Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___, gelernter Maler, war als Maschinengehilfe
bei der Y.___
AG tätig, als er sich am 2 3. März 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Ein gliederung/Rente) an meldete (Urk. 8/55) . In der Anmeldung wies er auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 6. Dezember 2009 nach einer Critical Illness Neuropathie im Rahmen eines Multiorganversagens sowie eine m septischen Schock bei H1N1 mit Pneumokokkenpneumonie
hin . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Massnahmen zur Arbeitsplatzer haltung in Angriff (Urk.
8/60 und Urk. 8/67-
69) und holte Arztberichte (Urk. 8/63,
Urk. 8/64, Urk. 8/71-73 und
Urk. 8/75) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/61) ein . Am 3 1. Mai 2010 teilte sie
X.___ mit, das s keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen nötig seien, da er aktuell wieder zu 50
% mit Aussicht auf eine Steige rung des Arbeitspensums arbeite und sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei (Urk. 8/70).
Ab 1. August 2010 arbeitete der Versicherte wieder in einem Voll pensum und sein Hausarzt Dr.
med. Z.___, F acharzt für Innere Medizin FMH, bescheinigte ihm im Bericht vom 5. November 2010 ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/77/1-6 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 festhielt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weil das vorausgesetzte Wartejahr nicht erreicht worden sei (Urk. 8/8 1). 1.2
Mit Schreiben vom 2
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Der 1965 geborene X.___, gelernter Maler, war als Maschinengehilfe
bei der Y.___
AG tätig, als er sich am
E. 1.2 Mit Schreiben vom 2
E. 1.4 und Ziff. 1.6), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 festhielt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weil das vorausgesetzte Wartejahr nicht erreicht worden sei (Urk. 8/8 1).
E. 2 3. März 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Ein gliederung/Rente) an meldete (Urk. 8/55) . In der Anmeldung wies er auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 6. Dezember 2009 nach einer Critical Illness Neuropathie im Rahmen eines Multiorganversagens sowie eine m septischen Schock bei H1N1 mit Pneumokokkenpneumonie
hin . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Massnahmen zur Arbeitsplatzer haltung in Angriff (Urk.
8/60 und Urk. 8/67-
69) und holte Arztberichte (Urk. 8/63,
Urk. 8/64, Urk. 8/71-73 und
Urk. 8/75) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/61) ein . Am 3 1. Mai 2010 teilte sie
X.___ mit, das s keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen nötig seien, da er aktuell wieder zu 50
% mit Aussicht auf eine Steige rung des Arbeitspensums arbeite und sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei (Urk. 8/70).
Ab 1. August 2010 arbeitete der Versicherte wieder in einem Voll pensum und sein Hausarzt Dr.
med. Z.___, F acharzt für Innere Medizin FMH, bescheinigte ihm im Bericht vom 5. November 2010 ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/77/1-6 Ziff.
Dispositiv
- März 2011 stellte die Pro Infirmis A.___ unter Hinweis auf beigelegte Arbeitgeber - und Arztberichte ( Urk. 8/87) den Antrag , die Ein g liederungs beratung /Arbeit svermittlung wieder aufzunehmen. Sie führte hierzu aus, dem Versicherten sei aufgrund des Lungenleidens ein 100%-Pensum in sei ner jetzigen körperlich schwer en Tätigkeit nicht mehr möglich ( Urk. 8/88) . Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht ( Urk. 8/90) ein und bewilligte eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 8/102), die in der Folge wegen mangelnder aktiver Teilnahme des Versicherten trotz schriftlicher Mahnung am 11. September 2012 wieder eingestellt wurde (Urk. 8/110) . 1.3 Am 2
- August 2012 hatte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3
- Oktober 2012 gekündigt ( Urk. 8/ 113), worauf dieser mit Schreiben vom 1
- September 2012 erneut um Eingliederungsmassnahmen ersuchte ( Urk. 8/114) . Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2013 wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht und dem Versicherten eine Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche vom 1
- März bis 1
- September 2013 gewährt ( Urk. 8/122 ). Am
- Oktober 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen unter Hinweis , es sei nicht gelungen, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 8/135). Der Beschwerdeführer wünschte eine Rentenprüfung ( Urk. 8/136 S. 2). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbe richt ( Urk. 8/139) und einen weiteren Bericht bei Dr. Z.___ ( Urk. 8/140) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 8/141) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1
- Dezember 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/145). Dagegen erhob X.___ Einwand ( Urk. 8/150 und Urk. 8/155 ). Er reichte zudem einen Bericht des Spitals B.___ über eine ambu lante pneumologische Kontrolle vom 20. Januar 2014 nach ( Urk. 8/154). Die IV Stelle hielt in der Folge mit Verfügung vom 16. Mai 2014 an ihrem Vorbe scheid fest und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 8/157 , in Kopie als Urk. 2 zu den Akten genommen ).
- Am 1
- Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. Mai 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ferner sei er von den Verfahrens kosten zu befreien ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehm lassung vom 2
- Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2
- Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 1.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom
- November 2006 E. 3.3.2 ). Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil e ines Gesundheitsschadens bildet ; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums , sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund sel ber zu Arbeits unfähigkeit führt . Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Mai 2014 ( Urk. 2) fest, gestützt auf die medizinische Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit in einem vollem Pensum zumutbar. In den im Einspracheverfahren zugestellten ärztlichen Berichten würden kein en neuen medizinischen Befunde und Sach verhalte vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin errechnet e einen Invaliditätsgrad von 12 % . 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein ( Urk. 1), es stimme nicht, dass der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte ärztliche Bericht keine neuen medizinischen Befunde enthalte. Beim letzten ablehnenden IV-Entscheid im Februar 2011 habe erst ein Verdacht auf eine COPD Gold Stadium II vorgelegen. Auch in den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom Dezember 2013 sei von Gold Stadium II die Rede. Dr. med. Z.___ (richtig: Dr. C.___ ) bestätige nun aber im Arztbericht vom 2
- Januar 2014 das Vorliegen einer COPD Gold Stadium III. Unter Berücksichtigung der anderen Erkrankun gen wie der Polytoxikomanie etc. betrachte der Arzt eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft als nicht mehr gegeben. Die IV-Stelle weiche von dieser Beur teilung ab, ohne ihn persönlich untersucht zu haben. Wenn sie dies anders beurteile, erwarte er, dass ein medizinisches Gutachten erstellt werde. 3 . 3 . 1 Dr. med. C.___ , leitender Arzt und Facharzt für I nnere Medizin FMH und Pneumo logie FMH, Spital B.___ stellte im Bericht vom 2
- Juni 2011 an Dr. Z.___ über eine ambulante pneumologische Abklärung vom Vortag zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/90/10-13) die folgenden Diagnosen: - COPD Gold Stadium II - mittelschwere, obstruktive Ventilationsstörung - schwere CO-Diffusionsstörung - Nikotin- und Heroinabusus - apika l betontes Lungenemphysem - Status nach Mulitorganversagen bei pandemischer Grippe H1N1 - bilaterale Pneumokokken-Pneumon ie mit septischem Schock - ARDS und Trachestomie - Unterlappenatelektase links - Status nach Pseudomonas aeruginosa -Nachweis (22.1.2010 D.___ ) - Polytoxikomanie - Methadonsubstitution, Nikotinabusus , Heroin inhalativ In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, der 45-jährige Hilfsarbeiter habe sich prinzipiell gut erholt von seinem Multiorganversagen im Rahmen eines pande mischen H1N1-Infektes mit damals bi lateraler Pneumokokken-Pneumonie , Nierenversagen, DIC und mechanischer Beatmung bei ARDS. Aktuell sei die Leistungsfähigkeit des polytoxikomanen schmächtigen Patienten offenbar ungenügend für das 100%-Pensum im Baustoff-Recyclingwerk, wo er seit Au gust 2010 wieder arbeite . Dr. C.___ führte weiter aus, n achweislich finde sich aktuell eine vermehrte obstruktive Ventilati onsstörung im Vergleich zur Vor untersuchung vom April 2010 bei doch deutlich verbesserter Vitalkapazität (neuromuskuläre Erholung). Ursächlich für die vermehrte Obstruktion könnte der deutliche Nikotinabusus sein, der sicher mehr als die angegebenen drei Zigaretten pro Tag betrage bei einem CO- Hb von über 5 % . Neu sei eine schwere CO-Diffusionsstörung dokumentiert, frühere Messungen lägen ihm keine vor. Entsprechend sei es zu einer deutlichen Desaturation im 6-Minuten Gehtest gekommen, der leicht besser ausgefallen sei als vor 14 Monaten. Ursa che dafür dürfte auch die besser e neuromuskuläre Situation sein, bei allerding s nun vermehrt zu Tage tretender pulmonaler Limitation. Zusammenfassen d empfahl Dr. C.___ , die an t iobstruktive Medikation wie verord net weiterzuführen , das Einstellen des Nikotin- und vor allem Heroi n konsums und die Korrektur der leichten Anämie durch Ersatz des vermuteten Substratmangels. Eine (erfolgreiche) operative Sanierung sei aufgrund d er Chronifizierung der Unterlappenatelektase unwahrscheinlich. Die Arbeitsfähig keit sei auf maximal 50 % reduziert, für schwere körperliche Arbeiten wie Schaufeln und Treppen steigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der pulmo nalen Limitation ungeeignet. Beim aktuellen Arbeitgeber sei ihm mündlich ge kündigt worden, weshalb wohl eine neue Beschäftigung mit weniger körperli chem Einsatz gesucht werden müsse. 3 . 2 Der Hausarzt Dr. Z.___ stellte im Bericht vom
- Juli 2011 ( Urk. 8/90/1-6) die identischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Er führte aus, es sei im Dezember 2009 im Rahmen eines H1N1-Infektes mit bilateraler Pneumokokkenpne umonie zu einem Multiorganversa gen gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit in einem Kiesrecyclingwerk ab 31. Mai 2010 zu 50 % und ab
- August 2010 zu 100 % wieder aufgenommen. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer den körperlichen Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei, so dass er eine mündliche Kündi gung erhalten habe. Auch sei es dem Beschwerdeführer wegen fehlender Fahr bewilligung nicht möglich, pünktlich um 5.45 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeführten Tätigkei ten als Maler, Lagerist und Angestellter in einem Kiesrecyclingwerk seit dem 2
- Dezember 2009 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit mit der Anmerkung, diese gelte andauernd für körperlich schwere Arbeit. Er fügte an , es bestehe eine reduzierte körperliche Arbeitsfähigkeit mit Anstrengungsdyspnoe. Dr. Z.___ bescheinigte sodann ein Belastungsprofil, wonach rein sitzende und stehende sowie wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ebe nfalls zumut bar seien B ücken, Über-Kopf-Arbeiten und Rotation im Sitzen/Stehen. Für der art angepasste Tätigkeiten machte Dr. Z.___ keine zeitliche n oder leistungs mässige n Einschränkungen . Nicht zumutbar sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Belastungsprofil von Dr. Z.___ vorwiegend im Gehen ausgeführte Tätig keiten, kauern, knien, heben/tragen, auf Leitern/Gerüste steigen sowie Treppen steigen. Des Weiteren verwies Dr. Z.___ auf Einschränkungen bezüglich Kon zentrationsvermögen , Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belast barkeit. 3 . 3 Die RAD-Ärztin med . pract . E.___ , Fachärztin für I nnere Medizin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1
- Juli 2011 ( Urk. 8/112 S. 2) fest, unter Berücksich tigung der Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. Z.___ gelte das folgende Belas tungsprofil : leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten, Gewichts limite 20 Kilogramm, ohne Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten und ohne Schaufeln. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 3 . 4 Im Bericht vom
- Oktober 2013 ( Urk. 8/134) verwies Dr. Z.___ bezüglich des medizinischen Sachverhalts, der im Wesentlichen unverändert sei, auf seine Vorb erichte und fügte an, die Arbeitsstelle bei der Y.___ AG sei dem Beschwerdeführer per 3
- Oktober 2012 gekündigt worden. Der Beschwer deführer stelle deshalb einen Antrag auf eine Beschäftigung im ges chützten Sektor – was natürlich nur mit einer Invalidenrente möglich sei . 3 . 5 Im Bericht vom
- November 2013 ( Urk. 8/140) nannte Dr. Z.___ die bekannten Diagnosen. Er wies darauf hin, der Beschwerdeführer rauch e trotz zweiwöchi gem stationären Entzug und Methadonsubstitution (15 mg) immer wieder Heroin, speziell am Wochenende. Der Beschwerdeführer zeige leid er keine Moti vation, sein jahre langes Konsumverhalten zu ändern. Er rauche weiterhin Niko tin. Dr. Z.___ hielt zudem fest, der Beschwerdeführer sei nur für körperlich leichte Arbeit geeignet. Bisher habe der gelegentliche Heroinkonsum den Pati enten bei der Arbeit nicht beeinträchtigt. Er nannte ferner dasselbe Belas tungs profil wie im Bericht vom
- Juli 2011. 3 . 6 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin , hielt in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2013 ( Urk. 8/143 S. 3 f.) fest, der Beschwer deführer sei seit dem 29. Dezember 2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig . Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe seit 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Er verwies diesbezüglich auf die RAD-Stellungnahme vom 1
- Juli 2011 und das damals formulierte Belastungsprofil. 3 . 7 Im Bericht vom 2
- Januar 2014 über die ambulante pneumologische Kontrolle vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 8/154/1-2) diagnostizierte Dr. C.___ eine COPD Gold Stadium III, progredient im Vergleich zum Juni 2011 mit negiertem Nikotin abusus . Dr. C.___ hielt fest, es sei zweieinhalb Jahre nach seiner letzten Beur teilung zu einer Verschlechterung der obs truktiven Venti lationsstörung gekom men. Leider habe der Nikotinkonsum nicht eingestellt werden können. Auch die Leistungsfähigkeit scheine abgenommen zu haben, allerdings sei im 6-Minuten-Gehtest die Desaturation deutlich geringer wie auch der Pulsanstieg, so dass er von einer verminderten Anstrengung ausgehe. Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Frage nach der Arbeitsfähigkeit sei für die vor mals geleistete körperliche Betätigung bei der schweren COPD und wahrschein lich auch schwersten CO-Diffusionseinschränkung als nicht mehr gegeben zu erachten . Somit kämen nur noch sitzende Tätigkeiten in Frage. Auch Boten gänge mit längeren Gehdistanzen könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Im Kontext des stark vorgealterten, polytoxikomanen Per sönlichkeitsbildes könne er sich nur noch eine Tätigkeit in einer sozialen Insti tution vorstellen. 3 . 8 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2014 (Urk. 8/156) zum im Einwandverfahren neu eingereichten Bericht vom 2
- Januar 2014 fest, es würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vor gebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss der RAD-Stellungnahme vom
- Dezember 2013 tangieren könnte n . Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil) sei die 100%ige Arbeitsfä higkeit unter Weiterführung einer adäquaten fachärztlichen Behandlung umsetzbar. Empfehlenswert wäre im Sinne einer Prophylaxe einer zusätzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes die thematisierte Nikotinkarenz. 4 . 4 .1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest , dass der Beschwerdeführer, der an einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit ( COPD Gold nun Stadium III ) sowie einer Polytoxikomanie (Methadonsubstitution, Nikotinabusus , Heroin inhalativ ) leidet, seine bisherige Tätigkeit als Anlagenhilfe bei der Y.___ AG zwar noch bis zum 3
- Oktober 2012 in einem 100%-Pensum ausübte, den körperlichen Anforderungen am Arbeitsplatz aber laut Ein schätzung der Ärzte und seiner Arbeitgeberin seit längerem nicht mehr gewachsen war. Es wurde versucht, körperlich leichtere Arbeiten für den Beschwerdeführer zu finden ( Urk. 8/139/1-4 Ziff. 2.8 f.). Schliesslich kündigte die Y.___ AG im August 2012 mit der Begründung, die Kündigung werde zum gesundheitlichen Schutz ausgesprochen, weil die auszuführenden Tätigkeiten zu anstrengend und keine anderen Tätigkeiten für den Beschwer deführer vorhanden seien (Urk. 8/139/5) . 4 .2 Aus den Berichten des Hausarztes Dr. Z.___ (zuletzt vom
- November 2013 , E. 3.5 ), dem Bericht von Dr. C.___ zur pneumologischen Kontrolle im Spital B.___ vom 2
- Januar 2014 (E. 3.7) und den RAD-Stellungnahmen ( E. 3.3, E. 3.6 und 3.8) ergibt sich des Weiteren , dass der Beschwerdeführer in ange passter Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig ist . Trotz Hinweis auf eine Ver schlechterung mit derzeit Stadium III der COPD Gold hielt auch Dr. C.___ in Bezug auf sitzende Tätigkeiten keine (zeitlichen oder leistungsmässigen) Ein schränkungen fest . Botengänge mit längeren Gehdistanzen schloss der Facharzt Dr. C.___ nach seiner Kontrolluntersuchung vom 2
- Januar 2014 allerdings aus. Das vom Hausarzt sowie vom RAD für die Zeit ab Mitte Juli 2011 formulierte Belastungsprofil (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, o hne H eben und T ragen von Gewichten , ohne Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten und ohne Schaufeln) ist ab diesem Datum entsprechend anzupassen (überwiegend sitzende körperlich leichte Tätigkeiten ohne Botengänge mit län geren Gehdistanzen ). 4.3 An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis von Dr. C.___ , im Kontext des stark vorgealterten, polytoxikomanen Persönlichkeitsbildes könne er sich nur noch eine Tätigkeit in einer sozialen Institution vorstellen, nichts zu ändern (vgl. E. 3.7). Eine im Zusammenhang mit der Polytoxikomanie stehende psychi atrische Erkrankung ist nicht aktenkundig und wird auch von Dr. C.___ nicht thematisiert . Selbst anlässlich des stationären Aufenthaltes vom 1
- bis 2
- Dezember 2010 ( freiwilliger Entzug, Urk. 8/90/7-9) in der der H.___ wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt . Auch d er Hausarzt Dr. Z.___ wies in seinen Berichten nie auf psychiatrische Beschwerden hin und hielt zudem fest, bisher habe der gele gentliche Heroinkonsum den Beschwerdeführer bei der Arbeit nicht beeinträch tigt (vgl. E. 3.6) . Die Polytoxikomanie vermag deshalb rechtsprechungsgemäss keine invalidenversicherungsrechtlich relevante L eistungsminderung zu begrün den . Dass der Beschwerdeführer und seine behandelnden Ärzte nach gescheiterter Arbeitsvermittlung einen geschützten Arbeitsplatz als ideale Lösung ansahen ( Urk. 8/136 S. 2), vermag ebenfalls nicht in Frage zu stellen, dass letztere dem Versicherten grundsätzlich eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit bescheinigten , wovon auch die RAD-Ärzte bei der Würdigung der insoweit lückenlosen Befunde und des feststehenden medizinischen Sachverhaltes aus ging en ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2
- Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen ) . Mit Blick auf den im Bereich der Invalidenversicherung mass gebenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Begriff des ausgegliche nen Arbeitsmarkt s ist des Weiteren festzuhalten, dass dieser auch sogenannte Nischenarbeitsplätze enthält , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2
- April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 5 . 5 .1 Die Rentenprüfung erfolgte nach erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung (namentlich Eingliederungsmassnahmen) vom 1
- September 2012 ( Urk. 8/114). Massgebend sind die Gegebenheit en ab dem Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns (März 2013 , vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5 .2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ve rbindung mit Art. 28 a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 . 3 Mit der Beschwerdegegnerin ist entsprechend der Auskunft der ehemaligen Arbeit geberin Y.___ AG ( Urk. 8/139 Ziff. 2.11 ) von einem Vali deneinkommen von Fr. 64‘350.-- für das Jahr 2013 auszugehen (vgl. auch IK Auszug vom
- November 2013, Urk. 8/141) . 5 . 4 Die Tätigkeit als Anlagengehilfe bei der Y.___ AG wurde dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – aus gesundheitlichen Gründen per
- Oktober 2012 gekündigt ( vgl. E. 4 .1 ) . Für die Bestimmung des Invalidenein kommens sind somit praxisgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zuziehen . Das von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetiti ven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2010 Fr. 58‘812.-- ( Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungs niveau 4). Unter Berücksichtigung der gegenüber der den Tabellenlöhnen zugrundeliegenden 40-Stundenwoche höheren durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft, 6 -201 4 , S. 8 4 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 61‘ 312 .-- ( Fr. 58‘812.-- / 40 x 41. 7 ) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung bei Männern vom Aus gangswert 2150 im Jahr 2010 auf den Wert von 2204 im Jahr 2013 ( Die Volks wirtschaft, 6 -201 4 , S. 85 Tabelle B10.3) errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘852.--. 5 . 5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen ( sog. leidensbedingter Abzug vgl. BGE 126 V 75). Die Beschwerdegeg nerin hat unter diesem Titel einen Abzug von 10 % vorgenommen und hierzu ausgeführt, das eingeschränkte Belastungsprofil wirke sich als lohnmindernder Faktor aus. Ob dieser Abzug namentlich auch den seit Januar 2014 verschärften lungenkrankheitsbedingten Anforderungen an den Arbeitsplatz ( mit überwie gend sitzende n körperlich leichte n Tätigkeiten ohne Botengänge mit längeren Gehdistanzen) s owie den weiteren massgebenden Umständen angemessen Rechnung trägt , kann offen gelassen werden, da selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % ein unter der rentenbegründenden Schwelle liegender Invaliditätsgrad von 27 % erreicht würde (Inval ideneinkommen von Fr. 47‘ 139 .-- ). 5 . 6 Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
- 6.1 Was die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest, Eingliederungs massnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, eine erneute Anmeldung für Eingliederungsmassnahmen sei jederzeit möglich, darauf hin werde der Anspruch auf solche nochmals geprüft ( Urk. 7 ) . Der Beschwerde führer stellte allerdings bereits im Einwand vom 2. April 2014 ( Urk. 8/155) unter Hinweis auf die Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen für eine sehr leichte Tätigkeit . Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung hierzu fest , berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich und wies im Dispositiv das Leistungsbe gehren insgesamt ab ( Urk. 2 ), ohne dass vorher eine eigentliche Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden h ä tte . 6.2 Soweit mit Verfügung vom 1
- Mai 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die beantragte Rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. 7 . 7 .1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind ( Urk. 6/1 ), ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hin zuweisen. 7 .2 D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzulegen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hä lfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 3 0 0.-- einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1
- Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
- Mai 2014 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklä rung , über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00635 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
20. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___, gelernter Maler, war als Maschinengehilfe
bei der Y.___
AG tätig, als er sich am 2 3. März 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Ein gliederung/Rente) an meldete (Urk. 8/55) . In der Anmeldung wies er auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 6. Dezember 2009 nach einer Critical Illness Neuropathie im Rahmen eines Multiorganversagens sowie eine m septischen Schock bei H1N1 mit Pneumokokkenpneumonie
hin . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Massnahmen zur Arbeitsplatzer haltung in Angriff (Urk.
8/60 und Urk. 8/67-
69) und holte Arztberichte (Urk. 8/63,
Urk. 8/64, Urk. 8/71-73 und
Urk. 8/75) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/61) ein . Am 3 1. Mai 2010 teilte sie
X.___ mit, das s keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen nötig seien, da er aktuell wieder zu 50
% mit Aussicht auf eine Steige rung des Arbeitspensums arbeite und sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei (Urk. 8/70).
Ab 1. August 2010 arbeitete der Versicherte wieder in einem Voll pensum und sein Hausarzt Dr.
med. Z.___, F acharzt für Innere Medizin FMH, bescheinigte ihm im Bericht vom 5. November 2010 ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/77/1-6 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Februar 2011 festhielt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weil das vorausgesetzte Wartejahr nicht erreicht worden sei (Urk. 8/8 1). 1.2
Mit Schreiben vom 2 1. März 2011 stellte die Pro Infirmis
A.___ unter Hinweis auf beigelegte Arbeitgeber - und Arztberichte (Urk. 8/87) den Antrag, die Ein g liederungs beratung /Arbeit svermittlung wieder aufzunehmen. Sie führte hierzu aus, dem Versicherten sei aufgrund des Lungenleidens ein 100%-Pensum in sei ner jetzigen körperlich schwer en Tätigkeit nicht mehr möglich (Urk. 8/88) . Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/90) ein und bewilligte eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/102),
die in der Folge wegen mangelnder aktiver Teilnahme des Versicherten trotz schriftlicher Mahnung am 11. September 2012 wieder eingestellt wurde (Urk.
8/110) . 1.3
Am 2 1. August 2012 hatte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 1. Oktober 2012 gekündigt (Urk. 8/ 113), worauf dieser
mit Schreiben vom 1 7. September 2012 erneut um Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 8/114) . Mit Mitteilung vom 1 2. Februar 2013 wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht und dem Versicherten eine Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche vom 1 2. März bis 1 1. September 2013 gewährt
(Urk. 8/122). Am 8.
Oktober 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen unter Hinweis, es sei nicht gelungen, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren
(Urk. 8/135).
Der Beschwerdeführer wünschte eine Rentenprüfung (Urk. 8/136 S. 2). Die IV-Stelle holte einen
Arbeitgeberbe richt (Urk. 8/139) und einen weiteren Bericht bei Dr.
Z.___ (Urk. 8/140) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/141) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/145). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 8/150 und Urk. 8/155). Er reichte zudem einen Bericht des Spitals B.___ über eine ambu lante pneumologische Kontrolle vom 20.
Januar 2014 nach (Urk. 8/154). Die IV Stelle hielt in der Folge mit Verfügung vom 16.
Mai 2014 an ihrem Vorbe scheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/157, in Kopie als Urk. 2 zu den Akten genommen). 2.
Am 1 6. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16.
Mai 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ferner sei er von den Verfahrens kosten zu befreien (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehm lassung vom 2 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 1.5
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungs mindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil e ines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund sel ber zu Arbeits unfähigkeit führt . Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S.
169).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnenden Verfügung vom 16.
Mai 2014 (Urk.
2) fest, gestützt auf die medizinische Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit in einem vollem Pensum zumutbar. In den im Einspracheverfahren zugestellten ärztlichen Berichten würden kein en neuen medizinischen Befunde und Sach verhalte vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin errechnet e einen Invaliditätsgrad von 12 % . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein (Urk. 1), es stimme nicht, dass der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte ärztliche Bericht keine neuen medizinischen Befunde enthalte. Beim letzten ablehnenden IV-Entscheid im Februar 2011 habe erst ein Verdacht auf eine COPD Gold Stadium II vorgelegen. Auch in den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom Dezember 2013 sei von Gold Stadium II die Rede. Dr. med. Z.___ (richtig: Dr. C.___) bestätige nun aber im Arztbericht vom 2 3. Januar 2014 das Vorliegen einer COPD Gold Stadium III. Unter Berücksichtigung der anderen Erkrankun gen wie der Polytoxikomanie
etc. betrachte der Arzt eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft als nicht mehr gegeben. Die IV-Stelle weiche von dieser Beur teilung ab, ohne ihn persönlich untersucht zu haben. Wenn sie dies anders beurteile, erwarte er, dass ein medizinisches Gutachten erstellt werde. 3 .
3 . 1
Dr. med. C.___, leitender Arzt und Facharzt für I nnere Medizin FMH und Pneumo logie FMH, Spital B.___ stellte im Bericht vom 2 8. Juni 2011 an Dr.
Z.___ über eine ambulante pneumologische Abklärung vom Vortag zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/90/10-13) die folgenden Diagnosen: - COPD Gold Stadium II - mittelschwere, obstruktive Ventilationsstörung - schwere CO-Diffusionsstörung - Nikotin- und Heroinabusus - apika l betontes Lungenemphysem - Status nach Mulitorganversagen bei pandemischer Grippe H1N1 - bilaterale Pneumokokken-Pneumon ie mit septischem Schock - ARDS und Trachestomie - Unterlappenatelektase links - Status nach Pseudomonas
aeruginosa -Nachweis (22.1.2010 D.___) - Polytoxikomanie - Methadonsubstitution, Nikotinabusus, Heroin
inhalativ
In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, der 45-jährige Hilfsarbeiter habe sich prinzipiell gut erholt von seinem Multiorganversagen im Rahmen eines pande mischen H1N1-Infektes mit damals bi lateraler Pneumokokken-Pneumonie, Nierenversagen, DIC und mechanischer Beatmung bei ARDS. Aktuell sei die Leistungsfähigkeit des polytoxikomanen schmächtigen Patienten offenbar ungenügend für das 100%-Pensum im Baustoff-Recyclingwerk, wo er seit Au gust 2010 wieder arbeite . Dr. C.___ führte weiter aus, n achweislich finde sich aktuell eine vermehrte obstruktive Ventilati onsstörung im Vergleich zur Vor untersuchung vom April 2010 bei doch deutlich verbesserter Vitalkapazität (neuromuskuläre Erholung). Ursächlich für die vermehrte Obstruktion könnte der deutliche Nikotinabusus sein, der sicher mehr als die angegebenen drei Zigaretten pro Tag betrage bei einem CO- Hb von über 5 % . Neu sei eine schwere CO-Diffusionsstörung dokumentiert, frühere Messungen lägen ihm keine vor. Entsprechend sei es zu einer deutlichen Desaturation im 6-Minuten Gehtest gekommen, der leicht besser ausgefallen sei als vor 14 Monaten. Ursa che dafür dürfte auch die besser e neuromuskuläre Situation sein, bei allerding s nun vermehrt zu Tage tretender pulmonaler Limitation.
Zusammenfassen d empfahl Dr. C.___, die an t iobstruktive Medikation wie verord net weiterzuführen, das Einstellen des Nikotin- und vor allem Heroi n konsums und die Korrektur der leichten Anämie durch Ersatz des vermuteten Substratmangels. Eine (erfolgreiche) operative Sanierung sei aufgrund d er Chronifizierung der Unterlappenatelektase unwahrscheinlich. Die Arbeitsfähig keit sei auf maximal 50 % reduziert, für schwere körperliche Arbeiten wie Schaufeln und Treppen steigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der pulmo nalen Limitation ungeeignet. Beim aktuellen Arbeitgeber sei ihm mündlich ge kündigt worden, weshalb wohl eine neue Beschäftigung mit weniger körperli chem Einsatz gesucht werden müsse. 3 . 2
Der Hausarzt Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/90/1-6) die identischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit .
Er führte aus, es sei im Dezember 2009 im Rahmen eines H1N1-Infektes mit bilateraler Pneumokokkenpne umonie zu einem Multiorganversa gen gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit in einem Kiesrecyclingwerk ab 31.
Mai 2010 zu 50 % und ab 1. August 2010 zu 100 % wieder aufgenommen. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer den körperlichen Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei, so dass er eine mündliche Kündi gung erhalten habe. Auch sei es dem Beschwerdeführer wegen fehlender Fahr bewilligung nicht möglich, pünktlich um 5.45 Uhr zur Arbeit zu erscheinen.
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeführten Tätigkei ten als Maler, Lagerist und Angestellter in einem Kiesrecyclingwerk seit dem 2 9. Dezember 2009 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit mit der Anmerkung, diese gelte andauernd für körperlich schwere Arbeit. Er fügte an, es bestehe eine reduzierte körperliche Arbeitsfähigkeit mit Anstrengungsdyspnoe.
Dr. Z.___ bescheinigte sodann ein Belastungsprofil, wonach rein sitzende und stehende sowie wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ebe nfalls zumut bar seien B ücken, Über-Kopf-Arbeiten und Rotation im Sitzen/Stehen. Für
der art angepasste Tätigkeiten machte
Dr. Z.___
keine zeitliche n oder leistungs mässige n Einschränkungen . Nicht zumutbar sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Belastungsprofil von Dr. Z.___ vorwiegend im Gehen ausgeführte Tätig keiten, kauern, knien, heben/tragen, auf Leitern/Gerüste steigen sowie Treppen steigen. Des Weiteren verwies Dr. Z.___ auf Einschränkungen bezüglich
Kon zentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belast barkeit. 3 . 3
Die RAD-Ärztin med . pract . E.___, Fachärztin für I nnere Medizin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 (Urk. 8/112 S. 2) fest, unter Berücksich tigung der Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. Z.___ gelte das folgende Belas tungsprofil : leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten, Gewichts limite 20 Kilogramm, ohne Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten und ohne Schaufeln. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 3 . 4
Im Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/134) verwies
Dr. Z.___ bezüglich des medizinischen Sachverhalts, der im Wesentlichen unverändert sei, auf seine Vorb erichte und fügte an, die Arbeitsstelle bei der Y.___ AG sei dem Beschwerdeführer per 3 1. Oktober 2012 gekündigt worden. Der Beschwer deführer stelle deshalb
einen Antrag auf eine Beschäftigung im ges chützten Sektor – was natürlich nur mit einer Invalidenrente möglich sei . 3 . 5
Im Bericht vom 1. November 2013 (Urk. 8/140) nannte Dr. Z.___ die bekannten Diagnosen. Er wies darauf hin, der Beschwerdeführer rauch e trotz zweiwöchi gem stationären Entzug und Methadonsubstitution (15
mg) immer wieder Heroin, speziell am Wochenende. Der Beschwerdeführer zeige leid er keine Moti vation, sein jahre langes Konsumverhalten zu ändern. Er rauche weiterhin Niko tin. Dr. Z.___ hielt zudem fest, der Beschwerdeführer sei nur für körperlich leichte Arbeit geeignet. Bisher habe der gelegentliche Heroinkonsum den Pati enten bei der Arbeit nicht beeinträchtigt. Er nannte ferner dasselbe Belas tungs profil wie im Bericht vom 5. Juli 2011. 3 . 6
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/143 S. 3 f.) fest, der Beschwer deführer sei seit dem 29. Dezember 2009 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig . Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe seit 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Er verwies diesbezüglich auf die RAD-Stellungnahme vom 1 5. Juli 2011 und das damals formulierte Belastungsprofil. 3 . 7
Im Bericht vom 2 3. Januar 2014 über die ambulante pneumologische Kontrolle vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 8/154/1-2) diagnostizierte Dr. C.___ eine COPD Gold Stadium III, progredient im Vergleich zum Juni 2011 mit negiertem Nikotin abusus . Dr. C.___ hielt fest, es sei zweieinhalb Jahre nach seiner letzten Beur teilung zu einer Verschlechterung der obs truktiven Venti lationsstörung gekom men. Leider habe der Nikotinkonsum nicht eingestellt werden können. Auch die Leistungsfähigkeit scheine abgenommen zu haben, allerdings sei im 6-Minuten-Gehtest die Desaturation deutlich geringer wie auch der Pulsanstieg, so dass er von einer verminderten Anstrengung ausgehe.
Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Frage nach der Arbeitsfähigkeit sei für die vor mals geleistete körperliche Betätigung bei der schweren COPD und wahrschein lich auch schwersten CO-Diffusionseinschränkung als nicht mehr gegeben zu erachten . Somit kämen nur noch sitzende Tätigkeiten in Frage. Auch Boten gänge mit längeren Gehdistanzen könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Im Kontext des stark vorgealterten, polytoxikomanen Per sönlichkeitsbildes könne er sich nur noch eine Tätigkeit in einer sozialen Insti tution vorstellen. 3 . 8
Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2014 (Urk. 8/156) zum im Einwandverfahren neu eingereichten Bericht vom 2 3. Januar 2014 fest, es würden keine neuen medizinischen Sachverhalte vor gebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss der RAD-Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 tangieren könnte n . Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil) sei die 100%ige Arbeitsfä higkeit unter Weiterführung einer adäquaten fachärztlichen Behandlung umsetzbar. Empfehlenswert wäre im Sinne einer Prophylaxe einer zusätzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes die thematisierte Nikotinkarenz. 4 . 4 .1
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, der an einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD Gold nun Stadium III) sowie einer Polytoxikomanie (Methadonsubstitution, Nikotinabusus, Heroin
inhalativ)
leidet, seine
bisherige Tätigkeit als Anlagenhilfe bei der Y.___ AG zwar noch bis zum 3 1. Oktober 2012
in einem 100%-Pensum ausübte, den körperlichen Anforderungen am Arbeitsplatz aber laut Ein schätzung der Ärzte und seiner
Arbeitgeberin seit längerem nicht mehr gewachsen war. Es wurde versucht, körperlich leichtere Arbeiten für den Beschwerdeführer zu finden (Urk. 8/139/1-4 Ziff. 2.8 f.). Schliesslich kündigte die Y.___ AG im August 2012 mit der Begründung, die Kündigung werde zum gesundheitlichen Schutz ausgesprochen, weil die auszuführenden Tätigkeiten zu anstrengend und keine anderen Tätigkeiten für den Beschwer deführer vorhanden seien (Urk.
8/139/5) .
4 .2
Aus den Berichten des Hausarztes Dr. Z.___ (zuletzt vom 1. November 2013, E.
3.5), dem Bericht
von Dr. C.___
zur
pneumologischen Kontrolle
im Spital B.___ vom 2 0. Januar 2014 (E. 3.7) und den RAD-Stellungnahmen (E. 3.3, E.
3.6 und 3.8)
ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in ange passter Tätigkeit noch
zu 100
% arbeitsfähig ist . Trotz Hinweis auf eine Ver schlechterung mit derzeit Stadium III der COPD Gold hielt
auch Dr. C.___ in Bezug auf sitzende Tätigkeiten keine (zeitlichen oder leistungsmässigen) Ein schränkungen fest . Botengänge mit längeren Gehdistanzen schloss der Facharzt Dr. C.___
nach seiner Kontrolluntersuchung vom 2 0. Januar 2014 allerdings aus. Das
vom Hausarzt
sowie vom RAD für die Zeit ab Mitte Juli 2011 formulierte Belastungsprofil (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, o hne H eben und T ragen von Gewichten, ohne Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten und ohne Schaufeln) ist ab diesem Datum entsprechend anzupassen (überwiegend sitzende körperlich leichte Tätigkeiten ohne Botengänge mit län geren Gehdistanzen). 4.3
An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis von Dr. C.___, im Kontext des stark vorgealterten, polytoxikomanen Persönlichkeitsbildes könne er sich nur noch eine Tätigkeit in einer sozialen Institution vorstellen, nichts zu ändern (vgl. E. 3.7). Eine im Zusammenhang mit der Polytoxikomanie stehende psychi atrische Erkrankung ist nicht aktenkundig und wird auch von Dr. C.___ nicht thematisiert . Selbst anlässlich des stationären Aufenthaltes vom 1 5. bis 2 9. Dezember 2010 (freiwilliger Entzug, Urk. 8/90/7-9) in der der H.___
wurden keine psychiatrischen Diagnosen gestellt . Auch d er Hausarzt Dr. Z.___ wies in seinen Berichten nie auf psychiatrische Beschwerden hin und hielt zudem fest, bisher habe der gele gentliche Heroinkonsum den Beschwerdeführer bei der Arbeit nicht beeinträch tigt (vgl. E. 3.6) . Die Polytoxikomanie vermag deshalb rechtsprechungsgemäss keine invalidenversicherungsrechtlich relevante L eistungsminderung zu begrün den .
Dass der Beschwerdeführer und seine behandelnden Ärzte
nach gescheiterter Arbeitsvermittlung einen geschützten Arbeitsplatz
als ideale Lösung ansahen (Urk. 8/136 S. 2), vermag ebenfalls nicht in Frage zu stellen, dass letztere dem Versicherten grundsätzlich eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit bescheinigten, wovon auch die RAD-Ärzte bei der Würdigung der insoweit lückenlosen Befunde und des feststehenden medizinischen Sachverhaltes aus ging en
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2 9. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen) .
Mit Blick auf den im Bereich der Invalidenversicherung mass gebenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Begriff des ausgegliche nen Arbeitsmarkt s
ist des Weiteren festzuhalten, dass dieser auch sogenannte Nischenarbeitsplätze enthält, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29.
August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5 . 5 .1
Die Rentenprüfung erfolgte nach erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung (namentlich Eingliederungsmassnahmen) vom 1 7. September 2012 (Urk. 8/114). Massgebend sind die Gegebenheit en
ab dem Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns (März 2013, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ve rbindung mit Art. 28 a
Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 . 3
Mit der Beschwerdegegnerin ist entsprechend der Auskunft der ehemaligen Arbeit geberin Y.___ AG (Urk. 8/139 Ziff. 2.11) von einem Vali deneinkommen von Fr. 64‘350.-- für das Jahr 2013 auszugehen (vgl. auch IK Auszug vom 5. November 2013, Urk. 8/141) .
5 . 4
Die Tätigkeit als Anlagengehilfe
bei der Y.___ AG wurde dem Beschwerdeführer
– wie erwähnt – aus gesundheitlichen Gründen per 31.
Oktober 2012 gekündigt (vgl. E. 4 .1) .
Für die Bestimmung des Invalidenein kommens
sind somit praxisgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zuziehen . Das von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetiti ven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2010 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, S.
26, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungs niveau 4). Unter Berücksichtigung der
gegenüber der den Tabellenlöhnen zugrundeliegenden 40-Stundenwoche
höheren durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 201 3 (Die Volkswirtschaft, 6 -201 4, S. 8 4 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 61‘ 312 .-- (Fr. 58‘812.-- / 40 x 41. 7) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung bei Männern vom Aus gangswert 2150 im Jahr 2010 auf den Wert von 2204 im Jahr 2013 (Die Volks wirtschaft, 6 -201 4, S. 85 Tabelle B10.3) errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘852.--. 5 . 5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug vgl. BGE 126 V 75). Die Beschwerdegeg nerin
hat unter diesem Titel einen Abzug von 10 % vorgenommen und hierzu ausgeführt, das eingeschränkte Belastungsprofil wirke sich als lohnmindernder Faktor aus. Ob dieser Abzug namentlich auch den seit Januar 2014
verschärften
lungenkrankheitsbedingten Anforderungen an den Arbeitsplatz (mit überwie gend sitzende n körperlich leichte n Tätigkeiten ohne Botengänge mit längeren Gehdistanzen) s owie den weiteren massgebenden Umständen angemessen Rechnung trägt, kann offen gelassen werden, da selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % ein unter der rentenbegründenden Schwelle liegender Invaliditätsgrad von 27 % erreicht würde (Inval ideneinkommen von Fr. 47‘ 139 .--). 5 . 6
Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 6. 6.1
Was die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest, Eingliederungs massnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, eine erneute Anmeldung für Eingliederungsmassnahmen sei jederzeit möglich, darauf hin werde der Anspruch auf solche nochmals geprüft (Urk. 7) . Der Beschwerde führer stellte allerdings bereits im Einwand vom 2.
April 2014 (Urk. 8/155) unter Hinweis auf die Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen für eine sehr leichte Tätigkeit . Die Beschwerdegegnerin
hielt in der Verfügung hierzu fest, berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich und wies im Dispositiv das Leistungsbe gehren insgesamt ab (Urk. 2), ohne dass vorher eine eigentliche Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen stattgefunden h ä tte . 6.2
Soweit mit Verfügung vom 1 6. Mai 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die beantragte Rente ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. 7 . 7 .1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind (Urk. 6/1), ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 Ziff.
3) gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hin zuweisen. 7 .2
D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzulegen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hä lfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr.
3 0 0.-- einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklä rung, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli