Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeits verhältnisse n tätig (Urk. 6/5/7-13). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete er sich am 1 1. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/10-14) ab und sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu . 1.2
Mit Mitteilung vom 2 4. Mai 2004 (Urk. 6/28) wurde der Anspruch auf die bishe rige Invalidenrente bestätigt und gleichentags mit separater Verfügung (Urk. 6/29) der sinngemäss gestellte Antrag auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/22) abgewiesen, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 6/30, Urk. 6/35). In Gutheissung der Einsprache (Urk. 6/36) prüfte die IV-Stelle den An spruch au f Hilflosenentschädigung erneut, wobei sie insbesondere eine Ab klä rung veranlasste, über welche am 9. September 2004 berichtet wurde (Urk. 6/37).
Mit Verfügung vom 2 8. September 2004 (Urk. 6/38) verneinte die IV-Stelle aber mals einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wogegen der Versicherte am 2 7. Oktober 2004 erneut Einsprache erhob (Urk. 6/44). Am 1 5. Dezember 2004 (Urk. 6/59) wies d ie IV-Stelle die Einsprache ab.
Anlässlich des ordentlichen Revisionsverfahren s im Jahr 2007 wurde der An spruc h auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 6/76) wiederum bestätigt. 1.3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 6/78) ver anlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie, welches am 1 7. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/85).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88, Urk. 6/94) hob die IV-Stelle die
Verfügung vom 19. Mai 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 6/97 = Urk. 2) ein . 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Be schwer de, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1. 4
Mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invali di tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
D ie durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. D as bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein tei len, wobei a uf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz der psychiatrischen Komorbidität verzichte t wird . Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Per son zu tragen (E. 6). 1.5
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im gen annten Urteil (vor stehend E. 1.4) wie folgt: - Kategorie „ funktioneller Schweregrad" - Komplex „ Gesundheitsschädigung" - A usprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „ Sozialer Kontext" - Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomat ischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) . 1.6
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vier ter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1.7
Sodann wurde im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be weiswert
verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachver stän digengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 1. 8
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bis herige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
1. 9
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.10
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.11
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die damalige Zusprache der Rente
– aus näher genannten Gründen - nicht nachvollziehbar und daher zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch die er gangenen Mitteilungen des unveränderten Rentenanspruches seien zweifellos unrichtig gewesen. In der aktuellen Revision sei ein Gutachten in Auftrag gege ben worden, wobei aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei en eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine an halten de somatoforme Schmerzstörung und eine soziale Ausgrenzung oder Ab lehnung diagnostiziert worden. Bei der mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom handle es sich nicht um eine Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Bereits die ebenfalls gestellte Diagnose der sozialen Ausgrenzung oder Ablehnung deute auf eine erhebliche psychoso ziale Belastung hin . Aus dem Gutachten würden sich auch nicht unerhebliche Rest aktivitäten des Beschwerdeführers erkennen lassen. Zudem befinde er sich ledig lich einmal monatlich, manchmal sogar mit zweimonatiger Pause, in psy chia tri scher Therapie, so dass sich die Frage stelle, wie sich der Leidensdruck tat säch lich darstelle. Nach dem Gesagten sei ersichtlich, dass es sich bei der mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht um ein psy chi sches Leiden handle, welches die willentliche Überwindung der somato for men Schmerzstörung hindern würde. Es liege sodann kein sozialer Rückzug vor. Zwar liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor, jedoch keine Begleiter krankungen, welche Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein primärer Krankheitsgewinn sei ebenfalls nicht ersichtlich (S.
2 f.). Demnach sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwinden könne, womit keine Arbeitsunfähigkeit vor liege. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse die Rente wie dererwägungsweise
für die Zukunft aufgehoben werden (S. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des plausiblen Gutachtens seien die Voraussetzungen für eine weitere Ausrichtung einer ganzen Rente erfüllt (S.
2
f.). Die Kriterien einer soma to formen Schmerzstörung, vermehrt um ein zusätzliches schweres psychi sches Leiden, sei en erfüllt. Falls nicht von einem zusätzlichen schweren psy chischen Leiden ausgegangen w erde, so sei zu prüfen, ob die Zumutbarkeit ei ner willent lichen Überwindung des organisch nicht nachweisbaren Schmerzes ausnahms weise zu verneinen wäre. Dies sei aufgru nd des Gutachtens zu beja hen (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe einzig die Ausführungen zum an geblich nicht ausgewiesenen sozialen Rückzug vertieft. Aus dem zitierten Ta gesablauf lasse sich allerdings nichts ableiten, was gegen einen sozialen Rück zug spreche (S. 5). Ebenso sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rüge der zu Unrecht behaup teten psychosozialen Belastung eingegangen. Auch auf die im Gutachten aus führlich aufgeführte Differentialdiagnose einer Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung (Kriegserfahrung) sei die Beschwerdegegne rin mit keinem Wor t eingegangen (S. 6). Schliesslich habe ihm die Beschwerde gegnerin
vorgeworfen, dass er sich ohne rechtlichen Druck nicht für eine ge sundheitliche Verbesserung einsetze, was in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffe und in rechtl icher Hinsicht ohne Belang sei (S. 7). Zusammenfassend stehe laut den Gutachtern fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten vorliege, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zustehe (S. 7 f.). 2.3
Strittig ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 1 9. Mai
2003 (Urk. 6/17) die damalige An nahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zuspra che einer ganzen Rente ab dem 1. September 2002 als zweifellos unrichtig zu quali fizieren ist und nachfolgend die Frage, wie es sich mit der verfügten Renten einstellung verhält . 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 3. April 2002 (Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit September 1999 behandle und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen, eine Refluxkrankheit sowie ein psy chisches Leiden auf. Aus somatischer Sicht bestehe keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur psychischen Erkrankung könne er keine Stellungnahme abgeben (S. 5) . 3.3
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychi atrisches Zentrum A.___, gab mit Bericht vom 1 2. Juni 200 2 (Urk. 6/13) an, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. September 2001 im Zentrum A.___ psychiatrisch untersucht worden und seit diesem Zeitpunkt zu 100 % ar beitsunfähig sei. Nach ausreichender Stabilisation und berufsberat er ischer Ab klärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50
– 100 % möglich erscheine (S. 5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwur zelungsproblematik
(ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) auf (S. 6).
Der Beschwerde führer benötige weiterhin psychotherapeutische und medikamentöse Behand lung. Nach ausreichender Stabilisation sei ein langsamer und schrittweiser Wie dereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausreichend vorsichtigem Belastungsaufbau eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % erreichbar sei (S. 7 Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätig keit sei der Beschwerdeführer ab so fort halbtags arbeitsfähig (S. 8).
Mit erneutem Bericht vo m 6. Dezember 2002 (Urk. 6/14) gab Dr. Z.___ an, dass sich das Zustandsbild in den vergangenen Monaten nur geringgradig gebessert habe. Der Aufenthalt in einer Tagesklinik sei vor allem an der eingeschränkten sprachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers gescheitert. Ab Februar 2003 werde der Beschwerdeführer jeweils nachmittags an einem ge schützten Arbeits platz arbeiten . Sollte diese Belastungsprobe positiv verlaufen, so könne an schliessend eine berufsberaterische Abklärung stattfinden (S. 1 f.). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 9. Februar 2003 an, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/15 S. 2). 4. 4.1
Im Nachgang zur Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) finden sich in den Akten folgende medizinische Berichte. 4.2
Dr. Z.___
vom Zentrum A.___
führte mit Bericht vom 1 0. Mai 2004 (Urk. 6/26) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), auf. Der Beschwerdeführer sei zurzeit und bis auf Weiteres aus psy chi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine Verbesserung der Arbeits fä higkeit müsste sich der Zustand des Beschwerdeführ ers deutlich stabilisieren (S.
3). Seit dem letzten Bericht vom 1 2. Juni 2002 zeige der Beschwerdeführer zwar immer wieder phasenweise Besserungen seines depressiven Zustandsbildes, wo bei es jedoch nie zu einer eigentlichen Remission oder zu einer länger an halten den Zustandsverbesserung gekommen sei. Unter antidepressiver Therapie habe eine gewisse Stabilisation erreicht werden können, wobei der Beschwerde führer jedoch nach wie vor unter einer depressiven Symptomatik leide. Die unbefriedi gende Wirkung der antidepressiven Medikation beruhe sicherlich zu einem grossen Teil auf der Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber regel mässiger, hochdosierter Medikamenteneinnahme sowie auf seiner Vergesslich keit. Ein Ar beitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz im Februar 2003 sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer aufgrund von Stimmungsschwankungen wiederholt nicht zur Arbeit erschienen sei. Eine berufliche Reintegration sei derzeit auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht möglich. Aufgrund des bisherigen Ver laufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 2).
Mit Verlaufsbericht vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 6/74) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und ein unverändertes Zustandsbild b estehe. Phasenweise komme es zu einer Verbesserung des depressiven Leidens, aller dings
ohne anhaltende Verbesserung (Ziff. 1 und 3, S.
1). Es handle sich um ei nen weit gehend chronifizierten Krankheitsverlauf, wobei prognostisch keine grosse Ver besserung zu erwarten sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht möglich (Ziff. 4 S. 2).
Anlässlich des Revisionsfragebogens vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 6/78) bestä tigte Dr. Z.___ die bisher gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), und gab an, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit täglich zu 1-2 Stunden, je nach Zustand des Beschwerdeführers möglich sei. Der Zustand schwanke aller dings stark (S. 3). 4.3
Am 2 7. März sowie 4. April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie durch das Zentrum C.___ . Die Ärzte des Zentrums C.___ erstatteten ihr Gutachten am 1 7. Juni 2013 (Urk. 6/85) gestützt auf die Akten sowie die durch geführten Untersuchungen des Beschwerdeführers.
Im internistische n
Teil gutachten wurd en keine Diagnosen mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 22 Ziff. 3.1). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte F olgendes auf (S. 22 Ziff. 3.2): - rezidivierende attackenartige
bifrontale Kopfschmerzen mit Aura ohne neurologische Ausfälle, Differentialdiagnose (DD) Migräne, medikamen tenassoziierte Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerz - Tinnitus linksbetont, Erstdiagnose (ED) Beginn 2012 - Hämorrhoiden Grad II und chronische Obstipation
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gelenk - und Rückenschmerzen könn t en aufgrund der Klinik, fehlende r Schwellung, Rötung oder Überwärm ung der betroffenen Ge lenke sowie der fehlen den Entzündungszeichen im Labor nicht als entzündlich interpretiert werden. Am ehesten handle es sich bei bekanntem so matischem Syndrom um eine Ausweitung der körperlichen Beschwerden (S. 23 Ziff. 4.1). Aus rein internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Für schwere körperliche Verweistätigkeiten, gehäufte Überkopfarbeiten oder gebückt ausgeführte Arbeiten, ebenso wie ausschliesslich gehend e oder stehende Tätig keiten sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im Achsenskelett zu 100 % arbeitsunfähig. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelte das Datum des jetzigen Gutachtens, da der Beginn der Rückenschmerzen retrospektiv nicht sicher eingegrenzt werden könne (S. 24 Ziff. 4.2 ff.). Eine effektive Behandlung der vorliegenden Depression scheine aus internistischer Sicht der einzige Weg, um die multilokulären Schmerzen langfristig zu verbessern. Aufgrund des hier bestimmten subtherapeutischen Mi rtazapinspiegels
sei davon auszugehen, dass das Präparat entweder unregelmässig eingenommen worden oder nicht ausrei chend dosiert sei. Bezüglich der Rückenschmerzen seien regelmässig auch selbst durchgeführte physiotherapeutische Übungen empfehlenswert, um die Rumpf mus kulatur zu kräftigen (S. 24 Ziff. 4.5).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 30 f. Ziff. 3): - m ittelgradig e depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - s oziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) - DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können (S.
31 oben) . Beim Beschwerdeführer l ägen eine depressive Stim mung, ein Interessen- und Freudverlust sowie ein verminderter Antrieb vor, so dass alle 3 Hauptkriterien nach ICD-10 für eine mittelgradig depressive Epi sode vorlägen. Zusätzlich seien 4 weitere Nebenkriterien gegeben, indem der Beschwerdeführer eine Störung im Selbstwert, eine Konzentrations- und Denk störung, eine Schlafstörung sowie einen Appetitverlust habe. Der Schmerz könne nach Aktenlage und auch laut aktuellem Gutachten nicht schlüssig auf eine organische Diagnose zurückgeführt werden, so dass klar eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Zudem bestehe ein Zusammenhang mit einer Extrem belastung (S. 31 unten). Die Funktionalität des Beschwerdeführers sei durch die gestellten Diagnosen eingeschränkt. Auch die Überwindbarkeit des Schmerzes sei durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen, mittlerweile viele Jahre bestehende n und chronifizierte n Depression deutlich eingeschränkt. Der Ta gesablauf zeige, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze (S. 32). Der Beschwer deführer habe nur noch wenige Ressourcen, weshalb eine dauerhafte 80%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestehe. Allerdings sei das psychiatri sche Setting nicht ausreichend, wobei jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, falls nicht ein entsprechender Therapeut gefunden werde. Die Thera pie frequenz sollte erhöht werden und es sollte dringend ein Versuch einer ta ges klinischen Behandlung gemacht werden. Auch sollte die Pharmakotherapie über dacht werden (S. 32 f. Ziff. 4).
In der bidisziplinären Konsensbesprechung führten die Ärzte die in den einzel nen
Teil gutachten gestellten Diagnosen auf und gaben an, dass für die Arbeits fähig keit lediglich die psychiatrische Einschätzung relevant sei. Aus internisti scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfä higkeit sei aufgrund der aktuell mittelschweren Depression (welche mit 30 Punkten auf der MADRS an der Grenzen zur schweren Depression liege) und der chronischen somatoformen Schmerzstörung soweit eingeschränkt, dass eine Ar beitsunfähig keit von 80 % für alle Tätigkeiten als ausgewiesen betrachtet werde. Damit komme aktuell höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tages struk tu rieren den Betätigung in Frage (S. 4). 4.4
Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, gab mit Stellungnahme vom 1 5. Juli 2013 an, der psychiatrische Gutachter habe festgestellt, dass die therapeu tischen Massnahmen unzureichend seien. Unter einer tagesklinischen Behand lung sei eine Verbesserung zu erreichen. Dem internistischen Fachgut achten sei zu ent nehmen, dass der Spiegel des eigenommenen Antidepressivums subthera peu tisch gewesen sei. Es ergäben sich somit deutliche Hinweise auf In konsis tenzen (Urk. 6/86 S. 3 f.). 5.
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwurzelungsprob lematik (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) ausgewiesen.
Die im Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E.
3.2) genannten somatischen Diagnosen begründeten nach seiner Ansicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dr. Z.___
vom Z entrum A.___
erwähnte in seinen der Rentenzusprache vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.3) eine zurzeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit, attes tierte aber gleichzeitig ab sofort eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Nach ausreichender Stabi lisation und berufsberat er ischer Abklärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 – 100 % möglich er scheine. Ferner erwähnte er, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2003 jeweils nach mittags an einem geschützten Ar beitsplatz arbeiten werde. Gestützt auf diese – eher dürftigen und teils auch widersprüchlichen
– medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu. Nicht nac h vollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den angekündigten Arbeits versuch nicht abgewartet und hernach einen weiteren Bericht zum psy chischen Gesundheitszustand eingeholt hat. Der RAD-Arzt Dr. B.___
äusserte sich in seiner Stellungnahme nicht zur verbliebenen Arbeits fähig keit, insbesondere auc h nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten
Tätigkeit. Er gab ledig lich an, dass ein Gesundheitsschaden ausge wiesen sei (vor s tehend E.
3.4). Nach dem Gesagten ist daher mehr als fraglich, ob - der vor liegend ange foch tenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk.
2) folgend - die ursprüngliche Rentenzusprache
nicht zweifellos unrichtig war. Eine ab schliess ende Beurtei lung kann indessen unterbleiben, da - wie sich nach folgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 6 -7) - zum jetzigen Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist und dem Beschwerdeführer daher weiterhin eine ganze Invali den rente zusteht . 6. 6.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Zentrums C.___ vom 1 7. Juni 2013 (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welche n auch Stellung genommen wurde. Ü bereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprache wurden einzig psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Insbesondere w urden sämtliche notwendigen Krite rien für das Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem
Syndrom auf gezählt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der me di zini sche n Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rung en zu Gesund heitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs s en Kriterien (vorstehend E. 1.11) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Auch der Be schwer deführer erachtete das Gutachten als plausibel (vgl. Urk. 1 S. 2 unten, S. 7 unten). Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine soziale Ausgrenzung oder Ablehn ung (ICD-10 Z60.4) ausgewiesen. 6. 2
Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Beurteilung des Gutachtens des Zentrums C.___
in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit indessen unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung verworfen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Dies ist im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein gangbar er Weg mehr (vorstehend E. 1.4-7). Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gut achter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berück sichtigt hat und seine Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren im Er gebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.
Die psychische Komorbidität mag zwar nicht mehr generell vorrangig sei n, den noch handelt es sich bei der vorliegend diagnostizierten depressiven Erkrankung um eine eigenständige Erkrankung, welche vor rund 12 Jahren zur Berentung geführt hat. Des Weiteren attestiert e der Gutachter dem Beschwerdeführer eben falls
nur noch wenig Ressourcen (Urk. 6/85 S. 32 unten). Ferner ist aus drücklich festgehalten, dass die Funktionalität des Beschwerdeführers und auch die Über wind barkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgra digen, mittlerweile viele Jahre bestehende und chronifizierte Depres sion deut lich eingeschränkt sei (Urk. 6/85 S. 32). So sa hen die Gutachte r für die verbliebene Arbeitsfähigkeit aktuell auch höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tagesstrukturierenden Betätigung (Urk. 6/85 S.
4 unten). Der ge schilderte Tages ablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin
–
auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen schliessen . Der Beschwerdeführer verbringt den Tag mehrheit lich zu Hause. Er erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, wobei er auch erwähnte, dass er diese häufig für Pausen unterbreche. Die restliche Zeit verbringe er in dessen über wiegend mit F ernsehen und D ösen. Lesen, was er früher gerne ge macht habe, könne er nicht mehr. Wenn er alleine sei, mache er oft die Rolllä den runter, er liebe es in der Dunkelheit zu sein. Er gehe zwar manchmal mit sein er Frau raus, d iese müsse ihn aber oft zwingen, unter Leute zu gehen. Auch führte der Beschwer deführer aus, dass er sich unter Leuten generell unwohl fühle und er auch zu Hause, wenn die Kinder da seien, häufig nervös sei und sich zurückziehe. Auch habe er sein Interesse an der Natur völlig verloren und gehe ungern raus . Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer ma nchmal mit dem Nach barn schwatz e und gel egentlich alleine Einkaufen gehe, lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen (Urk. 6/85 S. 27 f.). Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus
lässt sich ferner in der im Gutachten diag nostizierten soziale n Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) erkennen . Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation best anden nicht (Urk. 6/85 S.
30 oben). Zwar führten die Gutachter aus, dass das psychiatrische Setting nicht ausreichend sei, wobei sie ebenfalls erwähnten, dass jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, wenn nicht ein ent sprechender Therapeut gefun den werde . Zudem solle dringend ein Versuch einer tagesklinischen Behandlung unternommen werden, um dem Beschwerdeführer mehr Tagesstruktur zu bieten. Auch müsse die bestehende Pharmakotherapie bei subtherapeutischem Mirtaza pin spiegel überdacht werden (Urk. 6/85 S.
5 und S.
33). Zu be achten ist diesbe züglich aber, dass der psychiatrische Gutachter den bereits chronifizierten
und somit in gewisser Weise be handlungsresistenten
psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht bei gemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine doch sehr erhebliche Ar beitsunfähigkeit von 80 % zu begründen vermögen.
Zudem sind - entgegen der Auffassung des RAD und der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/86 S. 4) - keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. Zum einen lässt der sub the rapeutische
Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres auf eine Inkonsistenz oder einen geringen Leidensdruck schliessen, kamen die C.___ -Gutachter nicht zum Schluss, dass die Medikamentencompliance unzureichend sei. Vielmehr regten sie an, die Pharmakotherapie sei zu überdenken und gegebenenfalls auszubauen (Urk.
7/85 S.
5) beziehungsweise es sei ein weiterer selektiver Serotonin-Wie der aufnahmehemmer (SSRI) in Erwägung zu ziehen (S. 33). Damit kann der sub therapeutische
Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres dem Versicherten an ge lastet werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die ver schrie benen Medikamente zuverlässig einnahm, zumal insbesondere das Citalo pram vor kurzem wegen Schlafstörungen abgesetzt worden sei (S. 29). Zum anderem kann vorliegend der Konsultationsrhythmus von vier bis acht wöchentlich (Urk.
7/78 S.
3) beim langjährigen Psychiater Dr. Z.___ nicht als Inkonsistenz erachtet werden, auch wenn mit den C.___ -Gutachtern davon auszugehen ist, das s der Versicherte von einer muttersprachlichen und in höherer Frequenz statt fin denden psychiatrischen Therapie profitieren dürfte. Zu berücksichtigen ist insbe sondere die bereits lange dauernde psychische Erkrankung: Es ist nicht davon auszugehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwer de führers nach 12jähriger Erkrankung die Kosten für Therapien zwei Mal wöch entlich ohne Weiteres übernimmt. Auch dürfte es der fachärztlichen Einschät zung von Dr. Z.___ obliegen, die Therapiefrequenz bei ihm zu definieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine höhere Therapiefrequenz bei einem mutter sprachlichen Therapeuten nicht angebracht wäre. Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass albanisch sprechende Psychiater nach wie vor schwierig zu finden sind, dies umso mehr vor mehr als 12 Jahren. Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Beschwerde geg nerin zudem über die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht anstreben.
In Bezug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Relevanz der depressiven Erkrankung, insbesondere die Hinweise auf psychosoziale Belas tungen und den Tagesverlauf (Urk. 2 S. 3), ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die behauptete psychosoziale Belastung durch schlechte Integration die diagnostizierten psychischen Erkrankungen verursacht oder auf rechterhalten hätte, beziehungsweise die psychischen Erkrankungen wegfielen bei besserer Integration, mithin die Erkrankung vor allem in psychosozialen Belas tungsfaktoren besteht oder darin aufgeht. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die C.___ -Gutachter die erwähnte Z-Diagnose („soziale Ausgrenzung oder Ableh nung“) in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hätten. Vielmehr geht aus dem C.___ -Gutachten hervor, dass eine relevante und die Arbeitsfähig keit in massgeblicher Weise beeinträchtigende depressive Erkrankung nebst der somatoformen Schmerzstörung vorliegt.
Schliesslich lässt auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Tagesaktivität nicht auf eine relevante Arbeitsfähigkeit schliessen. Zwar wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gewisse Aufgaben im Haushalt über nimmt, manchmal ein Nachbar vorbei komme und er manchmal mit seiner Frau raus gehe (Urk. 7/85 S. 28). Demgegenüber hielten die Gutachter jedoch auch fest, dass ein mimisch und gestisch überwiegend eingeschränkter, teils wort kar ger, introvertierter Versicherter habe beobachtet werden können. Er sei affektarm gewesen und habe deutlich niedergeschlagen gewirkt. Gelegentlich habe sich seine Stimmung aufgehellt, insbesondere wenn es um seine Kinder gegangen sei und auch ein Mal beim Berichten eines Kochrezeptes (S. 31). Es sei drei Mal zu Weinkrämpfen gekommen, zwei Mal habe der Versicherte danach um eine Paus e gebeten (S.
30); beziehungsweise habe er sehr häufig angefangen zu weinen und habe sich mit Nikotinkonsum wieder zu beruhigen versucht (S. 32). Die Funk tionalität sei durch die Diagnosen eingeschränkt. Der Tagesablauf - mit den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Aktivitäten - zeige, dass der Versicherte in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt, ebenso die Entscheidungsfähigkeit, wofür das lange Ankleideprocedere ein Beispiel sei. Die Durchhaltefähigkeit sei eingeschränkt, der Versicherte brauche sehr viele Pausen, und die Gruppenfähigkeit ebenfalls, da er in Gruppen durch die Depression reiz bar werde und sich zurückziehe (S.
32). Insgesamt erscheint es damit als plau sibel und nachvollziehbar, dass die C.___ -Gutachter trotz attestierter aber als reduziert zu bezeichnender Alltagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit atte stierten.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen sind, so dass den psychiatrischen Diagnosen die inva li den versicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann. Dem Gut achten folgend ist daher von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen, wobei schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der Be schwer den am Achsenskelett nicht geeignet sind.
7. 7.1
Es bleibt damit, die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen,
wobei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin als zu 100 % Er werbs tätiger qualifiziert wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/86 S.
1). Umstände, die dieser Qualifikation entgegenstehen würden, sind nicht ersicht lich, so dass darauf abgestellt werden kann. 7.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unter sch r ei tet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen). 7.3
Der Beschwerdeführer war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeitsverhält nissen als Aushilfskraft tätig und bezog zeitweise auch Arbeitslosenentschädi gung
(Urk. 6/5/ 7-13), so dass sich das Valideneinkommen nicht genau ermitteln lässt. Somit ist sowohl für das Validen - als auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei vom standar di sierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors auszugehen ist. Ein ziffernmässi ger Ein kommensvergleich erübrigt sich dadurch und es kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorgenommen werden. Folglich ergibt sich bei einer Arbeits unfähig keit von 80 %
– unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund der nur noch verbliebenen teilzeitlichen Erwerbs fähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E.
3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.
3.2) –
ein Invaliditätsgrad von 82 % . Damit steht dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Rente als nichts rechtens . Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wo bei der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bis herige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
1.
E. 1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 6/78) ver anlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie, welches am 1 7. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/85).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88, Urk. 6/94) hob die IV-Stelle die
Verfügung vom 19. Mai 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 6/97 = Urk. 2) ein .
E. 1.5 Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im gen annten Urteil (vor stehend E. 1.4) wie folgt: - Kategorie „ funktioneller Schweregrad" - Komplex „ Gesundheitsschädigung" - A usprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „ Sozialer Kontext" - Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomat ischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) .
E. 1.6 Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art.
E. 1.7 Sodann wurde im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be weiswert
verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachver stän digengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 1.
E. 1.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die damalige Zusprache der Rente
– aus näher genannten Gründen - nicht nachvollziehbar und daher zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch die er gangenen Mitteilungen des unveränderten Rentenanspruches seien zweifellos unrichtig gewesen. In der aktuellen Revision sei ein Gutachten in Auftrag gege ben worden, wobei aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei en eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine an halten de somatoforme Schmerzstörung und eine soziale Ausgrenzung oder Ab lehnung diagnostiziert worden. Bei der mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom handle es sich nicht um eine Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Bereits die ebenfalls gestellte Diagnose der sozialen Ausgrenzung oder Ablehnung deute auf eine erhebliche psychoso ziale Belastung hin . Aus dem Gutachten würden sich auch nicht unerhebliche Rest aktivitäten des Beschwerdeführers erkennen lassen. Zudem befinde er sich ledig lich einmal monatlich, manchmal sogar mit zweimonatiger Pause, in psy chia tri scher Therapie, so dass sich die Frage stelle, wie sich der Leidensdruck tat säch lich darstelle. Nach dem Gesagten sei ersichtlich, dass es sich bei der mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht um ein psy chi sches Leiden handle, welches die willentliche Überwindung der somato for men Schmerzstörung hindern würde. Es liege sodann kein sozialer Rückzug vor. Zwar liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor, jedoch keine Begleiter krankungen, welche Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein primärer Krankheitsgewinn sei ebenfalls nicht ersichtlich (S.
2 f.). Demnach sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwinden könne, womit keine Arbeitsunfähigkeit vor liege. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse die Rente wie dererwägungsweise
für die Zukunft aufgehoben werden (S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des plausiblen Gutachtens seien die Voraussetzungen für eine weitere Ausrichtung einer ganzen Rente erfüllt (S.
2
f.). Die Kriterien einer soma to formen Schmerzstörung, vermehrt um ein zusätzliches schweres psychi sches Leiden, sei en erfüllt. Falls nicht von einem zusätzlichen schweren psy chischen Leiden ausgegangen w erde, so sei zu prüfen, ob die Zumutbarkeit ei ner willent lichen Überwindung des organisch nicht nachweisbaren Schmerzes ausnahms weise zu verneinen wäre. Dies sei aufgru nd des Gutachtens zu beja hen (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe einzig die Ausführungen zum an geblich nicht ausgewiesenen sozialen Rückzug vertieft. Aus dem zitierten Ta gesablauf lasse sich allerdings nichts ableiten, was gegen einen sozialen Rück zug spreche (S. 5). Ebenso sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rüge der zu Unrecht behaup teten psychosozialen Belastung eingegangen. Auch auf die im Gutachten aus führlich aufgeführte Differentialdiagnose einer Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung (Kriegserfahrung) sei die Beschwerdegegne rin mit keinem Wor t eingegangen (S. 6). Schliesslich habe ihm die Beschwerde gegnerin
vorgeworfen, dass er sich ohne rechtlichen Druck nicht für eine ge sundheitliche Verbesserung einsetze, was in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffe und in rechtl icher Hinsicht ohne Belang sei (S. 7). Zusammenfassend stehe laut den Gutachtern fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten vorliege, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zustehe (S. 7 f.).
E. 2.3 Strittig ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 1 9. Mai
2003 (Urk. 6/17) die damalige An nahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zuspra che einer ganzen Rente ab dem 1. September 2002 als zweifellos unrichtig zu quali fizieren ist und nachfolgend die Frage, wie es sich mit der verfügten Renten einstellung verhält . 3.
E. 3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.
E. 3.1 Der Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde.
E. 3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.
3.2) –
ein Invaliditätsgrad von 82 % . Damit steht dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Rente als nichts rechtens . Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wo bei der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 3. April 2002 (Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit September 1999 behandle und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen, eine Refluxkrankheit sowie ein psy chisches Leiden auf. Aus somatischer Sicht bestehe keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur psychischen Erkrankung könne er keine Stellungnahme abgeben (S. 5) .
E. 3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychi atrisches Zentrum A.___, gab mit Bericht vom 1 2. Juni 200 2 (Urk. 6/13) an, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. September 2001 im Zentrum A.___ psychiatrisch untersucht worden und seit diesem Zeitpunkt zu 100 % ar beitsunfähig sei. Nach ausreichender Stabilisation und berufsberat er ischer Ab klärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50
– 100 % möglich erscheine (S. 5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwur zelungsproblematik
(ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) auf (S. 6).
Der Beschwerde führer benötige weiterhin psychotherapeutische und medikamentöse Behand lung. Nach ausreichender Stabilisation sei ein langsamer und schrittweiser Wie dereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausreichend vorsichtigem Belastungsaufbau eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % erreichbar sei (S. 7 Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätig keit sei der Beschwerdeführer ab so fort halbtags arbeitsfähig (S. 8).
Mit erneutem Bericht vo m 6. Dezember 2002 (Urk. 6/14) gab Dr. Z.___ an, dass sich das Zustandsbild in den vergangenen Monaten nur geringgradig gebessert habe. Der Aufenthalt in einer Tagesklinik sei vor allem an der eingeschränkten sprachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers gescheitert. Ab Februar 2003 werde der Beschwerdeführer jeweils nachmittags an einem ge schützten Arbeits platz arbeiten . Sollte diese Belastungsprobe positiv verlaufen, so könne an schliessend eine berufsberaterische Abklärung stattfinden (S. 1 f.).
E. 3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 9. Februar 2003 an, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/15 S. 2). 4.
E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 4 Mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invali di tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
D ie durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. D as bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art.
E. 4.1 Im Nachgang zur Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) finden sich in den Akten folgende medizinische Berichte.
E. 4.2 ff.). Eine effektive Behandlung der vorliegenden Depression scheine aus internistischer Sicht der einzige Weg, um die multilokulären Schmerzen langfristig zu verbessern. Aufgrund des hier bestimmten subtherapeutischen Mi rtazapinspiegels
sei davon auszugehen, dass das Präparat entweder unregelmässig eingenommen worden oder nicht ausrei chend dosiert sei. Bezüglich der Rückenschmerzen seien regelmässig auch selbst durchgeführte physiotherapeutische Übungen empfehlenswert, um die Rumpf mus kulatur zu kräftigen (S. 24 Ziff. 4.5).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 30 f. Ziff. 3): - m ittelgradig e depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - s oziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) - DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können (S.
31 oben) . Beim Beschwerdeführer l ägen eine depressive Stim mung, ein Interessen- und Freudverlust sowie ein verminderter Antrieb vor, so dass alle 3 Hauptkriterien nach ICD-10 für eine mittelgradig depressive Epi sode vorlägen. Zusätzlich seien 4 weitere Nebenkriterien gegeben, indem der Beschwerdeführer eine Störung im Selbstwert, eine Konzentrations- und Denk störung, eine Schlafstörung sowie einen Appetitverlust habe. Der Schmerz könne nach Aktenlage und auch laut aktuellem Gutachten nicht schlüssig auf eine organische Diagnose zurückgeführt werden, so dass klar eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Zudem bestehe ein Zusammenhang mit einer Extrem belastung (S. 31 unten). Die Funktionalität des Beschwerdeführers sei durch die gestellten Diagnosen eingeschränkt. Auch die Überwindbarkeit des Schmerzes sei durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen, mittlerweile viele Jahre bestehende n und chronifizierte n Depression deutlich eingeschränkt. Der Ta gesablauf zeige, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze (S. 32). Der Beschwer deführer habe nur noch wenige Ressourcen, weshalb eine dauerhafte 80%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestehe. Allerdings sei das psychiatri sche Setting nicht ausreichend, wobei jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, falls nicht ein entsprechender Therapeut gefunden werde. Die Thera pie frequenz sollte erhöht werden und es sollte dringend ein Versuch einer ta ges klinischen Behandlung gemacht werden. Auch sollte die Pharmakotherapie über dacht werden (S. 32 f. Ziff. 4).
In der bidisziplinären Konsensbesprechung führten die Ärzte die in den einzel nen
Teil gutachten gestellten Diagnosen auf und gaben an, dass für die Arbeits fähig keit lediglich die psychiatrische Einschätzung relevant sei. Aus internisti scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfä higkeit sei aufgrund der aktuell mittelschweren Depression (welche mit 30 Punkten auf der MADRS an der Grenzen zur schweren Depression liege) und der chronischen somatoformen Schmerzstörung soweit eingeschränkt, dass eine Ar beitsunfähig keit von 80 % für alle Tätigkeiten als ausgewiesen betrachtet werde. Damit komme aktuell höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tages struk tu rieren den Betätigung in Frage (S. 4).
E. 4.3 Am 2 7. März sowie 4. April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie durch das Zentrum C.___ . Die Ärzte des Zentrums C.___ erstatteten ihr Gutachten am 1 7. Juni 2013 (Urk. 6/85) gestützt auf die Akten sowie die durch geführten Untersuchungen des Beschwerdeführers.
Im internistische n
Teil gutachten wurd en keine Diagnosen mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 22 Ziff. 3.1). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte F olgendes auf (S. 22 Ziff. 3.2): - rezidivierende attackenartige
bifrontale Kopfschmerzen mit Aura ohne neurologische Ausfälle, Differentialdiagnose (DD) Migräne, medikamen tenassoziierte Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerz - Tinnitus linksbetont, Erstdiagnose (ED) Beginn 2012 - Hämorrhoiden Grad II und chronische Obstipation
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gelenk - und Rückenschmerzen könn t en aufgrund der Klinik, fehlende r Schwellung, Rötung oder Überwärm ung der betroffenen Ge lenke sowie der fehlen den Entzündungszeichen im Labor nicht als entzündlich interpretiert werden. Am ehesten handle es sich bei bekanntem so matischem Syndrom um eine Ausweitung der körperlichen Beschwerden (S. 23 Ziff. 4.1). Aus rein internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Für schwere körperliche Verweistätigkeiten, gehäufte Überkopfarbeiten oder gebückt ausgeführte Arbeiten, ebenso wie ausschliesslich gehend e oder stehende Tätig keiten sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im Achsenskelett zu 100 % arbeitsunfähig. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelte das Datum des jetzigen Gutachtens, da der Beginn der Rückenschmerzen retrospektiv nicht sicher eingegrenzt werden könne (S. 24 Ziff.
E. 4.4 Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, gab mit Stellungnahme vom 1 5. Juli 2013 an, der psychiatrische Gutachter habe festgestellt, dass die therapeu tischen Massnahmen unzureichend seien. Unter einer tagesklinischen Behand lung sei eine Verbesserung zu erreichen. Dem internistischen Fachgut achten sei zu ent nehmen, dass der Spiegel des eigenommenen Antidepressivums subthera peu tisch gewesen sei. Es ergäben sich somit deutliche Hinweise auf In konsis tenzen (Urk. 6/86 S. 3 f.). 5.
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwurzelungsprob lematik (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) ausgewiesen.
Die im Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E.
3.2) genannten somatischen Diagnosen begründeten nach seiner Ansicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dr. Z.___
vom Z entrum A.___
erwähnte in seinen der Rentenzusprache vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.3) eine zurzeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit, attes tierte aber gleichzeitig ab sofort eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Nach ausreichender Stabi lisation und berufsberat er ischer Abklärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 – 100 % möglich er scheine. Ferner erwähnte er, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2003 jeweils nach mittags an einem geschützten Ar beitsplatz arbeiten werde. Gestützt auf diese – eher dürftigen und teils auch widersprüchlichen
– medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu. Nicht nac h vollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den angekündigten Arbeits versuch nicht abgewartet und hernach einen weiteren Bericht zum psy chischen Gesundheitszustand eingeholt hat. Der RAD-Arzt Dr. B.___
äusserte sich in seiner Stellungnahme nicht zur verbliebenen Arbeits fähig keit, insbesondere auc h nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten
Tätigkeit. Er gab ledig lich an, dass ein Gesundheitsschaden ausge wiesen sei (vor s tehend E.
3.4). Nach dem Gesagten ist daher mehr als fraglich, ob - der vor liegend ange foch tenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk.
2) folgend - die ursprüngliche Rentenzusprache
nicht zweifellos unrichtig war. Eine ab schliess ende Beurtei lung kann indessen unterbleiben, da - wie sich nach folgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 6 -7) - zum jetzigen Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist und dem Beschwerdeführer daher weiterhin eine ganze Invali den rente zusteht . 6. 6.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Zentrums C.___ vom 1 7. Juni 2013 (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welche n auch Stellung genommen wurde. Ü bereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprache wurden einzig psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Insbesondere w urden sämtliche notwendigen Krite rien für das Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem
Syndrom auf gezählt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der me di zini sche n Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rung en zu Gesund heitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs s en Kriterien (vorstehend E. 1.11) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Auch der Be schwer deführer erachtete das Gutachten als plausibel (vgl. Urk. 1 S. 2 unten, S. 7 unten). Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine soziale Ausgrenzung oder Ablehn ung (ICD-10 Z60.4) ausgewiesen. 6. 2
Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Beurteilung des Gutachtens des Zentrums C.___
in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit indessen unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung verworfen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Dies ist im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein gangbar er Weg mehr (vorstehend E. 1.4-7). Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gut achter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berück sichtigt hat und seine Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren im Er gebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.
Die psychische Komorbidität mag zwar nicht mehr generell vorrangig sei n, den noch handelt es sich bei der vorliegend diagnostizierten depressiven Erkrankung um eine eigenständige Erkrankung, welche vor rund 12 Jahren zur Berentung geführt hat. Des Weiteren attestiert e der Gutachter dem Beschwerdeführer eben falls
nur noch wenig Ressourcen (Urk. 6/85 S. 32 unten). Ferner ist aus drücklich festgehalten, dass die Funktionalität des Beschwerdeführers und auch die Über wind barkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgra digen, mittlerweile viele Jahre bestehende und chronifizierte Depres sion deut lich eingeschränkt sei (Urk. 6/85 S. 32). So sa hen die Gutachte r für die verbliebene Arbeitsfähigkeit aktuell auch höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tagesstrukturierenden Betätigung (Urk. 6/85 S.
4 unten). Der ge schilderte Tages ablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin
–
auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen schliessen . Der Beschwerdeführer verbringt den Tag mehrheit lich zu Hause. Er erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, wobei er auch erwähnte, dass er diese häufig für Pausen unterbreche. Die restliche Zeit verbringe er in dessen über wiegend mit F ernsehen und D ösen. Lesen, was er früher gerne ge macht habe, könne er nicht mehr. Wenn er alleine sei, mache er oft die Rolllä den runter, er liebe es in der Dunkelheit zu sein. Er gehe zwar manchmal mit sein er Frau raus, d iese müsse ihn aber oft zwingen, unter Leute zu gehen. Auch führte der Beschwer deführer aus, dass er sich unter Leuten generell unwohl fühle und er auch zu Hause, wenn die Kinder da seien, häufig nervös sei und sich zurückziehe. Auch habe er sein Interesse an der Natur völlig verloren und gehe ungern raus . Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer ma nchmal mit dem Nach barn schwatz e und gel egentlich alleine Einkaufen gehe, lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen (Urk. 6/85 S. 27 f.). Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus
lässt sich ferner in der im Gutachten diag nostizierten soziale n Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) erkennen . Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation best anden nicht (Urk. 6/85 S.
30 oben). Zwar führten die Gutachter aus, dass das psychiatrische Setting nicht ausreichend sei, wobei sie ebenfalls erwähnten, dass jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, wenn nicht ein ent sprechender Therapeut gefun den werde . Zudem solle dringend ein Versuch einer tagesklinischen Behandlung unternommen werden, um dem Beschwerdeführer mehr Tagesstruktur zu bieten. Auch müsse die bestehende Pharmakotherapie bei subtherapeutischem Mirtaza pin spiegel überdacht werden (Urk. 6/85 S.
5 und S.
33). Zu be achten ist diesbe züglich aber, dass der psychiatrische Gutachter den bereits chronifizierten
und somit in gewisser Weise be handlungsresistenten
psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht bei gemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine doch sehr erhebliche Ar beitsunfähigkeit von 80 % zu begründen vermögen.
Zudem sind - entgegen der Auffassung des RAD und der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/86 S. 4) - keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. Zum einen lässt der sub the rapeutische
Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres auf eine Inkonsistenz oder einen geringen Leidensdruck schliessen, kamen die C.___ -Gutachter nicht zum Schluss, dass die Medikamentencompliance unzureichend sei. Vielmehr regten sie an, die Pharmakotherapie sei zu überdenken und gegebenenfalls auszubauen (Urk.
7/85 S.
5) beziehungsweise es sei ein weiterer selektiver Serotonin-Wie der aufnahmehemmer (SSRI) in Erwägung zu ziehen (S. 33). Damit kann der sub therapeutische
Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres dem Versicherten an ge lastet werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die ver schrie benen Medikamente zuverlässig einnahm, zumal insbesondere das Citalo pram vor kurzem wegen Schlafstörungen abgesetzt worden sei (S. 29). Zum anderem kann vorliegend der Konsultationsrhythmus von vier bis acht wöchentlich (Urk.
7/78 S.
3) beim langjährigen Psychiater Dr. Z.___ nicht als Inkonsistenz erachtet werden, auch wenn mit den C.___ -Gutachtern davon auszugehen ist, das s der Versicherte von einer muttersprachlichen und in höherer Frequenz statt fin denden psychiatrischen Therapie profitieren dürfte. Zu berücksichtigen ist insbe sondere die bereits lange dauernde psychische Erkrankung: Es ist nicht davon auszugehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwer de führers nach 12jähriger Erkrankung die Kosten für Therapien zwei Mal wöch entlich ohne Weiteres übernimmt. Auch dürfte es der fachärztlichen Einschät zung von Dr. Z.___ obliegen, die Therapiefrequenz bei ihm zu definieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine höhere Therapiefrequenz bei einem mutter sprachlichen Therapeuten nicht angebracht wäre. Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass albanisch sprechende Psychiater nach wie vor schwierig zu finden sind, dies umso mehr vor mehr als 12 Jahren. Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Beschwerde geg nerin zudem über die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht anstreben.
In Bezug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Relevanz der depressiven Erkrankung, insbesondere die Hinweise auf psychosoziale Belas tungen und den Tagesverlauf (Urk. 2 S. 3), ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die behauptete psychosoziale Belastung durch schlechte Integration die diagnostizierten psychischen Erkrankungen verursacht oder auf rechterhalten hätte, beziehungsweise die psychischen Erkrankungen wegfielen bei besserer Integration, mithin die Erkrankung vor allem in psychosozialen Belas tungsfaktoren besteht oder darin aufgeht. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die C.___ -Gutachter die erwähnte Z-Diagnose („soziale Ausgrenzung oder Ableh nung“) in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hätten. Vielmehr geht aus dem C.___ -Gutachten hervor, dass eine relevante und die Arbeitsfähig keit in massgeblicher Weise beeinträchtigende depressive Erkrankung nebst der somatoformen Schmerzstörung vorliegt.
Schliesslich lässt auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Tagesaktivität nicht auf eine relevante Arbeitsfähigkeit schliessen. Zwar wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gewisse Aufgaben im Haushalt über nimmt, manchmal ein Nachbar vorbei komme und er manchmal mit seiner Frau raus gehe (Urk. 7/85 S. 28). Demgegenüber hielten die Gutachter jedoch auch fest, dass ein mimisch und gestisch überwiegend eingeschränkter, teils wort kar ger, introvertierter Versicherter habe beobachtet werden können. Er sei affektarm gewesen und habe deutlich niedergeschlagen gewirkt. Gelegentlich habe sich seine Stimmung aufgehellt, insbesondere wenn es um seine Kinder gegangen sei und auch ein Mal beim Berichten eines Kochrezeptes (S. 31). Es sei drei Mal zu Weinkrämpfen gekommen, zwei Mal habe der Versicherte danach um eine Paus e gebeten (S.
30); beziehungsweise habe er sehr häufig angefangen zu weinen und habe sich mit Nikotinkonsum wieder zu beruhigen versucht (S. 32). Die Funk tionalität sei durch die Diagnosen eingeschränkt. Der Tagesablauf - mit den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Aktivitäten - zeige, dass der Versicherte in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt, ebenso die Entscheidungsfähigkeit, wofür das lange Ankleideprocedere ein Beispiel sei. Die Durchhaltefähigkeit sei eingeschränkt, der Versicherte brauche sehr viele Pausen, und die Gruppenfähigkeit ebenfalls, da er in Gruppen durch die Depression reiz bar werde und sich zurückziehe (S.
32). Insgesamt erscheint es damit als plau sibel und nachvollziehbar, dass die C.___ -Gutachter trotz attestierter aber als reduziert zu bezeichnender Alltagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit atte stierten.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen sind, so dass den psychiatrischen Diagnosen die inva li den versicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann. Dem Gut achten folgend ist daher von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen, wobei schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der Be schwer den am Achsenskelett nicht geeignet sind.
7.
E. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).
E. 7.1 Es bleibt damit, die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen,
wobei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin als zu 100 % Er werbs tätiger qualifiziert wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/86 S.
1). Umstände, die dieser Qualifikation entgegenstehen würden, sind nicht ersicht lich, so dass darauf abgestellt werden kann.
E. 7.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unter sch r ei tet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeitsverhält nissen als Aushilfskraft tätig und bezog zeitweise auch Arbeitslosenentschädi gung
(Urk. 6/5/ 7-13), so dass sich das Valideneinkommen nicht genau ermitteln lässt. Somit ist sowohl für das Validen - als auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei vom standar di sierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors auszugehen ist. Ein ziffernmässi ger Ein kommensvergleich erübrigt sich dadurch und es kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorgenommen werden. Folglich ergibt sich bei einer Arbeits unfähig keit von 80 %
– unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund der nur noch verbliebenen teilzeitlichen Erwerbs fähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E.
E. 8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 9 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1964, war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeits verhältnisse n tätig ( Urk. 6/5/7-13 ). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete er sich am 1
- März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/10-14) ab und sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 1
- Mai 2003 ( Urk. 6/17) mit Wirkung ab dem
- September 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu . 1.2 Mit Mitteilung vom 2
- Mai 2004 ( Urk. 6/28) wurde der Anspruch auf die bishe rige Invalidenrente bestätigt und gleichentags mit separater Verfügung ( Urk. 6/29) der sinngemäss gestellte Antrag auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/22) abgewiesen, wogegen der Versicherte Einsprache erhob ( Urk. 6/30, Urk. 6/35). In Gutheissung der Einsprache ( Urk. 6/36) prüfte die IV-Stelle den An spruch au f Hilflosenentschädigung erneut, wobei sie insbesondere eine Ab klä rung veranlasste, über welche am
- September 2004 berichtet wurde ( Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 2
- September 2004 ( Urk. 6/38) verneinte die IV-Stelle aber mals einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung , wogegen der Versicherte am 2
- Oktober 2004 erneut Einsprache erhob ( Urk. 6/44). Am 1
- Dezember 2004 ( Urk. 6/59) wies d ie IV-Stelle die Einsprache ab. Anlässlich des ordentlichen Revisionsverfahren s im Jahr 2007 wurde der An spruc h auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilung vom
- Oktober 2007 ( Urk. 6/76) wiederum bestätigt. 1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2
- Oktober 2012 ( Urk. 6/78) ver anlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie, welches am 1
- Juni 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/88, Urk. 6/94) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Mai 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 6/97 = Urk. 2) ein .
- Der Versicherte erhob am
- Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- August 2014 ( Urk. 5) die Abweisung der Be schwer de, was dem Beschwerdeführer am
- Oktober 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
- 3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).
- 4 Mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invali di tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst: D ie durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. D as bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein tei len , wobei a uf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz der psychiatrischen Komorbidität verzichte t wird . Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Per son zu tragen (E. 6). 1.5 Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im gen annten Urteil (vor stehend E. 1.4 ) wie folgt: - Kategorie „ funktioneller Schweregrad" - Komplex „ Gesundheitsschädigung" - A usprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „ Sozialer Kontext" - Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomat ischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) . 1.6 Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4 ) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vier ter Grundlage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1.7 Sodann wurde im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4 ) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be weiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachver stän digengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) .
- 8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bis herige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
- 9 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die damalige Zusprache der Rente – aus näher genannten Gründen - nicht nachvollziehbar und daher zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch die er gangenen Mitteilungen des unveränderten Rentenanspruches seien zweifellos unrichtig gewesen. In der aktuellen Revision sei ein Gutachten in Auftrag gege ben worden , wobei aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei en eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine an halten de somatoforme Schmerzstörung und eine soziale Ausgrenzung oder Ab lehnung diagnostiziert worden. Bei der mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom handle es sich nicht um eine Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Bereits die ebenfalls gestellte Diagnose der sozialen Ausgrenzung oder Ablehnung deute auf eine erhebliche psychoso ziale Belastung hin . Aus dem Gutachten würden sich auch nicht unerhebliche Rest aktivitäten des Beschwerdeführers erkennen lassen. Zudem befinde er sich ledig lich einmal monatlich, manchmal sogar mit zweimonatiger Pause, in psy chia tri scher Therapie, so dass sich die Frage stelle, wie sich der Leidensdruck tat säch lich darstelle. Nach dem Gesagten sei ersichtlich, dass es sich bei der mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht um ein psy chi sches Leiden handle, welches die willentliche Überwindung der somato for men Schmerzstörung hindern würde. Es liege sodann kein sozialer Rückzug vor. Zwar liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor, jedoch keine Begleiter krankungen , welche Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein primärer Krankheitsgewinn sei ebenfalls nicht ersichtlich (S. 2 f.). Demnach sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwinden könne, womit keine Arbeitsunfähigkeit vor liege. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse die Rente wie dererwägungsweise für die Zukunft aufgehoben werden (S. 4). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), aufgrund des plausiblen Gutachtens seien die Voraussetzungen für eine weitere Ausrichtung einer ganzen Rente erfüllt (S. 2 f.). Die Kriterien einer soma to formen Schmerzstörung, vermehrt um ein zusätzliches schweres psychi sches Leiden, sei en erfüllt. Falls nicht von einem zusätzlichen schweren psy chischen Leiden ausgegangen w erde , so sei zu prüfen, ob die Zumutbarkeit ei ner willent lichen Überwindung des organisch nicht nachweisbaren Schmerzes ausnahms weise zu verneinen wäre. Dies sei aufgru nd des Gutachtens zu beja hen (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe einzig die Ausführungen zum an geblich nicht ausgewiesenen sozialen Rückzug vertieft. Aus dem zitierten Ta gesablauf lasse sich allerdings nichts ableiten, was gegen einen sozialen Rück zug spreche (S. 5). Ebenso sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rüge der zu Unrecht behaup teten psychosozialen Belastung eingegangen. Auch auf die im Gutachten aus führlich aufgeführte Differentialdiagnose einer Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung (Kriegserfahrung) sei die Beschwerdegegne rin mit keinem Wor t eingegangen (S. 6). Schliesslich habe ihm die Beschwerde gegnerin vorgeworfen , dass er sich ohne rechtlichen Druck nicht für eine ge sundheitliche Verbesserung einsetze, was in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffe und in rechtl icher Hinsicht ohne Belang sei (S. 7). Zusammenfassend stehe laut den Gutachtern fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten vorliege, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zustehe (S. 7 f.). 2.3 Strittig ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 1
- Mai 2003 ( Urk. 6/17) die damalige An nahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zuspra che einer ganzen Rente ab dem
- September 2002 als zweifellos unrichtig zu quali fizieren ist und nachfolgend die Frage, wie es sich mit der verfügten Renten einstellung verhält .
- 3.1 Der Verfügung vom 1
- Mai 2003 ( Urk. 6/17) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde. 3.2 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom
- April 2002 ( Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit September 1999 behandle und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen, eine Refluxkrankheit sowie ein psy chisches Leiden auf. Aus somatischer Sicht bestehe keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur psychischen Erkrankung könne er keine Stellungnahme abgeben (S. 5) . 3.3 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychi atrisches Zentrum A.___ , gab mit Bericht vom 1
- Juni 200 2 ( Urk. 6/13 ) an, dass der Beschwerdeführer erstmals am
- September 2001 im Zentrum A.___ psychiatrisch untersucht worden und seit diesem Zeitpunkt zu 100 % ar beitsunfähig sei. Nach ausreichender Stabilisation und berufsberat er ischer Ab klärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 – 100 % möglich erscheine (S. 5 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwur zelungsproblematik (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) auf (S. 6 ). Der Beschwerde führer benötige weiterhin psychotherapeutische und medikamentöse Behand lung. Nach ausreichender Stabilisation sei ein langsamer und schrittweiser Wie dereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausreichend vorsichtigem Belastungsaufbau eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % erreichbar sei (S. 7 Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätig keit sei der Beschwerdeführer ab so fort halbtags arbeitsfähig (S. 8 ). Mit erneutem Bericht vo m
- Dezember 2002 ( Urk. 6/14 ) gab Dr. Z.___ an, dass sich das Zustandsbild in den vergangenen Monaten nur geringgradig gebessert habe. Der Aufenthalt in einer Tagesklinik sei vor allem an der eingeschränkten sprachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers gescheitert. Ab Februar 2003 werde der Beschwerdeführer jeweils nachmittags an einem ge schützten Arbeits platz arbeiten . Sollte diese Belastungsprobe positiv verlaufen, so könne an schliessend eine berufsberaterische Abklärung stattfinden (S. 1 f.). 3.4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1
- Februar 2003 an, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 6/15 S. 2).
- 4.1 Im Nachgang zur Verfügung vom 1
- Mai 2003 ( Urk. 6/17) finden sich in den Akten folgende medizinische Berichte. 4.2 Dr. Z.___ vom Zentrum A.___ führte mit Bericht vom 1
- Mai 2004 ( Urk. 6/26 ) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), auf. Der Beschwerdeführer sei zurzeit und bis auf Weiteres aus psy chi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine Verbesserung der Arbeits fä higkeit müsste sich der Zustand des Beschwerdeführ ers deutlich stabilisieren (S. 3 ). Seit dem letzten Bericht vom 1
- Juni 2002 zeige der Beschwerdeführer zwar immer wieder phasenweise Besserungen seines depressiven Zustandsbildes, wo bei es jedoch nie zu einer eigentlichen Remission oder zu einer länger an halten den Zustandsverbesserung gekommen sei. Unter antidepressiver Therapie habe eine gewisse Stabilisation erreicht werden können, wobei der Beschwerde führer jedoch nach wie vor unter einer depressiven Symptomatik leide. Die unbefriedi gende Wirkung der antidepressiven Medikation beruhe sicherlich zu einem grossen Teil auf der Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber regel mässiger, hochdosierter Medikamenteneinnahme sowie auf seiner Vergesslich keit. Ein Ar beitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz im Februar 2003 sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer aufgrund von Stimmungsschwankungen wiederholt nicht zur Arbeit erschienen sei. Eine berufliche Reintegration sei derzeit auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht möglich. Aufgrund des bisherigen Ver laufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 2). Mit Verlaufsbericht vom 2
- Juli 2007 ( Urk. 6/74) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und ein unverändertes Zustandsbild b estehe. Phasenweise komme es zu einer Verbesserung des depressiven Leidens, aller dings ohne anhaltende Verbesserung ( Ziff. 1 und 3, S. 1). Es handle sich um ei nen weit gehend chronifizierten Krankheitsverlauf, wobei prognostisch keine grosse Ver besserung zu erwarten sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht möglich ( Ziff. 4 S. 2). Anlässlich des Revisionsfragebogens vom 2
- Oktober 2012 ( Urk. 6/78) bestä tigte Dr. Z.___ die bisher gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) , und gab an, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit täglich zu 1-2 Stunden, je nach Zustand des Beschwerdeführers möglich sei. Der Zustand schwanke aller dings stark (S. 3). 4.3 Am 2
- März sowie
- April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie durch das Zentrum C.___ . Die Ärzte des Zentrums C.___ erstatteten ihr Gutachten am 1
- Juni 2013 ( Urk. 6/85) gestützt auf die Akten sowie die durch geführten Untersuchungen des Beschwerdeführers. Im internistische n Teil gutachten wurd en keine Diagnosen mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 22 Ziff. 3.1). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte F olgendes auf (S. 22 Ziff. 3.2): - rezidivierende attackenartige bifrontale Kopfschmerzen mit Aura ohne neurologische Ausfälle , Differentialdiagnose (DD) Migräne, medikamen tenassoziierte Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerz - Tinnitus linksbetont, Erstdiagnose (ED) Beginn 2012 - Hämorrhoiden Grad II und chronische Obstipation Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gelenk - und Rückenschmerzen könn t en aufgrund der Klinik, fehlende r Schwellung, Rötung oder Überwärm ung der betroffenen Ge lenke sowie der fehlen den Entzündungszeichen im Labor nicht als entzündlich interpretiert werden. Am ehesten handle es sich bei bekanntem so matischem Syndrom um eine Ausweitung der körperlichen Beschwerden (S. 23 Ziff. 4.1). Aus rein internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Für schwere körperliche Verweistätigkeiten, gehäufte Überkopfarbeiten oder gebückt ausgeführte Arbeiten, ebenso wie ausschliesslich gehend e oder stehende Tätig keiten sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im Achsenskelett zu 100 % arbeitsunfähig. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelte das Datum des jetzigen Gutachtens , da der Beginn der Rückenschmerzen retrospektiv nicht sicher eingegrenzt werden könne (S. 24 Ziff. 4.2 ff.). Eine effektive Behandlung der vorliegenden Depression scheine aus internistischer Sicht der einzige Weg, um die multilokulären Schmerzen langfristig zu verbessern. Aufgrund des hier bestimmten subtherapeutischen Mi rtazapinspiegels sei davon auszugehen, dass das Präparat entweder unregelmässig eingenommen worden oder nicht ausrei chend dosiert sei. Bezüglich der Rückenschmerzen seien regelmässig auch selbst durchgeführte physiotherapeutische Übungen empfehlenswert, um die Rumpf mus kulatur zu kräftigen (S. 24 Ziff. 4.5). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 30 f. Ziff. 3): - m ittelgradig e depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - s oziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) - DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können (S. 31 oben) . Beim Beschwerdeführer l ägen eine depressive Stim mung, ein Interessen- und Freudverlust sowie ein verminderter Antrieb vor , so dass alle 3 Hauptkriterien nach ICD-10 für eine mittelgradig depressive Epi sode vorlägen. Zusätzlich seien 4 weitere Nebenkriterien gegeben, indem der Beschwerdeführer eine Störung im Selbstwert, eine Konzentrations- und Denk störung , eine Schlafstörung sowie einen Appetitverlust habe. Der Schmerz könne nach Aktenlage und auch laut aktuellem Gutachten nicht schlüssig auf eine organische Diagnose zurückgeführt werden, so dass klar eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Zudem bestehe ein Zusammenhang mit einer Extrem belastung (S. 31 unten). Die Funktionalität des Beschwerdeführers sei durch die gestellten Diagnosen eingeschränkt. Auch die Überwindbarkeit des Schmerzes sei durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen, mittlerweile viele Jahre bestehende n und chronifizierte n Depression deutlich eingeschränkt. Der Ta gesablauf zeige, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze (S. 32 ). Der Beschwer deführer habe nur noch wenige Ressourcen, weshalb eine dauerhafte 80%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestehe. Allerdings sei das psychiatri sche Setting nicht ausreichend, wobei jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, falls nicht ein entsprechender Therapeut gefunden werde. Die Thera pie frequenz sollte erhöht werden und es sollte dringend ein Versuch einer ta ges klinischen Behandlung gemacht werden. Auch sollte die Pharmakotherapie über dacht werden (S. 32 f. Ziff. 4). In der bidisziplinären Konsensbesprechung führten die Ärzte die in den einzel nen Teil gutachten gestellten Diagnosen auf und gaben an, dass für die Arbeits fähig keit lediglich die psychiatrische Einschätzung relevant sei. Aus internisti scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfä higkeit sei aufgrund der aktuell mittelschweren Depression (welche mit 30 Punkten auf der MADRS an der Grenzen zur schweren Depression liege) und der chronischen somatoformen Schmerzstörung soweit eingeschränkt, dass eine Ar beitsunfähig keit von 80 % für alle Tätigkeiten als ausgewiesen betrachtet werde. Damit komme aktuell höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tages struk tu rieren den Betätigung in Frage (S. 4). 4.4 Med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, gab mit Stellungnahme vom 1
- Juli 2013 an, der psychiatrische Gutachter habe festgestellt, dass die therapeu tischen Massnahmen unzureichend seien. Unter einer tagesklinischen Behand lung sei eine Verbesserung zu erreichen. Dem internistischen Fachgut achten sei zu ent nehmen, dass der Spiegel des eigenommenen Antidepressivums subthera peu tisch gewesen sei. Es ergäben sich somit deutliche Hinweise auf In konsis tenzen ( Urk. 6/86 S. 3 f.).
- Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwurzelungsprob lematik (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) ausgewiesen. Die im Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) genannten somatischen Diagnosen begründeten nach seiner Ansicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ vom Z entrum A.___ erwähnte in seinen der Rentenzusprache vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.3) eine zurzeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit, attes tierte aber gleichzeitig ab sofort eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Nach ausreichender Stabi lisation und berufsberat er ischer Abklärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 – 100 % möglich er scheine. Ferner erwähnte er, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2003 jeweils nach mittags an einem geschützten Ar beitsplatz arbeiten werde. Gestützt auf diese – eher dürftigen und teils auch widersprüchlichen – medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu. Nicht nac h vollziehbar ist , weshalb die Beschwerdegegnerin den angekündigten Arbeits versuch nicht abgewartet und hernach einen weiteren Bericht zum psy chischen Gesundheitszustand eingeholt hat. Der RAD-Arzt Dr. B.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme nicht zur verbliebenen Arbeits fähig keit, insbesondere auc h nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit. Er gab ledig lich an, dass ein Gesundheitsschaden ausge wiesen sei (vor s tehend E. 3.4). Nach dem Gesagten ist daher mehr als fraglich, ob - der vor liegend ange foch tenen Verfügung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) folgend - die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig war. Eine ab schliess ende Beurtei lung kann indessen unterbleiben, da - wie sich nach folgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 6 -7 ) - zum jetzigen Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist und dem Beschwerdeführer daher weiterhin eine ganze Invali den rente zusteht .
- 6.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Zentrums C.___ vom 1
- Juni 2013 (vorstehend E. 4.3 ) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welche n auch Stellung genommen wurde. Ü bereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache wurden einzig psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Insbesondere w urden sämtliche notwendigen Krite rien für das Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom auf gezählt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der me di zini sche n Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rung en zu Gesund heitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs s en Kriterien (vorstehend E. 1.11 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Auch der Be schwer deführer erachtete das Gutachten als plausibel (vgl. Urk. 1 S. 2 unten, S. 7 unten). Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine soziale Ausgrenzung oder Ablehn ung (ICD-10 Z60.4) ausgewiesen.
- 2 Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Beurteilung des Gutachtens des Zentrums C.___ in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit indessen unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung verworfen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Dies ist im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein gangbar er Weg mehr (vorstehend E. 1.4-7 ). Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gut achter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berück sichtigt hat und seine Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren im Er gebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen. Die psychische Komorbidität mag zwar nicht mehr generell vorrangig sei n , den noch handelt es sich bei der vorliegend diagnostizierten depressiven Erkrankung um eine eigenständige Erkrankung, welche vor rund 12 Jahren zur Berentung geführt hat. Des Weiteren attestiert e der Gutachter dem Beschwerdeführer eben falls nur noch wenig Ressourcen ( Urk. 6/85 S. 32 unten). Ferner ist aus drücklich festgehalten, dass die Funktionalität des Beschwerdeführers und auch die Über wind barkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgra digen, mittlerweile viele Jahre bestehende und chronifizierte Depres sion deut lich eingeschränkt sei ( Urk. 6/85 S. 32). So sa hen die Gutachte r für die verbliebene Arbeitsfähigkeit aktuell auch höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tagesstrukturierenden Betätigung ( Urk. 6/85 S. 4 unten). Der ge schilderte Tages ablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin – auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen schliessen . Der Beschwerdeführer verbringt den Tag mehrheit lich zu Hause. Er erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, wobei er auch erwähnte, dass er diese häufig für Pausen unterbreche. Die restliche Zeit verbringe er in dessen über wiegend mit F ernsehen und D ösen. Lesen , was er früher gerne ge macht habe, könne er nicht mehr. Wenn er alleine sei, mache er oft die Rolllä den runter, er liebe es in der Dunkelheit zu sein. Er gehe zwar manchmal mit sein er Frau raus, d iese müsse ihn aber oft zwingen , unter Leute zu gehen. Auch führte der Beschwer deführer aus, dass er sich unter Leuten generell unwohl fühle und er auch zu Hause, wenn die Kinder da seien, häufig nervös sei und sich zurückziehe. Auch habe er sein Interesse an der Natur völlig verloren und gehe ungern raus . Aus dem alleinigen Umstand , dass der Beschwerdeführer ma nchmal mit dem Nach barn schwatz e und gel egentlich alleine Einkaufen gehe , lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen ( Urk. 6/85 S. 27 f.). Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus lässt sich ferner in der im Gutachten diag nostizierten soziale n Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) erkennen . Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation best anden nicht ( Urk. 6/85 S. 30 oben). Zwar führten die Gutachter aus, dass das psychiatrische Setting nicht ausreichend sei, wobei sie ebenfalls erwähnten, dass jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, wenn nicht ein ent sprechender Therapeut gefun den werde . Zudem solle dringend ein Versuch einer tagesklinischen Behandlung unternommen werden, um dem Beschwerdeführer mehr Tagesstruktur zu bieten. Auch müsse die bestehende Pharmakotherapie bei subtherapeutischem Mirtaza pin spiegel überdacht werden ( Urk. 6/85 S. 5 und S. 33). Zu be achten ist diesbe züglich aber , dass der psychiatrische Gutachter den bereits chronifizierten und somit in gewisser Weise be handlungsresistenten psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht bei gemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine doch sehr erhebliche Ar beitsunfähigkeit von 80 % zu begründen vermögen. Zudem sind - entgegen der Auffassung des RAD und der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/86 S. 4) - keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. Zum einen lässt der sub the rapeutische Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres auf eine Inkonsistenz oder einen geringen Leidensdruck schliessen, kamen die C.___ -Gutachter nicht zum Schluss, dass die Medikamentencompliance unzureichend sei. Vielmehr regten sie an, die Pharmakotherapie sei zu überdenken und gegebenenfalls auszubauen (Urk. 7/85 S. 5) beziehungsweise es sei ein weiterer selektiver Serotonin-Wie der aufnahmehemmer (SSRI) in Erwägung zu ziehen (S. 33). Damit kann der sub therapeutische Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres dem Versicherten an ge lastet werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die ver schrie benen Medikamente zuverlässig einnahm, zumal insbesondere das Citalo pram vor kurzem wegen Schlafstörungen abgesetzt worden sei (S. 29). Zum anderem kann vorliegend der Konsultationsrhythmus von vier bis acht wöchentlich (Urk. 7/78 S. 3) beim langjährigen Psychiater Dr. Z.___ nicht als Inkonsistenz erachtet werden, auch wenn mit den C.___ -Gutachtern davon auszugehen ist, das s der Versicherte von einer muttersprachlichen und in höherer Frequenz statt fin denden psychiatrischen Therapie profitieren dürfte. Zu berücksichtigen ist insbe sondere die bereits lange dauernde psychische Erkrankung: Es ist nicht davon auszugehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwer de führers nach 12jähriger Erkrankung die Kosten für Therapien zwei Mal wöch entlich ohne Weiteres übernimmt. Auch dürfte es der fachärztlichen Einschät zung von Dr. Z.___ obliegen, die Therapiefrequenz bei ihm zu definieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine höhere Therapiefrequenz bei einem mutter sprachlichen Therapeuten nicht angebracht wäre. Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass albanisch sprechende Psychiater nach wie vor schwierig zu finden sind, dies umso mehr vor mehr als 12 Jahren. Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Beschwerde geg nerin zudem über die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht anstreben. In Bezug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Relevanz der depressiven Erkrankung, insbesondere die Hinweise auf psychosoziale Belas tungen und den Tagesverlauf (Urk. 2 S. 3), ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die behauptete psychosoziale Belastung durch schlechte Integration die diagnostizierten psychischen Erkrankungen verursacht oder auf rechterhalten hätte, beziehungsweise die psychischen Erkrankungen wegfielen bei besserer Integration, mithin die Erkrankung vor allem in psychosozialen Belas tungsfaktoren besteht oder darin aufgeht. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die C.___ -Gutachter die erwähnte Z-Diagnose („soziale Ausgrenzung oder Ableh nung“) in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hätten. Vielmehr geht aus dem C.___ -Gutachten hervor, dass eine relevante und die Arbeitsfähig keit in massgeblicher Weise beeinträchtigende depressive Erkrankung nebst der somatoformen Schmerzstörung vorliegt. Schliesslich lässt auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Tagesaktivität nicht auf eine relevante Arbeitsfähigkeit schliessen. Zwar wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gewisse Aufgaben im Haushalt über nimmt, manchmal ein Nachbar vorbei komme und er manchmal mit seiner Frau raus gehe (Urk. 7/85 S. 28). Demgegenüber hielten die Gutachter jedoch auch fest , dass ein mimisch und gestisch überwiegend eingeschränkter, teils wort kar ger, introvertierter Versicherter habe beobachtet werden können. Er sei affektarm gewesen und habe deutlich niedergeschlagen gewirkt. Gelegentlich habe sich seine Stimmung aufgehellt, insbesondere wenn es um seine Kinder gegangen sei und auch ein Mal beim Berichten eines Kochrezeptes (S. 31). Es sei drei Mal zu Weinkrämpfen gekommen, zwei Mal habe der Versicherte danach um eine Paus e gebeten (S. 30); beziehungsweise habe er sehr häufig angefangen zu weinen und habe sich mit Nikotinkonsum wieder zu beruhigen versucht (S. 32). Die Funk tionalität sei durch die Diagnosen eingeschränkt. Der Tagesablauf - mit den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Aktivitäten - zeige, dass der Versicherte in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt, ebenso die Entscheidungsfähigkeit, wofür das lange Ankleideprocedere ein Beispiel sei. Die Durchhaltefähigkeit sei eingeschränkt, der Versicherte brauche sehr viele Pausen , und die Gruppenfähigkeit ebenfalls, da er in Gruppen durch die Depression reiz bar werde und sich zurückziehe (S. 32). Insgesamt erscheint es damit als plau sibel und nachvollziehbar, dass die C.___ -Gutachter trotz attestierter aber als reduziert zu bezeichnender Alltagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit atte stierten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen sind , so dass den psychiatrischen Diagnosen die inva li den versicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann. Dem Gut achten folgend ist daher von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen, wobei schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der Be schwer den am Achsenskelett nicht geeignet sind.
- 7.1 Es bleibt damit , die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen, wobei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin als zu 100 % Er werbs tätiger qualifiziert wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/86 S. 1). Umstände, die dieser Qualifikation entgegenstehen würden, sind nicht ersicht lich, so dass darauf abgestellt werden kann. 7.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unter sch r ei tet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1
- Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen). 7.3 Der Beschwerdeführer war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeitsverhält nissen als Aushilfskraft tätig und bezog zeitweise auch Arbeitslosenentschädi gung ( Urk. 6/5/ 7-13), so dass sich das Valideneinkommen nicht genau ermitteln lässt. Somit ist sowohl für das Validen - als auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei vom standar di sierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors auszugehen ist. Ein ziffernmässi ger Ein kommensvergleich erübrigt sich dadurch und es kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorgenommen werden. Folglich ergibt sich bei einer Arbeits unfähig keit von 80 % – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund der nur noch verbliebenen teilzeitlichen Erwerbs fähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2
- Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_20/2012 vom
- April 2012 E. 3.2) – ein Invaliditätsgrad von 82 % . Damit steht dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Rente als nichts rechtens . Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wo bei der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 . 8 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00617 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
27. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeits verhältnisse n tätig (Urk. 6/5/7-13). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete er sich am 1 1. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/10-14) ab und sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu . 1.2
Mit Mitteilung vom 2 4. Mai 2004 (Urk. 6/28) wurde der Anspruch auf die bishe rige Invalidenrente bestätigt und gleichentags mit separater Verfügung (Urk. 6/29) der sinngemäss gestellte Antrag auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/22) abgewiesen, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 6/30, Urk. 6/35). In Gutheissung der Einsprache (Urk. 6/36) prüfte die IV-Stelle den An spruch au f Hilflosenentschädigung erneut, wobei sie insbesondere eine Ab klä rung veranlasste, über welche am 9. September 2004 berichtet wurde (Urk. 6/37).
Mit Verfügung vom 2 8. September 2004 (Urk. 6/38) verneinte die IV-Stelle aber mals einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wogegen der Versicherte am 2 7. Oktober 2004 erneut Einsprache erhob (Urk. 6/44). Am 1 5. Dezember 2004 (Urk. 6/59) wies d ie IV-Stelle die Einsprache ab.
Anlässlich des ordentlichen Revisionsverfahren s im Jahr 2007 wurde der An spruc h auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 6/76) wiederum bestätigt. 1.3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 6/78) ver anlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie, welches am 1 7. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/85).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88, Urk. 6/94) hob die IV-Stelle die
Verfügung vom 19. Mai 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 6/97 = Urk. 2) ein . 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Be schwer de, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1. 4
Mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invali di tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
D ie durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. D as bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein tei len, wobei a uf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz der psychiatrischen Komorbidität verzichte t wird . Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert . Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Per son zu tragen (E. 6). 1.5
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im gen annten Urteil (vor stehend E. 1.4) wie folgt: - Kategorie „ funktioneller Schweregrad" - Komplex „ Gesundheitsschädigung" - A usprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „ Sozialer Kontext" - Kategorie „ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomat ischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) . 1.6
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vier ter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1.7
Sodann wurde im gen annten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be weiswert
verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachver stän digengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 1. 8
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bis herige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mit teilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
1. 9
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.10
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.11
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die damalige Zusprache der Rente
– aus näher genannten Gründen - nicht nachvollziehbar und daher zweifellos unrichtig gewesen sei. Auch die er gangenen Mitteilungen des unveränderten Rentenanspruches seien zweifellos unrichtig gewesen. In der aktuellen Revision sei ein Gutachten in Auftrag gege ben worden, wobei aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei en eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine an halten de somatoforme Schmerzstörung und eine soziale Ausgrenzung oder Ab lehnung diagnostiziert worden. Bei der mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom handle es sich nicht um eine Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Bereits die ebenfalls gestellte Diagnose der sozialen Ausgrenzung oder Ablehnung deute auf eine erhebliche psychoso ziale Belastung hin . Aus dem Gutachten würden sich auch nicht unerhebliche Rest aktivitäten des Beschwerdeführers erkennen lassen. Zudem befinde er sich ledig lich einmal monatlich, manchmal sogar mit zweimonatiger Pause, in psy chia tri scher Therapie, so dass sich die Frage stelle, wie sich der Leidensdruck tat säch lich darstelle. Nach dem Gesagten sei ersichtlich, dass es sich bei der mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht um ein psy chi sches Leiden handle, welches die willentliche Überwindung der somato for men Schmerzstörung hindern würde. Es liege sodann kein sozialer Rückzug vor. Zwar liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor, jedoch keine Begleiter krankungen, welche Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein primärer Krankheitsgewinn sei ebenfalls nicht ersichtlich (S.
2 f.). Demnach sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwinden könne, womit keine Arbeitsunfähigkeit vor liege. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse die Rente wie dererwägungsweise
für die Zukunft aufgehoben werden (S. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des plausiblen Gutachtens seien die Voraussetzungen für eine weitere Ausrichtung einer ganzen Rente erfüllt (S.
2
f.). Die Kriterien einer soma to formen Schmerzstörung, vermehrt um ein zusätzliches schweres psychi sches Leiden, sei en erfüllt. Falls nicht von einem zusätzlichen schweren psy chischen Leiden ausgegangen w erde, so sei zu prüfen, ob die Zumutbarkeit ei ner willent lichen Überwindung des organisch nicht nachweisbaren Schmerzes ausnahms weise zu verneinen wäre. Dies sei aufgru nd des Gutachtens zu beja hen (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe einzig die Ausführungen zum an geblich nicht ausgewiesenen sozialen Rückzug vertieft. Aus dem zitierten Ta gesablauf lasse sich allerdings nichts ableiten, was gegen einen sozialen Rück zug spreche (S. 5). Ebenso sei die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rüge der zu Unrecht behaup teten psychosozialen Belastung eingegangen. Auch auf die im Gutachten aus führlich aufgeführte Differentialdiagnose einer Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung (Kriegserfahrung) sei die Beschwerdegegne rin mit keinem Wor t eingegangen (S. 6). Schliesslich habe ihm die Beschwerde gegnerin
vorgeworfen, dass er sich ohne rechtlichen Druck nicht für eine ge sundheitliche Verbesserung einsetze, was in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffe und in rechtl icher Hinsicht ohne Belang sei (S. 7). Zusammenfassend stehe laut den Gutachtern fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten vorliege, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zustehe (S. 7 f.). 2.3
Strittig ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 1 9. Mai
2003 (Urk. 6/17) die damalige An nahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zuspra che einer ganzen Rente ab dem 1. September 2002 als zweifellos unrichtig zu quali fizieren ist und nachfolgend die Frage, wie es sich mit der verfügten Renten einstellung verhält . 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 3. April 2002 (Urk. 6/10) an, dass er den Beschwerdeführer seit September 1999 behandle und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spannungskopfschmerzen, eine Refluxkrankheit sowie ein psy chisches Leiden auf. Aus somatischer Sicht bestehe keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur psychischen Erkrankung könne er keine Stellungnahme abgeben (S. 5) . 3.3
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychi atrisches Zentrum A.___, gab mit Bericht vom 1 2. Juni 200 2 (Urk. 6/13) an, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. September 2001 im Zentrum A.___ psychiatrisch untersucht worden und seit diesem Zeitpunkt zu 100 % ar beitsunfähig sei. Nach ausreichender Stabilisation und berufsberat er ischer Ab klärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50
– 100 % möglich erscheine (S. 5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwur zelungsproblematik
(ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) auf (S. 6).
Der Beschwerde führer benötige weiterhin psychotherapeutische und medikamentöse Behand lung. Nach ausreichender Stabilisation sei ein langsamer und schrittweiser Wie dereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass bei ausreichend vorsichtigem Belastungsaufbau eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % erreichbar sei (S. 7 Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätig keit sei der Beschwerdeführer ab so fort halbtags arbeitsfähig (S. 8).
Mit erneutem Bericht vo m 6. Dezember 2002 (Urk. 6/14) gab Dr. Z.___ an, dass sich das Zustandsbild in den vergangenen Monaten nur geringgradig gebessert habe. Der Aufenthalt in einer Tagesklinik sei vor allem an der eingeschränkten sprachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers gescheitert. Ab Februar 2003 werde der Beschwerdeführer jeweils nachmittags an einem ge schützten Arbeits platz arbeiten . Sollte diese Belastungsprobe positiv verlaufen, so könne an schliessend eine berufsberaterische Abklärung stattfinden (S. 1 f.). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 9. Februar 2003 an, dass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/15 S. 2). 4. 4.1
Im Nachgang zur Verfügung vom 1 9. Mai 2003 (Urk. 6/17) finden sich in den Akten folgende medizinische Berichte. 4.2
Dr. Z.___
vom Zentrum A.___
führte mit Bericht vom 1 0. Mai 2004 (Urk. 6/26) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), auf. Der Beschwerdeführer sei zurzeit und bis auf Weiteres aus psy chi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine Verbesserung der Arbeits fä higkeit müsste sich der Zustand des Beschwerdeführ ers deutlich stabilisieren (S.
3). Seit dem letzten Bericht vom 1 2. Juni 2002 zeige der Beschwerdeführer zwar immer wieder phasenweise Besserungen seines depressiven Zustandsbildes, wo bei es jedoch nie zu einer eigentlichen Remission oder zu einer länger an halten den Zustandsverbesserung gekommen sei. Unter antidepressiver Therapie habe eine gewisse Stabilisation erreicht werden können, wobei der Beschwerde führer jedoch nach wie vor unter einer depressiven Symptomatik leide. Die unbefriedi gende Wirkung der antidepressiven Medikation beruhe sicherlich zu einem grossen Teil auf der Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber regel mässiger, hochdosierter Medikamenteneinnahme sowie auf seiner Vergesslich keit. Ein Ar beitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz im Februar 2003 sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer aufgrund von Stimmungsschwankungen wiederholt nicht zur Arbeit erschienen sei. Eine berufliche Reintegration sei derzeit auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht möglich. Aufgrund des bisherigen Ver laufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 2).
Mit Verlaufsbericht vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 6/74) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei und ein unverändertes Zustandsbild b estehe. Phasenweise komme es zu einer Verbesserung des depressiven Leidens, aller dings
ohne anhaltende Verbesserung (Ziff. 1 und 3, S.
1). Es handle sich um ei nen weit gehend chronifizierten Krankheitsverlauf, wobei prognostisch keine grosse Ver besserung zu erwarten sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht möglich (Ziff. 4 S. 2).
Anlässlich des Revisionsfragebogens vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 6/78) bestä tigte Dr. Z.___ die bisher gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), und gab an, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit täglich zu 1-2 Stunden, je nach Zustand des Beschwerdeführers möglich sei. Der Zustand schwanke aller dings stark (S. 3). 4.3
Am 2 7. März sowie 4. April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie durch das Zentrum C.___ . Die Ärzte des Zentrums C.___ erstatteten ihr Gutachten am 1 7. Juni 2013 (Urk. 6/85) gestützt auf die Akten sowie die durch geführten Untersuchungen des Beschwerdeführers.
Im internistische n
Teil gutachten wurd en keine Diagnosen mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 22 Ziff. 3.1). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte F olgendes auf (S. 22 Ziff. 3.2): - rezidivierende attackenartige
bifrontale Kopfschmerzen mit Aura ohne neurologische Ausfälle, Differentialdiagnose (DD) Migräne, medikamen tenassoziierte Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerz - Tinnitus linksbetont, Erstdiagnose (ED) Beginn 2012 - Hämorrhoiden Grad II und chronische Obstipation
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Gelenk - und Rückenschmerzen könn t en aufgrund der Klinik, fehlende r Schwellung, Rötung oder Überwärm ung der betroffenen Ge lenke sowie der fehlen den Entzündungszeichen im Labor nicht als entzündlich interpretiert werden. Am ehesten handle es sich bei bekanntem so matischem Syndrom um eine Ausweitung der körperlichen Beschwerden (S. 23 Ziff. 4.1). Aus rein internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Für schwere körperliche Verweistätigkeiten, gehäufte Überkopfarbeiten oder gebückt ausgeführte Arbeiten, ebenso wie ausschliesslich gehend e oder stehende Tätig keiten sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im Achsenskelett zu 100 % arbeitsunfähig. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelte das Datum des jetzigen Gutachtens, da der Beginn der Rückenschmerzen retrospektiv nicht sicher eingegrenzt werden könne (S. 24 Ziff. 4.2 ff.). Eine effektive Behandlung der vorliegenden Depression scheine aus internistischer Sicht der einzige Weg, um die multilokulären Schmerzen langfristig zu verbessern. Aufgrund des hier bestimmten subtherapeutischen Mi rtazapinspiegels
sei davon auszugehen, dass das Präparat entweder unregelmässig eingenommen worden oder nicht ausrei chend dosiert sei. Bezüglich der Rückenschmerzen seien regelmässig auch selbst durchgeführte physiotherapeutische Übungen empfehlenswert, um die Rumpf mus kulatur zu kräftigen (S. 24 Ziff. 4.5).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (S. 30 f. Ziff. 3): - m ittelgradig e depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - s oziale Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) - DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können (S.
31 oben) . Beim Beschwerdeführer l ägen eine depressive Stim mung, ein Interessen- und Freudverlust sowie ein verminderter Antrieb vor, so dass alle 3 Hauptkriterien nach ICD-10 für eine mittelgradig depressive Epi sode vorlägen. Zusätzlich seien 4 weitere Nebenkriterien gegeben, indem der Beschwerdeführer eine Störung im Selbstwert, eine Konzentrations- und Denk störung, eine Schlafstörung sowie einen Appetitverlust habe. Der Schmerz könne nach Aktenlage und auch laut aktuellem Gutachten nicht schlüssig auf eine organische Diagnose zurückgeführt werden, so dass klar eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Zudem bestehe ein Zusammenhang mit einer Extrem belastung (S. 31 unten). Die Funktionalität des Beschwerdeführers sei durch die gestellten Diagnosen eingeschränkt. Auch die Überwindbarkeit des Schmerzes sei durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen, mittlerweile viele Jahre bestehende n und chronifizierte n Depression deutlich eingeschränkt. Der Ta gesablauf zeige, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze (S. 32). Der Beschwer deführer habe nur noch wenige Ressourcen, weshalb eine dauerhafte 80%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestehe. Allerdings sei das psychiatri sche Setting nicht ausreichend, wobei jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, falls nicht ein entsprechender Therapeut gefunden werde. Die Thera pie frequenz sollte erhöht werden und es sollte dringend ein Versuch einer ta ges klinischen Behandlung gemacht werden. Auch sollte die Pharmakotherapie über dacht werden (S. 32 f. Ziff. 4).
In der bidisziplinären Konsensbesprechung führten die Ärzte die in den einzel nen
Teil gutachten gestellten Diagnosen auf und gaben an, dass für die Arbeits fähig keit lediglich die psychiatrische Einschätzung relevant sei. Aus internisti scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfä higkeit sei aufgrund der aktuell mittelschweren Depression (welche mit 30 Punkten auf der MADRS an der Grenzen zur schweren Depression liege) und der chronischen somatoformen Schmerzstörung soweit eingeschränkt, dass eine Ar beitsunfähig keit von 80 % für alle Tätigkeiten als ausgewiesen betrachtet werde. Damit komme aktuell höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tages struk tu rieren den Betätigung in Frage (S. 4). 4.4
Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, gab mit Stellungnahme vom 1 5. Juli 2013 an, der psychiatrische Gutachter habe festgestellt, dass die therapeu tischen Massnahmen unzureichend seien. Unter einer tagesklinischen Behand lung sei eine Verbesserung zu erreichen. Dem internistischen Fachgut achten sei zu ent nehmen, dass der Spiegel des eigenommenen Antidepressivums subthera peu tisch gewesen sei. Es ergäben sich somit deutliche Hinweise auf In konsis tenzen (Urk. 6/86 S. 3 f.). 5.
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einem Patienten mit kultureller Entwurzelungsprob lematik (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z60.3) ausgewiesen.
Die im Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E.
3.2) genannten somatischen Diagnosen begründeten nach seiner Ansicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dr. Z.___
vom Z entrum A.___
erwähnte in seinen der Rentenzusprache vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.3) eine zurzeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit, attes tierte aber gleichzeitig ab sofort eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Nach ausreichender Stabi lisation und berufsberat er ischer Abklärung wäre ein langsamer Belastungsaufbau möglich, sodass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 50 – 100 % möglich er scheine. Ferner erwähnte er, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2003 jeweils nach mittags an einem geschützten Ar beitsplatz arbeiten werde. Gestützt auf diese – eher dürftigen und teils auch widersprüchlichen
– medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu. Nicht nac h vollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den angekündigten Arbeits versuch nicht abgewartet und hernach einen weiteren Bericht zum psy chischen Gesundheitszustand eingeholt hat. Der RAD-Arzt Dr. B.___
äusserte sich in seiner Stellungnahme nicht zur verbliebenen Arbeits fähig keit, insbesondere auc h nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten
Tätigkeit. Er gab ledig lich an, dass ein Gesundheitsschaden ausge wiesen sei (vor s tehend E.
3.4). Nach dem Gesagten ist daher mehr als fraglich, ob - der vor liegend ange foch tenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk.
2) folgend - die ursprüngliche Rentenzusprache
nicht zweifellos unrichtig war. Eine ab schliess ende Beurtei lung kann indessen unterbleiben, da - wie sich nach folgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 6 -7) - zum jetzigen Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist und dem Beschwerdeführer daher weiterhin eine ganze Invali den rente zusteht . 6. 6.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten des Zentrums C.___ vom 1 7. Juni 2013 (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welche n auch Stellung genommen wurde. Ü bereinstimmend mit der Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprache wurden einzig psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt. Insbesondere w urden sämtliche notwendigen Krite rien für das Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem
Syndrom auf gezählt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der me di zini sche n Zusam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rung en zu Gesund heitszu stand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs s en Kriterien (vorstehend E. 1.11) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Auch der Be schwer deführer erachtete das Gutachten als plausibel (vgl. Urk. 1 S. 2 unten, S. 7 unten). Demzufolge sind vorliegend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine soziale Ausgrenzung oder Ablehn ung (ICD-10 Z60.4) ausgewiesen. 6. 2
Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Beurteilung des Gutachtens des Zentrums C.___
in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit indessen unter Anwendung der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung verworfen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Dies ist im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein gangbar er Weg mehr (vorstehend E. 1.4-7). Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gut achter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berück sichtigt hat und seine Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren im Er gebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.
Die psychische Komorbidität mag zwar nicht mehr generell vorrangig sei n, den noch handelt es sich bei der vorliegend diagnostizierten depressiven Erkrankung um eine eigenständige Erkrankung, welche vor rund 12 Jahren zur Berentung geführt hat. Des Weiteren attestiert e der Gutachter dem Beschwerdeführer eben falls
nur noch wenig Ressourcen (Urk. 6/85 S. 32 unten). Ferner ist aus drücklich festgehalten, dass die Funktionalität des Beschwerdeführers und auch die Über wind barkeit des Schmerzes durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgra digen, mittlerweile viele Jahre bestehende und chronifizierte Depres sion deut lich eingeschränkt sei (Urk. 6/85 S. 32). So sa hen die Gutachte r für die verbliebene Arbeitsfähigkeit aktuell auch höchstens eine Beschäftigung im Rahmen einer tagesstrukturierenden Betätigung (Urk. 6/85 S.
4 unten). Der ge schilderte Tages ablauf lässt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin
–
auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen schliessen . Der Beschwerdeführer verbringt den Tag mehrheit lich zu Hause. Er erledigt zwar kleinere Hausarbeiten, wobei er auch erwähnte, dass er diese häufig für Pausen unterbreche. Die restliche Zeit verbringe er in dessen über wiegend mit F ernsehen und D ösen. Lesen, was er früher gerne ge macht habe, könne er nicht mehr. Wenn er alleine sei, mache er oft die Rolllä den runter, er liebe es in der Dunkelheit zu sein. Er gehe zwar manchmal mit sein er Frau raus, d iese müsse ihn aber oft zwingen, unter Leute zu gehen. Auch führte der Beschwer deführer aus, dass er sich unter Leuten generell unwohl fühle und er auch zu Hause, wenn die Kinder da seien, häufig nervös sei und sich zurückziehe. Auch habe er sein Interesse an der Natur völlig verloren und gehe ungern raus . Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer ma nchmal mit dem Nach barn schwatz e und gel egentlich alleine Einkaufen gehe, lässt sich nicht auf das Nichtvorhandensein eines sozialen Rückzugs schliessen (Urk. 6/85 S. 27 f.). Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus
lässt sich ferner in der im Gutachten diag nostizierten soziale n Ausgrenzung oder Ablehnung (ICD-10 Z60.4) erkennen . Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation best anden nicht (Urk. 6/85 S.
30 oben). Zwar führten die Gutachter aus, dass das psychiatrische Setting nicht ausreichend sei, wobei sie ebenfalls erwähnten, dass jede Intensivierung an der Sprachfähigkeit scheitere, wenn nicht ein ent sprechender Therapeut gefun den werde . Zudem solle dringend ein Versuch einer tagesklinischen Behandlung unternommen werden, um dem Beschwerdeführer mehr Tagesstruktur zu bieten. Auch müsse die bestehende Pharmakotherapie bei subtherapeutischem Mirtaza pin spiegel überdacht werden (Urk. 6/85 S.
5 und S.
33). Zu be achten ist diesbe züglich aber, dass der psychiatrische Gutachter den bereits chronifizierten
und somit in gewisser Weise be handlungsresistenten
psychiatrischen Diagnosen so viel Gewicht bei gemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine doch sehr erhebliche Ar beitsunfähigkeit von 80 % zu begründen vermögen.
Zudem sind - entgegen der Auffassung des RAD und der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/86 S. 4) - keine deutlichen Inkonsistenzen auszumachen. Zum einen lässt der sub the rapeutische
Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres auf eine Inkonsistenz oder einen geringen Leidensdruck schliessen, kamen die C.___ -Gutachter nicht zum Schluss, dass die Medikamentencompliance unzureichend sei. Vielmehr regten sie an, die Pharmakotherapie sei zu überdenken und gegebenenfalls auszubauen (Urk.
7/85 S.
5) beziehungsweise es sei ein weiterer selektiver Serotonin-Wie der aufnahmehemmer (SSRI) in Erwägung zu ziehen (S. 33). Damit kann der sub therapeutische
Mirtazapinspiegel nicht ohne Weiteres dem Versicherten an ge lastet werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die ver schrie benen Medikamente zuverlässig einnahm, zumal insbesondere das Citalo pram vor kurzem wegen Schlafstörungen abgesetzt worden sei (S. 29). Zum anderem kann vorliegend der Konsultationsrhythmus von vier bis acht wöchentlich (Urk.
7/78 S.
3) beim langjährigen Psychiater Dr. Z.___ nicht als Inkonsistenz erachtet werden, auch wenn mit den C.___ -Gutachtern davon auszugehen ist, das s der Versicherte von einer muttersprachlichen und in höherer Frequenz statt fin denden psychiatrischen Therapie profitieren dürfte. Zu berücksichtigen ist insbe sondere die bereits lange dauernde psychische Erkrankung: Es ist nicht davon auszugehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwer de führers nach 12jähriger Erkrankung die Kosten für Therapien zwei Mal wöch entlich ohne Weiteres übernimmt. Auch dürfte es der fachärztlichen Einschät zung von Dr. Z.___ obliegen, die Therapiefrequenz bei ihm zu definieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine höhere Therapiefrequenz bei einem mutter sprachlichen Therapeuten nicht angebracht wäre. Diesbezüglich ist jedoch zu bedenken, dass albanisch sprechende Psychiater nach wie vor schwierig zu finden sind, dies umso mehr vor mehr als 12 Jahren. Eine Veränderung in der therapeutischen und medikamentösen Behandlung könnte die Beschwerde geg nerin zudem über die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht anstreben.
In Bezug auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Relevanz der depressiven Erkrankung, insbesondere die Hinweise auf psychosoziale Belas tungen und den Tagesverlauf (Urk. 2 S. 3), ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die behauptete psychosoziale Belastung durch schlechte Integration die diagnostizierten psychischen Erkrankungen verursacht oder auf rechterhalten hätte, beziehungsweise die psychischen Erkrankungen wegfielen bei besserer Integration, mithin die Erkrankung vor allem in psychosozialen Belas tungsfaktoren besteht oder darin aufgeht. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die C.___ -Gutachter die erwähnte Z-Diagnose („soziale Ausgrenzung oder Ableh nung“) in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hätten. Vielmehr geht aus dem C.___ -Gutachten hervor, dass eine relevante und die Arbeitsfähig keit in massgeblicher Weise beeinträchtigende depressive Erkrankung nebst der somatoformen Schmerzstörung vorliegt.
Schliesslich lässt auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Tagesaktivität nicht auf eine relevante Arbeitsfähigkeit schliessen. Zwar wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gewisse Aufgaben im Haushalt über nimmt, manchmal ein Nachbar vorbei komme und er manchmal mit seiner Frau raus gehe (Urk. 7/85 S. 28). Demgegenüber hielten die Gutachter jedoch auch fest, dass ein mimisch und gestisch überwiegend eingeschränkter, teils wort kar ger, introvertierter Versicherter habe beobachtet werden können. Er sei affektarm gewesen und habe deutlich niedergeschlagen gewirkt. Gelegentlich habe sich seine Stimmung aufgehellt, insbesondere wenn es um seine Kinder gegangen sei und auch ein Mal beim Berichten eines Kochrezeptes (S. 31). Es sei drei Mal zu Weinkrämpfen gekommen, zwei Mal habe der Versicherte danach um eine Paus e gebeten (S.
30); beziehungsweise habe er sehr häufig angefangen zu weinen und habe sich mit Nikotinkonsum wieder zu beruhigen versucht (S. 32). Die Funk tionalität sei durch die Diagnosen eingeschränkt. Der Tagesablauf - mit den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Aktivitäten - zeige, dass der Versicherte in keiner Weise mehr seinen Tag strukturieren könne und keine Planungsfähigkeit besitze. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt, ebenso die Entscheidungsfähigkeit, wofür das lange Ankleideprocedere ein Beispiel sei. Die Durchhaltefähigkeit sei eingeschränkt, der Versicherte brauche sehr viele Pausen, und die Gruppenfähigkeit ebenfalls, da er in Gruppen durch die Depression reiz bar werde und sich zurückziehe (S.
32). Insgesamt erscheint es damit als plau sibel und nachvollziehbar, dass die C.___ -Gutachter trotz attestierter aber als reduziert zu bezeichnender Alltagesaktivität und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit atte stierten.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei nachgewiesen sind, so dass den psychiatrischen Diagnosen die inva li den versicherungsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden kann. Dem Gut achten folgend ist daher von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen, wobei schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der Be schwer den am Achsenskelett nicht geeignet sind.
7. 7.1
Es bleibt damit, die Auswirkungen der erwerblichen Einschränkungen zu prü fen,
wobei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin als zu 100 % Er werbs tätiger qualifiziert wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/86 S.
1). Umstände, die dieser Qualifikation entgegenstehen würden, sind nicht ersicht lich, so dass darauf abgestellt werden kann. 7.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unter sch r ei tet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen). 7.3
Der Beschwerdeführer war zuletzt in verschiedenen temporären Arbeitsverhält nissen als Aushilfskraft tätig und bezog zeitweise auch Arbeitslosenentschädi gung
(Urk. 6/5/ 7-13), so dass sich das Valideneinkommen nicht genau ermitteln lässt. Somit ist sowohl für das Validen - als auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei vom standar di sierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors auszugehen ist. Ein ziffernmässi ger Ein kommensvergleich erübrigt sich dadurch und es kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorgenommen werden. Folglich ergibt sich bei einer Arbeits unfähig keit von 80 %
– unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund der nur noch verbliebenen teilzeitlichen Erwerbs fähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E.
3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.
3.2) –
ein Invaliditätsgrad von 82 % . Damit steht dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Rente als nichts rechtens . Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wo bei der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski