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IV.2014.00561

Rückweisung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war ab dem 1. September 1999 mit einem Pensum von 100 % als Leiterin u nd Mitarbeiterin der Abteilung A utomotive Druck transmitter

bei der Firma

Y.___ tätig (Urk. 7/10/4 und 7/24) . Im Mai 2011 traten Schmerzen im rechten Knie auf (Urk. 7/10/5 und 7/21/20).

Sie unterzog sich a m 15.

Februar 2012 im Spital Z.___

ein er Knieo peration, bei der ein

tenosynovialer Riesenzelltumor entfernt wurde (Urk. 7/21/21) . In der Folge attestierte ihr

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

bis zum 11. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis zum 9. April 2012 eine 50 % ige, am 1 0. April 2 012 eine 30%ige und ab dem 11. April 2012 bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 21 /3, 7/21/16 f. und 7/21/21).

Die Versicherte meldete sich a m 8. August 2012

bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1 0). Diese tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/19 und 7/24) und nahm Dokumente des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (Urk. 7/21) . Am

5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da der Arbeitsplatz der Versicherten gemäss ihren Angaben nicht gefährdet sei und auch seitens der Arbeitgeberin keine Unter stützung gewünscht werde (Urk. 7/27). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 7 / 29, 7/30, 7/34, 7/37 und 7/38) erliess die IV-Stelle am 2 0. Januar 2014 einen negativen Vor bescheid (Urk. 7 / 41), gegen welchen die Versicherte unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von Dr. A.___ (Urk. 7/44)

Einwand erhob (Urk. 7/45). In der Folge reichte sie diverse Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 1 6. April 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7 / 51). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. April 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer in sei ab dem 1. Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medi zinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über das Leistungsbegehren entscheide . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n

(Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 8) .

Die Replik wurde mit Eingabe vom 8. September 2014 erstattet (Urk. 10). Am 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 12). Davon hat die Gegen partei mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 13).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in

eine behinderungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste in einem Pensum von 100 %

zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein Valideneinkommen von Fr. 96‘899.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘570.16 zu Grunde legte. Sie gelangte zum Schluss, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 32 % vor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demge genüber lässt die Beschwerdeführer in

den Standpunkt vertreten, dass es sich bei ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma

Y.___, welche sie gesundheitsbe dingt und ärztlicherseits attestiert nur noch zu 60 % ausüben könne, bereits um eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit handle. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente

(vgl. Urk. 1 und 10).

Damit ist strittig, in welchem Umfang d i e Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit ausüben und welches Invalideneinkommen sie

erzielen kann. 3.

3.1

Den Berichten von Dr. A.___ vom 2 1. Mai und vom 24.

Juli 2012 zufolge klagte die Beschwerdeführerin auch nach der Knieoperation vom 1 5. Februar 2012 über anhaltende Schmerzen .

A m 2 8. September 2012 wurde deshalb

eine Kniegelenksarthroskopie mit Exzision eines gutartigen Synovialtumors

vorgenommen

(Urk. 7/30/17 ff.) .

Zur klinischen Verlaufskontrolle h ie lt der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 1 6. November 2012 fest, dass initial postoperativ eine geringgradige Besserung der Beschwerden eingetreten sei . Aktuell klage die Patientin über belastungsabhängige Schmerzen an ver schiedenen Stellen des Kniegelenkes, welche abgeschwächt auch beim Sitzen bestünden. Zudem bestünden eine persis t ierende Schwellungsneigung und eine mässige Druckdolenz über dem medialen Recessus

suprapattelaris

(Urk. 7/30/15) . 3. 2

Aus einem weiteren Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 8. Februar 2013 geht hervor, dass die Patientin

unverändert über starke belastungsunabhängige Schmerzen und Schwellungs neigung des gesamten rechten Beines klag t e. Nebst den bekannten Befunde n wurde

eine mehrheitlich synoviale Schwellung, vor allem am obere n

Recessus bei palpatorisch wenig intraartikulärer Ergussbildung, vermerkt (Urk. 7/30/10). In der Folge wurde eine intraartikuläre Infiltration angeordnet (Urk. 7/30/11).

Diese brachte gemäss den in einem weiteren Bericht vom 3. April 2013 festgehal tenen Angaben eine B esserung der Ruhe- und Nach t schmerzen, während die belastungsabhängigen Schmerzen tagsüber mit Schwellungs neigung unbeeinflusst blieben (Urk. 7/30/3). 3. 3

Aus dem Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 2 3. April 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2 8. Januar 2013 wieder zu 70 %, teils schmerzbedingt reduziert auf 60 %, in ihrer ursprünglichen Tätigkeit arbeite te . Im Rahmen der weiterführenden Abklärungen sei A nfang April eine SPECT-CT-Untersuchung vorgenommen worden, welche die Verdachtsdiagnose eines komplexen regionalen Schmerz syndroms (CRPS) ergeben habe. Entsprechend sei die Patientin an Dr. med. B.___, Leitende Ärztin des Schmerzzentrums, überwiesen wor den. Insofern sei bei zwar persistierender Schmerzsituation, aber praktisch voll erhaltener Arbeitstätigkeit, eine detaillierte Beantwortung des zugesandten Fra genkataloges zum aktuellen Zeitpunkt schwierig beziehungsweise teilweise nicht möglich (Urk. 7/29/5). 3. 4

Der Bericht des Schmerzzentrums vom 6. Juni 2013 führt e als Diagnose einen postoperativ persistierenden Knieschmerz und radiologisch eine Verdachtsdiag nose auf ein CRPS bei Status nach Exzision eines gutartigen Synovialriesen zelltumors auf (Urk. 7/34/5).

Anamnestisch seien die Budapester CRPS-Kriterien teilweise erfüllt (Sensibili täts störungen, Schwellung, Hautverfärbung und Muskelschwäche). Klinisch liessen sich die Phänomene bestätigen, jedoch seien sie streng auf das Knie und die unmittelbare Umgebung begrenzt und damit untypisch. Auch die szinti graphischen Hinweise auf ein CRPS seien lokal begrenzt. Trotzdem seien sie nach der Einschätzung des zuständigen Radiologen pathognomonisch für ein CRPS. Die Diagnose des CRPS beruhe aber definitionsgemäss ausschliesslich auf Anamnese und klinischen Befunden (Urk. 7/34/6) .

Unter Verweis auf diesen Bericht wurde am 2 9. August 2013 zu Handen der IV Stelle festgehalten, dass die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht beurteilt worden sei. Laufen, Sitzen und Stehen führten nach etwa 30 Minuten anamnestisch zu einer Schmerzexazerba tion und Schwellungsneigung der rechten unteren Extremität. Trotz wech selbe lasteter beruflicher Tätigkeit leide die Patientin anamnestisch nach etwa zwei Stunden an einer deutlichen Schmerzzunahme. Deshalb könne sie die Soll-Arbeitsstunden pro Tag nicht erfüllen. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizini scher Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/34/10). 3. 5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH und Che farzt für Rheumatologie der K linik D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2013 per sistierende Schmerzen im rechten Knie. Bis heute und auf längere Sicht bestehe eine unveränderte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit; vgl. Urk. 7/38/7 und 7/38/10 sowie 7/40/4 f.).

Die Patientin berichte mittlerweile über eine Besserung des Zustandes. Die Schmerzen seien regredient und die Funktion habe sich verbessert. Die Schmer zen träten vor allem beim Stehen auf, die Nachtschmerzen hätten sich in den letzten Wochen gebessert. Es handle sich um Dauerschmerzen mit inter mittierenden Exazerbationen. Der Schmerzcharakter werde als bohrend, teilweise einschiessend beschrieben. Aktuell bestehe keine nennenswerte Schwel lungsneigung und bis auf eine gewisse intermittierend auftretende Marmori sierung der Haut gebe es keine Verfärbungen. Die Hauttemperatur sei abwech selnd wärmer und etwas kälter. Ansonsten gebe es keine trophischen oder motorischen Störungen. Schliesslich vermerkte er ein i ntermittierend auf treten des Neglectgefühl des rechten Beines.

Ohne eruierbaren Auslöser sei es Ende August 2013 zu einer erneuten Schwel lung und Ergussbildung am rechten Knie gekommen. Eine Verlaufs-MRI-Unter suchung vom 2 4. September 2013 habe kein Rezidiv gezeigt. Eine elektro physiologische Untersuchung vom 2 4. September 2013 habe neurographisch keine Anhaltspunkte für eine periphere Nervenläsion ergeben. Lediglich auffäl lig sei eine leichte Afferenzstörung des rechten Beines als mögliches Korrelat einer spinalen Impulsleitungsstörung.

Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, es beste he aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne. In welchem Umfang und seit wann eine behin derungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich wäre, müsste nach einem stationären Aufenthalt und gegebenenfalls nach Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bestimmt werden (Urk. 7/37/6 f.). 3. 6

Dr. A.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vo m 24. Oktober 2013 wegen zunehmender Knieschmerzen und Schwellung bei Belastung als zu 60 % in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig. Auf diese Aus führungen verwies er auch zur Beantwortung der Frage bezüglich der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Er gab ferner zu bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit eventuell nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ gesteigert werden könnte; bisher habe die Krankenkasse eine entspre chende Kostengutsprache verweigert (Urk. 7/38/2 f.).

Im Rahm en weiterer Verlaufskontrollen vom 1 1. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 ergaben sich weder neue Diagnosen noch neue Befunde. Dr. C.___ beurteilte die Beschwerdeführerin jeweils als weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/49/21 und 7/49/25). 4. 4.1

Der Regionale Ärztliche Dienst zog am 5. November 2013 in Betracht, bezüglich der Angabe von Dr. A.___ hinsichtlich einer gleichfalls nur 60%igen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass Dr. A.___ die genaue Definition einer „behinderungsangepassten Tätigkeit“ nicht bekannt sei. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit berücksichtige ja gerade eben die qualitativen Ein schränkungen, derentwegen die bisherige Tätigkeit nicht oder nicht uneinge schränkt möglich sei, wie im vorliegenden Fall die Knieproblematik. Somit sei medizinischtheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine behin derungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/40/5). 4 .2

In einer Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2013 vertrat der Regionale Ärztliche Dienst die Auffassung, dass die bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % berechtigt sei. Hinsichtlich einer behinderungsan gepassten Tätigkeit hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest und wies schliesslich

darauf hin, dass Schmerzen allein ohne begleitende Funktionsein schränkung keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Im vor liegenden Fall wäre allerhöchstens bei vollzeitiger Präsenz eine Leistungsmin derung von etwa 10 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs zuzuerkennen (Urk. 7/50/2). 5. 5.1

Die Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte,

stammen von Dr. med. E.___, einem Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatol o g i e. Dieser hat die Beschwerde führerin weder untersucht noch seine Einschätzung begründet . Seine

Beurtei lung weicht insbesondere von de r jenigen des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom

24. Oktober 2013 ab, ohne dass hierfür eine nachvollzieh bare Begründung geliefert wird . Blosse M utmassungen darüber, ob Dr. A.___ mit dem Begriff der behinderungsangepassten Tätigkeit vertraut ist, vermögen jedenfalls nicht zu erklären, weshalb dessen Beurteilung nicht richtig sein soll. D ie Bericht e des Regionalen Ärztlichen Dienstes sind nicht schlüssig und enthalten keine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Berichten der behan delnden Fachärzte. Sie genüg en den materiellen Anforde rungen an ein Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. 5.2

Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. A.___ vom 2 4. Oktober 2013 ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Es erscheint auch fraglich, ob Dr. A.___, ein Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fachlich geeignet ist, die komplexe Knieproblematik angemessen zu beurteilen. Er hat denn auch nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 7/38/3). Insbesondere hat er es auch versäumt, die geforderten detaillierten Angaben dazu zu machen, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesund heitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumut bar sind. Namentlich hat er offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin noch Kauern, Knien, Treppen steigen, Gegenstände heben/tragen usw. kann (Urk. 7/38/4). Die Ausführungen von Dr. A.___ sind zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit folglich ebenfalls nicht geeignet. 5 . 3

Weitere medizinische Unterlagen, denen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entnehmen liessen, sind keine vorhanden. Bei der vor han denen Aktenlage wären ergänzende medizinische Abklärungen diesbezüglich

angezeigt gewesen (Art. 43 ATSG).

Dies wird nachzuholen sein. 5.4

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stimmen Dr. E.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst,

Dr. C.___ und Dr. A.___

zwar dahingehend überein, dass diese bloss 60 %

betrage (vgl. Urk. 7/21/16 f, 7/37/6 f, 7/38/2 f, 7/49/21, 7/49/25 und 7/50/2) . Eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung lässt sich jedoch in keinem der Bericht e finden. Es

fällt insbesondere auf, dass

sich Dr. C.___

insoweit festzulegen vermag, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, aber eine ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne, und die Arbeitsfähigkeit mit 60 %

bezif fern kann . Gleichzeitig sieht er sich aber ausser Stande, Angaben zum Umfang und zum B elastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu machen, da hier für ein stationärer Aufenthalt und gegebenenfalls eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit erforderlich wären (Urk. 7/37/6 f.). Vor diesem Hinter grund drängt sich die Frage auf, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der komplexen Knieproblematik nicht der vertieften Abklärung bedarf. Dies muss umso mehr gelten, als auch die Ärzte der Klinik für Orthopä dische Chirurgie des Spital s Z.___ und des Schmerzzentrums die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu beurteilen vermochten (Urk. 7/29/5 und 7/34/10). 5 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in ihrer bisherigen und gegebenenfalls in einer angepasste n Tätigkeit entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit wird auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich hinfällig, weshalb dieser nicht weiter zu überprüfen ist. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, war ab dem 1. September 1999 mit einem Pensum von 100 % als Leiterin u nd Mitarbeiterin der Abteilung A utomotive Druck transmitter

bei der Firma

Y.___ tätig (Urk. 7/10/4 und 7/24) . Im Mai 2011 traten Schmerzen im rechten Knie auf (Urk. 7/10/5 und 7/21/20).

Sie unterzog sich a m 15.

Februar 2012 im Spital Z.___

ein er Knieo peration, bei der ein

tenosynovialer Riesenzelltumor entfernt wurde (Urk. 7/21/21) . In der Folge attestierte ihr

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

bis zum 11. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis zum 9. April 2012 eine 50 % ige, am 1 0. April 2 012 eine 30%ige und ab dem 11. April 2012 bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 21 /3, 7/21/16 f. und 7/21/21).

Die Versicherte meldete sich a m 8. August 2012

bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1 0). Diese tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/19 und 7/24) und nahm Dokumente des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (Urk. 7/21) . Am

5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da der Arbeitsplatz der Versicherten gemäss ihren Angaben nicht gefährdet sei und auch seitens der Arbeitgeberin keine Unter stützung gewünscht werde (Urk. 7/27). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 7 / 29, 7/30, 7/34, 7/37 und 7/38) erliess die IV-Stelle am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 0. Januar 2014 einen negativen Vor bescheid (Urk.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in

eine behinderungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste in einem Pensum von 100 %

zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein Valideneinkommen von Fr. 96‘899.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘570.16 zu Grunde legte. Sie gelangte zum Schluss, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 32 % vor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demge genüber lässt die Beschwerdeführer in

den Standpunkt vertreten, dass es sich bei ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma

Y.___, welche sie gesundheitsbe dingt und ärztlicherseits attestiert nur noch zu 60 % ausüben könne, bereits um eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit handle. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente

(vgl. Urk. 1 und

E. 7 / 51). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. April 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer in sei ab dem 1. Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medi zinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über das Leistungsbegehren entscheide . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n

(Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ).

Damit ist strittig, in welchem Umfang d i e Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit ausüben und welches Invalideneinkommen sie

erzielen kann. 3.

3.1

Den Berichten von Dr. A.___ vom 2 1. Mai und vom 24.

Juli 2012 zufolge klagte die Beschwerdeführerin auch nach der Knieoperation vom 1 5. Februar 2012 über anhaltende Schmerzen .

A m 2 8. September 2012 wurde deshalb

eine Kniegelenksarthroskopie mit Exzision eines gutartigen Synovialtumors

vorgenommen

(Urk. 7/30/17 ff.) .

Zur klinischen Verlaufskontrolle h ie lt der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 1 6. November 2012 fest, dass initial postoperativ eine geringgradige Besserung der Beschwerden eingetreten sei . Aktuell klage die Patientin über belastungsabhängige Schmerzen an ver schiedenen Stellen des Kniegelenkes, welche abgeschwächt auch beim Sitzen bestünden. Zudem bestünden eine persis t ierende Schwellungsneigung und eine mässige Druckdolenz über dem medialen Recessus

suprapattelaris

(Urk. 7/30/15) . 3. 2

Aus einem weiteren Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 8. Februar 2013 geht hervor, dass die Patientin

unverändert über starke belastungsunabhängige Schmerzen und Schwellungs neigung des gesamten rechten Beines klag t e. Nebst den bekannten Befunde n wurde

eine mehrheitlich synoviale Schwellung, vor allem am obere n

Recessus bei palpatorisch wenig intraartikulärer Ergussbildung, vermerkt (Urk. 7/30/10). In der Folge wurde eine intraartikuläre Infiltration angeordnet (Urk. 7/30/11).

Diese brachte gemäss den in einem weiteren Bericht vom 3. April 2013 festgehal tenen Angaben eine B esserung der Ruhe- und Nach t schmerzen, während die belastungsabhängigen Schmerzen tagsüber mit Schwellungs neigung unbeeinflusst blieben (Urk. 7/30/3). 3. 3

Aus dem Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 2 3. April 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2 8. Januar 2013 wieder zu 70 %, teils schmerzbedingt reduziert auf 60 %, in ihrer ursprünglichen Tätigkeit arbeite te . Im Rahmen der weiterführenden Abklärungen sei A nfang April eine SPECT-CT-Untersuchung vorgenommen worden, welche die Verdachtsdiagnose eines komplexen regionalen Schmerz syndroms (CRPS) ergeben habe. Entsprechend sei die Patientin an Dr. med. B.___, Leitende Ärztin des Schmerzzentrums, überwiesen wor den. Insofern sei bei zwar persistierender Schmerzsituation, aber praktisch voll erhaltener Arbeitstätigkeit, eine detaillierte Beantwortung des zugesandten Fra genkataloges zum aktuellen Zeitpunkt schwierig beziehungsweise teilweise nicht möglich (Urk. 7/29/5). 3. 4

Der Bericht des Schmerzzentrums vom 6. Juni 2013 führt e als Diagnose einen postoperativ persistierenden Knieschmerz und radiologisch eine Verdachtsdiag nose auf ein CRPS bei Status nach Exzision eines gutartigen Synovialriesen zelltumors auf (Urk. 7/34/5).

Anamnestisch seien die Budapester CRPS-Kriterien teilweise erfüllt (Sensibili täts störungen, Schwellung, Hautverfärbung und Muskelschwäche). Klinisch liessen sich die Phänomene bestätigen, jedoch seien sie streng auf das Knie und die unmittelbare Umgebung begrenzt und damit untypisch. Auch die szinti graphischen Hinweise auf ein CRPS seien lokal begrenzt. Trotzdem seien sie nach der Einschätzung des zuständigen Radiologen pathognomonisch für ein CRPS. Die Diagnose des CRPS beruhe aber definitionsgemäss ausschliesslich auf Anamnese und klinischen Befunden (Urk. 7/34/6) .

Unter Verweis auf diesen Bericht wurde am 2 9. August 2013 zu Handen der IV Stelle festgehalten, dass die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht beurteilt worden sei. Laufen, Sitzen und Stehen führten nach etwa 30 Minuten anamnestisch zu einer Schmerzexazerba tion und Schwellungsneigung der rechten unteren Extremität. Trotz wech selbe lasteter beruflicher Tätigkeit leide die Patientin anamnestisch nach etwa zwei Stunden an einer deutlichen Schmerzzunahme. Deshalb könne sie die Soll-Arbeitsstunden pro Tag nicht erfüllen. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizini scher Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/34/10). 3. 5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH und Che farzt für Rheumatologie der K linik D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2013 per sistierende Schmerzen im rechten Knie. Bis heute und auf längere Sicht bestehe eine unveränderte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit; vgl. Urk. 7/38/7 und 7/38/10 sowie 7/40/4 f.).

Die Patientin berichte mittlerweile über eine Besserung des Zustandes. Die Schmerzen seien regredient und die Funktion habe sich verbessert. Die Schmer zen träten vor allem beim Stehen auf, die Nachtschmerzen hätten sich in den letzten Wochen gebessert. Es handle sich um Dauerschmerzen mit inter mittierenden Exazerbationen. Der Schmerzcharakter werde als bohrend, teilweise einschiessend beschrieben. Aktuell bestehe keine nennenswerte Schwel lungsneigung und bis auf eine gewisse intermittierend auftretende Marmori sierung der Haut gebe es keine Verfärbungen. Die Hauttemperatur sei abwech selnd wärmer und etwas kälter. Ansonsten gebe es keine trophischen oder motorischen Störungen. Schliesslich vermerkte er ein i ntermittierend auf treten des Neglectgefühl des rechten Beines.

Ohne eruierbaren Auslöser sei es Ende August 2013 zu einer erneuten Schwel lung und Ergussbildung am rechten Knie gekommen. Eine Verlaufs-MRI-Unter suchung vom 2 4. September 2013 habe kein Rezidiv gezeigt. Eine elektro physiologische Untersuchung vom 2 4. September 2013 habe neurographisch keine Anhaltspunkte für eine periphere Nervenläsion ergeben. Lediglich auffäl lig sei eine leichte Afferenzstörung des rechten Beines als mögliches Korrelat einer spinalen Impulsleitungsstörung.

Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, es beste he aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne. In welchem Umfang und seit wann eine behin derungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich wäre, müsste nach einem stationären Aufenthalt und gegebenenfalls nach Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bestimmt werden (Urk. 7/37/6 f.). 3. 6

Dr. A.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vo m 24. Oktober 2013 wegen zunehmender Knieschmerzen und Schwellung bei Belastung als zu 60 % in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig. Auf diese Aus führungen verwies er auch zur Beantwortung der Frage bezüglich der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Er gab ferner zu bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit eventuell nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ gesteigert werden könnte; bisher habe die Krankenkasse eine entspre chende Kostengutsprache verweigert (Urk. 7/38/2 f.).

Im Rahm en weiterer Verlaufskontrollen vom 1 1. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 ergaben sich weder neue Diagnosen noch neue Befunde. Dr. C.___ beurteilte die Beschwerdeführerin jeweils als weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/49/21 und 7/49/25). 4. 4.1

Der Regionale Ärztliche Dienst zog am 5. November 2013 in Betracht, bezüglich der Angabe von Dr. A.___ hinsichtlich einer gleichfalls nur 60%igen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass Dr. A.___ die genaue Definition einer „behinderungsangepassten Tätigkeit“ nicht bekannt sei. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit berücksichtige ja gerade eben die qualitativen Ein schränkungen, derentwegen die bisherige Tätigkeit nicht oder nicht uneinge schränkt möglich sei, wie im vorliegenden Fall die Knieproblematik. Somit sei medizinischtheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine behin derungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/40/5). 4 .2

In einer Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2013 vertrat der Regionale Ärztliche Dienst die Auffassung, dass die bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % berechtigt sei. Hinsichtlich einer behinderungsan gepassten Tätigkeit hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest und wies schliesslich

darauf hin, dass Schmerzen allein ohne begleitende Funktionsein schränkung keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Im vor liegenden Fall wäre allerhöchstens bei vollzeitiger Präsenz eine Leistungsmin derung von etwa 10 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs zuzuerkennen (Urk. 7/50/2). 5. 5.1

Die Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte,

stammen von Dr. med. E.___, einem Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatol o g i e. Dieser hat die Beschwerde führerin weder untersucht noch seine Einschätzung begründet . Seine

Beurtei lung weicht insbesondere von de r jenigen des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom

24. Oktober 2013 ab, ohne dass hierfür eine nachvollzieh bare Begründung geliefert wird . Blosse M utmassungen darüber, ob Dr. A.___ mit dem Begriff der behinderungsangepassten Tätigkeit vertraut ist, vermögen jedenfalls nicht zu erklären, weshalb dessen Beurteilung nicht richtig sein soll. D ie Bericht e des Regionalen Ärztlichen Dienstes sind nicht schlüssig und enthalten keine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Berichten der behan delnden Fachärzte. Sie genüg en den materiellen Anforde rungen an ein Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. 5.2

Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. A.___ vom 2 4. Oktober 2013 ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Es erscheint auch fraglich, ob Dr. A.___, ein Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fachlich geeignet ist, die komplexe Knieproblematik angemessen zu beurteilen. Er hat denn auch nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 7/38/3). Insbesondere hat er es auch versäumt, die geforderten detaillierten Angaben dazu zu machen, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesund heitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumut bar sind. Namentlich hat er offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin noch Kauern, Knien, Treppen steigen, Gegenstände heben/tragen usw. kann (Urk. 7/38/4). Die Ausführungen von Dr. A.___ sind zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit folglich ebenfalls nicht geeignet. 5 . 3

Weitere medizinische Unterlagen, denen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entnehmen liessen, sind keine vorhanden. Bei der vor han denen Aktenlage wären ergänzende medizinische Abklärungen diesbezüglich

angezeigt gewesen (Art. 43 ATSG).

Dies wird nachzuholen sein. 5.4

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stimmen Dr. E.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst,

Dr. C.___ und Dr. A.___

zwar dahingehend überein, dass diese bloss 60 %

betrage (vgl. Urk. 7/21/16 f, 7/37/6 f, 7/38/2 f, 7/49/21, 7/49/25 und 7/50/2) . Eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung lässt sich jedoch in keinem der Bericht e finden. Es

fällt insbesondere auf, dass

sich Dr. C.___

insoweit festzulegen vermag, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, aber eine ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne, und die Arbeitsfähigkeit mit 60 %

bezif fern kann . Gleichzeitig sieht er sich aber ausser Stande, Angaben zum Umfang und zum B elastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu machen, da hier für ein stationärer Aufenthalt und gegebenenfalls eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit erforderlich wären (Urk. 7/37/6 f.). Vor diesem Hinter grund drängt sich die Frage auf, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der komplexen Knieproblematik nicht der vertieften Abklärung bedarf. Dies muss umso mehr gelten, als auch die Ärzte der Klinik für Orthopä dische Chirurgie des Spital s Z.___ und des Schmerzzentrums die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu beurteilen vermochten (Urk. 7/29/5 und 7/34/10). 5 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in ihrer bisherigen und gegebenenfalls in einer angepasste n Tätigkeit entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit wird auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich hinfällig, weshalb dieser nicht weiter zu überprüfen ist. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00561 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war ab dem 1. September 1999 mit einem Pensum von 100 % als Leiterin u nd Mitarbeiterin der Abteilung A utomotive Druck transmitter

bei der Firma

Y.___ tätig (Urk. 7/10/4 und 7/24) . Im Mai 2011 traten Schmerzen im rechten Knie auf (Urk. 7/10/5 und 7/21/20).

Sie unterzog sich a m 15.

Februar 2012 im Spital Z.___

ein er Knieo peration, bei der ein

tenosynovialer Riesenzelltumor entfernt wurde (Urk. 7/21/21) . In der Folge attestierte ihr

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

bis zum 11. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis zum 9. April 2012 eine 50 % ige, am 1 0. April 2 012 eine 30%ige und ab dem 11. April 2012 bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 21 /3, 7/21/16 f. und 7/21/21).

Die Versicherte meldete sich a m 8. August 2012

bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1 0). Diese tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/19 und 7/24) und nahm Dokumente des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (Urk. 7/21) . Am

5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da der Arbeitsplatz der Versicherten gemäss ihren Angaben nicht gefährdet sei und auch seitens der Arbeitgeberin keine Unter stützung gewünscht werde (Urk. 7/27). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 7 / 29, 7/30, 7/34, 7/37 und 7/38) erliess die IV-Stelle am 2 0. Januar 2014 einen negativen Vor bescheid (Urk. 7 / 41), gegen welchen die Versicherte unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von Dr. A.___ (Urk. 7/44)

Einwand erhob (Urk. 7/45). In der Folge reichte sie diverse Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 1 6. April 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7 / 51). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. April 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer in sei ab dem 1. Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medi zinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über das Leistungsbegehren entscheide . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n

(Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 8) .

Die Replik wurde mit Eingabe vom 8. September 2014 erstattet (Urk. 10). Am 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 12). Davon hat die Gegen partei mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 13).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in

eine behinderungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste in einem Pensum von 100 %

zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein Valideneinkommen von Fr. 96‘899.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘570.16 zu Grunde legte. Sie gelangte zum Schluss, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 32 % vor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demge genüber lässt die Beschwerdeführer in

den Standpunkt vertreten, dass es sich bei ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma

Y.___, welche sie gesundheitsbe dingt und ärztlicherseits attestiert nur noch zu 60 % ausüben könne, bereits um eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit handle. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente

(vgl. Urk. 1 und 10).

Damit ist strittig, in welchem Umfang d i e Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit ausüben und welches Invalideneinkommen sie

erzielen kann. 3.

3.1

Den Berichten von Dr. A.___ vom 2 1. Mai und vom 24.

Juli 2012 zufolge klagte die Beschwerdeführerin auch nach der Knieoperation vom 1 5. Februar 2012 über anhaltende Schmerzen .

A m 2 8. September 2012 wurde deshalb

eine Kniegelenksarthroskopie mit Exzision eines gutartigen Synovialtumors

vorgenommen

(Urk. 7/30/17 ff.) .

Zur klinischen Verlaufskontrolle h ie lt der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 1 6. November 2012 fest, dass initial postoperativ eine geringgradige Besserung der Beschwerden eingetreten sei . Aktuell klage die Patientin über belastungsabhängige Schmerzen an ver schiedenen Stellen des Kniegelenkes, welche abgeschwächt auch beim Sitzen bestünden. Zudem bestünden eine persis t ierende Schwellungsneigung und eine mässige Druckdolenz über dem medialen Recessus

suprapattelaris

(Urk. 7/30/15) . 3. 2

Aus einem weiteren Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 8. Februar 2013 geht hervor, dass die Patientin

unverändert über starke belastungsunabhängige Schmerzen und Schwellungs neigung des gesamten rechten Beines klag t e. Nebst den bekannten Befunde n wurde

eine mehrheitlich synoviale Schwellung, vor allem am obere n

Recessus bei palpatorisch wenig intraartikulärer Ergussbildung, vermerkt (Urk. 7/30/10). In der Folge wurde eine intraartikuläre Infiltration angeordnet (Urk. 7/30/11).

Diese brachte gemäss den in einem weiteren Bericht vom 3. April 2013 festgehal tenen Angaben eine B esserung der Ruhe- und Nach t schmerzen, während die belastungsabhängigen Schmerzen tagsüber mit Schwellungs neigung unbeeinflusst blieben (Urk. 7/30/3). 3. 3

Aus dem Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 2 3. April 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2 8. Januar 2013 wieder zu 70 %, teils schmerzbedingt reduziert auf 60 %, in ihrer ursprünglichen Tätigkeit arbeite te . Im Rahmen der weiterführenden Abklärungen sei A nfang April eine SPECT-CT-Untersuchung vorgenommen worden, welche die Verdachtsdiagnose eines komplexen regionalen Schmerz syndroms (CRPS) ergeben habe. Entsprechend sei die Patientin an Dr. med. B.___, Leitende Ärztin des Schmerzzentrums, überwiesen wor den. Insofern sei bei zwar persistierender Schmerzsituation, aber praktisch voll erhaltener Arbeitstätigkeit, eine detaillierte Beantwortung des zugesandten Fra genkataloges zum aktuellen Zeitpunkt schwierig beziehungsweise teilweise nicht möglich (Urk. 7/29/5). 3. 4

Der Bericht des Schmerzzentrums vom 6. Juni 2013 führt e als Diagnose einen postoperativ persistierenden Knieschmerz und radiologisch eine Verdachtsdiag nose auf ein CRPS bei Status nach Exzision eines gutartigen Synovialriesen zelltumors auf (Urk. 7/34/5).

Anamnestisch seien die Budapester CRPS-Kriterien teilweise erfüllt (Sensibili täts störungen, Schwellung, Hautverfärbung und Muskelschwäche). Klinisch liessen sich die Phänomene bestätigen, jedoch seien sie streng auf das Knie und die unmittelbare Umgebung begrenzt und damit untypisch. Auch die szinti graphischen Hinweise auf ein CRPS seien lokal begrenzt. Trotzdem seien sie nach der Einschätzung des zuständigen Radiologen pathognomonisch für ein CRPS. Die Diagnose des CRPS beruhe aber definitionsgemäss ausschliesslich auf Anamnese und klinischen Befunden (Urk. 7/34/6) .

Unter Verweis auf diesen Bericht wurde am 2 9. August 2013 zu Handen der IV Stelle festgehalten, dass die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht beurteilt worden sei. Laufen, Sitzen und Stehen führten nach etwa 30 Minuten anamnestisch zu einer Schmerzexazerba tion und Schwellungsneigung der rechten unteren Extremität. Trotz wech selbe lasteter beruflicher Tätigkeit leide die Patientin anamnestisch nach etwa zwei Stunden an einer deutlichen Schmerzzunahme. Deshalb könne sie die Soll-Arbeitsstunden pro Tag nicht erfüllen. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizini scher Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/34/10). 3. 5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH und Che farzt für Rheumatologie der K linik D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2013 per sistierende Schmerzen im rechten Knie. Bis heute und auf längere Sicht bestehe eine unveränderte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit; vgl. Urk. 7/38/7 und 7/38/10 sowie 7/40/4 f.).

Die Patientin berichte mittlerweile über eine Besserung des Zustandes. Die Schmerzen seien regredient und die Funktion habe sich verbessert. Die Schmer zen träten vor allem beim Stehen auf, die Nachtschmerzen hätten sich in den letzten Wochen gebessert. Es handle sich um Dauerschmerzen mit inter mittierenden Exazerbationen. Der Schmerzcharakter werde als bohrend, teilweise einschiessend beschrieben. Aktuell bestehe keine nennenswerte Schwel lungsneigung und bis auf eine gewisse intermittierend auftretende Marmori sierung der Haut gebe es keine Verfärbungen. Die Hauttemperatur sei abwech selnd wärmer und etwas kälter. Ansonsten gebe es keine trophischen oder motorischen Störungen. Schliesslich vermerkte er ein i ntermittierend auf treten des Neglectgefühl des rechten Beines.

Ohne eruierbaren Auslöser sei es Ende August 2013 zu einer erneuten Schwel lung und Ergussbildung am rechten Knie gekommen. Eine Verlaufs-MRI-Unter suchung vom 2 4. September 2013 habe kein Rezidiv gezeigt. Eine elektro physiologische Untersuchung vom 2 4. September 2013 habe neurographisch keine Anhaltspunkte für eine periphere Nervenläsion ergeben. Lediglich auffäl lig sei eine leichte Afferenzstörung des rechten Beines als mögliches Korrelat einer spinalen Impulsleitungsstörung.

Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, es beste he aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne. In welchem Umfang und seit wann eine behin derungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich wäre, müsste nach einem stationären Aufenthalt und gegebenenfalls nach Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bestimmt werden (Urk. 7/37/6 f.). 3. 6

Dr. A.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vo m 24. Oktober 2013 wegen zunehmender Knieschmerzen und Schwellung bei Belastung als zu 60 % in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig. Auf diese Aus führungen verwies er auch zur Beantwortung der Frage bezüglich der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Er gab ferner zu bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit eventuell nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ gesteigert werden könnte; bisher habe die Krankenkasse eine entspre chende Kostengutsprache verweigert (Urk. 7/38/2 f.).

Im Rahm en weiterer Verlaufskontrollen vom 1 1. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 ergaben sich weder neue Diagnosen noch neue Befunde. Dr. C.___ beurteilte die Beschwerdeführerin jeweils als weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/49/21 und 7/49/25). 4. 4.1

Der Regionale Ärztliche Dienst zog am 5. November 2013 in Betracht, bezüglich der Angabe von Dr. A.___ hinsichtlich einer gleichfalls nur 60%igen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass Dr. A.___ die genaue Definition einer „behinderungsangepassten Tätigkeit“ nicht bekannt sei. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit berücksichtige ja gerade eben die qualitativen Ein schränkungen, derentwegen die bisherige Tätigkeit nicht oder nicht uneinge schränkt möglich sei, wie im vorliegenden Fall die Knieproblematik. Somit sei medizinischtheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine behin derungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/40/5). 4 .2

In einer Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 3 1. März 2013 vertrat der Regionale Ärztliche Dienst die Auffassung, dass die bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % berechtigt sei. Hinsichtlich einer behinderungsan gepassten Tätigkeit hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest und wies schliesslich

darauf hin, dass Schmerzen allein ohne begleitende Funktionsein schränkung keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Im vor liegenden Fall wäre allerhöchstens bei vollzeitiger Präsenz eine Leistungsmin derung von etwa 10 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs zuzuerkennen (Urk. 7/50/2). 5. 5.1

Die Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte,

stammen von Dr. med. E.___, einem Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatol o g i e. Dieser hat die Beschwerde führerin weder untersucht noch seine Einschätzung begründet . Seine

Beurtei lung weicht insbesondere von de r jenigen des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom

24. Oktober 2013 ab, ohne dass hierfür eine nachvollzieh bare Begründung geliefert wird . Blosse M utmassungen darüber, ob Dr. A.___ mit dem Begriff der behinderungsangepassten Tätigkeit vertraut ist, vermögen jedenfalls nicht zu erklären, weshalb dessen Beurteilung nicht richtig sein soll. D ie Bericht e des Regionalen Ärztlichen Dienstes sind nicht schlüssig und enthalten keine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Berichten der behan delnden Fachärzte. Sie genüg en den materiellen Anforde rungen an ein Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. 5.2

Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. A.___ vom 2 4. Oktober 2013 ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Es erscheint auch fraglich, ob Dr. A.___, ein Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fachlich geeignet ist, die komplexe Knieproblematik angemessen zu beurteilen. Er hat denn auch nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 7/38/3). Insbesondere hat er es auch versäumt, die geforderten detaillierten Angaben dazu zu machen, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesund heitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumut bar sind. Namentlich hat er offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin noch Kauern, Knien, Treppen steigen, Gegenstände heben/tragen usw. kann (Urk. 7/38/4). Die Ausführungen von Dr. A.___ sind zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit folglich ebenfalls nicht geeignet. 5 . 3

Weitere medizinische Unterlagen, denen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entnehmen liessen, sind keine vorhanden. Bei der vor han denen Aktenlage wären ergänzende medizinische Abklärungen diesbezüglich

angezeigt gewesen (Art. 43 ATSG).

Dies wird nachzuholen sein. 5.4

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stimmen Dr. E.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst,

Dr. C.___ und Dr. A.___

zwar dahingehend überein, dass diese bloss 60 %

betrage (vgl. Urk. 7/21/16 f, 7/37/6 f, 7/38/2 f, 7/49/21, 7/49/25 und 7/50/2) . Eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung lässt sich jedoch in keinem der Bericht e finden. Es

fällt insbesondere auf, dass

sich Dr. C.___

insoweit festzulegen vermag, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, aber eine ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne, und die Arbeitsfähigkeit mit 60 %

bezif fern kann . Gleichzeitig sieht er sich aber ausser Stande, Angaben zum Umfang und zum B elastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu machen, da hier für ein stationärer Aufenthalt und gegebenenfalls eine Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit erforderlich wären (Urk. 7/37/6 f.). Vor diesem Hinter grund drängt sich die Frage auf, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der komplexen Knieproblematik nicht der vertieften Abklärung bedarf. Dies muss umso mehr gelten, als auch die Ärzte der Klinik für Orthopä dische Chirurgie des Spital s Z.___ und des Schmerzzentrums die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu beurteilen vermochten (Urk. 7/29/5 und 7/34/10). 5 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in ihrer bisherigen und gegebenenfalls in einer angepasste n Tätigkeit entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit wird auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich hinfällig, weshalb dieser nicht weiter zu überprüfen ist. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke