Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1975, arbeitete ab Oktober 2000 im Kanalreinigungs unter nehmen
Y.___ (Arbeitsvertrag vom 2 5. September 2000, Urk. 6/51) . Am 1 1. November 2002 war er von einem Auffahrunfall betroffen und erlitt eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Unfallmeldung vom 1 8. November 2002, Urk. 6/11/164; Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 1 6. Dezember 2002, Urk. 6/11/161; Gutachten von Dr. med. A.___ , Spe zialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 1. April 2003, Urk. 6/11/107-112 ; Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialärztin für Neu rologie, vom 2. Juni 2003, Urk. 6/11/78-79 ). Die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrac hte die gesetzlichen Leistungen.
Im weiteren Verlauf wurde die Eingliederungsorganisation C.___ AG eingeschaltet (Vollmacht vom 4. März 2003, Urk. 6/11/135 , und Reha-Konzept vom 2 3. September 2003, Urk. 6/11/57-62 ), und der Ver si cherte durchlief im
Sommer/ Herbst 2003 in der Rehaklinik D.___ ein Ergo nomie-Trainingsprogramm sowie neuropsychologische und psychosomatische Abklärungen (Berichte in Urk. 6/11/21-39). Nachdem ihm die Stelle bei der Firma Y.___ per Ende November 2003 gekündigt worden war ( Urk. 6/11/19), absolvierte er mit Unterstützung der C.___ die Lastwagen prüfung (vgl. den Bericht der C.___ vom 1 6. März 2004, Urk. 6/28/122) , nahm daraufhin versuchsweise eine 50%-Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bei der D.___ GmbH auf und suchte gleichzeitig eine feste Stelle in diesem Beruf (Beric ht e der C.___ vom 1 9. Mai, vom 1 8. August und vom 1 4. September 2004, Urk. 6/28/113,
Urk. 6/28/103 und Urk. 6/28/101; Bericht der Arbeitgebe rin vom 2 2. Dezember 2004, Urk. 6/28/57 ; Verlaufsbericht der C.___ vom 1. November 2004, Urk. 6/28/84-86 ). Die Stellensuche war nicht erfolgreich, eben so wenig die Suche einer Stelle in weiteren Tätigkeitsfeldern , und die C.___ strebte deshalb den Fallabschluss an (Berichte der C.___ vom 15./1 6. März und vom 19. September 2005, Urk. 6/28/52-54 und Urk. 6/28/9- 11 ) .
Nachdem die Suva den Versicherten neurologisch hatte begutachten lassen (Gut achten von Dr. med. E.___ , Spez ialarzt für Neurologie, vom 21. Februar 2006, Urk. 6/32), stellte sie die L eistungen mit Verfügung vom 18. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 1 8. September 2006 ein; der Versi cherte erhob Beschwerde, zog diese jedoch im Mai 2007 wieder zurück ( Urk. 6/34 und Prozess Nr. UV.2006.00392). 1.2
Am 1 3. Oktober 2003 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/1). Die So zialversicherungsanstalt des K antons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte durch Dr. Z.___ den Bericht vom 2 8. Januar/ 2. Februar 2004 erstellen lassen ( Urk. 6/14) und die Angaben der Firma Y.___ vom 1 9. Januar und vom 8. Juni 200 4 eingeholt ( Urk. 6/15 und Urk. 6/16) und hatte des Weiteren die Akten der Suva beigezogen und sich mit Zusatzfragen am Gutachten von Dr. E.___ beteiligt ( Urk. 6/32/13) .
Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie ihm für die Zeit ab November 2003 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % , für die Zeit von März 2005 bis Januar 2006 eine Dreiviertel s rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und ab Februar 2006 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % zuzuspre chen gedenke ( Urk. 6/42 ; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 6/41 ).
X.___ liess mit Eingabe vom 7. Februar 2007 durch Rechtsanwalt Martin Hab lützel Einwendungen erheben ( Urk. 6/53) , worauf die IV-Stelle ihm am 18. Mai 2007 mitteilte, dass sie eine medizinische Begutachtung für erforderlich halte ( Urk. 6/57). Mit Eingabe vom 2 2. August 2007 liess X.___ die Einwendun gen daraufhin zurückziehen und die IV-Stelle ersuchen, im Sinne ihres Vorbe scheids zu verfügen ( Urk. 6/63) . Antragsgemäss stornierte die IV Stelle den Begutachtungsauftrag und sprach dem Versicherten mit den Verfügungen vom 9. Januar 2008 die angekündigte Rente zu ( Urk. 6/66 und Urk. 6/74 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3 0. August 2007, Urk. 6/64 ). 1.3
Mit Schadenformular vom 1 7. Dezember 2010 bezog sich die F.___ GmbH auf eine 60%-Anstellung von X.___ als Allrounder seit dem 4. Dezember 2006 und meldete der Suva einen Unfall vom 1 9. November 2010, bei dem X.___ von einer Leiter ges türzt sei ( Urk. 6/103/117). Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer Co mmotio cerebri (Bericht vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/103/115 -116 ), und die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht. Sie führte im Juni 2011 mit dem Versicherten ein Gespräch auf der Agentur (Protokoll vom 1 5. Juni 2011, Urk. 6/103/8 0 -83), liess sich die Jahresrechnungen der F.___ GmbH zustellen, deren Gründer und Geschäftsführer X.___ war ( Urk. 6/103/55-72), und liess durch die Rehaklinik D.___ ein Assessment mit neuropsychologi scher/psycho patho logischer Untersuchung, ergo- und physiotherapeutischen Abklärungen und einer neurologischen Abklärung durchführen (Berichte vom Juli 2011, Urk. 6/103/22-47 ). Am 8. November 2011 verfügte die Suva die Leistungs einste llung per sofort ( Urk. 6/105/ 11 13). Der Versicherte liess am 2 4. No vember 2011 durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi Einsprache erheben ( Urk. 6/105/8-9); das Einspracheverfahren wurde in der Folge mit dem Ver gleich vom 23./3 1. Mai 2012 erledigt ( Urk. 22/132 S. 2) . 1.4 1.4.1
Die IV-Stelle hatte im Frühjahr 2011 ein Rentenrevision sverfahren in die Wege geleitet. Aufforderungsgemäss hatte der Versicherte am 1 5. März 2011 im Fra gebogen Angaben zu seinen Erwerbseinkünften gemacht
( Urk. 6 /88 ) und hatte auf die entsprechende Anordnung der IV-Stelle hin die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre e ingereicht ( Urk. 6/100). Die IV Stelle hatte aussserdem den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 1. April 2011 eingeholt ( Urk. 6/91), einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen lassen ( Urk. 6/92) und die neuen Akten der Suva beigezogen. Sodann hatte die IV Stelle während des laufenden Revisionsverfahrens die neue Anmeldung des Versicherten vom 2 6. April 2011 entg egengenommen ( Urk. 6/94). 1.4.2
Mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2012 eröffnete die IV- Stelle dem Versicherten, dass sie seine Rente rückwirkend per E nde Dezember 2007 aufzuheben ge denke, da er seit Januar 2008 mit der Tätigkeit für die F.___ GmbH ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschafte und in Bezug auf dieses Ein kommen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei . Für den Anspruch ab dem gemeldeten Unfall vom 1 9. November 2010 werde eine separate V erfügung erlassen ( Urk. 6 /108). Am 2 5. Januar 2012 erging ein weiterer Vorbe scheid, mit dem die IV-Stelle die Rückforderung der Renten des Zeitraums Januar 2008 bis Januar 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 20‘52 5.-- in Aussicht stellte ( Urk. 6 /113).
X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi, liess gegen die beiden Vorbesche ide mit den Eingaben je vom 2 2. Februar 2 012 Einwendungen erhe ben ( Urk. 6 /116 und Urk. 6 /115) und liess die Einwendungen gegen den Vorbe scheid vom 2 4. Januar 2012 mit den Einga ben vom 2 7. März und vom 27. April 2012 ergänzen ( Urk. 6 /121 und Urk. 6/123). Die IV-Stelle führte daraufhin eine betriebliche Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 7. November 2012, Urk. 6 /130) und erliess anschliessend die Verfügung vom 5. April 2013 , mit der sie die Rente statt wie beabsichtigt ab Januar 2008 erst ab Januar 2009 rück wirkend auf hob ( Urk. 6 /132; vgl. auch das Feststellung sblatt in Urk. 6 /131). Erneut hielt sie zudem fest, dass für den Leistungsanspruch ab dem Unfall vom 1 9. November 2010 eine separate Verfügung erlassen werde ( Urk. 6/132/ 2) .
Was die Rückforderung betrifft, so informierte die IV-Stelle den Versicherten a m 9. April 2013 mit neuem Vorbescheid, der denjenigen vom 2 5. Ja nuar 2012 ersetze, über ihre Ab sicht, die Renten für den verfügten Zeitraum von Janua r 2009 bis April 2011 im Gesamt betrag von Fr. 11‘616.-- zurückzufordern (Urk. 6 /140). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Einwendungen vorbringen ( Urk. 6 /141). 1.4.3
Gegen die Verfügung vom 5. April 2013 liess X.___ du rch Rechtsanwalt Christian Jaeggi mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Rente ab Januar 2009 weiterhin zu gewähren, eventualiter seien berufliche Massnah men zuzusprechen ( Urk. 6/142/3-11; Prozess Nr. IV.2013.00430). Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung wegen widersprüchlicher Begründung auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen, korrekten Verfü gung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/146).
In der Folge erliess die IV-Stelle die neue, im Ergebnis gleich lautende Verfü gung vom 5. Mai 2014, mit der sie die frühere Viertelsrente rückwirkend ab Januar 2009 aufhob ( Urk. 2 = Urk. 6/152) . 2.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi gegen die Verfügung vom 5. Mai 2014 wieder Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die versi cherten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente rückwirkend und weiter hin ab dem 1. Januar 2009 zu gewähren und eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle, der X.___ im Juni 2014 die Lohnausweise der F.___
X.___ zu den Einkünften in den Jahr en 2012 und 2013 nachgereicht hatte ( Urk. 6/154/3+4), schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 1 3. November 2014 liess X.___ an seinen Anträgen fest halten ( Urk. 12); zudem liess er Steuerunterlagen zu seinen Erwerbseinkünften der Jahr e 2010-201 3 einreichen ( Urk. 13/1-12). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2014 darauf, eine Duplik zu erstatten ( Urk. 15), was dem Versicherten am 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).
Mit Verfügung vom 7. April 2015 ( Urk. 18) zog das Gericht die vollständigen Akten der Suva betreffend den Unfall vom 1 9. November 2010 bei (Urk. 22/1 1 42). X.___ liess mit Eingab e vom 8. Mai 2015 auf eine Stel lungnahme dazu verzichten ( Urk. 26); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ebenfalls auf eine Stellungnahme ( Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 4, 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 5. Mai 2014 erlassen worden. Da ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mun gen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004, der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Unfalles, der sich bereits im Jahr 2002 ereignet hat -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 4, 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit je doch diese Revisionen keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Abs. 2) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2 / 3 % gegeben, wogegen die Drei viertelsrente noch nicht eingeführt war.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3 2.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen. 2.3.2
B ei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.
Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätz lich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück zuführen ist, dass der Be züger oder die Bezügerin sie unrechtmässig e rwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ).
Nach Art. 77 IVV, welche Bestimmung unter dem Titel der Meldepflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä higkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhält ni sse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 2.4 2.4.1
Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, de ren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurück kommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.4.2
Auch die Einstellung einer Rente aufgrund der Voraussetzungen der Wieder erwä gung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tatbestandes der unrecht mässigen Erwirkung erfolgen, wogegen der Tatbestand der Meldepflichtver letzung definitionsgemäss Sachverhaltsänderungen während des laufenden Renten bezugs betrifft und somit bei der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision keinen Anwendungsbereich hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 2 9. April 2014, E. 5.2). 2.5
Sind die Voraussetzugen für eine rückwirkende Rentenherabsetzung erfüllt, so sind die widerrechtlich bezogenen Leistungen nach den Vorgaben in Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.3). 3. 3.1 3.1.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Viertelsrente des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 200 9. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s ist demgegenüber die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2009 ausgerichteten Rentenbetreffnisse . Das Gericht hat es im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 wohl als empfehlenswert bezeichnet, über die Frage der rückwirkenden Rentenaufhebung und die daraus resultierende Rück forderung zeitnah zu ents cheiden ( Urk. 6/146 E. 3.2), die angefochtene Verfü gung vom 5. Mai 2014 beschlägt aber
wiederum nur die Rentenaufhebung, währenddem für die Rückforderung ein separater Entscheid in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 2 S. 4), der dem Gericht nicht vorliegt.
Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist jedoch u nabhängig davon, ob daraus eine Rentenrückforderung resultiert, auch für die Frage der Höhe der künftigen Rente relevant (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). D ie Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückwirkung ist daher nicht davon abhän gig, dass gleichzeitig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu beurteilen ist, sondern sie kann selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 3. 1. 2
Vorab ist ferner festzuhalten, dass der Mangel der widersprüchlichen Begrün dung, an dem die gerichtlich aufgehobene Verfügung vom 5. April 2013 gelit ten hatte, mit der neu erlassenen, angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 behoben worden ist. Anders als in de r früheren Verfügung (vgl. Urk. 6/132/2) , stellt die angefochtene Verfügung k eine separate Verfügung für den Leistungs anspruch
ab dem 1 9. November 2010 mehr in Aussicht, sondern die Verfügung betrifft korrekterweise den gesamten Zeitraum bis zu deren Erlass. 3.1.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 5. Mai 2014 unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlas sen ( Urk. 1 S. 4 f.), so wäre eine solche Verletzung als geheilt zu beurteilen (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Komme ntar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9). Denn die Ergänzungen, mit denen die Beschwerdegegnerin die widersprüchlichen Ausführungen in der gerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 5. April 2013 richtigstellte, sind geringfügig, der Beschwerdeführer konnte
sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen von zwei Schriftenwechseln einge hend äussern, und schliesslich wurde ihm zusätzlich Gelegenheit gegeben, zu den vervollständigten Akten des Unfall s vom 1 9. November 2010 Stellung zu nehmen, wovon er jedoch abgesehen hat . Damit besteht kein Anlass, die ange fochtene Verfügung aus dem formellen Grund der Gehörsverletzung aufzuhe ben, sondern die Beschwerde ist materiell zu beurteilen. 3 .2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung ab Ja nuar 2009 mit den Einkünften, die der Beschwerdeführer ab dann in seiner Anstellung bei der F.___ GmbH erzielte ( Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2.2
Als die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 9. Januar 2008 erliess, mit denen sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2003 bis Januar 2006 zuerst
eine halbe, danach eine Dreiviertels rente und ab Februar 2006 noch eine Viertelsrente zu sprach ( Urk. 6/66 und Urk. 6/ 74), übte der Beschwerde führer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH bereits aus ; in der Unfallmeldung vom 1 7. Dezember 2010 ist der 4. Dezember 2006 als Beginn der Anstellung angegeben ( Urk. 6/10 3 /1 17 ), und anlässlich der Abklärung durc h die Beschwerdegegnerin vom November 2012 nannte der Beschwerdeführer eben falls den Dezember 2006 als Zeitpunkt der Betriebseröffnung ( Urk. 6/130/2). Die Aufnahme der Tätigkeit für die F.___ GmbH stellt somit keine Tatsache dar, die eine Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügungen vom 9. Januar 2008 begründen würde. Damit ist es nicht als Meldepflichtver letzung zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass dieser Verfügungen - unbestrittenermassen - nicht von der Tätig keit in Kenntnis gesetzt hatte. 3.2.3
Hingegen ist aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2 0. April 2011 ( Urk. 6/92) ersichtlich, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2009 kontinuierlich gestiegen sind. Währenddem die Summe von Fr. 34‘619.-- im Jahr 2007 noch unter dem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 36‘433.53 lag , das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzuspre chung für die Zeit ab Februar 2006 ermittelt hatte (vgl. Urk. 6/66/2), überstieg die Summe von Fr. 42‘798.-- für das Jahr 2008 dieses Invalideneinkommen bereits, und die Summe von Fr. 100 ‘ 979 .-- für das Jahr 2009 belief sich dann auf nahezu das Dreifache des an genomm enen Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer legte dementsprechend im Juni 2011 anlässlich der Bespre chung auf der Agentur der Suva selbst dar, sein Lohn habe aufgrund des guten Geschäftsganges sukzessive erhöht werden können ( Urk. 6/103/82). Der Beschwer de gegnerin ist daher ohne Weiteres darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S.
4, Urk. 6/131/12) , dass die markante Erhöhung des tatsächlichen Ein kommens, die sich im Jahr 2009 manifestierte und sich bereits im Jahr 2008 abzuzeichnen begonnen hatte , eine Sachverhaltsänderung d arstellt, deren potentielle Renten erheblichkeit für den Beschwerd eführer erkennbar gewesen wäre und die er demgemäss gestützt auf Art. 77 IVV unverzüglich hätte melden müssen . Dies gilt selbst dann, wenn in der Summe von Fr. 100‘979.-- neben Erwerbsein künften auch noch Versicherungsleistungen enthalten wären, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Abkärung vom November 2012 vorbrachte (vgl. Urk. 6/130/3).
Sodann vermag sich der Beschwerdeführer e ntgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 8) von der Meldepflicht nicht mit dem Argument zu befreien, die Beschwerdegegnerin hätte anhand von Aus züge n aus seinem Individuellen Konto von seinen Einkünften erfahren können. Denn mit der Meldepflicht soll gerade verhindert werden, dass der Versiche rungsträger ausserhalb von amtlichen Revisionsverfahren von sich aus nach relevanten Sachverhaltsänderungen forschen muss. Indem der Beschwerdeführer die gebotene Meldung unterliess, verletzte er somit die Meldepflicht nach Art. 77 IVV.
Die rückwirkende Rentenaufhebung für die Zeit ab Januar 2009 ist daher zuläs sig, falls die erwerbliche Veränderung ab dann zu einem Invaliditätsgrad führt, der unter dem Mindestgrad von 40 % liegt. 3.3
Der Beschwerdeführer lässt vorab die Höhe des Valideneinkommens für das Jahr 2009 von Fr. 69‘873.49 (vgl. Urk. 2 S. 2) bemängeln und vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die monatliche Spesenentschädigung von Fr. 350.-- und die mutmassliche jährliche Überstundenentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- nicht einbezogen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 6/53/4 ).
Was die Spesen betrifft, so sind diese nach der Rechtsprechung grundsätzlich insoweit nicht Bestandteil des Valideneinkommens , als sie steuerrechtlich und beitragsrechtlich nicht als Lohn behandelt werden ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_465/2009 vom 1 2. Februar 2010, E. 2.2 und E. 4.1). Vorliegendenfalls trug die Firma Y.___ den Spesenbetrag von Fr. 350.-- im Monat in der Unfallmeldung zwar in der Rubrik „andere Lohnzahlungen“ ein ( Urk. 6/11/164). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den März 2003 ( Urk. 6/52) wur den von diesem Betrag jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Und was die Überstunden betri fft, so ist in dieser Lohnabrechnung zwar ein entsprechender Saldo von 107,1 aufgeführt; es ist jedoch nicht belegt, dass diese Stunden tatsächlich entsc hädigt und nicht durch Freizeit kompensiert worden sind.
Hingegen ist zu Gunsten des Beschwerdefü hrers die Gratifikation von Fr. 2‘250.--, die ihm im Jahr 2002 ausgerichtet wurde ( Urk. 6/16/2), auch in den Folgejahren anzurechnen. Für das Jahr 2004 resultiert da mit aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/16/2) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘860.-- ( Fr. 64‘610.-- + Fr. 2‘250.--). Daraus ergibt sich für das m assgebende Jahr 2009 das teuerungsangepasste J ahreseinkommen von rund Fr. 72‘310.--, das somit höher ist als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 69‘873.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12 -20 10, S. 91 , Tabell e B10.3, Nominal Männer von 1975 Indexpunkten im Jahr 200 4 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009). 3.4 3.4.1
Beim
Invalideneinkommen ging der Verfasse r des Abklärungsberichts vom November 2012 von den Angaben des Beschwerdeführers vom 1 5. März 2011 im Fragebogen zur Re ntenrevision aus ( Urk. 6/88/2) und berechnete daraus für die Jahre 2008 bis 2010 ein durchschnit tliches Jahreseinkommen von Fr. 66‘000.-- ([ Fr. 54‘000.-- für 2008 + Fr. 72‘000.-- für 2009 + Fr. 72‘000.-- für 2010] : 3) . Er brachte von diesem Betrag alsdann einen durchschnittlichen, anhand der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 ( Urk. 6/100) ermittelten Jahresve rlust von Fr. 2‘665.-- in Abzug und erhielt auf diese Weise aufgerechnet für das Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘608.-- ( Urk. 6/130/4-5). Die Beschwerdegegnerin nahm die Überlegungen im Abk l ä rungsbericht in die Begründung der angefochtenen Verfügung auf ( Urk. 2 S. 3), zog jedoch zur Festlegung des tatsächlich anrechenbaren Einkommens nach Art. 31 IVG nur die Einkommenssumme von Fr. 72‘000.-- der Jahre 2009 und 2010 heran und ging davon aus, dass sich das Invalideneinkommen der Folge jahre nicht massgeblich verändert habe ( Urk. 2 S. 4-5). Der Beschwerdeführer liess hierzu einwenden, wegen der hohen Einkommensschwankungen über die Jahre dürfe weder auf das Einkommen eines einzigen Jahres noch auf das Durchschnittseinkommen dreier Jahre ab gestellt werden und es sei namentlich zu berücksichtigen, dass die F.___ GmbH in den Jahren 2010 und 2011 erhebliche Umsatzeinbussen verzeichnet habe und Ende 2011/Anfang 2012 habe liquidiert werden müssen ( Urk. 1 S. 6 ff.).
W eder die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 noch der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 0. April 2011 noch die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Rentenrevision liefern je für sich allein betrachtet ausreichende Angaben für die Bestimmung des Invalideneinkommens. So umfasst der Personalaufwand in den Buchhaltungs unterlagen nicht nur den Lohn des Beschwerdeführers, sondern auch denjenigen seiner Angestellten, die er gemäss seinen Ausführungen im Abklärungsbericht in wechselnder Zahl u nd Dauer beschäftigt (vgl. Urk. 6/130/3). Die Eintragun gen im Individuellen Konto sodann enden mit dem Jahr 2009, und die Angaben im Fragebogen zur Rentenrevision stimmen nicht mit den Eintragungen im Individuellen Konto überein. Bezieht man indessen auch die zahlreichen weite ren Hinweise in den Akten zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ein, so ergibt si ch , wie nachfolgend darzulegen ist, ein zuverlässiges Bild. 3.4.2
Bei der F.___ GmbH handelte es sich gemäss den Angaben in den Berichten der Suva vom Juni 2011 und der Beschwerdegegnerin vom November 2012 um eine Unternehmung, welche hauptsächlich Umbauten und Renovationen von Wohnungen anbot und dabei Maler- und Gipserarbeiten und weitere Innenarbeiten ausführt e ( Urk. 6/103/8 1 , Urk. 6/130/2-3). Der Beschwer deführer berichtete zwar sowohl gegenüber der Suva als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin von gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn zeitlich und belastungsmässig lim itierten, dennoch entsteht aus seinen Schilderungen der Gesamteindruck einer Leistungsfähigkeit, die ins Gewicht fällt. So gab der Beschwerdeführer bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin zwar an, er übernehme im Betrieb vor allem die Organisation, die Kontrollen und die Warentransporte ( Urk. 6/130/2-3). Gegenüber der Suva bezeichnete er jedoch die Tätigkeit der Geschäftsführung, das Erstellen von Offerten sowie die Bespre chungen und Besichtigungen vor Ort a ls den kleineren Teil der Gesamttätigkeit und erklärte, ausserdem leichte Arbeiten in der Gipserei und vor allem leichte Ma lerarbeiten zu verrichten (Urk. 6/103/81). 3.4.3
Den aktuellen medizinischen Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zum Unfall vom November 2010 in Frage stellen würde. Namentlich berichtete Dr. Z.___
am 1 1. April 2011 im Rentenrevisionsverfahren, sie habe den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur sporadisch gesehen ( Urk. 6/91/4), und Dr. B.___ hielt in einem Bericht an Dr. Z.___ vom 2 2. No vember 2011 ( Urk. 6/105/14-16) fest, dass sich der Beschwerdeführer vom ersten Trauma des Jahres 2002 erfolgreich erholt habe ( Urk. 6/105/15). Dies stimmt auch überein mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Untersu chung in der Rehaklinik D.___ vom Juli 2011, wonach er sich mit den Rest beschwerden des ersten Unfalls arrangiert habe ( Urk. 6/103/42).
Unter diesen Umständen ist davon auszugeh en, dass der Monatslohn von Fr. 6‘000.-- , den sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Jahren 2009 und 2010 auszahlte (vgl. Urk 6/130/3 und Urk. 6/88/2 sowie die Lohnabrechnung en für August bis Oktober 2010 in Urk. 6/103/ 112- 114) , seiner Arbeitsleistung entsprach . Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nirgendwo dartat, der gute Geschäftsgang sei nur dem Einsatz seiner tempor ä ren Angestellten zuzuschreiben gewesen . 3.4.4
Was sodann die Auswirkungen des zweiten Unfalls vom November 2010 betrifft, so diagnostizierte Dr. Z.___ bei der Erstkonsultation vom 22. November 2010 eine Commotio Cerebri, sah den Beschwerdeführer dann aber gemäss ihrem Bericht an die Suva vom 2 7. Dezember 2010 erst wieder kurz vor Weihnachten und befand die Wirbelsäule dannzumal als gut beweglich und ohne Auffälligkeiten , abgesehen von diversen Myogelosen im Schulter- und Nackenbereich. Dementsprechend riet sie de m Beschwerdeführer zur min des tens stundenweisen Arbeitsau fnahme Anfang Januar 2011 (Urk. 6/103/115 116). In der Folge erhöhte der Beschwerdeführer den Lohn, den er sich aus zahlte, bereits auf den Januar 2011 auf Fr. 7‘000.-- (vgl. die Mitteilung des Beschwerdeführers an die Suva vom 1 6. März 2011, Urk. 6/103/100,
und die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2011 in Urk. 6/103/101-102) und gab gegenüber der Suva an, dies e Erhöhung sei aufgrund des guten Geschäfts ganges möglich gewesen und weil er sich diesen Lohn als Geschäftsführer zugestehe ( Urk. 6/103/82). Dies deutet auf eine lediglich kurzzeitige, vorüberge hende gesundheitliche Verschlechterung durch den Unfall vom November 2010 hin.
Bei der ergo- und physiotherapeutischen Abklärung in der Rehaklinik D.___
vom Juli 2011 beschrieb sich der Beschwerdeführer denn auch als (wieder) fähig, Bockleitern zu besteigen, Gewichte bis etwa 20 kg zu heben und zu tra gen und während etwa fünf Minuten Monta gen über Kopf auszuführen (Urk. 6/103/33) , und b ehandlungsbedürftig war gemäss der neurologischen Gesamtbeurteilung vor allem noch eine Kopfschmerzproblematik, welche die Neurologin Dr. med. G.___ als teilweise schmerzmittelinduziert erachtete ( Urk. 6/103/46-47). In der Folge klagte der Beschwerdeführer zwar weiterhin über Schmerzen, und ein durch Dr. B.___ etabliertes ambulante s
Behand lungsprogramm war nicht erfolgreich (vgl. die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Februar, vom 2 6. März und vom 1 6. April 2012, Urk. 22/114, Urk. 22/120 und Urk. 22/124).
E r berichtete aber beim Abklärungsbesuch der Beschwerde gegnerin vom November 2012, die gesundheit l ichen Auswirkungen des Unfalls vom November 2010 seien nicht mehr gross spürbar, und führte die vorhande nen Beschwerden nun wieder eher auf den Unfall des Jahres 2002 zurück ( Urk. 6/130/1). Diese Restbeschwerden hatte er indessen an anderer Stelle als untergeordnet bezeichnet (vgl. E. 3.4.3). Dass die Suva dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom November 2010 über die lange Zeitspanne bis Feb ruar 2012 Taggelder ausgerichtet hatte (vgl. die Vereinbarung in Urk. 22/132/2 und die Vorakten ), ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Zu beachten gilt dabei insbesondere, dass die behandelnden Ärztinnen Dr. Z.___
und Dr. B.___ S chwierigkeiten bei der Arbeits fähigkeitsbeurteilung bekundeten , da d er Beschwerd eführer erst zur nachträglichen , rückwirkenden Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorgesprochen habe
und sich nicht von sich aus melde, wenn eine angeordnete Behandlung keinen Erfolg bringe (vgl. Urk. 6/103/116 und Urk. 22/114 S. 2). Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt Arz t termine wegen beruflicher Verpflichtungen nicht wahr nahm (Berichte von Dr. Z.___ vom 7. und vom 3 1. Oktob er 2011, Urk. 6/105/26 und Urk. 6/105/22; Telefonnotiz der Suva vom
2. Mai 2011 , Urk. 6/103/90, und Angabe des Beschwerdeführers gegen über der Suva in Urk. 6/103/82), was auf eine nachrangige Rolle der Beschwerden hinweist.
Auch wird kein eindeutiger Einfluss des Unfalls vom November 2010 auf den Geschäftsgang erkennbar. Wohl erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom November 2012 eine schlechte Geschäftslage in de n Jahren 2010 und 201 1. Währenddem er aber im Juli 2011 bei der Untersuchung in der Rehaklinik D.___ noch einen Zusammenhang zum Unfall gesehen hatte (Urk. 6/103/30), sprach er nunmehr vom Ausbleiben von Aufträgen bereits im Jahr 2010 (vgl. Urk. 6/130/3+5) , also schon vor dem Unfall . Die Liquidation der GmbH (vgl. hierzu den Handelsregisterauszug vom 2 7. April 2012, Urk. 6/124) h atte denn auch nicht die Geschäftsaufgabe aus Gesundheitsgründen zur Folge , sondern der Beschwerdeführer führte das Geschäft gemäss seinen Angaben bei der Betriebsabklärung ab Dezember 2012 als Einzelfirma weiter ( Urk. 6/130/2) und gab an, Aufbauarbeit zu betreiben ( Urk. 6/130/3). Die Erklärung, seine Arbeit sei gefragt, aber er müsse dafür viel unternehmen, deutet zudem darauf hin, dass er nach den geschilderten wirtschaftlichen Engpässen in den Jahren 2010 und 2011 wieder erfolgreich war. 3.4.5
Mit dem beschriebenen medizinischen und beruflichen Verlauf festigt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 2009 einen opti malen Umgang mit den noch vorhandenen Restbeschwerden gefu nden hatte, der ihm eine Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ohne namhafte gesundheitsbed ingte Erwerbseinbusse erlaubte.
Für diese Beurteilung ist das angegebene tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 72‘000.-- in den Jahren 2009 und 2010 und dessen Vergleich mit dem Vali deneinkommen von Fr. 72‘310.-- (vgl. E. 3.3) zwar ein gewichtiges Element. Sie gilt jedoch aufgrund des dargelegten Gesamtverlaufs unabhängig vom tatsäch lichen Geschäftsgang und grundsätzlich auch für weitere angepasste Tätigkei ten. Deshalb kann der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten, dass die E inkünfte gemäss den
eingereichten Einschätzungsentscheiden des Steueramtes beziehungsweise der Steuererklärung 2013 (vgl. Urk. 13/1-12 ) in den Jahren 2012 und 2013 geringer ausgefallen sind als in den Vorjahren.
Damit fragt sich, ob überhaupt ein Anwendungsfall von Art. 31 IVG gegeben ist, denn die Einkommensfreibeträge nach dieser Bestimmung gelten rechtspre chungsgemäss nur bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand de r tatsächlich erzielten Eink ünfte (BGE 136 V 216). Die Frage kann indessen offen bleiben. Selbst wenn näm lich die Differenz von rund Fr. 33‘360.
zwischen dem Betrag von Fr. 72‘000.-- und dem u rsprünglichen Invalideneinkommen von Fr. 38‘640.53 (Fr. 36‘433.53 im Jahr 2006, angepasst an die Teuerung bis ins Jahr 2009, vgl. Die Volkswirtschaft 12 -20 10, S. 91 , Tabell e B10.3, Nominal Männer von 2014 Indexpunkten im Jahr 200 6 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009) in Anwendung von Art. 31 IVG in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung auf Fr. 21‘240.-- reduziert würde ([ Fr. 33‘360.-- abzüglich Fr. 1‘500.--] : 3 x 2 = Fr. 21‘240.-- ; vgl. die zutreffende Skizzierung in der Beschwerde schrift, Urk. 1 S. 8 ), so resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘880.-- ( Fr. 38‘640.53 + Fr. 21‘240.--) . Dieses führte zu einem
Invali ditätsgrad von lediglich rund 17 % . 3.5
Damit erweist sich die rückwirkende Rentenaufhebung per A nfang Januar 2009 als rechtens. Die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen ist dabei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bereits einge gliedert ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 1. April 2003, Urk. 6/11/107-112 ; Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialärztin für Neu rologie, vom 2. Juni 2003, Urk. 6/11/78-79 ). Die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrac hte die gesetzlichen Leistungen.
Im weiteren Verlauf wurde die Eingliederungsorganisation C.___ AG eingeschaltet (Vollmacht vom 4. März 2003, Urk. 6/11/135 , und Reha-Konzept vom 2 3. September 2003, Urk. 6/11/57-62 ), und der Ver si cherte durchlief im
Sommer/ Herbst 2003 in der Rehaklinik D.___ ein Ergo nomie-Trainingsprogramm sowie neuropsychologische und psychosomatische Abklärungen (Berichte in Urk. 6/11/21-39). Nachdem ihm die Stelle bei der Firma Y.___ per Ende November 2003 gekündigt worden war ( Urk. 6/11/19), absolvierte er mit Unterstützung der C.___ die Lastwagen prüfung (vgl. den Bericht der C.___ vom 1 6. März 2004, Urk. 6/28/122) , nahm daraufhin versuchsweise eine 50%-Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bei der D.___ GmbH auf und suchte gleichzeitig eine feste Stelle in diesem Beruf (Beric ht e der C.___ vom 1 9. Mai, vom 1 8. August und vom 1 4. September 2004, Urk. 6/28/113,
Urk. 6/28/103 und Urk. 6/28/101; Bericht der Arbeitgebe rin vom 2 2. Dezember 2004, Urk. 6/28/57 ; Verlaufsbericht der C.___ vom 1. November 2004, Urk. 6/28/84-86 ). Die Stellensuche war nicht erfolgreich, eben so wenig die Suche einer Stelle in weiteren Tätigkeitsfeldern , und die C.___ strebte deshalb den Fallabschluss an (Berichte der C.___ vom 15./1 6. März und vom 19. September 2005, Urk. 6/28/52-54 und Urk. 6/28/9- 11 ) .
Nachdem die Suva den Versicherten neurologisch hatte begutachten lassen (Gut achten von Dr. med. E.___ , Spez ialarzt für Neurologie, vom 21. Februar 2006, Urk. 6/32), stellte sie die L eistungen mit Verfügung vom 18. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 1 8. September 2006 ein; der Versi cherte erhob Beschwerde, zog diese jedoch im Mai 2007 wieder zurück ( Urk. 6/34 und Prozess Nr. UV.2006.00392).
E. 1.1 X.___ , geboren 1975, arbeitete ab Oktober 2000 im Kanalreinigungs unter nehmen
Y.___ (Arbeitsvertrag vom 2 5. September 2000, Urk. 6/51) . Am 1 1. November 2002 war er von einem Auffahrunfall betroffen und erlitt eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Unfallmeldung vom 1 8. November 2002, Urk. 6/11/164; Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 1 6. Dezember 2002, Urk. 6/11/161; Gutachten von Dr. med. A.___ , Spe zialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom
E. 1.2 Am 1 3. Oktober 2003 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/1). Die So zialversicherungsanstalt des K antons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte durch Dr. Z.___ den Bericht vom 2 8. Januar/ 2. Februar 2004 erstellen lassen ( Urk. 6/14) und die Angaben der Firma Y.___ vom 1 9. Januar und vom 8. Juni 200
E. 1.3 Mit Schadenformular vom 1 7. Dezember 2010 bezog sich die F.___ GmbH auf eine 60%-Anstellung von X.___ als Allrounder seit dem 4. Dezember 2006 und meldete der Suva einen Unfall vom 1 9. November 2010, bei dem X.___ von einer Leiter ges türzt sei ( Urk. 6/103/117). Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer Co mmotio cerebri (Bericht vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/103/115 -116 ), und die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht. Sie führte im Juni 2011 mit dem Versicherten ein Gespräch auf der Agentur (Protokoll vom 1 5. Juni 2011, Urk. 6/103/8 0 -83), liess sich die Jahresrechnungen der F.___ GmbH zustellen, deren Gründer und Geschäftsführer X.___ war ( Urk. 6/103/55-72), und liess durch die Rehaklinik D.___ ein Assessment mit neuropsychologi scher/psycho patho logischer Untersuchung, ergo- und physiotherapeutischen Abklärungen und einer neurologischen Abklärung durchführen (Berichte vom Juli 2011, Urk. 6/103/22-47 ). Am 8. November 2011 verfügte die Suva die Leistungs einste llung per sofort ( Urk. 6/105/ 11 13). Der Versicherte liess am 2 4. No vember 2011 durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi Einsprache erheben ( Urk. 6/105/8-9); das Einspracheverfahren wurde in der Folge mit dem Ver gleich vom 23./3 1. Mai 2012 erledigt ( Urk. 22/132 S. 2) .
E. 1.4.1 Die IV-Stelle hatte im Frühjahr 2011 ein Rentenrevision sverfahren in die Wege geleitet. Aufforderungsgemäss hatte der Versicherte am 1 5. März 2011 im Fra gebogen Angaben zu seinen Erwerbseinkünften gemacht
( Urk. 6 /88 ) und hatte auf die entsprechende Anordnung der IV-Stelle hin die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre e ingereicht ( Urk. 6/100). Die IV Stelle hatte aussserdem den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 1. April 2011 eingeholt ( Urk. 6/91), einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen lassen ( Urk. 6/92) und die neuen Akten der Suva beigezogen. Sodann hatte die IV Stelle während des laufenden Revisionsverfahrens die neue Anmeldung des Versicherten vom 2 6. April 2011 entg egengenommen ( Urk. 6/94).
E. 1.4.2 Mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2012 eröffnete die IV- Stelle dem Versicherten, dass sie seine Rente rückwirkend per E nde Dezember 2007 aufzuheben ge denke, da er seit Januar 2008 mit der Tätigkeit für die F.___ GmbH ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschafte und in Bezug auf dieses Ein kommen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei . Für den Anspruch ab dem gemeldeten Unfall vom 1 9. November 2010 werde eine separate V erfügung erlassen ( Urk.
E. 1.4.3 Gegen die Verfügung vom 5. April 2013 liess X.___ du rch Rechtsanwalt Christian Jaeggi mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Rente ab Januar 2009 weiterhin zu gewähren, eventualiter seien berufliche Massnah men zuzusprechen ( Urk. 6/142/3-11; Prozess Nr. IV.2013.00430). Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung wegen widersprüchlicher Begründung auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen, korrekten Verfü gung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/146).
In der Folge erliess die IV-Stelle die neue, im Ergebnis gleich lautende Verfü gung vom 5. Mai 2014, mit der sie die frühere Viertelsrente rückwirkend ab Januar 2009 aufhob ( Urk. 2 = Urk. 6/152) . 2.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi gegen die Verfügung vom 5. Mai 2014 wieder Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die versi cherten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente rückwirkend und weiter hin ab dem 1. Januar 2009 zu gewähren und eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle, der X.___ im Juni 2014 die Lohnausweise der F.___
X.___ zu den Einkünften in den Jahr en 2012 und 2013 nachgereicht hatte ( Urk. 6/154/3+4), schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 1 3. November 2014 liess X.___ an seinen Anträgen fest halten ( Urk. 12); zudem liess er Steuerunterlagen zu seinen Erwerbseinkünften der Jahr e 2010-201 3 einreichen ( Urk. 13/1-12). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2014 darauf, eine Duplik zu erstatten ( Urk. 15), was dem Versicherten am 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).
Mit Verfügung vom 7. April 2015 ( Urk. 18) zog das Gericht die vollständigen Akten der Suva betreffend den Unfall vom 1 9. November 2010 bei (Urk. 22/1 1 42). X.___ liess mit Eingab e vom 8. Mai 2015 auf eine Stel lungnahme dazu verzichten ( Urk. 26); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ebenfalls auf eine Stellungnahme ( Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 4, 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 5. Mai 2014 erlassen worden. Da ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mun gen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004, der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Unfalles, der sich bereits im Jahr 2002 ereignet hat -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 4, 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit je doch diese Revisionen keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Abs. 2) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2 / 3 % gegeben, wogegen die Drei viertelsrente noch nicht eingeführt war.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3 2.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen. 2.3.2
B ei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.
Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätz lich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück zuführen ist, dass der Be züger oder die Bezügerin sie unrechtmässig e rwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ).
Nach Art. 77 IVV, welche Bestimmung unter dem Titel der Meldepflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä higkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhält ni sse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 2.4 2.4.1
Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, de ren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurück kommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.4.2
Auch die Einstellung einer Rente aufgrund der Voraussetzungen der Wieder erwä gung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tatbestandes der unrecht mässigen Erwirkung erfolgen, wogegen der Tatbestand der Meldepflichtver letzung definitionsgemäss Sachverhaltsänderungen während des laufenden Renten bezugs betrifft und somit bei der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision keinen Anwendungsbereich hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 2 9. April 2014, E. 5.2). 2.5
Sind die Voraussetzugen für eine rückwirkende Rentenherabsetzung erfüllt, so sind die widerrechtlich bezogenen Leistungen nach den Vorgaben in Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.3). 3. 3.1 3.1.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Viertelsrente des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 200 9. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s ist demgegenüber die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2009 ausgerichteten Rentenbetreffnisse . Das Gericht hat es im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 wohl als empfehlenswert bezeichnet, über die Frage der rückwirkenden Rentenaufhebung und die daraus resultierende Rück forderung zeitnah zu ents cheiden ( Urk. 6/146 E. 3.2), die angefochtene Verfü gung vom 5. Mai 2014 beschlägt aber
wiederum nur die Rentenaufhebung, währenddem für die Rückforderung ein separater Entscheid in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 2 S. 4), der dem Gericht nicht vorliegt.
Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist jedoch u nabhängig davon, ob daraus eine Rentenrückforderung resultiert, auch für die Frage der Höhe der künftigen Rente relevant (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). D ie Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückwirkung ist daher nicht davon abhän gig, dass gleichzeitig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu beurteilen ist, sondern sie kann selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 3. 1. 2
Vorab ist ferner festzuhalten, dass der Mangel der widersprüchlichen Begrün dung, an dem die gerichtlich aufgehobene Verfügung vom 5. April 2013 gelit ten hatte, mit der neu erlassenen, angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 behoben worden ist. Anders als in de r früheren Verfügung (vgl. Urk. 6/132/2) , stellt die angefochtene Verfügung k eine separate Verfügung für den Leistungs anspruch
ab dem 1 9. November 2010 mehr in Aussicht, sondern die Verfügung betrifft korrekterweise den gesamten Zeitraum bis zu deren Erlass. 3.1.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 5. Mai 2014 unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlas sen ( Urk. 1 S. 4 f.), so wäre eine solche Verletzung als geheilt zu beurteilen (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Komme ntar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9). Denn die Ergänzungen, mit denen die Beschwerdegegnerin die widersprüchlichen Ausführungen in der gerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 5. April 2013 richtigstellte, sind geringfügig, der Beschwerdeführer konnte
sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen von zwei Schriftenwechseln einge hend äussern, und schliesslich wurde ihm zusätzlich Gelegenheit gegeben, zu den vervollständigten Akten des Unfall s vom 1 9. November 2010 Stellung zu nehmen, wovon er jedoch abgesehen hat . Damit besteht kein Anlass, die ange fochtene Verfügung aus dem formellen Grund der Gehörsverletzung aufzuhe ben, sondern die Beschwerde ist materiell zu beurteilen. 3 .2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung ab Ja nuar 2009 mit den Einkünften, die der Beschwerdeführer ab dann in seiner Anstellung bei der F.___ GmbH erzielte ( Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2.2
Als die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 9. Januar 2008 erliess, mit denen sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2003 bis Januar 2006 zuerst
eine halbe, danach eine Dreiviertels rente und ab Februar 2006 noch eine Viertelsrente zu sprach ( Urk. 6/66 und Urk. 6/ 74), übte der Beschwerde führer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH bereits aus ; in der Unfallmeldung vom 1 7. Dezember 2010 ist der 4. Dezember 2006 als Beginn der Anstellung angegeben ( Urk. 6/10 3 /1 17 ), und anlässlich der Abklärung durc h die Beschwerdegegnerin vom November 2012 nannte der Beschwerdeführer eben falls den Dezember 2006 als Zeitpunkt der Betriebseröffnung ( Urk. 6/130/2). Die Aufnahme der Tätigkeit für die F.___ GmbH stellt somit keine Tatsache dar, die eine Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügungen vom 9. Januar 2008 begründen würde. Damit ist es nicht als Meldepflichtver letzung zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass dieser Verfügungen - unbestrittenermassen - nicht von der Tätig keit in Kenntnis gesetzt hatte. 3.2.3
Hingegen ist aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2 0. April 2011 ( Urk. 6/92) ersichtlich, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2009 kontinuierlich gestiegen sind. Währenddem die Summe von Fr. 34‘619.-- im Jahr 2007 noch unter dem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 36‘433.53 lag , das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzuspre chung für die Zeit ab Februar 2006 ermittelt hatte (vgl. Urk. 6/66/2), überstieg die Summe von Fr. 42‘798.-- für das Jahr 2008 dieses Invalideneinkommen bereits, und die Summe von Fr. 100 ‘ 979 .-- für das Jahr 2009 belief sich dann auf nahezu das Dreifache des an genomm enen Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer legte dementsprechend im Juni 2011 anlässlich der Bespre chung auf der Agentur der Suva selbst dar, sein Lohn habe aufgrund des guten Geschäftsganges sukzessive erhöht werden können ( Urk. 6/103/82). Der Beschwer de gegnerin ist daher ohne Weiteres darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S.
4, Urk. 6/131/12) , dass die markante Erhöhung des tatsächlichen Ein kommens, die sich im Jahr 2009 manifestierte und sich bereits im Jahr 2008 abzuzeichnen begonnen hatte , eine Sachverhaltsänderung d arstellt, deren potentielle Renten erheblichkeit für den Beschwerd eführer erkennbar gewesen wäre und die er demgemäss gestützt auf Art. 77 IVV unverzüglich hätte melden müssen . Dies gilt selbst dann, wenn in der Summe von Fr. 100‘979.-- neben Erwerbsein künften auch noch Versicherungsleistungen enthalten wären, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Abkärung vom November 2012 vorbrachte (vgl. Urk. 6/130/3).
Sodann vermag sich der Beschwerdeführer e ntgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 8) von der Meldepflicht nicht mit dem Argument zu befreien, die Beschwerdegegnerin hätte anhand von Aus züge n aus seinem Individuellen Konto von seinen Einkünften erfahren können. Denn mit der Meldepflicht soll gerade verhindert werden, dass der Versiche rungsträger ausserhalb von amtlichen Revisionsverfahren von sich aus nach relevanten Sachverhaltsänderungen forschen muss. Indem der Beschwerdeführer die gebotene Meldung unterliess, verletzte er somit die Meldepflicht nach Art. 77 IVV.
Die rückwirkende Rentenaufhebung für die Zeit ab Januar 2009 ist daher zuläs sig, falls die erwerbliche Veränderung ab dann zu einem Invaliditätsgrad führt, der unter dem Mindestgrad von 40 % liegt. 3.3
Der Beschwerdeführer lässt vorab die Höhe des Valideneinkommens für das Jahr 2009 von Fr. 69‘873.49 (vgl. Urk. 2 S. 2) bemängeln und vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die monatliche Spesenentschädigung von Fr. 350.-- und die mutmassliche jährliche Überstundenentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- nicht einbezogen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 6/53/4 ).
Was die Spesen betrifft, so sind diese nach der Rechtsprechung grundsätzlich insoweit nicht Bestandteil des Valideneinkommens , als sie steuerrechtlich und beitragsrechtlich nicht als Lohn behandelt werden ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_465/2009 vom 1 2. Februar 2010, E. 2.2 und E. 4.1). Vorliegendenfalls trug die Firma Y.___ den Spesenbetrag von Fr. 350.-- im Monat in der Unfallmeldung zwar in der Rubrik „andere Lohnzahlungen“ ein ( Urk. 6/11/164). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den März 2003 ( Urk. 6/52) wur den von diesem Betrag jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Und was die Überstunden betri fft, so ist in dieser Lohnabrechnung zwar ein entsprechender Saldo von 107,1 aufgeführt; es ist jedoch nicht belegt, dass diese Stunden tatsächlich entsc hädigt und nicht durch Freizeit kompensiert worden sind.
Hingegen ist zu Gunsten des Beschwerdefü hrers die Gratifikation von Fr. 2‘250.--, die ihm im Jahr 2002 ausgerichtet wurde ( Urk. 6/16/2), auch in den Folgejahren anzurechnen. Für das Jahr 2004 resultiert da mit aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/16/2) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘860.-- ( Fr. 64‘610.-- + Fr. 2‘250.--). Daraus ergibt sich für das m assgebende Jahr 2009 das teuerungsangepasste J ahreseinkommen von rund Fr. 72‘310.--, das somit höher ist als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 69‘873.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12 -20 10, S. 91 , Tabell e B10.3, Nominal Männer von 1975 Indexpunkten im Jahr 200 4 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009). 3.4 3.4.1
Beim
Invalideneinkommen ging der Verfasse r des Abklärungsberichts vom November 2012 von den Angaben des Beschwerdeführers vom 1 5. März 2011 im Fragebogen zur Re ntenrevision aus ( Urk. 6/88/2) und berechnete daraus für die Jahre 2008 bis 2010 ein durchschnit tliches Jahreseinkommen von Fr. 66‘000.-- ([ Fr. 54‘000.-- für 2008 + Fr. 72‘000.-- für 2009 + Fr. 72‘000.-- für 2010] : 3) . Er brachte von diesem Betrag alsdann einen durchschnittlichen, anhand der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 ( Urk. 6/100) ermittelten Jahresve rlust von Fr. 2‘665.-- in Abzug und erhielt auf diese Weise aufgerechnet für das Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘608.-- ( Urk. 6/130/4-5). Die Beschwerdegegnerin nahm die Überlegungen im Abk l ä rungsbericht in die Begründung der angefochtenen Verfügung auf ( Urk. 2 S. 3), zog jedoch zur Festlegung des tatsächlich anrechenbaren Einkommens nach Art. 31 IVG nur die Einkommenssumme von Fr. 72‘000.-- der Jahre 2009 und 2010 heran und ging davon aus, dass sich das Invalideneinkommen der Folge jahre nicht massgeblich verändert habe ( Urk. 2 S. 4-5). Der Beschwerdeführer liess hierzu einwenden, wegen der hohen Einkommensschwankungen über die Jahre dürfe weder auf das Einkommen eines einzigen Jahres noch auf das Durchschnittseinkommen dreier Jahre ab gestellt werden und es sei namentlich zu berücksichtigen, dass die F.___ GmbH in den Jahren 2010 und 2011 erhebliche Umsatzeinbussen verzeichnet habe und Ende 2011/Anfang 2012 habe liquidiert werden müssen ( Urk. 1 S. 6 ff.).
W eder die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 noch der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 0. April 2011 noch die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Rentenrevision liefern je für sich allein betrachtet ausreichende Angaben für die Bestimmung des Invalideneinkommens. So umfasst der Personalaufwand in den Buchhaltungs unterlagen nicht nur den Lohn des Beschwerdeführers, sondern auch denjenigen seiner Angestellten, die er gemäss seinen Ausführungen im Abklärungsbericht in wechselnder Zahl u nd Dauer beschäftigt (vgl. Urk. 6/130/3). Die Eintragun gen im Individuellen Konto sodann enden mit dem Jahr 2009, und die Angaben im Fragebogen zur Rentenrevision stimmen nicht mit den Eintragungen im Individuellen Konto überein. Bezieht man indessen auch die zahlreichen weite ren Hinweise in den Akten zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ein, so ergibt si ch , wie nachfolgend darzulegen ist, ein zuverlässiges Bild. 3.4.2
Bei der F.___ GmbH handelte es sich gemäss den Angaben in den Berichten der Suva vom Juni 2011 und der Beschwerdegegnerin vom November 2012 um eine Unternehmung, welche hauptsächlich Umbauten und Renovationen von Wohnungen anbot und dabei Maler- und Gipserarbeiten und weitere Innenarbeiten ausführt e ( Urk. 6/103/8 1 , Urk. 6/130/2-3). Der Beschwer deführer berichtete zwar sowohl gegenüber der Suva als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin von gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn zeitlich und belastungsmässig lim itierten, dennoch entsteht aus seinen Schilderungen der Gesamteindruck einer Leistungsfähigkeit, die ins Gewicht fällt. So gab der Beschwerdeführer bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin zwar an, er übernehme im Betrieb vor allem die Organisation, die Kontrollen und die Warentransporte ( Urk. 6/130/2-3). Gegenüber der Suva bezeichnete er jedoch die Tätigkeit der Geschäftsführung, das Erstellen von Offerten sowie die Bespre chungen und Besichtigungen vor Ort a ls den kleineren Teil der Gesamttätigkeit und erklärte, ausserdem leichte Arbeiten in der Gipserei und vor allem leichte Ma lerarbeiten zu verrichten (Urk. 6/103/81). 3.4.3
Den aktuellen medizinischen Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zum Unfall vom November 2010 in Frage stellen würde. Namentlich berichtete Dr. Z.___
am 1 1. April 2011 im Rentenrevisionsverfahren, sie habe den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur sporadisch gesehen ( Urk. 6/91/4), und Dr. B.___ hielt in einem Bericht an Dr. Z.___ vom 2 2. No vember 2011 ( Urk. 6/105/14-16) fest, dass sich der Beschwerdeführer vom ersten Trauma des Jahres 2002 erfolgreich erholt habe ( Urk. 6/105/15). Dies stimmt auch überein mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Untersu chung in der Rehaklinik D.___ vom Juli 2011, wonach er sich mit den Rest beschwerden des ersten Unfalls arrangiert habe ( Urk. 6/103/42).
Unter diesen Umständen ist davon auszugeh en, dass der Monatslohn von Fr. 6‘000.-- , den sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Jahren 2009 und 2010 auszahlte (vgl. Urk 6/130/3 und Urk. 6/88/2 sowie die Lohnabrechnung en für August bis Oktober 2010 in Urk. 6/103/ 112- 114) , seiner Arbeitsleistung entsprach . Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nirgendwo dartat, der gute Geschäftsgang sei nur dem Einsatz seiner tempor ä ren Angestellten zuzuschreiben gewesen . 3.4.4
Was sodann die Auswirkungen des zweiten Unfalls vom November 2010 betrifft, so diagnostizierte Dr. Z.___ bei der Erstkonsultation vom 22. November 2010 eine Commotio Cerebri, sah den Beschwerdeführer dann aber gemäss ihrem Bericht an die Suva vom 2 7. Dezember 2010 erst wieder kurz vor Weihnachten und befand die Wirbelsäule dannzumal als gut beweglich und ohne Auffälligkeiten , abgesehen von diversen Myogelosen im Schulter- und Nackenbereich. Dementsprechend riet sie de m Beschwerdeführer zur min des tens stundenweisen Arbeitsau fnahme Anfang Januar 2011 (Urk. 6/103/115 116). In der Folge erhöhte der Beschwerdeführer den Lohn, den er sich aus zahlte, bereits auf den Januar 2011 auf Fr. 7‘000.-- (vgl. die Mitteilung des Beschwerdeführers an die Suva vom 1 6. März 2011, Urk. 6/103/100,
und die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2011 in Urk. 6/103/101-102) und gab gegenüber der Suva an, dies e Erhöhung sei aufgrund des guten Geschäfts ganges möglich gewesen und weil er sich diesen Lohn als Geschäftsführer zugestehe ( Urk. 6/103/82). Dies deutet auf eine lediglich kurzzeitige, vorüberge hende gesundheitliche Verschlechterung durch den Unfall vom November 2010 hin.
Bei der ergo- und physiotherapeutischen Abklärung in der Rehaklinik D.___
vom Juli 2011 beschrieb sich der Beschwerdeführer denn auch als (wieder) fähig, Bockleitern zu besteigen, Gewichte bis etwa 20 kg zu heben und zu tra gen und während etwa fünf Minuten Monta gen über Kopf auszuführen (Urk. 6/103/33) , und b ehandlungsbedürftig war gemäss der neurologischen Gesamtbeurteilung vor allem noch eine Kopfschmerzproblematik, welche die Neurologin Dr. med. G.___ als teilweise schmerzmittelinduziert erachtete ( Urk. 6/103/46-47). In der Folge klagte der Beschwerdeführer zwar weiterhin über Schmerzen, und ein durch Dr. B.___ etabliertes ambulante s
Behand lungsprogramm war nicht erfolgreich (vgl. die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Februar, vom 2 6. März und vom 1 6. April 2012, Urk. 22/114, Urk. 22/120 und Urk. 22/124).
E r berichtete aber beim Abklärungsbesuch der Beschwerde gegnerin vom November 2012, die gesundheit l ichen Auswirkungen des Unfalls vom November 2010 seien nicht mehr gross spürbar, und führte die vorhande nen Beschwerden nun wieder eher auf den Unfall des Jahres 2002 zurück ( Urk. 6/130/1). Diese Restbeschwerden hatte er indessen an anderer Stelle als untergeordnet bezeichnet (vgl. E. 3.4.3). Dass die Suva dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom November 2010 über die lange Zeitspanne bis Feb ruar 2012 Taggelder ausgerichtet hatte (vgl. die Vereinbarung in Urk. 22/132/2 und die Vorakten ), ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Zu beachten gilt dabei insbesondere, dass die behandelnden Ärztinnen Dr. Z.___
und Dr. B.___ S chwierigkeiten bei der Arbeits fähigkeitsbeurteilung bekundeten , da d er Beschwerd eführer erst zur nachträglichen , rückwirkenden Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorgesprochen habe
und sich nicht von sich aus melde, wenn eine angeordnete Behandlung keinen Erfolg bringe (vgl. Urk. 6/103/116 und Urk. 22/114 S. 2). Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt Arz t termine wegen beruflicher Verpflichtungen nicht wahr nahm (Berichte von Dr. Z.___ vom 7. und vom 3 1. Oktob er 2011, Urk. 6/105/26 und Urk. 6/105/22; Telefonnotiz der Suva vom
2. Mai 2011 , Urk. 6/103/90, und Angabe des Beschwerdeführers gegen über der Suva in Urk. 6/103/82), was auf eine nachrangige Rolle der Beschwerden hinweist.
Auch wird kein eindeutiger Einfluss des Unfalls vom November 2010 auf den Geschäftsgang erkennbar. Wohl erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom November 2012 eine schlechte Geschäftslage in de n Jahren 2010 und 201 1. Währenddem er aber im Juli 2011 bei der Untersuchung in der Rehaklinik D.___ noch einen Zusammenhang zum Unfall gesehen hatte (Urk. 6/103/30), sprach er nunmehr vom Ausbleiben von Aufträgen bereits im Jahr 2010 (vgl. Urk. 6/130/3+5) , also schon vor dem Unfall . Die Liquidation der GmbH (vgl. hierzu den Handelsregisterauszug vom 2 7. April 2012, Urk. 6/124) h atte denn auch nicht die Geschäftsaufgabe aus Gesundheitsgründen zur Folge , sondern der Beschwerdeführer führte das Geschäft gemäss seinen Angaben bei der Betriebsabklärung ab Dezember 2012 als Einzelfirma weiter ( Urk. 6/130/2) und gab an, Aufbauarbeit zu betreiben ( Urk. 6/130/3). Die Erklärung, seine Arbeit sei gefragt, aber er müsse dafür viel unternehmen, deutet zudem darauf hin, dass er nach den geschilderten wirtschaftlichen Engpässen in den Jahren 2010 und 2011 wieder erfolgreich war. 3.4.5
Mit dem beschriebenen medizinischen und beruflichen Verlauf festigt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 2009 einen opti malen Umgang mit den noch vorhandenen Restbeschwerden gefu nden hatte, der ihm eine Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ohne namhafte gesundheitsbed ingte Erwerbseinbusse erlaubte.
Für diese Beurteilung ist das angegebene tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 72‘000.-- in den Jahren 2009 und 2010 und dessen Vergleich mit dem Vali deneinkommen von Fr. 72‘310.-- (vgl. E. 3.3) zwar ein gewichtiges Element. Sie gilt jedoch aufgrund des dargelegten Gesamtverlaufs unabhängig vom tatsäch lichen Geschäftsgang und grundsätzlich auch für weitere angepasste Tätigkei ten. Deshalb kann der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten, dass die E inkünfte gemäss den
eingereichten Einschätzungsentscheiden des Steueramtes beziehungsweise der Steuererklärung 2013 (vgl. Urk. 13/1-12 ) in den Jahren 2012 und 2013 geringer ausgefallen sind als in den Vorjahren.
Damit fragt sich, ob überhaupt ein Anwendungsfall von Art. 31 IVG gegeben ist, denn die Einkommensfreibeträge nach dieser Bestimmung gelten rechtspre chungsgemäss nur bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand de r tatsächlich erzielten Eink ünfte (BGE 136 V 216). Die Frage kann indessen offen bleiben. Selbst wenn näm lich die Differenz von rund Fr. 33‘360.
zwischen dem Betrag von Fr. 72‘000.-- und dem u rsprünglichen Invalideneinkommen von Fr. 38‘640.53 (Fr. 36‘433.53 im Jahr 2006, angepasst an die Teuerung bis ins Jahr 2009, vgl. Die Volkswirtschaft 12 -20 10, S. 91 , Tabell e B10.3, Nominal Männer von 2014 Indexpunkten im Jahr 200
E. 4 eingeholt ( Urk. 6/15 und Urk. 6/16) und hatte des Weiteren die Akten der Suva beigezogen und sich mit Zusatzfragen am Gutachten von Dr. E.___ beteiligt ( Urk. 6/32/13) .
Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie ihm für die Zeit ab November 2003 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % , für die Zeit von März 2005 bis Januar 2006 eine Dreiviertel s rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und ab Februar 2006 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % zuzuspre chen gedenke ( Urk. 6/42 ; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 6/41 ).
X.___ liess mit Eingabe vom 7. Februar 2007 durch Rechtsanwalt Martin Hab lützel Einwendungen erheben ( Urk. 6/53) , worauf die IV-Stelle ihm am 18. Mai 2007 mitteilte, dass sie eine medizinische Begutachtung für erforderlich halte ( Urk. 6/57). Mit Eingabe vom 2 2. August 2007 liess X.___ die Einwendun gen daraufhin zurückziehen und die IV-Stelle ersuchen, im Sinne ihres Vorbe scheids zu verfügen ( Urk. 6/63) . Antragsgemäss stornierte die IV Stelle den Begutachtungsauftrag und sprach dem Versicherten mit den Verfügungen vom 9. Januar 2008 die angekündigte Rente zu ( Urk. 6/66 und Urk. 6/74 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3 0. August 2007, Urk. 6/64 ).
E. 6 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009) in Anwendung von Art. 31 IVG in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung auf Fr. 21‘240.-- reduziert würde ([ Fr. 33‘360.-- abzüglich Fr. 1‘500.--] : 3 x 2 = Fr. 21‘240.-- ; vgl. die zutreffende Skizzierung in der Beschwerde schrift, Urk. 1 S. 8 ), so resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘880.-- ( Fr. 38‘640.53 + Fr. 21‘240.--) . Dieses führte zu einem
Invali ditätsgrad von lediglich rund 17 % . 3.5
Damit erweist sich die rückwirkende Rentenaufhebung per A nfang Januar 2009 als rechtens. Die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen ist dabei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bereits einge gliedert ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00603 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
27. August 2015 in Sachen
X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1975, arbeitete ab Oktober 2000 im Kanalreinigungs unter nehmen
Y.___ (Arbeitsvertrag vom 2 5. September 2000, Urk. 6/51) . Am 1 1. November 2002 war er von einem Auffahrunfall betroffen und erlitt eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Unfallmeldung vom 1 8. November 2002, Urk. 6/11/164; Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 1 6. Dezember 2002, Urk. 6/11/161; Gutachten von Dr. med. A.___ , Spe zialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 1. April 2003, Urk. 6/11/107-112 ; Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialärztin für Neu rologie, vom 2. Juni 2003, Urk. 6/11/78-79 ). Die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrac hte die gesetzlichen Leistungen.
Im weiteren Verlauf wurde die Eingliederungsorganisation C.___ AG eingeschaltet (Vollmacht vom 4. März 2003, Urk. 6/11/135 , und Reha-Konzept vom 2 3. September 2003, Urk. 6/11/57-62 ), und der Ver si cherte durchlief im
Sommer/ Herbst 2003 in der Rehaklinik D.___ ein Ergo nomie-Trainingsprogramm sowie neuropsychologische und psychosomatische Abklärungen (Berichte in Urk. 6/11/21-39). Nachdem ihm die Stelle bei der Firma Y.___ per Ende November 2003 gekündigt worden war ( Urk. 6/11/19), absolvierte er mit Unterstützung der C.___ die Lastwagen prüfung (vgl. den Bericht der C.___ vom 1 6. März 2004, Urk. 6/28/122) , nahm daraufhin versuchsweise eine 50%-Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bei der D.___ GmbH auf und suchte gleichzeitig eine feste Stelle in diesem Beruf (Beric ht e der C.___ vom 1 9. Mai, vom 1 8. August und vom 1 4. September 2004, Urk. 6/28/113,
Urk. 6/28/103 und Urk. 6/28/101; Bericht der Arbeitgebe rin vom 2 2. Dezember 2004, Urk. 6/28/57 ; Verlaufsbericht der C.___ vom 1. November 2004, Urk. 6/28/84-86 ). Die Stellensuche war nicht erfolgreich, eben so wenig die Suche einer Stelle in weiteren Tätigkeitsfeldern , und die C.___ strebte deshalb den Fallabschluss an (Berichte der C.___ vom 15./1 6. März und vom 19. September 2005, Urk. 6/28/52-54 und Urk. 6/28/9- 11 ) .
Nachdem die Suva den Versicherten neurologisch hatte begutachten lassen (Gut achten von Dr. med. E.___ , Spez ialarzt für Neurologie, vom 21. Februar 2006, Urk. 6/32), stellte sie die L eistungen mit Verfügung vom 18. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 1 8. September 2006 ein; der Versi cherte erhob Beschwerde, zog diese jedoch im Mai 2007 wieder zurück ( Urk. 6/34 und Prozess Nr. UV.2006.00392). 1.2
Am 1 3. Oktober 2003 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/1). Die So zialversicherungsanstalt des K antons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte durch Dr. Z.___ den Bericht vom 2 8. Januar/ 2. Februar 2004 erstellen lassen ( Urk. 6/14) und die Angaben der Firma Y.___ vom 1 9. Januar und vom 8. Juni 200 4 eingeholt ( Urk. 6/15 und Urk. 6/16) und hatte des Weiteren die Akten der Suva beigezogen und sich mit Zusatzfragen am Gutachten von Dr. E.___ beteiligt ( Urk. 6/32/13) .
Mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie ihm für die Zeit ab November 2003 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % , für die Zeit von März 2005 bis Januar 2006 eine Dreiviertel s rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und ab Februar 2006 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % zuzuspre chen gedenke ( Urk. 6/42 ; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 6/41 ).
X.___ liess mit Eingabe vom 7. Februar 2007 durch Rechtsanwalt Martin Hab lützel Einwendungen erheben ( Urk. 6/53) , worauf die IV-Stelle ihm am 18. Mai 2007 mitteilte, dass sie eine medizinische Begutachtung für erforderlich halte ( Urk. 6/57). Mit Eingabe vom 2 2. August 2007 liess X.___ die Einwendun gen daraufhin zurückziehen und die IV-Stelle ersuchen, im Sinne ihres Vorbe scheids zu verfügen ( Urk. 6/63) . Antragsgemäss stornierte die IV Stelle den Begutachtungsauftrag und sprach dem Versicherten mit den Verfügungen vom 9. Januar 2008 die angekündigte Rente zu ( Urk. 6/66 und Urk. 6/74 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3 0. August 2007, Urk. 6/64 ). 1.3
Mit Schadenformular vom 1 7. Dezember 2010 bezog sich die F.___ GmbH auf eine 60%-Anstellung von X.___ als Allrounder seit dem 4. Dezember 2006 und meldete der Suva einen Unfall vom 1 9. November 2010, bei dem X.___ von einer Leiter ges türzt sei ( Urk. 6/103/117). Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer Co mmotio cerebri (Bericht vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/103/115 -116 ), und die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht. Sie führte im Juni 2011 mit dem Versicherten ein Gespräch auf der Agentur (Protokoll vom 1 5. Juni 2011, Urk. 6/103/8 0 -83), liess sich die Jahresrechnungen der F.___ GmbH zustellen, deren Gründer und Geschäftsführer X.___ war ( Urk. 6/103/55-72), und liess durch die Rehaklinik D.___ ein Assessment mit neuropsychologi scher/psycho patho logischer Untersuchung, ergo- und physiotherapeutischen Abklärungen und einer neurologischen Abklärung durchführen (Berichte vom Juli 2011, Urk. 6/103/22-47 ). Am 8. November 2011 verfügte die Suva die Leistungs einste llung per sofort ( Urk. 6/105/ 11 13). Der Versicherte liess am 2 4. No vember 2011 durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi Einsprache erheben ( Urk. 6/105/8-9); das Einspracheverfahren wurde in der Folge mit dem Ver gleich vom 23./3 1. Mai 2012 erledigt ( Urk. 22/132 S. 2) . 1.4 1.4.1
Die IV-Stelle hatte im Frühjahr 2011 ein Rentenrevision sverfahren in die Wege geleitet. Aufforderungsgemäss hatte der Versicherte am 1 5. März 2011 im Fra gebogen Angaben zu seinen Erwerbseinkünften gemacht
( Urk. 6 /88 ) und hatte auf die entsprechende Anordnung der IV-Stelle hin die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre e ingereicht ( Urk. 6/100). Die IV Stelle hatte aussserdem den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 1. April 2011 eingeholt ( Urk. 6/91), einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen lassen ( Urk. 6/92) und die neuen Akten der Suva beigezogen. Sodann hatte die IV Stelle während des laufenden Revisionsverfahrens die neue Anmeldung des Versicherten vom 2 6. April 2011 entg egengenommen ( Urk. 6/94). 1.4.2
Mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2012 eröffnete die IV- Stelle dem Versicherten, dass sie seine Rente rückwirkend per E nde Dezember 2007 aufzuheben ge denke, da er seit Januar 2008 mit der Tätigkeit für die F.___ GmbH ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschafte und in Bezug auf dieses Ein kommen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei . Für den Anspruch ab dem gemeldeten Unfall vom 1 9. November 2010 werde eine separate V erfügung erlassen ( Urk. 6 /108). Am 2 5. Januar 2012 erging ein weiterer Vorbe scheid, mit dem die IV-Stelle die Rückforderung der Renten des Zeitraums Januar 2008 bis Januar 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 20‘52 5.-- in Aussicht stellte ( Urk. 6 /113).
X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi, liess gegen die beiden Vorbesche ide mit den Eingaben je vom 2 2. Februar 2 012 Einwendungen erhe ben ( Urk. 6 /116 und Urk. 6 /115) und liess die Einwendungen gegen den Vorbe scheid vom 2 4. Januar 2012 mit den Einga ben vom 2 7. März und vom 27. April 2012 ergänzen ( Urk. 6 /121 und Urk. 6/123). Die IV-Stelle führte daraufhin eine betriebliche Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 7. November 2012, Urk. 6 /130) und erliess anschliessend die Verfügung vom 5. April 2013 , mit der sie die Rente statt wie beabsichtigt ab Januar 2008 erst ab Januar 2009 rück wirkend auf hob ( Urk. 6 /132; vgl. auch das Feststellung sblatt in Urk. 6 /131). Erneut hielt sie zudem fest, dass für den Leistungsanspruch ab dem Unfall vom 1 9. November 2010 eine separate Verfügung erlassen werde ( Urk. 6/132/ 2) .
Was die Rückforderung betrifft, so informierte die IV-Stelle den Versicherten a m 9. April 2013 mit neuem Vorbescheid, der denjenigen vom 2 5. Ja nuar 2012 ersetze, über ihre Ab sicht, die Renten für den verfügten Zeitraum von Janua r 2009 bis April 2011 im Gesamt betrag von Fr. 11‘616.-- zurückzufordern (Urk. 6 /140). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Einwendungen vorbringen ( Urk. 6 /141). 1.4.3
Gegen die Verfügung vom 5. April 2013 liess X.___ du rch Rechtsanwalt Christian Jaeggi mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde erheben und bean tragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Rente ab Januar 2009 weiterhin zu gewähren, eventualiter seien berufliche Massnah men zuzusprechen ( Urk. 6/142/3-11; Prozess Nr. IV.2013.00430). Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung wegen widersprüchlicher Begründung auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen, korrekten Verfü gung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/146).
In der Folge erliess die IV-Stelle die neue, im Ergebnis gleich lautende Verfü gung vom 5. Mai 2014, mit der sie die frühere Viertelsrente rückwirkend ab Januar 2009 aufhob ( Urk. 2 = Urk. 6/152) . 2.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi gegen die Verfügung vom 5. Mai 2014 wieder Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die versi cherten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente rückwirkend und weiter hin ab dem 1. Januar 2009 zu gewähren und eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle, der X.___ im Juni 2014 die Lohnausweise der F.___
X.___ zu den Einkünften in den Jahr en 2012 und 2013 nachgereicht hatte ( Urk. 6/154/3+4), schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 1 3. November 2014 liess X.___ an seinen Anträgen fest halten ( Urk. 12); zudem liess er Steuerunterlagen zu seinen Erwerbseinkünften der Jahr e 2010-201 3 einreichen ( Urk. 13/1-12). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2014 darauf, eine Duplik zu erstatten ( Urk. 15), was dem Versicherten am 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).
Mit Verfügung vom 7. April 2015 ( Urk. 18) zog das Gericht die vollständigen Akten der Suva betreffend den Unfall vom 1 9. November 2010 bei (Urk. 22/1 1 42). X.___ liess mit Eingab e vom 8. Mai 2015 auf eine Stel lungnahme dazu verzichten ( Urk. 26); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ebenfalls auf eine Stellungnahme ( Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 4, 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 5. Mai 2014 erlassen worden. Da ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mun gen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004, der 5. IV Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Unfalles, der sich bereits im Jahr 2002 ereignet hat -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dar gelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 4, 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1).
Soweit je doch diese Revisionen keine substanziellen Änderungen gegenüber der frühe ren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Abs. 2) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2 / 3 % gegeben, wogegen die Drei viertelsrente noch nicht eingeführt war.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3 2.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Nach Art. 31 Abs. 2 IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2011, waren für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, nur zwei Drittel zu berücksichtigen. 2.3.2
B ei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht lich weiterhin andauern wird.
Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätz lich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück zuführen ist, dass der Be züger oder die Bezügerin sie unrechtmässig e rwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ).
Nach Art. 77 IVV, welche Bestimmung unter dem Titel der Meldepflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä higkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhält ni sse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 2.4 2.4.1
Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, de ren Beibringung zuvor nicht mög lich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurück kommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.4.2
Auch die Einstellung einer Rente aufgrund der Voraussetzungen der Wieder erwä gung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tatbestandes der unrecht mässigen Erwirkung erfolgen, wogegen der Tatbestand der Meldepflichtver letzung definitionsgemäss Sachverhaltsänderungen während des laufenden Renten bezugs betrifft und somit bei der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision keinen Anwendungsbereich hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 2 9. April 2014, E. 5.2). 2.5
Sind die Voraussetzugen für eine rückwirkende Rentenherabsetzung erfüllt, so sind die widerrechtlich bezogenen Leistungen nach den Vorgaben in Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 1 5. Mai 2014, E. 2.3). 3. 3.1 3.1.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Viertelsrente des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 200 9. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren s ist demgegenüber die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2009 ausgerichteten Rentenbetreffnisse . Das Gericht hat es im Urteil vom 3 1. Oktober 2013 wohl als empfehlenswert bezeichnet, über die Frage der rückwirkenden Rentenaufhebung und die daraus resultierende Rück forderung zeitnah zu ents cheiden ( Urk. 6/146 E. 3.2), die angefochtene Verfü gung vom 5. Mai 2014 beschlägt aber
wiederum nur die Rentenaufhebung, währenddem für die Rückforderung ein separater Entscheid in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 2 S. 4), der dem Gericht nicht vorliegt.
Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist jedoch u nabhängig davon, ob daraus eine Rentenrückforderung resultiert, auch für die Frage der Höhe der künftigen Rente relevant (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). D ie Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückwirkung ist daher nicht davon abhän gig, dass gleichzeitig die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu beurteilen ist, sondern sie kann selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 3. 1. 2
Vorab ist ferner festzuhalten, dass der Mangel der widersprüchlichen Begrün dung, an dem die gerichtlich aufgehobene Verfügung vom 5. April 2013 gelit ten hatte, mit der neu erlassenen, angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 behoben worden ist. Anders als in de r früheren Verfügung (vgl. Urk. 6/132/2) , stellt die angefochtene Verfügung k eine separate Verfügung für den Leistungs anspruch
ab dem 1 9. November 2010 mehr in Aussicht, sondern die Verfügung betrifft korrekterweise den gesamten Zeitraum bis zu deren Erlass. 3.1.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 5. Mai 2014 unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erlas sen ( Urk. 1 S. 4 f.), so wäre eine solche Verletzung als geheilt zu beurteilen (vgl. BGE 124 V 180 E . 4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Komme ntar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9). Denn die Ergänzungen, mit denen die Beschwerdegegnerin die widersprüchlichen Ausführungen in der gerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 5. April 2013 richtigstellte, sind geringfügig, der Beschwerdeführer konnte
sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen von zwei Schriftenwechseln einge hend äussern, und schliesslich wurde ihm zusätzlich Gelegenheit gegeben, zu den vervollständigten Akten des Unfall s vom 1 9. November 2010 Stellung zu nehmen, wovon er jedoch abgesehen hat . Damit besteht kein Anlass, die ange fochtene Verfügung aus dem formellen Grund der Gehörsverletzung aufzuhe ben, sondern die Beschwerde ist materiell zu beurteilen. 3 .2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung ab Ja nuar 2009 mit den Einkünften, die der Beschwerdeführer ab dann in seiner Anstellung bei der F.___ GmbH erzielte ( Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2.2
Als die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 9. Januar 2008 erliess, mit denen sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2003 bis Januar 2006 zuerst
eine halbe, danach eine Dreiviertels rente und ab Februar 2006 noch eine Viertelsrente zu sprach ( Urk. 6/66 und Urk. 6/ 74), übte der Beschwerde führer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH bereits aus ; in der Unfallmeldung vom 1 7. Dezember 2010 ist der 4. Dezember 2006 als Beginn der Anstellung angegeben ( Urk. 6/10 3 /1 17 ), und anlässlich der Abklärung durc h die Beschwerdegegnerin vom November 2012 nannte der Beschwerdeführer eben falls den Dezember 2006 als Zeitpunkt der Betriebseröffnung ( Urk. 6/130/2). Die Aufnahme der Tätigkeit für die F.___ GmbH stellt somit keine Tatsache dar, die eine Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der Verfügungen vom 9. Januar 2008 begründen würde. Damit ist es nicht als Meldepflichtver letzung zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass dieser Verfügungen - unbestrittenermassen - nicht von der Tätig keit in Kenntnis gesetzt hatte. 3.2.3
Hingegen ist aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2 0. April 2011 ( Urk. 6/92) ersichtlich, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2009 kontinuierlich gestiegen sind. Währenddem die Summe von Fr. 34‘619.-- im Jahr 2007 noch unter dem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 36‘433.53 lag , das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzuspre chung für die Zeit ab Februar 2006 ermittelt hatte (vgl. Urk. 6/66/2), überstieg die Summe von Fr. 42‘798.-- für das Jahr 2008 dieses Invalideneinkommen bereits, und die Summe von Fr. 100 ‘ 979 .-- für das Jahr 2009 belief sich dann auf nahezu das Dreifache des an genomm enen Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer legte dementsprechend im Juni 2011 anlässlich der Bespre chung auf der Agentur der Suva selbst dar, sein Lohn habe aufgrund des guten Geschäftsganges sukzessive erhöht werden können ( Urk. 6/103/82). Der Beschwer de gegnerin ist daher ohne Weiteres darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S.
4, Urk. 6/131/12) , dass die markante Erhöhung des tatsächlichen Ein kommens, die sich im Jahr 2009 manifestierte und sich bereits im Jahr 2008 abzuzeichnen begonnen hatte , eine Sachverhaltsänderung d arstellt, deren potentielle Renten erheblichkeit für den Beschwerd eführer erkennbar gewesen wäre und die er demgemäss gestützt auf Art. 77 IVV unverzüglich hätte melden müssen . Dies gilt selbst dann, wenn in der Summe von Fr. 100‘979.-- neben Erwerbsein künften auch noch Versicherungsleistungen enthalten wären, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Abkärung vom November 2012 vorbrachte (vgl. Urk. 6/130/3).
Sodann vermag sich der Beschwerdeführer e ntgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 8) von der Meldepflicht nicht mit dem Argument zu befreien, die Beschwerdegegnerin hätte anhand von Aus züge n aus seinem Individuellen Konto von seinen Einkünften erfahren können. Denn mit der Meldepflicht soll gerade verhindert werden, dass der Versiche rungsträger ausserhalb von amtlichen Revisionsverfahren von sich aus nach relevanten Sachverhaltsänderungen forschen muss. Indem der Beschwerdeführer die gebotene Meldung unterliess, verletzte er somit die Meldepflicht nach Art. 77 IVV.
Die rückwirkende Rentenaufhebung für die Zeit ab Januar 2009 ist daher zuläs sig, falls die erwerbliche Veränderung ab dann zu einem Invaliditätsgrad führt, der unter dem Mindestgrad von 40 % liegt. 3.3
Der Beschwerdeführer lässt vorab die Höhe des Valideneinkommens für das Jahr 2009 von Fr. 69‘873.49 (vgl. Urk. 2 S. 2) bemängeln und vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die monatliche Spesenentschädigung von Fr. 350.-- und die mutmassliche jährliche Überstundenentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- nicht einbezogen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 6/53/4 ).
Was die Spesen betrifft, so sind diese nach der Rechtsprechung grundsätzlich insoweit nicht Bestandteil des Valideneinkommens , als sie steuerrechtlich und beitragsrechtlich nicht als Lohn behandelt werden ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_465/2009 vom 1 2. Februar 2010, E. 2.2 und E. 4.1). Vorliegendenfalls trug die Firma Y.___ den Spesenbetrag von Fr. 350.-- im Monat in der Unfallmeldung zwar in der Rubrik „andere Lohnzahlungen“ ein ( Urk. 6/11/164). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den März 2003 ( Urk. 6/52) wur den von diesem Betrag jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Und was die Überstunden betri fft, so ist in dieser Lohnabrechnung zwar ein entsprechender Saldo von 107,1 aufgeführt; es ist jedoch nicht belegt, dass diese Stunden tatsächlich entsc hädigt und nicht durch Freizeit kompensiert worden sind.
Hingegen ist zu Gunsten des Beschwerdefü hrers die Gratifikation von Fr. 2‘250.--, die ihm im Jahr 2002 ausgerichtet wurde ( Urk. 6/16/2), auch in den Folgejahren anzurechnen. Für das Jahr 2004 resultiert da mit aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/16/2) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘860.-- ( Fr. 64‘610.-- + Fr. 2‘250.--). Daraus ergibt sich für das m assgebende Jahr 2009 das teuerungsangepasste J ahreseinkommen von rund Fr. 72‘310.--, das somit höher ist als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 69‘873.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 12 -20 10, S. 91 , Tabell e B10.3, Nominal Männer von 1975 Indexpunkten im Jahr 200 4 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009). 3.4 3.4.1
Beim
Invalideneinkommen ging der Verfasse r des Abklärungsberichts vom November 2012 von den Angaben des Beschwerdeführers vom 1 5. März 2011 im Fragebogen zur Re ntenrevision aus ( Urk. 6/88/2) und berechnete daraus für die Jahre 2008 bis 2010 ein durchschnit tliches Jahreseinkommen von Fr. 66‘000.-- ([ Fr. 54‘000.-- für 2008 + Fr. 72‘000.-- für 2009 + Fr. 72‘000.-- für 2010] : 3) . Er brachte von diesem Betrag alsdann einen durchschnittlichen, anhand der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 ( Urk. 6/100) ermittelten Jahresve rlust von Fr. 2‘665.-- in Abzug und erhielt auf diese Weise aufgerechnet für das Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘608.-- ( Urk. 6/130/4-5). Die Beschwerdegegnerin nahm die Überlegungen im Abk l ä rungsbericht in die Begründung der angefochtenen Verfügung auf ( Urk. 2 S. 3), zog jedoch zur Festlegung des tatsächlich anrechenbaren Einkommens nach Art. 31 IVG nur die Einkommenssumme von Fr. 72‘000.-- der Jahre 2009 und 2010 heran und ging davon aus, dass sich das Invalideneinkommen der Folge jahre nicht massgeblich verändert habe ( Urk. 2 S. 4-5). Der Beschwerdeführer liess hierzu einwenden, wegen der hohen Einkommensschwankungen über die Jahre dürfe weder auf das Einkommen eines einzigen Jahres noch auf das Durchschnittseinkommen dreier Jahre ab gestellt werden und es sei namentlich zu berücksichtigen, dass die F.___ GmbH in den Jahren 2010 und 2011 erhebliche Umsatzeinbussen verzeichnet habe und Ende 2011/Anfang 2012 habe liquidiert werden müssen ( Urk. 1 S. 6 ff.).
W eder die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2010 noch der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 0. April 2011 noch die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Rentenrevision liefern je für sich allein betrachtet ausreichende Angaben für die Bestimmung des Invalideneinkommens. So umfasst der Personalaufwand in den Buchhaltungs unterlagen nicht nur den Lohn des Beschwerdeführers, sondern auch denjenigen seiner Angestellten, die er gemäss seinen Ausführungen im Abklärungsbericht in wechselnder Zahl u nd Dauer beschäftigt (vgl. Urk. 6/130/3). Die Eintragun gen im Individuellen Konto sodann enden mit dem Jahr 2009, und die Angaben im Fragebogen zur Rentenrevision stimmen nicht mit den Eintragungen im Individuellen Konto überein. Bezieht man indessen auch die zahlreichen weite ren Hinweise in den Akten zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ein, so ergibt si ch , wie nachfolgend darzulegen ist, ein zuverlässiges Bild. 3.4.2
Bei der F.___ GmbH handelte es sich gemäss den Angaben in den Berichten der Suva vom Juni 2011 und der Beschwerdegegnerin vom November 2012 um eine Unternehmung, welche hauptsächlich Umbauten und Renovationen von Wohnungen anbot und dabei Maler- und Gipserarbeiten und weitere Innenarbeiten ausführt e ( Urk. 6/103/8 1 , Urk. 6/130/2-3). Der Beschwer deführer berichtete zwar sowohl gegenüber der Suva als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin von gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn zeitlich und belastungsmässig lim itierten, dennoch entsteht aus seinen Schilderungen der Gesamteindruck einer Leistungsfähigkeit, die ins Gewicht fällt. So gab der Beschwerdeführer bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin zwar an, er übernehme im Betrieb vor allem die Organisation, die Kontrollen und die Warentransporte ( Urk. 6/130/2-3). Gegenüber der Suva bezeichnete er jedoch die Tätigkeit der Geschäftsführung, das Erstellen von Offerten sowie die Bespre chungen und Besichtigungen vor Ort a ls den kleineren Teil der Gesamttätigkeit und erklärte, ausserdem leichte Arbeiten in der Gipserei und vor allem leichte Ma lerarbeiten zu verrichten (Urk. 6/103/81). 3.4.3
Den aktuellen medizinischen Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zum Unfall vom November 2010 in Frage stellen würde. Namentlich berichtete Dr. Z.___
am 1 1. April 2011 im Rentenrevisionsverfahren, sie habe den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur sporadisch gesehen ( Urk. 6/91/4), und Dr. B.___ hielt in einem Bericht an Dr. Z.___ vom 2 2. No vember 2011 ( Urk. 6/105/14-16) fest, dass sich der Beschwerdeführer vom ersten Trauma des Jahres 2002 erfolgreich erholt habe ( Urk. 6/105/15). Dies stimmt auch überein mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Untersu chung in der Rehaklinik D.___ vom Juli 2011, wonach er sich mit den Rest beschwerden des ersten Unfalls arrangiert habe ( Urk. 6/103/42).
Unter diesen Umständen ist davon auszugeh en, dass der Monatslohn von Fr. 6‘000.-- , den sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Jahren 2009 und 2010 auszahlte (vgl. Urk 6/130/3 und Urk. 6/88/2 sowie die Lohnabrechnung en für August bis Oktober 2010 in Urk. 6/103/ 112- 114) , seiner Arbeitsleistung entsprach . Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nirgendwo dartat, der gute Geschäftsgang sei nur dem Einsatz seiner tempor ä ren Angestellten zuzuschreiben gewesen . 3.4.4
Was sodann die Auswirkungen des zweiten Unfalls vom November 2010 betrifft, so diagnostizierte Dr. Z.___ bei der Erstkonsultation vom 22. November 2010 eine Commotio Cerebri, sah den Beschwerdeführer dann aber gemäss ihrem Bericht an die Suva vom 2 7. Dezember 2010 erst wieder kurz vor Weihnachten und befand die Wirbelsäule dannzumal als gut beweglich und ohne Auffälligkeiten , abgesehen von diversen Myogelosen im Schulter- und Nackenbereich. Dementsprechend riet sie de m Beschwerdeführer zur min des tens stundenweisen Arbeitsau fnahme Anfang Januar 2011 (Urk. 6/103/115 116). In der Folge erhöhte der Beschwerdeführer den Lohn, den er sich aus zahlte, bereits auf den Januar 2011 auf Fr. 7‘000.-- (vgl. die Mitteilung des Beschwerdeführers an die Suva vom 1 6. März 2011, Urk. 6/103/100,
und die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2011 in Urk. 6/103/101-102) und gab gegenüber der Suva an, dies e Erhöhung sei aufgrund des guten Geschäfts ganges möglich gewesen und weil er sich diesen Lohn als Geschäftsführer zugestehe ( Urk. 6/103/82). Dies deutet auf eine lediglich kurzzeitige, vorüberge hende gesundheitliche Verschlechterung durch den Unfall vom November 2010 hin.
Bei der ergo- und physiotherapeutischen Abklärung in der Rehaklinik D.___
vom Juli 2011 beschrieb sich der Beschwerdeführer denn auch als (wieder) fähig, Bockleitern zu besteigen, Gewichte bis etwa 20 kg zu heben und zu tra gen und während etwa fünf Minuten Monta gen über Kopf auszuführen (Urk. 6/103/33) , und b ehandlungsbedürftig war gemäss der neurologischen Gesamtbeurteilung vor allem noch eine Kopfschmerzproblematik, welche die Neurologin Dr. med. G.___ als teilweise schmerzmittelinduziert erachtete ( Urk. 6/103/46-47). In der Folge klagte der Beschwerdeführer zwar weiterhin über Schmerzen, und ein durch Dr. B.___ etabliertes ambulante s
Behand lungsprogramm war nicht erfolgreich (vgl. die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Februar, vom 2 6. März und vom 1 6. April 2012, Urk. 22/114, Urk. 22/120 und Urk. 22/124).
E r berichtete aber beim Abklärungsbesuch der Beschwerde gegnerin vom November 2012, die gesundheit l ichen Auswirkungen des Unfalls vom November 2010 seien nicht mehr gross spürbar, und führte die vorhande nen Beschwerden nun wieder eher auf den Unfall des Jahres 2002 zurück ( Urk. 6/130/1). Diese Restbeschwerden hatte er indessen an anderer Stelle als untergeordnet bezeichnet (vgl. E. 3.4.3). Dass die Suva dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom November 2010 über die lange Zeitspanne bis Feb ruar 2012 Taggelder ausgerichtet hatte (vgl. die Vereinbarung in Urk. 22/132/2 und die Vorakten ), ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Zu beachten gilt dabei insbesondere, dass die behandelnden Ärztinnen Dr. Z.___
und Dr. B.___ S chwierigkeiten bei der Arbeits fähigkeitsbeurteilung bekundeten , da d er Beschwerd eführer erst zur nachträglichen , rückwirkenden Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorgesprochen habe
und sich nicht von sich aus melde, wenn eine angeordnete Behandlung keinen Erfolg bringe (vgl. Urk. 6/103/116 und Urk. 22/114 S. 2). Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt Arz t termine wegen beruflicher Verpflichtungen nicht wahr nahm (Berichte von Dr. Z.___ vom 7. und vom 3 1. Oktob er 2011, Urk. 6/105/26 und Urk. 6/105/22; Telefonnotiz der Suva vom
2. Mai 2011 , Urk. 6/103/90, und Angabe des Beschwerdeführers gegen über der Suva in Urk. 6/103/82), was auf eine nachrangige Rolle der Beschwerden hinweist.
Auch wird kein eindeutiger Einfluss des Unfalls vom November 2010 auf den Geschäftsgang erkennbar. Wohl erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom November 2012 eine schlechte Geschäftslage in de n Jahren 2010 und 201 1. Währenddem er aber im Juli 2011 bei der Untersuchung in der Rehaklinik D.___ noch einen Zusammenhang zum Unfall gesehen hatte (Urk. 6/103/30), sprach er nunmehr vom Ausbleiben von Aufträgen bereits im Jahr 2010 (vgl. Urk. 6/130/3+5) , also schon vor dem Unfall . Die Liquidation der GmbH (vgl. hierzu den Handelsregisterauszug vom 2 7. April 2012, Urk. 6/124) h atte denn auch nicht die Geschäftsaufgabe aus Gesundheitsgründen zur Folge , sondern der Beschwerdeführer führte das Geschäft gemäss seinen Angaben bei der Betriebsabklärung ab Dezember 2012 als Einzelfirma weiter ( Urk. 6/130/2) und gab an, Aufbauarbeit zu betreiben ( Urk. 6/130/3). Die Erklärung, seine Arbeit sei gefragt, aber er müsse dafür viel unternehmen, deutet zudem darauf hin, dass er nach den geschilderten wirtschaftlichen Engpässen in den Jahren 2010 und 2011 wieder erfolgreich war. 3.4.5
Mit dem beschriebenen medizinischen und beruflichen Verlauf festigt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 2009 einen opti malen Umgang mit den noch vorhandenen Restbeschwerden gefu nden hatte, der ihm eine Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ohne namhafte gesundheitsbed ingte Erwerbseinbusse erlaubte.
Für diese Beurteilung ist das angegebene tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 72‘000.-- in den Jahren 2009 und 2010 und dessen Vergleich mit dem Vali deneinkommen von Fr. 72‘310.-- (vgl. E. 3.3) zwar ein gewichtiges Element. Sie gilt jedoch aufgrund des dargelegten Gesamtverlaufs unabhängig vom tatsäch lichen Geschäftsgang und grundsätzlich auch für weitere angepasste Tätigkei ten. Deshalb kann der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten, dass die E inkünfte gemäss den
eingereichten Einschätzungsentscheiden des Steueramtes beziehungsweise der Steuererklärung 2013 (vgl. Urk. 13/1-12 ) in den Jahren 2012 und 2013 geringer ausgefallen sind als in den Vorjahren.
Damit fragt sich, ob überhaupt ein Anwendungsfall von Art. 31 IVG gegeben ist, denn die Einkommensfreibeträge nach dieser Bestimmung gelten rechtspre chungsgemäss nur bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand de r tatsächlich erzielten Eink ünfte (BGE 136 V 216). Die Frage kann indessen offen bleiben. Selbst wenn näm lich die Differenz von rund Fr. 33‘360.
zwischen dem Betrag von Fr. 72‘000.-- und dem u rsprünglichen Invalideneinkommen von Fr. 38‘640.53 (Fr. 36‘433.53 im Jahr 2006, angepasst an die Teuerung bis ins Jahr 2009, vgl. Die Volkswirtschaft 12 -20 10, S. 91 , Tabell e B10.3, Nominal Männer von 2014 Indexpunkten im Jahr 200 6 auf 2136 Indexpunkte im Jahr 2009) in Anwendung von Art. 31 IVG in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung auf Fr. 21‘240.-- reduziert würde ([ Fr. 33‘360.-- abzüglich Fr. 1‘500.--] : 3 x 2 = Fr. 21‘240.-- ; vgl. die zutreffende Skizzierung in der Beschwerde schrift, Urk. 1 S. 8 ), so resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘880.-- ( Fr. 38‘640.53 + Fr. 21‘240.--) . Dieses führte zu einem
Invali ditätsgrad von lediglich rund 17 % . 3.5
Damit erweist sich die rückwirkende Rentenaufhebung per A nfang Januar 2009 als rechtens. Die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen ist dabei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bereits einge gliedert ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel