Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1958, war nach ihrer Einreise aus Y.___ in die Schweiz (1991) ab September 1995 im Teilpensum an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. September 1997 bis 2 9. September 2004 (effektiv letz ter Arbeitstag) als Raumpflegerin im Z.___ (vergleiche zum Sach verhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00381 vom 3 0. März 2012, Urk. 11/112) .
Am 3 0. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Ren tenbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog dabei unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ vom 2 5. April 2006 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 2 5. September 2006 bei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab 1. Septem ber 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertels rente der Invali denversicherung zu (Verfügung vom 1 5. Februar 200 7). Nach dem die Versicherte am 2 7. Februar 2007 dagegen Beschwerde erhoben und die IV-Stelle die Verfügung vom 1 5. Februar 2007 wiedererwägungsweise aufgeho ben hatte, schrieb das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 3 0. Septem ber 2008 als gegenstandslos geworden ab (Proz ess Nr. IV.2007.00315).
Nach ergänzenden Abklärungen sowie Einholung eines weiteren Abklärungsbe-richtes Haushalt vom 5. August 2009 verneinte die IV-Stelle bei einem Invali ditätsgrad von 30 % respektive von 39 % einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Verfügung vom 1 6. März 2010). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 1 6. März 2010 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Ab k lärung im Sinne der Erwä gungen über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2006 neu verfüge (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00381 vom 3 0. März 2012, Urk. 11/112). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbe richt Haushalt vom 1 2. April 2013 (Urk. 11/137) sowie vom A.___ ein ergänzen des Gutachten vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/129) ein. Gestützt darauf sprach die
IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/133) - bei Invaliditätsgrad en von 40 % ab 1. Oktober 2006, 43 % ab 1. Oktober 2008, 45 % ab 1. Juli 2012 und 47 %
ab 1. August 2013) - ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfü gung en vom 2 4. April und 8. Mai 2014, Urk. 2/1-2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 2 7. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine höhere Invalidenrente zuzuspre chen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Pro zessführung . Mit Eingabe vom 2 8. Juli 2014 substantiierte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7-9). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12) . Am 2 7. Oktober 2015 teilte die Vertrete rin der Beschwerdeführerin die Mandatsniederlegung mit (Urk. 16). Die Versi cherte verzichte te in der Folge auf eine Replik . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.
3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Inva li den versicherung, IVV). 1.2.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver si cher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Im Rückweisungsurteil IV.2010.00381 vom 3 0. März 2012 (Urk. 11/112) führte das Sozialversicherungsgericht aus (E. 4.2.2), die Sache sei an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie vom A.___ eine Ergänzung des Gutachtens vom 25. April 2006 z ur Frage des Gesundheitszustand s der Versicherten respek tive deren Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum ab Oktober 2006 einhole . Zudem sei wahrscheinlich auch erneut eine Haushaltsabklärung durchzuführe n . Hernach werde die IV-Stelle über den Rentenanspruch in der Zeit ab Oktober 2006 neu zu verfügen hab en, unter Be rücksichtigung der Erwägungen zum Valideneinkommen .
Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Bes chwerdeführerin auf eine Invali denrente für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006. 2.2
Bei der gestützt auf das Rückweisungsurteil durchgeführten ergänzenden A.___ -Begutachtung (Gutachten vom 1 3. Mai 2013, Urk. 11/129) wurde die Beschwer de führerin am 2 8. und 3 0. Januar 2013 allgemeininternistisch, orthopädisch, gas troenterologisch und psychiatrisch untersucht. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 11/129/21) eine symptomatische Pan gonarthrose
rechts mehr als links mit einem Status nach einer arthros kopischen medialen Teilmeniskek tomie und Shaving
rechts (6. Februar 2003), einer Femurkondyl en nekrose rechts (Frühjahr 2003), einer radiologisch medial und femoropatellär betonten Pango narthrose rechts mehr als links, ein chro nisches lumbovertebrales
Schmerzsyn drom
ohne fassbare radikuläre Symptomatik
bei einer radiologisch festgestellten mässigen Osteochondrose und einer guten Beweglichkeit der L endenwirbelsäule sowie eine mor bide Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2). Ferner diag nosti zier ten sie ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ II (mit medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt), einer arteriellen Hy per tonie (medikamentös behandelt), einer morbiden Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2), einer Dyslipidämie und einer Hyperurikämie, eine geringgra dige chronische He patitis B, einen sonographisch erhobenen Verdacht auf eine Lebersteatose und anamnestisch eine Helicobacter -Gastritis, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Bei der Gesamtbe urteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zusammenfassend zum Schluss (Urk. 11/129/22 ff.), im angestammten Beruf bestehe seit dem 30. September 2004 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangespasste n Tätig keit, das heisst eine r körperlich leichte n, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeit s
- und leistungsfähig . In Bezug auf die lei densangepasste Tätigkeit habe sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Untersuchung im Jahr 2006 nicht verändert. Bei der Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 3. Mai 2013 bestehe in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 50 %. Gestützt darauf und die (sich stufenweise erhöhenden) Einschränkungen im Haushalt gemä ss dem Haushaltabklärungsbe richt vom 1 2. April 201 3 resultiere im Rah men der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsanteil von 30 % ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 40 %, ab Oktober 2008 ein solcher von 43 %, ab Juli 2012 ein solcher von 45 % und ab August 2013 ein solcher von 47 % . 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei unstimmig, seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und gleichzeitig wegen eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes eine zunehmende Einschränkung im Haushalt anzunehmen. 4. 4.1
Unbestritten und nicht zu beanstanden sind der Status der Versicherten mit ei nem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsantei l von 30 % und die Be weistaug lichkeit des A.___ -Gutachtens vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/129) mit der darin festge stellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 30. September 2004 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit (im umschriebenen Sinne) im massgebenden Zeitraum . Die im Haushaltsbericht vom 1 2. April 2013 – unter Bezugnahme auf die früh eren Haushaltsberichte vom 2 5. September 2006 und 5. August 2009 (Urk. 11/52, Urk. 11 /100) – vorgenommene zusammenfassende
Beurteilung der Einschrän kung im Haushaltsbereich von 36, 75 % ab Oktober 2006, von 49,75 % ab Juli 2008, von 56,25 %
ab April 2012 und von 62, 75 % ab Mai 2013 (Urk. 11/137/6) ist an sich ebenfalls nicht bestritten. Jedoch macht die Versicherte geltend, die A.___ -Beurteilung, wonach seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, sei mit der zunehmenden Einschränkung im Haushalt nicht vereinbar .
Es trifft zu, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss der A.___ -Beurteilung vom 1 3. Mai 2013 seit dem letzten Gutachten vom 2 5. April 2006 nicht verändert hat (Urk. 11/129/23). Das A.___ -Gutachten vom 1 3. Mai 2013 – auf das die Beschwerdeführerin bei ihrer oben erwähnten Ar gu mentation keinen ausdrücklichen Bezug nimmt (Urk. 1 S.
4) – erfüllt die recht sprechungsgemäss en Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) und es ist – wie eingangs erwähnt – darauf abzustellen . Indessen stützen sich die erwähnten Änderungen der Einschränkung im Haus halt auf Verminderungen im Bereich der Schadenmin derungspflicht respektive der zu berücksichtigenden Mithilfe von Familienange hörigen (BGE 113 V 504 E.
4.2). Zudem ist nicht zu übersehen, dass sich die Adipositas der Versicherten gemäss der A.___ -Beurteilung vom 1 3. Mai 2013 ge genüber der letzten Beurtei lung vom 2 5. April 2006 deutlich verschlechtert hat (Urk. 11/129/22 in Ver bindung mit Urk. 11/48/15); in soweit liegt daher trotz der an sich unbe stritte nen und nicht zu beanstandenden
Annahme einer unver ändert gebliebenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % dennoch eine Verschlechterung eines einzelnen somatischen Befundes vor . Unter B erücksich tigung dieser Umstände ist kein Widerspruch zwischen dem Hausha ltsbericht
vom 1 2. April 2013 und der A.___ -Begutachtung vom 1 3. Mai 2013 ersichtlich . 4.2
Nach dem Gesagten ist im Folgenden auf diesen Grundlagen zu prüfen, ob für den massgebenden Zeitraum ab 1. Oktober 2006 ein Rentenanspruch besteht.
5.
Für die Zeit ab Oktober 2006 ist die Invaliditätsbemessung nach der gemisch ten Methode vorzunehmen (E. 1.2 .3). Die Einschränkung im erwerblichen Bereich ist dabei im Rahmen e ines Einkommensvergleichs zu ermitteln . Massgebend dafür ist das Jahr 2006 (hypothetischer Rentenbeginn).
In der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2), auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung im Einzelnen – insbesondere die Teilinvaliditätsgrad e
im Erwerbsbereich und im Haushal t sbereich respektive die daraus resultierenden Invaliditätsgrade ab 1. Oktober 2006 von 40 % bis 47 %
- einlässlich dargelegt . Dieses Vorgehen ist unbestritten und mangels konkreten Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. 6.
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte, es sei ihr die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Pr ozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (Urk. 9/1) . Dem Gesuch um unent gelt liche Prozessführung ist somit stattzugeben. 7.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die un ent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbe richt Haushalt vom 1 2. April 2013 (Urk. 11/137) sowie vom A.___ ein ergänzen des Gutachten vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/129) ein. Gestützt darauf sprach die
IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/133) - bei Invaliditätsgrad en von 40 % ab 1. Oktober 2006, 43 % ab 1. Oktober 2008, 45 % ab 1. Juli 2012 und 47 %
ab 1. August 2013) - ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfü gung en vom 2 4. April und 8. Mai 2014, Urk. 2/1-2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 2 7. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine höhere Invalidenrente zuzuspre chen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Pro zessführung . Mit Eingabe vom 2 8. Juli 2014 substantiierte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7-9). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12) . Am 2 7. Oktober 2015 teilte die Vertrete rin der Beschwerdeführerin die Mandatsniederlegung mit (Urk. 16). Die Versi cherte verzichte te in der Folge auf eine Replik . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver si cher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 5. September 2006 bei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab 1. Septem ber 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertels rente der Invali denversicherung zu (Verfügung vom 1 5. Februar 200
E. 2.1 Im Rückweisungsurteil IV.2010.00381 vom 3 0. März 2012 (Urk. 11/112) führte das Sozialversicherungsgericht aus (E. 4.2.2), die Sache sei an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie vom A.___ eine Ergänzung des Gutachtens vom 25. April 2006 z ur Frage des Gesundheitszustand s der Versicherten respek tive deren Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum ab Oktober 2006 einhole . Zudem sei wahrscheinlich auch erneut eine Haushaltsabklärung durchzuführe n . Hernach werde die IV-Stelle über den Rentenanspruch in der Zeit ab Oktober 2006 neu zu verfügen hab en, unter Be rücksichtigung der Erwägungen zum Valideneinkommen .
Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Bes chwerdeführerin auf eine Invali denrente für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006.
E. 2.2 Bei der gestützt auf das Rückweisungsurteil durchgeführten ergänzenden A.___ -Begutachtung (Gutachten vom 1 3. Mai 2013, Urk. 11/129) wurde die Beschwer de führerin am 2 8. und 3 0. Januar 2013 allgemeininternistisch, orthopädisch, gas troenterologisch und psychiatrisch untersucht. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 11/129/21) eine symptomatische Pan gonarthrose
rechts mehr als links mit einem Status nach einer arthros kopischen medialen Teilmeniskek tomie und Shaving
rechts (6. Februar 2003), einer Femurkondyl en nekrose rechts (Frühjahr 2003), einer radiologisch medial und femoropatellär betonten Pango narthrose rechts mehr als links, ein chro nisches lumbovertebrales
Schmerzsyn drom
ohne fassbare radikuläre Symptomatik
bei einer radiologisch festgestellten mässigen Osteochondrose und einer guten Beweglichkeit der L endenwirbelsäule sowie eine mor bide Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2). Ferner diag nosti zier ten sie ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ II (mit medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt), einer arteriellen Hy per tonie (medikamentös behandelt), einer morbiden Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2), einer Dyslipidämie und einer Hyperurikämie, eine geringgra dige chronische He patitis B, einen sonographisch erhobenen Verdacht auf eine Lebersteatose und anamnestisch eine Helicobacter -Gastritis, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Bei der Gesamtbe urteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zusammenfassend zum Schluss (Urk. 11/129/22 ff.), im angestammten Beruf bestehe seit dem 30. September 2004 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangespasste n Tätig keit, das heisst eine r körperlich leichte n, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeit s
- und leistungsfähig . In Bezug auf die lei densangepasste Tätigkeit habe sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Untersuchung im Jahr 2006 nicht verändert. Bei der Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 3. Mai 2013 bestehe in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 50 %. Gestützt darauf und die (sich stufenweise erhöhenden) Einschränkungen im Haushalt gemä ss dem Haushaltabklärungsbe richt vom 1 2. April 201 3 resultiere im Rah men der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsanteil von 30 % ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 40 %, ab Oktober 2008 ein solcher von 43 %, ab Juli 2012 ein solcher von 45 % und ab August 2013 ein solcher von 47 % . 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei unstimmig, seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und gleichzeitig wegen eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes eine zunehmende Einschränkung im Haushalt anzunehmen. 4. 4.1
Unbestritten und nicht zu beanstanden sind der Status der Versicherten mit ei nem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsantei l von 30 % und die Be weistaug lichkeit des A.___ -Gutachtens vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/129) mit der darin festge stellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 30. September 2004 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit (im umschriebenen Sinne) im massgebenden Zeitraum . Die im Haushaltsbericht vom 1 2. April 2013 – unter Bezugnahme auf die früh eren Haushaltsberichte vom 2 5. September 2006 und 5. August 2009 (Urk. 11/52, Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 7.1 In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte, es sei ihr die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Pr ozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (Urk. 9/1) . Dem Gesuch um unent gelt liche Prozessführung ist somit stattzugeben.
E. 7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die un ent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §
E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.
3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Inva li den versicherung, IVV).
E. 11 /100) – vorgenommene zusammenfassende
Beurteilung der Einschrän kung im Haushaltsbereich von 36, 75 % ab Oktober 2006, von 49,75 % ab Juli 2008, von 56,25 %
ab April 2012 und von 62, 75 % ab Mai 2013 (Urk. 11/137/6) ist an sich ebenfalls nicht bestritten. Jedoch macht die Versicherte geltend, die A.___ -Beurteilung, wonach seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, sei mit der zunehmenden Einschränkung im Haushalt nicht vereinbar .
Es trifft zu, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss der A.___ -Beurteilung vom 1 3. Mai 2013 seit dem letzten Gutachten vom 2 5. April 2006 nicht verändert hat (Urk. 11/129/23). Das A.___ -Gutachten vom 1 3. Mai 2013 – auf das die Beschwerdeführerin bei ihrer oben erwähnten Ar gu mentation keinen ausdrücklichen Bezug nimmt (Urk. 1 S.
4) – erfüllt die recht sprechungsgemäss en Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) und es ist – wie eingangs erwähnt – darauf abzustellen . Indessen stützen sich die erwähnten Änderungen der Einschränkung im Haus halt auf Verminderungen im Bereich der Schadenmin derungspflicht respektive der zu berücksichtigenden Mithilfe von Familienange hörigen (BGE 113 V 504 E.
4.2). Zudem ist nicht zu übersehen, dass sich die Adipositas der Versicherten gemäss der A.___ -Beurteilung vom 1 3. Mai 2013 ge genüber der letzten Beurtei lung vom 2 5. April 2006 deutlich verschlechtert hat (Urk. 11/129/22 in Ver bindung mit Urk. 11/48/15); in soweit liegt daher trotz der an sich unbe stritte nen und nicht zu beanstandenden
Annahme einer unver ändert gebliebenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % dennoch eine Verschlechterung eines einzelnen somatischen Befundes vor . Unter B erücksich tigung dieser Umstände ist kein Widerspruch zwischen dem Hausha ltsbericht
vom 1 2. April 2013 und der A.___ -Begutachtung vom 1 3. Mai 2013 ersichtlich . 4.2
Nach dem Gesagten ist im Folgenden auf diesen Grundlagen zu prüfen, ob für den massgebenden Zeitraum ab 1. Oktober 2006 ein Rentenanspruch besteht.
5.
Für die Zeit ab Oktober 2006 ist die Invaliditätsbemessung nach der gemisch ten Methode vorzunehmen (E. 1.2 .3). Die Einschränkung im erwerblichen Bereich ist dabei im Rahmen e ines Einkommensvergleichs zu ermitteln . Massgebend dafür ist das Jahr 2006 (hypothetischer Rentenbeginn).
In der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2), auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung im Einzelnen – insbesondere die Teilinvaliditätsgrad e
im Erwerbsbereich und im Haushal t sbereich respektive die daraus resultierenden Invaliditätsgrade ab 1. Oktober 2006 von 40 % bis 47 %
- einlässlich dargelegt . Dieses Vorgehen ist unbestritten und mangels konkreten Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. 6.
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00575 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
19. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1958, war nach ihrer Einreise aus Y.___ in die Schweiz (1991) ab September 1995 im Teilpensum an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. September 1997 bis 2 9. September 2004 (effektiv letz ter Arbeitstag) als Raumpflegerin im Z.___ (vergleiche zum Sach verhalt im Folgenden das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00381 vom 3 0. März 2012, Urk. 11/112) .
Am 3 0. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Ren tenbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog dabei unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ vom 2 5. April 2006 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 2 5. September 2006 bei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab 1. Septem ber 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertels rente der Invali denversicherung zu (Verfügung vom 1 5. Februar 200 7). Nach dem die Versicherte am 2 7. Februar 2007 dagegen Beschwerde erhoben und die IV-Stelle die Verfügung vom 1 5. Februar 2007 wiedererwägungsweise aufgeho ben hatte, schrieb das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 3 0. Septem ber 2008 als gegenstandslos geworden ab (Proz ess Nr. IV.2007.00315).
Nach ergänzenden Abklärungen sowie Einholung eines weiteren Abklärungsbe-richtes Haushalt vom 5. August 2009 verneinte die IV-Stelle bei einem Invali ditätsgrad von 30 % respektive von 39 % einen Anspruch auf eine Invaliden rente (Verfügung vom 1 6. März 2010). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 1 6. März 2010 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Ab k lärung im Sinne der Erwä gungen über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2006 neu verfüge (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00381 vom 3 0. März 2012, Urk. 11/112). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbe richt Haushalt vom 1 2. April 2013 (Urk. 11/137) sowie vom A.___ ein ergänzen des Gutachten vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/129) ein. Gestützt darauf sprach die
IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/133) - bei Invaliditätsgrad en von 40 % ab 1. Oktober 2006, 43 % ab 1. Oktober 2008, 45 % ab 1. Juli 2012 und 47 %
ab 1. August 2013) - ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfü gung en vom 2 4. April und 8. Mai 2014, Urk. 2/1-2). 2.
Dagegen liess die Versicherte am 2 7. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine höhere Invalidenrente zuzuspre chen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Pro zessführung . Mit Eingabe vom 2 8. Juli 2014 substantiierte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7-9). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2014 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12) . Am 2 7. Oktober 2015 teilte die Vertrete rin der Beschwerdeführerin die Mandatsniederlegung mit (Urk. 16). Die Versi cherte verzichte te in der Folge auf eine Replik . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be messung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.
3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Inva li den versicherung, IVV). 1.2.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver si cher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Im Rückweisungsurteil IV.2010.00381 vom 3 0. März 2012 (Urk. 11/112) führte das Sozialversicherungsgericht aus (E. 4.2.2), die Sache sei an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie vom A.___ eine Ergänzung des Gutachtens vom 25. April 2006 z ur Frage des Gesundheitszustand s der Versicherten respek tive deren Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum ab Oktober 2006 einhole . Zudem sei wahrscheinlich auch erneut eine Haushaltsabklärung durchzuführe n . Hernach werde die IV-Stelle über den Rentenanspruch in der Zeit ab Oktober 2006 neu zu verfügen hab en, unter Be rücksichtigung der Erwägungen zum Valideneinkommen .
Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Bes chwerdeführerin auf eine Invali denrente für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006. 2.2
Bei der gestützt auf das Rückweisungsurteil durchgeführten ergänzenden A.___ -Begutachtung (Gutachten vom 1 3. Mai 2013, Urk. 11/129) wurde die Beschwer de führerin am 2 8. und 3 0. Januar 2013 allgemeininternistisch, orthopädisch, gas troenterologisch und psychiatrisch untersucht. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 11/129/21) eine symptomatische Pan gonarthrose
rechts mehr als links mit einem Status nach einer arthros kopischen medialen Teilmeniskek tomie und Shaving
rechts (6. Februar 2003), einer Femurkondyl en nekrose rechts (Frühjahr 2003), einer radiologisch medial und femoropatellär betonten Pango narthrose rechts mehr als links, ein chro nisches lumbovertebrales
Schmerzsyn drom
ohne fassbare radikuläre Symptomatik
bei einer radiologisch festgestellten mässigen Osteochondrose und einer guten Beweglichkeit der L endenwirbelsäule sowie eine mor bide Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2). Ferner diag nosti zier ten sie ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ II (mit medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt), einer arteriellen Hy per tonie (medikamentös behandelt), einer morbiden Adipositas (Bodymassindex [BMI] 92 kg/m2), einer Dyslipidämie und einer Hyperurikämie, eine geringgra dige chronische He patitis B, einen sonographisch erhobenen Verdacht auf eine Lebersteatose und anamnestisch eine Helicobacter -Gastritis, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Bei der Gesamtbe urteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zusammenfassend zum Schluss (Urk. 11/129/22 ff.), im angestammten Beruf bestehe seit dem 30. September 2004 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangespasste n Tätig keit, das heisst eine r körperlich leichte n, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeit s
- und leistungsfähig . In Bezug auf die lei densangepasste Tätigkeit habe sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Untersuchung im Jahr 2006 nicht verändert. Bei der Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 3. Mai 2013 bestehe in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 50 %. Gestützt darauf und die (sich stufenweise erhöhenden) Einschränkungen im Haushalt gemä ss dem Haushaltabklärungsbe richt vom 1 2. April 201 3 resultiere im Rah men der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsanteil von 30 % ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 40 %, ab Oktober 2008 ein solcher von 43 %, ab Juli 2012 ein solcher von 45 % und ab August 2013 ein solcher von 47 % . 3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei unstimmig, seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und gleichzeitig wegen eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes eine zunehmende Einschränkung im Haushalt anzunehmen. 4. 4.1
Unbestritten und nicht zu beanstanden sind der Status der Versicherten mit ei nem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsantei l von 30 % und die Be weistaug lichkeit des A.___ -Gutachtens vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 11/129) mit der darin festge stellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 30. September 2004 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit (im umschriebenen Sinne) im massgebenden Zeitraum . Die im Haushaltsbericht vom 1 2. April 2013 – unter Bezugnahme auf die früh eren Haushaltsberichte vom 2 5. September 2006 und 5. August 2009 (Urk. 11/52, Urk. 11 /100) – vorgenommene zusammenfassende
Beurteilung der Einschrän kung im Haushaltsbereich von 36, 75 % ab Oktober 2006, von 49,75 % ab Juli 2008, von 56,25 %
ab April 2012 und von 62, 75 % ab Mai 2013 (Urk. 11/137/6) ist an sich ebenfalls nicht bestritten. Jedoch macht die Versicherte geltend, die A.___ -Beurteilung, wonach seit Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, sei mit der zunehmenden Einschränkung im Haushalt nicht vereinbar .
Es trifft zu, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss der A.___ -Beurteilung vom 1 3. Mai 2013 seit dem letzten Gutachten vom 2 5. April 2006 nicht verändert hat (Urk. 11/129/23). Das A.___ -Gutachten vom 1 3. Mai 2013 – auf das die Beschwerdeführerin bei ihrer oben erwähnten Ar gu mentation keinen ausdrücklichen Bezug nimmt (Urk. 1 S.
4) – erfüllt die recht sprechungsgemäss en Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) und es ist – wie eingangs erwähnt – darauf abzustellen . Indessen stützen sich die erwähnten Änderungen der Einschränkung im Haus halt auf Verminderungen im Bereich der Schadenmin derungspflicht respektive der zu berücksichtigenden Mithilfe von Familienange hörigen (BGE 113 V 504 E.
4.2). Zudem ist nicht zu übersehen, dass sich die Adipositas der Versicherten gemäss der A.___ -Beurteilung vom 1 3. Mai 2013 ge genüber der letzten Beurtei lung vom 2 5. April 2006 deutlich verschlechtert hat (Urk. 11/129/22 in Ver bindung mit Urk. 11/48/15); in soweit liegt daher trotz der an sich unbe stritte nen und nicht zu beanstandenden
Annahme einer unver ändert gebliebenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % dennoch eine Verschlechterung eines einzelnen somatischen Befundes vor . Unter B erücksich tigung dieser Umstände ist kein Widerspruch zwischen dem Hausha ltsbericht
vom 1 2. April 2013 und der A.___ -Begutachtung vom 1 3. Mai 2013 ersichtlich . 4.2
Nach dem Gesagten ist im Folgenden auf diesen Grundlagen zu prüfen, ob für den massgebenden Zeitraum ab 1. Oktober 2006 ein Rentenanspruch besteht.
5.
Für die Zeit ab Oktober 2006 ist die Invaliditätsbemessung nach der gemisch ten Methode vorzunehmen (E. 1.2 .3). Die Einschränkung im erwerblichen Bereich ist dabei im Rahmen e ines Einkommensvergleichs zu ermitteln . Massgebend dafür ist das Jahr 2006 (hypothetischer Rentenbeginn).
In der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2), auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung im Einzelnen – insbesondere die Teilinvaliditätsgrad e
im Erwerbsbereich und im Haushal t sbereich respektive die daraus resultierenden Invaliditätsgrade ab 1. Oktober 2006 von 40 % bis 47 %
- einlässlich dargelegt . Dieses Vorgehen ist unbestritten und mangels konkreten Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. 6.
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
In ihrer Beschwerde beantragt die Versicherte, es sei ihr die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Pr ozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (Urk. 9/1) . Dem Gesuch um unent gelt liche Prozessführung ist somit stattzugeben. 7.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die un ent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel