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IV.2014.00552

Psychosoziale Belastungsfaktoren. Überforderung mit Haushalt und Kindern sind invaliditätsfremde Faktoren. Relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen, keine IV-Rente. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-07-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1972, gelernte Malerin, meldete sich am 2 5. September 1998 unter Hinweis auf Sprunggelenksbe schwerden, ein Schleudertrauma, ei ne Drogensucht sowie psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3 0. Juni 1999 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich zu (Urk. 8/13), welche aufgrund zu vieler Absenzen nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 8/16/1).

1.2

Am 2 0. Juni 2006 meldete sich die Versicherte, nunmehr seit 2000 als Hausfrau und dannzumal Mutter dreier Kinder (geboren 2000, 2003 und 2006) tätig, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31) . Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 8/44) verneinte die IV-Stelle einen Leis tungsanspruch (Kostenübernahme für Leistungen der Spitex) der Versicherten. 1.3

Am 1 2. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut, diesmal unter Hin weis auf ein ADHS und ein Burnout,

bei der Invalidenversicherung zum

Leis tungsbezug an (Urk. 8/46). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/53-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 8/59 = Urk. 2) einen Leistungsan spruch der Versicherten. 2.

Die Versi cherte erhob am 2 1. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen .

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. Juli 2014

konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge, indem sie nunmehr eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 2. September 2013, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, insbesondere zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1 bis 3). Mit Duplik vom 1. September 2014 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführe rin am 1 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te ri elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegeg nerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlas sen habe, ihr den eingeholten Bericht von Dr. Y.___ vor Erlass der angefochte nen Verfügung zuzustellen oder anderweitig anzuzeigen (Urk. 12 S. 8). 2.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garant iert wird (vgl. BGE 124 V 181 E . 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.). 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 2.4

Z um Verfahrensablauf ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 7. April 2014 (Urk. 2) zwar tatsächlich erliess, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit einzuräumen, zu dem nach Erlass des Vo rbescheids eingeholten Bericht

von Dr. Y.___ vom 1

3. Januar 2014 (Urk. 8/57/1) Stellung zu nehmen.

Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den eingeholten Berichten Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist

damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materi ell zu überprüfen. 3 .

3 .1

D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführer in keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, wel che eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt begründe. Das bei der Beschwerdeführerin ausgewiesene Leiden sei behandelbar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit. Es lägen keine Anhaltpunkte für eine psychiatrische Komorbidität und/oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Das Lei den sei aus objektiver Sicht klar überwindbar und begründe keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1; Urk. 7). 3 .2

Die Beschwe rdeführerin hielt dem entgegen,

dass d ie Ei nschränkung im Tätigkeits bereich derzeit mindestens 70 % erreiche und s ie ohne das invalidi sierende Leiden auf absehbare Zeit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 12 S. 4 oben). Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sei bei ihr erst im Erwachsenenalter festgestellt worden. Eine späte Diagnose provoziere typi scherweise Komorbiditäten (S. 5 unten). Ergänzend sei auf die heute kurierte Heroinsucht hi nzuweisen, deren somatische Spätfolgen bis heute nicht abgeklärt worden seien (S. 6). Sie habe sich erstmals zum Rentenbezug angemeldet . Eine umfassende Begutachtung habe nicht stattgefunden, obschon die im Recht lie genden medizinischen Stellungnahmen somatische, psychosomatische, allenfalls neurologische und psychische Beschwerden indizieren würden (S. 9) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähig keit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 4. 4.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. März 2007 (Urk. 8/40) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - psychosoziale Überlastungssituation mit Depression und Migräneanfälle - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion am 2. November 1991 mit chronischem zervikovertebralem Syndrom - Status nach Polytoxikomanie, Status nach Methadonsubstitution (seit 1999 drogenfrei)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Male rin seit dem 2 2. Dezember 2003 b is auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

(S. 1 lit . B). Aufgrund der starken Belastung (psychisch und physisch) benötige die Beschwerdeführerin einen Entlastungsdienst im Haushalt und in der Kinderbe treuung für zwei- bis dreimal pro Woche (S. 2). 4.2

Gestützt auf diesen Bericht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44). 4. 3

Die Ärzte des Sanatoriums A.___ berichteten am 2. September 2013 (Urk. 8/50/2-5) über die stationär-psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin vom 2 0. April bis 1 8. Juni 2013 und nannten folgende Hauptdiagnose (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

Sie nannten als Nebendiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung (ICD-10 F90.0) und führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder gefühlt . Es sei die Spitex für die Haushaltsunterstützung zur Entlastung organisiert worden und die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe des Sozialdienstes eine Familienbeglei tung bei der Gemeinde beantragt. Während des stationären Aufenthaltes hätten insgesamt zwölf Sitzungen mit der Stationspsychologin stattgefunden, wobei in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden seien (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand nach Hause ausgetreten. Es finde eine ambulante Nachbetreuung durch Dr. B.___ statt (S. 4 oben).

4.4

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8/50/1) und nannte folgende Diagnose: - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. Juni 2012 in ihrer Sprechstunde zur Diagnostik und Therapie. Nachdem im letzten Jahr obige Diagnose gestellt worden sei, sei eine medikamentöse Behandlung etabliert worden. Im Behandlungsverlauf habe eine Abmilderung der zuvor schwer aus geprägten Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Dennoch sei Anfang dieses Jahres eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich geworden, da sich die Beschwerdeführerin in einer massiven Erschöpfungssituation befunden habe. Trotz dieser Erholungsphase führe nun die neuerliche Belast ungs situ ation zu einer allmählichen Dekompensation. Im Rahmen der Aufmerksam keitsstörung mit Hyperaktivität liege unter anderem eine Ein schränkung im Bereich der Ex ekutivfunktionen vor, wobei insbesondere planerische Aufgaben, die bei der Kinderbetreuung und in der Haushaltsführun g häufig anfallen wür den, einen wesentlich höheren Energi eaufwand al s üblich erfordern würden . Die Beschwerdeführerin benötige auch weiterhin dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewältigung der Haushaltsaufgaben, die nur punktuell zur Verfügung stehe. Unter diesen Bedingungen sei derzeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. 4.5

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Januar 2014 (Urk. 8/57) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - ADHS - Schwindel - Schlafstörung - Migräne - Anämie bei Zustand nach Eisenmangel bei übermässiger Menstruation - Autounfall, seitdem verstärkte Ängste (1993) - HWS-Schleudertrauma mit Zustand nach Bewusstlosigkeit - Armfraktur links (2009) - Blaseninkontinenzoperation (2009)

Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit August 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einem ADHS, wel ches jedoch erst seit 2012 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.4). Für ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit bestehe seit 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t (S. 2 Ziff. 1.6). 4.6

Dr. phil . C.___, D.___ AG, Brain Diagnostics, führte im neuro physiologischen Biomarker-Report vom 2 0. Januar 201 4 (Urk. 13) aus, dass

die Werte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivität innerhalb der Norm lägen, jedoch hinsichtlich der Reaktionszeit und der Arbeitskonstanz massiv auffällig seien.

Hier zeige sich ein ausgespro chen langsames Reagieren (S. 2 Mitte) .

Die Spektraldaten der Beschwerdeführe rin würden erhöhte

schnell rythm ige Aktivität im zentralen Kortex

zeigen . Ausgeprägte Aktivität im Betaband im zentralen Kortex wie bei der Besch werde führerin könnte als Kompensationsmechanismus entstanden sein, wobei dieses Phänomen noch nicht geklärt sei (S. 2 unten) . In Bezug auf d ie Exekutivfunkti onen sei eine sehr schnelle Aktivierung zu beobachten (S. 3 oben).

Dr. phil. C.___ diagnostiz ierte eine ADHD

Subtyp Beta mit Emotions regu lations begleiterkrankung

und empfahl für den Alltag das Entwi ckeln von Strategien für eine gute Auseinandersetzung mit Spannung und Entspannung (S. 3) . 4. 7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 8. April 2014 Stellung (Urk. 8/58/2) und führte aus, dass die vorlie genden Diagnosen aus den diversen Arztberichten kein neues Bild einer chro nischen schweren Erkrankung ergäben, welche die bisherige Tätigkeit als Male rin in erheblicher Art und Weise einzuschränken vermöge. Betreffend ADHS handle es sich um ein therapiefähiges psychisches Leiden, und die Beschwerde führerin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich einer adäquaten fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre erneute anspruchsverneinende Verfü gung da mit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden

vor liege (vorstehend E. 3 .1). Dagegen machte d ie Beschwerdeführe rin geltend, ein solcher sei gemäss berichtenden Ärzten jedoch

ausgewiesen (vgl. Urk. 12 S. 4 f.) . 5 .2

Sowohl d ie Ärzte des Sanatoriums A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) wie auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) nannte n aus invalide nversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Diagnosen. So handelt es sich bei der von ihnen diagnosti zier ten Anpassungsstörung um

ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr uar 2011, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010).

Auch b etreffend die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell einer adäquaten medikamentösen o der psychothera peutischen Behandlung unterzieht. Ebenso wenig gen ügen die weiteren Aus führungen der Beschwerdeführerin zu möglichen Spätfolgen der heute kurierten Heroinsucht (vgl. Urk. 12 S. 6), welche sich lediglich

auf ihre anamnestischen Angaben

stützen, um einen relevanten Ge sund heits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. Nebst der generell schwierigen familiären Situation

erwähnen die berichtenden Ärzte wiederholt, dass die Beschwerde führe rin mit der

Erziehung der Kinder und allgemein der Doppelbelastung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung

überfordert sei. 5.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 5.4

Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen sowohl der Ärzte des Sanatorium s

A.___ als auch von Dr. B.___ und Dr. Y.___

hervor. So wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Entlastung im Haushalt und in der Kinderbetreuung benötige, da sie sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder fühle. Während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Sanatorium A.___ seien sodann in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden (vgl. vorstehend E. 4.3) . Gleiches äusserte auch Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewälti gung der Haushaltsaufgaben

benötige (vgl. vorstehend E. 4.4). Schliesslich lässt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ keine anderen Schlüsse zu . So nannte auch sie – aus rechtlicher Sicht – nicht invalidisierende Diagnosen und führte nicht weiter aus, aus welchen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beste hen soll (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.5

Zusammenfassend ist weder dem Bericht de r Ärzte des Sanatoriums A.___

noch den Berichten de r behandelnden Psychiater in Dr. B.___

und der Allge meinmedizinerin

Dr. Y.___

ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden zu entnehmen. Weder die Über forderung mit der Kinderer ziehung, noch die Überforderung mit dem Haushalt stellen einen aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Tatbestand dar, sondern es handelt sic h um psychosoziale und soziokulturelle Umstände ohne Krankhe itswert (v gl.

v orstehend E .

5.3)

Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen nicht erforderlich. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sowohl aus psy chia trischer wie auch aus somatischer Sicht keine Einschränkung en

im Aufgabenbereich bestehen . Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte „Biomarker-Report“ (Urk.

13) nichts zu ändern. Obwohl diese Verfahren zwar als orientierende kli nische Untersuchung

bei ADHS anerkannt werden, besteht allerdings ein Kon sens, dass sich die Anerkennungskriterien für die Diagnosestellung allein mit diesen Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit belegen lassen (Ziff. 2.3 des Anhangs 7 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung; KSME) . Es handelt sich beim sogenannten „Biomarker-Report“ denn auch nicht um einen Arztbericht, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit der getesteten Person ausspricht. 5.6

Demnach erweist sich die Verfügung vom 17 . April 2014 (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21 . Mai 2014 (Urk.

1) führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 A bs. 1 bis

IVG sind auf Fr . 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans Munz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Am 1 2. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut, diesmal unter Hin weis auf ein ADHS und ein Burnout,

bei der Invalidenversicherung zum

Leis tungsbezug an (Urk. 8/46). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/53-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 8/59 = Urk. 2) einen Leistungsan spruch der Versicherten. 2.

Die Versi cherte erhob am 2 1. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen .

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. Juli 2014

konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge, indem sie nunmehr eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 2. September 2013, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, insbesondere zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1 bis 3). Mit Duplik vom 1. September 2014 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführe rin am 1 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te ri elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegeg nerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlas sen habe, ihr den eingeholten Bericht von Dr. Y.___ vor Erlass der angefochte nen Verfügung zuzustellen oder anderweitig anzuzeigen (Urk. 12 S. 8). 2.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garant iert wird (vgl. BGE 124 V 181 E . 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.). 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 2.4

Z um Verfahrensablauf ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 7. April 2014 (Urk. 2) zwar tatsächlich erliess, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit einzuräumen, zu dem nach Erlass des Vo rbescheids eingeholten Bericht

von Dr. Y.___ vom 1

3. Januar 2014 (Urk. 8/57/1) Stellung zu nehmen.

Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den eingeholten Berichten Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist

damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materi ell zu überprüfen. 3 .

3 .1

D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführer in keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, wel che eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt begründe. Das bei der Beschwerdeführerin ausgewiesene Leiden sei behandelbar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit. Es lägen keine Anhaltpunkte für eine psychiatrische Komorbidität und/oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Das Lei den sei aus objektiver Sicht klar überwindbar und begründe keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1; Urk. 7). 3 .2

Die Beschwe rdeführerin hielt dem entgegen,

dass d ie Ei nschränkung im Tätigkeits bereich derzeit mindestens 70 % erreiche und s ie ohne das invalidi sierende Leiden auf absehbare Zeit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 12 S. 4 oben). Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sei bei ihr erst im Erwachsenenalter festgestellt worden. Eine späte Diagnose provoziere typi scherweise Komorbiditäten (S. 5 unten). Ergänzend sei auf die heute kurierte Heroinsucht hi nzuweisen, deren somatische Spätfolgen bis heute nicht abgeklärt worden seien (S. 6). Sie habe sich erstmals zum Rentenbezug angemeldet . Eine umfassende Begutachtung habe nicht stattgefunden, obschon die im Recht lie genden medizinischen Stellungnahmen somatische, psychosomatische, allenfalls neurologische und psychische Beschwerden indizieren würden (S. 9) .

E. 3 0. Juni 1999 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich zu (Urk. 8/13), welche aufgrund zu vieler Absenzen nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 8/16/1).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähig keit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 4. 4.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. März 2007 (Urk. 8/40) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - psychosoziale Überlastungssituation mit Depression und Migräneanfälle - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion am 2. November 1991 mit chronischem zervikovertebralem Syndrom - Status nach Polytoxikomanie, Status nach Methadonsubstitution (seit 1999 drogenfrei)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Male rin seit dem 2 2. Dezember 2003 b is auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

(S. 1 lit . B). Aufgrund der starken Belastung (psychisch und physisch) benötige die Beschwerdeführerin einen Entlastungsdienst im Haushalt und in der Kinderbe treuung für zwei- bis dreimal pro Woche (S. 2). 4.2

Gestützt auf diesen Bericht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44). 4. 3

Die Ärzte des Sanatoriums A.___ berichteten am 2. September 2013 (Urk. 8/50/2-5) über die stationär-psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin vom 2 0. April bis 1 8. Juni 2013 und nannten folgende Hauptdiagnose (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

Sie nannten als Nebendiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung (ICD-10 F90.0) und führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder gefühlt . Es sei die Spitex für die Haushaltsunterstützung zur Entlastung organisiert worden und die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe des Sozialdienstes eine Familienbeglei tung bei der Gemeinde beantragt. Während des stationären Aufenthaltes hätten insgesamt zwölf Sitzungen mit der Stationspsychologin stattgefunden, wobei in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden seien (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand nach Hause ausgetreten. Es finde eine ambulante Nachbetreuung durch Dr. B.___ statt (S. 4 oben).

4.4

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8/50/1) und nannte folgende Diagnose: - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. Juni 2012 in ihrer Sprechstunde zur Diagnostik und Therapie. Nachdem im letzten Jahr obige Diagnose gestellt worden sei, sei eine medikamentöse Behandlung etabliert worden. Im Behandlungsverlauf habe eine Abmilderung der zuvor schwer aus geprägten Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Dennoch sei Anfang dieses Jahres eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich geworden, da sich die Beschwerdeführerin in einer massiven Erschöpfungssituation befunden habe. Trotz dieser Erholungsphase führe nun die neuerliche Belast ungs situ ation zu einer allmählichen Dekompensation. Im Rahmen der Aufmerksam keitsstörung mit Hyperaktivität liege unter anderem eine Ein schränkung im Bereich der Ex ekutivfunktionen vor, wobei insbesondere planerische Aufgaben, die bei der Kinderbetreuung und in der Haushaltsführun g häufig anfallen wür den, einen wesentlich höheren Energi eaufwand al s üblich erfordern würden . Die Beschwerdeführerin benötige auch weiterhin dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewältigung der Haushaltsaufgaben, die nur punktuell zur Verfügung stehe. Unter diesen Bedingungen sei derzeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. 4.5

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Januar 2014 (Urk. 8/57) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - ADHS - Schwindel - Schlafstörung - Migräne - Anämie bei Zustand nach Eisenmangel bei übermässiger Menstruation - Autounfall, seitdem verstärkte Ängste (1993) - HWS-Schleudertrauma mit Zustand nach Bewusstlosigkeit - Armfraktur links (2009) - Blaseninkontinenzoperation (2009)

Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit August 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einem ADHS, wel ches jedoch erst seit 2012 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.4). Für ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit bestehe seit 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t (S. 2 Ziff. 1.6). 4.6

Dr. phil . C.___, D.___ AG, Brain Diagnostics, führte im neuro physiologischen Biomarker-Report vom 2 0. Januar 201 4 (Urk. 13) aus, dass

die Werte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivität innerhalb der Norm lägen, jedoch hinsichtlich der Reaktionszeit und der Arbeitskonstanz massiv auffällig seien.

Hier zeige sich ein ausgespro chen langsames Reagieren (S. 2 Mitte) .

Die Spektraldaten der Beschwerdeführe rin würden erhöhte

schnell rythm ige Aktivität im zentralen Kortex

zeigen . Ausgeprägte Aktivität im Betaband im zentralen Kortex wie bei der Besch werde führerin könnte als Kompensationsmechanismus entstanden sein, wobei dieses Phänomen noch nicht geklärt sei (S. 2 unten) . In Bezug auf d ie Exekutivfunkti onen sei eine sehr schnelle Aktivierung zu beobachten (S. 3 oben).

Dr. phil. C.___ diagnostiz ierte eine ADHD

Subtyp Beta mit Emotions regu lations begleiterkrankung

und empfahl für den Alltag das Entwi ckeln von Strategien für eine gute Auseinandersetzung mit Spannung und Entspannung (S. 3) . 4.

E. 7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 8. April 2014 Stellung (Urk. 8/58/2) und führte aus, dass die vorlie genden Diagnosen aus den diversen Arztberichten kein neues Bild einer chro nischen schweren Erkrankung ergäben, welche die bisherige Tätigkeit als Male rin in erheblicher Art und Weise einzuschränken vermöge. Betreffend ADHS handle es sich um ein therapiefähiges psychisches Leiden, und die Beschwerde führerin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich einer adäquaten fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre erneute anspruchsverneinende Verfü gung da mit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden

vor liege (vorstehend E. 3 .1). Dagegen machte d ie Beschwerdeführe rin geltend, ein solcher sei gemäss berichtenden Ärzten jedoch

ausgewiesen (vgl. Urk.

E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 5.4

Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen sowohl der Ärzte des Sanatorium s

A.___ als auch von Dr. B.___ und Dr. Y.___

hervor. So wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Entlastung im Haushalt und in der Kinderbetreuung benötige, da sie sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder fühle. Während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Sanatorium A.___ seien sodann in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden (vgl. vorstehend E. 4.3) . Gleiches äusserte auch Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewälti gung der Haushaltsaufgaben

benötige (vgl. vorstehend E. 4.4). Schliesslich lässt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ keine anderen Schlüsse zu . So nannte auch sie – aus rechtlicher Sicht – nicht invalidisierende Diagnosen und führte nicht weiter aus, aus welchen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beste hen soll (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.5

Zusammenfassend ist weder dem Bericht de r Ärzte des Sanatoriums A.___

noch den Berichten de r behandelnden Psychiater in Dr. B.___

und der Allge meinmedizinerin

Dr. Y.___

ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden zu entnehmen. Weder die Über forderung mit der Kinderer ziehung, noch die Überforderung mit dem Haushalt stellen einen aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Tatbestand dar, sondern es handelt sic h um psychosoziale und soziokulturelle Umstände ohne Krankhe itswert (v gl.

v orstehend E .

5.3)

Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen nicht erforderlich. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sowohl aus psy chia trischer wie auch aus somatischer Sicht keine Einschränkung en

im Aufgabenbereich bestehen . Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte „Biomarker-Report“ (Urk.

13) nichts zu ändern. Obwohl diese Verfahren zwar als orientierende kli nische Untersuchung

bei ADHS anerkannt werden, besteht allerdings ein Kon sens, dass sich die Anerkennungskriterien für die Diagnosestellung allein mit diesen Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit belegen lassen (Ziff. 2.3 des Anhangs 7 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung; KSME) . Es handelt sich beim sogenannten „Biomarker-Report“ denn auch nicht um einen Arztbericht, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit der getesteten Person ausspricht. 5.6

Demnach erweist sich die Verfügung vom

E. 17 . April 2014 (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21 . Mai 2014 (Urk.

1) führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 A bs. 1 bis

IVG sind auf Fr . 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans Munz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00552 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

2. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1972, gelernte Malerin, meldete sich am 2 5. September 1998 unter Hinweis auf Sprunggelenksbe schwerden, ein Schleudertrauma, ei ne Drogensucht sowie psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3 0. Juni 1999 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich zu (Urk. 8/13), welche aufgrund zu vieler Absenzen nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 8/16/1).

1.2

Am 2 0. Juni 2006 meldete sich die Versicherte, nunmehr seit 2000 als Hausfrau und dannzumal Mutter dreier Kinder (geboren 2000, 2003 und 2006) tätig, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31) . Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 8/44) verneinte die IV-Stelle einen Leis tungsanspruch (Kostenübernahme für Leistungen der Spitex) der Versicherten. 1.3

Am 1 2. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut, diesmal unter Hin weis auf ein ADHS und ein Burnout,

bei der Invalidenversicherung zum

Leis tungsbezug an (Urk. 8/46). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/53-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 8/59 = Urk. 2) einen Leistungsan spruch der Versicherten. 2.

Die Versi cherte erhob am 2 1. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen .

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. Juli 2014

konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge, indem sie nunmehr eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 2. September 2013, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, insbesondere zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1 bis 3). Mit Duplik vom 1. September 2014 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführe rin am 1 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be ja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te ri elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegeg nerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlas sen habe, ihr den eingeholten Bericht von Dr. Y.___ vor Erlass der angefochte nen Verfügung zuzustellen oder anderweitig anzuzeigen (Urk. 12 S. 8). 2.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garant iert wird (vgl. BGE 124 V 181 E . 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.). 2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 2.4

Z um Verfahrensablauf ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 7. April 2014 (Urk. 2) zwar tatsächlich erliess, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit einzuräumen, zu dem nach Erlass des Vo rbescheids eingeholten Bericht

von Dr. Y.___ vom 1

3. Januar 2014 (Urk. 8/57/1) Stellung zu nehmen.

Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den eingeholten Berichten Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist

damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materi ell zu überprüfen. 3 .

3 .1

D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführer in keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, wel che eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt begründe. Das bei der Beschwerdeführerin ausgewiesene Leiden sei behandelbar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit. Es lägen keine Anhaltpunkte für eine psychiatrische Komorbidität und/oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Das Lei den sei aus objektiver Sicht klar überwindbar und begründe keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1; Urk. 7). 3 .2

Die Beschwe rdeführerin hielt dem entgegen,

dass d ie Ei nschränkung im Tätigkeits bereich derzeit mindestens 70 % erreiche und s ie ohne das invalidi sierende Leiden auf absehbare Zeit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 12 S. 4 oben). Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sei bei ihr erst im Erwachsenenalter festgestellt worden. Eine späte Diagnose provoziere typi scherweise Komorbiditäten (S. 5 unten). Ergänzend sei auf die heute kurierte Heroinsucht hi nzuweisen, deren somatische Spätfolgen bis heute nicht abgeklärt worden seien (S. 6). Sie habe sich erstmals zum Rentenbezug angemeldet . Eine umfassende Begutachtung habe nicht stattgefunden, obschon die im Recht lie genden medizinischen Stellungnahmen somatische, psychosomatische, allenfalls neurologische und psychische Beschwerden indizieren würden (S. 9) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähig keit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 4. 4.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. März 2007 (Urk. 8/40) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - psychosoziale Überlastungssituation mit Depression und Migräneanfälle - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion am 2. November 1991 mit chronischem zervikovertebralem Syndrom - Status nach Polytoxikomanie, Status nach Methadonsubstitution (seit 1999 drogenfrei)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Male rin seit dem 2 2. Dezember 2003 b is auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

(S. 1 lit . B). Aufgrund der starken Belastung (psychisch und physisch) benötige die Beschwerdeführerin einen Entlastungsdienst im Haushalt und in der Kinderbe treuung für zwei- bis dreimal pro Woche (S. 2). 4.2

Gestützt auf diesen Bericht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44). 4. 3

Die Ärzte des Sanatoriums A.___ berichteten am 2. September 2013 (Urk. 8/50/2-5) über die stationär-psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin vom 2 0. April bis 1 8. Juni 2013 und nannten folgende Hauptdiagnose (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

Sie nannten als Nebendiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung (ICD-10 F90.0) und führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder gefühlt . Es sei die Spitex für die Haushaltsunterstützung zur Entlastung organisiert worden und die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe des Sozialdienstes eine Familienbeglei tung bei der Gemeinde beantragt. Während des stationären Aufenthaltes hätten insgesamt zwölf Sitzungen mit der Stationspsychologin stattgefunden, wobei in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden seien (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand nach Hause ausgetreten. Es finde eine ambulante Nachbetreuung durch Dr. B.___ statt (S. 4 oben).

4.4

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8/50/1) und nannte folgende Diagnose: - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. Juni 2012 in ihrer Sprechstunde zur Diagnostik und Therapie. Nachdem im letzten Jahr obige Diagnose gestellt worden sei, sei eine medikamentöse Behandlung etabliert worden. Im Behandlungsverlauf habe eine Abmilderung der zuvor schwer aus geprägten Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Dennoch sei Anfang dieses Jahres eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich geworden, da sich die Beschwerdeführerin in einer massiven Erschöpfungssituation befunden habe. Trotz dieser Erholungsphase führe nun die neuerliche Belast ungs situ ation zu einer allmählichen Dekompensation. Im Rahmen der Aufmerksam keitsstörung mit Hyperaktivität liege unter anderem eine Ein schränkung im Bereich der Ex ekutivfunktionen vor, wobei insbesondere planerische Aufgaben, die bei der Kinderbetreuung und in der Haushaltsführun g häufig anfallen wür den, einen wesentlich höheren Energi eaufwand al s üblich erfordern würden . Die Beschwerdeführerin benötige auch weiterhin dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewältigung der Haushaltsaufgaben, die nur punktuell zur Verfügung stehe. Unter diesen Bedingungen sei derzeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. 4.5

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Januar 2014 (Urk. 8/57) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - ADHS - Schwindel - Schlafstörung - Migräne - Anämie bei Zustand nach Eisenmangel bei übermässiger Menstruation - Autounfall, seitdem verstärkte Ängste (1993) - HWS-Schleudertrauma mit Zustand nach Bewusstlosigkeit - Armfraktur links (2009) - Blaseninkontinenzoperation (2009)

Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit August 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einem ADHS, wel ches jedoch erst seit 2012 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.4). Für ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit bestehe seit 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkei t (S. 2 Ziff. 1.6). 4.6

Dr. phil . C.___, D.___ AG, Brain Diagnostics, führte im neuro physiologischen Biomarker-Report vom 2 0. Januar 201 4 (Urk. 13) aus, dass

die Werte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivität innerhalb der Norm lägen, jedoch hinsichtlich der Reaktionszeit und der Arbeitskonstanz massiv auffällig seien.

Hier zeige sich ein ausgespro chen langsames Reagieren (S. 2 Mitte) .

Die Spektraldaten der Beschwerdeführe rin würden erhöhte

schnell rythm ige Aktivität im zentralen Kortex

zeigen . Ausgeprägte Aktivität im Betaband im zentralen Kortex wie bei der Besch werde führerin könnte als Kompensationsmechanismus entstanden sein, wobei dieses Phänomen noch nicht geklärt sei (S. 2 unten) . In Bezug auf d ie Exekutivfunkti onen sei eine sehr schnelle Aktivierung zu beobachten (S. 3 oben).

Dr. phil. C.___ diagnostiz ierte eine ADHD

Subtyp Beta mit Emotions regu lations begleiterkrankung

und empfahl für den Alltag das Entwi ckeln von Strategien für eine gute Auseinandersetzung mit Spannung und Entspannung (S. 3) . 4. 7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 8. April 2014 Stellung (Urk. 8/58/2) und führte aus, dass die vorlie genden Diagnosen aus den diversen Arztberichten kein neues Bild einer chro nischen schweren Erkrankung ergäben, welche die bisherige Tätigkeit als Male rin in erheblicher Art und Weise einzuschränken vermöge. Betreffend ADHS handle es sich um ein therapiefähiges psychisches Leiden, und die Beschwerde führerin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich einer adäquaten fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre erneute anspruchsverneinende Verfü gung da mit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden

vor liege (vorstehend E. 3 .1). Dagegen machte d ie Beschwerdeführe rin geltend, ein solcher sei gemäss berichtenden Ärzten jedoch

ausgewiesen (vgl. Urk. 12 S. 4 f.) . 5 .2

Sowohl d ie Ärzte des Sanatoriums A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) wie auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) nannte n aus invalide nversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Diagnosen. So handelt es sich bei der von ihnen diagnosti zier ten Anpassungsstörung um

ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vo rüber gehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr uar 2011, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010).

Auch b etreffend die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell einer adäquaten medikamentösen o der psychothera peutischen Behandlung unterzieht. Ebenso wenig gen ügen die weiteren Aus führungen der Beschwerdeführerin zu möglichen Spätfolgen der heute kurierten Heroinsucht (vgl. Urk. 12 S. 6), welche sich lediglich

auf ihre anamnestischen Angaben

stützen, um einen relevanten Ge sund heits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. Nebst der generell schwierigen familiären Situation

erwähnen die berichtenden Ärzte wiederholt, dass die Beschwerde führe rin mit der

Erziehung der Kinder und allgemein der Doppelbelastung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung

überfordert sei. 5.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 5.4

Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen sowohl der Ärzte des Sanatorium s

A.___ als auch von Dr. B.___ und Dr. Y.___

hervor. So wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Entlastung im Haushalt und in der Kinderbetreuung benötige, da sie sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder fühle. Während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Sanatorium A.___ seien sodann in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden (vgl. vorstehend E. 4.3) . Gleiches äusserte auch Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewälti gung der Haushaltsaufgaben

benötige (vgl. vorstehend E. 4.4). Schliesslich lässt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ keine anderen Schlüsse zu . So nannte auch sie – aus rechtlicher Sicht – nicht invalidisierende Diagnosen und führte nicht weiter aus, aus welchen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beste hen soll (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.5

Zusammenfassend ist weder dem Bericht de r Ärzte des Sanatoriums A.___

noch den Berichten de r behandelnden Psychiater in Dr. B.___

und der Allge meinmedizinerin

Dr. Y.___

ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden zu entnehmen. Weder die Über forderung mit der Kinderer ziehung, noch die Überforderung mit dem Haushalt stellen einen aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Tatbestand dar, sondern es handelt sic h um psychosoziale und soziokulturelle Umstände ohne Krankhe itswert (v gl.

v orstehend E .

5.3)

Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen nicht erforderlich. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sowohl aus psy chia trischer wie auch aus somatischer Sicht keine Einschränkung en

im Aufgabenbereich bestehen . Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte „Biomarker-Report“ (Urk.

13) nichts zu ändern. Obwohl diese Verfahren zwar als orientierende kli nische Untersuchung

bei ADHS anerkannt werden, besteht allerdings ein Kon sens, dass sich die Anerkennungskriterien für die Diagnosestellung allein mit diesen Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit belegen lassen (Ziff. 2.3 des Anhangs 7 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung; KSME) . Es handelt sich beim sogenannten „Biomarker-Report“ denn auch nicht um einen Arztbericht, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit der getesteten Person ausspricht. 5.6

Demnach erweist sich die Verfügung vom 17 . April 2014 (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21 . Mai 2014 (Urk.

1) führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 A bs. 1 bis

IVG sind auf Fr . 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hans Munz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach