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IV.2014.00558

Neuberechnung des Valideneinkommens aufgrund Änderung der Lohnstruktur des Arbeitgebers. Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall strittig. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2014-09-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1 .1

X.___, geboren 1968, war seit dem 16. März 1996 als Sozialarbeiterin in der Y.___ tätig (Urk. 6/31 Ziff. 5.3.1, Urk. 6/ 38) und meldete sich am 29. Juni 1998 unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende cerebrale Parese und auf hirnorganische Teilleistungsschwäche n

bei der Invalidenversi cherun g zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/31 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. April 2000 b ei einem Invaliditätsgrad von 56 %

rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 6/54). Seit 1. August 1999 ist die Versicherte in einem Teilpensum bei der Z.___ als Sozialar beiterin tätig (Urk. 6/90 Ziff. 1-2).

Am

20. Januar 2004, am 29. März 2007 und am 28. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 6/ 61, Urk. 6/71, Urk. 6/80). 1.2

Am 11 . Dezember 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Rentenrevi - sion

(Urk. 6/ 85-86) . Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Urk. 6/95; Urk. 9/98) sprach die IV-Stelle der V ersicherten mit Verfügung vom 9. April 2014

unverändert eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/115 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. April 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). A m 6. August 2014 (Urk. 8) äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk.

9) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen. Am 11. September 2014 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversi cherung; IVG)). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die unverän derte Zusprache der halben Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen. Somit würde sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch heute ohne Gesundheitsschaden ein Pensum von 80 % aus üben (S. 2 f.) .

Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin im bestehenden Pensum von 40 %

optimal eingegliedert. D ie Teillohnrevision des Arbeitgebers ändere nichts daran, dass

beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere und damit keine anspruchsrelevante Änderung vorliege (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 100 % nachgehen .

S ie habe sowohl die Berufslehre zur Floristin als auch die Ausbildung zur Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 100 %

absolviert (S. 4 Ziff. 3).

Die 80 % - Stelle habe sie angetreten, um mehr Er holungszeit zu haben und ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der gesundheitl ichen Möglichkeiten zu erhalten. Diese n Entscheid habe sie aus präventiv gesundhe itlichen Gründen gefällt (S. 4 ff. Ziff. 4-7) . Zudem habe sie weder zeitaufwändige Hobbys noch irgendwelche Betreuungspflichten, die ein Teilzeitpensum rechtfertigen könnten (S. 7 Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführe rin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin als zu 80 % oder als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und wie das Validenein kommen zu berechnen ist. Unbestritten ist ihre Restarbeitsfähigkeit von 40 % . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerb s tätige damit, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % gearbeitet (vor stehend E. 2.1) . Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeittätigkeit angenommen (vorstehend E. 2.2). 3 .2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3.3

A us dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin

keine Betreuungspflich ten und kein zeitaufwändiges Hobby hat, kann noch nicht auf ein Pensum von 100 %

im Gesundheitsfall geschlossen werden. Auch nicht daraus, dass sie die Lehre, Ausbildung und die Praktika zu einem Pensum von 100 % absolviert hat (vorstehend E. 2.2) . Den Akten sind jedoch genügend Hinweise dafür zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und nicht aus frei zeittechnischen Gründen ein Teilpensum von 80 % ausübte. So führte die Be schwerdeführerin bereits

in ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung bei der In validenversicherung vom 29. Juni 1998 (Urk. 6/32)

aus, sie sei durch ihre Be hinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dadurch gezwungen, ei ner Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

A uch die Beschwerdegegnerin selbst

ging in der Folge im Rahmen der erstmali gen Rentenzusprache im Jahr 1999 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgegangen wäre (vgl. Urk. 6/ 43- 44, Urk. 6/52 S. 2). Auch in den folgenden Rentenrevisionen wurde die Beschwerdeführerin stets als Vollerwerbstätige qualifiziert

(vgl. Urk. 6 /60, Urk. 6 /70, Urk. 6 /79 /1). 3.4

Erst nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6/86) geltend machte, das Valideneinkommen sei aufgrund d er Teilrevi sion des Lohnsystems und der Erhöhung der Löhne für Sozialarbeiter und Sozi alarbeiterinnen anzupassen, wurde sie neu als zu 80 % Erwerbstätige eingestuft . Dies erfolgte mit Hinweis auf

den Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 25. August 1999 (vgl. Urk. 6/49) wonach die Beschwerdeführerin vor Ein tritt des Gesundheitsschadens zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei (vgl. Urk. 6/93/3-4).

Diese Annahme erscheint in Anbetracht der unveränderten Umstände und der medizinischen Akten als nicht haltbar. Knapp ein Jahr vor Stellena ntritt im März 1996 äusserte der damalige Hausarzt A.___

in seinem Bericht vom 29. Mai 1995 (Urk. 6/28), dass nun zu den aktenkundigen

cerebralen Bewe gungsstörungen neuerdings auch noch abklärungsbedürftige neuropsychologi sche Störungen hinzugekommen seien. In der Folge bestätigten die Fachperso ne n der B.___ - Klinik

in ihrem Be richt vom 25 . April 1996

Teilleistungsschwächen, welche sie auf eine frühkindliche prä-/perinatale Hirn schädigung zurückzuführ t en (Urk. 6 /33/7-9 S. 2 oben) .

Hausärztin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom

6. August 1998 aus, dass die Beschwerdeführerin das vereinbarte Arbeitspensum von 80 % nur unter inadäquat überhöhtem Einsatz von psychischen und körperlichen Kräften habe bewältigen können (Urk. 6/33/3-5 Ziff. 4.1) . Dies bestätigte a uch der die Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 behandelnde Psychotherapeut Dr. p hil. D.___, welcher in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 1998 von depressi ve n Zustände n

der Beschwerdeführerin in folge chronischer Überforderung

im Rahmen der 80%- Anstellung als Sozialarbeiterin und von massiven Erschöp fungszuständen zufolge übermässiger willentlicher Kompensation von Teilleis tungsdefiziten

sprach (Urk. 6/40/3-4 S. 1 f.) .

Insgesamt erscheint es daher n ach Würdigung dieser Umstände als überwiegend w ahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Pensum von lediglich 80 % annahm, mit welchem sie dann schon kurze Zeit später an ihre Belastbarkeitsgrenzen stiess. 3. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 4 . 4 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.2

Vorliegend sind keine Angaben zum Einkommen der Beschwerdeführerin als Gesunde verfügbar, da sie, wie vorstehend dargelegt, nie ein Valideneinkommen als gesunde Vollerwerbstätige erzielen konnte. Die Beschwerdegegnerin trug dem Rechnung, indem sie bei Rentenbeginn den Einkommensvergleich anhand der Arbeitgeberdaten der Y.___ zum Einkommen in einem Vollpen sum vornahm (vgl. Urk. 6/43). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bei der späteren Anstellung bei der Z.___ geschah, zumal es sich bei dieser Tätig keit um ein langjähriges stabiles Arbeitsverhältnis handelt. Zudem entspricht eine Aufrechnung mittels den Daten der nominellen Lohnentwicklung (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/114/1) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da der Lohn der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Kanton Zürich mittels Regie rungsratsbeschluss (Urk. 6/85/2-3) festgelegt wurde. Für die Anwendung statis tischer Daten besteht deshalb kein Anlass.

Es ist somit nicht das im Jahr 1998 bei der Y.___ erzielbare Va - lidenein kommen aufzurechnen, sondern auf die aktuellen Angaben der Z.___ für ein Vollpensum abzustellen. Dies auch, da die Lohnrevision eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes dar stellt (vgl. vorstehend E. 1.4). Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 23. Mai 2013 würde die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 %

Fr. 101‘887.-- im Jahr 2012 verdienen (Urk. 6 /90/1-4

Ziff. 2.10). Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver fügung bei der Berechnung des Valideneinkommens

zuerst aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Die s er Wert bildet das hypothetische Valideneinkommen . 4.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin im bestehenden P ensum von 40 % op timal eingegliedert sei (vorstehend E. 2.1) .

Ausgehend vom Arbeitgeberbericht der Z.___

er zielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von

Fr. 40‘755.-- (Urk. 6/90 Ziff. 2.10), worauf abzustellen ist. 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 101‘887.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr. 40‘755.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr. 61‘132.--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 60 % entspricht, bei welchem Ergebnis die Be schwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde ab 1. Dezember 2012 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 .1

X.___, geboren 1968, war seit dem 16. März 1996 als Sozialarbeiterin in der Y.___ tätig (Urk. 6/31 Ziff. 5.3.1, Urk. 6/ 38) und meldete sich am 29. Juni 1998 unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende cerebrale Parese und auf hirnorganische Teilleistungsschwäche n

bei der Invalidenversi cherun g zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/31 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. April 2000 b ei einem Invaliditätsgrad von 56 %

rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 6/54). Seit 1. August 1999 ist die Versicherte in einem Teilpensum bei der Z.___ als Sozialar beiterin tätig (Urk. 6/90 Ziff. 1-2).

Am

20. Januar 2004, am 29. März 2007 und am 28. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 6/ 61, Urk. 6/71, Urk. 6/80).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversi cherung; IVG)).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 26. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. April 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die unverän derte Zusprache der halben Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen. Somit würde sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch heute ohne Gesundheitsschaden ein Pensum von 80 % aus üben (S. 2 f.) .

Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin im bestehenden Pensum von 40 %

optimal eingegliedert. D ie Teillohnrevision des Arbeitgebers ändere nichts daran, dass

beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere und damit keine anspruchsrelevante Änderung vorliege (S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 100 % nachgehen .

S ie habe sowohl die Berufslehre zur Floristin als auch die Ausbildung zur Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 100 %

absolviert (S. 4 Ziff. 3).

Die 80 % - Stelle habe sie angetreten, um mehr Er holungszeit zu haben und ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der gesundheitl ichen Möglichkeiten zu erhalten. Diese n Entscheid habe sie aus präventiv gesundhe itlichen Gründen gefällt (S. 4 ff. Ziff. 4-7) . Zudem habe sie weder zeitaufwändige Hobbys noch irgendwelche Betreuungspflichten, die ein Teilzeitpensum rechtfertigen könnten (S. 7 Ziff. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführe rin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin als zu 80 % oder als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und wie das Validenein kommen zu berechnen ist. Unbestritten ist ihre Restarbeitsfähigkeit von 40 % . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerb s tätige damit, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % gearbeitet (vor stehend E. 2.1) . Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeittätigkeit angenommen (vorstehend E. 2.2). 3 .2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3.3

A us dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin

keine Betreuungspflich ten und kein zeitaufwändiges Hobby hat, kann noch nicht auf ein Pensum von 100 %

im Gesundheitsfall geschlossen werden. Auch nicht daraus, dass sie die Lehre, Ausbildung und die Praktika zu einem Pensum von 100 % absolviert hat (vorstehend E. 2.2) . Den Akten sind jedoch genügend Hinweise dafür zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und nicht aus frei zeittechnischen Gründen ein Teilpensum von 80 % ausübte. So führte die Be schwerdeführerin bereits

in ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung bei der In validenversicherung vom 29. Juni 1998 (Urk. 6/32)

aus, sie sei durch ihre Be hinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dadurch gezwungen, ei ner Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

A uch die Beschwerdegegnerin selbst

ging in der Folge im Rahmen der erstmali gen Rentenzusprache im Jahr 1999 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgegangen wäre (vgl. Urk. 6/ 43- 44, Urk. 6/52 S. 2). Auch in den folgenden Rentenrevisionen wurde die Beschwerdeführerin stets als Vollerwerbstätige qualifiziert

(vgl. Urk. 6 /60, Urk. 6 /70, Urk. 6 /79 /1). 3.4

Erst nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6/86) geltend machte, das Valideneinkommen sei aufgrund d er Teilrevi sion des Lohnsystems und der Erhöhung der Löhne für Sozialarbeiter und Sozi alarbeiterinnen anzupassen, wurde sie neu als zu 80 % Erwerbstätige eingestuft . Dies erfolgte mit Hinweis auf

den Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 25. August 1999 (vgl. Urk. 6/49) wonach die Beschwerdeführerin vor Ein tritt des Gesundheitsschadens zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei (vgl. Urk. 6/93/3-4).

Diese Annahme erscheint in Anbetracht der unveränderten Umstände und der medizinischen Akten als nicht haltbar. Knapp ein Jahr vor Stellena ntritt im März 1996 äusserte der damalige Hausarzt A.___

in seinem Bericht vom 29. Mai 1995 (Urk. 6/28), dass nun zu den aktenkundigen

cerebralen Bewe gungsstörungen neuerdings auch noch abklärungsbedürftige neuropsychologi sche Störungen hinzugekommen seien. In der Folge bestätigten die Fachperso ne n der B.___ - Klinik

in ihrem Be richt vom 25 . April 1996

Teilleistungsschwächen, welche sie auf eine frühkindliche prä-/perinatale Hirn schädigung zurückzuführ t en (Urk. 6 /33/7-9 S. 2 oben) .

Hausärztin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom

6. August 1998 aus, dass die Beschwerdeführerin das vereinbarte Arbeitspensum von 80 % nur unter inadäquat überhöhtem Einsatz von psychischen und körperlichen Kräften habe bewältigen können (Urk. 6/33/3-5 Ziff. 4.1) . Dies bestätigte a uch der die Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 behandelnde Psychotherapeut Dr. p hil. D.___, welcher in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 1998 von depressi ve n Zustände n

der Beschwerdeführerin in folge chronischer Überforderung

im Rahmen der 80%- Anstellung als Sozialarbeiterin und von massiven Erschöp fungszuständen zufolge übermässiger willentlicher Kompensation von Teilleis tungsdefiziten

sprach (Urk. 6/40/3-4 S. 1 f.) .

Insgesamt erscheint es daher n ach Würdigung dieser Umstände als überwiegend w ahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Pensum von lediglich 80 % annahm, mit welchem sie dann schon kurze Zeit später an ihre Belastbarkeitsgrenzen stiess. 3. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 4 . 4 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.2

Vorliegend sind keine Angaben zum Einkommen der Beschwerdeführerin als Gesunde verfügbar, da sie, wie vorstehend dargelegt, nie ein Valideneinkommen als gesunde Vollerwerbstätige erzielen konnte. Die Beschwerdegegnerin trug dem Rechnung, indem sie bei Rentenbeginn den Einkommensvergleich anhand der Arbeitgeberdaten der Y.___ zum Einkommen in einem Vollpen sum vornahm (vgl. Urk. 6/43). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bei der späteren Anstellung bei der Z.___ geschah, zumal es sich bei dieser Tätig keit um ein langjähriges stabiles Arbeitsverhältnis handelt. Zudem entspricht eine Aufrechnung mittels den Daten der nominellen Lohnentwicklung (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/114/1) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da der Lohn der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Kanton Zürich mittels Regie rungsratsbeschluss (Urk. 6/85/2-3) festgelegt wurde. Für die Anwendung statis tischer Daten besteht deshalb kein Anlass.

Es ist somit nicht das im Jahr 1998 bei der Y.___ erzielbare Va - lidenein kommen aufzurechnen, sondern auf die aktuellen Angaben der Z.___ für ein Vollpensum abzustellen. Dies auch, da die Lohnrevision eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes dar stellt (vgl. vorstehend E. 1.4). Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 23. Mai 2013 würde die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 %

Fr. 101‘887.-- im Jahr 2012 verdienen (Urk. 6 /90/1-4

Ziff.

E. 2.10 ), worauf abzustellen ist. 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 101‘887.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr. 40‘755.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr. 61‘132.--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 60 % entspricht, bei welchem Ergebnis die Be schwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde ab 1. Dezember 2012 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 5.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 zur Kenntnis geb racht (Urk.

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 5.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 8 und Urk.

E. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00558 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

23. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Daniel Schilliger, Fürsprecher Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1 .1

X.___, geboren 1968, war seit dem 16. März 1996 als Sozialarbeiterin in der Y.___ tätig (Urk. 6/31 Ziff. 5.3.1, Urk. 6/ 38) und meldete sich am 29. Juni 1998 unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende cerebrale Parese und auf hirnorganische Teilleistungsschwäche n

bei der Invalidenversi cherun g zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/31 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. April 2000 b ei einem Invaliditätsgrad von 56 %

rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 6/54). Seit 1. August 1999 ist die Versicherte in einem Teilpensum bei der Z.___ als Sozialar beiterin tätig (Urk. 6/90 Ziff. 1-2).

Am

20. Januar 2004, am 29. März 2007 und am 28. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 6/ 61, Urk. 6/71, Urk. 6/80). 1.2

Am 11 . Dezember 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Rentenrevi - sion

(Urk. 6/ 85-86) . Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Urk. 6/95; Urk. 9/98) sprach die IV-Stelle der V ersicherten mit Verfügung vom 9. April 2014

unverändert eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/115 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. April 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7). A m 6. August 2014 (Urk. 8) äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk.

9) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen. Am 11. September 2014 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversi cherung; IVG)). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die unverän derte Zusprache der halben Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen. Somit würde sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch heute ohne Gesundheitsschaden ein Pensum von 80 % aus üben (S. 2 f.) .

Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin im bestehenden Pensum von 40 %

optimal eingegliedert. D ie Teillohnrevision des Arbeitgebers ändere nichts daran, dass

beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere und damit keine anspruchsrelevante Änderung vorliege (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 100 % nachgehen .

S ie habe sowohl die Berufslehre zur Floristin als auch die Ausbildung zur Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 100 %

absolviert (S. 4 Ziff. 3).

Die 80 % - Stelle habe sie angetreten, um mehr Er holungszeit zu haben und ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der gesundheitl ichen Möglichkeiten zu erhalten. Diese n Entscheid habe sie aus präventiv gesundhe itlichen Gründen gefällt (S. 4 ff. Ziff. 4-7) . Zudem habe sie weder zeitaufwändige Hobbys noch irgendwelche Betreuungspflichten, die ein Teilzeitpensum rechtfertigen könnten (S. 7 Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführe rin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin als zu 80 % oder als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und wie das Validenein kommen zu berechnen ist. Unbestritten ist ihre Restarbeitsfähigkeit von 40 % . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerb s tätige damit, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % gearbeitet (vor stehend E. 2.1) . Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeittätigkeit angenommen (vorstehend E. 2.2). 3 .2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3.3

A us dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin

keine Betreuungspflich ten und kein zeitaufwändiges Hobby hat, kann noch nicht auf ein Pensum von 100 %

im Gesundheitsfall geschlossen werden. Auch nicht daraus, dass sie die Lehre, Ausbildung und die Praktika zu einem Pensum von 100 % absolviert hat (vorstehend E. 2.2) . Den Akten sind jedoch genügend Hinweise dafür zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und nicht aus frei zeittechnischen Gründen ein Teilpensum von 80 % ausübte. So führte die Be schwerdeführerin bereits

in ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung bei der In validenversicherung vom 29. Juni 1998 (Urk. 6/32)

aus, sie sei durch ihre Be hinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dadurch gezwungen, ei ner Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

A uch die Beschwerdegegnerin selbst

ging in der Folge im Rahmen der erstmali gen Rentenzusprache im Jahr 1999 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgegangen wäre (vgl. Urk. 6/ 43- 44, Urk. 6/52 S. 2). Auch in den folgenden Rentenrevisionen wurde die Beschwerdeführerin stets als Vollerwerbstätige qualifiziert

(vgl. Urk. 6 /60, Urk. 6 /70, Urk. 6 /79 /1). 3.4

Erst nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6/86) geltend machte, das Valideneinkommen sei aufgrund d er Teilrevi sion des Lohnsystems und der Erhöhung der Löhne für Sozialarbeiter und Sozi alarbeiterinnen anzupassen, wurde sie neu als zu 80 % Erwerbstätige eingestuft . Dies erfolgte mit Hinweis auf

den Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 25. August 1999 (vgl. Urk. 6/49) wonach die Beschwerdeführerin vor Ein tritt des Gesundheitsschadens zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei (vgl. Urk. 6/93/3-4).

Diese Annahme erscheint in Anbetracht der unveränderten Umstände und der medizinischen Akten als nicht haltbar. Knapp ein Jahr vor Stellena ntritt im März 1996 äusserte der damalige Hausarzt A.___

in seinem Bericht vom 29. Mai 1995 (Urk. 6/28), dass nun zu den aktenkundigen

cerebralen Bewe gungsstörungen neuerdings auch noch abklärungsbedürftige neuropsychologi sche Störungen hinzugekommen seien. In der Folge bestätigten die Fachperso ne n der B.___ - Klinik

in ihrem Be richt vom 25 . April 1996

Teilleistungsschwächen, welche sie auf eine frühkindliche prä-/perinatale Hirn schädigung zurückzuführ t en (Urk. 6 /33/7-9 S. 2 oben) .

Hausärztin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom

6. August 1998 aus, dass die Beschwerdeführerin das vereinbarte Arbeitspensum von 80 % nur unter inadäquat überhöhtem Einsatz von psychischen und körperlichen Kräften habe bewältigen können (Urk. 6/33/3-5 Ziff. 4.1) . Dies bestätigte a uch der die Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 behandelnde Psychotherapeut Dr. p hil. D.___, welcher in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 1998 von depressi ve n Zustände n

der Beschwerdeführerin in folge chronischer Überforderung

im Rahmen der 80%- Anstellung als Sozialarbeiterin und von massiven Erschöp fungszuständen zufolge übermässiger willentlicher Kompensation von Teilleis tungsdefiziten

sprach (Urk. 6/40/3-4 S. 1 f.) .

Insgesamt erscheint es daher n ach Würdigung dieser Umstände als überwiegend w ahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Pensum von lediglich 80 % annahm, mit welchem sie dann schon kurze Zeit später an ihre Belastbarkeitsgrenzen stiess. 3. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 4 . 4 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.2

Vorliegend sind keine Angaben zum Einkommen der Beschwerdeführerin als Gesunde verfügbar, da sie, wie vorstehend dargelegt, nie ein Valideneinkommen als gesunde Vollerwerbstätige erzielen konnte. Die Beschwerdegegnerin trug dem Rechnung, indem sie bei Rentenbeginn den Einkommensvergleich anhand der Arbeitgeberdaten der Y.___ zum Einkommen in einem Vollpen sum vornahm (vgl. Urk. 6/43). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bei der späteren Anstellung bei der Z.___ geschah, zumal es sich bei dieser Tätig keit um ein langjähriges stabiles Arbeitsverhältnis handelt. Zudem entspricht eine Aufrechnung mittels den Daten der nominellen Lohnentwicklung (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/114/1) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da der Lohn der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Kanton Zürich mittels Regie rungsratsbeschluss (Urk. 6/85/2-3) festgelegt wurde. Für die Anwendung statis tischer Daten besteht deshalb kein Anlass.

Es ist somit nicht das im Jahr 1998 bei der Y.___ erzielbare Va - lidenein kommen aufzurechnen, sondern auf die aktuellen Angaben der Z.___ für ein Vollpensum abzustellen. Dies auch, da die Lohnrevision eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes dar stellt (vgl. vorstehend E. 1.4). Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 23. Mai 2013 würde die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 %

Fr. 101‘887.-- im Jahr 2012 verdienen (Urk. 6 /90/1-4

Ziff. 2.10). Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver fügung bei der Berechnung des Valideneinkommens

zuerst aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Die s er Wert bildet das hypothetische Valideneinkommen . 4.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin im bestehenden P ensum von 40 % op timal eingegliedert sei (vorstehend E. 2.1) .

Ausgehend vom Arbeitgeberbericht der Z.___

er zielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von

Fr. 40‘755.-- (Urk. 6/90 Ziff. 2.10), worauf abzustellen ist. 4.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 101‘887.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr. 40‘755.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr. 61‘132.--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 60 % entspricht, bei welchem Ergebnis die Be schwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde ab 1. Dezember 2012 An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan