Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00586 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Klemm Blättler Heeb Hrovat
Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. April 2014 einen Anspruch von X.___
auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint hat, dem Versicherten
sei eine behinderungs ange passt e Tätigkeit zu 100 % zumutbar und er erleide aufgrund dessen keine Erwerbs ein busse (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Mai 2014 (Urk. 1), mit welcher der Be schwer deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und – allenfalls nach zusätzlichen Abklärungen - die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragte sowie in prozessualer Hin sicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Suat Sert zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte, sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2014 (Urk. 8), mit welcher diese die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs beantragte, in Erwägung, d ass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, die A rbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 8), dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, in seinem Bericht vom
14. Oktober 2013 (Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen Status nach koronarer Herzkrankheit mit Stent-Einlage, ein lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung sowie Hypertonie aufführte und einzig noch eine leichte Arbeit zu einem Pensum von 30 % als zumutbar erachtete (Urk. 9/13/2-3), ohne dies jedoch weiter zu begründen, wes halb auf seine Einschätzung – bei der es sich im Übrigen insbesondere in Bezug auf die Rückenschmerzen, die Herzkrankheit und die depressive Entwicklung nicht um eine fachärztliche Beurteilung handelt (vgl.
Medizinalberuferegister,
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)
- nicht abgestellt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin abgesehen vom Bericht von Dr. Y.___ einzig noch einen ärztlichen Bericht bei PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Kardio logie und Innere Medizin, eingeholt hat (Urk. 9/12), welcher
jedoch nur zu Einschränkungen aufgrund der Herzkrankheit Stellung nahm, wobei er den Be schwer deführer für Tätigkeiten mit schwere n körperliche n Belastungen als ar beits unfähig erachtete (Urk. 9/12/3), verlässliche Angaben hinsichtlich Verwei s ungstätigkeiten aber fehlen, dass im Weiteren eine fachärztliche Abklärung der geltend gemachten psychischen Beschwerden gänzlich fehlt, dass sich mithin der medizinische Sachverhalt als unvollständig erweist und somit un klar bleibt, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist, dass demnach die Sache
– wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – an sie zu rück zuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen im genannten Sinne erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide, dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li den versicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unab hängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegen den Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist und sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen
im Sinne der Erwägung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler