Sachverhalt
1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ war vor Eintritt ihrer Erkrankung zuletzt bis am 23. November 1991 vollzeitlich als Büffetangestellte im Restau rant
Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9/7/1) . Sie leidet seit Ende No vem ber 1991 an teils arthritischen teils degenerativen Gelenksbeschwerden ins beson dere an der rechten Hand und an den Knien sowie an Rücken- und Haut beschwerden
(Urk. 9 /5 /2 , Urk. 9 /53 /7, Urk. 9/53/13 , Urk. 9/ 91 / 12, Urk. 9/91/17 , Urk. 9/91/ 25-32 ).
Am 19. August 1992 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalid en ver si che rung zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /3). Nach Abklä rung der medizinischen und erwerb lichen Ver hältnisse, unter anderem nach Einholung des rheumatol o gi schen Gutachtens der Rheuma klinik und des Instituts für phys ika lische Thera pie
der Klinik A.___ vom 19. September 199 4 (Urk. 9 /17) sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 eine ganze Inva li den rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 1992 zu (Urk. 9 /22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen der in den Jahren 1996/97 (Urk. 9 /24-26), 1999 (Urk. 9/28-30), 2002
(Urk. 9 /32-36) und 2005 (Urk . 9 / 39-41) durchgeführten Revisionsver fah ren wurde die ganze Rente je gestützt auf die jeweiligen Berichte des be han deln den Haus arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizi n, vom 28. Novem ber 1996 (Urk. 9 /25 / 2), vom 16. April 1999 (Urk. 9 /29 / 2), vom 6. Febru ar 2002 (Urk. 9 /33 / 3), und vom 13. April 2005 (Urk. 9 /40 / 3), der stets einen stationären Gesund heits zustand atte stierte, bes tätigt (Verfügung vom
20. Januar 1997, Urk. 9 /26 /1-2 ; Mitteilungen vom 26. April 1999, Urk. 9 /30 /1-2 , vom 14. März 2002, Urk. 9 /36, und vom 19. April 2005, Urk. 9 /41). 1.3
Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein weitere s Revisionsverfahren ein (Urk. 9 /44), in dessen Verlauf sie unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2008 (Urk. 9 /46) und das Gutach ten der Rheumatologie der Klinik C.___ vom 15. September 2009 (Urk. 9 /53) einholte und mit Vorbe scheid vom 8. Januar 2010 die revisionsweise Aufhebung der gan zen Rente an kündigte (Urk. 9 /59). Die Versicherte erhob dagegen mit Schrei ben vom 26. Janu ar 2010 (Urk. 9 /60), ergänzt mit Schreiben vom 15. März 2010 (Urk. 9 /63) Ein wände, woraufhin die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Juni 2010 die wie dererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des der Zustell ung der Verfügung folgenden Monats ankündigte (Urk. 9 /68). Auch hiergegen er hob die Versicherte Ein wände ( Schreiben vom 26. Juli 2010, Urk. 9 /69). Mit Verfügung vom 14. September 2010 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kün digt wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/72 ). Der Versicherte erhob dagegen am 15. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 9/73/3-7) . Mit Urteil vom 30. März 2012, Verfahren Nr. IV.2010.00977, hob das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich die Ver fügung vom 14. September 2010 in Gutheis sung der Beschwerde auf und über wies die Akten an die IV-Stelle zur Neubeur teilung des Renten anspruchs ab dem 1 5. September 2010 (Urk. 9/79/11-12).
1.4
Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre Gutachten des Schmerz-/ Gut achtenszentrums der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 ein (Urk. 9/91). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hin weis auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und weitere rheu ma tologische Behandlungen durchzuführen. Das Verfahren werde der wei len sis tier t und der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Durch führung dieser Massnahmen gefällt (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 29. Nove m ber 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens an (Urk. 9/100). Die Versicherte brachte dagegen mit Schreiben vom 17. Januar 2014 Einwände vor (Urk. 9/102/1-2) und liess der IV-Stelle im Hin blick auf die ihr auf erlegte Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/104) unter anderem die Berichte von Dr. med. D.___ , Allge meine Innere Medizin, vom 23. De zember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und vo n Dr. med. E.___ , Fachärztin für Phy sikalische Medizin und Reha bi litati on, vom 30. Dezem ber 2013 (Urk. 9/105/3-4 ) zukommen . Mit Verfügung vom 28. April 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 9/107). 2.
Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom
2. Juni 2014 Beschwerde ans hiesige Ge richt und beantragte , es sei ihr in A ufhebung der angefochtenen Ver fügung vom
28. April 2014 eine ganze Rente ab de m 1. November 2010 zuzu erkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent gelt li chen Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer
( Urk . 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss i n der undatierten Beschwerdeantwort (Eingang: 8. Juli 2014) ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Verfügung vom
5. August 2014 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA ) zum Prozess bei ge laden und der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Marc Dübendorfer als unent geltlicher Rechts vertreter für dieses Verfahren bestellt ( Urk. 10). Die AXA verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell recht licher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE
127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am 28. April 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be ur tei len ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Re vi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln
für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision ( ab dem
1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Janu ar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen
(vgl. zur 5 . IV- Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Fol gen den werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psy c hischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wir ken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit in vali den versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Will lens , die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein träch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur sow eit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann,
die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial- praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validi tätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau er mittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder
welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.5
Lässt sich eine massgebliche Sachverhalts änderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – auf hebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies is t dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann , wenn eine Leistungszusprechung un vertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvoll ständigen Sachverhalt führte (vgl.
Art. 43 Abs. 1
ATSG; Urteil des Bundes ge richts 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeit punkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E.
2.1 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 1). 2.6
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mut ba ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wider setzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Le ben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ; vgl. auch Art. 7-7b IVG ).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält die folgenden Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unter blie benen) medizinischen Behandlung oder erwerblic hen Eingliederung voraus. Die Vorkehr muss zudem geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fä higkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Der Zeitpunkt, ab welchem eine entspre chen de Annahme getroffen werden darf, ist sodann von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kür zungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Er werbsschaden einander entsprechen (vgl. zum Einzelnen: Ur teil des Bundesge richt I 824/06
vom 1 3. März 2007 E. 2.2-E. 4.).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Ent scheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirt schaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3). Laut Art. 86 bis IVV wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt, wenn die versicherte P erson den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachkommt (Abs. 1). In be sonders schweren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28 . April 201 4 auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Auf grund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom mit Un terdiagnosen sowie den rheumatischen Beschwerden sei ihre Arbeits fähigkeit überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt gewesen. Aus rechtlicher Sicht ent spreche dieses Leiden jedoch keiner langandauernden, schweren Er krankung mit erheblicher und dauerhafter Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Beschwerde führerin am 1 2. November 2013 den Antrag gestellt habe, rückwir kend bis zum Abschluss der auferlegten Schaden minderungs pflicht die gesetzli chen Leistun gen auszurichten, sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen über den Leistungs anspruch entschieden worden. Prognostisch sei eine Verbesserung unter Ausbau der Therapie der Skelettbefunde als auch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung als möglich eingeschätzt worden. Vor dem Bericht der Klinik A.___ habe eine depressive Symptomatik nicht bestanden oder sei nicht doku mentiert worden. Die psychische Störung sei bislang nicht behandelt wor den. Gemäss dem Gutachten (der Klinik C.___ vom 2 2 . Mai 2013; Urk. 9/91/1 )
habe auch eine relevante Beeinträchtigung der kognitiven Fähig keiten nicht ob jek tiviert werden können. Um eine Besserung zu eva luieren, sollte die Be schwer deführerin während 9 bis 12 Monaten die psychia trische als auch die so mati sche Behandlung durchführen. Nach Beendigung dieser Behand lung sollte es ihr möglich sein, eine leichte Tätigkeit ohne längere statische Po si tionen, vor allem ohne längeres vornüber geneigtes Stehen und Sitzen, He ben und Tragen von Laste n über 5 Kilogramm in einem vollen Pen sum aus zu führen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor , bereits das
rein rheumatologische Gutachten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 habe damals insge samt eine volle Arbeits unfähig keit in allen Bereichen ergeben. Die darin attes tier te medizinisch-theoretisch 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe las tenden Tätigkeit sei durch den Hinweis auf den kosmetisch be zie hungsweise hygienischen Aspekt einer palmaren
Pustulose bei jeglicher Tätig keit relativiert worden. Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik der Klinik A.___ vom
24. September 2010 hätten sodann klare Angaben über die entzündliche Natur der Rücken be schwer den vorgelegen. Es sei eine voll Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätig keit attestiert worden und in einer leichten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % als kaum realistisch beurteilt worden. Auch aus dem Gutachten der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 sei ersichtlich, dass sich die entzünd liche Manifestation ausgebreitet habe. Daher lasse sich der be schwerde geg ne rische Einwand des psychogenen Schmerzsyndroms nicht hal ten. Aus diesem Gutachten gehe zudem hervor, dass sich der psychische Ge sund heitszustand ver schlechtert habe und die Prognose ungünstig sei. Es sei ihr an gesichts ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen in somatischer und psychischer Hinsicht keine Erwerbstätigkeit zumutbar, welche den Renten anspruch unter gehen liesse (Urk. 1 S. 4
f. ). 3.3
3.3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2012 (Verfahren Nr. IV.2010.00977 ; Urk. 9/79 ) wurde festgestellt, dass eine zweifellose Unrich tig keit der ur sprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 1994 (Urk. 9/22) un d der folgenden Mitteilungen (Verfügung vom 20. Januar 1997, Urk. 9/26/1-2; Mit teilungen vom 26. April 1999, Urk. 9/30/1-2, vom 14. März 2002, Urk. 9/36, und vom 19. April 2005, Urk. 9/41) wegen Verlet zung des Unter su chungs grund satzes zu bejahen sei , weshalb die Beschwerdegegnerin
die Renten verfügung zu Recht in Wiedererwägung gezogen habe. Und zwar sei insbeson dere die zumut bare Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit nicht abgeklärt und ohne Weiteres von der vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Serviceangestellte auf eine n 100%igen Invaliditäts grad geschlossen worden (E. 4 ; Urk. 9/79/8-11 ) .
Dabei wurde im Urteil offen gelassen, o b bezüglich der strittigen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätig keit im mass geblichen Zeit punkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72 )
auf das rheuma tologische Gutach ten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 (Urk. 9/53 ) abgestellt werden könne . Denn a ufgrund des Berichts des Spitals in Z.___ vom 20. Oktober 2010 (Urk. 9/75/7-8 ) könne eine renten erhebliche Ver schlechterung des Gesundheits zustandes bereits vor Auf hebung der laufen den Rente
per Ende Oktober 2010 (Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4)
nicht ausge schlos sen werden , so dass
die Aufhebung der Rente - im Rahmen d es ( dama ligen ) Ver fahrens - nicht bestätigt werden
könne (E. 5 ; Urk. 9/79/11 ) . Die Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72) wurde daher aufgehoben und d ie Akten an die Be schwerde gegnerin
f ür die Beurteilung des Renten anspru ches für die Zeit nach Erlass d er Verfügung vom
14. September 2010 überwiesen (Urk. 9/79/ 11-12 ). 3.3 .2 Bei dieser Ausgangslage ist von eine m Anspruch auf eine ganze Rente bis min destens Ende Oktober 2010 auszugehen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV ; Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4 ) und w ie bei einer materie llen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der Verfügung vom
14. Sep tember 2010 zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allen falls der Umfang des Anspruchs pro futuro
ergeben ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_1014/2008
vom 1 4. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). D ie An spruchs be rech tigung und gegebenen falls der Umfang des Anspruchs ist somit ab No vember 2010
zu prüfen . 4. 4.1 4.1.1 Gemäss dem Bericht der Rheuma klinik und des Instituts für Physikalische Medi zin der Klinik A.___ vom 2 4. September 2010 betreffend die ambulante Sprech stunde vom 13. September 2010 ( Urk. 9/73/12-13) w urden die
folgen den Diag nosen ge stellt: 1. undifferenzierte Spondarthropathie mit/bei Erst mani festation im Jahr 1992, Rheumafaktor, Anti-CCP-AK negativ, rezidi vierender Pustolosis
palma
plan taris , Verdacht auf Illiosakralgelenk -( ISG- ) Arthritis links, Basis therapie mit Salazopyrin seit 1992 und Methotrexat seit Mai 2010, aktuell: Oligo arthritis , entzündlichen Rückenschmerzen; 2. arterieller Hypertonie; 3. de pressive Ver stimmung; 4. an am nestisch Status nach Herzrhythmusstörung im Jahr 200 8 . Als aktuelle Be schwerden seien eine schmerzhafte Schwellung des rechten Hand gelenks , Schmerzen im oberen Sprun g gelenk (OSG) links und in den Schultern beidseits, Morgensteifigkeit sowie lumbale Schmerzen mit Aus strah lung in die Hüfte beidseits angegeben worden. Systemanamnestisch bestehe seit einigen Jahre n eine Depression. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei klar, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestehe. Auch für eine ideale, leidensangepasste Tätigkeit bestehe zur zeit kaum eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei entzündlichem Befall des Hand gelenks und auch diverser Fingergelenke der rechten Hand sei diese als weit gehend ge brauchsunfähig zu betrachten. Ein Einsatz von mehr als 30 % in einer leichten Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt kaum realistisch. Nach Beginn mit einer Behandlung mit einem TNF-Blocker sei die Situation wieder neu zu beurteilen. Bei gutem Ansprechen könne durchaus für eine lei densangepasste Tätigkeit zu mindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden ( Urk. 9/73/12-13). Laut dem Bericht des Spitals in Z.___
vom 20. Oktober 2010 (richtig wohl: 2 4. Oktober 2010) wur de die Versicherte nach notfallmässi g er Zuweisung von Dr. E.___
vom 18. bis 24. Oktober 2010 im Spital Z.___ hospi talisiert, wo mittels Magnetresonanztomographie (MRT) v om 21. Oktober 2010 eine Dis kus hernie L3/L4 mit Wurzelkompression L3 links festgestellt worden sei ; dies nach dem neu zu den Schmerzen in diversen Ge lenken ein konstanter Schmerz in der linken Hüfte aufgetreten sei, der sich bei Bewe gungen verstärkt habe (Urk. 9/75/7 ).
4.1.2 Die Gutachter Dr. med. F.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Reha bi li tation, und Prof. Dr. med.
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, stellten gemäss dem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gut ach ten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik C.___
vom 22. Mai 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit : 1. Chro ni sche Polya rthritis mit/bei asymmetrischer Ausprägung, differential diag nostisch rheumatoide Arthritis, undifferenzierte Spondarthrop athie ( Pso riasis arthritis sine psoriasi ), Beginn mit Monoarthritis am rechten Handgelenk ( dif ferential diagnos tisch reaktiv nach Angina ton silliaris 1992), Rheumafaktor dis kret positiv (15 kU /l), ANA, Anti-CCP, ANCA negativ, Synovitiden
Carpus beid seits vor allem rechts, MCP II und III beidseits Erosionen im rechten Carpus , möglicherweise auch MCP III und Os triquetrium links (MRT der Hände vom 21. Fe bruar 2013, Balgrist ), Schultergelenks erguss rechts (MRT vom 11. Februar 2013), humoral wie derholt erhöhte Ent zündungsaktivität (auch v orbestehend 15. September 2009 ), keine sicheren Hin weise auf entzündlichen Befall des Ach senskeletts (Ganzkörper MRT vom 11. Februar 2013, Balgrist ), Therapie: Status nach Steo ridinfiltration rechtes Hand gelenk, nichtsteroidalen Anti rheumatika (NSAR) , Status nach Sulfasal azin 1992-2011 (Absetzgründe unbe kannt), Status nach Ada li mumab ( Humira ) zirka April 2011 bis März 2012 (subjektive Abset zungs gründe unklar), aktuell Metho trexat seit Mai 2010, derzeit peroral niedrig do siert ; 2. AC-Gelenksarthrose beidseits, nicht aktiviert (Ultraschall vom 1 6. Janu ar 2013, MRT vom 11. Feb ruar 2013); 3. chronisches panvertebrales Schmerz syn drom mit/bei ödematöse n Wirbelkörperveränderungen Bandscheiben-assoziiert ( Modic
I) C6/7, Chond rosen C5-C7, ödematöse Deck- und Boden plat tenver än derungen Th3-Th7, Chon drosen Th3-Th6, multisegmentale Facet ten ge lenks ar throsen ohne Irrita tionen (keine Ergüsse), keine foraminale
oder spinale Ste nosierung , keine frische oder abgelaufene Sakroiliitis , leichte Arthrose ISG beid seits und Symphese (MRT Ganzkörper/ Bechterew -Protokoll vom 11. Februar 2013,
Balgrist ) , Wirbelsäulen fehlform /Fehlhaltung mit zervico thorakaler
Hyper kyphose und lumbaler Lordose, muskuläre Dysbalancen , Insuf fizienz der Schul tergürtel- und Rumpf muskulatur , Extremitätenmuskulatur , all ge meine Dekondi tionierung , Status nach Diskushernie L3/4 mit Nerven wurzel kompression L3 links ( akten anam nestisch MRT vom 21. Oktober 2010), statio näre Behandlung im Spital in
Z.___ , aktuell keine Hinweise au f radikuläre Reiz- oder Ausfall symp tomatik; 4. Knieschmerzen beidseits mit/bei Patella-Fehl stellung und mus kulärer Insuffizenz ; 5. Chronisch rezidivierende palmo plantare
Pustu lose ( Krank heitsbeginn
1991) klinisch derzeit asymp toma tisch; 6. Mittelgradige de pres sive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei gra vieren den psycho sozialen Belastungen (chronische Krankheit des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes [ICD-10 Z87.3], eheliche Probleme [ICD-10 Z63.0], familiäre Probleme [ICD-10 Z63.7], Einkom mens ver hältnisse [ICD-10 Z59.6] und mit wahr scheinlicher Somatisierungstendenz ; Urk. 9/91/23-25) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im C.___ -Gutachten vom 22. Mai 2013 die folgenden auf: 1. Arterielle Hy pertonie ;
2. leichter 25-OH-Vitamin D3 Mangel (43,0 nmol /l );
3. diskreter Fol säuremangel (12 nmol /l; differentialdiagnostisch insuffiziente Supplemen tati on unter Methotrexat -Therapie); 4. Verdacht auf Narbenhernie Mittel-/Un ter bauch bei Status nach Appendek tomie; 5. Diabetes mellitus Typ 2 ( Erst diagnose
2011) unter oraler Antidiabetika und bei Verdacht auf peripher er Neuro pathie ( Pall hypästhesie ; Urk. 9/91/25) . Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ kamen zum Schluss, dass sich die somatische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum gesundheitlichen Zu stand im Rahmen des ersten rheumatologischen Gutachtens vom 15. Septem ber 2009 relevant verschlechtert habe, was durch die klinisch, bildgebend und la bormässige Krankheitsaktivität der Polyarthritis mit erosiven Veränderungen der Hände sowie aktivierten degenerativen (differentialdiagnostisch entzünd li chen) Veränderungen an der Wirbelsäule begründet sei .
Eine graduelle und schrittweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der ent zündlichen rheumatischen Erkrankung wahrscheinlich. Aufgrund der Akten lage sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sicherlich ab dem Zeitpunkt der ambulanten rheumatologischen Untersuchung in der Rheuma kli nik
der Klinik A.___ vom 1 3. September 2010 ausgewiesen (Urk. 9/91/41-42) .
Auch sei seither eine depressive Symptomatik im Sinne einer reaktiven psychischen Stö rung hinzugetreten , wobei diese überwiegend auf die im Jahr 2010 (even tuell früher) fest gestellte Ver schlechterung der somatischen Erkrankung und nicht auf die seit Jahren vorhandenen psychosozialen Belastungen zurückzu führen sei (Urk. 9/91/31, Urk. 9/91/ 40 ) . Die Be schwerde führerin befinde sich aus somatischen und psychischen Gründen beziehungsweise aufgrund der negativen Wechselwirkung dieser beiden Aspekte in einem be denklichen gesundheitlichen Zustand, in welchem sie (ohne dass eine Stabilität erreicht werde) kaum zu beruflichen Leistungen in irgendeiner Tätig keit in der Lage sei. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit als Serviererin/Restau rationsangestellte sei zu 100 % eingeschränkt. Eine solche sei bereits im Bericht vom 19. September 1994 aufgrund der damaligen Befunde postuliert worden und die Befundlage habe sich seither nicht wesentlich ver än dert. Auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar.
Denn die Entzündungsaktivität seitens der Polyarthritis sei derzeit aufgrund der um fassenden klinischen, labormässigen und radiologischen Untersuchungen deutlich erhöht und betreffe vor allem die peripheren Gelenke (Hände, das rechte Schultergelenk, beide Sprunggelenke). Die rheumatologische Grun derkrankung sei derzeit nicht adäquat behandelt be ziehungsweise nicht in Re mission. So sei die Beschwerdeführerin bereits in grund legenden Alltags aktivitäten
hochgradig und umfassend eingeschränkt, zum Beispiel bei der Körperpflege, An- und Ausziehen, sowie häufig auf Hilfe leis tungen ihrer Familienangehörigen angewiesen. Selbständig könnten diese Tätigkeiten nur in einem sehr langsamen Tempo beziehungsweise nur mit einem inadäquat grossen Zeitaufwand bewerkstelligt werden. So sei auch vor der kör perlichen Untersuchung zu beobachten gewesen, dass sich die Beschwerde füh rerin nur langsam aus- und angekleidet habe . Sie habe dabei teilweise Hilfe leistung benötig t . Dass die Führung des gemeinsamen Haushaltes vollum fäng lich von Familienangehörigen übernommen werde , sei nach vollziehbar. Auf grund der strukturellen Veränderungen und der funktionellen Defizite an der Wirbelsäule und der grossen Gelenke (Schulter rechts) sei der Beschwerde füh re rin selbst nach adäquater Behandlung der entzündlichen Pathologien, eine Ar beits fähigkeit in einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit und eine Tätig keit mit längeren statischen Positionen, vor allem längeres vornüber
geneigtes Ste hen und Sitzen, Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm nicht zu mutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit, welche in der Regel mit dem Einsatz der Hände einhergehe, sei aufgrund des entzündlichen Befalls der oberen Ext remitäten derzeit nicht zumutbar. Allenfalls müsste diese Beurteilung nach einer über eine konsequente und adäquat lange Zeitdauer durch geführte im mun mo du latorische medikamentöse Therapie re -evaluiert werden. Es sei indes mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die psychische Beein trächtigung und die negative Wechselwirkung der psychischen und somatischen Erkrankung dazu führe, dass vorerst der Beschwerdeführerin (vor Erreichen einer gesund heitli chen Stabilität) keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/91/32- 43 ) .
4.2 4.2.1 Da s von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/91) erfüllt alle rechtsprechungs ge mäs s erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Dies wird auch von den Parteien nicht angezweifelt.
Es besteht auch sonst kein Grund, von deren detailliert und nachvollziehbaren begründeten Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit abzuweichen. 4.2.2 Insbesondere ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits deshalb eine Invalidität zu verneinen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog eine mittel gradige depressive Episode aufge führt ist . Zwar werden
nach der Recht sprechung leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne ei nes verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Per son verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu über winden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4
mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz problematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syndromale
Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) zurückzuführen sind. Hier wurde von den Gutachtern jedoch bereits zufolge der somatischen Be schwerden, insbesondere aufgrund der chronischen Polyarthritis und den teils ent zündlichen teils degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule nach voll ziehbar eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestiert, zumal deswegen selbst grund legende Alltagsaktivitäten hochgradig und umfassend eingeschränkt sind (Urk. 9/91/39). 4.2.3 G estützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___
ist von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der ange stamm ten Tätig keit als Serviceangestellte und spätestens ab Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen . Damit ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bun des gerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 ). 4. 3 4.3.1 Daran ändert nicht s , dass die Gutachter die folgenden rheumatologische n und psychiatrische n Therapien empfoh len haben: Steigerung der M etho trexat dosis auf 20 - 25 mg in subcutaner
Applikations form , Erwägung des Wieder ein satzes eines Biologikums unter zeitnaher und regel mässiger rheuma tologischer Kon trolle, Folsäuresupplementation mit Laborkont rolle, Substitution von Vitamin D und Kalzium , Einsatz von syste mischen, gegebenenfalls intra arti kulären Gluko kortikoiden [Cortison] unter Berück sichtigung der inter nistischen Begleit erkran kung wahr scheinlich meta bolischen Syndroms mit Diabetes mellitus und Adi positas, Erwägung des Einsatzes von antiinflammatorischen , gegebenenfalls auch immunmodulierenden Therapiemassnahmen zur Behandlung der Wirbel körper veränderungen , unter Berück sichtigung der Gesamtsituation allen falls ge zielte, selektive und radiologisch gesteuerte wirbelsäulennahe Steroidinfiltra tio nen , physiothera peu tisch ange leitete, rekonditio nierende , kräftigend-stabili sie rendes Be wegungsprogramm mit Einzelphysiotherapie und im Verlauf ange lei tete me dizinische Trainingstherapie sowie eine psychiatrisch-psycho thera peuti sche Be hand lung mit Einleitung einer adäquaten medika mentösen Behand lung mit schmermodulierenden Präparaten (Urk. 9/9 1 /35-37). Denn die Gutach ter wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Umsetzbarkeit der Therapie mass nahmen davon abhänge, ob in Zukunft die rheumatologische Grunderkran kung kon trolliert und zur Remission gebracht werden könne. Gleich zeitig würden aber auch psychosoziale Faktoren, welche die Compliance und Adhä renz beein flussen würden, bei den entsprechenden Überlegungen eine we sent liche Rolle spielen (Urk. 9/91/37). Auch sei eine rasche Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und der negativen Wechselwirkungen der soma tischen und psychischen Beschwer den, wie auch aufgrund des fortge schrittenen Alters kaum zu erwarten. Die Gutach ter beur teilten die Prognose daher als ungünstig (Urk. 9/91/32, Urk. 9/91/40). 4.3.2 Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 ist damit auch unter Be rücksichtigung der geltenden Schadenminderungspflicht ( Art. 7 und 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst mit Schrei ben vom 14. Oktober 2013 und ohne weitere Konkretisierung zur Auf nahme
von psy chiatrisch-psychologisch und rheumatologischen Therapien zusammen mit dem Hausarzt aufgefordert und erst dann über die Folgen der Ver letzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufge klärt hat
(Urk. 9/93 ) . Welche Therapien im Einzelnen gefordert seien, wurde im Schreiben nicht ausgeführt. Insbesondere ist dem Schreiben kein Hinweis auf die Thera pieempfehlungen von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemäss dem Gutachten vom 2 2. Mai 2013 zu entnehmen. Aufgrund der von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemachten Ausführungen und der gestellten ungünstige n Prog nos e ist zudem nicht davon auszugehen, dass die empfohlenen Therapien unter der mass geb lichen prospektiven und damit hypothetischen Betrachtung in vo raus sehbarer Zeit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewir ken ver möch ten. Die Umsetzbarkeit der Therapie mass nahmen
hängt gemäss dem Gut achten zudem
davon ab , ob in Zukunft die rheuma tologische Grunder kran kung kon trolliert und zur Remission gebracht werden könne. Die rheuma tolo gische Behandlung wurde gemäss den Berichten von Dr. D.___ vom 23. De zember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und von Dr. E.___ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 9/105/3-4) sowie dem Schreiben der CSS Versicherung vom 6. Ja nuar 2014 über die Vergütung des Medikamentes Humira ( Urk. 9/105/5) sodann be reits auf genommen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leis tungs begehrens mit Vorbescheid vom 2 9. November 2013 ( Urk. 9/100) vor Ab lauf der mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 angesetzten zweimonatigen Be denk fr ist zur Aufnahme der Therapien (Urk. 9/93/2) angekündigt.
4.3 .3 Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht mit korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren , welche eine Leistungskürzung im hier mass geblichen Überprüfungszeitraum ( vgl. dazu BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis)
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014 (Urk. 2) rechtfertigen würde, liegt unter diesen Umständen nicht vor. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2014 in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat. 6.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der obsiegenden , durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Be schwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer vom 1 7. September 2014 (Urk. 15) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. April 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Marc Dübendorfer , Aarau, eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Dübendorfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AX A Stiftung Berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die 1958 geborene X.___ war vor Eintritt ihrer Erkrankung zuletzt bis am 23. November 1991 vollzeitlich als Büffetangestellte im Restau rant
Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9/7/1) . Sie leidet seit Ende No vem ber 1991 an teils arthritischen teils degenerativen Gelenksbeschwerden ins beson dere an der rechten Hand und an den Knien sowie an Rücken- und Haut beschwerden
(Urk. 9 /5 /2 , Urk. 9 /53 /7, Urk. 9/53/13 , Urk. 9/ 91 / 12, Urk. 9/91/17 , Urk. 9/91/ 25-32 ).
Am 19. August 1992 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalid en ver si che rung zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /3). Nach Abklä rung der medizinischen und erwerb lichen Ver hältnisse, unter anderem nach Einholung des rheumatol o gi schen Gutachtens der Rheuma klinik und des Instituts für phys ika lische Thera pie
der Klinik A.___ vom 19. September 199
E. 1.2 Im Rahmen der in den Jahren 1996/97 (Urk.
E. 1.3 Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein weitere s Revisionsverfahren ein (Urk. 9 /44), in dessen Verlauf sie unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2008 (Urk.
E. 1.4 Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre Gutachten des Schmerz-/ Gut achtenszentrums der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 ein (Urk. 9/91). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hin weis auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und weitere rheu ma tologische Behandlungen durchzuführen. Das Verfahren werde der wei len sis tier t und der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Durch führung dieser Massnahmen gefällt (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 29. Nove m ber 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens an (Urk. 9/100). Die Versicherte brachte dagegen mit Schreiben vom 17. Januar 2014 Einwände vor (Urk. 9/102/1-2) und liess der IV-Stelle im Hin blick auf die ihr auf erlegte Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/104) unter anderem die Berichte von Dr. med. D.___ , Allge meine Innere Medizin, vom 23. De zember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und vo n Dr. med. E.___ , Fachärztin für Phy sikalische Medizin und Reha bi litati on, vom 30. Dezem ber 2013 (Urk. 9/105/3-4 ) zukommen . Mit Verfügung vom 28. April 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 9/107). 2.
Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom
2. Juni 2014 Beschwerde ans hiesige Ge richt und beantragte , es sei ihr in A ufhebung der angefochtenen Ver fügung vom
28. April 2014 eine ganze Rente ab de m 1. November 2010 zuzu erkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent gelt li chen Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer
( Urk . 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss i n der undatierten Beschwerdeantwort (Eingang: 8. Juli 2014) ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Verfügung vom
5. August 2014 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA ) zum Prozess bei ge laden und der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Marc Dübendorfer als unent geltlicher Rechts vertreter für dieses Verfahren bestellt ( Urk. 10). Die AXA verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell recht licher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE
127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am 28. April 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be ur tei len ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Re vi sion 6a am 1. Januar 20
E. 4 (Urk.
E. 4.1.1 Gemäss dem Bericht der Rheuma klinik und des Instituts für Physikalische Medi zin der Klinik A.___ vom 2 4. September 2010 betreffend die ambulante Sprech stunde vom 13. September 2010 ( Urk. 9/73/12-13) w urden die
folgen den Diag nosen ge stellt: 1. undifferenzierte Spondarthropathie mit/bei Erst mani festation im Jahr 1992, Rheumafaktor, Anti-CCP-AK negativ, rezidi vierender Pustolosis
palma
plan taris , Verdacht auf Illiosakralgelenk -( ISG- ) Arthritis links, Basis therapie mit Salazopyrin seit 1992 und Methotrexat seit Mai 2010, aktuell: Oligo arthritis , entzündlichen Rückenschmerzen; 2. arterieller Hypertonie; 3. de pressive Ver stimmung; 4. an am nestisch Status nach Herzrhythmusstörung im Jahr 200 8 . Als aktuelle Be schwerden seien eine schmerzhafte Schwellung des rechten Hand gelenks , Schmerzen im oberen Sprun g gelenk (OSG) links und in den Schultern beidseits, Morgensteifigkeit sowie lumbale Schmerzen mit Aus strah lung in die Hüfte beidseits angegeben worden. Systemanamnestisch bestehe seit einigen Jahre n eine Depression. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei klar, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestehe. Auch für eine ideale, leidensangepasste Tätigkeit bestehe zur zeit kaum eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei entzündlichem Befall des Hand gelenks und auch diverser Fingergelenke der rechten Hand sei diese als weit gehend ge brauchsunfähig zu betrachten. Ein Einsatz von mehr als 30 % in einer leichten Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt kaum realistisch. Nach Beginn mit einer Behandlung mit einem TNF-Blocker sei die Situation wieder neu zu beurteilen. Bei gutem Ansprechen könne durchaus für eine lei densangepasste Tätigkeit zu mindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden ( Urk. 9/73/12-13). Laut dem Bericht des Spitals in Z.___
vom 20. Oktober 2010 (richtig wohl: 2 4. Oktober 2010) wur de die Versicherte nach notfallmässi g er Zuweisung von Dr. E.___
vom 18. bis 24. Oktober 2010 im Spital Z.___ hospi talisiert, wo mittels Magnetresonanztomographie (MRT) v om 21. Oktober 2010 eine Dis kus hernie L3/L4 mit Wurzelkompression L3 links festgestellt worden sei ; dies nach dem neu zu den Schmerzen in diversen Ge lenken ein konstanter Schmerz in der linken Hüfte aufgetreten sei, der sich bei Bewe gungen verstärkt habe (Urk. 9/75/7 ).
E. 4.1.2 Die Gutachter Dr. med. F.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Reha bi li tation, und Prof. Dr. med.
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, stellten gemäss dem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gut ach ten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik C.___
vom 22. Mai 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit : 1. Chro ni sche Polya rthritis mit/bei asymmetrischer Ausprägung, differential diag nostisch rheumatoide Arthritis, undifferenzierte Spondarthrop athie ( Pso riasis arthritis sine psoriasi ), Beginn mit Monoarthritis am rechten Handgelenk ( dif ferential diagnos tisch reaktiv nach Angina ton silliaris 1992), Rheumafaktor dis kret positiv (15 kU /l), ANA, Anti-CCP, ANCA negativ, Synovitiden
Carpus beid seits vor allem rechts, MCP II und III beidseits Erosionen im rechten Carpus , möglicherweise auch MCP III und Os triquetrium links (MRT der Hände vom 21. Fe bruar 2013, Balgrist ), Schultergelenks erguss rechts (MRT vom 11. Februar 2013), humoral wie derholt erhöhte Ent zündungsaktivität (auch v orbestehend 15. September 2009 ), keine sicheren Hin weise auf entzündlichen Befall des Ach senskeletts (Ganzkörper MRT vom 11. Februar 2013, Balgrist ), Therapie: Status nach Steo ridinfiltration rechtes Hand gelenk, nichtsteroidalen Anti rheumatika (NSAR) , Status nach Sulfasal azin 1992-2011 (Absetzgründe unbe kannt), Status nach Ada li mumab ( Humira ) zirka April 2011 bis März 2012 (subjektive Abset zungs gründe unklar), aktuell Metho trexat seit Mai 2010, derzeit peroral niedrig do siert ; 2. AC-Gelenksarthrose beidseits, nicht aktiviert (Ultraschall vom 1 6. Janu ar 2013, MRT vom 11. Feb ruar 2013); 3. chronisches panvertebrales Schmerz syn drom mit/bei ödematöse n Wirbelkörperveränderungen Bandscheiben-assoziiert ( Modic
I) C6/7, Chond rosen C5-C7, ödematöse Deck- und Boden plat tenver än derungen Th3-Th7, Chon drosen Th3-Th6, multisegmentale Facet ten ge lenks ar throsen ohne Irrita tionen (keine Ergüsse), keine foraminale
oder spinale Ste nosierung , keine frische oder abgelaufene Sakroiliitis , leichte Arthrose ISG beid seits und Symphese (MRT Ganzkörper/ Bechterew -Protokoll vom 11. Februar 2013,
Balgrist ) , Wirbelsäulen fehlform /Fehlhaltung mit zervico thorakaler
Hyper kyphose und lumbaler Lordose, muskuläre Dysbalancen , Insuf fizienz der Schul tergürtel- und Rumpf muskulatur , Extremitätenmuskulatur , all ge meine Dekondi tionierung , Status nach Diskushernie L3/4 mit Nerven wurzel kompression L3 links ( akten anam nestisch MRT vom 21. Oktober 2010), statio näre Behandlung im Spital in
Z.___ , aktuell keine Hinweise au f radikuläre Reiz- oder Ausfall symp tomatik; 4. Knieschmerzen beidseits mit/bei Patella-Fehl stellung und mus kulärer Insuffizenz ; 5. Chronisch rezidivierende palmo plantare
Pustu lose ( Krank heitsbeginn
1991) klinisch derzeit asymp toma tisch; 6. Mittelgradige de pres sive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei gra vieren den psycho sozialen Belastungen (chronische Krankheit des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes [ICD-10 Z87.3], eheliche Probleme [ICD-10 Z63.0], familiäre Probleme [ICD-10 Z63.7], Einkom mens ver hältnisse [ICD-10 Z59.6] und mit wahr scheinlicher Somatisierungstendenz ; Urk. 9/91/23-25) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im C.___ -Gutachten vom 22. Mai 2013 die folgenden auf: 1. Arterielle Hy pertonie ;
2. leichter 25-OH-Vitamin D3 Mangel (43,0 nmol /l );
3. diskreter Fol säuremangel (12 nmol /l; differentialdiagnostisch insuffiziente Supplemen tati on unter Methotrexat -Therapie); 4. Verdacht auf Narbenhernie Mittel-/Un ter bauch bei Status nach Appendek tomie; 5. Diabetes mellitus Typ 2 ( Erst diagnose
2011) unter oraler Antidiabetika und bei Verdacht auf peripher er Neuro pathie ( Pall hypästhesie ; Urk. 9/91/25) . Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ kamen zum Schluss, dass sich die somatische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum gesundheitlichen Zu stand im Rahmen des ersten rheumatologischen Gutachtens vom 15. Septem ber 2009 relevant verschlechtert habe, was durch die klinisch, bildgebend und la bormässige Krankheitsaktivität der Polyarthritis mit erosiven Veränderungen der Hände sowie aktivierten degenerativen (differentialdiagnostisch entzünd li chen) Veränderungen an der Wirbelsäule begründet sei .
Eine graduelle und schrittweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der ent zündlichen rheumatischen Erkrankung wahrscheinlich. Aufgrund der Akten lage sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sicherlich ab dem Zeitpunkt der ambulanten rheumatologischen Untersuchung in der Rheuma kli nik
der Klinik A.___ vom 1 3. September 2010 ausgewiesen (Urk. 9/91/41-42) .
Auch sei seither eine depressive Symptomatik im Sinne einer reaktiven psychischen Stö rung hinzugetreten , wobei diese überwiegend auf die im Jahr 2010 (even tuell früher) fest gestellte Ver schlechterung der somatischen Erkrankung und nicht auf die seit Jahren vorhandenen psychosozialen Belastungen zurückzu führen sei (Urk. 9/91/31, Urk. 9/91/ 40 ) . Die Be schwerde führerin befinde sich aus somatischen und psychischen Gründen beziehungsweise aufgrund der negativen Wechselwirkung dieser beiden Aspekte in einem be denklichen gesundheitlichen Zustand, in welchem sie (ohne dass eine Stabilität erreicht werde) kaum zu beruflichen Leistungen in irgendeiner Tätig keit in der Lage sei. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit als Serviererin/Restau rationsangestellte sei zu 100 % eingeschränkt. Eine solche sei bereits im Bericht vom 19. September 1994 aufgrund der damaligen Befunde postuliert worden und die Befundlage habe sich seither nicht wesentlich ver än dert. Auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar.
Denn die Entzündungsaktivität seitens der Polyarthritis sei derzeit aufgrund der um fassenden klinischen, labormässigen und radiologischen Untersuchungen deutlich erhöht und betreffe vor allem die peripheren Gelenke (Hände, das rechte Schultergelenk, beide Sprunggelenke). Die rheumatologische Grun derkrankung sei derzeit nicht adäquat behandelt be ziehungsweise nicht in Re mission. So sei die Beschwerdeführerin bereits in grund legenden Alltags aktivitäten
hochgradig und umfassend eingeschränkt, zum Beispiel bei der Körperpflege, An- und Ausziehen, sowie häufig auf Hilfe leis tungen ihrer Familienangehörigen angewiesen. Selbständig könnten diese Tätigkeiten nur in einem sehr langsamen Tempo beziehungsweise nur mit einem inadäquat grossen Zeitaufwand bewerkstelligt werden. So sei auch vor der kör perlichen Untersuchung zu beobachten gewesen, dass sich die Beschwerde füh rerin nur langsam aus- und angekleidet habe . Sie habe dabei teilweise Hilfe leistung benötig t . Dass die Führung des gemeinsamen Haushaltes vollum fäng lich von Familienangehörigen übernommen werde , sei nach vollziehbar. Auf grund der strukturellen Veränderungen und der funktionellen Defizite an der Wirbelsäule und der grossen Gelenke (Schulter rechts) sei der Beschwerde füh re rin selbst nach adäquater Behandlung der entzündlichen Pathologien, eine Ar beits fähigkeit in einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit und eine Tätig keit mit längeren statischen Positionen, vor allem längeres vornüber
geneigtes Ste hen und Sitzen, Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm nicht zu mutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit, welche in der Regel mit dem Einsatz der Hände einhergehe, sei aufgrund des entzündlichen Befalls der oberen Ext remitäten derzeit nicht zumutbar. Allenfalls müsste diese Beurteilung nach einer über eine konsequente und adäquat lange Zeitdauer durch geführte im mun mo du latorische medikamentöse Therapie re -evaluiert werden. Es sei indes mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die psychische Beein trächtigung und die negative Wechselwirkung der psychischen und somatischen Erkrankung dazu führe, dass vorerst der Beschwerdeführerin (vor Erreichen einer gesund heitli chen Stabilität) keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/91/32- 43 ) .
E. 4.2 ). 4. 3 4.3.1 Daran ändert nicht s , dass die Gutachter die folgenden rheumatologische n und psychiatrische n Therapien empfoh len haben: Steigerung der M etho trexat dosis auf 20 - 25 mg in subcutaner
Applikations form , Erwägung des Wieder ein satzes eines Biologikums unter zeitnaher und regel mässiger rheuma tologischer Kon trolle, Folsäuresupplementation mit Laborkont rolle, Substitution von Vitamin D und Kalzium , Einsatz von syste mischen, gegebenenfalls intra arti kulären Gluko kortikoiden [Cortison] unter Berück sichtigung der inter nistischen Begleit erkran kung wahr scheinlich meta bolischen Syndroms mit Diabetes mellitus und Adi positas, Erwägung des Einsatzes von antiinflammatorischen , gegebenenfalls auch immunmodulierenden Therapiemassnahmen zur Behandlung der Wirbel körper veränderungen , unter Berück sichtigung der Gesamtsituation allen falls ge zielte, selektive und radiologisch gesteuerte wirbelsäulennahe Steroidinfiltra tio nen , physiothera peu tisch ange leitete, rekonditio nierende , kräftigend-stabili sie rendes Be wegungsprogramm mit Einzelphysiotherapie und im Verlauf ange lei tete me dizinische Trainingstherapie sowie eine psychiatrisch-psycho thera peuti sche Be hand lung mit Einleitung einer adäquaten medika mentösen Behand lung mit schmermodulierenden Präparaten (Urk. 9/9 1 /35-37). Denn die Gutach ter wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Umsetzbarkeit der Therapie mass nahmen davon abhänge, ob in Zukunft die rheumatologische Grunderkran kung kon trolliert und zur Remission gebracht werden könne. Gleich zeitig würden aber auch psychosoziale Faktoren, welche die Compliance und Adhä renz beein flussen würden, bei den entsprechenden Überlegungen eine we sent liche Rolle spielen (Urk. 9/91/37). Auch sei eine rasche Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und der negativen Wechselwirkungen der soma tischen und psychischen Beschwer den, wie auch aufgrund des fortge schrittenen Alters kaum zu erwarten. Die Gutach ter beur teilten die Prognose daher als ungünstig (Urk. 9/91/32, Urk. 9/91/40). 4.3.2 Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 ist damit auch unter Be rücksichtigung der geltenden Schadenminderungspflicht ( Art. 7 und 7b IVG in Verbindung mit Art.
E. 4.2.1 Da s von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/91) erfüllt alle rechtsprechungs ge mäs s erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Dies wird auch von den Parteien nicht angezweifelt.
Es besteht auch sonst kein Grund, von deren detailliert und nachvollziehbaren begründeten Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit abzuweichen.
E. 4.2.2 Insbesondere ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits deshalb eine Invalidität zu verneinen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog eine mittel gradige depressive Episode aufge führt ist . Zwar werden
nach der Recht sprechung leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne ei nes verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Per son verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu über winden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4
mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz problematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syndromale
Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) zurückzuführen sind. Hier wurde von den Gutachtern jedoch bereits zufolge der somatischen Be schwerden, insbesondere aufgrund der chronischen Polyarthritis und den teils ent zündlichen teils degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule nach voll ziehbar eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestiert, zumal deswegen selbst grund legende Alltagsaktivitäten hochgradig und umfassend eingeschränkt sind (Urk. 9/91/39).
E. 4.2.3 G estützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___
ist von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der ange stamm ten Tätig keit als Serviceangestellte und spätestens ab Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen . Damit ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bun des gerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E.
E. 4.3 .3 Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht mit korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren , welche eine Leistungskürzung im hier mass geblichen Überprüfungszeitraum ( vgl. dazu BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis)
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014 (Urk. 2) rechtfertigen würde, liegt unter diesen Umständen nicht vor. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2014 in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat. 6.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der obsiegenden , durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Be schwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer vom 1 7. September 2014 (Urk. 15) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. April 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Marc Dübendorfer , Aarau, eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Dübendorfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AX A Stiftung Berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 9 /69). Mit Verfügung vom 14. September 2010 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kün digt wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/72 ). Der Versicherte erhob dagegen am 15. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 9/73/3-7) . Mit Urteil vom 30. März 2012, Verfahren Nr. IV.2010.00977, hob das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich die Ver fügung vom 14. September 2010 in Gutheis sung der Beschwerde auf und über wies die Akten an die IV-Stelle zur Neubeur teilung des Renten anspruchs ab dem 1 5. September 2010 (Urk. 9/79/11-12).
E. 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln
für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision ( ab dem
1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Janu ar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen
(vgl. zur 5 . IV- Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Fol gen den werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psy c hischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wir ken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit in vali den versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Will lens , die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein träch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur sow eit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann,
die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial- praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validi tätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau er mittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder
welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.5
Lässt sich eine massgebliche Sachverhalts änderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – auf hebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies is t dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann , wenn eine Leistungszusprechung un vertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvoll ständigen Sachverhalt führte (vgl.
Art. 43 Abs. 1
ATSG; Urteil des Bundes ge richts 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeit punkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E.
2.1 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 1). 2.6
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mut ba ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wider setzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Le ben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ; vgl. auch Art. 7-7b IVG ).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält die folgenden Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unter blie benen) medizinischen Behandlung oder erwerblic hen Eingliederung voraus. Die Vorkehr muss zudem geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fä higkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Der Zeitpunkt, ab welchem eine entspre chen de Annahme getroffen werden darf, ist sodann von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kür zungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Er werbsschaden einander entsprechen (vgl. zum Einzelnen: Ur teil des Bundesge richt I 824/06
vom 1 3. März 2007 E. 2.2-E. 4.).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Ent scheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirt schaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3). Laut Art. 86 bis IVV wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt, wenn die versicherte P erson den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachkommt (Abs. 1). In be sonders schweren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28 . April 201 4 auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Auf grund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom mit Un terdiagnosen sowie den rheumatischen Beschwerden sei ihre Arbeits fähigkeit überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt gewesen. Aus rechtlicher Sicht ent spreche dieses Leiden jedoch keiner langandauernden, schweren Er krankung mit erheblicher und dauerhafter Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Beschwerde führerin am 1 2. November 2013 den Antrag gestellt habe, rückwir kend bis zum Abschluss der auferlegten Schaden minderungs pflicht die gesetzli chen Leistun gen auszurichten, sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen über den Leistungs anspruch entschieden worden. Prognostisch sei eine Verbesserung unter Ausbau der Therapie der Skelettbefunde als auch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung als möglich eingeschätzt worden. Vor dem Bericht der Klinik A.___ habe eine depressive Symptomatik nicht bestanden oder sei nicht doku mentiert worden. Die psychische Störung sei bislang nicht behandelt wor den. Gemäss dem Gutachten (der Klinik C.___ vom 2 2 . Mai 2013; Urk. 9/91/1 )
habe auch eine relevante Beeinträchtigung der kognitiven Fähig keiten nicht ob jek tiviert werden können. Um eine Besserung zu eva luieren, sollte die Be schwer deführerin während 9 bis 12 Monaten die psychia trische als auch die so mati sche Behandlung durchführen. Nach Beendigung dieser Behand lung sollte es ihr möglich sein, eine leichte Tätigkeit ohne längere statische Po si tionen, vor allem ohne längeres vornüber geneigtes Stehen und Sitzen, He ben und Tragen von Laste n über 5 Kilogramm in einem vollen Pen sum aus zu führen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor , bereits das
rein rheumatologische Gutachten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 habe damals insge samt eine volle Arbeits unfähig keit in allen Bereichen ergeben. Die darin attes tier te medizinisch-theoretisch 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe las tenden Tätigkeit sei durch den Hinweis auf den kosmetisch be zie hungsweise hygienischen Aspekt einer palmaren
Pustulose bei jeglicher Tätig keit relativiert worden. Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik der Klinik A.___ vom
24. September 2010 hätten sodann klare Angaben über die entzündliche Natur der Rücken be schwer den vorgelegen. Es sei eine voll Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätig keit attestiert worden und in einer leichten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % als kaum realistisch beurteilt worden. Auch aus dem Gutachten der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 sei ersichtlich, dass sich die entzünd liche Manifestation ausgebreitet habe. Daher lasse sich der be schwerde geg ne rische Einwand des psychogenen Schmerzsyndroms nicht hal ten. Aus diesem Gutachten gehe zudem hervor, dass sich der psychische Ge sund heitszustand ver schlechtert habe und die Prognose ungünstig sei. Es sei ihr an gesichts ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen in somatischer und psychischer Hinsicht keine Erwerbstätigkeit zumutbar, welche den Renten anspruch unter gehen liesse (Urk. 1 S. 4
f. ). 3.3
3.3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2012 (Verfahren Nr. IV.2010.00977 ; Urk. 9/79 ) wurde festgestellt, dass eine zweifellose Unrich tig keit der ur sprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 1994 (Urk. 9/22) un d der folgenden Mitteilungen (Verfügung vom 20. Januar 1997, Urk. 9/26/1-2; Mit teilungen vom 26. April 1999, Urk. 9/30/1-2, vom 14. März 2002, Urk. 9/36, und vom 19. April 2005, Urk. 9/41) wegen Verlet zung des Unter su chungs grund satzes zu bejahen sei , weshalb die Beschwerdegegnerin
die Renten verfügung zu Recht in Wiedererwägung gezogen habe. Und zwar sei insbeson dere die zumut bare Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit nicht abgeklärt und ohne Weiteres von der vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Serviceangestellte auf eine n 100%igen Invaliditäts grad geschlossen worden (E. 4 ; Urk. 9/79/8-11 ) .
Dabei wurde im Urteil offen gelassen, o b bezüglich der strittigen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätig keit im mass geblichen Zeit punkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72 )
auf das rheuma tologische Gutach ten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 (Urk. 9/53 ) abgestellt werden könne . Denn a ufgrund des Berichts des Spitals in Z.___ vom 20. Oktober 2010 (Urk. 9/75/7-8 ) könne eine renten erhebliche Ver schlechterung des Gesundheits zustandes bereits vor Auf hebung der laufen den Rente
per Ende Oktober 2010 (Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4)
nicht ausge schlos sen werden , so dass
die Aufhebung der Rente - im Rahmen d es ( dama ligen ) Ver fahrens - nicht bestätigt werden
könne (E. 5 ; Urk. 9/79/11 ) . Die Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72) wurde daher aufgehoben und d ie Akten an die Be schwerde gegnerin
f ür die Beurteilung des Renten anspru ches für die Zeit nach Erlass d er Verfügung vom
14. September 2010 überwiesen (Urk. 9/79/ 11-12 ). 3.3 .2 Bei dieser Ausgangslage ist von eine m Anspruch auf eine ganze Rente bis min destens Ende Oktober 2010 auszugehen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV ; Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4 ) und w ie bei einer materie llen Revision nach Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der Verfügung vom
14. Sep tember 2010 zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allen falls der Umfang des Anspruchs pro futuro
ergeben ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_1014/2008
vom 1 4. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). D ie An spruchs be rech tigung und gegebenen falls der Umfang des Anspruchs ist somit ab No vember 2010
zu prüfen . 4.
E. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst mit Schrei ben vom 14. Oktober 2013 und ohne weitere Konkretisierung zur Auf nahme
von psy chiatrisch-psychologisch und rheumatologischen Therapien zusammen mit dem Hausarzt aufgefordert und erst dann über die Folgen der Ver letzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufge klärt hat
(Urk. 9/93 ) . Welche Therapien im Einzelnen gefordert seien, wurde im Schreiben nicht ausgeführt. Insbesondere ist dem Schreiben kein Hinweis auf die Thera pieempfehlungen von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemäss dem Gutachten vom 2 2. Mai 2013 zu entnehmen. Aufgrund der von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemachten Ausführungen und der gestellten ungünstige n Prog nos e ist zudem nicht davon auszugehen, dass die empfohlenen Therapien unter der mass geb lichen prospektiven und damit hypothetischen Betrachtung in vo raus sehbarer Zeit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewir ken ver möch ten. Die Umsetzbarkeit der Therapie mass nahmen
hängt gemäss dem Gut achten zudem
davon ab , ob in Zukunft die rheuma tologische Grunder kran kung kon trolliert und zur Remission gebracht werden könne. Die rheuma tolo gische Behandlung wurde gemäss den Berichten von Dr. D.___ vom 23. De zember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und von Dr. E.___ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 9/105/3-4) sowie dem Schreiben der CSS Versicherung vom 6. Ja nuar 2014 über die Vergütung des Medikamentes Humira ( Urk. 9/105/5) sodann be reits auf genommen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leis tungs begehrens mit Vorbescheid vom 2 9. November 2013 ( Urk. 9/100) vor Ab lauf der mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 angesetzten zweimonatigen Be denk fr ist zur Aufnahme der Therapien (Urk. 9/93/2) angekündigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00599 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer Laurenzenvorstadt 11, Postfach 2145, 5001 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ war vor Eintritt ihrer Erkrankung zuletzt bis am 23. November 1991 vollzeitlich als Büffetangestellte im Restau rant
Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9/7/1) . Sie leidet seit Ende No vem ber 1991 an teils arthritischen teils degenerativen Gelenksbeschwerden ins beson dere an der rechten Hand und an den Knien sowie an Rücken- und Haut beschwerden
(Urk. 9 /5 /2 , Urk. 9 /53 /7, Urk. 9/53/13 , Urk. 9/ 91 / 12, Urk. 9/91/17 , Urk. 9/91/ 25-32 ).
Am 19. August 1992 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalid en ver si che rung zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /3). Nach Abklä rung der medizinischen und erwerb lichen Ver hältnisse, unter anderem nach Einholung des rheumatol o gi schen Gutachtens der Rheuma klinik und des Instituts für phys ika lische Thera pie
der Klinik A.___ vom 19. September 199 4 (Urk. 9 /17) sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 eine ganze Inva li den rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 1992 zu (Urk. 9 /22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen der in den Jahren 1996/97 (Urk. 9 /24-26), 1999 (Urk. 9/28-30), 2002
(Urk. 9 /32-36) und 2005 (Urk . 9 / 39-41) durchgeführten Revisionsver fah ren wurde die ganze Rente je gestützt auf die jeweiligen Berichte des be han deln den Haus arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizi n, vom 28. Novem ber 1996 (Urk. 9 /25 / 2), vom 16. April 1999 (Urk. 9 /29 / 2), vom 6. Febru ar 2002 (Urk. 9 /33 / 3), und vom 13. April 2005 (Urk. 9 /40 / 3), der stets einen stationären Gesund heits zustand atte stierte, bes tätigt (Verfügung vom
20. Januar 1997, Urk. 9 /26 /1-2 ; Mitteilungen vom 26. April 1999, Urk. 9 /30 /1-2 , vom 14. März 2002, Urk. 9 /36, und vom 19. April 2005, Urk. 9 /41). 1.3
Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein weitere s Revisionsverfahren ein (Urk. 9 /44), in dessen Verlauf sie unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2008 (Urk. 9 /46) und das Gutach ten der Rheumatologie der Klinik C.___ vom 15. September 2009 (Urk. 9 /53) einholte und mit Vorbe scheid vom 8. Januar 2010 die revisionsweise Aufhebung der gan zen Rente an kündigte (Urk. 9 /59). Die Versicherte erhob dagegen mit Schrei ben vom 26. Janu ar 2010 (Urk. 9 /60), ergänzt mit Schreiben vom 15. März 2010 (Urk. 9 /63) Ein wände, woraufhin die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Juni 2010 die wie dererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente auf Ende des der Zustell ung der Verfügung folgenden Monats ankündigte (Urk. 9 /68). Auch hiergegen er hob die Versicherte Ein wände ( Schreiben vom 26. Juli 2010, Urk. 9 /69). Mit Verfügung vom 14. September 2010 hob die IV-Stelle die Rente wie ange kün digt wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/72 ). Der Versicherte erhob dagegen am 15. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 9/73/3-7) . Mit Urteil vom 30. März 2012, Verfahren Nr. IV.2010.00977, hob das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich die Ver fügung vom 14. September 2010 in Gutheis sung der Beschwerde auf und über wies die Akten an die IV-Stelle zur Neubeur teilung des Renten anspruchs ab dem 1 5. September 2010 (Urk. 9/79/11-12).
1.4
Die IV-Stelle holte in der Folge das bidisziplinäre Gutachten des Schmerz-/ Gut achtenszentrums der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 ein (Urk. 9/91). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hin weis auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und weitere rheu ma tologische Behandlungen durchzuführen. Das Verfahren werde der wei len sis tier t und der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Durch führung dieser Massnahmen gefällt (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 29. Nove m ber 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs be geh rens an (Urk. 9/100). Die Versicherte brachte dagegen mit Schreiben vom 17. Januar 2014 Einwände vor (Urk. 9/102/1-2) und liess der IV-Stelle im Hin blick auf die ihr auf erlegte Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/104) unter anderem die Berichte von Dr. med. D.___ , Allge meine Innere Medizin, vom 23. De zember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und vo n Dr. med. E.___ , Fachärztin für Phy sikalische Medizin und Reha bi litati on, vom 30. Dezem ber 2013 (Urk. 9/105/3-4 ) zukommen . Mit Verfügung vom 28. April 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 9/107). 2.
Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom
2. Juni 2014 Beschwerde ans hiesige Ge richt und beantragte , es sei ihr in A ufhebung der angefochtenen Ver fügung vom
28. April 2014 eine ganze Rente ab de m 1. November 2010 zuzu erkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent gelt li chen Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer
( Urk . 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss i n der undatierten Beschwerdeantwort (Eingang: 8. Juli 2014) ohne Weiterungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Verfügung vom
5. August 2014 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA ) zum Prozess bei ge laden und der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Marc Dübendorfer als unent geltlicher Rechts vertreter für dieses Verfahren bestellt ( Urk. 10). Die AXA verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell recht licher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE
127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am 28. April 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu be ur tei len ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Re vi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln
für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision ( ab dem
1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Janu ar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen
(vgl. zur 5 . IV- Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Fol gen den werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psy c hischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wir ken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit in vali den versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Will lens , die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein träch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur sow eit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann,
die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial- praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validi tätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau er mittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder
welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.5
Lässt sich eine massgebliche Sachverhalts änderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – auf hebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies is t dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann , wenn eine Leistungszusprechung un vertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvoll ständigen Sachverhalt führte (vgl.
Art. 43 Abs. 1
ATSG; Urteil des Bundes ge richts 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeit punkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E.
2.1 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2014 vom 26. März 2014 E. 1). 2.6
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mut ba ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder wider setzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Le ben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ; vgl. auch Art. 7-7b IVG ).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält die folgenden Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unter blie benen) medizinischen Behandlung oder erwerblic hen Eingliederung voraus. Die Vorkehr muss zudem geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fä higkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Der Zeitpunkt, ab welchem eine entspre chen de Annahme getroffen werden darf, ist sodann von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kür zungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Er werbsschaden einander entsprechen (vgl. zum Einzelnen: Ur teil des Bundesge richt I 824/06
vom 1 3. März 2007 E. 2.2-E. 4.).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Ent scheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirt schaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3). Laut Art. 86 bis IVV wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt, wenn die versicherte P erson den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachkommt (Abs. 1). In be sonders schweren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28 . April 201 4 auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Auf grund der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom mit Un terdiagnosen sowie den rheumatischen Beschwerden sei ihre Arbeits fähigkeit überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt gewesen. Aus rechtlicher Sicht ent spreche dieses Leiden jedoch keiner langandauernden, schweren Er krankung mit erheblicher und dauerhafter Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Beschwerde führerin am 1 2. November 2013 den Antrag gestellt habe, rückwir kend bis zum Abschluss der auferlegten Schaden minderungs pflicht die gesetzli chen Leistun gen auszurichten, sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen über den Leistungs anspruch entschieden worden. Prognostisch sei eine Verbesserung unter Ausbau der Therapie der Skelettbefunde als auch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung als möglich eingeschätzt worden. Vor dem Bericht der Klinik A.___ habe eine depressive Symptomatik nicht bestanden oder sei nicht doku mentiert worden. Die psychische Störung sei bislang nicht behandelt wor den. Gemäss dem Gutachten (der Klinik C.___ vom 2 2 . Mai 2013; Urk. 9/91/1 )
habe auch eine relevante Beeinträchtigung der kognitiven Fähig keiten nicht ob jek tiviert werden können. Um eine Besserung zu eva luieren, sollte die Be schwer deführerin während 9 bis 12 Monaten die psychia trische als auch die so mati sche Behandlung durchführen. Nach Beendigung dieser Behand lung sollte es ihr möglich sein, eine leichte Tätigkeit ohne längere statische Po si tionen, vor allem ohne längeres vornüber geneigtes Stehen und Sitzen, He ben und Tragen von Laste n über 5 Kilogramm in einem vollen Pen sum aus zu führen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor , bereits das
rein rheumatologische Gutachten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 habe damals insge samt eine volle Arbeits unfähig keit in allen Bereichen ergeben. Die darin attes tier te medizinisch-theoretisch 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe las tenden Tätigkeit sei durch den Hinweis auf den kosmetisch be zie hungsweise hygienischen Aspekt einer palmaren
Pustulose bei jeglicher Tätig keit relativiert worden. Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik der Klinik A.___ vom
24. September 2010 hätten sodann klare Angaben über die entzündliche Natur der Rücken be schwer den vorgelegen. Es sei eine voll Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätig keit attestiert worden und in einer leichten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % als kaum realistisch beurteilt worden. Auch aus dem Gutachten der Klinik C.___ vom 22. Mai 2013 sei ersichtlich, dass sich die entzünd liche Manifestation ausgebreitet habe. Daher lasse sich der be schwerde geg ne rische Einwand des psychogenen Schmerzsyndroms nicht hal ten. Aus diesem Gutachten gehe zudem hervor, dass sich der psychische Ge sund heitszustand ver schlechtert habe und die Prognose ungünstig sei. Es sei ihr an gesichts ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen in somatischer und psychischer Hinsicht keine Erwerbstätigkeit zumutbar, welche den Renten anspruch unter gehen liesse (Urk. 1 S. 4
f. ). 3.3
3.3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2012 (Verfahren Nr. IV.2010.00977 ; Urk. 9/79 ) wurde festgestellt, dass eine zweifellose Unrich tig keit der ur sprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 1994 (Urk. 9/22) un d der folgenden Mitteilungen (Verfügung vom 20. Januar 1997, Urk. 9/26/1-2; Mit teilungen vom 26. April 1999, Urk. 9/30/1-2, vom 14. März 2002, Urk. 9/36, und vom 19. April 2005, Urk. 9/41) wegen Verlet zung des Unter su chungs grund satzes zu bejahen sei , weshalb die Beschwerdegegnerin
die Renten verfügung zu Recht in Wiedererwägung gezogen habe. Und zwar sei insbeson dere die zumut bare Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit nicht abgeklärt und ohne Weiteres von der vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Serviceangestellte auf eine n 100%igen Invaliditäts grad geschlossen worden (E. 4 ; Urk. 9/79/8-11 ) .
Dabei wurde im Urteil offen gelassen, o b bezüglich der strittigen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätig keit im mass geblichen Zeit punkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72 )
auf das rheuma tologische Gutach ten der Klinik C.___ vom 15. September 2009 (Urk. 9/53 ) abgestellt werden könne . Denn a ufgrund des Berichts des Spitals in Z.___ vom 20. Oktober 2010 (Urk. 9/75/7-8 ) könne eine renten erhebliche Ver schlechterung des Gesundheits zustandes bereits vor Auf hebung der laufen den Rente
per Ende Oktober 2010 (Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4)
nicht ausge schlos sen werden , so dass
die Aufhebung der Rente - im Rahmen d es ( dama ligen ) Ver fahrens - nicht bestätigt werden
könne (E. 5 ; Urk. 9/79/11 ) . Die Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 9/72) wurde daher aufgehoben und d ie Akten an die Be schwerde gegnerin
f ür die Beurteilung des Renten anspru ches für die Zeit nach Erlass d er Verfügung vom
14. September 2010 überwiesen (Urk. 9/79/ 11-12 ). 3.3 .2 Bei dieser Ausgangslage ist von eine m Anspruch auf eine ganze Rente bis min destens Ende Oktober 2010 auszugehen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV ; Urk. 9/72/3, Urk. 9/73/4 ) und w ie bei einer materie llen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der Verfügung vom
14. Sep tember 2010 zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allen falls der Umfang des Anspruchs pro futuro
ergeben ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_1014/2008
vom 1 4. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). D ie An spruchs be rech tigung und gegebenen falls der Umfang des Anspruchs ist somit ab No vember 2010
zu prüfen . 4. 4.1 4.1.1 Gemäss dem Bericht der Rheuma klinik und des Instituts für Physikalische Medi zin der Klinik A.___ vom 2 4. September 2010 betreffend die ambulante Sprech stunde vom 13. September 2010 ( Urk. 9/73/12-13) w urden die
folgen den Diag nosen ge stellt: 1. undifferenzierte Spondarthropathie mit/bei Erst mani festation im Jahr 1992, Rheumafaktor, Anti-CCP-AK negativ, rezidi vierender Pustolosis
palma
plan taris , Verdacht auf Illiosakralgelenk -( ISG- ) Arthritis links, Basis therapie mit Salazopyrin seit 1992 und Methotrexat seit Mai 2010, aktuell: Oligo arthritis , entzündlichen Rückenschmerzen; 2. arterieller Hypertonie; 3. de pressive Ver stimmung; 4. an am nestisch Status nach Herzrhythmusstörung im Jahr 200 8 . Als aktuelle Be schwerden seien eine schmerzhafte Schwellung des rechten Hand gelenks , Schmerzen im oberen Sprun g gelenk (OSG) links und in den Schultern beidseits, Morgensteifigkeit sowie lumbale Schmerzen mit Aus strah lung in die Hüfte beidseits angegeben worden. Systemanamnestisch bestehe seit einigen Jahre n eine Depression. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei klar, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestehe. Auch für eine ideale, leidensangepasste Tätigkeit bestehe zur zeit kaum eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei entzündlichem Befall des Hand gelenks und auch diverser Fingergelenke der rechten Hand sei diese als weit gehend ge brauchsunfähig zu betrachten. Ein Einsatz von mehr als 30 % in einer leichten Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt kaum realistisch. Nach Beginn mit einer Behandlung mit einem TNF-Blocker sei die Situation wieder neu zu beurteilen. Bei gutem Ansprechen könne durchaus für eine lei densangepasste Tätigkeit zu mindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden ( Urk. 9/73/12-13). Laut dem Bericht des Spitals in Z.___
vom 20. Oktober 2010 (richtig wohl: 2 4. Oktober 2010) wur de die Versicherte nach notfallmässi g er Zuweisung von Dr. E.___
vom 18. bis 24. Oktober 2010 im Spital Z.___ hospi talisiert, wo mittels Magnetresonanztomographie (MRT) v om 21. Oktober 2010 eine Dis kus hernie L3/L4 mit Wurzelkompression L3 links festgestellt worden sei ; dies nach dem neu zu den Schmerzen in diversen Ge lenken ein konstanter Schmerz in der linken Hüfte aufgetreten sei, der sich bei Bewe gungen verstärkt habe (Urk. 9/75/7 ).
4.1.2 Die Gutachter Dr. med. F.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Reha bi li tation, und Prof. Dr. med.
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, stellten gemäss dem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gut ach ten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der Klinik C.___
vom 22. Mai 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit : 1. Chro ni sche Polya rthritis mit/bei asymmetrischer Ausprägung, differential diag nostisch rheumatoide Arthritis, undifferenzierte Spondarthrop athie ( Pso riasis arthritis sine psoriasi ), Beginn mit Monoarthritis am rechten Handgelenk ( dif ferential diagnos tisch reaktiv nach Angina ton silliaris 1992), Rheumafaktor dis kret positiv (15 kU /l), ANA, Anti-CCP, ANCA negativ, Synovitiden
Carpus beid seits vor allem rechts, MCP II und III beidseits Erosionen im rechten Carpus , möglicherweise auch MCP III und Os triquetrium links (MRT der Hände vom 21. Fe bruar 2013, Balgrist ), Schultergelenks erguss rechts (MRT vom 11. Februar 2013), humoral wie derholt erhöhte Ent zündungsaktivität (auch v orbestehend 15. September 2009 ), keine sicheren Hin weise auf entzündlichen Befall des Ach senskeletts (Ganzkörper MRT vom 11. Februar 2013, Balgrist ), Therapie: Status nach Steo ridinfiltration rechtes Hand gelenk, nichtsteroidalen Anti rheumatika (NSAR) , Status nach Sulfasal azin 1992-2011 (Absetzgründe unbe kannt), Status nach Ada li mumab ( Humira ) zirka April 2011 bis März 2012 (subjektive Abset zungs gründe unklar), aktuell Metho trexat seit Mai 2010, derzeit peroral niedrig do siert ; 2. AC-Gelenksarthrose beidseits, nicht aktiviert (Ultraschall vom 1 6. Janu ar 2013, MRT vom 11. Feb ruar 2013); 3. chronisches panvertebrales Schmerz syn drom mit/bei ödematöse n Wirbelkörperveränderungen Bandscheiben-assoziiert ( Modic
I) C6/7, Chond rosen C5-C7, ödematöse Deck- und Boden plat tenver än derungen Th3-Th7, Chon drosen Th3-Th6, multisegmentale Facet ten ge lenks ar throsen ohne Irrita tionen (keine Ergüsse), keine foraminale
oder spinale Ste nosierung , keine frische oder abgelaufene Sakroiliitis , leichte Arthrose ISG beid seits und Symphese (MRT Ganzkörper/ Bechterew -Protokoll vom 11. Februar 2013,
Balgrist ) , Wirbelsäulen fehlform /Fehlhaltung mit zervico thorakaler
Hyper kyphose und lumbaler Lordose, muskuläre Dysbalancen , Insuf fizienz der Schul tergürtel- und Rumpf muskulatur , Extremitätenmuskulatur , all ge meine Dekondi tionierung , Status nach Diskushernie L3/4 mit Nerven wurzel kompression L3 links ( akten anam nestisch MRT vom 21. Oktober 2010), statio näre Behandlung im Spital in
Z.___ , aktuell keine Hinweise au f radikuläre Reiz- oder Ausfall symp tomatik; 4. Knieschmerzen beidseits mit/bei Patella-Fehl stellung und mus kulärer Insuffizenz ; 5. Chronisch rezidivierende palmo plantare
Pustu lose ( Krank heitsbeginn
1991) klinisch derzeit asymp toma tisch; 6. Mittelgradige de pres sive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei gra vieren den psycho sozialen Belastungen (chronische Krankheit des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes [ICD-10 Z87.3], eheliche Probleme [ICD-10 Z63.0], familiäre Probleme [ICD-10 Z63.7], Einkom mens ver hältnisse [ICD-10 Z59.6] und mit wahr scheinlicher Somatisierungstendenz ; Urk. 9/91/23-25) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im C.___ -Gutachten vom 22. Mai 2013 die folgenden auf: 1. Arterielle Hy pertonie ;
2. leichter 25-OH-Vitamin D3 Mangel (43,0 nmol /l );
3. diskreter Fol säuremangel (12 nmol /l; differentialdiagnostisch insuffiziente Supplemen tati on unter Methotrexat -Therapie); 4. Verdacht auf Narbenhernie Mittel-/Un ter bauch bei Status nach Appendek tomie; 5. Diabetes mellitus Typ 2 ( Erst diagnose
2011) unter oraler Antidiabetika und bei Verdacht auf peripher er Neuro pathie ( Pall hypästhesie ; Urk. 9/91/25) . Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ kamen zum Schluss, dass sich die somatische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum gesundheitlichen Zu stand im Rahmen des ersten rheumatologischen Gutachtens vom 15. Septem ber 2009 relevant verschlechtert habe, was durch die klinisch, bildgebend und la bormässige Krankheitsaktivität der Polyarthritis mit erosiven Veränderungen der Hände sowie aktivierten degenerativen (differentialdiagnostisch entzünd li chen) Veränderungen an der Wirbelsäule begründet sei .
Eine graduelle und schrittweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der ent zündlichen rheumatischen Erkrankung wahrscheinlich. Aufgrund der Akten lage sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sicherlich ab dem Zeitpunkt der ambulanten rheumatologischen Untersuchung in der Rheuma kli nik
der Klinik A.___ vom 1 3. September 2010 ausgewiesen (Urk. 9/91/41-42) .
Auch sei seither eine depressive Symptomatik im Sinne einer reaktiven psychischen Stö rung hinzugetreten , wobei diese überwiegend auf die im Jahr 2010 (even tuell früher) fest gestellte Ver schlechterung der somatischen Erkrankung und nicht auf die seit Jahren vorhandenen psychosozialen Belastungen zurückzu führen sei (Urk. 9/91/31, Urk. 9/91/ 40 ) . Die Be schwerde führerin befinde sich aus somatischen und psychischen Gründen beziehungsweise aufgrund der negativen Wechselwirkung dieser beiden Aspekte in einem be denklichen gesundheitlichen Zustand, in welchem sie (ohne dass eine Stabilität erreicht werde) kaum zu beruflichen Leistungen in irgendeiner Tätig keit in der Lage sei. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit als Serviererin/Restau rationsangestellte sei zu 100 % eingeschränkt. Eine solche sei bereits im Bericht vom 19. September 1994 aufgrund der damaligen Befunde postuliert worden und die Befundlage habe sich seither nicht wesentlich ver än dert. Auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar.
Denn die Entzündungsaktivität seitens der Polyarthritis sei derzeit aufgrund der um fassenden klinischen, labormässigen und radiologischen Untersuchungen deutlich erhöht und betreffe vor allem die peripheren Gelenke (Hände, das rechte Schultergelenk, beide Sprunggelenke). Die rheumatologische Grun derkrankung sei derzeit nicht adäquat behandelt be ziehungsweise nicht in Re mission. So sei die Beschwerdeführerin bereits in grund legenden Alltags aktivitäten
hochgradig und umfassend eingeschränkt, zum Beispiel bei der Körperpflege, An- und Ausziehen, sowie häufig auf Hilfe leis tungen ihrer Familienangehörigen angewiesen. Selbständig könnten diese Tätigkeiten nur in einem sehr langsamen Tempo beziehungsweise nur mit einem inadäquat grossen Zeitaufwand bewerkstelligt werden. So sei auch vor der kör perlichen Untersuchung zu beobachten gewesen, dass sich die Beschwerde füh rerin nur langsam aus- und angekleidet habe . Sie habe dabei teilweise Hilfe leistung benötig t . Dass die Führung des gemeinsamen Haushaltes vollum fäng lich von Familienangehörigen übernommen werde , sei nach vollziehbar. Auf grund der strukturellen Veränderungen und der funktionellen Defizite an der Wirbelsäule und der grossen Gelenke (Schulter rechts) sei der Beschwerde füh re rin selbst nach adäquater Behandlung der entzündlichen Pathologien, eine Ar beits fähigkeit in einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit und eine Tätig keit mit längeren statischen Positionen, vor allem längeres vornüber
geneigtes Ste hen und Sitzen, Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm nicht zu mutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit, welche in der Regel mit dem Einsatz der Hände einhergehe, sei aufgrund des entzündlichen Befalls der oberen Ext remitäten derzeit nicht zumutbar. Allenfalls müsste diese Beurteilung nach einer über eine konsequente und adäquat lange Zeitdauer durch geführte im mun mo du latorische medikamentöse Therapie re -evaluiert werden. Es sei indes mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die psychische Beein trächtigung und die negative Wechselwirkung der psychischen und somatischen Erkrankung dazu führe, dass vorerst der Beschwerdeführerin (vor Erreichen einer gesund heitli chen Stabilität) keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/91/32- 43 ) .
4.2 4.2.1 Da s von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/91) erfüllt alle rechtsprechungs ge mäs s erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grund lagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). Dies wird auch von den Parteien nicht angezweifelt.
Es besteht auch sonst kein Grund, von deren detailliert und nachvollziehbaren begründeten Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit abzuweichen. 4.2.2 Insbesondere ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits deshalb eine Invalidität zu verneinen, weil im gutach terlichen Diagnosekatalog eine mittel gradige depressive Episode aufge führt ist . Zwar werden
nach der Recht sprechung leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittel gradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Ver stim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne ei nes verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Per son verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu über winden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4
mit Hin weisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerz problematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere patho genetisch-ätiologisch un klare syndromale
Bechwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) zurückzuführen sind. Hier wurde von den Gutachtern jedoch bereits zufolge der somatischen Be schwerden, insbesondere aufgrund der chronischen Polyarthritis und den teils ent zündlichen teils degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule nach voll ziehbar eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestiert, zumal deswegen selbst grund legende Alltagsaktivitäten hochgradig und umfassend eingeschränkt sind (Urk. 9/91/39). 4.2.3 G estützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___
ist von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsun fähigkeit in der ange stamm ten Tätig keit als Serviceangestellte und spätestens ab Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen . Damit ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bun des gerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 ). 4. 3 4.3.1 Daran ändert nicht s , dass die Gutachter die folgenden rheumatologische n und psychiatrische n Therapien empfoh len haben: Steigerung der M etho trexat dosis auf 20 - 25 mg in subcutaner
Applikations form , Erwägung des Wieder ein satzes eines Biologikums unter zeitnaher und regel mässiger rheuma tologischer Kon trolle, Folsäuresupplementation mit Laborkont rolle, Substitution von Vitamin D und Kalzium , Einsatz von syste mischen, gegebenenfalls intra arti kulären Gluko kortikoiden [Cortison] unter Berück sichtigung der inter nistischen Begleit erkran kung wahr scheinlich meta bolischen Syndroms mit Diabetes mellitus und Adi positas, Erwägung des Einsatzes von antiinflammatorischen , gegebenenfalls auch immunmodulierenden Therapiemassnahmen zur Behandlung der Wirbel körper veränderungen , unter Berück sichtigung der Gesamtsituation allen falls ge zielte, selektive und radiologisch gesteuerte wirbelsäulennahe Steroidinfiltra tio nen , physiothera peu tisch ange leitete, rekonditio nierende , kräftigend-stabili sie rendes Be wegungsprogramm mit Einzelphysiotherapie und im Verlauf ange lei tete me dizinische Trainingstherapie sowie eine psychiatrisch-psycho thera peuti sche Be hand lung mit Einleitung einer adäquaten medika mentösen Behand lung mit schmermodulierenden Präparaten (Urk. 9/9 1 /35-37). Denn die Gutach ter wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Umsetzbarkeit der Therapie mass nahmen davon abhänge, ob in Zukunft die rheumatologische Grunderkran kung kon trolliert und zur Remission gebracht werden könne. Gleich zeitig würden aber auch psychosoziale Faktoren, welche die Compliance und Adhä renz beein flussen würden, bei den entsprechenden Überlegungen eine we sent liche Rolle spielen (Urk. 9/91/37). Auch sei eine rasche Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und der negativen Wechselwirkungen der soma tischen und psychischen Beschwer den, wie auch aufgrund des fortge schrittenen Alters kaum zu erwarten. Die Gutach ter beur teilten die Prognose daher als ungünstig (Urk. 9/91/32, Urk. 9/91/40). 4.3.2 Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 ist damit auch unter Be rücksichtigung der geltenden Schadenminderungspflicht ( Art. 7 und 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst mit Schrei ben vom 14. Oktober 2013 und ohne weitere Konkretisierung zur Auf nahme
von psy chiatrisch-psychologisch und rheumatologischen Therapien zusammen mit dem Hausarzt aufgefordert und erst dann über die Folgen der Ver letzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufge klärt hat
(Urk. 9/93 ) . Welche Therapien im Einzelnen gefordert seien, wurde im Schreiben nicht ausgeführt. Insbesondere ist dem Schreiben kein Hinweis auf die Thera pieempfehlungen von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemäss dem Gutachten vom 2 2. Mai 2013 zu entnehmen. Aufgrund der von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ gemachten Ausführungen und der gestellten ungünstige n Prog nos e ist zudem nicht davon auszugehen, dass die empfohlenen Therapien unter der mass geb lichen prospektiven und damit hypothetischen Betrachtung in vo raus sehbarer Zeit eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewir ken ver möch ten. Die Umsetzbarkeit der Therapie mass nahmen
hängt gemäss dem Gut achten zudem
davon ab , ob in Zukunft die rheuma tologische Grunder kran kung kon trolliert und zur Remission gebracht werden könne. Die rheuma tolo gische Behandlung wurde gemäss den Berichten von Dr. D.___ vom 23. De zember 2013 (Urk. 9/105/1-2) und von Dr. E.___ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 9/105/3-4) sowie dem Schreiben der CSS Versicherung vom 6. Ja nuar 2014 über die Vergütung des Medikamentes Humira ( Urk. 9/105/5) sodann be reits auf genommen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leis tungs begehrens mit Vorbescheid vom 2 9. November 2013 ( Urk. 9/100) vor Ab lauf der mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 angesetzten zweimonatigen Be denk fr ist zur Aufnahme der Therapien (Urk. 9/93/2) angekündigt.
4.3 .3 Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht mit korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren , welche eine Leistungskürzung im hier mass geblichen Überprüfungszeitraum ( vgl. dazu BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis)
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014 (Urk. 2) rechtfertigen würde, liegt unter diesen Umständen nicht vor. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. April 2014 in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat. 6.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der obsiegenden , durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Be schwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Marc Dübendorfer vom 1 7. September 2014 (Urk. 15) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. April 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2010 hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechts anwalt Marc Dübendorfer , Aarau, eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Dübendorfer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AX A Stiftung Berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann