Sachverhalt
1. 1.1
Am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 6/242) erhob X.___ , vertreten durch Rechtsan wältin Y.___ , Einwand gegen den Vorbescheid der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. November 2013 (Urk. 6/240) und bean tragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 6/242 S. 1). 1.2
Mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 6/260) wies die IV-Stelle den Einwand ab. Am 2. Mai 2014 reichte Rechtsanwältin Y.___ der IV-Stelle eine Hono rar rech nung in Höhe von Fr. 2‘521.50 ein, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 200.--, einem Zeitaufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 68.-- (Urk. 6/263-264 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 6/265 = Urk.
2) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei stän dung bewilligt und Rechtsanwältin Y.___ zur unentgeltlichen Rechtsver tre terin von X.___ ernannt, und die IV-Stelle sprach Rechtsanwältin Y.___ für ihre Bemü hungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsver fahren eine Ent schädigung von Fr. 1‘601.85 zu, wobei sie den Aufwand auf 7.2 Stunden fest setzte und eine Kleinspesenpauschale von 3 % beziehungsweise Fr. 43.20 vergütete. 2.
Gegen die V erfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2014 (Urk. 2) erhob Rechtsan wältin Y.___ am 13. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Entschädigung für ihre Bemü hungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren in Höhe von Fr. 2‘521.50 (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7), beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). 3.
Zuvor hatte X.___ mit Eingabe vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 1 im Verfahren IV.2014.00597) Beschwerde gegen die eine Rentenerhöhung verneinende Verfü gung vom 2 9. April 2014 ( Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00597) erhoben. Diese wurde mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen und festgestellt, dass X.___ ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Ein spracheverfahrens zulässig. 1.3
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstel lenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Ent schädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 11. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unter kunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b ) in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen ( Art. 10 Abs. 1 VGKE). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsver fahren. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin werde für ihre Bemühungen ein e nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Entschädigung von Fr. 1‘601.85 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Sie erachtete die von der Beschwerdeführe rin geltend gemachten Aufwendungen für das Studium der Akten und die schriftlichen Aufwendungen (Eingaben) sowie Telefonate und Korrespondenzen mit der Versicherten von insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten als überhöht und kürzte diese gesamthaft um 4h und 10 Minuten ( Urk. 2 S. 2 unten f.). 2.3
Dazu führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, beim geltend gemach ten Aufwand würden weder unnütze noch überflüssige Vorkehren vorliegen, die eine Kürzung rechtfertigen würden. Der gesamte Aufwand sei notwendig und verhältnismässig gewesen und stehe in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Versicherten. Eine angemessene Vertretung sei in dem von der Beschwerdegegnerin gekürzten Umfang nicht möglich ( Urk. 1 S. 3). 3.
3.1
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts bei stan des grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus rei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 3.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver waltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe lie gender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bezie hungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gege ben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften frem den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin erachtete die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für das Studium der Akten und die schriftlichen Aufwendungen (Eingaben) sowie Telefonate und Korrespondenzen mit der Ver sicherten von insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten als überhöht und kürzte diese gesamthaft um 4h und 10 Minuten ( Urk. 2 S. 2 unten f.). Insgesamt ent schädigte sie die Beschwerdeführerin für einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 10 Minuten. Mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten erscheint dies nicht als unangemessen:
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreff end ausführte ( Urk. 5), finden sich in der Honorarnote diverse Aufwendungen, welche für das vorliegende Verfahren nicht vollumfänglich notwendig waren. Insbesondere betrafen diese Aufwendungen für das Aktenstudium, das Abfassen der Ein w ände sowie für die umfangreiche Korrespondenz zwischen der Beschwerde führerin und der Versicherten (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Verwaltungsverfahren nur der objektiv erforderliche notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. April 2007 I 463/06 E. 5.4 mit Hinweisen).
Für das Aktenstudium sowie das Abfassen des Einwands machte die Beschwer de gegnerin Aufwendungen im Umfang von 8 Stunden und 15 Minuten geltend (Aufwendungen vom 1 1. bis 1 3. Februar sowie vom 1 7. Februar 2014). In die sen teilweise grosszügig und in den einzelnen Positionen nicht detailliert
aufge führten Aufwendungen sind zudem zahlreiche Korrespondenzen mit der Versicherten enthalten und können zeitlich nicht voneinander abgegrenzt wer den .
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass zur Begründung des Einwandes umfangreiche Akten haben studiert werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 2) , ist zu bemerken, dass ihr die beiden genannten Gutachten ( Z.___ aus dem Jahr 2007 sowie A.___ aus dem Jahr 2010) sowie zahlreiche übrigen Akten aus früheren Verfahren bekannt gewesen sein müssen, vertritt sie die Versicherte doch schon seit dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 6/146). Folglich ist der geltend gemachte Zeitaufwand für das Aktenstudium sicherlich weniger hoch zu veran schlagen, als wenn die ganze frühere Aktenlage bisher unbekannt gewesen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin verfasste Einwand (inklusiv vorsorglicher Einwand) gesamthaft 4 Seiten umfasste ( Urk. 6/242; Urk. 6/246), was den geltend gemachten Zeitaufwand nicht mehr als objektiv erforderlich und notwendig
erscheinen lässt. Die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Kürzung dieser anwaltlichen Bemühungen um 2 Stun den und 45 Minuten ( Urk. 2 S. 2) für das Abfassen des Einwandes ist daher nicht zu beanstanden.
Auch die zahlreichen Telefonate und Korrespondenzen zwischen der Beschwer deführerin und der Versicherten überschreiten das Mass des objektiv erforderli chen und notwendigen Vertretungsaufwandes. Die Versicherte wird durch die Beschwerdeführerin vertreten, es ist daher nicht notwendig jeden einzelnen Verfahrensschritt mit der Versicherten durchzusprechen , wie dies die Auflistung in der Honorarnote vermuten lässt . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Telefon und Korrespondenz schlussendlich einen Aufwand von insgesamt 60 Minuten ( Urk. 2 S. 2). D ie diesbezüglich vorgenommene Kürzung von 40 Minu ten ist nicht zu beanstanden. 3.4
Weiter erachtete die Beschwerdegegnerin die Aufwendungen vom 1. Mai 2014 für die Durchsicht der Verfügung und entsprechende Mails an die IV-Stelle und die Klientin in Höhe von 45 Minuten
als eine über den Anspruch hinausge hende Aufwendung (vgl. Urk. 2 S. 2 unten ; Urk. 3 S. 2).
Nach Erhalt der Verfügung hat die unentgeltliche Rechtsvertreter in
die Versi cherte über den Inhalt des Entscheides zu informieren, wird dieser doch gerade nicht der Versicherten , sondern der Vertreterin zugestellt. Der dafür notwendige zeitliche Aufwand und die damit verbundenen Spesen sind deshalb von der Verwaltung zu entschädigen. Wäre n diese von der Rechtsmittelinstanz zu über nehmen, so entstünden der Bedürftigen beziehungsweise ihrer Vertreter in bei Verzicht auf eine Beschwerdeerhebung Kosten, die sie schlussendlich selbst tra gen müsste. Zwar beinhaltet diese Kostenverteilung zwischen Verwaltung und Rechtsmittelinstanz die Gefahr der Doppelentschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters; dem kann jedoch mit der nach pflichtgemässem Ermessen vor zunehmenden Festsetzung der Entschädigung in einem allfälligen Rechtsmittel ver fahren Rechnung getragen werden. 3.5
Nachdem der für den Zeitraum nach Erhalt der Verfügung geltend gemachte Aufwand nicht als unangemessen erscheint, die Beschwerdegegnerin solches auch nicht geltend macht und die Beschwerdeführerin die genannten Aufwen dungen vom 3 0. April bis 1. Mai 2014
überdies nicht im Verfahren IV.2014.00597 geltend machte ( vgl. Honorarnote vom 1 0. September 2015 , Urk. 34
im Verfahren IV.2014.00597 ) , hat sie den diesbezüglichen Aufwand der Beschwerdeführerin
zu vergüten. 3.6
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Honorarnote vom 2. Mai 2014 in einzelnen Punkten kürzte und den notwendigen und damit entschädigungspflichtigen Zeitaufwand bis zum Erlass der materiellen Verfügung auf 7 Stunden und 10 Minuten fest legte . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat sie jedoch auch die geltend gemachten Aufwendungen nach Erlass der materiellen Verfügung zu vergüten (vorstehend E. 3.5). Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der dies bezüglich vorgenommenen unsachgemässen Kürzung von 45 Minuten ( Urk. 2 S.
2 unten) einen Entschädigungsanspruch für 7 Stunden und 55 Minuten . Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und einer Kleinspesenpauschale von 3 % steht ihr damit eine Entschädigung von Fr. 1‘761.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu. 4.
4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4.2
Nach der Rechtsprechung hat eine in eigener Sache prozessierende Partei grund sätzlich keinen Anspruch auf Parteienentschädigung (BGE 110 V 81 f. E.
7; vgl. auch BGE 115 Ia 21 E. 5). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, sind hier nicht gegeben, weshalb der Beschwer deführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2014 aufgeho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘761.30 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächSager
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Ein spracheverfahrens zulässig.
E. 1.3 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstel lenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Ent schädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 11. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unter kunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b ) in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen ( Art. 10 Abs. 1 VGKE). 2.
E. 2 Gegen die V erfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2014 (Urk. 2) erhob Rechtsan wältin Y.___ am 13. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Entschädigung für ihre Bemü hungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren in Höhe von Fr. 2‘521.50 (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7), beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsver fahren.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin werde für ihre Bemühungen ein e nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Entschädigung von Fr. 1‘601.85 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Sie erachtete die von der Beschwerdeführe rin geltend gemachten Aufwendungen für das Studium der Akten und die schriftlichen Aufwendungen (Eingaben) sowie Telefonate und Korrespondenzen mit der Versicherten von insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten als überhöht und kürzte diese gesamthaft um 4h und 10 Minuten ( Urk. 2 S. 2 unten f.).
E. 2.3 Dazu führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, beim geltend gemach ten Aufwand würden weder unnütze noch überflüssige Vorkehren vorliegen, die eine Kürzung rechtfertigen würden. Der gesamte Aufwand sei notwendig und verhältnismässig gewesen und stehe in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Versicherten. Eine angemessene Vertretung sei in dem von der Beschwerdegegnerin gekürzten Umfang nicht möglich ( Urk. 1 S. 3).
E. 3 Zuvor hatte X.___ mit Eingabe vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 1 im Verfahren IV.2014.00597) Beschwerde gegen die eine Rentenerhöhung verneinende Verfü gung vom 2 9. April 2014 ( Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00597) erhoben. Diese wurde mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen und festgestellt, dass X.___ ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts bei stan des grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus rei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6).
E. 3.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver waltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe lie gender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bezie hungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gege ben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften frem den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für das Studium der Akten und die schriftlichen Aufwendungen (Eingaben) sowie Telefonate und Korrespondenzen mit der Ver sicherten von insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten als überhöht und kürzte diese gesamthaft um 4h und 10 Minuten ( Urk. 2 S. 2 unten f.). Insgesamt ent schädigte sie die Beschwerdeführerin für einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 10 Minuten. Mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten erscheint dies nicht als unangemessen:
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreff end ausführte ( Urk. 5), finden sich in der Honorarnote diverse Aufwendungen, welche für das vorliegende Verfahren nicht vollumfänglich notwendig waren. Insbesondere betrafen diese Aufwendungen für das Aktenstudium, das Abfassen der Ein w ände sowie für die umfangreiche Korrespondenz zwischen der Beschwerde führerin und der Versicherten (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Verwaltungsverfahren nur der objektiv erforderliche notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. April 2007 I 463/06 E. 5.4 mit Hinweisen).
Für das Aktenstudium sowie das Abfassen des Einwands machte die Beschwer de gegnerin Aufwendungen im Umfang von 8 Stunden und 15 Minuten geltend (Aufwendungen vom 1 1. bis 1 3. Februar sowie vom 1 7. Februar 2014). In die sen teilweise grosszügig und in den einzelnen Positionen nicht detailliert
aufge führten Aufwendungen sind zudem zahlreiche Korrespondenzen mit der Versicherten enthalten und können zeitlich nicht voneinander abgegrenzt wer den .
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass zur Begründung des Einwandes umfangreiche Akten haben studiert werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 2) , ist zu bemerken, dass ihr die beiden genannten Gutachten ( Z.___ aus dem Jahr 2007 sowie A.___ aus dem Jahr 2010) sowie zahlreiche übrigen Akten aus früheren Verfahren bekannt gewesen sein müssen, vertritt sie die Versicherte doch schon seit dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 6/146). Folglich ist der geltend gemachte Zeitaufwand für das Aktenstudium sicherlich weniger hoch zu veran schlagen, als wenn die ganze frühere Aktenlage bisher unbekannt gewesen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin verfasste Einwand (inklusiv vorsorglicher Einwand) gesamthaft 4 Seiten umfasste ( Urk. 6/242; Urk. 6/246), was den geltend gemachten Zeitaufwand nicht mehr als objektiv erforderlich und notwendig
erscheinen lässt. Die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Kürzung dieser anwaltlichen Bemühungen um 2 Stun den und 45 Minuten ( Urk. 2 S. 2) für das Abfassen des Einwandes ist daher nicht zu beanstanden.
Auch die zahlreichen Telefonate und Korrespondenzen zwischen der Beschwer deführerin und der Versicherten überschreiten das Mass des objektiv erforderli chen und notwendigen Vertretungsaufwandes. Die Versicherte wird durch die Beschwerdeführerin vertreten, es ist daher nicht notwendig jeden einzelnen Verfahrensschritt mit der Versicherten durchzusprechen , wie dies die Auflistung in der Honorarnote vermuten lässt . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Telefon und Korrespondenz schlussendlich einen Aufwand von insgesamt 60 Minuten ( Urk. 2 S. 2). D ie diesbezüglich vorgenommene Kürzung von 40 Minu ten ist nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Weiter erachtete die Beschwerdegegnerin die Aufwendungen vom 1. Mai 2014 für die Durchsicht der Verfügung und entsprechende Mails an die IV-Stelle und die Klientin in Höhe von 45 Minuten
als eine über den Anspruch hinausge hende Aufwendung (vgl. Urk. 2 S. 2 unten ; Urk. 3 S. 2).
Nach Erhalt der Verfügung hat die unentgeltliche Rechtsvertreter in
die Versi cherte über den Inhalt des Entscheides zu informieren, wird dieser doch gerade nicht der Versicherten , sondern der Vertreterin zugestellt. Der dafür notwendige zeitliche Aufwand und die damit verbundenen Spesen sind deshalb von der Verwaltung zu entschädigen. Wäre n diese von der Rechtsmittelinstanz zu über nehmen, so entstünden der Bedürftigen beziehungsweise ihrer Vertreter in bei Verzicht auf eine Beschwerdeerhebung Kosten, die sie schlussendlich selbst tra gen müsste. Zwar beinhaltet diese Kostenverteilung zwischen Verwaltung und Rechtsmittelinstanz die Gefahr der Doppelentschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters; dem kann jedoch mit der nach pflichtgemässem Ermessen vor zunehmenden Festsetzung der Entschädigung in einem allfälligen Rechtsmittel ver fahren Rechnung getragen werden.
E. 3.5 Nachdem der für den Zeitraum nach Erhalt der Verfügung geltend gemachte Aufwand nicht als unangemessen erscheint, die Beschwerdegegnerin solches auch nicht geltend macht und die Beschwerdeführerin die genannten Aufwen dungen vom 3 0. April bis 1. Mai 2014
überdies nicht im Verfahren IV.2014.00597 geltend machte ( vgl. Honorarnote vom 1 0. September 2015 , Urk. 34
im Verfahren IV.2014.00597 ) , hat sie den diesbezüglichen Aufwand der Beschwerdeführerin
zu vergüten.
E. 3.6 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Honorarnote vom 2. Mai 2014 in einzelnen Punkten kürzte und den notwendigen und damit entschädigungspflichtigen Zeitaufwand bis zum Erlass der materiellen Verfügung auf 7 Stunden und 10 Minuten fest legte . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat sie jedoch auch die geltend gemachten Aufwendungen nach Erlass der materiellen Verfügung zu vergüten (vorstehend E. 3.5). Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der dies bezüglich vorgenommenen unsachgemässen Kürzung von 45 Minuten ( Urk. 2 S.
2 unten) einen Entschädigungsanspruch für
E. 7 Stunden und 55 Minuten . Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und einer Kleinspesenpauschale von 3 % steht ihr damit eine Entschädigung von Fr. 1‘761.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu. 4.
4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4.2
Nach der Rechtsprechung hat eine in eigener Sache prozessierende Partei grund sätzlich keinen Anspruch auf Parteienentschädigung (BGE 110 V 81 f. E.
7; vgl. auch BGE 115 Ia 21 E. 5). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, sind hier nicht gegeben, weshalb der Beschwer deführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2014 aufgeho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘761.30 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00633 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
26. Oktober 2015 in Sachen Y.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Am 1 0. Dezember 2013 (Urk. 6/242) erhob X.___ , vertreten durch Rechtsan wältin Y.___ , Einwand gegen den Vorbescheid der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. November 2013 (Urk. 6/240) und bean tragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 6/242 S. 1). 1.2
Mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 6/260) wies die IV-Stelle den Einwand ab. Am 2. Mai 2014 reichte Rechtsanwältin Y.___ der IV-Stelle eine Hono rar rech nung in Höhe von Fr. 2‘521.50 ein, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 200.--, einem Zeitaufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 68.-- (Urk. 6/263-264 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 6/265 = Urk.
2) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei stän dung bewilligt und Rechtsanwältin Y.___ zur unentgeltlichen Rechtsver tre terin von X.___ ernannt, und die IV-Stelle sprach Rechtsanwältin Y.___ für ihre Bemü hungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsver fahren eine Ent schädigung von Fr. 1‘601.85 zu, wobei sie den Aufwand auf 7.2 Stunden fest setzte und eine Kleinspesenpauschale von 3 % beziehungsweise Fr. 43.20 vergütete. 2.
Gegen die V erfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2014 (Urk. 2) erhob Rechtsan wältin Y.___ am 13. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Entschädigung für ihre Bemü hungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren in Höhe von Fr. 2‘521.50 (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7), beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). 3.
Zuvor hatte X.___ mit Eingabe vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 1 im Verfahren IV.2014.00597) Beschwerde gegen die eine Rentenerhöhung verneinende Verfü gung vom 2 9. April 2014 ( Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00597) erhoben. Diese wurde mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen und festgestellt, dass X.___ ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Ein spracheverfahrens zulässig. 1.3
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstel lenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Ent schädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 11. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unter kunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b ) in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen ( Art. 10 Abs. 1 VGKE). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsver fahren. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin werde für ihre Bemühungen ein e nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Entschädigung von Fr. 1‘601.85 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Sie erachtete die von der Beschwerdeführe rin geltend gemachten Aufwendungen für das Studium der Akten und die schriftlichen Aufwendungen (Eingaben) sowie Telefonate und Korrespondenzen mit der Versicherten von insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten als überhöht und kürzte diese gesamthaft um 4h und 10 Minuten ( Urk. 2 S. 2 unten f.). 2.3
Dazu führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, beim geltend gemach ten Aufwand würden weder unnütze noch überflüssige Vorkehren vorliegen, die eine Kürzung rechtfertigen würden. Der gesamte Aufwand sei notwendig und verhältnismässig gewesen und stehe in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Versicherten. Eine angemessene Vertretung sei in dem von der Beschwerdegegnerin gekürzten Umfang nicht möglich ( Urk. 1 S. 3). 3.
3.1
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts bei stan des grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus rei chend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 3.2
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver waltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer).
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe lie gender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bezie hungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gege ben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften frem den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin erachtete die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für das Studium der Akten und die schriftlichen Aufwendungen (Eingaben) sowie Telefonate und Korrespondenzen mit der Ver sicherten von insgesamt 11 Stunden und 20 Minuten als überhöht und kürzte diese gesamthaft um 4h und 10 Minuten ( Urk. 2 S. 2 unten f.). Insgesamt ent schädigte sie die Beschwerdeführerin für einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 10 Minuten. Mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten erscheint dies nicht als unangemessen:
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreff end ausführte ( Urk. 5), finden sich in der Honorarnote diverse Aufwendungen, welche für das vorliegende Verfahren nicht vollumfänglich notwendig waren. Insbesondere betrafen diese Aufwendungen für das Aktenstudium, das Abfassen der Ein w ände sowie für die umfangreiche Korrespondenz zwischen der Beschwerde führerin und der Versicherten (vgl. Urk. 2 S. 2 unten). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Verwaltungsverfahren nur der objektiv erforderliche notwendige Vertretungsaufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. April 2007 I 463/06 E. 5.4 mit Hinweisen).
Für das Aktenstudium sowie das Abfassen des Einwands machte die Beschwer de gegnerin Aufwendungen im Umfang von 8 Stunden und 15 Minuten geltend (Aufwendungen vom 1 1. bis 1 3. Februar sowie vom 1 7. Februar 2014). In die sen teilweise grosszügig und in den einzelnen Positionen nicht detailliert
aufge führten Aufwendungen sind zudem zahlreiche Korrespondenzen mit der Versicherten enthalten und können zeitlich nicht voneinander abgegrenzt wer den .
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass zur Begründung des Einwandes umfangreiche Akten haben studiert werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 2) , ist zu bemerken, dass ihr die beiden genannten Gutachten ( Z.___ aus dem Jahr 2007 sowie A.___ aus dem Jahr 2010) sowie zahlreiche übrigen Akten aus früheren Verfahren bekannt gewesen sein müssen, vertritt sie die Versicherte doch schon seit dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 6/146). Folglich ist der geltend gemachte Zeitaufwand für das Aktenstudium sicherlich weniger hoch zu veran schlagen, als wenn die ganze frühere Aktenlage bisher unbekannt gewesen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin verfasste Einwand (inklusiv vorsorglicher Einwand) gesamthaft 4 Seiten umfasste ( Urk. 6/242; Urk. 6/246), was den geltend gemachten Zeitaufwand nicht mehr als objektiv erforderlich und notwendig
erscheinen lässt. Die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Kürzung dieser anwaltlichen Bemühungen um 2 Stun den und 45 Minuten ( Urk. 2 S. 2) für das Abfassen des Einwandes ist daher nicht zu beanstanden.
Auch die zahlreichen Telefonate und Korrespondenzen zwischen der Beschwer deführerin und der Versicherten überschreiten das Mass des objektiv erforderli chen und notwendigen Vertretungsaufwandes. Die Versicherte wird durch die Beschwerdeführerin vertreten, es ist daher nicht notwendig jeden einzelnen Verfahrensschritt mit der Versicherten durchzusprechen , wie dies die Auflistung in der Honorarnote vermuten lässt . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Telefon und Korrespondenz schlussendlich einen Aufwand von insgesamt 60 Minuten ( Urk. 2 S. 2). D ie diesbezüglich vorgenommene Kürzung von 40 Minu ten ist nicht zu beanstanden. 3.4
Weiter erachtete die Beschwerdegegnerin die Aufwendungen vom 1. Mai 2014 für die Durchsicht der Verfügung und entsprechende Mails an die IV-Stelle und die Klientin in Höhe von 45 Minuten
als eine über den Anspruch hinausge hende Aufwendung (vgl. Urk. 2 S. 2 unten ; Urk. 3 S. 2).
Nach Erhalt der Verfügung hat die unentgeltliche Rechtsvertreter in
die Versi cherte über den Inhalt des Entscheides zu informieren, wird dieser doch gerade nicht der Versicherten , sondern der Vertreterin zugestellt. Der dafür notwendige zeitliche Aufwand und die damit verbundenen Spesen sind deshalb von der Verwaltung zu entschädigen. Wäre n diese von der Rechtsmittelinstanz zu über nehmen, so entstünden der Bedürftigen beziehungsweise ihrer Vertreter in bei Verzicht auf eine Beschwerdeerhebung Kosten, die sie schlussendlich selbst tra gen müsste. Zwar beinhaltet diese Kostenverteilung zwischen Verwaltung und Rechtsmittelinstanz die Gefahr der Doppelentschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters; dem kann jedoch mit der nach pflichtgemässem Ermessen vor zunehmenden Festsetzung der Entschädigung in einem allfälligen Rechtsmittel ver fahren Rechnung getragen werden. 3.5
Nachdem der für den Zeitraum nach Erhalt der Verfügung geltend gemachte Aufwand nicht als unangemessen erscheint, die Beschwerdegegnerin solches auch nicht geltend macht und die Beschwerdeführerin die genannten Aufwen dungen vom 3 0. April bis 1. Mai 2014
überdies nicht im Verfahren IV.2014.00597 geltend machte ( vgl. Honorarnote vom 1 0. September 2015 , Urk. 34
im Verfahren IV.2014.00597 ) , hat sie den diesbezüglichen Aufwand der Beschwerdeführerin
zu vergüten. 3.6
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Honorarnote vom 2. Mai 2014 in einzelnen Punkten kürzte und den notwendigen und damit entschädigungspflichtigen Zeitaufwand bis zum Erlass der materiellen Verfügung auf 7 Stunden und 10 Minuten fest legte . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat sie jedoch auch die geltend gemachten Aufwendungen nach Erlass der materiellen Verfügung zu vergüten (vorstehend E. 3.5). Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der dies bezüglich vorgenommenen unsachgemässen Kürzung von 45 Minuten ( Urk. 2 S.
2 unten) einen Entschädigungsanspruch für 7 Stunden und 55 Minuten . Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und einer Kleinspesenpauschale von 3 % steht ihr damit eine Entschädigung von Fr. 1‘761.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu. 4.
4.1
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4.2
Nach der Rechtsprechung hat eine in eigener Sache prozessierende Partei grund sätzlich keinen Anspruch auf Parteienentschädigung (BGE 110 V 81 f. E.
7; vgl. auch BGE 115 Ia 21 E. 5). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, sind hier nicht gegeben, weshalb der Beschwer deführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2014 aufgeho ben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘761.30 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächSager