Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___ liess sich 1994 in der Schweiz nieder, gebar im Jahr 1995 einen Sohn und war hernach hauptsächlich Hausfrau (Urk. 10/6/1, 10/6/3, 10/6/5 und 10/9). Am 3 0. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit 2001 bestehendes Rückenleiden bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozi alver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/11), liess einen Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 10/9) und liess sie poly dis zi plinär durch das Institut Y.___, begutachten (Gut achten vom 1 5. Oktober 2013, Urk. 10/ 29). Mit Vorbescheid vom 1 1. November 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 10/32). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Dezember 2013 (Urk. 10/36), ergänzt am 1 3. Januar 2014 (Urk. 10/42) sowie am 1 0. März 2014 (Urk. 10/46), Einwand. Mit Verfügung vom 2 4. April 2014 vereinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 10/50 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess füh rung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2 7. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2014 zur Kennt nis gebracht. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2015 wurde den Parteien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) zu äussern (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwer degegnerin erging am 8. Okto ber 2015 (Urk. 15), jene der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 (Urk. 17). Am 26 . Oktober 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der jewei ligen Gegen partei in Kenntnis gesetzt (Urk. 2 0).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzu h alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis verfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliess liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7
G emäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren gemäss BGE 141 V 281 nicht per se ihren Be weis wert . Vielmehr ist im Rahmen einer ge samthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer An wen d ung auf die nunmehr mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforde rung en ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admini stra tiven und/oder gerichtli chen Sachver stän digen gutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nich
t. Je nach Abklärungstiefe und - dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Oktober 2013 auf den Standpunkt, der bei der Beschwerdeführerin vorhandene Gesundheitsschaden habe weder Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit noch auf ihren Aufgabenbereich. Sowohl für Haushalts arbeiten als auch für jegliche angepasste Hilfstätigkeit bestehe eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Fehlende Ausbildung und Deutsch kennt nisse seien invaliditätsfremde Faktoren. Eine Persönlichkeits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht dokumentiert und der behandelnde Psychiater habe keinen Bericht eingereicht (Urk. 2 S. 2).
Mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) ändere sich nichts am Ergebnis ihrer Verfügung, denn die Beschwerdeführerin sei bisher nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe das verordnete Antide pres sivum zwischenzeitlich sogar abgesetzt,
weshalb der Leidensdruck nicht als erheblich zu betrachten sei. Ferner habe sie sich bei der gynäkologischen Begut achtung wenig kooperativ und wenig motiviert zur Klärung von Verständi gungs fragen gezeigt. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 15). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, im MEDAS-Gutachten sei eine Per sönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der Beg r ündung verneint worden, dass sie vor der Erkrankung normal sozialisiert und voll leis tungsfähig gewesen sei. Sie weise laut Gutachten Berufserfahrung als Mitarbei terin in einem Nachtclub auf. Sie habe jedoch in ihrem Heimatland nie und nach ihrer Einreise im Jahr 1994 als Tänzerin gearbeitet. V on einer normalen Sozia lisation mit voller Leistungsfähigkeit könne bei ihrer Vorgeschichte nicht ge sprochen werden.
Auch reiche i hre geistige Leistungsfähigkeit gemäss der Auf fassung ihres Hausarztes nicht aus, um im Berufsleben überhaupt mithalten zu können . Sie sei neuropsychologisch zu begutachten (Urk. 1 S. 3 f.).
In ihrer Eingabe vom 2 0. Oktober 2015 führte sie aus, Dr.
med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe nebst der somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) eine mittelgradige depressive Episode mit so ma tischen Beschwerden diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at te stiert (Urk. 17 S. 1-2). Auch unter der bisherigen Rechtsprechung sei eine Rück weisung an die Vorinstanz angezeigt, da sich das MEDAS-Gutachten trotz fest ge stelltem mehrjährigem chronifiziertem Krankheitsverlauf mit sozialem Rückzug nicht zur Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit äussere und die Frage der geistigen Leistungsfähigkeit völlig ausser Acht gelassen habe (Urk. 17 S. 2). Die neue Rechtsprechung erfordere ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne ei ner Ge samtbetrachtung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens. Dies sei bis jetzt nie gemacht worden. Eine erneute Begutachtung dränge sich gera dezu auf (Urk. 17 S. 2-3). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, diagnosti zierte am 2 6. November 2007 muskulo-skelettale
Thoraxschmerzen links, eine leichte Pulmonal-Insuffizienz, einen sporadischen Nikotinkonsum sowie einen Status nach einer pauci-bacillären Lungentuberkulose. Er hielt fest, die Be schwerdeführerin treibe nicht regelmässig Sport, weil sie wegen Haushalt und Erziehung keine Zeit mehr habe. Er hoffe aber, dass sie von den guten erhobe nen Befunden beruhigt sei und auch den Mut habe, wieder etwas Ausgleichs sport zu betreiben (Urk. 10/11/27-28). 3.2
Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 2. Oktober 2009 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an chronischen, thorakolumbalen Rückenschmerzen, wobei sie klinisch ohne neurologische Ausfälle seien und MR-tomographisch be i unauffälliger Bildgebung weder eine Nervenkompression noch fortgeschrit tene degenerative Veränderungen nachweisbar gewesen seien (Urk. 10/11/22 -24). 3.3
Dr. med. C.___, Gynäkologie und Geburtshilfe, gab am 2 0. September 2010 an, nachdem die Beschwerdeführerin ab April 2009 mit fünf Zyklen Lu crin
behandelt worden sei, hätten sich die subjektiven Beschwerden seitens der Endo metriose gebessert und auch objektiv lägen keine pathologischen Befunde vor. Die Beschwerdeführerin klage nun erneut über Schmerzen in der linken Nieren loge . Er denke an eine Hydronephrose (Urk. 10/11/17). 3. 4
Die Ärztin des Spitals E.___ führte am 9. November 2010 aus, die Be schwerdeführerin lehne die vorgeschlagene Ovarektomie mit gleichzeitiger Urete rozystoneostomie bei linksseitigem Ureterbefall nach wie vor ab (Urk. 10/11/13). Dem Bericht des Spitals E.___ vom 2. Februar 2011 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bei deutlicher Harnabflussstörung links eine Pigtail -Einlage. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt impera tiv die Pigtail -Ent fernung verlangt habe, habe man sie trotz fehlender medizi nischer Indikation durchgeführt (Urk. 10/11/11-12). 3.5
In seine m Bericht vom 1 8. Januar 2012 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Urologie, aus, es bestehe weiterhin eine aktive Endometriose, welche unter anderem den linken Ureter (Harnleiter) einnehme und eine Abflussbehinderung verursache. Falls nichts unternommen werde, sei mit einer Verschlechterung der Funktion zu rechnen, jedoch stehe der immer noch latente Kinderwunsch der Beschwerdeführerin einer operativen Sanierung entgegen (Urk. 10/11/37). Am
19. Januar 2012 erfolgte eine retrograde Pigtaileinlage links (Urk. 10/11/34).
Am
1 2. Juli 2012 wurde eine Verstopfung des Pigtailkatheters beobachtet, wes wegen
dies er gleichentags operativ ersetzt wurde (Urk. 10/11/31-33). 3.6
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/1): - chronische, thorakolumbale Rückenschmerzen ohne sensomotorische be ziehungsweise neurologische Ausfälle - belastungsabhängig exazerbierend / Dysbalance, bestehend seit min destens 2001 - Endometriose (seit mindestens 2007) des linken Ovars mit Übergreifen auf den linken Ureter und konsekutiver Stenosierung mit Harnabfluss störung links mit Nierenfunktionsstörung - invalidisierende Dysmenorrhoebeschwerden wegen jahrelang vorhan dener extragenitaler Endometriose - Präkordialgien bei psychosozialer Belastungssituation, leichte Pulmonal-Insuffizienz seit 1996 - psychoorganisches Syndrom. Dr. G.___ führte aus, die Rückenschmerzen hätten bis dato weder physiothera peutisch noch medikamentös genügend gelindert werden können, sodass die Beschwerdeführerin bei ihren Haushaltsarbeiten etwa nach einer halben Stunde immer wieder unfreiwillige Pausen einlegen müsse. Entsprechend seien häufige Positionswechsel notwendig und das Heben schwerer Lasten sei nicht schmerz frei möglich. Ebenfalls zu vermeiden seien repetitive Bewegungen sowie Tä tig keiten in Zwangshaltungen. Zumutbar sei ihr die Tätigkeit als Hausfrau seit dem 1 5. Januar 2007 noch zu 50 % bei freier individueller Zeiteinteilung (Urk. 10/11/2-3).
3.7
Am 15. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 10/29). Das Y.___ -Gut achten basierte auf einer allgemeininter nistischen, einer psy chiatrischen, einer rheumatologischen, einer gynäkologi schen, einer kardiologischen und einer urologi schen Untersuchung (Urk. 10/29/2 und Urk. 10/29/6 ff.). Die Gut achter stützten sich auf die anläss lich der Unter suchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhan denen Akten sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Konklusion des Gut achtens ist im Rahmen eines multidiszipli nären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die Y.___ -Gutachter keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/29/22). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), der anhaltenden somatofor men Schmerz stö rung (ICD-10:
F45.4), dem chronischen thorako-lumbospondy logenen
Schmerz syndrom (ICD-10: M54.5), dem chronischen zervikospondylo genen Sy n drom (ICD-10: M53.1), der Endometriosis
genitals
externa mit Befall der linken Adnexe und Adhäsionen zum Sigma und retrozervikal, den chroni schen Tho rax schmerzen links, differentialdiagnostisch muskulo-skelettal, sowie dem Status
nach Lungentuberkulose zu (Urk. 10/29/22-23). Aus allgemeininter nisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mangels allgemeininternistischer Diag nosen nicht eingeschränkt (Urk. 10/29/7).
Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich laut Gutachten depressive Ver stimmungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, etwas verminderter Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme und Schlafstö rungen so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Rücken schmerzen, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunden nicht hinrei chend objektivieren lasse. Zudem bestünden deutlich ausgeprägte emotionale und psychosoziale Be las tungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund, drei gescheiterten Bezieh ungen und in der zweiten Beziehung einem gewalttägigen Mann sowie auch einer finanziell nicht einfachen Situation durch die Abhän gigkeit von der Sozial hilfe (Urk. 10/29/10). Weder die leichte depressive Episode noch die somato forme Schmerzstörung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Schwere Konzen trationsstörungen bestünden nicht und es liege keine schwere psychische Stö rung vor, welche theoretisch therapeutisch nicht m ehr angegan gen werden könnte . Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausge schöpft. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug, doch habe sie durchaus we nige Kontakte, so zu ihrem Sohn, ihrem Ex-Mann und offenbar zum Kollegen, der sie zur Unter suchung nach Basel begleitet habe. Vielleicht bestünden etwas abhängige Per sönlichkeitszüge, jedoch nicht ausreichend für die Diagnose einer Persönlich keits störung . Gegen eine solche spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung doch auch normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Be schwerden zugemutet werden, einer ihren körperlichen Ein schränkungen ange passten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschrän kung nachzugehen (Urk. 10/29/11).
D ie
rheumatologische Gutachter in führte aus, sowohl radiologisch als auch kern s pintomographisch zeige sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild ein unauffälliger altersentspreche nder Befund. Bei der aktuellen Untersuchung finde sich eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloliga men tä ren Überlastungsreaktionen sowie eine leichte Verkürzung der Schulter-Nacken muskulatur . Währenddem die Beschwerdeführerin im Rahmen der klini schen Untersuchung eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule demonstriere, lasse sich eine solche bei unbewuss ten Be we gungen nicht beobachten. Die Zeichen nach Waddell, welche für eine psychi sche Überlagerung sprächen, seien gegeben. So gebe die Beschwerdefüh rerin bei der Überprüfung des Lasègue im Liegen beidseits ab 50 Grad starke Schmerzen im Lumbalbereich an, die Überprüfung des Lasègue im Langsitz sei hingegen unauffällig (Urk. 10/29/14).
Aufgrund ihres Habitus sowie der diskre ten degene rativen Veränderungen im Zervikalbereich seien der Beschwerdefüh rerin schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mit telschwere Tätig keiten wie diejenige als Hausfrau bestehe hingegen eine unein geschränkte Arbeits fähigkeit
(Urk. 10/29/14-15) .
Die gynäkologische Gutachterin hielt fest, aus gynäkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, allerdings könne die Beschwerdeführerin während der Menstruation keine körperlich schwere Arbeit leisten. Die Endo me triosetherapie sei nicht optimal ausgeschöpft, eine Blutungsfreiheit sei anzu stre ben (Urk. 10/29/17).
Im kardiologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin be richte über langjährige Thoraxschmerzen . Aufgrund des Schmerzcharakters und der Schilderungen der Beschwerdeführerin handle es sich am ehesten um muskulo-skelettale
Thoraxschmerzen . Eindeutige belastungsabhängige Be schwer d en oder typisch kardial e Beschwerden bestünden keine. Die Thora xschmerzen seien permanent vorhanden und hätten sich unter Belastung res pektive danach nicht geändert. Daher sei von einer langjährigen chronischen thorakalen Schmerz symptomatik mit extrakardialem Ursprung auszugehen. Rein kardial be stehe infolgedessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwer de führerin sei jedoch aufgrund ihrer eingeschränkten körperlichen Leistungs fähig keit aktuell formal in einer körperlich mittelschwer bis schwer belastenden Tätig keit nicht einsetzbar. Den Belastungstest habe sie wegen Er müdung der Beine bei 90 Watt vorzeitig beendet (Urk. 10/29/19-20).
Dem urologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, es zeige sich bei liegender Ureterkatheterschiene links ein nahezu unauffälliges Ergebnis. Aus urologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei schweren Arbeiten bestünden indes aufgrund der in situ liegenden Ureterkatheterschienen ein schränkende Schmerzen. Tätigkeiten zum Beispiel im Reinigungsbereich seien aber möglich. Durch die halbjährlichen Wechsel der Ureterkatheterschienen komme es zu Krankheitstagen, welche jedoch insgesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 10/29/21-22).
Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Y.___ -Gutachter zum Schluss, aus Sicht des Bewegungsapparates, an welchem sowohl klinisch als auch bildgebend nur diskrete Befunde zu erheben gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin einzig aufgrund der geringgradig verminderten Bel astbarkeit der Wirbelsäule nur bei körperlich schwere n Tätigkeiten eingeschränkt. Rein kardial bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aufgrund der Dekonditionierung seien keine belastenden Tätigkeiten umsetzbar . Aus gynäkologischer und urologischer Sicht seien trotz Endometriose mit Dysmenorrhoe und Ureterbefall keine Befunde zu erheben gewesen, welche die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflussen würden. Auch aus allgemeininternistischer oder anderweitiger somatischer Sicht lägen keine einschränkenden Befunde oder Diagnosen vor (Urk. 10/29/23).
Aus psy chia tri scher Sicht bestehe trotz der leichten Einschränkung auf der affektiven Ebene sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeitskriterien für die Willensan strengung, trotz subjektiv empfundener Beschwerden einer Tätigkeit uneinge schränkt nach zu gehen, seien gegeben. Zusammenfassend resultiere aus interdis ziplinärer Sicht, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Gleiches gelte für den Haushaltsbereich. Auch im Verlauf könne keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden (Urk. 10/29/24). Es sei lediglich eine allgemeine Dekonditionierung festzustellen (Urk. 10/29/24-25).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), erachtete das Y.___ -Gutachten als beweis kräftig (Stellungnahme vom 29.
Oktober 201 3, Urk. 10/31/3-4). 3.8
Dem Bericht von Dr. Z.___
vom 1 2. Oktober 2015 ist zu entnehmen, die Be schwerdeführerin habe über eine Verschlimmerung ihrer Situation in den letz ten
Monaten berichtet. Sie habe nach ihren eigenen Angaben nur wenig soziale Kon takte, sei misstrauisch geworden, sei vergesslich, könne sich nicht konzent rieren und leide unter Alpträumen mit Nachtschwitzen. Dr. Z.___ hielt in der Beschreibung des Psychostatus fest, die Beschwerdeführerin sei bedrückt wegen ihrer Vergangenheit und ihrer aktuellen Situation. Auf der Depressionsskala zeigten sich ein Interesseverlust, eine erhöhte Müdigkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl mit Angstperspektive und Schlafstörungen mit Morgentief. Sie sei psychomotorisch ruhig und nicht suizidal. Dr. Z.___ diagn ostizierte eine lang anhaltende Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung vorwiegend anderer Ge fühle (Sorgen, Ärger, depressive Anteile; ICD-10: F43.23), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10: F32.11) sowie eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Er hielt fest, die Be schwer deführerin sei zurzeit aufgrund ihrer Vorgeschichte mit chronifizierten Schmerzen sowie der Verschlechterung des psychischen Zustands zu 100 % krank geschrieben. Einen Aufenthalt in einer Klinik lehne sie wegen ihrer Ängste ab (Urk. 18/3). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten, auf welches die IV-Stelle abstellte, erfüllt die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutach ten (vgl. vorstehende E.
1.6). Dass die Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht für leichte und mittelschwere Tätigkeiten inklusive Haushaltsarbeit nicht einge schränkt ist, ist angesichts der nur diskreten rheumatologischen Be funde, der un auf fälligen urologischen, kardiologischen und allgemeininternis tischen Be fund e und bei der sich vor allem während der Menstruation schmerz haft aus wirkenden Endometriose
nachvollziehbar. In Übereinstimmung damit hatte die Beschwerdeführerin laut dem Bericht des Spitals E.___ vom 2. Februar 2011 damals angegeben, sie nehme nur während der Menstruation Schmerz mittel ein (Urk. 10/11/11) . 4.2
Bezüglich des psychiatrischen Teils des Gutachtens machte die Beschwerde führerin sinngemäss geltend, sie leide zudem möglicherweise an einer invalidi sie renden Persönlichkeitsstöru ng (Urk. 1 S. 3 f.) . Im Gutachten wurden jedoch ledig lich a bhängige Persönlichkeitszüge erhoben, welche aber nicht ausreichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 10/29/ 11) .
A uch der behan delnde Psychiater diagnostizierte keine Persönlichkeitsstörung (Urk. 18/3 S. 2). 4.3
4.3.1
Gemäss dem Y.___ - Gutachten leidet die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten depressiven Episode (Urk. 10/ 29/10). Strittig und zu prüfen ist, ob die diagnosti zierten psychischen Leid en eine Invalidität begründen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe andauernde Schmerzen und sie sei sehr
krank. Die Schmerzen seien über dem Herz, im Rücken, in den Nieren und Endo metriose-Beschwerden (Urk. 10/29/6). Zum Teil habe sie auch in den Bei nen und im vorderen Kopf Schmerzen (Urk. 10/29/8).
Sie stehe etwa um halb neun oder neun Uhr auf und gehe abends um neun oder halb zehn Uhr schla fen. Tagsüber sei sie praktisch immer zuhause und bleibe meistens liegen. Sie habe praktisch keine Kontakte mit anderen Leuten und sei am liebsten alleine. Die leichten Haushaltsarbeiten könne sie selber erledigen. Manchmal koche sie. Die Wäsche mache sie mit Hilfe des Sohnes, welcher diese in den Keller und wieder hoch trage. Einkäufe erle dige ihr Sohn oder ihr Ex-Mann (Urk. 10/29/6). Schlafen könne sie nur dank einer Schlaftablette (Urk. 10/29/8). 4.3.2
Anlässlich d er Y.___ -Begutachtung zeigte die Beschwerdeführerin eine wenig auf fällige Psychomotorik bei depressiver Stimmung. Der affektive Kontakt war in des herstellbar und die Vigilanz war ungestört. Abgesehen davon, dass sie manch mal etwas Mühe hatte, die Lebensdaten genau anzugeben, bestanden keine
Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis (Urk. 10/29/20) .
Im Übrigen sass sie während des ganzen Gesprächs der psychi atrischen Begutachtung auf dem Stuhl und zeigte keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung (Urk. 10/29/10). Zudem bewegte sie sich während der rheumatologischen Untersuchung bei unbewussten Bewegungen - im Gegensatz zu den deutlichen Einschränkungen der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit im Rah men der Untersuchungssituation - völlig frei (Urk. 10/29/13). Insge samt ist nach dem Gesagten von einer maximal durchschnittlichen Ausprägung der di ag nose relevanten Befunde und Symptome auszugehen (vgl. B G E 141 V 281 E. 4.3.1.1) . 4. 3 .3
Ausschlaggebender Indikator, welcher gegen eine durch die somatoforme Schmerz störung bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit spricht, sind die nach wie vor bestehenden Behandlungsoptionen. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nic ht mehr angehbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten liegt keine schwere psychische Störung vor, welche aller Voraussicht nach therapeutisch nicht mehr günstig beeinflusst werden könnte . Die therapeutischen Möglichkeiten sind laut Gutachten nicht ausgeschöpft
(Urk. 10/29/11).
Als mögliche Behandlungsmassnahme wurde bei spielsweise eine regelmässige antidepressive Medikation gesehen, allenfalls zusätz lich die regel mässige Einnahme eines sedierenden und schmerz modu lie renden Antide pressi vums auf die Nacht (Urk. 10/29/12). Eine regelmässige anti depressive Me dika tio n sollte sich laut den Gutachtern auch schmerzmodulierend günstig aus wirken (Urk. 10/29/24). Angesichts des Fehlens der Schwere der psy chischen Störung laut psychiatrischer Einschätzung sowie angesichts dessen, dass die Behand lungs optionen noch keineswegs ausgeschöpft wurden, ist nicht von ei ner invalidisie renden Störung auszugehen. 4. 3 .4
Die körperlichen Begleiterkrankungen der Beschwerdeführerin sind nicht schwer . Vielmehr bestehen aus rheumatologischer Sicht nur diskrete objektive Befunde (vgl. Urk. 10/ 29/14) und auch die übrigen Begleiterkrankungen wirken sich nur bei körperlich schweren Arbeiten einschränkend aus (vgl. E.
4.1 vorste hend) . Trotz der zusätzlich zu diagnostizierenden leichten depressiven Episode (Urk. 10/ 29/22) und einer daraus resultierenden leichten Einschränkung auf der affektiven Ebene erachteten die Y.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht aber als nicht eingeschränkt (Urk. 10/29/24).
Gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 verliert eine Depression nicht allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Kon nexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcen hem men der Faktor. Z u beachten ist jedoch, dass eine Stö rung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, auch keine Komorbidität darstellt . Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung setzt selbst bei einer mittel schweren Depression in der Regel voraus, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resis tent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015, E.
4.4 mit Hinweisen) .
Von einer konsequenten Depressionstherapie kann bis anhin nicht ausgegangen werden. I nsoweit – wie auch bezüglich der dominanten somatoformen Schmer z störung (vgl. vorstehende E.
4.3.3) - fehlt es an einer optimalen und nach halti gen Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Urk. 10/ 29/24), zumal sich die Beschwerdeführerin bis zum Untersuchungszeit punkt nie in psychiatri sche Be handlung begeben (Urk. 10/29/8) und sie das ihr verschriebene Antide pressi vum abgesetzt hatte (Urk. 10/29/10). Der diag nostizierten leichten de pressiven Episode kann daher keine invalidisierende Wir kung zuerkannt wer den. Damit ist sie weder für sich betrachtet noch im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung als ressourcenmindernd zu berücksich tigen.
4. 3 .5
Bezüglich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurden abhängige Persön lichkeitszüge erhoben, welche aber nicht ausreichten für die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung (Urk. 10/29/11 und vorstehende E.
4.2). D ie Be schwerde füh rerin ist leicht depressiv. Entsprechend war ihr Antrieb bei der Untersuchung her abgesetzt und sie wies eine erhöhte Ermüdbarkeit auf. Dies jedoch bei erhal tener Intentio nalität. Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren über eine intakte Reali tätsprüfung und Urteilsbildung. Sie gab zwar an, sehr wenige Kon takte zu ha ben, wies jedoch eine erhaltene Beziehungsfähigkeit auf. Auch be standen keine Hin weise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impuls kon trollstörung . Die Selbst wertregulation war ebenfalls erhalten und die Abwehr me chanismen waren unauffällig (Urk. 10/29/10). Auf die gynäkologische Gut ach terin wirkte die Be schwerdeführerin zudem agil und leistungsfähig (Urk. 10/29/17).
Damit ist grund sätzlich von bestehenden Ressour cen auszu gehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) . 4.3.6
Was den sozialen Kontext betrifft (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so besteht zwar ein deutlicher sozialer Rück zug, die Beschwerdeführerin verfüg t aber weiterhin über zentrale Kontakte. So lebt sie mit ihrem Sohn zusam men und pflegt auch Kon takt zum Ex-Mann, welcher ihr hilft. Vom Sohn wird sie ebenfalls unterstützt, beispielsweise durch seine Mitarbeit im Haushalt . Des Weiteren wurde sie auf der Zugreise zur Un tersuchung nach Bas el von einem Kollegen begleitet, sodass sie insgesamt von verschiedenen Personen in ihrem sozialen Netzwerk Unter stützung erhält (Urk. 10/29/ 6, Urk. 10/29/11). 4. 3 .7
Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist nach ihren Schilderungen tief und steht grundsätzlich in angemessenem Verhältnis zu r von ihr geltend ge machten Arbeitsunfä higkeit. Hingegen war die Beschwerdeführerin bis zur Y.___ - Begutachtung vom 9. Juli 2013 nie in psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/29/8).
Das ihr verschriebene Antidepressivum setzte sie ab (Urk. 10/29/10). Dass das Aktivitätsniveau auch bei adäquater Behandlung weiterhin tief b lie b e, steht jedoch nicht fest. Das Unter bleiben der angezeigten Behandlung lässt gleichzeitig auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E.
4.4.1 und 4.4.2). 4. 3 .8
Gesamthaft betrachtet resultiert auch aus der somatoformen Schmerzstörung bei maximal mittelgradiger Ausprägung und bestehenden Behandlungsoptionen keine inva lidisierend e Arbeitsunfähigkeit. Somit ist keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 4.4
Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, sie sie neuropsychologisch zu be gutachten (Urk. 1 S. 4) . Bei der Y.___ - Begutachtung fanden sich jedoch keine Hin weise au f neuropsychologische Störungen.
Generell kann einem testmässi gen
Er fassen der Psychopathologie nur ergänzende Funktion beigemessen wer den; aus schlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symp tomerfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesge richts 9C_44/2007 vom 7. April 2008, E.
3.2 mit Hinweisen). Da anlässlich der psy chia trischen Unter suchung Aufmerksamkeit und Auffassung wie erwähnt intakt er schienen und - abgesehen von „manchmal etwas Mühe“, die Lebens daten genau anzugeben - auch keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen vorla gen (Urk. 10/29/20), ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy cholo gi scher Testver fah ren nicht zu be anstanden.
4.5
Der Hausarzt Dr. G.___ hielt die Beschwerdeführerin für im Haus halt nur zu 50 % leistungsfähig (E.
3.6 vorstehend). In Bezug auf Berichte von Hausärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztper sonen bezieh ungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Aus dem Bericht von Dr. G.___ ist ersichtlich, dass er die von der Beschwerde führerin angegebene Pausenbedürftigkeit (Urk. 10/11/2 unten) ohne kritische Wür digung als gegeben erachtete und zudem auch invaliditätsfremde Faktoren wie die schlechte schulische Ausbildung berücksichtigte (Urk. 10/ 11/3).
Seiner Beur tei lung ist daher nicht zu folgen.
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom
12. Oktober 2015 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch nannte er zur Begründung unter anderem eine Verschlechterung des psych ischen Zustands (Urk. 18/3 S. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war.
Für den massgebenden Zeitraum lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ keine rele van ten Angaben entnehmen. Er vermag somit keine Zweif e l am Y.___ -Gutachten zu erwecken. Den übrigen Berichten der behandelnden Ärzte (E. 3.1 bis 3.5 vor stehend) sind keine besonderen Beschränkungen für die Haushalttätigkeit zu entnehmen . 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der soma tischen Beeinträchtigung körperlich belastende Tätigkeiten nicht zugemutet werden können. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und somit auch allgemeine Haushaltarbeiten sind ihr hingegen zumutbar. Ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in Beruf oder Haushalt liegt nicht vor. 5.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heitsfall einer körperlich schweren Tätigkeit nachgehen würd e. Somit - und da auch im Haushalt keine Einschränkung besteht –
bewirkt der Gesund heits schaden weder eine Erwerbseinbusse noch führt er zu einer rentenrelevanten Einschränkung im Haushalt. Daher beträgt der Invaliditätsgrad 0 Prozent, wobei die Status frage offen ge lassen werden kann. Demnach hat die Beschwerde füh rerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wes wegen die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
6.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten un entgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht (GSVGer). 6.2
Mit Kostennote vom 2 0. Oktober 2015 machte der unentgeltliche Rechtsver tre ter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 11,75 Stunden und Fr. 88.50 Barauslagen geltend (Urk. 19). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis zum 2 0. Oktober 201 5. Rechtsanwalt Beat Muralt wurde indes vom hiesigen Gericht nur für das vorliegende Verfah ren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechts ver tre ter der Beschwerdeführerin bestellt (vgl. Urk. 11). Daher sind nur seine Auf wände ab dem 2 5. April 2014 (Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung, Urk. 2 S. 1) im Umfang von 8,25 Stunden zu entschädigen. Welcher Anteil der geltend gemachten Barauslagen auf die Zeit des Beschwer de ver fah rens entfällt, ist nicht ersichtlich. Da der Zeitaufwand ungefähr zu 30 Prozent auf das Verwaltungsverfahren und zu 70 Prozent auf das Beschwerde verfahren entfiel, ist bei den Barauslagen vom selben Verhältnis auszugehen. Somit sind sie auf 70 Prozent beziehungsweise auf Fr. 61.95 zu kürzen (0,7 x Fr. 88.50). Der verbleibende Aufwand ist m it Ausnahme des geltend gemachten Stunden ansatzes von Fr. 240.-- angesichts der Bede utung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses angemessen . Daraus resultiert bei einem Aufwand von 5,5 Stunden zu m für bis Ende 2014 getätigten Aufwand gerichtsüblichen Stunden an satz von Fr. 200.-- (entsprechend Fr. 1‘ 100 .--)
sowie einem Aufwand von 2,75 Stunden zum praxisgemäss für ab dem 1. Januar 2015 getätigten Auf wand geltenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (entsprechend Fr. 605.--) eine Ent schädigung von Fr. 1‘908.3 0 (Fr. 1‘705.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 61.95
und Mehrwert steuer von 8 %) .
In diesem Umfang ist der unent geltli che Rechts vertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, wird mit Fr. 1'908.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Muralt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 5. Oktober 2013, Urk. 10/ 29). Mit Vorbescheid vom 1 1. November 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 10/32). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Dezember 2013 (Urk. 10/36), ergänzt am 1 3. Januar 2014 (Urk. 10/42) sowie am 1 0. März 2014 (Urk. 10/46), Einwand. Mit Verfügung vom 2 4. April 2014 vereinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 10/50 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein.
E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzu h alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis verfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliess liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.7 G emäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren gemäss BGE 141 V 281 nicht per se ihren Be weis wert . Vielmehr ist im Rahmen einer ge samthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer An wen d ung auf die nunmehr mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforde rung en ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admini stra tiven und/oder gerichtli chen Sachver stän digen gutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nich
t. Je nach Abklärungstiefe und - dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 2.
E. 2 7. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2014 zur Kennt nis gebracht. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2015 wurde den Parteien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) zu äussern (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwer degegnerin erging am 8. Okto ber 2015 (Urk. 15), jene der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 (Urk. 17). Am 26 . Oktober 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der jewei ligen Gegen partei in Kenntnis gesetzt (Urk. 2 0).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Oktober 2013 auf den Standpunkt, der bei der Beschwerdeführerin vorhandene Gesundheitsschaden habe weder Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit noch auf ihren Aufgabenbereich. Sowohl für Haushalts arbeiten als auch für jegliche angepasste Hilfstätigkeit bestehe eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Fehlende Ausbildung und Deutsch kennt nisse seien invaliditätsfremde Faktoren. Eine Persönlichkeits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht dokumentiert und der behandelnde Psychiater habe keinen Bericht eingereicht (Urk. 2 S. 2).
Mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) ändere sich nichts am Ergebnis ihrer Verfügung, denn die Beschwerdeführerin sei bisher nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe das verordnete Antide pres sivum zwischenzeitlich sogar abgesetzt,
weshalb der Leidensdruck nicht als erheblich zu betrachten sei. Ferner habe sie sich bei der gynäkologischen Begut achtung wenig kooperativ und wenig motiviert zur Klärung von Verständi gungs fragen gezeigt. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 15).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, im MEDAS-Gutachten sei eine Per sönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der Beg r ündung verneint worden, dass sie vor der Erkrankung normal sozialisiert und voll leis tungsfähig gewesen sei. Sie weise laut Gutachten Berufserfahrung als Mitarbei terin in einem Nachtclub auf. Sie habe jedoch in ihrem Heimatland nie und nach ihrer Einreise im Jahr 1994 als Tänzerin gearbeitet. V on einer normalen Sozia lisation mit voller Leistungsfähigkeit könne bei ihrer Vorgeschichte nicht ge sprochen werden.
Auch reiche i hre geistige Leistungsfähigkeit gemäss der Auf fassung ihres Hausarztes nicht aus, um im Berufsleben überhaupt mithalten zu können . Sie sei neuropsychologisch zu begutachten (Urk. 1 S. 3 f.).
In ihrer Eingabe vom 2 0. Oktober 2015 führte sie aus, Dr.
med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe nebst der somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) eine mittelgradige depressive Episode mit so ma tischen Beschwerden diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at te stiert (Urk. 17 S. 1-2). Auch unter der bisherigen Rechtsprechung sei eine Rück weisung an die Vorinstanz angezeigt, da sich das MEDAS-Gutachten trotz fest ge stelltem mehrjährigem chronifiziertem Krankheitsverlauf mit sozialem Rückzug nicht zur Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit äussere und die Frage der geistigen Leistungsfähigkeit völlig ausser Acht gelassen habe (Urk. 17 S. 2). Die neue Rechtsprechung erfordere ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne ei ner Ge samtbetrachtung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens. Dies sei bis jetzt nie gemacht worden. Eine erneute Begutachtung dränge sich gera dezu auf (Urk. 17 S. 2-3). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, diagnosti zierte am 2 6. November 2007 muskulo-skelettale
Thoraxschmerzen links, eine leichte Pulmonal-Insuffizienz, einen sporadischen Nikotinkonsum sowie einen Status nach einer pauci-bacillären Lungentuberkulose. Er hielt fest, die Be schwerdeführerin treibe nicht regelmässig Sport, weil sie wegen Haushalt und Erziehung keine Zeit mehr habe. Er hoffe aber, dass sie von den guten erhobe nen Befunden beruhigt sei und auch den Mut habe, wieder etwas Ausgleichs sport zu betreiben (Urk. 10/11/27-28). 3.2
Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 2. Oktober 2009 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an chronischen, thorakolumbalen Rückenschmerzen, wobei sie klinisch ohne neurologische Ausfälle seien und MR-tomographisch be i unauffälliger Bildgebung weder eine Nervenkompression noch fortgeschrit tene degenerative Veränderungen nachweisbar gewesen seien (Urk. 10/11/22 -24). 3.3
Dr. med. C.___, Gynäkologie und Geburtshilfe, gab am 2 0. September 2010 an, nachdem die Beschwerdeführerin ab April 2009 mit fünf Zyklen Lu crin
behandelt worden sei, hätten sich die subjektiven Beschwerden seitens der Endo metriose gebessert und auch objektiv lägen keine pathologischen Befunde vor. Die Beschwerdeführerin klage nun erneut über Schmerzen in der linken Nieren loge . Er denke an eine Hydronephrose (Urk. 10/11/17). 3. 4
Die Ärztin des Spitals E.___ führte am 9. November 2010 aus, die Be schwerdeführerin lehne die vorgeschlagene Ovarektomie mit gleichzeitiger Urete rozystoneostomie bei linksseitigem Ureterbefall nach wie vor ab (Urk. 10/11/13). Dem Bericht des Spitals E.___ vom 2. Februar 2011 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bei deutlicher Harnabflussstörung links eine Pigtail -Einlage. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt impera tiv die Pigtail -Ent fernung verlangt habe, habe man sie trotz fehlender medizi nischer Indikation durchgeführt (Urk. 10/11/11-12). 3.5
In seine m Bericht vom 1 8. Januar 2012 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Urologie, aus, es bestehe weiterhin eine aktive Endometriose, welche unter anderem den linken Ureter (Harnleiter) einnehme und eine Abflussbehinderung verursache. Falls nichts unternommen werde, sei mit einer Verschlechterung der Funktion zu rechnen, jedoch stehe der immer noch latente Kinderwunsch der Beschwerdeführerin einer operativen Sanierung entgegen (Urk. 10/11/37). Am
19. Januar 2012 erfolgte eine retrograde Pigtaileinlage links (Urk. 10/11/34).
Am
1 2. Juli 2012 wurde eine Verstopfung des Pigtailkatheters beobachtet, wes wegen
dies er gleichentags operativ ersetzt wurde (Urk. 10/11/31-33). 3.6
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/1): - chronische, thorakolumbale Rückenschmerzen ohne sensomotorische be ziehungsweise neurologische Ausfälle - belastungsabhängig exazerbierend / Dysbalance, bestehend seit min destens 2001 - Endometriose (seit mindestens 2007) des linken Ovars mit Übergreifen auf den linken Ureter und konsekutiver Stenosierung mit Harnabfluss störung links mit Nierenfunktionsstörung - invalidisierende Dysmenorrhoebeschwerden wegen jahrelang vorhan dener extragenitaler Endometriose - Präkordialgien bei psychosozialer Belastungssituation, leichte Pulmonal-Insuffizienz seit 1996 - psychoorganisches Syndrom. Dr. G.___ führte aus, die Rückenschmerzen hätten bis dato weder physiothera peutisch noch medikamentös genügend gelindert werden können, sodass die Beschwerdeführerin bei ihren Haushaltsarbeiten etwa nach einer halben Stunde immer wieder unfreiwillige Pausen einlegen müsse. Entsprechend seien häufige Positionswechsel notwendig und das Heben schwerer Lasten sei nicht schmerz frei möglich. Ebenfalls zu vermeiden seien repetitive Bewegungen sowie Tä tig keiten in Zwangshaltungen. Zumutbar sei ihr die Tätigkeit als Hausfrau seit dem 1 5. Januar 2007 noch zu 50 % bei freier individueller Zeiteinteilung (Urk. 10/11/2-3).
3.7
Am 15. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 10/29). Das Y.___ -Gut achten basierte auf einer allgemeininter nistischen, einer psy chiatrischen, einer rheumatologischen, einer gynäkologi schen, einer kardiologischen und einer urologi schen Untersuchung (Urk. 10/29/2 und Urk. 10/29/6 ff.). Die Gut achter stützten sich auf die anläss lich der Unter suchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhan denen Akten sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Konklusion des Gut achtens ist im Rahmen eines multidiszipli nären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die Y.___ -Gutachter keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/29/22). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), der anhaltenden somatofor men Schmerz stö rung (ICD-10:
F45.4), dem chronischen thorako-lumbospondy logenen
Schmerz syndrom (ICD-10: M54.5), dem chronischen zervikospondylo genen Sy n drom (ICD-10: M53.1), der Endometriosis
genitals
externa mit Befall der linken Adnexe und Adhäsionen zum Sigma und retrozervikal, den chroni schen Tho rax schmerzen links, differentialdiagnostisch muskulo-skelettal, sowie dem Status
nach Lungentuberkulose zu (Urk. 10/29/22-23). Aus allgemeininter nisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mangels allgemeininternistischer Diag nosen nicht eingeschränkt (Urk. 10/29/7).
Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich laut Gutachten depressive Ver stimmungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, etwas verminderter Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme und Schlafstö rungen so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Rücken schmerzen, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunden nicht hinrei chend objektivieren lasse. Zudem bestünden deutlich ausgeprägte emotionale und psychosoziale Be las tungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund, drei gescheiterten Bezieh ungen und in der zweiten Beziehung einem gewalttägigen Mann sowie auch einer finanziell nicht einfachen Situation durch die Abhän gigkeit von der Sozial hilfe (Urk. 10/29/10). Weder die leichte depressive Episode noch die somato forme Schmerzstörung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Schwere Konzen trationsstörungen bestünden nicht und es liege keine schwere psychische Stö rung vor, welche theoretisch therapeutisch nicht m ehr angegan gen werden könnte . Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausge schöpft. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug, doch habe sie durchaus we nige Kontakte, so zu ihrem Sohn, ihrem Ex-Mann und offenbar zum Kollegen, der sie zur Unter suchung nach Basel begleitet habe. Vielleicht bestünden etwas abhängige Per sönlichkeitszüge, jedoch nicht ausreichend für die Diagnose einer Persönlich keits störung . Gegen eine solche spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung doch auch normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Be schwerden zugemutet werden, einer ihren körperlichen Ein schränkungen ange passten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschrän kung nachzugehen (Urk. 10/29/11).
D ie
rheumatologische Gutachter in führte aus, sowohl radiologisch als auch kern s pintomographisch zeige sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild ein unauffälliger altersentspreche nder Befund. Bei der aktuellen Untersuchung finde sich eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloliga men tä ren Überlastungsreaktionen sowie eine leichte Verkürzung der Schulter-Nacken muskulatur . Währenddem die Beschwerdeführerin im Rahmen der klini schen Untersuchung eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule demonstriere, lasse sich eine solche bei unbewuss ten Be we gungen nicht beobachten. Die Zeichen nach Waddell, welche für eine psychi sche Überlagerung sprächen, seien gegeben. So gebe die Beschwerdefüh rerin bei der Überprüfung des Lasègue im Liegen beidseits ab 50 Grad starke Schmerzen im Lumbalbereich an, die Überprüfung des Lasègue im Langsitz sei hingegen unauffällig (Urk. 10/29/14).
Aufgrund ihres Habitus sowie der diskre ten degene rativen Veränderungen im Zervikalbereich seien der Beschwerdefüh rerin schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mit telschwere Tätig keiten wie diejenige als Hausfrau bestehe hingegen eine unein geschränkte Arbeits fähigkeit
(Urk. 10/29/14-15) .
Die gynäkologische Gutachterin hielt fest, aus gynäkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, allerdings könne die Beschwerdeführerin während der Menstruation keine körperlich schwere Arbeit leisten. Die Endo me triosetherapie sei nicht optimal ausgeschöpft, eine Blutungsfreiheit sei anzu stre ben (Urk. 10/29/17).
Im kardiologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin be richte über langjährige Thoraxschmerzen . Aufgrund des Schmerzcharakters und der Schilderungen der Beschwerdeführerin handle es sich am ehesten um muskulo-skelettale
Thoraxschmerzen . Eindeutige belastungsabhängige Be schwer d en oder typisch kardial e Beschwerden bestünden keine. Die Thora xschmerzen seien permanent vorhanden und hätten sich unter Belastung res pektive danach nicht geändert. Daher sei von einer langjährigen chronischen thorakalen Schmerz symptomatik mit extrakardialem Ursprung auszugehen. Rein kardial be stehe infolgedessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwer de führerin sei jedoch aufgrund ihrer eingeschränkten körperlichen Leistungs fähig keit aktuell formal in einer körperlich mittelschwer bis schwer belastenden Tätig keit nicht einsetzbar. Den Belastungstest habe sie wegen Er müdung der Beine bei 90 Watt vorzeitig beendet (Urk. 10/29/19-20).
Dem urologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, es zeige sich bei liegender Ureterkatheterschiene links ein nahezu unauffälliges Ergebnis. Aus urologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei schweren Arbeiten bestünden indes aufgrund der in situ liegenden Ureterkatheterschienen ein schränkende Schmerzen. Tätigkeiten zum Beispiel im Reinigungsbereich seien aber möglich. Durch die halbjährlichen Wechsel der Ureterkatheterschienen komme es zu Krankheitstagen, welche jedoch insgesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 10/29/21-22).
Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Y.___ -Gutachter zum Schluss, aus Sicht des Bewegungsapparates, an welchem sowohl klinisch als auch bildgebend nur diskrete Befunde zu erheben gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin einzig aufgrund der geringgradig verminderten Bel astbarkeit der Wirbelsäule nur bei körperlich schwere n Tätigkeiten eingeschränkt. Rein kardial bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aufgrund der Dekonditionierung seien keine belastenden Tätigkeiten umsetzbar . Aus gynäkologischer und urologischer Sicht seien trotz Endometriose mit Dysmenorrhoe und Ureterbefall keine Befunde zu erheben gewesen, welche die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflussen würden. Auch aus allgemeininternistischer oder anderweitiger somatischer Sicht lägen keine einschränkenden Befunde oder Diagnosen vor (Urk. 10/29/23).
Aus psy chia tri scher Sicht bestehe trotz der leichten Einschränkung auf der affektiven Ebene sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeitskriterien für die Willensan strengung, trotz subjektiv empfundener Beschwerden einer Tätigkeit uneinge schränkt nach zu gehen, seien gegeben. Zusammenfassend resultiere aus interdis ziplinärer Sicht, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Gleiches gelte für den Haushaltsbereich. Auch im Verlauf könne keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden (Urk. 10/29/24). Es sei lediglich eine allgemeine Dekonditionierung festzustellen (Urk. 10/29/24-25).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), erachtete das Y.___ -Gutachten als beweis kräftig (Stellungnahme vom 29.
Oktober 201 3, Urk. 10/31/3-4). 3.8
Dem Bericht von Dr. Z.___
vom 1 2. Oktober 2015 ist zu entnehmen, die Be schwerdeführerin habe über eine Verschlimmerung ihrer Situation in den letz ten
Monaten berichtet. Sie habe nach ihren eigenen Angaben nur wenig soziale Kon takte, sei misstrauisch geworden, sei vergesslich, könne sich nicht konzent rieren und leide unter Alpträumen mit Nachtschwitzen. Dr. Z.___ hielt in der Beschreibung des Psychostatus fest, die Beschwerdeführerin sei bedrückt wegen ihrer Vergangenheit und ihrer aktuellen Situation. Auf der Depressionsskala zeigten sich ein Interesseverlust, eine erhöhte Müdigkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl mit Angstperspektive und Schlafstörungen mit Morgentief. Sie sei psychomotorisch ruhig und nicht suizidal. Dr. Z.___ diagn ostizierte eine lang anhaltende Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung vorwiegend anderer Ge fühle (Sorgen, Ärger, depressive Anteile; ICD-10: F43.23), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10: F32.11) sowie eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Er hielt fest, die Be schwer deführerin sei zurzeit aufgrund ihrer Vorgeschichte mit chronifizierten Schmerzen sowie der Verschlechterung des psychischen Zustands zu 100 % krank geschrieben. Einen Aufenthalt in einer Klinik lehne sie wegen ihrer Ängste ab (Urk. 18/3). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten, auf welches die IV-Stelle abstellte, erfüllt die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutach ten (vgl. vorstehende E.
1.6). Dass die Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht für leichte und mittelschwere Tätigkeiten inklusive Haushaltsarbeit nicht einge schränkt ist, ist angesichts der nur diskreten rheumatologischen Be funde, der un auf fälligen urologischen, kardiologischen und allgemeininternis tischen Be fund e und bei der sich vor allem während der Menstruation schmerz haft aus wirkenden Endometriose
nachvollziehbar. In Übereinstimmung damit hatte die Beschwerdeführerin laut dem Bericht des Spitals E.___ vom 2. Februar 2011 damals angegeben, sie nehme nur während der Menstruation Schmerz mittel ein (Urk. 10/11/11) . 4.2
Bezüglich des psychiatrischen Teils des Gutachtens machte die Beschwerde führerin sinngemäss geltend, sie leide zudem möglicherweise an einer invalidi sie renden Persönlichkeitsstöru ng (Urk. 1 S. 3 f.) . Im Gutachten wurden jedoch ledig lich a bhängige Persönlichkeitszüge erhoben, welche aber nicht ausreichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 10/29/
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten un entgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht (GSVGer).
E. 6.2 Mit Kostennote vom 2 0. Oktober 2015 machte der unentgeltliche Rechtsver tre ter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 11,75 Stunden und Fr. 88.50 Barauslagen geltend (Urk. 19). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis zum 2 0. Oktober 201 5. Rechtsanwalt Beat Muralt wurde indes vom hiesigen Gericht nur für das vorliegende Verfah ren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechts ver tre ter der Beschwerdeführerin bestellt (vgl. Urk. 11). Daher sind nur seine Auf wände ab dem 2 5. April 2014 (Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung, Urk. 2 S. 1) im Umfang von 8,25 Stunden zu entschädigen. Welcher Anteil der geltend gemachten Barauslagen auf die Zeit des Beschwer de ver fah rens entfällt, ist nicht ersichtlich. Da der Zeitaufwand ungefähr zu 30 Prozent auf das Verwaltungsverfahren und zu 70 Prozent auf das Beschwerde verfahren entfiel, ist bei den Barauslagen vom selben Verhältnis auszugehen. Somit sind sie auf 70 Prozent beziehungsweise auf Fr. 61.95 zu kürzen (0,7 x Fr. 88.50). Der verbleibende Aufwand ist m it Ausnahme des geltend gemachten Stunden ansatzes von Fr. 240.-- angesichts der Bede utung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses angemessen . Daraus resultiert bei einem Aufwand von 5,5 Stunden zu m für bis Ende 2014 getätigten Aufwand gerichtsüblichen Stunden an satz von Fr. 200.-- (entsprechend Fr. 1‘ 100 .--)
sowie einem Aufwand von 2,75 Stunden zum praxisgemäss für ab dem 1. Januar 2015 getätigten Auf wand geltenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (entsprechend Fr. 605.--) eine Ent schädigung von Fr. 1‘908.3 0 (Fr. 1‘705.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 61.95
und Mehrwert steuer von 8 %) .
In diesem Umfang ist der unent geltli che Rechts vertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, wird mit Fr. 1'908.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Muralt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 8 ATSG) sind.
E. 11 ) .
A uch der behan delnde Psychiater diagnostizierte keine Persönlichkeitsstörung (Urk. 18/3 S. 2). 4.3
4.3.1
Gemäss dem Y.___ - Gutachten leidet die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten depressiven Episode (Urk. 10/ 29/10). Strittig und zu prüfen ist, ob die diagnosti zierten psychischen Leid en eine Invalidität begründen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe andauernde Schmerzen und sie sei sehr
krank. Die Schmerzen seien über dem Herz, im Rücken, in den Nieren und Endo metriose-Beschwerden (Urk. 10/29/6). Zum Teil habe sie auch in den Bei nen und im vorderen Kopf Schmerzen (Urk. 10/29/8).
Sie stehe etwa um halb neun oder neun Uhr auf und gehe abends um neun oder halb zehn Uhr schla fen. Tagsüber sei sie praktisch immer zuhause und bleibe meistens liegen. Sie habe praktisch keine Kontakte mit anderen Leuten und sei am liebsten alleine. Die leichten Haushaltsarbeiten könne sie selber erledigen. Manchmal koche sie. Die Wäsche mache sie mit Hilfe des Sohnes, welcher diese in den Keller und wieder hoch trage. Einkäufe erle dige ihr Sohn oder ihr Ex-Mann (Urk. 10/29/6). Schlafen könne sie nur dank einer Schlaftablette (Urk. 10/29/8). 4.3.2
Anlässlich d er Y.___ -Begutachtung zeigte die Beschwerdeführerin eine wenig auf fällige Psychomotorik bei depressiver Stimmung. Der affektive Kontakt war in des herstellbar und die Vigilanz war ungestört. Abgesehen davon, dass sie manch mal etwas Mühe hatte, die Lebensdaten genau anzugeben, bestanden keine
Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis (Urk. 10/29/20) .
Im Übrigen sass sie während des ganzen Gesprächs der psychi atrischen Begutachtung auf dem Stuhl und zeigte keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung (Urk. 10/29/10). Zudem bewegte sie sich während der rheumatologischen Untersuchung bei unbewussten Bewegungen - im Gegensatz zu den deutlichen Einschränkungen der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit im Rah men der Untersuchungssituation - völlig frei (Urk. 10/29/13). Insge samt ist nach dem Gesagten von einer maximal durchschnittlichen Ausprägung der di ag nose relevanten Befunde und Symptome auszugehen (vgl. B G E 141 V 281 E. 4.3.1.1) . 4. 3 .3
Ausschlaggebender Indikator, welcher gegen eine durch die somatoforme Schmerz störung bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit spricht, sind die nach wie vor bestehenden Behandlungsoptionen. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nic ht mehr angehbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten liegt keine schwere psychische Störung vor, welche aller Voraussicht nach therapeutisch nicht mehr günstig beeinflusst werden könnte . Die therapeutischen Möglichkeiten sind laut Gutachten nicht ausgeschöpft
(Urk. 10/29/11).
Als mögliche Behandlungsmassnahme wurde bei spielsweise eine regelmässige antidepressive Medikation gesehen, allenfalls zusätz lich die regel mässige Einnahme eines sedierenden und schmerz modu lie renden Antide pressi vums auf die Nacht (Urk. 10/29/12). Eine regelmässige anti depressive Me dika tio n sollte sich laut den Gutachtern auch schmerzmodulierend günstig aus wirken (Urk. 10/29/24). Angesichts des Fehlens der Schwere der psy chischen Störung laut psychiatrischer Einschätzung sowie angesichts dessen, dass die Behand lungs optionen noch keineswegs ausgeschöpft wurden, ist nicht von ei ner invalidisie renden Störung auszugehen. 4. 3 .4
Die körperlichen Begleiterkrankungen der Beschwerdeführerin sind nicht schwer . Vielmehr bestehen aus rheumatologischer Sicht nur diskrete objektive Befunde (vgl. Urk. 10/ 29/14) und auch die übrigen Begleiterkrankungen wirken sich nur bei körperlich schweren Arbeiten einschränkend aus (vgl. E.
4.1 vorste hend) . Trotz der zusätzlich zu diagnostizierenden leichten depressiven Episode (Urk. 10/ 29/22) und einer daraus resultierenden leichten Einschränkung auf der affektiven Ebene erachteten die Y.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht aber als nicht eingeschränkt (Urk. 10/29/24).
Gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 verliert eine Depression nicht allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Kon nexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcen hem men der Faktor. Z u beachten ist jedoch, dass eine Stö rung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, auch keine Komorbidität darstellt . Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung setzt selbst bei einer mittel schweren Depression in der Regel voraus, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resis tent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015, E.
4.4 mit Hinweisen) .
Von einer konsequenten Depressionstherapie kann bis anhin nicht ausgegangen werden. I nsoweit – wie auch bezüglich der dominanten somatoformen Schmer z störung (vgl. vorstehende E.
4.3.3) - fehlt es an einer optimalen und nach halti gen Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Urk. 10/ 29/24), zumal sich die Beschwerdeführerin bis zum Untersuchungszeit punkt nie in psychiatri sche Be handlung begeben (Urk. 10/29/8) und sie das ihr verschriebene Antide pressi vum abgesetzt hatte (Urk. 10/29/10). Der diag nostizierten leichten de pressiven Episode kann daher keine invalidisierende Wir kung zuerkannt wer den. Damit ist sie weder für sich betrachtet noch im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung als ressourcenmindernd zu berücksich tigen.
4. 3 .5
Bezüglich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurden abhängige Persön lichkeitszüge erhoben, welche aber nicht ausreichten für die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung (Urk. 10/29/11 und vorstehende E.
4.2). D ie Be schwerde füh rerin ist leicht depressiv. Entsprechend war ihr Antrieb bei der Untersuchung her abgesetzt und sie wies eine erhöhte Ermüdbarkeit auf. Dies jedoch bei erhal tener Intentio nalität. Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren über eine intakte Reali tätsprüfung und Urteilsbildung. Sie gab zwar an, sehr wenige Kon takte zu ha ben, wies jedoch eine erhaltene Beziehungsfähigkeit auf. Auch be standen keine Hin weise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impuls kon trollstörung . Die Selbst wertregulation war ebenfalls erhalten und die Abwehr me chanismen waren unauffällig (Urk. 10/29/10). Auf die gynäkologische Gut ach terin wirkte die Be schwerdeführerin zudem agil und leistungsfähig (Urk. 10/29/17).
Damit ist grund sätzlich von bestehenden Ressour cen auszu gehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) . 4.3.6
Was den sozialen Kontext betrifft (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so besteht zwar ein deutlicher sozialer Rück zug, die Beschwerdeführerin verfüg t aber weiterhin über zentrale Kontakte. So lebt sie mit ihrem Sohn zusam men und pflegt auch Kon takt zum Ex-Mann, welcher ihr hilft. Vom Sohn wird sie ebenfalls unterstützt, beispielsweise durch seine Mitarbeit im Haushalt . Des Weiteren wurde sie auf der Zugreise zur Un tersuchung nach Bas el von einem Kollegen begleitet, sodass sie insgesamt von verschiedenen Personen in ihrem sozialen Netzwerk Unter stützung erhält (Urk. 10/29/ 6, Urk. 10/29/11). 4. 3 .7
Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist nach ihren Schilderungen tief und steht grundsätzlich in angemessenem Verhältnis zu r von ihr geltend ge machten Arbeitsunfä higkeit. Hingegen war die Beschwerdeführerin bis zur Y.___ - Begutachtung vom 9. Juli 2013 nie in psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/29/8).
Das ihr verschriebene Antidepressivum setzte sie ab (Urk. 10/29/10). Dass das Aktivitätsniveau auch bei adäquater Behandlung weiterhin tief b lie b e, steht jedoch nicht fest. Das Unter bleiben der angezeigten Behandlung lässt gleichzeitig auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E.
4.4.1 und 4.4.2). 4. 3 .8
Gesamthaft betrachtet resultiert auch aus der somatoformen Schmerzstörung bei maximal mittelgradiger Ausprägung und bestehenden Behandlungsoptionen keine inva lidisierend e Arbeitsunfähigkeit. Somit ist keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 4.4
Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, sie sie neuropsychologisch zu be gutachten (Urk. 1 S. 4) . Bei der Y.___ - Begutachtung fanden sich jedoch keine Hin weise au f neuropsychologische Störungen.
Generell kann einem testmässi gen
Er fassen der Psychopathologie nur ergänzende Funktion beigemessen wer den; aus schlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symp tomerfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesge richts 9C_44/2007 vom 7. April 2008, E.
3.2 mit Hinweisen). Da anlässlich der psy chia trischen Unter suchung Aufmerksamkeit und Auffassung wie erwähnt intakt er schienen und - abgesehen von „manchmal etwas Mühe“, die Lebens daten genau anzugeben - auch keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen vorla gen (Urk. 10/29/20), ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy cholo gi scher Testver fah ren nicht zu be anstanden.
4.5
Der Hausarzt Dr. G.___ hielt die Beschwerdeführerin für im Haus halt nur zu 50 % leistungsfähig (E.
3.6 vorstehend). In Bezug auf Berichte von Hausärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztper sonen bezieh ungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Aus dem Bericht von Dr. G.___ ist ersichtlich, dass er die von der Beschwerde führerin angegebene Pausenbedürftigkeit (Urk. 10/11/2 unten) ohne kritische Wür digung als gegeben erachtete und zudem auch invaliditätsfremde Faktoren wie die schlechte schulische Ausbildung berücksichtigte (Urk. 10/ 11/3).
Seiner Beur tei lung ist daher nicht zu folgen.
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom
12. Oktober 2015 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch nannte er zur Begründung unter anderem eine Verschlechterung des psych ischen Zustands (Urk. 18/3 S. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war.
Für den massgebenden Zeitraum lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ keine rele van ten Angaben entnehmen. Er vermag somit keine Zweif e l am Y.___ -Gutachten zu erwecken. Den übrigen Berichten der behandelnden Ärzte (E. 3.1 bis 3.5 vor stehend) sind keine besonderen Beschränkungen für die Haushalttätigkeit zu entnehmen . 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der soma tischen Beeinträchtigung körperlich belastende Tätigkeiten nicht zugemutet werden können. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und somit auch allgemeine Haushaltarbeiten sind ihr hingegen zumutbar. Ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in Beruf oder Haushalt liegt nicht vor. 5.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heitsfall einer körperlich schweren Tätigkeit nachgehen würd e. Somit - und da auch im Haushalt keine Einschränkung besteht –
bewirkt der Gesund heits schaden weder eine Erwerbseinbusse noch führt er zu einer rentenrelevanten Einschränkung im Haushalt. Daher beträgt der Invaliditätsgrad 0 Prozent, wobei die Status frage offen ge lassen werden kann. Demnach hat die Beschwerde füh rerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wes wegen die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00567 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___ liess sich 1994 in der Schweiz nieder, gebar im Jahr 1995 einen Sohn und war hernach hauptsächlich Hausfrau (Urk. 10/6/1, 10/6/3, 10/6/5 und 10/9). Am 3 0. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit 2001 bestehendes Rückenleiden bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozi alver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/11), liess einen Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 10/9) und liess sie poly dis zi plinär durch das Institut Y.___, begutachten (Gut achten vom 1 5. Oktober 2013, Urk. 10/ 29). Mit Vorbescheid vom 1 1. November 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 10/32). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Dezember 2013 (Urk. 10/36), ergänzt am 1 3. Januar 2014 (Urk. 10/42) sowie am 1 0. März 2014 (Urk. 10/46), Einwand. Mit Verfügung vom 2 4. April 2014 vereinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 10/50 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess füh rung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
2 7. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2014 zur Kennt nis gebracht. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2015 wurde den Parteien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) zu äussern (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwer degegnerin erging am 8. Okto ber 2015 (Urk. 15), jene der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 (Urk. 17). Am 26 . Oktober 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der jewei ligen Gegen partei in Kenntnis gesetzt (Urk. 2 0).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzu h alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis verfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliess liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Be urteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7
G emäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren gemäss BGE 141 V 281 nicht per se ihren Be weis wert . Vielmehr ist im Rahmen einer ge samthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer An wen d ung auf die nunmehr mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforde rung en ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admini stra tiven und/oder gerichtli chen Sachver stän digen gutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nich
t. Je nach Abklärungstiefe und - dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Oktober 2013 auf den Standpunkt, der bei der Beschwerdeführerin vorhandene Gesundheitsschaden habe weder Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit noch auf ihren Aufgabenbereich. Sowohl für Haushalts arbeiten als auch für jegliche angepasste Hilfstätigkeit bestehe eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Fehlende Ausbildung und Deutsch kennt nisse seien invaliditätsfremde Faktoren. Eine Persönlichkeits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht dokumentiert und der behandelnde Psychiater habe keinen Bericht eingereicht (Urk. 2 S. 2).
Mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) ändere sich nichts am Ergebnis ihrer Verfügung, denn die Beschwerdeführerin sei bisher nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe das verordnete Antide pres sivum zwischenzeitlich sogar abgesetzt,
weshalb der Leidensdruck nicht als erheblich zu betrachten sei. Ferner habe sie sich bei der gynäkologischen Begut achtung wenig kooperativ und wenig motiviert zur Klärung von Verständi gungs fragen gezeigt. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 15). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, im MEDAS-Gutachten sei eine Per sönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der Beg r ündung verneint worden, dass sie vor der Erkrankung normal sozialisiert und voll leis tungsfähig gewesen sei. Sie weise laut Gutachten Berufserfahrung als Mitarbei terin in einem Nachtclub auf. Sie habe jedoch in ihrem Heimatland nie und nach ihrer Einreise im Jahr 1994 als Tänzerin gearbeitet. V on einer normalen Sozia lisation mit voller Leistungsfähigkeit könne bei ihrer Vorgeschichte nicht ge sprochen werden.
Auch reiche i hre geistige Leistungsfähigkeit gemäss der Auf fassung ihres Hausarztes nicht aus, um im Berufsleben überhaupt mithalten zu können . Sie sei neuropsychologisch zu begutachten (Urk. 1 S. 3 f.).
In ihrer Eingabe vom 2 0. Oktober 2015 führte sie aus, Dr.
med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe nebst der somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) eine mittelgradige depressive Episode mit so ma tischen Beschwerden diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at te stiert (Urk. 17 S. 1-2). Auch unter der bisherigen Rechtsprechung sei eine Rück weisung an die Vorinstanz angezeigt, da sich das MEDAS-Gutachten trotz fest ge stelltem mehrjährigem chronifiziertem Krankheitsverlauf mit sozialem Rückzug nicht zur Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit äussere und die Frage der geistigen Leistungsfähigkeit völlig ausser Acht gelassen habe (Urk. 17 S. 2). Die neue Rechtsprechung erfordere ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne ei ner Ge samtbetrachtung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens. Dies sei bis jetzt nie gemacht worden. Eine erneute Begutachtung dränge sich gera dezu auf (Urk. 17 S. 2-3). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, diagnosti zierte am 2 6. November 2007 muskulo-skelettale
Thoraxschmerzen links, eine leichte Pulmonal-Insuffizienz, einen sporadischen Nikotinkonsum sowie einen Status nach einer pauci-bacillären Lungentuberkulose. Er hielt fest, die Be schwerdeführerin treibe nicht regelmässig Sport, weil sie wegen Haushalt und Erziehung keine Zeit mehr habe. Er hoffe aber, dass sie von den guten erhobe nen Befunden beruhigt sei und auch den Mut habe, wieder etwas Ausgleichs sport zu betreiben (Urk. 10/11/27-28). 3.2
Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 2. Oktober 2009 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an chronischen, thorakolumbalen Rückenschmerzen, wobei sie klinisch ohne neurologische Ausfälle seien und MR-tomographisch be i unauffälliger Bildgebung weder eine Nervenkompression noch fortgeschrit tene degenerative Veränderungen nachweisbar gewesen seien (Urk. 10/11/22 -24). 3.3
Dr. med. C.___, Gynäkologie und Geburtshilfe, gab am 2 0. September 2010 an, nachdem die Beschwerdeführerin ab April 2009 mit fünf Zyklen Lu crin
behandelt worden sei, hätten sich die subjektiven Beschwerden seitens der Endo metriose gebessert und auch objektiv lägen keine pathologischen Befunde vor. Die Beschwerdeführerin klage nun erneut über Schmerzen in der linken Nieren loge . Er denke an eine Hydronephrose (Urk. 10/11/17). 3. 4
Die Ärztin des Spitals E.___ führte am 9. November 2010 aus, die Be schwerdeführerin lehne die vorgeschlagene Ovarektomie mit gleichzeitiger Urete rozystoneostomie bei linksseitigem Ureterbefall nach wie vor ab (Urk. 10/11/13). Dem Bericht des Spitals E.___ vom 2. Februar 2011 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bei deutlicher Harnabflussstörung links eine Pigtail -Einlage. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt impera tiv die Pigtail -Ent fernung verlangt habe, habe man sie trotz fehlender medizi nischer Indikation durchgeführt (Urk. 10/11/11-12). 3.5
In seine m Bericht vom 1 8. Januar 2012 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Urologie, aus, es bestehe weiterhin eine aktive Endometriose, welche unter anderem den linken Ureter (Harnleiter) einnehme und eine Abflussbehinderung verursache. Falls nichts unternommen werde, sei mit einer Verschlechterung der Funktion zu rechnen, jedoch stehe der immer noch latente Kinderwunsch der Beschwerdeführerin einer operativen Sanierung entgegen (Urk. 10/11/37). Am
19. Januar 2012 erfolgte eine retrograde Pigtaileinlage links (Urk. 10/11/34).
Am
1 2. Juli 2012 wurde eine Verstopfung des Pigtailkatheters beobachtet, wes wegen
dies er gleichentags operativ ersetzt wurde (Urk. 10/11/31-33). 3.6
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/1): - chronische, thorakolumbale Rückenschmerzen ohne sensomotorische be ziehungsweise neurologische Ausfälle - belastungsabhängig exazerbierend / Dysbalance, bestehend seit min destens 2001 - Endometriose (seit mindestens 2007) des linken Ovars mit Übergreifen auf den linken Ureter und konsekutiver Stenosierung mit Harnabfluss störung links mit Nierenfunktionsstörung - invalidisierende Dysmenorrhoebeschwerden wegen jahrelang vorhan dener extragenitaler Endometriose - Präkordialgien bei psychosozialer Belastungssituation, leichte Pulmonal-Insuffizienz seit 1996 - psychoorganisches Syndrom. Dr. G.___ führte aus, die Rückenschmerzen hätten bis dato weder physiothera peutisch noch medikamentös genügend gelindert werden können, sodass die Beschwerdeführerin bei ihren Haushaltsarbeiten etwa nach einer halben Stunde immer wieder unfreiwillige Pausen einlegen müsse. Entsprechend seien häufige Positionswechsel notwendig und das Heben schwerer Lasten sei nicht schmerz frei möglich. Ebenfalls zu vermeiden seien repetitive Bewegungen sowie Tä tig keiten in Zwangshaltungen. Zumutbar sei ihr die Tätigkeit als Hausfrau seit dem 1 5. Januar 2007 noch zu 50 % bei freier individueller Zeiteinteilung (Urk. 10/11/2-3).
3.7
Am 15. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 10/29). Das Y.___ -Gut achten basierte auf einer allgemeininter nistischen, einer psy chiatrischen, einer rheumatologischen, einer gynäkologi schen, einer kardiologischen und einer urologi schen Untersuchung (Urk. 10/29/2 und Urk. 10/29/6 ff.). Die Gut achter stützten sich auf die anläss lich der Unter suchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhan denen Akten sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Konklusion des Gut achtens ist im Rahmen eines multidiszipli nären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die Y.___ -Gutachter keine Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/29/22). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), der anhaltenden somatofor men Schmerz stö rung (ICD-10:
F45.4), dem chronischen thorako-lumbospondy logenen
Schmerz syndrom (ICD-10: M54.5), dem chronischen zervikospondylo genen Sy n drom (ICD-10: M53.1), der Endometriosis
genitals
externa mit Befall der linken Adnexe und Adhäsionen zum Sigma und retrozervikal, den chroni schen Tho rax schmerzen links, differentialdiagnostisch muskulo-skelettal, sowie dem Status
nach Lungentuberkulose zu (Urk. 10/29/22-23). Aus allgemeininter nisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mangels allgemeininternistischer Diag nosen nicht eingeschränkt (Urk. 10/29/7).
Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich laut Gutachten depressive Ver stimmungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, etwas verminderter Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme und Schlafstö rungen so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Rücken schmerzen, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunden nicht hinrei chend objektivieren lasse. Zudem bestünden deutlich ausgeprägte emotionale und psychosoziale Be las tungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund, drei gescheiterten Bezieh ungen und in der zweiten Beziehung einem gewalttägigen Mann sowie auch einer finanziell nicht einfachen Situation durch die Abhän gigkeit von der Sozial hilfe (Urk. 10/29/10). Weder die leichte depressive Episode noch die somato forme Schmerzstörung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Schwere Konzen trationsstörungen bestünden nicht und es liege keine schwere psychische Stö rung vor, welche theoretisch therapeutisch nicht m ehr angegan gen werden könnte . Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausge schöpft. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug, doch habe sie durchaus we nige Kontakte, so zu ihrem Sohn, ihrem Ex-Mann und offenbar zum Kollegen, der sie zur Unter suchung nach Basel begleitet habe. Vielleicht bestünden etwas abhängige Per sönlichkeitszüge, jedoch nicht ausreichend für die Diagnose einer Persönlich keits störung . Gegen eine solche spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung doch auch normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Be schwerden zugemutet werden, einer ihren körperlichen Ein schränkungen ange passten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschrän kung nachzugehen (Urk. 10/29/11).
D ie
rheumatologische Gutachter in führte aus, sowohl radiologisch als auch kern s pintomographisch zeige sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild ein unauffälliger altersentspreche nder Befund. Bei der aktuellen Untersuchung finde sich eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloliga men tä ren Überlastungsreaktionen sowie eine leichte Verkürzung der Schulter-Nacken muskulatur . Währenddem die Beschwerdeführerin im Rahmen der klini schen Untersuchung eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule demonstriere, lasse sich eine solche bei unbewuss ten Be we gungen nicht beobachten. Die Zeichen nach Waddell, welche für eine psychi sche Überlagerung sprächen, seien gegeben. So gebe die Beschwerdefüh rerin bei der Überprüfung des Lasègue im Liegen beidseits ab 50 Grad starke Schmerzen im Lumbalbereich an, die Überprüfung des Lasègue im Langsitz sei hingegen unauffällig (Urk. 10/29/14).
Aufgrund ihres Habitus sowie der diskre ten degene rativen Veränderungen im Zervikalbereich seien der Beschwerdefüh rerin schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mit telschwere Tätig keiten wie diejenige als Hausfrau bestehe hingegen eine unein geschränkte Arbeits fähigkeit
(Urk. 10/29/14-15) .
Die gynäkologische Gutachterin hielt fest, aus gynäkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, allerdings könne die Beschwerdeführerin während der Menstruation keine körperlich schwere Arbeit leisten. Die Endo me triosetherapie sei nicht optimal ausgeschöpft, eine Blutungsfreiheit sei anzu stre ben (Urk. 10/29/17).
Im kardiologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin be richte über langjährige Thoraxschmerzen . Aufgrund des Schmerzcharakters und der Schilderungen der Beschwerdeführerin handle es sich am ehesten um muskulo-skelettale
Thoraxschmerzen . Eindeutige belastungsabhängige Be schwer d en oder typisch kardial e Beschwerden bestünden keine. Die Thora xschmerzen seien permanent vorhanden und hätten sich unter Belastung res pektive danach nicht geändert. Daher sei von einer langjährigen chronischen thorakalen Schmerz symptomatik mit extrakardialem Ursprung auszugehen. Rein kardial be stehe infolgedessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwer de führerin sei jedoch aufgrund ihrer eingeschränkten körperlichen Leistungs fähig keit aktuell formal in einer körperlich mittelschwer bis schwer belastenden Tätig keit nicht einsetzbar. Den Belastungstest habe sie wegen Er müdung der Beine bei 90 Watt vorzeitig beendet (Urk. 10/29/19-20).
Dem urologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, es zeige sich bei liegender Ureterkatheterschiene links ein nahezu unauffälliges Ergebnis. Aus urologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei schweren Arbeiten bestünden indes aufgrund der in situ liegenden Ureterkatheterschienen ein schränkende Schmerzen. Tätigkeiten zum Beispiel im Reinigungsbereich seien aber möglich. Durch die halbjährlichen Wechsel der Ureterkatheterschienen komme es zu Krankheitstagen, welche jedoch insgesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 10/29/21-22).
Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Y.___ -Gutachter zum Schluss, aus Sicht des Bewegungsapparates, an welchem sowohl klinisch als auch bildgebend nur diskrete Befunde zu erheben gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin einzig aufgrund der geringgradig verminderten Bel astbarkeit der Wirbelsäule nur bei körperlich schwere n Tätigkeiten eingeschränkt. Rein kardial bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aufgrund der Dekonditionierung seien keine belastenden Tätigkeiten umsetzbar . Aus gynäkologischer und urologischer Sicht seien trotz Endometriose mit Dysmenorrhoe und Ureterbefall keine Befunde zu erheben gewesen, welche die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflussen würden. Auch aus allgemeininternistischer oder anderweitiger somatischer Sicht lägen keine einschränkenden Befunde oder Diagnosen vor (Urk. 10/29/23).
Aus psy chia tri scher Sicht bestehe trotz der leichten Einschränkung auf der affektiven Ebene sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeitskriterien für die Willensan strengung, trotz subjektiv empfundener Beschwerden einer Tätigkeit uneinge schränkt nach zu gehen, seien gegeben. Zusammenfassend resultiere aus interdis ziplinärer Sicht, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Gleiches gelte für den Haushaltsbereich. Auch im Verlauf könne keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden (Urk. 10/29/24). Es sei lediglich eine allgemeine Dekonditionierung festzustellen (Urk. 10/29/24-25).
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), erachtete das Y.___ -Gutachten als beweis kräftig (Stellungnahme vom 29.
Oktober 201 3, Urk. 10/31/3-4). 3.8
Dem Bericht von Dr. Z.___
vom 1 2. Oktober 2015 ist zu entnehmen, die Be schwerdeführerin habe über eine Verschlimmerung ihrer Situation in den letz ten
Monaten berichtet. Sie habe nach ihren eigenen Angaben nur wenig soziale Kon takte, sei misstrauisch geworden, sei vergesslich, könne sich nicht konzent rieren und leide unter Alpträumen mit Nachtschwitzen. Dr. Z.___ hielt in der Beschreibung des Psychostatus fest, die Beschwerdeführerin sei bedrückt wegen ihrer Vergangenheit und ihrer aktuellen Situation. Auf der Depressionsskala zeigten sich ein Interesseverlust, eine erhöhte Müdigkeit, ein vermindertes Selbst wertgefühl mit Angstperspektive und Schlafstörungen mit Morgentief. Sie sei psychomotorisch ruhig und nicht suizidal. Dr. Z.___ diagn ostizierte eine lang anhaltende Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung vorwiegend anderer Ge fühle (Sorgen, Ärger, depressive Anteile; ICD-10: F43.23), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10: F32.11) sowie eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Er hielt fest, die Be schwer deführerin sei zurzeit aufgrund ihrer Vorgeschichte mit chronifizierten Schmerzen sowie der Verschlechterung des psychischen Zustands zu 100 % krank geschrieben. Einen Aufenthalt in einer Klinik lehne sie wegen ihrer Ängste ab (Urk. 18/3). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten, auf welches die IV-Stelle abstellte, erfüllt die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutach ten (vgl. vorstehende E.
1.6). Dass die Beschwerdeführerin aus somati scher Sicht für leichte und mittelschwere Tätigkeiten inklusive Haushaltsarbeit nicht einge schränkt ist, ist angesichts der nur diskreten rheumatologischen Be funde, der un auf fälligen urologischen, kardiologischen und allgemeininternis tischen Be fund e und bei der sich vor allem während der Menstruation schmerz haft aus wirkenden Endometriose
nachvollziehbar. In Übereinstimmung damit hatte die Beschwerdeführerin laut dem Bericht des Spitals E.___ vom 2. Februar 2011 damals angegeben, sie nehme nur während der Menstruation Schmerz mittel ein (Urk. 10/11/11) . 4.2
Bezüglich des psychiatrischen Teils des Gutachtens machte die Beschwerde führerin sinngemäss geltend, sie leide zudem möglicherweise an einer invalidi sie renden Persönlichkeitsstöru ng (Urk. 1 S. 3 f.) . Im Gutachten wurden jedoch ledig lich a bhängige Persönlichkeitszüge erhoben, welche aber nicht ausreichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 10/29/ 11) .
A uch der behan delnde Psychiater diagnostizierte keine Persönlichkeitsstörung (Urk. 18/3 S. 2). 4.3
4.3.1
Gemäss dem Y.___ - Gutachten leidet die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten depressiven Episode (Urk. 10/ 29/10). Strittig und zu prüfen ist, ob die diagnosti zierten psychischen Leid en eine Invalidität begründen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe andauernde Schmerzen und sie sei sehr
krank. Die Schmerzen seien über dem Herz, im Rücken, in den Nieren und Endo metriose-Beschwerden (Urk. 10/29/6). Zum Teil habe sie auch in den Bei nen und im vorderen Kopf Schmerzen (Urk. 10/29/8).
Sie stehe etwa um halb neun oder neun Uhr auf und gehe abends um neun oder halb zehn Uhr schla fen. Tagsüber sei sie praktisch immer zuhause und bleibe meistens liegen. Sie habe praktisch keine Kontakte mit anderen Leuten und sei am liebsten alleine. Die leichten Haushaltsarbeiten könne sie selber erledigen. Manchmal koche sie. Die Wäsche mache sie mit Hilfe des Sohnes, welcher diese in den Keller und wieder hoch trage. Einkäufe erle dige ihr Sohn oder ihr Ex-Mann (Urk. 10/29/6). Schlafen könne sie nur dank einer Schlaftablette (Urk. 10/29/8). 4.3.2
Anlässlich d er Y.___ -Begutachtung zeigte die Beschwerdeführerin eine wenig auf fällige Psychomotorik bei depressiver Stimmung. Der affektive Kontakt war in des herstellbar und die Vigilanz war ungestört. Abgesehen davon, dass sie manch mal etwas Mühe hatte, die Lebensdaten genau anzugeben, bestanden keine
Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis (Urk. 10/29/20) .
Im Übrigen sass sie während des ganzen Gesprächs der psychi atrischen Begutachtung auf dem Stuhl und zeigte keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung (Urk. 10/29/10). Zudem bewegte sie sich während der rheumatologischen Untersuchung bei unbewussten Bewegungen - im Gegensatz zu den deutlichen Einschränkungen der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit im Rah men der Untersuchungssituation - völlig frei (Urk. 10/29/13). Insge samt ist nach dem Gesagten von einer maximal durchschnittlichen Ausprägung der di ag nose relevanten Befunde und Symptome auszugehen (vgl. B G E 141 V 281 E. 4.3.1.1) . 4. 3 .3
Ausschlaggebender Indikator, welcher gegen eine durch die somatoforme Schmerz störung bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit spricht, sind die nach wie vor bestehenden Behandlungsoptionen. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nic ht mehr angehbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten liegt keine schwere psychische Störung vor, welche aller Voraussicht nach therapeutisch nicht mehr günstig beeinflusst werden könnte . Die therapeutischen Möglichkeiten sind laut Gutachten nicht ausgeschöpft
(Urk. 10/29/11).
Als mögliche Behandlungsmassnahme wurde bei spielsweise eine regelmässige antidepressive Medikation gesehen, allenfalls zusätz lich die regel mässige Einnahme eines sedierenden und schmerz modu lie renden Antide pressi vums auf die Nacht (Urk. 10/29/12). Eine regelmässige anti depressive Me dika tio n sollte sich laut den Gutachtern auch schmerzmodulierend günstig aus wirken (Urk. 10/29/24). Angesichts des Fehlens der Schwere der psy chischen Störung laut psychiatrischer Einschätzung sowie angesichts dessen, dass die Behand lungs optionen noch keineswegs ausgeschöpft wurden, ist nicht von ei ner invalidisie renden Störung auszugehen. 4. 3 .4
Die körperlichen Begleiterkrankungen der Beschwerdeführerin sind nicht schwer . Vielmehr bestehen aus rheumatologischer Sicht nur diskrete objektive Befunde (vgl. Urk. 10/ 29/14) und auch die übrigen Begleiterkrankungen wirken sich nur bei körperlich schweren Arbeiten einschränkend aus (vgl. E.
4.1 vorste hend) . Trotz der zusätzlich zu diagnostizierenden leichten depressiven Episode (Urk. 10/ 29/22) und einer daraus resultierenden leichten Einschränkung auf der affektiven Ebene erachteten die Y.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht aber als nicht eingeschränkt (Urk. 10/29/24).
Gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 verliert eine Depression nicht allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Kon nexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcen hem men der Faktor. Z u beachten ist jedoch, dass eine Stö rung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, auch keine Komorbidität darstellt . Die Annahme einer invalidisierenden Wirkung setzt selbst bei einer mittel schweren Depression in der Regel voraus, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resis tent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015, E.
4.4 mit Hinweisen) .
Von einer konsequenten Depressionstherapie kann bis anhin nicht ausgegangen werden. I nsoweit – wie auch bezüglich der dominanten somatoformen Schmer z störung (vgl. vorstehende E.
4.3.3) - fehlt es an einer optimalen und nach halti gen Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Urk. 10/ 29/24), zumal sich die Beschwerdeführerin bis zum Untersuchungszeit punkt nie in psychiatri sche Be handlung begeben (Urk. 10/29/8) und sie das ihr verschriebene Antide pressi vum abgesetzt hatte (Urk. 10/29/10). Der diag nostizierten leichten de pressiven Episode kann daher keine invalidisierende Wir kung zuerkannt wer den. Damit ist sie weder für sich betrachtet noch im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung als ressourcenmindernd zu berücksich tigen.
4. 3 .5
Bezüglich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurden abhängige Persön lichkeitszüge erhoben, welche aber nicht ausreichten für die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung (Urk. 10/29/11 und vorstehende E.
4.2). D ie Be schwerde füh rerin ist leicht depressiv. Entsprechend war ihr Antrieb bei der Untersuchung her abgesetzt und sie wies eine erhöhte Ermüdbarkeit auf. Dies jedoch bei erhal tener Intentio nalität. Die Beschwerdeführerin verfügt des Weiteren über eine intakte Reali tätsprüfung und Urteilsbildung. Sie gab zwar an, sehr wenige Kon takte zu ha ben, wies jedoch eine erhaltene Beziehungsfähigkeit auf. Auch be standen keine Hin weise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impuls kon trollstörung . Die Selbst wertregulation war ebenfalls erhalten und die Abwehr me chanismen waren unauffällig (Urk. 10/29/10). Auf die gynäkologische Gut ach terin wirkte die Be schwerdeführerin zudem agil und leistungsfähig (Urk. 10/29/17).
Damit ist grund sätzlich von bestehenden Ressour cen auszu gehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) . 4.3.6
Was den sozialen Kontext betrifft (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so besteht zwar ein deutlicher sozialer Rück zug, die Beschwerdeführerin verfüg t aber weiterhin über zentrale Kontakte. So lebt sie mit ihrem Sohn zusam men und pflegt auch Kon takt zum Ex-Mann, welcher ihr hilft. Vom Sohn wird sie ebenfalls unterstützt, beispielsweise durch seine Mitarbeit im Haushalt . Des Weiteren wurde sie auf der Zugreise zur Un tersuchung nach Bas el von einem Kollegen begleitet, sodass sie insgesamt von verschiedenen Personen in ihrem sozialen Netzwerk Unter stützung erhält (Urk. 10/29/ 6, Urk. 10/29/11). 4. 3 .7
Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist nach ihren Schilderungen tief und steht grundsätzlich in angemessenem Verhältnis zu r von ihr geltend ge machten Arbeitsunfä higkeit. Hingegen war die Beschwerdeführerin bis zur Y.___ - Begutachtung vom 9. Juli 2013 nie in psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/29/8).
Das ihr verschriebene Antidepressivum setzte sie ab (Urk. 10/29/10). Dass das Aktivitätsniveau auch bei adäquater Behandlung weiterhin tief b lie b e, steht jedoch nicht fest. Das Unter bleiben der angezeigten Behandlung lässt gleichzeitig auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E.
4.4.1 und 4.4.2). 4. 3 .8
Gesamthaft betrachtet resultiert auch aus der somatoformen Schmerzstörung bei maximal mittelgradiger Ausprägung und bestehenden Behandlungsoptionen keine inva lidisierend e Arbeitsunfähigkeit. Somit ist keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 4.4
Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, sie sie neuropsychologisch zu be gutachten (Urk. 1 S. 4) . Bei der Y.___ - Begutachtung fanden sich jedoch keine Hin weise au f neuropsychologische Störungen.
Generell kann einem testmässi gen
Er fassen der Psychopathologie nur ergänzende Funktion beigemessen wer den; aus schlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symp tomerfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesge richts 9C_44/2007 vom 7. April 2008, E.
3.2 mit Hinweisen). Da anlässlich der psy chia trischen Unter suchung Aufmerksamkeit und Auffassung wie erwähnt intakt er schienen und - abgesehen von „manchmal etwas Mühe“, die Lebens daten genau anzugeben - auch keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen vorla gen (Urk. 10/29/20), ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy cholo gi scher Testver fah ren nicht zu be anstanden.
4.5
Der Hausarzt Dr. G.___ hielt die Beschwerdeführerin für im Haus halt nur zu 50 % leistungsfähig (E.
3.6 vorstehend). In Bezug auf Berichte von Hausärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztper sonen bezieh ungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Aus dem Bericht von Dr. G.___ ist ersichtlich, dass er die von der Beschwerde führerin angegebene Pausenbedürftigkeit (Urk. 10/11/2 unten) ohne kritische Wür digung als gegeben erachtete und zudem auch invaliditätsfremde Faktoren wie die schlechte schulische Ausbildung berücksichtigte (Urk. 10/ 11/3).
Seiner Beur tei lung ist daher nicht zu folgen.
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom
12. Oktober 2015 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch nannte er zur Begründung unter anderem eine Verschlechterung des psych ischen Zustands (Urk. 18/3 S. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war.
Für den massgebenden Zeitraum lassen sich dem Bericht von Dr. Z.___ keine rele van ten Angaben entnehmen. Er vermag somit keine Zweif e l am Y.___ -Gutachten zu erwecken. Den übrigen Berichten der behandelnden Ärzte (E. 3.1 bis 3.5 vor stehend) sind keine besonderen Beschränkungen für die Haushalttätigkeit zu entnehmen . 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der soma tischen Beeinträchtigung körperlich belastende Tätigkeiten nicht zugemutet werden können. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und somit auch allgemeine Haushaltarbeiten sind ihr hingegen zumutbar. Ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in Beruf oder Haushalt liegt nicht vor. 5.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Ge sund heitsfall einer körperlich schweren Tätigkeit nachgehen würd e. Somit - und da auch im Haushalt keine Einschränkung besteht –
bewirkt der Gesund heits schaden weder eine Erwerbseinbusse noch führt er zu einer rentenrelevanten Einschränkung im Haushalt. Daher beträgt der Invaliditätsgrad 0 Prozent, wobei die Status frage offen ge lassen werden kann. Demnach hat die Beschwerde füh rerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wes wegen die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
6.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten un entgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht (GSVGer). 6.2
Mit Kostennote vom 2 0. Oktober 2015 machte der unentgeltliche Rechtsver tre ter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 11,75 Stunden und Fr. 88.50 Barauslagen geltend (Urk. 19). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis zum 2 0. Oktober 201 5. Rechtsanwalt Beat Muralt wurde indes vom hiesigen Gericht nur für das vorliegende Verfah ren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechts ver tre ter der Beschwerdeführerin bestellt (vgl. Urk. 11). Daher sind nur seine Auf wände ab dem 2 5. April 2014 (Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung, Urk. 2 S. 1) im Umfang von 8,25 Stunden zu entschädigen. Welcher Anteil der geltend gemachten Barauslagen auf die Zeit des Beschwer de ver fah rens entfällt, ist nicht ersichtlich. Da der Zeitaufwand ungefähr zu 30 Prozent auf das Verwaltungsverfahren und zu 70 Prozent auf das Beschwerde verfahren entfiel, ist bei den Barauslagen vom selben Verhältnis auszugehen. Somit sind sie auf 70 Prozent beziehungsweise auf Fr. 61.95 zu kürzen (0,7 x Fr. 88.50). Der verbleibende Aufwand ist m it Ausnahme des geltend gemachten Stunden ansatzes von Fr. 240.-- angesichts der Bede utung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses angemessen . Daraus resultiert bei einem Aufwand von 5,5 Stunden zu m für bis Ende 2014 getätigten Aufwand gerichtsüblichen Stunden an satz von Fr. 200.-- (entsprechend Fr. 1‘ 100 .--)
sowie einem Aufwand von 2,75 Stunden zum praxisgemäss für ab dem 1. Januar 2015 getätigten Auf wand geltenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (entsprechend Fr. 605.--) eine Ent schädigung von Fr. 1‘908.3 0 (Fr. 1‘705.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 61.95
und Mehrwert steuer von 8 %) .
In diesem Umfang ist der unent geltli che Rechts vertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, wird mit Fr. 1'908.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Muralt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer