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IV.2014.00551

Gutheissung. Verschlechterung bei Rentenrevision. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit von max. 40 % unterliegt vielen Einschränkungen und ist bei der 60jährigen Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

Zürich SozVersG · 2015-04-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 1. August 1953, war von 1989 bis 2003 als Restaurantmitarbeiterin in einem Z.___ -Restaurant tätig. Ab 1 9. Mai 2003 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben. Am 1 5. Juni 2004 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen verschiedene r Leiden zur Berufs beratung, zur Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und zum Rentenbe zug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2004 verneinte sie einen Leistungsanspruch ( Urk. 8/21), was sie im Einspracheentscheid

vom 2 1. Januar 2005 bestätigte ( Urk. 8/35). Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 2 8. Dezember 2005 die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neue r Entscheidung über das Leistungsbegehren an die IV-Stelle zurück

( Verfahren Nr. IV.2005.00248, Urk. 8/48). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor ( Urk. 8/53 , Urk. 8/84, Urk. 8/93) , insbesondere gab sie bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2 1. September 2007 erstattet wurde ( Urk. 8/67). Sie sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ab dem 1. Februar 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/105). Die am 1 5. Juli 2009 hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten ( Urk. 8/109) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 1. August 2010 und der Festsetzung eines Invaliditätsgrads von 40 %

abgewiesen ( Verfahren Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116). Mit Urteil vom 5. Januar 2011 wies das Bun desgericht die von der Versicherten am

8. November 2010 hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/119) ebenfalls ab, soweit es auf diese eintrat ( Urk. 8/124). 1.2

Im Dezember 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/122). Nach der Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/123, Urk. 8/125, Urk. 8/126, Urk. 8/127) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 8. März 2011 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bishe rige Viertelsrente bestehe ( Urk. 8/129). Die Versicherte liess am 2 9. April 2011 mitteilen, dass sie damit nicht einverstanden sei ( Urk. 8/130) . Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2011 einen Anspruch auf eine Vier tels rente fest ( Urk. 8/132), wogegen die Versicherte am 1 7. Juni 2011 Be schwer de erheben liess ( Urk. 8/135/3-5). Mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 2 8. März 2013 wurde die Beschwerde aufgrund des von der IV-Stelle nicht durchgeführten Vorbescheidverfahrens in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zu anschlies send neue m Entsch eid zurückgewiesen wurde ( Verfahren Nr. IV.2011.00686, Urk. 8/148/1-8). Die IV-Stelle tätigte nach der Rückweisung der Sache weitere medizinische Abklärungen, insbesondere liess sie die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch-psychiatrisch abklären ( Urk. 8/163, Urk. 8/164). Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014 ging die IV-Stelle von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Februar 2011 aus. Sie hielt fest, es liege ein Invaliditätsgrad von 59 %

vor, wesha lb

ab dem 1. Mai 2011 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 8/173). Am 2 4. Februar 2014 erhob die Versicherte hiergegen Einwand ( Urk. 8/179) . Am 2 4. April 2014 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei sie nun von einem Invaliditätsgrad von 54 % ausging ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milanovic, am 2 3. Mai 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem liess sie den Antrag stel len , ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 1. Januar 2015 ( Urk.

11) liess die Versicherte einen Bericht des Medizinischen Zentrums P.___ vom 1 4. Januar 2015 einrei chen ( Urk. 1 2 ). Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde die Pensions kasse Z.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 14), welche in ihrer Stellungn ahme vom 6. März 2015 mitteilte , auf eine Verfahrensbeteiligung zu verzichten ( Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die einge reichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bild et die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die hier zu beurteilende Verfügung erging am 2 4. April 2014 und sprach der Versicherten ausgehend von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands per 1. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). Zuvor war der Versicher ten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 per 1. Februar 2006 eine Viertelsrente zugesprochen worden ( Urk. 8/105 ), was das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigt hatten

( Verfahren Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116 ; Urk. 8/119 ).

Die Viertelsrente wa r der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) basierend auf dem polydisziplinären (internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen) A.___ - Gutachten vom 2 1. September 2007 zugespro chen worden, welches als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf episodisch paroxysmale Angst bei Schmerzexazerbation (Panikstörung, ICD-10 F41.0), ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.9), eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts (ICD-10 M75.1), eine linksbetonte Gonarthrose (ICD-10 M17.0) und den Verdacht auf eine Schmerz verarbeitungsstörung nannte ( Urk. 8/67/15). I n der interdisziplinären Gesamtbe urteilung des A.___ -Gutachtens war die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auf 60 % eingeschätzt worden ( Urk. 8/67/17) . Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. August 2010 wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf dieses A.___ -Gutachten abgestellt (Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116/12) und d er Invalidit ätsgrad wurde, da die Versicherte in der bisheri gen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war, mittels eines Prozentvergleichs auf 40 % festgesetzt ( Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116/15).

Für die zu beurteilende Rentenrevision nach Art. 17 ATSG bildet die se beschrie bene Situation am 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) somit die zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk.

2) beurteilten Verhältnissen. 3. 3 .1

Die Versicherte wurde am 1 6. Oktober 2013 von Dr. med.

B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD orthopädisch untersucht. Dr. B.___

klärte zunächst die geklagten Beschwerden, die derzeitige Medikation, die derzeitige Therapie und die derzeit behandelnden Ärzte ab . Anschliessend erhob er die vegetative Anamnese, die Eigenanamnese, die Familienanamnese, die soziale Anamnese und die Arbeitsanamnese. K linisch untersuchte er die Wirbelsäule, die oberen Extremitäten und die unteren Extremitäten , zudem nahm er neurologische Abklärungen vor ( Urk. 8/163/ 1-8) .

Als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hielt er fest ( Urk. 8/163/9) : - Chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und Brust wir bel säule bei klinisch bestehender teilfixierter rechtskonvexer Torsions sko liose der Lendenwirbelsäule und bekannter linkskonvexer Gegenschwingung der Brustwirbelsäule sowie einem Hohl-Rund-Rücken sowie bekannten degenerativen Veränderungen - Chronische Zervikalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und schmerz hafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen - Chronischer bewegungsunabhängiger verstärkter Schulterschmerz rechts mit erheblicher Bewegungseinschränkung bei bekannter Teilruptur der Rotatorenmanschette und vor allem beginnender Omarthrose - Chronischer Belastungsschmerz und Instabilität des Kniegelenks links bei bekannter Gonarthrose bei degenerativer Läsion des medialen Meniskus und ein Zustand nach veralteter Ruptur des hinteren Kreuz bandes - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz des rech ten Hüftgelenks bei dringendem Verdacht auf Coxarthrose .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ zudem eine geringe funktionell unbedeutende Rotationseinschränkung des linken Schultergelenks und eine reizfreie Narbe nach operativ behandelter Oberarm fraktur im Kindesalter sowie einen beidseitigen Knicksenkspreizfuss mit gestör ter Abrollbewegung ( Urk. 8/163/9) .

Dr. B.___ führte aus, verglichen mit dem rheumatologischen Teilgutachten des interdisziplinären Gutachtens der A.___ aus dem Jahr 2007 sei eine Veränderung insofern erkennbar, als zu den klinisch weitgehend unveränderten Befunden der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der rechten Schulter und des linken Kniegelenks jetzt eindeutig auf der rechten Seite auch eine Hüftproblematik vorliege, wahrscheinlich auf dem Boden einer Coxarthrose ( Urk. 8/163/9) . 3 .2

Dr. B.___ hielt fest, es seien verschiedene somatische Gesundheitsschäden ausge wiesen, welche die Arbeitsfähigkeit doch in einem erheblichen Ausmass beein trächtigten. In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Kassiererin in einem Selbstbedienungsrestaurant bestehe seit Februar 2011 nur noch eine geringe Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise von ein bis zwei Stunden täglich ( Urk. 8/163/10) .

In einer optimal angepassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichter, wechselbe lastender Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, Knien oder Kauern, ohne erforderliches Heben des rechten Armes in Schulterhöhe oder darüber, sei seit Februar 2011 eine maximal 40% ige Restarbeitsfähigkeit gegeben , wobei sich diese aus einer halbtägigen Stundenpräsenz mit einer Leistungsminderung von 10 % ergebe, so dass letzt lich zwei Arbeitsblöcke von jeweils knapp zwei Stunden zu bewältigen seien mit einer dazwischenliegenden halbstündigen Pause ( Urk. 8/163/10) . 3 .3

Med. pract. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom RAD unter suchte die Versicherte am 1 5. Oktober 2013 psychiatrisch. Zum psychopa thologischen Befund hielt er fest, die Auffassung, Konzentration und Merkfä higkeit sei en unauffällig gewesen. Von der Stimmungslage her sei die Versi cherte ausgeglichen, gut auslenkbar und während der gesamten Exploration auch immer wieder fähig gewesen, situationsangepasst zu reagieren. Sie habe auch scherzen und lachen können. Der Antrieb sei normal und es seien soziale Kontakte vorhanden. Die von der Versicherten geschilderten Konzentrations störungen passten nicht zur Konzentrationsleistung während der ungefähr zweistündigen Untersuchung. Med. pract. C.___ stellte keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine vordiagnos tizierte rezidivierende depressive mittelgradige Störung, gegenwärtig remittiert ( Urk. 8/164) . 3 .4

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk. 2) auf die Beurteilungen ihrer beiden RA D-Ärzte abgestellt und ging gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 1 6. Oktober 2013 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. Dr. B.___ begründete diese im Februar 2011 aufgetre tene Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Hinweis auf das Beste hen einer zusätzlichen Hüftproblematik, wahrscheinlich basie rend auf einer Coxarthrose, überzeugend ( Urk. 8/163/9) . Somit ist

eine nach Zusprechung der ursprünglichen Viertelsrente mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Weiter berechnete die IV-Stelle den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung ausgehend von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ erstellten Anforderungsprofil ( Urk. 2). Das von Dr. B.___ für eine leidensangepasste Tätigkeit erstellte Anforderungsprofil sowie die von ihm festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer solchen Tätigkeit ( Urk. 8/167/10) vermögen angesichts der diagnostizierten somatischen Leiden zu über zeugen . Insbesondere erscheint nachvollziehbar, dass die neu hinzugetretenen Hüftbeschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht in erheblicher Weis e ein schrän ken, weshalb diese seit Februar 2011 geringer ist als am 1 7. Juni 2009 .

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die von Dr. B.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als verwertbar zu qualifizieren ist. 4 . 4 .1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Selbstbedienungsrestaurants gemäss den nachvollzieh baren Darlegungen von Dr. B.___ seit Februar 2011 nur noch 20 % beträgt (vgl. Urk. 8/163/10) , weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrad s

anders als noch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. August 2010

auf die höhere Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit abzustellen ist. Es stellt sich daher die

Frage, ob die gemäss Dr. B.___ verbleibende Restar beitsfähigkeit von maximal 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 8/163/10) verwertbar ist . Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesge richts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ). Die Rechtspre chung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2 9. August 2002 in Sachen S., I 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen) , als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeit punkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-)

Erwerbsfähig keit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4).

Massgeblich für die medizinische Beurteilung ist vorliegend der Bericht des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/163). Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. 4 . 2

Die Versicherte ist in einer angepassten körperlich sehr leichte n wechselbelas tenden Tätigkeit gemäss Dr. B.___ zu maximal 40 % arbeitsfähig. Die verblei bende Zeit bis ins AHV-Alter betrug zum massgeblichen Zeitpunkt , dem 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/163),

bereits weniger als vier Jahre und sie war zuvor jahrelang als Serviererin beziehungsweise Kassiererin in einem Selbstbedie nungsrestaurant tätig gewesen. Über eine in der Schweiz anerkannte Berufsaus bildung oder anderweitige Berufserfahrung verfügt die Versicherte nicht ( Urk. 8/3) . Die angepasste Tätigkeit ist insofern relativ eingeschränkt, als sie gemäss dem überzeugenden von Dr. B.___ erstellten Tätigkeitsprofil kein regel mässiges Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm, kein Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppenstei gen, Knien oder Kauern und kein Heben des rechten Armes in Schulterhöhe oder darüber hinaus beinhalten darf (vgl. Urk. 8/163/10) . Besonders ins Gewicht fällt eine Leistungsminderung von 10 %

und dass die Versicherte nur zwei Arbeitsblöcke von jeweils knapp zwei Stunden mit einer dazwischenliegenden halbstündigen Pause bewältigen kann (vgl. Urk. 8/163/10) . Ebenfalls zu beach ten ist die seit dem 1 9. Mai 2003 und somit am 1 6. Oktober 2013 bereits mehr als zehn Jahre andauernde Abstinenz vom Arbeitsmarkt sowie der damit ver bundene Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 3.3.2). Zudem gab Dr. B.___ an, dass die Restarbeitsfähigkeit in einer solchermassen angepassten Arbeitstätigkeit maximal 40 % betrage ( Urk. 8/163/10) , was bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit

seiner Meinung nach auch noch geringer sein könnte. Es ist daher festzuhalten, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzbar ist, da es nicht realistisch er scheint, dass ein Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Einar beitung einer über 60 Jahre alten Versicherten mit verschiedenen gesundheitli chen Beschwerden, welche sowohl hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten als auch in zeitlicher Hinsicht nur stark eingeschränkt einsetzbar ist, in ein neues Tätigkeitsgebiet auf sich nehmen würde. 4 . 3

Die Versicherte hat daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dr. B.___ hat eine Verschlechterung der Gesundheit sowie Arbeitsfähigkeit der Versicherten per Februar 2011 festgestellt ( Urk. 8/163/10) , weshalb die IV-Stelle in der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2014 die bisherige Viertelsrente gemäss Art. 88 a

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung per 1. Mai 2011 auf eine halbe Invalidenrente erhöhte ( Urk. 2) . Im Übrigen liess auch die Versi cherte d ie Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente per 1. Mai 2011 beantragen ( Urk. 1).

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Versicherten ist per 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Unter diesen Umständen erübrigen sich

weitere Ausführungen, insbesondere zu den psychischen Beschwerden und der von der Versicherten geäusserten Kritik am Bericht von med. pract. C.___ ( Urk. 1 S. 4). 5 .

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das von der Versicherten gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1) wird daher gegen standslos. 5 .2

Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufgeho ben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z .___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] .

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bild et die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die hier zu beurteilende Verfügung erging am 2 4. April 2014 und sprach der Versicherten ausgehend von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands per 1. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). Zuvor war der Versicher ten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 per 1. Februar 2006 eine Viertelsrente zugesprochen worden ( Urk. 8/105 ), was das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigt hatten

( Verfahren Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116 ; Urk. 8/119 ).

Die Viertelsrente wa r der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) basierend auf dem polydisziplinären (internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen) A.___ - Gutachten vom 2 1. September 2007 zugespro chen worden, welches als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf episodisch paroxysmale Angst bei Schmerzexazerbation (Panikstörung, ICD-10 F41.0), ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.9), eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts (ICD-10 M75.1), eine linksbetonte Gonarthrose (ICD-10 M17.0) und den Verdacht auf eine Schmerz verarbeitungsstörung nannte ( Urk. 8/67/15). I n der interdisziplinären Gesamtbe urteilung des A.___ -Gutachtens war die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auf 60 % eingeschätzt worden ( Urk. 8/67/17) . Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. August 2010 wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf dieses A.___ -Gutachten abgestellt (Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116/12) und d er Invalidit ätsgrad wurde, da die Versicherte in der bisheri gen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war, mittels eines Prozentvergleichs auf 40 % festgesetzt ( Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116/15).

Für die zu beurteilende Rentenrevision nach Art. 17 ATSG bildet die se beschrie bene Situation am 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) somit die zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk.

2) beurteilten Verhältnissen. 3. 3 .1

Die Versicherte wurde am 1 6. Oktober 2013 von Dr. med.

B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD orthopädisch untersucht. Dr. B.___

klärte zunächst die geklagten Beschwerden, die derzeitige Medikation, die derzeitige Therapie und die derzeit behandelnden Ärzte ab . Anschliessend erhob er die vegetative Anamnese, die Eigenanamnese, die Familienanamnese, die soziale Anamnese und die Arbeitsanamnese. K linisch untersuchte er die Wirbelsäule, die oberen Extremitäten und die unteren Extremitäten , zudem nahm er neurologische Abklärungen vor ( Urk. 8/163/ 1-8) .

Als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hielt er fest ( Urk. 8/163/9) : - Chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und Brust wir bel säule bei klinisch bestehender teilfixierter rechtskonvexer Torsions sko liose der Lendenwirbelsäule und bekannter linkskonvexer Gegenschwingung der Brustwirbelsäule sowie einem Hohl-Rund-Rücken sowie bekannten degenerativen Veränderungen - Chronische Zervikalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und schmerz hafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen - Chronischer bewegungsunabhängiger verstärkter Schulterschmerz rechts mit erheblicher Bewegungseinschränkung bei bekannter Teilruptur der Rotatorenmanschette und vor allem beginnender Omarthrose - Chronischer Belastungsschmerz und Instabilität des Kniegelenks links bei bekannter Gonarthrose bei degenerativer Läsion des medialen Meniskus und ein Zustand nach veralteter Ruptur des hinteren Kreuz bandes - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz des rech ten Hüftgelenks bei dringendem Verdacht auf Coxarthrose .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ zudem eine geringe funktionell unbedeutende Rotationseinschränkung des linken Schultergelenks und eine reizfreie Narbe nach operativ behandelter Oberarm fraktur im Kindesalter sowie einen beidseitigen Knicksenkspreizfuss mit gestör ter Abrollbewegung ( Urk. 8/163/9) .

Dr. B.___ führte aus, verglichen mit dem rheumatologischen Teilgutachten des interdisziplinären Gutachtens der A.___ aus dem Jahr 2007 sei eine Veränderung insofern erkennbar, als zu den klinisch weitgehend unveränderten Befunden der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der rechten Schulter und des linken Kniegelenks jetzt eindeutig auf der rechten Seite auch eine Hüftproblematik vorliege, wahrscheinlich auf dem Boden einer Coxarthrose ( Urk. 8/163/9) . 3 .2

Dr. B.___ hielt fest, es seien verschiedene somatische Gesundheitsschäden ausge wiesen, welche die Arbeitsfähigkeit doch in einem erheblichen Ausmass beein trächtigten. In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Kassiererin in einem Selbstbedienungsrestaurant bestehe seit Februar 2011 nur noch eine geringe Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise von ein bis zwei Stunden täglich ( Urk. 8/163/10) .

In einer optimal angepassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichter, wechselbe lastender Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, Knien oder Kauern, ohne erforderliches Heben des rechten Armes in Schulterhöhe oder darüber, sei seit Februar 2011 eine maximal 40% ige Restarbeitsfähigkeit gegeben , wobei sich diese aus einer halbtägigen Stundenpräsenz mit einer Leistungsminderung von 10 % ergebe, so dass letzt lich zwei Arbeitsblöcke von jeweils knapp zwei Stunden zu bewältigen seien mit einer dazwischenliegenden halbstündigen Pause ( Urk. 8/163/10) . 3 .3

Med. pract. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom RAD unter suchte die Versicherte am 1 5. Oktober 2013 psychiatrisch. Zum psychopa thologischen Befund hielt er fest, die Auffassung, Konzentration und Merkfä higkeit sei en unauffällig gewesen. Von der Stimmungslage her sei die Versi cherte ausgeglichen, gut auslenkbar und während der gesamten Exploration auch immer wieder fähig gewesen, situationsangepasst zu reagieren. Sie habe auch scherzen und lachen können. Der Antrieb sei normal und es seien soziale Kontakte vorhanden. Die von der Versicherten geschilderten Konzentrations störungen passten nicht zur Konzentrationsleistung während der ungefähr zweistündigen Untersuchung. Med. pract. C.___ stellte keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine vordiagnos tizierte rezidivierende depressive mittelgradige Störung, gegenwärtig remittiert ( Urk. 8/164) . 3 .4

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk. 2) auf die Beurteilungen ihrer beiden RA D-Ärzte abgestellt und ging gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 1 6. Oktober 2013 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. Dr. B.___ begründete diese im Februar 2011 aufgetre tene Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Hinweis auf das Beste hen einer zusätzlichen Hüftproblematik, wahrscheinlich basie rend auf einer Coxarthrose, überzeugend ( Urk. 8/163/9) . Somit ist

eine nach Zusprechung der ursprünglichen Viertelsrente mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Weiter berechnete die IV-Stelle den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung ausgehend von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ erstellten Anforderungsprofil ( Urk. 2). Das von Dr. B.___ für eine leidensangepasste Tätigkeit erstellte Anforderungsprofil sowie die von ihm festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer solchen Tätigkeit ( Urk. 8/167/10) vermögen angesichts der diagnostizierten somatischen Leiden zu über zeugen . Insbesondere erscheint nachvollziehbar, dass die neu hinzugetretenen Hüftbeschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht in erheblicher Weis e ein schrän ken, weshalb diese seit Februar 2011 geringer ist als am 1 7. Juni 2009 .

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die von Dr. B.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als verwertbar zu qualifizieren ist. 4 . 4 .1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Selbstbedienungsrestaurants gemäss den nachvollzieh baren Darlegungen von Dr. B.___ seit Februar 2011 nur noch 20 % beträgt (vgl. Urk. 8/163/10) , weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrad s

anders als noch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. August 2010

auf die höhere Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit abzustellen ist. Es stellt sich daher die

Frage, ob die gemäss Dr. B.___ verbleibende Restar beitsfähigkeit von maximal 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 8/163/10) verwertbar ist . Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesge richts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ). Die Rechtspre chung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2 9. August 2002 in Sachen S., I 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen) , als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeit punkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-)

Erwerbsfähig keit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4).

Massgeblich für die medizinische Beurteilung ist vorliegend der Bericht des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/163). Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. 4 . 2

Die Versicherte ist in einer angepassten körperlich sehr leichte n wechselbelas tenden Tätigkeit gemäss Dr. B.___ zu maximal 40 % arbeitsfähig. Die verblei bende Zeit bis ins AHV-Alter betrug zum massgeblichen Zeitpunkt , dem 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/163),

bereits weniger als vier Jahre und sie war zuvor jahrelang als Serviererin beziehungsweise Kassiererin in einem Selbstbedie nungsrestaurant tätig gewesen. Über eine in der Schweiz anerkannte Berufsaus bildung oder anderweitige Berufserfahrung verfügt die Versicherte nicht ( Urk. 8/3) . Die angepasste Tätigkeit ist insofern relativ eingeschränkt, als sie gemäss dem überzeugenden von Dr. B.___ erstellten Tätigkeitsprofil kein regel mässiges Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm, kein Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppenstei gen, Knien oder Kauern und kein Heben des rechten Armes in Schulterhöhe oder darüber hinaus beinhalten darf (vgl. Urk. 8/163/10) . Besonders ins Gewicht fällt eine Leistungsminderung von 10 %

und dass die Versicherte nur zwei Arbeitsblöcke von jeweils knapp zwei Stunden mit einer dazwischenliegenden halbstündigen Pause bewältigen kann (vgl. Urk. 8/163/10) . Ebenfalls zu beach ten ist die seit dem 1 9. Mai 2003 und somit am 1 6. Oktober 2013 bereits mehr als zehn Jahre andauernde Abstinenz vom Arbeitsmarkt sowie der damit ver bundene Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 3.3.2). Zudem gab Dr. B.___ an, dass die Restarbeitsfähigkeit in einer solchermassen angepassten Arbeitstätigkeit maximal 40 % betrage ( Urk. 8/163/10) , was bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit

seiner Meinung nach auch noch geringer sein könnte. Es ist daher festzuhalten, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzbar ist, da es nicht realistisch er scheint, dass ein Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Einar beitung einer über 60 Jahre alten Versicherten mit verschiedenen gesundheitli chen Beschwerden, welche sowohl hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten als auch in zeitlicher Hinsicht nur stark eingeschränkt einsetzbar ist, in ein neues Tätigkeitsgebiet auf sich nehmen würde. 4 . 3

Die Versicherte hat daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dr. B.___ hat eine Verschlechterung der Gesundheit sowie Arbeitsfähigkeit der Versicherten per Februar 2011 festgestellt ( Urk. 8/163/10) , weshalb die IV-Stelle in der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2014 die bisherige Viertelsrente gemäss Art. 88 a

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung per 1. Mai 2011 auf eine halbe Invalidenrente erhöhte ( Urk. 2) . Im Übrigen liess auch die Versi cherte d ie Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente per 1. Mai 2011 beantragen ( Urk. 1).

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Versicherten ist per 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Unter diesen Umständen erübrigen sich

weitere Ausführungen, insbesondere zu den psychischen Beschwerden und der von der Versicherten geäusserten Kritik am Bericht von med. pract. C.___ ( Urk. 1 S. 4). 5 .

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das von der Versicherten gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1) wird daher gegen standslos. 5 .2

Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufgeho ben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z .___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 2 ). Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde die Pensions kasse Z.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 14), welche in ihrer Stellungn ahme vom 6. März 2015 mitteilte , auf eine Verfahrensbeteiligung zu verzichten ( Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die einge reichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00551 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil

vom

20. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Z .___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 1. August 1953, war von 1989 bis 2003 als Restaurantmitarbeiterin in einem Z.___ -Restaurant tätig. Ab 1 9. Mai 2003 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben. Am 1 5. Juni 2004 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen verschiedene r Leiden zur Berufs beratung, zur Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und zum Rentenbe zug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2004 verneinte sie einen Leistungsanspruch ( Urk. 8/21), was sie im Einspracheentscheid

vom 2 1. Januar 2005 bestätigte ( Urk. 8/35). Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 2 8. Dezember 2005 die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neue r Entscheidung über das Leistungsbegehren an die IV-Stelle zurück

( Verfahren Nr. IV.2005.00248, Urk. 8/48). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor ( Urk. 8/53 , Urk. 8/84, Urk. 8/93) , insbesondere gab sie bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2 1. September 2007 erstattet wurde ( Urk. 8/67). Sie sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ab dem 1. Februar 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/105). Die am 1 5. Juli 2009 hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten ( Urk. 8/109) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 1. August 2010 und der Festsetzung eines Invaliditätsgrads von 40 %

abgewiesen ( Verfahren Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116). Mit Urteil vom 5. Januar 2011 wies das Bun desgericht die von der Versicherten am

8. November 2010 hiergegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/119) ebenfalls ab, soweit es auf diese eintrat ( Urk. 8/124). 1.2

Im Dezember 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/122). Nach der Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/123, Urk. 8/125, Urk. 8/126, Urk. 8/127) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 8. März 2011 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bishe rige Viertelsrente bestehe ( Urk. 8/129). Die Versicherte liess am 2 9. April 2011 mitteilen, dass sie damit nicht einverstanden sei ( Urk. 8/130) . Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2011 einen Anspruch auf eine Vier tels rente fest ( Urk. 8/132), wogegen die Versicherte am 1 7. Juni 2011 Be schwer de erheben liess ( Urk. 8/135/3-5). Mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts vom 2 8. März 2013 wurde die Beschwerde aufgrund des von der IV-Stelle nicht durchgeführten Vorbescheidverfahrens in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zu anschlies send neue m Entsch eid zurückgewiesen wurde ( Verfahren Nr. IV.2011.00686, Urk. 8/148/1-8). Die IV-Stelle tätigte nach der Rückweisung der Sache weitere medizinische Abklärungen, insbesondere liess sie die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch-psychiatrisch abklären ( Urk. 8/163, Urk. 8/164). Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014 ging die IV-Stelle von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Februar 2011 aus. Sie hielt fest, es liege ein Invaliditätsgrad von 59 %

vor, wesha lb

ab dem 1. Mai 2011 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 8/173). Am 2 4. Februar 2014 erhob die Versicherte hiergegen Einwand ( Urk. 8/179) . Am 2 4. April 2014 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids, wobei sie nun von einem Invaliditätsgrad von 54 % ausging ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milanovic, am 2 3. Mai 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem liess sie den Antrag stel len , ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 1. Januar 2015 ( Urk.

11) liess die Versicherte einen Bericht des Medizinischen Zentrums P.___ vom 1 4. Januar 2015 einrei chen ( Urk. 1 2 ). Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde die Pensions kasse Z.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 14), welche in ihrer Stellungn ahme vom 6. März 2015 mitteilte , auf eine Verfahrensbeteiligung zu verzichten ( Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die einge reichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] . 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bild et die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die hier zu beurteilende Verfügung erging am 2 4. April 2014 und sprach der Versicherten ausgehend von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands per 1. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). Zuvor war der Versicher ten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 per 1. Februar 2006 eine Viertelsrente zugesprochen worden ( Urk. 8/105 ), was das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigt hatten

( Verfahren Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116 ; Urk. 8/119 ).

Die Viertelsrente wa r der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) basierend auf dem polydisziplinären (internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen) A.___ - Gutachten vom 2 1. September 2007 zugespro chen worden, welches als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf episodisch paroxysmale Angst bei Schmerzexazerbation (Panikstörung, ICD-10 F41.0), ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.9), eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts (ICD-10 M75.1), eine linksbetonte Gonarthrose (ICD-10 M17.0) und den Verdacht auf eine Schmerz verarbeitungsstörung nannte ( Urk. 8/67/15). I n der interdisziplinären Gesamtbe urteilung des A.___ -Gutachtens war die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auf 60 % eingeschätzt worden ( Urk. 8/67/17) . Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. August 2010 wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf dieses A.___ -Gutachten abgestellt (Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116/12) und d er Invalidit ätsgrad wurde, da die Versicherte in der bisheri gen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war, mittels eines Prozentvergleichs auf 40 % festgesetzt ( Nr. IV.2009.00694, Urk. 8/116/15).

Für die zu beurteilende Rentenrevision nach Art. 17 ATSG bildet die se beschrie bene Situation am 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) somit die zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk.

2) beurteilten Verhältnissen. 3. 3 .1

Die Versicherte wurde am 1 6. Oktober 2013 von Dr. med.

B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD orthopädisch untersucht. Dr. B.___

klärte zunächst die geklagten Beschwerden, die derzeitige Medikation, die derzeitige Therapie und die derzeit behandelnden Ärzte ab . Anschliessend erhob er die vegetative Anamnese, die Eigenanamnese, die Familienanamnese, die soziale Anamnese und die Arbeitsanamnese. K linisch untersuchte er die Wirbelsäule, die oberen Extremitäten und die unteren Extremitäten , zudem nahm er neurologische Abklärungen vor ( Urk. 8/163/ 1-8) .

Als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hielt er fest ( Urk. 8/163/9) : - Chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und Brust wir bel säule bei klinisch bestehender teilfixierter rechtskonvexer Torsions sko liose der Lendenwirbelsäule und bekannter linkskonvexer Gegenschwingung der Brustwirbelsäule sowie einem Hohl-Rund-Rücken sowie bekannten degenerativen Veränderungen - Chronische Zervikalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und schmerz hafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen - Chronischer bewegungsunabhängiger verstärkter Schulterschmerz rechts mit erheblicher Bewegungseinschränkung bei bekannter Teilruptur der Rotatorenmanschette und vor allem beginnender Omarthrose - Chronischer Belastungsschmerz und Instabilität des Kniegelenks links bei bekannter Gonarthrose bei degenerativer Läsion des medialen Meniskus und ein Zustand nach veralteter Ruptur des hinteren Kreuz bandes - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz des rech ten Hüftgelenks bei dringendem Verdacht auf Coxarthrose .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ zudem eine geringe funktionell unbedeutende Rotationseinschränkung des linken Schultergelenks und eine reizfreie Narbe nach operativ behandelter Oberarm fraktur im Kindesalter sowie einen beidseitigen Knicksenkspreizfuss mit gestör ter Abrollbewegung ( Urk. 8/163/9) .

Dr. B.___ führte aus, verglichen mit dem rheumatologischen Teilgutachten des interdisziplinären Gutachtens der A.___ aus dem Jahr 2007 sei eine Veränderung insofern erkennbar, als zu den klinisch weitgehend unveränderten Befunden der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der rechten Schulter und des linken Kniegelenks jetzt eindeutig auf der rechten Seite auch eine Hüftproblematik vorliege, wahrscheinlich auf dem Boden einer Coxarthrose ( Urk. 8/163/9) . 3 .2

Dr. B.___ hielt fest, es seien verschiedene somatische Gesundheitsschäden ausge wiesen, welche die Arbeitsfähigkeit doch in einem erheblichen Ausmass beein trächtigten. In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Kassiererin in einem Selbstbedienungsrestaurant bestehe seit Februar 2011 nur noch eine geringe Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise von ein bis zwei Stunden täglich ( Urk. 8/163/10) .

In einer optimal angepassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichter, wechselbe lastender Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, Knien oder Kauern, ohne erforderliches Heben des rechten Armes in Schulterhöhe oder darüber, sei seit Februar 2011 eine maximal 40% ige Restarbeitsfähigkeit gegeben , wobei sich diese aus einer halbtägigen Stundenpräsenz mit einer Leistungsminderung von 10 % ergebe, so dass letzt lich zwei Arbeitsblöcke von jeweils knapp zwei Stunden zu bewältigen seien mit einer dazwischenliegenden halbstündigen Pause ( Urk. 8/163/10) . 3 .3

Med. pract. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom RAD unter suchte die Versicherte am 1 5. Oktober 2013 psychiatrisch. Zum psychopa thologischen Befund hielt er fest, die Auffassung, Konzentration und Merkfä higkeit sei en unauffällig gewesen. Von der Stimmungslage her sei die Versi cherte ausgeglichen, gut auslenkbar und während der gesamten Exploration auch immer wieder fähig gewesen, situationsangepasst zu reagieren. Sie habe auch scherzen und lachen können. Der Antrieb sei normal und es seien soziale Kontakte vorhanden. Die von der Versicherten geschilderten Konzentrations störungen passten nicht zur Konzentrationsleistung während der ungefähr zweistündigen Untersuchung. Med. pract. C.___ stellte keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine vordiagnos tizierte rezidivierende depressive mittelgradige Störung, gegenwärtig remittiert ( Urk. 8/164) . 3 .4

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk. 2) auf die Beurteilungen ihrer beiden RA D-Ärzte abgestellt und ging gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 1 6. Oktober 2013 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. Dr. B.___ begründete diese im Februar 2011 aufgetre tene Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Hinweis auf das Beste hen einer zusätzlichen Hüftproblematik, wahrscheinlich basie rend auf einer Coxarthrose, überzeugend ( Urk. 8/163/9) . Somit ist

eine nach Zusprechung der ursprünglichen Viertelsrente mit Verfügung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 8/105) aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen . Weiter berechnete die IV-Stelle den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung ausgehend von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ erstellten Anforderungsprofil ( Urk. 2). Das von Dr. B.___ für eine leidensangepasste Tätigkeit erstellte Anforderungsprofil sowie die von ihm festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer solchen Tätigkeit ( Urk. 8/167/10) vermögen angesichts der diagnostizierten somatischen Leiden zu über zeugen . Insbesondere erscheint nachvollziehbar, dass die neu hinzugetretenen Hüftbeschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht in erheblicher Weis e ein schrän ken, weshalb diese seit Februar 2011 geringer ist als am 1 7. Juni 2009 .

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die von Dr. B.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als verwertbar zu qualifizieren ist. 4 . 4 .1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Selbstbedienungsrestaurants gemäss den nachvollzieh baren Darlegungen von Dr. B.___ seit Februar 2011 nur noch 20 % beträgt (vgl. Urk. 8/163/10) , weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrad s

anders als noch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. August 2010

auf die höhere Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit abzustellen ist. Es stellt sich daher die

Frage, ob die gemäss Dr. B.___ verbleibende Restar beitsfähigkeit von maximal 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 8/163/10) verwertbar ist . Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteil des Bundesge richts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ). Die Rechtspre chung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2 9. August 2002 in Sachen S., I 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen) , als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeit punkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-)

Erwerbsfähig keit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4).

Massgeblich für die medizinische Beurteilung ist vorliegend der Bericht des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/163). Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. 4 . 2

Die Versicherte ist in einer angepassten körperlich sehr leichte n wechselbelas tenden Tätigkeit gemäss Dr. B.___ zu maximal 40 % arbeitsfähig. Die verblei bende Zeit bis ins AHV-Alter betrug zum massgeblichen Zeitpunkt , dem 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/163),

bereits weniger als vier Jahre und sie war zuvor jahrelang als Serviererin beziehungsweise Kassiererin in einem Selbstbedie nungsrestaurant tätig gewesen. Über eine in der Schweiz anerkannte Berufsaus bildung oder anderweitige Berufserfahrung verfügt die Versicherte nicht ( Urk. 8/3) . Die angepasste Tätigkeit ist insofern relativ eingeschränkt, als sie gemäss dem überzeugenden von Dr. B.___ erstellten Tätigkeitsprofil kein regel mässiges Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm, kein Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppenstei gen, Knien oder Kauern und kein Heben des rechten Armes in Schulterhöhe oder darüber hinaus beinhalten darf (vgl. Urk. 8/163/10) . Besonders ins Gewicht fällt eine Leistungsminderung von 10 %

und dass die Versicherte nur zwei Arbeitsblöcke von jeweils knapp zwei Stunden mit einer dazwischenliegenden halbstündigen Pause bewältigen kann (vgl. Urk. 8/163/10) . Ebenfalls zu beach ten ist die seit dem 1 9. Mai 2003 und somit am 1 6. Oktober 2013 bereits mehr als zehn Jahre andauernde Abstinenz vom Arbeitsmarkt sowie der damit ver bundene Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_456/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 3.3.2). Zudem gab Dr. B.___ an, dass die Restarbeitsfähigkeit in einer solchermassen angepassten Arbeitstätigkeit maximal 40 % betrage ( Urk. 8/163/10) , was bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit

seiner Meinung nach auch noch geringer sein könnte. Es ist daher festzuhalten, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzbar ist, da es nicht realistisch er scheint, dass ein Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Einar beitung einer über 60 Jahre alten Versicherten mit verschiedenen gesundheitli chen Beschwerden, welche sowohl hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten als auch in zeitlicher Hinsicht nur stark eingeschränkt einsetzbar ist, in ein neues Tätigkeitsgebiet auf sich nehmen würde. 4 . 3

Die Versicherte hat daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dr. B.___ hat eine Verschlechterung der Gesundheit sowie Arbeitsfähigkeit der Versicherten per Februar 2011 festgestellt ( Urk. 8/163/10) , weshalb die IV-Stelle in der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2014 die bisherige Viertelsrente gemäss Art. 88 a

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung per 1. Mai 2011 auf eine halbe Invalidenrente erhöhte ( Urk. 2) . Im Übrigen liess auch die Versi cherte d ie Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente per 1. Mai 2011 beantragen ( Urk. 1).

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Versicherten ist per 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Unter diesen Umständen erübrigen sich

weitere Ausführungen, insbesondere zu den psychischen Beschwerden und der von der Versicherten geäusserten Kritik am Bericht von med. pract. C.___ ( Urk. 1 S. 4). 5 .

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das von der Versicherten gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1) wird daher gegen standslos. 5 .2

Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufgeho ben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z .___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef