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IV.2014.00632

IV-Stelle hat wiedererwägungsweise Verfügung aufgehoben. Mit substituierter Begründung der Revision nach lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision Rentenaufhebung geschützt.

Zürich SozVersG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 6. Januar 2000 (Eingangsdatum) unt er Hinweis auf chron. g eneralisierte Gliederschmerzen sowie einen Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10 F48.0) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 7. September 2001

gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 25 %

einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/29).

Am 2 8. Januar 2004 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/42). Die IV-Stelle tätigte wiede rum medizinische und erwerbliche Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 2 2. April 2004

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %

das Leistungsbe gehren

erneut ab (Urk. 10/51). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Ein sprache vom 1 9. Mai 2004 (Urk. 10/53) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2004 (Urk. 10/58) abgewiesen.

Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ersuchte die IV-Stelle am 2 7. April 2007 (Eingangsdatum, Urk. 10/68) um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs . Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2007 (Eingangsdatum) mel de ten die Sozialen Dienste Z.___ den Versicherten bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/69, Urk. 10/74). Nach beruflichen und medizi ni schen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Viertel s rente zu (Urk. 10/101) . Hierge gen erhob der Versicherte am 2 5. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 10/102 S.

3

ff.). Nach Androhung einer reformatio in peius durch das hiesige Gericht mit Be schluss vom 1 5. Dezember

2010 (Urk. 10/106) zog der Versicherte am 1 7. Janu ar 2011 seine Beschwerde zurück (Urk. 10/105).

Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 1 5. März 2011, Urk. 10/109), tätigte die IV-Stelle berufliche und medizi ni sche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Innere Medizin und Endokrinologie, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheumato lo gie) der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS) vom 1 9. Septem ber 2012 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2 3. Mai 2013, Urk. 10/120; Einwand vom 1 5. Juni 2013, Urk. 10/124; ergänzende Ein wand begründung vom 2. September 2013, Urk. 10/129) hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2014 (Urk.

2) die Verfügung vom 2 0. Mai 2009 wieder erwägungsweise auf und verfügte, dass die Rente nach Zustellung der Verfü gun g auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben werde. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni 2014 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 1 6. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Viertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-142) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 2. November 2015 (Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu einer vom Gericht in Erwägung gezo genen Motivsubstitution der Rentenrevision nach lit . a Abs. 1 SchlB

des B un desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

6. IV- Revision Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 2 3. November 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 5. Novem ber 2015 mitgeteilt wurde unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 17) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 4. Dezember 2015, Urk. 20), was dem Be schwerdeführer am 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) dafür, dass die von den MEDAS-Ärzten gestellten Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 sei nicht korrekt gewesen. Unter Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahme könne die Arbeitsfähigkeit weiterhin un einge schränk t umgesetzt werden und d ie dargelegte Schmerzstörung sei bei überwie gend nicht erfüllten Förster-Kriterien als subjektiv überwindbar zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die erst malige Rentenzusprache am 2 0. Mai 2009 erfolgt sei und die Schlussbe stimmungen der 6. IV-Revision nicht zur Anwendung kämen (Urk. 1 S. 5). Die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig, da diese auf einem ausführlichen Bericht des B.___ vom 7. J anuar 2008 (Urk. 10/78) basiert habe, welcher sich zwar nicht explizit unter dem Titel Überwindbarkeit/Förster-Kriterien mit den erforderlich en Kriterien auseinandergesetzt, diese aber doch im Bericht behandelt habe (Urk. 1 S. 6 f.). Es sei zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung einer Wiedererwägung jeweils vom Rechtszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auszugehen sei. Da mals sei die Prüfung der Überwindbarkeit sicherlich weniger system at isch erfolgt, so halte auch der MEDAS-Gutachter fest, dass aus heutiger Sicht keine Begrün dung der R enten geliefert werden könnte (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren kämen die Gutachter zum Schluss, dass die Förster-Kriterien überwiegend nicht erfüllt seien. Für eine Wiedererwägung dürfte kein vernünftiger Zweifel daran möglich sei n, dass die Verfügung offensichtlich falsch sei, was aber vorliegend nicht er stellt sei. Auch fehle im Gutachten eine Auseinandersetzung mit der diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung, so dass nicht darauf abgestellt werden k önne (Urk. 1 S. 10). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, gehe von einer Komorbidität aus (Urk. 1 S.

10). Der Bericht der Psy chiaterin lege auch dar, dass die Förster-Kriterien erfüllt seien (Urk. 1 S.

10 f.). Auch im Arztbericht von D.___, Psyc hologin, und med. pract . E.___ der psychiatrischen Gemeinschaftspraxis

werde konstatiert, dass der Beschwerdeführer in den Gesprächen immer sehr motiviert gewesen und zuverlässig zu jedem Termin gekommen sei (Urk. 1 S. 11).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass bei der Rentenzusprache 2009 die Überwindbarkeit nicht geprüft wor den sei, womit ein Wiedererwägungsgrund bestehe. Auf das MEDAS-Gutachten könne abgestellt werden und die somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar. Die Persönlichkeitsstörung sei lediglich durch die behandelnden Psychiater ge stellt worden, nicht aber im Gutachten der MEDAS F.___ vom 3. Mai 2011 oder im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008, welcher zur Rentenzusprache geführt habe. Es stimme somit mit den vor handenen Unterlagen überein, dass die Gutachter keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten. Der psychiatrische Teilgutachter habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Biographie auffallend pauschalisierend und zum Teil widersprüchlich geschildert habe, auch sei im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten worden, dass gewisse Inkonsistenzen aufgefallen seien. Es sei denn auch eine Verdeutlichungstendenz der Symptome diagnostiziert worden.

In der Stellungnahme vom 2 3. November 2015 (Urk. 16) brachte der Beschwer deführer im Wesentlichen vor, dass die von der Rechtsprechung geforderte Ge samtwürdigung der Umstände stattgefunden habe, wenn auch nicht unter dem Titel der Förster Kriterien/Überwindbarkeit. Damit sei kein Raum für ein Rück kommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen im vorliegenden Fall. Sollte dennoch eine Rentenüberprüfung nach lit . a Abs. 1 Sch l B

6. IV- Revision vorge nommen werden, so sei das MEDAS-Gutachten im Sinne der neuen Rechtspre chung zu ergänzen. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

2.3 .1

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli ch e Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2 . 3 .2

Analog wie die substituierte Begründung der Wiedererwägung erfolgt im umge kehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiedererwägung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von Amtes wegen, weshalb sie zulässig ist. Dabei ist dem Beschwerdeführer infolge des Anspruches auf rechtliches Gehör vorgängig die Gelegenheit zu geben, sich zum Prozes sthema der Revision zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3). 2. 3 .3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E.

10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April

2014 E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver waltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30

f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

3 .1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. Mai 2009 präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen: 3 .1.1

Dr. Y.___ hielt in seinem

von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Oktober 2007 (Urk. 10/77 S. 7 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkun ge n auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Emotional instabile Persönlichkeit - impulsiver Typ (ICD-10 F60.3) - Status nach hyperkinetischer Störung (ICD-10 F90) - Betreuung durch Dr. G.___, FMH Psychiatrie seit 2 3. Oktober 2002 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, E rstdi a gnose 1998 (ICD-10 F45.4) - L umbovertebralsyndrom bei Haltungsi nsuffizienz und muskulären Verk ürzungen - Chronisch depressive Störung

Der Beschwerdeführer leide daneben an einer chronischen Prostatitis mit Epi di dy miti s rechts 10-06, welche aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit habe.

Er sei zu 80 % arbeitsunfähig seit dem 2 0. November 200 3. Bei den subjektiven Beschwerden führte Dr. Y.___ bezüglich der psychischen Störung aus, dass seit 1998 schwerste invalidisierende psychiatrische Auffälligkeiten bestünden und eine vollständige Destabilisation aller sozialen Strukturen erfolgt sei. Der Be schwerdeführer sei trotz Leiden und Depression von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden und lebe zusammen mit der Ehefrau und den zwei Kindern vom Sozialamt. Die somatoforme Schmerzstörung sei alltäglich präsent, er könne

keinem regelrechten Arbeitsprozess nachgehen. Diverse Aushilfs-Versu che hätten trotz lockendem Geldangebot innert Stunden sistiert werden müssen. Der Be schwerdeführer sei schwer konfrontiert mit den heutigen Arbeitgeber-Ansprü chen und seiner körperlichen Asthenie und Insuffizienz. Er sei in keinem Arbeits prozess integrierbar. Er neige zu ausserordentlichen Wutanfällen, insbe sondere bei Entwertungen werde er oft handgreiflich und schlage u nkontrolliert zu. An schliessend tue ihm alles leid er bereue die Taten. Die Reaktionen hinter liessen eine soziale Ruine und zunehmende Isolation (Urk. 10/77 S. 8) .

In Bezug auf die somatische Störung bestünden wie schon beim ersten IV-Gesuch identische körperliche Stör-Muster. Der Beschwerdeführer beklage gene ra lisierte symmetrische fibromyalgieforme Schmerzen, mit Betonung an den Extre mitäten, provozierbar durch körperliche Belastungen. Daneben lägen noch di verse körperliche Störungen wie Cephalea, neurovegetative Störungen wie Schwitzen und übertriebene Störmuster im Genitalbereich bei chronischer Pro statitis vor. Damit resultiere eine reduz ierte körperliche Belastbarkeit, Asthe nie und rasche Erschöpfbarkeit. In der Folge komme es reaktiv zu Affektlabilität mit Impulsivität und Wutanfällen. Alle bisherigen Therapieversuche mit Antide pressiva, NSAR und körperzentrierte n Therapien seien erfolglos gewesen. Alle bisherigen somatischen Abklärungen (Neurologie, Rheumatologie, AISP H.___) hätten kein anatomisches Korrelat für die Beschwerden erbracht. Die darauf fol genden psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen hätten zwar die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung mit somatoformer

Schmerz störung bestätigt, hätten aber keinesfalls die Beschwerden lindern kön nen. Die ambulanten Massnahmen seien erfolglos ausgeschöpft worden. Der Beschwer d e führer werde von der Krankenkasse bezüglich stationärer psychiat rischer Mass nahmen oder REHA blockiert. Es werde darauf hingewiesen, dass er therapie resi stent sei (Urk. 10/77 S. 8) .

Die Prognose sei infaust. Der Beschwerdeführer werde sich in der Arbeitswelt unter diesen Bedingungen nicht integrieren können. Er gelte als aussergewöhn lich krank mit einem aussergewöhnlich en und oft schwer verständlichen Krank heitsbild (Urk. 10/77 S. 8 f.). 3.1.2

Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei ne m von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 1. Oktober 2007 (Eingangsdatum, Urk. 10/76) fest, dass sich seine Einschätzung der Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers seit dem Bericht vom 2 9. Dezember 2003 nicht verändert habe. Nach wie vor sehe er in der mangelnden Impulskontrolle die Ursache und die Erklärung für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Weil sich seine Meinung seit dem letzten Bericht nicht geändert habe und der Beschwer deführer durch eine neutrale Stelle begutachtet werde, verzichte er auf die Be antwortung der Zusatzfragen. 3 .1.3

Die Ärzte des B.___

hielten im

von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 9. Januar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/78 S. 3): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bestehend seit dem 3. Mai 2001 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) bestehend seit dem 2 3. Juli 1999

Sie hätten den Beschwerdeführer vom 5. b is

2 3. November 2007 behandelt.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige (Urk. 10/78 S. 8).

Der Beschwerdeführer sei äusserlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orien tiert. Das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit seien intakt, das formale Denken leicht umstän dlich. Inhaltlich sei er um sei n e depressiven Gedanken sowie um seine impulsiven Durchbrüche kreisend. Im Affekt sei er deprimiert, zeitweilig leicht gereizt. Es würden Gedankenkreisen, Zukunftsängste sowie innere Unruhe beschrieben, nicht aber Zwangssymptome. Eine Wahrnehmungs- oder Ich-Störung sei nicht eruierbar . Er scheine innerlich viel Ärger und Frust ration aufgestaut zu haben. Es mache den Eindruck, dass ihm die geeigneten Fertigkeiten fehlen würde n, um gesund damit umgehen zu können. Er habe klare Vorstellungen von Recht und Unrecht. Wenn diese Vorstellungen nicht erfüllt würden, reagiere er mit Ärger, der sich zu einem chronischen Druck und zu ei ner inneren Anspannung anstaue. Er wirke dann auf seine Mitmenschen gereizt und impulsiv, zuweilen auch bedrohlich, ohne dass dies seine Absicht sei (Urk. 10/78 S. 8 f.).

Nach eingehender Abklärung könne keine Diagnose für eine Persönlichkeitsstö rung vergeben werden, da die Kriterien nirgends erfüllt seien. Akzentuierte Persönlichkeitsstile seien bezüglich paranoider Persönlichkeit und Borderline störung vorhanden. Beim Beschwerdeführer sei von einem ausgeprägten Mangel an sozialen und emotionalen Kompetenzen auszugehen, die aber vor dem Hin tergrund seiner Lerngeschichte betrachtet werden müssten (Urk. 8/10 S. 9).

Die testpsychologische Abklärung ergebe ein etwas gemischtes Bild von seinem Leistungsvermögen. Sagen lasse sich jedoch, dass eine Einschränkung vor allem durch seine relativ geringe Frustrationstoleranz und eine frappante Schwierig keit, unter Zeitdruck zu arbeiten, vorliege. Diese Beeinträchtigung steige, je län ger er an einer Aufgabe, und wohl auch anderer Tätigkeit, sei. Zudem habe er Mühe mit Aufgaben, bei denen Teilaspekte zu einem grösseren Ganzen zusam men gesetzt werden müssten . Es sei davon auszugehen, dass er im Alltag durch diese Schwierigkeit eingeschränkt sei. In entsprechend zeitlich und inhaltlich angepasster Tätigkeit sollte er jedoch zu durchschnittlichen Leistungen in der Lage sein (Urk. 10/78 S. 9).

Sein Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt, die An passungsfähigkeit sei aufgrund von zu wenig Flexibilität und seine Belastbar keit sei vor allem unter Zeitdruck eingeschränkt . Er gerate schnell unter Stress und reagiere dann aggressiv oder gebe auf (Urk. 10/78 S. 6). Seine hilfsbedürf tige Ehefrau mit Diabetes mellitus und Adipositas sowie seine zwei Kinder, die er mitbetreue, seien soziale Faktoren, die seine Gesundheit und/oder seine Arbeitstätigkeit beeinflussen würden (Urk. 10/78 S. 7). 3 .2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3 .2.1

Dr. G.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arzt bericht vom 2 7. Mai 2011 (Urk. 10/111) 1) eine chronifizierte depressive Er kran kung (ICD-10 F33.1) und 2) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus (ICD-10 F60.3) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sehe altersentsprechend aus und sei in allen Quali täten orientiert. Es lägen keine Hinweise für psychotische Symptome vor. Gele gentliche paranoide Ideen bzw. paranoide Verarbeitung seien vorhanden, eben so mangelnde Impulskontrolle. Im Affekt sei er depressiv mit bilanzieren den Ge danken (und latenter Suizidalität). Es bestünden häufiges Gedankenkrei sen, aus gepräg t e Schlafstörungen. Der Antrieb sei reduziert - mit gelegentlichen Phasen der Besserung (ein- bis zweimal pro Woche ca. für einen halben Tag). Die Schmerzsymptomatik sei stärker ausgeprägt als vor zwei bis drei Jahren. Die Prognose bezüglich der psychiatrischen Problematik sei ungünstig, bisherige Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Symptomatik ge führt (Urk. 10/111). 3 .2.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS stellten im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 1 9. September 2012 keine Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/116 S. 21). Diag nosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert stellten sie folgende (Urk. 10/116 S. 21): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), mit - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdeutlichungstendenz der Symptome - Bilaterale Femoropatellararthrose, mit - Insertionstendinopathie am Adduktorenansatz rechts und am Liga mentum patellae

infrapatellär links - Verdacht auf Plica

synovialis rechts lateral (MRI 03/1999) - Rundrücken und Haltungsinsuffizienz - Plantare Fersenschmerzen rechtsbetont ungeklärter Klassifikation

Für die zuletzt (vor mehr als 13 Jahren) ausgeübte Tätigkeit als Kunststoff spritzer als auch für alle körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne häufig in kniender Stellung auf dem Boden aufliegenden Kniegelenke würden sie die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 100 % der Norm schätzen (Urk. 10/116 S. 21 f.).

Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet worden sei, so dass ein Vergleich des damaligen Zustandes mit dem heutigen im Sinne einer Verbesserung respektive einer Verschlechterung nicht möglich sei; es spreche vieles dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 2008 nicht relevant verändert habe, da aber die Kriterien der Beurteilung aktuell restriktiver angewendet würden, könne aus heutiger Sicht eine Berentung nicht mehr begründet werden (Urk. 10/116 S. 22).

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, kam zusammenfas send zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht eine berufliche Dispensie rung in der früher ausgeübten Tätigkeit als Kunststoffspritzwerker aufgrund der erhebbaren klinischen Resultate am Bewegungsapparat nicht gerechtfertigt wer den könne. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden könnten mit den fassbaren somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden. Die In konsistenzen bei der anamnestischen Erhebung, die fehlenden therapeutischen Bemühungen in der Vergangenheit sowie die Diskrepanz zwischen der chroni schen, jahrelang anhaltenden Symptomatik und den objektivierbaren Untersu chungsergebnissen, z.T. auch das Verhalten während der körperlichen Untersu chung, liessen den Verdacht auf Symptomenverstärkung aufkommen (Urk. 10/116 S. 38 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei er in der angestammten als auch in jeder leichteren bis mitt elschweren manuellen Tätigkeit ohne häufig kniende Stellung mit auf dem Boden aufliegenden Kniegelenken zu 100 % (8

bis 8.5 Arbeitsstunden pro Arbeitstag an fünf folgenden Tagen) arbeitsfähig. Aufgrund der heutigen Untersuchung des Bewegungsapparates sowie nach Durchsicht der Akten, unter spezieller Berücksichtigung der muskuloskelettalen Befunde, könne er eine Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt bestätigen und daher auch einen solchen Zeitpunkt nicht definieren (Urk. 10/116 S. 39).

Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass es interessant sei, dass er spon tan den Krankheit s begin n ins Jahr 2000 gelegt habe und erst nach dem Hinweis auf die Tätigkeitsaufgabe schon im November 1998 den Anfangszei t punkt korrigiert habe. Hier seien Inkonsistenzen zu erken nen, die in die Überlegungen miteinbezogen werden müssten. Vom beklagten intensiven Kopfschmerz wäh rend der Untersu chung sei nichts zu sehen gewe sen, er habe entspannt und gelöst gewirkt und habe sich damit deutlich vom Ersche inungsbild klas sischer Migräniker, denen man die Problematik durchaus ansehe, unterschieden. Eine gewisse Reizbarkeit und Verstimmbarkeit sei ohne Zweifel festzustellen, wobei natürlich offenbleibe, ob diese Folge oder Ursache der familiären Zwistigke iten und der Arbeitsaufgabe seien . Dass er mit diesen Wesenszüge n im Arbeitsbereich nie Schwier igkeiten gehabt habe, erstaune doch etwas und mache wahrscheinlich, dass die Verstimmungen durch die Untätig keit und die unbefriedigende soziale Situation begründet seien und nicht umge kehrt. Er mache geltend, dass man ihm die Pathologie nicht ansehe, dass er von aussen normal wirke, was zur Schlussfolgeru ng verleite, dass er auch tatsä c h lich über weite Strecken normal sei. Nach den Akten und nach den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, wie es zur Berentung gekommen sei und welcher Art die Verschlechterung sei, die seit der Arbeitsniederlegung aufgetreten sei. Immerhin sei es bezeichnend, dass ihn die direkt betreuenden Ärzte (Psychiater Dr. G.___, Hausarzt Dr. Y.___) hochpro zentig arbeitsunfähig schrieben und verschiedene Gutachten s

- und Fachstellen von einer geringgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Erwähnt sei etwa das Gutachten MEDAS F.___ vom Mai 2001 oder der Bericht der Schmerz sprechstunde vom Juli 199 9. Aus sozialpraktischen Gründen werde ein Wieder einstieg in irgendeine Lohnarbeit sicher dadurch erschwert, dass eine Arbeits losigkeit schwer chronifiziert sei und dass er mehr als die Hälfte seines Lebens im erwerbsfähigen Alter ohne Lohnarbeit zugebracht habe. Der B.___ habe in seinem Bericht vom 2 9. Janu ar 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidi vierende de pressive Störung diagnostiziert, was hier in die Überlegungen einzu beziehen sei. Im Zeitpunkt seiner Untersuchung sei eine Depression nicht fest stellbar gewesen und soweit der Beschwerdeführer sich geäussert habe, seien in den letzten Mo naten auch nie Verstimmungen in rentenrelevantem Umfang aufgetreten. Durch die Diagnose der Dysthymia trage er aber dem damals er wähn ten Teilaspekt Rechnung. Die Diagnose der Schmerzstörung mit soma ti sche n und psychischen Faktoren sei neu ins ICD-Klassifikationssystem aufgenommen worden und sei damals noch nicht so gebräuchlich gewesen. Er habe sie ge wählt, da er die psy chische Teilgenese der Schmerzstörung für sehr bedeut end halte (Urk. 10/116 S. 31).

Dr. J.___ prüfte die Försterschen -Kriterien und kam zum Schluss, dass diese überwiegend nicht erfüllt seien, was verhindere, dass die psychiatrische Diag nose zur Begründung eines Rentenanspruchs herangezogen werde. A us den Unter lagen gehe nicht ganz eindeutig hervor, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet worden sei. Aus der psychiatrischen Perspektive sei nach den heutigen Gepflogenheiten eine Berentung nicht mehr zu begründen und die Kriterien zur Anerkennung eines psychischen Leidens seien in den letzten Jahren auch kontinuierlich verschärft worden. Es spreche demnach vie les dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2008 nicht rele vant verändert habe, dass aber die Kriterien der Beurteilun g restrikti ver ange wendet würden und demnach aus heutiger Sicht auch keine Begrün dung einer Berentung mehr geliefert werden könne. Aus den Angaben in den Akten und aus seinen Untersuchungsergebnissen lasse sich zumindest weder eine Verbesse rung noch eine Verschlechterung des Zusta ndes eindeutig beur teilen (Urk. 10/116 S. 32 f.).

Der Beschwerdeführer sei seit rund 14 Jahren nicht mehr in eine Lohnarbeit integriert und die Verhältnisse in der Arbeitswelt dürften sich weitgehend ver ändert haben. Dennoch gehe er davon aus, dass er aus psychiatrischer Sicht nach wie vor geeignet sei, seiner früheren Tätigkeit in einem Kunststoffspritz werk oder einer Verweistätigkeit, die seinem Persönlichkeitsprofil entspreche, in praktisch vollem Umfang nachzugehen. Er werde auf Grund der Chronifizierung der fehlenden Lohnarbeit Mühe haben, den Alltagsrhythmus einzuhalten, er werde die Au sdauer erst wieder üben müssen und eine Angewöhnungszeit an die Strukturen in der Arbeitswelt nötig haben, nachdem er sich 14 Jahre lang an die Aufgaben im Haushalt gewöhnt habe. Aufgrund der Ergebnisse seiner Abklärungen habe nie eine Arbeitsunfähigkeit in einem höheren Ausmass be standen. Der Beschwerdeführer stehe schon in ambulanter Psychotherapie, die seinen Leidensdruck wohl etwas zu reduzieren vermöge. Weitere Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht nicht erforderlich. Die Haltung und Einstellung des Beschwerdeführers mache eine erfolgreiche Arbeitsintegration äusserst un wahrscheinlich. Diese Tatsache werde sich kaum beeinflussen lassen. Das psy chiatrische Teilgutachten könne aus der Unmöglichkeit einer Reintegration bei fehlender schwerwiegender Psychopathologie keine Begründung für eine Rente ableiten (Urk. 10/116 S. 33 f.). 4.

4. 1

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung einzig mit der Frage der Wiedererwägung befasst. Ob Leistungen allerdings gestützt auf

Art. 17 ATSG oder

lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision herabzusetzen bzw. auf zuheben sind, hat sie nicht geprüft. Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 2. 3 .2), ist diese Frage von Amtes wegen zu klären. 4.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten fest, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet wurde, so dass ein Vergleich des damaligen Zustandes mit dem heutigen im Sinne einer Verbesserung respektive einer Verschlechterung nicht möglich sei; es spreche vieles dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 2008 nicht relevant verän dert habe, da aber die Kriterien der Beurteilung aktuell restriktiver angewendet würden, könne aus heutiger Sicht eine Berentung nicht mehr begründet werden (Urk. 10/116 S. 22).

Damit ist eher nicht von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen auszugehen, allerdings kann dies - wie folgend gezeigt wird - offen gelassen werden (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2013, Urk. 10/119 S. 3) . 4.3 4.3.1

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. K.___, prak tische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2008 fest, dass im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008 (vgl. E. 3.1.3) bei Vorliegen einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, eine seit dem 5. November 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Kunststoffspritzwerk und eine 70%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit (kein Zeitdruck, kein Kontakt mit vielen Menschen und einfache, wechselbelastende Tätigkeit) attestiert worden sei. Auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im fachärzt lichen psychiatrischen Be richt des B.___ könne abgestellt werden und der Einstieg in den Arbeitsprozess sollte begleitet erfolgen. Die Angaben des Hausarztes könnten nicht als Beur teilungsgrundlage herangezogen werden, da er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Hausarztfunktion unter anderen Aspekten beurteile (Feststellungsblatt vom 1 0. Juli 2008, Urk. 10/83 S. 2).

Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Renten zu spra che mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 gestützt auf ein pat hogene tisch-ätio logisch unklares syndromales Beschw erdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage erfolgte (vgl. Urk. 10/83; Feststellungsblatt vom 2 0. Februar 2009, Urk. 10/97; Einkommensvergleich vom 2 0. Februar

2009, Urk. 10/98; Urk. 10/101) .

4. 3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Überprüfung der Rente unzulässig sei, da die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 ff. und deren analoge An wendbarkeit auf das genannte Beschwerdebild im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 2 0. Mai 2009 bereits bestanden habe .

Allerdings erfolgte die Rentenzusprache zum damaligen Zeitpunkt ohne Beach tung der relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage: Weder im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008 (E .

3.1.3), noch in der Stellung nahme der RAD Ärztin (vgl. E. 4.3.1) wurden die entsprechenden Kriterien ge prüft oder diskutiert. Auch aus den weiteren im Recht liegenden Akten geht nicht hervor, dass die damalige Rechtsprechung berücksichtigt w o rde n wäre (vgl. Urk. 10/83; Urk. 10/84; Urk. 10/97; Urk. 10/101).

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung zulässig ist (vgl . E . 2.3).

5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 9. September

2012 (Urk. 10/116) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2 .3). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch die Gutachter (Urk. 10/116 S.

12 ff.; Urk. 10/116 S.

26 ff.; Urk. 10/116 S.

35 ff .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/116 S.

2 ff .) abgegeben. Es würdi gt die vorhandenen Arztberichte sorg fältig (Urk. 10/116 S.

31; Urk. 10/116 S.

38 f.). Es berücksichtigt die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuch tend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen BGE 141 V 281 (E. 5.2 und E. 5.3).

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, da Dr. J.___ sich nicht mit der durch Dr. G.___ diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass Dr. J.___ sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt hatte (vgl. Urk. 10/116 S.

28 f.; Urk. 10/116 S.

30). Somit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die von Dr. G.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung keinen Krankheitswert aufweist - dafür sprechen nebst dem psychiatrischen Teilgutachten auch die Ausführungen der Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Januar 2008 (E.

3.1.2), welche ebenfalls keine Persön lich keitsstörung diagnostizierten.

An der Beweiskräftigkeit des Gutachtens vermag auch die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Juni 2014 nichts zu ändern, da sie sich im Wesentlichen auf die vom Be schwerdef ührer beklagten Beschwerden stützt . Des Weiteren ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.2

Dr. J.___ prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung an hand der sogena nnten Förster-Kriterien und kam zum Ergebnis, dass sie nicht überwiegend erfüllt seien (Urk. 10/116 S. 33). 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schwere gr ad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.2.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.3

5.3.1

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich

- ohne dass Weiterungen

nötig erschienen - hinreichend, dass die Ausprä gung der psychi schen diagnose relevanten Befunde nicht stark ins Ge wicht fällt. Dr. J.___ konstatierte, dass der Beschwerdeführer mit dem Zug an gereist sei und angegeben habe, dass der öffentliche Verkehr keinerlei Schwie rigkeiten biete. Er habe einen unauffälligen Bewegungsablauf beim Marsch vom Wartezimmer ins Büro gezeigt. Während des ganzen Gespräches hätten sich keine averbalen Schmerzäusserungen fest stellen lassen. Er sei die ganze Zeit über locker auf dem Stuhl gesessen, habe gute, ausdrucksstarke Mitbewegungen des Oberkörpers und der Extremitäten gezeigt und die Gestik und Mimik seien lebendig gewesen. Er habe wiederholt gelacht während des Gespräches, etwa bei der Schilderung der Verirrung seines Sohnes im H eimatdorf. Er sei nicht müde gewesen, Konzentration und Auf merk samkeit seien ungestört gewesen. Über kurze Abschnitte habe er witzig berichtet und eine gute Vitalität gezeigt. Nach dem Dr. J.___ ihn mit seinen Beobachtungen konfrontiert habe, habe der Be schwerdeführer angegeben, dass man die Psychopathologie von aussen nicht sehen könne. Abschnittweise habe der Beschwerd eführer etwas gespannt und gerei zt reagiert, habe aber einge stehen müssen, dass im Rahmen des MEDAS-Gesprächs keine grösseren Defizite erkennbar seien. Er habe die Einschränkun gen seines Lebensraumes, einen ge wissen sozialen Rückzug, beschrieben, wobei er habe bestätigen können, dass ein solcher im Rahmen der Ferien in L.___ nicht vorhanden sei. Das Gespräch sei mit einem Dolmetscher geführt worden, wobei er über weite Strecken darauf beharrt habe, in Deutsch Auskunft zu ge ben. Spezifisch psychiatrische Fragen habe er dann in deutscher Sprache offen sichtlich nicht bewältigen können und habe fast zu einer Übersetzung genötigt werden müssen. In der Gesprächs situa tion, ohne Berücksichtigung seiner Anga ben zur Anamnese, habe sich praktisch keine Psychopathologie fassen lassen. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig, wenn auch etwas auf sein Leiden fokussiert. Er sei allseitig orien tiert, eine gewisse Reiz- und Verstimm barke it sei angedeutet. Er habe nie den Faden verloren und ohne Latenz geant wortet (Urk. 10/116 S. 30). 5.3.2

Dr. J.___ konstatierte des Weiteren, dass e ine psychisch ausgewiesene Komor bidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer nicht attes tiert werden könne . Auch ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe explizit nicht stattgefunden, was sich namentlich an den Akti vitäten im Rahmen der Ferienreisen in seiner Heimat ablesen lasse, die er immer mit Freuden und nur aus finanziellen Gründen relativ selten antrete (Urk. 10/116 S. 32). Wenn er nach L.___ reise, könne er jederzeit bei seinem Vater und der Stiefmutter wohnen, beide seien berentet. Die letzte Reise habe er 2011 unter nommen und er habe den Aufenthalt im Heimatdorf sehr geschätzt - dort sei das Leben leicht, die Söhne bräuchten kaum Aufsicht und er habe ver schiedene frühere Kollegen und Nachbarn besucht (Urk. 10/116 S. 28).

Als hemmender Faktor sei seine Reizbarkeit und Verstimmbarkeit einzustufen, welche Aktivitäten in einem sozialen Kontext etwas entgegenstehen würden (Urk. 10/116 S. 32). 5.3.3

Dr. J.___ notierte des Weiteren, dass das Behandlungsergebnis ohne Zweifel ungünstig sei, wobei offen bleibe, ob tatsächlich eine genügende Motivation und Eigenanstrengung zur Überwindung der Problematik geleistet worden sei - er gehe in diesem Bereich von Motivationsdefiziten aus (Urk. 10/116 S. 33).

Von Februar 2012 bis Juni 2013 fand jeweils einmal im Monat ein psychothera peutisches Gespräch statt (Schreiben vom 2 3. Dezember 2013 betreffend Leser lichkeit des Arztberichtes, Urk. 10/135; vgl. auch Urk. 10/136). Die ambulante Behandlung bei Dr. C.___ nahm der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2013 auf (Urk. 3).

5.3.4

Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen d er Schweregrad als auch die Kon sistenz der funktionellen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Dysthymie und Verdeutli chungs tendenz der Symptome (Urk. 10/116 S. 21) als gering zu werten. Ebenfalls ist höchs tens ein geringer Leidensdruck feststellbar. Dem nach ist auch unter Be rück sichtig ung der beachtlichen Standardin dikatoren mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die somato forme Schmerzstörung keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt. 5.4

Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die somatischen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit in der angestammte n als auch in jede r andere n, körperlich leichte n und mittelschwere n Tätigkeit ohne häufig in kniender Stellung auf dem Boden auf liegende Kniegelenke zeitigen (Urk. 10/116 S. 21 f.), was auch seitens der Par tei en unbestritten blieb.

Der Beschwerdeführer ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tät igkeit vollumfänglich arbeitsfä hig, womit keine Erwerbseinbusse und damit kei n rentenrelevanter Invaliditäts grad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit gestützt auf lit . a Abs. 1 Sch l B IVG 6. IV-Revision

im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Ob die Verfügung vom 20. Mai 2009 zweifellos unrichtig war, bzw. die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind bzw. wären, kann infolgedessen offengelassen werden. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7; Urk 8/1-33). Antragsgemäss (Urk.

1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 6. Januar 2000 (Eingangsdatum) unt er Hinweis auf chron. g eneralisierte Gliederschmerzen sowie einen Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10 F48.0) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

E. 2 7. September 2001

gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 25 %

einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/29).

Am 2 8. Januar 2004 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/42). Die IV-Stelle tätigte wiede rum medizinische und erwerbliche Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 2 2. April 2004

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %

das Leistungsbe gehren

erneut ab (Urk. 10/51). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Ein sprache vom 1 9. Mai 2004 (Urk. 10/53) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2004 (Urk. 10/58) abgewiesen.

Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ersuchte die IV-Stelle am 2 7. April 2007 (Eingangsdatum, Urk. 10/68) um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs . Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2007 (Eingangsdatum) mel de ten die Sozialen Dienste Z.___ den Versicherten bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/69, Urk. 10/74). Nach beruflichen und medizi ni schen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Viertel s rente zu (Urk. 10/101) . Hierge gen erhob der Versicherte am 2 5. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 10/102 S.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Ge sund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 .1

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli ch e Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2 .

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30

f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

3 .1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. Mai 2009 präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen: 3 .1.1

Dr. Y.___ hielt in seinem

von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Oktober 2007 (Urk. 10/77 S. 7 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkun ge n auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Emotional instabile Persönlichkeit - impulsiver Typ (ICD-10 F60.3) - Status nach hyperkinetischer Störung (ICD-10 F90) - Betreuung durch Dr. G.___, FMH Psychiatrie seit 2 3. Oktober 2002 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, E rstdi a gnose 1998 (ICD-10 F45.4) - L umbovertebralsyndrom bei Haltungsi nsuffizienz und muskulären Verk ürzungen - Chronisch depressive Störung

Der Beschwerdeführer leide daneben an einer chronischen Prostatitis mit Epi di dy miti s rechts 10-06, welche aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit habe.

Er sei zu 80 % arbeitsunfähig seit dem 2 0. November 200 3. Bei den subjektiven Beschwerden führte Dr. Y.___ bezüglich der psychischen Störung aus, dass seit 1998 schwerste invalidisierende psychiatrische Auffälligkeiten bestünden und eine vollständige Destabilisation aller sozialen Strukturen erfolgt sei. Der Be schwerdeführer sei trotz Leiden und Depression von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden und lebe zusammen mit der Ehefrau und den zwei Kindern vom Sozialamt. Die somatoforme Schmerzstörung sei alltäglich präsent, er könne

keinem regelrechten Arbeitsprozess nachgehen. Diverse Aushilfs-Versu che hätten trotz lockendem Geldangebot innert Stunden sistiert werden müssen. Der Be schwerdeführer sei schwer konfrontiert mit den heutigen Arbeitgeber-Ansprü chen und seiner körperlichen Asthenie und Insuffizienz. Er sei in keinem Arbeits prozess integrierbar. Er neige zu ausserordentlichen Wutanfällen, insbe sondere bei Entwertungen werde er oft handgreiflich und schlage u nkontrolliert zu. An schliessend tue ihm alles leid er bereue die Taten. Die Reaktionen hinter liessen eine soziale Ruine und zunehmende Isolation (Urk. 10/77 S. 8) .

In Bezug auf die somatische Störung bestünden wie schon beim ersten IV-Gesuch identische körperliche Stör-Muster. Der Beschwerdeführer beklage gene ra lisierte symmetrische fibromyalgieforme Schmerzen, mit Betonung an den Extre mitäten, provozierbar durch körperliche Belastungen. Daneben lägen noch di verse körperliche Störungen wie Cephalea, neurovegetative Störungen wie Schwitzen und übertriebene Störmuster im Genitalbereich bei chronischer Pro statitis vor. Damit resultiere eine reduz ierte körperliche Belastbarkeit, Asthe nie und rasche Erschöpfbarkeit. In der Folge komme es reaktiv zu Affektlabilität mit Impulsivität und Wutanfällen. Alle bisherigen Therapieversuche mit Antide pressiva, NSAR und körperzentrierte n Therapien seien erfolglos gewesen. Alle bisherigen somatischen Abklärungen (Neurologie, Rheumatologie, AISP H.___) hätten kein anatomisches Korrelat für die Beschwerden erbracht. Die darauf fol genden psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen hätten zwar die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung mit somatoformer

Schmerz störung bestätigt, hätten aber keinesfalls die Beschwerden lindern kön nen. Die ambulanten Massnahmen seien erfolglos ausgeschöpft worden. Der Beschwer d e führer werde von der Krankenkasse bezüglich stationärer psychiat rischer Mass nahmen oder REHA blockiert. Es werde darauf hingewiesen, dass er therapie resi stent sei (Urk. 10/77 S. 8) .

Die Prognose sei infaust. Der Beschwerdeführer werde sich in der Arbeitswelt unter diesen Bedingungen nicht integrieren können. Er gelte als aussergewöhn lich krank mit einem aussergewöhnlich en und oft schwer verständlichen Krank heitsbild (Urk. 10/77 S. 8 f.). 3.1.2

Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei ne m von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 1. Oktober 2007 (Eingangsdatum, Urk. 10/76) fest, dass sich seine Einschätzung der Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers seit dem Bericht vom 2 9. Dezember 2003 nicht verändert habe. Nach wie vor sehe er in der mangelnden Impulskontrolle die Ursache und die Erklärung für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Weil sich seine Meinung seit dem letzten Bericht nicht geändert habe und der Beschwer deführer durch eine neutrale Stelle begutachtet werde, verzichte er auf die Be antwortung der Zusatzfragen. 3 .1.3

Die Ärzte des B.___

hielten im

von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 9. Januar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/78 S. 3): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bestehend seit dem 3. Mai 2001 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) bestehend seit dem 2 3. Juli 1999

Sie hätten den Beschwerdeführer vom 5. b is

2 3. November 2007 behandelt.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige (Urk. 10/78 S. 8).

Der Beschwerdeführer sei äusserlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orien tiert. Das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit seien intakt, das formale Denken leicht umstän dlich. Inhaltlich sei er um sei n e depressiven Gedanken sowie um seine impulsiven Durchbrüche kreisend. Im Affekt sei er deprimiert, zeitweilig leicht gereizt. Es würden Gedankenkreisen, Zukunftsängste sowie innere Unruhe beschrieben, nicht aber Zwangssymptome. Eine Wahrnehmungs- oder Ich-Störung sei nicht eruierbar . Er scheine innerlich viel Ärger und Frust ration aufgestaut zu haben. Es mache den Eindruck, dass ihm die geeigneten Fertigkeiten fehlen würde n, um gesund damit umgehen zu können. Er habe klare Vorstellungen von Recht und Unrecht. Wenn diese Vorstellungen nicht erfüllt würden, reagiere er mit Ärger, der sich zu einem chronischen Druck und zu ei ner inneren Anspannung anstaue. Er wirke dann auf seine Mitmenschen gereizt und impulsiv, zuweilen auch bedrohlich, ohne dass dies seine Absicht sei (Urk. 10/78 S. 8 f.).

Nach eingehender Abklärung könne keine Diagnose für eine Persönlichkeitsstö rung vergeben werden, da die Kriterien nirgends erfüllt seien. Akzentuierte Persönlichkeitsstile seien bezüglich paranoider Persönlichkeit und Borderline störung vorhanden. Beim Beschwerdeführer sei von einem ausgeprägten Mangel an sozialen und emotionalen Kompetenzen auszugehen, die aber vor dem Hin tergrund seiner Lerngeschichte betrachtet werden müssten (Urk. 8/10 S. 9).

Die testpsychologische Abklärung ergebe ein etwas gemischtes Bild von seinem Leistungsvermögen. Sagen lasse sich jedoch, dass eine Einschränkung vor allem durch seine relativ geringe Frustrationstoleranz und eine frappante Schwierig keit, unter Zeitdruck zu arbeiten, vorliege. Diese Beeinträchtigung steige, je län ger er an einer Aufgabe, und wohl auch anderer Tätigkeit, sei. Zudem habe er Mühe mit Aufgaben, bei denen Teilaspekte zu einem grösseren Ganzen zusam men gesetzt werden müssten . Es sei davon auszugehen, dass er im Alltag durch diese Schwierigkeit eingeschränkt sei. In entsprechend zeitlich und inhaltlich angepasster Tätigkeit sollte er jedoch zu durchschnittlichen Leistungen in der Lage sein (Urk. 10/78 S. 9).

Sein Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt, die An passungsfähigkeit sei aufgrund von zu wenig Flexibilität und seine Belastbar keit sei vor allem unter Zeitdruck eingeschränkt . Er gerate schnell unter Stress und reagiere dann aggressiv oder gebe auf (Urk. 10/78 S. 6). Seine hilfsbedürf tige Ehefrau mit Diabetes mellitus und Adipositas sowie seine zwei Kinder, die er mitbetreue, seien soziale Faktoren, die seine Gesundheit und/oder seine Arbeitstätigkeit beeinflussen würden (Urk. 10/78 S. 7). 3 .2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3 .2.1

Dr. G.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arzt bericht vom 2 7. Mai 2011 (Urk. 10/111) 1) eine chronifizierte depressive Er kran kung (ICD-10 F33.1) und 2) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus (ICD-10 F60.3) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sehe altersentsprechend aus und sei in allen Quali täten orientiert. Es lägen keine Hinweise für psychotische Symptome vor. Gele gentliche paranoide Ideen bzw. paranoide Verarbeitung seien vorhanden, eben so mangelnde Impulskontrolle. Im Affekt sei er depressiv mit bilanzieren den Ge danken (und latenter Suizidalität). Es bestünden häufiges Gedankenkrei sen, aus gepräg t e Schlafstörungen. Der Antrieb sei reduziert - mit gelegentlichen Phasen der Besserung (ein- bis zweimal pro Woche ca. für einen halben Tag). Die Schmerzsymptomatik sei stärker ausgeprägt als vor zwei bis drei Jahren. Die Prognose bezüglich der psychiatrischen Problematik sei ungünstig, bisherige Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Symptomatik ge führt (Urk. 10/111). 3 .2.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS stellten im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 1 9. September 2012 keine Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/116 S. 21). Diag nosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert stellten sie folgende (Urk. 10/116 S. 21): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), mit - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdeutlichungstendenz der Symptome - Bilaterale Femoropatellararthrose, mit - Insertionstendinopathie am Adduktorenansatz rechts und am Liga mentum patellae

infrapatellär links - Verdacht auf Plica

synovialis rechts lateral (MRI 03/1999) - Rundrücken und Haltungsinsuffizienz - Plantare Fersenschmerzen rechtsbetont ungeklärter Klassifikation

Für die zuletzt (vor mehr als 13 Jahren) ausgeübte Tätigkeit als Kunststoff spritzer als auch für alle körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne häufig in kniender Stellung auf dem Boden aufliegenden Kniegelenke würden sie die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 100 % der Norm schätzen (Urk. 10/116 S. 21 f.).

Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet worden sei, so dass ein Vergleich des damaligen Zustandes mit dem heutigen im Sinne einer Verbesserung respektive einer Verschlechterung nicht möglich sei; es spreche vieles dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 2008 nicht relevant verändert habe, da aber die Kriterien der Beurteilung aktuell restriktiver angewendet würden, könne aus heutiger Sicht eine Berentung nicht mehr begründet werden (Urk. 10/116 S. 22).

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, kam zusammenfas send zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht eine berufliche Dispensie rung in der früher ausgeübten Tätigkeit als Kunststoffspritzwerker aufgrund der erhebbaren klinischen Resultate am Bewegungsapparat nicht gerechtfertigt wer den könne. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden könnten mit den fassbaren somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden. Die In konsistenzen bei der anamnestischen Erhebung, die fehlenden therapeutischen Bemühungen in der Vergangenheit sowie die Diskrepanz zwischen der chroni schen, jahrelang anhaltenden Symptomatik und den objektivierbaren Untersu chungsergebnissen, z.T. auch das Verhalten während der körperlichen Untersu chung, liessen den Verdacht auf Symptomenverstärkung aufkommen (Urk. 10/116 S. 38 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei er in der angestammten als auch in jeder leichteren bis mitt elschweren manuellen Tätigkeit ohne häufig kniende Stellung mit auf dem Boden aufliegenden Kniegelenken zu 100 % (8

bis 8.5 Arbeitsstunden pro Arbeitstag an fünf folgenden Tagen) arbeitsfähig. Aufgrund der heutigen Untersuchung des Bewegungsapparates sowie nach Durchsicht der Akten, unter spezieller Berücksichtigung der muskuloskelettalen Befunde, könne er eine Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt bestätigen und daher auch einen solchen Zeitpunkt nicht definieren (Urk. 10/116 S. 39).

Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass es interessant sei, dass er spon tan den Krankheit s begin n ins Jahr 2000 gelegt habe und erst nach dem Hinweis auf die Tätigkeitsaufgabe schon im November 1998 den Anfangszei t punkt korrigiert habe. Hier seien Inkonsistenzen zu erken nen, die in die Überlegungen miteinbezogen werden müssten. Vom beklagten intensiven Kopfschmerz wäh rend der Untersu chung sei nichts zu sehen gewe sen, er habe entspannt und gelöst gewirkt und habe sich damit deutlich vom Ersche inungsbild klas sischer Migräniker, denen man die Problematik durchaus ansehe, unterschieden. Eine gewisse Reizbarkeit und Verstimmbarkeit sei ohne Zweifel festzustellen, wobei natürlich offenbleibe, ob diese Folge oder Ursache der familiären Zwistigke iten und der Arbeitsaufgabe seien . Dass er mit diesen Wesenszüge n im Arbeitsbereich nie Schwier igkeiten gehabt habe, erstaune doch etwas und mache wahrscheinlich, dass die Verstimmungen durch die Untätig keit und die unbefriedigende soziale Situation begründet seien und nicht umge kehrt. Er mache geltend, dass man ihm die Pathologie nicht ansehe, dass er von aussen normal wirke, was zur Schlussfolgeru ng verleite, dass er auch tatsä c h lich über weite Strecken normal sei. Nach den Akten und nach den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, wie es zur Berentung gekommen sei und welcher Art die Verschlechterung sei, die seit der Arbeitsniederlegung aufgetreten sei. Immerhin sei es bezeichnend, dass ihn die direkt betreuenden Ärzte (Psychiater Dr. G.___, Hausarzt Dr. Y.___) hochpro zentig arbeitsunfähig schrieben und verschiedene Gutachten s

- und Fachstellen von einer geringgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Erwähnt sei etwa das Gutachten MEDAS F.___ vom Mai 2001 oder der Bericht der Schmerz sprechstunde vom Juli 199 9. Aus sozialpraktischen Gründen werde ein Wieder einstieg in irgendeine Lohnarbeit sicher dadurch erschwert, dass eine Arbeits losigkeit schwer chronifiziert sei und dass er mehr als die Hälfte seines Lebens im erwerbsfähigen Alter ohne Lohnarbeit zugebracht habe. Der B.___ habe in seinem Bericht vom 2 9. Janu ar 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidi vierende de pressive Störung diagnostiziert, was hier in die Überlegungen einzu beziehen sei. Im Zeitpunkt seiner Untersuchung sei eine Depression nicht fest stellbar gewesen und soweit der Beschwerdeführer sich geäussert habe, seien in den letzten Mo naten auch nie Verstimmungen in rentenrelevantem Umfang aufgetreten. Durch die Diagnose der Dysthymia trage er aber dem damals er wähn ten Teilaspekt Rechnung. Die Diagnose der Schmerzstörung mit soma ti sche n und psychischen Faktoren sei neu ins ICD-Klassifikationssystem aufgenommen worden und sei damals noch nicht so gebräuchlich gewesen. Er habe sie ge wählt, da er die psy chische Teilgenese der Schmerzstörung für sehr bedeut end halte (Urk. 10/116 S. 31).

Dr. J.___ prüfte die Försterschen -Kriterien und kam zum Schluss, dass diese überwiegend nicht erfüllt seien, was verhindere, dass die psychiatrische Diag nose zur Begründung eines Rentenanspruchs herangezogen werde. A us den Unter lagen gehe nicht ganz eindeutig hervor, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet worden sei. Aus der psychiatrischen Perspektive sei nach den heutigen Gepflogenheiten eine Berentung nicht mehr zu begründen und die Kriterien zur Anerkennung eines psychischen Leidens seien in den letzten Jahren auch kontinuierlich verschärft worden. Es spreche demnach vie les dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2008 nicht rele vant verändert habe, dass aber die Kriterien der Beurteilun g restrikti ver ange wendet würden und demnach aus heutiger Sicht auch keine Begrün dung einer Berentung mehr geliefert werden könne. Aus den Angaben in den Akten und aus seinen Untersuchungsergebnissen lasse sich zumindest weder eine Verbesse rung noch eine Verschlechterung des Zusta ndes eindeutig beur teilen (Urk. 10/116 S. 32 f.).

Der Beschwerdeführer sei seit rund 14 Jahren nicht mehr in eine Lohnarbeit integriert und die Verhältnisse in der Arbeitswelt dürften sich weitgehend ver ändert haben. Dennoch gehe er davon aus, dass er aus psychiatrischer Sicht nach wie vor geeignet sei, seiner früheren Tätigkeit in einem Kunststoffspritz werk oder einer Verweistätigkeit, die seinem Persönlichkeitsprofil entspreche, in praktisch vollem Umfang nachzugehen. Er werde auf Grund der Chronifizierung der fehlenden Lohnarbeit Mühe haben, den Alltagsrhythmus einzuhalten, er werde die Au sdauer erst wieder üben müssen und eine Angewöhnungszeit an die Strukturen in der Arbeitswelt nötig haben, nachdem er sich 14 Jahre lang an die Aufgaben im Haushalt gewöhnt habe. Aufgrund der Ergebnisse seiner Abklärungen habe nie eine Arbeitsunfähigkeit in einem höheren Ausmass be standen. Der Beschwerdeführer stehe schon in ambulanter Psychotherapie, die seinen Leidensdruck wohl etwas zu reduzieren vermöge. Weitere Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht nicht erforderlich. Die Haltung und Einstellung des Beschwerdeführers mache eine erfolgreiche Arbeitsintegration äusserst un wahrscheinlich. Diese Tatsache werde sich kaum beeinflussen lassen. Das psy chiatrische Teilgutachten könne aus der Unmöglichkeit einer Reintegration bei fehlender schwerwiegender Psychopathologie keine Begründung für eine Rente ableiten (Urk. 10/116 S. 33 f.).

E. 3 .3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E.

10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April

2014 E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver waltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Überprüfung der Rente unzulässig sei, da die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 ff. und deren analoge An wendbarkeit auf das genannte Beschwerdebild im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 2 0. Mai 2009 bereits bestanden habe .

Allerdings erfolgte die Rentenzusprache zum damaligen Zeitpunkt ohne Beach tung der relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage: Weder im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008 (E .

3.1.3), noch in der Stellung nahme der RAD Ärztin (vgl. E. 4.3.1) wurden die entsprechenden Kriterien ge prüft oder diskutiert. Auch aus den weiteren im Recht liegenden Akten geht nicht hervor, dass die damalige Rechtsprechung berücksichtigt w o rde n wäre (vgl. Urk. 10/83; Urk. 10/84; Urk. 10/97; Urk. 10/101).

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung zulässig ist (vgl . E . 2.3).

E. 4 1

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung einzig mit der Frage der Wiedererwägung befasst. Ob Leistungen allerdings gestützt auf

Art. 17 ATSG oder

lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision herabzusetzen bzw. auf zuheben sind, hat sie nicht geprüft. Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 2. 3 .2), ist diese Frage von Amtes wegen zu klären.

E. 4.2 Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten fest, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet wurde, so dass ein Vergleich des damaligen Zustandes mit dem heutigen im Sinne einer Verbesserung respektive einer Verschlechterung nicht möglich sei; es spreche vieles dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 2008 nicht relevant verän dert habe, da aber die Kriterien der Beurteilung aktuell restriktiver angewendet würden, könne aus heutiger Sicht eine Berentung nicht mehr begründet werden (Urk. 10/116 S. 22).

Damit ist eher nicht von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen auszugehen, allerdings kann dies - wie folgend gezeigt wird - offen gelassen werden (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2013, Urk. 10/119 S. 3) .

E. 4.3.1 Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. K.___, prak tische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2008 fest, dass im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008 (vgl. E. 3.1.3) bei Vorliegen einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, eine seit dem 5. November 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Kunststoffspritzwerk und eine 70%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit (kein Zeitdruck, kein Kontakt mit vielen Menschen und einfache, wechselbelastende Tätigkeit) attestiert worden sei. Auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im fachärzt lichen psychiatrischen Be richt des B.___ könne abgestellt werden und der Einstieg in den Arbeitsprozess sollte begleitet erfolgen. Die Angaben des Hausarztes könnten nicht als Beur teilungsgrundlage herangezogen werden, da er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Hausarztfunktion unter anderen Aspekten beurteile (Feststellungsblatt vom 1 0. Juli 2008, Urk. 10/83 S. 2).

Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Renten zu spra che mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 gestützt auf ein pat hogene tisch-ätio logisch unklares syndromales Beschw erdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage erfolgte (vgl. Urk. 10/83; Feststellungsblatt vom 2 0. Februar 2009, Urk. 10/97; Einkommensvergleich vom 2 0. Februar

2009, Urk. 10/98; Urk. 10/101) .

E. 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 9. September

2012 (Urk. 10/116) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2 .3). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch die Gutachter (Urk. 10/116 S.

12 ff.; Urk. 10/116 S.

26 ff.; Urk. 10/116 S.

35 ff .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/116 S.

2 ff .) abgegeben. Es würdi gt die vorhandenen Arztberichte sorg fältig (Urk. 10/116 S.

31; Urk. 10/116 S.

38 f.). Es berücksichtigt die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuch tend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen BGE 141 V 281 (E.

E. 5.2 Dr. J.___ prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung an hand der sogena nnten Förster-Kriterien und kam zum Ergebnis, dass sie nicht überwiegend erfüllt seien (Urk. 10/116 S. 33).

E. 5.2.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schwere gr ad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 5.2.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 5.3.1 Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich

- ohne dass Weiterungen

nötig erschienen - hinreichend, dass die Ausprä gung der psychi schen diagnose relevanten Befunde nicht stark ins Ge wicht fällt. Dr. J.___ konstatierte, dass der Beschwerdeführer mit dem Zug an gereist sei und angegeben habe, dass der öffentliche Verkehr keinerlei Schwie rigkeiten biete. Er habe einen unauffälligen Bewegungsablauf beim Marsch vom Wartezimmer ins Büro gezeigt. Während des ganzen Gespräches hätten sich keine averbalen Schmerzäusserungen fest stellen lassen. Er sei die ganze Zeit über locker auf dem Stuhl gesessen, habe gute, ausdrucksstarke Mitbewegungen des Oberkörpers und der Extremitäten gezeigt und die Gestik und Mimik seien lebendig gewesen. Er habe wiederholt gelacht während des Gespräches, etwa bei der Schilderung der Verirrung seines Sohnes im H eimatdorf. Er sei nicht müde gewesen, Konzentration und Auf merk samkeit seien ungestört gewesen. Über kurze Abschnitte habe er witzig berichtet und eine gute Vitalität gezeigt. Nach dem Dr. J.___ ihn mit seinen Beobachtungen konfrontiert habe, habe der Be schwerdeführer angegeben, dass man die Psychopathologie von aussen nicht sehen könne. Abschnittweise habe der Beschwerd eführer etwas gespannt und gerei zt reagiert, habe aber einge stehen müssen, dass im Rahmen des MEDAS-Gesprächs keine grösseren Defizite erkennbar seien. Er habe die Einschränkun gen seines Lebensraumes, einen ge wissen sozialen Rückzug, beschrieben, wobei er habe bestätigen können, dass ein solcher im Rahmen der Ferien in L.___ nicht vorhanden sei. Das Gespräch sei mit einem Dolmetscher geführt worden, wobei er über weite Strecken darauf beharrt habe, in Deutsch Auskunft zu ge ben. Spezifisch psychiatrische Fragen habe er dann in deutscher Sprache offen sichtlich nicht bewältigen können und habe fast zu einer Übersetzung genötigt werden müssen. In der Gesprächs situa tion, ohne Berücksichtigung seiner Anga ben zur Anamnese, habe sich praktisch keine Psychopathologie fassen lassen. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig, wenn auch etwas auf sein Leiden fokussiert. Er sei allseitig orien tiert, eine gewisse Reiz- und Verstimm barke it sei angedeutet. Er habe nie den Faden verloren und ohne Latenz geant wortet (Urk. 10/116 S. 30).

E. 5.3.2 Dr. J.___ konstatierte des Weiteren, dass e ine psychisch ausgewiesene Komor bidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer nicht attes tiert werden könne . Auch ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe explizit nicht stattgefunden, was sich namentlich an den Akti vitäten im Rahmen der Ferienreisen in seiner Heimat ablesen lasse, die er immer mit Freuden und nur aus finanziellen Gründen relativ selten antrete (Urk. 10/116 S. 32). Wenn er nach L.___ reise, könne er jederzeit bei seinem Vater und der Stiefmutter wohnen, beide seien berentet. Die letzte Reise habe er 2011 unter nommen und er habe den Aufenthalt im Heimatdorf sehr geschätzt - dort sei das Leben leicht, die Söhne bräuchten kaum Aufsicht und er habe ver schiedene frühere Kollegen und Nachbarn besucht (Urk. 10/116 S. 28).

Als hemmender Faktor sei seine Reizbarkeit und Verstimmbarkeit einzustufen, welche Aktivitäten in einem sozialen Kontext etwas entgegenstehen würden (Urk. 10/116 S. 32).

E. 5.3.3 Dr. J.___ notierte des Weiteren, dass das Behandlungsergebnis ohne Zweifel ungünstig sei, wobei offen bleibe, ob tatsächlich eine genügende Motivation und Eigenanstrengung zur Überwindung der Problematik geleistet worden sei - er gehe in diesem Bereich von Motivationsdefiziten aus (Urk. 10/116 S. 33).

Von Februar 2012 bis Juni 2013 fand jeweils einmal im Monat ein psychothera peutisches Gespräch statt (Schreiben vom 2 3. Dezember 2013 betreffend Leser lichkeit des Arztberichtes, Urk. 10/135; vgl. auch Urk. 10/136). Die ambulante Behandlung bei Dr. C.___ nahm der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2013 auf (Urk. 3).

E. 5.3.4 Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen d er Schweregrad als auch die Kon sistenz der funktionellen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Dysthymie und Verdeutli chungs tendenz der Symptome (Urk. 10/116 S. 21) als gering zu werten. Ebenfalls ist höchs tens ein geringer Leidensdruck feststellbar. Dem nach ist auch unter Be rück sichtig ung der beachtlichen Standardin dikatoren mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die somato forme Schmerzstörung keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt.

E. 5.4 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die somatischen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit in der angestammte n als auch in jede r andere n, körperlich leichte n und mittelschwere n Tätigkeit ohne häufig in kniender Stellung auf dem Boden auf liegende Kniegelenke zeitigen (Urk. 10/116 S. 21 f.), was auch seitens der Par tei en unbestritten blieb.

Der Beschwerdeführer ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tät igkeit vollumfänglich arbeitsfä hig, womit keine Erwerbseinbusse und damit kei n rentenrelevanter Invaliditäts grad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit gestützt auf lit . a Abs. 1 Sch l B IVG 6. IV-Revision

im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Ob die Verfügung vom 20. Mai 2009 zweifellos unrichtig war, bzw. die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind bzw. wären, kann infolgedessen offengelassen werden.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 6.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7; Urk 8/1-33). Antragsgemäss (Urk.

1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00632 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst I nclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 6. Januar 2000 (Eingangsdatum) unt er Hinweis auf chron. g eneralisierte Gliederschmerzen sowie einen Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10 F48.0) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 7. September 2001

gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 25 %

einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/29).

Am 2 8. Januar 2004 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/42). Die IV-Stelle tätigte wiede rum medizinische und erwerbliche Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 2 2. April 2004

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %

das Leistungsbe gehren

erneut ab (Urk. 10/51). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Ein sprache vom 1 9. Mai 2004 (Urk. 10/53) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2004 (Urk. 10/58) abgewiesen.

Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ersuchte die IV-Stelle am 2 7. April 2007 (Eingangsdatum, Urk. 10/68) um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs . Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2007 (Eingangsdatum) mel de ten die Sozialen Dienste Z.___ den Versicherten bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/69, Urk. 10/74). Nach beruflichen und medizi ni schen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Viertel s rente zu (Urk. 10/101) . Hierge gen erhob der Versicherte am 2 5. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 10/102 S.

3

ff.). Nach Androhung einer reformatio in peius durch das hiesige Gericht mit Be schluss vom 1 5. Dezember

2010 (Urk. 10/106) zog der Versicherte am 1 7. Janu ar 2011 seine Beschwerde zurück (Urk. 10/105).

Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 1 5. März 2011, Urk. 10/109), tätigte die IV-Stelle berufliche und medizi ni sche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Innere Medizin und Endokrinologie, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheumato lo gie) der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS) vom 1 9. Septem ber 2012 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2 3. Mai 2013, Urk. 10/120; Einwand vom 1 5. Juni 2013, Urk. 10/124; ergänzende Ein wand begründung vom 2. September 2013, Urk. 10/129) hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2014 (Urk.

2) die Verfügung vom 2 0. Mai 2009 wieder erwägungsweise auf und verfügte, dass die Rente nach Zustellung der Verfü gun g auf Ende des folgenden Monats aufgeho ben werde. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni 2014 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, die Verfügung vom 1 6. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Viertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-142) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 2. November 2015 (Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu einer vom Gericht in Erwägung gezo genen Motivsubstitution der Rentenrevision nach lit . a Abs. 1 SchlB

des B un desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

6. IV- Revision Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 2 3. November 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 5. Novem ber 2015 mitgeteilt wurde unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 17) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 4. Dezember 2015, Urk. 20), was dem Be schwerdeführer am 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) dafür, dass die von den MEDAS-Ärzten gestellten Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 sei nicht korrekt gewesen. Unter Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahme könne die Arbeitsfähigkeit weiterhin un einge schränk t umgesetzt werden und d ie dargelegte Schmerzstörung sei bei überwie gend nicht erfüllten Förster-Kriterien als subjektiv überwindbar zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die erst malige Rentenzusprache am 2 0. Mai 2009 erfolgt sei und die Schlussbe stimmungen der 6. IV-Revision nicht zur Anwendung kämen (Urk. 1 S. 5). Die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig, da diese auf einem ausführlichen Bericht des B.___ vom 7. J anuar 2008 (Urk. 10/78) basiert habe, welcher sich zwar nicht explizit unter dem Titel Überwindbarkeit/Förster-Kriterien mit den erforderlich en Kriterien auseinandergesetzt, diese aber doch im Bericht behandelt habe (Urk. 1 S. 6 f.). Es sei zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung einer Wiedererwägung jeweils vom Rechtszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auszugehen sei. Da mals sei die Prüfung der Überwindbarkeit sicherlich weniger system at isch erfolgt, so halte auch der MEDAS-Gutachter fest, dass aus heutiger Sicht keine Begrün dung der R enten geliefert werden könnte (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren kämen die Gutachter zum Schluss, dass die Förster-Kriterien überwiegend nicht erfüllt seien. Für eine Wiedererwägung dürfte kein vernünftiger Zweifel daran möglich sei n, dass die Verfügung offensichtlich falsch sei, was aber vorliegend nicht er stellt sei. Auch fehle im Gutachten eine Auseinandersetzung mit der diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung, so dass nicht darauf abgestellt werden k önne (Urk. 1 S. 10). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, gehe von einer Komorbidität aus (Urk. 1 S.

10). Der Bericht der Psy chiaterin lege auch dar, dass die Förster-Kriterien erfüllt seien (Urk. 1 S.

10 f.). Auch im Arztbericht von D.___, Psyc hologin, und med. pract . E.___ der psychiatrischen Gemeinschaftspraxis

werde konstatiert, dass der Beschwerdeführer in den Gesprächen immer sehr motiviert gewesen und zuverlässig zu jedem Termin gekommen sei (Urk. 1 S. 11).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass bei der Rentenzusprache 2009 die Überwindbarkeit nicht geprüft wor den sei, womit ein Wiedererwägungsgrund bestehe. Auf das MEDAS-Gutachten könne abgestellt werden und die somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar. Die Persönlichkeitsstörung sei lediglich durch die behandelnden Psychiater ge stellt worden, nicht aber im Gutachten der MEDAS F.___ vom 3. Mai 2011 oder im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008, welcher zur Rentenzusprache geführt habe. Es stimme somit mit den vor handenen Unterlagen überein, dass die Gutachter keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten. Der psychiatrische Teilgutachter habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Biographie auffallend pauschalisierend und zum Teil widersprüchlich geschildert habe, auch sei im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten worden, dass gewisse Inkonsistenzen aufgefallen seien. Es sei denn auch eine Verdeutlichungstendenz der Symptome diagnostiziert worden.

In der Stellungnahme vom 2 3. November 2015 (Urk. 16) brachte der Beschwer deführer im Wesentlichen vor, dass die von der Rechtsprechung geforderte Ge samtwürdigung der Umstände stattgefunden habe, wenn auch nicht unter dem Titel der Förster Kriterien/Überwindbarkeit. Damit sei kein Raum für ein Rück kommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen im vorliegenden Fall. Sollte dennoch eine Rentenüberprüfung nach lit . a Abs. 1 Sch l B

6. IV- Revision vorge nommen werden, so sei das MEDAS-Gutachten im Sinne der neuen Rechtspre chung zu ergänzen. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

2.3 .1

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli ch e Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2 . 3 .2

Analog wie die substituierte Begründung der Wiedererwägung erfolgt im umge kehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiedererwägung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von Amtes wegen, weshalb sie zulässig ist. Dabei ist dem Beschwerdeführer infolge des Anspruches auf rechtliches Gehör vorgängig die Gelegenheit zu geben, sich zum Prozes sthema der Revision zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3). 2. 3 .3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E.

10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April

2014 E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver waltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 201 4 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30

f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

3 .1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. Mai 2009 präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen: 3 .1.1

Dr. Y.___ hielt in seinem

von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. Oktober 2007 (Urk. 10/77 S. 7 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkun ge n auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Emotional instabile Persönlichkeit - impulsiver Typ (ICD-10 F60.3) - Status nach hyperkinetischer Störung (ICD-10 F90) - Betreuung durch Dr. G.___, FMH Psychiatrie seit 2 3. Oktober 2002 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, E rstdi a gnose 1998 (ICD-10 F45.4) - L umbovertebralsyndrom bei Haltungsi nsuffizienz und muskulären Verk ürzungen - Chronisch depressive Störung

Der Beschwerdeführer leide daneben an einer chronischen Prostatitis mit Epi di dy miti s rechts 10-06, welche aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit habe.

Er sei zu 80 % arbeitsunfähig seit dem 2 0. November 200 3. Bei den subjektiven Beschwerden führte Dr. Y.___ bezüglich der psychischen Störung aus, dass seit 1998 schwerste invalidisierende psychiatrische Auffälligkeiten bestünden und eine vollständige Destabilisation aller sozialen Strukturen erfolgt sei. Der Be schwerdeführer sei trotz Leiden und Depression von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden und lebe zusammen mit der Ehefrau und den zwei Kindern vom Sozialamt. Die somatoforme Schmerzstörung sei alltäglich präsent, er könne

keinem regelrechten Arbeitsprozess nachgehen. Diverse Aushilfs-Versu che hätten trotz lockendem Geldangebot innert Stunden sistiert werden müssen. Der Be schwerdeführer sei schwer konfrontiert mit den heutigen Arbeitgeber-Ansprü chen und seiner körperlichen Asthenie und Insuffizienz. Er sei in keinem Arbeits prozess integrierbar. Er neige zu ausserordentlichen Wutanfällen, insbe sondere bei Entwertungen werde er oft handgreiflich und schlage u nkontrolliert zu. An schliessend tue ihm alles leid er bereue die Taten. Die Reaktionen hinter liessen eine soziale Ruine und zunehmende Isolation (Urk. 10/77 S. 8) .

In Bezug auf die somatische Störung bestünden wie schon beim ersten IV-Gesuch identische körperliche Stör-Muster. Der Beschwerdeführer beklage gene ra lisierte symmetrische fibromyalgieforme Schmerzen, mit Betonung an den Extre mitäten, provozierbar durch körperliche Belastungen. Daneben lägen noch di verse körperliche Störungen wie Cephalea, neurovegetative Störungen wie Schwitzen und übertriebene Störmuster im Genitalbereich bei chronischer Pro statitis vor. Damit resultiere eine reduz ierte körperliche Belastbarkeit, Asthe nie und rasche Erschöpfbarkeit. In der Folge komme es reaktiv zu Affektlabilität mit Impulsivität und Wutanfällen. Alle bisherigen Therapieversuche mit Antide pressiva, NSAR und körperzentrierte n Therapien seien erfolglos gewesen. Alle bisherigen somatischen Abklärungen (Neurologie, Rheumatologie, AISP H.___) hätten kein anatomisches Korrelat für die Beschwerden erbracht. Die darauf fol genden psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen hätten zwar die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung mit somatoformer

Schmerz störung bestätigt, hätten aber keinesfalls die Beschwerden lindern kön nen. Die ambulanten Massnahmen seien erfolglos ausgeschöpft worden. Der Beschwer d e führer werde von der Krankenkasse bezüglich stationärer psychiat rischer Mass nahmen oder REHA blockiert. Es werde darauf hingewiesen, dass er therapie resi stent sei (Urk. 10/77 S. 8) .

Die Prognose sei infaust. Der Beschwerdeführer werde sich in der Arbeitswelt unter diesen Bedingungen nicht integrieren können. Er gelte als aussergewöhn lich krank mit einem aussergewöhnlich en und oft schwer verständlichen Krank heitsbild (Urk. 10/77 S. 8 f.). 3.1.2

Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei ne m von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 1. Oktober 2007 (Eingangsdatum, Urk. 10/76) fest, dass sich seine Einschätzung der Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers seit dem Bericht vom 2 9. Dezember 2003 nicht verändert habe. Nach wie vor sehe er in der mangelnden Impulskontrolle die Ursache und die Erklärung für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Weil sich seine Meinung seit dem letzten Bericht nicht geändert habe und der Beschwer deführer durch eine neutrale Stelle begutachtet werde, verzichte er auf die Be antwortung der Zusatzfragen. 3 .1.3

Die Ärzte des B.___

hielten im

von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 9. Januar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/78 S. 3): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) bestehend seit dem 3. Mai 2001 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) bestehend seit dem 2 3. Juli 1999

Sie hätten den Beschwerdeführer vom 5. b is

2 3. November 2007 behandelt.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige (Urk. 10/78 S. 8).

Der Beschwerdeführer sei äusserlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orien tiert. Das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit seien intakt, das formale Denken leicht umstän dlich. Inhaltlich sei er um sei n e depressiven Gedanken sowie um seine impulsiven Durchbrüche kreisend. Im Affekt sei er deprimiert, zeitweilig leicht gereizt. Es würden Gedankenkreisen, Zukunftsängste sowie innere Unruhe beschrieben, nicht aber Zwangssymptome. Eine Wahrnehmungs- oder Ich-Störung sei nicht eruierbar . Er scheine innerlich viel Ärger und Frust ration aufgestaut zu haben. Es mache den Eindruck, dass ihm die geeigneten Fertigkeiten fehlen würde n, um gesund damit umgehen zu können. Er habe klare Vorstellungen von Recht und Unrecht. Wenn diese Vorstellungen nicht erfüllt würden, reagiere er mit Ärger, der sich zu einem chronischen Druck und zu ei ner inneren Anspannung anstaue. Er wirke dann auf seine Mitmenschen gereizt und impulsiv, zuweilen auch bedrohlich, ohne dass dies seine Absicht sei (Urk. 10/78 S. 8 f.).

Nach eingehender Abklärung könne keine Diagnose für eine Persönlichkeitsstö rung vergeben werden, da die Kriterien nirgends erfüllt seien. Akzentuierte Persönlichkeitsstile seien bezüglich paranoider Persönlichkeit und Borderline störung vorhanden. Beim Beschwerdeführer sei von einem ausgeprägten Mangel an sozialen und emotionalen Kompetenzen auszugehen, die aber vor dem Hin tergrund seiner Lerngeschichte betrachtet werden müssten (Urk. 8/10 S. 9).

Die testpsychologische Abklärung ergebe ein etwas gemischtes Bild von seinem Leistungsvermögen. Sagen lasse sich jedoch, dass eine Einschränkung vor allem durch seine relativ geringe Frustrationstoleranz und eine frappante Schwierig keit, unter Zeitdruck zu arbeiten, vorliege. Diese Beeinträchtigung steige, je län ger er an einer Aufgabe, und wohl auch anderer Tätigkeit, sei. Zudem habe er Mühe mit Aufgaben, bei denen Teilaspekte zu einem grösseren Ganzen zusam men gesetzt werden müssten . Es sei davon auszugehen, dass er im Alltag durch diese Schwierigkeit eingeschränkt sei. In entsprechend zeitlich und inhaltlich angepasster Tätigkeit sollte er jedoch zu durchschnittlichen Leistungen in der Lage sein (Urk. 10/78 S. 9).

Sein Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt, die An passungsfähigkeit sei aufgrund von zu wenig Flexibilität und seine Belastbar keit sei vor allem unter Zeitdruck eingeschränkt . Er gerate schnell unter Stress und reagiere dann aggressiv oder gebe auf (Urk. 10/78 S. 6). Seine hilfsbedürf tige Ehefrau mit Diabetes mellitus und Adipositas sowie seine zwei Kinder, die er mitbetreue, seien soziale Faktoren, die seine Gesundheit und/oder seine Arbeitstätigkeit beeinflussen würden (Urk. 10/78 S. 7). 3 .2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3 .2.1

Dr. G.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arzt bericht vom 2 7. Mai 2011 (Urk. 10/111) 1) eine chronifizierte depressive Er kran kung (ICD-10 F33.1) und 2) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus (ICD-10 F60.3) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sehe altersentsprechend aus und sei in allen Quali täten orientiert. Es lägen keine Hinweise für psychotische Symptome vor. Gele gentliche paranoide Ideen bzw. paranoide Verarbeitung seien vorhanden, eben so mangelnde Impulskontrolle. Im Affekt sei er depressiv mit bilanzieren den Ge danken (und latenter Suizidalität). Es bestünden häufiges Gedankenkrei sen, aus gepräg t e Schlafstörungen. Der Antrieb sei reduziert - mit gelegentlichen Phasen der Besserung (ein- bis zweimal pro Woche ca. für einen halben Tag). Die Schmerzsymptomatik sei stärker ausgeprägt als vor zwei bis drei Jahren. Die Prognose bezüglich der psychiatrischen Problematik sei ungünstig, bisherige Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Symptomatik ge führt (Urk. 10/111). 3 .2.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS stellten im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 1 9. September 2012 keine Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/116 S. 21). Diag nosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert stellten sie folgende (Urk. 10/116 S. 21): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), mit - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdeutlichungstendenz der Symptome - Bilaterale Femoropatellararthrose, mit - Insertionstendinopathie am Adduktorenansatz rechts und am Liga mentum patellae

infrapatellär links - Verdacht auf Plica

synovialis rechts lateral (MRI 03/1999) - Rundrücken und Haltungsinsuffizienz - Plantare Fersenschmerzen rechtsbetont ungeklärter Klassifikation

Für die zuletzt (vor mehr als 13 Jahren) ausgeübte Tätigkeit als Kunststoff spritzer als auch für alle körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne häufig in kniender Stellung auf dem Boden aufliegenden Kniegelenke würden sie die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 100 % der Norm schätzen (Urk. 10/116 S. 21 f.).

Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet worden sei, so dass ein Vergleich des damaligen Zustandes mit dem heutigen im Sinne einer Verbesserung respektive einer Verschlechterung nicht möglich sei; es spreche vieles dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 2008 nicht relevant verändert habe, da aber die Kriterien der Beurteilung aktuell restriktiver angewendet würden, könne aus heutiger Sicht eine Berentung nicht mehr begründet werden (Urk. 10/116 S. 22).

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, kam zusammenfas send zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht eine berufliche Dispensie rung in der früher ausgeübten Tätigkeit als Kunststoffspritzwerker aufgrund der erhebbaren klinischen Resultate am Bewegungsapparat nicht gerechtfertigt wer den könne. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden könnten mit den fassbaren somatischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden. Die In konsistenzen bei der anamnestischen Erhebung, die fehlenden therapeutischen Bemühungen in der Vergangenheit sowie die Diskrepanz zwischen der chroni schen, jahrelang anhaltenden Symptomatik und den objektivierbaren Untersu chungsergebnissen, z.T. auch das Verhalten während der körperlichen Untersu chung, liessen den Verdacht auf Symptomenverstärkung aufkommen (Urk. 10/116 S. 38 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei er in der angestammten als auch in jeder leichteren bis mitt elschweren manuellen Tätigkeit ohne häufig kniende Stellung mit auf dem Boden aufliegenden Kniegelenken zu 100 % (8

bis 8.5 Arbeitsstunden pro Arbeitstag an fünf folgenden Tagen) arbeitsfähig. Aufgrund der heutigen Untersuchung des Bewegungsapparates sowie nach Durchsicht der Akten, unter spezieller Berücksichtigung der muskuloskelettalen Befunde, könne er eine Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt bestätigen und daher auch einen solchen Zeitpunkt nicht definieren (Urk. 10/116 S. 39).

Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass es interessant sei, dass er spon tan den Krankheit s begin n ins Jahr 2000 gelegt habe und erst nach dem Hinweis auf die Tätigkeitsaufgabe schon im November 1998 den Anfangszei t punkt korrigiert habe. Hier seien Inkonsistenzen zu erken nen, die in die Überlegungen miteinbezogen werden müssten. Vom beklagten intensiven Kopfschmerz wäh rend der Untersu chung sei nichts zu sehen gewe sen, er habe entspannt und gelöst gewirkt und habe sich damit deutlich vom Ersche inungsbild klas sischer Migräniker, denen man die Problematik durchaus ansehe, unterschieden. Eine gewisse Reizbarkeit und Verstimmbarkeit sei ohne Zweifel festzustellen, wobei natürlich offenbleibe, ob diese Folge oder Ursache der familiären Zwistigke iten und der Arbeitsaufgabe seien . Dass er mit diesen Wesenszüge n im Arbeitsbereich nie Schwier igkeiten gehabt habe, erstaune doch etwas und mache wahrscheinlich, dass die Verstimmungen durch die Untätig keit und die unbefriedigende soziale Situation begründet seien und nicht umge kehrt. Er mache geltend, dass man ihm die Pathologie nicht ansehe, dass er von aussen normal wirke, was zur Schlussfolgeru ng verleite, dass er auch tatsä c h lich über weite Strecken normal sei. Nach den Akten und nach den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, wie es zur Berentung gekommen sei und welcher Art die Verschlechterung sei, die seit der Arbeitsniederlegung aufgetreten sei. Immerhin sei es bezeichnend, dass ihn die direkt betreuenden Ärzte (Psychiater Dr. G.___, Hausarzt Dr. Y.___) hochpro zentig arbeitsunfähig schrieben und verschiedene Gutachten s

- und Fachstellen von einer geringgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Erwähnt sei etwa das Gutachten MEDAS F.___ vom Mai 2001 oder der Bericht der Schmerz sprechstunde vom Juli 199 9. Aus sozialpraktischen Gründen werde ein Wieder einstieg in irgendeine Lohnarbeit sicher dadurch erschwert, dass eine Arbeits losigkeit schwer chronifiziert sei und dass er mehr als die Hälfte seines Lebens im erwerbsfähigen Alter ohne Lohnarbeit zugebracht habe. Der B.___ habe in seinem Bericht vom 2 9. Janu ar 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidi vierende de pressive Störung diagnostiziert, was hier in die Überlegungen einzu beziehen sei. Im Zeitpunkt seiner Untersuchung sei eine Depression nicht fest stellbar gewesen und soweit der Beschwerdeführer sich geäussert habe, seien in den letzten Mo naten auch nie Verstimmungen in rentenrelevantem Umfang aufgetreten. Durch die Diagnose der Dysthymia trage er aber dem damals er wähn ten Teilaspekt Rechnung. Die Diagnose der Schmerzstörung mit soma ti sche n und psychischen Faktoren sei neu ins ICD-Klassifikationssystem aufgenommen worden und sei damals noch nicht so gebräuchlich gewesen. Er habe sie ge wählt, da er die psy chische Teilgenese der Schmerzstörung für sehr bedeut end halte (Urk. 10/116 S. 31).

Dr. J.___ prüfte die Försterschen -Kriterien und kam zum Schluss, dass diese überwiegend nicht erfüllt seien, was verhindere, dass die psychiatrische Diag nose zur Begründung eines Rentenanspruchs herangezogen werde. A us den Unter lagen gehe nicht ganz eindeutig hervor, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet worden sei. Aus der psychiatrischen Perspektive sei nach den heutigen Gepflogenheiten eine Berentung nicht mehr zu begründen und die Kriterien zur Anerkennung eines psychischen Leidens seien in den letzten Jahren auch kontinuierlich verschärft worden. Es spreche demnach vie les dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2008 nicht rele vant verändert habe, dass aber die Kriterien der Beurteilun g restrikti ver ange wendet würden und demnach aus heutiger Sicht auch keine Begrün dung einer Berentung mehr geliefert werden könne. Aus den Angaben in den Akten und aus seinen Untersuchungsergebnissen lasse sich zumindest weder eine Verbesse rung noch eine Verschlechterung des Zusta ndes eindeutig beur teilen (Urk. 10/116 S. 32 f.).

Der Beschwerdeführer sei seit rund 14 Jahren nicht mehr in eine Lohnarbeit integriert und die Verhältnisse in der Arbeitswelt dürften sich weitgehend ver ändert haben. Dennoch gehe er davon aus, dass er aus psychiatrischer Sicht nach wie vor geeignet sei, seiner früheren Tätigkeit in einem Kunststoffspritz werk oder einer Verweistätigkeit, die seinem Persönlichkeitsprofil entspreche, in praktisch vollem Umfang nachzugehen. Er werde auf Grund der Chronifizierung der fehlenden Lohnarbeit Mühe haben, den Alltagsrhythmus einzuhalten, er werde die Au sdauer erst wieder üben müssen und eine Angewöhnungszeit an die Strukturen in der Arbeitswelt nötig haben, nachdem er sich 14 Jahre lang an die Aufgaben im Haushalt gewöhnt habe. Aufgrund der Ergebnisse seiner Abklärungen habe nie eine Arbeitsunfähigkeit in einem höheren Ausmass be standen. Der Beschwerdeführer stehe schon in ambulanter Psychotherapie, die seinen Leidensdruck wohl etwas zu reduzieren vermöge. Weitere Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht nicht erforderlich. Die Haltung und Einstellung des Beschwerdeführers mache eine erfolgreiche Arbeitsintegration äusserst un wahrscheinlich. Diese Tatsache werde sich kaum beeinflussen lassen. Das psy chiatrische Teilgutachten könne aus der Unmöglichkeit einer Reintegration bei fehlender schwerwiegender Psychopathologie keine Begründung für eine Rente ableiten (Urk. 10/116 S. 33 f.). 4.

4. 1

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung einzig mit der Frage der Wiedererwägung befasst. Ob Leistungen allerdings gestützt auf

Art. 17 ATSG oder

lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision herabzusetzen bzw. auf zuheben sind, hat sie nicht geprüft. Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 2. 3 .2), ist diese Frage von Amtes wegen zu klären. 4.2

Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten fest, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, wie der frühere Entscheid zur Berentung begründet wurde, so dass ein Vergleich des damaligen Zustandes mit dem heutigen im Sinne einer Verbesserung respektive einer Verschlechterung nicht möglich sei; es spreche vieles dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit 2008 nicht relevant verän dert habe, da aber die Kriterien der Beurteilung aktuell restriktiver angewendet würden, könne aus heutiger Sicht eine Berentung nicht mehr begründet werden (Urk. 10/116 S. 22).

Damit ist eher nicht von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen auszugehen, allerdings kann dies - wie folgend gezeigt wird - offen gelassen werden (vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Mai 2013, Urk. 10/119 S. 3) . 4.3 4.3.1

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. K.___, prak tische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2008 fest, dass im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008 (vgl. E. 3.1.3) bei Vorliegen einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, eine seit dem 5. November 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Kunststoffspritzwerk und eine 70%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit (kein Zeitdruck, kein Kontakt mit vielen Menschen und einfache, wechselbelastende Tätigkeit) attestiert worden sei. Auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im fachärzt lichen psychiatrischen Be richt des B.___ könne abgestellt werden und der Einstieg in den Arbeitsprozess sollte begleitet erfolgen. Die Angaben des Hausarztes könnten nicht als Beur teilungsgrundlage herangezogen werden, da er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Hausarztfunktion unter anderen Aspekten beurteile (Feststellungsblatt vom 1 0. Juli 2008, Urk. 10/83 S. 2).

Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Renten zu spra che mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 gestützt auf ein pat hogene tisch-ätio logisch unklares syndromales Beschw erdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage erfolgte (vgl. Urk. 10/83; Feststellungsblatt vom 2 0. Februar 2009, Urk. 10/97; Einkommensvergleich vom 2 0. Februar

2009, Urk. 10/98; Urk. 10/101) .

4. 3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Überprüfung der Rente unzulässig sei, da die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 ff. und deren analoge An wendbarkeit auf das genannte Beschwerdebild im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 2 0. Mai 2009 bereits bestanden habe .

Allerdings erfolgte die Rentenzusprache zum damaligen Zeitpunkt ohne Beach tung der relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage: Weder im Bericht des B.___ vom 2 9. Januar 2008 (E .

3.1.3), noch in der Stellung nahme der RAD Ärztin (vgl. E. 4.3.1) wurden die entsprechenden Kriterien ge prüft oder diskutiert. Auch aus den weiteren im Recht liegenden Akten geht nicht hervor, dass die damalige Rechtsprechung berücksichtigt w o rde n wäre (vgl. Urk. 10/83; Urk. 10/84; Urk. 10/97; Urk. 10/101).

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung zulässig ist (vgl . E . 2.3).

5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 9. September

2012 (Urk. 10/116) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

2 .3). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch die Gutachter (Urk. 10/116 S.

12 ff.; Urk. 10/116 S.

26 ff.; Urk. 10/116 S.

35 ff .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/116 S.

2 ff .) abgegeben. Es würdi gt die vorhandenen Arztberichte sorg fältig (Urk. 10/116 S.

31; Urk. 10/116 S.

38 f.). Es berücksichtigt die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuch tend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen BGE 141 V 281 (E. 5.2 und E. 5.3).

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, da Dr. J.___ sich nicht mit der durch Dr. G.___ diagnosti zierten Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass Dr. J.___ sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt hatte (vgl. Urk. 10/116 S.

28 f.; Urk. 10/116 S.

30). Somit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die von Dr. G.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung keinen Krankheitswert aufweist - dafür sprechen nebst dem psychiatrischen Teilgutachten auch die Ausführungen der Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Januar 2008 (E.

3.1.2), welche ebenfalls keine Persön lich keitsstörung diagnostizierten.

An der Beweiskräftigkeit des Gutachtens vermag auch die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Juni 2014 nichts zu ändern, da sie sich im Wesentlichen auf die vom Be schwerdef ührer beklagten Beschwerden stützt . Des Weiteren ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.2

Dr. J.___ prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung an hand der sogena nnten Förster-Kriterien und kam zum Ergebnis, dass sie nicht überwiegend erfüllt seien (Urk. 10/116 S. 33). 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gel fall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schwere gr ad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.2.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.3

5.3.1

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich

- ohne dass Weiterungen

nötig erschienen - hinreichend, dass die Ausprä gung der psychi schen diagnose relevanten Befunde nicht stark ins Ge wicht fällt. Dr. J.___ konstatierte, dass der Beschwerdeführer mit dem Zug an gereist sei und angegeben habe, dass der öffentliche Verkehr keinerlei Schwie rigkeiten biete. Er habe einen unauffälligen Bewegungsablauf beim Marsch vom Wartezimmer ins Büro gezeigt. Während des ganzen Gespräches hätten sich keine averbalen Schmerzäusserungen fest stellen lassen. Er sei die ganze Zeit über locker auf dem Stuhl gesessen, habe gute, ausdrucksstarke Mitbewegungen des Oberkörpers und der Extremitäten gezeigt und die Gestik und Mimik seien lebendig gewesen. Er habe wiederholt gelacht während des Gespräches, etwa bei der Schilderung der Verirrung seines Sohnes im H eimatdorf. Er sei nicht müde gewesen, Konzentration und Auf merk samkeit seien ungestört gewesen. Über kurze Abschnitte habe er witzig berichtet und eine gute Vitalität gezeigt. Nach dem Dr. J.___ ihn mit seinen Beobachtungen konfrontiert habe, habe der Be schwerdeführer angegeben, dass man die Psychopathologie von aussen nicht sehen könne. Abschnittweise habe der Beschwerd eführer etwas gespannt und gerei zt reagiert, habe aber einge stehen müssen, dass im Rahmen des MEDAS-Gesprächs keine grösseren Defizite erkennbar seien. Er habe die Einschränkun gen seines Lebensraumes, einen ge wissen sozialen Rückzug, beschrieben, wobei er habe bestätigen können, dass ein solcher im Rahmen der Ferien in L.___ nicht vorhanden sei. Das Gespräch sei mit einem Dolmetscher geführt worden, wobei er über weite Strecken darauf beharrt habe, in Deutsch Auskunft zu ge ben. Spezifisch psychiatrische Fragen habe er dann in deutscher Sprache offen sichtlich nicht bewältigen können und habe fast zu einer Übersetzung genötigt werden müssen. In der Gesprächs situa tion, ohne Berücksichtigung seiner Anga ben zur Anamnese, habe sich praktisch keine Psychopathologie fassen lassen. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig, wenn auch etwas auf sein Leiden fokussiert. Er sei allseitig orien tiert, eine gewisse Reiz- und Verstimm barke it sei angedeutet. Er habe nie den Faden verloren und ohne Latenz geant wortet (Urk. 10/116 S. 30). 5.3.2

Dr. J.___ konstatierte des Weiteren, dass e ine psychisch ausgewiesene Komor bidität von erheblicher Schwere, Intensi tät, Ausprägung und Dauer nicht attes tiert werden könne . Auch ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe explizit nicht stattgefunden, was sich namentlich an den Akti vitäten im Rahmen der Ferienreisen in seiner Heimat ablesen lasse, die er immer mit Freuden und nur aus finanziellen Gründen relativ selten antrete (Urk. 10/116 S. 32). Wenn er nach L.___ reise, könne er jederzeit bei seinem Vater und der Stiefmutter wohnen, beide seien berentet. Die letzte Reise habe er 2011 unter nommen und er habe den Aufenthalt im Heimatdorf sehr geschätzt - dort sei das Leben leicht, die Söhne bräuchten kaum Aufsicht und er habe ver schiedene frühere Kollegen und Nachbarn besucht (Urk. 10/116 S. 28).

Als hemmender Faktor sei seine Reizbarkeit und Verstimmbarkeit einzustufen, welche Aktivitäten in einem sozialen Kontext etwas entgegenstehen würden (Urk. 10/116 S. 32). 5.3.3

Dr. J.___ notierte des Weiteren, dass das Behandlungsergebnis ohne Zweifel ungünstig sei, wobei offen bleibe, ob tatsächlich eine genügende Motivation und Eigenanstrengung zur Überwindung der Problematik geleistet worden sei - er gehe in diesem Bereich von Motivationsdefiziten aus (Urk. 10/116 S. 33).

Von Februar 2012 bis Juni 2013 fand jeweils einmal im Monat ein psychothera peutisches Gespräch statt (Schreiben vom 2 3. Dezember 2013 betreffend Leser lichkeit des Arztberichtes, Urk. 10/135; vgl. auch Urk. 10/136). Die ambulante Behandlung bei Dr. C.___ nahm der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2013 auf (Urk. 3).

5.3.4

Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen d er Schweregrad als auch die Kon sistenz der funktionellen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Dysthymie und Verdeutli chungs tendenz der Symptome (Urk. 10/116 S. 21) als gering zu werten. Ebenfalls ist höchs tens ein geringer Leidensdruck feststellbar. Dem nach ist auch unter Be rück sichtig ung der beachtlichen Standardin dikatoren mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die somato forme Schmerzstörung keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt. 5.4

Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die somatischen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit in der angestammte n als auch in jede r andere n, körperlich leichte n und mittelschwere n Tätigkeit ohne häufig in kniender Stellung auf dem Boden auf liegende Kniegelenke zeitigen (Urk. 10/116 S. 21 f.), was auch seitens der Par tei en unbestritten blieb.

Der Beschwerdeführer ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tät igkeit vollumfänglich arbeitsfä hig, womit keine Erwerbseinbusse und damit kei n rentenrelevanter Invaliditäts grad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit gestützt auf lit . a Abs. 1 Sch l B IVG 6. IV-Revision

im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Ob die Verfügung vom 20. Mai 2009 zweifellos unrichtig war, bzw. die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind bzw. wären, kann infolgedessen offengelassen werden. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7; Urk 8/1-33). Antragsgemäss (Urk.

1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler