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IV.2014.00574

Neuanmeldung zum Rentenbezug; Hausfrau; Wandlung des Aufgabenbereichs bei gesundheitlicher Verschlechterung führt zu Anspruch auf Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ ist gelernte Primarlehrerin, verheiratet und Mutter zweier 1989 und 1992 geborener Kinder. Nach der Einreise aus ihrer Heimat, dem Y.___, in die Schweiz im September 1997 war sie als Hausfrau tätig (Urk. 7/6). Am 2 0. Juli 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen sowie Schmerzen und Gefühls störungen in beiden Händen, bestehend seit Ende 2001, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/6). Nach Beizug von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10-11) und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt am 1 1. Oktober 2004 (Urk. 7/14)

qualifizierte die

Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig, ermittelte einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %

und verneinte des halb mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 7/16). Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Ein spracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 fest (Urk. 7/35). Die von der Versicherten dagegen zunächst beim Sozialversicherungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erhobene n

(Verwaltungsgerichts) Be schwerde n wurde n

von diesen Instanzen mit den Urteil en IV.2005.00941 vom 2 9. August 2006 (Urk. 7/45)

respektive I 920/06 vom 1 6. Januar 2007 (Urk. 7/50) abgewiesen . 1.2

Am 7. Mai 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitli che Verschlechterung erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle nahm daraufhin Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/54-57, Urk. 7/66, Urk. 7/74, Urk. 7/77, Urk. 7/81) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/73, Urk. 7/75, Urk. 7/82-86), in dessen Rahmen am 3 1. März 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt erfolgte (Urk. 7/76) . Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels-Rente zu (Urk. 7/97, Urk. 7/102). Diese Verfügung hob die IV-Stelle bereits am 2 3. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf, weil eine erneute Beurteilung sie zum Schl uss ge führt hatt e, dass zur abschliessenden Prüfung des Leistungsanspruchs weitere medizinische Abklärungen nötig seien (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/105).

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/108-109), liess am 1 7. Februar 2011 erneut die beeinträchtigte Arbeits fähigkeit der Versicherten im Haushalt erheben (Urk. 7/124) und

holte das Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 7/119) sowie die ergänzende Stellungnahme ihres Haushalta bklärungs dienstes vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/128; vgl. auch Urk. 7/129) ein . Mit Vorbe scheid vom 2 8. Oktober 2011 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (Urk. 7/127) . Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 7/133), zog die IV-Stelle ärztliche Verlaufsberichte

bei (Urk. 7/132, Urk. 7/136, Urk. 7/139-140, Urk. 7/144-145, Urk. 7/147), räumte der Versicherten die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme ein (Urk. 7/148

149) und verneinte m it Verfügung vom 2 2. April 2014 ankündigungsgemäss des Bestehen eines Rentena nspruch s

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Juni 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen; ferner sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme weiterer Abklärungen zu entscheiden, ob sie ab Februar 2011 Anspruch auf eine höhere Rente habe; schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2014 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertrete rin (Urk. 11). In der Replik vom 1 5. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde führerin in Ergänzung ihrer in der Beschwerde gestellten Anträg e, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen erneut über den Ren tenanspruch zu entscheiden (Urk. 14). Mit Duplik vom 2 0. November 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 16). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin das ärztli che Zeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 19; vgl. Urk.

18) sowie einen Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radio logie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk.

24) zu den Akten, wozu die IV-Stelle am 1 2. Januar (Urk.

22) und am 2 3. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 2. April 2014

– und somit nach I nkrafttreten der 5. IV-Revision und der der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli chen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1. 4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Auf gabenbereichs einen Revisions grund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-S telle ist nach der erstmaligen A blehnung des Rentengesuchs mit Verfü gung vom 1 5. Februar 2005 (Urk. 7/16) auf die Neuanmeldung der Beschwer deführerin zum Rentenbezug vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/51) eingetreten und hat Abklärungen eingeleitet. Der Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 wurde sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht mit den Urteilen IV.2005.00941 vom 2 9. August 2006 (vgl. Urk. 7/45/8-10) respektive I 920/06 vom 1 6. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/50/7) geschützt, womit feststeht, dass diese r

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1. 7) . Damit kann auch eine

zweifellose Unrichtigkeit des

Einsprache entscheides im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 3 ATSG)

aus geschlossen werden . Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass zu prüfen ist, ob es seit dem Erlass des

Einspracheentscheides vom 3 0. Juni 2005 zu einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gekommen ist. 2.2

Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, seit der letztmaligen Verweigerung einer Rente sei es zu keiner erheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes gekommen. D ie letzte Abklärung vor Ort im Haushalt habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als einzig im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich, dass keine relevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ein getreten sei.

Daran ändere auch die Beurteilung im Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. Februar 2011, dass eine Einschränkung im Haushalt bestehe, nichts, da die spätere Stellungnahme vom 2 6. Juni 2011 ergebe, dass die Beurteilung in Unkenntnis des objektiven rheumatologischen Belastungsprofils einzig gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ergangen sei. Die Ske lettszintigraphie vom 1 1. März 2013 zeige keine Arthritis, sondern nur degene rative Veränderungen. Aufgrund der Berichte der Gynäkologin vom 2 3. Oktober 2013 sowie der Internistin Dr. A.___ vom 2 5. April 2013 könne vom Bestehen einer depressiven Störung mit wechselnd leicht - bis mittelgradigen Symptomen ausgegangen werden. Damit lasse sich seit Januar 2013 höchstens eine 20%ige Minderung der A rbeitsfähigkeit begründen, wobei sich diese Symptome nach Durchführung einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zurückbilden soll ten. Die minimale Einschränkung sei deshalb nicht invalidisierend. Eine weitere, fachärztlich-psychiatrische Abkl ärung sei ebenfalls nicht nötig (Urk. 2). Da die Beschwerdeführerin nie in psychiatrischer Behandlung gestanden habe und Hinweise für ein abklärungsbedürftiges eigenständiges psychisches Leiden nebst der somatoformen Störung fehlten, erübrigten sich diesbezüglich weitere Abklärungen (Urk. 16, Urk. 22). Ferner ergäben sich auch aus dem Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 keine Anhaltspunkte für ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 2. April 2014 nicht berücksichtigtes und abklä rungsbedürftiges Leiden (Urk. 27). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ab 1. Juni 2008 habe sie Anspruch auf eine Rente . Das Gutachten von Dr. Z.___ leide an erhebli chen Mängeln. Zunächst sei die im Frühling 2011 durchgeführte Begutachtung bei Erlass der angefochtenen Verfügung im April 2014 bereits nicht mehr aktu ell gewesen und könne wegen der zwischenzeitlich hinzugetretenen gesundheit lichen Probleme nicht mehr massgebend sein. Sodann beruhe die

Expertise auf der falschen Annahme von Dr. Z.___, sie wäre al s Gesunde e rwerbstätig gewesen .

Demgegenüber habe er zu den Haushaltabklärungsberichten vom 1 7. November 2008 und 2 3. Februar 2011 keine Stellung genommen.

Deshalb könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb seine Einschätzung von derjenigen in den Haushaltabklärungsberichten abweiche. Im Gutachten seien sodann Elemente der Untersuchung aufgeführt, welche effektiv gar nicht durchgeführt worden seien .

Ferner habe sie der Gutachter nicht ausreden lassen und sei unhöflich gewesen. Deshalb sei die geforderte Unvoreingenommenheit des Gutachters nicht gegeben.

Wegen dieser Mängel vermöge das Gutachten keine Entschei d ungs grundlage zu bilden.

Aus den medizinischen Berichten der behandelnden Spezialärzte und der Hausärztin gehe hervor, dass

es zu eine r gesundhe itlichen Verschlechterung gekommen sei .

Gestützt auf die auch aus medizinischer Sicht überzeugende Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 43 % beziehungsweise 45 % gemäss den Abklärungsberichten vom 1 7. November 2008 und vom 2 3. Februar 2011 stehe fest, dass sie ab 1. Juni 2 008 Anspruch auf eine Viertelsr ente habe. Anlässlich der letzten Haushaltsabklärung vom Februar 2011 hab e sie sodann angegeben, bei voller Gesundheit wäre sie 100%ig erwerbstätig. Dies sei plausibel, bilde einen Revisionsgrund und müsse zu einer Veränderung der anwendbaren Bemessungsmethode zur Feststellung der Invalidität ab Februar 2011 führen . Da die Invaliditätsbemessung mittels eines Einkommensvergleichs wahrscheinlich zum Anspruch auf eine höhere Rente führen werde, seien die Akten an die IV Stelle zur Prüfung des Renten anspruchs ab 1. Februar 2011 zurückzuweisen . Zu beachten sei auch, dass sie seit 2013 zunehmend an psychischen Beschwerden leide. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach der Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Rentenanspruch befinde (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 24). 3 . 3 . 1

Die Verfügung vom 1 5. Februar 2005 (Urk. 7/16)

und der Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 (Urk. 7/35) basieren auf folgenden Entscheid ungs grund la gen:

Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom

9. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: Ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 und C6/7 rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Syn drom bei Diskusprotrusion L4/5, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits in der dynamischen Phase, eine chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendino tica rechts sowie ein Fibromyalgiesyndrom . Laut Dr. C.___

litt die Beschwerdeführerin unter p ermanenten Schmerzen im Nacken-/ Schulter gürtelbereich, verbunden mit Dysästhesien in beiden Händen sowie Aus strahlungen in den Hinterkopf mit Kopfschmerzen. Die radiologisch nach gewiesenen Diskushernien in der Halswirbelsäule erklärten die Beschwerden an den oberen Extremitäten hinreichend. Nebenbei bestünden lumbosakrale Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei Fehlhaltung, Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie Diskusprotrusion L4/ 5. Infolge der lang jährigen, teilweise therapieresistenten Schmerzen habe sich eine sekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms entwickelt, welche ihre Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Seit dem 1 0. September 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, als Hausfrau sei sie für ausschliesslich rückenscho nende Arbeiten einsetzbar bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/10).

Die Internistin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 8. August 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der dif fusen Schmerzsymptomatik nicht a rbeits fähig beziehungsweise könnte nur für sehr leichte Arbeiten zu 30-40 % eingesetzt werden. Sie habe aber nie gearbeitet, sondern erledige den Haushalt. Ausgeprägt seien die Schmerzen vor allem nuchal bei deutlichen degenerativen Veränderungen (Urk. 7/11/1-2; vgl. auch Urk. 7/11/3-9).

Gemäss dem Bericht vom 1 4. Februar 2005 über die Abklärung der beein trächtig ten Leistungs fähigkeit im Haushalt vom 1 1. November 2004 gab die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson an, sie leide an konstanten Nacken- Schulter- und Kopfschmerzen, Schmerzen in den Handgelenken vor allem links sowie Ellbogenschmerzen. In der rechten Hand habe sie zudem Gefühls störungen. Bei Belastung nähmen die Schmerzen zu. Der Ehemann erhalte seit dem Jahr 2000 eine ganze Invalidenrente. Die Abklärungsperson erhob für die einzelnen Haushaltsbereiche folgende

Einschränkung en :

23 %

im Bereich Ernährung (gewichtet 8.5 %), 40 % für die Wohnungspflege (gewichtet 8 %), 30 %

im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 %

für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 9.6 %) sowie 35 %

im Bereich Kinderbetreuung (gewichtet 3.5 %) . Dabei berücksichtigte sie die Mit hilfe des Ehemanns bei leichten Verrichtungen sowie der Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 31.7 % (Urk. 7/14).

Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100

% im Haushalt tätig und aufgrund der ermittelten Einschränkung im Haus halt zu 31.7 %

invalid (Urk. 7/15); am 1 5. Februar 2005 verfügte sie dement sprechend, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/ 16), und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 (Urk. 7/35) .

3 . 2

In ihrem Verlaufsbericht vom 2 9. Juni 2007 diagnostizierte Dr. A.___ neu eine somatoforme Schmerzstörung und hielt fest, der Gesundheitszustand sei statio när. Eine psychiatrische Behandlung und medikamentöse Therapie sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, werde von dieser aber abgelehnt. In einer leichten Arbeit sei sie zu 50-60 % arbeitsfähig, im Haushalt sei sie insbe sondere bei schweren Putzarbeiten eingeschränkt (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19).

Gemäss Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2008 bestanden im Ver gleich zu den in ihrem letzten Bericht im Jahr 2004 erwähnten Befunden neu eine Diskusprotrusion C4/5 sowie Osteochondrosen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/ 7. Die Belastbarkeit des rechten Armes sei nicht nur durch die Zer vikalgien, sondern auch durch die Schulter- und Ellenbogenschmerzen einge schränkt. Es bestehe eine komplette Überbelastungssituation mit Karpaltunnel syndrom . Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe erledigen, da ihr sowohl repetitive Bewegungen wie auch das Heben und Tragen mittel schwerer Lasten nicht mehr zuzumuten seien. Als Hausfrau sei sie zu 50 % ein geschränkt (Urk. 7/70; vgl. auch Urk. 7/56/7).

Am 3 1.

März 2008 erfolgte eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fä higkeit im Haushalt. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 7. No vember 2008 klagte die Beschwerdeführerin über die bereits bekannten Beschwerden sowie neu über ausstrahlende Schmerzen bis in die Beine. Ausser dem trug sie eine Handschiene und gab an, in der rechten Hand Gefühlsstörun gen zu haben. Die Abklärungsperson hielt fest, den aktuellen Arztberichten lasse sich keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung entnehmen, hin gegen seien die Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltsaufgaben und deren Gewichtung verändert, da die Beschwerdeführerin in eine grössere Wohnung umgezogen sei, welche ein weiteres Bad habe.

F ür die einzelnen Haushaltsbereiche wurde folgende Einschränkung en erhoben : 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 14.8 %), 6 0 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 10.8 %) sowie 35 % im Bereich Kin derbetreuung (gewichtet 3.5 %). Dabei berücksichtigte sie eine zumutbare Mit hilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinde rungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 43.2 % (Urk. 7/ 76).

Dr. C.___

erklärte in ihrem Bericht vom 1 1. September 2009, in letzter Zeit sei es eher zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Nebst den bekannten Beeinträchtigungen bestehe eine chronische Sinusitis maxillaris rechts. Hinsichtlich der nach wie vor im Vordergrund stehenden Rückenschmer zen erwähnte Dr. C.___ neu rezidivierende radikuläre Ausstrahlungen von zervikal her in den rechten Arm und von lumbal her in beide Beine . Sämtliche Arbeiten in nach vorne gebeugter Körperstellung, repetitive Belastungen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Als Hausfrau se i sie auf Fremdhilfe angewiesen; insbesondere beim Staubsaugen, Einkaufen und Fensterputzen sei sie eingeschränkt (Urk. 7/81; vgl. auch Urk. 7/74).

Am 1 7. Februar 2011 wurde e ine weitere Erhebung der Einschränkung im Haus halt durchgeführt. Laut Bericht vom 2 3. Februar 2011 gab die Beschwerde führerin an,

im Jahr 2009 habe sie sich bei einem Sturz im Schnee einen Muskelriss in der rechten Schulter zugezogen. Probleme habe sie nun auch mit den Füssen und Knien. Zusätzlich sei in der Zwischenzeit der Verdacht auf Brustkrebs erhoben worden. Es sei für sie schwierig, das Ganze seelisch zu ver arbeiten. Sie leide deshalb an Depressionen, eine psychiatrische Behandlung wolle sie aber noch nicht. Für die einzelnen Haushaltsbereiche erhob die Abklärungsperson folgende Einschränkung en: 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 16 %), 6 0 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 3 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 12 %) sowie 40 % im Bereich Verschiedenes (gewichtet 2 %). Dabei wurde erneut die zumutbare Mithilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden

Kinder berücksichtigt . Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinde rungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 45 % (Urk. 7/ 124).

Am 2 7. Mai 2011 untersuchte

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, die Beschwerdeführerin gutachterlich . Dr. Z.___ erhob keine Diagnosen mit langdau ernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und erwähnte folgende Diagnosen ohne langdauernde Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit : eine Präkanzerose retromami llär links ohne Malignität; ein chronisches, generalisiertes,

nicht aus reichend somatisch abstützbares Schmerzsyndrom, welches mit einem primären Fibromyalgie-Syndrom, einer Panalgie, Polyarthralgien, einem Panvertebral syndrom sowie multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch einhergehe; ein zervikal- und lumbalbe tontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom; eine diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose im Status nascendi; Übergewicht mit einem Body-Mass-Index von 26,2 kg/m2; anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom; ein Karpaltunnel-Syndrom mit mini malen Befunden gemäss EMG; eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne gemäss Schultersonographie-Befund vom 2 9. Oktober 2008; eine Allergie auf Tilur; den Verdacht auf eine subklinische Hyperthyreose (Urk. 7/119/9) . Die Beschwerdeführerin gab dem Gutachter an, ihre Schmerzen hätten seit dem Jahr 2000 langsam zugenommen. Zuerst hätten Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule bestanden, welche sich innerhalb eines Jahres auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Die Beschwerden bestünden permanent, tags- wie nachtsüber. Dr. Z.___ beobachtete während der Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, wobei er fünf der fünf Waddel -Zeichen für nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisen konnte. Weiter erhob er diffuse Druckschmerzen . Diese Befunde ordnete er diagnostisch als primäres Fibromyalgie-Syndrom ein (Urk. 7/119/10 12) . Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell durch die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde erklärbar. Die Präkanzerose retromamillär links führe aus rein somatischer Sicht nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit in einem tem perierten Raum, mit höchstens leicht- bis mittelschweren körperlichen Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln und die Rückenergonomie einzuhalten, könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden. Für leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Dr. C.___ habe in ihrem Bericht vom 9. August 2004 aufgrund der erhobenen Beeinträchtigungen den Invaliditätsgrad auf 70 % eingeschätzt. Mit Blick auf die in jenem Bericht erwähnten Befunde könne er aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch mit den Angaben im Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. August 2004 lasse sich aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Haushaltabklärungsberichte vom 1 7. November 2008 und vom 2 3. Februar 2011 habe er zur Kenntnis zu nehmen. Die Prognose sei gut, die Beschwerden könnten mit zumutbaren medi zinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden

(Urk. 7/119/16-20) .

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch Dr. Z.___ nahm die Abklärungsperson, welche für die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit im Haushalt vom 1 7. Februar 2011 verantwortlich zeichnete, am 2 6. Juli 2011 noch einmal zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt Stellung. Dabei hielt sie fest, die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 1 7. Februar 2011 beruhe auf den von der Beschwerdeführerin vor Ort erhaltenen Angaben, das Gutach ten von Dr. Z.___ mit der medizinisch-theoretischen Einschätzung habe damals noch nicht vorgelegen. Da die Begutachtung ergeben habe, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen medizinisch nicht bestätigen liessen, sollte zur Bestimmung des Invaliditätsgrades rein auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen abgestellt werden (Urk. 7/128).

3. 3

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 7. November 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit Juni 2005 in einer neuen Wohnung lebt, welche grösser als die frühere Wohnung ist und insbesondere über ein weiteres Bad verfügt (Urk. 7/76/3-4). Der im Vergleich zur ersten Abklärung vom 1 1. Oktober 2004 grössere Beeinträchtigungsgrad in der Haus haltarbeit wurde von der Abklärungsperson mit dem veränderten Aufgabenbe reich begründet, welche r eine Änderung der Gewichtung der einzelnen Haus haltaufgaben erfordert und besonders

in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege zu einer höheren Einschränkung geführt habe. Demgegenüber habe sich der Gesundheitszustand mangels wesentlicher Verschlechterung nicht auf die erhobene Einschränkung im Haushalt ausgewirkt (Urk. 7/76/3-4).

N ach der Rechtsprechung kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (vorstehend E. 1.6), vorbehältlich einer miss bräuchlichen Beanspruchung der Invalidenversicherung durch eine objektiv nicht gerechtfertigte Ausweitung des Aufgabenbereichs . Von Missbrauch kann vorliegend keine Rede sein. Der Umzug in eine grössere 4,5-Zimmer-Wohnung

(Urk. 7/124/4) ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und zwei sich noch in Ausbildung befindenden Kindern zusammen lebt, nachvollziehbar, zumal der Mietzins der neuen Wohnung tiefer ist (vgl. Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/76 S. 3). Folglich muss auch der mit dieser Umstellung ab Juni 2005 verbundenen Ausweitung des Aufgabenbereichs und höheren Ein schränkung

Rechnung getragen werden. Dies gebietet auch die Rechtsgleichheit gegenüber einer versicherten Person, die erst nach einer solchen Umstellung invalid wird (vgl. ZAK 1974 S. 53). 3.4

Zu prüfen bleibt die gesundheitliche Entwicklung im Zeitraum zwischen der letztmaligen Beurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 und dem Februar 2011 .

Soweit Dr. A.___ am 2 9. Juni 2007 erstmals eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, handelt es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine relevante gesundheitliche Verschlechterung. Denn die Diagnose wurde nicht fachärztlich-psychiatrisch bestätigt; vielmehr fanden die Psychiater des B.___, Psychiatrische Poliklinik, am 8. Mai 2007 keine ein deutigen Hinweise für das Bestehen einer psychischen Krankheit

(7/54/3, 7/56/8). Sodann erwähnte Dr. A.___ im fraglichen Bericht, der Gesundheitszu stand sei stationär (Urk. 7/55/3-4) . Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass mit der neuen Diagnose im Wesentlichen die zuerst von Dr. C.___ und danach von Dr. Z.___ diagnostisch als Fibromyalgie eingeordneten, nicht objekti vierbaren Beschwerden umschrieben wurden, da die von den beiden Diagnosen erfassten Beeinträchtigungen grösstenteils deckungsgleich sind.

Dr. C.___ erwähnte in ihrem Verlaufsbericht vom 4. Februar 2008 verglichen mit den Befunden in ihrem Vorbericht vom 9. August 2004 (Urk. 7/10) neu eine Diskusprotrusion C4/5 sowie Osteochondrosen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7 (Urk. 7/70). Im Bericht vom 1 1. September 2009 führte sie dann aus, in letzter Zeit sei es eher zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen mit neu rezidivierenden radikulären Ausstrahlungen in den rechten Arm und in beide Beine (Urk. 7/81). Mit diesen Berichten wird dokumentiert, dass es im relevanten Zeitraum, nebst einer gewissen Verschlechterung der objektiven Befunde in der Wirbelsäule, auch zu einer Akzentuierung der durch die dege nerativen Veränderungen verursachten Beschwerden kam.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärungen vom 3 1. März 2008 sowie vom 1 7. Februar 2011 l assen auf eine entsprechend auch empfundene Ver schlechterung der Beschwerdesituation schliessen (Urk. 7/76/1, Urk. 7/124/1).

Der Gutachter Dr. Z.___ gelangte zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, höchstens leicht- bis mittelschweren körperlichen T ätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähig gewesen sei. Für leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/19-20) .

Dabei widersprach er ausdrücklich den Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. C.___ aus dem Jahr 2004, welche der ersten Haushaltsabklärung zugrunde lagen und in welchen von einer sowohl qualit ativ als auch quantitativ stärkeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/10-11, Urk. 14 S. 1, Urk. 15 S. 1 f.). Deshalb han delt es sich bei der Beurteilung von Dr. Z.___ um eine revisions- beziehungsweise neuanmeldungsrechtlich nicht relevante andere Einschätzung des Gesundheits zustandes (vgl. E. 1. 7). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das von Dr. Z.___ beobachtete Schmerzverhalt en, welches

der Gutachter teilweise nicht mit objektivierbaren organisch-pathologischen Befunden in Zusammenhang bringen konnte und insofern diagnostisch als

primäre Fibromyalgie einordnete, von der Beschwerdeführerin vor der Neuanmeldung noch nicht gezeigt wurde. Denn auch Dr. A.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 2 8. August 2004

eine diffuse Schmerzsymptomatik, und Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. August 2004 eine Fibromyalgie, wobei beide Ärzte diesen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben (Urk. 7/10/1, Urk. 7/11/2).

Es han delt sich also auch h i erbei nicht um einen neuen Befund.

Da bereits aufgrund des Gesagten auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann, braucht auf die weiteren Einwände gegen die Expertise, insbesondere denjeni gen der Voreingenommenheit des Gutachters, nicht eingegangen zu werden.

A uf die ergänzende Stellungnahme des Haushaltabklärungsdienstes vom 2 6. Juli 2011 kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Es wird darin nämlich empfohlen, zur Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht auf die Haus haltabklärungsberichte vom 1 7. November 2008 sowie vom 2 3. Februar 2011, sondern einzig auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab zustellen (Urk. 7/128/2). Dies geht nach dem Gesagten bereits deshalb nicht an, weil Dr. Z.___

lediglich den medizinischen Sachverhalt und die daraus folgende Einschränkung der Leis tungsfähigkeit in Beruf und Haushalt anders einschätzte als die Ärzte, deren Beurteilungen dem ersten Haushaltsabklärungsbericht vom 1 4. Februar 2005 und damit der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 zugrunde lag. Zudem hat sich Dr. Z.___ nicht detailliert mit dem Aufgabenbereich der Beschw erdeführerin auseinandergesetzt - was unter anderem daraus ersichtlich wird, dass er sich nicht zur Einschränkung

in einzelnen Positionen der Haushaltführung äusserte - und hat zu den Haus haltabklärungsberichten nicht Stellung genommen. Nicht zuletzt enthält s ein Gutachten keine bezifferte oder sonst hinreichend präzise und nachvollziehbare Einschätzung der Einschränkung im Haushalt . Es ist nämlich nicht klar, inwiefern die einzelnen Aufgaben der Beschwerdeführerin im Haushalt hin sichtlich der körperlichen Anforderungen das von Dr. Z.___ definierte Zumutbar keitsp rofil (leicht- bis mittelschwere körperlichen Tätigkeit en) übersteigen und die Beschwerdeführerin deshalb in der Haushaltarbeit effektiv eingeschränkt ist (Urk. 7/119/ 18- 19).

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass kein Grund besteht, nicht auf die Haushaltabklärungsberichte vom

1 7. November 2008 sowie vom 2 3. Februar 2011 abzustellen (Urk. 1 S. 15; vgl. auch vorstehend E. 1. 5) . Für deren Beweiskraft spricht, dass die beiden Abklärungen von zwei verschiedene n

spezialisierten Abklärungspersonen durchgeführt wurden und beide zu ähnli chen Ergebnissen (Einschränkung im Haushalt von 43.2 % respektive 45 %) gelangten (Urk. 7/76/7-8, Urk. 7/124/7) . Ferner steht

die von ihnen erhobene Einschränkung auch im Einklang mit dem von den behandelnden Ärzten dokumentierten gesundhe itlichen Verlauf .

Im Übrigen anerkannte selbst

der rheumatologische Gutachter Dr. Z.___, dass die gesundheitlichen Probleme zumindest

in qualitativer Hinsicht eine gewisse Einschränkung der Leistungsfä higkeit in Beruf und Haushalt zur Folge ha be n, indem er der Beschwerdeführe rin nur noch leichte bis mittelschwere körperlich belastende Arbeiten zumutete (Urk. 7/119/19-20) . Die se Einschätzung stimmt weitestgehend mit der von den Dres . A.___ und C.___ in den Verlaufsberichten vom 2 9. Juni 2007 und 4. Februar sowie 1 1. September 2008 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für mit telschwere bis schwere Haushaltaufgaben (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/555/19, Urk. 7/70, Urk. 7/81) überein .

Demnach steht aufgrund des Haushaltabklärungsberichts vom 1 7. November 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des Umzugs in die grössere Wohnung ab Juni 2005

und der damit verbundenen erhöhten Anforderungen an das Leistungsvermögen neu zu 43.2 % im Haushalt eingeschränkt ist (Urk. 7/76/3) . Damit liegt - verglichen mit der am 1 1. Oktober 2004 erhobenen Einschränkung von 31.7 % (Urk. 7/14/6) - eine neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung im Zeitraum zwischen dem Erlass des

Einsprache entscheids

vom 3 0. Juni 2005 und dem Februar 2011 vor, zumal in der Zwi schenzeit auch eine Akzentuierung der gesundheitlichen Beschwerden einge treten ist, welche unter anderem in der höheren Einschränkung von 45 % gemäss dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 7/124) ihren Niederschlag gefunden hat. 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab Februar 2011 wäre sie, wie anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 3. Februar 2011 angegeben, bei voller Gesundheit 100%ig erwerbstätig. Die beiden Kinder seien damals erwachsen und ihr Ehe mann immer noch arbeitsunfähig gewesen, so dass die Familie auf den in einer 100%igen Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst angewiesen wäre (Urk. 1, Urk. 14 S. 3). 4.2

Anlässlich der ersten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 1 1. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen und wegen der sozialen Kontakte mit einem Beschäftigungspensum von 40-50 % erwerbstätig. Die Abklärungsperson quali fizierte sie dennoch als zu 100 % im Haushalt tätig. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei erst seit September 2002 zu 100 % arbeitsunfä hig geschrieben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits bei Erkrankung ihres Ehemanns im Jahr 2000 eine Arbeit aufgenommen hätte, wenn das F inan zielle wirklich derart im Vordergrund gestanden hätte. Die vierköpfige Familie erhalte monatliche Zusatzleistungen von Fr. 4‘220.-- sowie die Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 293.-- pro Monat und wende für die Miete monatlich Fr. 1‘781.-- sowie für die Krankenkassenprämien Fr. 712. -- auf (Urk. 7/14/2).

Letztinstanzlich wurde die se Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau vom Bundesgericht mit der Argumentation geschützt, bei Erlass de s Einsprache entscheides vom 3 0. Juni 2005 seien die beiden Kinder bereits 16

und 13 Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei der Betreuungsaufwand regelmässig geringer als fünf Jahre früher, was die zeitliche Disponibilität der Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit entsprechend erhöh t hab

e. Ferner könne dem Umstand, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente des Ehemanns für 2005 bei den Einnahmen hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehepartnerin von Fr. 15‘000 .-- berücksichtigt worden seien, und diese Berech nung offenbar nicht angefochten worden sei, Bedeutung für die Statusfrage zukommen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des ergänzungsleistungs- und familienrechtlich zumutbaren nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes ihres Ehemanns im Verlaufe des Jahres 2000 bis zum den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 ernsthaft um Stellen beworben habe. Offen bleiben könne, aus welchen Gründen sie keine ausserhäusliche Tätigkeit gesucht habe, insbesondere ob sie sich wegen der Renten

- und Ergänzungsleistungen von m onatlich rund Fr. 4‘600. -- nicht dazu veranlasst gesehen habe. Dieses Verhalten trotz zunehmender zeitlicher Disponibilität (Alter der Kinder, Mithilfe des Ehemanns im Haushalt) verbiete den Schluss auf eine erwerbliche Tätigkeit im Gesund heitsfall (Urteil des Bundesgerichts I 920/06 vom 1 6. Januar 2007, E. 3.3 [ Urk. 7/50/ 5- 7 ])

4.3

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ergibt sich aus dem Haushalt abklärungs bericht vom 2 6. Juli 2011, dass sich die monatlichen Ein nahmen der Familie aus der Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 251.-- und Zusatz leistungen von Fr. 4‘836.-- zusammen setzten (Urk. 7/124) . Im Jahr 2008 betrug das verfügbare Einkommen der Familie gemäss Haushaltabklärungsbe richt vom 1 7. November 2008 ebenfalls rund Fr. 5000.-- pro Monat (Urk. 7/76). Soweit überhaupt von einer wesentlichen Veränderung der Einkommenssitua tion der Familie im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2004/ 2005, welche dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 zugrunde lag, ausgegangen werden kann, handelt es sich also um eine leichte Verbesserung. Die zwischenzeitlich frei gewordene Zeit wegen des Wegfalls von Betreuungs aufgaben gegenüber den sich noch in der Ausbildung befindenden K indern, die im Februar 2011 rund 19 und 22 Jahre alt waren, dürfte sodann nicht wesent lich ins Gewicht gefallen sein, waren die Kinder im Jahr 2005 doch bereits 16 und 13 Jahre alt und damit erfahrungsgemäss relativ selbständig.

4.4

Entscheidend ist nun F olgendes: Die Beschwerdeführerin anerkenn t mit ihrer Argumentation, dass sie als Gesunde bis Februar 2011 zu 100 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Zu keinem anderen Schluss führen die der Abklärungsper son am 3 1. März 2008 belegten zwei erfolglosen Stellenbemühungen seit der letzten Abklärung im Jahr 200 5. Angesichts dieser geringen Anzahl an Bewer bungen für eine Stelle in einem Zeitraum von rund drei Jahren kann nicht von der ernsthaften Suche nach einer Arbeit ausgegangen werden, welche den kla ren

Willen, bei Gesundheit (vollzeitlich) Erwerbstätig zu sein, zu belegen ver möchte .

Auch die in den Haushaltabklärungsberichten erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit als Lehrerin für die k urdische Sprache während rund zwei Stunden pro Woche kann einen solchen Willen nicht belegen (Urk. 7/76) . Gemäss Ein schätzung der Hausärztin Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom

2 9. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin damals in einer leichten, behinderungsangepassten Arbeit zu 50-60 % arbeitsfähig (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19), wobei aufgrund der fehlenden Ausbildung in der Schweiz nur eine einfache (Hilfs-)Tätigkeit in Frage gekommen wäre . Auch wenn es im weiteren Verlauf bis Februar 2011 möglicherweise zu einer gewissen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ge kommen sein mag, kann aufgrund der aktenmässig dokumentierten langsamen gesundheitlichen Verschlechterung ohne W eiteres davon ausgegangen werden, dass auch noch Anfang 2011 eine wesentliche Restarbeitsfähigkeit bestand. Zudem gibt es

angesichts der praktisch unveränderten Höhe der Zusatzleistun gen zur Invalidenrente des Ehemanns im Jahr 2011 kein en Grund zur Annahme, dass bei deren Berechnung nicht weiterhin ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ist . Da die Beschwerdeführerin trotz

der verbleibenden

Restarbeitsfähigkeit, was ergän zungs leistungs rechtlich zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommen führte, und der eher zunehmenden zeitlichen

Verfügbarkeit im Zeitraum zwischen der ersten Haushaltabklärung im November 2004 und Februar 2011

keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch nicht ernsthaft eine Stelle suchte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Gesunde ab Februar 2011 zu 100 % erwerbstätig wäre.

Nach dem Gesagten kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätig keit im Gesundheitsfall nicht abgestellt werden. Sie ist

auch ab Februar 2011 weiterhin als Hausfrau, und nicht als voll- oder teilzeitlich Erwerbstätige zu qualif i zieren . 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, ob es im Zeitraum vom Februar 2011 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. April 2014 zu einer weiteren, erheblichen gesund heitlichen Verschlechterung gekommen ist .

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Verschlechterung ihre s psychischen

Gesundheitszu stands

seit dem Jahr 2013 geltend infolge des aufgekommenen Verdacht s auf eine Krebserkrankung (Urk. 1 4 S. 2 f., Urk. 24 S. 2). 5.2

Dr. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2014 mit Blick auf die neusten medizinischen Verlaufsberichte fest, seit dem Jahr 2011 sei es bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 7/150/4).

Dieser Sichtweise ist beizupflichten. Die Ärzte der Rheumaklinik des B.___ gingen in ihrem Verlaufsbericht vom 8. August 2011 von einem im Vergleich zur letzten Konsultation im März 2009 insgesamt unveränderten generalisierten Schmerzsyndrom aus (Urk. 7/144/1-2). D er Ver dacht auf Arthritis konnte mit dem Skelettszintigraphie-Befund vom 1 1. März 2013 ausgeschlossen werden (Urk. 7/144/5). Schliesslich konnte der

aufgrund eines Mammographiebefunds vom 1 6. Dezember 2012 aufgekommene drin gende Verdacht auf das Vorliegen eines (bösartigen)

Mammakarzinoms (vgl.

Urk. 7/119/6)

bisher nicht bestätigt werden; Stanzbiopsien der linken Mamma vom 2 2. Dezember 2010 sowie vom 8. Januar 2013 ergaben keine Mali gnität (Urk. 7/136/16, Urk. 7/136/31; vgl. auch Urk. 7/119/9, Urk. 7/119/15), und

die Untersuchung im Institut für Diagnostische und Inter ventionelle Radiologie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 führte zum Befund einzelner Verkalkungen in der Brust (Urk. 25; vgl. auch Urk. 27). D ie Einschätzung von Dr. Z.___, dass sich diese Problematik aus medizi ni sch-somatischer Sicht nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, ist ohne Wei teres nachvollziehbar (Urk. 7/199/ 15) .

5.3

Hinsichtlich der von Dr. A.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 2 4. April 2013 erwähnten depressiven Störung mittleren Grades, welche seit Januar 2013 bestehe, führte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2014 aus, die Diagnose werde nicht mit pathologischen Befunden untermauert. Es sei von wechselnd leicht bis mittelgradig schwer ausgeprägten depressiven Symptomen auszugehen, welche höchstens eine 20%ige Einschränkung für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nach sich zögen und unter fachgerechter psychiatrischer Therapie voll reversibel seien (Urk. 7/150/4).

Gegen eine besondere Schwere der depressiven Symptomatik und invalidi sierende Auswirkung derselben spricht zunächst, dass sich die Beschwerde führerin nie in psychiatrische Behandlung begab .

Dr. A.___

attestierte ihr in ihrem

Verlaufsbericht vom 2 4. April 2013 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Zum einen ist aber zu beachten, dass Dr. A.___ die bescheinigte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründete. Zum anderen bezog sie sich auf den gelernten Beruf einer Lehrerin und nicht auf die Tätigkeit im Haushalt (Urk. 7/136/2-5) . Soweit Dr. D.___ von einer höchstens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähig k eit infolge der depressiven Symptomatik aus ging, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er die

psychisch bedingte

Einschränkung kumulativ zu der als folge der körperlichen Beschwerden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verstand .

Ferner ist zu beachten, dass die Gynäkologin Dr. med. E.___ am 2 3. Oktober 2013 berichtete, die depressiven Symptome hätten sich in letzter Zeit etwas gebessert (Urk. 7/142), und Dr. A.___ die Depression in ihrem aktuellsten Verlaufsbericht vom 2 1. Oktober 2014 gar nicht mehr bei den Diagnosen aufführte (Urk. 19). Daraus kann geschlossen werden, dass die S chwere der depressiven Symptome im Verlauf des Jahr e s 2013

abnahm, bis die Depression spätestens im Oktober 2014 ganz abgeklungen war. Nicht zuletzt auch aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr psychi scher Gesundheitszustand habe sich infolge des Verdachts auf eine Krebser krankung verschlechtert,

kann davon ausgegangen werden, dass die Symptome nie das Ausmass einer

reaktiven, im Zusammenhang mit der Ve r dachtsdiagnose Krebs stehenden, höchstens leicht bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik überstiegen und es sich hierbei nicht um eine von der psy chosozialen Belastungssituation verselbständigte psychische Störung handelte . Ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ist damit nicht erstellt. Es besteht kein Grund, wegen der depressiven Symptomatik nicht mehr auf die anlässlich der letzten Haushaltabklärung vom 1 7. Februar 2011 erho bene Einschränkung im Haushalt von 45 % abzustellen (Urk. 7/124/6), zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser Abklärung über depressive Symptome klagte (Urk. 7/124/1) und die Abklärungsperson grundsätzlich kompetent war, den Einfluss der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit im Haushalt zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1. 5). 5.4

Insgesamt ist folglich eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heits zustan des in der Zeit vom Februar 2011 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. April 2014 nicht ausgewiesen. 6.

Da sich die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2007 erneut bei der Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/51), kann

der Anspruch auf Auszahlung

der Rente frühestens zwölf Monate vor der A n mel dung entstehen (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewe senen Fassung; vgl. auch BGE 138 V 475). In der vorstehenden Erwägungen 3.4 hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem Umzug in die neue Wohnung Anfang Juni 2005 zu 43.2 % invalide ist; ab Februar 2011 ist gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 7/124) ein Invaliditäts grad von 45 % ausgewiesen. Damit steht fest, dass die Beschwerde führerin ab

1. Mai 2006 - nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und gleichzeitig ein Jahr vor der Neuanmeldung im Mai 2007,

wobei die Rente ab Beginn des Monats an aus gerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)

- Anspruch auf eine Viertels rente hat. Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.

7.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise, wobei es sich angesichts ihrer Beschwerdeanträge rechtfertig t, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 7.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000. -- den Parteien je hälftig aufzuerlegen .

Zufolge Gewährung der unentgeltlich en Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 5 00.-- einstweilen auf die Gerichts kasse z u nehmen. 7.3

Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Oktober 2015 (Urk. 31) von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 13.73 Stunden als im ange messenen Rahmen liegend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendun gen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab

1. Januar 2015 sind gemäss Honorarnote 13.06 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 2‘612.- -) und 0.67 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 147.40) zuzüglich Barauslagen von Fr. 78.50 und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen, was eine E ntschädigung von aufgerundet Fr. 3 ‘ 06 5 .-- ergibt.

Angesichts des hälftigen Obsiegen s

geht die eine Hälfte dieser Entschädigung (Fr.

1‘532.50) zulasten der IV-Stelle, die andere Hälfte zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. April 201 4 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf eine Viertels- Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerde führerin auferlegten Kosten von Fr. 500 .-- einstweilen auf die Gerichts kasse genom men. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlich en Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltlich e Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 1. Oktober 2004 (Urk. 7/14)

qualifizierte die

Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig, ermittelte einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %

und verneinte des halb mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 7/16). Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Ein spracheentscheid vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 2. April 2014

– und somit nach I nkrafttreten der 5. IV-Revision und der der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli chen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.2 Am 7. Mai 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitli che Verschlechterung erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle nahm daraufhin Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/54-57, Urk. 7/66, Urk. 7/74, Urk. 7/77, Urk. 7/81) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/73, Urk. 7/75, Urk. 7/82-86), in dessen Rahmen am 3 1. März 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt erfolgte (Urk. 7/76) . Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels-Rente zu (Urk. 7/97, Urk. 7/102). Diese Verfügung hob die IV-Stelle bereits am 2 3. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf, weil eine erneute Beurteilung sie zum Schl uss ge führt hatt e, dass zur abschliessenden Prüfung des Leistungsanspruchs weitere medizinische Abklärungen nötig seien (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/105).

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/108-109), liess am 1 7. Februar 2011 erneut die beeinträchtigte Arbeits fähigkeit der Versicherten im Haushalt erheben (Urk. 7/124) und

holte das Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 7/119) sowie die ergänzende Stellungnahme ihres Haushalta bklärungs dienstes vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/128; vgl. auch Urk. 7/129) ein . Mit Vorbe scheid vom 2 8. Oktober 2011 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (Urk. 7/127) . Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 7/133), zog die IV-Stelle ärztliche Verlaufsberichte

bei (Urk. 7/132, Urk. 7/136, Urk. 7/139-140, Urk. 7/144-145, Urk. 7/147), räumte der Versicherten die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme ein (Urk. 7/148

149) und verneinte m it Verfügung vom 2 2. April 2014 ankündigungsgemäss des Bestehen eines Rentena nspruch s

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Juni 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen; ferner sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme weiterer Abklärungen zu entscheiden, ob sie ab Februar 2011 Anspruch auf eine höhere Rente habe; schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2014 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertrete rin (Urk. 11). In der Replik vom 1 5. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde führerin in Ergänzung ihrer in der Beschwerde gestellten Anträg e, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen erneut über den Ren tenanspruch zu entscheiden (Urk. 14). Mit Duplik vom 2 0. November 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 16). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin das ärztli che Zeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 19; vgl. Urk.

18) sowie einen Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radio logie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk.

24) zu den Akten, wozu die IV-Stelle am 1 2. Januar (Urk.

22) und am 2 3. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.6 ), vorbehältlich einer miss bräuchlichen Beanspruchung der Invalidenversicherung durch eine objektiv nicht gerechtfertigte Ausweitung des Aufgabenbereichs . Von Missbrauch kann vorliegend keine Rede sein. Der Umzug in eine grössere 4,5-Zimmer-Wohnung

(Urk. 7/124/4) ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und zwei sich noch in Ausbildung befindenden Kindern zusammen lebt, nachvollziehbar, zumal der Mietzins der neuen Wohnung tiefer ist (vgl. Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/76 S. 3). Folglich muss auch der mit dieser Umstellung ab Juni 2005 verbundenen Ausweitung des Aufgabenbereichs und höheren Ein schränkung

Rechnung getragen werden. Dies gebietet auch die Rechtsgleichheit gegenüber einer versicherten Person, die erst nach einer solchen Umstellung invalid wird (vgl. ZAK 1974 S. 53).

E. 3 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.

E. 3.3 [ Urk. 7/50/ 5- 7 ])

E. 3.4 hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem Umzug in die neue Wohnung Anfang Juni 2005 zu 43.2 % invalide ist; ab Februar 2011 ist gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 7/124) ein Invaliditäts grad von 45 % ausgewiesen. Damit steht fest, dass die Beschwerde führerin ab

1. Mai 2006 - nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und gleichzeitig ein Jahr vor der Neuanmeldung im Mai 2007,

wobei die Rente ab Beginn des Monats an aus gerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht (Art.

E. 4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab Februar 2011 wäre sie, wie anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 3. Februar 2011 angegeben, bei voller Gesundheit 100%ig erwerbstätig. Die beiden Kinder seien damals erwachsen und ihr Ehe mann immer noch arbeitsunfähig gewesen, so dass die Familie auf den in einer 100%igen Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst angewiesen wäre (Urk. 1, Urk. 14 S. 3).

E. 4.2 Anlässlich der ersten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 1 1. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen und wegen der sozialen Kontakte mit einem Beschäftigungspensum von 40-50 % erwerbstätig. Die Abklärungsperson quali fizierte sie dennoch als zu 100 % im Haushalt tätig. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei erst seit September 2002 zu 100 % arbeitsunfä hig geschrieben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits bei Erkrankung ihres Ehemanns im Jahr 2000 eine Arbeit aufgenommen hätte, wenn das F inan zielle wirklich derart im Vordergrund gestanden hätte. Die vierköpfige Familie erhalte monatliche Zusatzleistungen von Fr. 4‘220.-- sowie die Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 293.-- pro Monat und wende für die Miete monatlich Fr. 1‘781.-- sowie für die Krankenkassenprämien Fr. 712. -- auf (Urk. 7/14/2).

Letztinstanzlich wurde die se Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau vom Bundesgericht mit der Argumentation geschützt, bei Erlass de s Einsprache entscheides vom 3 0. Juni 2005 seien die beiden Kinder bereits 16

und 13 Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei der Betreuungsaufwand regelmässig geringer als fünf Jahre früher, was die zeitliche Disponibilität der Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit entsprechend erhöh t hab

e. Ferner könne dem Umstand, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente des Ehemanns für 2005 bei den Einnahmen hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehepartnerin von Fr. 15‘000 .-- berücksichtigt worden seien, und diese Berech nung offenbar nicht angefochten worden sei, Bedeutung für die Statusfrage zukommen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des ergänzungsleistungs- und familienrechtlich zumutbaren nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes ihres Ehemanns im Verlaufe des Jahres 2000 bis zum den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 ernsthaft um Stellen beworben habe. Offen bleiben könne, aus welchen Gründen sie keine ausserhäusliche Tätigkeit gesucht habe, insbesondere ob sie sich wegen der Renten

- und Ergänzungsleistungen von m onatlich rund Fr. 4‘600. -- nicht dazu veranlasst gesehen habe. Dieses Verhalten trotz zunehmender zeitlicher Disponibilität (Alter der Kinder, Mithilfe des Ehemanns im Haushalt) verbiete den Schluss auf eine erwerbliche Tätigkeit im Gesund heitsfall (Urteil des Bundesgerichts I 920/06 vom 1 6. Januar 2007, E.

E. 4.3 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ergibt sich aus dem Haushalt abklärungs bericht vom 2 6. Juli 2011, dass sich die monatlichen Ein nahmen der Familie aus der Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 251.-- und Zusatz leistungen von Fr. 4‘836.-- zusammen setzten (Urk. 7/124) . Im Jahr 2008 betrug das verfügbare Einkommen der Familie gemäss Haushaltabklärungsbe richt vom 1 7. November 2008 ebenfalls rund Fr. 5000.-- pro Monat (Urk. 7/76). Soweit überhaupt von einer wesentlichen Veränderung der Einkommenssitua tion der Familie im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2004/ 2005, welche dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 zugrunde lag, ausgegangen werden kann, handelt es sich also um eine leichte Verbesserung. Die zwischenzeitlich frei gewordene Zeit wegen des Wegfalls von Betreuungs aufgaben gegenüber den sich noch in der Ausbildung befindenden K indern, die im Februar 2011 rund 19 und 22 Jahre alt waren, dürfte sodann nicht wesent lich ins Gewicht gefallen sein, waren die Kinder im Jahr 2005 doch bereits 16 und 13 Jahre alt und damit erfahrungsgemäss relativ selbständig.

E. 4.4 Entscheidend ist nun F olgendes: Die Beschwerdeführerin anerkenn t mit ihrer Argumentation, dass sie als Gesunde bis Februar 2011 zu 100 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Zu keinem anderen Schluss führen die der Abklärungsper son am 3 1. März 2008 belegten zwei erfolglosen Stellenbemühungen seit der letzten Abklärung im Jahr 200 5. Angesichts dieser geringen Anzahl an Bewer bungen für eine Stelle in einem Zeitraum von rund drei Jahren kann nicht von der ernsthaften Suche nach einer Arbeit ausgegangen werden, welche den kla ren

Willen, bei Gesundheit (vollzeitlich) Erwerbstätig zu sein, zu belegen ver möchte .

Auch die in den Haushaltabklärungsberichten erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit als Lehrerin für die k urdische Sprache während rund zwei Stunden pro Woche kann einen solchen Willen nicht belegen (Urk. 7/76) . Gemäss Ein schätzung der Hausärztin Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom

2 9. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin damals in einer leichten, behinderungsangepassten Arbeit zu 50-60 % arbeitsfähig (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19), wobei aufgrund der fehlenden Ausbildung in der Schweiz nur eine einfache (Hilfs-)Tätigkeit in Frage gekommen wäre . Auch wenn es im weiteren Verlauf bis Februar 2011 möglicherweise zu einer gewissen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ge kommen sein mag, kann aufgrund der aktenmässig dokumentierten langsamen gesundheitlichen Verschlechterung ohne W eiteres davon ausgegangen werden, dass auch noch Anfang 2011 eine wesentliche Restarbeitsfähigkeit bestand. Zudem gibt es

angesichts der praktisch unveränderten Höhe der Zusatzleistun gen zur Invalidenrente des Ehemanns im Jahr 2011 kein en Grund zur Annahme, dass bei deren Berechnung nicht weiterhin ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ist . Da die Beschwerdeführerin trotz

der verbleibenden

Restarbeitsfähigkeit, was ergän zungs leistungs rechtlich zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommen führte, und der eher zunehmenden zeitlichen

Verfügbarkeit im Zeitraum zwischen der ersten Haushaltabklärung im November 2004 und Februar 2011

keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch nicht ernsthaft eine Stelle suchte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Gesunde ab Februar 2011 zu 100 % erwerbstätig wäre.

Nach dem Gesagten kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätig keit im Gesundheitsfall nicht abgestellt werden. Sie ist

auch ab Februar 2011 weiterhin als Hausfrau, und nicht als voll- oder teilzeitlich Erwerbstätige zu qualif i zieren . 5.

E. 5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob es im Zeitraum vom Februar 2011 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. April 2014 zu einer weiteren, erheblichen gesund heitlichen Verschlechterung gekommen ist .

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Verschlechterung ihre s psychischen

Gesundheitszu stands

seit dem Jahr 2013 geltend infolge des aufgekommenen Verdacht s auf eine Krebserkrankung (Urk. 1 4 S. 2 f., Urk.

E. 5.2 Dr. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2014 mit Blick auf die neusten medizinischen Verlaufsberichte fest, seit dem Jahr 2011 sei es bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 7/150/4).

Dieser Sichtweise ist beizupflichten. Die Ärzte der Rheumaklinik des B.___ gingen in ihrem Verlaufsbericht vom 8. August 2011 von einem im Vergleich zur letzten Konsultation im März 2009 insgesamt unveränderten generalisierten Schmerzsyndrom aus (Urk. 7/144/1-2). D er Ver dacht auf Arthritis konnte mit dem Skelettszintigraphie-Befund vom 1 1. März 2013 ausgeschlossen werden (Urk. 7/144/5). Schliesslich konnte der

aufgrund eines Mammographiebefunds vom 1 6. Dezember 2012 aufgekommene drin gende Verdacht auf das Vorliegen eines (bösartigen)

Mammakarzinoms (vgl.

Urk. 7/119/6)

bisher nicht bestätigt werden; Stanzbiopsien der linken Mamma vom 2 2. Dezember 2010 sowie vom 8. Januar 2013 ergaben keine Mali gnität (Urk. 7/136/16, Urk. 7/136/31; vgl. auch Urk. 7/119/9, Urk. 7/119/15), und

die Untersuchung im Institut für Diagnostische und Inter ventionelle Radiologie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 führte zum Befund einzelner Verkalkungen in der Brust (Urk. 25; vgl. auch Urk. 27). D ie Einschätzung von Dr. Z.___, dass sich diese Problematik aus medizi ni sch-somatischer Sicht nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, ist ohne Wei teres nachvollziehbar (Urk. 7/199/ 15) .

E. 5.3 Hinsichtlich der von Dr. A.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 2 4. April 2013 erwähnten depressiven Störung mittleren Grades, welche seit Januar 2013 bestehe, führte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2014 aus, die Diagnose werde nicht mit pathologischen Befunden untermauert. Es sei von wechselnd leicht bis mittelgradig schwer ausgeprägten depressiven Symptomen auszugehen, welche höchstens eine 20%ige Einschränkung für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nach sich zögen und unter fachgerechter psychiatrischer Therapie voll reversibel seien (Urk. 7/150/4).

Gegen eine besondere Schwere der depressiven Symptomatik und invalidi sierende Auswirkung derselben spricht zunächst, dass sich die Beschwerde führerin nie in psychiatrische Behandlung begab .

Dr. A.___

attestierte ihr in ihrem

Verlaufsbericht vom 2 4. April 2013 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Zum einen ist aber zu beachten, dass Dr. A.___ die bescheinigte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründete. Zum anderen bezog sie sich auf den gelernten Beruf einer Lehrerin und nicht auf die Tätigkeit im Haushalt (Urk. 7/136/2-5) . Soweit Dr. D.___ von einer höchstens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähig k eit infolge der depressiven Symptomatik aus ging, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er die

psychisch bedingte

Einschränkung kumulativ zu der als folge der körperlichen Beschwerden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verstand .

Ferner ist zu beachten, dass die Gynäkologin Dr. med. E.___ am 2 3. Oktober 2013 berichtete, die depressiven Symptome hätten sich in letzter Zeit etwas gebessert (Urk. 7/142), und Dr. A.___ die Depression in ihrem aktuellsten Verlaufsbericht vom 2 1. Oktober 2014 gar nicht mehr bei den Diagnosen aufführte (Urk. 19). Daraus kann geschlossen werden, dass die S chwere der depressiven Symptome im Verlauf des Jahr e s 2013

abnahm, bis die Depression spätestens im Oktober 2014 ganz abgeklungen war. Nicht zuletzt auch aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr psychi scher Gesundheitszustand habe sich infolge des Verdachts auf eine Krebser krankung verschlechtert,

kann davon ausgegangen werden, dass die Symptome nie das Ausmass einer

reaktiven, im Zusammenhang mit der Ve r dachtsdiagnose Krebs stehenden, höchstens leicht bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik überstiegen und es sich hierbei nicht um eine von der psy chosozialen Belastungssituation verselbständigte psychische Störung handelte . Ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ist damit nicht erstellt. Es besteht kein Grund, wegen der depressiven Symptomatik nicht mehr auf die anlässlich der letzten Haushaltabklärung vom 1 7. Februar 2011 erho bene Einschränkung im Haushalt von 45 % abzustellen (Urk. 7/124/6), zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser Abklärung über depressive Symptome klagte (Urk. 7/124/1) und die Abklärungsperson grundsätzlich kompetent war, den Einfluss der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit im Haushalt zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1. 5).

E. 5.4 Insgesamt ist folglich eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heits zustan des in der Zeit vom Februar 2011 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. April 2014 nicht ausgewiesen. 6.

Da sich die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2007 erneut bei der Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/51), kann

der Anspruch auf Auszahlung

der Rente frühestens zwölf Monate vor der A n mel dung entstehen (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewe senen Fassung; vgl. auch BGE 138 V 475). In der vorstehenden Erwägungen

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 008 Anspruch auf eine Viertelsr ente habe. Anlässlich der letzten Haushaltsabklärung vom Februar 2011 hab e sie sodann angegeben, bei voller Gesundheit wäre sie 100%ig erwerbstätig. Dies sei plausibel, bilde einen Revisionsgrund und müsse zu einer Veränderung der anwendbaren Bemessungsmethode zur Feststellung der Invalidität ab Februar 2011 führen . Da die Invaliditätsbemessung mittels eines Einkommensvergleichs wahrscheinlich zum Anspruch auf eine höhere Rente führen werde, seien die Akten an die IV Stelle zur Prüfung des Renten anspruchs ab 1. Februar 2011 zurückzuweisen . Zu beachten sei auch, dass sie seit 2013 zunehmend an psychischen Beschwerden leide. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach der Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Rentenanspruch befinde (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 24). 3 . 3 . 1

Die Verfügung vom 1 5. Februar 2005 (Urk. 7/16)

und der Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 (Urk. 7/35) basieren auf folgenden Entscheid ungs grund la gen:

Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom

9. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: Ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 und C6/7 rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Syn drom bei Diskusprotrusion L4/5, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits in der dynamischen Phase, eine chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendino tica rechts sowie ein Fibromyalgiesyndrom . Laut Dr. C.___

litt die Beschwerdeführerin unter p ermanenten Schmerzen im Nacken-/ Schulter gürtelbereich, verbunden mit Dysästhesien in beiden Händen sowie Aus strahlungen in den Hinterkopf mit Kopfschmerzen. Die radiologisch nach gewiesenen Diskushernien in der Halswirbelsäule erklärten die Beschwerden an den oberen Extremitäten hinreichend. Nebenbei bestünden lumbosakrale Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei Fehlhaltung, Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie Diskusprotrusion L4/ 5. Infolge der lang jährigen, teilweise therapieresistenten Schmerzen habe sich eine sekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms entwickelt, welche ihre Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Seit dem 1 0. September 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, als Hausfrau sei sie für ausschliesslich rückenscho nende Arbeiten einsetzbar bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/10).

Die Internistin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 8. August 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der dif fusen Schmerzsymptomatik nicht a rbeits fähig beziehungsweise könnte nur für sehr leichte Arbeiten zu 30-40 % eingesetzt werden. Sie habe aber nie gearbeitet, sondern erledige den Haushalt. Ausgeprägt seien die Schmerzen vor allem nuchal bei deutlichen degenerativen Veränderungen (Urk. 7/11/1-2; vgl. auch Urk. 7/11/3-9).

Gemäss dem Bericht vom 1 4. Februar 2005 über die Abklärung der beein trächtig ten Leistungs fähigkeit im Haushalt vom 1 1. November 2004 gab die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson an, sie leide an konstanten Nacken- Schulter- und Kopfschmerzen, Schmerzen in den Handgelenken vor allem links sowie Ellbogenschmerzen. In der rechten Hand habe sie zudem Gefühls störungen. Bei Belastung nähmen die Schmerzen zu. Der Ehemann erhalte seit dem Jahr 2000 eine ganze Invalidenrente. Die Abklärungsperson erhob für die einzelnen Haushaltsbereiche folgende

Einschränkung en :

23 %

im Bereich Ernährung (gewichtet 8.5 %), 40 % für die Wohnungspflege (gewichtet 8 %), 30 %

im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 %

für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 9.6 %) sowie 35 %

im Bereich Kinderbetreuung (gewichtet 3.5 %) . Dabei berücksichtigte sie die Mit hilfe des Ehemanns bei leichten Verrichtungen sowie der Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 31.7 % (Urk. 7/14).

Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100

% im Haushalt tätig und aufgrund der ermittelten Einschränkung im Haus halt zu 31.7 %

invalid (Urk. 7/15); am 1 5. Februar 2005 verfügte sie dement sprechend, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/ 16), und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 (Urk. 7/35) .

3 . 2

In ihrem Verlaufsbericht vom 2 9. Juni 2007 diagnostizierte Dr. A.___ neu eine somatoforme Schmerzstörung und hielt fest, der Gesundheitszustand sei statio när. Eine psychiatrische Behandlung und medikamentöse Therapie sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, werde von dieser aber abgelehnt. In einer leichten Arbeit sei sie zu 50-60 % arbeitsfähig, im Haushalt sei sie insbe sondere bei schweren Putzarbeiten eingeschränkt (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19).

Gemäss Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2008 bestanden im Ver gleich zu den in ihrem letzten Bericht im Jahr 2004 erwähnten Befunden neu eine Diskusprotrusion C4/5 sowie Osteochondrosen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/ 7. Die Belastbarkeit des rechten Armes sei nicht nur durch die Zer vikalgien, sondern auch durch die Schulter- und Ellenbogenschmerzen einge schränkt. Es bestehe eine komplette Überbelastungssituation mit Karpaltunnel syndrom . Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe erledigen, da ihr sowohl repetitive Bewegungen wie auch das Heben und Tragen mittel schwerer Lasten nicht mehr zuzumuten seien. Als Hausfrau sei sie zu 50 % ein geschränkt (Urk. 7/70; vgl. auch Urk. 7/56/7).

Am 3 1.

März 2008 erfolgte eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fä higkeit im Haushalt. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 7. No vember 2008 klagte die Beschwerdeführerin über die bereits bekannten Beschwerden sowie neu über ausstrahlende Schmerzen bis in die Beine. Ausser dem trug sie eine Handschiene und gab an, in der rechten Hand Gefühlsstörun gen zu haben. Die Abklärungsperson hielt fest, den aktuellen Arztberichten lasse sich keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung entnehmen, hin gegen seien die Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltsaufgaben und deren Gewichtung verändert, da die Beschwerdeführerin in eine grössere Wohnung umgezogen sei, welche ein weiteres Bad habe.

F ür die einzelnen Haushaltsbereiche wurde folgende Einschränkung en erhoben : 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 14.8 %), 6 0 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 10.8 %) sowie 35 % im Bereich Kin derbetreuung (gewichtet 3.5 %). Dabei berücksichtigte sie eine zumutbare Mit hilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinde rungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 43.2 % (Urk. 7/ 76).

Dr. C.___

erklärte in ihrem Bericht vom 1 1. September 2009, in letzter Zeit sei es eher zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Nebst den bekannten Beeinträchtigungen bestehe eine chronische Sinusitis maxillaris rechts. Hinsichtlich der nach wie vor im Vordergrund stehenden Rückenschmer zen erwähnte Dr. C.___ neu rezidivierende radikuläre Ausstrahlungen von zervikal her in den rechten Arm und von lumbal her in beide Beine . Sämtliche Arbeiten in nach vorne gebeugter Körperstellung, repetitive Belastungen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Als Hausfrau se i sie auf Fremdhilfe angewiesen; insbesondere beim Staubsaugen, Einkaufen und Fensterputzen sei sie eingeschränkt (Urk. 7/81; vgl. auch Urk. 7/74).

Am 1 7. Februar 2011 wurde e ine weitere Erhebung der Einschränkung im Haus halt durchgeführt. Laut Bericht vom 2 3. Februar 2011 gab die Beschwerde führerin an,

im Jahr 2009 habe sie sich bei einem Sturz im Schnee einen Muskelriss in der rechten Schulter zugezogen. Probleme habe sie nun auch mit den Füssen und Knien. Zusätzlich sei in der Zwischenzeit der Verdacht auf Brustkrebs erhoben worden. Es sei für sie schwierig, das Ganze seelisch zu ver arbeiten. Sie leide deshalb an Depressionen, eine psychiatrische Behandlung wolle sie aber noch nicht. Für die einzelnen Haushaltsbereiche erhob die Abklärungsperson folgende Einschränkung en: 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 16 %), 6 0 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 3 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Auf gabenbereichs einen Revisions grund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-S telle ist nach der erstmaligen A blehnung des Rentengesuchs mit Verfü gung vom 1 5. Februar 2005 (Urk. 7/16) auf die Neuanmeldung der Beschwer deführerin zum Rentenbezug vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/51) eingetreten und hat Abklärungen eingeleitet. Der Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 wurde sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht mit den Urteilen IV.2005.00941 vom 2 9. August 2006 (vgl. Urk. 7/45/8-10) respektive I 920/06 vom 1 6. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/50/7) geschützt, womit feststeht, dass diese r

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1. 7) . Damit kann auch eine

zweifellose Unrichtigkeit des

Einsprache entscheides im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 3 ATSG)

aus geschlossen werden . Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass zu prüfen ist, ob es seit dem Erlass des

Einspracheentscheides vom 3 0. Juni 2005 zu einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gekommen ist. 2.2

Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, seit der letztmaligen Verweigerung einer Rente sei es zu keiner erheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes gekommen. D ie letzte Abklärung vor Ort im Haushalt habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als einzig im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich, dass keine relevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ein getreten sei.

Daran ändere auch die Beurteilung im Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. Februar 2011, dass eine Einschränkung im Haushalt bestehe, nichts, da die spätere Stellungnahme vom 2 6. Juni 2011 ergebe, dass die Beurteilung in Unkenntnis des objektiven rheumatologischen Belastungsprofils einzig gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ergangen sei. Die Ske lettszintigraphie vom 1 1. März 2013 zeige keine Arthritis, sondern nur degene rative Veränderungen. Aufgrund der Berichte der Gynäkologin vom 2 3. Oktober 2013 sowie der Internistin Dr. A.___ vom 2 5. April 2013 könne vom Bestehen einer depressiven Störung mit wechselnd leicht - bis mittelgradigen Symptomen ausgegangen werden. Damit lasse sich seit Januar 2013 höchstens eine 20%ige Minderung der A rbeitsfähigkeit begründen, wobei sich diese Symptome nach Durchführung einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zurückbilden soll ten. Die minimale Einschränkung sei deshalb nicht invalidisierend. Eine weitere, fachärztlich-psychiatrische Abkl ärung sei ebenfalls nicht nötig (Urk. 2). Da die Beschwerdeführerin nie in psychiatrischer Behandlung gestanden habe und Hinweise für ein abklärungsbedürftiges eigenständiges psychisches Leiden nebst der somatoformen Störung fehlten, erübrigten sich diesbezüglich weitere Abklärungen (Urk. 16, Urk. 22). Ferner ergäben sich auch aus dem Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 keine Anhaltspunkte für ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 2. April 2014 nicht berücksichtigtes und abklä rungsbedürftiges Leiden (Urk. 27). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ab 1. Juni 2008 habe sie Anspruch auf eine Rente . Das Gutachten von Dr. Z.___ leide an erhebli chen Mängeln. Zunächst sei die im Frühling 2011 durchgeführte Begutachtung bei Erlass der angefochtenen Verfügung im April 2014 bereits nicht mehr aktu ell gewesen und könne wegen der zwischenzeitlich hinzugetretenen gesundheit lichen Probleme nicht mehr massgebend sein. Sodann beruhe die

Expertise auf der falschen Annahme von Dr. Z.___, sie wäre al s Gesunde e rwerbstätig gewesen .

Demgegenüber habe er zu den Haushaltabklärungsberichten vom 1 7. November 2008 und 2 3. Februar 2011 keine Stellung genommen.

Deshalb könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb seine Einschätzung von derjenigen in den Haushaltabklärungsberichten abweiche. Im Gutachten seien sodann Elemente der Untersuchung aufgeführt, welche effektiv gar nicht durchgeführt worden seien .

Ferner habe sie der Gutachter nicht ausreden lassen und sei unhöflich gewesen. Deshalb sei die geforderte Unvoreingenommenheit des Gutachters nicht gegeben.

Wegen dieser Mängel vermöge das Gutachten keine Entschei d ungs grundlage zu bilden.

Aus den medizinischen Berichten der behandelnden Spezialärzte und der Hausärztin gehe hervor, dass

es zu eine r gesundhe itlichen Verschlechterung gekommen sei .

Gestützt auf die auch aus medizinischer Sicht überzeugende Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 43 % beziehungsweise 45 % gemäss den Abklärungsberichten vom 1 7. November 2008 und vom 2 3. Februar 2011 stehe fest, dass sie ab 1. Juni 2

E. 12 %) sowie 40 % im Bereich Verschiedenes (gewichtet 2 %). Dabei wurde erneut die zumutbare Mithilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden

Kinder berücksichtigt . Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinde rungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 45 % (Urk. 7/ 124).

Am 2 7. Mai 2011 untersuchte

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, die Beschwerdeführerin gutachterlich . Dr. Z.___ erhob keine Diagnosen mit langdau ernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und erwähnte folgende Diagnosen ohne langdauernde Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit : eine Präkanzerose retromami llär links ohne Malignität; ein chronisches, generalisiertes,

nicht aus reichend somatisch abstützbares Schmerzsyndrom, welches mit einem primären Fibromyalgie-Syndrom, einer Panalgie, Polyarthralgien, einem Panvertebral syndrom sowie multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch einhergehe; ein zervikal- und lumbalbe tontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom; eine diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose im Status nascendi; Übergewicht mit einem Body-Mass-Index von 26,2 kg/m2; anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom; ein Karpaltunnel-Syndrom mit mini malen Befunden gemäss EMG; eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne gemäss Schultersonographie-Befund vom 2 9. Oktober 2008; eine Allergie auf Tilur; den Verdacht auf eine subklinische Hyperthyreose (Urk. 7/119/9) . Die Beschwerdeführerin gab dem Gutachter an, ihre Schmerzen hätten seit dem Jahr 2000 langsam zugenommen. Zuerst hätten Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule bestanden, welche sich innerhalb eines Jahres auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Die Beschwerden bestünden permanent, tags- wie nachtsüber. Dr. Z.___ beobachtete während der Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, wobei er fünf der fünf Waddel -Zeichen für nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisen konnte. Weiter erhob er diffuse Druckschmerzen . Diese Befunde ordnete er diagnostisch als primäres Fibromyalgie-Syndrom ein (Urk. 7/119/10 12) . Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell durch die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde erklärbar. Die Präkanzerose retromamillär links führe aus rein somatischer Sicht nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit in einem tem perierten Raum, mit höchstens leicht- bis mittelschweren körperlichen Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln und die Rückenergonomie einzuhalten, könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden. Für leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Dr. C.___ habe in ihrem Bericht vom 9. August 2004 aufgrund der erhobenen Beeinträchtigungen den Invaliditätsgrad auf 70 % eingeschätzt. Mit Blick auf die in jenem Bericht erwähnten Befunde könne er aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch mit den Angaben im Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. August 2004 lasse sich aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Haushaltabklärungsberichte vom 1 7. November 2008 und vom 2 3. Februar 2011 habe er zur Kenntnis zu nehmen. Die Prognose sei gut, die Beschwerden könnten mit zumutbaren medi zinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden

(Urk. 7/119/16-20) .

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch Dr. Z.___ nahm die Abklärungsperson, welche für die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit im Haushalt vom 1 7. Februar 2011 verantwortlich zeichnete, am 2 6. Juli 2011 noch einmal zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt Stellung. Dabei hielt sie fest, die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 1 7. Februar 2011 beruhe auf den von der Beschwerdeführerin vor Ort erhaltenen Angaben, das Gutach ten von Dr. Z.___ mit der medizinisch-theoretischen Einschätzung habe damals noch nicht vorgelegen. Da die Begutachtung ergeben habe, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen medizinisch nicht bestätigen liessen, sollte zur Bestimmung des Invaliditätsgrades rein auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen abgestellt werden (Urk. 7/128).

3. 3

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 7. November 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit Juni 2005 in einer neuen Wohnung lebt, welche grösser als die frühere Wohnung ist und insbesondere über ein weiteres Bad verfügt (Urk. 7/76/3-4). Der im Vergleich zur ersten Abklärung vom 1 1. Oktober 2004 grössere Beeinträchtigungsgrad in der Haus haltarbeit wurde von der Abklärungsperson mit dem veränderten Aufgabenbe reich begründet, welche r eine Änderung der Gewichtung der einzelnen Haus haltaufgaben erfordert und besonders

in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege zu einer höheren Einschränkung geführt habe. Demgegenüber habe sich der Gesundheitszustand mangels wesentlicher Verschlechterung nicht auf die erhobene Einschränkung im Haushalt ausgewirkt (Urk. 7/76/3-4).

N ach der Rechtsprechung kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (vorstehend E.

E. 14 S. 1, Urk.

E. 15 S. 1 f.). Deshalb han delt es sich bei der Beurteilung von Dr. Z.___ um eine revisions- beziehungsweise neuanmeldungsrechtlich nicht relevante andere Einschätzung des Gesundheits zustandes (vgl. E. 1. 7). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das von Dr. Z.___ beobachtete Schmerzverhalt en, welches

der Gutachter teilweise nicht mit objektivierbaren organisch-pathologischen Befunden in Zusammenhang bringen konnte und insofern diagnostisch als

primäre Fibromyalgie einordnete, von der Beschwerdeführerin vor der Neuanmeldung noch nicht gezeigt wurde. Denn auch Dr. A.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 2 8. August 2004

eine diffuse Schmerzsymptomatik, und Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. August 2004 eine Fibromyalgie, wobei beide Ärzte diesen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben (Urk. 7/10/1, Urk. 7/11/2).

Es han delt sich also auch h i erbei nicht um einen neuen Befund.

Da bereits aufgrund des Gesagten auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann, braucht auf die weiteren Einwände gegen die Expertise, insbesondere denjeni gen der Voreingenommenheit des Gutachters, nicht eingegangen zu werden.

A uf die ergänzende Stellungnahme des Haushaltabklärungsdienstes vom 2 6. Juli 2011 kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Es wird darin nämlich empfohlen, zur Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht auf die Haus haltabklärungsberichte vom 1 7. November 2008 sowie vom 2 3. Februar 2011, sondern einzig auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab zustellen (Urk. 7/128/2). Dies geht nach dem Gesagten bereits deshalb nicht an, weil Dr. Z.___

lediglich den medizinischen Sachverhalt und die daraus folgende Einschränkung der Leis tungsfähigkeit in Beruf und Haushalt anders einschätzte als die Ärzte, deren Beurteilungen dem ersten Haushaltsabklärungsbericht vom 1 4. Februar 2005 und damit der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 zugrunde lag. Zudem hat sich Dr. Z.___ nicht detailliert mit dem Aufgabenbereich der Beschw erdeführerin auseinandergesetzt - was unter anderem daraus ersichtlich wird, dass er sich nicht zur Einschränkung

in einzelnen Positionen der Haushaltführung äusserte - und hat zu den Haus haltabklärungsberichten nicht Stellung genommen. Nicht zuletzt enthält s ein Gutachten keine bezifferte oder sonst hinreichend präzise und nachvollziehbare Einschätzung der Einschränkung im Haushalt . Es ist nämlich nicht klar, inwiefern die einzelnen Aufgaben der Beschwerdeführerin im Haushalt hin sichtlich der körperlichen Anforderungen das von Dr. Z.___ definierte Zumutbar keitsp rofil (leicht- bis mittelschwere körperlichen Tätigkeit en) übersteigen und die Beschwerdeführerin deshalb in der Haushaltarbeit effektiv eingeschränkt ist (Urk. 7/119/

E. 19 ).

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass kein Grund besteht, nicht auf die Haushaltabklärungsberichte vom

1 7. November 2008 sowie vom 2 3. Februar 2011 abzustellen (Urk. 1 S. 15; vgl. auch vorstehend E. 1. 5) . Für deren Beweiskraft spricht, dass die beiden Abklärungen von zwei verschiedene n

spezialisierten Abklärungspersonen durchgeführt wurden und beide zu ähnli chen Ergebnissen (Einschränkung im Haushalt von 43.2 % respektive 45 %) gelangten (Urk. 7/76/7-8, Urk. 7/124/7) . Ferner steht

die von ihnen erhobene Einschränkung auch im Einklang mit dem von den behandelnden Ärzten dokumentierten gesundhe itlichen Verlauf .

Im Übrigen anerkannte selbst

der rheumatologische Gutachter Dr. Z.___, dass die gesundheitlichen Probleme zumindest

in qualitativer Hinsicht eine gewisse Einschränkung der Leistungsfä higkeit in Beruf und Haushalt zur Folge ha be n, indem er der Beschwerdeführe rin nur noch leichte bis mittelschwere körperlich belastende Arbeiten zumutete (Urk. 7/119/19-20) . Die se Einschätzung stimmt weitestgehend mit der von den Dres . A.___ und C.___ in den Verlaufsberichten vom 2 9. Juni 2007 und 4. Februar sowie 1 1. September 2008 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für mit telschwere bis schwere Haushaltaufgaben (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/555/19, Urk. 7/70, Urk. 7/81) überein .

Demnach steht aufgrund des Haushaltabklärungsberichts vom 1 7. November 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des Umzugs in die grössere Wohnung ab Juni 2005

und der damit verbundenen erhöhten Anforderungen an das Leistungsvermögen neu zu 43.2 % im Haushalt eingeschränkt ist (Urk. 7/76/3) . Damit liegt - verglichen mit der am 1 1. Oktober 2004 erhobenen Einschränkung von 31.7 % (Urk. 7/14/6) - eine neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung im Zeitraum zwischen dem Erlass des

Einsprache entscheids

vom 3 0. Juni 2005 und dem Februar 2011 vor, zumal in der Zwi schenzeit auch eine Akzentuierung der gesundheitlichen Beschwerden einge treten ist, welche unter anderem in der höheren Einschränkung von 45 % gemäss dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 7/124) ihren Niederschlag gefunden hat. 4.

E. 24 S. 2).

E. 29 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)

- Anspruch auf eine Viertels rente hat. Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.

7.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise, wobei es sich angesichts ihrer Beschwerdeanträge rechtfertig t, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 7.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000. -- den Parteien je hälftig aufzuerlegen .

Zufolge Gewährung der unentgeltlich en Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 5 00.-- einstweilen auf die Gerichts kasse z u nehmen. 7.3

Nach §

E. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Oktober 2015 (Urk. 31) von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 13.73 Stunden als im ange messenen Rahmen liegend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendun gen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab

1. Januar 2015 sind gemäss Honorarnote 13.06 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 2‘612.- -) und 0.67 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 147.40) zuzüglich Barauslagen von Fr. 78.50 und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen, was eine E ntschädigung von aufgerundet Fr. 3 ‘ 06 5 .-- ergibt.

Angesichts des hälftigen Obsiegen s

geht die eine Hälfte dieser Entschädigung (Fr.

1‘532.50) zulasten der IV-Stelle, die andere Hälfte zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. April 201 4 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf eine Viertels- Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerde führerin auferlegten Kosten von Fr. 500 .-- einstweilen auf die Gerichts kasse genom men. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlich en Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltlich e Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00574 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ ist gelernte Primarlehrerin, verheiratet und Mutter zweier 1989 und 1992 geborener Kinder. Nach der Einreise aus ihrer Heimat, dem Y.___, in die Schweiz im September 1997 war sie als Hausfrau tätig (Urk. 7/6). Am 2 0. Juli 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen sowie Schmerzen und Gefühls störungen in beiden Händen, bestehend seit Ende 2001, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/6). Nach Beizug von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10-11) und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt am 1 1. Oktober 2004 (Urk. 7/14)

qualifizierte die

Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig, ermittelte einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %

und verneinte des halb mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 7/16). Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Ein spracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 fest (Urk. 7/35). Die von der Versicherten dagegen zunächst beim Sozialversicherungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erhobene n

(Verwaltungsgerichts) Be schwerde n wurde n

von diesen Instanzen mit den Urteil en IV.2005.00941 vom 2 9. August 2006 (Urk. 7/45)

respektive I 920/06 vom 1 6. Januar 2007 (Urk. 7/50) abgewiesen . 1.2

Am 7. Mai 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitli che Verschlechterung erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle nahm daraufhin Verlaufsberichte der behan delnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/54-57, Urk. 7/66, Urk. 7/74, Urk. 7/77, Urk. 7/81) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/73, Urk. 7/75, Urk. 7/82-86), in dessen Rahmen am 3 1. März 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt erfolgte (Urk. 7/76) . Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels-Rente zu (Urk. 7/97, Urk. 7/102). Diese Verfügung hob die IV-Stelle bereits am 2 3. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf, weil eine erneute Beurteilung sie zum Schl uss ge führt hatt e, dass zur abschliessenden Prüfung des Leistungsanspruchs weitere medizinische Abklärungen nötig seien (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/105).

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/108-109), liess am 1 7. Februar 2011 erneut die beeinträchtigte Arbeits fähigkeit der Versicherten im Haushalt erheben (Urk. 7/124) und

holte das Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 7/119) sowie die ergänzende Stellungnahme ihres Haushalta bklärungs dienstes vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/128; vgl. auch Urk. 7/129) ein . Mit Vorbe scheid vom 2 8. Oktober 2011 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (Urk. 7/127) . Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 7/133), zog die IV-Stelle ärztliche Verlaufsberichte

bei (Urk. 7/132, Urk. 7/136, Urk. 7/139-140, Urk. 7/144-145, Urk. 7/147), räumte der Versicherten die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme ein (Urk. 7/148

149) und verneinte m it Verfügung vom 2 2. April 2014 ankündigungsgemäss des Bestehen eines Rentena nspruch s

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Juni 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen; ferner sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme weiterer Abklärungen zu entscheiden, ob sie ab Februar 2011 Anspruch auf eine höhere Rente habe; schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2014 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertrete rin (Urk. 11). In der Replik vom 1 5. Oktober 2014 beantragte die Beschwerde führerin in Ergänzung ihrer in der Beschwerde gestellten Anträg e, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, nach Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen erneut über den Ren tenanspruch zu entscheiden (Urk. 14). Mit Duplik vom 2 0. November 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 16). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin das ärztli che Zeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 19; vgl. Urk.

18) sowie einen Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radio logie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk.

24) zu den Akten, wozu die IV-Stelle am 1 2. Januar (Urk.

22) und am 2 3. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2 2. April 2014

– und somit nach I nkrafttreten der 5. IV-Revision und der der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli chen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1. 4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1. 5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Auf gabenbereichs einen Revisions grund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Verän derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-S telle ist nach der erstmaligen A blehnung des Rentengesuchs mit Verfü gung vom 1 5. Februar 2005 (Urk. 7/16) auf die Neuanmeldung der Beschwer deführerin zum Rentenbezug vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/51) eingetreten und hat Abklärungen eingeleitet. Der Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 wurde sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht mit den Urteilen IV.2005.00941 vom 2 9. August 2006 (vgl. Urk. 7/45/8-10) respektive I 920/06 vom 1 6. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/50/7) geschützt, womit feststeht, dass diese r

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1. 7) . Damit kann auch eine

zweifellose Unrichtigkeit des

Einsprache entscheides im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 3 ATSG)

aus geschlossen werden . Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass zu prüfen ist, ob es seit dem Erlass des

Einspracheentscheides vom 3 0. Juni 2005 zu einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gekommen ist. 2.2

Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, seit der letztmaligen Verweigerung einer Rente sei es zu keiner erheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes gekommen. D ie letzte Abklärung vor Ort im Haushalt habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als einzig im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich, dass keine relevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes ein getreten sei.

Daran ändere auch die Beurteilung im Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. Februar 2011, dass eine Einschränkung im Haushalt bestehe, nichts, da die spätere Stellungnahme vom 2 6. Juni 2011 ergebe, dass die Beurteilung in Unkenntnis des objektiven rheumatologischen Belastungsprofils einzig gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ergangen sei. Die Ske lettszintigraphie vom 1 1. März 2013 zeige keine Arthritis, sondern nur degene rative Veränderungen. Aufgrund der Berichte der Gynäkologin vom 2 3. Oktober 2013 sowie der Internistin Dr. A.___ vom 2 5. April 2013 könne vom Bestehen einer depressiven Störung mit wechselnd leicht - bis mittelgradigen Symptomen ausgegangen werden. Damit lasse sich seit Januar 2013 höchstens eine 20%ige Minderung der A rbeitsfähigkeit begründen, wobei sich diese Symptome nach Durchführung einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zurückbilden soll ten. Die minimale Einschränkung sei deshalb nicht invalidisierend. Eine weitere, fachärztlich-psychiatrische Abkl ärung sei ebenfalls nicht nötig (Urk. 2). Da die Beschwerdeführerin nie in psychiatrischer Behandlung gestanden habe und Hinweise für ein abklärungsbedürftiges eigenständiges psychisches Leiden nebst der somatoformen Störung fehlten, erübrigten sich diesbezüglich weitere Abklärungen (Urk. 16, Urk. 22). Ferner ergäben sich auch aus dem Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 keine Anhaltspunkte für ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 2. April 2014 nicht berücksichtigtes und abklä rungsbedürftiges Leiden (Urk. 27). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ab 1. Juni 2008 habe sie Anspruch auf eine Rente . Das Gutachten von Dr. Z.___ leide an erhebli chen Mängeln. Zunächst sei die im Frühling 2011 durchgeführte Begutachtung bei Erlass der angefochtenen Verfügung im April 2014 bereits nicht mehr aktu ell gewesen und könne wegen der zwischenzeitlich hinzugetretenen gesundheit lichen Probleme nicht mehr massgebend sein. Sodann beruhe die

Expertise auf der falschen Annahme von Dr. Z.___, sie wäre al s Gesunde e rwerbstätig gewesen .

Demgegenüber habe er zu den Haushaltabklärungsberichten vom 1 7. November 2008 und 2 3. Februar 2011 keine Stellung genommen.

Deshalb könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb seine Einschätzung von derjenigen in den Haushaltabklärungsberichten abweiche. Im Gutachten seien sodann Elemente der Untersuchung aufgeführt, welche effektiv gar nicht durchgeführt worden seien .

Ferner habe sie der Gutachter nicht ausreden lassen und sei unhöflich gewesen. Deshalb sei die geforderte Unvoreingenommenheit des Gutachters nicht gegeben.

Wegen dieser Mängel vermöge das Gutachten keine Entschei d ungs grundlage zu bilden.

Aus den medizinischen Berichten der behandelnden Spezialärzte und der Hausärztin gehe hervor, dass

es zu eine r gesundhe itlichen Verschlechterung gekommen sei .

Gestützt auf die auch aus medizinischer Sicht überzeugende Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 43 % beziehungsweise 45 % gemäss den Abklärungsberichten vom 1 7. November 2008 und vom 2 3. Februar 2011 stehe fest, dass sie ab 1. Juni 2 008 Anspruch auf eine Viertelsr ente habe. Anlässlich der letzten Haushaltsabklärung vom Februar 2011 hab e sie sodann angegeben, bei voller Gesundheit wäre sie 100%ig erwerbstätig. Dies sei plausibel, bilde einen Revisionsgrund und müsse zu einer Veränderung der anwendbaren Bemessungsmethode zur Feststellung der Invalidität ab Februar 2011 führen . Da die Invaliditätsbemessung mittels eines Einkommensvergleichs wahrscheinlich zum Anspruch auf eine höhere Rente führen werde, seien die Akten an die IV Stelle zur Prüfung des Renten anspruchs ab 1. Februar 2011 zurückzuweisen . Zu beachten sei auch, dass sie seit 2013 zunehmend an psychischen Beschwerden leide. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach der Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen neu über den Rentenanspruch befinde (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 24). 3 . 3 . 1

Die Verfügung vom 1 5. Februar 2005 (Urk. 7/16)

und der Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 (Urk. 7/35) basieren auf folgenden Entscheid ungs grund la gen:

Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom

9. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: Ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose mit Diskushernie C5/6 und C6/7 rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Syn drom bei Diskusprotrusion L4/5, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits in der dynamischen Phase, eine chronische Periarthropathia

humeroscapularis

tendino tica rechts sowie ein Fibromyalgiesyndrom . Laut Dr. C.___

litt die Beschwerdeführerin unter p ermanenten Schmerzen im Nacken-/ Schulter gürtelbereich, verbunden mit Dysästhesien in beiden Händen sowie Aus strahlungen in den Hinterkopf mit Kopfschmerzen. Die radiologisch nach gewiesenen Diskushernien in der Halswirbelsäule erklärten die Beschwerden an den oberen Extremitäten hinreichend. Nebenbei bestünden lumbosakrale Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei Fehlhaltung, Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie Diskusprotrusion L4/ 5. Infolge der lang jährigen, teilweise therapieresistenten Schmerzen habe sich eine sekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms entwickelt, welche ihre Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Seit dem 1 0. September 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, als Hausfrau sei sie für ausschliesslich rückenscho nende Arbeiten einsetzbar bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/10).

Die Internistin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 8. August 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der dif fusen Schmerzsymptomatik nicht a rbeits fähig beziehungsweise könnte nur für sehr leichte Arbeiten zu 30-40 % eingesetzt werden. Sie habe aber nie gearbeitet, sondern erledige den Haushalt. Ausgeprägt seien die Schmerzen vor allem nuchal bei deutlichen degenerativen Veränderungen (Urk. 7/11/1-2; vgl. auch Urk. 7/11/3-9).

Gemäss dem Bericht vom 1 4. Februar 2005 über die Abklärung der beein trächtig ten Leistungs fähigkeit im Haushalt vom 1 1. November 2004 gab die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson an, sie leide an konstanten Nacken- Schulter- und Kopfschmerzen, Schmerzen in den Handgelenken vor allem links sowie Ellbogenschmerzen. In der rechten Hand habe sie zudem Gefühls störungen. Bei Belastung nähmen die Schmerzen zu. Der Ehemann erhalte seit dem Jahr 2000 eine ganze Invalidenrente. Die Abklärungsperson erhob für die einzelnen Haushaltsbereiche folgende

Einschränkung en :

23 %

im Bereich Ernährung (gewichtet 8.5 %), 40 % für die Wohnungspflege (gewichtet 8 %), 30 %

im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 %

für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 9.6 %) sowie 35 %

im Bereich Kinderbetreuung (gewichtet 3.5 %) . Dabei berücksichtigte sie die Mit hilfe des Ehemanns bei leichten Verrichtungen sowie der Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 31.7 % (Urk. 7/14).

Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100

% im Haushalt tätig und aufgrund der ermittelten Einschränkung im Haus halt zu 31.7 %

invalid (Urk. 7/15); am 1 5. Februar 2005 verfügte sie dement sprechend, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/ 16), und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 (Urk. 7/35) .

3 . 2

In ihrem Verlaufsbericht vom 2 9. Juni 2007 diagnostizierte Dr. A.___ neu eine somatoforme Schmerzstörung und hielt fest, der Gesundheitszustand sei statio när. Eine psychiatrische Behandlung und medikamentöse Therapie sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, werde von dieser aber abgelehnt. In einer leichten Arbeit sei sie zu 50-60 % arbeitsfähig, im Haushalt sei sie insbe sondere bei schweren Putzarbeiten eingeschränkt (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19).

Gemäss Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2008 bestanden im Ver gleich zu den in ihrem letzten Bericht im Jahr 2004 erwähnten Befunden neu eine Diskusprotrusion C4/5 sowie Osteochondrosen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/ 7. Die Belastbarkeit des rechten Armes sei nicht nur durch die Zer vikalgien, sondern auch durch die Schulter- und Ellenbogenschmerzen einge schränkt. Es bestehe eine komplette Überbelastungssituation mit Karpaltunnel syndrom . Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe erledigen, da ihr sowohl repetitive Bewegungen wie auch das Heben und Tragen mittel schwerer Lasten nicht mehr zuzumuten seien. Als Hausfrau sei sie zu 50 % ein geschränkt (Urk. 7/70; vgl. auch Urk. 7/56/7).

Am 3 1.

März 2008 erfolgte eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fä higkeit im Haushalt. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 7. No vember 2008 klagte die Beschwerdeführerin über die bereits bekannten Beschwerden sowie neu über ausstrahlende Schmerzen bis in die Beine. Ausser dem trug sie eine Handschiene und gab an, in der rechten Hand Gefühlsstörun gen zu haben. Die Abklärungsperson hielt fest, den aktuellen Arztberichten lasse sich keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung entnehmen, hin gegen seien die Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltsaufgaben und deren Gewichtung verändert, da die Beschwerdeführerin in eine grössere Wohnung umgezogen sei, welche ein weiteres Bad habe.

F ür die einzelnen Haushaltsbereiche wurde folgende Einschränkung en erhoben : 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 14.8 %), 6 0 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 2.1 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 10.8 %) sowie 35 % im Bereich Kin derbetreuung (gewichtet 3.5 %). Dabei berücksichtigte sie eine zumutbare Mit hilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden Kinder. Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinde rungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 43.2 % (Urk. 7/ 76).

Dr. C.___

erklärte in ihrem Bericht vom 1 1. September 2009, in letzter Zeit sei es eher zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Nebst den bekannten Beeinträchtigungen bestehe eine chronische Sinusitis maxillaris rechts. Hinsichtlich der nach wie vor im Vordergrund stehenden Rückenschmer zen erwähnte Dr. C.___ neu rezidivierende radikuläre Ausstrahlungen von zervikal her in den rechten Arm und von lumbal her in beide Beine . Sämtliche Arbeiten in nach vorne gebeugter Körperstellung, repetitive Belastungen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Als Hausfrau se i sie auf Fremdhilfe angewiesen; insbesondere beim Staubsaugen, Einkaufen und Fensterputzen sei sie eingeschränkt (Urk. 7/81; vgl. auch Urk. 7/74).

Am 1 7. Februar 2011 wurde e ine weitere Erhebung der Einschränkung im Haus halt durchgeführt. Laut Bericht vom 2 3. Februar 2011 gab die Beschwerde führerin an,

im Jahr 2009 habe sie sich bei einem Sturz im Schnee einen Muskelriss in der rechten Schulter zugezogen. Probleme habe sie nun auch mit den Füssen und Knien. Zusätzlich sei in der Zwischenzeit der Verdacht auf Brustkrebs erhoben worden. Es sei für sie schwierig, das Ganze seelisch zu ver arbeiten. Sie leide deshalb an Depressionen, eine psychiatrische Behandlung wolle sie aber noch nicht. Für die einzelnen Haushaltsbereiche erhob die Abklärungsperson folgende Einschränkung en: 40 % im Bereich Ernährung (gewichtet 16 %), 6 0 % für die Wohnungspflege (gewichtet 12 %), 30 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichtet 3 %), 60 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 12 %) sowie 40 % im Bereich Verschiedenes (gewichtet 2 %). Dabei wurde erneut die zumutbare Mithilfe des Ehemanns sowie der sich noch in der Ausbildung befindenden

Kinder berücksichtigt . Gesamthaft resultierte, nach Gewichtung der einzelnen Bereiche, eine behinde rungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 45 % (Urk. 7/ 124).

Am 2 7. Mai 2011 untersuchte

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, die Beschwerdeführerin gutachterlich . Dr. Z.___ erhob keine Diagnosen mit langdau ernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und erwähnte folgende Diagnosen ohne langdauernde Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit : eine Präkanzerose retromami llär links ohne Malignität; ein chronisches, generalisiertes,

nicht aus reichend somatisch abstützbares Schmerzsyndrom, welches mit einem primären Fibromyalgie-Syndrom, einer Panalgie, Polyarthralgien, einem Panvertebral syndrom sowie multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch einhergehe; ein zervikal- und lumbalbe tontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom; eine diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose im Status nascendi; Übergewicht mit einem Body-Mass-Index von 26,2 kg/m2; anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom; ein Karpaltunnel-Syndrom mit mini malen Befunden gemäss EMG; eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne gemäss Schultersonographie-Befund vom 2 9. Oktober 2008; eine Allergie auf Tilur; den Verdacht auf eine subklinische Hyperthyreose (Urk. 7/119/9) . Die Beschwerdeführerin gab dem Gutachter an, ihre Schmerzen hätten seit dem Jahr 2000 langsam zugenommen. Zuerst hätten Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule bestanden, welche sich innerhalb eines Jahres auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Die Beschwerden bestünden permanent, tags- wie nachtsüber. Dr. Z.___ beobachtete während der Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, wobei er fünf der fünf Waddel -Zeichen für nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisen konnte. Weiter erhob er diffuse Druckschmerzen . Diese Befunde ordnete er diagnostisch als primäres Fibromyalgie-Syndrom ein (Urk. 7/119/10 12) . Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell durch die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde erklärbar. Die Präkanzerose retromamillär links führe aus rein somatischer Sicht nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit in einem tem perierten Raum, mit höchstens leicht- bis mittelschweren körperlichen Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln und die Rückenergonomie einzuhalten, könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden. Für leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Dr. C.___ habe in ihrem Bericht vom 9. August 2004 aufgrund der erhobenen Beeinträchtigungen den Invaliditätsgrad auf 70 % eingeschätzt. Mit Blick auf die in jenem Bericht erwähnten Befunde könne er aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch mit den Angaben im Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. August 2004 lasse sich aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Haushaltabklärungsberichte vom 1 7. November 2008 und vom 2 3. Februar 2011 habe er zur Kenntnis zu nehmen. Die Prognose sei gut, die Beschwerden könnten mit zumutbaren medi zinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden

(Urk. 7/119/16-20) .

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch Dr. Z.___ nahm die Abklärungsperson, welche für die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit im Haushalt vom 1 7. Februar 2011 verantwortlich zeichnete, am 2 6. Juli 2011 noch einmal zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt Stellung. Dabei hielt sie fest, die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 1 7. Februar 2011 beruhe auf den von der Beschwerdeführerin vor Ort erhaltenen Angaben, das Gutach ten von Dr. Z.___ mit der medizinisch-theoretischen Einschätzung habe damals noch nicht vorgelegen. Da die Begutachtung ergeben habe, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen medizinisch nicht bestätigen liessen, sollte zur Bestimmung des Invaliditätsgrades rein auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen abgestellt werden (Urk. 7/128).

3. 3

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 7. November 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit Juni 2005 in einer neuen Wohnung lebt, welche grösser als die frühere Wohnung ist und insbesondere über ein weiteres Bad verfügt (Urk. 7/76/3-4). Der im Vergleich zur ersten Abklärung vom 1 1. Oktober 2004 grössere Beeinträchtigungsgrad in der Haus haltarbeit wurde von der Abklärungsperson mit dem veränderten Aufgabenbe reich begründet, welche r eine Änderung der Gewichtung der einzelnen Haus haltaufgaben erfordert und besonders

in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege zu einer höheren Einschränkung geführt habe. Demgegenüber habe sich der Gesundheitszustand mangels wesentlicher Verschlechterung nicht auf die erhobene Einschränkung im Haushalt ausgewirkt (Urk. 7/76/3-4).

N ach der Rechtsprechung kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (vorstehend E. 1.6), vorbehältlich einer miss bräuchlichen Beanspruchung der Invalidenversicherung durch eine objektiv nicht gerechtfertigte Ausweitung des Aufgabenbereichs . Von Missbrauch kann vorliegend keine Rede sein. Der Umzug in eine grössere 4,5-Zimmer-Wohnung

(Urk. 7/124/4) ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und zwei sich noch in Ausbildung befindenden Kindern zusammen lebt, nachvollziehbar, zumal der Mietzins der neuen Wohnung tiefer ist (vgl. Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/76 S. 3). Folglich muss auch der mit dieser Umstellung ab Juni 2005 verbundenen Ausweitung des Aufgabenbereichs und höheren Ein schränkung

Rechnung getragen werden. Dies gebietet auch die Rechtsgleichheit gegenüber einer versicherten Person, die erst nach einer solchen Umstellung invalid wird (vgl. ZAK 1974 S. 53). 3.4

Zu prüfen bleibt die gesundheitliche Entwicklung im Zeitraum zwischen der letztmaligen Beurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 und dem Februar 2011 .

Soweit Dr. A.___ am 2 9. Juni 2007 erstmals eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, handelt es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine relevante gesundheitliche Verschlechterung. Denn die Diagnose wurde nicht fachärztlich-psychiatrisch bestätigt; vielmehr fanden die Psychiater des B.___, Psychiatrische Poliklinik, am 8. Mai 2007 keine ein deutigen Hinweise für das Bestehen einer psychischen Krankheit

(7/54/3, 7/56/8). Sodann erwähnte Dr. A.___ im fraglichen Bericht, der Gesundheitszu stand sei stationär (Urk. 7/55/3-4) . Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass mit der neuen Diagnose im Wesentlichen die zuerst von Dr. C.___ und danach von Dr. Z.___ diagnostisch als Fibromyalgie eingeordneten, nicht objekti vierbaren Beschwerden umschrieben wurden, da die von den beiden Diagnosen erfassten Beeinträchtigungen grösstenteils deckungsgleich sind.

Dr. C.___ erwähnte in ihrem Verlaufsbericht vom 4. Februar 2008 verglichen mit den Befunden in ihrem Vorbericht vom 9. August 2004 (Urk. 7/10) neu eine Diskusprotrusion C4/5 sowie Osteochondrosen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7 (Urk. 7/70). Im Bericht vom 1 1. September 2009 führte sie dann aus, in letzter Zeit sei es eher zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen mit neu rezidivierenden radikulären Ausstrahlungen in den rechten Arm und in beide Beine (Urk. 7/81). Mit diesen Berichten wird dokumentiert, dass es im relevanten Zeitraum, nebst einer gewissen Verschlechterung der objektiven Befunde in der Wirbelsäule, auch zu einer Akzentuierung der durch die dege nerativen Veränderungen verursachten Beschwerden kam.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärungen vom 3 1. März 2008 sowie vom 1 7. Februar 2011 l assen auf eine entsprechend auch empfundene Ver schlechterung der Beschwerdesituation schliessen (Urk. 7/76/1, Urk. 7/124/1).

Der Gutachter Dr. Z.___ gelangte zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, höchstens leicht- bis mittelschweren körperlichen T ätigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähig gewesen sei. Für leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Haushaltsarbeiten bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/119/19-20) .

Dabei widersprach er ausdrücklich den Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. C.___ aus dem Jahr 2004, welche der ersten Haushaltsabklärung zugrunde lagen und in welchen von einer sowohl qualit ativ als auch quantitativ stärkeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/10-11, Urk. 14 S. 1, Urk. 15 S. 1 f.). Deshalb han delt es sich bei der Beurteilung von Dr. Z.___ um eine revisions- beziehungsweise neuanmeldungsrechtlich nicht relevante andere Einschätzung des Gesundheits zustandes (vgl. E. 1. 7). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das von Dr. Z.___ beobachtete Schmerzverhalt en, welches

der Gutachter teilweise nicht mit objektivierbaren organisch-pathologischen Befunden in Zusammenhang bringen konnte und insofern diagnostisch als

primäre Fibromyalgie einordnete, von der Beschwerdeführerin vor der Neuanmeldung noch nicht gezeigt wurde. Denn auch Dr. A.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 2 8. August 2004

eine diffuse Schmerzsymptomatik, und Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. August 2004 eine Fibromyalgie, wobei beide Ärzte diesen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben (Urk. 7/10/1, Urk. 7/11/2).

Es han delt sich also auch h i erbei nicht um einen neuen Befund.

Da bereits aufgrund des Gesagten auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann, braucht auf die weiteren Einwände gegen die Expertise, insbesondere denjeni gen der Voreingenommenheit des Gutachters, nicht eingegangen zu werden.

A uf die ergänzende Stellungnahme des Haushaltabklärungsdienstes vom 2 6. Juli 2011 kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Es wird darin nämlich empfohlen, zur Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht auf die Haus haltabklärungsberichte vom 1 7. November 2008 sowie vom 2 3. Februar 2011, sondern einzig auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab zustellen (Urk. 7/128/2). Dies geht nach dem Gesagten bereits deshalb nicht an, weil Dr. Z.___

lediglich den medizinischen Sachverhalt und die daraus folgende Einschränkung der Leis tungsfähigkeit in Beruf und Haushalt anders einschätzte als die Ärzte, deren Beurteilungen dem ersten Haushaltsabklärungsbericht vom 1 4. Februar 2005 und damit der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 5. Februar 2005 zugrunde lag. Zudem hat sich Dr. Z.___ nicht detailliert mit dem Aufgabenbereich der Beschw erdeführerin auseinandergesetzt - was unter anderem daraus ersichtlich wird, dass er sich nicht zur Einschränkung

in einzelnen Positionen der Haushaltführung äusserte - und hat zu den Haus haltabklärungsberichten nicht Stellung genommen. Nicht zuletzt enthält s ein Gutachten keine bezifferte oder sonst hinreichend präzise und nachvollziehbare Einschätzung der Einschränkung im Haushalt . Es ist nämlich nicht klar, inwiefern die einzelnen Aufgaben der Beschwerdeführerin im Haushalt hin sichtlich der körperlichen Anforderungen das von Dr. Z.___ definierte Zumutbar keitsp rofil (leicht- bis mittelschwere körperlichen Tätigkeit en) übersteigen und die Beschwerdeführerin deshalb in der Haushaltarbeit effektiv eingeschränkt ist (Urk. 7/119/ 18- 19).

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass kein Grund besteht, nicht auf die Haushaltabklärungsberichte vom

1 7. November 2008 sowie vom 2 3. Februar 2011 abzustellen (Urk. 1 S. 15; vgl. auch vorstehend E. 1. 5) . Für deren Beweiskraft spricht, dass die beiden Abklärungen von zwei verschiedene n

spezialisierten Abklärungspersonen durchgeführt wurden und beide zu ähnli chen Ergebnissen (Einschränkung im Haushalt von 43.2 % respektive 45 %) gelangten (Urk. 7/76/7-8, Urk. 7/124/7) . Ferner steht

die von ihnen erhobene Einschränkung auch im Einklang mit dem von den behandelnden Ärzten dokumentierten gesundhe itlichen Verlauf .

Im Übrigen anerkannte selbst

der rheumatologische Gutachter Dr. Z.___, dass die gesundheitlichen Probleme zumindest

in qualitativer Hinsicht eine gewisse Einschränkung der Leistungsfä higkeit in Beruf und Haushalt zur Folge ha be n, indem er der Beschwerdeführe rin nur noch leichte bis mittelschwere körperlich belastende Arbeiten zumutete (Urk. 7/119/19-20) . Die se Einschätzung stimmt weitestgehend mit der von den Dres . A.___ und C.___ in den Verlaufsberichten vom 2 9. Juni 2007 und 4. Februar sowie 1 1. September 2008 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für mit telschwere bis schwere Haushaltaufgaben (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/555/19, Urk. 7/70, Urk. 7/81) überein .

Demnach steht aufgrund des Haushaltabklärungsberichts vom 1 7. November 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des Umzugs in die grössere Wohnung ab Juni 2005

und der damit verbundenen erhöhten Anforderungen an das Leistungsvermögen neu zu 43.2 % im Haushalt eingeschränkt ist (Urk. 7/76/3) . Damit liegt - verglichen mit der am 1 1. Oktober 2004 erhobenen Einschränkung von 31.7 % (Urk. 7/14/6) - eine neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung im Zeitraum zwischen dem Erlass des

Einsprache entscheids

vom 3 0. Juni 2005 und dem Februar 2011 vor, zumal in der Zwi schenzeit auch eine Akzentuierung der gesundheitlichen Beschwerden einge treten ist, welche unter anderem in der höheren Einschränkung von 45 % gemäss dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 7/124) ihren Niederschlag gefunden hat. 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab Februar 2011 wäre sie, wie anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 3. Februar 2011 angegeben, bei voller Gesundheit 100%ig erwerbstätig. Die beiden Kinder seien damals erwachsen und ihr Ehe mann immer noch arbeitsunfähig gewesen, so dass die Familie auf den in einer 100%igen Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst angewiesen wäre (Urk. 1, Urk. 14 S. 3). 4.2

Anlässlich der ersten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haus halt vom 1 1. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen und wegen der sozialen Kontakte mit einem Beschäftigungspensum von 40-50 % erwerbstätig. Die Abklärungsperson quali fizierte sie dennoch als zu 100 % im Haushalt tätig. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei erst seit September 2002 zu 100 % arbeitsunfä hig geschrieben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits bei Erkrankung ihres Ehemanns im Jahr 2000 eine Arbeit aufgenommen hätte, wenn das F inan zielle wirklich derart im Vordergrund gestanden hätte. Die vierköpfige Familie erhalte monatliche Zusatzleistungen von Fr. 4‘220.-- sowie die Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 293.-- pro Monat und wende für die Miete monatlich Fr. 1‘781.-- sowie für die Krankenkassenprämien Fr. 712. -- auf (Urk. 7/14/2).

Letztinstanzlich wurde die se Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau vom Bundesgericht mit der Argumentation geschützt, bei Erlass de s Einsprache entscheides vom 3 0. Juni 2005 seien die beiden Kinder bereits 16

und 13 Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei der Betreuungsaufwand regelmässig geringer als fünf Jahre früher, was die zeitliche Disponibilität der Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit entsprechend erhöh t hab

e. Ferner könne dem Umstand, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente des Ehemanns für 2005 bei den Einnahmen hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehepartnerin von Fr. 15‘000 .-- berücksichtigt worden seien, und diese Berech nung offenbar nicht angefochten worden sei, Bedeutung für die Statusfrage zukommen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des ergänzungsleistungs- und familienrechtlich zumutbaren nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes ihres Ehemanns im Verlaufe des Jahres 2000 bis zum den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 ernsthaft um Stellen beworben habe. Offen bleiben könne, aus welchen Gründen sie keine ausserhäusliche Tätigkeit gesucht habe, insbesondere ob sie sich wegen der Renten

- und Ergänzungsleistungen von m onatlich rund Fr. 4‘600. -- nicht dazu veranlasst gesehen habe. Dieses Verhalten trotz zunehmender zeitlicher Disponibilität (Alter der Kinder, Mithilfe des Ehemanns im Haushalt) verbiete den Schluss auf eine erwerbliche Tätigkeit im Gesund heitsfall (Urteil des Bundesgerichts I 920/06 vom 1 6. Januar 2007, E. 3.3 [ Urk. 7/50/ 5- 7 ])

4.3

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ergibt sich aus dem Haushalt abklärungs bericht vom 2 6. Juli 2011, dass sich die monatlichen Ein nahmen der Familie aus der Invalidenrente des Ehemanns von Fr. 251.-- und Zusatz leistungen von Fr. 4‘836.-- zusammen setzten (Urk. 7/124) . Im Jahr 2008 betrug das verfügbare Einkommen der Familie gemäss Haushaltabklärungsbe richt vom 1 7. November 2008 ebenfalls rund Fr. 5000.-- pro Monat (Urk. 7/76). Soweit überhaupt von einer wesentlichen Veränderung der Einkommenssitua tion der Familie im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2004/ 2005, welche dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2005 zugrunde lag, ausgegangen werden kann, handelt es sich also um eine leichte Verbesserung. Die zwischenzeitlich frei gewordene Zeit wegen des Wegfalls von Betreuungs aufgaben gegenüber den sich noch in der Ausbildung befindenden K indern, die im Februar 2011 rund 19 und 22 Jahre alt waren, dürfte sodann nicht wesent lich ins Gewicht gefallen sein, waren die Kinder im Jahr 2005 doch bereits 16 und 13 Jahre alt und damit erfahrungsgemäss relativ selbständig.

4.4

Entscheidend ist nun F olgendes: Die Beschwerdeführerin anerkenn t mit ihrer Argumentation, dass sie als Gesunde bis Februar 2011 zu 100 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Zu keinem anderen Schluss führen die der Abklärungsper son am 3 1. März 2008 belegten zwei erfolglosen Stellenbemühungen seit der letzten Abklärung im Jahr 200 5. Angesichts dieser geringen Anzahl an Bewer bungen für eine Stelle in einem Zeitraum von rund drei Jahren kann nicht von der ernsthaften Suche nach einer Arbeit ausgegangen werden, welche den kla ren

Willen, bei Gesundheit (vollzeitlich) Erwerbstätig zu sein, zu belegen ver möchte .

Auch die in den Haushaltabklärungsberichten erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit als Lehrerin für die k urdische Sprache während rund zwei Stunden pro Woche kann einen solchen Willen nicht belegen (Urk. 7/76) . Gemäss Ein schätzung der Hausärztin Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom

2 9. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin damals in einer leichten, behinderungsangepassten Arbeit zu 50-60 % arbeitsfähig (Urk. 7/55/1-6, Urk. 7/55/19), wobei aufgrund der fehlenden Ausbildung in der Schweiz nur eine einfache (Hilfs-)Tätigkeit in Frage gekommen wäre . Auch wenn es im weiteren Verlauf bis Februar 2011 möglicherweise zu einer gewissen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ge kommen sein mag, kann aufgrund der aktenmässig dokumentierten langsamen gesundheitlichen Verschlechterung ohne W eiteres davon ausgegangen werden, dass auch noch Anfang 2011 eine wesentliche Restarbeitsfähigkeit bestand. Zudem gibt es

angesichts der praktisch unveränderten Höhe der Zusatzleistun gen zur Invalidenrente des Ehemanns im Jahr 2011 kein en Grund zur Annahme, dass bei deren Berechnung nicht weiterhin ein hypothetisches Erwerbs einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ist . Da die Beschwerdeführerin trotz

der verbleibenden

Restarbeitsfähigkeit, was ergän zungs leistungs rechtlich zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommen führte, und der eher zunehmenden zeitlichen

Verfügbarkeit im Zeitraum zwischen der ersten Haushaltabklärung im November 2004 und Februar 2011

keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch nicht ernsthaft eine Stelle suchte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Gesunde ab Februar 2011 zu 100 % erwerbstätig wäre.

Nach dem Gesagten kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätig keit im Gesundheitsfall nicht abgestellt werden. Sie ist

auch ab Februar 2011 weiterhin als Hausfrau, und nicht als voll- oder teilzeitlich Erwerbstätige zu qualif i zieren . 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, ob es im Zeitraum vom Februar 2011 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. April 2014 zu einer weiteren, erheblichen gesund heitlichen Verschlechterung gekommen ist .

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Verschlechterung ihre s psychischen

Gesundheitszu stands

seit dem Jahr 2013 geltend infolge des aufgekommenen Verdacht s auf eine Krebserkrankung (Urk. 1 4 S. 2 f., Urk. 24 S. 2). 5.2

Dr. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2014 mit Blick auf die neusten medizinischen Verlaufsberichte fest, seit dem Jahr 2011 sei es bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 7/150/4).

Dieser Sichtweise ist beizupflichten. Die Ärzte der Rheumaklinik des B.___ gingen in ihrem Verlaufsbericht vom 8. August 2011 von einem im Vergleich zur letzten Konsultation im März 2009 insgesamt unveränderten generalisierten Schmerzsyndrom aus (Urk. 7/144/1-2). D er Ver dacht auf Arthritis konnte mit dem Skelettszintigraphie-Befund vom 1 1. März 2013 ausgeschlossen werden (Urk. 7/144/5). Schliesslich konnte der

aufgrund eines Mammographiebefunds vom 1 6. Dezember 2012 aufgekommene drin gende Verdacht auf das Vorliegen eines (bösartigen)

Mammakarzinoms (vgl.

Urk. 7/119/6)

bisher nicht bestätigt werden; Stanzbiopsien der linken Mamma vom 2 2. Dezember 2010 sowie vom 8. Januar 2013 ergaben keine Mali gnität (Urk. 7/136/16, Urk. 7/136/31; vgl. auch Urk. 7/119/9, Urk. 7/119/15), und

die Untersuchung im Institut für Diagnostische und Inter ventionelle Radiologie des B.___ vom 1 4. Januar 2015 führte zum Befund einzelner Verkalkungen in der Brust (Urk. 25; vgl. auch Urk. 27). D ie Einschätzung von Dr. Z.___, dass sich diese Problematik aus medizi ni sch-somatischer Sicht nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, ist ohne Wei teres nachvollziehbar (Urk. 7/199/ 15) .

5.3

Hinsichtlich der von Dr. A.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 2 4. April 2013 erwähnten depressiven Störung mittleren Grades, welche seit Januar 2013 bestehe, führte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2014 aus, die Diagnose werde nicht mit pathologischen Befunden untermauert. Es sei von wechselnd leicht bis mittelgradig schwer ausgeprägten depressiven Symptomen auszugehen, welche höchstens eine 20%ige Einschränkung für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nach sich zögen und unter fachgerechter psychiatrischer Therapie voll reversibel seien (Urk. 7/150/4).

Gegen eine besondere Schwere der depressiven Symptomatik und invalidi sierende Auswirkung derselben spricht zunächst, dass sich die Beschwerde führerin nie in psychiatrische Behandlung begab .

Dr. A.___

attestierte ihr in ihrem

Verlaufsbericht vom 2 4. April 2013 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Zum einen ist aber zu beachten, dass Dr. A.___ die bescheinigte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründete. Zum anderen bezog sie sich auf den gelernten Beruf einer Lehrerin und nicht auf die Tätigkeit im Haushalt (Urk. 7/136/2-5) . Soweit Dr. D.___ von einer höchstens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähig k eit infolge der depressiven Symptomatik aus ging, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er die

psychisch bedingte

Einschränkung kumulativ zu der als folge der körperlichen Beschwerden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verstand .

Ferner ist zu beachten, dass die Gynäkologin Dr. med. E.___ am 2 3. Oktober 2013 berichtete, die depressiven Symptome hätten sich in letzter Zeit etwas gebessert (Urk. 7/142), und Dr. A.___ die Depression in ihrem aktuellsten Verlaufsbericht vom 2 1. Oktober 2014 gar nicht mehr bei den Diagnosen aufführte (Urk. 19). Daraus kann geschlossen werden, dass die S chwere der depressiven Symptome im Verlauf des Jahr e s 2013

abnahm, bis die Depression spätestens im Oktober 2014 ganz abgeklungen war. Nicht zuletzt auch aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, ihr psychi scher Gesundheitszustand habe sich infolge des Verdachts auf eine Krebser krankung verschlechtert,

kann davon ausgegangen werden, dass die Symptome nie das Ausmass einer

reaktiven, im Zusammenhang mit der Ve r dachtsdiagnose Krebs stehenden, höchstens leicht bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik überstiegen und es sich hierbei nicht um eine von der psy chosozialen Belastungssituation verselbständigte psychische Störung handelte . Ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ist damit nicht erstellt. Es besteht kein Grund, wegen der depressiven Symptomatik nicht mehr auf die anlässlich der letzten Haushaltabklärung vom 1 7. Februar 2011 erho bene Einschränkung im Haushalt von 45 % abzustellen (Urk. 7/124/6), zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser Abklärung über depressive Symptome klagte (Urk. 7/124/1) und die Abklärungsperson grundsätzlich kompetent war, den Einfluss der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit im Haushalt zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1. 5). 5.4

Insgesamt ist folglich eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heits zustan des in der Zeit vom Februar 2011 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. April 2014 nicht ausgewiesen. 6.

Da sich die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2007 erneut bei der Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/51), kann

der Anspruch auf Auszahlung

der Rente frühestens zwölf Monate vor der A n mel dung entstehen (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewe senen Fassung; vgl. auch BGE 138 V 475). In der vorstehenden Erwägungen 3.4 hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem Umzug in die neue Wohnung Anfang Juni 2005 zu 43.2 % invalide ist; ab Februar 2011 ist gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2 3. Februar 2011 (Urk. 7/124) ein Invaliditäts grad von 45 % ausgewiesen. Damit steht fest, dass die Beschwerde führerin ab

1. Mai 2006 - nach Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und gleichzeitig ein Jahr vor der Neuanmeldung im Mai 2007,

wobei die Rente ab Beginn des Monats an aus gerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)

- Anspruch auf eine Viertels rente hat. Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.

7.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise, wobei es sich angesichts ihrer Beschwerdeanträge rechtfertig t, von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 7.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000. -- den Parteien je hälftig aufzuerlegen .

Zufolge Gewährung der unentgeltlich en Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 5 00.-- einstweilen auf die Gerichts kasse z u nehmen. 7.3

Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens fest zusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Oktober 2015 (Urk. 31) von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 13.73 Stunden als im ange messenen Rahmen liegend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendun gen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab

1. Januar 2015 sind gemäss Honorarnote 13.06 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 2‘612.- -) und 0.67 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 147.40) zuzüglich Barauslagen von Fr. 78.50 und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen, was eine E ntschädigung von aufgerundet Fr. 3 ‘ 06 5 .-- ergibt.

Angesichts des hälftigen Obsiegen s

geht die eine Hälfte dieser Entschädigung (Fr.

1‘532.50) zulasten der IV-Stelle, die andere Hälfte zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. April 201 4 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf eine Viertels- Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerde führerin auferlegten Kosten von Fr. 500 .-- einstweilen auf die Gerichts kasse genom men. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlich en Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltlich e Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘532.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt