Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene X.___ war ab März 2002 als Raumpflegerin in einem 7 5%-Pensum tätig (Urk. 8/24/1-2). Am 15. Juni 2012
– zugleich letzter Arbeitstag der Versicherten (Urk. 8/24/1) –
sprach
die Arbeitgeberin
die Kündi gung aus (Urk. 8/24/10). Danach war die Versicherte aufgrund psychischer Beschwerden krankgeschrieben (Urk. 8/6/2), infolgedessen das Arbeitsverhältnis erst Ende März 2013 endete (Urk. 8/ 24/ 1+ 11) .
Am 6. November 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 8/16, Urk. 8/23).
Nach durchgeführter
Eingliederungsbe ratung, anlässlich welche r die Beschwerdeführerin erklärte, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (Urk. 8/28/2),
verneinte die IV-Stelle am
13. August 2013 (Urk. 8/27) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen .
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/29, Urk. 8/33) und liess die Versicherte a m 14. Januar 2014 von med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), untersuch en (Bericht vom 15. Januar 2014, Urk. 8/34). Mit Vorbe scheid vom 14. März 2014 (Urk. 8/38) erwog die IV-Stelle, dass die
von med. pract . Y.___
diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus versicherungsmedizinischer Sicht überwindbar seien und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Nachdem die Versicherte da gegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/46), wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) wie angekündigt ab. 2.
Dagegen erhob Y.___ am 28. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze In validenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeant wort vom 4. Juli 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Ab klärungen, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) mittels eines Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich – so unter anderem im Haushalt (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung) - tätig, so wird die In validität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung wird darauf abgestellt, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im Aufga benbereich zu betätigen. 2.
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Rückweisungsantrag (Urk. 7) damit, es würden keine
Anhaltspunkte
vor liegen, dass die diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, überwindbar wäre. Da die Beschwerdeführerin zudem lediglich in einem 75%-Pensum erwerbstätig gewesen sei und angegeben habe, das Pensum reduziert zu haben, um die Haushaltsarbeit erledigen zu können, sei en zur Klärung der Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärung en notwendig. 3. 3.1
Die vorliegenden Akten lassen keine abschliessende Beurteilung der gesund heitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu. Die behandelnden Ärzte berichteten übereinstimmend, es sei im Zusammenhang mit der Kündigung zu einer psychischen Dekompensation gekommen und at tes tierten ab dem 8. respektive dem 18. Juni 2012 aufgrund psychischer Be schwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/2, Urk. 8/23/3-4). In der Folge befand sich die Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 bis am 13. September 2013 in der Tagesklinik der Z.___ in teilstationärer Behandlung. Die Ärzte des Z.___ notierten in ihrem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/35), der Beschwerdeführerin sei es im Verlauf der Therapie immer besser gelungen, Ver antwortung für ihre eigenen Kräfte und Befindlichkeiten zu übernehmen, so dass sie immer weniger in Überforderungssituationen geraten sei (Urk. 8/35/2). Weiter berichteten sie, es habe sich eine Verbesserung der Autonomie und der Selbstverantwortlichkeit auch im häuslichen Umfeld mit leichter Verbesserung des Funktionsniveaus im Alltag gezeigt (Urk. 8/35/4).
Die Beschwerdeführerin war demnach bis zur psychischen Dekompensation im Juni 2012 aufgrund der Kündigung – soweit ersichtlich – immer vollständig arbeitsfähig gewesen. Bereits im Jahr 2013 zeigten sich sodann gesundheitliche Verbesserungen infolge einer teilstationären Therapie. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung von med. pract . Y.___, wonach wegen einer rezidivie renden depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung seit Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich sowie weitere Therapien nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 8/34/5-6), nicht ohne weitere Begründung nachvollziehbar. Insbesondere bleibt dabei offen, ob psychosoziale Faktoren korrekt ausgeschieden worden sind. Hatte med. pract . Y.___ überdies angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem aufgrund eines Handtremors eingeschränkt (Urk. 8/34/5), ist vorliegend nicht klar, inwiefern seiner Einschät zung psychische und inwiefern somatische Störungen zugrunde liegen. In die sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von den behandelnden Ärzten aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 8/16, Urk. 8/33). Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen in medizinische r Hin sicht unerlässlich. 3 .2
Die Beschwerdeführerin, welche bis zur Kündigung im Juni 2012 in einem 75%-Pensum arbeitete (Urk. 8/24/2), erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin a nlässlich eine s Standortgespräch es im Novembe r 2012, sie habe früher noch ausgeübte Nebenjobs schon vor längerer Zeit aufgegeben, einerseits aufgrund ihrer Erkrankungen der Schilddrüse, Galle sowie des Darm s, andererseits, damit sie mehr Zeit für den Haushalt habe (Urk. 8/11/2). Damit werden – je nach Ergebnis der noch zu tätigenden medizinischen Abklärungen
– weitere Feststel lungen auch bezüglich der Haushaltstätigkeit vor zunehm en sein. 3.3
Zusammengefasst erweist sich damit der massgebliche Sachverhalt als unge nügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie die Aktenlage im Sinne der Erwägungen ergänzt und her nach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist ein e Entschädi gung von Fr. 1‘ 350 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene X.___ war ab März 2002 als Raumpflegerin in einem 7 5%-Pensum tätig (Urk. 8/24/1-2). Am 15. Juni 2012
– zugleich letzter Arbeitstag der Versicherten (Urk. 8/24/1) –
sprach
die Arbeitgeberin
die Kündi gung aus (Urk. 8/24/10). Danach war die Versicherte aufgrund psychischer Beschwerden krankgeschrieben (Urk. 8/6/2), infolgedessen das Arbeitsverhältnis erst Ende März 2013 endete (Urk. 8/ 24/ 1+ 11) .
Am 6. November 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 8/16, Urk. 8/23).
Nach durchgeführter
Eingliederungsbe ratung, anlässlich welche r die Beschwerdeführerin erklärte, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (Urk. 8/28/2),
verneinte die IV-Stelle am
13. August 2013 (Urk. 8/27) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen .
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/29, Urk. 8/33) und liess die Versicherte a m 14. Januar 2014 von med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), untersuch en (Bericht vom 15. Januar 2014, Urk. 8/34). Mit Vorbe scheid vom 14. März 2014 (Urk. 8/38) erwog die IV-Stelle, dass die
von med. pract . Y.___
diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus versicherungsmedizinischer Sicht überwindbar seien und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Nachdem die Versicherte da gegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/46), wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) wie angekündigt ab.
E. 1.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) mittels eines Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich – so unter anderem im Haushalt (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung) - tätig, so wird die In validität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung wird darauf abgestellt, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im Aufga benbereich zu betätigen. 2.
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Rückweisungsantrag (Urk. 7) damit, es würden keine
Anhaltspunkte
vor liegen, dass die diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, überwindbar wäre. Da die Beschwerdeführerin zudem lediglich in einem 75%-Pensum erwerbstätig gewesen sei und angegeben habe, das Pensum reduziert zu haben, um die Haushaltsarbeit erledigen zu können, sei en zur Klärung der Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärung en notwendig.
E. 2 Dagegen erhob Y.___ am 28. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze In validenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeant wort vom 4. Juli 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Ab klärungen, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 3 .2
Die Beschwerdeführerin, welche bis zur Kündigung im Juni 2012 in einem 75%-Pensum arbeitete (Urk. 8/24/2), erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin a nlässlich eine s Standortgespräch es im Novembe r 2012, sie habe früher noch ausgeübte Nebenjobs schon vor längerer Zeit aufgegeben, einerseits aufgrund ihrer Erkrankungen der Schilddrüse, Galle sowie des Darm s, andererseits, damit sie mehr Zeit für den Haushalt habe (Urk. 8/11/2). Damit werden – je nach Ergebnis der noch zu tätigenden medizinischen Abklärungen
– weitere Feststel lungen auch bezüglich der Haushaltstätigkeit vor zunehm en sein.
E. 3.1 Die vorliegenden Akten lassen keine abschliessende Beurteilung der gesund heitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu. Die behandelnden Ärzte berichteten übereinstimmend, es sei im Zusammenhang mit der Kündigung zu einer psychischen Dekompensation gekommen und at tes tierten ab dem 8. respektive dem 18. Juni 2012 aufgrund psychischer Be schwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/2, Urk. 8/23/3-4). In der Folge befand sich die Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 bis am 13. September 2013 in der Tagesklinik der Z.___ in teilstationärer Behandlung. Die Ärzte des Z.___ notierten in ihrem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/35), der Beschwerdeführerin sei es im Verlauf der Therapie immer besser gelungen, Ver antwortung für ihre eigenen Kräfte und Befindlichkeiten zu übernehmen, so dass sie immer weniger in Überforderungssituationen geraten sei (Urk. 8/35/2). Weiter berichteten sie, es habe sich eine Verbesserung der Autonomie und der Selbstverantwortlichkeit auch im häuslichen Umfeld mit leichter Verbesserung des Funktionsniveaus im Alltag gezeigt (Urk. 8/35/4).
Die Beschwerdeführerin war demnach bis zur psychischen Dekompensation im Juni 2012 aufgrund der Kündigung – soweit ersichtlich – immer vollständig arbeitsfähig gewesen. Bereits im Jahr 2013 zeigten sich sodann gesundheitliche Verbesserungen infolge einer teilstationären Therapie. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung von med. pract . Y.___, wonach wegen einer rezidivie renden depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung seit Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich sowie weitere Therapien nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 8/34/5-6), nicht ohne weitere Begründung nachvollziehbar. Insbesondere bleibt dabei offen, ob psychosoziale Faktoren korrekt ausgeschieden worden sind. Hatte med. pract . Y.___ überdies angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem aufgrund eines Handtremors eingeschränkt (Urk. 8/34/5), ist vorliegend nicht klar, inwiefern seiner Einschät zung psychische und inwiefern somatische Störungen zugrunde liegen. In die sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von den behandelnden Ärzten aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 8/16, Urk. 8/33). Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen in medizinische r Hin sicht unerlässlich.
E. 3.3 Zusammengefasst erweist sich damit der massgebliche Sachverhalt als unge nügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie die Aktenlage im Sinne der Erwägungen ergänzt und her nach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00596 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
12. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene X.___ war ab März 2002 als Raumpflegerin in einem 7 5%-Pensum tätig (Urk. 8/24/1-2). Am 15. Juni 2012
– zugleich letzter Arbeitstag der Versicherten (Urk. 8/24/1) –
sprach
die Arbeitgeberin
die Kündi gung aus (Urk. 8/24/10). Danach war die Versicherte aufgrund psychischer Beschwerden krankgeschrieben (Urk. 8/6/2), infolgedessen das Arbeitsverhältnis erst Ende März 2013 endete (Urk. 8/ 24/ 1+ 11) .
Am 6. November 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 8/16, Urk. 8/23).
Nach durchgeführter
Eingliederungsbe ratung, anlässlich welche r die Beschwerdeführerin erklärte, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (Urk. 8/28/2),
verneinte die IV-Stelle am
13. August 2013 (Urk. 8/27) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen .
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/29, Urk. 8/33) und liess die Versicherte a m 14. Januar 2014 von med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), untersuch en (Bericht vom 15. Januar 2014, Urk. 8/34). Mit Vorbe scheid vom 14. März 2014 (Urk. 8/38) erwog die IV-Stelle, dass die
von med. pract . Y.___
diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus versicherungsmedizinischer Sicht überwindbar seien und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Nachdem die Versicherte da gegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/46), wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) wie angekündigt ab. 2.
Dagegen erhob Y.___ am 28. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze In validenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeant wort vom 4. Juli 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Ab klärungen, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) mittels eines Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich – so unter anderem im Haushalt (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung) - tätig, so wird die In validität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung wird darauf abgestellt, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im Aufga benbereich zu betätigen. 2.
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Rückweisungsantrag (Urk. 7) damit, es würden keine
Anhaltspunkte
vor liegen, dass die diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, überwindbar wäre. Da die Beschwerdeführerin zudem lediglich in einem 75%-Pensum erwerbstätig gewesen sei und angegeben habe, das Pensum reduziert zu haben, um die Haushaltsarbeit erledigen zu können, sei en zur Klärung der Einschränkungen im Haushalt weitere Abklärung en notwendig. 3. 3.1
Die vorliegenden Akten lassen keine abschliessende Beurteilung der gesund heitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu. Die behandelnden Ärzte berichteten übereinstimmend, es sei im Zusammenhang mit der Kündigung zu einer psychischen Dekompensation gekommen und at tes tierten ab dem 8. respektive dem 18. Juni 2012 aufgrund psychischer Be schwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/2, Urk. 8/23/3-4). In der Folge befand sich die Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 bis am 13. September 2013 in der Tagesklinik der Z.___ in teilstationärer Behandlung. Die Ärzte des Z.___ notierten in ihrem Abschlussbericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/35), der Beschwerdeführerin sei es im Verlauf der Therapie immer besser gelungen, Ver antwortung für ihre eigenen Kräfte und Befindlichkeiten zu übernehmen, so dass sie immer weniger in Überforderungssituationen geraten sei (Urk. 8/35/2). Weiter berichteten sie, es habe sich eine Verbesserung der Autonomie und der Selbstverantwortlichkeit auch im häuslichen Umfeld mit leichter Verbesserung des Funktionsniveaus im Alltag gezeigt (Urk. 8/35/4).
Die Beschwerdeführerin war demnach bis zur psychischen Dekompensation im Juni 2012 aufgrund der Kündigung – soweit ersichtlich – immer vollständig arbeitsfähig gewesen. Bereits im Jahr 2013 zeigten sich sodann gesundheitliche Verbesserungen infolge einer teilstationären Therapie. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung von med. pract . Y.___, wonach wegen einer rezidivie renden depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung seit Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich sowie weitere Therapien nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 8/34/5-6), nicht ohne weitere Begründung nachvollziehbar. Insbesondere bleibt dabei offen, ob psychosoziale Faktoren korrekt ausgeschieden worden sind. Hatte med. pract . Y.___ überdies angegeben, die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem aufgrund eines Handtremors eingeschränkt (Urk. 8/34/5), ist vorliegend nicht klar, inwiefern seiner Einschät zung psychische und inwiefern somatische Störungen zugrunde liegen. In die sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von den behandelnden Ärzten aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 8/16, Urk. 8/33). Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen in medizinische r Hin sicht unerlässlich. 3 .2
Die Beschwerdeführerin, welche bis zur Kündigung im Juni 2012 in einem 75%-Pensum arbeitete (Urk. 8/24/2), erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin a nlässlich eine s Standortgespräch es im Novembe r 2012, sie habe früher noch ausgeübte Nebenjobs schon vor längerer Zeit aufgegeben, einerseits aufgrund ihrer Erkrankungen der Schilddrüse, Galle sowie des Darm s, andererseits, damit sie mehr Zeit für den Haushalt habe (Urk. 8/11/2). Damit werden – je nach Ergebnis der noch zu tätigenden medizinischen Abklärungen
– weitere Feststel lungen auch bezüglich der Haushaltstätigkeit vor zunehm en sein. 3.3
Zusammengefasst erweist sich damit der massgebliche Sachverhalt als unge nügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie die Aktenlage im Sinne der Erwägungen ergänzt und her nach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist ein e Entschädi gung von Fr. 1‘ 350 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 350 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler