Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964 , zuletzt als Chauffeur im Zeitungsvertrieb tätig ( Urk. 7/35 /1-21 S. 23), meldete sich am 2 5. Juni 2012 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an , unter Hinweis auf ein Bronchial a sthma, einen erhöhten Cholesterin spiegel , Knieprobleme, eine Depression sowie weitere Beschwerden (Urk. 7/1 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte erwerbliche und medizinische Auskünfte ein und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung, die vom Y.___ durchgeführt wurde. Das Y.___ -Gut achten
wurde am 12. August 2013 erstattet ( Urk. 7/35 /1-21 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37-
44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2014 ab (kein Anspruch auf eine Invalidenrente, Urk. 2). 2.
Dag egen erhob der Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen B ericht von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin F MH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.
10) zu den Akten, welcher der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk.
11) zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2. Mai 2014 mit dem Ergebnis des Y.___ -Gutachtens vom 1 2. August 201 3. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da in der einjährigen Wartezeit keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe. Zu den Vorbringen im Vorbescheidverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, der am 1 8. Juni 2013 diagno stizierte Diabetes mellitus führe
– wenn er gut eingestellt sei – aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keiner dauerhaften Eins chränkung der Arb eitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, gestützt auf das Y.___ -Gutachten sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon aus zugehen, dass keine langandauer nde – über d ie pneu mo logisch erklär bar en 30 %
hinausgehende
– Arbeitsunfähigkeit bestan den habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Aufgabe seiner bis herigen Tätigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und damit nicht alles im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht Zumutbare unternom men habe, um die Folgen seiner Beschwerden zu mindern, könne nicht zu einer Invalidität im Sinne des IVG führen ( Urk. 6) . 2.2
Hiege ge n wandte der Beschwerdeführer ein, die Auswirkungen des erstmals im Juni 2013 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie seien nicht klar , weshalb sich die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender inter nistischer Abklärung aufdränge ( Urk. 1 Ziff. 4). Im Weiteren sei aber selbst ohne Berücksichtigung des Diabetes mellitus Typ 2 und der Folgeerkrankung Poly neu ropathie
gestützt auf das Gutachten des
Y.___ ein Rentenanspruch ausge wiesen ( Ziff. 5). 3. 3.1
Das Y.___
erstattete der IV-Stelle am 1 2. August 2013 ein interdisziplin ä res Gutachten betreffend die Fachgebiet e Psychiatrie ( Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie) ,
i nnere Medizin (Dr.
med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH) , Orthopädie/Trau ma to logie ( Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) , Neurologie ( Dr. A.___ ) und Pneumologie ( Dr. med. D.___ , FMH Pneumologie und Innere Medizin; Urk. 7/3 5/1-21), gestützt auf die vorhandenen Arztberichte, auf eine persönliche Befragung sowie auf klinische Untersuchungen
und Beur teilungen in den einzelnen Fachgebieten (S. 1). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 16) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Verdac ht auf rezidi vierende Depression, derzeit beschwerdefrei ( ICD-10 F33.4 ) 2. Asthma bronchiale, aktuell partiell kontrolliert (nach GINA-Guidelines) Lungen funktion
am 21.6.13: mittelschwere, partiell reversi bl e, obstruktive Ventilations stö rung (FEV1 63% -> 71% Soll) mit Lungenüberblähung und statischem air trap ping 3. Pseudoradiculäres
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer reaktiv en ileolum balen
Ansatztendopathi e infolge langfristig vorliegender Fehl- und Ü berbelastung durch ein deutliches Übergewicht von zirka 40 kg (BMI 36 kg/m 2 ) 4. Gonarthrose beidseits 5. Verdacht auf degeneratives HWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den linken Arm
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbe itsf ä h igkeit (letzte Tätigkeit) 6. Hypertoni e, unter Therapie befriedigend eingestellt 7. Adipositas (BMI 36 kg/ m 2 ) 8. Diabetes unter oralen Antidiabetica gut eingestellt 9. Verdacht auf Hypothyreose 10. d ekompensierte Platt-Knick-Spreizfüsse 11. Nabelhernienrezidi v ohne zwingende OP- lndikation 12. o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), ED 04/2013 Auto-CPAP-Therapie seit 04/2013, residueller AHI unter ausgezeichneter Therapieadhärenz von 1.3/h 13. Verdacht auf Zustand nach Spannungskopfschmerz 14. Verdacht auf Zustand nach arz t n ei mittelinduzierte m Kopfschmerz 15. Verdacht auf Zustand nach Kopfschmerz bei unzureichend behandeltem Schlaf apnoe-Syndrom
Sie führten dazu aus, a us psychiatrischer Sicht ergäben sich derzeit keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 12).
Der klinische Befund der internisti schen Untersuchung sei mit Ausnahme einer deutlic hen Adipositas unauffällig gewesen . Ein Diabetes sei bekannt und mit oralen Antidiabetica behandelt (S.
13). Aus pneumologischer Sicht bestehe indessen zurzeit aufgrund des par tiell kontrollierten Asthmas bronchiale mit einer aktuellen Atemreserve von 71 % eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % . Wegen der grenzwertigen respiratorischen Partialinsuffizienz kämen keine kör perlich anstrengenden Tätigkeiten in Frage. Zudem sollte auf eine lufthygie nisch optimale Umgebung geachtet werden. Bei dokumentiertem erfreulichem Therapieerfolg bestehe keine zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähi gkeit infolge des OSAS (S. 15).
W as die orthopädisch begründeten Funktionseinbussen betreffe stehe eine begin nende beidseitige Gonarthrose im Vordergrund. Der klinisch führende Befund sei ein Streckdefizit links mehr als rechts sowie ein deutliches retro patel lares Gelenkreiben. Ansonsten sei die Kniefunktion beidseits noch ausrei chend erhal ten. Insbesondere bestünden keine Instabilität, keine floride
Menis copathie und auch kein Hinweis für einen akuten arthritischen Kniegelenkreizzustand. Im Rahmen einer kürzlich in der Klinik E.___ stattgefundenen Abklärung sei festgestellt worden, dass derzeit noch keine operative Behandlungsindikation bestehe. Kniegelenkschonende Tätigkeiten seien somit zumutbar (S. 13) .
Die lumbovertebralen Rückenschmerzen gründeten
bei einer vollständig freien Rumpf- und Rückenbeweglichkeit
rein funktionell in einer rechtsseitigen ileolumbalen
Ansatztendinopathie
als Folge einer anhaltenden statischen Fehl-
und Überbelastung der distalen Lendenwirbelsäule bei einem Übergewicht von zirka 30 bis 40 Kilogramm (BMI 37kg/m 2 ). Prinzipiell seien die Rückenbe schwerden einer physiotherapeutischen Behandlung zugänglich. Vorrangig sei jedoch – auch unter dem Aspekt , eine physiotherapeutische Behandlung effi zient zu machen – eine angemessene Reduzierung des Körpergewichts. Eine adäquate Gewichtsminderung von 30 bis 40 Kilogramm würde mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu einer spürbaren Regredienz sowohl der tieflumbalen Rückenschmerzen als auch der beidseitigen K niegelenkbeschwerden beitragen.
Beim Versicherten zeigten sich im Weiteren bis auf die
vermutete n
pseudo radiku lären Beschwerden im linken Arm keine neurologischen Auffälligkeiten (S. 14 f. ).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Zu vermei den seien Tätigkeiten mit statischer Rumpfbelastung sowie eine ständige vorn übergebeugte Haltung . Auch kniende, hockende, kauernde Tätigkeiten seien nicht möglich. Bei der bisherigen Tätigkeit als Fahrer eines Minibusses , welche der Beschwerdeführer wegen einer betriebsinternen Umstellung habe aufgeben müssen (S. 14), seien die vorbeschrieben en Kriterien weitgehend erfüllt (S. 17).
Zu r Frage des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit führten die Y.___ -Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht wäre rein hypothetisch rückblickend seit der Arbeits aufgabe im Jahr 2010 die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit anfangs zumindest auf einem 50%-Niveau zumutbar. Bei der Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die mit dem vorbeschriebenen Profil übereinstimme , soll t e anfangs und für einen Zeitrahmen von zirka drei Monaten nur von einem 50%igen Niveau ausgegangen werden. Nach hinreichender Eingewöhnung und auch in Korrelation mit eine r kontinuierlich erfolgende n Reduzierung des Körperge wichts sei sodann eine Steigerung sukzessive möglich. Aus pneumologischer Sicht begründe das Asthma eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % . Gesamthaft bestehe somit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , eine Steige rung auf 70 % sei sukzessive möglich (S.
18). 3.2
Am 1 8. Juni 2013 suchte der Versicherte notfallmässig die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des F.___ auf, unter Angabe von cholikartigen , epigastrischen abdominalen Schmerzen und zudem „Brennen“ in allen vier Extremitäten . Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein en Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose) sowie den Verdacht auf eine Gastroenteritis und hielten fest, die brennenden Beschwerde n in allen vier Extremitäten würden sie am ehesten im Rahmen einer Polyneuropathie bei einem unbehandelten Diabe tes Mellitus Typ
2 sehen. Sie hätten diesbezüglich eine Therapie mit Metformin 500
mg 1xd begonnen. Die Notfallmediziner baten den Hausarzt um Einstellung des Diabetes Mellitus Typ 2 und empfahlen des Weiteren die Vorstellung bei einer Diabetes- und Ernährungsberatung (Urk. 7/42). 3.3
Dr. med. G.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 3 0. April 2014 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht führe ein gut eingestellter Diabetes mellitus zu keiner dauerhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei in der Einstellungs pha se (mehrere Wochen), dass Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bezie hungs weise an gefährlichen Maschinen vermieden werden sollten ( Urk. 7/44 S.
2). 4. 4.1
Die Beweiswertigkeit des Y.___ -Gutachtens vom 1 2. August 2013 , das die Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vollumfänglich erfüllt ( vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) , ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten .
Auch der Beschwerdeführer stellte im Grundsatz auf das in allen Teilen nachvollziehbare und differenzierte Gutachten ab, machte allerdings geltend , die Auswirkungen des
– erst nach der internisti schen gutachterlichen Untersuchung
vom 1 5. Mai 2013 anlässlich einer Notfall konsultation
im
F.___ am 1 8. Juni 2013 diagnostizierten – Diabetes mellitus Typ
2 seien von der IV-Stelle nicht rechtsgenügend abgeklärt worden . Er rügte namentlich, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme keine Angaben zur im Bericht des
F.___ e rwähnten Folgeer krankung einer Polyneuropathie gemacht habe ( Urk. 1 Ziff. 4) . 4.2
Diesem Vorhalt kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzustellen, dass die Notfallärzte die Polyneuropathie, die ihnen als einzig mögliche Erklärung für die Schmerzen erschien , nicht einmal als Verdachtsdiagnose aufführten . Offen sichtlich ergaben die weiteren Abklärungen – die Notfallmediziner empfahlen eine Vorstellung beim Hausarzt am darauffolgenden Tag – keine neuen Erkennt nissen, welche diese Vermutung erhärtet hätt en. Der Beschwerdeführer
legte
im laufenden Beschwerdeverfahren einen rheumatologischen Untersu chungsbericht von Dr.
Z.___
vom 30.
Januar 2015 zuhanden des Hausarztes (Urk. 10) auf ( Urk. 9) . Auch dort wurde zwar die Diagnose eines Diabetes melli tus Typ
2 erwähnt , allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass hierzu keine neuen Gesichtspunkte bestünden .
Zum anderen erscheint auch fraglich , ob
es sich bei d er auf der Notfall station des F.___ gestellte n Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 um eine gegenüber de m bereits im Gutachtenszeitpunkt bekannten Diabetes „neu e Diagnose “ han delt . Empfahlen die Notfallärzte doch
– in Unkenntnis der bereits laufenden Medikation ( Urk. 7/42 S. 3) – den Beginn einer Behandlung mit Metformin 500
mg/ täglich ( Urk. 7/42 S. 2 ), was weit unter der im internistischen Y.___ - Teilg utachten erwähnten Do sierung desselben Medikamentes von 1 ‘ 000 mg morgens und abends liegt ( Urk. 7/ 35 / 22-28 S. 23). Auch die empfohlene Ein stellung des Diabetes mit regelmässigen Kontrolle n
hatte ber eits statt gefunden . D ie Gutachter gingen von einem unter oralen Antidiabetica gut eingestellten
Diabetes aus. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die „Erstdiagnose“ auf Laborbefunden und in Unkenntnis der bisherigen Krankheitsgeschichte beruht
e. Der Versicherte spricht schlecht Deutsch ( Urk. 7/35/1-21 S. 8); es bestanden Verständigungsprobleme ( Urk. 7/42 S. 4) .
Wa s den Diabetes mellitus Typ 2 betrifft ,
bleibt es somit bei der schlüssigen gut achterlichen Würdigung, wonach der gut eingestellte Diabetes keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (E. 3.1, vgl. auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin, E. 3.3 ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 8C_903/2014 vom 1 3. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen, wonach Adipositas und Diabetes nach der Recht sprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen ) . Daran ver mag der Umstand, dass beim Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2013 auf der Not fallstation
des F.___ einmalig
ein zu hoher Blutzuckerspiegel festgestellt wurde, nichts zu ändern . Es sind in dieser Hinsicht keine weiteren Abklärungen ange zeigt, da von ihnen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ).
4.3
4.3.1
Zu diskutieren bleib t indessen die Frage nach den Auswirkungen der orthopädi schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit , namentlich die Massgeblichkeit der gutachterliche n
Einschränkung, wonach dem Beschwerdeführer bei Wiederauf nahme einer Tätigkeit zuerst während zirka dreier Monate lediglich ein 50 % -Pensum und erst nach hinreichender Eingewöhnung sowie auch in Korrelation mit eine r kontinuierlich erfolge nden Reduzierung des Körpergewichts eine Stei gerung auf ein 70 % -Pensum sukzessive möglich sei . Hier gilt es zu berücksich tigen , dass
die Arbeitsfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes darstellt (Art.
6
ATSG; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.1
f. zur Aufga benteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsf ä higkeit ). Im Weiteren spielen beim Invaliditätsbe griff nur Einschränkungen in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eine Rolle, die voraussichtlich bestehen bleiben oder längere Zeit dauern ( Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Arztpersonen zur Arbeitsunfähigkeit
frei, und zwar insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, namentlich , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben , die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen ). 4.3.2
Die zunächst für den Zeitraum von drei Monaten ab Wiedereintritt ins Arbeits leben attestierte 50%ige A rbeitsunfähig keit begründeten die Gutachte r im Wesent lichen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gewohnt sei, regelmässig zu arbeiten. Der Y.___ -Teilgutachter und Orthopäde Dr. C.___ führte hie zu aus, seit der arbeitgeberseitigen Kündigung im Jahr 2010 (wegen betriebsinterner Umstellung und Auslagerung; Urk. 7/29-35 S. 32) könne (aus orthopädischer Sicht) retrospektiv rein hypothetisch von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachdem aber inzwischen eine zirka zweijährige Arbeitslosigkeit und somit auch eine körperli che Entwöhnung von einer regelmässigen somatischen Belastung vorliege, sollte bei Wiedereintritt in eine angepasste Tätigkeit zu Beginn und für einen Zeitrahmen von drei Monaten nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Danach sei eine sukzessive Steigerung auf ein 100%-Niveau möglich. Zur Besserung der Prognose und längerfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei zudem eine adäquate Gewichtsreduktion von 30 bis 40 Kilogramm innert eines Zeitrahmens von zirka zwei Jahren sinnvoll ( Urk. 7/29-35 S. 3 4 ). 4.3.3
Aus diesen Ausführungen kann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht geschlossen werden, d ass beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Einarbeitung in eine neue Tätigkeit nur von einer
Arbeitsfähigkeit von
50 %
auszugehen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E.
4.3).
An dieser Würdigung vermag auch der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte rheumatologische Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2015 (Urk.
10) von Dr. Z.___
nichts zu änd ern, wonach der
Beschwerdeführer der zeit zu 50 % arbeitstätig sei . Der Beschwerdeführer hielt im Weiteren dafür , der Bericht von Dr. Z.___
zeige, dass eine „ 100%ige Arbeitsfähigkeit “ aufgrund der diversen körperlichen Beschwerden illusorisch sei (vgl. Urk. 9) . Indes geht auch die Beschwerdegegnerin von einer (nur) 70%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Minibussfahrer aus. Darüber hinaus spricht sich der Bericht von Dr. Z.___ , der keine wesentli chen , den Y.___ - Gutachtern noch nicht bekannt gewes en en Diagnosen enthält, nicht über eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit aus; er ist für die vorliegende Fragestellung unbehelflich .
Vielmehr ist mit dem Y.___ -Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010, zumindest aber seit Beginn des Wartejahres im Juni 2011 in einem
asth m abedingt reduzierten
Pensum von 70% arbeitsfähig ist. In die sem Umfang ist ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10
Kilogramm im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit statischer Rumpfbelastung sowi e eine ständige vornübergebeugte Haltung . Auch kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht möglich . Zudem sollte auf eine lufthygienisch op timale Umgebung geachtet werden . Die bis im Jahr 2010 ausgeübt Tätigkeit als Fahrer eine Minibusses erfüllt diese Kriterien nach Einschätzung der Gutachter weitgehend ( E. 3.1 ). 5.
Kann aber seit der (betrieblich bedingten) Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Minibusfahrer im Jahr 2010 von einer fortbestandenen 70%igen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, fehlt es – wie die Beschwer degegnerin zu Recht geltend macht e – bereits an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Darüber hinaus mangelt e es aber auch an einer rentenbegründenden Erwerbs unfähigkeit von mindestens 40 %. Bei der Invaliditätsbemessung ist , da der Beschwerdeführer seit dem betrieblich bedingtem Verlust der letzten Arbeitsstelle ( Urk. 7/35/1-21 S. 14 ) keiner Tätigkeit mehr nachging und zuvor verschiedenen Hilfstätigkeiten aus übte ( Urk. 7/9-11) , sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invali deneinkommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
abzustellen , wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn ( LSE 2010 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) zu ermitteln sind . Bei dieser Sachlage darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne w eiteres auf einen entsprechenden Inva liditätsgrad geschlossen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25
% betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und BGE 126 V 75 E. 5 ). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein kann, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen) .
Die Einschränkung der möglichen Tätigkeitsfelder auf rücken- und knieadaptierte Arbeiten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführen kann (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 S. 5) , ist im Hinblick auf den allein massgeblichen , als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht (zusätzlich) abzugsrelevant (vgl.
etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012 E. 8 sowie 9C_ 386 /201 2 vom
18. Septemb er 201 2 E. 5 . 2 ). Folglich erg ä b e sich ein unter der rentenbegrün denden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 37
% (100 % – 7 0 % x 0.9 = 37 %).
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Zusprache ein er Invaliden rente nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964 , zuletzt als Chauffeur im Zeitungsvertrieb tätig ( Urk. 7/35 /1-21 S. 23), meldete sich am 2 5. Juni 2012 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an , unter Hinweis auf ein Bronchial a sthma, einen erhöhten Cholesterin spiegel , Knieprobleme, eine Depression sowie weitere Beschwerden (Urk. 7/1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dag egen erhob der Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen B ericht von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin F MH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.
10) zu den Akten, welcher der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk.
11) zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2. Mai 2014 mit dem Ergebnis des Y.___ -Gutachtens vom 1 2. August 201 3. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da in der einjährigen Wartezeit keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe. Zu den Vorbringen im Vorbescheidverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, der am 1 8. Juni 2013 diagno stizierte Diabetes mellitus führe
– wenn er gut eingestellt sei – aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keiner dauerhaften Eins chränkung der Arb eitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, gestützt auf das Y.___ -Gutachten sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon aus zugehen, dass keine langandauer nde – über d ie pneu mo logisch erklär bar en 30 %
hinausgehende
– Arbeitsunfähigkeit bestan den habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Aufgabe seiner bis herigen Tätigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und damit nicht alles im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht Zumutbare unternom men habe, um die Folgen seiner Beschwerden zu mindern, könne nicht zu einer Invalidität im Sinne des IVG führen ( Urk. 6) .
E. 2.2 Hiege ge n wandte der Beschwerdeführer ein, die Auswirkungen des erstmals im Juni 2013 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie seien nicht klar , weshalb sich die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender inter nistischer Abklärung aufdränge ( Urk. 1 Ziff. 4). Im Weiteren sei aber selbst ohne Berücksichtigung des Diabetes mellitus Typ 2 und der Folgeerkrankung Poly neu ropathie
gestützt auf das Gutachten des
Y.___ ein Rentenanspruch ausge wiesen ( Ziff. 5). 3. 3.1
Das Y.___
erstattete der IV-Stelle am 1 2. August 2013 ein interdisziplin ä res Gutachten betreffend die Fachgebiet e Psychiatrie ( Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie) ,
i nnere Medizin (Dr.
med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH) , Orthopädie/Trau ma to logie ( Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) , Neurologie ( Dr. A.___ ) und Pneumologie ( Dr. med. D.___ , FMH Pneumologie und Innere Medizin; Urk. 7/3 5/1-21), gestützt auf die vorhandenen Arztberichte, auf eine persönliche Befragung sowie auf klinische Untersuchungen
und Beur teilungen in den einzelnen Fachgebieten (S. 1). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 16) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Verdac ht auf rezidi vierende Depression, derzeit beschwerdefrei ( ICD-10 F33.4 ) 2. Asthma bronchiale, aktuell partiell kontrolliert (nach GINA-Guidelines) Lungen funktion
am 21.6.13: mittelschwere, partiell reversi bl e, obstruktive Ventilations stö rung (FEV1 63% -> 71% Soll) mit Lungenüberblähung und statischem air trap ping 3. Pseudoradiculäres
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer reaktiv en ileolum balen
Ansatztendopathi e infolge langfristig vorliegender Fehl- und Ü berbelastung durch ein deutliches Übergewicht von zirka 40 kg (BMI 36 kg/m 2 ) 4. Gonarthrose beidseits 5. Verdacht auf degeneratives HWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den linken Arm
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbe itsf ä h igkeit (letzte Tätigkeit) 6. Hypertoni e, unter Therapie befriedigend eingestellt 7. Adipositas (BMI 36 kg/ m 2 )
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Diabetes unter oralen Antidiabetica gut eingestellt
E. 9 Verdacht auf Hypothyreose
E. 10 d ekompensierte Platt-Knick-Spreizfüsse
E. 11 Nabelhernienrezidi v ohne zwingende OP- lndikation
E. 12 o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), ED 04/2013 Auto-CPAP-Therapie seit 04/2013, residueller AHI unter ausgezeichneter Therapieadhärenz von 1.3/h
E. 13 Verdacht auf Zustand nach Spannungskopfschmerz
E. 14 Verdacht auf Zustand nach arz t n ei mittelinduzierte m Kopfschmerz
E. 15 Verdacht auf Zustand nach Kopfschmerz bei unzureichend behandeltem Schlaf apnoe-Syndrom
Sie führten dazu aus, a us psychiatrischer Sicht ergäben sich derzeit keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 12).
Der klinische Befund der internisti schen Untersuchung sei mit Ausnahme einer deutlic hen Adipositas unauffällig gewesen . Ein Diabetes sei bekannt und mit oralen Antidiabetica behandelt (S.
13). Aus pneumologischer Sicht bestehe indessen zurzeit aufgrund des par tiell kontrollierten Asthmas bronchiale mit einer aktuellen Atemreserve von 71 % eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % . Wegen der grenzwertigen respiratorischen Partialinsuffizienz kämen keine kör perlich anstrengenden Tätigkeiten in Frage. Zudem sollte auf eine lufthygie nisch optimale Umgebung geachtet werden. Bei dokumentiertem erfreulichem Therapieerfolg bestehe keine zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähi gkeit infolge des OSAS (S. 15).
W as die orthopädisch begründeten Funktionseinbussen betreffe stehe eine begin nende beidseitige Gonarthrose im Vordergrund. Der klinisch führende Befund sei ein Streckdefizit links mehr als rechts sowie ein deutliches retro patel lares Gelenkreiben. Ansonsten sei die Kniefunktion beidseits noch ausrei chend erhal ten. Insbesondere bestünden keine Instabilität, keine floride
Menis copathie und auch kein Hinweis für einen akuten arthritischen Kniegelenkreizzustand. Im Rahmen einer kürzlich in der Klinik E.___ stattgefundenen Abklärung sei festgestellt worden, dass derzeit noch keine operative Behandlungsindikation bestehe. Kniegelenkschonende Tätigkeiten seien somit zumutbar (S. 13) .
Die lumbovertebralen Rückenschmerzen gründeten
bei einer vollständig freien Rumpf- und Rückenbeweglichkeit
rein funktionell in einer rechtsseitigen ileolumbalen
Ansatztendinopathie
als Folge einer anhaltenden statischen Fehl-
und Überbelastung der distalen Lendenwirbelsäule bei einem Übergewicht von zirka 30 bis 40 Kilogramm (BMI 37kg/m 2 ). Prinzipiell seien die Rückenbe schwerden einer physiotherapeutischen Behandlung zugänglich. Vorrangig sei jedoch – auch unter dem Aspekt , eine physiotherapeutische Behandlung effi zient zu machen – eine angemessene Reduzierung des Körpergewichts. Eine adäquate Gewichtsminderung von 30 bis 40 Kilogramm würde mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu einer spürbaren Regredienz sowohl der tieflumbalen Rückenschmerzen als auch der beidseitigen K niegelenkbeschwerden beitragen.
Beim Versicherten zeigten sich im Weiteren bis auf die
vermutete n
pseudo radiku lären Beschwerden im linken Arm keine neurologischen Auffälligkeiten (S. 14 f. ).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Zu vermei den seien Tätigkeiten mit statischer Rumpfbelastung sowie eine ständige vorn übergebeugte Haltung . Auch kniende, hockende, kauernde Tätigkeiten seien nicht möglich. Bei der bisherigen Tätigkeit als Fahrer eines Minibusses , welche der Beschwerdeführer wegen einer betriebsinternen Umstellung habe aufgeben müssen (S. 14), seien die vorbeschrieben en Kriterien weitgehend erfüllt (S. 17).
Zu r Frage des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit führten die Y.___ -Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht wäre rein hypothetisch rückblickend seit der Arbeits aufgabe im Jahr 2010 die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit anfangs zumindest auf einem 50%-Niveau zumutbar. Bei der Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die mit dem vorbeschriebenen Profil übereinstimme , soll t e anfangs und für einen Zeitrahmen von zirka drei Monaten nur von einem 50%igen Niveau ausgegangen werden. Nach hinreichender Eingewöhnung und auch in Korrelation mit eine r kontinuierlich erfolgende n Reduzierung des Körperge wichts sei sodann eine Steigerung sukzessive möglich. Aus pneumologischer Sicht begründe das Asthma eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % . Gesamthaft bestehe somit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , eine Steige rung auf 70 % sei sukzessive möglich (S.
18). 3.2
Am 1 8. Juni 2013 suchte der Versicherte notfallmässig die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des F.___ auf, unter Angabe von cholikartigen , epigastrischen abdominalen Schmerzen und zudem „Brennen“ in allen vier Extremitäten . Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein en Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose) sowie den Verdacht auf eine Gastroenteritis und hielten fest, die brennenden Beschwerde n in allen vier Extremitäten würden sie am ehesten im Rahmen einer Polyneuropathie bei einem unbehandelten Diabe tes Mellitus Typ
2 sehen. Sie hätten diesbezüglich eine Therapie mit Metformin 500
mg 1xd begonnen. Die Notfallmediziner baten den Hausarzt um Einstellung des Diabetes Mellitus Typ 2 und empfahlen des Weiteren die Vorstellung bei einer Diabetes- und Ernährungsberatung (Urk. 7/42). 3.3
Dr. med. G.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 3 0. April 2014 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht führe ein gut eingestellter Diabetes mellitus zu keiner dauerhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei in der Einstellungs pha se (mehrere Wochen), dass Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bezie hungs weise an gefährlichen Maschinen vermieden werden sollten ( Urk. 7/44 S.
2). 4. 4.1
Die Beweiswertigkeit des Y.___ -Gutachtens vom 1 2. August 2013 , das die Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vollumfänglich erfüllt ( vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) , ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten .
Auch der Beschwerdeführer stellte im Grundsatz auf das in allen Teilen nachvollziehbare und differenzierte Gutachten ab, machte allerdings geltend , die Auswirkungen des
– erst nach der internisti schen gutachterlichen Untersuchung
vom 1 5. Mai 2013 anlässlich einer Notfall konsultation
im
F.___ am 1 8. Juni 2013 diagnostizierten – Diabetes mellitus Typ
2 seien von der IV-Stelle nicht rechtsgenügend abgeklärt worden . Er rügte namentlich, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme keine Angaben zur im Bericht des
F.___ e rwähnten Folgeer krankung einer Polyneuropathie gemacht habe ( Urk. 1 Ziff. 4) . 4.2
Diesem Vorhalt kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzustellen, dass die Notfallärzte die Polyneuropathie, die ihnen als einzig mögliche Erklärung für die Schmerzen erschien , nicht einmal als Verdachtsdiagnose aufführten . Offen sichtlich ergaben die weiteren Abklärungen – die Notfallmediziner empfahlen eine Vorstellung beim Hausarzt am darauffolgenden Tag – keine neuen Erkennt nissen, welche diese Vermutung erhärtet hätt en. Der Beschwerdeführer
legte
im laufenden Beschwerdeverfahren einen rheumatologischen Untersu chungsbericht von Dr.
Z.___
vom 30.
Januar 2015 zuhanden des Hausarztes (Urk. 10) auf ( Urk. 9) . Auch dort wurde zwar die Diagnose eines Diabetes melli tus Typ
2 erwähnt , allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass hierzu keine neuen Gesichtspunkte bestünden .
Zum anderen erscheint auch fraglich , ob
es sich bei d er auf der Notfall station des F.___ gestellte n Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 um eine gegenüber de m bereits im Gutachtenszeitpunkt bekannten Diabetes „neu e Diagnose “ han delt . Empfahlen die Notfallärzte doch
– in Unkenntnis der bereits laufenden Medikation ( Urk. 7/42 S. 3) – den Beginn einer Behandlung mit Metformin 500
mg/ täglich ( Urk. 7/42 S. 2 ), was weit unter der im internistischen Y.___ - Teilg utachten erwähnten Do sierung desselben Medikamentes von 1 ‘ 000 mg morgens und abends liegt ( Urk. 7/ 35 / 22-28 S. 23). Auch die empfohlene Ein stellung des Diabetes mit regelmässigen Kontrolle n
hatte ber eits statt gefunden . D ie Gutachter gingen von einem unter oralen Antidiabetica gut eingestellten
Diabetes aus. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die „Erstdiagnose“ auf Laborbefunden und in Unkenntnis der bisherigen Krankheitsgeschichte beruht
e. Der Versicherte spricht schlecht Deutsch ( Urk. 7/35/1-21 S. 8); es bestanden Verständigungsprobleme ( Urk. 7/42 S. 4) .
Wa s den Diabetes mellitus Typ 2 betrifft ,
bleibt es somit bei der schlüssigen gut achterlichen Würdigung, wonach der gut eingestellte Diabetes keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (E. 3.1, vgl. auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin, E. 3.3 ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 8C_903/2014 vom 1 3. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen, wonach Adipositas und Diabetes nach der Recht sprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen ) . Daran ver mag der Umstand, dass beim Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2013 auf der Not fallstation
des F.___ einmalig
ein zu hoher Blutzuckerspiegel festgestellt wurde, nichts zu ändern . Es sind in dieser Hinsicht keine weiteren Abklärungen ange zeigt, da von ihnen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ).
4.3
4.3.1
Zu diskutieren bleib t indessen die Frage nach den Auswirkungen der orthopädi schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit , namentlich die Massgeblichkeit der gutachterliche n
Einschränkung, wonach dem Beschwerdeführer bei Wiederauf nahme einer Tätigkeit zuerst während zirka dreier Monate lediglich ein 50 % -Pensum und erst nach hinreichender Eingewöhnung sowie auch in Korrelation mit eine r kontinuierlich erfolge nden Reduzierung des Körpergewichts eine Stei gerung auf ein 70 % -Pensum sukzessive möglich sei . Hier gilt es zu berücksich tigen , dass
die Arbeitsfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes darstellt (Art.
6
ATSG; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.1
f. zur Aufga benteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsf ä higkeit ). Im Weiteren spielen beim Invaliditätsbe griff nur Einschränkungen in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eine Rolle, die voraussichtlich bestehen bleiben oder längere Zeit dauern ( Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Arztpersonen zur Arbeitsunfähigkeit
frei, und zwar insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, namentlich , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben , die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen ). 4.3.2
Die zunächst für den Zeitraum von drei Monaten ab Wiedereintritt ins Arbeits leben attestierte 50%ige A rbeitsunfähig keit begründeten die Gutachte r im Wesent lichen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gewohnt sei, regelmässig zu arbeiten. Der Y.___ -Teilgutachter und Orthopäde Dr. C.___ führte hie zu aus, seit der arbeitgeberseitigen Kündigung im Jahr 2010 (wegen betriebsinterner Umstellung und Auslagerung; Urk. 7/29-35 S. 32) könne (aus orthopädischer Sicht) retrospektiv rein hypothetisch von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachdem aber inzwischen eine zirka zweijährige Arbeitslosigkeit und somit auch eine körperli che Entwöhnung von einer regelmässigen somatischen Belastung vorliege, sollte bei Wiedereintritt in eine angepasste Tätigkeit zu Beginn und für einen Zeitrahmen von drei Monaten nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Danach sei eine sukzessive Steigerung auf ein 100%-Niveau möglich. Zur Besserung der Prognose und längerfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei zudem eine adäquate Gewichtsreduktion von 30 bis 40 Kilogramm innert eines Zeitrahmens von zirka zwei Jahren sinnvoll ( Urk. 7/29-35 S. 3 4 ). 4.3.3
Aus diesen Ausführungen kann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht geschlossen werden, d ass beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Einarbeitung in eine neue Tätigkeit nur von einer
Arbeitsfähigkeit von
50 %
auszugehen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E.
4.3).
An dieser Würdigung vermag auch der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte rheumatologische Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2015 (Urk.
10) von Dr. Z.___
nichts zu änd ern, wonach der
Beschwerdeführer der zeit zu 50 % arbeitstätig sei . Der Beschwerdeführer hielt im Weiteren dafür , der Bericht von Dr. Z.___
zeige, dass eine „ 100%ige Arbeitsfähigkeit “ aufgrund der diversen körperlichen Beschwerden illusorisch sei (vgl. Urk. 9) . Indes geht auch die Beschwerdegegnerin von einer (nur) 70%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Minibussfahrer aus. Darüber hinaus spricht sich der Bericht von Dr. Z.___ , der keine wesentli chen , den Y.___ - Gutachtern noch nicht bekannt gewes en en Diagnosen enthält, nicht über eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit aus; er ist für die vorliegende Fragestellung unbehelflich .
Vielmehr ist mit dem Y.___ -Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010, zumindest aber seit Beginn des Wartejahres im Juni 2011 in einem
asth m abedingt reduzierten
Pensum von 70% arbeitsfähig ist. In die sem Umfang ist ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10
Kilogramm im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit statischer Rumpfbelastung sowi e eine ständige vornübergebeugte Haltung . Auch kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht möglich . Zudem sollte auf eine lufthygienisch op timale Umgebung geachtet werden . Die bis im Jahr 2010 ausgeübt Tätigkeit als Fahrer eine Minibusses erfüllt diese Kriterien nach Einschätzung der Gutachter weitgehend ( E. 3.1 ). 5.
Kann aber seit der (betrieblich bedingten) Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Minibusfahrer im Jahr 2010 von einer fortbestandenen 70%igen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, fehlt es – wie die Beschwer degegnerin zu Recht geltend macht e – bereits an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Darüber hinaus mangelt e es aber auch an einer rentenbegründenden Erwerbs unfähigkeit von mindestens 40 %. Bei der Invaliditätsbemessung ist , da der Beschwerdeführer seit dem betrieblich bedingtem Verlust der letzten Arbeitsstelle ( Urk. 7/35/1-21 S. 14 ) keiner Tätigkeit mehr nachging und zuvor verschiedenen Hilfstätigkeiten aus übte ( Urk. 7/9-11) , sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invali deneinkommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
abzustellen , wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn ( LSE 2010 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) zu ermitteln sind . Bei dieser Sachlage darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne w eiteres auf einen entsprechenden Inva liditätsgrad geschlossen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25
% betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und BGE 126 V 75 E. 5 ). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein kann, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen) .
Die Einschränkung der möglichen Tätigkeitsfelder auf rücken- und knieadaptierte Arbeiten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführen kann (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 S. 5) , ist im Hinblick auf den allein massgeblichen , als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt ( Art.
E. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht (zusätzlich) abzugsrelevant (vgl.
etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012 E. 8 sowie 9C_ 386 /201 2 vom
18. Septemb er 201 2 E. 5 . 2 ). Folglich erg ä b e sich ein unter der rentenbegrün denden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 37
% (100 % – 7 0 % x 0.9 = 37 %).
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Zusprache ein er Invaliden rente nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00611 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
2. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964 , zuletzt als Chauffeur im Zeitungsvertrieb tätig ( Urk. 7/35 /1-21 S. 23), meldete sich am 2 5. Juni 2012 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an , unter Hinweis auf ein Bronchial a sthma, einen erhöhten Cholesterin spiegel , Knieprobleme, eine Depression sowie weitere Beschwerden (Urk. 7/1 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte erwerbliche und medizinische Auskünfte ein und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung, die vom Y.___ durchgeführt wurde. Das Y.___ -Gut achten
wurde am 12. August 2013 erstattet ( Urk. 7/35 /1-21 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37-
44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2014 ab (kein Anspruch auf eine Invalidenrente, Urk. 2). 2.
Dag egen erhob der Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen B ericht von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin F MH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3 0. Januar 2015 ( Urk.
10) zu den Akten, welcher der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk.
11) zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2. Mai 2014 mit dem Ergebnis des Y.___ -Gutachtens vom 1 2. August 201 3. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da in der einjährigen Wartezeit keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe. Zu den Vorbringen im Vorbescheidverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, der am 1 8. Juni 2013 diagno stizierte Diabetes mellitus führe
– wenn er gut eingestellt sei – aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keiner dauerhaften Eins chränkung der Arb eitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus, gestützt auf das Y.___ -Gutachten sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon aus zugehen, dass keine langandauer nde – über d ie pneu mo logisch erklär bar en 30 %
hinausgehende
– Arbeitsunfähigkeit bestan den habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Aufgabe seiner bis herigen Tätigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und damit nicht alles im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht Zumutbare unternom men habe, um die Folgen seiner Beschwerden zu mindern, könne nicht zu einer Invalidität im Sinne des IVG führen ( Urk. 6) . 2.2
Hiege ge n wandte der Beschwerdeführer ein, die Auswirkungen des erstmals im Juni 2013 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie seien nicht klar , weshalb sich die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender inter nistischer Abklärung aufdränge ( Urk. 1 Ziff. 4). Im Weiteren sei aber selbst ohne Berücksichtigung des Diabetes mellitus Typ 2 und der Folgeerkrankung Poly neu ropathie
gestützt auf das Gutachten des
Y.___ ein Rentenanspruch ausge wiesen ( Ziff. 5). 3. 3.1
Das Y.___
erstattete der IV-Stelle am 1 2. August 2013 ein interdisziplin ä res Gutachten betreffend die Fachgebiet e Psychiatrie ( Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie) ,
i nnere Medizin (Dr.
med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH) , Orthopädie/Trau ma to logie ( Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) , Neurologie ( Dr. A.___ ) und Pneumologie ( Dr. med. D.___ , FMH Pneumologie und Innere Medizin; Urk. 7/3 5/1-21), gestützt auf die vorhandenen Arztberichte, auf eine persönliche Befragung sowie auf klinische Untersuchungen
und Beur teilungen in den einzelnen Fachgebieten (S. 1). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 16) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Verdac ht auf rezidi vierende Depression, derzeit beschwerdefrei ( ICD-10 F33.4 ) 2. Asthma bronchiale, aktuell partiell kontrolliert (nach GINA-Guidelines) Lungen funktion
am 21.6.13: mittelschwere, partiell reversi bl e, obstruktive Ventilations stö rung (FEV1 63% -> 71% Soll) mit Lungenüberblähung und statischem air trap ping 3. Pseudoradiculäres
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer reaktiv en ileolum balen
Ansatztendopathi e infolge langfristig vorliegender Fehl- und Ü berbelastung durch ein deutliches Übergewicht von zirka 40 kg (BMI 36 kg/m 2 ) 4. Gonarthrose beidseits 5. Verdacht auf degeneratives HWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den linken Arm
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbe itsf ä h igkeit (letzte Tätigkeit) 6. Hypertoni e, unter Therapie befriedigend eingestellt 7. Adipositas (BMI 36 kg/ m 2 ) 8. Diabetes unter oralen Antidiabetica gut eingestellt 9. Verdacht auf Hypothyreose 10. d ekompensierte Platt-Knick-Spreizfüsse 11. Nabelhernienrezidi v ohne zwingende OP- lndikation 12. o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), ED 04/2013 Auto-CPAP-Therapie seit 04/2013, residueller AHI unter ausgezeichneter Therapieadhärenz von 1.3/h 13. Verdacht auf Zustand nach Spannungskopfschmerz 14. Verdacht auf Zustand nach arz t n ei mittelinduzierte m Kopfschmerz 15. Verdacht auf Zustand nach Kopfschmerz bei unzureichend behandeltem Schlaf apnoe-Syndrom
Sie führten dazu aus, a us psychiatrischer Sicht ergäben sich derzeit keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 12).
Der klinische Befund der internisti schen Untersuchung sei mit Ausnahme einer deutlic hen Adipositas unauffällig gewesen . Ein Diabetes sei bekannt und mit oralen Antidiabetica behandelt (S.
13). Aus pneumologischer Sicht bestehe indessen zurzeit aufgrund des par tiell kontrollierten Asthmas bronchiale mit einer aktuellen Atemreserve von 71 % eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % . Wegen der grenzwertigen respiratorischen Partialinsuffizienz kämen keine kör perlich anstrengenden Tätigkeiten in Frage. Zudem sollte auf eine lufthygie nisch optimale Umgebung geachtet werden. Bei dokumentiertem erfreulichem Therapieerfolg bestehe keine zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähi gkeit infolge des OSAS (S. 15).
W as die orthopädisch begründeten Funktionseinbussen betreffe stehe eine begin nende beidseitige Gonarthrose im Vordergrund. Der klinisch führende Befund sei ein Streckdefizit links mehr als rechts sowie ein deutliches retro patel lares Gelenkreiben. Ansonsten sei die Kniefunktion beidseits noch ausrei chend erhal ten. Insbesondere bestünden keine Instabilität, keine floride
Menis copathie und auch kein Hinweis für einen akuten arthritischen Kniegelenkreizzustand. Im Rahmen einer kürzlich in der Klinik E.___ stattgefundenen Abklärung sei festgestellt worden, dass derzeit noch keine operative Behandlungsindikation bestehe. Kniegelenkschonende Tätigkeiten seien somit zumutbar (S. 13) .
Die lumbovertebralen Rückenschmerzen gründeten
bei einer vollständig freien Rumpf- und Rückenbeweglichkeit
rein funktionell in einer rechtsseitigen ileolumbalen
Ansatztendinopathie
als Folge einer anhaltenden statischen Fehl-
und Überbelastung der distalen Lendenwirbelsäule bei einem Übergewicht von zirka 30 bis 40 Kilogramm (BMI 37kg/m 2 ). Prinzipiell seien die Rückenbe schwerden einer physiotherapeutischen Behandlung zugänglich. Vorrangig sei jedoch – auch unter dem Aspekt , eine physiotherapeutische Behandlung effi zient zu machen – eine angemessene Reduzierung des Körpergewichts. Eine adäquate Gewichtsminderung von 30 bis 40 Kilogramm würde mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu einer spürbaren Regredienz sowohl der tieflumbalen Rückenschmerzen als auch der beidseitigen K niegelenkbeschwerden beitragen.
Beim Versicherten zeigten sich im Weiteren bis auf die
vermutete n
pseudo radiku lären Beschwerden im linken Arm keine neurologischen Auffälligkeiten (S. 14 f. ).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Zu vermei den seien Tätigkeiten mit statischer Rumpfbelastung sowie eine ständige vorn übergebeugte Haltung . Auch kniende, hockende, kauernde Tätigkeiten seien nicht möglich. Bei der bisherigen Tätigkeit als Fahrer eines Minibusses , welche der Beschwerdeführer wegen einer betriebsinternen Umstellung habe aufgeben müssen (S. 14), seien die vorbeschrieben en Kriterien weitgehend erfüllt (S. 17).
Zu r Frage des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit führten die Y.___ -Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht wäre rein hypothetisch rückblickend seit der Arbeits aufgabe im Jahr 2010 die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit anfangs zumindest auf einem 50%-Niveau zumutbar. Bei der Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die mit dem vorbeschriebenen Profil übereinstimme , soll t e anfangs und für einen Zeitrahmen von zirka drei Monaten nur von einem 50%igen Niveau ausgegangen werden. Nach hinreichender Eingewöhnung und auch in Korrelation mit eine r kontinuierlich erfolgende n Reduzierung des Körperge wichts sei sodann eine Steigerung sukzessive möglich. Aus pneumologischer Sicht begründe das Asthma eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % . Gesamthaft bestehe somit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , eine Steige rung auf 70 % sei sukzessive möglich (S.
18). 3.2
Am 1 8. Juni 2013 suchte der Versicherte notfallmässig die Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des F.___ auf, unter Angabe von cholikartigen , epigastrischen abdominalen Schmerzen und zudem „Brennen“ in allen vier Extremitäten . Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein en Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose) sowie den Verdacht auf eine Gastroenteritis und hielten fest, die brennenden Beschwerde n in allen vier Extremitäten würden sie am ehesten im Rahmen einer Polyneuropathie bei einem unbehandelten Diabe tes Mellitus Typ
2 sehen. Sie hätten diesbezüglich eine Therapie mit Metformin 500
mg 1xd begonnen. Die Notfallmediziner baten den Hausarzt um Einstellung des Diabetes Mellitus Typ 2 und empfahlen des Weiteren die Vorstellung bei einer Diabetes- und Ernährungsberatung (Urk. 7/42). 3.3
Dr. med. G.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 3 0. April 2014 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht führe ein gut eingestellter Diabetes mellitus zu keiner dauerhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei in der Einstellungs pha se (mehrere Wochen), dass Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bezie hungs weise an gefährlichen Maschinen vermieden werden sollten ( Urk. 7/44 S.
2). 4. 4.1
Die Beweiswertigkeit des Y.___ -Gutachtens vom 1 2. August 2013 , das die Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vollumfänglich erfüllt ( vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) , ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten .
Auch der Beschwerdeführer stellte im Grundsatz auf das in allen Teilen nachvollziehbare und differenzierte Gutachten ab, machte allerdings geltend , die Auswirkungen des
– erst nach der internisti schen gutachterlichen Untersuchung
vom 1 5. Mai 2013 anlässlich einer Notfall konsultation
im
F.___ am 1 8. Juni 2013 diagnostizierten – Diabetes mellitus Typ
2 seien von der IV-Stelle nicht rechtsgenügend abgeklärt worden . Er rügte namentlich, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme keine Angaben zur im Bericht des
F.___ e rwähnten Folgeer krankung einer Polyneuropathie gemacht habe ( Urk. 1 Ziff. 4) . 4.2
Diesem Vorhalt kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzustellen, dass die Notfallärzte die Polyneuropathie, die ihnen als einzig mögliche Erklärung für die Schmerzen erschien , nicht einmal als Verdachtsdiagnose aufführten . Offen sichtlich ergaben die weiteren Abklärungen – die Notfallmediziner empfahlen eine Vorstellung beim Hausarzt am darauffolgenden Tag – keine neuen Erkennt nissen, welche diese Vermutung erhärtet hätt en. Der Beschwerdeführer
legte
im laufenden Beschwerdeverfahren einen rheumatologischen Untersu chungsbericht von Dr.
Z.___
vom 30.
Januar 2015 zuhanden des Hausarztes (Urk. 10) auf ( Urk. 9) . Auch dort wurde zwar die Diagnose eines Diabetes melli tus Typ
2 erwähnt , allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass hierzu keine neuen Gesichtspunkte bestünden .
Zum anderen erscheint auch fraglich , ob
es sich bei d er auf der Notfall station des F.___ gestellte n Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 um eine gegenüber de m bereits im Gutachtenszeitpunkt bekannten Diabetes „neu e Diagnose “ han delt . Empfahlen die Notfallärzte doch
– in Unkenntnis der bereits laufenden Medikation ( Urk. 7/42 S. 3) – den Beginn einer Behandlung mit Metformin 500
mg/ täglich ( Urk. 7/42 S. 2 ), was weit unter der im internistischen Y.___ - Teilg utachten erwähnten Do sierung desselben Medikamentes von 1 ‘ 000 mg morgens und abends liegt ( Urk. 7/ 35 / 22-28 S. 23). Auch die empfohlene Ein stellung des Diabetes mit regelmässigen Kontrolle n
hatte ber eits statt gefunden . D ie Gutachter gingen von einem unter oralen Antidiabetica gut eingestellten
Diabetes aus. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die „Erstdiagnose“ auf Laborbefunden und in Unkenntnis der bisherigen Krankheitsgeschichte beruht
e. Der Versicherte spricht schlecht Deutsch ( Urk. 7/35/1-21 S. 8); es bestanden Verständigungsprobleme ( Urk. 7/42 S. 4) .
Wa s den Diabetes mellitus Typ 2 betrifft ,
bleibt es somit bei der schlüssigen gut achterlichen Würdigung, wonach der gut eingestellte Diabetes keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (E. 3.1, vgl. auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin, E. 3.3 ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 8C_903/2014 vom 1 3. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen, wonach Adipositas und Diabetes nach der Recht sprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen ) . Daran ver mag der Umstand, dass beim Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2013 auf der Not fallstation
des F.___ einmalig
ein zu hoher Blutzuckerspiegel festgestellt wurde, nichts zu ändern . Es sind in dieser Hinsicht keine weiteren Abklärungen ange zeigt, da von ihnen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ).
4.3
4.3.1
Zu diskutieren bleib t indessen die Frage nach den Auswirkungen der orthopädi schen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit , namentlich die Massgeblichkeit der gutachterliche n
Einschränkung, wonach dem Beschwerdeführer bei Wiederauf nahme einer Tätigkeit zuerst während zirka dreier Monate lediglich ein 50 % -Pensum und erst nach hinreichender Eingewöhnung sowie auch in Korrelation mit eine r kontinuierlich erfolge nden Reduzierung des Körpergewichts eine Stei gerung auf ein 70 % -Pensum sukzessive möglich sei . Hier gilt es zu berücksich tigen , dass
die Arbeitsfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes darstellt (Art.
6
ATSG; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.1
f. zur Aufga benteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsf ä higkeit ). Im Weiteren spielen beim Invaliditätsbe griff nur Einschränkungen in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eine Rolle, die voraussichtlich bestehen bleiben oder längere Zeit dauern ( Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Arztpersonen zur Arbeitsunfähigkeit
frei, und zwar insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, namentlich , ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben , die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen ). 4.3.2
Die zunächst für den Zeitraum von drei Monaten ab Wiedereintritt ins Arbeits leben attestierte 50%ige A rbeitsunfähig keit begründeten die Gutachte r im Wesent lichen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gewohnt sei, regelmässig zu arbeiten. Der Y.___ -Teilgutachter und Orthopäde Dr. C.___ führte hie zu aus, seit der arbeitgeberseitigen Kündigung im Jahr 2010 (wegen betriebsinterner Umstellung und Auslagerung; Urk. 7/29-35 S. 32) könne (aus orthopädischer Sicht) retrospektiv rein hypothetisch von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachdem aber inzwischen eine zirka zweijährige Arbeitslosigkeit und somit auch eine körperli che Entwöhnung von einer regelmässigen somatischen Belastung vorliege, sollte bei Wiedereintritt in eine angepasste Tätigkeit zu Beginn und für einen Zeitrahmen von drei Monaten nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden. Danach sei eine sukzessive Steigerung auf ein 100%-Niveau möglich. Zur Besserung der Prognose und längerfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei zudem eine adäquate Gewichtsreduktion von 30 bis 40 Kilogramm innert eines Zeitrahmens von zirka zwei Jahren sinnvoll ( Urk. 7/29-35 S. 3 4 ). 4.3.3
Aus diesen Ausführungen kann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht geschlossen werden, d ass beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Einarbeitung in eine neue Tätigkeit nur von einer
Arbeitsfähigkeit von
50 %
auszugehen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E.
4.3).
An dieser Würdigung vermag auch der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte rheumatologische Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2015 (Urk.
10) von Dr. Z.___
nichts zu änd ern, wonach der
Beschwerdeführer der zeit zu 50 % arbeitstätig sei . Der Beschwerdeführer hielt im Weiteren dafür , der Bericht von Dr. Z.___
zeige, dass eine „ 100%ige Arbeitsfähigkeit “ aufgrund der diversen körperlichen Beschwerden illusorisch sei (vgl. Urk. 9) . Indes geht auch die Beschwerdegegnerin von einer (nur) 70%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Minibussfahrer aus. Darüber hinaus spricht sich der Bericht von Dr. Z.___ , der keine wesentli chen , den Y.___ - Gutachtern noch nicht bekannt gewes en en Diagnosen enthält, nicht über eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit aus; er ist für die vorliegende Fragestellung unbehelflich .
Vielmehr ist mit dem Y.___ -Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010, zumindest aber seit Beginn des Wartejahres im Juni 2011 in einem
asth m abedingt reduzierten
Pensum von 70% arbeitsfähig ist. In die sem Umfang ist ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10
Kilogramm im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit statischer Rumpfbelastung sowi e eine ständige vornübergebeugte Haltung . Auch kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nicht möglich . Zudem sollte auf eine lufthygienisch op timale Umgebung geachtet werden . Die bis im Jahr 2010 ausgeübt Tätigkeit als Fahrer eine Minibusses erfüllt diese Kriterien nach Einschätzung der Gutachter weitgehend ( E. 3.1 ). 5.
Kann aber seit der (betrieblich bedingten) Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Minibusfahrer im Jahr 2010 von einer fortbestandenen 70%igen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, fehlt es – wie die Beschwer degegnerin zu Recht geltend macht e – bereits an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) . Darüber hinaus mangelt e es aber auch an einer rentenbegründenden Erwerbs unfähigkeit von mindestens 40 %. Bei der Invaliditätsbemessung ist , da der Beschwerdeführer seit dem betrieblich bedingtem Verlust der letzten Arbeitsstelle ( Urk. 7/35/1-21 S. 14 ) keiner Tätigkeit mehr nachging und zuvor verschiedenen Hilfstätigkeiten aus übte ( Urk. 7/9-11) , sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invali deneinkommens auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
abzustellen , wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn ( LSE 2010 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) zu ermitteln sind . Bei dieser Sachlage darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne w eiteres auf einen entsprechenden Inva liditätsgrad geschlossen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25
% betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und BGE 126 V 75 E. 5 ). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein kann, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen) .
Die Einschränkung der möglichen Tätigkeitsfelder auf rücken- und knieadaptierte Arbeiten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführen kann (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 S. 5) , ist im Hinblick auf den allein massgeblichen , als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht (zusätzlich) abzugsrelevant (vgl.
etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/20 12 vom 3. September 2012 E. 8 sowie 9C_ 386 /201 2 vom
18. Septemb er 201 2 E. 5 . 2 ). Folglich erg ä b e sich ein unter der rentenbegrün denden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 37
% (100 % – 7 0 % x 0.9 = 37 %).
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Zusprache ein er Invaliden rente nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli