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IV.2014.00571

Kurzurteil, übereinstimmende Parteianträge

Zürich SozVersG · 2014-09-12 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 S. 4 f.), der Argumentation der Gegenpartei im Rahmen der Vernehmlassung dahingehend folgte, als sie zugestand, dass das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen d er befristeten halbjährigen Anschlusslösung im Y.___ bis 3 1. März 2014 erzielte Einkommen (vgl. dazu Urk. 7/57/

6) festzu legen sei, da es sich bei dieser Anstellung

nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) gehandelt

habe, dass

sie

das Invalideneinkommen

nunmehr

ausgehend von der Beurteilung von Dr.

med. Z.___, Facharzt

für

Allgemeine

Medizin FMH, vom

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00571 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

12. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 2 4. April 2014

ab 1. Oktober 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 6. Mai 2014, mit welcher die Beschwerde führerin

die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente

beantragen liess (Urk. 1), nach weiterer Einsicht in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2014 mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprache einer halben Invalidenrente

ab 1. Oktober 2013 (Urk. 6), sowie in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu vom 1 1. Juli 2014, in welcher sie sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer halben Invali denrente ab 1. Oktober 2013 anschloss und auf den Antrag auf Zusprechung eine r allenfalls höhere n Invalidenrente verzichtet e (Urk. 10), unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegebenen gesetzli chen Bestimmungen zu Anspruch, Umfang und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 und 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zur Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), in Erwägung, dass d ie Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrund e gelegt hatte, die Beschwerdeführerin könne ihrer frühere n Tätigkeit als Leiterin de r Abteilu ng Röntgen/Laser/Licht aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein schränkungen nicht mehr nach gehen, jedoch sei ihr d as zuletzt im Rahmen einer

aufgrund einer Anschlusslösung im Y.___

ausgeübten 50%ige n Tätigkeit erzielte Einkommen weiterhin zuzurechnen, was nach Durch führung des Einkommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 44 % und damit zu eine m Anspruch auf eine Viertelsrente

führe

(Urk. 2), dass die Beschwerdegegnerin, nach dem die Beschwerdeführerin beschwerdeweise

hauptsächlich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen hatte bestreiten lassen (Urk. 1 S. 4 f.), der Argumentation der Gegenpartei im Rahmen der Vernehmlassung dahingehend folgte, als sie zugestand, dass das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen d er befristeten halbjährigen Anschlusslösung im Y.___ bis 3 1. März 2014 erzielte Einkommen (vgl. dazu Urk. 7/57/

6) festzu legen sei, da es sich bei dieser Anstellung

nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) gehandelt

habe, dass

sie

das Invalideneinkommen

nunmehr

ausgehend von der Beurteilung von Dr.

med. Z.___, Facharzt

für

Allgemeine

Medizin FMH, vom 3 1. Mai 2013 (vgl .

Urk .

7/20/12), gemäss

welche r

eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in der ange stammten

Tätigkeit, wenn

auch

ohne

Tätigkeit

an den Patient en,

gegeben

ist, im

Rahmen

eines

Prozentvergleichs

mit 50 % und das ohne

Invali di tät

erzielbare

hypothetische

Einkommen (Valideneinkommen) mit 100 %

bewertete (Urk . 6), dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik diesem Vorgehen mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente im Ergebnis anschloss (Urk. 10), dass somit nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor liegen, welche letztlich mit der Akten- und Re chtslage in Einklang stehen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist, dass sich in Anwendung dieser Grundsätze die Zusprechung einer Pr ozessentschädi gung von Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) rechtfertigt, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2014

dahingehend abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer