Sachverhalt
1.
Y.___ , geboren 1991, meldete sich im April 2002 zum Bezug von Invali denleistungen
für Minderjährige an (Urk. 6/1). Aufgrund der im Abklärungsbe richt festgestellten schweren Lese- und Rechtschreibschwäche (Urk. 6/2) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ,
Sonderschulmassnahmen von
Oktober 2001 bis Oktober 2003 ( Legastheniebehandlung ) zu (Urk. 6/3). Nachdem sein Vater spurlos verschw u n d en war , entwickelte der Versicherte im Jahr 2004 erste depressive Symptome . Im Mai 2008 wurde er nach mehreren Verwarnungen wegen Absenzen von der Sekundars chule verwiesen. Den nachfolgenden
Privatunterricht , die hernach begonnene Attestlehre als Schreiner in der Stiftung Z.___ und die anschliessend selbst gesuchte Stelle in einer Gärtnerei gab er jeweils nach kurzer Zeit auf. Zudem endete M itte 2009 nach acht Monaten die psycho therapeu tische und sozialarbeiterische
Begleitung durch den A.___ . Der Versicherte war in d er Folge ohne Beschäf tigung und Behandlung, bis er sich i m November 2011 wegen starker Suizidge danken
bei der Notfallaufnahme des B.___ meldete
(Urk. 6/14 S. 2-4 ). Fortan wurde er ambulant und
zweimal stationär in der C.___ behandelt (Urk. 6/51 S. 2) .
Während des ersten Aufenthalts in der C.___ vom 10. Januar 2012 bis 4. April 2012 meldete sich der Versicherte
am 24. Januar 2012 wegen einer psychische n Erkrankung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 6/4).
Danach
trat er in die betreute Wohngemeinschaft der D.___
ein.
Die IV Stelle h olte derweilen bei beiden Institutionen einen Bericht ein (Urk. 6/14, Urk. 6/19) und arbeitete bei der beruflichen Abklärung mit der Stadt X.___
zusammen , die den Versicherten seit April 2012 mit Sozialleistungen unterstüt z t
(Urk. 26 S. 4 ff. , Urk. 3/3 ). In diesem Zusammenhang absolvierte der Versicherte im Juni 2012 ein einmonatiges Praktikum bei der E.___ Gm bH (Urk. 6/20 S. 1 )
und im Juli 2012 zwei S chnupperwochen beim Verein F.___
(Urk . 6/21, Urk. 6/ 22 , Urk. 6/26 S. 6 ) .
Des Weiteren wurde er am
27. Juli 2012 neuropsychologisch untersucht (Urk. 6/23).
Aufgrund
der Abklärungen leistete die IV-Stelle
per 1. September 2012 Kostengutsprache für ein Vorberei tungsjahr hinsichtlich einer erstmalige n Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA beim Verein F.___ (Urk. 6/24) und sprach Y.___ ein kleines Taggeld zu
(Urk. 6/28).
Der Versicherte, de r seit Ende August 2012 wieder bei seiner Mutter wohnte, arbeitete sodann aus gesundheitlich en Gründen nur wenige Tage beim Verein F.___ . A b
26. November 2012
wurde er zum zweiten Mal stationär behandel t (Urk. 6/31, Urk. 6/32 S. 2 f. , Urk.
6/36 , Urk.
6/40 ). Wegen seines Gesundheitszustandes brach die IV-Stelle die berufli che Massnahme per 1. November 2012 ab (Urk. 6/33).
Am 22. Januar 2013 ersuchte die C.___ mit Einverständnis des Versicherten um neue berufliche Massnahmen (Urk. 6/36). Da der Versicherte am 19. Februar 2013
in die t herapeutische Wohngemeinschaft G.___ in
H.___
ein trat (Urk. 6/38) , delegierte die IV-Stelle die Abklärungen an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons I.___
(Urk. 6/39). Diese schloss die Abklärungen vorzeitig ab
(Urk. 6/46), n achdem die S tadt X.___
am 27. Juni 2013 eine n
Antrag auf Rentenprüfung g estellt hatte (Urk. 6/43) .
Zunächst
teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 5.
September 2013 schriftlich
mit, dass er auf grund seines Gesundheitszustandes zurzeit kein en Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 6/47). Eine entsprechende beschwerdefähige Verfügu ng wurde nicht verlangt .
Alsdann holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der C.___ ein (Urk. 6/51) , wies den Versicherten an, sich im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht einer regelmässig en
psychologische n Betreuung zu unterziehen (Urk. 6/53) und stellte schliesslich mit Vorbescheid vom 8. Januar 2014 eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk.
6/54) . Dagegen
erhob d ie Stadt X.___ am 24. Februar 2014 Einwand (Urk. 6/67 )
unter Beilage eines Verlaufsbericht s der Wohngemeinschaft G.___ ( Urk. 6/66) . Die C.___ liess mit Einverständnis des Versicherten ebenfalls Einwand erheben (Urk. 6/61)
und begründete diesen innert der ihr gesetzten Nachfrist im Sinne einer Ergänzung zum Einwand der Stadt X.___
(Urk. 6/63, Urk. 6/68) .
Die IV-Stelle liess die Einwände durch den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) prüfen (Urk. 6/71) und verneinte den Rentenanspruch mit Verfügung vom 12.
Mai 2014 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/72) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Stadt X.___
am 11. Juni 2014 Beschwerde und verlangte , es sei dem Versicherten eine Rente
zuzusprechen (Urk. 1) .
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen sei (Urk. 5). Der Ver sicherte wurde mit Verfügung vo m 20. August 2014 zum Prozess beigeladen (Urk. 8) und nahm am 8. September 2014 Stellung
(Urk. 10).
In der Replik vom 29. September 2014 hielt die Stadt X.___ an ihrem Antrag fest (Urk.
13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16). Sämtliche Einga ben wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken.
Zur Annahme der Invalidität ist
auc h bei psychischen Erkran kungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker deshalb psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich , von der Belastungs situation unter scheidbare psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein
( vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fak toren einen in diesem Sinne verselb ständigten Gesundheits schaden
indessen
aufrechterhalten oder den Wirkungs grad seiner Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen ). 1.2
Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit i n validen versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte ; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt ( BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen ) . Festzustellen ist somit , ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt , d.h. wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräfte n entsprechen würden , mit der psychisc hen Beein trächtigung vereinbar ist . Nicht massgebend ist hinge gen , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt ver hältnis sen vermittelt werden kann . E rwerbsunfähigkeit ist folglich
insoweit anzu nehmen, als die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist
(Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005 E.
4.2 und
8C_1018/2010 vom 18. April 2011 E. 5. ). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen , die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Invalidität liegt demnach nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt . D amit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist
(BGE 121 V 190 E. 4a und c , Urteil e des Bundes gerichts 9 C _99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1) . In seinem Urteil 9 C _186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.3 hielt das Bundesgericht die Prüfung des Rentenanspruchs mittels Einkommensvergleich für angezeigt, als bei einer ver sicherte n Person , die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit bisher keine beruf liche Ausbildung absolvieren konnte , trotz voller Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten die geplanten Eingliederungsmassnahmen invaliditäts bedingt nicht durchgeführt werden konnten. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 12. Mai 2014
sinnge - mäss aus , dass es sich bei den Diagnosen sowie de n Motivationsproblemen des Versicherten um invaliditäts fremde Faktoren handle. Ferner sei die berufliche Massnahme in gegenseitigem Einverständnis abgeschlossen worden (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 beantragte sie
eine
teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen . Es liege z war kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor, weshalb kein Rentena nspruch bestehe, doch s ei der Versi cherte von einer Invalidität bedroht (Urk. 5) . 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeantwort sinngemäss geltend, mit Verfügung vom 12. Mai 2014 seien die Ansprüche des Versicherten auf Rente und erstmalige Ausbildung v erneint worden . Dabei gehe die Beschwerde gegnerin selbst davon aus, dieser sei nicht eingliederungsfähig. Des Weiteren würden die invaliditätsfremden Gründe hinter die psychische Erkrankung des Versicherten treten . Diese Faktoren seien zudem be i der Prüfung der Verwert barkeit der verbliebenen Erwerbs möglichkeiten miteinzubeziehen und dabei auch der niedrige IQ des Versicherten zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3-7 ).
In der Replik begrüsste die Beschwerdeführerin eine spätere Überprüfung der Ein gliederungsfähigkeit , hielt aber
fest, es bestehe ein chronischer Gesundheits schaden , weshalb dennoch eine Rente zuzusprechen sei. Ursache (schwere Per sönlich keitsstörung ) und Wirkung (Ängstlichkeit und Vermeidung) dürften n icht verdreht werden (Urk. 13). 2.3
Der zum Prozess beigeladene Versicherte erklärte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2014 sinngemäss zusammengefasst, dass ihm die berufliche Integration bisher aufgrund psychischer Probleme nicht gelungen sei, obwohl er diese unbedingt wolle und er sich sehr darum bemüht habe. Er verstehe deshalb nicht, weshalb er keine Rente erhalte. Nun sei er stabiler und freue sich, dass die Beschwerdegegnerin bereit sei, nochmals Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Es sei aber zu bedenken, dass er seine Fortschritte in einem geschützten Rahmen erzielt habe und er nicht wisse, ob er auch im „normalen Leben“ so sein könne (Urk. 10). 3. 3.1
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Rentenanspruch. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde bereits am 5. September 2013 entschieden (Urk. 6/47 ). Allerdings verlangte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
eine Rückweisung der Sache, um eine Wiedererwägung dieses Entscheids zu prüfen (Art. 53 ATSG). 3 . 2
Nach Art. 29 Abs. 1
IVG entsteht der Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung . Da die Anmeldung des Versicherten (Urk. 6/4) am 1. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 6/5 S.
1), kommt die Auszahlung einer Rente bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 IVG frühestens ab 1. August 2012 in Betracht. 4. 4.1
Soweit es den in Art. 28 Abs. 1
lit . a IVG statuierten Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ betrifft, wurde der Versicherte im Juni und Juli 2012 beruflich abge klärt (Urk. 6/20 S. 1, Urk. 6/21-23). Gemäss dem Bericht des Vereins F.___ zeigte sich der Versicherte dabei motiviert (Urk. 6/22). Dennoch nutzte er aus gesundheitlichen Gründen nur zwei von vier möglichen Schnupper wochen (Urk. 6/26 S. 6, Urk. 6/22 S. 1).
Des Weiteren empfahlen Dr.
med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, und die Neuropsychologin Prof.
Dr. phil. K.___ im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung neben der antidepressiven Behandlung insbesondere eine Schulung der sozialen Kompetenzen (Urk. 6/23 S. 2). Berufsberater L.___ von der IV-Stelle
hielt als Resultat der Abklärungen am 5. September 2012 fest, der Versicherte habe im bisherigen Eingliederungs prozess gut und motiviert mitgemacht. Angesichts des gesundheitlichen Ein bruchs sei im weiteren Verlauf darauf zu achten, dass keine Überforderungssi tuationen entstünden . Ausserdem werde ein betreutes Wohnen ausserhalb des Elternhauses als notwendiger Bestandteil des Eingliederungs prozesses
erachtet (Urk. 6/26 S. 1 f.). 4.2
In der Folge
leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Vor berei tungsjahr in einer geschützten Werkstätte ab 1. September 2012 und verfügte ein Taggeld (Urk. 6/24, Urk. 6/28 ). B ereits Ende August 2012 wurde der Versi cherte aus der Wohngemeinschaft entlassen und zog zurück zu seiner Mutter (Urk. 6/40 S. 5). Danach
erschien er mit Ausnahme weniger Tage aus gesund heitlichen Gründen nicht zur Arbeit (Urk. 6/31, Urk. 6/32 S. 2) und wurde von November 2012 bis Februar 2013 stationär in der C.___ behandelt ( Urk. 6/36 S.
1, Urk. 6/40 S. 3). Am 28. November 2012 hielt der Berufsberater L.___
dies bezüglich fest, dass die berufliche Massnahme aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes per 1. November 2012 abgebrochen werde. Diese sei sorgfältig nach einem vorbereitenden Arbeitstraining aufge gleist worden und in einem geschützten Rahmen bei optimalen, dem Gesund heitsschaden angepass ten Bedingungen erfolgt. Der Versicherte werde daher als nicht eingliederungs fähig erachtet. Bei einer erneuten Anmeldung sei auf eine nachhaltige Stabili sierung des Gesundheitszustandes zu achten (Urk.
6/32 S. 1). 4. 3
Im Gesuch der C.___
vom 22. Januar 2013 erachteten Dr. phil. M.___ , Fach psy c hologin für Psychotherapie FSP, die Psychologin l ic . phil. N.___
sowie der Sozialarbeiter O.___ den Beginn einer neuen ber uflichen Mass nahme ab Anfang Mai 2013 als sinnvoll (Urk. 6/36). Im Schlussbericht der Sozial versi cherungsanstalt I.___ vom August 2013 hielt die Eingliede rungs verant wortliche
P.___
indessen
fest, der psychische Gesundheitszustand des Versi cherten sei bisher noch nicht stabil genug, um eine eigentliche Berufs beratung durchzuführen und eine realistische berufliche Zu kunfts perspektive zu ent wickeln, weshalb e in zweites Gespräch für September 2013 geplant gewesen sei (Urk. 6/ 4 6 S. 2).
Dabei stützte sie sich auf ein Standortgespr äch mit dem Versi cherten und seiner Betreuerin in der Woh ngemeinschaft Anfang Juni 2013 sowie ein Telefonat mit dem behandelnden Psycho logen lic . phil. Q.___ Ende Mai 2013 (Urk. 6/46 S. 5 f.).
Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin a m 5. September 2013
mangels Eingliederungsfähigkeit den Ans pruch des Ver si cherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/47 ). 4.4
Im
später eingeholten Bericht der C.___ vom 15. Oktober 2013
wurde fest gehal ten , dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu stark vermindert sei , als dass eine berufliche Massnahme unmittelbar in Betracht gezogen werden könne. Man gehe von einer Stabilisierung innerhalb des nächsten Jahres aus
(Urk. 6/51 S. 4) . Gemäss Schreiben
der C.___
vom 17. März 2014 war der Versicherte dann zumal immer noch nicht eingliederungsfähig (Urk. 6/68 S. 2 ).
Im Gesuch um Kostengutsprache vom 11. Oktober 2013 äusserte sich die W ohngemeinschaft G.___
kurzgefasst ebenfalls dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten stabilisiere, dieser vor Beginn einer Berufs ausbildung aber noch Zeit benötig t , um Boden unter den Füssen zu gewinnen (Urk. 6/66 S. 1 und 3). 4. 5
Aufgrund der Akten ist somit erstellt, dass der Versicherte zwischen Januar 2012 und Februar 2013 zweimal mehrere Monate
stationär behandelt wurde und d ie angeordnete Eingliederungsmassnahme aufgrund einer Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes nicht durchgeführt werden konnte ,
ob schon sich der Versicherte nach Ansicht der am Eingliederungsprozess Beteiligten bemühte. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin ab November 2012
weitere Eingliederungsmassnahmen
nicht mehr ern sthaft in Betracht zog
und seitens der involvierten Ärzte, Psychologen und Betreuer auch keine empfohlen wurden.
Laufen jedoch keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, kann mithin auch dann ein (allen falls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der berufli chen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E.
3.3.1). 5. 5.1
Anspruch auf eine Rente hat eine (noch) nicht eingliederungsfähige versicherte Person, wenn sie während einer e injährigen Wartezeit ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig war und danach noch einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweist (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG ). 5.2
U m die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres und den Invaliditätsgrad beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
In den Akten finden sich insbesondere Unterlagen der C.___ , ein Bericht der neuropsychologischen Untersuchung des Versicherten sowie zwei Gesuche um Kostengutsprache der betreuten Wohngemeinschaften. 5.3
Am 2. April 2012 e rstattete die C.___ der Beschwerd egegnerin erstmals B ericht. Dieser wurde unterzeichnet von Dr. phil. M.___ und
lic . phil .
N.___
sowie Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie stellten beim Versicherten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), eine ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und eine Lese- und Rechtschreib störung (ICD-10: F81.0). Den übrigen Diagnosen in sogenannter Z Kodierung massen sie rechtsprechungsgemäss keine Bedeut ung für die Arbeitsfähigkeit zu ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2012 vom 20. August 2012 E. 2 mit wei teren Hinweisen; Urk. 6/14 S. 2).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Versicherte sei seit Beginn des stationären Aufenthalts zu 100 % arbeitsunfähig.
B ei kurz- und mittelfristig gut koordinierter Betreuung und Unterstützung und gutem Verlauf der ambu lanten Therapie könne längerfristig mit einer Erhöhung der Einsatz fähigkeit auf 80 bis 100 % und einer guten Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/14 S.
7). Sinnvoll sei es , ausgehend von einem Einstiegspensum vo n 40 bis 60 % langsam zu steigern und die Arbeitsanforderungen schrittweise anzupassen. Es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte mangels beruflicher Tätigkeit in den letzten drei Jahren zunächst deutlich weniger belastbar und durchhaltefähig sei, mehr Pausen und mehr Zeit für die Arbeiten benötige (Urk.
6/14 S. 5).
Hinsichtlich einer Lehre mit nachfolgender Berufstätigkeit stellten sie
aufgrund des Zustandes am Ende des Klinikaufenthalts zusammengefasst eine vorsichtig günstige Prognose. Diese sei aufgrund der belastenden Beziehung zur Mutter deutlich günstiger in Verbindung mit einem betreuten Wohnen (Urk. 6/14 S. 4 und 7). Als schwierig habe sich das durch die depressive Episode und die Persön lichkeitszüge bedingte Verhaltensmuster erwiesen, welches der Versi cherte bereits als Kind entwickelt habe, um mit anforderungsreichen Situationen umzugehen. Die Motivations-, Antriebs- und Interessenlosigkeit würden zu einem starken Vermeidungsverhalten (Absenzen) führen. Er habe zudem Mühe, Kontakt aufzunehmen, wenn es Schwierigkeiten gebe. Aufgrund des schwach ausgebildeten Selbstwert gefühl s traue er sich sehr wenig zu, nehme ungern neue Aufgaben in Angriff und sei aufgrund unrealistischer Erwartungen an sich selbst schnell demotiviert. Schliesslich sei seine Eigen initiative eingeschränkt. Ohne engmaschige therapeutische und sozialpäda gogische Begleitung bestehe die Gefahr einer längerfristigen Chronifizierung der psychischen Symptomatik (Urk. 6/14 S. 4 f.). 5.4
Dem Gesuch um Ko stengutsprache der D.___ vom 29. Mai 2012 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem ersten Klinik aufenthalt zunächst grosse Mühe bekundete, sich in die Wohnge mein schaft zu integrieren. Inzwischen habe er einige wenige Kontakte geknüpft. Gegen die Hausregeln verstosse er noch aus Unachtsamkeit. Ämtli übernehme er nach Aufforderung. Hygiene, Ordnung und Sauberkeit hätten sich mittels Zimmerkontrollen und Aufforderung verbessert. Termine könne er aber nicht selbständig koordinieren und einhalten. Auch die Medikamenteneinnahme müsse kontrolliert werden (Urk. 6/19 S. 1 f.). Hauptproblem sei die Antriebs lo sigkeit, die sich unter anderem in erklärtem Desinteresse, sozialem Rückzug, Lust- und Interessenlosigkeit sowie fehlender Lebensfreude manifestiere (Urk.
6/19 S. 2). Er benötige daher längerfristig Unterstützung mittels betreuter Wohnform (Urk. 6/19 S. 3). 5.5
Im Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 27. Juli 2012 im Rahmen der beruflichen Abklärung hielten Prof. Dr. phil. K.___ und Dr. med. J.___ fest, die sprachliche Dysfunktion zusammen mit der Neigung zur Depres sion weise auf eine frühkindlich erworbene Entwicklungsschwäche der sprachdominaten linken Hirnhälfte hin. Die übrigen höheren Hirnleistungen seien erhalten. Neben der antidepressiven Behandlung seien die sozialen Kompe tenzen zu schulen (Urk. 6/23 S. 2). 5. 6
Nach dem zweiten Klinikaufenthal t diagnostizierten dieselben Fachpersonen wie im ersten Bericht der C.___ z usammen mit dem Assi stenzarzt Med. prakt. S.___ anstelle der ängstlich-vermeidenden neu eine schizoide Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.1). Die übrigen Änderungen im Bericht vom 15. März 2013 betrafen lediglich Z-kodierte Diagnosen (Urk. 6/40 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht, sondern wiesen lediglich auf die von der Beschwerdegegnerin geplante Wiederaufnahme der beruflichen Mass nahmen ab spätestens Anfang Mai 2013 hin. Ihr Fazit lautete, es handle sich beim Versicherten um einen arbeitsfähige n junge n Mann, der wenig fähig sei, sich mitzuteilen, der aber sehr gut durch genaues Nachfragen und praktische Interventionen abholbar sei (Urk. 6/40 S. 6). 5.7
In ihrem Gesuch um Kostengutsprache vom 11. Oktober 2013 wies die Wohnge meinschaft G.___ darauf hin, dass der Versicherte nach dem zweiten Kli ni kaufenthalt zusehends an Stabilität gew o nn en hatte . Er nehme nun praktisch ausnahmslos an der Tagesstruktur teil, erledige ihm übertragene Aufgaben gewissenhaft und habe durch gezieltes Trainieren von Alltagskompetenzen bereits schöne Fortschritte erzielt. Zudem sei er gut in die Gruppe integriert und pflege soziale Kontakte. Auch gelinge es ihm vermehrt, sich Unterstützung zu holen, wenn sich die depressiven Symptome phasenweise verstärkten. Das Erle digen administrativer Aufgaben (vor allem offene Rechnungen) bereite ihm nach wie vor grosse Mühe und für Behördengänge sei mehrmaliges Nachhaken notwendig. Gesprächstermine mit der Begleitperson und dem Psychologen nehme er zuverlässig und interessiert wahr. Es sei wichtig, dass er die nötige Zeit erhalte, um nachhaltig und ohne Druck Boden unter den Füssen zu gewin nen (Urk. 6/66). 5 . 8
Im letzten Bericht der C.___ vom 15. Oktober 2013 zur ambulanten Weiter behand lung , unterzeichnet von Dr. med. T.___ und dem Psycholo gen lic .
phil. Q.___ , wurden folgende Diagnosen gemäss ICD 10 - Kodierung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Dysthymie (F34.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), ängstliche (vermei dende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) und Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0). Die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren diesel ben wie im ersten Bericht der C.___ (Urk. 6/51 S.
1
f.).
Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit kam man zum Schluss, aktuell sei dem Versi cherten die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Bei weiterer Verbesserung des Zustandsbildes sei die Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von zu Beginn 50 bis 70 % denkbar und wahrscheinlich (Urk. 6/51 S. 4; insofern wohl unpräzis Ziffer 1.6 des Berichts). Zur Begründung führte d ie
C.___ dieselben Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit wie im ersten Bericht an (Motivationslosigkeit, schwierige Kontaktaufnahme etc.; Urk. 6/51 S. 3). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 6/51 S. 6). Eine später immer noch verminderte Leistungsfähigkeit sei wahrscheinlich, aber noch nicht beurteilbar. Derzeit sei die Leistungsfähigkeit zu stark vermindert, als dass eine berufliche Massnahme unmittelbar in Betracht gezogen werden könne. Man gehe von einer Stabilisierung innerhalb des nächsten Jahres aus (Urk. 6/51 S. 4) 5. 9
Dr. T.___ und der Psychologe
lic . phil. Q.___ betonten mit Schreiben vom 17. März 2014 nochmals, dass die ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.6) sowie die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) schwerwiegend seien und eine normale jugendliche Entwicklung verunmöglichen würden. Was sich vordergründig teilweise als Interessen-, Motiva tions
- oder Antriebsproblem zeige, dem unterliege eine ausgeprägte Unsicher heit im Kontakt mit anderen, eine stark verminderte Selbstwirksam keits über zeugung , eine Überzeugung von eigener Minderwertigkeit und die grosse Sorge vor Kritik und Ablehnung. Im Zusammenhang mit diesen schon langjährig bestehenden Persönlichkeitszügen und den damit verbundenen Verhaltens mus tern sei auch die depressive Symptomatik (Wegfall von Erfahrungen, sozia ler Rückzug, gedankliche Belastung) und oben erwähnte volitionale Symptoma tik zu verstehen.
Die psychische Belastung vermutlich beider Eltern habe dazu geführt, dass der Versicherte wichtige Ent wicklungsschritte nicht realisiert habe. Es bestünden Erfahrungen von früher Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung der Realität sowie den eigenen Zielen und Bedürfnissen. Ein Lernen am Modell von dysfunktionalen Copingstrategien der Eltern sei naheliegend. Die An pas sungsfähigkeit des Versicherten sei stark beeinträchtigt. Wöchentliche psy cho therapeutische Termine nehme er freiwillig und zuverlässig wahr (Urk.
6/68 S. 1 f.). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs vollumfänglich und praktisch wörtlich auf die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Med. prakt. U.___ .
Dieser hielt am 25 . Oktober 2013 zunächst fest, dass es im ersten Bericht der C.___ Hinweise auf psychosoziale und „ IV-ferne “ Faktoren gebe. So habe die Mutter den Auszug des Versicherten von zu Hause abgelehnt und die geschil derte Interessen- und Motivationslosigkeit gehörten in dieser Ausprägung nicht zu den Symptomen einer leichten Depression oder Dysthymie . Der Versicherte scheine nach seinem Vermeidungsverhalten wenig unangenehme Konsequenzen gespürt zu haben. Angesichts der Therapiefortschritte bei der ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung könne in einem Jahr geprüft werden, welches Ausmass die invaliditäts fernen Faktoren noch hätten (Urk. 6/52 S. 3 f.).
Am 6. Mai 2014 ergänzte er , dass der Bericht der Wohngemeinschaft G.___ erfreuliche soziale Fortschritte schildere und von Eigenschaften (zuverlässig, präsent, rücksichtsvoll, einfühlend sowie angenehme, humorvolle und wache Art) des Versicherten berichte, die beleg te n, dass keine gravierende depressive Störung vorliege. Auch zeige der Versicherte gemäss diesem Bericht kaum Ver meidungsverhalten ausser bei administrativen Dingen und offenen Rechnungen, was angesichts des niedrigen IQ sowie der Lese- und Rechtschreibschwäche nicht verwundere. Dass er sich in der neuen sozialen Umgebung besser zurecht finde, unterstreiche zudem die Wichtigkeit der sozialen Faktoren. Dies spreche gegen die von der C.___ zunächst gestellte Diagnose einer schizoiden Persönlich keitsstörung und gegen das Vorlieg en einer anhaltenden ängstlich - vermeiden den Persönlichkeitsstörung. Die am 15. Oktober 2013 diagnostizierte rezidi vierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) sei ausserdem nur eine leichte depressive Episode (Urk. 6/71 S. 2 f.). 6.2
Dem ist inso fern beizupflichten, als es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bei einer leichten depressiven Episode definitionsgemäs s um ein vorübergehendes Leiden handelt, dem es am Krankheitscharakter fehlt. Selbst bei mittelschweren depressiven Episoden verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung. Daran ändert auch nichts, dass diese vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnosti ziert wurde . Dabei handelt es sich um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jed och im Allgemeinen vollständig (Urteil e des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.
4.3 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen ). Dies wird vorliegend durch
die in den Berichten der C.___ und der Wohngemeinschaften dokumentierte
Verbesserung des Gesund heitszustandes während und nach der stationären Behandlung bestätigt .
Das Bundesgericht hat auch verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie
– wie sie vorliegend ebenfalls diagnostiziert wurde – nach der im gebräuchli chen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Epi soden anhaltend genug sei , um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6.
März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizi nische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist gemäss Bun desgericht allerdings nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11 . März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
L etztlich m assgebend für eine allfällige Invalidität des Versicherten
ist daher
die von der C.___ gestellte D iagnose Persönlichkeitsstörung gemäss ICD Klassi fika tions system . 6.3
Hierbei stellt sich vorab das Problem, dass d ieselben Fachpersonen zunächst eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/14 S. 2) und ein Jahr später ohne Erklärung eine schizoide Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/40 S. 2) diagnostizierten , bevor andere Fachpersonen
wenige Monate danach ohne Erläuterung wieder die ursprüngliche Diagnose
stellten (Urk. 6/51 S. 1).
Darüber hinaus sind die Angaben zur Arbeitsfähigkeit und der Ausgestaltung der ange passten Tätigkeit in den Berichten der C.___ , soweit überhaupt vorhanden, sehr vage (Urk. 6/14 S. 5 und 7, Urk. 6/40 S. 6, Urk. 6/51 S. 4). Die (Rest )Arbeitsfähigkeit und insbesondere deren Verwertbarkeit lassen sich damit noch nicht zuverlässig beurteilen.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung und die Sicherstellung des Behand lungsziels
in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen
( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, 124 I 170 E. 4) . Dementsprechend vermögen sie ein von einer neutralen Fachperson erstelltes Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen, au ch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung durchaus wertvolle Erkenntnis zeitigen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) .
Daraus ist zu schlussfolgern, dass u mso weniger auf ein Gerichtsgutachten verzichtet und allein auf Berichte der behandelnde n Ärzte und Therapeuten abgestellt werden kann, die
in konsistent und nur vage sind . 6. 4
Umgekehrt genauso wenig zu überzeugen vermag d ie Beurteilung des RAD Arztes, die der Persönlichkeitsstörung eine invalidenversicherungs rechtli che Relevanz abspricht. Seine Stellungnahme beruht nicht auf einer eigenen Untersuchung, sondern stützt sich hauptsächlich auf das Gesuch um Kosten gutsprache der Wohngemeinschaft G.___ . Das Gesuch ist jedoch nicht geeig net, die Berichte der C.___ in Frage zu stellen , handelt es sich doch dabei nicht um medizinische Unterlagen . Es geht dabei nicht um eine umfassende medizi n ische Abklärung des Versichert en, vielmehr liegt das Augenmerk darauf, die Nützlichkeit des eigenen Angebots für den Versicherten hervorzuheben .
Darüber hinaus ist dem Versicherten beizupflichten, dass nicht ohne Weitere s
ange nommen werden kann , dass die erzielten Fortschritte auch unter realen Bedin gungen, d.h. ausserhalb der Wohngemeinschaft , nachhaltig sind. Bereits in der ersten Wohngemeinschaft D.___ stellten sich schnell erste Erfolge ein, welche jedoch nicht zu verhindern vermochten, dass nur ein Teil der Schnupper wochen realisiert werden konnte. In diesem Sinne ist dem Bericht der Wohngemeinschaft G.___ zu entnehmen, dass auch Monate nach dem statio nären Aufenthalt nach wie vor depressive Symptome auftr a ten , gezieltes Trai ning
stattfand und Kontrollen nötig waren (vgl. E. 5.7).
Des Weiteren
wies der RAD-Arzt darauf hin , dass sich eine Interessen- und Moti vationslosigkeit
dieses Ausmass es
nicht mit einer leichten depressiven Episode erklären lasse (Urk. 6/52 S. 4) . Gemäss Berichten der C.___ steh en diese Symptome jedoch primär im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung (z.B. Angst vor Ablehnung und Kritik, schnelle Demotivation aufgrund unrea listischer Erwartungen und schlechter Selbsteinschätzung). Damit setzt sich der RAD-Arzt nicht auseinander. Ferner kann ein invalidisierender Gesundheits schaden nicht allein aufgrund des (früheren)
Vorhandenseins psychosozialer Faktoren von der Hand gewiesen werden . Vielmehr wäre diesfalls zu klären
gewesen , ob inzwischen ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt. Hingegen geht es nicht an, im Zweifelsfall entsprechend der Empfehlung d es RAD-Arztes einfach ein Jahr lang die weitere Entwicklung abzuwarten (Urk.
6/52 S. 4).
Letztlich erachtete a uch der RAD-Arzt immerhin eine regelmässige psychologi sche Betreuung als erforderlich und empfahl deshalb am 21.
November 2013, dem Versicherten eine entsprechende Schaden minderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 6/52 S. 4).
6. 5
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die erste Stellungnahme seitens des RAD von Dr. med. V.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, abge geben wurde. Sie erachtete die Angaben im ersten Bericht der C.___ als nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Am 8. Mai 2012 schlussfolgerte sie, dass bisher aufgrund des Gesundheitsschadens keine Ausbildung beendet wor den und eine intensive Begleitung durch psychiatrisch erfahrene Lehrpersonen notwendig sei . Dies werde noch lange so bleiben. Damit sei der geschützte Rahmen ausgewiesen (Urk. 6/26 S. 3). Die erste RAD-Ärztin sah die Probleme bei der beruflichen Integration somit nicht einzig in leicht zu beeinflussenden psychosozialen Faktoren und der persönlichen bzw. bewussten Einstellung des Versicherten begründet . 7. 7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Renten anspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähig keit des Versicherten in einer angepassten Tät igkeit entschieden werden kann. 7.2
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger erfolgt
e ine Rückweisung an den Versicherungsträger gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ,
wenn sie allein in der notwendi gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3 ).
Da die Abklärung en vorliegend grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerde gegnerin diese vorzu nehmen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neue n Entscheidung an diese zurückzuweisen.
7. 3
Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdegegnerin nochmals die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen , da sich aus den Akten Anhalts punkte dafür ergeben, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen genügend stabilisiert haben könnte. Einerseits kann dies unter Umständen zur Befristung einer allfälligen Rente führen. Andererseits
ist aufgrund des bisherigen Krank heitsverlaufs und der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen mindes tens von einer drohenden Invalidität auszugehen . Mit anderen Worten ist ohne entsprechende Integrations massnahmen und berufliche Massnahmen der Eintritt einer Erwerb s unfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzusehen (vgl. Art. 8 IVG in Verbindung mit A rt. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenver sicherung , IVV ). 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind. 8.2
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 6). Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Keine Prozessentschädigung steht demgegenüber in der Regel d em Gemeinwesen zu ( vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ). So hat das Bundes gericht entschieden, dass kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende versicherte Person vertritt . Die Institution nehme öffentliche Aufgaben wahr und die finan ziellen Mittel dazu stammten aus der öffentlichen Hand
(vgl. BGE 126 V 11) . Angesichts der Begrü nd ung muss dies auch gelten, wenn eine entsprechende Institution wie vorliegend selbst Beschwerde führt . Darüber hinaus handelt es sich ohnehin nicht um eine n komplizierten Sachverhalt, der einen unüblich hohen Arbeitsaufwand erfordert e und damit eine Prozessentschädig ung recht fertigen würde (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen und gegebenenfalls über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt X.___ , Soziales - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Y.___ , geboren 1991, meldete sich im April 2002 zum Bezug von Invali denleistungen
für Minderjährige an (Urk. 6/1). Aufgrund der im Abklärungsbe richt festgestellten schweren Lese- und Rechtschreibschwäche (Urk. 6/2) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ,
Sonderschulmassnahmen von
Oktober 2001 bis Oktober 2003 ( Legastheniebehandlung ) zu (Urk. 6/3). Nachdem sein Vater spurlos verschw u n d en war , entwickelte der Versicherte im Jahr 2004 erste depressive Symptome . Im Mai 2008 wurde er nach mehreren Verwarnungen wegen Absenzen von der Sekundars chule verwiesen. Den nachfolgenden
Privatunterricht , die hernach begonnene Attestlehre als Schreiner in der Stiftung Z.___ und die anschliessend selbst gesuchte Stelle in einer Gärtnerei gab er jeweils nach kurzer Zeit auf. Zudem endete M itte 2009 nach acht Monaten die psycho therapeu tische und sozialarbeiterische
Begleitung durch den A.___ . Der Versicherte war in d er Folge ohne Beschäf tigung und Behandlung, bis er sich i m November 2011 wegen starker Suizidge danken
bei der Notfallaufnahme des B.___ meldete
(Urk. 6/14 S. 2-4 ). Fortan wurde er ambulant und
zweimal stationär in der C.___ behandelt (Urk. 6/51 S. 2) .
Während des ersten Aufenthalts in der C.___ vom 10. Januar 2012 bis 4. April 2012 meldete sich der Versicherte
am 24. Januar 2012 wegen einer psychische n Erkrankung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 6/4).
Danach
trat er in die betreute Wohngemeinschaft der D.___
ein.
Die IV Stelle h olte derweilen bei beiden Institutionen einen Bericht ein (Urk. 6/14, Urk. 6/19) und arbeitete bei der beruflichen Abklärung mit der Stadt X.___
zusammen , die den Versicherten seit April 2012 mit Sozialleistungen unterstüt z t
(Urk. 26 S. 4 ff. , Urk. 3/3 ). In diesem Zusammenhang absolvierte der Versicherte im Juni 2012 ein einmonatiges Praktikum bei der E.___ Gm bH (Urk. 6/20 S. 1 )
und im Juli 2012 zwei S chnupperwochen beim Verein F.___
(Urk . 6/21, Urk. 6/ 22 , Urk. 6/26 S. 6 ) .
Des Weiteren wurde er am
27. Juli 2012 neuropsychologisch untersucht (Urk. 6/23).
Aufgrund
der Abklärungen leistete die IV-Stelle
per 1. September 2012 Kostengutsprache für ein Vorberei tungsjahr hinsichtlich einer erstmalige n Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA beim Verein F.___ (Urk. 6/24) und sprach Y.___ ein kleines Taggeld zu
(Urk. 6/28).
Der Versicherte, de r seit Ende August 2012 wieder bei seiner Mutter wohnte, arbeitete sodann aus gesundheitlich en Gründen nur wenige Tage beim Verein F.___ . A b
26. November 2012
wurde er zum zweiten Mal stationär behandel t (Urk. 6/31, Urk. 6/32 S. 2 f. , Urk.
6/36 , Urk.
6/40 ). Wegen seines Gesundheitszustandes brach die IV-Stelle die berufli che Massnahme per 1. November 2012 ab (Urk. 6/33).
Am 22. Januar 2013 ersuchte die C.___ mit Einverständnis des Versicherten um neue berufliche Massnahmen (Urk. 6/36). Da der Versicherte am 19. Februar 2013
in die t herapeutische Wohngemeinschaft G.___ in
H.___
ein trat (Urk. 6/38) , delegierte die IV-Stelle die Abklärungen an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons I.___
(Urk. 6/39). Diese schloss die Abklärungen vorzeitig ab
(Urk. 6/46), n achdem die S tadt X.___
am 27. Juni 2013 eine n
Antrag auf Rentenprüfung g estellt hatte (Urk. 6/43) .
Zunächst
teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 5.
September 2013 schriftlich
mit, dass er auf grund seines Gesundheitszustandes zurzeit kein en Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 6/47). Eine entsprechende beschwerdefähige Verfügu ng wurde nicht verlangt .
Alsdann holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der C.___ ein (Urk. 6/51) , wies den Versicherten an, sich im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht einer regelmässig en
psychologische n Betreuung zu unterziehen (Urk. 6/53) und stellte schliesslich mit Vorbescheid vom 8. Januar 2014 eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk.
6/54) . Dagegen
erhob d ie Stadt X.___ am 24. Februar 2014 Einwand (Urk. 6/67 )
unter Beilage eines Verlaufsbericht s der Wohngemeinschaft G.___ ( Urk. 6/66) . Die C.___ liess mit Einverständnis des Versicherten ebenfalls Einwand erheben (Urk. 6/61)
und begründete diesen innert der ihr gesetzten Nachfrist im Sinne einer Ergänzung zum Einwand der Stadt X.___
(Urk. 6/63, Urk. 6/68) .
Die IV-Stelle liess die Einwände durch den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) prüfen (Urk. 6/71) und verneinte den Rentenanspruch mit Verfügung vom 12.
Mai 2014 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/72) .
E. 1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit i n validen versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte ; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt ( BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen ) . Festzustellen ist somit , ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt , d.h. wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräfte n entsprechen würden , mit der psychisc hen Beein trächtigung vereinbar ist . Nicht massgebend ist hinge gen , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt ver hältnis sen vermittelt werden kann . E rwerbsunfähigkeit ist folglich
insoweit anzu nehmen, als die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist
(Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005 E.
4.2 und
8C_1018/2010 vom 18. April 2011 E. 5. ). 1.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Stadt X.___
am 11. Juni 2014 Beschwerde und verlangte , es sei dem Versicherten eine Rente
zuzusprechen (Urk. 1) .
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen sei (Urk. 5). Der Ver sicherte wurde mit Verfügung vo m 20. August 2014 zum Prozess beigeladen (Urk. 8) und nahm am 8. September 2014 Stellung
(Urk. 10).
In der Replik vom 29. September 2014 hielt die Stadt X.___ an ihrem Antrag fest (Urk.
13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16). Sämtliche Einga ben wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken.
Zur Annahme der Invalidität ist
auc h bei psychischen Erkran kungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker deshalb psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich , von der Belastungs situation unter scheidbare psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein
( vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fak toren einen in diesem Sinne verselb ständigten Gesundheits schaden
indessen
aufrechterhalten oder den Wirkungs grad seiner Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 12. Mai 2014
sinnge - mäss aus , dass es sich bei den Diagnosen sowie de n Motivationsproblemen des Versicherten um invaliditäts fremde Faktoren handle. Ferner sei die berufliche Massnahme in gegenseitigem Einverständnis abgeschlossen worden (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 beantragte sie
eine
teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen . Es liege z war kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor, weshalb kein Rentena nspruch bestehe, doch s ei der Versi cherte von einer Invalidität bedroht (Urk. 5) . 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeantwort sinngemäss geltend, mit Verfügung vom 12. Mai 2014 seien die Ansprüche des Versicherten auf Rente und erstmalige Ausbildung v erneint worden . Dabei gehe die Beschwerde gegnerin selbst davon aus, dieser sei nicht eingliederungsfähig. Des Weiteren würden die invaliditätsfremden Gründe hinter die psychische Erkrankung des Versicherten treten . Diese Faktoren seien zudem be i der Prüfung der Verwert barkeit der verbliebenen Erwerbs möglichkeiten miteinzubeziehen und dabei auch der niedrige IQ des Versicherten zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3-7 ).
In der Replik begrüsste die Beschwerdeführerin eine spätere Überprüfung der Ein gliederungsfähigkeit , hielt aber
fest, es bestehe ein chronischer Gesundheits schaden , weshalb dennoch eine Rente zuzusprechen sei. Ursache (schwere Per sönlich keitsstörung ) und Wirkung (Ängstlichkeit und Vermeidung) dürften n icht verdreht werden (Urk. 13).
E. 2.3 Der zum Prozess beigeladene Versicherte erklärte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2014 sinngemäss zusammengefasst, dass ihm die berufliche Integration bisher aufgrund psychischer Probleme nicht gelungen sei, obwohl er diese unbedingt wolle und er sich sehr darum bemüht habe. Er verstehe deshalb nicht, weshalb er keine Rente erhalte. Nun sei er stabiler und freue sich, dass die Beschwerdegegnerin bereit sei, nochmals Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Es sei aber zu bedenken, dass er seine Fortschritte in einem geschützten Rahmen erzielt habe und er nicht wisse, ob er auch im „normalen Leben“ so sein könne (Urk. 10). 3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen , die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.
E. 3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Rentenanspruch. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde bereits am 5. September 2013 entschieden (Urk. 6/47 ). Allerdings verlangte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
eine Rückweisung der Sache, um eine Wiedererwägung dieses Entscheids zu prüfen (Art. 53 ATSG). 3 . 2
Nach Art. 29 Abs. 1
IVG entsteht der Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung . Da die Anmeldung des Versicherten (Urk. 6/4) am 1. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 6/5 S.
1), kommt die Auszahlung einer Rente bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 IVG frühestens ab 1. August 2012 in Betracht.
E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3 ).
Da die Abklärung en vorliegend grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerde gegnerin diese vorzu nehmen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neue n Entscheidung an diese zurückzuweisen.
7. 3
Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdegegnerin nochmals die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen , da sich aus den Akten Anhalts punkte dafür ergeben, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen genügend stabilisiert haben könnte. Einerseits kann dies unter Umständen zur Befristung einer allfälligen Rente führen. Andererseits
ist aufgrund des bisherigen Krank heitsverlaufs und der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen mindes tens von einer drohenden Invalidität auszugehen . Mit anderen Worten ist ohne entsprechende Integrations massnahmen und berufliche Massnahmen der Eintritt einer Erwerb s unfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzusehen (vgl. Art. 8 IVG in Verbindung mit A rt. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenver sicherung , IVV ). 8.
E. 4 3
Im Gesuch der C.___
vom 22. Januar 2013 erachteten Dr. phil. M.___ , Fach psy c hologin für Psychotherapie FSP, die Psychologin l ic . phil. N.___
sowie der Sozialarbeiter O.___ den Beginn einer neuen ber uflichen Mass nahme ab Anfang Mai 2013 als sinnvoll (Urk. 6/36). Im Schlussbericht der Sozial versi cherungsanstalt I.___ vom August 2013 hielt die Eingliede rungs verant wortliche
P.___
indessen
fest, der psychische Gesundheitszustand des Versi cherten sei bisher noch nicht stabil genug, um eine eigentliche Berufs beratung durchzuführen und eine realistische berufliche Zu kunfts perspektive zu ent wickeln, weshalb e in zweites Gespräch für September 2013 geplant gewesen sei (Urk. 6/
E. 4.1 Soweit es den in Art. 28 Abs. 1
lit . a IVG statuierten Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ betrifft, wurde der Versicherte im Juni und Juli 2012 beruflich abge klärt (Urk. 6/20 S. 1, Urk. 6/21-23). Gemäss dem Bericht des Vereins F.___ zeigte sich der Versicherte dabei motiviert (Urk. 6/22). Dennoch nutzte er aus gesundheitlichen Gründen nur zwei von vier möglichen Schnupper wochen (Urk. 6/26 S. 6, Urk. 6/22 S. 1).
Des Weiteren empfahlen Dr.
med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, und die Neuropsychologin Prof.
Dr. phil. K.___ im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung neben der antidepressiven Behandlung insbesondere eine Schulung der sozialen Kompetenzen (Urk. 6/23 S. 2). Berufsberater L.___ von der IV-Stelle
hielt als Resultat der Abklärungen am 5. September 2012 fest, der Versicherte habe im bisherigen Eingliederungs prozess gut und motiviert mitgemacht. Angesichts des gesundheitlichen Ein bruchs sei im weiteren Verlauf darauf zu achten, dass keine Überforderungssi tuationen entstünden . Ausserdem werde ein betreutes Wohnen ausserhalb des Elternhauses als notwendiger Bestandteil des Eingliederungs prozesses
erachtet (Urk. 6/26 S. 1 f.).
E. 4.2 In der Folge
leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Vor berei tungsjahr in einer geschützten Werkstätte ab 1. September 2012 und verfügte ein Taggeld (Urk. 6/24, Urk. 6/28 ). B ereits Ende August 2012 wurde der Versi cherte aus der Wohngemeinschaft entlassen und zog zurück zu seiner Mutter (Urk. 6/40 S. 5). Danach
erschien er mit Ausnahme weniger Tage aus gesund heitlichen Gründen nicht zur Arbeit (Urk. 6/31, Urk. 6/32 S. 2) und wurde von November 2012 bis Februar 2013 stationär in der C.___ behandelt ( Urk. 6/36 S.
1, Urk. 6/40 S. 3). Am 28. November 2012 hielt der Berufsberater L.___
dies bezüglich fest, dass die berufliche Massnahme aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes per 1. November 2012 abgebrochen werde. Diese sei sorgfältig nach einem vorbereitenden Arbeitstraining aufge gleist worden und in einem geschützten Rahmen bei optimalen, dem Gesund heitsschaden angepass ten Bedingungen erfolgt. Der Versicherte werde daher als nicht eingliederungs fähig erachtet. Bei einer erneuten Anmeldung sei auf eine nachhaltige Stabili sierung des Gesundheitszustandes zu achten (Urk.
6/32 S. 1).
E. 4.3 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen ). Dies wird vorliegend durch
die in den Berichten der C.___ und der Wohngemeinschaften dokumentierte
Verbesserung des Gesund heitszustandes während und nach der stationären Behandlung bestätigt .
Das Bundesgericht hat auch verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie
– wie sie vorliegend ebenfalls diagnostiziert wurde – nach der im gebräuchli chen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Epi soden anhaltend genug sei , um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6.
März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizi nische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist gemäss Bun desgericht allerdings nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11 . März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
L etztlich m assgebend für eine allfällige Invalidität des Versicherten
ist daher
die von der C.___ gestellte D iagnose Persönlichkeitsstörung gemäss ICD Klassi fika tions system .
E. 4.4 Im
später eingeholten Bericht der C.___ vom 15. Oktober 2013
wurde fest gehal ten , dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu stark vermindert sei , als dass eine berufliche Massnahme unmittelbar in Betracht gezogen werden könne. Man gehe von einer Stabilisierung innerhalb des nächsten Jahres aus
(Urk. 6/51 S. 4) . Gemäss Schreiben
der C.___
vom 17. März 2014 war der Versicherte dann zumal immer noch nicht eingliederungsfähig (Urk. 6/68 S. 2 ).
Im Gesuch um Kostengutsprache vom 11. Oktober 2013 äusserte sich die W ohngemeinschaft G.___
kurzgefasst ebenfalls dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten stabilisiere, dieser vor Beginn einer Berufs ausbildung aber noch Zeit benötig t , um Boden unter den Füssen zu gewinnen (Urk. 6/66 S. 1 und 3). 4. 5
Aufgrund der Akten ist somit erstellt, dass der Versicherte zwischen Januar 2012 und Februar 2013 zweimal mehrere Monate
stationär behandelt wurde und d ie angeordnete Eingliederungsmassnahme aufgrund einer Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes nicht durchgeführt werden konnte ,
ob schon sich der Versicherte nach Ansicht der am Eingliederungsprozess Beteiligten bemühte. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin ab November 2012
weitere Eingliederungsmassnahmen
nicht mehr ern sthaft in Betracht zog
und seitens der involvierten Ärzte, Psychologen und Betreuer auch keine empfohlen wurden.
Laufen jedoch keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, kann mithin auch dann ein (allen falls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der berufli chen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E.
3.3.1). 5. 5.1
Anspruch auf eine Rente hat eine (noch) nicht eingliederungsfähige versicherte Person, wenn sie während einer e injährigen Wartezeit ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig war und danach noch einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweist (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG ). 5.2
U m die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres und den Invaliditätsgrad beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
In den Akten finden sich insbesondere Unterlagen der C.___ , ein Bericht der neuropsychologischen Untersuchung des Versicherten sowie zwei Gesuche um Kostengutsprache der betreuten Wohngemeinschaften. 5.3
Am 2. April 2012 e rstattete die C.___ der Beschwerd egegnerin erstmals B ericht. Dieser wurde unterzeichnet von Dr. phil. M.___ und
lic . phil .
N.___
sowie Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie stellten beim Versicherten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), eine ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und eine Lese- und Rechtschreib störung (ICD-10: F81.0). Den übrigen Diagnosen in sogenannter Z Kodierung massen sie rechtsprechungsgemäss keine Bedeut ung für die Arbeitsfähigkeit zu ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2012 vom 20. August 2012 E. 2 mit wei teren Hinweisen; Urk. 6/14 S. 2).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Versicherte sei seit Beginn des stationären Aufenthalts zu 100 % arbeitsunfähig.
B ei kurz- und mittelfristig gut koordinierter Betreuung und Unterstützung und gutem Verlauf der ambu lanten Therapie könne längerfristig mit einer Erhöhung der Einsatz fähigkeit auf 80 bis 100 % und einer guten Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/14 S.
7). Sinnvoll sei es , ausgehend von einem Einstiegspensum vo n 40 bis 60 % langsam zu steigern und die Arbeitsanforderungen schrittweise anzupassen. Es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte mangels beruflicher Tätigkeit in den letzten drei Jahren zunächst deutlich weniger belastbar und durchhaltefähig sei, mehr Pausen und mehr Zeit für die Arbeiten benötige (Urk.
6/14 S. 5).
Hinsichtlich einer Lehre mit nachfolgender Berufstätigkeit stellten sie
aufgrund des Zustandes am Ende des Klinikaufenthalts zusammengefasst eine vorsichtig günstige Prognose. Diese sei aufgrund der belastenden Beziehung zur Mutter deutlich günstiger in Verbindung mit einem betreuten Wohnen (Urk. 6/14 S. 4 und 7). Als schwierig habe sich das durch die depressive Episode und die Persön lichkeitszüge bedingte Verhaltensmuster erwiesen, welches der Versi cherte bereits als Kind entwickelt habe, um mit anforderungsreichen Situationen umzugehen. Die Motivations-, Antriebs- und Interessenlosigkeit würden zu einem starken Vermeidungsverhalten (Absenzen) führen. Er habe zudem Mühe, Kontakt aufzunehmen, wenn es Schwierigkeiten gebe. Aufgrund des schwach ausgebildeten Selbstwert gefühl s traue er sich sehr wenig zu, nehme ungern neue Aufgaben in Angriff und sei aufgrund unrealistischer Erwartungen an sich selbst schnell demotiviert. Schliesslich sei seine Eigen initiative eingeschränkt. Ohne engmaschige therapeutische und sozialpäda gogische Begleitung bestehe die Gefahr einer längerfristigen Chronifizierung der psychischen Symptomatik (Urk. 6/14 S. 4 f.). 5.4
Dem Gesuch um Ko stengutsprache der D.___ vom 29. Mai 2012 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem ersten Klinik aufenthalt zunächst grosse Mühe bekundete, sich in die Wohnge mein schaft zu integrieren. Inzwischen habe er einige wenige Kontakte geknüpft. Gegen die Hausregeln verstosse er noch aus Unachtsamkeit. Ämtli übernehme er nach Aufforderung. Hygiene, Ordnung und Sauberkeit hätten sich mittels Zimmerkontrollen und Aufforderung verbessert. Termine könne er aber nicht selbständig koordinieren und einhalten. Auch die Medikamenteneinnahme müsse kontrolliert werden (Urk. 6/19 S. 1 f.). Hauptproblem sei die Antriebs lo sigkeit, die sich unter anderem in erklärtem Desinteresse, sozialem Rückzug, Lust- und Interessenlosigkeit sowie fehlender Lebensfreude manifestiere (Urk.
6/19 S. 2). Er benötige daher längerfristig Unterstützung mittels betreuter Wohnform (Urk. 6/19 S. 3). 5.5
Im Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 27. Juli 2012 im Rahmen der beruflichen Abklärung hielten Prof. Dr. phil. K.___ und Dr. med. J.___ fest, die sprachliche Dysfunktion zusammen mit der Neigung zur Depres sion weise auf eine frühkindlich erworbene Entwicklungsschwäche der sprachdominaten linken Hirnhälfte hin. Die übrigen höheren Hirnleistungen seien erhalten. Neben der antidepressiven Behandlung seien die sozialen Kompe tenzen zu schulen (Urk. 6/23 S. 2). 5.
E. 4.4.1 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 6 Nach dem zweiten Klinikaufenthal t diagnostizierten dieselben Fachpersonen wie im ersten Bericht der C.___ z usammen mit dem Assi stenzarzt Med. prakt. S.___ anstelle der ängstlich-vermeidenden neu eine schizoide Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.1). Die übrigen Änderungen im Bericht vom 15. März 2013 betrafen lediglich Z-kodierte Diagnosen (Urk. 6/40 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht, sondern wiesen lediglich auf die von der Beschwerdegegnerin geplante Wiederaufnahme der beruflichen Mass nahmen ab spätestens Anfang Mai 2013 hin. Ihr Fazit lautete, es handle sich beim Versicherten um einen arbeitsfähige n junge n Mann, der wenig fähig sei, sich mitzuteilen, der aber sehr gut durch genaues Nachfragen und praktische Interventionen abholbar sei (Urk. 6/40 S. 6). 5.7
In ihrem Gesuch um Kostengutsprache vom 11. Oktober 2013 wies die Wohnge meinschaft G.___ darauf hin, dass der Versicherte nach dem zweiten Kli ni kaufenthalt zusehends an Stabilität gew o nn en hatte . Er nehme nun praktisch ausnahmslos an der Tagesstruktur teil, erledige ihm übertragene Aufgaben gewissenhaft und habe durch gezieltes Trainieren von Alltagskompetenzen bereits schöne Fortschritte erzielt. Zudem sei er gut in die Gruppe integriert und pflege soziale Kontakte. Auch gelinge es ihm vermehrt, sich Unterstützung zu holen, wenn sich die depressiven Symptome phasenweise verstärkten. Das Erle digen administrativer Aufgaben (vor allem offene Rechnungen) bereite ihm nach wie vor grosse Mühe und für Behördengänge sei mehrmaliges Nachhaken notwendig. Gesprächstermine mit der Begleitperson und dem Psychologen nehme er zuverlässig und interessiert wahr. Es sei wichtig, dass er die nötige Zeit erhalte, um nachhaltig und ohne Druck Boden unter den Füssen zu gewin nen (Urk. 6/66). 5 .
E. 6.2 Dem ist inso fern beizupflichten, als es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bei einer leichten depressiven Episode definitionsgemäs s um ein vorübergehendes Leiden handelt, dem es am Krankheitscharakter fehlt. Selbst bei mittelschweren depressiven Episoden verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung. Daran ändert auch nichts, dass diese vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnosti ziert wurde . Dabei handelt es sich um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jed och im Allgemeinen vollständig (Urteil e des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.
E. 6.3 Hierbei stellt sich vorab das Problem, dass d ieselben Fachpersonen zunächst eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/14 S. 2) und ein Jahr später ohne Erklärung eine schizoide Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/40 S. 2) diagnostizierten , bevor andere Fachpersonen
wenige Monate danach ohne Erläuterung wieder die ursprüngliche Diagnose
stellten (Urk. 6/51 S. 1).
Darüber hinaus sind die Angaben zur Arbeitsfähigkeit und der Ausgestaltung der ange passten Tätigkeit in den Berichten der C.___ , soweit überhaupt vorhanden, sehr vage (Urk. 6/14 S. 5 und 7, Urk. 6/40 S. 6, Urk. 6/51 S. 4). Die (Rest )Arbeitsfähigkeit und insbesondere deren Verwertbarkeit lassen sich damit noch nicht zuverlässig beurteilen.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung und die Sicherstellung des Behand lungsziels
in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen
( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, 124 I 170 E. 4) . Dementsprechend vermögen sie ein von einer neutralen Fachperson erstelltes Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen, au ch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung durchaus wertvolle Erkenntnis zeitigen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) .
Daraus ist zu schlussfolgern, dass u mso weniger auf ein Gerichtsgutachten verzichtet und allein auf Berichte der behandelnde n Ärzte und Therapeuten abgestellt werden kann, die
in konsistent und nur vage sind . 6. 4
Umgekehrt genauso wenig zu überzeugen vermag d ie Beurteilung des RAD Arztes, die der Persönlichkeitsstörung eine invalidenversicherungs rechtli che Relevanz abspricht. Seine Stellungnahme beruht nicht auf einer eigenen Untersuchung, sondern stützt sich hauptsächlich auf das Gesuch um Kosten gutsprache der Wohngemeinschaft G.___ . Das Gesuch ist jedoch nicht geeig net, die Berichte der C.___ in Frage zu stellen , handelt es sich doch dabei nicht um medizinische Unterlagen . Es geht dabei nicht um eine umfassende medizi n ische Abklärung des Versichert en, vielmehr liegt das Augenmerk darauf, die Nützlichkeit des eigenen Angebots für den Versicherten hervorzuheben .
Darüber hinaus ist dem Versicherten beizupflichten, dass nicht ohne Weitere s
ange nommen werden kann , dass die erzielten Fortschritte auch unter realen Bedin gungen, d.h. ausserhalb der Wohngemeinschaft , nachhaltig sind. Bereits in der ersten Wohngemeinschaft D.___ stellten sich schnell erste Erfolge ein, welche jedoch nicht zu verhindern vermochten, dass nur ein Teil der Schnupper wochen realisiert werden konnte. In diesem Sinne ist dem Bericht der Wohngemeinschaft G.___ zu entnehmen, dass auch Monate nach dem statio nären Aufenthalt nach wie vor depressive Symptome auftr a ten , gezieltes Trai ning
stattfand und Kontrollen nötig waren (vgl. E. 5.7).
Des Weiteren
wies der RAD-Arzt darauf hin , dass sich eine Interessen- und Moti vationslosigkeit
dieses Ausmass es
nicht mit einer leichten depressiven Episode erklären lasse (Urk. 6/52 S. 4) . Gemäss Berichten der C.___ steh en diese Symptome jedoch primär im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung (z.B. Angst vor Ablehnung und Kritik, schnelle Demotivation aufgrund unrea listischer Erwartungen und schlechter Selbsteinschätzung). Damit setzt sich der RAD-Arzt nicht auseinander. Ferner kann ein invalidisierender Gesundheits schaden nicht allein aufgrund des (früheren)
Vorhandenseins psychosozialer Faktoren von der Hand gewiesen werden . Vielmehr wäre diesfalls zu klären
gewesen , ob inzwischen ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt. Hingegen geht es nicht an, im Zweifelsfall entsprechend der Empfehlung d es RAD-Arztes einfach ein Jahr lang die weitere Entwicklung abzuwarten (Urk.
6/52 S. 4).
Letztlich erachtete a uch der RAD-Arzt immerhin eine regelmässige psychologi sche Betreuung als erforderlich und empfahl deshalb am 21.
November 2013, dem Versicherten eine entsprechende Schaden minderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 6/52 S. 4).
6. 5
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die erste Stellungnahme seitens des RAD von Dr. med. V.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, abge geben wurde. Sie erachtete die Angaben im ersten Bericht der C.___ als nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Am 8. Mai 2012 schlussfolgerte sie, dass bisher aufgrund des Gesundheitsschadens keine Ausbildung beendet wor den und eine intensive Begleitung durch psychiatrisch erfahrene Lehrpersonen notwendig sei . Dies werde noch lange so bleiben. Damit sei der geschützte Rahmen ausgewiesen (Urk. 6/26 S. 3). Die erste RAD-Ärztin sah die Probleme bei der beruflichen Integration somit nicht einzig in leicht zu beeinflussenden psychosozialen Faktoren und der persönlichen bzw. bewussten Einstellung des Versicherten begründet . 7. 7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Renten anspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähig keit des Versicherten in einer angepassten Tät igkeit entschieden werden kann. 7.2
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger erfolgt
e ine Rückweisung an den Versicherungsträger gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ,
wenn sie allein in der notwendi gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (B GE 137 V 210
E.
E. 8 Im letzten Bericht der C.___ vom 15. Oktober 2013 zur ambulanten Weiter behand lung , unterzeichnet von Dr. med. T.___ und dem Psycholo gen lic .
phil. Q.___ , wurden folgende Diagnosen gemäss ICD
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 6). Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Keine Prozessentschädigung steht demgegenüber in der Regel d em Gemeinwesen zu ( vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ). So hat das Bundes gericht entschieden, dass kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende versicherte Person vertritt . Die Institution nehme öffentliche Aufgaben wahr und die finan ziellen Mittel dazu stammten aus der öffentlichen Hand
(vgl. BGE 126 V 11) . Angesichts der Begrü nd ung muss dies auch gelten, wenn eine entsprechende Institution wie vorliegend selbst Beschwerde führt . Darüber hinaus handelt es sich ohnehin nicht um eine n komplizierten Sachverhalt, der einen unüblich hohen Arbeitsaufwand erfordert e und damit eine Prozessentschädig ung recht fertigen würde (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen und gegebenenfalls über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt X.___ , Soziales - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
E. 10 - Kodierung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Dysthymie (F34.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), ängstliche (vermei dende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) und Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0). Die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren diesel ben wie im ersten Bericht der C.___ (Urk. 6/51 S.
1
f.).
Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit kam man zum Schluss, aktuell sei dem Versi cherten die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Bei weiterer Verbesserung des Zustandsbildes sei die Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von zu Beginn 50 bis 70 % denkbar und wahrscheinlich (Urk. 6/51 S. 4; insofern wohl unpräzis Ziffer 1.6 des Berichts). Zur Begründung führte d ie
C.___ dieselben Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit wie im ersten Bericht an (Motivationslosigkeit, schwierige Kontaktaufnahme etc.; Urk. 6/51 S. 3). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 6/51 S. 6). Eine später immer noch verminderte Leistungsfähigkeit sei wahrscheinlich, aber noch nicht beurteilbar. Derzeit sei die Leistungsfähigkeit zu stark vermindert, als dass eine berufliche Massnahme unmittelbar in Betracht gezogen werden könne. Man gehe von einer Stabilisierung innerhalb des nächsten Jahres aus (Urk. 6/51 S. 4) 5. 9
Dr. T.___ und der Psychologe
lic . phil. Q.___ betonten mit Schreiben vom 17. März 2014 nochmals, dass die ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.6) sowie die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) schwerwiegend seien und eine normale jugendliche Entwicklung verunmöglichen würden. Was sich vordergründig teilweise als Interessen-, Motiva tions
- oder Antriebsproblem zeige, dem unterliege eine ausgeprägte Unsicher heit im Kontakt mit anderen, eine stark verminderte Selbstwirksam keits über zeugung , eine Überzeugung von eigener Minderwertigkeit und die grosse Sorge vor Kritik und Ablehnung. Im Zusammenhang mit diesen schon langjährig bestehenden Persönlichkeitszügen und den damit verbundenen Verhaltens mus tern sei auch die depressive Symptomatik (Wegfall von Erfahrungen, sozia ler Rückzug, gedankliche Belastung) und oben erwähnte volitionale Symptoma tik zu verstehen.
Die psychische Belastung vermutlich beider Eltern habe dazu geführt, dass der Versicherte wichtige Ent wicklungsschritte nicht realisiert habe. Es bestünden Erfahrungen von früher Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung der Realität sowie den eigenen Zielen und Bedürfnissen. Ein Lernen am Modell von dysfunktionalen Copingstrategien der Eltern sei naheliegend. Die An pas sungsfähigkeit des Versicherten sei stark beeinträchtigt. Wöchentliche psy cho therapeutische Termine nehme er freiwillig und zuverlässig wahr (Urk.
6/68 S. 1 f.). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs vollumfänglich und praktisch wörtlich auf die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Med. prakt. U.___ .
Dieser hielt am 25 . Oktober 2013 zunächst fest, dass es im ersten Bericht der C.___ Hinweise auf psychosoziale und „ IV-ferne “ Faktoren gebe. So habe die Mutter den Auszug des Versicherten von zu Hause abgelehnt und die geschil derte Interessen- und Motivationslosigkeit gehörten in dieser Ausprägung nicht zu den Symptomen einer leichten Depression oder Dysthymie . Der Versicherte scheine nach seinem Vermeidungsverhalten wenig unangenehme Konsequenzen gespürt zu haben. Angesichts der Therapiefortschritte bei der ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung könne in einem Jahr geprüft werden, welches Ausmass die invaliditäts fernen Faktoren noch hätten (Urk. 6/52 S. 3 f.).
Am 6. Mai 2014 ergänzte er , dass der Bericht der Wohngemeinschaft G.___ erfreuliche soziale Fortschritte schildere und von Eigenschaften (zuverlässig, präsent, rücksichtsvoll, einfühlend sowie angenehme, humorvolle und wache Art) des Versicherten berichte, die beleg te n, dass keine gravierende depressive Störung vorliege. Auch zeige der Versicherte gemäss diesem Bericht kaum Ver meidungsverhalten ausser bei administrativen Dingen und offenen Rechnungen, was angesichts des niedrigen IQ sowie der Lese- und Rechtschreibschwäche nicht verwundere. Dass er sich in der neuen sozialen Umgebung besser zurecht finde, unterstreiche zudem die Wichtigkeit der sozialen Faktoren. Dies spreche gegen die von der C.___ zunächst gestellte Diagnose einer schizoiden Persönlich keitsstörung und gegen das Vorlieg en einer anhaltenden ängstlich - vermeiden den Persönlichkeitsstörung. Die am 15. Oktober 2013 diagnostizierte rezidi vierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) sei ausserdem nur eine leichte depressive Episode (Urk. 6/71 S. 2 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00620 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
10. August 2015 in Sachen Stadt X.___ , Soziales Sozialhilfe Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Y.___ , geboren 1991, meldete sich im April 2002 zum Bezug von Invali denleistungen
für Minderjährige an (Urk. 6/1). Aufgrund der im Abklärungsbe richt festgestellten schweren Lese- und Rechtschreibschwäche (Urk. 6/2) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ,
Sonderschulmassnahmen von
Oktober 2001 bis Oktober 2003 ( Legastheniebehandlung ) zu (Urk. 6/3). Nachdem sein Vater spurlos verschw u n d en war , entwickelte der Versicherte im Jahr 2004 erste depressive Symptome . Im Mai 2008 wurde er nach mehreren Verwarnungen wegen Absenzen von der Sekundars chule verwiesen. Den nachfolgenden
Privatunterricht , die hernach begonnene Attestlehre als Schreiner in der Stiftung Z.___ und die anschliessend selbst gesuchte Stelle in einer Gärtnerei gab er jeweils nach kurzer Zeit auf. Zudem endete M itte 2009 nach acht Monaten die psycho therapeu tische und sozialarbeiterische
Begleitung durch den A.___ . Der Versicherte war in d er Folge ohne Beschäf tigung und Behandlung, bis er sich i m November 2011 wegen starker Suizidge danken
bei der Notfallaufnahme des B.___ meldete
(Urk. 6/14 S. 2-4 ). Fortan wurde er ambulant und
zweimal stationär in der C.___ behandelt (Urk. 6/51 S. 2) .
Während des ersten Aufenthalts in der C.___ vom 10. Januar 2012 bis 4. April 2012 meldete sich der Versicherte
am 24. Januar 2012 wegen einer psychische n Erkrankung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 6/4).
Danach
trat er in die betreute Wohngemeinschaft der D.___
ein.
Die IV Stelle h olte derweilen bei beiden Institutionen einen Bericht ein (Urk. 6/14, Urk. 6/19) und arbeitete bei der beruflichen Abklärung mit der Stadt X.___
zusammen , die den Versicherten seit April 2012 mit Sozialleistungen unterstüt z t
(Urk. 26 S. 4 ff. , Urk. 3/3 ). In diesem Zusammenhang absolvierte der Versicherte im Juni 2012 ein einmonatiges Praktikum bei der E.___ Gm bH (Urk. 6/20 S. 1 )
und im Juli 2012 zwei S chnupperwochen beim Verein F.___
(Urk . 6/21, Urk. 6/ 22 , Urk. 6/26 S. 6 ) .
Des Weiteren wurde er am
27. Juli 2012 neuropsychologisch untersucht (Urk. 6/23).
Aufgrund
der Abklärungen leistete die IV-Stelle
per 1. September 2012 Kostengutsprache für ein Vorberei tungsjahr hinsichtlich einer erstmalige n Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA beim Verein F.___ (Urk. 6/24) und sprach Y.___ ein kleines Taggeld zu
(Urk. 6/28).
Der Versicherte, de r seit Ende August 2012 wieder bei seiner Mutter wohnte, arbeitete sodann aus gesundheitlich en Gründen nur wenige Tage beim Verein F.___ . A b
26. November 2012
wurde er zum zweiten Mal stationär behandel t (Urk. 6/31, Urk. 6/32 S. 2 f. , Urk.
6/36 , Urk.
6/40 ). Wegen seines Gesundheitszustandes brach die IV-Stelle die berufli che Massnahme per 1. November 2012 ab (Urk. 6/33).
Am 22. Januar 2013 ersuchte die C.___ mit Einverständnis des Versicherten um neue berufliche Massnahmen (Urk. 6/36). Da der Versicherte am 19. Februar 2013
in die t herapeutische Wohngemeinschaft G.___ in
H.___
ein trat (Urk. 6/38) , delegierte die IV-Stelle die Abklärungen an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons I.___
(Urk. 6/39). Diese schloss die Abklärungen vorzeitig ab
(Urk. 6/46), n achdem die S tadt X.___
am 27. Juni 2013 eine n
Antrag auf Rentenprüfung g estellt hatte (Urk. 6/43) .
Zunächst
teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 5.
September 2013 schriftlich
mit, dass er auf grund seines Gesundheitszustandes zurzeit kein en Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 6/47). Eine entsprechende beschwerdefähige Verfügu ng wurde nicht verlangt .
Alsdann holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der C.___ ein (Urk. 6/51) , wies den Versicherten an, sich im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht einer regelmässig en
psychologische n Betreuung zu unterziehen (Urk. 6/53) und stellte schliesslich mit Vorbescheid vom 8. Januar 2014 eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk.
6/54) . Dagegen
erhob d ie Stadt X.___ am 24. Februar 2014 Einwand (Urk. 6/67 )
unter Beilage eines Verlaufsbericht s der Wohngemeinschaft G.___ ( Urk. 6/66) . Die C.___ liess mit Einverständnis des Versicherten ebenfalls Einwand erheben (Urk. 6/61)
und begründete diesen innert der ihr gesetzten Nachfrist im Sinne einer Ergänzung zum Einwand der Stadt X.___
(Urk. 6/63, Urk. 6/68) .
Die IV-Stelle liess die Einwände durch den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) prüfen (Urk. 6/71) und verneinte den Rentenanspruch mit Verfügung vom 12.
Mai 2014 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/72) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Stadt X.___
am 11. Juni 2014 Beschwerde und verlangte , es sei dem Versicherten eine Rente
zuzusprechen (Urk. 1) .
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen sei (Urk. 5). Der Ver sicherte wurde mit Verfügung vo m 20. August 2014 zum Prozess beigeladen (Urk. 8) und nahm am 8. September 2014 Stellung
(Urk. 10).
In der Replik vom 29. September 2014 hielt die Stadt X.___ an ihrem Antrag fest (Urk.
13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16). Sämtliche Einga ben wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken.
Zur Annahme der Invalidität ist
auc h bei psychischen Erkran kungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker deshalb psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich , von der Belastungs situation unter scheidbare psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein
( vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fak toren einen in diesem Sinne verselb ständigten Gesundheits schaden
indessen
aufrechterhalten oder den Wirkungs grad seiner Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen ). 1.2
Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit i n validen versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte ; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt ( BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen ) . Festzustellen ist somit , ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt , d.h. wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräfte n entsprechen würden , mit der psychisc hen Beein trächtigung vereinbar ist . Nicht massgebend ist hinge gen , ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt ver hältnis sen vermittelt werden kann . E rwerbsunfähigkeit ist folglich
insoweit anzu nehmen, als die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist
(Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005 E.
4.2 und
8C_1018/2010 vom 18. April 2011 E. 5. ). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen , die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Invalidität liegt demnach nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt . D amit wird der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist
(BGE 121 V 190 E. 4a und c , Urteil e des Bundes gerichts 9 C _99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1) . In seinem Urteil 9 C _186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.3 hielt das Bundesgericht die Prüfung des Rentenanspruchs mittels Einkommensvergleich für angezeigt, als bei einer ver sicherte n Person , die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit bisher keine beruf liche Ausbildung absolvieren konnte , trotz voller Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten die geplanten Eingliederungsmassnahmen invaliditäts bedingt nicht durchgeführt werden konnten. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 12. Mai 2014
sinnge - mäss aus , dass es sich bei den Diagnosen sowie de n Motivationsproblemen des Versicherten um invaliditäts fremde Faktoren handle. Ferner sei die berufliche Massnahme in gegenseitigem Einverständnis abgeschlossen worden (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 beantragte sie
eine
teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen . Es liege z war kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor, weshalb kein Rentena nspruch bestehe, doch s ei der Versi cherte von einer Invalidität bedroht (Urk. 5) . 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeantwort sinngemäss geltend, mit Verfügung vom 12. Mai 2014 seien die Ansprüche des Versicherten auf Rente und erstmalige Ausbildung v erneint worden . Dabei gehe die Beschwerde gegnerin selbst davon aus, dieser sei nicht eingliederungsfähig. Des Weiteren würden die invaliditätsfremden Gründe hinter die psychische Erkrankung des Versicherten treten . Diese Faktoren seien zudem be i der Prüfung der Verwert barkeit der verbliebenen Erwerbs möglichkeiten miteinzubeziehen und dabei auch der niedrige IQ des Versicherten zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3-7 ).
In der Replik begrüsste die Beschwerdeführerin eine spätere Überprüfung der Ein gliederungsfähigkeit , hielt aber
fest, es bestehe ein chronischer Gesundheits schaden , weshalb dennoch eine Rente zuzusprechen sei. Ursache (schwere Per sönlich keitsstörung ) und Wirkung (Ängstlichkeit und Vermeidung) dürften n icht verdreht werden (Urk. 13). 2.3
Der zum Prozess beigeladene Versicherte erklärte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2014 sinngemäss zusammengefasst, dass ihm die berufliche Integration bisher aufgrund psychischer Probleme nicht gelungen sei, obwohl er diese unbedingt wolle und er sich sehr darum bemüht habe. Er verstehe deshalb nicht, weshalb er keine Rente erhalte. Nun sei er stabiler und freue sich, dass die Beschwerdegegnerin bereit sei, nochmals Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Es sei aber zu bedenken, dass er seine Fortschritte in einem geschützten Rahmen erzielt habe und er nicht wisse, ob er auch im „normalen Leben“ so sein könne (Urk. 10). 3. 3.1
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Rentenanspruch. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde bereits am 5. September 2013 entschieden (Urk. 6/47 ). Allerdings verlangte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
eine Rückweisung der Sache, um eine Wiedererwägung dieses Entscheids zu prüfen (Art. 53 ATSG). 3 . 2
Nach Art. 29 Abs. 1
IVG entsteht der Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung . Da die Anmeldung des Versicherten (Urk. 6/4) am 1. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 6/5 S.
1), kommt die Auszahlung einer Rente bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 IVG frühestens ab 1. August 2012 in Betracht. 4. 4.1
Soweit es den in Art. 28 Abs. 1
lit . a IVG statuierten Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ betrifft, wurde der Versicherte im Juni und Juli 2012 beruflich abge klärt (Urk. 6/20 S. 1, Urk. 6/21-23). Gemäss dem Bericht des Vereins F.___ zeigte sich der Versicherte dabei motiviert (Urk. 6/22). Dennoch nutzte er aus gesundheitlichen Gründen nur zwei von vier möglichen Schnupper wochen (Urk. 6/26 S. 6, Urk. 6/22 S. 1).
Des Weiteren empfahlen Dr.
med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, und die Neuropsychologin Prof.
Dr. phil. K.___ im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung neben der antidepressiven Behandlung insbesondere eine Schulung der sozialen Kompetenzen (Urk. 6/23 S. 2). Berufsberater L.___ von der IV-Stelle
hielt als Resultat der Abklärungen am 5. September 2012 fest, der Versicherte habe im bisherigen Eingliederungs prozess gut und motiviert mitgemacht. Angesichts des gesundheitlichen Ein bruchs sei im weiteren Verlauf darauf zu achten, dass keine Überforderungssi tuationen entstünden . Ausserdem werde ein betreutes Wohnen ausserhalb des Elternhauses als notwendiger Bestandteil des Eingliederungs prozesses
erachtet (Urk. 6/26 S. 1 f.). 4.2
In der Folge
leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Vor berei tungsjahr in einer geschützten Werkstätte ab 1. September 2012 und verfügte ein Taggeld (Urk. 6/24, Urk. 6/28 ). B ereits Ende August 2012 wurde der Versi cherte aus der Wohngemeinschaft entlassen und zog zurück zu seiner Mutter (Urk. 6/40 S. 5). Danach
erschien er mit Ausnahme weniger Tage aus gesund heitlichen Gründen nicht zur Arbeit (Urk. 6/31, Urk. 6/32 S. 2) und wurde von November 2012 bis Februar 2013 stationär in der C.___ behandelt ( Urk. 6/36 S.
1, Urk. 6/40 S. 3). Am 28. November 2012 hielt der Berufsberater L.___
dies bezüglich fest, dass die berufliche Massnahme aufgrund einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes per 1. November 2012 abgebrochen werde. Diese sei sorgfältig nach einem vorbereitenden Arbeitstraining aufge gleist worden und in einem geschützten Rahmen bei optimalen, dem Gesund heitsschaden angepass ten Bedingungen erfolgt. Der Versicherte werde daher als nicht eingliederungs fähig erachtet. Bei einer erneuten Anmeldung sei auf eine nachhaltige Stabili sierung des Gesundheitszustandes zu achten (Urk.
6/32 S. 1). 4. 3
Im Gesuch der C.___
vom 22. Januar 2013 erachteten Dr. phil. M.___ , Fach psy c hologin für Psychotherapie FSP, die Psychologin l ic . phil. N.___
sowie der Sozialarbeiter O.___ den Beginn einer neuen ber uflichen Mass nahme ab Anfang Mai 2013 als sinnvoll (Urk. 6/36). Im Schlussbericht der Sozial versi cherungsanstalt I.___ vom August 2013 hielt die Eingliede rungs verant wortliche
P.___
indessen
fest, der psychische Gesundheitszustand des Versi cherten sei bisher noch nicht stabil genug, um eine eigentliche Berufs beratung durchzuführen und eine realistische berufliche Zu kunfts perspektive zu ent wickeln, weshalb e in zweites Gespräch für September 2013 geplant gewesen sei (Urk. 6/ 4 6 S. 2).
Dabei stützte sie sich auf ein Standortgespr äch mit dem Versi cherten und seiner Betreuerin in der Woh ngemeinschaft Anfang Juni 2013 sowie ein Telefonat mit dem behandelnden Psycho logen lic . phil. Q.___ Ende Mai 2013 (Urk. 6/46 S. 5 f.).
Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin a m 5. September 2013
mangels Eingliederungsfähigkeit den Ans pruch des Ver si cherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/47 ). 4.4
Im
später eingeholten Bericht der C.___ vom 15. Oktober 2013
wurde fest gehal ten , dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu stark vermindert sei , als dass eine berufliche Massnahme unmittelbar in Betracht gezogen werden könne. Man gehe von einer Stabilisierung innerhalb des nächsten Jahres aus
(Urk. 6/51 S. 4) . Gemäss Schreiben
der C.___
vom 17. März 2014 war der Versicherte dann zumal immer noch nicht eingliederungsfähig (Urk. 6/68 S. 2 ).
Im Gesuch um Kostengutsprache vom 11. Oktober 2013 äusserte sich die W ohngemeinschaft G.___
kurzgefasst ebenfalls dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten stabilisiere, dieser vor Beginn einer Berufs ausbildung aber noch Zeit benötig t , um Boden unter den Füssen zu gewinnen (Urk. 6/66 S. 1 und 3). 4. 5
Aufgrund der Akten ist somit erstellt, dass der Versicherte zwischen Januar 2012 und Februar 2013 zweimal mehrere Monate
stationär behandelt wurde und d ie angeordnete Eingliederungsmassnahme aufgrund einer Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes nicht durchgeführt werden konnte ,
ob schon sich der Versicherte nach Ansicht der am Eingliederungsprozess Beteiligten bemühte. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin ab November 2012
weitere Eingliederungsmassnahmen
nicht mehr ern sthaft in Betracht zog
und seitens der involvierten Ärzte, Psychologen und Betreuer auch keine empfohlen wurden.
Laufen jedoch keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, kann mithin auch dann ein (allen falls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der berufli chen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E.
3.3.1). 5. 5.1
Anspruch auf eine Rente hat eine (noch) nicht eingliederungsfähige versicherte Person, wenn sie während einer e injährigen Wartezeit ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig war und danach noch einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweist (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG ). 5.2
U m die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres und den Invaliditätsgrad beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
In den Akten finden sich insbesondere Unterlagen der C.___ , ein Bericht der neuropsychologischen Untersuchung des Versicherten sowie zwei Gesuche um Kostengutsprache der betreuten Wohngemeinschaften. 5.3
Am 2. April 2012 e rstattete die C.___ der Beschwerd egegnerin erstmals B ericht. Dieser wurde unterzeichnet von Dr. phil. M.___ und
lic . phil .
N.___
sowie Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie stellten beim Versicherten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), eine ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und eine Lese- und Rechtschreib störung (ICD-10: F81.0). Den übrigen Diagnosen in sogenannter Z Kodierung massen sie rechtsprechungsgemäss keine Bedeut ung für die Arbeitsfähigkeit zu ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2012 vom 20. August 2012 E. 2 mit wei teren Hinweisen; Urk. 6/14 S. 2).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Versicherte sei seit Beginn des stationären Aufenthalts zu 100 % arbeitsunfähig.
B ei kurz- und mittelfristig gut koordinierter Betreuung und Unterstützung und gutem Verlauf der ambu lanten Therapie könne längerfristig mit einer Erhöhung der Einsatz fähigkeit auf 80 bis 100 % und einer guten Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/14 S.
7). Sinnvoll sei es , ausgehend von einem Einstiegspensum vo n 40 bis 60 % langsam zu steigern und die Arbeitsanforderungen schrittweise anzupassen. Es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte mangels beruflicher Tätigkeit in den letzten drei Jahren zunächst deutlich weniger belastbar und durchhaltefähig sei, mehr Pausen und mehr Zeit für die Arbeiten benötige (Urk.
6/14 S. 5).
Hinsichtlich einer Lehre mit nachfolgender Berufstätigkeit stellten sie
aufgrund des Zustandes am Ende des Klinikaufenthalts zusammengefasst eine vorsichtig günstige Prognose. Diese sei aufgrund der belastenden Beziehung zur Mutter deutlich günstiger in Verbindung mit einem betreuten Wohnen (Urk. 6/14 S. 4 und 7). Als schwierig habe sich das durch die depressive Episode und die Persön lichkeitszüge bedingte Verhaltensmuster erwiesen, welches der Versi cherte bereits als Kind entwickelt habe, um mit anforderungsreichen Situationen umzugehen. Die Motivations-, Antriebs- und Interessenlosigkeit würden zu einem starken Vermeidungsverhalten (Absenzen) führen. Er habe zudem Mühe, Kontakt aufzunehmen, wenn es Schwierigkeiten gebe. Aufgrund des schwach ausgebildeten Selbstwert gefühl s traue er sich sehr wenig zu, nehme ungern neue Aufgaben in Angriff und sei aufgrund unrealistischer Erwartungen an sich selbst schnell demotiviert. Schliesslich sei seine Eigen initiative eingeschränkt. Ohne engmaschige therapeutische und sozialpäda gogische Begleitung bestehe die Gefahr einer längerfristigen Chronifizierung der psychischen Symptomatik (Urk. 6/14 S. 4 f.). 5.4
Dem Gesuch um Ko stengutsprache der D.___ vom 29. Mai 2012 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem ersten Klinik aufenthalt zunächst grosse Mühe bekundete, sich in die Wohnge mein schaft zu integrieren. Inzwischen habe er einige wenige Kontakte geknüpft. Gegen die Hausregeln verstosse er noch aus Unachtsamkeit. Ämtli übernehme er nach Aufforderung. Hygiene, Ordnung und Sauberkeit hätten sich mittels Zimmerkontrollen und Aufforderung verbessert. Termine könne er aber nicht selbständig koordinieren und einhalten. Auch die Medikamenteneinnahme müsse kontrolliert werden (Urk. 6/19 S. 1 f.). Hauptproblem sei die Antriebs lo sigkeit, die sich unter anderem in erklärtem Desinteresse, sozialem Rückzug, Lust- und Interessenlosigkeit sowie fehlender Lebensfreude manifestiere (Urk.
6/19 S. 2). Er benötige daher längerfristig Unterstützung mittels betreuter Wohnform (Urk. 6/19 S. 3). 5.5
Im Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 27. Juli 2012 im Rahmen der beruflichen Abklärung hielten Prof. Dr. phil. K.___ und Dr. med. J.___ fest, die sprachliche Dysfunktion zusammen mit der Neigung zur Depres sion weise auf eine frühkindlich erworbene Entwicklungsschwäche der sprachdominaten linken Hirnhälfte hin. Die übrigen höheren Hirnleistungen seien erhalten. Neben der antidepressiven Behandlung seien die sozialen Kompe tenzen zu schulen (Urk. 6/23 S. 2). 5. 6
Nach dem zweiten Klinikaufenthal t diagnostizierten dieselben Fachpersonen wie im ersten Bericht der C.___ z usammen mit dem Assi stenzarzt Med. prakt. S.___ anstelle der ängstlich-vermeidenden neu eine schizoide Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.1). Die übrigen Änderungen im Bericht vom 15. März 2013 betrafen lediglich Z-kodierte Diagnosen (Urk. 6/40 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht, sondern wiesen lediglich auf die von der Beschwerdegegnerin geplante Wiederaufnahme der beruflichen Mass nahmen ab spätestens Anfang Mai 2013 hin. Ihr Fazit lautete, es handle sich beim Versicherten um einen arbeitsfähige n junge n Mann, der wenig fähig sei, sich mitzuteilen, der aber sehr gut durch genaues Nachfragen und praktische Interventionen abholbar sei (Urk. 6/40 S. 6). 5.7
In ihrem Gesuch um Kostengutsprache vom 11. Oktober 2013 wies die Wohnge meinschaft G.___ darauf hin, dass der Versicherte nach dem zweiten Kli ni kaufenthalt zusehends an Stabilität gew o nn en hatte . Er nehme nun praktisch ausnahmslos an der Tagesstruktur teil, erledige ihm übertragene Aufgaben gewissenhaft und habe durch gezieltes Trainieren von Alltagskompetenzen bereits schöne Fortschritte erzielt. Zudem sei er gut in die Gruppe integriert und pflege soziale Kontakte. Auch gelinge es ihm vermehrt, sich Unterstützung zu holen, wenn sich die depressiven Symptome phasenweise verstärkten. Das Erle digen administrativer Aufgaben (vor allem offene Rechnungen) bereite ihm nach wie vor grosse Mühe und für Behördengänge sei mehrmaliges Nachhaken notwendig. Gesprächstermine mit der Begleitperson und dem Psychologen nehme er zuverlässig und interessiert wahr. Es sei wichtig, dass er die nötige Zeit erhalte, um nachhaltig und ohne Druck Boden unter den Füssen zu gewin nen (Urk. 6/66). 5 . 8
Im letzten Bericht der C.___ vom 15. Oktober 2013 zur ambulanten Weiter behand lung , unterzeichnet von Dr. med. T.___ und dem Psycholo gen lic .
phil. Q.___ , wurden folgende Diagnosen gemäss ICD 10 - Kodierung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Dysthymie (F34.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), ängstliche (vermei dende) Persönlichkeitsstörung (F60.6) und Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0). Die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren diesel ben wie im ersten Bericht der C.___ (Urk. 6/51 S.
1
f.).
Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit kam man zum Schluss, aktuell sei dem Versi cherten die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Bei weiterer Verbesserung des Zustandsbildes sei die Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von zu Beginn 50 bis 70 % denkbar und wahrscheinlich (Urk. 6/51 S. 4; insofern wohl unpräzis Ziffer 1.6 des Berichts). Zur Begründung führte d ie
C.___ dieselben Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit wie im ersten Bericht an (Motivationslosigkeit, schwierige Kontaktaufnahme etc.; Urk. 6/51 S. 3). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 6/51 S. 6). Eine später immer noch verminderte Leistungsfähigkeit sei wahrscheinlich, aber noch nicht beurteilbar. Derzeit sei die Leistungsfähigkeit zu stark vermindert, als dass eine berufliche Massnahme unmittelbar in Betracht gezogen werden könne. Man gehe von einer Stabilisierung innerhalb des nächsten Jahres aus (Urk. 6/51 S. 4) 5. 9
Dr. T.___ und der Psychologe
lic . phil. Q.___ betonten mit Schreiben vom 17. März 2014 nochmals, dass die ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.6) sowie die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) schwerwiegend seien und eine normale jugendliche Entwicklung verunmöglichen würden. Was sich vordergründig teilweise als Interessen-, Motiva tions
- oder Antriebsproblem zeige, dem unterliege eine ausgeprägte Unsicher heit im Kontakt mit anderen, eine stark verminderte Selbstwirksam keits über zeugung , eine Überzeugung von eigener Minderwertigkeit und die grosse Sorge vor Kritik und Ablehnung. Im Zusammenhang mit diesen schon langjährig bestehenden Persönlichkeitszügen und den damit verbundenen Verhaltens mus tern sei auch die depressive Symptomatik (Wegfall von Erfahrungen, sozia ler Rückzug, gedankliche Belastung) und oben erwähnte volitionale Symptoma tik zu verstehen.
Die psychische Belastung vermutlich beider Eltern habe dazu geführt, dass der Versicherte wichtige Ent wicklungsschritte nicht realisiert habe. Es bestünden Erfahrungen von früher Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung der Realität sowie den eigenen Zielen und Bedürfnissen. Ein Lernen am Modell von dysfunktionalen Copingstrategien der Eltern sei naheliegend. Die An pas sungsfähigkeit des Versicherten sei stark beeinträchtigt. Wöchentliche psy cho therapeutische Termine nehme er freiwillig und zuverlässig wahr (Urk.
6/68 S. 1 f.). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs vollumfänglich und praktisch wörtlich auf die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Med. prakt. U.___ .
Dieser hielt am 25 . Oktober 2013 zunächst fest, dass es im ersten Bericht der C.___ Hinweise auf psychosoziale und „ IV-ferne “ Faktoren gebe. So habe die Mutter den Auszug des Versicherten von zu Hause abgelehnt und die geschil derte Interessen- und Motivationslosigkeit gehörten in dieser Ausprägung nicht zu den Symptomen einer leichten Depression oder Dysthymie . Der Versicherte scheine nach seinem Vermeidungsverhalten wenig unangenehme Konsequenzen gespürt zu haben. Angesichts der Therapiefortschritte bei der ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung könne in einem Jahr geprüft werden, welches Ausmass die invaliditäts fernen Faktoren noch hätten (Urk. 6/52 S. 3 f.).
Am 6. Mai 2014 ergänzte er , dass der Bericht der Wohngemeinschaft G.___ erfreuliche soziale Fortschritte schildere und von Eigenschaften (zuverlässig, präsent, rücksichtsvoll, einfühlend sowie angenehme, humorvolle und wache Art) des Versicherten berichte, die beleg te n, dass keine gravierende depressive Störung vorliege. Auch zeige der Versicherte gemäss diesem Bericht kaum Ver meidungsverhalten ausser bei administrativen Dingen und offenen Rechnungen, was angesichts des niedrigen IQ sowie der Lese- und Rechtschreibschwäche nicht verwundere. Dass er sich in der neuen sozialen Umgebung besser zurecht finde, unterstreiche zudem die Wichtigkeit der sozialen Faktoren. Dies spreche gegen die von der C.___ zunächst gestellte Diagnose einer schizoiden Persönlich keitsstörung und gegen das Vorlieg en einer anhaltenden ängstlich - vermeiden den Persönlichkeitsstörung. Die am 15. Oktober 2013 diagnostizierte rezidi vierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) sei ausserdem nur eine leichte depressive Episode (Urk. 6/71 S. 2 f.). 6.2
Dem ist inso fern beizupflichten, als es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bei einer leichten depressiven Episode definitionsgemäs s um ein vorübergehendes Leiden handelt, dem es am Krankheitscharakter fehlt. Selbst bei mittelschweren depressiven Episoden verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung. Daran ändert auch nichts, dass diese vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnosti ziert wurde . Dabei handelt es sich um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jed och im Allgemeinen vollständig (Urteil e des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.
4.3 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen ). Dies wird vorliegend durch
die in den Berichten der C.___ und der Wohngemeinschaften dokumentierte
Verbesserung des Gesund heitszustandes während und nach der stationären Behandlung bestätigt .
Das Bundesgericht hat auch verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie
– wie sie vorliegend ebenfalls diagnostiziert wurde – nach der im gebräuchli chen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Epi soden anhaltend genug sei , um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6.
März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizi nische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist gemäss Bun desgericht allerdings nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11 . März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
L etztlich m assgebend für eine allfällige Invalidität des Versicherten
ist daher
die von der C.___ gestellte D iagnose Persönlichkeitsstörung gemäss ICD Klassi fika tions system . 6.3
Hierbei stellt sich vorab das Problem, dass d ieselben Fachpersonen zunächst eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/14 S. 2) und ein Jahr später ohne Erklärung eine schizoide Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/40 S. 2) diagnostizierten , bevor andere Fachpersonen
wenige Monate danach ohne Erläuterung wieder die ursprüngliche Diagnose
stellten (Urk. 6/51 S. 1).
Darüber hinaus sind die Angaben zur Arbeitsfähigkeit und der Ausgestaltung der ange passten Tätigkeit in den Berichten der C.___ , soweit überhaupt vorhanden, sehr vage (Urk. 6/14 S. 5 und 7, Urk. 6/40 S. 6, Urk. 6/51 S. 4). Die (Rest )Arbeitsfähigkeit und insbesondere deren Verwertbarkeit lassen sich damit noch nicht zuverlässig beurteilen.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung und die Sicherstellung des Behand lungsziels
in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen
( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, 124 I 170 E. 4) . Dementsprechend vermögen sie ein von einer neutralen Fachperson erstelltes Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen, au ch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung durchaus wertvolle Erkenntnis zeitigen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) .
Daraus ist zu schlussfolgern, dass u mso weniger auf ein Gerichtsgutachten verzichtet und allein auf Berichte der behandelnde n Ärzte und Therapeuten abgestellt werden kann, die
in konsistent und nur vage sind . 6. 4
Umgekehrt genauso wenig zu überzeugen vermag d ie Beurteilung des RAD Arztes, die der Persönlichkeitsstörung eine invalidenversicherungs rechtli che Relevanz abspricht. Seine Stellungnahme beruht nicht auf einer eigenen Untersuchung, sondern stützt sich hauptsächlich auf das Gesuch um Kosten gutsprache der Wohngemeinschaft G.___ . Das Gesuch ist jedoch nicht geeig net, die Berichte der C.___ in Frage zu stellen , handelt es sich doch dabei nicht um medizinische Unterlagen . Es geht dabei nicht um eine umfassende medizi n ische Abklärung des Versichert en, vielmehr liegt das Augenmerk darauf, die Nützlichkeit des eigenen Angebots für den Versicherten hervorzuheben .
Darüber hinaus ist dem Versicherten beizupflichten, dass nicht ohne Weitere s
ange nommen werden kann , dass die erzielten Fortschritte auch unter realen Bedin gungen, d.h. ausserhalb der Wohngemeinschaft , nachhaltig sind. Bereits in der ersten Wohngemeinschaft D.___ stellten sich schnell erste Erfolge ein, welche jedoch nicht zu verhindern vermochten, dass nur ein Teil der Schnupper wochen realisiert werden konnte. In diesem Sinne ist dem Bericht der Wohngemeinschaft G.___ zu entnehmen, dass auch Monate nach dem statio nären Aufenthalt nach wie vor depressive Symptome auftr a ten , gezieltes Trai ning
stattfand und Kontrollen nötig waren (vgl. E. 5.7).
Des Weiteren
wies der RAD-Arzt darauf hin , dass sich eine Interessen- und Moti vationslosigkeit
dieses Ausmass es
nicht mit einer leichten depressiven Episode erklären lasse (Urk. 6/52 S. 4) . Gemäss Berichten der C.___ steh en diese Symptome jedoch primär im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung (z.B. Angst vor Ablehnung und Kritik, schnelle Demotivation aufgrund unrea listischer Erwartungen und schlechter Selbsteinschätzung). Damit setzt sich der RAD-Arzt nicht auseinander. Ferner kann ein invalidisierender Gesundheits schaden nicht allein aufgrund des (früheren)
Vorhandenseins psychosozialer Faktoren von der Hand gewiesen werden . Vielmehr wäre diesfalls zu klären
gewesen , ob inzwischen ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt. Hingegen geht es nicht an, im Zweifelsfall entsprechend der Empfehlung d es RAD-Arztes einfach ein Jahr lang die weitere Entwicklung abzuwarten (Urk.
6/52 S. 4).
Letztlich erachtete a uch der RAD-Arzt immerhin eine regelmässige psychologi sche Betreuung als erforderlich und empfahl deshalb am 21.
November 2013, dem Versicherten eine entsprechende Schaden minderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 6/52 S. 4).
6. 5
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die erste Stellungnahme seitens des RAD von Dr. med. V.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, abge geben wurde. Sie erachtete die Angaben im ersten Bericht der C.___ als nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Am 8. Mai 2012 schlussfolgerte sie, dass bisher aufgrund des Gesundheitsschadens keine Ausbildung beendet wor den und eine intensive Begleitung durch psychiatrisch erfahrene Lehrpersonen notwendig sei . Dies werde noch lange so bleiben. Damit sei der geschützte Rahmen ausgewiesen (Urk. 6/26 S. 3). Die erste RAD-Ärztin sah die Probleme bei der beruflichen Integration somit nicht einzig in leicht zu beeinflussenden psychosozialen Faktoren und der persönlichen bzw. bewussten Einstellung des Versicherten begründet . 7. 7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Renten anspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähig keit des Versicherten in einer angepassten Tät igkeit entschieden werden kann. 7.2
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger erfolgt
e ine Rückweisung an den Versicherungsträger gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ,
wenn sie allein in der notwendi gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3 ).
Da die Abklärung en vorliegend grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerde gegnerin diese vorzu nehmen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neue n Entscheidung an diese zurückzuweisen.
7. 3
Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdegegnerin nochmals die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen , da sich aus den Akten Anhalts punkte dafür ergeben, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen genügend stabilisiert haben könnte. Einerseits kann dies unter Umständen zur Befristung einer allfälligen Rente führen. Andererseits
ist aufgrund des bisherigen Krank heitsverlaufs und der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen mindes tens von einer drohenden Invalidität auszugehen . Mit anderen Worten ist ohne entsprechende Integrations massnahmen und berufliche Massnahmen der Eintritt einer Erwerb s unfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzusehen (vgl. Art. 8 IVG in Verbindung mit A rt. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenver sicherung , IVV ). 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuer legen sind. 8.2
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 6). Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Keine Prozessentschädigung steht demgegenüber in der Regel d em Gemeinwesen zu ( vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ). So hat das Bundes gericht entschieden, dass kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, wenn eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe eine obsiegende versicherte Person vertritt . Die Institution nehme öffentliche Aufgaben wahr und die finan ziellen Mittel dazu stammten aus der öffentlichen Hand
(vgl. BGE 126 V 11) . Angesichts der Begrü nd ung muss dies auch gelten, wenn eine entsprechende Institution wie vorliegend selbst Beschwerde führt . Darüber hinaus handelt es sich ohnehin nicht um eine n komplizierten Sachverhalt, der einen unüblich hohen Arbeitsaufwand erfordert e und damit eine Prozessentschädig ung recht fertigen würde (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen und gegebenenfalls über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt X.___ , Soziales - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti