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IV.2014.00554

Keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen; Verzicht auf Einkommensvergleich durch IV-Stelle rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1985, war seit 1 6. August 2007 als Produktions mit ar bei terin bei Y.___ tätig, als sie am 2 5. Juli 2012 während eines Ferienaufenthaltes in Z.___ auf einer Treppe ausglitt und dabei mit ihrem Hinterkopf auf der Kante einer Treppenstufe aufschlug (Urk. 6/10 /2-5). D abei zog sie sich unter anderem eine Kontusion des Hinter kopfes, des Nackens und der lumbalen Wirbelsäule zu und litt unmittelbar danach unter posttraumatischen Kopfschmerzen und Schwindel (Urk.

6/10/23, Urk. 6/10/25). Am 6. Juni 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 6/12/1-34),

und bei der Ausgleichskasse Panvica die Akten des Krankentaggeldversicherers des ehemaligen Arbeitgebers der Versicherten, der A.___ (Urk. 6/10/1-38, Urk. 6/16/1-10), betreffend die ab 2 5. Juli 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bei. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/18, Urk. 6/22, Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 6/33 = Urk. 2) Ansprüche der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. 2.

Am 2 3. Mai 2014 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 7. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine rheumatologische

und psychiatrische Begutachtung in die Wege leite und gestützt auf dieses Gutach ten über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verfüge (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 201 4 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. August 2014 (Urk. 7) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss der medizinischen Aktenlage weder in der bisherigen Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin noch in zumutbaren behinde rungsangepassten Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gewiesen sei, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei . Sodann seien weder ein Rückzug in allen Belangen des Lebens, noch ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, noch ein primärer Krankheitsgewinn ausge wiesen, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva lidenversicherung zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie anlässlich des Unfallereig nisses vom 2 5. Juli 2012 heftig mit ihrem Kopf gegen eine Treppe gestossen sei und sich dabei eine milde traumatische Hirnverletzung zugezogen habe und in der Folge unter einer Gedächtnisstörung, Kopfschmerzen, Benommenheit und Schwin del und Erbrechen gelitten habe (Urk. 1 S. 6) . Des Weiteren leide sie unter einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Arbeitsfä higkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung. 3.2

Die Ärzte der chirurgischen Klinik B.___, Z.___, diagnostizierten im MRI-Bericht vom 2 6. Juli 2012 (Urk. 6/10/26) eine Kontusion des Schädels (contusio

capitis) und erwähnten, dass eine gleichentags durchgeführte mag net re sonanztomographische (MRI) Untersuchung des Schäd els der Beschwerde füh re rin keine Anzeichen einer Hirnkontusion (contusio

cerebrale), keine Anzei chen für ein subkutanes Hämatom im Bereich des Schädels und keine Anzeichen einer akuten ischämischen Läsion ergeben habe. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Z.___, diagnostizierte mit Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 6/10/25) eine Kontusion des Schädels und des Nackens sowie eine Kontusion der lumbalen Wirbelsäule und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Kopfschmerzen (cephalea

postrau matica) und Schwindel (vertigo) leide. 3.4

Die Ärzte des D.___, Notfallzentrum, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 3. August 2012 (Urk. 6/10/23), dass die Beschwerdeführerin in den Ferien beim Treppenabsteigen ausgeglitten sei und dabei den Hinterkopf an einer Treppenkante angeschlagen habe. Sie habe unter Schmerzen im thorako lumbalen Übergang gelitten und sei für ein paar Sekunden bewusstlos gewesen . Unter Amnesie habe sie nicht gelitten . Beim Aufwachen habe sie vorerst unter Schmerzen am Hinterkopf und unter einem verschwommenen Sehen, später auch unter Übelkeit gelitten . Die Ärzte stellten eine Kontusion des Hinterkopfes, Myogelose und posttraumatische Kopfschmerzen fest und erwähnten, dass es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ein Akzelerations- beziehungsweise Dezelerationstrauma erlitten habe. 3.5

Die Ärzte des E.___, Klinik für Unfallchirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 2 4. Oktober 2012 (Urk. 6/10/18), dass die Beschwerde führe rin weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter Schlafproblemen leide und stellten fest, dass eine am 1 8. Oktober 2012 durchgeführte MRI-Un tersuchung der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen traumatischen Läsionen und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, jedoch eine mehrseg mental leichte Diskusprotrusion ohne Kompression von neuralen Strukturen ergeben habe. 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 1 6. November 2012 (Urk. 6/12/19-20) fest, dass die Beschwer deführerin unter von der Okzipitalregion in die Halswirbelweichteile aus strah len den Schmerzen leide, und dass d iese Beschwerden zu einer entspre chenden Schonhaltung führten, welche ihr jegliche körperliche Anstrengung verwehre. Gegenwärtig bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.7

Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für

Anästhesiologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___, Fachärz tin für Neurologie, stellten in ihrem Bericht betreffend „interdisziplinäres Schmerz-Konsilium“ vom 1 3. März 2013 (Urk. 6/ 8/2-9) die folgenden Diagno sen (S. 5): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit/bei: - Status nach Treppensturz am 2 5. Juli 2012 - persistierendem zervikozephalem Syndrom - neuropsychologischen Defiziten - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Kopfschiefhaltung, Skoli ose, leichter Flachrücken) - Anpassungsstörung

Die Beschwerdeführerin leide nach einem Treppensturz vom August 2012 mit Commotio cerebri mit anterograder Amnesie von höchstens einigen Minuten und wahrscheinlicher Distorsion der HWS gegenwärtig noch unter einem post traumatischen zervikozephale n Schmerzsyndrom. Anamnestisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Nervenläsion. Die psychische Symptomatik ent spreche einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Entwicklung. Die Beschwerdeführerin sei im Umgang mit den Beschwerden verunsichert und hilflos und leide unter einem Selbstwertverlust (S. 6). 3.8

Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 6/13) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 7. Juli 2012 bis 8. Juli 2013 und stellte fest, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab Oktober 2013 im Umfang von 50 % zu rechnen sei. 3.9

Die Ärzte der Praxis J.___, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, PD Dr. med. L.___, Fachärztin für Neu rologie, und Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellten in ihrem zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Ver si che rungsgesellschaft AG als Unfallversicherer erstellten Gutachten vom 1 0. März 2014 (Urk. 6/30) die folgenden Diagnosen (S. 42): - chronifiziertes

zervikozephales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund ste henden Spannungskopfschmerzen bei: - funktioneller Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, l eicht bis mässig aus geprägt bei: - psychosozialen Belastungen

Die Gutachter erwähnten, dass zwar gewisse Symptome einer möglichen, durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 verursachten traumatischen Hirnverletzung in späteren medizinischen Berichten zu finden seien, dass eine Commotio cerebri vom erstbehandelnden Arzt indes n icht diagnostiziert worden sei. E ine trauma tische Hirnverletzung durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 könne zwar nicht restlos ausgeschlossen werden . Hinsichtlich möglicher kognitiver und psychi scher Langzeitfolgen wäre eine solche Hirnverletzung jedoch höchstens von minimalem bis leichtem Schweregrad (S. 34). Da initial lediglich ein direkter Aufprall des Kopfes auf der Treppe und nicht ein Akzelerations- beziehungs weise Dezelerationstrauma des Kopfes dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass sich anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 weder ein Akzelerations- noch ein Dezelerationstrauma des Kopfes ereignet hätten (S. 35). Bei den Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin handle es sich um eine funktionelle Störung ohne strukturelle Pathologie. Da die geklag ten Beschwerden nicht vor dem Hintergrund der strukturellen Befunde erklärt werden könnten, stelle sich die Frage nach deren psychosozialen Determinie rung (S. 36). Die psychische Problematik könne nicht als unfallkausal beurteilt werden, weil sie mit einer Latenz zum Unfall vom 2 5. Juli 2012 aufgetreten sei (S. 37). Während die im unmittelbaren posttraumatischen Verlauf aufgetretenen Beschwerden im Sinne von Zer vikozephalgien und Spannungskopfschmerzen durch das erl ittene Trauma zu erklären seien, lasse sich die spätere Eskalation der Beschwerden auf Grund der fehlenden strukturellen Veränderungen in somatischer Hinsicht nicht erklären. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden aus somatischer Sicht rund sechs Monate nach dem Unfall vom 2 5. Juli 2012 nicht mehr unfallkausal gewesen seien (S. 39).

Die spätere Eskalation der Beschwerden sei durch psychische Gründe verursacht worden (S. 40). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe grundsätzlich nicht. Der Beschwer deführerin sei vielmehr die Ausübung sowohl der bisherige n Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin als auch andere r, insbesondere den Schulter-Nackengürtel nicht stark belastende Tätigkeiten, uneingeschränkt zuzumuten (S.

46). 4.

4.1

Den obenerwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die erstbe handelnden Ärzte der chirurgischen Klinik B.___

und Dr. C.___ Kontusio n en des Schädels, des Nackens und der lumbalen Wirbelsäule, hingegen keine Hirnkontusion und insbesondere weder eine Commotio cerebri, eine Amnesie noch eine Distorsion der HWS feststellten (vorstehend E. 3.2-3) . Damit überein stimmend stellten auch die Ärzte des D.___

am 1 3. August 2012 (vorstehend E.

3.4) keine Amnesie fest. Während die Ärzte des D.___ lediglich die Möglichkeit ein es Akzelerations- beziehungsweise Dezelerations trauma

in Betracht gezogen hatten, diagnostizierten Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ am 1 3. März 2013 (vorstehend E. 3.7) einen St atus nach HWS-Distorsionstrauma und gingen davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Ereignisses vom 2 5. Juli 2012 eine Commotio cerebri mit anterograder Amnesie von höchstens einigen Minuten erlitten habe.

Demgegen über stellten die Ärzte der Praxis J.___, nämlich Dr. K.___, PD Dr. L.___

und Prof. M.___, in ihrem Gutachten vom 1 0. März 2014 (vorstehend E. 3.9) fest, dass eine traumatische Hirnverletzung durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könne, dass eine solche jedoch hinsichtlich der möglichen kognitivem und psychischen Langzeitfolgen von lediglich minimalen beziehungsweise leichtem Ausmass wäre. Die Ärzte der Praxis J.___ schlossen sodann ein Akzelerations- beziehungsweise Dezelerationstrauma des Kopfes anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 aus, und gingen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Halswir bel säule

nach einer Zeit von ungefähr sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 2 5. Juli 2012 durch strukturelle

somatische Befunde nicht mehr zu erklä ren seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerdefüh rerin g eklagten Beschwerden, abgesehen vom unmittelbaren posttraumatischen Verlauf, durch psychische Gründe verursacht worden seien, und dass die Beschwerdeführer in dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde. 4.2

Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Praxis J.___ (vorstehend E. 3.9) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.7). Denn die Experten, welche über eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie und Psy chotherapie

und damit über eine

für die Beurteilung des streitigen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bildungen verfügen, haben sich in ihrem im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen umfassenden Gutachten mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergeb nissen der von ihnen durchgeführten Untersuchung eingehend auseinander gesetzt und begrün deten ihre Schluss folgerungen, wonach der Beschwerde füh rerin die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, den Schulter-Nackengürtel nicht stark belastende r Tätigkeiten, uneingeschränkt zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann. D ie Experten legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass, selbst wenn erstellt wäre, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 eine traumatische Hirnverletzung erlitten hätte, es sich dabei um eine solche von lediglich minimalem bis allerhöchstens leichtem Schweregrad ge handelt hätt e, und dass sich anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 zwar ein direkter Auf prall des Kopfes auf der Treppe, nicht hingegen ein Akzelerations- beziehungs weise Dezelerationstrauma des Kopfes ereignet habe . Sodann vermag zu über zeugen, dass die Experten davon ausgingen, dass die geklagten Beschwerden, abgesehen von einer Zeit von sechs Monaten unmittelbar nach dem Unfaller eignis vom 2 5. Juli 2012, durch somatische Befunde nicht zu erklären seien, und dass die Beschwerden vielmehr durch ein psychisches Leiden im Sinne einer Anpassungsstörung mit leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomen bei psychosozialen Belastungen verursacht werde .

Die Gutachter stellten mithin weder ein Leiden aus dem somatoformen oder psychosomati schen Bereich noch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule fest, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Einord nung und Beurteilung solcher Leiden (vgl. dazu BGE 141 V 281), erübrigen. Schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Experten, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch nicht beeinträchtigt werde, und dass der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als auch die Ausübung behinderungsangepasster, den Schulter-Nackengür tel nicht stark belastende r Tätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten sei. A uf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Gutachter der Praxis J.___

kann vor li e gend somit abgestellt wer den, zumal Anpassungs störungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierende Lei den gelten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember) und es zudem nach Lage der Akten an einer konsequenten Therapie der psy chischen Erkrankung fehlt, deren Scheitern das Leiden erst als resistent aus weisen würde (vgl. vorstehend E. 1.6).

4 .3

Nicht zu überzeugen vermag indes d ie Beurteilung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___

vom 1 3. März 2013 (vorstehend E. 3.7) . Denn diese Ärzte gingen im Widerspruch zu den Beurteilungen durch die erst behandelnden Ärzte, welche weder eine Commotio cerebri,

noch eine Amnesie, noch eine Dis torsion der HWS feststellten (vorstehend E. 3.2-3), ohne sich mi t den abwei chenden Beurteilungen durch die erstbehandelnden Ärzte auseinan derzusetzen und ohne ihre davon abweichende n

tatsächlichen Annahmen nach vollziehbar zu begründen, davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignis ses vom 2 5. Juli 2012 eine Commotio cerebri mit anterograder Amnesie sowie ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___

zu berück sichtigen, dass diese Ärzte nicht über eine für die Beur teilung der psy chischen Komponente des Leidens der Beschwerdeführerin angezeigte fachmedizi nische psychiatrische Weiterbildung verfügen, weshalb insoweit als deren Beurteilung die psychische Komponente des Beschwerdebildes betrifft schon aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann. Demzufolge kann auf die Beurtei lung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 1 3. März 2013 vorliegend nicht abgestellt werden. 4.4

Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 1 6. November 2012 (vorstehend E. 3.6) und vom 2 2. Juli 2013 (vorstehend E. 3.8). Denn den Beurteilungen durch Dr. F.___, welcher am 1 6. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und einer deswegen eingenommenen Schon haltung

verneinte, und welcher der Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2013 (vor stehend E. 3.8) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für die Zeit vom 2 7. Juli 2012 bis 8. Juli 2013 attestierte und ab Oktober 2013 von einer Wiederauf nahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

durch die Beschwerdeführerin ausging, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeiten . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung somit nicht abgestellt werden.

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es sodann ergänzend zu berück sichtigen, dass dieser behandelnder Arzt beziehungsweise Hausarzt der Beschwerdeführerin war . Zwar kann es im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Umständen gerechtfertigt sein, massgebend auf die einem behandelnden Arzt aufgrund seiner im Rahmen der medizinischen Betreuung erworbenen, besonderen Kenntnisse des Gesundheitszustandes der versicherten Person abzu stellen. Nach der Rechtsprechung ist es aber wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrag s der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ung ewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2).

Solche Aspekte bringt die Beschwerdeführerin indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, dass bezüglich der Beurteilung der psychischen Komponente ihres Gesundheitsschadens nicht auf das Gutachten der Ärzte der Praxis J.___, sondern auf einen Bericht des N.___, bei wel chem sie wegen einer Depression

in psychiatrischer Behandlung stehe, abzu stellen sei und stellte dem Gericht in Aussicht, diesen Bericht nachzureichen (Urk. 1 S. 7). In der Folge unterliess es d ie Beschwerdeführerin indes, diesen Bericht einzureichen. Nach Gesagtem kann a uf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen durch Dr. F.___ nicht abgestellt werden . 4.5

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Praxis J.___

vom 1 0. März 2014 (vorstehend E. 3.9) ist daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den nach einer Zeit von ungefähr sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 2 5. Juli 2012 nicht mehr durch ein

somatische s,

sondern durch ein psychisches Leiden verursacht wurden, und dass die Be schwerdeführerin dadurch weder in Bezug auf die bisherige

Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin noch in Bezug auf behinderungsangepasste, den Schulter-Nackengürtel nic ht stark belastende Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde . 4. 6

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, ist entgegen der diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en). 5.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es der Beschwerdeführer in

demzufolge an einer für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen, womit die Be schwer de abzuweisen ist . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und de r unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 6. August 2007 als Produktions mit ar bei terin bei Y.___ tätig, als sie am 2 5. Juli 2012 während eines Ferienaufenthaltes in Z.___ auf einer Treppe ausglitt und dabei mit ihrem Hinterkopf auf der Kante einer Treppenstufe aufschlug (Urk. 6/10 /2-5). D abei zog sie sich unter anderem eine Kontusion des Hinter kopfes, des Nackens und der lumbalen Wirbelsäule zu und litt unmittelbar danach unter posttraumatischen Kopfschmerzen und Schwindel (Urk.

6/10/23, Urk. 6/10/25). Am 6. Juni 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 6/12/1-34),

und bei der Ausgleichskasse Panvica die Akten des Krankentaggeldversicherers des ehemaligen Arbeitgebers der Versicherten, der A.___ (Urk. 6/10/1-38, Urk. 6/16/1-10), betreffend die ab 2 5. Juli 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bei. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/18, Urk. 6/22, Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 6/33 = Urk. 2) Ansprüche der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 ). Denn die Experten, welche über eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie und Psy chotherapie

und damit über eine

für die Beurteilung des streitigen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bildungen verfügen, haben sich in ihrem im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen umfassenden Gutachten mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergeb nissen der von ihnen durchgeführten Untersuchung eingehend auseinander gesetzt und begrün deten ihre Schluss folgerungen, wonach der Beschwerde füh rerin die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, den Schulter-Nackengürtel nicht stark belastende r Tätigkeiten, uneingeschränkt zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann. D ie Experten legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass, selbst wenn erstellt wäre, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 eine traumatische Hirnverletzung erlitten hätte, es sich dabei um eine solche von lediglich minimalem bis allerhöchstens leichtem Schweregrad ge handelt hätt e, und dass sich anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 zwar ein direkter Auf prall des Kopfes auf der Treppe, nicht hingegen ein Akzelerations- beziehungs weise Dezelerationstrauma des Kopfes ereignet habe . Sodann vermag zu über zeugen, dass die Experten davon ausgingen, dass die geklagten Beschwerden, abgesehen von einer Zeit von sechs Monaten unmittelbar nach dem Unfaller eignis vom 2 5. Juli 2012, durch somatische Befunde nicht zu erklären seien, und dass die Beschwerden vielmehr durch ein psychisches Leiden im Sinne einer Anpassungsstörung mit leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomen bei psychosozialen Belastungen verursacht werde .

Die Gutachter stellten mithin weder ein Leiden aus dem somatoformen oder psychosomati schen Bereich noch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule fest, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Einord nung und Beurteilung solcher Leiden (vgl. dazu BGE 141 V 281), erübrigen. Schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Experten, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch nicht beeinträchtigt werde, und dass der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als auch die Ausübung behinderungsangepasster, den Schulter-Nackengür tel nicht stark belastende r Tätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten sei. A uf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Gutachter der Praxis J.___

kann vor li e gend somit abgestellt wer den, zumal Anpassungs störungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierende Lei den gelten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember) und es zudem nach Lage der Akten an einer konsequenten Therapie der psy chischen Erkrankung fehlt, deren Scheitern das Leiden erst als resistent aus weisen würde (vgl. vorstehend E. 1.6).

4 .3

Nicht zu überzeugen vermag indes d ie Beurteilung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___

vom 1 3. März 2013 (vorstehend E. 3.7) . Denn diese Ärzte gingen im Widerspruch zu den Beurteilungen durch die erst behandelnden Ärzte, welche weder eine Commotio cerebri,

noch eine Amnesie, noch eine Dis torsion der HWS feststellten (vorstehend E. 3.2-3), ohne sich mi t den abwei chenden Beurteilungen durch die erstbehandelnden Ärzte auseinan derzusetzen und ohne ihre davon abweichende n

tatsächlichen Annahmen nach vollziehbar zu begründen, davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignis ses vom 2 5. Juli 2012 eine Commotio cerebri mit anterograder Amnesie sowie ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___

zu berück sichtigen, dass diese Ärzte nicht über eine für die Beur teilung der psy chischen Komponente des Leidens der Beschwerdeführerin angezeigte fachmedizi nische psychiatrische Weiterbildung verfügen, weshalb insoweit als deren Beurteilung die psychische Komponente des Beschwerdebildes betrifft schon aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann. Demzufolge kann auf die Beurtei lung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 1 3. März 2013 vorliegend nicht abgestellt werden.

E. 2 3. Mai 2014 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 7. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine rheumatologische

und psychiatrische Begutachtung in die Wege leite und gestützt auf dieses Gutach ten über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verfüge (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss der medizinischen Aktenlage weder in der bisherigen Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin noch in zumutbaren behinde rungsangepassten Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gewiesen sei, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei . Sodann seien weder ein Rückzug in allen Belangen des Lebens, noch ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, noch ein primärer Krankheitsgewinn ausge wiesen, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva lidenversicherung zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie anlässlich des Unfallereig nisses vom 2 5. Juli 2012 heftig mit ihrem Kopf gegen eine Treppe gestossen sei und sich dabei eine milde traumatische Hirnverletzung zugezogen habe und in der Folge unter einer Gedächtnisstörung, Kopfschmerzen, Benommenheit und Schwin del und Erbrechen gelitten habe (Urk. 1 S. 6) . Des Weiteren leide sie unter einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Arbeitsfä higkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung. 3.2

Die Ärzte der chirurgischen Klinik B.___, Z.___, diagnostizierten im MRI-Bericht vom 2 6. Juli 2012 (Urk. 6/10/26) eine Kontusion des Schädels (contusio

capitis) und erwähnten, dass eine gleichentags durchgeführte mag net re sonanztomographische (MRI) Untersuchung des Schäd els der Beschwerde füh re rin keine Anzeichen einer Hirnkontusion (contusio

cerebrale), keine Anzei chen für ein subkutanes Hämatom im Bereich des Schädels und keine Anzeichen einer akuten ischämischen Läsion ergeben habe. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Z.___, diagnostizierte mit Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 6/10/25) eine Kontusion des Schädels und des Nackens sowie eine Kontusion der lumbalen Wirbelsäule und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Kopfschmerzen (cephalea

postrau matica) und Schwindel (vertigo) leide. 3.4

Die Ärzte des D.___, Notfallzentrum, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 3. August 2012 (Urk. 6/10/23), dass die Beschwerdeführerin in den Ferien beim Treppenabsteigen ausgeglitten sei und dabei den Hinterkopf an einer Treppenkante angeschlagen habe. Sie habe unter Schmerzen im thorako lumbalen Übergang gelitten und sei für ein paar Sekunden bewusstlos gewesen . Unter Amnesie habe sie nicht gelitten . Beim Aufwachen habe sie vorerst unter Schmerzen am Hinterkopf und unter einem verschwommenen Sehen, später auch unter Übelkeit gelitten . Die Ärzte stellten eine Kontusion des Hinterkopfes, Myogelose und posttraumatische Kopfschmerzen fest und erwähnten, dass es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ein Akzelerations- beziehungsweise Dezelerationstrauma erlitten habe. 3.5

Die Ärzte des E.___, Klinik für Unfallchirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 2 4. Oktober 2012 (Urk. 6/10/18), dass die Beschwerde führe rin weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter Schlafproblemen leide und stellten fest, dass eine am 1 8. Oktober 2012 durchgeführte MRI-Un tersuchung der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen traumatischen Läsionen und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, jedoch eine mehrseg mental leichte Diskusprotrusion ohne Kompression von neuralen Strukturen ergeben habe. 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 1 6. November 2012 (Urk. 6/12/19-20) fest, dass die Beschwer deführerin unter von der Okzipitalregion in die Halswirbelweichteile aus strah len den Schmerzen leide, und dass d iese Beschwerden zu einer entspre chenden Schonhaltung führten, welche ihr jegliche körperliche Anstrengung verwehre. Gegenwärtig bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.7

Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für

Anästhesiologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___, Fachärz tin für Neurologie, stellten in ihrem Bericht betreffend „interdisziplinäres Schmerz-Konsilium“ vom 1 3. März 2013 (Urk. 6/ 8/2-9) die folgenden Diagno sen (S. 5): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit/bei: - Status nach Treppensturz am 2 5. Juli 2012 - persistierendem zervikozephalem Syndrom - neuropsychologischen Defiziten - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Kopfschiefhaltung, Skoli ose, leichter Flachrücken) - Anpassungsstörung

Die Beschwerdeführerin leide nach einem Treppensturz vom August 2012 mit Commotio cerebri mit anterograder Amnesie von höchstens einigen Minuten und wahrscheinlicher Distorsion der HWS gegenwärtig noch unter einem post traumatischen zervikozephale n Schmerzsyndrom. Anamnestisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Nervenläsion. Die psychische Symptomatik ent spreche einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Entwicklung. Die Beschwerdeführerin sei im Umgang mit den Beschwerden verunsichert und hilflos und leide unter einem Selbstwertverlust (S. 6). 3.8

Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 6/13) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 7. Juli 2012 bis 8. Juli 2013 und stellte fest, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab Oktober 2013 im Umfang von 50 % zu rechnen sei. 3.9

Die Ärzte der Praxis J.___, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, PD Dr. med. L.___, Fachärztin für Neu rologie, und Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellten in ihrem zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Ver si che rungsgesellschaft AG als Unfallversicherer erstellten Gutachten vom 1 0. März 2014 (Urk. 6/30) die folgenden Diagnosen (S. 42): - chronifiziertes

zervikozephales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund ste henden Spannungskopfschmerzen bei: - funktioneller Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, l eicht bis mässig aus geprägt bei: - psychosozialen Belastungen

Die Gutachter erwähnten, dass zwar gewisse Symptome einer möglichen, durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 verursachten traumatischen Hirnverletzung in späteren medizinischen Berichten zu finden seien, dass eine Commotio cerebri vom erstbehandelnden Arzt indes n icht diagnostiziert worden sei. E ine trauma tische Hirnverletzung durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 könne zwar nicht restlos ausgeschlossen werden . Hinsichtlich möglicher kognitiver und psychi scher Langzeitfolgen wäre eine solche Hirnverletzung jedoch höchstens von minimalem bis leichtem Schweregrad (S. 34). Da initial lediglich ein direkter Aufprall des Kopfes auf der Treppe und nicht ein Akzelerations- beziehungs weise Dezelerationstrauma des Kopfes dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass sich anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 weder ein Akzelerations- noch ein Dezelerationstrauma des Kopfes ereignet hätten (S. 35). Bei den Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin handle es sich um eine funktionelle Störung ohne strukturelle Pathologie. Da die geklag ten Beschwerden nicht vor dem Hintergrund der strukturellen Befunde erklärt werden könnten, stelle sich die Frage nach deren psychosozialen Determinie rung (S. 36). Die psychische Problematik könne nicht als unfallkausal beurteilt werden, weil sie mit einer Latenz zum Unfall vom 2 5. Juli 2012 aufgetreten sei (S. 37). Während die im unmittelbaren posttraumatischen Verlauf aufgetretenen Beschwerden im Sinne von Zer vikozephalgien und Spannungskopfschmerzen durch das erl ittene Trauma zu erklären seien, lasse sich die spätere Eskalation der Beschwerden auf Grund der fehlenden strukturellen Veränderungen in somatischer Hinsicht nicht erklären. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden aus somatischer Sicht rund sechs Monate nach dem Unfall vom 2 5. Juli 2012 nicht mehr unfallkausal gewesen seien (S. 39).

Die spätere Eskalation der Beschwerden sei durch psychische Gründe verursacht worden (S. 40). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe grundsätzlich nicht. Der Beschwer deführerin sei vielmehr die Ausübung sowohl der bisherige n Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin als auch andere r, insbesondere den Schulter-Nackengürtel nicht stark belastende Tätigkeiten, uneingeschränkt zuzumuten (S.

46). 4.

E. 4 (Urk.

E. 4.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die erstbe handelnden Ärzte der chirurgischen Klinik B.___

und Dr. C.___ Kontusio n en des Schädels, des Nackens und der lumbalen Wirbelsäule, hingegen keine Hirnkontusion und insbesondere weder eine Commotio cerebri, eine Amnesie noch eine Distorsion der HWS feststellten (vorstehend E. 3.2-3) . Damit überein stimmend stellten auch die Ärzte des D.___

am 1 3. August 2012 (vorstehend E.

3.4) keine Amnesie fest. Während die Ärzte des D.___ lediglich die Möglichkeit ein es Akzelerations- beziehungsweise Dezelerations trauma

in Betracht gezogen hatten, diagnostizierten Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ am 1 3. März 2013 (vorstehend E. 3.7) einen St atus nach HWS-Distorsionstrauma und gingen davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Ereignisses vom 2 5. Juli 2012 eine Commotio cerebri mit anterograder Amnesie von höchstens einigen Minuten erlitten habe.

Demgegen über stellten die Ärzte der Praxis J.___, nämlich Dr. K.___, PD Dr. L.___

und Prof. M.___, in ihrem Gutachten vom 1 0. März 2014 (vorstehend E. 3.9) fest, dass eine traumatische Hirnverletzung durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könne, dass eine solche jedoch hinsichtlich der möglichen kognitivem und psychischen Langzeitfolgen von lediglich minimalen beziehungsweise leichtem Ausmass wäre. Die Ärzte der Praxis J.___ schlossen sodann ein Akzelerations- beziehungsweise Dezelerationstrauma des Kopfes anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 aus, und gingen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Halswir bel säule

nach einer Zeit von ungefähr sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 2 5. Juli 2012 durch strukturelle

somatische Befunde nicht mehr zu erklä ren seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerdefüh rerin g eklagten Beschwerden, abgesehen vom unmittelbaren posttraumatischen Verlauf, durch psychische Gründe verursacht worden seien, und dass die Beschwerdeführer in dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde.

E. 4.2 Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Praxis J.___ (vorstehend E. 3.9) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E.

E. 4.4 Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 1 6. November 2012 (vorstehend E. 3.6) und vom 2 2. Juli 2013 (vorstehend E. 3.8). Denn den Beurteilungen durch Dr. F.___, welcher am 1 6. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und einer deswegen eingenommenen Schon haltung

verneinte, und welcher der Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2013 (vor stehend E. 3.8) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für die Zeit vom 2 7. Juli 2012 bis 8. Juli 2013 attestierte und ab Oktober 2013 von einer Wiederauf nahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

durch die Beschwerdeführerin ausging, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeiten . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung somit nicht abgestellt werden.

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es sodann ergänzend zu berück sichtigen, dass dieser behandelnder Arzt beziehungsweise Hausarzt der Beschwerdeführerin war . Zwar kann es im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Umständen gerechtfertigt sein, massgebend auf die einem behandelnden Arzt aufgrund seiner im Rahmen der medizinischen Betreuung erworbenen, besonderen Kenntnisse des Gesundheitszustandes der versicherten Person abzu stellen. Nach der Rechtsprechung ist es aber wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrag s der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ung ewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2).

Solche Aspekte bringt die Beschwerdeführerin indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, dass bezüglich der Beurteilung der psychischen Komponente ihres Gesundheitsschadens nicht auf das Gutachten der Ärzte der Praxis J.___, sondern auf einen Bericht des N.___, bei wel chem sie wegen einer Depression

in psychiatrischer Behandlung stehe, abzu stellen sei und stellte dem Gericht in Aussicht, diesen Bericht nachzureichen (Urk. 1 S. 7). In der Folge unterliess es d ie Beschwerdeführerin indes, diesen Bericht einzureichen. Nach Gesagtem kann a uf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen durch Dr. F.___ nicht abgestellt werden .

E. 4.5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Praxis J.___

vom 1 0. März 2014 (vorstehend E. 3.9) ist daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den nach einer Zeit von ungefähr sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 2 5. Juli 2012 nicht mehr durch ein

somatische s,

sondern durch ein psychisches Leiden verursacht wurden, und dass die Be schwerdeführerin dadurch weder in Bezug auf die bisherige

Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin noch in Bezug auf behinderungsangepasste, den Schulter-Nackengürtel nic ht stark belastende Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde . 4. 6

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, ist entgegen der diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en). 5.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es der Beschwerdeführer in

demzufolge an einer für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen, womit die Be schwer de abzuweisen ist . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und de r unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. August 2014 (Urk.

E. 7 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00554 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

8. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1985, war seit 1 6. August 2007 als Produktions mit ar bei terin bei Y.___ tätig, als sie am 2 5. Juli 2012 während eines Ferienaufenthaltes in Z.___ auf einer Treppe ausglitt und dabei mit ihrem Hinterkopf auf der Kante einer Treppenstufe aufschlug (Urk. 6/10 /2-5). D abei zog sie sich unter anderem eine Kontusion des Hinter kopfes, des Nackens und der lumbalen Wirbelsäule zu und litt unmittelbar danach unter posttraumatischen Kopfschmerzen und Schwindel (Urk.

6/10/23, Urk. 6/10/25). Am 6. Juni 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Urk. 6/12/1-34),

und bei der Ausgleichskasse Panvica die Akten des Krankentaggeldversicherers des ehemaligen Arbeitgebers der Versicherten, der A.___ (Urk. 6/10/1-38, Urk. 6/16/1-10), betreffend die ab 2 5. Juli 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bei. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/18, Urk. 6/22, Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 6/33 = Urk. 2) Ansprüche der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. 2.

Am 2 3. Mai 2014 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 7. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine rheumatologische

und psychiatrische Begutachtung in die Wege leite und gestützt auf dieses Gutach ten über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verfüge (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 201 4 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. August 2014 (Urk. 7) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss der medizinischen Aktenlage weder in der bisherigen Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin noch in zumutbaren behinde rungsangepassten Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gewiesen sei, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei . Sodann seien weder ein Rückzug in allen Belangen des Lebens, noch ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, noch ein primärer Krankheitsgewinn ausge wiesen, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva lidenversicherung zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie anlässlich des Unfallereig nisses vom 2 5. Juli 2012 heftig mit ihrem Kopf gegen eine Treppe gestossen sei und sich dabei eine milde traumatische Hirnverletzung zugezogen habe und in der Folge unter einer Gedächtnisstörung, Kopfschmerzen, Benommenheit und Schwin del und Erbrechen gelitten habe (Urk. 1 S. 6) . Des Weiteren leide sie unter einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Arbeitsfä higkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung. 3.2

Die Ärzte der chirurgischen Klinik B.___, Z.___, diagnostizierten im MRI-Bericht vom 2 6. Juli 2012 (Urk. 6/10/26) eine Kontusion des Schädels (contusio

capitis) und erwähnten, dass eine gleichentags durchgeführte mag net re sonanztomographische (MRI) Untersuchung des Schäd els der Beschwerde füh re rin keine Anzeichen einer Hirnkontusion (contusio

cerebrale), keine Anzei chen für ein subkutanes Hämatom im Bereich des Schädels und keine Anzeichen einer akuten ischämischen Läsion ergeben habe. 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Z.___, diagnostizierte mit Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 6/10/25) eine Kontusion des Schädels und des Nackens sowie eine Kontusion der lumbalen Wirbelsäule und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter posttraumatischen Kopfschmerzen (cephalea

postrau matica) und Schwindel (vertigo) leide. 3.4

Die Ärzte des D.___, Notfallzentrum, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 3. August 2012 (Urk. 6/10/23), dass die Beschwerdeführerin in den Ferien beim Treppenabsteigen ausgeglitten sei und dabei den Hinterkopf an einer Treppenkante angeschlagen habe. Sie habe unter Schmerzen im thorako lumbalen Übergang gelitten und sei für ein paar Sekunden bewusstlos gewesen . Unter Amnesie habe sie nicht gelitten . Beim Aufwachen habe sie vorerst unter Schmerzen am Hinterkopf und unter einem verschwommenen Sehen, später auch unter Übelkeit gelitten . Die Ärzte stellten eine Kontusion des Hinterkopfes, Myogelose und posttraumatische Kopfschmerzen fest und erwähnten, dass es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ein Akzelerations- beziehungsweise Dezelerationstrauma erlitten habe. 3.5

Die Ärzte des E.___, Klinik für Unfallchirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 2 4. Oktober 2012 (Urk. 6/10/18), dass die Beschwerde führe rin weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter Schlafproblemen leide und stellten fest, dass eine am 1 8. Oktober 2012 durchgeführte MRI-Un tersuchung der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen traumatischen Läsionen und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, jedoch eine mehrseg mental leichte Diskusprotrusion ohne Kompression von neuralen Strukturen ergeben habe. 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 1 6. November 2012 (Urk. 6/12/19-20) fest, dass die Beschwer deführerin unter von der Okzipitalregion in die Halswirbelweichteile aus strah len den Schmerzen leide, und dass d iese Beschwerden zu einer entspre chenden Schonhaltung führten, welche ihr jegliche körperliche Anstrengung verwehre. Gegenwärtig bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.7

Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für

Anästhesiologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___, Fachärz tin für Neurologie, stellten in ihrem Bericht betreffend „interdisziplinäres Schmerz-Konsilium“ vom 1 3. März 2013 (Urk. 6/ 8/2-9) die folgenden Diagno sen (S. 5): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit/bei: - Status nach Treppensturz am 2 5. Juli 2012 - persistierendem zervikozephalem Syndrom - neuropsychologischen Defiziten - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Kopfschiefhaltung, Skoli ose, leichter Flachrücken) - Anpassungsstörung

Die Beschwerdeführerin leide nach einem Treppensturz vom August 2012 mit Commotio cerebri mit anterograder Amnesie von höchstens einigen Minuten und wahrscheinlicher Distorsion der HWS gegenwärtig noch unter einem post traumatischen zervikozephale n Schmerzsyndrom. Anamnestisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Nervenläsion. Die psychische Symptomatik ent spreche einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Entwicklung. Die Beschwerdeführerin sei im Umgang mit den Beschwerden verunsichert und hilflos und leide unter einem Selbstwertverlust (S. 6). 3.8

Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 6/13) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 7. Juli 2012 bis 8. Juli 2013 und stellte fest, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab Oktober 2013 im Umfang von 50 % zu rechnen sei. 3.9

Die Ärzte der Praxis J.___, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, PD Dr. med. L.___, Fachärztin für Neu rologie, und Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellten in ihrem zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Ver si che rungsgesellschaft AG als Unfallversicherer erstellten Gutachten vom 1 0. März 2014 (Urk. 6/30) die folgenden Diagnosen (S. 42): - chronifiziertes

zervikozephales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund ste henden Spannungskopfschmerzen bei: - funktioneller Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, l eicht bis mässig aus geprägt bei: - psychosozialen Belastungen

Die Gutachter erwähnten, dass zwar gewisse Symptome einer möglichen, durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 verursachten traumatischen Hirnverletzung in späteren medizinischen Berichten zu finden seien, dass eine Commotio cerebri vom erstbehandelnden Arzt indes n icht diagnostiziert worden sei. E ine trauma tische Hirnverletzung durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 könne zwar nicht restlos ausgeschlossen werden . Hinsichtlich möglicher kognitiver und psychi scher Langzeitfolgen wäre eine solche Hirnverletzung jedoch höchstens von minimalem bis leichtem Schweregrad (S. 34). Da initial lediglich ein direkter Aufprall des Kopfes auf der Treppe und nicht ein Akzelerations- beziehungs weise Dezelerationstrauma des Kopfes dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass sich anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 weder ein Akzelerations- noch ein Dezelerationstrauma des Kopfes ereignet hätten (S. 35). Bei den Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin handle es sich um eine funktionelle Störung ohne strukturelle Pathologie. Da die geklag ten Beschwerden nicht vor dem Hintergrund der strukturellen Befunde erklärt werden könnten, stelle sich die Frage nach deren psychosozialen Determinie rung (S. 36). Die psychische Problematik könne nicht als unfallkausal beurteilt werden, weil sie mit einer Latenz zum Unfall vom 2 5. Juli 2012 aufgetreten sei (S. 37). Während die im unmittelbaren posttraumatischen Verlauf aufgetretenen Beschwerden im Sinne von Zer vikozephalgien und Spannungskopfschmerzen durch das erl ittene Trauma zu erklären seien, lasse sich die spätere Eskalation der Beschwerden auf Grund der fehlenden strukturellen Veränderungen in somatischer Hinsicht nicht erklären. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden aus somatischer Sicht rund sechs Monate nach dem Unfall vom 2 5. Juli 2012 nicht mehr unfallkausal gewesen seien (S. 39).

Die spätere Eskalation der Beschwerden sei durch psychische Gründe verursacht worden (S. 40). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe grundsätzlich nicht. Der Beschwer deführerin sei vielmehr die Ausübung sowohl der bisherige n Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin als auch andere r, insbesondere den Schulter-Nackengürtel nicht stark belastende Tätigkeiten, uneingeschränkt zuzumuten (S.

46). 4.

4.1

Den obenerwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die erstbe handelnden Ärzte der chirurgischen Klinik B.___

und Dr. C.___ Kontusio n en des Schädels, des Nackens und der lumbalen Wirbelsäule, hingegen keine Hirnkontusion und insbesondere weder eine Commotio cerebri, eine Amnesie noch eine Distorsion der HWS feststellten (vorstehend E. 3.2-3) . Damit überein stimmend stellten auch die Ärzte des D.___

am 1 3. August 2012 (vorstehend E.

3.4) keine Amnesie fest. Während die Ärzte des D.___ lediglich die Möglichkeit ein es Akzelerations- beziehungsweise Dezelerations trauma

in Betracht gezogen hatten, diagnostizierten Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ am 1 3. März 2013 (vorstehend E. 3.7) einen St atus nach HWS-Distorsionstrauma und gingen davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Ereignisses vom 2 5. Juli 2012 eine Commotio cerebri mit anterograder Amnesie von höchstens einigen Minuten erlitten habe.

Demgegen über stellten die Ärzte der Praxis J.___, nämlich Dr. K.___, PD Dr. L.___

und Prof. M.___, in ihrem Gutachten vom 1 0. März 2014 (vorstehend E. 3.9) fest, dass eine traumatische Hirnverletzung durch den Unfall vom 2 5. Juli 2012 zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könne, dass eine solche jedoch hinsichtlich der möglichen kognitivem und psychischen Langzeitfolgen von lediglich minimalen beziehungsweise leichtem Ausmass wäre. Die Ärzte der Praxis J.___ schlossen sodann ein Akzelerations- beziehungsweise Dezelerationstrauma des Kopfes anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 aus, und gingen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Halswir bel säule

nach einer Zeit von ungefähr sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 2 5. Juli 2012 durch strukturelle

somatische Befunde nicht mehr zu erklä ren seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerdefüh rerin g eklagten Beschwerden, abgesehen vom unmittelbaren posttraumatischen Verlauf, durch psychische Gründe verursacht worden seien, und dass die Beschwerdeführer in dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde. 4.2

Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Praxis J.___ (vorstehend E. 3.9) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.7). Denn die Experten, welche über eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie und Psy chotherapie

und damit über eine

für die Beurteilung des streitigen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bildungen verfügen, haben sich in ihrem im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen umfassenden Gutachten mit den medizi nischen Vorakten sowie mit den Ergeb nissen der von ihnen durchgeführten Untersuchung eingehend auseinander gesetzt und begrün deten ihre Schluss folgerungen, wonach der Beschwerde füh rerin die Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin als auch die Ausübung behinderungsangepasster, den Schulter-Nackengürtel nicht stark belastende r Tätigkeiten, uneingeschränkt zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann. D ie Experten legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass, selbst wenn erstellt wäre, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 eine traumatische Hirnverletzung erlitten hätte, es sich dabei um eine solche von lediglich minimalem bis allerhöchstens leichtem Schweregrad ge handelt hätt e, und dass sich anlässlich des Unfalls vom 2 5. Juli 2012 zwar ein direkter Auf prall des Kopfes auf der Treppe, nicht hingegen ein Akzelerations- beziehungs weise Dezelerationstrauma des Kopfes ereignet habe . Sodann vermag zu über zeugen, dass die Experten davon ausgingen, dass die geklagten Beschwerden, abgesehen von einer Zeit von sechs Monaten unmittelbar nach dem Unfaller eignis vom 2 5. Juli 2012, durch somatische Befunde nicht zu erklären seien, und dass die Beschwerden vielmehr durch ein psychisches Leiden im Sinne einer Anpassungsstörung mit leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomen bei psychosozialen Belastungen verursacht werde .

Die Gutachter stellten mithin weder ein Leiden aus dem somatoformen oder psychosomati schen Bereich noch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule fest, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Einord nung und Beurteilung solcher Leiden (vgl. dazu BGE 141 V 281), erübrigen. Schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Experten, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch nicht beeinträchtigt werde, und dass der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als auch die Ausübung behinderungsangepasster, den Schulter-Nackengür tel nicht stark belastende r Tätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten sei. A uf die nach voll ziehbare Be urteilung durch die Gutachter der Praxis J.___

kann vor li e gend somit abgestellt wer den, zumal Anpassungs störungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierende Lei den gelten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember) und es zudem nach Lage der Akten an einer konsequenten Therapie der psy chischen Erkrankung fehlt, deren Scheitern das Leiden erst als resistent aus weisen würde (vgl. vorstehend E. 1.6).

4 .3

Nicht zu überzeugen vermag indes d ie Beurteilung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___

vom 1 3. März 2013 (vorstehend E. 3.7) . Denn diese Ärzte gingen im Widerspruch zu den Beurteilungen durch die erst behandelnden Ärzte, welche weder eine Commotio cerebri,

noch eine Amnesie, noch eine Dis torsion der HWS feststellten (vorstehend E. 3.2-3), ohne sich mi t den abwei chenden Beurteilungen durch die erstbehandelnden Ärzte auseinan derzusetzen und ohne ihre davon abweichende n

tatsächlichen Annahmen nach vollziehbar zu begründen, davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignis ses vom 2 5. Juli 2012 eine Commotio cerebri mit anterograder Amnesie sowie ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___

zu berück sichtigen, dass diese Ärzte nicht über eine für die Beur teilung der psy chischen Komponente des Leidens der Beschwerdeführerin angezeigte fachmedizi nische psychiatrische Weiterbildung verfügen, weshalb insoweit als deren Beurteilung die psychische Komponente des Beschwerdebildes betrifft schon aus diesem Grunde darauf nicht abgestellt werden kann. Demzufolge kann auf die Beurtei lung durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 1 3. März 2013 vorliegend nicht abgestellt werden. 4.4

Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ vom 1 6. November 2012 (vorstehend E. 3.6) und vom 2 2. Juli 2013 (vorstehend E. 3.8). Denn den Beurteilungen durch Dr. F.___, welcher am 1 6. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und einer deswegen eingenommenen Schon haltung

verneinte, und welcher der Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2013 (vor stehend E. 3.8) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für die Zeit vom 2 7. Juli 2012 bis 8. Juli 2013 attestierte und ab Oktober 2013 von einer Wiederauf nahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

durch die Beschwerdeführerin ausging, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeiten . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung somit nicht abgestellt werden.

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es sodann ergänzend zu berück sichtigen, dass dieser behandelnder Arzt beziehungsweise Hausarzt der Beschwerdeführerin war . Zwar kann es im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Umständen gerechtfertigt sein, massgebend auf die einem behandelnden Arzt aufgrund seiner im Rahmen der medizinischen Betreuung erworbenen, besonderen Kenntnisse des Gesundheitszustandes der versicherten Person abzu stellen. Nach der Rechtsprechung ist es aber wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und des Begut achtungsauftrag s der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ung ewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2).

Solche Aspekte bringt die Beschwerdeführerin indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, dass bezüglich der Beurteilung der psychischen Komponente ihres Gesundheitsschadens nicht auf das Gutachten der Ärzte der Praxis J.___, sondern auf einen Bericht des N.___, bei wel chem sie wegen einer Depression

in psychiatrischer Behandlung stehe, abzu stellen sei und stellte dem Gericht in Aussicht, diesen Bericht nachzureichen (Urk. 1 S. 7). In der Folge unterliess es d ie Beschwerdeführerin indes, diesen Bericht einzureichen. Nach Gesagtem kann a uf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen durch Dr. F.___ nicht abgestellt werden . 4.5

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Praxis J.___

vom 1 0. März 2014 (vorstehend E. 3.9) ist daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den nach einer Zeit von ungefähr sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 2 5. Juli 2012 nicht mehr durch ein

somatische s,

sondern durch ein psychisches Leiden verursacht wurden, und dass die Be schwerdeführerin dadurch weder in Bezug auf die bisherige

Tätigkeit als Bäckerin und Konditorin noch in Bezug auf behinderungsangepasste, den Schulter-Nackengürtel nic ht stark belastende Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde . 4. 6

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, ist entgegen der diesbezüglichen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en). 5.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es der Beschwerdeführer in

demzufolge an einer für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invalidität von mindestens 40 % fehlt, ist ihr Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen, womit die Be schwer de abzuweisen ist . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und de r unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz