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IV.2014.00557

Nach Rückweisung holte IV-Stelle neues Gutachten ein, Befristung der Rente bestätitgt. Abweichung von gutachterlicher Festsetzung der Arbeitsfähigkeit, da Dysthymia im vorliegenden Fall nicht invalidisierend ist. (BGE 9C_324/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war da bei bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 7. November 2001 auf einem Stein ausrutschte und sich den Mittelfinger der rechten Hand verletzte ( Schadenmel dung UVG vom 2 0. Januar 2002, Urk. 9/17/39). Die Zürich erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilb ehandlungsleistungen. Ab dem 7. Februar 2002 war der Ver sicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 9/17/13) . Nachdem er aufgrund eines Rück falls des Unfalls vom 2 7. November 2001 ab Januar 2006 wieder Taggeld leis tungen der Zürich bezogen ( Urk. 9/17/2-3 und Urk. 9/17/ 1 7 -

28) und am 1 3. Juli 2007 bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion erlitten hatte (Bericht der Z.___ vom 1. März 2008, Urk. 9/ 10), meldete er sich am 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) wegen Handbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Nach Durch führung erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten bei der A.___

ein geholt wurde (Gutachten vom 2 8. Dezember 2009, Urk. 9/45), und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 3. August 2010, Urk. 9/5 6 , und Einwand vom 1 4. September , Urk. 9/58, und 2. November 2010, Urk. 9/ 60 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. April 2011 eine von 1. Juli 2008 bis 3 1. August 2009 befristete ganze Rente zu ( Urk. 9/78 ).

Die vom Versicherten am 3 1. Mai 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/79/4-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung in Bez ug auf den Rentenanspruch ab 1. September 2009 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die von der A.___ empfohlene n Abklärung en betreffend linke Hand und allfällige koronare Herzkrankheit vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch ab 1. September 2009 neu entscheide ( Urk. 9/86) . 1.2

Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gericht gab die IV-Stelle erneut bei der A.___ e in Gutachten in Auftrag (Mittei lung vom 8. November 2012, Urk. 9/94), welches die A.___ am 2 1. Mai 2013 erstattete ( Urk. 9/101). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 2 3. Januar 2014, Urk. 9/105 , Ein wand vom 21. Februar 2014 , Urk. 9/108) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten ab September 2009 ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte am 2 6. Ma i 2014 durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab Septem ber 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien ihm Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur detaillierten Begründung der Be schwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsver treterin ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 wurde die Beschwerdegeg ne rin , unter dem Hinweis, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genüge, weshalb kein Anlass für die Ansetzung einer Nachfrist bestehe, zur Stell ungnahme aufgefordert ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 1. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unent gelt liche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriften wechsel

angeordnet ( Urk. 13). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Replik vom

8. September 2014, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, dass für die polydisziplinäre Begutachtung die Gutach terstelle aus gel o st worden sei. Falls die Gutachterstelle nicht korrekt ermittelt worden sei, sei das Gutachten aus dem Recht zu weisen. Falls die Gutachter stelle korrekt ermittelt worden sei und darauf abgestellt werde, sei ihm von September 2009 bis August 2013 eine Dreiviertelsrente und ab September 2013 eine Viertels rente auszurichten. Es seien ihm Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG zuzusprechen , und es sei festzuhalten, dass er höch s tens leichte, leidens adaptierte , jedoch keine mittelschweren Tätigkeiten ausüben könne ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 3. Oktober 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 19), was dem Be schwerdeführer am 6. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 7. Februar 2015 ( Urk.

22) reich t e die Beschwerdegegnerin zwei E-Mails betreffend Erteilung des Gutachtensauftrages ein ( Urk. 23/1-2), was dem Be schwerdeführer am 25. Febru a r 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2009, das heisst dem Zeit punkt der ersten Begutachtung durch die Ärzte der A.___ , die angestammte wie auch jede andere, behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewe sen sei , weshalb ab September 2009 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . Die A.___ sei korrekt nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle ermittelt wor den ( Urk. 19 und Urk. 22). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen festhalten ( Urk. 1 und Urk. 15) , die Beschwerdegegnerin habe zu belegen, dass die A.___ wie in Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehen, nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle ausgewählt worden sei.

Betreffend das Gutachten der A.___

vom 2 1. Mai 2013 sei nicht nachvollzieh bar, weshalb er nun trotz kardiologischem Risikoprofil aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sein soll. D as zervikal betonte panvertebrale Schmerzsyn drom bestehe nach wie vor, neu jedoch zusätzlich auch noch das kardiologische Risi ko profil , das ihn nachweislich erschöpfe und in der Stellensuche ein schränke. Lediglich betreffend linke Hand habe sich eine Verbesserung einge stellt. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass er neu nicht mehr nur leichte , son dern mittel schwere Tätigkeiten solle ausüben können.

Der psychiatrische Gutachter habe festgehalten, dass er Hilfe benötige, um einen Weg in die Wiedereingliederung zu finden. Deshalb empfehle er ein Arbeitstrai ning . Der psychiatrische Gutachter halte somit klar fest, dass er sich nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung ins Erwerbsleben eingliedern könne.

Für die Zeit ab 1. September 2009 bis zum Vorliegen der zweiten Begutachtung am 2 1. Mai 2013 sei gestützt auf das erste Gutachten von 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auszugehen. Der rheumatolo gische Gutachter des zweiten Gutachtens habe klar festgehalten, dass seine Be urteilung ab dem Zeitpunkt des zweiten Gutachtens gelte. Drei Monat e danach, das heisse ab September 2013 , sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auszugehen. Hieraus resultiere bei einem Valideneinkommen

im Jahr 2009 von Fr. 67‘867. -- und einem unter Berücksichtigung eines behinde rungs bedingten Abzugs von 15 %

berechneten Invalideneinkommens von Fr. 26‘057. -- bzw. Fr. 36‘480.-- ab 1. September 2009 ein Invaliditätsgrad von 61,6 % und ab 1. September 2013 von 47 % . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 2.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psy chischen Faktoren

( ICD-10 F45.41 )

begründet als solche noch keine Invali dität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bzw. die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren

( ICD-10 F45.41 )

oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung inten siv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kri te rien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von

erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in nersee lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

G emäss

Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % , oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Än derung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berücksich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a IVV). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994 , S. 24 f.). 3. 3.1

Die Gutachter der A.___ hielt en im Gutach ten vom 2 8. Dezember 2009 (Urk. 9/45) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - chronisches zerviko-thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom - minime Spondylose der HWS C3-C5 (MRI der HWS vom 6. September 2007) - Fehlform des oberen Achsenskeletts mit wahrscheinlich s cheuermann-bedingter Hypokyphose der BWS und Kopfprotrusionshaltung - muskuläre Verspannungen im Schultergürtelbereich u nd nuchal links mehr als rechts - chronische okzipitofrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migränoider Komponente - Status nach HWS-Distorsion (Selbstunfall mit Abkommen von der Strasse) am 1 3. Juli 2007 - LWS mit leichter Chondrose L5/S1 und kleiner medianer Diskushernie (MRI der LWS vom 8. Oktober 2007) - chronische Schmerzsymptomatik der linken Hand mit Schmerzauswei tung in den Bereich des gesamten linken oberen Körperquadranten, Äti ologie nicht definitiv zuzuordnen - Status nach Handkontusion mit Hyperextensionstrauma des Mittelfin gers links am 6. Januar 2006 (Differentialdiagnose spontane Schmer zen mit Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2006) - Status nach Unfallereignis mit Sturz auf die linke (Differentialdiag nose auch auf die rechte oder initial nur auf die rechte?) Hand am 2 7. November 2001 - Status nach repetitiven Infiltrationen im Ringbandbereich A1 des Mit telfingers der linken Hand - Status nach Synovektomie , Differentialdiagnose Ringbandspaltung A1 des Mittelfingers volar links am 9. Februar 2006 - lokale Restdolenz bei subkutaner Narbenbildung, Differentialdiagnose zufolge Neurinombildung , Differentialdiagnose Rezidivstenose der Flexorensehne , Differentialdiagnose atypische Karpaltunnel-Kom pressionssymptomatik der Flexorensehne , Differentialdiagnose Be schwerde-Verarbeitungsstörung - Status nach posttraumatischer Tendovaginitis stenosans am Mittelfinger rechts nach Sturzereignis am Arbeitsplatz am 2 7. November 2001 ge mäss Akten, in der Folge verheilt, aktuell keine Restbeschwerden der rechten Hand

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien sternale Thoraxbeschwerden von teils anstrengungsabhängiger Charakteristik, kardiale Ursache nicht auszu schliessen, bei anamnestisch hypertensiver Blutdrucklage vor drei Monaten und chronischem Nikotinkonsum mit mindestens 30 packyear (Urk. 9/45/19) .

Die Gutachter erklärten betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen : „Mittels eines MRI und allenfalls einer nochmaligen neurologischen Beurteilung kann die fokale Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hand allenfalls nochmals erneut organläsionell zugeordnet werden. Entsprechend kann mit in filtrativen oder allenfalls nochmals handchirurgischen Eingriffen eine Verbes serung der zumutbaren Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Nach einer allfälligen Reduktion der Handschmerzensymptomatik ist allenfalls auch eine Besserung des muskulären Schmerzanteils im Nackenbe reich zu erwarten (durch Reduktion der Fehlbelastung), ansonsten können für den nuchalen Bereich keine medizinischen Massnahmen empfohlen werden, die Aussicht hätten, die Beschwerdesymptomatik im nuchalen Bereich signifikant verringern zu können. Sollten sich mit zusätzlichen Abklärungen die beklagten Handbeschwerden links mit entsprechend nachweisbaren organläsionellen Ver änderungen nicht in genügend überzeugender Weise erklären lassen, ist auf das Vorhandensein von nicht- muskuloskelettalen zusätzlichen Faktoren der Be schwerdechronifizierung und Invalidisierung zu schliessen, die gemäss musku loskelettaler Literatur unter anderem im Bereich psychologischer Fehlentwick lung liegen („ giving

up “, „ believes “ und andere). Wir verweisen auf den psychi atrischen Hauptgutachtensteil.“ ( Urk. 9/45/ 17-18). Weiter hielten die Gutachter fest ,

nicht- muskuloskelettal finde sich in den Akten nirgends diskutiert eine präthorakale, teils anstrengungsa bhängige Beschwerdesymptomatik vor dem Hin tergrund verschiedener kardiovaskulärer Risikofaktoren. Hier sei eine signi fikante koronare Herzkrankheit auszuschliessen, deren Vorliegen allenfalls die Leistungsfähigkeit zusätzlich deutlich verringern dürfte“ ( Urk. 9/45 / 20 ).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, f ür körperlich mittelschwere und schwere sowie manuell belastende Tätigkeiten sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau liege seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Für körperlich adap tierte Tätigkeiten erscheine ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeits fähigkeit von 50 % zumutbar, dies in täglicher stundenweiser Zumutung ohne zusätzliche Leistungsverminderung. Nach Durchführung medizinischer Massnah men ( ab klärungsmässig und eventuell diagnostisch) sei eine Steigerung der Zu mutbar keit der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweistätigkeiten auf 70 bis 80 % denkbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für alle Tätigkeiten. Entsprechend zumutbare Verweistätigkeiten seien kör per lich leichter Natur, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als zwei bis drei Kilogramm, ohne über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv-manuelles Greifen mit der link en Hand, ohne feinmotorische Tätigkeiten und ohne Arbeiten in fixierten Kö rper positionen ( Urk. 9/45/20). 3.2

Im Gutachten vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 9/101) nannten die A.___ -Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/101/23-24) : - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dyst hym ia (ICD-10 F34.1), Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer anhaltenden de pressiven Störung (ICD-10 F33.0) - z ervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.5) - a ktuell muskuläre Dysbalance der zervikalen Muskulatur sowie der Schultergürtelmuskulatur rechtsbetont, funktionelle Fehlhaltung der Wirbelsäule wegen muskulärer Dysbalance und muskulärer Dekondi tionierung ohne Zeichen einer segmentalen Dysfunktion der Wirbel säule - r adiomorphologisch leichtgradig Spondylose HWK3 bis HWK5, keine Hinweise auf posttraumatische Residuen - a ktuell normale Beweglichkeit der LWS ohne Zeichen einer segmenta len Dysfunktion - r adiomorphologisch leichtgradige

Chond ro se LWK5/SWK1 mit kleiner medianer Diskushernie ohne Zeich en einer Neurokompressi o n (MRI der LWS vom 8. Oktober 2007) - k eine H inweise auf Radikulopathie der oberen und der unteren Extre mitäten - Status nach HWS-Distorsion am 1 3. Juli 2007 bei Verkehrsunfall

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien : - C hronische Schmerzsymptomatik der linken Hand mit Schmerzauswei tung in den linken Arm ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10 M79.6) - keine Hinweise auf posttraumatische Residuen, keine Hinweise auf resi duelle

Synovitiden bzw. Tenosynovitiden der linken Hand, keine Hinweise auf Residual Complex

Pain -Syndrom der linken Hand - radiomorphologisch unauffäll iges MRI der linken Hand vom 6. Februar 2003 (richtig: 20 1 3 [vgl. Urk. 9/101/39]) - Status nach Handkontusion mit Hyperextens ions trauma des Mittelfin gers links am 2 7. November 2001 - Status nach Synovektomie am Mittelfinger volar links am 9. Februar 2006 bei schmerzhafter Beugesehne Synovialitis (ICD-10 M65.8) - Status nach repetitiven Infiltrationen im Ringbandbereich A1 des Mit telfingers der linken Hand - persistierende Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten ohne ein deutiges organisches Korrelat am Bewegungsapparat (ICD-10 M79.6) - dringender Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Nikotinabusus - k oron arangio graphisch Ausschluss einer relevanten koronaren Herzerkrankung bei - myokard- szintigraphisch Ischämie im anteroapikalen

Herzmuskelbe reich - RCX 30 %

ostiale Stenose, RCA 30 % Steno se proximal und 50 % Stenose PL A - normale linksventrikuläre Pumpfunktion, EF 70 %

Der Beschwerdeführer sei für körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätig keiten von somatischer Seite her ohne relevante Einschränkungen arbeitsfähig. Von psychiatrischer Seite h er bescheinigten sie, wie bereits im Vorgutachten, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit ein ge schränkter Belastbarkeit, Grübelneigung und mangelnder Flexibilität. Die im Rahmen der Selbsteinschätzung vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitsun fähig keit für jegliche berufliche Tätigkeit könn t en sie gutachterlich nicht unter mau ern ( Urk. 9/101/28) . 4. 4.1

Gemäss Art. 72 bis IVV haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Auftr ä ge er folgt dabei nach dem Zufallsprinzip . 4.2

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Duplik vom 3. Oktober 2014 ( Urk.

19) einen Ausdruck von www.suissemedap.ch, der webbasierten Plattform für die Aus wahl von polydsiziplinären Gutachterstellen nach dem Zufallsprinzip, ein ( Urk. 20). Diesem Ausdruck ist zwar nicht der Name des Beschwerdeführers, je doch seine Sozialversicherungsnummer, die Postleitzahl seines Wohnortes und sein Her kunfts land zu entnehmen. Am 1 7. Februar 2015 reichte die Beschwer degegnerin zudem noch zwei von der Plattform www.suissemedap.ch versandte E-Mail s betreffend die Begutachtung des Beschwerdeführers ein (Urk. 22/1+2). Es kan n gestützt auf diese Unterlagen und m angels anderslautender Indizien als erstellt gelten , dass die A.___ nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle aus ge wählt

wurde , womit das Auswahlverfahren de n gesetzlichen Anforderungen ent sprach. 5. 5.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässig keit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Bei der Würdigung de r Gutachten gilt es jedoch zu beachten , dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbark eit von Arbeits leis tungen bilden , es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwal tung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezem ber 2014 E. 5.1 mit Hinweisen ). 5.2 5.2.1

Im Urtei l vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 9/86), mit

dem die Sache vom hiesigen Ge richt zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wurde, konnte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2009 (Begutachtungszeitpunkt) gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 2 8. Dezember 2009 nicht rechtsgenügend er mittelt werden, da die Gutachter für eine definitive Einschätzung zusätzliche Untersuchungen betreffend linke Hand und allfällige koronare Her z krankheit für notwendig erachteten ( Urk. 9/45/2 1 und Urk. 9/86/9-10 ). 5.2.2

Im Rahmen der zweiten Begutachtung durch die A.___ wurde eine kardio l o gische Untersuchung vorgenommen ( Urk. 9/101/6-7; Urk. 9/101/65-71) . Hier bei konnte eine relevante koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden (Urk.

9/101/21, Urk. 9/101/24 und Urk. 9/101/27).

Die Beschwerden betreffend linke Hand wurden ebenfalls genauer abgeklärt. Das im Februar 2013 durchgeführte MR T

(Urk. 9/101/39) zeigte keinen patho logi schen Befund. Klinisch lag eine leichtgradige , oberflächliche Narbenbildung im Operationsgebiet vor. Eine lo kale Schwellung, trophische Störung oder Ver fär bung als Zeichen eines ent zündlichen Prozesses bestanden nicht, ebenso be stand

keine Muskelatrophie, welche auf einen Nichtgebrauch de r linken Hand schliess en liesse . Insgesamt konnte weder in der rheumatologischen noch in der neu rologischen Untersu chung ein organisches Korrelat für die Beschwerden des Be schwerdeführers im Bereich der linken Hand o bjektiviert werden (Urk. 9/101/27

und Urk. 9/101/20).

In der rheumatologischen Begutachtung ergab sich neben einer funktionellen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit hochthorakaler rechtskonvexer Skoliose und entsprechendem Hochstand der rechten Schulter wegen muskulärer Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, muskulärer Dekonditionierung und leichtgrad ig e r degenerative r Veränderungen der Wirbelsäule ein im Wesentlichen blander Be fund ( Urk. 9/101/56-58). Aus internistischer und neurologischer Sicht liessen sich keine pathologischen Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben (Urk. 9/101/10, Urk. 9/101/26 und Urk. 9/101/63-64). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer dem entsprechend im Rahmen des Gesamtgutachtens

aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körper lich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. Sie erklärten dabei, dass gestützt auf die vorgenommenen gesamtmedizinischen Untersuchungen nun davon ausge gangen werden könne, dass diese Einschät zung bereits seit dem 1. Januar 2009 (gemeint wohl: Mai 2009 [Zeitpunkt der erstma ligen Begutachtung i n der

A.___ ]) Gültigkeit habe ( Urk. 9/101/29).

Dies erweist sich als schlüssig, wurden doch im Rahmen der ersten Begutachtung durch die A.___ ebenfalls keine relevanten pathologischen Befunde erhoben, sondern vielmehr lediglich eine diffuse Schmerzhaftigkeit festgestellt, welche mit den erhobenen Befunden nicht er klärbar war ( Urk. 9/45/13-18 ; vgl. auch Urk. 9/101/58 ). 5.2.3

Aus psychiatrischer Sicht attestierten die Ärzte der A.___

dem Beschwerdeführer in beiden Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aus diagnostischer Sicht lag dieser attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Dysthymia zugrunde ( Urk. 9/45/33 -34 ;

Urk. 9/101/28 und Urk. 9/101/46 ). Hierbei gilt es zu beachten, dass eine Dys thymia , welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernst haf ten Persönlichkeitsstörung auftritt, nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidi sierend ( unter anderem Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010, E.

2.2.2 mit Hinweisen).

Ebenso verhält es sich mit der im zweiten Gutachten vom 2 1. Mai 2013 angeführte n Differentialdiagnose ” rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer anhaltenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) ” , gehen doch aus dem Gutachten keine Befunde hervor, welche auf eine depressiven Erkrankung von relevanter Schwere schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19.

Januar 2015 E. 2.3) .

Die Auswirkungen der aus psychiatrischer Sicht ebenfalls diagnostizierten chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

sind anhand der eingangs genannten Morbiditätskriterien zu prüfen (vgl. E.

2.3). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung ist gemäss den überzeugenden Feststellungen im psychia tri schen Gutachten (Urk. 9/101/46) nicht vorhanden. Ein primärer Krankheits ge winn liess sich anlässlich der psychiatrischen Exploration im A.___ nicht eru ieren, hingegen wurde ein sekundärer Krankheitsgewinn (komplette Versor gung durch die Schwiegertochter) erhoben. Das Kriterium der chronischen körper lichen Begleiterkrankungen ist, da der Beschwerdeführer somatischerseits in einer an gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_145 /2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.6.1). Die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten erscheinen sodann nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft, zumal der Beschwerdeführer die (bislang einzige) stationäre Be hand lung in der B.___ bereits nach kurzer Zeit wieder abbrach (Urk. 9/101/6 und Urk. 9/101/46). Ein sozialer Rückzug lieg t zwar vor. Von einem sozialen Rückzug „in allen Belangen des Lebens“ kann aber insofern nicht die Rede sein, als der Beschwerdeführer am Familienleben durchaus teilnimmt und namentlich einen sehr guten Kontakt zu seinem Enkel kind hat (Urk. 9/101/43). Die Gesamtwürdigung der Kriterien ergibt demnach, dass für die Annahme einer psychisch bedingten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit kein Raum bleibt. Vielmehr ist es – wie in beiden psychiatrischen Gutachten der A.___ bemerkt wurde (Urk. 9/45/34 und Urk. 9/101/46) – dem Beschwerdeführer zumutbar , die notwendige Willensanstrengung aufzubringen (vgl. E. 2.3).

Dies bedeutet, dass gestützt auf die Gutachten der A.___ vom 2 8. Dezember 2009

und vom 2 1. Mai 2013 aus psychiatrischer Sicht ein invalidenversiche rungs recht lich relevanter Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden kann. 5.3

Nachdem der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist und aus psy chiatrischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, kann gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 2 1. Mai 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers für leichte bis mit telschwere Tätigkeiten seit dem Zeitpunkt der ersten Begutachtung (Mai 2009) ausge gang en werden. 6 . 6 .1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgebend für den Einkommensvergleich ist dabei September 2009, da der Ren tenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. 6 .2

Gemäss Arbeitgeberauskunft hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 61‘800. -- pro Jahr zuzüglich Vergütung für Kost von Fr. 270.-- pro Monat verdient ( Auskunft der Y.___ vom 11. Mai 2008, Urk. 9/21), was gesamthaft ein Einkommen von Fr. 65‘040. -- pro Jahr ergeben hätte. Dies hätte im Jahr 2009 einem Einkommen von Fr. 66‘515.70 (Fr. 65‘040. -- : 119,0 x 121,7 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Sektor II]) entsprochen.

Hierbei kann angesichts des Ergebnisses (vgl. E. 6.4) offen bleiben, ob das Kost geld von Fr. 270.-- monatlich zum AHV-pflichtigen Lohn (vgl. Art. 7 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) zu zählen und damit beim Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 25 IVV), oder ob es sich hierbei nicht vielmehr um Unkostenentschädigung (Art. 9 AHVV) handelt. 6. 3 6 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126

V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. Augus t 2006 E. 4.2).

Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keine neue Tätigkeit aufgenommen hat und die ur sprüng liche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aus der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ergibt sich für Arbeit nehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor für das Jahr 20 08 ein Brutto monatslohn von Fr. 4' 806 .-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Ta belle T1.1.93, Total ) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 20 09 für alle Sektoren von 41, 6 Stunden (vgl. Die Volkswirt schaft 1 -2 /2015 S. 92, Tabelle B 9.2)

ergibt dies für das Jahr 20 09 (vgl. Art. 88a

Abs. 1 IVV) ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘228.45 ( Fr. 4‘ 806 .-- x 12 : 40 x 41, 6 : 120 x 122,5 ). 6 .3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchs chnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Da der Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben kann, besteht kein Anlass, einen leidensbedingten Ab zug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E.

4.1.3). Das Inv alideneinkommen des Beschwerdeführers be läuft sich somit auf Fr. 61‘228.45. 6 .4

? ei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘515.70 und einem Invalidenein kommen von

61‘228.45 resultiert e ine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘287.25 ( Fr. 66‘515.70

– Fr. 61‘228.45 ) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %

( Fr.

5‘287.25 :

Fr. 66‘515.70 ). Der Beschwerdeführer hat daher ab September 2009

keinen Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.4) . 7 .

Der Beschwerdeführer beantragt e , es seien ihm, soweit die Rente herabgesetzt werde, Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG zuzusprechen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie de rung gemäss Art. 8a IVG grundsätzlich lediglich für Rentenbezüger mit ver mu te tem Eingliederungspotential vorgese hen sind, bei denen der Gesundheits zustand oder die erwerblichen Verhältnisse (noch) keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2014 vom 27. August 2014 E.

6 mit Hinweisen; vgl. Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleit massnahmen nach der IV-Revision 6a in: Riemer Kafka, Psyche und Sozialver sicherung, S. 98 ff. ). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch lediglich eine be fristete Rente zugesprochen. Er hat daher keinen Anspruch auf Massnahmen gemäss Art. 8a IVG. 8 .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2009 keine Rente mehr zugesprochen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9 . 9 .1

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Di e Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kos ten pauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerde führer aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 7. Juli 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ( Urk. 13). 9 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschw erdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, machte mit ihrer Honorarnote vom 1 1. Septem ber 2014 (Urk.

18) einen Aufwand von 22,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 216.--. geltend.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. Der von Rechtsanwältin Dr.

Barbara Wyler geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls nicht als angemessen. Hier bei gilt es zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren zwar ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet wurde, dies aber lediglich, da Rechtsanwältin Dr. B a rbar a Wyler vor Beschwerdeerhebung keine Einsicht in die Akten der Beschwerde gegnerin nehmen konnte. Entsprechend reduzierte sich ihr Aufwand mangels Aktenstudium für die Beschwerdeerhebung . So reichte sie denn gemäss eigenen Angaben auch nur eine Kurzbegründung ein ( Urk. 1 S.

3) . Insgesamt erscheint in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädi gungen eine Ent schädigung von total

Fr. 3'1 00 .--

als angemessen . 9 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara

Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richt s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 7 -

28) und am 1 3. Juli 2007 bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion erlitten hatte (Bericht der Z.___ vom 1. März 2008, Urk. 9/ 10), meldete er sich am 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) wegen Handbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Nach Durch führung erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten bei der A.___

ein geholt wurde (Gutachten vom 2 8. Dezember 2009, Urk. 9/45), und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 3. August 2010, Urk. 9/5

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2009, das heisst dem Zeit punkt der ersten Begutachtung durch die Ärzte der A.___ , die angestammte wie auch jede andere, behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewe sen sei , weshalb ab September 2009 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . Die A.___ sei korrekt nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle ermittelt wor den ( Urk. 19 und Urk. 22).

E. 1.2 mit Hin weisen). 2.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psy chischen Faktoren

( ICD-10 F45.41 )

begründet als solche noch keine Invali dität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bzw. die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren

( ICD-10 F45.41 )

oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung inten siv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kri te rien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von

erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in nersee lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

G emäss

Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % , oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Än derung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berücksich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a IVV). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994 , S. 24 f.). 3. 3.1

Die Gutachter der A.___ hielt en im Gutach ten vom 2 8. Dezember 2009 (Urk. 9/45) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - chronisches zerviko-thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom - minime Spondylose der HWS C3-C5 (MRI der HWS vom 6. September 2007) - Fehlform des oberen Achsenskeletts mit wahrscheinlich s cheuermann-bedingter Hypokyphose der BWS und Kopfprotrusionshaltung - muskuläre Verspannungen im Schultergürtelbereich u nd nuchal links mehr als rechts - chronische okzipitofrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migränoider Komponente - Status nach HWS-Distorsion (Selbstunfall mit Abkommen von der Strasse) am 1 3. Juli 2007 - LWS mit leichter Chondrose L5/S1 und kleiner medianer Diskushernie (MRI der LWS vom 8. Oktober 2007) - chronische Schmerzsymptomatik der linken Hand mit Schmerzauswei tung in den Bereich des gesamten linken oberen Körperquadranten, Äti ologie nicht definitiv zuzuordnen - Status nach Handkontusion mit Hyperextensionstrauma des Mittelfin gers links am 6. Januar 2006 (Differentialdiagnose spontane Schmer zen mit Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2006) - Status nach Unfallereignis mit Sturz auf die linke (Differentialdiag nose auch auf die rechte oder initial nur auf die rechte?) Hand am 2 7. November 2001 - Status nach repetitiven Infiltrationen im Ringbandbereich A1 des Mit telfingers der linken Hand - Status nach Synovektomie , Differentialdiagnose Ringbandspaltung A1 des Mittelfingers volar links am 9. Februar 2006 - lokale Restdolenz bei subkutaner Narbenbildung, Differentialdiagnose zufolge Neurinombildung , Differentialdiagnose Rezidivstenose der Flexorensehne , Differentialdiagnose atypische Karpaltunnel-Kom pressionssymptomatik der Flexorensehne , Differentialdiagnose Be schwerde-Verarbeitungsstörung - Status nach posttraumatischer Tendovaginitis stenosans am Mittelfinger rechts nach Sturzereignis am Arbeitsplatz am 2 7. November 2001 ge mäss Akten, in der Folge verheilt, aktuell keine Restbeschwerden der rechten Hand

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien sternale Thoraxbeschwerden von teils anstrengungsabhängiger Charakteristik, kardiale Ursache nicht auszu schliessen, bei anamnestisch hypertensiver Blutdrucklage vor drei Monaten und chronischem Nikotinkonsum mit mindestens 30 packyear (Urk. 9/45/19) .

Die Gutachter erklärten betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen : „Mittels eines MRI und allenfalls einer nochmaligen neurologischen Beurteilung kann die fokale Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hand allenfalls nochmals erneut organläsionell zugeordnet werden. Entsprechend kann mit in filtrativen oder allenfalls nochmals handchirurgischen Eingriffen eine Verbes serung der zumutbaren Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Nach einer allfälligen Reduktion der Handschmerzensymptomatik ist allenfalls auch eine Besserung des muskulären Schmerzanteils im Nackenbe reich zu erwarten (durch Reduktion der Fehlbelastung), ansonsten können für den nuchalen Bereich keine medizinischen Massnahmen empfohlen werden, die Aussicht hätten, die Beschwerdesymptomatik im nuchalen Bereich signifikant verringern zu können. Sollten sich mit zusätzlichen Abklärungen die beklagten Handbeschwerden links mit entsprechend nachweisbaren organläsionellen Ver änderungen nicht in genügend überzeugender Weise erklären lassen, ist auf das Vorhandensein von nicht- muskuloskelettalen zusätzlichen Faktoren der Be schwerdechronifizierung und Invalidisierung zu schliessen, die gemäss musku loskelettaler Literatur unter anderem im Bereich psychologischer Fehlentwick lung liegen („ giving

up “, „ believes “ und andere). Wir verweisen auf den psychi atrischen Hauptgutachtensteil.“ ( Urk. 9/45/ 17-18). Weiter hielten die Gutachter fest ,

nicht- muskuloskelettal finde sich in den Akten nirgends diskutiert eine präthorakale, teils anstrengungsa bhängige Beschwerdesymptomatik vor dem Hin tergrund verschiedener kardiovaskulärer Risikofaktoren. Hier sei eine signi fikante koronare Herzkrankheit auszuschliessen, deren Vorliegen allenfalls die Leistungsfähigkeit zusätzlich deutlich verringern dürfte“ ( Urk. 9/45 / 20 ).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, f ür körperlich mittelschwere und schwere sowie manuell belastende Tätigkeiten sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau liege seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Für körperlich adap tierte Tätigkeiten erscheine ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeits fähigkeit von 50 % zumutbar, dies in täglicher stundenweiser Zumutung ohne zusätzliche Leistungsverminderung. Nach Durchführung medizinischer Massnah men ( ab klärungsmässig und eventuell diagnostisch) sei eine Steigerung der Zu mutbar keit der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweistätigkeiten auf 70 bis 80 % denkbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für alle Tätigkeiten. Entsprechend zumutbare Verweistätigkeiten seien kör per lich leichter Natur, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als zwei bis drei Kilogramm, ohne über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv-manuelles Greifen mit der link en Hand, ohne feinmotorische Tätigkeiten und ohne Arbeiten in fixierten Kö rper positionen ( Urk. 9/45/20). 3.2

Im Gutachten vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 9/101) nannten die A.___ -Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/101/23-24) : - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dyst hym ia (ICD-10 F34.1), Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer anhaltenden de pressiven Störung (ICD-10 F33.0) - z ervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.5) - a ktuell muskuläre Dysbalance der zervikalen Muskulatur sowie der Schultergürtelmuskulatur rechtsbetont, funktionelle Fehlhaltung der Wirbelsäule wegen muskulärer Dysbalance und muskulärer Dekondi tionierung ohne Zeichen einer segmentalen Dysfunktion der Wirbel säule - r adiomorphologisch leichtgradig Spondylose HWK3 bis HWK5, keine Hinweise auf posttraumatische Residuen - a ktuell normale Beweglichkeit der LWS ohne Zeichen einer segmenta len Dysfunktion - r adiomorphologisch leichtgradige

Chond ro se LWK5/SWK1 mit kleiner medianer Diskushernie ohne Zeich en einer Neurokompressi o n (MRI der LWS vom 8. Oktober 2007) - k eine H inweise auf Radikulopathie der oberen und der unteren Extre mitäten - Status nach HWS-Distorsion am 1 3. Juli 2007 bei Verkehrsunfall

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien : - C hronische Schmerzsymptomatik der linken Hand mit Schmerzauswei tung in den linken Arm ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10 M79.6) - keine Hinweise auf posttraumatische Residuen, keine Hinweise auf resi duelle

Synovitiden bzw. Tenosynovitiden der linken Hand, keine Hinweise auf Residual Complex

Pain -Syndrom der linken Hand - radiomorphologisch unauffäll iges MRI der linken Hand vom 6. Februar 2003 (richtig: 20 1 3 [vgl. Urk. 9/101/39]) - Status nach Handkontusion mit Hyperextens ions trauma des Mittelfin gers links am 2 7. November 2001 - Status nach Synovektomie am Mittelfinger volar links am 9. Februar 2006 bei schmerzhafter Beugesehne Synovialitis (ICD-10 M65.8) - Status nach repetitiven Infiltrationen im Ringbandbereich A1 des Mit telfingers der linken Hand - persistierende Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten ohne ein deutiges organisches Korrelat am Bewegungsapparat (ICD-10 M79.6) - dringender Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Nikotinabusus - k oron arangio graphisch Ausschluss einer relevanten koronaren Herzerkrankung bei - myokard- szintigraphisch Ischämie im anteroapikalen

Herzmuskelbe reich - RCX 30 %

ostiale Stenose, RCA 30 % Steno se proximal und 50 % Stenose PL A - normale linksventrikuläre Pumpfunktion, EF 70 %

Der Beschwerdeführer sei für körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätig keiten von somatischer Seite her ohne relevante Einschränkungen arbeitsfähig. Von psychiatrischer Seite h er bescheinigten sie, wie bereits im Vorgutachten, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit ein ge schränkter Belastbarkeit, Grübelneigung und mangelnder Flexibilität. Die im Rahmen der Selbsteinschätzung vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitsun fähig keit für jegliche berufliche Tätigkeit könn t en sie gutachterlich nicht unter mau ern ( Urk. 9/101/28) . 4. 4.1

Gemäss Art. 72 bis IVV haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Auftr ä ge er folgt dabei nach dem Zufallsprinzip . 4.2

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Duplik vom 3. Oktober 2014 ( Urk.

19) einen Ausdruck von www.suissemedap.ch, der webbasierten Plattform für die Aus wahl von polydsiziplinären Gutachterstellen nach dem Zufallsprinzip, ein ( Urk. 20). Diesem Ausdruck ist zwar nicht der Name des Beschwerdeführers, je doch seine Sozialversicherungsnummer, die Postleitzahl seines Wohnortes und sein Her kunfts land zu entnehmen. Am 1 7. Februar 2015 reichte die Beschwer degegnerin zudem noch zwei von der Plattform www.suissemedap.ch versandte E-Mail s betreffend die Begutachtung des Beschwerdeführers ein (Urk. 22/1+2). Es kan n gestützt auf diese Unterlagen und m angels anderslautender Indizien als erstellt gelten , dass die A.___ nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle aus ge wählt

wurde , womit das Auswahlverfahren de n gesetzlichen Anforderungen ent sprach. 5. 5.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässig keit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Bei der Würdigung de r Gutachten gilt es jedoch zu beachten , dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbark eit von Arbeits leis tungen bilden , es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwal tung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezem ber 2014 E. 5.1 mit Hinweisen ). 5.2 5.2.1

Im Urtei l vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 9/86), mit

dem die Sache vom hiesigen Ge richt zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wurde, konnte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2009 (Begutachtungszeitpunkt) gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 2 8. Dezember 2009 nicht rechtsgenügend er mittelt werden, da die Gutachter für eine definitive Einschätzung zusätzliche Untersuchungen betreffend linke Hand und allfällige koronare Her z krankheit für notwendig erachteten ( Urk. 9/45/2 1 und Urk. 9/86/9-10 ). 5.2.2

Im Rahmen der zweiten Begutachtung durch die A.___ wurde eine kardio l o gische Untersuchung vorgenommen ( Urk. 9/101/6-7; Urk. 9/101/65-71) . Hier bei konnte eine relevante koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden (Urk.

9/101/21, Urk. 9/101/24 und Urk. 9/101/27).

Die Beschwerden betreffend linke Hand wurden ebenfalls genauer abgeklärt. Das im Februar 2013 durchgeführte MR T

(Urk. 9/101/39) zeigte keinen patho logi schen Befund. Klinisch lag eine leichtgradige , oberflächliche Narbenbildung im Operationsgebiet vor. Eine lo kale Schwellung, trophische Störung oder Ver fär bung als Zeichen eines ent zündlichen Prozesses bestanden nicht, ebenso be stand

keine Muskelatrophie, welche auf einen Nichtgebrauch de r linken Hand schliess en liesse . Insgesamt konnte weder in der rheumatologischen noch in der neu rologischen Untersu chung ein organisches Korrelat für die Beschwerden des Be schwerdeführers im Bereich der linken Hand o bjektiviert werden (Urk. 9/101/27

und Urk. 9/101/20).

In der rheumatologischen Begutachtung ergab sich neben einer funktionellen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit hochthorakaler rechtskonvexer Skoliose und entsprechendem Hochstand der rechten Schulter wegen muskulärer Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, muskulärer Dekonditionierung und leichtgrad ig e r degenerative r Veränderungen der Wirbelsäule ein im Wesentlichen blander Be fund ( Urk. 9/101/56-58). Aus internistischer und neurologischer Sicht liessen sich keine pathologischen Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben (Urk. 9/101/10, Urk. 9/101/26 und Urk. 9/101/63-64). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer dem entsprechend im Rahmen des Gesamtgutachtens

aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körper lich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. Sie erklärten dabei, dass gestützt auf die vorgenommenen gesamtmedizinischen Untersuchungen nun davon ausge gangen werden könne, dass diese Einschät zung bereits seit dem 1. Januar 2009 (gemeint wohl: Mai 2009 [Zeitpunkt der erstma ligen Begutachtung i n der

A.___ ]) Gültigkeit habe ( Urk. 9/101/29).

Dies erweist sich als schlüssig, wurden doch im Rahmen der ersten Begutachtung durch die A.___ ebenfalls keine relevanten pathologischen Befunde erhoben, sondern vielmehr lediglich eine diffuse Schmerzhaftigkeit festgestellt, welche mit den erhobenen Befunden nicht er klärbar war ( Urk. 9/45/13-18 ; vgl. auch Urk. 9/101/58 ). 5.2.3

Aus psychiatrischer Sicht attestierten die Ärzte der A.___

dem Beschwerdeführer in beiden Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aus diagnostischer Sicht lag dieser attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Dysthymia zugrunde ( Urk. 9/45/33 -34 ;

Urk. 9/101/28 und Urk. 9/101/46 ). Hierbei gilt es zu beachten, dass eine Dys thymia , welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernst haf ten Persönlichkeitsstörung auftritt, nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidi sierend ( unter anderem Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010, E.

2.2.2 mit Hinweisen).

Ebenso verhält es sich mit der im zweiten Gutachten vom 2 1. Mai 2013 angeführte n Differentialdiagnose ” rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer anhaltenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) ” , gehen doch aus dem Gutachten keine Befunde hervor, welche auf eine depressiven Erkrankung von relevanter Schwere schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19.

Januar 2015 E. 2.3) .

Die Auswirkungen der aus psychiatrischer Sicht ebenfalls diagnostizierten chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

sind anhand der eingangs genannten Morbiditätskriterien zu prüfen (vgl. E.

2.3). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung ist gemäss den überzeugenden Feststellungen im psychia tri schen Gutachten (Urk. 9/101/46) nicht vorhanden. Ein primärer Krankheits ge winn liess sich anlässlich der psychiatrischen Exploration im A.___ nicht eru ieren, hingegen wurde ein sekundärer Krankheitsgewinn (komplette Versor gung durch die Schwiegertochter) erhoben. Das Kriterium der chronischen körper lichen Begleiterkrankungen ist, da der Beschwerdeführer somatischerseits in einer an gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_145 /2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.6.1). Die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten erscheinen sodann nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft, zumal der Beschwerdeführer die (bislang einzige) stationäre Be hand lung in der B.___ bereits nach kurzer Zeit wieder abbrach (Urk. 9/101/6 und Urk. 9/101/46). Ein sozialer Rückzug lieg t zwar vor. Von einem sozialen Rückzug „in allen Belangen des Lebens“ kann aber insofern nicht die Rede sein, als der Beschwerdeführer am Familienleben durchaus teilnimmt und namentlich einen sehr guten Kontakt zu seinem Enkel kind hat (Urk. 9/101/43). Die Gesamtwürdigung der Kriterien ergibt demnach, dass für die Annahme einer psychisch bedingten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit kein Raum bleibt. Vielmehr ist es – wie in beiden psychiatrischen Gutachten der A.___ bemerkt wurde (Urk. 9/45/34 und Urk. 9/101/46) – dem Beschwerdeführer zumutbar , die notwendige Willensanstrengung aufzubringen (vgl. E. 2.3).

Dies bedeutet, dass gestützt auf die Gutachten der A.___ vom 2 8. Dezember 2009

und vom 2 1. Mai 2013 aus psychiatrischer Sicht ein invalidenversiche rungs recht lich relevanter Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden kann. 5.3

Nachdem der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist und aus psy chiatrischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, kann gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 2 1. Mai 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers für leichte bis mit telschwere Tätigkeiten seit dem Zeitpunkt der ersten Begutachtung (Mai 2009) ausge gang en werden. 6 . 6 .1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgebend für den Einkommensvergleich ist dabei September 2009, da der Ren tenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. 6 .2

Gemäss Arbeitgeberauskunft hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 61‘800. -- pro Jahr zuzüglich Vergütung für Kost von Fr. 270.-- pro Monat verdient ( Auskunft der Y.___ vom 11. Mai 2008, Urk. 9/21), was gesamthaft ein Einkommen von Fr. 65‘040. -- pro Jahr ergeben hätte. Dies hätte im Jahr 2009 einem Einkommen von Fr. 66‘515.70 (Fr. 65‘040. -- : 119,0 x 121,7 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Sektor II]) entsprochen.

Hierbei kann angesichts des Ergebnisses (vgl. E. 6.4) offen bleiben, ob das Kost geld von Fr. 270.-- monatlich zum AHV-pflichtigen Lohn (vgl. Art. 7 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) zu zählen und damit beim Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 25 IVV), oder ob es sich hierbei nicht vielmehr um Unkostenentschädigung (Art. 9 AHVV) handelt. 6. 3 6 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126

V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. Augus t 2006 E. 4.2).

Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keine neue Tätigkeit aufgenommen hat und die ur sprüng liche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aus der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ergibt sich für Arbeit nehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor für das Jahr 20

E. 6 , und Einwand vom 1 4. September , Urk. 9/58, und 2. November 2010, Urk. 9/ 60 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. April 2011 eine von 1. Juli 2008 bis 3 1. August 2009 befristete ganze Rente zu ( Urk. 9/78 ).

Die vom Versicherten am 3 1. Mai 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/79/4-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung in Bez ug auf den Rentenanspruch ab 1. September 2009 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die von der A.___ empfohlene n Abklärung en betreffend linke Hand und allfällige koronare Herzkrankheit vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch ab 1. September 2009 neu entscheide ( Urk. 9/86) .

E. 08 ein Brutto monatslohn von Fr. 4' 806 .-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Ta belle T1.1.93, Total ) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 20

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

E. 09 (vgl. Art. 88a

Abs. 1 IVV) ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘228.45 ( Fr. 4‘ 806 .-- x

E. 12 : 40 x 41, 6 : 120 x 122,5 ). 6 .3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchs chnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Da der Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben kann, besteht kein Anlass, einen leidensbedingten Ab zug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E.

4.1.3). Das Inv alideneinkommen des Beschwerdeführers be läuft sich somit auf Fr. 61‘228.45. 6 .4

? ei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘515.70 und einem Invalidenein kommen von

61‘228.45 resultiert e ine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘287.25 ( Fr. 66‘515.70

– Fr. 61‘228.45 ) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %

( Fr.

5‘287.25 :

Fr. 66‘515.70 ). Der Beschwerdeführer hat daher ab September 2009

keinen Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.4) . 7 .

Der Beschwerdeführer beantragt e , es seien ihm, soweit die Rente herabgesetzt werde, Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG zuzusprechen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie de rung gemäss Art. 8a IVG grundsätzlich lediglich für Rentenbezüger mit ver mu te tem Eingliederungspotential vorgese hen sind, bei denen der Gesundheits zustand oder die erwerblichen Verhältnisse (noch) keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2014 vom 27. August 2014 E.

6 mit Hinweisen; vgl. Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleit massnahmen nach der IV-Revision 6a in: Riemer Kafka, Psyche und Sozialver sicherung, S. 98 ff. ). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch lediglich eine be fristete Rente zugesprochen. Er hat daher keinen Anspruch auf Massnahmen gemäss Art. 8a IVG. 8 .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2009 keine Rente mehr zugesprochen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9 . 9 .1

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Di e Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kos ten pauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerde führer aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 7. Juli 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ( Urk. 13). 9 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschw erdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, machte mit ihrer Honorarnote vom 1 1. Septem ber 2014 (Urk.

18) einen Aufwand von 22,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 216.--. geltend.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. Der von Rechtsanwältin Dr.

Barbara Wyler geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls nicht als angemessen. Hier bei gilt es zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren zwar ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet wurde, dies aber lediglich, da Rechtsanwältin Dr. B a rbar a Wyler vor Beschwerdeerhebung keine Einsicht in die Akten der Beschwerde gegnerin nehmen konnte. Entsprechend reduzierte sich ihr Aufwand mangels Aktenstudium für die Beschwerdeerhebung . So reichte sie denn gemäss eigenen Angaben auch nur eine Kurzbegründung ein ( Urk. 1 S.

3) . Insgesamt erscheint in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädi gungen eine Ent schädigung von total

Fr. 3'1 00 .--

als angemessen . 9 .3

Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara

Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richt s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00557 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

17. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war da bei bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 7. November 2001 auf einem Stein ausrutschte und sich den Mittelfinger der rechten Hand verletzte ( Schadenmel dung UVG vom 2 0. Januar 2002, Urk. 9/17/39). Die Zürich erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilb ehandlungsleistungen. Ab dem 7. Februar 2002 war der Ver sicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 9/17/13) . Nachdem er aufgrund eines Rück falls des Unfalls vom 2 7. November 2001 ab Januar 2006 wieder Taggeld leis tungen der Zürich bezogen ( Urk. 9/17/2-3 und Urk. 9/17/ 1 7 -

28) und am 1 3. Juli 2007 bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion erlitten hatte (Bericht der Z.___ vom 1. März 2008, Urk. 9/ 10), meldete er sich am 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) wegen Handbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Nach Durch führung erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten bei der A.___

ein geholt wurde (Gutachten vom 2 8. Dezember 2009, Urk. 9/45), und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 3. August 2010, Urk. 9/5 6 , und Einwand vom 1 4. September , Urk. 9/58, und 2. November 2010, Urk. 9/ 60 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. April 2011 eine von 1. Juli 2008 bis 3 1. August 2009 befristete ganze Rente zu ( Urk. 9/78 ).

Die vom Versicherten am 3 1. Mai 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/79/4-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung in Bez ug auf den Rentenanspruch ab 1. September 2009 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die von der A.___ empfohlene n Abklärung en betreffend linke Hand und allfällige koronare Herzkrankheit vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch ab 1. September 2009 neu entscheide ( Urk. 9/86) . 1.2

Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gericht gab die IV-Stelle erneut bei der A.___ e in Gutachten in Auftrag (Mittei lung vom 8. November 2012, Urk. 9/94), welches die A.___ am 2 1. Mai 2013 erstattete ( Urk. 9/101). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 2 3. Januar 2014, Urk. 9/105 , Ein wand vom 21. Februar 2014 , Urk. 9/108) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten ab September 2009 ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte am 2 6. Ma i 2014 durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab Septem ber 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien ihm Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur detaillierten Begründung der Be schwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsver treterin ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 wurde die Beschwerdegeg ne rin , unter dem Hinweis, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genüge, weshalb kein Anlass für die Ansetzung einer Nachfrist bestehe, zur Stell ungnahme aufgefordert ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 1. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unent gelt liche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriften wechsel

angeordnet ( Urk. 13). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Replik vom

8. September 2014, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, dass für die polydisziplinäre Begutachtung die Gutach terstelle aus gel o st worden sei. Falls die Gutachterstelle nicht korrekt ermittelt worden sei, sei das Gutachten aus dem Recht zu weisen. Falls die Gutachter stelle korrekt ermittelt worden sei und darauf abgestellt werde, sei ihm von September 2009 bis August 2013 eine Dreiviertelsrente und ab September 2013 eine Viertels rente auszurichten. Es seien ihm Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG zuzusprechen , und es sei festzuhalten, dass er höch s tens leichte, leidens adaptierte , jedoch keine mittelschweren Tätigkeiten ausüben könne ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 3. Oktober 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 19), was dem Be schwerdeführer am 6. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 7. Februar 2015 ( Urk.

22) reich t e die Beschwerdegegnerin zwei E-Mails betreffend Erteilung des Gutachtensauftrages ein ( Urk. 23/1-2), was dem Be schwerdeführer am 25. Febru a r 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2009, das heisst dem Zeit punkt der ersten Begutachtung durch die Ärzte der A.___ , die angestammte wie auch jede andere, behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewe sen sei , weshalb ab September 2009 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . Die A.___ sei korrekt nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle ermittelt wor den ( Urk. 19 und Urk. 22). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen festhalten ( Urk. 1 und Urk. 15) , die Beschwerdegegnerin habe zu belegen, dass die A.___ wie in Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehen, nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle ausgewählt worden sei.

Betreffend das Gutachten der A.___

vom 2 1. Mai 2013 sei nicht nachvollzieh bar, weshalb er nun trotz kardiologischem Risikoprofil aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sein soll. D as zervikal betonte panvertebrale Schmerzsyn drom bestehe nach wie vor, neu jedoch zusätzlich auch noch das kardiologische Risi ko profil , das ihn nachweislich erschöpfe und in der Stellensuche ein schränke. Lediglich betreffend linke Hand habe sich eine Verbesserung einge stellt. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass er neu nicht mehr nur leichte , son dern mittel schwere Tätigkeiten solle ausüben können.

Der psychiatrische Gutachter habe festgehalten, dass er Hilfe benötige, um einen Weg in die Wiedereingliederung zu finden. Deshalb empfehle er ein Arbeitstrai ning . Der psychiatrische Gutachter halte somit klar fest, dass er sich nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung ins Erwerbsleben eingliedern könne.

Für die Zeit ab 1. September 2009 bis zum Vorliegen der zweiten Begutachtung am 2 1. Mai 2013 sei gestützt auf das erste Gutachten von 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auszugehen. Der rheumatolo gische Gutachter des zweiten Gutachtens habe klar festgehalten, dass seine Be urteilung ab dem Zeitpunkt des zweiten Gutachtens gelte. Drei Monat e danach, das heisse ab September 2013 , sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auszugehen. Hieraus resultiere bei einem Valideneinkommen

im Jahr 2009 von Fr. 67‘867. -- und einem unter Berücksichtigung eines behinde rungs bedingten Abzugs von 15 %

berechneten Invalideneinkommens von Fr. 26‘057. -- bzw. Fr. 36‘480.-- ab 1. September 2009 ein Invaliditätsgrad von 61,6 % und ab 1. September 2013 von 47 % . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 2.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung

bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psy chischen Faktoren

( ICD-10 F45.41 )

begründet als solche noch keine Invali dität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bzw. die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren

( ICD-10 F45.41 )

oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung inten siv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kri te rien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von

erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in nersee lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

G emäss

Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % , oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Än derung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berücksich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a IVV). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un ter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994 , S. 24 f.). 3. 3.1

Die Gutachter der A.___ hielt en im Gutach ten vom 2 8. Dezember 2009 (Urk. 9/45) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - chronisches zerviko-thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom - minime Spondylose der HWS C3-C5 (MRI der HWS vom 6. September 2007) - Fehlform des oberen Achsenskeletts mit wahrscheinlich s cheuermann-bedingter Hypokyphose der BWS und Kopfprotrusionshaltung - muskuläre Verspannungen im Schultergürtelbereich u nd nuchal links mehr als rechts - chronische okzipitofrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migränoider Komponente - Status nach HWS-Distorsion (Selbstunfall mit Abkommen von der Strasse) am 1 3. Juli 2007 - LWS mit leichter Chondrose L5/S1 und kleiner medianer Diskushernie (MRI der LWS vom 8. Oktober 2007) - chronische Schmerzsymptomatik der linken Hand mit Schmerzauswei tung in den Bereich des gesamten linken oberen Körperquadranten, Äti ologie nicht definitiv zuzuordnen - Status nach Handkontusion mit Hyperextensionstrauma des Mittelfin gers links am 6. Januar 2006 (Differentialdiagnose spontane Schmer zen mit Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2006) - Status nach Unfallereignis mit Sturz auf die linke (Differentialdiag nose auch auf die rechte oder initial nur auf die rechte?) Hand am 2 7. November 2001 - Status nach repetitiven Infiltrationen im Ringbandbereich A1 des Mit telfingers der linken Hand - Status nach Synovektomie , Differentialdiagnose Ringbandspaltung A1 des Mittelfingers volar links am 9. Februar 2006 - lokale Restdolenz bei subkutaner Narbenbildung, Differentialdiagnose zufolge Neurinombildung , Differentialdiagnose Rezidivstenose der Flexorensehne , Differentialdiagnose atypische Karpaltunnel-Kom pressionssymptomatik der Flexorensehne , Differentialdiagnose Be schwerde-Verarbeitungsstörung - Status nach posttraumatischer Tendovaginitis stenosans am Mittelfinger rechts nach Sturzereignis am Arbeitsplatz am 2 7. November 2001 ge mäss Akten, in der Folge verheilt, aktuell keine Restbeschwerden der rechten Hand

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien sternale Thoraxbeschwerden von teils anstrengungsabhängiger Charakteristik, kardiale Ursache nicht auszu schliessen, bei anamnestisch hypertensiver Blutdrucklage vor drei Monaten und chronischem Nikotinkonsum mit mindestens 30 packyear (Urk. 9/45/19) .

Die Gutachter erklärten betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen : „Mittels eines MRI und allenfalls einer nochmaligen neurologischen Beurteilung kann die fokale Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hand allenfalls nochmals erneut organläsionell zugeordnet werden. Entsprechend kann mit in filtrativen oder allenfalls nochmals handchirurgischen Eingriffen eine Verbes serung der zumutbaren Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Nach einer allfälligen Reduktion der Handschmerzensymptomatik ist allenfalls auch eine Besserung des muskulären Schmerzanteils im Nackenbe reich zu erwarten (durch Reduktion der Fehlbelastung), ansonsten können für den nuchalen Bereich keine medizinischen Massnahmen empfohlen werden, die Aussicht hätten, die Beschwerdesymptomatik im nuchalen Bereich signifikant verringern zu können. Sollten sich mit zusätzlichen Abklärungen die beklagten Handbeschwerden links mit entsprechend nachweisbaren organläsionellen Ver änderungen nicht in genügend überzeugender Weise erklären lassen, ist auf das Vorhandensein von nicht- muskuloskelettalen zusätzlichen Faktoren der Be schwerdechronifizierung und Invalidisierung zu schliessen, die gemäss musku loskelettaler Literatur unter anderem im Bereich psychologischer Fehlentwick lung liegen („ giving

up “, „ believes “ und andere). Wir verweisen auf den psychi atrischen Hauptgutachtensteil.“ ( Urk. 9/45/ 17-18). Weiter hielten die Gutachter fest ,

nicht- muskuloskelettal finde sich in den Akten nirgends diskutiert eine präthorakale, teils anstrengungsa bhängige Beschwerdesymptomatik vor dem Hin tergrund verschiedener kardiovaskulärer Risikofaktoren. Hier sei eine signi fikante koronare Herzkrankheit auszuschliessen, deren Vorliegen allenfalls die Leistungsfähigkeit zusätzlich deutlich verringern dürfte“ ( Urk. 9/45 / 20 ).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, f ür körperlich mittelschwere und schwere sowie manuell belastende Tätigkeiten sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau liege seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Für körperlich adap tierte Tätigkeiten erscheine ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeits fähigkeit von 50 % zumutbar, dies in täglicher stundenweiser Zumutung ohne zusätzliche Leistungsverminderung. Nach Durchführung medizinischer Massnah men ( ab klärungsmässig und eventuell diagnostisch) sei eine Steigerung der Zu mutbar keit der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweistätigkeiten auf 70 bis 80 % denkbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für alle Tätigkeiten. Entsprechend zumutbare Verweistätigkeiten seien kör per lich leichter Natur, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als zwei bis drei Kilogramm, ohne über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv-manuelles Greifen mit der link en Hand, ohne feinmotorische Tätigkeiten und ohne Arbeiten in fixierten Kö rper positionen ( Urk. 9/45/20). 3.2

Im Gutachten vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 9/101) nannten die A.___ -Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/101/23-24) : - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dyst hym ia (ICD-10 F34.1), Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer anhaltenden de pressiven Störung (ICD-10 F33.0) - z ervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.5) - a ktuell muskuläre Dysbalance der zervikalen Muskulatur sowie der Schultergürtelmuskulatur rechtsbetont, funktionelle Fehlhaltung der Wirbelsäule wegen muskulärer Dysbalance und muskulärer Dekondi tionierung ohne Zeichen einer segmentalen Dysfunktion der Wirbel säule - r adiomorphologisch leichtgradig Spondylose HWK3 bis HWK5, keine Hinweise auf posttraumatische Residuen - a ktuell normale Beweglichkeit der LWS ohne Zeichen einer segmenta len Dysfunktion - r adiomorphologisch leichtgradige

Chond ro se LWK5/SWK1 mit kleiner medianer Diskushernie ohne Zeich en einer Neurokompressi o n (MRI der LWS vom 8. Oktober 2007) - k eine H inweise auf Radikulopathie der oberen und der unteren Extre mitäten - Status nach HWS-Distorsion am 1 3. Juli 2007 bei Verkehrsunfall

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien : - C hronische Schmerzsymptomatik der linken Hand mit Schmerzauswei tung in den linken Arm ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10 M79.6) - keine Hinweise auf posttraumatische Residuen, keine Hinweise auf resi duelle

Synovitiden bzw. Tenosynovitiden der linken Hand, keine Hinweise auf Residual Complex

Pain -Syndrom der linken Hand - radiomorphologisch unauffäll iges MRI der linken Hand vom 6. Februar 2003 (richtig: 20 1 3 [vgl. Urk. 9/101/39]) - Status nach Handkontusion mit Hyperextens ions trauma des Mittelfin gers links am 2 7. November 2001 - Status nach Synovektomie am Mittelfinger volar links am 9. Februar 2006 bei schmerzhafter Beugesehne Synovialitis (ICD-10 M65.8) - Status nach repetitiven Infiltrationen im Ringbandbereich A1 des Mit telfingers der linken Hand - persistierende Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten ohne ein deutiges organisches Korrelat am Bewegungsapparat (ICD-10 M79.6) - dringender Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Nikotinabusus - k oron arangio graphisch Ausschluss einer relevanten koronaren Herzerkrankung bei - myokard- szintigraphisch Ischämie im anteroapikalen

Herzmuskelbe reich - RCX 30 %

ostiale Stenose, RCA 30 % Steno se proximal und 50 % Stenose PL A - normale linksventrikuläre Pumpfunktion, EF 70 %

Der Beschwerdeführer sei für körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätig keiten von somatischer Seite her ohne relevante Einschränkungen arbeitsfähig. Von psychiatrischer Seite h er bescheinigten sie, wie bereits im Vorgutachten, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit ein ge schränkter Belastbarkeit, Grübelneigung und mangelnder Flexibilität. Die im Rahmen der Selbsteinschätzung vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitsun fähig keit für jegliche berufliche Tätigkeit könn t en sie gutachterlich nicht unter mau ern ( Urk. 9/101/28) . 4. 4.1

Gemäss Art. 72 bis IVV haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Auftr ä ge er folgt dabei nach dem Zufallsprinzip . 4.2

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Duplik vom 3. Oktober 2014 ( Urk.

19) einen Ausdruck von www.suissemedap.ch, der webbasierten Plattform für die Aus wahl von polydsiziplinären Gutachterstellen nach dem Zufallsprinzip, ein ( Urk. 20). Diesem Ausdruck ist zwar nicht der Name des Beschwerdeführers, je doch seine Sozialversicherungsnummer, die Postleitzahl seines Wohnortes und sein Her kunfts land zu entnehmen. Am 1 7. Februar 2015 reichte die Beschwer degegnerin zudem noch zwei von der Plattform www.suissemedap.ch versandte E-Mail s betreffend die Begutachtung des Beschwerdeführers ein (Urk. 22/1+2). Es kan n gestützt auf diese Unterlagen und m angels anderslautender Indizien als erstellt gelten , dass die A.___ nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle aus ge wählt

wurde , womit das Auswahlverfahren de n gesetzlichen Anforderungen ent sprach. 5. 5.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässig keit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Bei der Würdigung de r Gutachten gilt es jedoch zu beachten , dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbark eit von Arbeits leis tungen bilden , es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwal tung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist ( vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezem ber 2014 E. 5.1 mit Hinweisen ). 5.2 5.2.1

Im Urtei l vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 9/86), mit

dem die Sache vom hiesigen Ge richt zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wurde, konnte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2009 (Begutachtungszeitpunkt) gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 2 8. Dezember 2009 nicht rechtsgenügend er mittelt werden, da die Gutachter für eine definitive Einschätzung zusätzliche Untersuchungen betreffend linke Hand und allfällige koronare Her z krankheit für notwendig erachteten ( Urk. 9/45/2 1 und Urk. 9/86/9-10 ). 5.2.2

Im Rahmen der zweiten Begutachtung durch die A.___ wurde eine kardio l o gische Untersuchung vorgenommen ( Urk. 9/101/6-7; Urk. 9/101/65-71) . Hier bei konnte eine relevante koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden (Urk.

9/101/21, Urk. 9/101/24 und Urk. 9/101/27).

Die Beschwerden betreffend linke Hand wurden ebenfalls genauer abgeklärt. Das im Februar 2013 durchgeführte MR T

(Urk. 9/101/39) zeigte keinen patho logi schen Befund. Klinisch lag eine leichtgradige , oberflächliche Narbenbildung im Operationsgebiet vor. Eine lo kale Schwellung, trophische Störung oder Ver fär bung als Zeichen eines ent zündlichen Prozesses bestanden nicht, ebenso be stand

keine Muskelatrophie, welche auf einen Nichtgebrauch de r linken Hand schliess en liesse . Insgesamt konnte weder in der rheumatologischen noch in der neu rologischen Untersu chung ein organisches Korrelat für die Beschwerden des Be schwerdeführers im Bereich der linken Hand o bjektiviert werden (Urk. 9/101/27

und Urk. 9/101/20).

In der rheumatologischen Begutachtung ergab sich neben einer funktionellen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit hochthorakaler rechtskonvexer Skoliose und entsprechendem Hochstand der rechten Schulter wegen muskulärer Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, muskulärer Dekonditionierung und leichtgrad ig e r degenerative r Veränderungen der Wirbelsäule ein im Wesentlichen blander Be fund ( Urk. 9/101/56-58). Aus internistischer und neurologischer Sicht liessen sich keine pathologischen Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben (Urk. 9/101/10, Urk. 9/101/26 und Urk. 9/101/63-64). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer dem entsprechend im Rahmen des Gesamtgutachtens

aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körper lich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. Sie erklärten dabei, dass gestützt auf die vorgenommenen gesamtmedizinischen Untersuchungen nun davon ausge gangen werden könne, dass diese Einschät zung bereits seit dem 1. Januar 2009 (gemeint wohl: Mai 2009 [Zeitpunkt der erstma ligen Begutachtung i n der

A.___ ]) Gültigkeit habe ( Urk. 9/101/29).

Dies erweist sich als schlüssig, wurden doch im Rahmen der ersten Begutachtung durch die A.___ ebenfalls keine relevanten pathologischen Befunde erhoben, sondern vielmehr lediglich eine diffuse Schmerzhaftigkeit festgestellt, welche mit den erhobenen Befunden nicht er klärbar war ( Urk. 9/45/13-18 ; vgl. auch Urk. 9/101/58 ). 5.2.3

Aus psychiatrischer Sicht attestierten die Ärzte der A.___

dem Beschwerdeführer in beiden Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aus diagnostischer Sicht lag dieser attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Dysthymia zugrunde ( Urk. 9/45/33 -34 ;

Urk. 9/101/28 und Urk. 9/101/46 ). Hierbei gilt es zu beachten, dass eine Dys thymia , welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernst haf ten Persönlichkeitsstörung auftritt, nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidi sierend ( unter anderem Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010, E.

2.2.2 mit Hinweisen).

Ebenso verhält es sich mit der im zweiten Gutachten vom 2 1. Mai 2013 angeführte n Differentialdiagnose ” rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer anhaltenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) ” , gehen doch aus dem Gutachten keine Befunde hervor, welche auf eine depressiven Erkrankung von relevanter Schwere schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19.

Januar 2015 E. 2.3) .

Die Auswirkungen der aus psychiatrischer Sicht ebenfalls diagnostizierten chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

sind anhand der eingangs genannten Morbiditätskriterien zu prüfen (vgl. E.

2.3). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung ist gemäss den überzeugenden Feststellungen im psychia tri schen Gutachten (Urk. 9/101/46) nicht vorhanden. Ein primärer Krankheits ge winn liess sich anlässlich der psychiatrischen Exploration im A.___ nicht eru ieren, hingegen wurde ein sekundärer Krankheitsgewinn (komplette Versor gung durch die Schwiegertochter) erhoben. Das Kriterium der chronischen körper lichen Begleiterkrankungen ist, da der Beschwerdeführer somatischerseits in einer an gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_145 /2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.6.1). Die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten erscheinen sodann nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft, zumal der Beschwerdeführer die (bislang einzige) stationäre Be hand lung in der B.___ bereits nach kurzer Zeit wieder abbrach (Urk. 9/101/6 und Urk. 9/101/46). Ein sozialer Rückzug lieg t zwar vor. Von einem sozialen Rückzug „in allen Belangen des Lebens“ kann aber insofern nicht die Rede sein, als der Beschwerdeführer am Familienleben durchaus teilnimmt und namentlich einen sehr guten Kontakt zu seinem Enkel kind hat (Urk. 9/101/43). Die Gesamtwürdigung der Kriterien ergibt demnach, dass für die Annahme einer psychisch bedingten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit kein Raum bleibt. Vielmehr ist es – wie in beiden psychiatrischen Gutachten der A.___ bemerkt wurde (Urk. 9/45/34 und Urk. 9/101/46) – dem Beschwerdeführer zumutbar , die notwendige Willensanstrengung aufzubringen (vgl. E. 2.3).

Dies bedeutet, dass gestützt auf die Gutachten der A.___ vom 2 8. Dezember 2009

und vom 2 1. Mai 2013 aus psychiatrischer Sicht ein invalidenversiche rungs recht lich relevanter Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden kann. 5.3

Nachdem der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist und aus psy chiatrischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, kann gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 2 1. Mai 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers für leichte bis mit telschwere Tätigkeiten seit dem Zeitpunkt der ersten Begutachtung (Mai 2009) ausge gang en werden. 6 . 6 .1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgebend für den Einkommensvergleich ist dabei September 2009, da der Ren tenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. 6 .2

Gemäss Arbeitgeberauskunft hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 61‘800. -- pro Jahr zuzüglich Vergütung für Kost von Fr. 270.-- pro Monat verdient ( Auskunft der Y.___ vom 11. Mai 2008, Urk. 9/21), was gesamthaft ein Einkommen von Fr. 65‘040. -- pro Jahr ergeben hätte. Dies hätte im Jahr 2009 einem Einkommen von Fr. 66‘515.70 (Fr. 65‘040. -- : 119,0 x 121,7 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Sektor II]) entsprochen.

Hierbei kann angesichts des Ergebnisses (vgl. E. 6.4) offen bleiben, ob das Kost geld von Fr. 270.-- monatlich zum AHV-pflichtigen Lohn (vgl. Art. 7 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) zu zählen und damit beim Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 25 IVV), oder ob es sich hierbei nicht vielmehr um Unkostenentschädigung (Art. 9 AHVV) handelt. 6. 3 6 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E.

4.2.1, 126

V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. Augus t 2006 E. 4.2).

Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keine neue Tätigkeit aufgenommen hat und die ur sprüng liche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aus der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ergibt sich für Arbeit nehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor für das Jahr 20 08 ein Brutto monatslohn von Fr. 4' 806 .-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Ta belle T1.1.93, Total ) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Ar beitszeit im Jahr 20 09 für alle Sektoren von 41, 6 Stunden (vgl. Die Volkswirt schaft 1 -2 /2015 S. 92, Tabelle B 9.2)

ergibt dies für das Jahr 20 09 (vgl. Art. 88a

Abs. 1 IVV) ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘228.45 ( Fr. 4‘ 806 .-- x 12 : 40 x 41, 6 : 120 x 122,5 ). 6 .3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchs chnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Da der Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben kann, besteht kein Anlass, einen leidensbedingten Ab zug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E.

4.1.3). Das Inv alideneinkommen des Beschwerdeführers be läuft sich somit auf Fr. 61‘228.45. 6 .4

? ei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘515.70 und einem Invalidenein kommen von

61‘228.45 resultiert e ine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘287.25 ( Fr. 66‘515.70

– Fr. 61‘228.45 ) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %

( Fr.

5‘287.25 :

Fr. 66‘515.70 ). Der Beschwerdeführer hat daher ab September 2009

keinen Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.4) . 7 .

Der Beschwerdeführer beantragt e , es seien ihm, soweit die Rente herabgesetzt werde, Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG zuzusprechen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie de rung gemäss Art. 8a IVG grundsätzlich lediglich für Rentenbezüger mit ver mu te tem Eingliederungspotential vorgese hen sind, bei denen der Gesundheits zustand oder die erwerblichen Verhältnisse (noch) keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2014 vom 27. August 2014 E.

6 mit Hinweisen; vgl. Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleit massnahmen nach der IV-Revision 6a in: Riemer Kafka, Psyche und Sozialver sicherung, S. 98 ff. ). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch lediglich eine be fristete Rente zugesprochen. Er hat daher keinen Anspruch auf Massnahmen gemäss Art. 8a IVG. 8 .

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2009 keine Rente mehr zugesprochen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9 . 9 .1

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Di e Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kos ten pauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerde führer aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 7. Juli 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ( Urk. 13). 9 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschw erdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, machte mit ihrer Honorarnote vom 1 1. Septem ber 2014 (Urk.

18) einen Aufwand von 22,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 216.--. geltend.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. Der von Rechtsanwältin Dr.

Barbara Wyler geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls nicht als angemessen. Hier bei gilt es zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren zwar ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet wurde, dies aber lediglich, da Rechtsanwältin Dr. B a rbar a Wyler vor Beschwerdeerhebung keine Einsicht in die Akten der Beschwerde gegnerin nehmen konnte. Entsprechend reduzierte sich ihr Aufwand mangels Aktenstudium für die Beschwerdeerhebung . So reichte sie denn gemäss eigenen Angaben auch nur eine Kurzbegründung ein ( Urk. 1 S.

3) . Insgesamt erscheint in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädi gungen eine Ent schädigung von total

Fr. 3'1 00 .--

als angemessen . 9 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara

Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richt s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler