Sachverhalt
1.
Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom 20. April 2012 um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. April 2014 abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten, eventua liter sei sie zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-118) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2 1.2.1
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 bis IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 1.2.2
Gemäss Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/10) reiste d er Beschwerdeführer am 1.
Juli 2007 in die Schweiz ein und war in Y.___ wohn haft (Urk. 8/10/ 1). Am 30. August 2013 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Arbeitsstelle in Z.___ angenommen habe, nun wieder in Z.___
wohne und be absichtige, sich nach bestandener Probezeit in der
Schweiz abzumelden (Urk. 8/61). In den Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/81) und
6. Februar 2014 (Urk. 8/112) vermerkte der Beschwerdeführer als Wohnort weiterhin Y.___ . Dass sich der Beschwerdeführer bereits am 1 2. Dezember 2013
per 31. Dezember 2013 nach Z.___ abgemeldet hat, ergibt sich erst aus der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abmeldebestätigung der Stadt Y.___
(Urk. 3/28).
G emäss den genannten Verordnungsbestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfü gungs zeitpunkt (14. April 2014, Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versich erte im Ausland örtlich zuständig . Welchen aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2013 in der Schweiz innehatte, kann dabei offen bleiben.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 14. April 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2. 2.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. -- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Da der Beschwerdeführer durch Verletzung seiner Meldepflicht
(Art. 31 Abs. 1 ATSG) zu verantworten hat, dass die Beschwerdegegnerin trotz örtlicher Unzustä ndigkeit verfügte, sind d ie Kost en des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen . 2.2
Infolgedessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Parteient schädigung (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2014 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom 20. April 2012 um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. April 2014 abgewiesen (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
E. 1.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 bis IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
E. 1.2.2 Gemäss Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/10) reiste d er Beschwerdeführer am 1.
Juli 2007 in die Schweiz ein und war in Y.___ wohn haft (Urk. 8/10/ 1). Am 30. August 2013 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Arbeitsstelle in Z.___ angenommen habe, nun wieder in Z.___
wohne und be absichtige, sich nach bestandener Probezeit in der
Schweiz abzumelden (Urk. 8/61). In den Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/81) und
6. Februar 2014 (Urk. 8/112) vermerkte der Beschwerdeführer als Wohnort weiterhin Y.___ . Dass sich der Beschwerdeführer bereits am 1 2. Dezember 2013
per 31. Dezember 2013 nach Z.___ abgemeldet hat, ergibt sich erst aus der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abmeldebestätigung der Stadt Y.___
(Urk. 3/28).
G emäss den genannten Verordnungsbestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfü gungs zeitpunkt (14. April 2014, Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versich erte im Ausland örtlich zuständig . Welchen aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2013 in der Schweiz innehatte, kann dabei offen bleiben.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 14. April 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten, eventua liter sei sie zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-118) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. -- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Da der Beschwerdeführer durch Verletzung seiner Meldepflicht
(Art. 31 Abs. 1 ATSG) zu verantworten hat, dass die Beschwerdegegnerin trotz örtlicher Unzustä ndigkeit verfügte, sind d ie Kost en des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen .
E. 2.2 Infolgedessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Parteient schädigung (§
E. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2014 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00572 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
27. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Das Begehren des 1961 geborenen X.___ vom 20. April 2012 um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. April 2014 abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten, eventua liter sei sie zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-118) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2 1.2.1
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben, ist jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 bis IVV).
Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 1.2.2
Gemäss Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/10) reiste d er Beschwerdeführer am 1.
Juli 2007 in die Schweiz ein und war in Y.___ wohn haft (Urk. 8/10/ 1). Am 30. August 2013 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Arbeitsstelle in Z.___ angenommen habe, nun wieder in Z.___
wohne und be absichtige, sich nach bestandener Probezeit in der
Schweiz abzumelden (Urk. 8/61). In den Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/81) und
6. Februar 2014 (Urk. 8/112) vermerkte der Beschwerdeführer als Wohnort weiterhin Y.___ . Dass sich der Beschwerdeführer bereits am 1 2. Dezember 2013
per 31. Dezember 2013 nach Z.___ abgemeldet hat, ergibt sich erst aus der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abmeldebestätigung der Stadt Y.___
(Urk. 3/28).
G emäss den genannten Verordnungsbestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfü gungs zeitpunkt (14. April 2014, Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versich erte im Ausland örtlich zuständig . Welchen aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2013 in der Schweiz innehatte, kann dabei offen bleiben.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fügung vom 14. April 2014 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2. 2.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. -- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Da der Beschwerdeführer durch Verletzung seiner Meldepflicht
(Art. 31 Abs. 1 ATSG) zu verantworten hat, dass die Beschwerdegegnerin trotz örtlicher Unzustä ndigkeit verfügte, sind d ie Kost en des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen . 2.2
Infolgedessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Parteient schädigung (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2014 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler