daher unterhalb des für einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzten Invaliditätsgrad es von 40 % zu liegen komme (S. 3). Nach Einwänden der Versicherten ( Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/52 = Urk.
2) einen An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der genannten Begründung .
2.
Am 1 2. Juni 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 1 4. Mai 2014 mit den Anträ g en , es sei diese aufzuheben, es sei ihr eine Invali den rente zuzusp rechen und es seien die Kosten der Beurteilung durch den Ver trauensarzt ihrer Rechtsschutzversicherung, der Protekta Rechtsschutz-Ver siche rung AG, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen beziehungsweise bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts, zu erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückzu weisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV [seit 1. Januar 2004 geltende Fassung). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeits pensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Ar beits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). [Intern: Siehe auch Susanne Genner , Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, SZS 2013 S. 446 ff., S. 463.] 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1) , welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Demzufolge sind von der Beschwer deinstanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungs weise - bei Invali den renten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 3 1. Oktober 2008 E.
4.1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % eine Erwerbstä tigkeit aus ge übt hätte und im restlichen Umfang von 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre, dass ihr gestützt auf die medizinische Aktenlage die Aus übung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungs grades von 70 % zuzumuten sei, und dass gestützt auf die vor Ort durchgeführten Abklärungen eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 6.8 % bestehe (S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr gemäss der Beurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 2 1. Oktober 2013 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf Grund von lumbover tebralen Beschwerden und Fingerpolyarthrosen nicht im Umfang eines Arbeits pensums von 70 % zuzumuten sei ( Urk. 1 S. 3) . Da der Sachverhalt diesbezüg lich nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, sei die Sache an die Beschwer degegnerin zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 4). 2.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Qualifikation im Umfang von je 50 % als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige nicht (Urk . 1) . Unter diesen Umständen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstä tige und als im Haushalt Tätige je im Umfang von 50 % und die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode nicht zu beanstanden. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1999 bis zur vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Pflege und Betreuung ihres kranken Ehegatten im Juli 2008 ( Urk. 7/34 Ziff. 2.1, Urk. 7/44 S. 2) als Gebäu de reinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % erwerbstätig war ( Urk. 7/44 S. 3). Auf Grund der Parteivorbringen sind im Folgenden die restli chen Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen. 3. 3.1
Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die medi zinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/11/2-4) die folgende Diagnose: generalisiertes, vertebral und zerviko -brachial betontes Schmerzsyndrom mit/bei - Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom - Karpaltunnelsyndrom rechts betont, vorwiegend sensibel - Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts
Die Beschwerdeführerin habe vor drei bis vier Jahren im Rahmen der Pflege ihres Ehegattens unter belastungsabhängigen Gelenkschmerzen im Bereich der Ellenbogen gelitten. Die zunehmenden Schmerzen hätten sich in der Folge in die Schultern und in die Arme und Hände ausgebreitet. Daneben bestünden Missempfindungen in den Beinen, im Bereich des Thorax und panvertebral (Urk. 7/11/2). Trotz der suggestiven Anamnese für ein ausgeprägtes Karpaltun nel syndrom seien die klinischen und elektrophysiologischen Befunde diesbe züg lich gering. Ausser einem leichten, fraglich symptomatischen Sulcus
ulnaris -Synd rom bestehe kein objektivierbarer Befund für eine wesentliche fokale peri phere Neuropathie oder für eine Polyneuropathie. Es bestünden sodann keine Hinweise für eine axonale Schädigung der Wurzeln im Bereich C6 bis C 8. Das Beschwerdebild dürfte wesentlich durch tendomyotische Befunde bestimmt sein. Es bestehe sodann der Eindruck eines generalisieren Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyaligie ( Urk. 7/11/3). 3.3
Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, diagnostizierte ins seinem am
1 5. März 2012 eingegangenem Bericht ( Urk. 7/7) eine rezidivierende
Halswirbel säule ( HWS ) - Problematik mit Ausstrahlung in beide Arme ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter zunehmenden HWS-Beschwerden leide. Seit dem Jahre 2009 bis heute habe als Putzfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) bestanden. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS und der Arme und könne bei Ausübung der Tätigkeit als Putzfrau den Besen und den Staubsauger nicht (mehr) halten (Ziff. 1.7). 3.4
RAD-Arzt
Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt, führte in seiner Stel lungnahme vom 2 0. Oktober 2012 (Urk. 7/17/2) aus, dass die von Dr. A.___ ge stellt e Diagnose eines generalisierten , vertebr al und zerviko -brachial betonten Schmerzsyndrom s mit /bei Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom , Karpaltunnel syndrom
und Sulcus
ulnaris -Syndrom zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre , und dass den Akten keine objekti vierbaren anatomischen Befunde und keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen zu entnehmen seien, welche aus versicherungsmedi zinischer Sicht eine dauerhafte Arbei tsunfähigkeit begründen könnten. 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 7/27) die folgenden Diagnosen (S. 1) : - medial betonte Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie am 6. Mai 2011 - chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom beid seits mit/bei - Diskushernie C6/C7 - sekundäres myofasziales Syndrom - Spannungskopfschmerzen - lumbovertebrales Syndrom mit/bei - Dysstatik bei Adipositas - Dekonditionierung - Metatarsalgie betont 2. und 3. Strahl rechts mit/bei - Spreizfüssen und beginnendem Halux
valgus - beginnende Fingerpolyarthrose - Karpaltunnelsyndrom beidseits - arterielle Hypertonie - Adipositas
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin an multilokalen Schmerzen degenera tiven Ursprungs leide. Im Vordergrund stehe eine medial betonte Gon arthrose rechtsseitig. Auf Grund der Gonarthrose sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung stehender und gehender Tätigkeiten eingeschränkt. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten (S. 2). 3.6
RAD-Ärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungs apparates , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 7/33), dass sie die Beschwerdeführerin am 1 1. April 2013 orthopädisch untersucht habe (S. 1) , und stellte die folgenden Diagnosen (S. 8): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mediale Gonarthrose rechts mehr als links - Zervikobrachialgie ohne radikuläre Symptome bei Diskushernie - Verdacht auf Impingement -Syndrom beidseits - Fingergelenkspolyarthrose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Senk-Spreiz-Füsse
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch einen somatischen Gesund heitsschaden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei der Beschwerdeführe rin mindes tens seit Januar 2013 (beziehungsweise
bereits sechs Monate vor dem Januar 2013 gemäss auf d e r Beurteilung durch Dr. D.___ ) , nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei ihr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätig kei ten, ohne die Hüft- und Kniegelenke belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ( wie beispielsweise Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte ) , ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % seit der Untersuchung durch Dr. D.___ vom Januar 2013 zuzumuten
(S. 9). 3.7
Der Vertrauensarzt der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2)
Dr. Z.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/42 = Urk.
3) auf Grund der Akten aus, dass der Untersuchungsbericht von med. pract . E.___ vom 2 9. April 2013 zwar schlüssig sei, jedoch unvollständige Schlussfolgerungen enthalte (S. 3) . D ie Ärztin habe die Folgen der Fingerpolyarthrose bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht angemes sen berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin sei die Aus übung sitzender Tätigkei ten auf Grund der lumbovertebralen Beschwerden nicht zuzumuten. Sodann sei ihr auf Grund der Fingerpolyarthrose selbst die Aus übung leichtester
Greifar beiten nicht ganztätig zuzumuten
(S. 4). 3.8
Med. pract . E.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/46/3) aus, dass sie anlässlich der Untersuchung vom 1 1. April 2013 zwar an der rechten Hand der Beschwerdeführerin tastbare Arthroseknötchen und an der linken Hand ein en Druckschmerz über dem Daumengrundgelenk, eine deut liche Deformität des Endgelenks des Zeigefingers sowie beginnende Verände rungen der anderen Finger
an der linken Hand festgestellt habe , dass die Funk tion der beiden Hände hingegen vollständig erhalten geblieben sei. Die von Dr. Z.___ behauptete Unfähigkeit, selbst leichteste Greifarbeiten auszuführen ,
sei aus den erhobenen Untersuchungsbefunden nicht abzuleiten . 4. 4.1
Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ leide t die Beschwerdeführerin seit Jahren unter zunehmenden Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in beide Arme, weshalb ihr ab dem Jahre 2009 die Ausübung der vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr zuzumuten gewesen sei (vorstehend E. 3.3 ). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 keine Hinweise für eine axonale Schädigung der Wurzeln im Bereich C6 bis C8 der HWS fest stellte und davon aus ging , dass das Beschwerdebild wesentlich durch tendomyotische Befunde bestimmt sei (vorste hend E. 3.2), stellte Dr. D.___
multilok ale Schmerzen degenerativen Ursprungs fest und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Gonarth rose bei der Ausübung stehender und geh ender Tätigkeiten eingeschränkt sei, dass ihr hingegen die Ausübung sitz ender Tätigkeiten ohne Einschränkung zu zumuten sei ( vorstehend E. 3.5 ). In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ ging auch med. pract . E.___ in ihrer Beurteilung vom 29 . April 2013 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass die im Bereich C6/C7 bestehende Dis kushernie keine radikulären Symptome verursache . Im Unterschied zu Dr. D.___ , welcher der Beschwerdeführer in die Ausübung sitzender Täti gkei ten uneingeschränkt zumuten wollte , ging med. pract . E.___
indes davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, kör per lich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pen sums von 70 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat Dr. Z.___ die Mei nung, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der lumbovertebralen Beschwer den die Aus ü bung sitzender Tätigkeiten und auf Grund der Fingerpolyarthrose die Ausübung von Greifarbeiten umfassenden Tätigkeiten nicht zuzumuten sei (vorstehend E.
3.7). 4.2
Bei med. pract . E.___ gilt es zu berücksichtigen , dass sie für die vorliegend im Vordergrund stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ( im Sinne einer Gonarthrose, einer Zervikobrachialgie und einer Fingergelenkspolyarthrose )
über eine an gezeigte fachärztliche Speziali sierung in Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates verfügt , dass sie in ihrer Beurtei lung neben den Ergebnissen ihrer eigenen klinischen Untersuchungen die geklag ten Be schwerden und die medizinischen Vorakten angemessen berück sichtigte , und dass sie die Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer Weise begründete . Die nachvollziehbare Beurteilung durch med. pract . E.___
erscheint auch insofern als schlüssig , als sie in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 (vorstehende E. 3.8) ausführte, dass anlässlich der Untersu chung vom 1 1. April 2013 zwar Symptome einer Fingergelenkspolya r throse in Form von tastbare n
Arthroseknötchen an der rechten Hand und an der linken Hand im Sinne eines Druckschmerz es über dem Daumengrundgelenk, eine r deutliche n Deformität des Endgelenks des Zeigefingers sowie beginnende r Ver änderungen der anderen Fingern der linken Hand festzustellen waren, dass indes die Funktion beider Hände vol lständig erhalten geblieben sei, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung von Greifarbeiten mit ihren beiden Händen zuzumuten sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass med. pract . E.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin mindestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ vom Januar 2013 die Ausübung behinderungs angepasster , körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei. 4.3
In Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . E.___
gilt es indes zu beach ten, dass dies e
RAD- Ärztin der Beschwerdegegnerin ist. Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen kommt rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu. Diesen Berichten wird indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt. Vielmehr sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4.4
Vorliegend vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 1. Oktober 2013 (vorstehend E. 3.7) die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract . E.___
indes nicht in Zweifel zu ziehen . Denn obwohl Dr. Z.___ erkannte, dass der Untersuchungsbericht von med. pract . E.___ vom 2 9. April 2013 grundsätzlich schlüssig sei, postulierte er, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung sitzender Tätigkeiten auf Grund ihrer lumbovertebralen Beschwerden sowie die Ausübung von Tätigkeiten, welche selbst leichteste Greifarbeiten erforderten, nicht zuzumuten sei, ohne Aspekte zu benennen , die im Rahmen der Untersuchung durch med. pract . E.___
uner kannt o der ungewürdigt geblieben wären. Der Beurteilung durch Dr. Z.___
fehlt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung der postulierten Arbeitsunfä higkeit. Dessen Beurteilung v ermag daher keine genügenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen durch med. pract . E.___ zu wecken. In Be zug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___
gilt es zudem zu beachten, dass diese im Unterschied zu derjenigen durch med. pract . E.___ ausschliesslich auf Grund der Akten verfasst wurde. Der Umstand , dass eine ärztliche Stellung nah m e ausschliesslich auf Grund der Akten verfasst wurde, spricht zwar nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert ( Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 18. September 2012 E. 4.4; SZS 2008 S. 393, I 1094 /06 E.
3.1.1) . Einem reinen Aktengutachten kommt indes nach de r Rechtsprechung nur dann voller Bewe iswert zu , wenn es bei diesem im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersu chungen und eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit dem Exploranden erübrigen (Urteil e
des Bundesgerichts I 1094/06 vom 1 4. November 2007 E.
3.1.1 und I 394/00 vom 1 8. Dezember 2001 E. 3b ; vgl. auch BGE 127 I 54 E.
2f S. 58). Eine derartige Ausgangslage bestand hier aber nicht. Denn med. pract . E.___ stellte als Ergebnis der am 1 1. April 2013 durchgeführten kli nischen Untersuchung fest, dass die Funktion der linken und rechten H a nd der Beschwerdeführerin vollständig erhalten und dass insbesondere Griffvariationen mit beiden Händen möglich seien. D er Beurteilung durch Dr. Z.___ , welcher in Abweichung von den durch med. pract . E.___ erhobenen Untersuchungs be funde, ausschliesslich auf Grund der Akten eine eingeschränkte Funktion der Hände der Beschwerdeführerin postulierte, kommt daher im Vergleich zur Beur teilung durch med. pract . E.___ nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. 4.5
Die Beurteilung durch Dr. Z.___
ist somit nicht geeignet ,
auch nur gering e Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract . E.___
zu erwecken. Vielmehr kann auf deren nachvollziehbare und schlüs sige Beurteilung vom 2 9. April 2013 abgestellt werden. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2013 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, ohne die Hüft- und Kniegelenke belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten waren.
4.6
Da da von auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden , ist e ntgegen der diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) von
eine r
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abzu sehen
(antizipierte Beweiswürdigung; 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 17 6 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 5. 5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht d er Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da ein Rentenanspruch vorliegend somit frühestens sechs Monate nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 2 6. Januar 2012 ( Urk. 7/2) und mithin frühestens im Juli 2012 entstehen kö nnte, sind bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, kann auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abgestellt wer den , wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1 , 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 2 1. April 2011 E. 3.2.1.2). 5.4
Dem Haushaltabklärungsbericht vom 20.
März 201 4 ( Urk. 7/44) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angab, dass sie ihre Tätigkeit en als Hauswartin und Gebäudereinigerin bei der Primarschulpflege und der Gemeindeverwaltung F.___ gekündigt habe, als ihr Ehegatte im Jahre 2007 erkrankt und zunehme nd pflegebedürftig geworden sei, um diesen zu pflegen.
In der Folge habe sie ihre n Ehegatten gepflegt bis dieser im Juni 20 10
versto r ben sei (S. 2). Damit übereinstimmend lässt sich dem Arbeitgebergebricht der Gemeinde ver waltung G.___ vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 7/35) und demjenigen der Primar schu le
F.___ ( Urk. 7/34) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Gemeindeverwaltung G.___
vom 1. April 1999 bis 3 1. Dezem ber 2007 und bei der
Primarschule F.___ von 1999 bis Ende Juli 2008 tätig gewesen war.
5. 5
Da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheits schadens
aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat, kann das Validen ein kommen nicht anhand des von der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ver waltung G.___ und der Primarschule F.___ erzielten Einkommens bemessen werden. Es ist deshalb auf Erfahrungs- und Durch schnitts werte (T abellenlöhne) zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung kön nen
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditäts bemessung wird praxisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs übliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6
Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit während vieler Jahre teilzeitlich als Gebäudereinigerin und Hauswartin tätig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2014 ( Urk.
2) davon ausging, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2012 im Umfang eines teilzeitlichen Ar beitspensums von 50 % als Gebäudereinigerin tätig gewesen wäre. Es ist daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss der LSE 2010 für Frauen der Wirtschaftsabtei lung „Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau“ (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2010 Ziff.
81) im Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzu stellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 3‘372.-- (monatlich) resultiert bei einer betriebsübli chen Wochenarbeitszeit von 42.1 Stunden in der Wirtschafts abteilung „Erbrin gung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“ im Jahre 2012 (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84 ) bei einem mut mass lichen Beschäfti gungsgrad von 50 % und einer durchschnittlichen Nominal lohnentwic klung im Bereich Dienstleistungen im Jahre 2011 von 1. 0 % und im Jahre 2012 von 0.9 %
(Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85 ) ein Valideneinkommen von rund Fr.
21 ‘701 .-- (Fr.
3‘372 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 4 2.1 Stunden x 1.01 x 1.009 x 0.5 ). 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.3
Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 6.4
Der Beschwerdeführerin ist gemäss der Beurteilung durch med. pract . E.___
die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten
im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Da der Beschwerdeführerin lediglich die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten noch zuzumuten ist, und da sie dabei mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen hätte, erscheint diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn als ge recht fertigt.
Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszu ma chen. Ein Abzug wegen des Aufenthaltsstatus fällt vorliegend schon deswe gen ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin über die schweizerische Staats angehörigkeit verfügt ( Urk. 7/3). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfer tigt sich nicht , weil die Beschwerdeführerin, welcher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten wäre, bei Gesundheit aus invaliditätsfremden Gründen lediglich im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10 % als angemessen. 6.5
U nter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 ) für Frauen (Tabelle TA, privater Sektor Schweiz ) der LSE 2010 von Fr. 4‘225 .-- ,
bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 50 % , einer durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % und im Jahre 2012 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24 ‘ 21 5 . -- (Fr.
4‘225 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 1.01 x 1. 008 x 0.9 x 0.5 ). 6.6 .
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 21 ‘701 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr . 24 ‘ 21 5 .-- ergibt k eine Erwerbseinbusse . Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % . 7 . 7. 1
Die Beschwerdegegnerin liess die Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdefüh rer in durch eine Abklärungsperson am 1 4. August 2013 vor Ort abklären ( Haus haltabklärungsbericht vom 2 0. März 2014 ; Urk. 7/44). 7 .2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 7 .3
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 7.4
Der Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. März 201 4 ( Urk. 7/44) enthält eine einge hen de Ab klärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Be schwer deführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Be täti gungs vergleich vorge nommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) , im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung; Rz 3086 ) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haus halt anfallen den Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreu ung , Ver schie denes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüg lichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämt li chen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklä rungs person der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und er mittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haus halts von gesamthaft 6.8 % ( Ziff. 6.8 ). 7.5
Insgesamt erscheint der Haushaltabklärungsbericht als nachvollzieh bar begrün det und schlüssig, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt be reich darauf abgestellt werden kann . Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin darin zugemutet wurde, die Arbeiten in Etappen auszuführen, und eine gewisse Mithilfe ihrer im gleichen Haushalt wohnenden Söhne in Anspruch zu nehmen ( Urk. 7/44 S. 5 f.) . Denn u nter Berück sichtigung der Scha denminderungs pflicht , die der Beschwerde führe rin als Hausfrau obliegt, kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem ge wissen heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nimmt ( vgl. vorstehend E. 8.2 ). Anders verhielte es sich, wenn der er höhte Zeit aufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalar beitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentli chem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Dies kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. 7.6
Gestützt auf den nachvollziehbaren Haushaltabklä rungsbericht vom 2 0. März 2014 ( Urk. 7/44) ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts in einem Umfang von insgesamt 6.8 % einge schränkt war. 8 .
Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Be mes sung der Gesamt invalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem An teil des hypothetischen Teilarbeitspensums und die Invalidität im Aufgaben be reich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. Während in dem mit 5 0 % gewichteten erwerblichen Bereich ein anteiliger Invaliditäts grad von 0 % resultiert, ergibt sich in dem auch mit 5 0 % gewichteten Haushaltbereich bei einer gesundheitlichen Einschrän kung in der Haushaltführung von 6.8 % ein Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich des Haushalts von 3.4 % ( 6. 8 % x 0.5) . Dies ergibt eine Gesamt invalidität von (gerundet) 3 % . Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 %
nicht erreicht.
Die gegen die angefochte ne Verfügung vom 1 4. Mai 2014 erhobene Be schwer de ist daher abzuweisen. 9 . 9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . O bsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrau ten Organisationen ist nach er Rechtsprechung in der Re gel keine Parteient schä di gung
zuzusprechen (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 9 . 2
Kosten von Privatgutachten können allenfalls als notwendige Auslagen im Rah men der Parteientschädigung geltend gemacht werden, soweit das Privatgut ach ten unmittelbar im Zusammenhang mit dem Prozess erstellt wurde und zur gehörigen Substantiierung erforderlich ist (Suter/von Holzern in: Sutt er- Somm / Ha senböhler /Leuenberger , Hrsg. Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 95 ZPO N 33). 9 . 3
Da die Beschwerdeführerin vorliegend in der Hauptsache unterliegt, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Aus diesem Grunde ist auch ihr Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Pro tek ta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Dr. Z.___ , zu verneinen. 9.4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz