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IV.2014.00569

Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch vorschnell mit der Begründung verneint, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor. Rückweisung zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruches.

Zürich SozVersG · 2014-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952, Mutter von dr ei erwachsenen Kindern, war zuletzt als Sachbearbeiterin in der Verkaufsadministration bei der Y.___ AG tätig, als sie sich unter Hin weis auf eine körperliche und ps y chische Erschöpfung am 21. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 1. 3 , Ziff. 3.1, Ziff. 6, Ziff. 11; Urk. 7/10 Ziff. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/14) und erwerbliche (Urk. 7/11) Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten (Urk. 7/12) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/24) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2014 einen Leistungsan spruch (Urk. 7/26 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei d ie Beschwerdegegnerin zur Durchfüh rung geeigneter Ein gliederungsmassnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Am 3. September 2014 (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein gabe und reichte medizinische Berichte (Urk. 13/1-2) ein. Die Beschwerde geg ne rin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16), was der Beschwerde führerin am

30. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entschei den den - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rung en erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin nicht dauerhaft einschränken würden, mithin liege kein inva lidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine verselbständigte psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit vor, nämlich eine mit einer Persönlichkeitsstörung zusammen häng en de andauernde Depression, deren Überwindbarkeit zu verneinen sei (Urk. 1 S. 4 ff.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. März 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6.4) , diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. August 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1/2-3 = Urk. 7/12/3-4) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom und beschrieb Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (S. 1). Er attestierte ihr eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit (S. 2 Ziff. 7) und hielt dies bezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin eine hohe Leis tungsorientierung und einen hohen Grad an Perfektionismus aufweise. Das Er schöpfungssyndrom bestehe seit mehreren Jahren, die Beschwerdeführerin sei in eine n Teufelskreis geraten. Aufgrund der bereits seit längerer Zeit

chronifizier ten Symptomatik und der Primärpersönlichkeit der Beschwerdeführerin sei eher von einer sch lechten Prognose auszugehen (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe auch keine Ar beits fähigkeit in einer leichte n , andersartigen Tätigkeit (S. 2 Ziff. 9 ). 3.2

Am 9. Januar 20 14 berichtete Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14). Dabei wiederholte er mehrheitlich die Angaben aus seinem Bericht vom 27. August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) . Als Diagnose n mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ein Erschö pfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Er führte aus, bereits seit meh reren Jahren bestehe ein chronischer psychophysischer Erschöpfungszu stand

mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen, den die Beschwerde führerin bis im Frühjahr 2013 jedoch noch habe kompensieren können (S. 1 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin leide an mittelgradigen bis starken Konzent rations

- und Auf merksamkeitsstörungen sowie an starken Stimmungsschwan kungen mit zum Teil

stark ausgep rägter gedrückter Stimmungslage, Zu kunftsängsten und Perspektiv losig keit (S. 3 Ziff. 1.7). Seit dem 24. April 2013 bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte (S. 1 Ziff. 1.6) . Eine Wiederauf nahme der Arbeit sei aufgrund des bisherigen Be handlungsverlaufs , der Art und Schwere der Erkrankung und der Primärpersön lichkeit auch auf Dauer nicht absehbar (S. 3 Ziff. 1.9). 3.3

Am 20. März 2014 (Urk. 7/22) beziehungsweise am 8. April 2014 nahm Dr. Z.___ Stellung zum ergangenen Vorbescheid ( Urk. 7/24) . Er kritisierte die Feststellung der Be schwerdegegnerin , wonach die diagnostizierten Beschwerden der Be schwer de führerin behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit nicht längerfristig bezie hungsweise dauerhaft einschränken würden. Die Beschwerdeführerin habe sich stets regelmässig der Behandlung unterzogen, sei ihrer Mitwirkungspflicht voll umfänglich nachgekommen, wobei sich bei den Behandlungen eine hohe Un verträglichkeit gegenüber diversen Psychopharmaka gezeigt habe , weshalb die aktuell etablierte Medikation nicht habe erhöht werden können . Trotz dieser Be handlung sei es zu keiner Verbesserung des Zustandsbildes gekommen (S.

1 Ad

1). Ferner wies er darauf hin, dass sehr wohl ein sozialer Rückzug ausge wie sen sei (S. 2 Ad 3) .

Schliesslich führte er aus, dass die bei der Beschwerde führerin bestehenden Einschränkungen we der auf die aktuelle Arbeitssituation zurückzuführen seien, noch dass sie durch die Veränderung des Kontextes über wunden werden könnten (S. 2 Ad 5). 3.4

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch mittels Verfügung vom 15. Apri l 2014 verneint hatte, berichtete Dr. Z.__ a m 16. Mai 2014 der Be schwerdeführerin (Urk. 3). Er wies auf bestehende andauernde Schemata von innerem Erlebten und Verhalten hin, die sich im Denken, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung auswirken würden, sich sowohl in persönlichen als auch in sozialen Situationen unflexibel und tiefgreifend gestalten und in erheb licher Weise zu Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Kontexten füh ren würden. Vor allem auf Grundlage dieser sehr frühen Erfahrungen in exis tenziell wichtigen Beziehungen würden bei der Beschwerdeführerin hochauto matisierte , dysfunktionale emotionale Schemata resultieren, die in der Bezie hun g zum Exmann bestätigt worden seien. Diese Schemata könnten nicht kon trolliert werden. So bestehe eine – näher ausgeführte - starke Leistungsorien tierung . Aus Angst vor Kritik und Zurückweisung seien engere zwischen menschliche Kontakte in den vergang enen Jahren vermieden worden. Aufgrund dieser dargestellten über die Lebensspanne der Patientin vorliegenden stabilen Persönlichkeits merk male seien die Kriterien für die Diagnose einer vermeidend-selbstunsicheren Per sön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) vollumfänglich erfüllt. Diese Persönlichkeits merkmale hätten zu f unktionellen Beeinträchtigungen ge führt. Das emotionale System sei äusserst veränderungsresistent und für die Beschwerdeführerin un über windbar (S. 1 f.). 3.5

Nach Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin zudem ein im Auftrag d er Kran kentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstelltes Gutachten von

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2014 ein (Urk. 13/1). Der Gutachter stützte sich dabei auf die ihm über lassenen Akten der Taggeldversicherung, auf aussenanamnestische telefo ni sche Angaben seitens des behandelnden Psychiaters Dr.

Z.___ sowie auf die am 2 3 . Juni 2014 durchgeführte gutachterliche psychiatrische Exploration der Be schwerdeführerin (S. 2). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche wahrscheinlich zeitweise das Ausm a ss einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) angenommen habe und annehmen könne (S. 9 f.) . Er führte aus, die depressive Verstim mung müsse wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufopfe rung neigenden Persönlichkeitsentwicklung gesehen werden. Die Le bensge schich te der Beschwerdeführerin zeige bereits seit der Kindheit und Ju gendzeit Hin wei se auf Belastungsmomente, die sich einerseits hemmend und verunsichernd, andererseits mit einem Zwang zu perfektionistischer Anpassung auswirken wür den . Im weiteren Verlauf der lebensgeschichtlichen Entwicklung sei es mehrfach zu verstärkenden Erfahrungen und zu übermässigen Herausfor derungen gekom men , die die Beschwerdeführerin im Sinne einer Doppelbelastung als al leiner zieh ende Mutter und erwerbstätige Familienernährerin auf sich habe nehmen m ü sse n . Parallel dazu sei die Beschwerdeführerin somatisch-ge sundheitlich mehr fach erkrankt und habe sich operieren lassen müssen .

Ferner sei durchaus eine er schwerte Persönlichkeitsentwicklung mit Hang zu perfektio nistischer Anpass ung zu erkennen . Die früher wohl auch vorhandenen Ressour cen der Beschwer de führerin seien imstande gewesen, diese während vieler Jahre zu kompe nsie ren . Heute seien solche Ressourcen kaum mehr auszu machen (S.

10) . Psycho soziale Faktoren würden seines Erachtens derzeit keine Rolle spielen (S. 12).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die depressive Psychopathologie nach wie vor so stark ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als Sachbe arbeiterin nicht mehr möglich erscheine und dass auch für eine allfällige lei densangepasste Tätigkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Leis tungs fähigkeit vor liege (S. 11). 4. 4.1

Aus den oben erwähnten medizinischen Berichten von Dr. Z.___ ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemäss seiner Beurteilung an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), an einem Erschöpfungssyndrom sowie an einer vermeidend-selbst unsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4).

Es stellt sich die Frage , ob vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. Z.___ im Mai 2014 diagnostiziert, ausgegangen werden kann. Denn die beiden anderen gestellten Diagnosen sind nicht ohne weiteres invalidisierend. So ist zur depressiven Störung festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung mittel gradige depressive Episoden im Zusammenhang mit Schmerzerkrankungen grund sätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits scha dens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012

E. 4.2.2.1 mit Hinweisen , vgl. aber auch Urteile des Bundesgerichts 9C_707/2013

vom 12. Februar 2014 E. 3.2 u nd 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E.

5.3 ) . Auch das von Dr. Z.___ diagnostizierte Erschöpfungssyndrom in sogenannter ICD- 10–Z-Ko dierung stellt rechtsprechungsgemäss keine invaliditätsrechtlich er heb liche Ge sundheitsbeeinträchtigung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 4.2

Die Diagnose der vermeidend-selbstunsichere n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) wurde von Dr. Z.___ erstmalig in seinem Bericht vom 1 6 . Mai 2014 ge stellt (vgl. vorstehend E. 3.4). Eine solche müsste mit der Beschwerdegegnerin ein hergehend (vgl. Urk. 6 S. 1) spätestens in der Jugend manifest geworden sein und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren ; dies im Gegensatz zu Per sönlichkeits veränderungen , welche im Erwachsenenalter erworben wer den ( Dilling , Mom bour , Schmidt [ Hrsg. ] , Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [ F ] , 9. Aufl., 2014, S. 274 f.) . Ob dies vorliegt, ist hier fraglich, da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen (erst) seit März 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet und bis dahin stets arbeits fähig gewesen war, auch wenn eine solche Störung nicht stets mit deutlichen Ein s chränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit verbunden sein muss . Ausser dem stellt sich die Frage, weshalb Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung erst nach Verfügungs erlass diagnostiziert e . Andererseits legt e er aber ausführ lich dar, warum bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vorliege . Ferner bestätigte Dr. A.___ indirekt die Diagnose, in dem er die depressive Verstimmung vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufop ferung nei genden Persönlichkeitsentwicklung mit Belastungsmomenten bereits seit der Kindheit und Jugendzeit sah und eine erschwerte Persönlichkeitsent wicklung feststellte , hingegen als Diagnose eine mittelgradige depressive Epi sode nannte

(vgl. vorstehend E.

3.5).

Bei dieser Sachlage erscheint es zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ohne Weite rungen einfach verneinen durfte, zumal sie hierzu auch keine weiteren Abklä rung en veranlasste.

Soweit die Beschwerdegegnerin auf psychosoziale Faktoren (Arbeitssituation mi t Mehrarbeit und Zeitdruck) hinwies (vgl. Urk. 2 S. 2) , ist festzuhalten, dass soweit psychosoziale Faktoren für sich allein direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sind, keine Krankheit im Sinne der Invalidenversiche rung vor liegt . Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Ge sundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgern ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundes ge richts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2).

Vorliegend legte Dr. Z.___ aber bereits in seinem Bericht zuhanden der Taggeldversicherung vom 27. August 2013 dar , dass auch aufgrund der Primärpersönlichkeit der Be schwerdeführerin

mit einer hohe n Leistungsorientie rung und einem hohen Grad an Perfektionis mus eher von einer schlechten Prognose auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.1) und führte in seinem Bericht vom 20. März 2014 noch deutlicher aus, dass die bei der

Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen nicht auf die aktuelle Arbeits platzsituation zurückzuführen seien (vgl.

vorstehend

E.

3.3).

Auch Dr. A.___

verneinte in seinem Gut achten einen Zusammenhang zwischen psychosozialen Faktoren und der attes tierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wies darauf hin, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien ( Urk. 13 /1 S. 12 Ziff. 10 ).

Hinzu kommt, dass die medizinischen Berichte von Dr. Z.___

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vor gelegt wurden (vgl. Urk. 7/15 und Urk. 7/25). Ebenfalls sind keine Hinweise da für vor handen, dass die Beschwerdegegnerin anderweitige Abklärungen getätigt hätte.

Schliess lich lässt sich auch gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ , wel che s zwar nach Erlass der streitigen Verfügung, welche die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 E. 1b), erstellt wurde und ak tuell

eine mittelgradige depressive Episode

- zeitweise gar schwere Episode ohne psy chotische Symptome - ausweist (vgl. vorstehend E. 3.5) , der beschwerdegegne rische Standpunkt nicht einfach

aufrecht erhalten, wonach kein invalidisie ren der Gesundheitsschaden ausgewiesen sei .

Es liesse sich vielmehr

der Schluss ziehen, dass es sich bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode um einen länger andauernden Zustand hand le (seit März 2012) , welcher gege benenfalls entgegen der eingangs dargelegten Rechtsprechung invalidisierend im

Sinne ei nes verselbständigten Gesundheitsschadens sein könnte (vgl. vor stehend E. 4.1), weshalb es einer eingehende n Abklärung bedarf . 4.3

Vo r diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit sagen, dass bei der B eschwerdeführerin kein i nvalidenversi che rungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden vorliegt. Ob ein solcher vor liegt und wie er sich leistungsbegründend auswirkt, wird die Beschwerdegegne rin

zu prüfen haben , die ihren Abklärungspflichten gemäss Art 43 ATSG nicht rechts genüglich nachgekommen ist .

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie angefochtene Verfü gung

vom

15. April 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese , nach er folgten Ab klärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der an waltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag errechnet sich angesichts der Instruktion, der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-27), der etwa fünfzehn- und siebenseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugespro che nen Beträgen.

Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Eingabe vom 3. September 2014 gel tend gemachte Aufwand von 29.30 Stunden und Fr. 263.70 Barauslagen (Urk. 14 ) ist hingegen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von 14.80 Stunden für die Beschwerdeschrift und 6.50 Stunden für die Replik als überhöht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1952, Mutter von dr ei erwachsenen Kindern, war zuletzt als Sachbearbeiterin in der Verkaufsadministration bei der Y.___ AG tätig, als sie sich unter Hin weis auf eine körperliche und ps y chische Erschöpfung am 21. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 1.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entschei den den - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rung en erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1.

E. 3.1 Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. März 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6.4) , diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. August 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1/2-3 = Urk. 7/12/3-4) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom und beschrieb Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (S. 1). Er attestierte ihr eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit (S. 2 Ziff. 7) und hielt dies bezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin eine hohe Leis tungsorientierung und einen hohen Grad an Perfektionismus aufweise. Das Er schöpfungssyndrom bestehe seit mehreren Jahren, die Beschwerdeführerin sei in eine n Teufelskreis geraten. Aufgrund der bereits seit längerer Zeit

chronifizier ten Symptomatik und der Primärpersönlichkeit der Beschwerdeführerin sei eher von einer sch lechten Prognose auszugehen (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe auch keine Ar beits fähigkeit in einer leichte n , andersartigen Tätigkeit (S. 2 Ziff.

E. 3.2 Am 9. Januar 20

E. 3.3 Am 20. März 2014 (Urk. 7/22) beziehungsweise am 8. April 2014 nahm Dr. Z.___ Stellung zum ergangenen Vorbescheid ( Urk. 7/24) . Er kritisierte die Feststellung der Be schwerdegegnerin , wonach die diagnostizierten Beschwerden der Be schwer de führerin behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit nicht längerfristig bezie hungsweise dauerhaft einschränken würden. Die Beschwerdeführerin habe sich stets regelmässig der Behandlung unterzogen, sei ihrer Mitwirkungspflicht voll umfänglich nachgekommen, wobei sich bei den Behandlungen eine hohe Un verträglichkeit gegenüber diversen Psychopharmaka gezeigt habe , weshalb die aktuell etablierte Medikation nicht habe erhöht werden können . Trotz dieser Be handlung sei es zu keiner Verbesserung des Zustandsbildes gekommen (S.

1 Ad

1). Ferner wies er darauf hin, dass sehr wohl ein sozialer Rückzug ausge wie sen sei (S. 2 Ad 3) .

Schliesslich führte er aus, dass die bei der Beschwerde führerin bestehenden Einschränkungen we der auf die aktuelle Arbeitssituation zurückzuführen seien, noch dass sie durch die Veränderung des Kontextes über wunden werden könnten (S. 2 Ad 5).

E. 3.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch mittels Verfügung vom 15. Apri l 2014 verneint hatte, berichtete Dr. Z.__ a m 16. Mai 2014 der Be schwerdeführerin (Urk. 3). Er wies auf bestehende andauernde Schemata von innerem Erlebten und Verhalten hin, die sich im Denken, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung auswirken würden, sich sowohl in persönlichen als auch in sozialen Situationen unflexibel und tiefgreifend gestalten und in erheb licher Weise zu Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Kontexten füh ren würden. Vor allem auf Grundlage dieser sehr frühen Erfahrungen in exis tenziell wichtigen Beziehungen würden bei der Beschwerdeführerin hochauto matisierte , dysfunktionale emotionale Schemata resultieren, die in der Bezie hun g zum Exmann bestätigt worden seien. Diese Schemata könnten nicht kon trolliert werden. So bestehe eine – näher ausgeführte - starke Leistungsorien tierung . Aus Angst vor Kritik und Zurückweisung seien engere zwischen menschliche Kontakte in den vergang enen Jahren vermieden worden. Aufgrund dieser dargestellten über die Lebensspanne der Patientin vorliegenden stabilen Persönlichkeits merk male seien die Kriterien für die Diagnose einer vermeidend-selbstunsicheren Per sön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) vollumfänglich erfüllt. Diese Persönlichkeits merkmale hätten zu f unktionellen Beeinträchtigungen ge führt. Das emotionale System sei äusserst veränderungsresistent und für die Beschwerdeführerin un über windbar (S. 1 f.).

E. 3.5 Nach Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin zudem ein im Auftrag d er Kran kentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstelltes Gutachten von

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2014 ein (Urk. 13/1). Der Gutachter stützte sich dabei auf die ihm über lassenen Akten der Taggeldversicherung, auf aussenanamnestische telefo ni sche Angaben seitens des behandelnden Psychiaters Dr.

Z.___ sowie auf die am 2 3 . Juni 2014 durchgeführte gutachterliche psychiatrische Exploration der Be schwerdeführerin (S. 2). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche wahrscheinlich zeitweise das Ausm a ss einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) angenommen habe und annehmen könne (S. 9 f.) . Er führte aus, die depressive Verstim mung müsse wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufopfe rung neigenden Persönlichkeitsentwicklung gesehen werden. Die Le bensge schich te der Beschwerdeführerin zeige bereits seit der Kindheit und Ju gendzeit Hin wei se auf Belastungsmomente, die sich einerseits hemmend und verunsichernd, andererseits mit einem Zwang zu perfektionistischer Anpassung auswirken wür den . Im weiteren Verlauf der lebensgeschichtlichen Entwicklung sei es mehrfach zu verstärkenden Erfahrungen und zu übermässigen Herausfor derungen gekom men , die die Beschwerdeführerin im Sinne einer Doppelbelastung als al leiner zieh ende Mutter und erwerbstätige Familienernährerin auf sich habe nehmen m ü sse n . Parallel dazu sei die Beschwerdeführerin somatisch-ge sundheitlich mehr fach erkrankt und habe sich operieren lassen müssen .

Ferner sei durchaus eine er schwerte Persönlichkeitsentwicklung mit Hang zu perfektio nistischer Anpass ung zu erkennen . Die früher wohl auch vorhandenen Ressour cen der Beschwer de führerin seien imstande gewesen, diese während vieler Jahre zu kompe nsie ren . Heute seien solche Ressourcen kaum mehr auszu machen (S.

10) . Psycho soziale Faktoren würden seines Erachtens derzeit keine Rolle spielen (S. 12).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die depressive Psychopathologie nach wie vor so stark ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als Sachbe arbeiterin nicht mehr möglich erscheine und dass auch für eine allfällige lei densangepasste Tätigkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Leis tungs fähigkeit vor liege (S. 11). 4.

E. 4 ff.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 3.

E. 4.1 Aus den oben erwähnten medizinischen Berichten von Dr. Z.___ ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemäss seiner Beurteilung an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), an einem Erschöpfungssyndrom sowie an einer vermeidend-selbst unsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4).

Es stellt sich die Frage , ob vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. Z.___ im Mai 2014 diagnostiziert, ausgegangen werden kann. Denn die beiden anderen gestellten Diagnosen sind nicht ohne weiteres invalidisierend. So ist zur depressiven Störung festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung mittel gradige depressive Episoden im Zusammenhang mit Schmerzerkrankungen grund sätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits scha dens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012

E. 4.2.2.1 mit Hinweisen , vgl. aber auch Urteile des Bundesgerichts 9C_707/2013

vom 12. Februar 2014 E. 3.2 u nd 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E.

5.3 ) . Auch das von Dr. Z.___ diagnostizierte Erschöpfungssyndrom in sogenannter ICD- 10–Z-Ko dierung stellt rechtsprechungsgemäss keine invaliditätsrechtlich er heb liche Ge sundheitsbeeinträchtigung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

E. 4.2 Die Diagnose der vermeidend-selbstunsichere n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) wurde von Dr. Z.___ erstmalig in seinem Bericht vom 1 6 . Mai 2014 ge stellt (vgl. vorstehend E. 3.4). Eine solche müsste mit der Beschwerdegegnerin ein hergehend (vgl. Urk. 6 S. 1) spätestens in der Jugend manifest geworden sein und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren ; dies im Gegensatz zu Per sönlichkeits veränderungen , welche im Erwachsenenalter erworben wer den ( Dilling , Mom bour , Schmidt [ Hrsg. ] , Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [ F ] , 9. Aufl., 2014, S. 274 f.) . Ob dies vorliegt, ist hier fraglich, da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen (erst) seit März 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet und bis dahin stets arbeits fähig gewesen war, auch wenn eine solche Störung nicht stets mit deutlichen Ein s chränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit verbunden sein muss . Ausser dem stellt sich die Frage, weshalb Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung erst nach Verfügungs erlass diagnostiziert e . Andererseits legt e er aber ausführ lich dar, warum bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vorliege . Ferner bestätigte Dr. A.___ indirekt die Diagnose, in dem er die depressive Verstimmung vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufop ferung nei genden Persönlichkeitsentwicklung mit Belastungsmomenten bereits seit der Kindheit und Jugendzeit sah und eine erschwerte Persönlichkeitsent wicklung feststellte , hingegen als Diagnose eine mittelgradige depressive Epi sode nannte

(vgl. vorstehend E.

3.5).

Bei dieser Sachlage erscheint es zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ohne Weite rungen einfach verneinen durfte, zumal sie hierzu auch keine weiteren Abklä rung en veranlasste.

Soweit die Beschwerdegegnerin auf psychosoziale Faktoren (Arbeitssituation mi t Mehrarbeit und Zeitdruck) hinwies (vgl. Urk. 2 S. 2) , ist festzuhalten, dass soweit psychosoziale Faktoren für sich allein direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sind, keine Krankheit im Sinne der Invalidenversiche rung vor liegt . Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Ge sundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgern ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundes ge richts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2).

Vorliegend legte Dr. Z.___ aber bereits in seinem Bericht zuhanden der Taggeldversicherung vom 27. August 2013 dar , dass auch aufgrund der Primärpersönlichkeit der Be schwerdeführerin

mit einer hohe n Leistungsorientie rung und einem hohen Grad an Perfektionis mus eher von einer schlechten Prognose auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.1) und führte in seinem Bericht vom 20. März 2014 noch deutlicher aus, dass die bei der

Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen nicht auf die aktuelle Arbeits platzsituation zurückzuführen seien (vgl.

vorstehend

E.

3.3).

Auch Dr. A.___

verneinte in seinem Gut achten einen Zusammenhang zwischen psychosozialen Faktoren und der attes tierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wies darauf hin, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien ( Urk. 13 /1 S. 12 Ziff. 10 ).

Hinzu kommt, dass die medizinischen Berichte von Dr. Z.___

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vor gelegt wurden (vgl. Urk. 7/15 und Urk. 7/25). Ebenfalls sind keine Hinweise da für vor handen, dass die Beschwerdegegnerin anderweitige Abklärungen getätigt hätte.

Schliess lich lässt sich auch gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ , wel che s zwar nach Erlass der streitigen Verfügung, welche die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 E. 1b), erstellt wurde und ak tuell

eine mittelgradige depressive Episode

- zeitweise gar schwere Episode ohne psy chotische Symptome - ausweist (vgl. vorstehend E. 3.5) , der beschwerdegegne rische Standpunkt nicht einfach

aufrecht erhalten, wonach kein invalidisie ren der Gesundheitsschaden ausgewiesen sei .

Es liesse sich vielmehr

der Schluss ziehen, dass es sich bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode um einen länger andauernden Zustand hand le (seit März 2012) , welcher gege benenfalls entgegen der eingangs dargelegten Rechtsprechung invalidisierend im

Sinne ei nes verselbständigten Gesundheitsschadens sein könnte (vgl. vor stehend E. 4.1), weshalb es einer eingehende n Abklärung bedarf .

E. 4.3 Vo r diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit sagen, dass bei der B eschwerdeführerin kein i nvalidenversi che rungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden vorliegt. Ob ein solcher vor liegt und wie er sich leistungsbegründend auswirkt, wird die Beschwerdegegne rin

zu prüfen haben , die ihren Abklärungspflichten gemäss Art 43 ATSG nicht rechts genüglich nachgekommen ist .

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie angefochtene Verfü gung

vom

15. April 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese , nach er folgten Ab klärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der an waltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag errechnet sich angesichts der Instruktion, der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-27), der etwa fünfzehn- und siebenseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugespro che nen Beträgen.

Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Eingabe vom 3. September 2014 gel tend gemachte Aufwand von 29.30 Stunden und Fr. 263.70 Barauslagen (Urk. 14 ) ist hingegen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von 14.80 Stunden für die Beschwerdeschrift und 6.50 Stunden für die Replik als überhöht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 9 ).

E. 14 berichtete Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14). Dabei wiederholte er mehrheitlich die Angaben aus seinem Bericht vom 27. August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) . Als Diagnose n mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ein Erschö pfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Er führte aus, bereits seit meh reren Jahren bestehe ein chronischer psychophysischer Erschöpfungszu stand

mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen, den die Beschwerde führerin bis im Frühjahr 2013 jedoch noch habe kompensieren können (S. 1 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin leide an mittelgradigen bis starken Konzent rations

- und Auf merksamkeitsstörungen sowie an starken Stimmungsschwan kungen mit zum Teil

stark ausgep rägter gedrückter Stimmungslage, Zu kunftsängsten und Perspektiv losig keit (S. 3 Ziff. 1.7). Seit dem 24. April 2013 bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte (S. 1 Ziff. 1.6) . Eine Wiederauf nahme der Arbeit sei aufgrund des bisherigen Be handlungsverlaufs , der Art und Schwere der Erkrankung und der Primärpersön lichkeit auch auf Dauer nicht absehbar (S. 3 Ziff. 1.9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00569 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

30. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952, Mutter von dr ei erwachsenen Kindern, war zuletzt als Sachbearbeiterin in der Verkaufsadministration bei der Y.___ AG tätig, als sie sich unter Hin weis auf eine körperliche und ps y chische Erschöpfung am 21. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 1. 3 , Ziff. 3.1, Ziff. 6, Ziff. 11; Urk. 7/10 Ziff. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/14) und erwerbliche (Urk. 7/11) Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten (Urk. 7/12) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/24) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2014 einen Leistungsan spruch (Urk. 7/26 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei d ie Beschwerdegegnerin zur Durchfüh rung geeigneter Ein gliederungsmassnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Am 3. September 2014 (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein gabe und reichte medizinische Berichte (Urk. 13/1-2) ein. Die Beschwerde geg ne rin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16), was der Beschwerde führerin am

30. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entschei den den - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rung en erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin nicht dauerhaft einschränken würden, mithin liege kein inva lidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine verselbständigte psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit vor, nämlich eine mit einer Persönlichkeitsstörung zusammen häng en de andauernde Depression, deren Überwindbarkeit zu verneinen sei (Urk. 1 S. 4 ff.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. März 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6.4) , diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. August 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1/2-3 = Urk. 7/12/3-4) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom und beschrieb Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (S. 1). Er attestierte ihr eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit (S. 2 Ziff. 7) und hielt dies bezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin eine hohe Leis tungsorientierung und einen hohen Grad an Perfektionismus aufweise. Das Er schöpfungssyndrom bestehe seit mehreren Jahren, die Beschwerdeführerin sei in eine n Teufelskreis geraten. Aufgrund der bereits seit längerer Zeit

chronifizier ten Symptomatik und der Primärpersönlichkeit der Beschwerdeführerin sei eher von einer sch lechten Prognose auszugehen (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe auch keine Ar beits fähigkeit in einer leichte n , andersartigen Tätigkeit (S. 2 Ziff. 9 ). 3.2

Am 9. Januar 20 14 berichtete Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14). Dabei wiederholte er mehrheitlich die Angaben aus seinem Bericht vom 27. August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) . Als Diagnose n mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ein Erschö pfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Er führte aus, bereits seit meh reren Jahren bestehe ein chronischer psychophysischer Erschöpfungszu stand

mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen, den die Beschwerde führerin bis im Frühjahr 2013 jedoch noch habe kompensieren können (S. 1 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin leide an mittelgradigen bis starken Konzent rations

- und Auf merksamkeitsstörungen sowie an starken Stimmungsschwan kungen mit zum Teil

stark ausgep rägter gedrückter Stimmungslage, Zu kunftsängsten und Perspektiv losig keit (S. 3 Ziff. 1.7). Seit dem 24. April 2013 bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte (S. 1 Ziff. 1.6) . Eine Wiederauf nahme der Arbeit sei aufgrund des bisherigen Be handlungsverlaufs , der Art und Schwere der Erkrankung und der Primärpersön lichkeit auch auf Dauer nicht absehbar (S. 3 Ziff. 1.9). 3.3

Am 20. März 2014 (Urk. 7/22) beziehungsweise am 8. April 2014 nahm Dr. Z.___ Stellung zum ergangenen Vorbescheid ( Urk. 7/24) . Er kritisierte die Feststellung der Be schwerdegegnerin , wonach die diagnostizierten Beschwerden der Be schwer de führerin behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit nicht längerfristig bezie hungsweise dauerhaft einschränken würden. Die Beschwerdeführerin habe sich stets regelmässig der Behandlung unterzogen, sei ihrer Mitwirkungspflicht voll umfänglich nachgekommen, wobei sich bei den Behandlungen eine hohe Un verträglichkeit gegenüber diversen Psychopharmaka gezeigt habe , weshalb die aktuell etablierte Medikation nicht habe erhöht werden können . Trotz dieser Be handlung sei es zu keiner Verbesserung des Zustandsbildes gekommen (S.

1 Ad

1). Ferner wies er darauf hin, dass sehr wohl ein sozialer Rückzug ausge wie sen sei (S. 2 Ad 3) .

Schliesslich führte er aus, dass die bei der Beschwerde führerin bestehenden Einschränkungen we der auf die aktuelle Arbeitssituation zurückzuführen seien, noch dass sie durch die Veränderung des Kontextes über wunden werden könnten (S. 2 Ad 5). 3.4

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch mittels Verfügung vom 15. Apri l 2014 verneint hatte, berichtete Dr. Z.__ a m 16. Mai 2014 der Be schwerdeführerin (Urk. 3). Er wies auf bestehende andauernde Schemata von innerem Erlebten und Verhalten hin, die sich im Denken, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung auswirken würden, sich sowohl in persönlichen als auch in sozialen Situationen unflexibel und tiefgreifend gestalten und in erheb licher Weise zu Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Kontexten füh ren würden. Vor allem auf Grundlage dieser sehr frühen Erfahrungen in exis tenziell wichtigen Beziehungen würden bei der Beschwerdeführerin hochauto matisierte , dysfunktionale emotionale Schemata resultieren, die in der Bezie hun g zum Exmann bestätigt worden seien. Diese Schemata könnten nicht kon trolliert werden. So bestehe eine – näher ausgeführte - starke Leistungsorien tierung . Aus Angst vor Kritik und Zurückweisung seien engere zwischen menschliche Kontakte in den vergang enen Jahren vermieden worden. Aufgrund dieser dargestellten über die Lebensspanne der Patientin vorliegenden stabilen Persönlichkeits merk male seien die Kriterien für die Diagnose einer vermeidend-selbstunsicheren Per sön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) vollumfänglich erfüllt. Diese Persönlichkeits merkmale hätten zu f unktionellen Beeinträchtigungen ge führt. Das emotionale System sei äusserst veränderungsresistent und für die Beschwerdeführerin un über windbar (S. 1 f.). 3.5

Nach Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin zudem ein im Auftrag d er Kran kentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstelltes Gutachten von

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2014 ein (Urk. 13/1). Der Gutachter stützte sich dabei auf die ihm über lassenen Akten der Taggeldversicherung, auf aussenanamnestische telefo ni sche Angaben seitens des behandelnden Psychiaters Dr.

Z.___ sowie auf die am 2 3 . Juni 2014 durchgeführte gutachterliche psychiatrische Exploration der Be schwerdeführerin (S. 2). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche wahrscheinlich zeitweise das Ausm a ss einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) angenommen habe und annehmen könne (S. 9 f.) . Er führte aus, die depressive Verstim mung müsse wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufopfe rung neigenden Persönlichkeitsentwicklung gesehen werden. Die Le bensge schich te der Beschwerdeführerin zeige bereits seit der Kindheit und Ju gendzeit Hin wei se auf Belastungsmomente, die sich einerseits hemmend und verunsichernd, andererseits mit einem Zwang zu perfektionistischer Anpassung auswirken wür den . Im weiteren Verlauf der lebensgeschichtlichen Entwicklung sei es mehrfach zu verstärkenden Erfahrungen und zu übermässigen Herausfor derungen gekom men , die die Beschwerdeführerin im Sinne einer Doppelbelastung als al leiner zieh ende Mutter und erwerbstätige Familienernährerin auf sich habe nehmen m ü sse n . Parallel dazu sei die Beschwerdeführerin somatisch-ge sundheitlich mehr fach erkrankt und habe sich operieren lassen müssen .

Ferner sei durchaus eine er schwerte Persönlichkeitsentwicklung mit Hang zu perfektio nistischer Anpass ung zu erkennen . Die früher wohl auch vorhandenen Ressour cen der Beschwer de führerin seien imstande gewesen, diese während vieler Jahre zu kompe nsie ren . Heute seien solche Ressourcen kaum mehr auszu machen (S.

10) . Psycho soziale Faktoren würden seines Erachtens derzeit keine Rolle spielen (S. 12).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die depressive Psychopathologie nach wie vor so stark ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als Sachbe arbeiterin nicht mehr möglich erscheine und dass auch für eine allfällige lei densangepasste Tätigkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Leis tungs fähigkeit vor liege (S. 11). 4. 4.1

Aus den oben erwähnten medizinischen Berichten von Dr. Z.___ ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemäss seiner Beurteilung an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), an einem Erschöpfungssyndrom sowie an einer vermeidend-selbst unsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4).

Es stellt sich die Frage , ob vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. Z.___ im Mai 2014 diagnostiziert, ausgegangen werden kann. Denn die beiden anderen gestellten Diagnosen sind nicht ohne weiteres invalidisierend. So ist zur depressiven Störung festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung mittel gradige depressive Episoden im Zusammenhang mit Schmerzerkrankungen grund sätzlich keine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits scha dens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012

E. 4.2.2.1 mit Hinweisen , vgl. aber auch Urteile des Bundesgerichts 9C_707/2013

vom 12. Februar 2014 E. 3.2 u nd 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E.

5.3 ) . Auch das von Dr. Z.___ diagnostizierte Erschöpfungssyndrom in sogenannter ICD- 10–Z-Ko dierung stellt rechtsprechungsgemäss keine invaliditätsrechtlich er heb liche Ge sundheitsbeeinträchtigung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 4.2

Die Diagnose der vermeidend-selbstunsichere n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) wurde von Dr. Z.___ erstmalig in seinem Bericht vom 1 6 . Mai 2014 ge stellt (vgl. vorstehend E. 3.4). Eine solche müsste mit der Beschwerdegegnerin ein hergehend (vgl. Urk. 6 S. 1) spätestens in der Jugend manifest geworden sein und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren ; dies im Gegensatz zu Per sönlichkeits veränderungen , welche im Erwachsenenalter erworben wer den ( Dilling , Mom bour , Schmidt [ Hrsg. ] , Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [ F ] , 9. Aufl., 2014, S. 274 f.) . Ob dies vorliegt, ist hier fraglich, da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen (erst) seit März 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet und bis dahin stets arbeits fähig gewesen war, auch wenn eine solche Störung nicht stets mit deutlichen Ein s chränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit verbunden sein muss . Ausser dem stellt sich die Frage, weshalb Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung erst nach Verfügungs erlass diagnostiziert e . Andererseits legt e er aber ausführ lich dar, warum bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vorliege . Ferner bestätigte Dr. A.___ indirekt die Diagnose, in dem er die depressive Verstimmung vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufop ferung nei genden Persönlichkeitsentwicklung mit Belastungsmomenten bereits seit der Kindheit und Jugendzeit sah und eine erschwerte Persönlichkeitsent wicklung feststellte , hingegen als Diagnose eine mittelgradige depressive Epi sode nannte

(vgl. vorstehend E.

3.5).

Bei dieser Sachlage erscheint es zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ohne Weite rungen einfach verneinen durfte, zumal sie hierzu auch keine weiteren Abklä rung en veranlasste.

Soweit die Beschwerdegegnerin auf psychosoziale Faktoren (Arbeitssituation mi t Mehrarbeit und Zeitdruck) hinwies (vgl. Urk. 2 S. 2) , ist festzuhalten, dass soweit psychosoziale Faktoren für sich allein direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sind, keine Krankheit im Sinne der Invalidenversiche rung vor liegt . Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Ge sundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unab hängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgern ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundes ge richts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2).

Vorliegend legte Dr. Z.___ aber bereits in seinem Bericht zuhanden der Taggeldversicherung vom 27. August 2013 dar , dass auch aufgrund der Primärpersönlichkeit der Be schwerdeführerin

mit einer hohe n Leistungsorientie rung und einem hohen Grad an Perfektionis mus eher von einer schlechten Prognose auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.1) und führte in seinem Bericht vom 20. März 2014 noch deutlicher aus, dass die bei der

Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen nicht auf die aktuelle Arbeits platzsituation zurückzuführen seien (vgl.

vorstehend

E.

3.3).

Auch Dr. A.___

verneinte in seinem Gut achten einen Zusammenhang zwischen psychosozialen Faktoren und der attes tierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wies darauf hin, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien ( Urk. 13 /1 S. 12 Ziff. 10 ).

Hinzu kommt, dass die medizinischen Berichte von Dr. Z.___

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vor gelegt wurden (vgl. Urk. 7/15 und Urk. 7/25). Ebenfalls sind keine Hinweise da für vor handen, dass die Beschwerdegegnerin anderweitige Abklärungen getätigt hätte.

Schliess lich lässt sich auch gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ , wel che s zwar nach Erlass der streitigen Verfügung, welche die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 E. 1b), erstellt wurde und ak tuell

eine mittelgradige depressive Episode

- zeitweise gar schwere Episode ohne psy chotische Symptome - ausweist (vgl. vorstehend E. 3.5) , der beschwerdegegne rische Standpunkt nicht einfach

aufrecht erhalten, wonach kein invalidisie ren der Gesundheitsschaden ausgewiesen sei .

Es liesse sich vielmehr

der Schluss ziehen, dass es sich bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode um einen länger andauernden Zustand hand le (seit März 2012) , welcher gege benenfalls entgegen der eingangs dargelegten Rechtsprechung invalidisierend im

Sinne ei nes verselbständigten Gesundheitsschadens sein könnte (vgl. vor stehend E. 4.1), weshalb es einer eingehende n Abklärung bedarf . 4.3

Vo r diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit sagen, dass bei der B eschwerdeführerin kein i nvalidenversi che rungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden vorliegt. Ob ein solcher vor liegt und wie er sich leistungsbegründend auswirkt, wird die Beschwerdegegne rin

zu prüfen haben , die ihren Abklärungspflichten gemäss Art 43 ATSG nicht rechts genüglich nachgekommen ist .

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie angefochtene Verfü gung

vom

15. April 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversi cherungs anstalt

des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese , nach er folgten Ab klärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der an waltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag errechnet sich angesichts der Instruktion, der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-27), der etwa fünfzehn- und siebenseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugespro che nen Beträgen.

Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Eingabe vom 3. September 2014 gel tend gemachte Aufwand von 29.30 Stunden und Fr. 263.70 Barauslagen (Urk. 14 ) ist hingegen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von 14.80 Stunden für die Beschwerdeschrift und 6.50 Stunden für die Replik als überhöht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler