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IV.2014.00578

Neuanmeldung. Nichteintreten rechtens, da Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht gelungen.

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 bei der Y.___

als Kioskv erkäuferin in einem 30%-Pensum tätig (Urk. 6/11) . Am 14. September 2009 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 6/9). Am 8. Januar 2010 ordnete sie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie FMH, an (Urk. 6/17). Das Gutachten wurde am 9. März 2010 erstattet (Urk. 6/19). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht ein (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 verneinte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 12. Juni 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt Radiologie FMH, bei (Urk. 6/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2014 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da sie keine anspruchsb e einflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des früheren Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht habe (Urk. 6/63 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei d ie Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

2. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am

8. September 2014 zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 1.4

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zu sprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Ver weige rung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilf losen entschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit ihrem neuen Gesuch habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 21. Oktober 2011 wesentlich verändert hätten. Das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern zeige lediglich genauer die bereits im Gut achten von Dr. Z.___ vom 9. März 2010 beschriebenen degenerativen Verän derungen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Begrün dung des Einwandes vom 26. Mär z 2014 unbeachtet gelassen habe . Die ange fochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben. Sie habe Anspruch auf Umschulung in eine gleichwertige Tätigkeit wie die ursprüngliche als Coiffeuse, da sie a ls Ungelernte, für welche lediglich sitzende Tätigkeiten in Frage kämen, beruflich und erwerblich auf dem tiefsten Niveau sei (Urk. 1). 3 .

3 .1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3 .2

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen und eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, handelt es sich um materielle Anträ g e, mit welchen sich das Gericht nicht zu befassen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben, kann indes sen sinngemäss dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu behandeln. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden . 4.

4.1

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An spruchs auf rechtliches Gehör. 4.2

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Dementsprechend musste die Beschwerdegegnerin auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche diese Frage nicht betrafen, nicht eingehen. Die Eintretensfrage hat sie angemessen begründet, weshalb eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom

21. Oktober 2011 (Urk. 6/46) im Wesentlichen auf das rheumatologische Gut achten von Dr. Z.___ vom

9. März 2010 (Urk. 6/19) sowie den Bericht des behandelnden Psychiater s

Dr. A.___ vom

5. September 2011 (Urk. 6/41). 5 .2

Das Röntgen des Thorax vom 31. August 2006 ergab eine minime thorakal rechts- und lumbal linkskonvexe Skoliose sowie eine Abflachung der sagittalen Krümmungen thorak o lumbal . Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 31. August 2004 zeigte eine linskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitel L2/3 und Torsion zirka 15° bis 30°, eine deutliche Hyperlordose mit LWK 3-Lot vor dem Promotorium, nicht signifikant verschmälerte Bandscheiben und beginnende Tractionspurs L3/ 4. D as MR der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2006 zeigte eine minime Chondrose

lumbosakral, gewisse Dehydratation und dorsale Protrusion L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen (Urk. 6/19 S. 14).

Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 6/19 S. 14) : - Chronische lumbale Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - leichter Lumbalskoliose - Multiple Beschwerden unklarer Ätiologie mit/bei - Schlafstörungen - Vegetativen Beschwerden - Verdacht auf Dekonditionierung - multiplen weichteilrheumatischen Befunden - fehlendem organischem Substrat - Verdacht auf Angststörung - Patelläres Syndrom rechts - Gew ichtszunahme (11 kg in zwei Jahren)

Die Beschwerdeführerin habe nach der Lehre als Coiffeuse nie auf dem Beruf, sondern vorwiegend als Barmaid und Verkäuferin gearbeitet, was meist mit längerem Stehen verbunden gewesen sei. Solche wie auch körperlich belastende Tätigkeiten verbunden vor allem mit ungünstigen statischen Belastungen und repetitiven Tätigkeiten seien ihr definitiv nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit wie die letzte als Teilzeitverkäuferin mit einem Pensum von 30 % in einem Privatkiosk, die sie weitgehend sitzend habe durchführen können, sei ihr unein geschränkt zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädisch-rheumato logis cher Sicht in einer angepassten körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit ohne ungünstige statische und repetitive Belastungen 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/19 S. 15) .

Die von rheumatologischer Seite objektivierbaren Befunde erklärten das Beschwer debild nur teilweise. Es sei somit von einer relevanten somatoformen Störung auszugehen. Zudem seien die geschilderten anfallsartigen Beschwerden auch für einen Rheumatologen verdächtig für Panikattacken im Sinne einer Angststörung. Aus rheumatologischer Sicht relevant seien ausschliesslich mus kuläre und wahrscheinlich auch konditionelle Defizite, die normalerweise prob lemlos behoben werden könnten. Diese limitierten generell körperlich schwerere und repetitive Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit statischen Belastungen wie längeres Stehen und ungünstige Körperpositionen (Urk. 6/19 S. 18). 5.3

Dr. A.___ diagn os tizierte in seinem Bericht vom 5. September 2011 eine Neu rasthe nie (F 48.0) seit mindestens zehn Jahren, akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (Z 73.1) und einen Verdacht auf Temesta -Abusus. Die Besch w erdeführerin fühle sich überfordert, klage über multiple Schmerzen bei Anstren g ungen, Schlafstörungen, Herzrasen und Stimmungsschwankungen. Sie erscheine immer wach, präsent, gelegentlich leicht depressiv und ihre Zukunft betreffend ratlos. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, wenn sie sich zur Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit entschieden haben werde. Aus psychiatri scher Sicht bestehe aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41). 5.4

Mit ihrer Neuanmeldung vom 12. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. B.___ vom 26. April 2013 ein, wonach

d as MRI der Lenden wirbelsäule vom 26. April 2013 eine linkskonvexe Skoliose der Lenden wirbelsäule, Scheitel L3/L4, zeige . Die Bandscheibe L3/L4 sei deutlich chon drotisch höhengemindert und zeige eine Dehydratation. Angrenzend bestehe eine leichtödematöse Veränderung der Spongiosa an der Basis von Wirbelkörper L3 und Deckplatte L4 bei Osteochondrose, leicht entzündlich, Modic I. Die Bandscheibe wölbe sich diffus leicht vor und zeige intraforaminal L3/L4 eine leichte Einengung des Foramen intervertebrale. Die Nervenwurzel L4 rechts werde durch den Befund leicht pelottiert . Diffus finde sich eine leichte Spondyl arthrose der Wirbelkörper. Es bestehe keine Einengung des Spinal kanals . Die Darstellung des ISG sei unauffällig. Als Beurteilung hielt Dr. B.___ eine intraforaminale Diskusextrusion einer osteochondrotisch ver än derten Band scheibe L3/L4 mit Irritation der Nervenwurzel L4 auf der rechten Seite fest (Urk. 6/50). 5.5

In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 führte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Or t hopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheits zustandes, erkläre jedoch genauer als im Gutachten von Dr. Z.___ die dort schon beschriebenen degenerativen Veränderungen (Urk. 6/53). 5.6

Aus dem Bericht vom 26. April 2013 ergibt sich somit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 21. Oktober 201 1. Es ist der Beschwerde führerin somit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sich der Grad der Inva li dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat . Die Be schwerde gegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .

6 .1

Die Beschwerdeführer in stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführer in zur Nachzahlung verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 6 .2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3

Der Beschwerdeführer in ist in der Person von Rechtsan wältin

Barbara

Laur ein e

unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliege nde Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Die Rechtsvertrete rin machte mit Honorarnote vom 23. September 2014 einen Gesamtaufwand von 3 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 59.-- geltend (Urk. 13). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 783.75

(3 Stunden 20 Minuten x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 59.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwältin Laur in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

27. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, wird mit Fr. 783.75 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

E. 1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zu sprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Ver weige rung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilf losen entschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei d ie Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

2. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit ihrem neuen Gesuch habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 21. Oktober 2011 wesentlich verändert hätten. Das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern zeige lediglich genauer die bereits im Gut achten von Dr. Z.___ vom 9. März 2010 beschriebenen degenerativen Verän derungen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Begrün dung des Einwandes vom 26. Mär z 2014 unbeachtet gelassen habe . Die ange fochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben. Sie habe Anspruch auf Umschulung in eine gleichwertige Tätigkeit wie die ursprüngliche als Coiffeuse, da sie a ls Ungelernte, für welche lediglich sitzende Tätigkeiten in Frage kämen, beruflich und erwerblich auf dem tiefsten Niveau sei (Urk. 1). 3 .

3 .1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3 .2

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen und eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, handelt es sich um materielle Anträ g e, mit welchen sich das Gericht nicht zu befassen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben, kann indes sen sinngemäss dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu behandeln. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden . 4.

4.1

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An spruchs auf rechtliches Gehör. 4.2

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Dementsprechend musste die Beschwerdegegnerin auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche diese Frage nicht betrafen, nicht eingehen. Die Eintretensfrage hat sie angemessen begründet, weshalb eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen.

E. 5 .2

Das Röntgen des Thorax vom 31. August 2006 ergab eine minime thorakal rechts- und lumbal linkskonvexe Skoliose sowie eine Abflachung der sagittalen Krümmungen thorak o lumbal . Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 31. August 2004 zeigte eine linskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitel L2/3 und Torsion zirka 15° bis 30°, eine deutliche Hyperlordose mit LWK 3-Lot vor dem Promotorium, nicht signifikant verschmälerte Bandscheiben und beginnende Tractionspurs L3/ 4. D as MR der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2006 zeigte eine minime Chondrose

lumbosakral, gewisse Dehydratation und dorsale Protrusion L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen (Urk. 6/19 S. 14).

Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 6/19 S. 14) : - Chronische lumbale Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - leichter Lumbalskoliose - Multiple Beschwerden unklarer Ätiologie mit/bei - Schlafstörungen - Vegetativen Beschwerden - Verdacht auf Dekonditionierung - multiplen weichteilrheumatischen Befunden - fehlendem organischem Substrat - Verdacht auf Angststörung - Patelläres Syndrom rechts - Gew ichtszunahme (11 kg in zwei Jahren)

Die Beschwerdeführerin habe nach der Lehre als Coiffeuse nie auf dem Beruf, sondern vorwiegend als Barmaid und Verkäuferin gearbeitet, was meist mit längerem Stehen verbunden gewesen sei. Solche wie auch körperlich belastende Tätigkeiten verbunden vor allem mit ungünstigen statischen Belastungen und repetitiven Tätigkeiten seien ihr definitiv nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit wie die letzte als Teilzeitverkäuferin mit einem Pensum von 30 % in einem Privatkiosk, die sie weitgehend sitzend habe durchführen können, sei ihr unein geschränkt zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädisch-rheumato logis cher Sicht in einer angepassten körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit ohne ungünstige statische und repetitive Belastungen 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/19 S. 15) .

Die von rheumatologischer Seite objektivierbaren Befunde erklärten das Beschwer debild nur teilweise. Es sei somit von einer relevanten somatoformen Störung auszugehen. Zudem seien die geschilderten anfallsartigen Beschwerden auch für einen Rheumatologen verdächtig für Panikattacken im Sinne einer Angststörung. Aus rheumatologischer Sicht relevant seien ausschliesslich mus kuläre und wahrscheinlich auch konditionelle Defizite, die normalerweise prob lemlos behoben werden könnten. Diese limitierten generell körperlich schwerere und repetitive Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit statischen Belastungen wie längeres Stehen und ungünstige Körperpositionen (Urk. 6/19 S. 18).

E. 5.3 Dr. A.___ diagn os tizierte in seinem Bericht vom 5. September 2011 eine Neu rasthe nie (F 48.0) seit mindestens zehn Jahren, akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (Z 73.1) und einen Verdacht auf Temesta -Abusus. Die Besch w erdeführerin fühle sich überfordert, klage über multiple Schmerzen bei Anstren g ungen, Schlafstörungen, Herzrasen und Stimmungsschwankungen. Sie erscheine immer wach, präsent, gelegentlich leicht depressiv und ihre Zukunft betreffend ratlos. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, wenn sie sich zur Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit entschieden haben werde. Aus psychiatri scher Sicht bestehe aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41).

E. 5.4 Mit ihrer Neuanmeldung vom 12. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. B.___ vom 26. April 2013 ein, wonach

d as MRI der Lenden wirbelsäule vom 26. April 2013 eine linkskonvexe Skoliose der Lenden wirbelsäule, Scheitel L3/L4, zeige . Die Bandscheibe L3/L4 sei deutlich chon drotisch höhengemindert und zeige eine Dehydratation. Angrenzend bestehe eine leichtödematöse Veränderung der Spongiosa an der Basis von Wirbelkörper L3 und Deckplatte L4 bei Osteochondrose, leicht entzündlich, Modic I. Die Bandscheibe wölbe sich diffus leicht vor und zeige intraforaminal L3/L4 eine leichte Einengung des Foramen intervertebrale. Die Nervenwurzel L4 rechts werde durch den Befund leicht pelottiert . Diffus finde sich eine leichte Spondyl arthrose der Wirbelkörper. Es bestehe keine Einengung des Spinal kanals . Die Darstellung des ISG sei unauffällig. Als Beurteilung hielt Dr. B.___ eine intraforaminale Diskusextrusion einer osteochondrotisch ver än derten Band scheibe L3/L4 mit Irritation der Nervenwurzel L4 auf der rechten Seite fest (Urk. 6/50).

E. 5.5 In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 führte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Or t hopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheits zustandes, erkläre jedoch genauer als im Gutachten von Dr. Z.___ die dort schon beschriebenen degenerativen Veränderungen (Urk. 6/53).

E. 5.6 Aus dem Bericht vom 26. April 2013 ergibt sich somit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 21. Oktober 201 1. Es ist der Beschwerde führerin somit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sich der Grad der Inva li dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat . Die Be schwerde gegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 .3

Der Beschwerdeführer in ist in der Person von Rechtsan wältin

Barbara

Laur ein e

unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliege nde Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Die Rechtsvertrete rin machte mit Honorarnote vom 23. September 2014 einen Gesamtaufwand von 3 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 59.-- geltend (Urk. 13). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 783.75

(3 Stunden 20 Minuten x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 59.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwältin Laur in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

27. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, wird mit Fr. 783.75 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00578 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 bei der Y.___

als Kioskv erkäuferin in einem 30%-Pensum tätig (Urk. 6/11) . Am 14. September 2009 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 6/9). Am 8. Januar 2010 ordnete sie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie FMH, an (Urk. 6/17). Das Gutachten wurde am 9. März 2010 erstattet (Urk. 6/19). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht ein (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 verneinte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/46). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 12. Juni 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt Radiologie FMH, bei (Urk. 6/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2014 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da sie keine anspruchsb e einflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des früheren Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht habe (Urk. 6/63 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei d ie Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

2. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am

8. September 2014 zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.

3.3.2). 1.4

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zu sprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Ver weige rung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilf losen entschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit ihrem neuen Gesuch habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 21. Oktober 2011 wesentlich verändert hätten. Das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern zeige lediglich genauer die bereits im Gut achten von Dr. Z.___ vom 9. März 2010 beschriebenen degenerativen Verän derungen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Begrün dung des Einwandes vom 26. Mär z 2014 unbeachtet gelassen habe . Die ange fochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben. Sie habe Anspruch auf Umschulung in eine gleichwertige Tätigkeit wie die ursprüngliche als Coiffeuse, da sie a ls Ungelernte, für welche lediglich sitzende Tätigkeiten in Frage kämen, beruflich und erwerblich auf dem tiefsten Niveau sei (Urk. 1). 3 .

3 .1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3 .2

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen und eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, handelt es sich um materielle Anträ g e, mit welchen sich das Gericht nicht zu befassen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben, kann indes sen sinngemäss dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu behandeln. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden . 4.

4.1

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An spruchs auf rechtliches Gehör. 4.2

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Dementsprechend musste die Beschwerdegegnerin auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche diese Frage nicht betrafen, nicht eingehen. Die Eintretensfrage hat sie angemessen begründet, weshalb eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom

21. Oktober 2011 (Urk. 6/46) im Wesentlichen auf das rheumatologische Gut achten von Dr. Z.___ vom

9. März 2010 (Urk. 6/19) sowie den Bericht des behandelnden Psychiater s

Dr. A.___ vom

5. September 2011 (Urk. 6/41). 5 .2

Das Röntgen des Thorax vom 31. August 2006 ergab eine minime thorakal rechts- und lumbal linkskonvexe Skoliose sowie eine Abflachung der sagittalen Krümmungen thorak o lumbal . Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 31. August 2004 zeigte eine linskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitel L2/3 und Torsion zirka 15° bis 30°, eine deutliche Hyperlordose mit LWK 3-Lot vor dem Promotorium, nicht signifikant verschmälerte Bandscheiben und beginnende Tractionspurs L3/ 4. D as MR der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2006 zeigte eine minime Chondrose

lumbosakral, gewisse Dehydratation und dorsale Protrusion L3/4 ohne Kompression neuraler Strukturen (Urk. 6/19 S. 14).

Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 6/19 S. 14) : - Chronische lumbale Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - leichter Lumbalskoliose - Multiple Beschwerden unklarer Ätiologie mit/bei - Schlafstörungen - Vegetativen Beschwerden - Verdacht auf Dekonditionierung - multiplen weichteilrheumatischen Befunden - fehlendem organischem Substrat - Verdacht auf Angststörung - Patelläres Syndrom rechts - Gew ichtszunahme (11 kg in zwei Jahren)

Die Beschwerdeführerin habe nach der Lehre als Coiffeuse nie auf dem Beruf, sondern vorwiegend als Barmaid und Verkäuferin gearbeitet, was meist mit längerem Stehen verbunden gewesen sei. Solche wie auch körperlich belastende Tätigkeiten verbunden vor allem mit ungünstigen statischen Belastungen und repetitiven Tätigkeiten seien ihr definitiv nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit wie die letzte als Teilzeitverkäuferin mit einem Pensum von 30 % in einem Privatkiosk, die sie weitgehend sitzend habe durchführen können, sei ihr unein geschränkt zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädisch-rheumato logis cher Sicht in einer angepassten körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit ohne ungünstige statische und repetitive Belastungen 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/19 S. 15) .

Die von rheumatologischer Seite objektivierbaren Befunde erklärten das Beschwer debild nur teilweise. Es sei somit von einer relevanten somatoformen Störung auszugehen. Zudem seien die geschilderten anfallsartigen Beschwerden auch für einen Rheumatologen verdächtig für Panikattacken im Sinne einer Angststörung. Aus rheumatologischer Sicht relevant seien ausschliesslich mus kuläre und wahrscheinlich auch konditionelle Defizite, die normalerweise prob lemlos behoben werden könnten. Diese limitierten generell körperlich schwerere und repetitive Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit statischen Belastungen wie längeres Stehen und ungünstige Körperpositionen (Urk. 6/19 S. 18). 5.3

Dr. A.___ diagn os tizierte in seinem Bericht vom 5. September 2011 eine Neu rasthe nie (F 48.0) seit mindestens zehn Jahren, akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (Z 73.1) und einen Verdacht auf Temesta -Abusus. Die Besch w erdeführerin fühle sich überfordert, klage über multiple Schmerzen bei Anstren g ungen, Schlafstörungen, Herzrasen und Stimmungsschwankungen. Sie erscheine immer wach, präsent, gelegentlich leicht depressiv und ihre Zukunft betreffend ratlos. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, wenn sie sich zur Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit entschieden haben werde. Aus psychiatri scher Sicht bestehe aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41). 5.4

Mit ihrer Neuanmeldung vom 12. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. B.___ vom 26. April 2013 ein, wonach

d as MRI der Lenden wirbelsäule vom 26. April 2013 eine linkskonvexe Skoliose der Lenden wirbelsäule, Scheitel L3/L4, zeige . Die Bandscheibe L3/L4 sei deutlich chon drotisch höhengemindert und zeige eine Dehydratation. Angrenzend bestehe eine leichtödematöse Veränderung der Spongiosa an der Basis von Wirbelkörper L3 und Deckplatte L4 bei Osteochondrose, leicht entzündlich, Modic I. Die Bandscheibe wölbe sich diffus leicht vor und zeige intraforaminal L3/L4 eine leichte Einengung des Foramen intervertebrale. Die Nervenwurzel L4 rechts werde durch den Befund leicht pelottiert . Diffus finde sich eine leichte Spondyl arthrose der Wirbelkörper. Es bestehe keine Einengung des Spinal kanals . Die Darstellung des ISG sei unauffällig. Als Beurteilung hielt Dr. B.___ eine intraforaminale Diskusextrusion einer osteochondrotisch ver än derten Band scheibe L3/L4 mit Irritation der Nervenwurzel L4 auf der rechten Seite fest (Urk. 6/50). 5.5

In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 führte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Or t hopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, das MRI vom 26. April 2013 belege keine Verschlechterung des Gesundheits zustandes, erkläre jedoch genauer als im Gutachten von Dr. Z.___ die dort schon beschriebenen degenerativen Veränderungen (Urk. 6/53). 5.6

Aus dem Bericht vom 26. April 2013 ergibt sich somit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 21. Oktober 201 1. Es ist der Beschwerde führerin somit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass sich der Grad der Inva li dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat . Die Be schwerde gegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6 .

6 .1

Die Beschwerdeführer in stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführer in zur Nachzahlung verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 6 .2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .3

Der Beschwerdeführer in ist in der Person von Rechtsan wältin

Barbara

Laur ein e

unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliege nde Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Die Rechtsvertrete rin machte mit Honorarnote vom 23. September 2014 einen Gesamtaufwand von 3 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 59.-- geltend (Urk. 13). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 783.75

(3 Stunden 20 Minuten x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 59.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwältin Laur in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

27. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, wird mit Fr. 783.75 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht