Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ ist gelernte Büroangestellte. Vor ihrer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung leis tete sie zuletzt Einsätze als Sitzwache am Universitätsspital Y.___ , jedoch lediglich in einem Kleinstpensum. Am 7. Februar 2008 meldete sie sich wegen Zwangs gedanken , Zwangsverhalten, Depressione n, Angststörungen sowie Panik at tacken zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsbera tung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 9 /1). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstel lung eines psychiat rischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 9 /29). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung des Renten begehren s in Aussicht (Urk. 9/34) , wogegen die Versicherte am 31. Januar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/36) . Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2009 ein (Urk. 9/48 ) und verfügte am 27. August 2009 im ange kündigten Sinn (Urk. 9/52) . Die hiergegen von der Versicherten am 7. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 9 /55) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und wies die Sache zur Erstellung eines verlässlichen und umfassenden psychiatri schen Gutachtens an die Vorinstanz zurück (Urteil des Sozialversicher ungsge richts des Kantons Zürich
IV.2009.00977 vom 15. März 2011; Urk. 9 /62). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 9/82) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/90)
ein . Mit Vorbescheid vom 1 9. März 2012 stellte sie der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wir kung ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 9/93). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies sie darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihre Arbeitsfähigkeit mit der Durchführung der weiteren regelmässigen psychiatrischen Behandlung gesteigert werden könne. Sie sei daher ge hal ten, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen (Urk. 9/91 ). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2012 sprach sie der Versicherten wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze R ente der Invaliden versicherung zu (Urk. 9/100, zur Begründung vgl. Urk. 9/96 ).
1.3
Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, wobei sie den Fragebogen betreffend Rentenrevision einholte (Urk. 9/122), Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten nahm (Urk. 9/ 123, 9/126 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/127) sowie das Gutachten von med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 8. Januar 2014 erstellen liess (Urk. 9/ 135 ) und zu letze rem
eine RAD-Stellungnahme einholte (Urk. 9/138/3). Mit Vorbescheid vom 4. März 2014 stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass sie ihre bisherige ganze Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustel lung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabsetzen werde (Urk. 9/140). Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. März 2014 Einwand (Urk. 9/146) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 9/143-144). Diese legte die IV Stelle med. pract . C.___ zur Stellungnahme vor (Urk. 9/148), welche am 2 4. April 2014 erfolgte (Urk. 9/150). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente wie angekündigt auf eine Viertels rente herab (Urk. 9/155, Urk. 9/152 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze R ente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Proz essführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2014 wies das hiesige Gericht sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerde antwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 , E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe. Insbesondere sei bei der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 die Zwangssymptomatik nur noch leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt gewesen und ein für eine Agoraphobie charakteristisches beziehungsweise für die Diagnosestellung erforderliches Kriterium im Sinne eines Vermeidungsverhaltens sei nicht mehr zu eruieren gewesen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen zusammengefasst ein, aus ihren Akti vitäten lasse sich nicht auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen. Auto fahre sie zudem nicht mehr (Urk. 1 S. 8 f.). Die drei Gutachter und der behandelnde Psy chiater hätten alle das gleiche Krankheitsbild diagnostiziert, seien aber zu unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dabei komme der Beurteilung von Dr. A.___ erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da er sie am besten kenne. Med. pract . C.___ habe sie demgegenüber nur einmalig begut achtet und ihre Beurteilung stehe in einem erheblichen Widerspruch zu derjeni gen von Dr. A.___ und von Dr. B.___ . Ihr Zustandsbild sei schwan kend, weshalb es möglich sei, dass sie anlässlich der Begutachtung durch med. pract . C.___ einen guten Tag gehabt habe. Grundsätzlich sei ihr Leiden jedoch chronifiziert . Im Übrigen habe Dr. A.___ ihre Arbeitsunfähigkeit über zeugend begründet (Urk. 1 S. 10-1 2 ).
3. 3.1
Die Zusprechung der ganzen Rente
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 (vgl. Urk. 9/100 ) basierte , was die massgeblichen medizinischen Aspekte betrifft, in erster Linie auf dem psychia tri schen Gutachten des Dr. B.___
vom 2 0 . Dezember 2011 (Urk. 9/82 ). Der Gutachter nannte damals als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung verbunden mit Panik (ICD-10: F 42/ 41. 0; Urk. 9/82/8) . Er attestierte der Beschwerdeführer in
aus psychiatri scher Sicht eine Arbeitsun fähig keit von 70 % in jeglicher Tätigkeit (Urk. 9/82/9). Dazu führte er aus, die Erklärung für die Arbeitsplatzprobleme sei in der Zwangskrankheit zu finden. Im Jahr 2008 seien die Zwänge stärker geworden.
Die Beschwerdeführerin gerate jeweils in Panik. Zwangshandlungen bezie hungsweise -gedanken seien allgegenwärtig. Sie wirke fahrig und maniform angetrieben. Sie könne kaum irgendeine ihrer Aussagen beenden, da sie sof ort wieder auf eine andere Schiene springe. Sie könne sich nicht an Regeln halten, weil sie sich - wie auch anlässlich des Begutachtungsgesprächs - beinahe stän dig gezwungen sehe, ihre Probleme zu erläutern beziehungsweise ihren Zwän gen nachzugehen. Dadurch sei sie nicht fähig, Arbeitsabläufe über längere Zeit zu strukturieren. Ebenso seien die Parameter des Mini-ICF-P der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte fähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit eingeschränkt. Teilweise sei auch der Kontakt gestört, da es kaum vorstellbar sei, dass ein Vorgesetzter das bizarre Verhalten der Beschwerdeführerin ertragen würde (Urk. 9/82/6- 8 ).
RAD-Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , merkte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2012 an, es müsse von einer formalen Denkstörung gesprochen werden, da das Interview durch die Zwangskrankheit erschwert worden sei (Urk. 9/90/6). 3. 2
3. 2 .1
Im Rahmen des im April 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/122 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. A.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheits zu stand
der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 9/123/9). Sie sei in der angestammten Tätigkeit seit Jahren nur zu 10 bis 20 Prozent arbeitsfähig (Urk. 9/123/11 ). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer Zwangsstö rung mit Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) sowie an einer Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01; Urk. 9/123/7) und konsultiere ihn in monatli chen Abständen (Urk. 9/126). 3. 2 .2
Med. pract . C.___
diagnostizierte in ihr em psychiatrischen Gutachten vom 28 . Januar 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung , Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F42.2), gegenwärtig leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt, sowie eine histronische (infantile) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60 .4). Der gegenwärtig weitgehend remittierten Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/ 135/26). Sie führte aus, nach den Angaben der Be schwerdeführerin und der Aktenlage sei die Zwangsstörung im Langzeitverlauf deutlichen Schwankungen unter worfen gewesen
(Urk. 9/ 135/21). Bei der Begut achtung durch Dr. B.___ sei die Zwangssymptomatik der Beschwerdeführerin „allgegenwärtig“ gewesen. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 sei sie nur leicht bis allenfalls zeitweise mässig ausgeprägt gewesen. Wesentliche Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus seien aktuell aufgrund der erhobenen Befunde und auch anhand der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf und den Freizeitaktivitäten nicht fest stellbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage und de r Angaben der Beschwerdefüh rerin zu ihrem Krankheitsverlauf beziehungsweise ihre r Angaben zur sozialen Anamnese sei bei ihr vom häufigsten Verlauf einer Zwangsstörung auszugehen, nämlich einem chronischen Verlauf, schwankend und wechselnd in der Ausprä gung mit inzwischen deutlichen Verbesserungstendenzen (Urk. 9/ 135/22).
Die Angststörung sei inzwischen weitestgehend remittiert. Die Beschwerde führe rin könne gemäss ihren Angaben wieder ohne die Notwendigkeit des Gebrauchs von Benzodiazepinen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, fahre seit etwa zwei Jahren selber Auto, gehe täglich einkaufen und besuche regelmässig Gottes dienste (Urk. 9/ 135/22). Die aktuelle ambulante psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung sei mit - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - Kon sultationen alle drei bis vier Wochen niederfrequent und die Dosis von Seropram niedrig. Trotz der suboptimalen Behandlung lasse sich eine Besserung der Zwangssymptome sowie eine wesentliche Remission der Angstsymptome fest stellen. Ihre Angaben über die aktuellen Beschwerden seien zumindest teilweise diskrepant gewesen zum bei ihr erhobenen psychopathologischen Befund. Ferne r seien sie diskrepant zu den angegebenen Aktivitäten im Tagesverlauf und im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung. Einschränkungen in Bezug auf die Pflege der sozialen Kontakte, bei der Freizeitgestaltung oder der Tätigkeit im Haushalt auf grund der Zwangssymptomatik oder der Angstsymptomatik seien aktuell nicht beschrieben worden. Dies zeuge von einem aktuell nicht wesentlich, sondern leicht eingeschränkten psychischen und sozialen Funktionsniveau (Urk. 9/135/23). Aus der Zwangssymptomatik und den persönlichkeits struk tu rel len Defiziten resultierten Einschränkungen der Stress- und Frustrationstole ranz , Einschränkungen der emotionalen Belastbarkeit und Einschränkungen der sozia len Kompetenzen (Urk. 9/ 135/24). Die Zwangssymptomatik könne je nach Aus prägungsgrad zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit und zu gewissen Ermü dungserscheinungen führen (Urk. 9/ 135/24-25). Es sei jedoch von einer deutli chen Besserung der Zwangsstörung und einer wesentlichen Remission der Agoraphobie auszugehen (Urk. 9/ 135/25). Im Rahmen der Mini-ICF-P sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aktuellen allenfalls zeitweise leichtgradig eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht wesentlich eingeschränkt, die Flexibilität und die Umstel lungsfähigkeit stellten gar eine wichtige Ressource dar, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. D as Durchhaltevermögen sei allenfalls leicht eingeschränkt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Wegefähigkeit seien nicht eingeschränkt (Urk. 9/ 135/25).
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin infolge der Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen sowie der histro nischen Persönlichkeitsstörung sowohl in der erlernten Tätigkeit als Büroange stellte als auch in der bisherigen Tätigkeit als Sitzwache auf Abruf sowie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten maximal zu 40 % eingeschränkt . Nach der Begutachtung durch Dr. B.___ sei es allmählich zu einer Verminderung der Arbeitsunfähigkeit bei deutlicher Besserung der Zwangssymptome und einer we sentlichen Remission der Angstsymptome gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40 % bestehe daher vermutlich schon länger, mit Sicherheit aber ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014
(Urk. 9/ 135/26).
3. 2.3
Dr. A.___ nahm am 2 5. März 2014 zum Gutachten von med. pract . C.___ Stellung (Urk. 9/143). Er führte aus, die Auffassung, dass die Zwangsstörung nur wenig belastend und die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig sei, teile er nicht. Die Zwangsgedanken beschäftigten die Beschwerdeführerin den gan zen Tag und sie sei unablässig damit beschäftigt, wodurch die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei (Urk. 9/143/1). Sie habe den dringenden Wunsch zu arbeiten, weshalb sie verschiedene Ausbildungen ge macht habe, beispielsweise als Kinderbetreuerin sowie als interkulturelle Über setzerin. Sie gestatte sich indes nicht, für solche Arbeiten sowie das Erteilen von Nachhilfeunterricht Geld zu verlangen. Sie achte peinlich darauf, dass niemand Zwangshandlungen oder -gedanken bemerke, weshalb die Gutachterin die dar aus resultierende Konzentrationsstörung nicht bemerkt habe. Im Gespräch mit ihm habe er jedoch schon mehrfach beobachtet, dass sie innerlich offensichtlich mit Anderem beschäftigt gewesen sei und dem Gespräch daher nur mit Mühe und Unterbrechungen habe folgen können. Ferner handle es sich um ein chro ni fiziertes Zustandsbild, bei dem keinesfalls eine substanzielle Besserung erwar tet werden könne (Urk. 9/143/2). Ihre Leistungs- und Funktionsfähigkeit sei definitiv massiv eingeschränkt (Urk. 9/143/3). 3.2.4
Dem Austrittsbericht der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.___ vom 2 7. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei dort vom 1 2. Juli 2011 bis zum 2 7. Januar 2012 ambulant behandelt worden (Urk. 9/144/1). Unter selbständiger Reduktion der Sertralin -Dosis sei es zu ver mehrtem Auftreten von Zwangsgedanken sowie Verkennung gekommen . Die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2011 mit rezidivierendem Einschlaf gefühl beider Arme auf der Poliklinik vorgestellt. Die ausführliche Diagnostik habe eine Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 ergeben, welche die Beschwerden jedoch nicht erkläre. Auch das diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom erkläre die Beschwerden nur bedingt. Bezüglich der geklagten wechselnden Beschwerden im Hals sowie Rücken-Bereich sei der Beschwerdeführerin primär empfohlen worden, die gelernten Übungen selbständig anzuwenden (Urk. 9/144/2). 3.2.5
Am 2 4. April 2014 ergänzte med. pract . C.___ ihr Gutachten mit Blick auf den Einwand der Versicherten vom 2 6. März 2014 (Urk. 9/146) sowie auf die damit eingereichten medizinischen Berichte (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4). Zu den Angaben der Beschwerdeführerin hielt med. pract . C.___ fest, es handle sich dabei um ihre subjektiven Beschwerden, über welche sie bereits anlässlich der Begutachtung berichtet habe. Die von der Beschwerdeführerin nun vorge nommene genaue Beschreibung des Ablaufs der Untersuchung zeuge von einer sehr guten Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während der gesamten gutachterlichen Untersuchung. Dass sie noch einige s hinzugedichtet habe, passe zum bekannt dramatischen Erzählstil mit Tendenz zur Ausschmückung und zur gestellten Diagnose einer histr i onischen (infantilen) Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/150/1-2). Der Bericht der Poliklinik des Y.___ enthalte keine psychiatri schen Befunde oder Fakten, zu welchen Stellung zu nehmen sei (Urk. 9/150/2). Zum Bericht von Dr. A.___
hielt med. pract . C.___ fest, die angegebene massive Beeinträchtigung von Konzentrations- und Leistungsfähigkeit lasse sich nicht mit den umfangreichen Aktivitäten inklusive Ausbildungen der Beschwer deführerin vereinbaren. Diese zeugten
- im Längsschnittverlauf gesehen - von einer Be sserung der Zwangsstörung. Mit „ temporären Schwankungen“ liessen sich insbesondere die absolvierten verschiedenen Ausbildungen nicht erklären (Urk. 9/150/3). Abschliessend gab sie an, sie halte an ihrer gutachterlichen Beurteilung fest (Urk. 9/150/4). 4. 4.1
Med. pract . C.___ standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 9 /13 5 /1 , 9/135/ 3 -10, 9/150/1 ).
Sie berücksichtigte die persönliche Leidens schil derung de r Beschwerdeführer in (Urk. 9/135/15-18) und erhob die Anam nese sowie die Befunde (Urk. 9/135/10-15, 9/135/18-19 ). Ferner setzte sie sich mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sowie mit den früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (Urk. 9/135/28-29).
Med. pract . C.___ legte ihren Standpunkt, die Zwangsstörung habe sich deutlich gebessert, die Agoraphobie sei wesentlich remittiert und die Arbeitsunfähigkeit betrage noch maximal 40 % , unter Bezugnahme auf die durch sie erhobenen Befunde, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf, die aktuelle soziale Anamnese und das Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar. So ist das Vorliegen einer Verbesserung b eispiels weise deswegen überzeugend, weil beim Explorationsgespräch durch med. pract . C.___ nur punktuell während der ersten halben Stunde sowie gegen Ende der Untersuchung Zwangsgedanken und -handlungen feststellbar waren (Urk. 9/135/20). Bei der spontanen genauen und umfangreichen Beschreibung ihrer Zwangssymptomatik wirkte sie zielgerichtet. Eine Unterbrechung des Re de flusses durch aktuelle Zwangsgedanken und -handlungen
wurde nach an fäng lichen Auffälligkeiten mit Bekreuzigungen nicht beobachtet (Urk. 9/135/18 -19 ) .
Bei der Begutachtung durch Dr. B.___ musste sie ihren Zwängen wäh rend der Begutachtung demgegenüber nachgeben und konnte sie damals noch nicht beherrschen und verheimlichen (Urk. 9/82/7). Das Interview wurde durch die Zwangskrankheit erschwert (Urk. 9/90/6).
Auf eine
- trotz eine s subjektiven Gefühl s einer verminderten Konzentration (Urk. 9/135/19) - mittlerweile gute Konzentration und Aufmerksamkeit wies die Tatsache hin, dass die Beschwer deführerin den Ablauf der Untersuchung rund zwei Monate nach der Explora tion noch genau beschreiben konnte (Urk. 9/150/2) und dass sie unter anderem ein Zertifikat für interkulturelle Übersetzungen erlangt hatte (Urk. 9/150/3) .
Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen ist die Verbesserung aus psy chiatrischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___
rechtsgenüglich ausgewiesen . Sodann legte med. pract . C.___ die noch vorliegenden Einschränkungen
i m Rahmen der Mini-ICF-P im Vergleich zu jenen i m Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/82/8) dar, wonach sie zusammenfassend zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei aktuell noch leicht bis allenfalls zeitweise mittelgradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt , was überzeugt . Die Einschränkungen s ind bedingt durch eine leicht bis mittelgradig verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine mittel gradig eingeschränkte emotionale Belastbarkeit, allenfalls leichte Einschränkun gen in Bezug auf Anpassung an Regeln und Routinen, ein leichtgradig ver mindertes Durchhaltevermögen und eingeschränkte soziale Kompetenzen mit Einschränkungen der Abgrenzungs- und Konfliktfähigkeit (Urk. 9/ 135/25). Bei diesen Einschränkungen ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % nachvollziehbar. Im Übrigen passt sie auch zu den vorhandenen Aktivitäten mit guten sozialen Kontakten inklusive Kommunikation via Facebook, de m ausgiebi gen Spazieren und Spielen mit ihren Hunden, der Bewältigung ihres Haushalts, dem Kochen, dem Einkaufen, dem Besuch von Gottesdiensten ( Urk. 9/ 135/12, Urk. 9/ 135/16-17) sowie der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne spe zielle Medikation (Urk. 9/ 135/17-18) . 4.2
Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten von med. pract . C.___ ein, sie fahre seit dem 8. April 2014 wegen häufiger Medikamenteneinnahme nicht mehr Auto und aus den übrigen Aktivitäten könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 8). Dem Autofahren wurde indes keine entschei dende Bedeutung beigemessen im Gutachten von med. pract . C.___ . Sie gelangte denn auch nicht alleine aufgrund der vorhandenen Aktivitäten zu einer mindes tens 60%igen Arbeitsfähigkeit, sondern würdigte insbesondere
die erhoben en Befunde. Dass med. pract . C.___ die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Aktivitäten mit den Angaben zu ihren Beschwerden ver glich und dabei Diskre panzen beobachtete (Urk. 9/ 135/19), ist nicht zu beanstanden, sondern gehört zur bei einer Begutachtung erforderlichen Plausibilitätsprüfung. 4.3
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sämtliche Gutachter seien sich einig über die psychiatrischen Diagnosen, hingegen nicht in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei Dr. A.___ zu folgen, da er sie am besten kenne (Urk. 1 S. 10).
Med. pract . C.___ diagnostizierte zwar nach wie vor eine Zwangssymptomatik, eine histr i onische Persönlichkeitsstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie einen Status nach Essattacken bei anderen psychischen Störungen (Urk. 9/ 135/26). Jedoch ist i nvalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – aus ge wiesen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 3 0. November 2010, E. 3.1 ). Med. pract . C.___ fand dieselben Störungen nun in weniger ausgeprägter Form vor, weshalb sich auch die Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit recht fertigte.
Bei der Einschätzung von med. pract . C.___ handelt es sich nicht ledig lich um eine andere Beurteilung, sondern sie legte in nachvollziehbarer Weise eine Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin dar. Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014, E.
4.2 ) . Wegen der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen kann denn auch nicht mehr auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden.
Vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ lagen hingegen auch aktuelle Berichte vor. D ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es indes nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil
die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_1021/2008 vom 28.
Januar 2009 , E. 2.2 mit Hinweisen ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es verhält sich nicht so, dass med. pract . C.___ die von Dr. A.___ angeführte massive Beeinträchtigung der Konzentrati ons
- und Leistungsfähigkeit nicht bemerkt hat, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht (Urk. 1 S. 12 oben), sondern sie hielt eine solche aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten anspruchsvollen kognitiven Tätigkeiten für ausgeschlossen (Urk. 9/ 150/3) , was nachvollziehbar ist . 4.4
Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Zwangsstörung sei chroni fiziert und laut Dr. A.___ sei keinesfalls eine substanzielle Besse rung zu erwarten (Urk. 1 S. 11). Dr. A.___ hatte sich zwar dahingehend geäussert (vgl. vorstehende E. 3.2.3) , jedoch hielt bereits Dr. B.___ eine
p osi tive Beeinflussung der Zwangskrankheit innert einem bis zwei Monaten durch ein zusätzliches dämpfendes Medikament für möglich (Urk. 9/82/7). Insgesamt gehen also die Meinungen darüber auseinander. Med. pract . C.___ legte unter Zuhilfenahme von Literatur dar, dass Zwangsstörungen am häufigsten so ver laufen, dass zwar nicht eine Symptomfreiheit, aber über die Jahre deutliche Verbesserungen erreicht werden können (Urk. 9/135/22), weshalb die Äusse run gen von Dr. A.___ keine Zweifel an der von der Gutachterin beobach te ten Ver besserung zu erwecken vermögen. 4.5
Die von Dr. A.___ angeführte Begründung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11, Urk. 9/143/1-2) ist zwar in sich schlüssig, je doch basiert sie auf den Angaben und der Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin. Letztere ist aber zu tief und med. pract . C.___ führte Verdeutli chungs tendenzen der Beschwerden, einen hohen sekundären Krankheitsgewinn sowie zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren an und grenzte diese auch ab (Urk. 9/135/28 , Urk. 9/135/19, Urk. 9/135/21 ). Als den Behandlungsverlauf entscheidend beeinflussende psychosoziale Faktoren nannte sie ein subjektives Krankheitskonzept mit einem maladaptiven Krankheits- und Schonverhalten, länger zurückliegende Erfahrungen im erlernten Beruf, zuletzt eine berufs frem de Tätigkeit, eher geringe Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, motiva tionale Faktoren, einen aktuell geringen beruflichen Ehrgeiz, eine ange spannte finanzielle Situation, Wiedergutmachungswünsche nach früheren Ent behrungen und einen weiterhin bestehenden Rentenwunsch (Urk. 9/135/29). Mit Blick auf diese Faktoren liegt es
nahe, dass med. pract . C.___ unter Berück sichtigung ein zig der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gegebenheiten zu einer tieferen Arbeitsunfähigkeit gelangte als Dr. A.___ . 4.6
Zusammenfassend steht nach dem Gesagten
mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin seit der Ren tenzusprechung
in dem Sinne verbessert hat, dass es weniger ausgeprägt ist , und aus psychiatrischer Sicht nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % besteht. Dabei ist die gelernte Tätigkeit als Büroangestellte ideal leidens ad aptiert , jedoch besteht auch in der vor der Anmeldung bei der Invalidenversi cherung zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sitzwache eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/135/26-27). 5. 5.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 , E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 5.2
Aufgrund der Tatsache, dass in der erlernten sowie in der vor dem Anmeldung zum Leistungsbezug zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht, kann sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch für die Ermittlung des Invalideneinkom mens
auf dieselben Tätigkeiten beziehungs weise Einkommenszahlen abgestellt werden. Demnach genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Nach dem die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig ist , resul tiert ein Invalidi tätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsrente .
Die Anpassung der Rente aufgrund der von med. pract . C.___ festgestellten gesundheitlichen Verbesserung hat nach Mass gabe von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den ers ten Tag des zweiten der Zustel lung der Revisionsverfügung folgenden Monats zu erfolgen, so wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt verfügt hat . Im Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 hatte die auf jeden Fall vor der gutachterlichen U ntersuchung vom 2 0. Januar 2014 einge tretene Verbesserung auch bereits drei Monate angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 , E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe. Insbesondere sei bei der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 die Zwangssymptomatik nur noch leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt gewesen und ein für eine Agoraphobie charakteristisches beziehungsweise für die Diagnosestellung erforderliches Kriterium im Sinne eines Vermeidungsverhaltens sei nicht mehr zu eruieren gewesen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen zusammengefasst ein, aus ihren Akti vitäten lasse sich nicht auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen. Auto fahre sie zudem nicht mehr (Urk. 1 S. 8 f.). Die drei Gutachter und der behandelnde Psy chiater hätten alle das gleiche Krankheitsbild diagnostiziert, seien aber zu unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dabei komme der Beurteilung von Dr. A.___ erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da er sie am besten kenne. Med. pract . C.___ habe sie demgegenüber nur einmalig begut achtet und ihre Beurteilung stehe in einem erheblichen Widerspruch zu derjeni gen von Dr. A.___ und von Dr. B.___ . Ihr Zustandsbild sei schwan kend, weshalb es möglich sei, dass sie anlässlich der Begutachtung durch med. pract . C.___ einen guten Tag gehabt habe. Grundsätzlich sei ihr Leiden jedoch chronifiziert . Im Übrigen habe Dr. A.___ ihre Arbeitsunfähigkeit über zeugend begründet (Urk. 1 S. 10-1
E. 2.3 Dr. A.___ nahm am 2 5. März 2014 zum Gutachten von med. pract . C.___ Stellung (Urk. 9/143). Er führte aus, die Auffassung, dass die Zwangsstörung nur wenig belastend und die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig sei, teile er nicht. Die Zwangsgedanken beschäftigten die Beschwerdeführerin den gan zen Tag und sie sei unablässig damit beschäftigt, wodurch die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei (Urk. 9/143/1). Sie habe den dringenden Wunsch zu arbeiten, weshalb sie verschiedene Ausbildungen ge macht habe, beispielsweise als Kinderbetreuerin sowie als interkulturelle Über setzerin. Sie gestatte sich indes nicht, für solche Arbeiten sowie das Erteilen von Nachhilfeunterricht Geld zu verlangen. Sie achte peinlich darauf, dass niemand Zwangshandlungen oder -gedanken bemerke, weshalb die Gutachterin die dar aus resultierende Konzentrationsstörung nicht bemerkt habe. Im Gespräch mit ihm habe er jedoch schon mehrfach beobachtet, dass sie innerlich offensichtlich mit Anderem beschäftigt gewesen sei und dem Gespräch daher nur mit Mühe und Unterbrechungen habe folgen können. Ferner handle es sich um ein chro ni fiziertes Zustandsbild, bei dem keinesfalls eine substanzielle Besserung erwar tet werden könne (Urk. 9/143/2). Ihre Leistungs- und Funktionsfähigkeit sei definitiv massiv eingeschränkt (Urk. 9/143/3). 3.2.4
Dem Austrittsbericht der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.___ vom 2 7. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei dort vom 1 2. Juli 2011 bis zum 2 7. Januar 2012 ambulant behandelt worden (Urk. 9/144/1). Unter selbständiger Reduktion der Sertralin -Dosis sei es zu ver mehrtem Auftreten von Zwangsgedanken sowie Verkennung gekommen . Die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2011 mit rezidivierendem Einschlaf gefühl beider Arme auf der Poliklinik vorgestellt. Die ausführliche Diagnostik habe eine Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 ergeben, welche die Beschwerden jedoch nicht erkläre. Auch das diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom erkläre die Beschwerden nur bedingt. Bezüglich der geklagten wechselnden Beschwerden im Hals sowie Rücken-Bereich sei der Beschwerdeführerin primär empfohlen worden, die gelernten Übungen selbständig anzuwenden (Urk. 9/144/2). 3.2.5
Am 2 4. April 2014 ergänzte med. pract . C.___ ihr Gutachten mit Blick auf den Einwand der Versicherten vom 2 6. März 2014 (Urk. 9/146) sowie auf die damit eingereichten medizinischen Berichte (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4). Zu den Angaben der Beschwerdeführerin hielt med. pract . C.___ fest, es handle sich dabei um ihre subjektiven Beschwerden, über welche sie bereits anlässlich der Begutachtung berichtet habe. Die von der Beschwerdeführerin nun vorge nommene genaue Beschreibung des Ablaufs der Untersuchung zeuge von einer sehr guten Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während der gesamten gutachterlichen Untersuchung. Dass sie noch einige s hinzugedichtet habe, passe zum bekannt dramatischen Erzählstil mit Tendenz zur Ausschmückung und zur gestellten Diagnose einer histr i onischen (infantilen) Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/150/1-2). Der Bericht der Poliklinik des Y.___ enthalte keine psychiatri schen Befunde oder Fakten, zu welchen Stellung zu nehmen sei (Urk. 9/150/2). Zum Bericht von Dr. A.___
hielt med. pract . C.___ fest, die angegebene massive Beeinträchtigung von Konzentrations- und Leistungsfähigkeit lasse sich nicht mit den umfangreichen Aktivitäten inklusive Ausbildungen der Beschwer deführerin vereinbaren. Diese zeugten
- im Längsschnittverlauf gesehen - von einer Be sserung der Zwangsstörung. Mit „ temporären Schwankungen“ liessen sich insbesondere die absolvierten verschiedenen Ausbildungen nicht erklären (Urk. 9/150/3). Abschliessend gab sie an, sie halte an ihrer gutachterlichen Beurteilung fest (Urk. 9/150/4). 4. 4.1
Med. pract . C.___ standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 9 /13 5 /1 , 9/135/ 3 -10, 9/150/1 ).
Sie berücksichtigte die persönliche Leidens schil derung de r Beschwerdeführer in (Urk. 9/135/15-18) und erhob die Anam nese sowie die Befunde (Urk. 9/135/10-15, 9/135/18-19 ). Ferner setzte sie sich mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sowie mit den früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (Urk. 9/135/28-29).
Med. pract . C.___ legte ihren Standpunkt, die Zwangsstörung habe sich deutlich gebessert, die Agoraphobie sei wesentlich remittiert und die Arbeitsunfähigkeit betrage noch maximal 40 % , unter Bezugnahme auf die durch sie erhobenen Befunde, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf, die aktuelle soziale Anamnese und das Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar. So ist das Vorliegen einer Verbesserung b eispiels weise deswegen überzeugend, weil beim Explorationsgespräch durch med. pract . C.___ nur punktuell während der ersten halben Stunde sowie gegen Ende der Untersuchung Zwangsgedanken und -handlungen feststellbar waren (Urk. 9/135/20). Bei der spontanen genauen und umfangreichen Beschreibung ihrer Zwangssymptomatik wirkte sie zielgerichtet. Eine Unterbrechung des Re de flusses durch aktuelle Zwangsgedanken und -handlungen
wurde nach an fäng lichen Auffälligkeiten mit Bekreuzigungen nicht beobachtet (Urk. 9/135/18 -19 ) .
Bei der Begutachtung durch Dr. B.___ musste sie ihren Zwängen wäh rend der Begutachtung demgegenüber nachgeben und konnte sie damals noch nicht beherrschen und verheimlichen (Urk. 9/82/7). Das Interview wurde durch die Zwangskrankheit erschwert (Urk. 9/90/6).
Auf eine
- trotz eine s subjektiven Gefühl s einer verminderten Konzentration (Urk. 9/135/19) - mittlerweile gute Konzentration und Aufmerksamkeit wies die Tatsache hin, dass die Beschwer deführerin den Ablauf der Untersuchung rund zwei Monate nach der Explora tion noch genau beschreiben konnte (Urk. 9/150/2) und dass sie unter anderem ein Zertifikat für interkulturelle Übersetzungen erlangt hatte (Urk. 9/150/3) .
Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen ist die Verbesserung aus psy chiatrischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___
rechtsgenüglich ausgewiesen . Sodann legte med. pract . C.___ die noch vorliegenden Einschränkungen
i m Rahmen der Mini-ICF-P im Vergleich zu jenen i m Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/82/8) dar, wonach sie zusammenfassend zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei aktuell noch leicht bis allenfalls zeitweise mittelgradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt , was überzeugt . Die Einschränkungen s ind bedingt durch eine leicht bis mittelgradig verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine mittel gradig eingeschränkte emotionale Belastbarkeit, allenfalls leichte Einschränkun gen in Bezug auf Anpassung an Regeln und Routinen, ein leichtgradig ver mindertes Durchhaltevermögen und eingeschränkte soziale Kompetenzen mit Einschränkungen der Abgrenzungs- und Konfliktfähigkeit (Urk. 9/ 135/25). Bei diesen Einschränkungen ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % nachvollziehbar. Im Übrigen passt sie auch zu den vorhandenen Aktivitäten mit guten sozialen Kontakten inklusive Kommunikation via Facebook, de m ausgiebi gen Spazieren und Spielen mit ihren Hunden, der Bewältigung ihres Haushalts, dem Kochen, dem Einkaufen, dem Besuch von Gottesdiensten ( Urk. 9/ 135/12, Urk. 9/ 135/16-17) sowie der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne spe zielle Medikation (Urk. 9/ 135/17-18) . 4.2
Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten von med. pract . C.___ ein, sie fahre seit dem 8. April 2014 wegen häufiger Medikamenteneinnahme nicht mehr Auto und aus den übrigen Aktivitäten könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 8). Dem Autofahren wurde indes keine entschei dende Bedeutung beigemessen im Gutachten von med. pract . C.___ . Sie gelangte denn auch nicht alleine aufgrund der vorhandenen Aktivitäten zu einer mindes tens 60%igen Arbeitsfähigkeit, sondern würdigte insbesondere
die erhoben en Befunde. Dass med. pract . C.___ die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Aktivitäten mit den Angaben zu ihren Beschwerden ver glich und dabei Diskre panzen beobachtete (Urk. 9/ 135/19), ist nicht zu beanstanden, sondern gehört zur bei einer Begutachtung erforderlichen Plausibilitätsprüfung. 4.3
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sämtliche Gutachter seien sich einig über die psychiatrischen Diagnosen, hingegen nicht in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei Dr. A.___ zu folgen, da er sie am besten kenne (Urk. 1 S. 10).
Med. pract . C.___ diagnostizierte zwar nach wie vor eine Zwangssymptomatik, eine histr i onische Persönlichkeitsstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie einen Status nach Essattacken bei anderen psychischen Störungen (Urk. 9/ 135/26). Jedoch ist i nvalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – aus ge wiesen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 3 0. November 2010, E.
E. 3.1 ). Med. pract . C.___ fand dieselben Störungen nun in weniger ausgeprägter Form vor, weshalb sich auch die Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit recht fertigte.
Bei der Einschätzung von med. pract . C.___ handelt es sich nicht ledig lich um eine andere Beurteilung, sondern sie legte in nachvollziehbarer Weise eine Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin dar. Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014, E.
4.2 ) . Wegen der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen kann denn auch nicht mehr auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden.
Vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ lagen hingegen auch aktuelle Berichte vor. D ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es indes nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil
die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_1021/2008 vom 28.
Januar 2009 , E. 2.2 mit Hinweisen ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es verhält sich nicht so, dass med. pract . C.___ die von Dr. A.___ angeführte massive Beeinträchtigung der Konzentrati ons
- und Leistungsfähigkeit nicht bemerkt hat, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht (Urk. 1 S. 12 oben), sondern sie hielt eine solche aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten anspruchsvollen kognitiven Tätigkeiten für ausgeschlossen (Urk. 9/ 150/3) , was nachvollziehbar ist . 4.4
Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Zwangsstörung sei chroni fiziert und laut Dr. A.___ sei keinesfalls eine substanzielle Besse rung zu erwarten (Urk. 1 S. 11). Dr. A.___ hatte sich zwar dahingehend geäussert (vgl. vorstehende E. 3.2.3) , jedoch hielt bereits Dr. B.___ eine
p osi tive Beeinflussung der Zwangskrankheit innert einem bis zwei Monaten durch ein zusätzliches dämpfendes Medikament für möglich (Urk. 9/82/7). Insgesamt gehen also die Meinungen darüber auseinander. Med. pract . C.___ legte unter Zuhilfenahme von Literatur dar, dass Zwangsstörungen am häufigsten so ver laufen, dass zwar nicht eine Symptomfreiheit, aber über die Jahre deutliche Verbesserungen erreicht werden können (Urk. 9/135/22), weshalb die Äusse run gen von Dr. A.___ keine Zweifel an der von der Gutachterin beobach te ten Ver besserung zu erwecken vermögen. 4.5
Die von Dr. A.___ angeführte Begründung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11, Urk. 9/143/1-2) ist zwar in sich schlüssig, je doch basiert sie auf den Angaben und der Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin. Letztere ist aber zu tief und med. pract . C.___ führte Verdeutli chungs tendenzen der Beschwerden, einen hohen sekundären Krankheitsgewinn sowie zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren an und grenzte diese auch ab (Urk. 9/135/28 , Urk. 9/135/19, Urk. 9/135/21 ). Als den Behandlungsverlauf entscheidend beeinflussende psychosoziale Faktoren nannte sie ein subjektives Krankheitskonzept mit einem maladaptiven Krankheits- und Schonverhalten, länger zurückliegende Erfahrungen im erlernten Beruf, zuletzt eine berufs frem de Tätigkeit, eher geringe Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, motiva tionale Faktoren, einen aktuell geringen beruflichen Ehrgeiz, eine ange spannte finanzielle Situation, Wiedergutmachungswünsche nach früheren Ent behrungen und einen weiterhin bestehenden Rentenwunsch (Urk. 9/135/29). Mit Blick auf diese Faktoren liegt es
nahe, dass med. pract . C.___ unter Berück sichtigung ein zig der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gegebenheiten zu einer tieferen Arbeitsunfähigkeit gelangte als Dr. A.___ . 4.6
Zusammenfassend steht nach dem Gesagten
mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin seit der Ren tenzusprechung
in dem Sinne verbessert hat, dass es weniger ausgeprägt ist , und aus psychiatrischer Sicht nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % besteht. Dabei ist die gelernte Tätigkeit als Büroangestellte ideal leidens ad aptiert , jedoch besteht auch in der vor der Anmeldung bei der Invalidenversi cherung zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sitzwache eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/135/26-27). 5. 5.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 , E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 5.2
Aufgrund der Tatsache, dass in der erlernten sowie in der vor dem Anmeldung zum Leistungsbezug zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht, kann sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch für die Ermittlung des Invalideneinkom mens
auf dieselben Tätigkeiten beziehungs weise Einkommenszahlen abgestellt werden. Demnach genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Nach dem die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig ist , resul tiert ein Invalidi tätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsrente .
Die Anpassung der Rente aufgrund der von med. pract . C.___ festgestellten gesundheitlichen Verbesserung hat nach Mass gabe von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den ers ten Tag des zweiten der Zustel lung der Revisionsverfügung folgenden Monats zu erfolgen, so wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt verfügt hat . Im Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 hatte die auf jeden Fall vor der gutachterlichen U ntersuchung vom 2 0. Januar 2014 einge tretene Verbesserung auch bereits drei Monate angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 8 ).
RAD-Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , merkte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2012 an, es müsse von einer formalen Denkstörung gesprochen werden, da das Interview durch die Zwangskrankheit erschwert worden sei (Urk. 9/90/6). 3. 2
3. 2 .1
Im Rahmen des im April 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/122 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. A.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheits zu stand
der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 9/123/9). Sie sei in der angestammten Tätigkeit seit Jahren nur zu
E. 10 bis 20 Prozent arbeitsfähig (Urk. 9/123/11 ). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer Zwangsstö rung mit Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) sowie an einer Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01; Urk. 9/123/7) und konsultiere ihn in monatli chen Abständen (Urk. 9/126). 3. 2 .2
Med. pract . C.___
diagnostizierte in ihr em psychiatrischen Gutachten vom 28 . Januar 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung , Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F42.2), gegenwärtig leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt, sowie eine histronische (infantile) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60 .4). Der gegenwärtig weitgehend remittierten Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/ 135/26). Sie führte aus, nach den Angaben der Be schwerdeführerin und der Aktenlage sei die Zwangsstörung im Langzeitverlauf deutlichen Schwankungen unter worfen gewesen
(Urk. 9/ 135/21). Bei der Begut achtung durch Dr. B.___ sei die Zwangssymptomatik der Beschwerdeführerin „allgegenwärtig“ gewesen. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 sei sie nur leicht bis allenfalls zeitweise mässig ausgeprägt gewesen. Wesentliche Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus seien aktuell aufgrund der erhobenen Befunde und auch anhand der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf und den Freizeitaktivitäten nicht fest stellbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage und de r Angaben der Beschwerdefüh rerin zu ihrem Krankheitsverlauf beziehungsweise ihre r Angaben zur sozialen Anamnese sei bei ihr vom häufigsten Verlauf einer Zwangsstörung auszugehen, nämlich einem chronischen Verlauf, schwankend und wechselnd in der Ausprä gung mit inzwischen deutlichen Verbesserungstendenzen (Urk. 9/ 135/22).
Die Angststörung sei inzwischen weitestgehend remittiert. Die Beschwerde führe rin könne gemäss ihren Angaben wieder ohne die Notwendigkeit des Gebrauchs von Benzodiazepinen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, fahre seit etwa zwei Jahren selber Auto, gehe täglich einkaufen und besuche regelmässig Gottes dienste (Urk. 9/ 135/22). Die aktuelle ambulante psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung sei mit - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - Kon sultationen alle drei bis vier Wochen niederfrequent und die Dosis von Seropram niedrig. Trotz der suboptimalen Behandlung lasse sich eine Besserung der Zwangssymptome sowie eine wesentliche Remission der Angstsymptome fest stellen. Ihre Angaben über die aktuellen Beschwerden seien zumindest teilweise diskrepant gewesen zum bei ihr erhobenen psychopathologischen Befund. Ferne r seien sie diskrepant zu den angegebenen Aktivitäten im Tagesverlauf und im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung. Einschränkungen in Bezug auf die Pflege der sozialen Kontakte, bei der Freizeitgestaltung oder der Tätigkeit im Haushalt auf grund der Zwangssymptomatik oder der Angstsymptomatik seien aktuell nicht beschrieben worden. Dies zeuge von einem aktuell nicht wesentlich, sondern leicht eingeschränkten psychischen und sozialen Funktionsniveau (Urk. 9/135/23). Aus der Zwangssymptomatik und den persönlichkeits struk tu rel len Defiziten resultierten Einschränkungen der Stress- und Frustrationstole ranz , Einschränkungen der emotionalen Belastbarkeit und Einschränkungen der sozia len Kompetenzen (Urk. 9/ 135/24). Die Zwangssymptomatik könne je nach Aus prägungsgrad zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit und zu gewissen Ermü dungserscheinungen führen (Urk. 9/ 135/24-25). Es sei jedoch von einer deutli chen Besserung der Zwangsstörung und einer wesentlichen Remission der Agoraphobie auszugehen (Urk. 9/ 135/25). Im Rahmen der Mini-ICF-P sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aktuellen allenfalls zeitweise leichtgradig eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht wesentlich eingeschränkt, die Flexibilität und die Umstel lungsfähigkeit stellten gar eine wichtige Ressource dar, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. D as Durchhaltevermögen sei allenfalls leicht eingeschränkt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Wegefähigkeit seien nicht eingeschränkt (Urk. 9/ 135/25).
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin infolge der Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen sowie der histro nischen Persönlichkeitsstörung sowohl in der erlernten Tätigkeit als Büroange stellte als auch in der bisherigen Tätigkeit als Sitzwache auf Abruf sowie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten maximal zu 40 % eingeschränkt . Nach der Begutachtung durch Dr. B.___ sei es allmählich zu einer Verminderung der Arbeitsunfähigkeit bei deutlicher Besserung der Zwangssymptome und einer we sentlichen Remission der Angstsymptome gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40 % bestehe daher vermutlich schon länger, mit Sicherheit aber ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014
(Urk. 9/ 135/26).
3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00601 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher Badertscher Rechtsanwälte AG Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ ist gelernte Büroangestellte. Vor ihrer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung leis tete sie zuletzt Einsätze als Sitzwache am Universitätsspital Y.___ , jedoch lediglich in einem Kleinstpensum. Am 7. Februar 2008 meldete sie sich wegen Zwangs gedanken , Zwangsverhalten, Depressione n, Angststörungen sowie Panik at tacken zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsbera tung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 9 /1). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstel lung eines psychiat rischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 9 /29). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung des Renten begehren s in Aussicht (Urk. 9/34) , wogegen die Versicherte am 31. Januar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/36) . Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2009 ein (Urk. 9/48 ) und verfügte am 27. August 2009 im ange kündigten Sinn (Urk. 9/52) . Die hiergegen von der Versicherten am 7. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 9 /55) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und wies die Sache zur Erstellung eines verlässlichen und umfassenden psychiatri schen Gutachtens an die Vorinstanz zurück (Urteil des Sozialversicher ungsge richts des Kantons Zürich
IV.2009.00977 vom 15. März 2011; Urk. 9 /62). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 0. Dezember 2011 (Urk. 9/82) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/90)
ein . Mit Vorbescheid vom 1 9. März 2012 stellte sie der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wir kung ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 9/93). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies sie darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihre Arbeitsfähigkeit mit der Durchführung der weiteren regelmässigen psychiatrischen Behandlung gesteigert werden könne. Sie sei daher ge hal ten, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen (Urk. 9/91 ). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2012 sprach sie der Versicherten wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze R ente der Invaliden versicherung zu (Urk. 9/100, zur Begründung vgl. Urk. 9/96 ).
1.3
Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, wobei sie den Fragebogen betreffend Rentenrevision einholte (Urk. 9/122), Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten nahm (Urk. 9/ 123, 9/126 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/127) sowie das Gutachten von med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 8. Januar 2014 erstellen liess (Urk. 9/ 135 ) und zu letze rem
eine RAD-Stellungnahme einholte (Urk. 9/138/3). Mit Vorbescheid vom 4. März 2014 stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass sie ihre bisherige ganze Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustel lung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabsetzen werde (Urk. 9/140). Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. März 2014 Einwand (Urk. 9/146) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 9/143-144). Diese legte die IV Stelle med. pract . C.___ zur Stellungnahme vor (Urk. 9/148), welche am 2 4. April 2014 erfolgte (Urk. 9/150). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente wie angekündigt auf eine Viertels rente herab (Urk. 9/155, Urk. 9/152 ) . 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze R ente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Proz essführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2014 wies das hiesige Gericht sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerde antwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 , E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe. Insbesondere sei bei der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 die Zwangssymptomatik nur noch leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt gewesen und ein für eine Agoraphobie charakteristisches beziehungsweise für die Diagnosestellung erforderliches Kriterium im Sinne eines Vermeidungsverhaltens sei nicht mehr zu eruieren gewesen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen zusammengefasst ein, aus ihren Akti vitäten lasse sich nicht auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen. Auto fahre sie zudem nicht mehr (Urk. 1 S. 8 f.). Die drei Gutachter und der behandelnde Psy chiater hätten alle das gleiche Krankheitsbild diagnostiziert, seien aber zu unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dabei komme der Beurteilung von Dr. A.___ erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da er sie am besten kenne. Med. pract . C.___ habe sie demgegenüber nur einmalig begut achtet und ihre Beurteilung stehe in einem erheblichen Widerspruch zu derjeni gen von Dr. A.___ und von Dr. B.___ . Ihr Zustandsbild sei schwan kend, weshalb es möglich sei, dass sie anlässlich der Begutachtung durch med. pract . C.___ einen guten Tag gehabt habe. Grundsätzlich sei ihr Leiden jedoch chronifiziert . Im Übrigen habe Dr. A.___ ihre Arbeitsunfähigkeit über zeugend begründet (Urk. 1 S. 10-1 2 ).
3. 3.1
Die Zusprechung der ganzen Rente
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 (vgl. Urk. 9/100 ) basierte , was die massgeblichen medizinischen Aspekte betrifft, in erster Linie auf dem psychia tri schen Gutachten des Dr. B.___
vom 2 0 . Dezember 2011 (Urk. 9/82 ). Der Gutachter nannte damals als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung verbunden mit Panik (ICD-10: F 42/ 41. 0; Urk. 9/82/8) . Er attestierte der Beschwerdeführer in
aus psychiatri scher Sicht eine Arbeitsun fähig keit von 70 % in jeglicher Tätigkeit (Urk. 9/82/9). Dazu führte er aus, die Erklärung für die Arbeitsplatzprobleme sei in der Zwangskrankheit zu finden. Im Jahr 2008 seien die Zwänge stärker geworden.
Die Beschwerdeführerin gerate jeweils in Panik. Zwangshandlungen bezie hungsweise -gedanken seien allgegenwärtig. Sie wirke fahrig und maniform angetrieben. Sie könne kaum irgendeine ihrer Aussagen beenden, da sie sof ort wieder auf eine andere Schiene springe. Sie könne sich nicht an Regeln halten, weil sie sich - wie auch anlässlich des Begutachtungsgesprächs - beinahe stän dig gezwungen sehe, ihre Probleme zu erläutern beziehungsweise ihren Zwän gen nachzugehen. Dadurch sei sie nicht fähig, Arbeitsabläufe über längere Zeit zu strukturieren. Ebenso seien die Parameter des Mini-ICF-P der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte fähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit eingeschränkt. Teilweise sei auch der Kontakt gestört, da es kaum vorstellbar sei, dass ein Vorgesetzter das bizarre Verhalten der Beschwerdeführerin ertragen würde (Urk. 9/82/6- 8 ).
RAD-Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , merkte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2012 an, es müsse von einer formalen Denkstörung gesprochen werden, da das Interview durch die Zwangskrankheit erschwert worden sei (Urk. 9/90/6). 3. 2
3. 2 .1
Im Rahmen des im April 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/122 ff.), das zur angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) führte, wurde ein Verlaufsbericht von Dr. A.___ eingeholt. Dieser hielt fest, der Gesundheits zu stand
der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 9/123/9). Sie sei in der angestammten Tätigkeit seit Jahren nur zu 10 bis 20 Prozent arbeitsfähig (Urk. 9/123/11 ). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer Zwangsstö rung mit Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) sowie an einer Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01; Urk. 9/123/7) und konsultiere ihn in monatli chen Abständen (Urk. 9/126). 3. 2 .2
Med. pract . C.___
diagnostizierte in ihr em psychiatrischen Gutachten vom 28 . Januar 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung , Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F42.2), gegenwärtig leicht bis allenfalls zweitweise mässig ausgeprägt, sowie eine histronische (infantile) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60 .4). Der gegenwärtig weitgehend remittierten Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/ 135/26). Sie führte aus, nach den Angaben der Be schwerdeführerin und der Aktenlage sei die Zwangsstörung im Langzeitverlauf deutlichen Schwankungen unter worfen gewesen
(Urk. 9/ 135/21). Bei der Begut achtung durch Dr. B.___ sei die Zwangssymptomatik der Beschwerdeführerin „allgegenwärtig“ gewesen. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014 sei sie nur leicht bis allenfalls zeitweise mässig ausgeprägt gewesen. Wesentliche Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus seien aktuell aufgrund der erhobenen Befunde und auch anhand der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf und den Freizeitaktivitäten nicht fest stellbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage und de r Angaben der Beschwerdefüh rerin zu ihrem Krankheitsverlauf beziehungsweise ihre r Angaben zur sozialen Anamnese sei bei ihr vom häufigsten Verlauf einer Zwangsstörung auszugehen, nämlich einem chronischen Verlauf, schwankend und wechselnd in der Ausprä gung mit inzwischen deutlichen Verbesserungstendenzen (Urk. 9/ 135/22).
Die Angststörung sei inzwischen weitestgehend remittiert. Die Beschwerde führe rin könne gemäss ihren Angaben wieder ohne die Notwendigkeit des Gebrauchs von Benzodiazepinen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, fahre seit etwa zwei Jahren selber Auto, gehe täglich einkaufen und besuche regelmässig Gottes dienste (Urk. 9/ 135/22). Die aktuelle ambulante psychiatrisch-psychotherapeuti sche Behandlung sei mit - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - Kon sultationen alle drei bis vier Wochen niederfrequent und die Dosis von Seropram niedrig. Trotz der suboptimalen Behandlung lasse sich eine Besserung der Zwangssymptome sowie eine wesentliche Remission der Angstsymptome fest stellen. Ihre Angaben über die aktuellen Beschwerden seien zumindest teilweise diskrepant gewesen zum bei ihr erhobenen psychopathologischen Befund. Ferne r seien sie diskrepant zu den angegebenen Aktivitäten im Tagesverlauf und im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung. Einschränkungen in Bezug auf die Pflege der sozialen Kontakte, bei der Freizeitgestaltung oder der Tätigkeit im Haushalt auf grund der Zwangssymptomatik oder der Angstsymptomatik seien aktuell nicht beschrieben worden. Dies zeuge von einem aktuell nicht wesentlich, sondern leicht eingeschränkten psychischen und sozialen Funktionsniveau (Urk. 9/135/23). Aus der Zwangssymptomatik und den persönlichkeits struk tu rel len Defiziten resultierten Einschränkungen der Stress- und Frustrationstole ranz , Einschränkungen der emotionalen Belastbarkeit und Einschränkungen der sozia len Kompetenzen (Urk. 9/ 135/24). Die Zwangssymptomatik könne je nach Aus prägungsgrad zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit und zu gewissen Ermü dungserscheinungen führen (Urk. 9/ 135/24-25). Es sei jedoch von einer deutli chen Besserung der Zwangsstörung und einer wesentlichen Remission der Agoraphobie auszugehen (Urk. 9/ 135/25). Im Rahmen der Mini-ICF-P sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aktuellen allenfalls zeitweise leichtgradig eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht wesentlich eingeschränkt, die Flexibilität und die Umstel lungsfähigkeit stellten gar eine wichtige Ressource dar, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. D as Durchhaltevermögen sei allenfalls leicht eingeschränkt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Wegefähigkeit seien nicht eingeschränkt (Urk. 9/ 135/25).
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin infolge der Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen sowie der histro nischen Persönlichkeitsstörung sowohl in der erlernten Tätigkeit als Büroange stellte als auch in der bisherigen Tätigkeit als Sitzwache auf Abruf sowie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten maximal zu 40 % eingeschränkt . Nach der Begutachtung durch Dr. B.___ sei es allmählich zu einer Verminderung der Arbeitsunfähigkeit bei deutlicher Besserung der Zwangssymptome und einer we sentlichen Remission der Angstsymptome gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40 % bestehe daher vermutlich schon länger, mit Sicherheit aber ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2014
(Urk. 9/ 135/26).
3. 2.3
Dr. A.___ nahm am 2 5. März 2014 zum Gutachten von med. pract . C.___ Stellung (Urk. 9/143). Er führte aus, die Auffassung, dass die Zwangsstörung nur wenig belastend und die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig sei, teile er nicht. Die Zwangsgedanken beschäftigten die Beschwerdeführerin den gan zen Tag und sie sei unablässig damit beschäftigt, wodurch die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei (Urk. 9/143/1). Sie habe den dringenden Wunsch zu arbeiten, weshalb sie verschiedene Ausbildungen ge macht habe, beispielsweise als Kinderbetreuerin sowie als interkulturelle Über setzerin. Sie gestatte sich indes nicht, für solche Arbeiten sowie das Erteilen von Nachhilfeunterricht Geld zu verlangen. Sie achte peinlich darauf, dass niemand Zwangshandlungen oder -gedanken bemerke, weshalb die Gutachterin die dar aus resultierende Konzentrationsstörung nicht bemerkt habe. Im Gespräch mit ihm habe er jedoch schon mehrfach beobachtet, dass sie innerlich offensichtlich mit Anderem beschäftigt gewesen sei und dem Gespräch daher nur mit Mühe und Unterbrechungen habe folgen können. Ferner handle es sich um ein chro ni fiziertes Zustandsbild, bei dem keinesfalls eine substanzielle Besserung erwar tet werden könne (Urk. 9/143/2). Ihre Leistungs- und Funktionsfähigkeit sei definitiv massiv eingeschränkt (Urk. 9/143/3). 3.2.4
Dem Austrittsbericht der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.___ vom 2 7. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei dort vom 1 2. Juli 2011 bis zum 2 7. Januar 2012 ambulant behandelt worden (Urk. 9/144/1). Unter selbständiger Reduktion der Sertralin -Dosis sei es zu ver mehrtem Auftreten von Zwangsgedanken sowie Verkennung gekommen . Die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2011 mit rezidivierendem Einschlaf gefühl beider Arme auf der Poliklinik vorgestellt. Die ausführliche Diagnostik habe eine Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 ergeben, welche die Beschwerden jedoch nicht erkläre. Auch das diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom erkläre die Beschwerden nur bedingt. Bezüglich der geklagten wechselnden Beschwerden im Hals sowie Rücken-Bereich sei der Beschwerdeführerin primär empfohlen worden, die gelernten Übungen selbständig anzuwenden (Urk. 9/144/2). 3.2.5
Am 2 4. April 2014 ergänzte med. pract . C.___ ihr Gutachten mit Blick auf den Einwand der Versicherten vom 2 6. März 2014 (Urk. 9/146) sowie auf die damit eingereichten medizinischen Berichte (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4). Zu den Angaben der Beschwerdeführerin hielt med. pract . C.___ fest, es handle sich dabei um ihre subjektiven Beschwerden, über welche sie bereits anlässlich der Begutachtung berichtet habe. Die von der Beschwerdeführerin nun vorge nommene genaue Beschreibung des Ablaufs der Untersuchung zeuge von einer sehr guten Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während der gesamten gutachterlichen Untersuchung. Dass sie noch einige s hinzugedichtet habe, passe zum bekannt dramatischen Erzählstil mit Tendenz zur Ausschmückung und zur gestellten Diagnose einer histr i onischen (infantilen) Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/150/1-2). Der Bericht der Poliklinik des Y.___ enthalte keine psychiatri schen Befunde oder Fakten, zu welchen Stellung zu nehmen sei (Urk. 9/150/2). Zum Bericht von Dr. A.___
hielt med. pract . C.___ fest, die angegebene massive Beeinträchtigung von Konzentrations- und Leistungsfähigkeit lasse sich nicht mit den umfangreichen Aktivitäten inklusive Ausbildungen der Beschwer deführerin vereinbaren. Diese zeugten
- im Längsschnittverlauf gesehen - von einer Be sserung der Zwangsstörung. Mit „ temporären Schwankungen“ liessen sich insbesondere die absolvierten verschiedenen Ausbildungen nicht erklären (Urk. 9/150/3). Abschliessend gab sie an, sie halte an ihrer gutachterlichen Beurteilung fest (Urk. 9/150/4). 4. 4.1
Med. pract . C.___ standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 9 /13 5 /1 , 9/135/ 3 -10, 9/150/1 ).
Sie berücksichtigte die persönliche Leidens schil derung de r Beschwerdeführer in (Urk. 9/135/15-18) und erhob die Anam nese sowie die Befunde (Urk. 9/135/10-15, 9/135/18-19 ). Ferner setzte sie sich mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sowie mit den früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (Urk. 9/135/28-29).
Med. pract . C.___ legte ihren Standpunkt, die Zwangsstörung habe sich deutlich gebessert, die Agoraphobie sei wesentlich remittiert und die Arbeitsunfähigkeit betrage noch maximal 40 % , unter Bezugnahme auf die durch sie erhobenen Befunde, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf, die aktuelle soziale Anamnese und das Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar. So ist das Vorliegen einer Verbesserung b eispiels weise deswegen überzeugend, weil beim Explorationsgespräch durch med. pract . C.___ nur punktuell während der ersten halben Stunde sowie gegen Ende der Untersuchung Zwangsgedanken und -handlungen feststellbar waren (Urk. 9/135/20). Bei der spontanen genauen und umfangreichen Beschreibung ihrer Zwangssymptomatik wirkte sie zielgerichtet. Eine Unterbrechung des Re de flusses durch aktuelle Zwangsgedanken und -handlungen
wurde nach an fäng lichen Auffälligkeiten mit Bekreuzigungen nicht beobachtet (Urk. 9/135/18 -19 ) .
Bei der Begutachtung durch Dr. B.___ musste sie ihren Zwängen wäh rend der Begutachtung demgegenüber nachgeben und konnte sie damals noch nicht beherrschen und verheimlichen (Urk. 9/82/7). Das Interview wurde durch die Zwangskrankheit erschwert (Urk. 9/90/6).
Auf eine
- trotz eine s subjektiven Gefühl s einer verminderten Konzentration (Urk. 9/135/19) - mittlerweile gute Konzentration und Aufmerksamkeit wies die Tatsache hin, dass die Beschwer deführerin den Ablauf der Untersuchung rund zwei Monate nach der Explora tion noch genau beschreiben konnte (Urk. 9/150/2) und dass sie unter anderem ein Zertifikat für interkulturelle Übersetzungen erlangt hatte (Urk. 9/150/3) .
Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen ist die Verbesserung aus psy chiatrischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___
rechtsgenüglich ausgewiesen . Sodann legte med. pract . C.___ die noch vorliegenden Einschränkungen
i m Rahmen der Mini-ICF-P im Vergleich zu jenen i m Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/82/8) dar, wonach sie zusammenfassend zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei aktuell noch leicht bis allenfalls zeitweise mittelgradig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt , was überzeugt . Die Einschränkungen s ind bedingt durch eine leicht bis mittelgradig verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine mittel gradig eingeschränkte emotionale Belastbarkeit, allenfalls leichte Einschränkun gen in Bezug auf Anpassung an Regeln und Routinen, ein leichtgradig ver mindertes Durchhaltevermögen und eingeschränkte soziale Kompetenzen mit Einschränkungen der Abgrenzungs- und Konfliktfähigkeit (Urk. 9/ 135/25). Bei diesen Einschränkungen ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % nachvollziehbar. Im Übrigen passt sie auch zu den vorhandenen Aktivitäten mit guten sozialen Kontakten inklusive Kommunikation via Facebook, de m ausgiebi gen Spazieren und Spielen mit ihren Hunden, der Bewältigung ihres Haushalts, dem Kochen, dem Einkaufen, dem Besuch von Gottesdiensten ( Urk. 9/ 135/12, Urk. 9/ 135/16-17) sowie der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne spe zielle Medikation (Urk. 9/ 135/17-18) . 4.2
Die Beschwerdeführerin wandte gegen das Gutachten von med. pract . C.___ ein, sie fahre seit dem 8. April 2014 wegen häufiger Medikamenteneinnahme nicht mehr Auto und aus den übrigen Aktivitäten könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 8). Dem Autofahren wurde indes keine entschei dende Bedeutung beigemessen im Gutachten von med. pract . C.___ . Sie gelangte denn auch nicht alleine aufgrund der vorhandenen Aktivitäten zu einer mindes tens 60%igen Arbeitsfähigkeit, sondern würdigte insbesondere
die erhoben en Befunde. Dass med. pract . C.___ die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Aktivitäten mit den Angaben zu ihren Beschwerden ver glich und dabei Diskre panzen beobachtete (Urk. 9/ 135/19), ist nicht zu beanstanden, sondern gehört zur bei einer Begutachtung erforderlichen Plausibilitätsprüfung. 4.3
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sämtliche Gutachter seien sich einig über die psychiatrischen Diagnosen, hingegen nicht in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei Dr. A.___ zu folgen, da er sie am besten kenne (Urk. 1 S. 10).
Med. pract . C.___ diagnostizierte zwar nach wie vor eine Zwangssymptomatik, eine histr i onische Persönlichkeitsstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie einen Status nach Essattacken bei anderen psychischen Störungen (Urk. 9/ 135/26). Jedoch ist i nvalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – aus ge wiesen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 3 0. November 2010, E. 3.1 ). Med. pract . C.___ fand dieselben Störungen nun in weniger ausgeprägter Form vor, weshalb sich auch die Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit recht fertigte.
Bei der Einschätzung von med. pract . C.___ handelt es sich nicht ledig lich um eine andere Beurteilung, sondern sie legte in nachvollziehbarer Weise eine Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin dar. Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014, E.
4.2 ) . Wegen der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen kann denn auch nicht mehr auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden.
Vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ lagen hingegen auch aktuelle Berichte vor. D ie unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeu tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es indes nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil
die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_1021/2008 vom 28.
Januar 2009 , E. 2.2 mit Hinweisen ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es verhält sich nicht so, dass med. pract . C.___ die von Dr. A.___ angeführte massive Beeinträchtigung der Konzentrati ons
- und Leistungsfähigkeit nicht bemerkt hat, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht (Urk. 1 S. 12 oben), sondern sie hielt eine solche aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten anspruchsvollen kognitiven Tätigkeiten für ausgeschlossen (Urk. 9/ 150/3) , was nachvollziehbar ist . 4.4
Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Zwangsstörung sei chroni fiziert und laut Dr. A.___ sei keinesfalls eine substanzielle Besse rung zu erwarten (Urk. 1 S. 11). Dr. A.___ hatte sich zwar dahingehend geäussert (vgl. vorstehende E. 3.2.3) , jedoch hielt bereits Dr. B.___ eine
p osi tive Beeinflussung der Zwangskrankheit innert einem bis zwei Monaten durch ein zusätzliches dämpfendes Medikament für möglich (Urk. 9/82/7). Insgesamt gehen also die Meinungen darüber auseinander. Med. pract . C.___ legte unter Zuhilfenahme von Literatur dar, dass Zwangsstörungen am häufigsten so ver laufen, dass zwar nicht eine Symptomfreiheit, aber über die Jahre deutliche Verbesserungen erreicht werden können (Urk. 9/135/22), weshalb die Äusse run gen von Dr. A.___ keine Zweifel an der von der Gutachterin beobach te ten Ver besserung zu erwecken vermögen. 4.5
Die von Dr. A.___ angeführte Begründung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11, Urk. 9/143/1-2) ist zwar in sich schlüssig, je doch basiert sie auf den Angaben und der Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin. Letztere ist aber zu tief und med. pract . C.___ führte Verdeutli chungs tendenzen der Beschwerden, einen hohen sekundären Krankheitsgewinn sowie zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren an und grenzte diese auch ab (Urk. 9/135/28 , Urk. 9/135/19, Urk. 9/135/21 ). Als den Behandlungsverlauf entscheidend beeinflussende psychosoziale Faktoren nannte sie ein subjektives Krankheitskonzept mit einem maladaptiven Krankheits- und Schonverhalten, länger zurückliegende Erfahrungen im erlernten Beruf, zuletzt eine berufs frem de Tätigkeit, eher geringe Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, motiva tionale Faktoren, einen aktuell geringen beruflichen Ehrgeiz, eine ange spannte finanzielle Situation, Wiedergutmachungswünsche nach früheren Ent behrungen und einen weiterhin bestehenden Rentenwunsch (Urk. 9/135/29). Mit Blick auf diese Faktoren liegt es
nahe, dass med. pract . C.___ unter Berück sichtigung ein zig der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gegebenheiten zu einer tieferen Arbeitsunfähigkeit gelangte als Dr. A.___ . 4.6
Zusammenfassend steht nach dem Gesagten
mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin seit der Ren tenzusprechung
in dem Sinne verbessert hat, dass es weniger ausgeprägt ist , und aus psychiatrischer Sicht nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 40 % besteht. Dabei ist die gelernte Tätigkeit als Büroangestellte ideal leidens ad aptiert , jedoch besteht auch in der vor der Anmeldung bei der Invalidenversi cherung zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sitzwache eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/135/26-27). 5. 5.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 , E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 5.2
Aufgrund der Tatsache, dass in der erlernten sowie in der vor dem Anmeldung zum Leistungsbezug zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht, kann sowohl für die Bestimmung des Valideneinkommens als auch für die Ermittlung des Invalideneinkom mens
auf dieselben Tätigkeiten beziehungs weise Einkommenszahlen abgestellt werden. Demnach genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Nach dem die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig ist , resul tiert ein Invalidi tätsgrad von 40 % und damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertelsrente .
Die Anpassung der Rente aufgrund der von med. pract . C.___ festgestellten gesundheitlichen Verbesserung hat nach Mass gabe von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den ers ten Tag des zweiten der Zustel lung der Revisionsverfügung folgenden Monats zu erfolgen, so wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt verfügt hat . Im Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 hatte die auf jeden Fall vor der gutachterlichen U ntersuchung vom 2 0. Januar 2014 einge tretene Verbesserung auch bereits drei Monate angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer