opencaselaw.ch

IV.2014.00564

Invalidisierende Wirkung der rezidivierenden depressiven Störung, Agoraphobie und Panikstörung kann nicht ohne Weiteres und ohne medizinische Grundlage verneint werden. Gutrück zu weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1966 geborene X.___, gelernte Sekretariatsangestellte (Urk. 6/16/6), arbeitete zuletzt von Juli 2007 bis Ende 2008 mit einem Pensum von total 80 % als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung sowie am Empfang, inklusive Telefon zentrale, bei der Y.___ AG (Urk. 6/4/1, Urk. 6/16/7, Urk. 6/26/ 2).

A m 7. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- sowie psychosoma ti sche Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfas sung an (Urk. 6/4). Am 1 7. März 2009 folgte die Anmeldung zum Leistungsbe zug we gen Depressionen (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen. V om 7. Dezember 2009 bis am 2 6. Februar 2010 absolvierte die Versi cherte im Rahmen von Integrationsmassnahmen ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___

(Kostengut sprache vom 1. Dezember 2009, Urk. 6/47), worüber am

26. Februar 2010

abschliessend berichtet wurde (Urk. 6/ 63). Während dieser Zeit erhielt die Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 6/4 6, Urk. 6/ 55-56). Am 18. März 2010 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ vom 1. März bis am 3 1. August 2010 (Urk. 6/71). Während des Aufbautrainings erhielt die Versi cherte wiederum Taggelder (Urk. 6/72-73, Urk. 6/81-82). Am 2 2. Juli 2010 brach sie die Integrations mass nah me wegen Erschöpfung vorzeitig ab (Ab schlussbericht vom 2 6. August 2010, Urk. 6/91; Verfügung vom 8. September 2010, Urk. 6/94). 1.2

Hernach tätigte die IV-Stelle zwecks Prüfung des Rentenanspruchs weitere Ab klärungen in medizinischer Hinsicht. So nahm sie Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/101-102, Urk. 6/117).

Zudem wollte sie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten einholen, welches jedoch infolge Krankheit des Gutachters am 6. Septem ber 2011 ohne Schilderung der erhobenen Befunde und ohne psychi a trische Beurteilung erstattet wurde (Urk. 6/109 -110).

Am 5. März 2012

er folgte daher eine Untersuchung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/113). Ferner wurde am 1. November 2012 eine Haus haltabklärung durchgeführt (Bericht vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 6/118).

Mit Vor bescheid vom 7. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ver nei nung ihres Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/122). Dagegen erhob die Ver si cherte am 1 4. Oktober 2013, ergänzt am 16. Dezember 2013, Einwand (Urk. 6/125, Urk. 6/135).

Mit Verfügung vom 9. April 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 6/137 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Oktober 2009 eine ganze und ab 1. November 2010 eine Dreivier telsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über das Leistungsbegehren entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer de führerin am 1. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folge n verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hin weisen). 1.3

Na ch der Rechtsprechung

ist eine leichte depressive Episode praxisgemäss prin zi piell nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014, E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeu tisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) oder Störungen verneint das Bundesgericht ebenfalls regelmässig deren invalidisierende Wirkung, schliesst diese jedoch nicht schlechthin aus. Konkret führte es dazu bis anhin aus, deren Annahme bedinge, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handl e und im Weiteren, dass eine konsequente Depressi ons therapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweis e (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 und 8C_842/2013 vom 1 1. März 2014, jeweils E. 4.2 mi t Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht;

GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haup t nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.

Eine Rück weisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrens garantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klar stel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforder lich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Mobbing-Situation am Arbeitsplatz im Jahr 2007 sowie die An passungsstörung im Jahr 2008 seien im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG über windbar. Bei der ab 2009 psychiatrisch behandelten Störung handle es sich nich t um eine längerdauernde psychische Störung, welche das Ausmass eines invali di sierenden Gesundheitsschadens erreiche. Vielmehr spielten psycho sozi ale Belas tungssituationen eine Rolle. Die verbliebene leichte depressive Episode sei über windbar. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Res sourcen so wie unter Ausscheidung der invaliden versicherungs rechtlich nicht relevanten psy chosozialen Belastungs situationen nicht von einem invalidisie renden Gesund heitsschaden auszugehen (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, sie leide nicht an einem patho ge netisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, weshalb die Beschwerdegegnerin die falsche Rechtsprechung angewandt und dadurch Bundesrecht verletzt habe . Bei einer rein psychischen Störung von Krankheitswert handle es sich bei der Frage nach der Überwindbarkeit um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage (Urk. 1 S. 5 und S. 10) . Weiter sei der Un ter suchungsgrundsatz verletzt, da die IV-Stelle den Sachverhalt nicht bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2014 abgeklärt habe, obwohl die behan deln de Psychiaterin im Dezember 2012 neu eine kombinierte Persönlichkeits störung mit zwanghaften und vermeiden d -selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert gehabt habe (Urk. 1 S. 5-6). Ferner lägen gemäss sämt lichen Arztberichten keine psychosozialen Belastungsfaktoren vor, sondern es bestehe eine verselbständigte psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6-9). Bei der RAD-Beurteilung sei weder auf die anderslautende Ein schätzung der behandelnden Psychiate rin noch auf den Abbruch des Aufbau trai nings eingegangen worden (Urk. 1 S. 9). Selbst wenn ab dem Untersu chungs zeit punkt auf die vom RAD angege bene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit abgestellt würde, bestehe vom 1. Oktober 2009 bis Ende Okto ber 2010 Anspruch auf eine ganze und hernach Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 10).

Dr. B.___ sei rein prognostisch von einer Steiger barkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, welche indes laut der behan deln den Psychiaterin sowie der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nich t eingetreten s ei. Selbst wenn von der von Dr. B.___ prognos tizier ten Arbeits fähigkeit von 70 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre, wäre die Erwerbseinbusse mit tels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Ferner sei der Anspruch auf be rufliche Massnahmen zu prüfen, falls keine Rente zuge sprochen werde (Urk. 1 S. 10-11). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 0. Mai 2009, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 8. Januar 2007 bis am 1 9. Januar 2009 mit insgesamt 33 Konsultationen in seiner psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sowie antidepressiver Medikation befunden . Anfang 2007 habe er eine mittelgradige depressive Episode mit Angst, Alkohol und Benzodiazepinkonsum, erheblichem Gewichtsverlust und Untergewicht (ICD-10: F32.1) diagnostiziert gehabt . Diese sei im April 2007 bereits weitgehend remittiert gewesen. Im Herbst 2008 sei es zu einer akuten Krise im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegend Angst symptomen (ICD-10: F43.2) gekommen. Er habe ihre Arbeitsfähigkeit da mals zu höchstens 50 % eingeschränkt gesehen (Urk. 6/27/1). 3.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 8. April 2009, die Beschwerdeführerin be finde sich seit dem 1 8. März 2009 in ihrer Behandlung. In ihrer zuletzt ausge übten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei sie seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen rascher Ermüdbarkeit, mangelnder Kon zen tration und mangelhafter Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich sei ihr die bishe rige Tätigkeit aber noch in einem reduzierten Pensum zumutbar. Dr. E.___ führte aus, die Erhebung der Hamilton-Depressionsskala anlässlich der ersten Konsul ta tion habe eine schwere Depressio n ergeben, nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), bestehend seit 2007, sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Das Kon zentrationsvermögen sei derart eingeschränkt, dass sie ma ximal während einer halben Stunde lesen könne und auch die körperlichen Tä tigkeiten (im Haus halt und mit dem Hund) reduziert seien. Das Auffassungs vermögen sei wegen einer Reduktion des Selbstwert s verlangsamt und die Problematik werde ve r schärft durch ihre Ängste, zu versagen. Menschen meide sie mehrheitlich. Die Belastbarkeit sei infolge von Depression, Angst und diffu ser Schmerzen stark reduziert

(Urk. 6/25/4-5, Urk. 6/25/7).

Am 8. Juni 2009 gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der früheren sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien keine bekannt. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu 50 %, mit geplanter Stei gerung bis 80 %, erscheine sinnvoll (Urk. 6/31/4). 3. 3

Dem nach dem Abschluss des Belastbarkeitstrainings bei der Z.___ verfassten Bericht vom 2 6. Februar 2010 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Pensum gemäss Plan steigern können. Im dritten Monat des Belastungstrai nings habe sie täglich vier Stunden geleistet. Die Konzentration und damit die Effizienz habe sie aber nicht über die gesamte Zeit aufrecht erhalten können. Die Arbeitsleistung habe sie ebenfalls leicht erhöhen können und sie sei sehr moti viert gewesen, mehr zu erreichen. Sie sei jedoch noch nicht in der Lage, die auf dem ersten Arbeitsmarkt verlangte Leistung zu erbringen. Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit müssten noch deutlich gesteigert werden. Es werde ein Auf bautraining empf o hlen (Urk. 6/63/5-6). 3. 4

Am 2 6. August 2010 berichtete die Z.___, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Massnahme des Aufbautrainings unter grossen gesundheitlichen Schwierigkeiten gelitten und das aus dem Belastbarkeitstraining erreichte Pen sum von vier Stunden täglich habe eher an der oberen Belastbarkeitsgrenze ge legen. Phasenweise sei sie persönlich sehr belastet gewesen und habe mit Schlaf problemen, Nervosität und innerer Unruhe zu kämpfen gehabt. Ab Mai 2010 habe sie Ritalin genommen, was sich positiv ausgewirkt habe. Nachdem das Pensum auf 60 % erhöht worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin zu neh mend wieder überlastet gefühlt und sei wegen Erschöpfung zuhause geblie ben . Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin während der Massnahme be züg lich ihrer Leistungsfähigkeit Fortschritte erzielen können, diese hätten aber während der gesamten Zeit starken Schwankungen unterlegen und sie habe es nicht geschafft, die Basis für eine berufliche Eingliederung zu erarbei ten. Auf grund der vielen Abwesenheiten habe keine anhaltende Steigerung der Leis tung s fähigkeit erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich immer am Limit bewegt und nicht über die notwendigen Energiereserven ver fügt, um die geforderte konstante Leistungssteigerung zu erfüllen . Dazu sei sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage und momentan benötige sie vor allem für private Angelegenheiten sehr viel Energie. Eine stabile Präsenz sei nicht erreicht worden. Die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, jedoch handle es sich aufgrund der häufigen Ausfallzeiten nicht um eine repräsentative Aussage, da die Ausfälle jeweils als Erholungszeit gedient hätten (Urk. 6/91/3, Urk. 6/91/ 6). 3. 5

Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 5. November 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.00), bestehend seit mindestens 2007, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), bestehend seit der Kind heit, sowie ein Attention Deficit Syndrom (Urk. 6/101/2). Sie attestierte der Be schwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/101/3). Das Konzentrationsvermögen habe sich zwar dank Ritalin verbessert, jedoch rea gier e sie immer noch schlecht beziehungsweise mit einer Blockade auf Druck. Ihr Auf fassungsvermögen sei verlangsamt. Die Einschränkung ihrer Anpas sungsfähig keit sei beispielsweise darin zu erkennen, dass sie belebte Strassen und Plätze in der Stadt meide und in überfüllten Bus sen Panik bekomme. Die Belastbarkeit sei durch rasche Ermüdbarkeit, ein Morgentief und reduzierten Antrieb vermindert (Urk. 6/101/5). 3. 6

Dr. A.___ erhob die Anamnese inklusive Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 6/110/4-27) und erfasste die Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lebenssituation . Dabei berichtete sie über Minderwertigkeitsgefühle, Panikattacken sowie eine Reduktion von Konzentrationsfähigkeit und Erinne rungsvermögen. Zum Tagesablauf gab sie an, durch ihren Hund sei sie gezwun gen, täglich ihre Wohnung zu verlassen. Sie führe den Haushalt, bastle und geh e gelegentlich joggen oder walken. Die Beziehung zu ihrem Sohn sei eher schwie rig, weil er ihr gegenüber sehr fordernd auftrete. Etwa einmal wöchent lich tele foniere sie mit ihren Eltern in Spanien. Zu ihren Schwestern habe sie eine enge Beziehung und pflege regelmässig Kontakt mit einigen langjährigen Freun dinnen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sehe sie sich nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Büroangestellte zu arbeiten. Eine an dere Erwerbstätigkeit würde sie sich ungefähr zu 40 %

zutrauen (Urk. 6/110/28-31). 3. 7

In seinem Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 5. März 2012 diag nostizierte RAD- Arzt Dr. B.___

eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wär tig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine Agoraphobie und Panik stö rung (ICD-10: F40.01), beides mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/113 /4) . Bei der klinischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Kon zentrations stö rungen und eine Störung der Aufmerksamkeit ergeben (Urk. 6/113/3). Weiter berichtete Dr. B.___ über eine Reduktion der Schwin gungsfähigkeit und eine indifferente Stimmung. Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und bemühe sich, alle an sie gestellten Fragen freundlich zu beantworten, wobei keine Wortfindungsstörungen zu objektivieren seien. Im Antrieb und in der Psy cho mo torik sei sie reduziert. Es bestünden keine Hin weise auf Aggravation, Simulation oder Selbstlimitierung . Bei den gestellten Di agnosen sei bei der Be schwerdeführerin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, der Belastbarkeit und der Res sourcen geführt habe und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 6/113/4). Gegenwärtig be stün den weiterhin wesentliche krankheitsbe dingte funktionelle Einschränkung en, die auf die Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie auf die Agoraphobie mit Panikstörung zurück zuführen seien. Versicherungsmedi zi nisch beurteilt sei die Beschwerdeführerin i n der bisherigen Tätigkeit als Sach be arbeiterin spätestens seit der Untersuchung durch ihn zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf den plausiblen Arz tbericht von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2010 sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin zuvor seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 beziehungsweise mit der Beendigung der beruflichen Mass nahme bei der Z.___ sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. An gepasst seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer konfliktarmen Arbeitsat mos phäre. Prognostisch könne die Arbeitsfä higkeit in einer solchen behi nde rungs angepassten Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 bis 80 % gesteigert werden.

Aufgrund der rezidivierenden depres siven Störung sei die Beschwerde führerin jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft zu 20 bis 30 % einge schränkt. Er empfehle eine medizinische Neube urteilung in einem Jahr. Die Arbeit s unfähigkeit sei einzig auf die psychische Er krankung zurückzuführen. Eigenständige psychosoziale Faktoren lägen nicht vor (Urk. 6/113/5-6).

3. 8

In ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012 führte Dr. E.___ neu - ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit zwanghaften und vermeidend-selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) an (Urk. 6/117 /1) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin kämpf e für den Erhalt ihrer Wohnung, welche nach dem Ermessen des Sozial amtes zu teuer sei, für sie jedoch zusammen mit dem Hund den Lebensmittel p unkt dar stelle, was ihr Struktur gebe. Das Zusammenleben mit ihrem Sohn sei eine psy chische Überforderung gewesen. Nun lebe sie alleine und sehr zurück ge zo gen. Sie verdränge Alltagsprobleme und vermeide den Blick in die Zukunft. Stress und (Leistungs-)Druck führten zu einem kompletten Versagen beim Thema Logik sowie zu einer starken Reduktion des Konzentrationsvermögens . Bei den Befunden erhob Dr. E.___ im Wesentlichen eine Ich-Störung in Form von einer Depersonalisierung, Störungen der Affektivität, eine Verminderung des Antriebs sowie eine grosse Erschöpfbarkeit. Im Zeichen ihrer Abwehrstruk tur zeige die Beschwerdeführerin eine massive Tendenz zur Verdrängung. Ein objektivier ba rer Putzfimmel die n e als dysfunktionale Bewältigungsstrategie und sei nicht beeinflussbar. Damit wolle sich die Beschwerdeführerin gegen den Zerfall ihrer Persönlichkeit schützen . Als kaufmännische Angestellte sei die Be schwerde füh rerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen grosser Er schöpfbarkeit, Unfähigkeit zu Multitasking und grosser Ablenkbarkeit. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch reduziert. Die Beschwerdeführerin benötige selbst bei der Erledi gung von Alltagsanforderungen mehr Zeit, schiebe Unangenehmes von sich weg und gerate dadurch unter Druck. Daraus folge ein Gefühl des Versagens. Die The ma tik einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe bisher nicht angegangen werden können (Urk. 6/117/2-5). Des Weiteren lässt sich dem Bericht ent neh men,

dass die letzte Kontrolle am 7. November 2012 stattgefun den habe (Urk. 6/117/1) . 3. 9

Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt (Haushaltabklärung) vom 1. November 2012 gab die Beschwerdefüh rerin an, es gehe ihr gegenwärtig besser. Ihre Psychiaterin müsse sie nur noch einmal pro Monat besuchen

(Bericht vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 6/118/1). Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 6/118/3) . 3. 10

RAD-Ärztin C.___

hielt bezüglich des Berichts von Dr. E.___ vom 15. Dezem ber 2012 fest, darin werde eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit at testiert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei dem Bericht nicht zu entnehmen (Stellungnahme vom 1 1. Februar 2013, Urk. 6/120/7). 4.

4.1

Ein für die Beschwerdegegnerin wesentliches Beweismittel stellt der Bericht von Dr. B.___ über die psychiatrische RAD-Untersuchung vom 5. März 2012 dar (vgl. 6/124). Dr. B.___ führte darin aus, die berufliche Massnahme sei aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und wegen mangelnder Lei s tungsfähigkeit im August 2010 abgebrochen worden. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab August 2010 (zeitlich flexi bel ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikums verkehr, ohne Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen so wie konfliktfrei), begründete er nicht näher, auch nicht die Prognose, die Arbeits fähigkeit lasse sich nach Adaptierung am Arbeitsplatz auf 70 % steigern (Urk.

6/113/5 f.). Ebenso wenig begründete er die gleichzeitig erwähnte Ein schät z ung, auch in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe ab Unter su chungszeitpunkt (April 2012) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/113/5). Im Bericht der Z.___ vom 26. August 2010 wurde demgegenüber festgehalten, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, wegen der häu f igen Ausfallszeiten sei dieser aber nicht repräsentativ gewesen (Urk. 6/91/6). Laut diesem und dem Z.___ -Bericht vom 26. Februar 2010 bewegte sich die Beschwerdeführerin zudem immer am Limit und wies eine hohe Motivation auf (Urk. 6/63/5, Urk. 6/91/4 und 6). Dr. B.___ hätte begründen müssen, weshalb er von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. B.___ keine Anhaltspunkte für Aggravation, Simulation oder Selbstlimi tie rung vorfand (Urk. 6/113/4). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin am RAD-Untersuchungsbericht (Urk. 1 S. 9-10) erweisen sich diesbezüglich als be grün det. Auf den RAD-Bericht kann nicht abgestellt werden. 4.2

Unklar ist ferner, ob und in welchem Ausmass psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Dr. B.___ verneinte das Vorliegen eigenständiger psychosozialer Belastungsfaktoren, ohne darauf argumentativ näher einzugehen (Urk. 6/113/5). Aus den übrigen Akten ergeben sich demgegenüber Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren. Das psychisch überfordernde Zusammenleben mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ am 15. Dezember 2012 bereits aufgegeben, jedoch belastete sie der Kampf darum, ihre Wohnung behalten zu können. Das langwierige IV-Ver fahren blockierte sie (Urk. 6/117/2). Die Schwierigkeiten mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin auch bei Dr. A.___ erwähnt (Urk. 6/110/30). Gemäss den Z.___ -Berichten hatte die jeweilige persönliche Situation der Beschwerde führerin einen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. So war sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage, die geforderte Leistungssteigerung zu erfüllen, nicht hingegen, wenn sie für private Angelegenheiten sehr viel Energie brauchte (Urk. 6/91/6). Die Wirkungen dieser psychosozialen Belastungsfaktoren lassen sich beim derzeitigen Aktenstand jedoch nicht hinreichend von den Aus wirkungen der Krankheit abgrenzen. Offen ist insbesondere, ob und in welchem Ausmass erwartet werden kann, dass sich durch den Wegfall psychosozialer Belas tungen auch die geklagten Beschwerden zurückbilden.

Auch wenn fraglich ist, ob Dr. B.___

das Vorliegen von eigenständigen psycho sozialen Belastungsfaktoren zu Recht verneinte, ist anzumerken, dass er klar fest hielt, die Beschwerdeführerin weise aufgrund der psychischen Störung von Krankheitswert wesentliche funktionelle Einschränkungen auf (Urk. 6/ 113/5). Ob wohl die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Ressourcen wie der vor handene Tagesablauf und die ausgeübten Aktivitäten auch ihm bekannt waren (Urk. 6/ 113/2), schloss er daraus nicht auf die Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Arbeits t ä t igkeit.

In Abweichung davon ging die IV-Stelle davon aus, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor . Die juristische Beurteilung muss zwar nicht zwingend mit der medizinischen übereinstimmen, jedoch kann an hand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geschlossen werden, son dern höchstens auf die teilzeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. Denn dass sich Aktivitäte n wie Spaziergänge mit dem Hund,

Haushaltstätigkei ten und Bastelarbeiten mit den dokumentierten Konzentrations- und Aufmerk samkeitsstörungen vereinbaren lassen, bedeutet noch nicht, dass gleiches für eine kaufmännische Erwerbst ätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gilt. Umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch im Privatbereich bei der Erledigung administ rativer Tätigkeiten Unterstützung benötigt (Urk. 6/ 113/2). 4. 3

Was die therapeutische Angehbarkeit des depressiven Leidens angeht, ist festzu halten, dass Dr. B.___

zwar prognostisch von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfä h igkeit unter leitliniengerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung

aus ging, in des gleichzeitig festhielt, dass selbst in diesem Fall noch dauer haft eine 20-30%ige Einschränkung bestehen werde (Urk. 6/113/4-6). Ferner ist klar zu stellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, respektive die sen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. Für die Entstehung des An spruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausge setzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindes tens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorliegt und dass eine an spruchs begründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG respektive eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG weiterhin besteht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2014.00049 vom 2 8. Mai 2015, E. 3.2) . Aufgrund der genannten

Angaben von Dr. B.___ so wie der geschilderten Rechtslage kann eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auch vor dem Hintergrund, dass es sich unbestritten ermassen um eine rezidi vierende depressive Störung und somit nicht um ein definitionsgemäss

vorüber gehendes Leiden handelt, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. 4. 4

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einer rez i divierenden depressiven Störung leidet, sondern weitere psychische Erkrankungen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen . So mass en sowohl

Dr. B.___ als auch Dr. E.___

zusätzlich der Agoraphobie und der Panikstörung Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit zu (Urk. 6/113/4-5, Urk. 6/101/2). Ferner diagnostizierte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsstörung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/ 117/1) . Weitere ärztliche Stellung nahmen zur Plausibilität dieser Diagnose liegen nicht vor. Selbst falls es sich nicht um eine Persönlichkeitsstörung handeln sollte, stellt diese Diagnose aber einen Hinweis auf von der Persönlichkeitsstruktur her nicht optimale Ressour cen dar, welche wiederum bezüglich der Überwindbarkeit der übrigen psychi schen Er kran kungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG von Bedeutung sein könnten . 4.5

Auch Dr. E.___ äusserte sich nicht klar und konsistent zur Arbeitsfähigkeit, ins be sondere nicht zu jener in einer angepassten Tätigkeit. In ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012

hielt sie fest, die Aufnahme einer angepasste n Tätigkeit habe

bisher nicht angegangen w e rden können. Der Wunsch und Ideen seien vorhan den . Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens adaptierten Tätigkeit nahm sie nicht vor (Urk. 6/117/ 3) . Des Wei teren liess sie mehrmals durchblicken, eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei denkbar (Urk. 6/101/3-4, Urk. 6/28, Urk. 6/31/4) . Am 2 8. Apri l 2009 hatte sie gar noch angegeben, die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht noch zumutbar, wahrscheinlich mit einer um 40 % vermin derten Leistungs fähig keit (Urk. 6/25/5). Andernorts gab sie hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an (Urk. 6/31/4). Ihre Be richte eig nen sich somit nicht als Grundlage für eine allfällige Rentenzusprache . 4.6

Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierendes Leiden sei auszuschliessen, insgesamt - beim Vorliegen erheb licher Anhaltspunkte für ein krankheitswertiges Leiden -

als nicht überzeugend.

Gleichwohl kann nicht auf die Berichte von Dr. B.___ oder Dr. E.___ abgestellt werden und auch anhand der ersichtlichen vorhandenen Ressourcen lässt sich die allfällige Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.

Mit den vorhande nen medizinischen Akten lässt sich demnach die Arbeitsfähigkeit in ange stammter sowie in angepasster Tätigkeit im hier interessierenden Zeitraum

von Oktober 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen V erfügung n icht verlässlich beurtei len. Infolgedessen sind weitere psychiatrische Abklärungen erforderlich . Da mög licherweise eine Ergänzung des RAD-Berichts ausreicht, sofern dessen Mängel dadurch behoben werden können, und da schlussendlich eine erhebliche Ermess ens ausübung sowohl bezüglich des Umfangs der noch zu tätigenden Ab klä rung en als auch beispielsweise bei der Vornahme eines Einkommensver gleich unabdingbar sein wird, respektive da es sich bei den noch vorzunehmen den um Abklärungen grundsätzlicher Natur handelt, bei denen der „Verlust“ ei ner In stanz zu verhindern ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum hernach neuen Entscheid

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

I n dem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen .

Bei der allfälligen Festsetzung einer Invalidenrente wird die Beschwerdegegne rin zu beachten haben, dass der Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berück sich ti gung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozesse ntschädi gung von Fr. 1' 9 00. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

9. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.3 Na ch der Rechtsprechung

ist eine leichte depressive Episode praxisgemäss prin zi piell nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014, E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeu tisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) oder Störungen verneint das Bundesgericht ebenfalls regelmässig deren invalidisierende Wirkung, schliesst diese jedoch nicht schlechthin aus. Konkret führte es dazu bis anhin aus, deren Annahme bedinge, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handl e und im Weiteren, dass eine konsequente Depressi ons therapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweis e (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 und 8C_842/2013 vom 1 1. März 2014, jeweils E. 4.2 mi t Hin weisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht;

GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haup t nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.

Eine Rück weisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrens garantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klar stel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforder lich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Mobbing-Situation am Arbeitsplatz im Jahr 2007 sowie die An passungsstörung im Jahr 2008 seien im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG über windbar. Bei der ab 2009 psychiatrisch behandelten Störung handle es sich nich t um eine längerdauernde psychische Störung, welche das Ausmass eines invali di sierenden Gesundheitsschadens erreiche. Vielmehr spielten psycho sozi ale Belas tungssituationen eine Rolle. Die verbliebene leichte depressive Episode sei über windbar. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Res sourcen so wie unter Ausscheidung der invaliden versicherungs rechtlich nicht relevanten psy chosozialen Belastungs situationen nicht von einem invalidisie renden Gesund heitsschaden auszugehen (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, sie leide nicht an einem patho ge netisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, weshalb die Beschwerdegegnerin die falsche Rechtsprechung angewandt und dadurch Bundesrecht verletzt habe . Bei einer rein psychischen Störung von Krankheitswert handle es sich bei der Frage nach der Überwindbarkeit um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage (Urk. 1 S. 5 und S. 10) . Weiter sei der Un ter suchungsgrundsatz verletzt, da die IV-Stelle den Sachverhalt nicht bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2014 abgeklärt habe, obwohl die behan deln de Psychiaterin im Dezember 2012 neu eine kombinierte Persönlichkeits störung mit zwanghaften und vermeiden d -selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert gehabt habe (Urk. 1 S. 5-6). Ferner lägen gemäss sämt lichen Arztberichten keine psychosozialen Belastungsfaktoren vor, sondern es bestehe eine verselbständigte psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6-9). Bei der RAD-Beurteilung sei weder auf die anderslautende Ein schätzung der behandelnden Psychiate rin noch auf den Abbruch des Aufbau trai nings eingegangen worden (Urk. 1 S. 9). Selbst wenn ab dem Untersu chungs zeit punkt auf die vom RAD angege bene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit abgestellt würde, bestehe vom 1. Oktober 2009 bis Ende Okto ber 2010 Anspruch auf eine ganze und hernach Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 10).

Dr. B.___ sei rein prognostisch von einer Steiger barkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, welche indes laut der behan deln den Psychiaterin sowie der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nich t eingetreten s ei. Selbst wenn von der von Dr. B.___ prognos tizier ten Arbeits fähigkeit von 70 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre, wäre die Erwerbseinbusse mit tels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Ferner sei der Anspruch auf be rufliche Massnahmen zu prüfen, falls keine Rente zuge sprochen werde (Urk. 1 S. 10-11). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 0. Mai 2009, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 8. Januar 2007 bis am 1 9. Januar 2009 mit insgesamt 33 Konsultationen in seiner psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sowie antidepressiver Medikation befunden . Anfang 2007 habe er eine mittelgradige depressive Episode mit Angst, Alkohol und Benzodiazepinkonsum, erheblichem Gewichtsverlust und Untergewicht (ICD-10: F32.1) diagnostiziert gehabt . Diese sei im April 2007 bereits weitgehend remittiert gewesen. Im Herbst 2008 sei es zu einer akuten Krise im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegend Angst symptomen (ICD-10: F43.2) gekommen. Er habe ihre Arbeitsfähigkeit da mals zu höchstens 50 % eingeschränkt gesehen (Urk. 6/27/1). 3.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 8. April 2009, die Beschwerdeführerin be finde sich seit dem 1 8. März 2009 in ihrer Behandlung. In ihrer zuletzt ausge übten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei sie seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen rascher Ermüdbarkeit, mangelnder Kon zen tration und mangelhafter Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich sei ihr die bishe rige Tätigkeit aber noch in einem reduzierten Pensum zumutbar. Dr. E.___ führte aus, die Erhebung der Hamilton-Depressionsskala anlässlich der ersten Konsul ta tion habe eine schwere Depressio n ergeben, nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), bestehend seit 2007, sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Das Kon zentrationsvermögen sei derart eingeschränkt, dass sie ma ximal während einer halben Stunde lesen könne und auch die körperlichen Tä tigkeiten (im Haus halt und mit dem Hund) reduziert seien. Das Auffassungs vermögen sei wegen einer Reduktion des Selbstwert s verlangsamt und die Problematik werde ve r schärft durch ihre Ängste, zu versagen. Menschen meide sie mehrheitlich. Die Belastbarkeit sei infolge von Depression, Angst und diffu ser Schmerzen stark reduziert

(Urk. 6/25/4-5, Urk. 6/25/7).

Am 8. Juni 2009 gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der früheren sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien keine bekannt. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu 50 %, mit geplanter Stei gerung bis 80 %, erscheine sinnvoll (Urk. 6/31/4). 3. 3

Dem nach dem Abschluss des Belastbarkeitstrainings bei der Z.___ verfassten Bericht vom 2 6. Februar 2010 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Pensum gemäss Plan steigern können. Im dritten Monat des Belastungstrai nings habe sie täglich vier Stunden geleistet. Die Konzentration und damit die Effizienz habe sie aber nicht über die gesamte Zeit aufrecht erhalten können. Die Arbeitsleistung habe sie ebenfalls leicht erhöhen können und sie sei sehr moti viert gewesen, mehr zu erreichen. Sie sei jedoch noch nicht in der Lage, die auf dem ersten Arbeitsmarkt verlangte Leistung zu erbringen. Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit müssten noch deutlich gesteigert werden. Es werde ein Auf bautraining empf o hlen (Urk. 6/63/5-6). 3. 4

Am 2 6. August 2010 berichtete die Z.___, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Massnahme des Aufbautrainings unter grossen gesundheitlichen Schwierigkeiten gelitten und das aus dem Belastbarkeitstraining erreichte Pen sum von vier Stunden täglich habe eher an der oberen Belastbarkeitsgrenze ge legen. Phasenweise sei sie persönlich sehr belastet gewesen und habe mit Schlaf problemen, Nervosität und innerer Unruhe zu kämpfen gehabt. Ab Mai 2010 habe sie Ritalin genommen, was sich positiv ausgewirkt habe. Nachdem das Pensum auf 60 % erhöht worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin zu neh mend wieder überlastet gefühlt und sei wegen Erschöpfung zuhause geblie ben . Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin während der Massnahme be züg lich ihrer Leistungsfähigkeit Fortschritte erzielen können, diese hätten aber während der gesamten Zeit starken Schwankungen unterlegen und sie habe es nicht geschafft, die Basis für eine berufliche Eingliederung zu erarbei ten. Auf grund der vielen Abwesenheiten habe keine anhaltende Steigerung der Leis tung s fähigkeit erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich immer am Limit bewegt und nicht über die notwendigen Energiereserven ver fügt, um die geforderte konstante Leistungssteigerung zu erfüllen . Dazu sei sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage und momentan benötige sie vor allem für private Angelegenheiten sehr viel Energie. Eine stabile Präsenz sei nicht erreicht worden. Die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, jedoch handle es sich aufgrund der häufigen Ausfallzeiten nicht um eine repräsentative Aussage, da die Ausfälle jeweils als Erholungszeit gedient hätten (Urk. 6/91/3, Urk. 6/91/ 6). 3. 5

Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 5. November 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.00), bestehend seit mindestens 2007, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), bestehend seit der Kind heit, sowie ein Attention Deficit Syndrom (Urk. 6/101/2). Sie attestierte der Be schwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/101/3). Das Konzentrationsvermögen habe sich zwar dank Ritalin verbessert, jedoch rea gier e sie immer noch schlecht beziehungsweise mit einer Blockade auf Druck. Ihr Auf fassungsvermögen sei verlangsamt. Die Einschränkung ihrer Anpas sungsfähig keit sei beispielsweise darin zu erkennen, dass sie belebte Strassen und Plätze in der Stadt meide und in überfüllten Bus sen Panik bekomme. Die Belastbarkeit sei durch rasche Ermüdbarkeit, ein Morgentief und reduzierten Antrieb vermindert (Urk. 6/101/5). 3. 6

Dr. A.___ erhob die Anamnese inklusive Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 6/110/4-27) und erfasste die Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lebenssituation . Dabei berichtete sie über Minderwertigkeitsgefühle, Panikattacken sowie eine Reduktion von Konzentrationsfähigkeit und Erinne rungsvermögen. Zum Tagesablauf gab sie an, durch ihren Hund sei sie gezwun gen, täglich ihre Wohnung zu verlassen. Sie führe den Haushalt, bastle und geh e gelegentlich joggen oder walken. Die Beziehung zu ihrem Sohn sei eher schwie rig, weil er ihr gegenüber sehr fordernd auftrete. Etwa einmal wöchent lich tele foniere sie mit ihren Eltern in Spanien. Zu ihren Schwestern habe sie eine enge Beziehung und pflege regelmässig Kontakt mit einigen langjährigen Freun dinnen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sehe sie sich nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Büroangestellte zu arbeiten. Eine an dere Erwerbstätigkeit würde sie sich ungefähr zu 40 %

zutrauen (Urk. 6/110/28-31). 3. 7

In seinem Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 5. März 2012 diag nostizierte RAD- Arzt Dr. B.___

eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wär tig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine Agoraphobie und Panik stö rung (ICD-10: F40.01), beides mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/113 /4) . Bei der klinischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Kon zentrations stö rungen und eine Störung der Aufmerksamkeit ergeben (Urk. 6/113/3). Weiter berichtete Dr. B.___ über eine Reduktion der Schwin gungsfähigkeit und eine indifferente Stimmung. Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und bemühe sich, alle an sie gestellten Fragen freundlich zu beantworten, wobei keine Wortfindungsstörungen zu objektivieren seien. Im Antrieb und in der Psy cho mo torik sei sie reduziert. Es bestünden keine Hin weise auf Aggravation, Simulation oder Selbstlimitierung . Bei den gestellten Di agnosen sei bei der Be schwerdeführerin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, der Belastbarkeit und der Res sourcen geführt habe und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 6/113/4). Gegenwärtig be stün den weiterhin wesentliche krankheitsbe dingte funktionelle Einschränkung en, die auf die Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie auf die Agoraphobie mit Panikstörung zurück zuführen seien. Versicherungsmedi zi nisch beurteilt sei die Beschwerdeführerin i n der bisherigen Tätigkeit als Sach be arbeiterin spätestens seit der Untersuchung durch ihn zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf den plausiblen Arz tbericht von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2010 sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin zuvor seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 beziehungsweise mit der Beendigung der beruflichen Mass nahme bei der Z.___ sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. An gepasst seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer konfliktarmen Arbeitsat mos phäre. Prognostisch könne die Arbeitsfä higkeit in einer solchen behi nde rungs angepassten Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 bis 80 % gesteigert werden.

Aufgrund der rezidivierenden depres siven Störung sei die Beschwerde führerin jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft zu 20 bis 30 % einge schränkt. Er empfehle eine medizinische Neube urteilung in einem Jahr. Die Arbeit s unfähigkeit sei einzig auf die psychische Er krankung zurückzuführen. Eigenständige psychosoziale Faktoren lägen nicht vor (Urk. 6/113/5-6).

3.

E. 6 , Urk. 6/ 55-56). Am 18. März 2010 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ vom 1. März bis am 3 1. August 2010 (Urk. 6/71). Während des Aufbautrainings erhielt die Versi cherte wiederum Taggelder (Urk. 6/72-73, Urk. 6/81-82). Am 2 2. Juli 2010 brach sie die Integrations mass nah me wegen Erschöpfung vorzeitig ab (Ab schlussbericht vom 2 6. August 2010, Urk. 6/91; Verfügung vom 8. September 2010, Urk. 6/94).

E. 8 In ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012 führte Dr. E.___ neu - ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit zwanghaften und vermeidend-selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) an (Urk. 6/117 /1) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin kämpf e für den Erhalt ihrer Wohnung, welche nach dem Ermessen des Sozial amtes zu teuer sei, für sie jedoch zusammen mit dem Hund den Lebensmittel p unkt dar stelle, was ihr Struktur gebe. Das Zusammenleben mit ihrem Sohn sei eine psy chische Überforderung gewesen. Nun lebe sie alleine und sehr zurück ge zo gen. Sie verdränge Alltagsprobleme und vermeide den Blick in die Zukunft. Stress und (Leistungs-)Druck führten zu einem kompletten Versagen beim Thema Logik sowie zu einer starken Reduktion des Konzentrationsvermögens . Bei den Befunden erhob Dr. E.___ im Wesentlichen eine Ich-Störung in Form von einer Depersonalisierung, Störungen der Affektivität, eine Verminderung des Antriebs sowie eine grosse Erschöpfbarkeit. Im Zeichen ihrer Abwehrstruk tur zeige die Beschwerdeführerin eine massive Tendenz zur Verdrängung. Ein objektivier ba rer Putzfimmel die n e als dysfunktionale Bewältigungsstrategie und sei nicht beeinflussbar. Damit wolle sich die Beschwerdeführerin gegen den Zerfall ihrer Persönlichkeit schützen . Als kaufmännische Angestellte sei die Be schwerde füh rerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen grosser Er schöpfbarkeit, Unfähigkeit zu Multitasking und grosser Ablenkbarkeit. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch reduziert. Die Beschwerdeführerin benötige selbst bei der Erledi gung von Alltagsanforderungen mehr Zeit, schiebe Unangenehmes von sich weg und gerate dadurch unter Druck. Daraus folge ein Gefühl des Versagens. Die The ma tik einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe bisher nicht angegangen werden können (Urk. 6/117/2-5). Des Weiteren lässt sich dem Bericht ent neh men,

dass die letzte Kontrolle am 7. November 2012 stattgefun den habe (Urk. 6/117/1) . 3.

E. 9 Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt (Haushaltabklärung) vom 1. November 2012 gab die Beschwerdefüh rerin an, es gehe ihr gegenwärtig besser. Ihre Psychiaterin müsse sie nur noch einmal pro Monat besuchen

(Bericht vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 6/118/1). Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 6/118/3) . 3.

E. 10 RAD-Ärztin C.___

hielt bezüglich des Berichts von Dr. E.___ vom 15. Dezem ber 2012 fest, darin werde eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit at testiert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei dem Bericht nicht zu entnehmen (Stellungnahme vom 1 1. Februar 2013, Urk. 6/120/7). 4.

4.1

Ein für die Beschwerdegegnerin wesentliches Beweismittel stellt der Bericht von Dr. B.___ über die psychiatrische RAD-Untersuchung vom 5. März 2012 dar (vgl. 6/124). Dr. B.___ führte darin aus, die berufliche Massnahme sei aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und wegen mangelnder Lei s tungsfähigkeit im August 2010 abgebrochen worden. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab August 2010 (zeitlich flexi bel ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikums verkehr, ohne Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen so wie konfliktfrei), begründete er nicht näher, auch nicht die Prognose, die Arbeits fähigkeit lasse sich nach Adaptierung am Arbeitsplatz auf 70 % steigern (Urk.

6/113/5 f.). Ebenso wenig begründete er die gleichzeitig erwähnte Ein schät z ung, auch in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe ab Unter su chungszeitpunkt (April 2012) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/113/5). Im Bericht der Z.___ vom 26. August 2010 wurde demgegenüber festgehalten, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, wegen der häu f igen Ausfallszeiten sei dieser aber nicht repräsentativ gewesen (Urk. 6/91/6). Laut diesem und dem Z.___ -Bericht vom 26. Februar 2010 bewegte sich die Beschwerdeführerin zudem immer am Limit und wies eine hohe Motivation auf (Urk. 6/63/5, Urk. 6/91/4 und 6). Dr. B.___ hätte begründen müssen, weshalb er von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. B.___ keine Anhaltspunkte für Aggravation, Simulation oder Selbstlimi tie rung vorfand (Urk. 6/113/4). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin am RAD-Untersuchungsbericht (Urk. 1 S. 9-10) erweisen sich diesbezüglich als be grün det. Auf den RAD-Bericht kann nicht abgestellt werden. 4.2

Unklar ist ferner, ob und in welchem Ausmass psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Dr. B.___ verneinte das Vorliegen eigenständiger psychosozialer Belastungsfaktoren, ohne darauf argumentativ näher einzugehen (Urk. 6/113/5). Aus den übrigen Akten ergeben sich demgegenüber Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren. Das psychisch überfordernde Zusammenleben mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ am 15. Dezember 2012 bereits aufgegeben, jedoch belastete sie der Kampf darum, ihre Wohnung behalten zu können. Das langwierige IV-Ver fahren blockierte sie (Urk. 6/117/2). Die Schwierigkeiten mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin auch bei Dr. A.___ erwähnt (Urk. 6/110/30). Gemäss den Z.___ -Berichten hatte die jeweilige persönliche Situation der Beschwerde führerin einen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. So war sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage, die geforderte Leistungssteigerung zu erfüllen, nicht hingegen, wenn sie für private Angelegenheiten sehr viel Energie brauchte (Urk. 6/91/6). Die Wirkungen dieser psychosozialen Belastungsfaktoren lassen sich beim derzeitigen Aktenstand jedoch nicht hinreichend von den Aus wirkungen der Krankheit abgrenzen. Offen ist insbesondere, ob und in welchem Ausmass erwartet werden kann, dass sich durch den Wegfall psychosozialer Belas tungen auch die geklagten Beschwerden zurückbilden.

Auch wenn fraglich ist, ob Dr. B.___

das Vorliegen von eigenständigen psycho sozialen Belastungsfaktoren zu Recht verneinte, ist anzumerken, dass er klar fest hielt, die Beschwerdeführerin weise aufgrund der psychischen Störung von Krankheitswert wesentliche funktionelle Einschränkungen auf (Urk. 6/ 113/5). Ob wohl die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Ressourcen wie der vor handene Tagesablauf und die ausgeübten Aktivitäten auch ihm bekannt waren (Urk. 6/ 113/2), schloss er daraus nicht auf die Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Arbeits t ä t igkeit.

In Abweichung davon ging die IV-Stelle davon aus, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor . Die juristische Beurteilung muss zwar nicht zwingend mit der medizinischen übereinstimmen, jedoch kann an hand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geschlossen werden, son dern höchstens auf die teilzeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. Denn dass sich Aktivitäte n wie Spaziergänge mit dem Hund,

Haushaltstätigkei ten und Bastelarbeiten mit den dokumentierten Konzentrations- und Aufmerk samkeitsstörungen vereinbaren lassen, bedeutet noch nicht, dass gleiches für eine kaufmännische Erwerbst ätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gilt. Umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch im Privatbereich bei der Erledigung administ rativer Tätigkeiten Unterstützung benötigt (Urk. 6/ 113/2). 4. 3

Was die therapeutische Angehbarkeit des depressiven Leidens angeht, ist festzu halten, dass Dr. B.___

zwar prognostisch von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfä h igkeit unter leitliniengerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung

aus ging, in des gleichzeitig festhielt, dass selbst in diesem Fall noch dauer haft eine 20-30%ige Einschränkung bestehen werde (Urk. 6/113/4-6). Ferner ist klar zu stellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, respektive die sen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. Für die Entstehung des An spruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausge setzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindes tens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorliegt und dass eine an spruchs begründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG respektive eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG weiterhin besteht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2014.00049 vom 2 8. Mai 2015, E. 3.2) . Aufgrund der genannten

Angaben von Dr. B.___ so wie der geschilderten Rechtslage kann eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auch vor dem Hintergrund, dass es sich unbestritten ermassen um eine rezidi vierende depressive Störung und somit nicht um ein definitionsgemäss

vorüber gehendes Leiden handelt, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. 4. 4

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einer rez i divierenden depressiven Störung leidet, sondern weitere psychische Erkrankungen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen . So mass en sowohl

Dr. B.___ als auch Dr. E.___

zusätzlich der Agoraphobie und der Panikstörung Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit zu (Urk. 6/113/4-5, Urk. 6/101/2). Ferner diagnostizierte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsstörung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/ 117/1) . Weitere ärztliche Stellung nahmen zur Plausibilität dieser Diagnose liegen nicht vor. Selbst falls es sich nicht um eine Persönlichkeitsstörung handeln sollte, stellt diese Diagnose aber einen Hinweis auf von der Persönlichkeitsstruktur her nicht optimale Ressour cen dar, welche wiederum bezüglich der Überwindbarkeit der übrigen psychi schen Er kran kungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG von Bedeutung sein könnten . 4.5

Auch Dr. E.___ äusserte sich nicht klar und konsistent zur Arbeitsfähigkeit, ins be sondere nicht zu jener in einer angepassten Tätigkeit. In ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012

hielt sie fest, die Aufnahme einer angepasste n Tätigkeit habe

bisher nicht angegangen w e rden können. Der Wunsch und Ideen seien vorhan den . Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens adaptierten Tätigkeit nahm sie nicht vor (Urk. 6/117/ 3) . Des Wei teren liess sie mehrmals durchblicken, eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei denkbar (Urk. 6/101/3-4, Urk. 6/28, Urk. 6/31/4) . Am 2 8. Apri l 2009 hatte sie gar noch angegeben, die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht noch zumutbar, wahrscheinlich mit einer um 40 % vermin derten Leistungs fähig keit (Urk. 6/25/5). Andernorts gab sie hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an (Urk. 6/31/4). Ihre Be richte eig nen sich somit nicht als Grundlage für eine allfällige Rentenzusprache . 4.6

Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierendes Leiden sei auszuschliessen, insgesamt - beim Vorliegen erheb licher Anhaltspunkte für ein krankheitswertiges Leiden -

als nicht überzeugend.

Gleichwohl kann nicht auf die Berichte von Dr. B.___ oder Dr. E.___ abgestellt werden und auch anhand der ersichtlichen vorhandenen Ressourcen lässt sich die allfällige Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.

Mit den vorhande nen medizinischen Akten lässt sich demnach die Arbeitsfähigkeit in ange stammter sowie in angepasster Tätigkeit im hier interessierenden Zeitraum

von Oktober 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen V erfügung n icht verlässlich beurtei len. Infolgedessen sind weitere psychiatrische Abklärungen erforderlich . Da mög licherweise eine Ergänzung des RAD-Berichts ausreicht, sofern dessen Mängel dadurch behoben werden können, und da schlussendlich eine erhebliche Ermess ens ausübung sowohl bezüglich des Umfangs der noch zu tätigenden Ab klä rung en als auch beispielsweise bei der Vornahme eines Einkommensver gleich unabdingbar sein wird, respektive da es sich bei den noch vorzunehmen den um Abklärungen grundsätzlicher Natur handelt, bei denen der „Verlust“ ei ner In stanz zu verhindern ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum hernach neuen Entscheid

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

I n dem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen .

Bei der allfälligen Festsetzung einer Invalidenrente wird die Beschwerdegegne rin zu beachten haben, dass der Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berück sich ti gung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozesse ntschädi gung von Fr. 1' 9 00. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

9. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00564 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1966 geborene X.___, gelernte Sekretariatsangestellte (Urk. 6/16/6), arbeitete zuletzt von Juli 2007 bis Ende 2008 mit einem Pensum von total 80 % als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung sowie am Empfang, inklusive Telefon zentrale, bei der Y.___ AG (Urk. 6/4/1, Urk. 6/16/7, Urk. 6/26/ 2).

A m 7. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- sowie psychosoma ti sche Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfas sung an (Urk. 6/4). Am 1 7. März 2009 folgte die Anmeldung zum Leistungsbe zug we gen Depressionen (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen. V om 7. Dezember 2009 bis am 2 6. Februar 2010 absolvierte die Versi cherte im Rahmen von Integrationsmassnahmen ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___

(Kostengut sprache vom 1. Dezember 2009, Urk. 6/47), worüber am

26. Februar 2010

abschliessend berichtet wurde (Urk. 6/ 63). Während dieser Zeit erhielt die Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 6/4 6, Urk. 6/ 55-56). Am 18. März 2010 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ vom 1. März bis am 3 1. August 2010 (Urk. 6/71). Während des Aufbautrainings erhielt die Versi cherte wiederum Taggelder (Urk. 6/72-73, Urk. 6/81-82). Am 2 2. Juli 2010 brach sie die Integrations mass nah me wegen Erschöpfung vorzeitig ab (Ab schlussbericht vom 2 6. August 2010, Urk. 6/91; Verfügung vom 8. September 2010, Urk. 6/94). 1.2

Hernach tätigte die IV-Stelle zwecks Prüfung des Rentenanspruchs weitere Ab klärungen in medizinischer Hinsicht. So nahm sie Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/101-102, Urk. 6/117).

Zudem wollte sie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten einholen, welches jedoch infolge Krankheit des Gutachters am 6. Septem ber 2011 ohne Schilderung der erhobenen Befunde und ohne psychi a trische Beurteilung erstattet wurde (Urk. 6/109 -110).

Am 5. März 2012

er folgte daher eine Untersuchung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/113). Ferner wurde am 1. November 2012 eine Haus haltabklärung durchgeführt (Bericht vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 6/118).

Mit Vor bescheid vom 7. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ver nei nung ihres Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/122). Dagegen erhob die Ver si cherte am 1 4. Oktober 2013, ergänzt am 16. Dezember 2013, Einwand (Urk. 6/125, Urk. 6/135).

Mit Verfügung vom 9. April 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 6/137 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Oktober 2009 eine ganze und ab 1. November 2010 eine Dreivier telsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über das Leistungsbegehren entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer de führerin am 1. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folge n verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hin weisen). 1.3

Na ch der Rechtsprechung

ist eine leichte depressive Episode praxisgemäss prin zi piell nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014, E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeu tisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) oder Störungen verneint das Bundesgericht ebenfalls regelmässig deren invalidisierende Wirkung, schliesst diese jedoch nicht schlechthin aus. Konkret führte es dazu bis anhin aus, deren Annahme bedinge, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handl e und im Weiteren, dass eine konsequente Depressi ons therapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweis e (Urteil e des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 und 8C_842/2013 vom 1 1. März 2014, jeweils E. 4.2 mi t Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht;

GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haup t nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer de instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.

Eine Rück weisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrens garantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klar stel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforder lich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Mobbing-Situation am Arbeitsplatz im Jahr 2007 sowie die An passungsstörung im Jahr 2008 seien im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG über windbar. Bei der ab 2009 psychiatrisch behandelten Störung handle es sich nich t um eine längerdauernde psychische Störung, welche das Ausmass eines invali di sierenden Gesundheitsschadens erreiche. Vielmehr spielten psycho sozi ale Belas tungssituationen eine Rolle. Die verbliebene leichte depressive Episode sei über windbar. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Res sourcen so wie unter Ausscheidung der invaliden versicherungs rechtlich nicht relevanten psy chosozialen Belastungs situationen nicht von einem invalidisie renden Gesund heitsschaden auszugehen (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, sie leide nicht an einem patho ge netisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, weshalb die Beschwerdegegnerin die falsche Rechtsprechung angewandt und dadurch Bundesrecht verletzt habe . Bei einer rein psychischen Störung von Krankheitswert handle es sich bei der Frage nach der Überwindbarkeit um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage (Urk. 1 S. 5 und S. 10) . Weiter sei der Un ter suchungsgrundsatz verletzt, da die IV-Stelle den Sachverhalt nicht bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2014 abgeklärt habe, obwohl die behan deln de Psychiaterin im Dezember 2012 neu eine kombinierte Persönlichkeits störung mit zwanghaften und vermeiden d -selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert gehabt habe (Urk. 1 S. 5-6). Ferner lägen gemäss sämt lichen Arztberichten keine psychosozialen Belastungsfaktoren vor, sondern es bestehe eine verselbständigte psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6-9). Bei der RAD-Beurteilung sei weder auf die anderslautende Ein schätzung der behandelnden Psychiate rin noch auf den Abbruch des Aufbau trai nings eingegangen worden (Urk. 1 S. 9). Selbst wenn ab dem Untersu chungs zeit punkt auf die vom RAD angege bene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit abgestellt würde, bestehe vom 1. Oktober 2009 bis Ende Okto ber 2010 Anspruch auf eine ganze und hernach Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 10).

Dr. B.___ sei rein prognostisch von einer Steiger barkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, welche indes laut der behan deln den Psychiaterin sowie der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nich t eingetreten s ei. Selbst wenn von der von Dr. B.___ prognos tizier ten Arbeits fähigkeit von 70 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre, wäre die Erwerbseinbusse mit tels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Ferner sei der Anspruch auf be rufliche Massnahmen zu prüfen, falls keine Rente zuge sprochen werde (Urk. 1 S. 10-11). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 0. Mai 2009, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 8. Januar 2007 bis am 1 9. Januar 2009 mit insgesamt 33 Konsultationen in seiner psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sowie antidepressiver Medikation befunden . Anfang 2007 habe er eine mittelgradige depressive Episode mit Angst, Alkohol und Benzodiazepinkonsum, erheblichem Gewichtsverlust und Untergewicht (ICD-10: F32.1) diagnostiziert gehabt . Diese sei im April 2007 bereits weitgehend remittiert gewesen. Im Herbst 2008 sei es zu einer akuten Krise im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegend Angst symptomen (ICD-10: F43.2) gekommen. Er habe ihre Arbeitsfähigkeit da mals zu höchstens 50 % eingeschränkt gesehen (Urk. 6/27/1). 3.2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 8. April 2009, die Beschwerdeführerin be finde sich seit dem 1 8. März 2009 in ihrer Behandlung. In ihrer zuletzt ausge übten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei sie seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen rascher Ermüdbarkeit, mangelnder Kon zen tration und mangelhafter Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich sei ihr die bishe rige Tätigkeit aber noch in einem reduzierten Pensum zumutbar. Dr. E.___ führte aus, die Erhebung der Hamilton-Depressionsskala anlässlich der ersten Konsul ta tion habe eine schwere Depressio n ergeben, nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), bestehend seit 2007, sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Das Kon zentrationsvermögen sei derart eingeschränkt, dass sie ma ximal während einer halben Stunde lesen könne und auch die körperlichen Tä tigkeiten (im Haus halt und mit dem Hund) reduziert seien. Das Auffassungs vermögen sei wegen einer Reduktion des Selbstwert s verlangsamt und die Problematik werde ve r schärft durch ihre Ängste, zu versagen. Menschen meide sie mehrheitlich. Die Belastbarkeit sei infolge von Depression, Angst und diffu ser Schmerzen stark reduziert

(Urk. 6/25/4-5, Urk. 6/25/7).

Am 8. Juni 2009 gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der früheren sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien keine bekannt. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu 50 %, mit geplanter Stei gerung bis 80 %, erscheine sinnvoll (Urk. 6/31/4). 3. 3

Dem nach dem Abschluss des Belastbarkeitstrainings bei der Z.___ verfassten Bericht vom 2 6. Februar 2010 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Pensum gemäss Plan steigern können. Im dritten Monat des Belastungstrai nings habe sie täglich vier Stunden geleistet. Die Konzentration und damit die Effizienz habe sie aber nicht über die gesamte Zeit aufrecht erhalten können. Die Arbeitsleistung habe sie ebenfalls leicht erhöhen können und sie sei sehr moti viert gewesen, mehr zu erreichen. Sie sei jedoch noch nicht in der Lage, die auf dem ersten Arbeitsmarkt verlangte Leistung zu erbringen. Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit müssten noch deutlich gesteigert werden. Es werde ein Auf bautraining empf o hlen (Urk. 6/63/5-6). 3. 4

Am 2 6. August 2010 berichtete die Z.___, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Massnahme des Aufbautrainings unter grossen gesundheitlichen Schwierigkeiten gelitten und das aus dem Belastbarkeitstraining erreichte Pen sum von vier Stunden täglich habe eher an der oberen Belastbarkeitsgrenze ge legen. Phasenweise sei sie persönlich sehr belastet gewesen und habe mit Schlaf problemen, Nervosität und innerer Unruhe zu kämpfen gehabt. Ab Mai 2010 habe sie Ritalin genommen, was sich positiv ausgewirkt habe. Nachdem das Pensum auf 60 % erhöht worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin zu neh mend wieder überlastet gefühlt und sei wegen Erschöpfung zuhause geblie ben . Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin während der Massnahme be züg lich ihrer Leistungsfähigkeit Fortschritte erzielen können, diese hätten aber während der gesamten Zeit starken Schwankungen unterlegen und sie habe es nicht geschafft, die Basis für eine berufliche Eingliederung zu erarbei ten. Auf grund der vielen Abwesenheiten habe keine anhaltende Steigerung der Leis tung s fähigkeit erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich immer am Limit bewegt und nicht über die notwendigen Energiereserven ver fügt, um die geforderte konstante Leistungssteigerung zu erfüllen . Dazu sei sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage und momentan benötige sie vor allem für private Angelegenheiten sehr viel Energie. Eine stabile Präsenz sei nicht erreicht worden. Die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, jedoch handle es sich aufgrund der häufigen Ausfallzeiten nicht um eine repräsentative Aussage, da die Ausfälle jeweils als Erholungszeit gedient hätten (Urk. 6/91/3, Urk. 6/91/ 6). 3. 5

Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 5. November 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.00), bestehend seit mindestens 2007, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), bestehend seit der Kind heit, sowie ein Attention Deficit Syndrom (Urk. 6/101/2). Sie attestierte der Be schwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/101/3). Das Konzentrationsvermögen habe sich zwar dank Ritalin verbessert, jedoch rea gier e sie immer noch schlecht beziehungsweise mit einer Blockade auf Druck. Ihr Auf fassungsvermögen sei verlangsamt. Die Einschränkung ihrer Anpas sungsfähig keit sei beispielsweise darin zu erkennen, dass sie belebte Strassen und Plätze in der Stadt meide und in überfüllten Bus sen Panik bekomme. Die Belastbarkeit sei durch rasche Ermüdbarkeit, ein Morgentief und reduzierten Antrieb vermindert (Urk. 6/101/5). 3. 6

Dr. A.___ erhob die Anamnese inklusive Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 6/110/4-27) und erfasste die Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lebenssituation . Dabei berichtete sie über Minderwertigkeitsgefühle, Panikattacken sowie eine Reduktion von Konzentrationsfähigkeit und Erinne rungsvermögen. Zum Tagesablauf gab sie an, durch ihren Hund sei sie gezwun gen, täglich ihre Wohnung zu verlassen. Sie führe den Haushalt, bastle und geh e gelegentlich joggen oder walken. Die Beziehung zu ihrem Sohn sei eher schwie rig, weil er ihr gegenüber sehr fordernd auftrete. Etwa einmal wöchent lich tele foniere sie mit ihren Eltern in Spanien. Zu ihren Schwestern habe sie eine enge Beziehung und pflege regelmässig Kontakt mit einigen langjährigen Freun dinnen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sehe sie sich nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Büroangestellte zu arbeiten. Eine an dere Erwerbstätigkeit würde sie sich ungefähr zu 40 %

zutrauen (Urk. 6/110/28-31). 3. 7

In seinem Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 5. März 2012 diag nostizierte RAD- Arzt Dr. B.___

eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wär tig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine Agoraphobie und Panik stö rung (ICD-10: F40.01), beides mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/113 /4) . Bei der klinischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Kon zentrations stö rungen und eine Störung der Aufmerksamkeit ergeben (Urk. 6/113/3). Weiter berichtete Dr. B.___ über eine Reduktion der Schwin gungsfähigkeit und eine indifferente Stimmung. Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und bemühe sich, alle an sie gestellten Fragen freundlich zu beantworten, wobei keine Wortfindungsstörungen zu objektivieren seien. Im Antrieb und in der Psy cho mo torik sei sie reduziert. Es bestünden keine Hin weise auf Aggravation, Simulation oder Selbstlimitierung . Bei den gestellten Di agnosen sei bei der Be schwerdeführerin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, der Belastbarkeit und der Res sourcen geführt habe und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 6/113/4). Gegenwärtig be stün den weiterhin wesentliche krankheitsbe dingte funktionelle Einschränkung en, die auf die Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie auf die Agoraphobie mit Panikstörung zurück zuführen seien. Versicherungsmedi zi nisch beurteilt sei die Beschwerdeführerin i n der bisherigen Tätigkeit als Sach be arbeiterin spätestens seit der Untersuchung durch ihn zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf den plausiblen Arz tbericht von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2010 sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin zuvor seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 beziehungsweise mit der Beendigung der beruflichen Mass nahme bei der Z.___ sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. An gepasst seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer konfliktarmen Arbeitsat mos phäre. Prognostisch könne die Arbeitsfä higkeit in einer solchen behi nde rungs angepassten Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 bis 80 % gesteigert werden.

Aufgrund der rezidivierenden depres siven Störung sei die Beschwerde führerin jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft zu 20 bis 30 % einge schränkt. Er empfehle eine medizinische Neube urteilung in einem Jahr. Die Arbeit s unfähigkeit sei einzig auf die psychische Er krankung zurückzuführen. Eigenständige psychosoziale Faktoren lägen nicht vor (Urk. 6/113/5-6).

3. 8

In ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012 führte Dr. E.___ neu - ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit zwanghaften und vermeidend-selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) an (Urk. 6/117 /1) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin kämpf e für den Erhalt ihrer Wohnung, welche nach dem Ermessen des Sozial amtes zu teuer sei, für sie jedoch zusammen mit dem Hund den Lebensmittel p unkt dar stelle, was ihr Struktur gebe. Das Zusammenleben mit ihrem Sohn sei eine psy chische Überforderung gewesen. Nun lebe sie alleine und sehr zurück ge zo gen. Sie verdränge Alltagsprobleme und vermeide den Blick in die Zukunft. Stress und (Leistungs-)Druck führten zu einem kompletten Versagen beim Thema Logik sowie zu einer starken Reduktion des Konzentrationsvermögens . Bei den Befunden erhob Dr. E.___ im Wesentlichen eine Ich-Störung in Form von einer Depersonalisierung, Störungen der Affektivität, eine Verminderung des Antriebs sowie eine grosse Erschöpfbarkeit. Im Zeichen ihrer Abwehrstruk tur zeige die Beschwerdeführerin eine massive Tendenz zur Verdrängung. Ein objektivier ba rer Putzfimmel die n e als dysfunktionale Bewältigungsstrategie und sei nicht beeinflussbar. Damit wolle sich die Beschwerdeführerin gegen den Zerfall ihrer Persönlichkeit schützen . Als kaufmännische Angestellte sei die Be schwerde füh rerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen grosser Er schöpfbarkeit, Unfähigkeit zu Multitasking und grosser Ablenkbarkeit. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch reduziert. Die Beschwerdeführerin benötige selbst bei der Erledi gung von Alltagsanforderungen mehr Zeit, schiebe Unangenehmes von sich weg und gerate dadurch unter Druck. Daraus folge ein Gefühl des Versagens. Die The ma tik einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe bisher nicht angegangen werden können (Urk. 6/117/2-5). Des Weiteren lässt sich dem Bericht ent neh men,

dass die letzte Kontrolle am 7. November 2012 stattgefun den habe (Urk. 6/117/1) . 3. 9

Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt (Haushaltabklärung) vom 1. November 2012 gab die Beschwerdefüh rerin an, es gehe ihr gegenwärtig besser. Ihre Psychiaterin müsse sie nur noch einmal pro Monat besuchen

(Bericht vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 6/118/1). Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 6/118/3) . 3. 10

RAD-Ärztin C.___

hielt bezüglich des Berichts von Dr. E.___ vom 15. Dezem ber 2012 fest, darin werde eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit at testiert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei dem Bericht nicht zu entnehmen (Stellungnahme vom 1 1. Februar 2013, Urk. 6/120/7). 4.

4.1

Ein für die Beschwerdegegnerin wesentliches Beweismittel stellt der Bericht von Dr. B.___ über die psychiatrische RAD-Untersuchung vom 5. März 2012 dar (vgl. 6/124). Dr. B.___ führte darin aus, die berufliche Massnahme sei aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und wegen mangelnder Lei s tungsfähigkeit im August 2010 abgebrochen worden. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab August 2010 (zeitlich flexi bel ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikums verkehr, ohne Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen so wie konfliktfrei), begründete er nicht näher, auch nicht die Prognose, die Arbeits fähigkeit lasse sich nach Adaptierung am Arbeitsplatz auf 70 % steigern (Urk.

6/113/5 f.). Ebenso wenig begründete er die gleichzeitig erwähnte Ein schät z ung, auch in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe ab Unter su chungszeitpunkt (April 2012) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/113/5). Im Bericht der Z.___ vom 26. August 2010 wurde demgegenüber festgehalten, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, wegen der häu f igen Ausfallszeiten sei dieser aber nicht repräsentativ gewesen (Urk. 6/91/6). Laut diesem und dem Z.___ -Bericht vom 26. Februar 2010 bewegte sich die Beschwerdeführerin zudem immer am Limit und wies eine hohe Motivation auf (Urk. 6/63/5, Urk. 6/91/4 und 6). Dr. B.___ hätte begründen müssen, weshalb er von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. B.___ keine Anhaltspunkte für Aggravation, Simulation oder Selbstlimi tie rung vorfand (Urk. 6/113/4). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin am RAD-Untersuchungsbericht (Urk. 1 S. 9-10) erweisen sich diesbezüglich als be grün det. Auf den RAD-Bericht kann nicht abgestellt werden. 4.2

Unklar ist ferner, ob und in welchem Ausmass psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Dr. B.___ verneinte das Vorliegen eigenständiger psychosozialer Belastungsfaktoren, ohne darauf argumentativ näher einzugehen (Urk. 6/113/5). Aus den übrigen Akten ergeben sich demgegenüber Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren. Das psychisch überfordernde Zusammenleben mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ am 15. Dezember 2012 bereits aufgegeben, jedoch belastete sie der Kampf darum, ihre Wohnung behalten zu können. Das langwierige IV-Ver fahren blockierte sie (Urk. 6/117/2). Die Schwierigkeiten mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin auch bei Dr. A.___ erwähnt (Urk. 6/110/30). Gemäss den Z.___ -Berichten hatte die jeweilige persönliche Situation der Beschwerde führerin einen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. So war sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage, die geforderte Leistungssteigerung zu erfüllen, nicht hingegen, wenn sie für private Angelegenheiten sehr viel Energie brauchte (Urk. 6/91/6). Die Wirkungen dieser psychosozialen Belastungsfaktoren lassen sich beim derzeitigen Aktenstand jedoch nicht hinreichend von den Aus wirkungen der Krankheit abgrenzen. Offen ist insbesondere, ob und in welchem Ausmass erwartet werden kann, dass sich durch den Wegfall psychosozialer Belas tungen auch die geklagten Beschwerden zurückbilden.

Auch wenn fraglich ist, ob Dr. B.___

das Vorliegen von eigenständigen psycho sozialen Belastungsfaktoren zu Recht verneinte, ist anzumerken, dass er klar fest hielt, die Beschwerdeführerin weise aufgrund der psychischen Störung von Krankheitswert wesentliche funktionelle Einschränkungen auf (Urk. 6/ 113/5). Ob wohl die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Ressourcen wie der vor handene Tagesablauf und die ausgeübten Aktivitäten auch ihm bekannt waren (Urk. 6/ 113/2), schloss er daraus nicht auf die Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Arbeits t ä t igkeit.

In Abweichung davon ging die IV-Stelle davon aus, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor . Die juristische Beurteilung muss zwar nicht zwingend mit der medizinischen übereinstimmen, jedoch kann an hand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geschlossen werden, son dern höchstens auf die teilzeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. Denn dass sich Aktivitäte n wie Spaziergänge mit dem Hund,

Haushaltstätigkei ten und Bastelarbeiten mit den dokumentierten Konzentrations- und Aufmerk samkeitsstörungen vereinbaren lassen, bedeutet noch nicht, dass gleiches für eine kaufmännische Erwerbst ätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gilt. Umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch im Privatbereich bei der Erledigung administ rativer Tätigkeiten Unterstützung benötigt (Urk. 6/ 113/2). 4. 3

Was die therapeutische Angehbarkeit des depressiven Leidens angeht, ist festzu halten, dass Dr. B.___

zwar prognostisch von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfä h igkeit unter leitliniengerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung

aus ging, in des gleichzeitig festhielt, dass selbst in diesem Fall noch dauer haft eine 20-30%ige Einschränkung bestehen werde (Urk. 6/113/4-6). Ferner ist klar zu stellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, respektive die sen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. Für die Entstehung des An spruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausge setzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindes tens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorliegt und dass eine an spruchs begründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG respektive eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG weiterhin besteht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2014.00049 vom 2 8. Mai 2015, E. 3.2) . Aufgrund der genannten

Angaben von Dr. B.___ so wie der geschilderten Rechtslage kann eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auch vor dem Hintergrund, dass es sich unbestritten ermassen um eine rezidi vierende depressive Störung und somit nicht um ein definitionsgemäss

vorüber gehendes Leiden handelt, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. 4. 4

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einer rez i divierenden depressiven Störung leidet, sondern weitere psychische Erkrankungen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen . So mass en sowohl

Dr. B.___ als auch Dr. E.___

zusätzlich der Agoraphobie und der Panikstörung Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit zu (Urk. 6/113/4-5, Urk. 6/101/2). Ferner diagnostizierte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsstörung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/ 117/1) . Weitere ärztliche Stellung nahmen zur Plausibilität dieser Diagnose liegen nicht vor. Selbst falls es sich nicht um eine Persönlichkeitsstörung handeln sollte, stellt diese Diagnose aber einen Hinweis auf von der Persönlichkeitsstruktur her nicht optimale Ressour cen dar, welche wiederum bezüglich der Überwindbarkeit der übrigen psychi schen Er kran kungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG von Bedeutung sein könnten . 4.5

Auch Dr. E.___ äusserte sich nicht klar und konsistent zur Arbeitsfähigkeit, ins be sondere nicht zu jener in einer angepassten Tätigkeit. In ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2012

hielt sie fest, die Aufnahme einer angepasste n Tätigkeit habe

bisher nicht angegangen w e rden können. Der Wunsch und Ideen seien vorhan den . Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens adaptierten Tätigkeit nahm sie nicht vor (Urk. 6/117/ 3) . Des Wei teren liess sie mehrmals durchblicken, eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei denkbar (Urk. 6/101/3-4, Urk. 6/28, Urk. 6/31/4) . Am 2 8. Apri l 2009 hatte sie gar noch angegeben, die bisherige Tätigkeit sei aus me dizinischer Sicht noch zumutbar, wahrscheinlich mit einer um 40 % vermin derten Leistungs fähig keit (Urk. 6/25/5). Andernorts gab sie hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an (Urk. 6/31/4). Ihre Be richte eig nen sich somit nicht als Grundlage für eine allfällige Rentenzusprache . 4.6

Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierendes Leiden sei auszuschliessen, insgesamt - beim Vorliegen erheb licher Anhaltspunkte für ein krankheitswertiges Leiden -

als nicht überzeugend.

Gleichwohl kann nicht auf die Berichte von Dr. B.___ oder Dr. E.___ abgestellt werden und auch anhand der ersichtlichen vorhandenen Ressourcen lässt sich die allfällige Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.

Mit den vorhande nen medizinischen Akten lässt sich demnach die Arbeitsfähigkeit in ange stammter sowie in angepasster Tätigkeit im hier interessierenden Zeitraum

von Oktober 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen V erfügung n icht verlässlich beurtei len. Infolgedessen sind weitere psychiatrische Abklärungen erforderlich . Da mög licherweise eine Ergänzung des RAD-Berichts ausreicht, sofern dessen Mängel dadurch behoben werden können, und da schlussendlich eine erhebliche Ermess ens ausübung sowohl bezüglich des Umfangs der noch zu tätigenden Ab klä rung en als auch beispielsweise bei der Vornahme eines Einkommensver gleich unabdingbar sein wird, respektive da es sich bei den noch vorzunehmen den um Abklärungen grundsätzlicher Natur handelt, bei denen der „Verlust“ ei ner In stanz zu verhindern ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum hernach neuen Entscheid

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

I n dem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen .

Bei der allfälligen Festsetzung einer Invalidenrente wird die Beschwerdegegne rin zu beachten haben, dass der Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berück sich ti gung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozesse ntschädi gung von Fr. 1' 9 00. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

9. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer