Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war zuletzt vom 1. Februar bis Ende Juni 2002 als Kellner vollzeitlich erwerbstätig ( Urk. 7/2/4 f., 7/7 und 7/22). Er meldete sich am 1 9. Juni 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Diese verneinte am 3. Dezember 2002 einen Anspru ch auf Invalidenrente ( Urk. 7/13 ) und wies das Gesuch um Gewäh rung beruflicher Massnahmen am 4. Dezember 2002 ab ( Urk. 7/14 ) .
Am
8. Juli 2003 erfolgte eine Neuanmeldung ( Urk. 7/17) , worauf die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 0. No vember 2004, ausgehend von einer Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % und einem Invaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 7/54) , ab dem 1. April 2003 eine Viertelsrente zu sprach ( Urk. 7/57). Zum medizinischen Sachverhalt hielt d ie IV-Stelle unter anderem fest , dass der Versicherte an einer anhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung, an eine r mit telgradige n depressive n
Episode mit somatischem Schmerz syndrom, an eine r
Somatisierungs -Tendenz , an ein e m
cervicospondylogenen Syndrom
links bei leichter Osteochondrose und dorsolaterale r Spondylose sowie
an ein e m
thora cover tebralen Syndrom leide . Überdies
bestehe der Verdacht auf eine Panik störung (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2004, Urk. 7/52). Am 2. Mai 2005 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch einrei chen, mit dem er eine halbe Invalidenrente beantragen liess ( Urk. 7/64). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 7/65 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2005 eine Rentener höhung ab ( Urk. 7/71). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 7/74). Diese hiess d ie IV-Stelle , ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/86/3) bei unveränderten Diagnosen (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. September 2005, Urk. 7/70 und die Stellungnahme des Regio nalen Dienstes vom 1 8. Oktober 2005, Urk. 7/88) , gut und sprach dem Versi cherten
ab dem 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Am 2 3. Februar 2006 erliess sie eine entsprechende Vollzugsverfügung ( Urk. 7/89). 1.2
I m August 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein (vgl. Urk. 7/91 ff.). Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2007 teilte sie dem Versi cherten mit, dass sie keine Änderungen festgestellt und er unverändert Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe ( Urk. 7/97). Im August 2009 ersuchte er um
berufliche Wiedereingliederung smassnahmen (Urk. 7/106), worauf ihm die IV-Stelle am 2 4. November 2009 Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ zu sprach (Urk.
7/114). Nachdem d er Versicherte per 2. Mai 2011 eine teilzeitliche Anstellung als Aushilfe Bäcker/Konditor erhalten hatte ( Urk. 7/127), wurde im August 2011 ein weitere s Rentenrevision sverfahren
an die Hand genommen (vgl. Urk. 7/129 ff.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte der Versicherte um Zusprechung ei ner ganzen Invalidenrente (Urk. 7/134). Nach Abklärung der erwerblichen ( Urk. 7/131 und 7/132) und medizinischen (Urk. 7/130, 7/135 und 7/138) Verhältnisse lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ab , da dem Versicherten ein Pensum von 40 % in angepasster Tätigkeit zumutbar sei und aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 63 % resultiere ( Urk. 7/143). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3
Mit Revisionsgesuch vom 1 3. November 2013 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und führte zur Begründung an, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe ( Urk. 7/159). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 1 4. November 2013 auf, die geltend gemachte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens am 13 . Dezember 2013 mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen , an sons ten ein Nichteintreten verfügt werde ( Urk. 7/160). Die gesetzte Frist wurde antragsgemäss bis zum 2 8. Februar 2014 erstreckt (vgl. Urk. 7/162 und 7/163). Mit seiner Stellungnahme vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/164) reichte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Teil des Austritts berichtes der B.___ vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 7/165). Die IV-Stelle forderte ihn am 1 9. Februar 2014 schriftlich auf, innert 14 Tagen den vollständigen Austrittsbericht und einen Bericht über die von Dr. A.___
er wähn te ambulante psychiatrische Behandlung einzureichen ( Urk. 7/166). In der Folge traf lediglich
der komplette Austrittsbericht
vom 28. Mai 2013
bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/167). Die s e stellte darauf mit Vorbe scheid vom 1 8. März 2014 das Nichteintreten auf das Revision sbegehren in Aussicht (Urk. 7/170). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten mit Ein gabe vom 2 5. März 2014 Einwand ( Urk. 7/171), worauf ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 8. März 2014 eine Nachfrist von 30 Tagen zur ergänz enden Begründung ansetzte (Urk. 7/173). Die Vertreterin des Versicherten stellte darauf mit Schreiben vom 7. April 2014 den Eingang ein e s ausführlichen B erichtes des C.___ bis Anfang nächster Woche in Aussicht ( Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisi onsgesuch vom 1 4. November 2013 nicht ein ( Urk. 2 = 7/178). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Juni 2014 ( Urk.
1) Beschwer de erheben mit dem Antrag, auf das Revisionsgesuch vom
14. November 2013 sei einzutreten. Die IV-Stelle schloss am 2 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon hat die Gegenparte i mit Schreiben vom 2 5. Juli 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die neu einge reichten Unterlagen ( vgl. Urk.
3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mes sung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht. Wird mit dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensver fügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfor dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Üb erprüfung den Sachverhalt zu Gru nde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E . 5.2.5). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Renten überprüfungsentscheides lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bun desgerichts 9 C_ 90 4/20 09 vom 7. Juni 20 10 E. 3. 2 mit Hinweisen ).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 1 4. November 2013 zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 1, 2 und 6). 3. 3.1
Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht , datiert vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/143). Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass dieser Verfügung war das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , vom 2. Juni 2012 ( Urk. 7/138; vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2012, Urk. 7/140). Dieser stellte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/138/11): -
Langjährige depressive Entwicklung mit rezidivierender depressiver Stö rung, gegenwärtig leicht bis knapp mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) bei wahrscheinlich zusätzlich bestehender Dysthymie in den Intervallen (ICD-10: F34.1) im Sinne einer Double-Depression -
Chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) -
Panikstörung mit zusätzlichen generalisierten Ängsten (ICD-10: 41.0) -
Akzentuierte Persönlichkeitszüge / anamnestisch Persönlichkeitsände rung (ICD-10: F62.1).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kellner zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine optimal adaptierte Arbeits tätigkeit , die er möglichst selbständig ausüben könne und die keine intensiven interpersonellen Kontakte erforderte, sei ihm im bisherigen Rahmen von 40 % zumutbar ( Urk. 7/138/11).
Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 Pro zent und einem Invaliditätsgrad von 63 Prozent die Dreiviertelrente (Urk. 7/143, vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2012, Urk. 7/140). 3.2
3.2.1
Im Revisionsverfahren wurde ein Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/167) eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 1 7. Mai 2013 wegen eines dekompen sierten Tinnitus und einer rezidivierenden depressiven Störung stationär behan delt worden war . Als Diagnosen wurden ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) festgehalten. Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer in einem relativ stabilen Zustand aus der Klinik ausgetreten sei und sich in der Folge zu Dr. F.___ in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe. 3.2.2
Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vom 2 4. Januar 2014 geht hervor, dass ihm der Beschwerdeführer niedergeschlagener, adynamischer und perspektivloser e rsch ien . Bei psychischer Dekompensation wegen d es Tinnitus sei er vom 8. April bis zum 1 7. Mai 2013 in der Klinik E.___ stationär psychi atrisch behandelt worden. Somatisch seien eine schwere Lactoseintoleranz und eine Refluxerkrankung festgestellt worden. Die ambulante psychiatrische Be handlung erfolge nun durch Dr. F.___ in der Klinik C.___ ( Urk. 7/164). 3.3
Den beiden ärztlichen Berichten vom 2 8. Mai 2013 und vom 2 4. Januar 2014 , welche als einzige im Revision sverfahren eingereicht worden waren, sind ein Tinnitus, eine schwere Lactoseintoleranz und eine Reflux erkrankung als neue Diagnosen zu entnehmen. Es ergibt sich daraus kein Hinweis darauf , dass der Beschwerdeführer an einem organisch objektiv ausgewiesenen Tinnitus leiden könnte, der auf pathologisch-anatomischen Veränderungen basiert und grund sätzlich auch für Aussenstehende – allenfalls mit technischen Hilfsmi tteln – hörbar wird . Für die Annahme eines (neuen) körperlichen Leidens in Form eines Tinnitus besteht somit kein Raum (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2, 5.8.2, 5.9 und 5 .10 ) .
Die Lac t o seintol eranz und die Refluxerkrankung , welche offenbar neu diagnostiziert worden waren, sind nicht invaliditätsrelevant (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 240/05 vom 3 1. August 2005 E. 2.1 und 9C_750/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 betreffend Reflux), zumal nicht ersichtlich ist , inwie fern diese beiden Leiden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträch tigen sollten . Es werden denn auch in keinem der beiden medizinischen Berichte Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht (vgl. 7/164 und 7/167). Anhaltspunkte für eine invaliditätsrelevante Verschlechterung in psychischer Hinsicht sind den zur Diskussion stehenden beiden Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen . Sie sind folglich nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 3.4
Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten U nterlagen (vgl. Urk. 3/2 und 3/3 ) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hatte im Verwaltungsverfahren – unter Fristansetzung und Androhung von Säum nisfolgen (vgl. 7/160 und 7/163 ) – hinreichend Gelegenheit, weitere Un ter lagen beizubringen. Nachdem er sie ungenutzt verstreichen liess, ist allein der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2014 präsentierte, und die neu ein gereichten ärztlichen Berichte haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 1.4 hiervor). 3.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch vom 1 4. November 2013 nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 3. November 2013 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und führte zur Begründung an, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe ( Urk. 7/159). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 1 4. November 2013 auf, die geltend gemachte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens am 13 . Dezember 2013 mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen , an sons ten ein Nichteintreten verfügt werde ( Urk. 7/160). Die gesetzte Frist wurde antragsgemäss bis zum 2 8. Februar 2014 erstreckt (vgl. Urk. 7/162 und 7/163). Mit seiner Stellungnahme vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/164) reichte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Teil des Austritts berichtes der B.___ vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 7/165). Die IV-Stelle forderte ihn am 1 9. Februar 2014 schriftlich auf, innert 14 Tagen den vollständigen Austrittsbericht und einen Bericht über die von Dr. A.___
er wähn te ambulante psychiatrische Behandlung einzureichen ( Urk. 7/166). In der Folge traf lediglich
der komplette Austrittsbericht
vom 28. Mai 2013
bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/167). Die s e stellte darauf mit Vorbe scheid vom 1 8. März 2014 das Nichteintreten auf das Revision sbegehren in Aussicht (Urk. 7/170). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten mit Ein gabe vom 2 5. März 2014 Einwand ( Urk. 7/171), worauf ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 8. März 2014 eine Nachfrist von 30 Tagen zur ergänz enden Begründung ansetzte (Urk. 7/173). Die Vertreterin des Versicherten stellte darauf mit Schreiben vom 7. April 2014 den Eingang ein e s ausführlichen B erichtes des C.___ bis Anfang nächster Woche in Aussicht ( Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisi onsgesuch vom 1 4. November 2013 nicht ein ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mes sung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht. Wird mit dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensver fügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfor dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Üb erprüfung den Sachverhalt zu Gru nde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E . 5.2.5). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Renten überprüfungsentscheides lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bun desgerichts 9 C_ 90 4/20
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Juni 2014 ( Urk.
1) Beschwer de erheben mit dem Antrag, auf das Revisionsgesuch vom
14. November 2013 sei einzutreten. Die IV-Stelle schloss am 2 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon hat die Gegenparte i mit Schreiben vom 2 5. Juli 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die neu einge reichten Unterlagen ( vgl. Urk.
3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 1 4. November 2013 zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 1, 2 und 6). 3. 3.1
Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht , datiert vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/143). Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass dieser Verfügung war das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , vom 2. Juni 2012 ( Urk. 7/138; vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2012, Urk. 7/140). Dieser stellte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/138/11): -
Langjährige depressive Entwicklung mit rezidivierender depressiver Stö rung, gegenwärtig leicht bis knapp mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) bei wahrscheinlich zusätzlich bestehender Dysthymie in den Intervallen (ICD-10: F34.1) im Sinne einer Double-Depression -
Chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) -
Panikstörung mit zusätzlichen generalisierten Ängsten (ICD-10: 41.0) -
Akzentuierte Persönlichkeitszüge / anamnestisch Persönlichkeitsände rung (ICD-10: F62.1).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kellner zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine optimal adaptierte Arbeits tätigkeit , die er möglichst selbständig ausüben könne und die keine intensiven interpersonellen Kontakte erforderte, sei ihm im bisherigen Rahmen von 40 % zumutbar ( Urk. 7/138/11).
Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 Pro zent und einem Invaliditätsgrad von 63 Prozent die Dreiviertelrente (Urk. 7/143, vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2012, Urk. 7/140). 3.2
3.2.1
Im Revisionsverfahren wurde ein Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/167) eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 1 7. Mai 2013 wegen eines dekompen sierten Tinnitus und einer rezidivierenden depressiven Störung stationär behan delt worden war . Als Diagnosen wurden ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) festgehalten. Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer in einem relativ stabilen Zustand aus der Klinik ausgetreten sei und sich in der Folge zu Dr. F.___ in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe. 3.2.2
Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vom 2 4. Januar 2014 geht hervor, dass ihm der Beschwerdeführer niedergeschlagener, adynamischer und perspektivloser e rsch ien . Bei psychischer Dekompensation wegen d es Tinnitus sei er vom 8. April bis zum 1 7. Mai 2013 in der Klinik E.___ stationär psychi atrisch behandelt worden. Somatisch seien eine schwere Lactoseintoleranz und eine Refluxerkrankung festgestellt worden. Die ambulante psychiatrische Be handlung erfolge nun durch Dr. F.___ in der Klinik C.___ ( Urk. 7/164). 3.3
Den beiden ärztlichen Berichten vom 2 8. Mai 2013 und vom 2 4. Januar 2014 , welche als einzige im Revision sverfahren eingereicht worden waren, sind ein Tinnitus, eine schwere Lactoseintoleranz und eine Reflux erkrankung als neue Diagnosen zu entnehmen. Es ergibt sich daraus kein Hinweis darauf , dass der Beschwerdeführer an einem organisch objektiv ausgewiesenen Tinnitus leiden könnte, der auf pathologisch-anatomischen Veränderungen basiert und grund sätzlich auch für Aussenstehende – allenfalls mit technischen Hilfsmi tteln – hörbar wird . Für die Annahme eines (neuen) körperlichen Leidens in Form eines Tinnitus besteht somit kein Raum (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2, 5.8.2, 5.9 und 5 .10 ) .
Die Lac t o seintol eranz und die Refluxerkrankung , welche offenbar neu diagnostiziert worden waren, sind nicht invaliditätsrelevant (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 240/05 vom 3 1. August 2005 E. 2.1 und 9C_750/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 betreffend Reflux), zumal nicht ersichtlich ist , inwie fern diese beiden Leiden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträch tigen sollten . Es werden denn auch in keinem der beiden medizinischen Berichte Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht (vgl. 7/164 und 7/167). Anhaltspunkte für eine invaliditätsrelevante Verschlechterung in psychischer Hinsicht sind den zur Diskussion stehenden beiden Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen . Sie sind folglich nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 3.4
Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten U nterlagen (vgl. Urk. 3/2 und 3/3 ) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hatte im Verwaltungsverfahren – unter Fristansetzung und Androhung von Säum nisfolgen (vgl. 7/160 und 7/163 ) – hinreichend Gelegenheit, weitere Un ter lagen beizubringen. Nachdem er sie ungenutzt verstreichen liess, ist allein der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2014 präsentierte, und die neu ein gereichten ärztlichen Berichte haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 1.4 hiervor). 3.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch vom 1 4. November 2013 nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 09 vom 7. Juni 20
E. 10 E. 3. 2 mit Hinweisen ).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00630 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Zweckverband SNH Soziales Netz Bezirk Horgen Seestrasse 238, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war zuletzt vom 1. Februar bis Ende Juni 2002 als Kellner vollzeitlich erwerbstätig ( Urk. 7/2/4 f., 7/7 und 7/22). Er meldete sich am 1 9. Juni 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Diese verneinte am 3. Dezember 2002 einen Anspru ch auf Invalidenrente ( Urk. 7/13 ) und wies das Gesuch um Gewäh rung beruflicher Massnahmen am 4. Dezember 2002 ab ( Urk. 7/14 ) .
Am
8. Juli 2003 erfolgte eine Neuanmeldung ( Urk. 7/17) , worauf die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 0. No vember 2004, ausgehend von einer Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % und einem Invaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 7/54) , ab dem 1. April 2003 eine Viertelsrente zu sprach ( Urk. 7/57). Zum medizinischen Sachverhalt hielt d ie IV-Stelle unter anderem fest , dass der Versicherte an einer anhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung, an eine r mit telgradige n depressive n
Episode mit somatischem Schmerz syndrom, an eine r
Somatisierungs -Tendenz , an ein e m
cervicospondylogenen Syndrom
links bei leichter Osteochondrose und dorsolaterale r Spondylose sowie
an ein e m
thora cover tebralen Syndrom leide . Überdies
bestehe der Verdacht auf eine Panik störung (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. August 2004, Urk. 7/52). Am 2. Mai 2005 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch einrei chen, mit dem er eine halbe Invalidenrente beantragen liess ( Urk. 7/64). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 7/65 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2005 eine Rentener höhung ab ( Urk. 7/71). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 7/74). Diese hiess d ie IV-Stelle , ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 7/86/3) bei unveränderten Diagnosen (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. September 2005, Urk. 7/70 und die Stellungnahme des Regio nalen Dienstes vom 1 8. Oktober 2005, Urk. 7/88) , gut und sprach dem Versi cherten
ab dem 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Am 2 3. Februar 2006 erliess sie eine entsprechende Vollzugsverfügung ( Urk. 7/89). 1.2
I m August 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein (vgl. Urk. 7/91 ff.). Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2007 teilte sie dem Versi cherten mit, dass sie keine Änderungen festgestellt und er unverändert Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe ( Urk. 7/97). Im August 2009 ersuchte er um
berufliche Wiedereingliederung smassnahmen (Urk. 7/106), worauf ihm die IV-Stelle am 2 4. November 2009 Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ zu sprach (Urk.
7/114). Nachdem d er Versicherte per 2. Mai 2011 eine teilzeitliche Anstellung als Aushilfe Bäcker/Konditor erhalten hatte ( Urk. 7/127), wurde im August 2011 ein weitere s Rentenrevision sverfahren
an die Hand genommen (vgl. Urk. 7/129 ff.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte der Versicherte um Zusprechung ei ner ganzen Invalidenrente (Urk. 7/134). Nach Abklärung der erwerblichen ( Urk. 7/131 und 7/132) und medizinischen (Urk. 7/130, 7/135 und 7/138) Verhältnisse lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. August 2012 ab , da dem Versicherten ein Pensum von 40 % in angepasster Tätigkeit zumutbar sei und aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 63 % resultiere ( Urk. 7/143). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3
Mit Revisionsgesuch vom 1 3. November 2013 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und führte zur Begründung an, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe ( Urk. 7/159). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 1 4. November 2013 auf, die geltend gemachte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens am 13 . Dezember 2013 mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen , an sons ten ein Nichteintreten verfügt werde ( Urk. 7/160). Die gesetzte Frist wurde antragsgemäss bis zum 2 8. Februar 2014 erstreckt (vgl. Urk. 7/162 und 7/163). Mit seiner Stellungnahme vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 7/164) reichte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Teil des Austritts berichtes der B.___ vom 2 8. Mai 2013 ein ( Urk. 7/165). Die IV-Stelle forderte ihn am 1 9. Februar 2014 schriftlich auf, innert 14 Tagen den vollständigen Austrittsbericht und einen Bericht über die von Dr. A.___
er wähn te ambulante psychiatrische Behandlung einzureichen ( Urk. 7/166). In der Folge traf lediglich
der komplette Austrittsbericht
vom 28. Mai 2013
bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/167). Die s e stellte darauf mit Vorbe scheid vom 1 8. März 2014 das Nichteintreten auf das Revision sbegehren in Aussicht (Urk. 7/170). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten mit Ein gabe vom 2 5. März 2014 Einwand ( Urk. 7/171), worauf ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 8. März 2014 eine Nachfrist von 30 Tagen zur ergänz enden Begründung ansetzte (Urk. 7/173). Die Vertreterin des Versicherten stellte darauf mit Schreiben vom 7. April 2014 den Eingang ein e s ausführlichen B erichtes des C.___ bis Anfang nächster Woche in Aussicht ( Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2014 trat die IV-Stelle auf das Revisi onsgesuch vom 1 4. November 2013 nicht ein ( Urk. 2 = 7/178). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Juni 2014 ( Urk.
1) Beschwer de erheben mit dem Antrag, auf das Revisionsgesuch vom
14. November 2013 sei einzutreten. Die IV-Stelle schloss am 2 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon hat die Gegenparte i mit Schreiben vom 2 5. Juli 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die neu einge reichten Unterlagen ( vgl. Urk.
3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mes sung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht. Wird mit dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensver fügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfor dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Üb erprüfung den Sachverhalt zu Gru nde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E . 5.2.5). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Renten überprüfungsentscheides lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bun desgerichts 9 C_ 90 4/20 09 vom 7. Juni 20 10 E. 3. 2 mit Hinweisen ).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 1 4. November 2013 zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 1, 2 und 6). 3. 3.1
Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht , datiert vom 2 2. August 2012 ( Urk. 7/143). Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass dieser Verfügung war das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , vom 2. Juni 2012 ( Urk. 7/138; vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2012, Urk. 7/140). Dieser stellte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/138/11): -
Langjährige depressive Entwicklung mit rezidivierender depressiver Stö rung, gegenwärtig leicht bis knapp mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) bei wahrscheinlich zusätzlich bestehender Dysthymie in den Intervallen (ICD-10: F34.1) im Sinne einer Double-Depression -
Chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) -
Panikstörung mit zusätzlichen generalisierten Ängsten (ICD-10: 41.0) -
Akzentuierte Persönlichkeitszüge / anamnestisch Persönlichkeitsände rung (ICD-10: F62.1).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kellner zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine optimal adaptierte Arbeits tätigkeit , die er möglichst selbständig ausüben könne und die keine intensiven interpersonellen Kontakte erforderte, sei ihm im bisherigen Rahmen von 40 % zumutbar ( Urk. 7/138/11).
Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 Pro zent und einem Invaliditätsgrad von 63 Prozent die Dreiviertelrente (Urk. 7/143, vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2012, Urk. 7/140). 3.2
3.2.1
Im Revisionsverfahren wurde ein Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/167) eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8. April bis zum 1 7. Mai 2013 wegen eines dekompen sierten Tinnitus und einer rezidivierenden depressiven Störung stationär behan delt worden war . Als Diagnosen wurden ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) festgehalten. Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer in einem relativ stabilen Zustand aus der Klinik ausgetreten sei und sich in der Folge zu Dr. F.___ in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe. 3.2.2
Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vom 2 4. Januar 2014 geht hervor, dass ihm der Beschwerdeführer niedergeschlagener, adynamischer und perspektivloser e rsch ien . Bei psychischer Dekompensation wegen d es Tinnitus sei er vom 8. April bis zum 1 7. Mai 2013 in der Klinik E.___ stationär psychi atrisch behandelt worden. Somatisch seien eine schwere Lactoseintoleranz und eine Refluxerkrankung festgestellt worden. Die ambulante psychiatrische Be handlung erfolge nun durch Dr. F.___ in der Klinik C.___ ( Urk. 7/164). 3.3
Den beiden ärztlichen Berichten vom 2 8. Mai 2013 und vom 2 4. Januar 2014 , welche als einzige im Revision sverfahren eingereicht worden waren, sind ein Tinnitus, eine schwere Lactoseintoleranz und eine Reflux erkrankung als neue Diagnosen zu entnehmen. Es ergibt sich daraus kein Hinweis darauf , dass der Beschwerdeführer an einem organisch objektiv ausgewiesenen Tinnitus leiden könnte, der auf pathologisch-anatomischen Veränderungen basiert und grund sätzlich auch für Aussenstehende – allenfalls mit technischen Hilfsmi tteln – hörbar wird . Für die Annahme eines (neuen) körperlichen Leidens in Form eines Tinnitus besteht somit kein Raum (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2, 5.8.2, 5.9 und 5 .10 ) .
Die Lac t o seintol eranz und die Refluxerkrankung , welche offenbar neu diagnostiziert worden waren, sind nicht invaliditätsrelevant (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 240/05 vom 3 1. August 2005 E. 2.1 und 9C_750/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 betreffend Reflux), zumal nicht ersichtlich ist , inwie fern diese beiden Leiden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträch tigen sollten . Es werden denn auch in keinem der beiden medizinischen Berichte Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht (vgl. 7/164 und 7/167). Anhaltspunkte für eine invaliditätsrelevante Verschlechterung in psychischer Hinsicht sind den zur Diskussion stehenden beiden Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen . Sie sind folglich nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 3.4
Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten U nterlagen (vgl. Urk. 3/2 und 3/3 ) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er hatte im Verwaltungsverfahren – unter Fristansetzung und Androhung von Säum nisfolgen (vgl. 7/160 und 7/163 ) – hinreichend Gelegenheit, weitere Un ter lagen beizubringen. Nachdem er sie ungenutzt verstreichen liess, ist allein der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2014 präsentierte, und die neu ein gereichten ärztlichen Berichte haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 1.4 hiervor). 3.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch vom 1 4. November 2013 nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke