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IV.2014.00577

Rentenherabsetzung im Falle einer knapp 58jährigen Versicherten. Vorgängig sind Eingliederungsmassnahmen erforderlich.

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, Pflegehelferin, meldete sich am 3. Mai 2004 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, weitere Schmerzen, Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der beruflich-er werblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholung eines Gutachtens beim Y.___ [Gutachten vom 10. Januar 2006; Urk. 7/32]) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Ei d genössischen Invali denversicherung zu (Verfügung vom 18. Dezember 2006 [Urk. 7/69]). 1.2

Im September 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevi - sionsver fahren ein (vgl. Urk. 7/91). Nach Abklärung der beruflich- erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 10. Dezember 2012 durch das Z.___ [Urk. 7/106]) und nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (vgl. Urk. 7/109-132) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) herab. Die IV-Stelle entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.

Gegen die genannte Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 20 14 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 sei auf zuheben. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .“

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ab November 2012 eine körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 7,5 kg) ohne häufiges Treppen steigen und ohne häufiges Kni en zu 70 % zumutbar sei. Ausgehend von statis tisch ermittelten Werten für das Valideneinkommen von Fr. 59'669.50 bezie hungsweise für das Invalideneinkommen von Fr. 30'121.20 (unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und demzufolge ein Anspruch auf ein e halbe Invalidenrente. Entge gen der früheren Einschätzung des R e gi o nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden; ein handchirurgisches Zusatzgutachten sei nicht notwendig. Durch ein solches Gutachten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei der Einholung des MEDAS-Gutachtens des Z.___ seien sämtliche Formerfordernisse erfüllt worden. Insbesondere sei es „über die Plattform eingegeben“ worden.

Im vorliegenden Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die Annahme eines Valideneinkom mens von Fr. 165'008.-- nicht haltbar sei. Die Beschwerdeführerin habe die letzte Anstellung als Betreuerin einer betagten Frau verloren, nachdem diese verstorben sei. Diese Tätigkeit sei laut Akten sodann auch nicht durch die Be schwerdeführerin, sondern mehrheitlich durch ihren Sohn ausgeübt und gegen über der anderen Arbeitgeberin und gegenüber der Taggeldversicherung ver schwiegen worden (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass sie vom 19. Oktober 1999 bis 30. November 2001 als Pflegeassis tentin für die A.___ AG in B.___ sowie im Nebenerwerb vom 15. April 2000 bis 31. Oktober 2003 für Frau C.___ (Organisation der Pflege und Erbringung von leichten Pflegedienstleistungen, Gesellschafterin, ab 2002 auch haushälterische Tätigkeiten) gearbeitet habe. Im Jahr 2000 habe sie insgesamt Fr. 147’08 .-- beziehun g s weise bei Hochrechnung des von C.___ erhaltenen Lohnes Fr. 165'008.-- verdient. Nach einem Verhebetrauma am 2 0. Juni 2001 und einem Sturz am 20. Juni 2003 habe sie sich bei der Invali denversicherung angemeldet; schliesslich sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gesprochen worden (S. 1-5). Das Z.___ -Gutachten, auf das sich die Beschwerde gegnerin zur Rentenherabsetzung stütze, sei nicht beweistauglich, weil es nicht nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV eingeholt worden sei. Zu dem habe die Beschwerdegegnerin das Beweisergebnis nicht umfassend und pflichtgemäss gewürdigt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte hand chirurgische Gutachten sei nicht gebührend berücksichtig t worden (S. 9-10). Das Z.___ -Gutachten weise insbesondere bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der rechten H and gravierende fachliche Mängel auf, die von verschiedenen Fachärzten beschrieben worden seien. Das

Z.___ habe zugunsten der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der weitgehend unveränderten gesundheitlichen Situation gemacht, und zwar unter Berufung auf einen weiten Ermessensspielraum. Dafür sei das Revisionsverfahren aber nicht da (S. 11-14). Zudem betrage das Valideneinkommen

- wie dargelegt - Fr. 165'008.-- und nicht Fr. 59'669.50 (S. 8-9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Beschwer degegnerin die ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2014 auf eine halbe herabge setzt hat. 3. 3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer /Marco Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3 . Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2014, S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor ge nommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en,

bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mass nahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me di zi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs ent faltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der ver si cherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeits ab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der bei den Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.2

Die im Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2003 keine r Er werbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Juni 2014 (Urk. 2) war sie damit knapp 58 Jahre alt, wobei sie seit 10 Jahren eine ganze Invalidenrente bezog (vgl. BGE 141 V 5) . Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezüger kreis . 3.3

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Ren ten einstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Da die Selbst eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt ins besondere der Hinweis in der rentenaufhebenden Verfügung nicht, dass die Ver sicherte gerne ein Gesuch für berufliche Massnahmen stellen könne, sobald sie sich eingliederungsfähig fühle. Sodann würde selbst eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft die Beschwerdegeg nerin nicht grundsätzlich von der Verpflichtung entbinden, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfä hig keit konkret zu prüfen und allenfalls berufliche Eingliederungs massnahmen – womöglich unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht – an die Hand zu nehmen; anzumerken ist jedoch, dass sich eine von der Versicherten vor Verfügungserlass zum Ausdruck gebrachte fehlende subjektive Eingliederungs be reitschaft aus den Akten nicht explizit ergibt . 3.4

Nach dem Gesagten wurde den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung der Rente nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwer degegnerin vor der Aufhebung der Invali denrente vergewis sern, ob sich ein me dizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem ent spre chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs be zo gene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durch führung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Wei terungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren ten ausschliessenden

arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine er hebliche Restar beits fähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zuge winn an Leistungs fähig keit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann,

welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Le ben integrierte Person handelt, so dass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat

während zehn Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Er werbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt nur über eine in D.___

erworbene Primarschulausbildung und hat zwar den Beruf der Pflegehelfe rin erlernt (Urk . 7/3), kann diesen jedoch gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben (vgl. etwa Urk. 2). Damit kann sie nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurück greifen, die für die Selbsteingliederun g nutzbar gemacht werden kann. 3.5

Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mithin auch bei einer attestier ten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3.6

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.

Diesbezüglich ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die medizinische Ak tenlage nicht so klar ist, wie sie von der Beschwerdegegnerin dargestellt wurde. Abgesehen davon, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach nicht erstellt sei, dass das Gutachten des Z.___ vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/106) in Be achtung des von Art. 72 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) vorgesehenen Zufallsprinzip eingeholt worden sei, aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht vollständig von der Hand zu weisen ist (was sie allerdings nicht sofort moniert hat sondern erst nach Einsichtnahme in die Ab klärungsergebnisse), erscheint es auch aus inhaltlicher Sicht nicht vollumfäng lich überzeugend. Das Z.___ -Gutachten wurde ohne Beizug eines handchirurgi schen Experten erstellt (vgl. Urk. 7/106). Die entsprechende Beurteilung der Gutachter wurde in der Folge von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirur gie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/122) detailliert kritisiert; er kam zum Schluss, dass die Beurteilung der Hand der Be schwerdeführerin im Gutachten zu kurz und zu ungenau ausgefallen sei. Be treffend Einsatzfähigkeit der Hand kam Dr. E.___ zu vollkommen anderen Ein schätzungen als die Gutachter (vgl. Urk. 7/122 S. 11). Die Gutachter versuchten dies zwar in ihrem Schreiben vom 9. September 2013 (Urk. 7/126) zu relativie ren, regten aber dennoch eine ergänzende handchirurgische Untersuchung an. Während die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD anfänglich die Ansicht vertraten, eine ergänzende handchirurgische Beurteilung sei notwendig (vgl. Urk. 7/130 und 7/133 S. 3), verzichtete die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin formelle Einwände erhoben hatte, plötzlich auf die Durchführung weiterer Abklärungen (vgl. Urk. 7/133 S. 4). Es kann offenblei ben, ob beziehungsweise inwieweit die Einwendungen der Beschwerde führerin begründet waren; solche Einwendungen sind in den dafür vorgesehenen Ver fahren zu klären (vgl. Art. 43 Abs. 3 und Art. 44 ATSG).

Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Validenein kommen

gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohn strukturerhebung 2010 (LSE 2010) errechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 3). Insoweit wäre erklärungsbedürftig, weshalb das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausgehend von dem vor dem erlittenen Unfall tatsächlich erzielten Er werbseinkommen berechnet wurde. Selbstverständlich sind dabei nur jene Ein kommensteile zu berücksichtigen, welche von der Beschwerdeführerin durch ei gene Erwerbsarbeit erzielt wurden. Allein der Umstand, dass die Beschwerde führerin „nur etwas mehr als 1 Jahr lang“ bei der A.___ AG tätig gewesen ist und die Arbeitgeberin keine Angaben zur Kündigung machte, stellt jedoch

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6) – für sich allein keinen hinreichenden Grund dar, um das dort erzielte Einkom men bei der Berechnung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen (vgl. zum erzielten Einkommen Urk. 7/10/2). 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 . (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1956, Pflegehelferin, meldete sich am 3. Mai 2004 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, weitere Schmerzen, Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der beruflich-er werblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholung eines Gutachtens beim Y.___ [Gutachten vom 10. Januar 2006; Urk. 7/32]) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Ei d genössischen Invali denversicherung zu (Verfügung vom 18. Dezember 2006 [Urk. 7/69]).

E. 1.2 Im September 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevi - sionsver fahren ein (vgl. Urk. 7/91). Nach Abklärung der beruflich- erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 10. Dezember 2012 durch das Z.___ [Urk. 7/106]) und nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (vgl. Urk. 7/109-132) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) herab. Die IV-Stelle entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .“

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ab November 2012 eine körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 7,5 kg) ohne häufiges Treppen steigen und ohne häufiges Kni en zu 70 % zumutbar sei. Ausgehend von statis tisch ermittelten Werten für das Valideneinkommen von Fr. 59'669.50 bezie hungsweise für das Invalideneinkommen von Fr. 30'121.20 (unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und demzufolge ein Anspruch auf ein e halbe Invalidenrente. Entge gen der früheren Einschätzung des R e gi o nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden; ein handchirurgisches Zusatzgutachten sei nicht notwendig. Durch ein solches Gutachten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei der Einholung des MEDAS-Gutachtens des Z.___ seien sämtliche Formerfordernisse erfüllt worden. Insbesondere sei es „über die Plattform eingegeben“ worden.

Im vorliegenden Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die Annahme eines Valideneinkom mens von Fr. 165'008.-- nicht haltbar sei. Die Beschwerdeführerin habe die letzte Anstellung als Betreuerin einer betagten Frau verloren, nachdem diese verstorben sei. Diese Tätigkeit sei laut Akten sodann auch nicht durch die Be schwerdeführerin, sondern mehrheitlich durch ihren Sohn ausgeübt und gegen über der anderen Arbeitgeberin und gegenüber der Taggeldversicherung ver schwiegen worden (Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass sie vom 19. Oktober 1999 bis 30. November 2001 als Pflegeassis tentin für die A.___ AG in B.___ sowie im Nebenerwerb vom 15. April 2000 bis 31. Oktober 2003 für Frau C.___ (Organisation der Pflege und Erbringung von leichten Pflegedienstleistungen, Gesellschafterin, ab 2002 auch haushälterische Tätigkeiten) gearbeitet habe. Im Jahr 2000 habe sie insgesamt Fr. 147’08 .-- beziehun g s weise bei Hochrechnung des von C.___ erhaltenen Lohnes Fr. 165'008.-- verdient. Nach einem Verhebetrauma am 2 0. Juni 2001 und einem Sturz am 20. Juni 2003 habe sie sich bei der Invali denversicherung angemeldet; schliesslich sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gesprochen worden (S. 1-5). Das Z.___ -Gutachten, auf das sich die Beschwerde gegnerin zur Rentenherabsetzung stütze, sei nicht beweistauglich, weil es nicht nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV eingeholt worden sei. Zu dem habe die Beschwerdegegnerin das Beweisergebnis nicht umfassend und pflichtgemäss gewürdigt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte hand chirurgische Gutachten sei nicht gebührend berücksichtig t worden (S. 9-10). Das Z.___ -Gutachten weise insbesondere bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der rechten H and gravierende fachliche Mängel auf, die von verschiedenen Fachärzten beschrieben worden seien. Das

Z.___ habe zugunsten der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der weitgehend unveränderten gesundheitlichen Situation gemacht, und zwar unter Berufung auf einen weiten Ermessensspielraum. Dafür sei das Revisionsverfahren aber nicht da (S. 11-14). Zudem betrage das Valideneinkommen

- wie dargelegt - Fr. 165'008.-- und nicht Fr. 59'669.50 (S. 8-9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Beschwer degegnerin die ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2014 auf eine halbe herabge setzt hat.

E. 3 . Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2014, S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor ge nommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en,

bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mass nahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me di zi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs ent faltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der ver si cherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeits ab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der bei den Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

E. 3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer /Marco Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

E. 3.2 Die im Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2003 keine r Er werbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Juni 2014 (Urk. 2) war sie damit knapp 58 Jahre alt, wobei sie seit 10 Jahren eine ganze Invalidenrente bezog (vgl. BGE 141 V 5) . Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezüger kreis .

E. 3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Ren ten einstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Da die Selbst eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt ins besondere der Hinweis in der rentenaufhebenden Verfügung nicht, dass die Ver sicherte gerne ein Gesuch für berufliche Massnahmen stellen könne, sobald sie sich eingliederungsfähig fühle. Sodann würde selbst eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft die Beschwerdegeg nerin nicht grundsätzlich von der Verpflichtung entbinden, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfä hig keit konkret zu prüfen und allenfalls berufliche Eingliederungs massnahmen – womöglich unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht – an die Hand zu nehmen; anzumerken ist jedoch, dass sich eine von der Versicherten vor Verfügungserlass zum Ausdruck gebrachte fehlende subjektive Eingliederungs be reitschaft aus den Akten nicht explizit ergibt .

E. 3.4 Nach dem Gesagten wurde den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung der Rente nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwer degegnerin vor der Aufhebung der Invali denrente vergewis sern, ob sich ein me dizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem ent spre chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs be zo gene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durch führung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Wei terungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren ten ausschliessenden

arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine er hebliche Restar beits fähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zuge winn an Leistungs fähig keit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann,

welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Le ben integrierte Person handelt, so dass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat

während zehn Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Er werbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt nur über eine in D.___

erworbene Primarschulausbildung und hat zwar den Beruf der Pflegehelfe rin erlernt (Urk . 7/3), kann diesen jedoch gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben (vgl. etwa Urk. 2). Damit kann sie nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurück greifen, die für die Selbsteingliederun g nutzbar gemacht werden kann.

E. 3.5 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mithin auch bei einer attestier ten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

E. 3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.

Diesbezüglich ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die medizinische Ak tenlage nicht so klar ist, wie sie von der Beschwerdegegnerin dargestellt wurde. Abgesehen davon, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach nicht erstellt sei, dass das Gutachten des Z.___ vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/106) in Be achtung des von Art. 72 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) vorgesehenen Zufallsprinzip eingeholt worden sei, aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht vollständig von der Hand zu weisen ist (was sie allerdings nicht sofort moniert hat sondern erst nach Einsichtnahme in die Ab klärungsergebnisse), erscheint es auch aus inhaltlicher Sicht nicht vollumfäng lich überzeugend. Das Z.___ -Gutachten wurde ohne Beizug eines handchirurgi schen Experten erstellt (vgl. Urk. 7/106). Die entsprechende Beurteilung der Gutachter wurde in der Folge von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirur gie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/122) detailliert kritisiert; er kam zum Schluss, dass die Beurteilung der Hand der Be schwerdeführerin im Gutachten zu kurz und zu ungenau ausgefallen sei. Be treffend Einsatzfähigkeit der Hand kam Dr. E.___ zu vollkommen anderen Ein schätzungen als die Gutachter (vgl. Urk. 7/122 S. 11). Die Gutachter versuchten dies zwar in ihrem Schreiben vom 9. September 2013 (Urk. 7/126) zu relativie ren, regten aber dennoch eine ergänzende handchirurgische Untersuchung an. Während die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD anfänglich die Ansicht vertraten, eine ergänzende handchirurgische Beurteilung sei notwendig (vgl. Urk. 7/130 und 7/133 S. 3), verzichtete die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin formelle Einwände erhoben hatte, plötzlich auf die Durchführung weiterer Abklärungen (vgl. Urk. 7/133 S. 4). Es kann offenblei ben, ob beziehungsweise inwieweit die Einwendungen der Beschwerde führerin begründet waren; solche Einwendungen sind in den dafür vorgesehenen Ver fahren zu klären (vgl. Art. 43 Abs. 3 und Art. 44 ATSG).

Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Validenein kommen

gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohn strukturerhebung 2010 (LSE 2010) errechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 3). Insoweit wäre erklärungsbedürftig, weshalb das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausgehend von dem vor dem erlittenen Unfall tatsächlich erzielten Er werbseinkommen berechnet wurde. Selbstverständlich sind dabei nur jene Ein kommensteile zu berücksichtigen, welche von der Beschwerdeführerin durch ei gene Erwerbsarbeit erzielt wurden. Allein der Umstand, dass die Beschwerde führerin „nur etwas mehr als 1 Jahr lang“ bei der A.___ AG tätig gewesen ist und die Arbeitgeberin keine Angaben zur Kündigung machte, stellt jedoch

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6) – für sich allein keinen hinreichenden Grund dar, um das dort erzielte Einkom men bei der Berechnung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen (vgl. zum erzielten Einkommen Urk. 7/10/2).

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 . (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00577 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, Pflegehelferin, meldete sich am 3. Mai 2004 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, weitere Schmerzen, Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der beruflich-er werblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholung eines Gutachtens beim Y.___ [Gutachten vom 10. Januar 2006; Urk. 7/32]) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Ei d genössischen Invali denversicherung zu (Verfügung vom 18. Dezember 2006 [Urk. 7/69]). 1.2

Im September 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevi - sionsver fahren ein (vgl. Urk. 7/91). Nach Abklärung der beruflich- erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 10. Dezember 2012 durch das Z.___ [Urk. 7/106]) und nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (vgl. Urk. 7/109-132) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) herab. Die IV-Stelle entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.

Gegen die genannte Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 20 14 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 sei auf zuheben. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .“

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ab November 2012 eine körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeit (Gewichtsbelastung bis 7,5 kg) ohne häufiges Treppen steigen und ohne häufiges Kni en zu 70 % zumutbar sei. Ausgehend von statis tisch ermittelten Werten für das Valideneinkommen von Fr. 59'669.50 bezie hungsweise für das Invalideneinkommen von Fr. 30'121.20 (unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und demzufolge ein Anspruch auf ein e halbe Invalidenrente. Entge gen der früheren Einschätzung des R e gi o nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden; ein handchirurgisches Zusatzgutachten sei nicht notwendig. Durch ein solches Gutachten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei der Einholung des MEDAS-Gutachtens des Z.___ seien sämtliche Formerfordernisse erfüllt worden. Insbesondere sei es „über die Plattform eingegeben“ worden.

Im vorliegenden Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die Annahme eines Valideneinkom mens von Fr. 165'008.-- nicht haltbar sei. Die Beschwerdeführerin habe die letzte Anstellung als Betreuerin einer betagten Frau verloren, nachdem diese verstorben sei. Diese Tätigkeit sei laut Akten sodann auch nicht durch die Be schwerdeführerin, sondern mehrheitlich durch ihren Sohn ausgeübt und gegen über der anderen Arbeitgeberin und gegenüber der Taggeldversicherung ver schwiegen worden (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass sie vom 19. Oktober 1999 bis 30. November 2001 als Pflegeassis tentin für die A.___ AG in B.___ sowie im Nebenerwerb vom 15. April 2000 bis 31. Oktober 2003 für Frau C.___ (Organisation der Pflege und Erbringung von leichten Pflegedienstleistungen, Gesellschafterin, ab 2002 auch haushälterische Tätigkeiten) gearbeitet habe. Im Jahr 2000 habe sie insgesamt Fr. 147’08 .-- beziehun g s weise bei Hochrechnung des von C.___ erhaltenen Lohnes Fr. 165'008.-- verdient. Nach einem Verhebetrauma am 2 0. Juni 2001 und einem Sturz am 20. Juni 2003 habe sie sich bei der Invali denversicherung angemeldet; schliesslich sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gesprochen worden (S. 1-5). Das Z.___ -Gutachten, auf das sich die Beschwerde gegnerin zur Rentenherabsetzung stütze, sei nicht beweistauglich, weil es nicht nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV eingeholt worden sei. Zu dem habe die Beschwerdegegnerin das Beweisergebnis nicht umfassend und pflichtgemäss gewürdigt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte hand chirurgische Gutachten sei nicht gebührend berücksichtig t worden (S. 9-10). Das Z.___ -Gutachten weise insbesondere bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der rechten H and gravierende fachliche Mängel auf, die von verschiedenen Fachärzten beschrieben worden seien. Das

Z.___ habe zugunsten der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der weitgehend unveränderten gesundheitlichen Situation gemacht, und zwar unter Berufung auf einen weiten Ermessensspielraum. Dafür sei das Revisionsverfahren aber nicht da (S. 11-14). Zudem betrage das Valideneinkommen

- wie dargelegt - Fr. 165'008.-- und nicht Fr. 59'669.50 (S. 8-9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Beschwer degegnerin die ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2014 auf eine halbe herabge setzt hat. 3. 3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer /Marco Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3 . Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2014, S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Ein kommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor ge nommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en,

bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mass nahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me di zi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs ent faltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der ver si cherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeits ab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der bei den Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.2

Die im Juli 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Sommer 2003 keine r Er werbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Juni 2014 (Urk. 2) war sie damit knapp 58 Jahre alt, wobei sie seit 10 Jahren eine ganze Invalidenrente bezog (vgl. BGE 141 V 5) . Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezüger kreis . 3.3

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Ren ten einstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Da die Selbst eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt ins besondere der Hinweis in der rentenaufhebenden Verfügung nicht, dass die Ver sicherte gerne ein Gesuch für berufliche Massnahmen stellen könne, sobald sie sich eingliederungsfähig fühle. Sodann würde selbst eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft die Beschwerdegeg nerin nicht grundsätzlich von der Verpflichtung entbinden, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfä hig keit konkret zu prüfen und allenfalls berufliche Eingliederungs massnahmen – womöglich unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht – an die Hand zu nehmen; anzumerken ist jedoch, dass sich eine von der Versicherten vor Verfügungserlass zum Ausdruck gebrachte fehlende subjektive Eingliederungs be reitschaft aus den Akten nicht explizit ergibt . 3.4

Nach dem Gesagten wurde den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung der Rente nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwer degegnerin vor der Aufhebung der Invali denrente vergewis sern, ob sich ein me dizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem ent spre chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs be zo gene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durch führung von beruflichen Eingliederungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Wei terungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren ten ausschliessenden

arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine er hebliche Restar beits fähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zuge winn an Leistungs fähig keit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann,

welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Le ben integrierte Person handelt, so dass objektiv ei ner Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat

während zehn Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Er werbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt nur über eine in D.___

erworbene Primarschulausbildung und hat zwar den Beruf der Pflegehelfe rin erlernt (Urk . 7/3), kann diesen jedoch gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben (vgl. etwa Urk. 2). Damit kann sie nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurück greifen, die für die Selbsteingliederun g nutzbar gemacht werden kann. 3.5

Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mithin auch bei einer attestier ten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3.6

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.

Diesbezüglich ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die medizinische Ak tenlage nicht so klar ist, wie sie von der Beschwerdegegnerin dargestellt wurde. Abgesehen davon, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach nicht erstellt sei, dass das Gutachten des Z.___ vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/106) in Be achtung des von Art. 72 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) vorgesehenen Zufallsprinzip eingeholt worden sei, aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht vollständig von der Hand zu weisen ist (was sie allerdings nicht sofort moniert hat sondern erst nach Einsichtnahme in die Ab klärungsergebnisse), erscheint es auch aus inhaltlicher Sicht nicht vollumfäng lich überzeugend. Das Z.___ -Gutachten wurde ohne Beizug eines handchirurgi schen Experten erstellt (vgl. Urk. 7/106). Die entsprechende Beurteilung der Gutachter wurde in der Folge von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirur gie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/122) detailliert kritisiert; er kam zum Schluss, dass die Beurteilung der Hand der Be schwerdeführerin im Gutachten zu kurz und zu ungenau ausgefallen sei. Be treffend Einsatzfähigkeit der Hand kam Dr. E.___ zu vollkommen anderen Ein schätzungen als die Gutachter (vgl. Urk. 7/122 S. 11). Die Gutachter versuchten dies zwar in ihrem Schreiben vom 9. September 2013 (Urk. 7/126) zu relativie ren, regten aber dennoch eine ergänzende handchirurgische Untersuchung an. Während die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD anfänglich die Ansicht vertraten, eine ergänzende handchirurgische Beurteilung sei notwendig (vgl. Urk. 7/130 und 7/133 S. 3), verzichtete die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin formelle Einwände erhoben hatte, plötzlich auf die Durchführung weiterer Abklärungen (vgl. Urk. 7/133 S. 4). Es kann offenblei ben, ob beziehungsweise inwieweit die Einwendungen der Beschwerde führerin begründet waren; solche Einwendungen sind in den dafür vorgesehenen Ver fahren zu klären (vgl. Art. 43 Abs. 3 und Art. 44 ATSG).

Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Validenein kommen

gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohn strukturerhebung 2010 (LSE 2010) errechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 3). Insoweit wäre erklärungsbedürftig, weshalb das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausgehend von dem vor dem erlittenen Unfall tatsächlich erzielten Er werbseinkommen berechnet wurde. Selbstverständlich sind dabei nur jene Ein kommensteile zu berücksichtigen, welche von der Beschwerdeführerin durch ei gene Erwerbsarbeit erzielt wurden. Allein der Umstand, dass die Beschwerde führerin „nur etwas mehr als 1 Jahr lang“ bei der A.___ AG tätig gewesen ist und die Arbeitgeberin keine Angaben zur Kündigung machte, stellt jedoch

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6) – für sich allein keinen hinreichenden Grund dar, um das dort erzielte Einkom men bei der Berechnung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen (vgl. zum erzielten Einkommen Urk. 7/10/2). 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 . (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker