Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, war seit November 2003 im Y.___ als Lagerist beschäftigt, als er am 1. August 2010 bei Arbeiten mit dem Gabelstapler verunfallte und sich dabei eine dist ale Unterschen keltrümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprunggelenks zuzog. Der zus tändige Unfallversicherer ( Swica ) sprach ihm - namentlich auf der G rund lage des
im Frühjahr 2012 durch Ärzte der Z.___ verfasste n
Gutachten s psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Fachrichtung ( Urk. 8/26 und 8/32) - mi t Verfügung vom 3 0. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21
% sowie eine Entschädigung auf der Basis eine r Integritätseinbusse von 20
% zu ( Urk. 8/83) .
Am 1 1. März 2011 ( Urk. 8/10-13) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung einer i nterdisziplinären Expertise (Psychiatrie, Innere Medizin, Ortho pädie und Neurologie) bei der MEDAS A.___ , datierend vom 8. November 2013 ( Urk. 8/72) , wies die IV-Stelle das Leistun gsbegehren nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81, 8/89 und 8/91 ) mangels einer rentenbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 1 1. April 2014 ( Urk. 8/92 ) ab. 2.
Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1 1. A pril 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invaliden rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschw erdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Domin ique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand .
Mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2014 ( Urk.
7) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8.
September 2014 ( Urk.
11) liess der Beschwerdeführer seine Angaben zum Nachweis der pro zessualen Bedürftigkeit ( Urk. 12 und 13) zu den Akten reichen. Am 1 1. Sep tember 2014 ( Urk.
14) wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Gegen partei zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Gemäss leistungsabweisender Verfügung vom 1 1. April 2014 ( Urk. 2) ging die IV-Stelle zunächst davon aus, dass der Versicherte zwar seit März 2011 aus gesundheitlichen Gründen seiner bisherigen Beschäftigung als Kommissionie rer/Stapelfahre r nicht mehr nachgehen könne ; er entsprechend den Ergebnissen der medizinisc hen Abklärung en
( MEDAS-Gutachten ) aber in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig wäre und
bezogen auf das Jahr 2012 ein Ein kommen von Fr. 61‘654. -- zu erziel en vermöchte (Invalideneinkommen), woraus im Vergleich zum Einkommen ohne Behinderung von Fr. 59‘256.-- ( Valideneinkommen ) keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Rentenan spruch resultiere. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden hi elt die IV-Stelle entgegen, dass die ins Feld geführten Arztb erichte bereits im Zeitpunkt des MEDAS -Gutachtens bekannt gewesen und auch berücksichtigt worden seien , womit sich an der medizinischen Beurteilung nichts ändere. Hingegen sei das Valideneinkommen gestützt auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) aufgeführten Beiträge a us den Jahren 2004 bis 2009 nun auf Fr. 62‘116.-- festzulegen; ausserdem könne vom Einkommen von Fr. 61‘654.-- ein leidensbe dingter Abzug von 10 % gewährt werden, womit sich das Invalideneinkommen neu
auf Fr. 55‘489.-- belaufe.
Beim so errechneten Invaliditätsgrad von 11 % bestehe indes nach wie v or kein Anspruch auf eine R ente (S. 3f.) . 2.2
In der Beschwerde wird beanstandet , die Gutachter der MEDAS seien
nament lich was die Diagnose eines CRPS ( Complex -Regional- Pai n -Syndrome) II angehe zu Unrecht von den
Angaben der Z.___
ab gewi chen. Auch sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit namentlich aus psych ia trischer Sicht nicht erstellt, da sich die psychische Situ ation verschlimmert habe. So sei im Verlauf eine posttraumatische
Belastungs störung (PTBS) aufgetreten (Austrittsbericht der B.___ vom 2 6. Juli 201 6). G emäss Angaben der C.___ im Bericht vom 2 6. Februar 2013 leide der Versicherte an mittelgradig depressi ven Symptomen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) , und es bestehe der Verdacht auf eine PTBS nach Unfall im Sommer 201 0. Ausserdem sei da s Vali den einkommen , wie vom Unfallv ersicherer zutreffend ermittelt, auf
Fr. 72‘060.60 zu veranschlagen; dies ergebe sich auch aus dem IK-Auszug. Ab 2009 hätten länger dauernde Arbeitsunfähigkeiten bestanden, weshalb vom Einkommen des Jahres 2008 auszugehen s ei. Die durch das CRPS II ausgelöst en D auerschmerzen seien überdies geeignet, die Leistungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % vor zunehmen sei. De m zufolge erwiese sich der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad auch dann als unzutreffend, wenn die Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit 100 % betragen würde, was aber wie gesagt nicht zutreffe ( Urk. 1). 3.
3.1
D er Beschwerdeführer hatte sich am 1. Au gust 201 0
bei Arb eiten mit einem Gabelstapler eine distale Trümmerfraktur des linken Unterschenkels mit Beteili gung des oberen Sprunggelenkes zu gezogen . Die Erstversorgung im Spital D.___
erfolgte mit Fixateur externe und Plattenosteosynthese der distalen Fibula. Ein aufgetretenes Kompartmentsyndrom machte eine Spaltung notwen dig (Austrittsbericht vo m 2 5. August 2010 über die Hospitalisation vom 1. bis 2 0. August 2010 ; Urk. 8/17/3). Die Ausbildung einer Pseudoarthrose der Tibia führte am 2 0. Juli 2011 zu einer Reoperation unter Verwendung von autologer Spongiosa vom rechten Beckenkamm und einem Verriegelungsnagel (vgl. Urk. 8/26/24 und 29) . 3.2
Im Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Unfall versicherers durch Ärzte der Z.___ psychiatrisch (Dr.
med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie) sowie orthopädisch ( Dr.
med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) und im März 2012 neurologisch (Prof. Dr. med. G.___ , Neurologie FMH) begutachtet (Expertise vom 8. Februar und 2 7. März 2012, Urk. 8/26 und Urk. 8/32) . Aus ne urologischer Sicht wurde ein CRPS II einschliesslich einer Läsion des Nervus
peronaeus links diagnostiziert . Psychiatrischerseits konnte keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht wurde ein zunehmend knöcherner Durchbau der Pseudoarthrose festgehalten und die Entwicklung ein es Spitzfusses links erkannt . Die ak tuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei hinsichtlich der angestammten Tätigkeit sicher auch weiter gerechtfertigt. Für überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten bestehe jedoch kein ausreichender Anhalt für eine nicht gegebene Arbeitsfähigkeit ; dies per sofort ( Urk. 8/26/29 f.). 3.3
Vom 2 5. Juni bis 2 2. Juli 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationäre n Behandlung in der B.___
auf , wo nebst der Diagnose eines Status nach distaler Unterschenkeltrümmerfraktur unter anderem eine PTBS diagnostiziert wurde , mit dem Vermerk, dass bisher keine traumatherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei
(Austrittsbericht vom 2 6. Juli 2012; Urk.
8/35). 3.4
Am 2 4. August 2012 äusserte sich PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirur gie ( I.___ ) , zu Handen des Unfallversicherers dahingehend, dass das erzielte Resultat in Anbetracht der schweren Unterschen keltrümme rfraktur mit Beteiligung des oberen Sprungelenkes und mit Entwick lu ng eines Kompartmentsyndroms
erstaunlich gut sei. Die Spitzfussneigung habe sich zurückgebildet , und die Neutralstellung (90°) habe erreicht werden können, was den Abrollvorgang beim Gehen erheblich erleichtere. Es werde allerdings noch deutlich entlastet , und mehr als 20 kg würden beim Gehen (auch ohne Stock) nicht erreicht. D as Osteosynthesematerial
störe glaubhaft , und mit einer weiteren Verbesserung der Beweglichkeit, namentlich der Dor salflexion , sei nach Metallentfernung zu rechnen. Auf lange Sicht sei eine post traumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes zu erwarten und somit auch ein Integritätsverlust. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, wär e der Patient ab sofort in der Lage, einer vorwiegend sitze nden Tätigkeit nachzugehen; die Wieder aufnahme der früheren Arbeit als Lagerist sei jedoch undenkbar (Bericht vom 2 4. August 2012, Urk. 8/36 ). 3.5
Ab dem 1 1. Dezember 2012 erfolgte eine psychotherape utische Behandlung in der C.___ , wo - bei der Diagnose mittelgradig depressiver Symptome mit so mati schem Syndrom und des Ver dachts auf eine PTBS nach Unfall im Sommer 2010 - am 2 6. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gesehen und auch für die kommenden zwei bis drei Monate erwartet wurde
(Bericht vom 2 6. Februar 2013, Urk. 8/49). 3.6 3.6 .1
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer orthopädischen ( Dr. med. J.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), psychiatrischen (med. prakt. K.___ ), internistischen ( Dr. med. L.___ , Innere Medizin FMH) und neurologischen ( Dr. med. M.___ , Neurologie FMH)
Untersuchungen stellten die Ärzte der MEDAS im Gutachten vom 8. November 2013 ( Urk. 8/72) – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – interdisziplinär aus Sicht aller Fachge biete folgende Diagnose : „ Rezidivierende Schmerzen im linken Bein bei St.
n. Unterschenkel-Trümmerfraktur links am 01.08.2010 mit posttraumatischer Bewegungseinschränkung in linkem Kniegelenk und linkem Sprunggelenk, mit St. n . Erstversorgung mit Fixateur externe und Plattenosteosynthese der distalen Fibula, St. n . Kompartmentsyndrom und dessen Spaltung, St. n . Ausbildung einer Pseudoarthrose der Tibia und na chfolgender Re-Operation unter V erwen dung von autologer Spongiosa vom rechten Beckenkamm und einem Verriege lungsnagel , mit reizfreien Narben und nur geringen trophischen Hautstörungen am linken Unterschenkel, ohne bedeutsame Umfangsdifferenzen an den Beinen“ (S. 25). Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eine derzeit medikamentös ausgeglichene Hyperthyreose, eine leichte Schädigung des Ramus
superficialis pars medialis
Nervus
peroneus links, wiederkehrende Lumbalgien sowie einen Spreizfuss beidseits (S. 26). 3.6 .2 3.6.2.1
Dem psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens ist zu entnehmen, dass der Versi cherte erstmals zwischen 2000 und 2002 in psychotherapeutischer und psychiatr ischer Behandlung stand . Im psychologischen Attest aus jener Z eit sei von einer Depression vor dem Hintergrund psychosozialer Bela stungen am Arbeitsplatz die Rede gewesen ; der Versicherte selber habe von Belastungen im Rahmen der damaligen Trennungs- und Scheidungssituation gesprochen, wel che zu einer Zustandsverschlechterung g eführt hätten. Im Gutachten des Neu rologen Prof. Dr. G.___ von der Z.___
sei dann
die Rede davon , dass die psychotherap eutische Beh andlung der Verarbeitung von trau matischen Kindheitserlebnisse n gedient habe.
Im Verlauf der aktuellen Beg ut achtung seien jed och keine derartigen Erlebnisse mehr angefü hrt worden. Sämtliche anamnestischen Angaben und die vorliegenden Akten gingen da hin, dass nach 2002 keine spezifischen psychiatrischen oder psychologischen thera peu tischen Massnahmen stattgefunden hätten ( Urk. 8/72/23) .
Der Versicherte besc hreibe ab dem Unfallereignis von August 2010 eine gleich bleibende psychische Zustandsverschlechterung erheblichen Ausmasses. In den Behandlungsberichten fänden sich allerdings zunächst keine psychiatrisch rele vanten Diagnosen. Auch im neurologischen Gutachten von Prof. Dr. G.___ seien keine psychiatrischen Diagnosen im engeren Sinne erwähnt, obwohl deutlich werde, dass damals auch eine psychiatrische Anamnese- und Befunderhebung durch den Gutachter erfo lgt sei. Erst im Bericht der C.___ sei von mittelgradigen depressiven Symptomen mit somatisc hem Syndrom sowie vom V erdacht auf eine PTBS nach Unfall im Jahre 2010 die Rede ; aus dem Bericht sei aber auch ersichtlich, dass eine Beh andlung offensichtlich erst ab November 2012 erfolgt sei ( Urk. 8/72/23) . 3.6.2.2
Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe eine Widersprüch lichkeit dahingehend imponiert, dass der Versicherte zunächst sehr deprimie rt und leidend gewirkt, dann aber mit einer imponierenden Sachlichkeit und affektiv unbeteiligt wirkend über eine mittelgradige bis schwere Symptomaus prägung im dep ressiven Sinne berichtet habe; auch habe er dabei phasenweise demonstrativ gewirkt. Verglichen mit früheren anamnestischen Angaben und diagnostischen Einschätzungen zeige sich eine Inkonsis tenz . Ferner ergebe sich ein Widerspruch allein daraus, d ass sich der V ersicherte e rst im November 2012 wieder in psy chiatrische Behandlung begeben habe; dies obwohl er aufgrund seiner Erfahrungen vor zehn Jahren eigentlich sehr gut über Behandlungsmög lichkeiten und deren Erfolgsaussichten informiert sei. Für gewöhnlich führe der Leidensdruck einer zunehmenden depressiven Entwicklung dazu, dass der Erkrankte Möglichkeiten zur Hilfe in Anspruch nehme , insbesondere wenn e r diese kenne .
Aufgrund dieser Erwägungen sei von einer überwiegend leichten Ausprägung depressiver Symptome auszugehen; dies als Folge der gesundheitlichen und psychosozialen Einschränkungen, welche sich aus dem Unfall von August 2010 ergeben hätten. Maximal, wenn auch selten, dürfte eine mittelgradige Symp tom ausprägung vorhanden gewesen sei n . In Relativierung des Ausmasses der vom Versicherten angegebenen psychischen Symptome und unter Würdigung der aus dem Unfallereignis resultierenden zusätzlichen psychosozialen B elas tungsfaktoren seien lediglich die Kriterien für eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Rea ktion erfüllt. Was den andernorts geäusserten Verdacht auf eine PTBS angehe, seien die entsprechenden diagn ostischen Kriterien im Sinne der ICD-10 nicht erfüllt. Zusammenfassend resultiere aus den beschriebe nen psychischen Beeinträchtigungen keine dauerhafte Verminderung der Leis tungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 8/72/24) .
Die beim Versicherten bestehenden (psychischen) Ressourcen seien dahingehend zu umschriebe n, dass er sich gut an Regeln und Rout inen anzupassen und Arbeiten planen und strukturieren könne . Er sei flexibel und umstellungsfähig, fachlich kompetent, durchhaltefähig und selbstbehauptung s fähig; ferner kon taktfähig zu Dritten und in Gruppen gut integrierbar sowie zu intimen Beziehungen, zu ausserberuflichen Aktivitäten und zur Selbstversorgung in der Lage ( Urk. 8/72/26) . 3.6 .3
Mit Bezug auf das von Prof. Dr. G.___ als wahrsche inlich angenommene CRPS II hielt der neurologische
MEDAS- Gutachter fest , dass in keinem der andere n Vorbefunde eine entsprechende typische Symptomausprägung beschrieben wor den sei. Gemäss der aktuellen neurologischen Anamnese berichte der Versi cherte, dass er zwar ein gewisses inneres Hitzegefühl verspüre, dieses aber lokal im inneren Sprunggelenk und am distalen Unterschenkel innenseitig, nicht aber im Fuss. Auch erinnere er sich auf Befragen an keine Hyperhidrose im Bereich des Fusses oder des Sprunggelenkes. E ine für die Diagnose eines CRPS II zu for dernde distale Generalisation liege damit eher nicht vor. Auch im klinischen Befund sei keine Hyperhidrose in den Füssen erkennbar oder spürbar; eine ver mehrte Behaarung finde sich nicht. Eine leichte Hautverfärbung erscheine am linken Bein angesichts der Mehrfachoperationen ausreichend erklärbar, und dystrophische Hautveränderungen seien nicht erkennbar. Die messbare Sei ten differenz der Temperatur an den Unterschenkeln lasse sich einer algophoben Schonung zuschreiben, welche nicht spezifisch für ein CRPS II zu werten sei. Auch die Angaben zur Sensibilitätsstörung seien inkonstant und nicht sicher verwertbar . Die motorischen Funktionen des Nervus
peroneus seien, soweit diese bei algophober Beweglichkeitseinschränkung erkennbar sei, eher normal. Es liege zumindest keine so ausgeprägte Schädigung des Nervus
peroneus vor, dass hiedurch eine Spitzfussbildung zu begründen wäre. Gut wahrscheinlich sei aber eine bei vernarbten Weichteilen bestehende schonungs
- und inaktivitäts bedingte Entwicklung der Fehlhaltung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien vorrangig die Veränderungen auf orthopädischem Fachgebiet zu konstatieren. Eine relevante primäre neurogene Schädigung eines funktionell relevanten peri pheren Nervus oder hinreichende Belege für ein CRPS II lägen nicht vor. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit über die Bewertung des ortho pädischen Fachgebietes hinaus (s iehe hernach E. 3.6 .5) sei aus neurologi scher Sicht nicht zu begründen ( Urk. 8/72/24 f.) . 3.6 .4
Der begutachtende Orthopäde der MEDAS fand eine Einschränkung der dorsa len Extension im linken oberen Sprunggelenk auf 5° und eine endgradige Ein schränkung der Beugung im linken oberen Sprunggelenk. Die Bandf ührung an den Sprunggelenken war seitengleich stab il. Im linken Kniegelenk bestand eine Einschränkung der Beug ung auf 115°. Im Weiteren waren laut Gutachter alle Gelenke der oberen und un teren Extremitäten schmerzfrei und frei beweglich, mit guter Kraftent faltung bis in die Peripherie ( Urk. 8/72/19) .
Laut Einschätzung des Orthopäden war bei der Untersuchung zumindest eine Verdeutlichungstendenz, um nicht von Aggravation zu sprechen, ersichtlich. So etwa sei der Versicherte vor und nach der Untersuchung sich auf einen Stock stützend gestanden und habe schon bei Berührung seines Unterschenkels durch ein Aufschnellen aus der liegenden Position Schmerzen bekundet . A ndererseits habe er jedoch den Stock linksseitig
und nicht wie es zur Entlastung des linken Beines notwendig wäre
rechtsseitig geführt. Den Rückwärtsgang habe er bei der Prüfung der Gangarten ohne Führung eines Stockes ungestört ausgeführt und dabei die volle Belastbarkeit seines linken Beines bewiesen, ohne dass ein Scho nen des Beines erkennbar gewesen wäre. Auch habe er beim Auf- und Abstei gen von der Untersuchungsliege die ungestörte, volle Belastbarkeit seines linken Beines bewiesen ( Urk. 8/72/20) .
I m Rahmen d er Befragung habe der Versicherte regelmässige tägliche Spazier gänge von etwa einer halben Stunde angegeben, und dass er im 5. Stock wohne , was ihn beweglich und körperlich aktiv halte. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass Gehstrecken im erwähnten Umfang zumutbar seien.
Zusammenfa ssend sei der Versicherte in seiner angestammten Tä tigkeit als Lage rist nicht mehr arbeitsfähig . In einer Verweisungstätigkeit - leichte körper liche Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wo bei eine überwiegend sitzende Tätigkeit anzustreben sei - bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkei t von 100% mit voller Leistung bei einem Zeitpensum von 8,5
Stunden pro Tag ( Urk. 8/72/21 ). 3.6.5
Unter dem Titel „Interdisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit“ wurde schliesslich festgehalten, dass über sämtl iche Disziplinen hinweg nur Einschränkungen der Funktione n von Rele vanz seien, wie sie im orthopädischen Teil des MEDAS-Gutachtens dargelegt würden ( Urk. 8/72/25). Zusatzfragen ( Urk. 8/72/f.) beantworteten die Gutachter dahingehend, dass nicht nur keine PTBS, sondern auch keine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden sei beziehungsweise eine auf ein psychi sches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführende Arbeits unfähigkeit nicht vorliege. 4. 4. 1
Den Akten ist zu entnehmen , dass sich die gesundheitliche Situation seit der schwere n Unterschenkel -Trümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprungg e lenkes
aus chirurgischer beziehungswe ise orthopädischer Sicht
er staunlich posi tiv (vgl. bereits Urk. 8/36 und E. 4.4 hievor ) ent wickelt hat, im linken Bein indes nach wie vor Funktionse inschränkungen bestehen , welche dem Beschwerde führer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als La gerist verunmögli chen. Laut MEDAS-Gutachten vom 8. November 2013 wären ihm aber aus schliesslich leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
voll zumutbar ( Urk. 8/72/21 und 26) . A ufgrund der orthopädischen Begutachtungsbefunde sowie mit Blick auf die bei der klini schen Untersuchung unter Beweis gestellte Belastbarkeit des li nken Beines und die angegebene n regelmässigen täglichen Gehstrecke n ( Urk. 8/72/20 f. und E.
3.6.4
hievor ) erscheint diese Beurteilung plausibel . Sie steht sodann im Ei n klang mit früheren Einschätzungen von Dr. med. F.___ von der Z.___ ( Urk. 8/26/19-35; vgl. E. 3.2 hievor ) und von PD Dr. H.___ ( Urk. 8/36/4; vgl. E. 3.4
hievor ) , wora uf der begutachtende MEDAS -Orthopäde
im Rahmen seiner f achspezifisc hen Aktendiskussion denn auch hinweist (Urk.
8/72/20 f.). 4.2
Das in der Beschwerde erwähnte , v o n Prof. Dr. G.___ von der Z.___ als wahrscheinlich angesehene CRPS II einschliesslich einer Läsion des Nervus
peronae us wird vom MEDAS-Neurologen - unter Bezugnahme auf die Vorakten , die Anamnese, die aktuell erhobenen klinischen Befunde und Symp tome und unter dem Hinweis , dass die Schmerzsymptomatik als Lokalbefund bei Status nach Trümmerfraktur und Kompartmentsyndrom mit entsprechender Veränderung der Weichteile zu erklären und eine über die Bewertung des MEDAS-Orthopäden hinaus resultierende Beeinträchtigung der Arbeit sfähigkeit nicht begründbar sei - nachvollziehbar verneint ( Urk. 8/72/46 f. und E. 3.6 .3
hievor ). Im Übrigen konnten auch die Gutachter der Z.___
trotz des dort diagnostizierten CRPS II
keine Anhaltspunkte für eine fehlende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit finden ( Urk. 8/26/30) . 4.3 4.3.1
A ls weiteren wichtigen Grund für eine zunehmend
eingesch ränkte Arbeitsfähig keit nennt der Beschwerdeführer eine PTBS
nach Unfall im Sommer 201 0. Eine solche wird im Bericht der C.___ vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 8/49) indes lediglich als – vermutete, aber nicht gesicherte – Verdachtsdiagnose aufgeführt.
Die Diagno se einer PTBS bedürfte
eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das w iederholte Erleben des Traumas in sich aufgrängenden Erinnerungen ( Nach hallerinnerungen , flashbacks ) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtseins und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Um gebung gegenüber, Adhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situ ationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten […] . Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , einer über mässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidge danken sind nicht selten […]. Zudem folgt die Störung dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma
[…] (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014 Ziff. 43.1 S. 207 f.; vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_636/2013 vom 2 5. Februar 2014 E.
4.3.2).
W ie im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS schl üssig dargelegt, sind die Kriterien für eine PTBS vorliegend
schon deshalb nicht erfüllt, weil nur ein Sympt om der Störung in Form von wiederh olten Albträumen bezogen auf den Unf all vom Sommer 2010 gegeben beziehungsweise dieses als Folge des noch nicht hinreichend verarbeiteten E reignis ses zu sehen ist ( Urk. 8/72/24 und E.
3.6.2.2 hievor ) . D ie im Austrittsbericht der B.___ vom 26.
Juli 2012 aufgeführte PTBS wird in keiner Weise begründet und stellt keine überzeugende, auf die klassifikatorischen Vorgaben abgestützte Diagnose dar (vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 6; ferner BGE 141 V 281 E. 2.1) . 4.3.2
Für ein gewisses Mass an anderweitiger psychische r Beeinträchtigung spricht, d ass sich der Beschwerdeführer nach der am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärbaren Zustandsverschlechterun g in der Zeit von 2000 bis 2002 gegen Ende 2012 erneut in ambulante Behand lung begab. Laut Bericht der C.___ vom 2 6. Februar 2013 wurde bei der Diagnose mittelgradig depressiver Symptome mit somatischem Syn drom eine volle Arbeitsunfähigkeit für die nächsten zwei bis drei Monate gesehen, gleichzeitig aber eine Neuevaluation in etwa sechs Monat en empfohlen und aus fachärztlicher Sicht eine Zustandsver besserung unter e ntsprechender Therapie als durchaus denkbar erachtet
( Urk. 8/49; vgl. auch Urk. 8/72/36) .
In der Folge imponierten a nlässlich der psychiatrischen MEDAS-Untersuchung von Mai 2013 gewisse Widersprüchlichkeiten u nd ein i nkonsistentes Verhalten ( Urk. 8/72/36 f. und E. 3.6.2 .2
hievor ) . Die s führte zu ei ner Relativierung der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers zur Symptomausprägung
und damit zur nachvollziehbar en gutachterlichen Annahme einer überwiegend leichten Ausprägung dep ressiver Symptome als Folge gesundheitlicher und psychosozi aler Einschränkungen aus dem Unfall von August 201 0. Die d araus gezogene Schlussfolgerung einer fehlende n dauerhafte n Verminderung des Leistungsver m ögens erscheint
– auch mit Blick auf die beschriebenen Ressourcen (E. 3.6.2 .2
hievor ) –
plausibel . Sie entspricht im Übrigen der Rechtsprechung, wonach
als leichtgradig eingestufte depressive Störungen der Annahme einer ( rentenbe gründenden ) I nvalidität entgegenstehen ( unlängst etwa Bundesgerichtsurteil 9C_296/2015 vom 3. Novem ber 2015 E. 2.2; zur invaliditätsrechtlich erforderli chen Schwere eines Leidens vgl. ferner auch BGE 141 V 281 E. 2.1 und 4.3.1 ). 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund des beweiskräftigen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) MEDAS-Gutachtens vom 8. November 2013 von für die Arbeitsfähigkeit einzig relevanten orthopädischen Einschränkungen auszuge hen, die dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung der angestammten Arbeit verunmöglichen, eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit aber als voll zumutbar erscheinen lassen. Zu prüfe n bleibt die erwerbliche Seite. 5.
5.1
Die Verwaltung hat durch Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 11
% ( Fr. 62‘116.-- - Fr. 55‘489.-- / Fr. 62‘116.-- x 100
%) ermittelt. Dabei hat sie beim Invalideneinkommen einen Abzug (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 126 V 75 und 135 V 297 E. 5.2 ) von 10
% vorgenommen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut MEDAS-Gutachten für angepasste körperliche Tätigkeiten (namentlich ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne das Gehen auf unebenem Untergrund und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten; ferner ohne Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an Gang- und Standsicherheit verlangen) zu 100
% , mit voller Leistung und in einem zeitlichen Umfang von 8.5 Stunden pro Tag , arbeitsfähig ist ( Urk. 8/72/26) ,
rechtfertig t sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls kein höherer Abzug vom Tabellenlohn . Rechtsprechungsgemäss kann eine grund sätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person, die ( krankheits bedingt ) lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung des Rende ments hinaus gehenden Abzug beanspruchen (Bundesgerichtsurteile 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2.3 und 8C_710/2014 vom 1 2. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Weitere Umstände, die ei nen höheren Abzug zu begründen vermöch ten , liegen nicht vor ; namentlich wurden die vom Beschwer de führer geltend gemachten Beschwerden am linken Bein bereits bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt . 5.2
Das hypothetische Valideneinkommen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen) braucht vorliegend nicht näher bestimmt zu werden, da sich auch bei Heran ziehung des beschwerdeweise geltend gemachten höheren E inkommens von Fr. 72‘060.60 ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad (rund 23
%) ergäbe. 6. 6.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 12 und 13), ist dem Beschwerdeführer in Gut heissung seines Gesuchs vom 27. Mai 2014 (Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6 .2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festz ulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , mac ht mit seiner Hono rarnote vom
16. Dezember 2015 (Urk. 16 ) einen Aufwand von 4.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 32.-- geltend, wofür ihm bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 952.55 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu zusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 952.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, war seit November 2003 im Y.___ als Lagerist beschäftigt, als er am 1. August 2010 bei Arbeiten mit dem Gabelstapler verunfallte und sich dabei eine dist ale Unterschen keltrümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprunggelenks zuzog. Der zus tändige Unfallversicherer ( Swica ) sprach ihm - namentlich auf der G rund lage des
im Frühjahr 2012 durch Ärzte der Z.___ verfasste n
Gutachten s psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Fachrichtung ( Urk. 8/26 und 8/32) - mi t Verfügung vom 3 0. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21
% sowie eine Entschädigung auf der Basis eine r Integritätseinbusse von 20
% zu ( Urk. 8/83) .
Am 1 1. März 2011 ( Urk. 8/10-13) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung einer i nterdisziplinären Expertise (Psychiatrie, Innere Medizin, Ortho pädie und Neurologie) bei der MEDAS A.___ , datierend vom 8. November 2013 ( Urk. 8/72) , wies die IV-Stelle das Leistun gsbegehren nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81, 8/89 und 8/91 ) mangels einer rentenbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 1 1. April 2014 ( Urk. 8/92 ) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1 1. A pril 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invaliden rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschw erdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Domin ique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand .
Mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2014 ( Urk.
7) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8.
September 2014 ( Urk.
11) liess der Beschwerdeführer seine Angaben zum Nachweis der pro zessualen Bedürftigkeit ( Urk. 12 und 13) zu den Akten reichen. Am 1 1. Sep tember 2014 ( Urk.
14) wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Gegen partei zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 und 4.3.1 ).
E. 2.2 In der Beschwerde wird beanstandet , die Gutachter der MEDAS seien
nament lich was die Diagnose eines CRPS ( Complex -Regional- Pai n -Syndrome) II angehe zu Unrecht von den
Angaben der Z.___
ab gewi chen. Auch sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit namentlich aus psych ia trischer Sicht nicht erstellt, da sich die psychische Situ ation verschlimmert habe. So sei im Verlauf eine posttraumatische
Belastungs störung (PTBS) aufgetreten (Austrittsbericht der B.___ vom 2 6. Juli 201 6). G emäss Angaben der C.___ im Bericht vom 2 6. Februar 2013 leide der Versicherte an mittelgradig depressi ven Symptomen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) , und es bestehe der Verdacht auf eine PTBS nach Unfall im Sommer 201 0. Ausserdem sei da s Vali den einkommen , wie vom Unfallv ersicherer zutreffend ermittelt, auf
Fr. 72‘060.60 zu veranschlagen; dies ergebe sich auch aus dem IK-Auszug. Ab 2009 hätten länger dauernde Arbeitsunfähigkeiten bestanden, weshalb vom Einkommen des Jahres 2008 auszugehen s ei. Die durch das CRPS II ausgelöst en D auerschmerzen seien überdies geeignet, die Leistungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % vor zunehmen sei. De m zufolge erwiese sich der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad auch dann als unzutreffend, wenn die Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit 100 % betragen würde, was aber wie gesagt nicht zutreffe ( Urk. 1).
E. 3.1 D er Beschwerdeführer hatte sich am 1. Au gust 201 0
bei Arb eiten mit einem Gabelstapler eine distale Trümmerfraktur des linken Unterschenkels mit Beteili gung des oberen Sprunggelenkes zu gezogen . Die Erstversorgung im Spital D.___
erfolgte mit Fixateur externe und Plattenosteosynthese der distalen Fibula. Ein aufgetretenes Kompartmentsyndrom machte eine Spaltung notwen dig (Austrittsbericht vo m 2 5. August 2010 über die Hospitalisation vom 1. bis 2 0. August 2010 ; Urk. 8/17/3). Die Ausbildung einer Pseudoarthrose der Tibia führte am 2 0. Juli 2011 zu einer Reoperation unter Verwendung von autologer Spongiosa vom rechten Beckenkamm und einem Verriegelungsnagel (vgl. Urk. 8/26/24 und 29) .
E. 3.2 Im Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Unfall versicherers durch Ärzte der Z.___ psychiatrisch (Dr.
med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie) sowie orthopädisch ( Dr.
med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) und im März 2012 neurologisch (Prof. Dr. med. G.___ , Neurologie FMH) begutachtet (Expertise vom 8. Februar und 2 7. März 2012, Urk. 8/26 und Urk. 8/32) . Aus ne urologischer Sicht wurde ein CRPS II einschliesslich einer Läsion des Nervus
peronaeus links diagnostiziert . Psychiatrischerseits konnte keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht wurde ein zunehmend knöcherner Durchbau der Pseudoarthrose festgehalten und die Entwicklung ein es Spitzfusses links erkannt . Die ak tuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei hinsichtlich der angestammten Tätigkeit sicher auch weiter gerechtfertigt. Für überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten bestehe jedoch kein ausreichender Anhalt für eine nicht gegebene Arbeitsfähigkeit ; dies per sofort ( Urk. 8/26/29 f.).
E. 3.3 Vom 2 5. Juni bis 2 2. Juli 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationäre n Behandlung in der B.___
auf , wo nebst der Diagnose eines Status nach distaler Unterschenkeltrümmerfraktur unter anderem eine PTBS diagnostiziert wurde , mit dem Vermerk, dass bisher keine traumatherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei
(Austrittsbericht vom 2 6. Juli 2012; Urk.
8/35).
E. 3.4 Am 2 4. August 2012 äusserte sich PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirur gie ( I.___ ) , zu Handen des Unfallversicherers dahingehend, dass das erzielte Resultat in Anbetracht der schweren Unterschen keltrümme rfraktur mit Beteiligung des oberen Sprungelenkes und mit Entwick lu ng eines Kompartmentsyndroms
erstaunlich gut sei. Die Spitzfussneigung habe sich zurückgebildet , und die Neutralstellung (90°) habe erreicht werden können, was den Abrollvorgang beim Gehen erheblich erleichtere. Es werde allerdings noch deutlich entlastet , und mehr als 20 kg würden beim Gehen (auch ohne Stock) nicht erreicht. D as Osteosynthesematerial
störe glaubhaft , und mit einer weiteren Verbesserung der Beweglichkeit, namentlich der Dor salflexion , sei nach Metallentfernung zu rechnen. Auf lange Sicht sei eine post traumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes zu erwarten und somit auch ein Integritätsverlust. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, wär e der Patient ab sofort in der Lage, einer vorwiegend sitze nden Tätigkeit nachzugehen; die Wieder aufnahme der früheren Arbeit als Lagerist sei jedoch undenkbar (Bericht vom 2 4. August 2012, Urk. 8/36 ).
E. 3.5 Ab dem 1 1. Dezember 2012 erfolgte eine psychotherape utische Behandlung in der C.___ , wo - bei der Diagnose mittelgradig depressiver Symptome mit so mati schem Syndrom und des Ver dachts auf eine PTBS nach Unfall im Sommer 2010 - am 2 6. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gesehen und auch für die kommenden zwei bis drei Monate erwartet wurde
(Bericht vom 2 6. Februar 2013, Urk. 8/49).
E. 3.6 .4
Der begutachtende Orthopäde der MEDAS fand eine Einschränkung der dorsa len Extension im linken oberen Sprunggelenk auf 5° und eine endgradige Ein schränkung der Beugung im linken oberen Sprunggelenk. Die Bandf ührung an den Sprunggelenken war seitengleich stab il. Im linken Kniegelenk bestand eine Einschränkung der Beug ung auf 115°. Im Weiteren waren laut Gutachter alle Gelenke der oberen und un teren Extremitäten schmerzfrei und frei beweglich, mit guter Kraftent faltung bis in die Peripherie ( Urk. 8/72/19) .
Laut Einschätzung des Orthopäden war bei der Untersuchung zumindest eine Verdeutlichungstendenz, um nicht von Aggravation zu sprechen, ersichtlich. So etwa sei der Versicherte vor und nach der Untersuchung sich auf einen Stock stützend gestanden und habe schon bei Berührung seines Unterschenkels durch ein Aufschnellen aus der liegenden Position Schmerzen bekundet . A ndererseits habe er jedoch den Stock linksseitig
und nicht wie es zur Entlastung des linken Beines notwendig wäre
rechtsseitig geführt. Den Rückwärtsgang habe er bei der Prüfung der Gangarten ohne Führung eines Stockes ungestört ausgeführt und dabei die volle Belastbarkeit seines linken Beines bewiesen, ohne dass ein Scho nen des Beines erkennbar gewesen wäre. Auch habe er beim Auf- und Abstei gen von der Untersuchungsliege die ungestörte, volle Belastbarkeit seines linken Beines bewiesen ( Urk. 8/72/20) .
I m Rahmen d er Befragung habe der Versicherte regelmässige tägliche Spazier gänge von etwa einer halben Stunde angegeben, und dass er im 5. Stock wohne , was ihn beweglich und körperlich aktiv halte. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass Gehstrecken im erwähnten Umfang zumutbar seien.
Zusammenfa ssend sei der Versicherte in seiner angestammten Tä tigkeit als Lage rist nicht mehr arbeitsfähig . In einer Verweisungstätigkeit - leichte körper liche Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wo bei eine überwiegend sitzende Tätigkeit anzustreben sei - bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkei t von 100% mit voller Leistung bei einem Zeitpensum von 8,5
Stunden pro Tag ( Urk. 8/72/21 ).
E. 3.6.2 .2
hievor ) –
plausibel . Sie entspricht im Übrigen der Rechtsprechung, wonach
als leichtgradig eingestufte depressive Störungen der Annahme einer ( rentenbe gründenden ) I nvalidität entgegenstehen ( unlängst etwa Bundesgerichtsurteil 9C_296/2015 vom 3. Novem ber 2015 E. 2.2; zur invaliditätsrechtlich erforderli chen Schwere eines Leidens vgl. ferner auch BGE 141 V 281 E.
E. 3.6.4 hievor ) erscheint diese Beurteilung plausibel . Sie steht sodann im Ei n klang mit früheren Einschätzungen von Dr. med. F.___ von der Z.___ ( Urk. 8/26/19-35; vgl. E. 3.2 hievor ) und von PD Dr. H.___ ( Urk. 8/36/4; vgl. E. 3.4
hievor ) , wora uf der begutachtende MEDAS -Orthopäde
im Rahmen seiner f achspezifisc hen Aktendiskussion denn auch hinweist (Urk.
8/72/20 f.).
E. 3.6.5 Unter dem Titel „Interdisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit“ wurde schliesslich festgehalten, dass über sämtl iche Disziplinen hinweg nur Einschränkungen der Funktione n von Rele vanz seien, wie sie im orthopädischen Teil des MEDAS-Gutachtens dargelegt würden ( Urk. 8/72/25). Zusatzfragen ( Urk. 8/72/f.) beantworteten die Gutachter dahingehend, dass nicht nur keine PTBS, sondern auch keine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden sei beziehungsweise eine auf ein psychi sches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführende Arbeits unfähigkeit nicht vorliege.
E. 4 1
Den Akten ist zu entnehmen , dass sich die gesundheitliche Situation seit der schwere n Unterschenkel -Trümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprungg e lenkes
aus chirurgischer beziehungswe ise orthopädischer Sicht
er staunlich posi tiv (vgl. bereits Urk. 8/36 und E. 4.4 hievor ) ent wickelt hat, im linken Bein indes nach wie vor Funktionse inschränkungen bestehen , welche dem Beschwerde führer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als La gerist verunmögli chen. Laut MEDAS-Gutachten vom 8. November 2013 wären ihm aber aus schliesslich leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
voll zumutbar ( Urk. 8/72/21 und 26) . A ufgrund der orthopädischen Begutachtungsbefunde sowie mit Blick auf die bei der klini schen Untersuchung unter Beweis gestellte Belastbarkeit des li nken Beines und die angegebene n regelmässigen täglichen Gehstrecke n ( Urk. 8/72/20 f. und E.
E. 4.2 Das in der Beschwerde erwähnte , v o n Prof. Dr. G.___ von der Z.___ als wahrscheinlich angesehene CRPS II einschliesslich einer Läsion des Nervus
peronae us wird vom MEDAS-Neurologen - unter Bezugnahme auf die Vorakten , die Anamnese, die aktuell erhobenen klinischen Befunde und Symp tome und unter dem Hinweis , dass die Schmerzsymptomatik als Lokalbefund bei Status nach Trümmerfraktur und Kompartmentsyndrom mit entsprechender Veränderung der Weichteile zu erklären und eine über die Bewertung des MEDAS-Orthopäden hinaus resultierende Beeinträchtigung der Arbeit sfähigkeit nicht begründbar sei - nachvollziehbar verneint ( Urk. 8/72/46 f. und E. 3.6 .3
hievor ). Im Übrigen konnten auch die Gutachter der Z.___
trotz des dort diagnostizierten CRPS II
keine Anhaltspunkte für eine fehlende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit finden ( Urk. 8/26/30) .
E. 4.3.1 A ls weiteren wichtigen Grund für eine zunehmend
eingesch ränkte Arbeitsfähig keit nennt der Beschwerdeführer eine PTBS
nach Unfall im Sommer 201 0. Eine solche wird im Bericht der C.___ vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 8/49) indes lediglich als – vermutete, aber nicht gesicherte – Verdachtsdiagnose aufgeführt.
Die Diagno se einer PTBS bedürfte
eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das w iederholte Erleben des Traumas in sich aufgrängenden Erinnerungen ( Nach hallerinnerungen , flashbacks ) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtseins und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Um gebung gegenüber, Adhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situ ationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten […] . Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , einer über mässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidge danken sind nicht selten […]. Zudem folgt die Störung dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma
[…] (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014 Ziff. 43.1 S. 207 f.; vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_636/2013 vom 2 5. Februar 2014 E.
4.3.2).
W ie im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS schl üssig dargelegt, sind die Kriterien für eine PTBS vorliegend
schon deshalb nicht erfüllt, weil nur ein Sympt om der Störung in Form von wiederh olten Albträumen bezogen auf den Unf all vom Sommer 2010 gegeben beziehungsweise dieses als Folge des noch nicht hinreichend verarbeiteten E reignis ses zu sehen ist ( Urk. 8/72/24 und E.
3.6.2.2 hievor ) . D ie im Austrittsbericht der B.___ vom 26.
Juli 2012 aufgeführte PTBS wird in keiner Weise begründet und stellt keine überzeugende, auf die klassifikatorischen Vorgaben abgestützte Diagnose dar (vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 6; ferner BGE 141 V 281 E. 2.1) .
E. 4.3.2 Für ein gewisses Mass an anderweitiger psychische r Beeinträchtigung spricht, d ass sich der Beschwerdeführer nach der am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärbaren Zustandsverschlechterun g in der Zeit von 2000 bis 2002 gegen Ende 2012 erneut in ambulante Behand lung begab. Laut Bericht der C.___ vom 2 6. Februar 2013 wurde bei der Diagnose mittelgradig depressiver Symptome mit somatischem Syn drom eine volle Arbeitsunfähigkeit für die nächsten zwei bis drei Monate gesehen, gleichzeitig aber eine Neuevaluation in etwa sechs Monat en empfohlen und aus fachärztlicher Sicht eine Zustandsver besserung unter e ntsprechender Therapie als durchaus denkbar erachtet
( Urk. 8/49; vgl. auch Urk. 8/72/36) .
In der Folge imponierten a nlässlich der psychiatrischen MEDAS-Untersuchung von Mai 2013 gewisse Widersprüchlichkeiten u nd ein i nkonsistentes Verhalten ( Urk. 8/72/36 f. und E. 3.6.2 .2
hievor ) . Die s führte zu ei ner Relativierung der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers zur Symptomausprägung
und damit zur nachvollziehbar en gutachterlichen Annahme einer überwiegend leichten Ausprägung dep ressiver Symptome als Folge gesundheitlicher und psychosozi aler Einschränkungen aus dem Unfall von August 201 0. Die d araus gezogene Schlussfolgerung einer fehlende n dauerhafte n Verminderung des Leistungsver m ögens erscheint
– auch mit Blick auf die beschriebenen Ressourcen (E.
E. 4.4 Zusammenfassend ist aufgrund des beweiskräftigen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) MEDAS-Gutachtens vom 8. November 2013 von für die Arbeitsfähigkeit einzig relevanten orthopädischen Einschränkungen auszuge hen, die dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung der angestammten Arbeit verunmöglichen, eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit aber als voll zumutbar erscheinen lassen. Zu prüfe n bleibt die erwerbliche Seite.
E. 5.1 Die Verwaltung hat durch Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 11
% ( Fr. 62‘116.-- - Fr. 55‘489.-- / Fr. 62‘116.-- x 100
%) ermittelt. Dabei hat sie beim Invalideneinkommen einen Abzug (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 126 V 75 und 135 V 297 E. 5.2 ) von 10
% vorgenommen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut MEDAS-Gutachten für angepasste körperliche Tätigkeiten (namentlich ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne das Gehen auf unebenem Untergrund und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten; ferner ohne Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an Gang- und Standsicherheit verlangen) zu 100
% , mit voller Leistung und in einem zeitlichen Umfang von 8.5 Stunden pro Tag , arbeitsfähig ist ( Urk. 8/72/26) ,
rechtfertig t sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls kein höherer Abzug vom Tabellenlohn . Rechtsprechungsgemäss kann eine grund sätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person, die ( krankheits bedingt ) lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung des Rende ments hinaus gehenden Abzug beanspruchen (Bundesgerichtsurteile 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2.3 und 8C_710/2014 vom 1 2. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Weitere Umstände, die ei nen höheren Abzug zu begründen vermöch ten , liegen nicht vor ; namentlich wurden die vom Beschwer de führer geltend gemachten Beschwerden am linken Bein bereits bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt .
E. 5.2 Das hypothetische Valideneinkommen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen) braucht vorliegend nicht näher bestimmt zu werden, da sich auch bei Heran ziehung des beschwerdeweise geltend gemachten höheren E inkommens von Fr. 72‘060.60 ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad (rund 23
%) ergäbe.
E. 6 .3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , mac ht mit seiner Hono rarnote vom
16. Dezember 2015 (Urk. 16 ) einen Aufwand von 4.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 32.-- geltend, wofür ihm bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 952.55 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu zusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 952.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 12 und 13), ist dem Beschwerdeführer in Gut heissung seines Gesuchs vom 27. Mai 2014 (Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00595 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, war seit November 2003 im Y.___ als Lagerist beschäftigt, als er am 1. August 2010 bei Arbeiten mit dem Gabelstapler verunfallte und sich dabei eine dist ale Unterschen keltrümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprunggelenks zuzog. Der zus tändige Unfallversicherer ( Swica ) sprach ihm - namentlich auf der G rund lage des
im Frühjahr 2012 durch Ärzte der Z.___ verfasste n
Gutachten s psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Fachrichtung ( Urk. 8/26 und 8/32) - mi t Verfügung vom 3 0. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21
% sowie eine Entschädigung auf der Basis eine r Integritätseinbusse von 20
% zu ( Urk. 8/83) .
Am 1 1. März 2011 ( Urk. 8/10-13) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung einer i nterdisziplinären Expertise (Psychiatrie, Innere Medizin, Ortho pädie und Neurologie) bei der MEDAS A.___ , datierend vom 8. November 2013 ( Urk. 8/72) , wies die IV-Stelle das Leistun gsbegehren nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/81, 8/89 und 8/91 ) mangels einer rentenbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 1 1. April 2014 ( Urk. 8/92 ) ab. 2.
Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1 1. A pril 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invaliden rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschw erdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Domin ique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand .
Mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2014 ( Urk.
7) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8.
September 2014 ( Urk.
11) liess der Beschwerdeführer seine Angaben zum Nachweis der pro zessualen Bedürftigkeit ( Urk. 12 und 13) zu den Akten reichen. Am 1 1. Sep tember 2014 ( Urk.
14) wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Gegen partei zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Gemäss leistungsabweisender Verfügung vom 1 1. April 2014 ( Urk. 2) ging die IV-Stelle zunächst davon aus, dass der Versicherte zwar seit März 2011 aus gesundheitlichen Gründen seiner bisherigen Beschäftigung als Kommissionie rer/Stapelfahre r nicht mehr nachgehen könne ; er entsprechend den Ergebnissen der medizinisc hen Abklärung en
( MEDAS-Gutachten ) aber in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig wäre und
bezogen auf das Jahr 2012 ein Ein kommen von Fr. 61‘654. -- zu erziel en vermöchte (Invalideneinkommen), woraus im Vergleich zum Einkommen ohne Behinderung von Fr. 59‘256.-- ( Valideneinkommen ) keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Rentenan spruch resultiere. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden hi elt die IV-Stelle entgegen, dass die ins Feld geführten Arztb erichte bereits im Zeitpunkt des MEDAS -Gutachtens bekannt gewesen und auch berücksichtigt worden seien , womit sich an der medizinischen Beurteilung nichts ändere. Hingegen sei das Valideneinkommen gestützt auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) aufgeführten Beiträge a us den Jahren 2004 bis 2009 nun auf Fr. 62‘116.-- festzulegen; ausserdem könne vom Einkommen von Fr. 61‘654.-- ein leidensbe dingter Abzug von 10 % gewährt werden, womit sich das Invalideneinkommen neu
auf Fr. 55‘489.-- belaufe.
Beim so errechneten Invaliditätsgrad von 11 % bestehe indes nach wie v or kein Anspruch auf eine R ente (S. 3f.) . 2.2
In der Beschwerde wird beanstandet , die Gutachter der MEDAS seien
nament lich was die Diagnose eines CRPS ( Complex -Regional- Pai n -Syndrome) II angehe zu Unrecht von den
Angaben der Z.___
ab gewi chen. Auch sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit namentlich aus psych ia trischer Sicht nicht erstellt, da sich die psychische Situ ation verschlimmert habe. So sei im Verlauf eine posttraumatische
Belastungs störung (PTBS) aufgetreten (Austrittsbericht der B.___ vom 2 6. Juli 201 6). G emäss Angaben der C.___ im Bericht vom 2 6. Februar 2013 leide der Versicherte an mittelgradig depressi ven Symptomen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) , und es bestehe der Verdacht auf eine PTBS nach Unfall im Sommer 201 0. Ausserdem sei da s Vali den einkommen , wie vom Unfallv ersicherer zutreffend ermittelt, auf
Fr. 72‘060.60 zu veranschlagen; dies ergebe sich auch aus dem IK-Auszug. Ab 2009 hätten länger dauernde Arbeitsunfähigkeiten bestanden, weshalb vom Einkommen des Jahres 2008 auszugehen s ei. Die durch das CRPS II ausgelöst en D auerschmerzen seien überdies geeignet, die Leistungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % vor zunehmen sei. De m zufolge erwiese sich der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad auch dann als unzutreffend, wenn die Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit 100 % betragen würde, was aber wie gesagt nicht zutreffe ( Urk. 1). 3.
3.1
D er Beschwerdeführer hatte sich am 1. Au gust 201 0
bei Arb eiten mit einem Gabelstapler eine distale Trümmerfraktur des linken Unterschenkels mit Beteili gung des oberen Sprunggelenkes zu gezogen . Die Erstversorgung im Spital D.___
erfolgte mit Fixateur externe und Plattenosteosynthese der distalen Fibula. Ein aufgetretenes Kompartmentsyndrom machte eine Spaltung notwen dig (Austrittsbericht vo m 2 5. August 2010 über die Hospitalisation vom 1. bis 2 0. August 2010 ; Urk. 8/17/3). Die Ausbildung einer Pseudoarthrose der Tibia führte am 2 0. Juli 2011 zu einer Reoperation unter Verwendung von autologer Spongiosa vom rechten Beckenkamm und einem Verriegelungsnagel (vgl. Urk. 8/26/24 und 29) . 3.2
Im Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Unfall versicherers durch Ärzte der Z.___ psychiatrisch (Dr.
med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie) sowie orthopädisch ( Dr.
med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) und im März 2012 neurologisch (Prof. Dr. med. G.___ , Neurologie FMH) begutachtet (Expertise vom 8. Februar und 2 7. März 2012, Urk. 8/26 und Urk. 8/32) . Aus ne urologischer Sicht wurde ein CRPS II einschliesslich einer Läsion des Nervus
peronaeus links diagnostiziert . Psychiatrischerseits konnte keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht wurde ein zunehmend knöcherner Durchbau der Pseudoarthrose festgehalten und die Entwicklung ein es Spitzfusses links erkannt . Die ak tuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei hinsichtlich der angestammten Tätigkeit sicher auch weiter gerechtfertigt. Für überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten bestehe jedoch kein ausreichender Anhalt für eine nicht gegebene Arbeitsfähigkeit ; dies per sofort ( Urk. 8/26/29 f.). 3.3
Vom 2 5. Juni bis 2 2. Juli 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationäre n Behandlung in der B.___
auf , wo nebst der Diagnose eines Status nach distaler Unterschenkeltrümmerfraktur unter anderem eine PTBS diagnostiziert wurde , mit dem Vermerk, dass bisher keine traumatherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei
(Austrittsbericht vom 2 6. Juli 2012; Urk.
8/35). 3.4
Am 2 4. August 2012 äusserte sich PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirur gie ( I.___ ) , zu Handen des Unfallversicherers dahingehend, dass das erzielte Resultat in Anbetracht der schweren Unterschen keltrümme rfraktur mit Beteiligung des oberen Sprungelenkes und mit Entwick lu ng eines Kompartmentsyndroms
erstaunlich gut sei. Die Spitzfussneigung habe sich zurückgebildet , und die Neutralstellung (90°) habe erreicht werden können, was den Abrollvorgang beim Gehen erheblich erleichtere. Es werde allerdings noch deutlich entlastet , und mehr als 20 kg würden beim Gehen (auch ohne Stock) nicht erreicht. D as Osteosynthesematerial
störe glaubhaft , und mit einer weiteren Verbesserung der Beweglichkeit, namentlich der Dor salflexion , sei nach Metallentfernung zu rechnen. Auf lange Sicht sei eine post traumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes zu erwarten und somit auch ein Integritätsverlust. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, wär e der Patient ab sofort in der Lage, einer vorwiegend sitze nden Tätigkeit nachzugehen; die Wieder aufnahme der früheren Arbeit als Lagerist sei jedoch undenkbar (Bericht vom 2 4. August 2012, Urk. 8/36 ). 3.5
Ab dem 1 1. Dezember 2012 erfolgte eine psychotherape utische Behandlung in der C.___ , wo - bei der Diagnose mittelgradig depressiver Symptome mit so mati schem Syndrom und des Ver dachts auf eine PTBS nach Unfall im Sommer 2010 - am 2 6. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gesehen und auch für die kommenden zwei bis drei Monate erwartet wurde
(Bericht vom 2 6. Februar 2013, Urk. 8/49). 3.6 3.6 .1
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer orthopädischen ( Dr. med. J.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), psychiatrischen (med. prakt. K.___ ), internistischen ( Dr. med. L.___ , Innere Medizin FMH) und neurologischen ( Dr. med. M.___ , Neurologie FMH)
Untersuchungen stellten die Ärzte der MEDAS im Gutachten vom 8. November 2013 ( Urk. 8/72) – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – interdisziplinär aus Sicht aller Fachge biete folgende Diagnose : „ Rezidivierende Schmerzen im linken Bein bei St.
n. Unterschenkel-Trümmerfraktur links am 01.08.2010 mit posttraumatischer Bewegungseinschränkung in linkem Kniegelenk und linkem Sprunggelenk, mit St. n . Erstversorgung mit Fixateur externe und Plattenosteosynthese der distalen Fibula, St. n . Kompartmentsyndrom und dessen Spaltung, St. n . Ausbildung einer Pseudoarthrose der Tibia und na chfolgender Re-Operation unter V erwen dung von autologer Spongiosa vom rechten Beckenkamm und einem Verriege lungsnagel , mit reizfreien Narben und nur geringen trophischen Hautstörungen am linken Unterschenkel, ohne bedeutsame Umfangsdifferenzen an den Beinen“ (S. 25). Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eine derzeit medikamentös ausgeglichene Hyperthyreose, eine leichte Schädigung des Ramus
superficialis pars medialis
Nervus
peroneus links, wiederkehrende Lumbalgien sowie einen Spreizfuss beidseits (S. 26). 3.6 .2 3.6.2.1
Dem psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens ist zu entnehmen, dass der Versi cherte erstmals zwischen 2000 und 2002 in psychotherapeutischer und psychiatr ischer Behandlung stand . Im psychologischen Attest aus jener Z eit sei von einer Depression vor dem Hintergrund psychosozialer Bela stungen am Arbeitsplatz die Rede gewesen ; der Versicherte selber habe von Belastungen im Rahmen der damaligen Trennungs- und Scheidungssituation gesprochen, wel che zu einer Zustandsverschlechterung g eführt hätten. Im Gutachten des Neu rologen Prof. Dr. G.___ von der Z.___
sei dann
die Rede davon , dass die psychotherap eutische Beh andlung der Verarbeitung von trau matischen Kindheitserlebnisse n gedient habe.
Im Verlauf der aktuellen Beg ut achtung seien jed och keine derartigen Erlebnisse mehr angefü hrt worden. Sämtliche anamnestischen Angaben und die vorliegenden Akten gingen da hin, dass nach 2002 keine spezifischen psychiatrischen oder psychologischen thera peu tischen Massnahmen stattgefunden hätten ( Urk. 8/72/23) .
Der Versicherte besc hreibe ab dem Unfallereignis von August 2010 eine gleich bleibende psychische Zustandsverschlechterung erheblichen Ausmasses. In den Behandlungsberichten fänden sich allerdings zunächst keine psychiatrisch rele vanten Diagnosen. Auch im neurologischen Gutachten von Prof. Dr. G.___ seien keine psychiatrischen Diagnosen im engeren Sinne erwähnt, obwohl deutlich werde, dass damals auch eine psychiatrische Anamnese- und Befunderhebung durch den Gutachter erfo lgt sei. Erst im Bericht der C.___ sei von mittelgradigen depressiven Symptomen mit somatisc hem Syndrom sowie vom V erdacht auf eine PTBS nach Unfall im Jahre 2010 die Rede ; aus dem Bericht sei aber auch ersichtlich, dass eine Beh andlung offensichtlich erst ab November 2012 erfolgt sei ( Urk. 8/72/23) . 3.6.2.2
Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe eine Widersprüch lichkeit dahingehend imponiert, dass der Versicherte zunächst sehr deprimie rt und leidend gewirkt, dann aber mit einer imponierenden Sachlichkeit und affektiv unbeteiligt wirkend über eine mittelgradige bis schwere Symptomaus prägung im dep ressiven Sinne berichtet habe; auch habe er dabei phasenweise demonstrativ gewirkt. Verglichen mit früheren anamnestischen Angaben und diagnostischen Einschätzungen zeige sich eine Inkonsis tenz . Ferner ergebe sich ein Widerspruch allein daraus, d ass sich der V ersicherte e rst im November 2012 wieder in psy chiatrische Behandlung begeben habe; dies obwohl er aufgrund seiner Erfahrungen vor zehn Jahren eigentlich sehr gut über Behandlungsmög lichkeiten und deren Erfolgsaussichten informiert sei. Für gewöhnlich führe der Leidensdruck einer zunehmenden depressiven Entwicklung dazu, dass der Erkrankte Möglichkeiten zur Hilfe in Anspruch nehme , insbesondere wenn e r diese kenne .
Aufgrund dieser Erwägungen sei von einer überwiegend leichten Ausprägung depressiver Symptome auszugehen; dies als Folge der gesundheitlichen und psychosozialen Einschränkungen, welche sich aus dem Unfall von August 2010 ergeben hätten. Maximal, wenn auch selten, dürfte eine mittelgradige Symp tom ausprägung vorhanden gewesen sei n . In Relativierung des Ausmasses der vom Versicherten angegebenen psychischen Symptome und unter Würdigung der aus dem Unfallereignis resultierenden zusätzlichen psychosozialen B elas tungsfaktoren seien lediglich die Kriterien für eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Rea ktion erfüllt. Was den andernorts geäusserten Verdacht auf eine PTBS angehe, seien die entsprechenden diagn ostischen Kriterien im Sinne der ICD-10 nicht erfüllt. Zusammenfassend resultiere aus den beschriebe nen psychischen Beeinträchtigungen keine dauerhafte Verminderung der Leis tungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 8/72/24) .
Die beim Versicherten bestehenden (psychischen) Ressourcen seien dahingehend zu umschriebe n, dass er sich gut an Regeln und Rout inen anzupassen und Arbeiten planen und strukturieren könne . Er sei flexibel und umstellungsfähig, fachlich kompetent, durchhaltefähig und selbstbehauptung s fähig; ferner kon taktfähig zu Dritten und in Gruppen gut integrierbar sowie zu intimen Beziehungen, zu ausserberuflichen Aktivitäten und zur Selbstversorgung in der Lage ( Urk. 8/72/26) . 3.6 .3
Mit Bezug auf das von Prof. Dr. G.___ als wahrsche inlich angenommene CRPS II hielt der neurologische
MEDAS- Gutachter fest , dass in keinem der andere n Vorbefunde eine entsprechende typische Symptomausprägung beschrieben wor den sei. Gemäss der aktuellen neurologischen Anamnese berichte der Versi cherte, dass er zwar ein gewisses inneres Hitzegefühl verspüre, dieses aber lokal im inneren Sprunggelenk und am distalen Unterschenkel innenseitig, nicht aber im Fuss. Auch erinnere er sich auf Befragen an keine Hyperhidrose im Bereich des Fusses oder des Sprunggelenkes. E ine für die Diagnose eines CRPS II zu for dernde distale Generalisation liege damit eher nicht vor. Auch im klinischen Befund sei keine Hyperhidrose in den Füssen erkennbar oder spürbar; eine ver mehrte Behaarung finde sich nicht. Eine leichte Hautverfärbung erscheine am linken Bein angesichts der Mehrfachoperationen ausreichend erklärbar, und dystrophische Hautveränderungen seien nicht erkennbar. Die messbare Sei ten differenz der Temperatur an den Unterschenkeln lasse sich einer algophoben Schonung zuschreiben, welche nicht spezifisch für ein CRPS II zu werten sei. Auch die Angaben zur Sensibilitätsstörung seien inkonstant und nicht sicher verwertbar . Die motorischen Funktionen des Nervus
peroneus seien, soweit diese bei algophober Beweglichkeitseinschränkung erkennbar sei, eher normal. Es liege zumindest keine so ausgeprägte Schädigung des Nervus
peroneus vor, dass hiedurch eine Spitzfussbildung zu begründen wäre. Gut wahrscheinlich sei aber eine bei vernarbten Weichteilen bestehende schonungs
- und inaktivitäts bedingte Entwicklung der Fehlhaltung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien vorrangig die Veränderungen auf orthopädischem Fachgebiet zu konstatieren. Eine relevante primäre neurogene Schädigung eines funktionell relevanten peri pheren Nervus oder hinreichende Belege für ein CRPS II lägen nicht vor. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit über die Bewertung des ortho pädischen Fachgebietes hinaus (s iehe hernach E. 3.6 .5) sei aus neurologi scher Sicht nicht zu begründen ( Urk. 8/72/24 f.) . 3.6 .4
Der begutachtende Orthopäde der MEDAS fand eine Einschränkung der dorsa len Extension im linken oberen Sprunggelenk auf 5° und eine endgradige Ein schränkung der Beugung im linken oberen Sprunggelenk. Die Bandf ührung an den Sprunggelenken war seitengleich stab il. Im linken Kniegelenk bestand eine Einschränkung der Beug ung auf 115°. Im Weiteren waren laut Gutachter alle Gelenke der oberen und un teren Extremitäten schmerzfrei und frei beweglich, mit guter Kraftent faltung bis in die Peripherie ( Urk. 8/72/19) .
Laut Einschätzung des Orthopäden war bei der Untersuchung zumindest eine Verdeutlichungstendenz, um nicht von Aggravation zu sprechen, ersichtlich. So etwa sei der Versicherte vor und nach der Untersuchung sich auf einen Stock stützend gestanden und habe schon bei Berührung seines Unterschenkels durch ein Aufschnellen aus der liegenden Position Schmerzen bekundet . A ndererseits habe er jedoch den Stock linksseitig
und nicht wie es zur Entlastung des linken Beines notwendig wäre
rechtsseitig geführt. Den Rückwärtsgang habe er bei der Prüfung der Gangarten ohne Führung eines Stockes ungestört ausgeführt und dabei die volle Belastbarkeit seines linken Beines bewiesen, ohne dass ein Scho nen des Beines erkennbar gewesen wäre. Auch habe er beim Auf- und Abstei gen von der Untersuchungsliege die ungestörte, volle Belastbarkeit seines linken Beines bewiesen ( Urk. 8/72/20) .
I m Rahmen d er Befragung habe der Versicherte regelmässige tägliche Spazier gänge von etwa einer halben Stunde angegeben, und dass er im 5. Stock wohne , was ihn beweglich und körperlich aktiv halte. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass Gehstrecken im erwähnten Umfang zumutbar seien.
Zusammenfa ssend sei der Versicherte in seiner angestammten Tä tigkeit als Lage rist nicht mehr arbeitsfähig . In einer Verweisungstätigkeit - leichte körper liche Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wo bei eine überwiegend sitzende Tätigkeit anzustreben sei - bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkei t von 100% mit voller Leistung bei einem Zeitpensum von 8,5
Stunden pro Tag ( Urk. 8/72/21 ). 3.6.5
Unter dem Titel „Interdisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit“ wurde schliesslich festgehalten, dass über sämtl iche Disziplinen hinweg nur Einschränkungen der Funktione n von Rele vanz seien, wie sie im orthopädischen Teil des MEDAS-Gutachtens dargelegt würden ( Urk. 8/72/25). Zusatzfragen ( Urk. 8/72/f.) beantworteten die Gutachter dahingehend, dass nicht nur keine PTBS, sondern auch keine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden sei beziehungsweise eine auf ein psychi sches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführende Arbeits unfähigkeit nicht vorliege. 4. 4. 1
Den Akten ist zu entnehmen , dass sich die gesundheitliche Situation seit der schwere n Unterschenkel -Trümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprungg e lenkes
aus chirurgischer beziehungswe ise orthopädischer Sicht
er staunlich posi tiv (vgl. bereits Urk. 8/36 und E. 4.4 hievor ) ent wickelt hat, im linken Bein indes nach wie vor Funktionse inschränkungen bestehen , welche dem Beschwerde führer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als La gerist verunmögli chen. Laut MEDAS-Gutachten vom 8. November 2013 wären ihm aber aus schliesslich leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
voll zumutbar ( Urk. 8/72/21 und 26) . A ufgrund der orthopädischen Begutachtungsbefunde sowie mit Blick auf die bei der klini schen Untersuchung unter Beweis gestellte Belastbarkeit des li nken Beines und die angegebene n regelmässigen täglichen Gehstrecke n ( Urk. 8/72/20 f. und E.
3.6.4
hievor ) erscheint diese Beurteilung plausibel . Sie steht sodann im Ei n klang mit früheren Einschätzungen von Dr. med. F.___ von der Z.___ ( Urk. 8/26/19-35; vgl. E. 3.2 hievor ) und von PD Dr. H.___ ( Urk. 8/36/4; vgl. E. 3.4
hievor ) , wora uf der begutachtende MEDAS -Orthopäde
im Rahmen seiner f achspezifisc hen Aktendiskussion denn auch hinweist (Urk.
8/72/20 f.). 4.2
Das in der Beschwerde erwähnte , v o n Prof. Dr. G.___ von der Z.___ als wahrscheinlich angesehene CRPS II einschliesslich einer Läsion des Nervus
peronae us wird vom MEDAS-Neurologen - unter Bezugnahme auf die Vorakten , die Anamnese, die aktuell erhobenen klinischen Befunde und Symp tome und unter dem Hinweis , dass die Schmerzsymptomatik als Lokalbefund bei Status nach Trümmerfraktur und Kompartmentsyndrom mit entsprechender Veränderung der Weichteile zu erklären und eine über die Bewertung des MEDAS-Orthopäden hinaus resultierende Beeinträchtigung der Arbeit sfähigkeit nicht begründbar sei - nachvollziehbar verneint ( Urk. 8/72/46 f. und E. 3.6 .3
hievor ). Im Übrigen konnten auch die Gutachter der Z.___
trotz des dort diagnostizierten CRPS II
keine Anhaltspunkte für eine fehlende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit finden ( Urk. 8/26/30) . 4.3 4.3.1
A ls weiteren wichtigen Grund für eine zunehmend
eingesch ränkte Arbeitsfähig keit nennt der Beschwerdeführer eine PTBS
nach Unfall im Sommer 201 0. Eine solche wird im Bericht der C.___ vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 8/49) indes lediglich als – vermutete, aber nicht gesicherte – Verdachtsdiagnose aufgeführt.
Die Diagno se einer PTBS bedürfte
eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das w iederholte Erleben des Traumas in sich aufgrängenden Erinnerungen ( Nach hallerinnerungen , flashbacks ) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtseins und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Um gebung gegenüber, Adhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situ ationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten […] . Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung , einer über mässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidge danken sind nicht selten […]. Zudem folgt die Störung dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma
[…] (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014 Ziff. 43.1 S. 207 f.; vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_636/2013 vom 2 5. Februar 2014 E.
4.3.2).
W ie im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS schl üssig dargelegt, sind die Kriterien für eine PTBS vorliegend
schon deshalb nicht erfüllt, weil nur ein Sympt om der Störung in Form von wiederh olten Albträumen bezogen auf den Unf all vom Sommer 2010 gegeben beziehungsweise dieses als Folge des noch nicht hinreichend verarbeiteten E reignis ses zu sehen ist ( Urk. 8/72/24 und E.
3.6.2.2 hievor ) . D ie im Austrittsbericht der B.___ vom 26.
Juli 2012 aufgeführte PTBS wird in keiner Weise begründet und stellt keine überzeugende, auf die klassifikatorischen Vorgaben abgestützte Diagnose dar (vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 6; ferner BGE 141 V 281 E. 2.1) . 4.3.2
Für ein gewisses Mass an anderweitiger psychische r Beeinträchtigung spricht, d ass sich der Beschwerdeführer nach der am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärbaren Zustandsverschlechterun g in der Zeit von 2000 bis 2002 gegen Ende 2012 erneut in ambulante Behand lung begab. Laut Bericht der C.___ vom 2 6. Februar 2013 wurde bei der Diagnose mittelgradig depressiver Symptome mit somatischem Syn drom eine volle Arbeitsunfähigkeit für die nächsten zwei bis drei Monate gesehen, gleichzeitig aber eine Neuevaluation in etwa sechs Monat en empfohlen und aus fachärztlicher Sicht eine Zustandsver besserung unter e ntsprechender Therapie als durchaus denkbar erachtet
( Urk. 8/49; vgl. auch Urk. 8/72/36) .
In der Folge imponierten a nlässlich der psychiatrischen MEDAS-Untersuchung von Mai 2013 gewisse Widersprüchlichkeiten u nd ein i nkonsistentes Verhalten ( Urk. 8/72/36 f. und E. 3.6.2 .2
hievor ) . Die s führte zu ei ner Relativierung der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers zur Symptomausprägung
und damit zur nachvollziehbar en gutachterlichen Annahme einer überwiegend leichten Ausprägung dep ressiver Symptome als Folge gesundheitlicher und psychosozi aler Einschränkungen aus dem Unfall von August 201 0. Die d araus gezogene Schlussfolgerung einer fehlende n dauerhafte n Verminderung des Leistungsver m ögens erscheint
– auch mit Blick auf die beschriebenen Ressourcen (E. 3.6.2 .2
hievor ) –
plausibel . Sie entspricht im Übrigen der Rechtsprechung, wonach
als leichtgradig eingestufte depressive Störungen der Annahme einer ( rentenbe gründenden ) I nvalidität entgegenstehen ( unlängst etwa Bundesgerichtsurteil 9C_296/2015 vom 3. Novem ber 2015 E. 2.2; zur invaliditätsrechtlich erforderli chen Schwere eines Leidens vgl. ferner auch BGE 141 V 281 E. 2.1 und 4.3.1 ). 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund des beweiskräftigen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) MEDAS-Gutachtens vom 8. November 2013 von für die Arbeitsfähigkeit einzig relevanten orthopädischen Einschränkungen auszuge hen, die dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung der angestammten Arbeit verunmöglichen, eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit aber als voll zumutbar erscheinen lassen. Zu prüfe n bleibt die erwerbliche Seite. 5.
5.1
Die Verwaltung hat durch Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 11
% ( Fr. 62‘116.-- - Fr. 55‘489.-- / Fr. 62‘116.-- x 100
%) ermittelt. Dabei hat sie beim Invalideneinkommen einen Abzug (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 126 V 75 und 135 V 297 E. 5.2 ) von 10
% vorgenommen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut MEDAS-Gutachten für angepasste körperliche Tätigkeiten (namentlich ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne das Gehen auf unebenem Untergrund und das Ersteigen von Leitern und Gerüsten; ferner ohne Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an Gang- und Standsicherheit verlangen) zu 100
% , mit voller Leistung und in einem zeitlichen Umfang von 8.5 Stunden pro Tag , arbeitsfähig ist ( Urk. 8/72/26) ,
rechtfertig t sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls kein höherer Abzug vom Tabellenlohn . Rechtsprechungsgemäss kann eine grund sätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person, die ( krankheits bedingt ) lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung des Rende ments hinaus gehenden Abzug beanspruchen (Bundesgerichtsurteile 9C_380/2015 vom 1 7. November 2015 E. 3.2.3 und 8C_710/2014 vom 1 2. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Weitere Umstände, die ei nen höheren Abzug zu begründen vermöch ten , liegen nicht vor ; namentlich wurden die vom Beschwer de führer geltend gemachten Beschwerden am linken Bein bereits bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt . 5.2
Das hypothetische Valideneinkommen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen) braucht vorliegend nicht näher bestimmt zu werden, da sich auch bei Heran ziehung des beschwerdeweise geltend gemachten höheren E inkommens von Fr. 72‘060.60 ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad (rund 23
%) ergäbe. 6. 6.1
Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 12 und 13), ist dem Beschwerdeführer in Gut heissung seines Gesuchs vom 27. Mai 2014 (Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6 .2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festz ulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3
Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , mac ht mit seiner Hono rarnote vom
16. Dezember 2015 (Urk. 16 ) einen Aufwand von 4.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 32.-- geltend, wofür ihm bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 952.55 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu zusprechen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 952.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger