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IV.2014.00548

Schadenminderungspflicht: Nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge einer Schmerztherapie zu mehr als 50 % arbeitsfähig wäre. Aufhebung der Rente unzulässig

Zürich SozVersG · 2015-10-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1952, war seit Juli 1998 als Lastwa genchauffeur tät ig (Urk. 7/5/1). Im Dezember 200 0

wurde beim Versicherten - welcher bereits seit Jahren zeitweise unter Lumboischialgien gelitten hatte (Urk. 7/25/16, Urk. 7/9/13, Urk. 7/9/15) - bei zunehmenden Beschwerden und einer diagnosti zierten Diskushernie bei L5/S1 eine Fensterung sowie eine Sequestrektomie durchgeführt

(Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/17). 1.2

Am

15. Januar 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbe schwerden und eine r seit Oktober 2000 bestehende n vollständige n Arbeitsunfä higkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/8/1).

Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, im Rahmen deren der Versicherte im August 2003 durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachtet worden war (Urk. 7/25), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. März 2004 (Urk. 7/31 f., Urk. 7/29) bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab Oktober 2001 eine halbe Rente sowie

- infolge einer Gesetzesän derung - mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertel s rente zu . Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig, ihm eine

a ngepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zumutbar sei. 1.3

Am 27. Dezember 2006 wurde dem Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt wor den, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 7/53). 1.4

Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/55). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie einer am 3. April 2012 durchgeführten Eingliederungsberatung (Urk. 7/78, Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. April 2012 (Urk. 7/83) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwä nd e erhoben hatte (Urk. 7/88), liess die IV-Stelle den Versicher ten durch Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, sowie PD Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 24. August 2012 [Urk. 7/93], psychiatrisches Gutachten vom 5. September 2012 [Urk. 7/96]; bidisziplinäre Zusammenfassung vom

10. September 2012 [Urk. 7/98 ]). Mit Schreiben vom 5. April 2013 (Urk. 7/106) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Scha denminderungspflicht die Durchführung einer sechsmonatigen intensiven inter disziplinären Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle (Blutspiegel der Medi kamente) . Daraufhin wurde der Versicherte von seinem Hausarzt in das C.___ überwiesen, wo er bis am 16. Dezember 2013 in Behandlung stand (Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/113, Urk. 7/114, Urk. 7/115). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht beim C.___ eingeholt (Urk. 7/114 f .) und festge halten hatte, dass die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/116/7), stellte

sie

die zuvor ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 3. April 2013 [ recte: 2014 ]

per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob X.___ mit Eingabe vom

22. Mai 2014 Besch werde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertel s rente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-120) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

30. Juni 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1.4

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, dass bei Durchführung einer Schmerztherapie, wie mit Schreiben vom 5. April 2013 als Schadenminderungspflicht auferlegt,

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten gewesen wäre . Da der Beschwerdeführer diese Schadenminderungs pflicht klar nicht erfüllt habe, sei die Rente einzustellen (Urk. 2, Urk. 7/116/7). 2.2

Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, die von der Beschwerde - geg nerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht nachvoll ziehbar. Diese beruhe hauptsächlich auf der Annahme der Ärztin des Regiona l en Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach eine Schmerzbehandlung bei Vorliegen einer soma - toformen Schmerzstör ung eine Verbesserung bewirken könn e. Der Beschwer - deführer leide jedoch an keiner somatoformen Schmerzstörung. Die erhobenen somatischen Befunde (schwerstgradige degenerative Veränderungen der gesam - ten Lendenwirbelsäule) würden seine Beschwerden vollständig erklä ren . Die „Behandlungen“ und Untersuchungen im C.___ ab September 2013 hät ten denn auch wenig Sinn gemacht und es sei denn auch zu keiner Verbesse rung gekommen, obwohl sich der Beschwerdeführer

– entgegen den beschwer degegnerischen

Ausf ührungen

– dieser „Schmerzbehandlung“ unterzogen habe. Dass er ab Dezember 2013 die vom C.___ vorgeschlagenen Medikamente nicht eingenommen habe, sei nicht per se eine Verletzu ng der Schadenminderungs pflicht . So sei der Beschwerdeführer im März 2014 zur Kontrolluntersuchung erschienen. Er habe sich allen Auflagen mit Ausnahme der Schmerzmittelein nahme unterzogen. Es sei zudem bekannt, dass Schmerzmedikamente gerade bei Rückenbeschwerden nur sehr kurzfristig Linderung bringen würden und es durch die Medikamenteneinnahme langfristig eher zu einer Chronifizierung des Schmerzes respektive einer Schmerzverstärkung komme. Das einzige, was in solchen Fällen wirkungsvoll sei, sei eine medizinische Trainingstherapie mit gezieltem Rückenkräftigungsprogramm. Eine solche werde zwar von den Fach ärzten des C.___ erwähnt, sei aber letztlich im Verlauf der Behandlung nicht weiterverfolgt oder gar angeordnet worden . Diesbezüglich stelle sich die Frage, was die Fachärzte denn genau unter einer Schmerztherapie verstehen würden und wie diese ausgestaltet sein sollte. Allein die Abgabe von Schmerzmedika menten sei keine Schmerztherapie. Die Fachärzte des C.___ hätten den n auch hauptsächlich über die Verschlechterung des Zustandes der Lendenwirbelsäule berichtet (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. März 2004 auf das polydiszipli näre Gutachten der MEDAS Z.___ abgestellt, welches am 3. November 2003 unter der Federführung der Dres . med. D.___, Innere Medizin und Endo krinologie/ Diabetologie FMH, und E.___, Rheumatologie FMH, beide Ärzte an der MEDAS, sowie unter Mitwirkung der Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie, (Rheumatologisches Konsilium vom 27. August 2003, Urk. 7/25/23-29) und Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Abklärung vom 27. August 2003, Urk. 7/25/30-32) erstattet worden war. Die Gutachter hielten in der zusammenfassenden Beurtei lung fest, es hätten sich im Bereich der

Lendenwirbelsäule eine ausgeprägte Fehlhaltung im Sinne einer Kyphosierung, Diskushernien auf Höhe L1/2, L3/4 und L4/5, eine ausgeprägte Spinalkanalstenose sowie multiple degenerative Veränderungen gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei ein chronisches lum bora dikuläres Syndrom S1 links bei ausgeprägter Lendenwirbelsäulenpathologie zu diagnostizieren. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als (LKW) Chauffeur, verbunden mit Ein- und Ausladen, sowie für alle anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten, währendem körperlich leichte, wechselbelas tende Arbeiten ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Stellung en zu maximal 50 % zumutbar seien (Urk. 7/25/15). Aus psy chiatrischer Sicht wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert und aufgrund dieser Störung eine Arbeits unfähigkeit von 40 % für jegliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 7/25/15). Insge samt erachteten die Gutachter eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Haltung zu 50 % für zumutbar (Urk. 7/25/17). Der rheumatologische Gutachter, welcher dafürgehalten hatte, die degenerativen Veränderungen seien als fortgeschritten und bezüglich der Symptomatik als erheblich zu werten und es bestehe eine erhebliche Minderbelastbarkeit des Achsenorgans auf statische und dynamische Krafteinwirkungen sowie auf Vibrationen und Erschütterungen (Urk. 7/25/28), hielt unter „Bemerkungen“ fest, operativ en und invasiv-konservativ en thera peutischen Bemühungen seien enge Grenzen gesetzt. Der Beschwerdeführer solle anfänglich ein Lendenmieder zur Entlastung tragen und gleichzeitig ein stabilisierendes und kräftigendes Aufbauprogramm für die rücken- und beckenstabilisierende Muskulatur durchführen. Nachfolgend sei der Beschwer deführer schrittweise wieder vom Lendenmieder zu entwöhnen. Medikamentös seien Analgetika Typ Panadol / Novalgin und bei verstärkten lumboischialgie formen Schmerzen auch zentralwirksame Analgetika indiziert (Urk. 7/25/29). In Bezug auf die Frage nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurde in der zusammenfassenden Beurteilung unter Verweis auf diese Ausführungen des rheumatologischen Gutachters das Tragen eines

Lendenmieders sowie Muskelaufbau empfohlen . Unter „Prognose“ vermerkten die Gutachter „vermutlich stationär“ (Urk. 7/25/17). 3.2

Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Rent enrevisionsverfahren s wurde der Beschwerdeführer am

6. August 2012 von Dr. A.___ internistisch-rheuma tologisch (Expertise vom 24. August 2012, Urk. 7/93) sowie am 29. August 2012 von Dr. B.___ psychiatrisch (Expertise vom 5. September 2012, Urk. 7/96) untersucht.

Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbos pondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom links mehr als rechts bei Status nach Sequest e rektomie im Dezember 200 0 und bei schwerstgradigen degen erativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule und neurofora minalen Einengungen bei L4/L5 beidseits und Irritation der Nervenwurzeln L4 beidseits, seit Jah ren bildgebend unverändert, sowie abgeschwächtem Achilles sehnenreflex links . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ein Fibromyalgiesyndrom, eine n Diabetes mellitus II, ein en Vitamin D-Mangel sowie eine arterielle Verschlusskrankheit (Status nach Dilatation und Stentein lage der Arteria

iliaca

communis links im September 2011) auf (Urk. 7/93/40). Dr. A.___ hielt dafür, eine rückenadaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumut bar . I n einer solchen Tätigkeit habe längerfristig nie ei ne Arbeitsunfähigkeit bestanden und e s sei unklar, weshalb im Rahmen des MEDAS-Gutachten s im Jahr 2003 auch eine adapti erte

Tätigkeit

lediglich als zu maximal 50 % zumut bar erachtet worden sei (Urk. 7/93/42 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (Urk. 7/96/8) und attestierte eine um 20 % einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Er hielt dafür, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer je an einer

schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelitten hätte . Seiner Ansicht nach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzuspra che aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, auch wenn aus den psychiatrisch relevanten Vorakten teilweise andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hervorgingen (Urk. 7/96/13).

In der bidiziplinären Zusammenfassung vom 10. September 2012 kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit stets zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/98). 4. 4.1

Dass seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung ein getreten wäre, namentlich dass es infolge einer gesundheitlichen Verbesserung zu einer relevanten Steigerung der zumutbaren Arbe itsfähigkeit gekommen wäre, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten. Aus rheumatologischer Sicht leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an schwerstgradigen degenera tiven Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, welche für das lumbospondylo gene bis lumboradikuläre Syndrom verantwortlich sind. Dr. A.___ hielt denn auch dafür, dass es zu keiner relevanten Veränderung gekommen sei, sondern dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit jeher Gültigkeit habe (E. 3.2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen jedoch keinen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 135 V 201) . Gleiches gilt auch für die psychischen Beschwerden. So vermochte Dr. B.___

ebenfalls keine Veränderung aufzuzei gen und hielt dafür, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer je an einer schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelit ten hätte (E. 3.2). Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin nach Eingang dieses bidisziplinären Gutachtens zu Recht zum Schluss, dass aus somatischer und psychischer Sicht ein klar bestätigter unveränderter Gesundheitszustand vorliege (Urk. 7/116/6).

Schliesslich ist auch a us den Berichten des C.___

– wo der Beschwerdeführer ab September 2013 verschiedene Ärzte konsultiert hatte – auf keine relevante Ver änderung

der Leistungsfähigkeit zu schliessen (Urk. 7/110 ff.), zumal sich die Ärzte des C.___

auch nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserten . 4.2

Es ist daher die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin die Rente infolge einer Verletzung einer Schadenminderungspflicht einstellen durfte (E. 1.3). Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist davon abhängig, dass die fragliche Massnahme

– vorliegend eine interdi s ziplinäre Schmerzthera pie inkl. Compliancekontrolle (Medikamentenspiegel; Sachverhalt E. 1.4) - eine wesentliche Verbesserung d er Erwerbsfähigkeit verspricht.

Gestützt auf die vorhandenen Berichte ist dies nicht ausgewiesen : Die Annahme, dass die angeordnete Massnahme zu einer relevanten Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen könnte, basiert einzig auf der Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) . Diese hielt im März 2013 dafür, dem Beschwerdeführer sei als Schadenminderungs pflicht die Durchführung eine r intensive n

interdisziplinären Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle

(Blutspiegel der Medikamente) aufzuerlegen, da eine solche innert sechs Monaten zu der von den Dres . A.___ und B.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit von 80 %

- mithin aus rheumatologischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten - führen werde (Urk. 7/116/6).

Angesichts dessen, dass die MEDAS-Gutachter die Prognose im Jahr 2003 als stationär eingeschätzt hatten und die degenerativen Veränderun gen seither zugenommen haben (Urk. 7/110/4: verstärkte Segmentsdegeneratio nen, progredienter enger Spinalkanal)

– der Beschwerdeführer war unterdessen auch bereits 60 Jahre alt -, vermag diese Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu überzeugen, zumal die RAD-Ärztin ihre

Einschätzung

mit keinem Wort

begründete und auch nicht ausführte, was eine s olche Schmerztherapie bein halte . RAD-Ärztin Dr. H.___ hatte denn

in einer früheren Stellungnahme vom 9. November 2012 unter Hinweis auf das Gutachten der Dres . A.___ und B.___

noch dafürgehalten, es sei ausgewiesen, dass bereits im aktuellen Zeitpunkt

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, mithin aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten,

bestehe (Urk. 7/116/4) . Damit erhellt, dass es sich bei ihrer Beurteilung lediglich um eine andere

Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes handelt,

weshalb ihre Annahme, wonach die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nach Durchführung einer Schmerztherapie in ange passten Tätigkeiten nicht mehr einschränkt sei, nicht zu überz eugen vermag.

Schliesslich ergeben sich auch aus den Berichten des C.___ keine Hinweise, dass durch entsprechende Therapien noch eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % erreicht werden könnte (Urk. 7/110 ff. und oben E. 4.1) . 4.3

Nach dem Gesagten ist eine Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente, begrün det mit der Verletzung der Schadenminderungspflicht, nicht zulässig und die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefoch tene Verfügung vom 3. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der I.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die versicherte Person muss gemäss Art.

E. 1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

E. 1.4 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 2.

E. 2 Da gegen erhob X.___ mit Eingabe vom

22. Mai 2014 Besch werde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertel s rente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-120) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

30. Juni 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, dass bei Durchführung einer Schmerztherapie, wie mit Schreiben vom 5. April 2013 als Schadenminderungspflicht auferlegt,

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten gewesen wäre . Da der Beschwerdeführer diese Schadenminderungs pflicht klar nicht erfüllt habe, sei die Rente einzustellen (Urk. 2, Urk. 7/116/7).

E. 2.2 Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, die von der Beschwerde - geg nerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht nachvoll ziehbar. Diese beruhe hauptsächlich auf der Annahme der Ärztin des Regiona l en Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach eine Schmerzbehandlung bei Vorliegen einer soma - toformen Schmerzstör ung eine Verbesserung bewirken könn e. Der Beschwer - deführer leide jedoch an keiner somatoformen Schmerzstörung. Die erhobenen somatischen Befunde (schwerstgradige degenerative Veränderungen der gesam - ten Lendenwirbelsäule) würden seine Beschwerden vollständig erklä ren . Die „Behandlungen“ und Untersuchungen im C.___ ab September 2013 hät ten denn auch wenig Sinn gemacht und es sei denn auch zu keiner Verbesse rung gekommen, obwohl sich der Beschwerdeführer

– entgegen den beschwer degegnerischen

Ausf ührungen

– dieser „Schmerzbehandlung“ unterzogen habe. Dass er ab Dezember 2013 die vom C.___ vorgeschlagenen Medikamente nicht eingenommen habe, sei nicht per se eine Verletzu ng der Schadenminderungs pflicht . So sei der Beschwerdeführer im März 2014 zur Kontrolluntersuchung erschienen. Er habe sich allen Auflagen mit Ausnahme der Schmerzmittelein nahme unterzogen. Es sei zudem bekannt, dass Schmerzmedikamente gerade bei Rückenbeschwerden nur sehr kurzfristig Linderung bringen würden und es durch die Medikamenteneinnahme langfristig eher zu einer Chronifizierung des Schmerzes respektive einer Schmerzverstärkung komme. Das einzige, was in solchen Fällen wirkungsvoll sei, sei eine medizinische Trainingstherapie mit gezieltem Rückenkräftigungsprogramm. Eine solche werde zwar von den Fach ärzten des C.___ erwähnt, sei aber letztlich im Verlauf der Behandlung nicht weiterverfolgt oder gar angeordnet worden . Diesbezüglich stelle sich die Frage, was die Fachärzte denn genau unter einer Schmerztherapie verstehen würden und wie diese ausgestaltet sein sollte. Allein die Abgabe von Schmerzmedika menten sei keine Schmerztherapie. Die Fachärzte des C.___ hätten den n auch hauptsächlich über die Verschlechterung des Zustandes der Lendenwirbelsäule berichtet (Urk. 1 S. 5 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. März 2004 auf das polydiszipli näre Gutachten der MEDAS Z.___ abgestellt, welches am 3. November 2003 unter der Federführung der Dres . med. D.___, Innere Medizin und Endo krinologie/ Diabetologie FMH, und E.___, Rheumatologie FMH, beide Ärzte an der MEDAS, sowie unter Mitwirkung der Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie, (Rheumatologisches Konsilium vom 27. August 2003, Urk. 7/25/23-29) und Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Abklärung vom 27. August 2003, Urk. 7/25/30-32) erstattet worden war. Die Gutachter hielten in der zusammenfassenden Beurtei lung fest, es hätten sich im Bereich der

Lendenwirbelsäule eine ausgeprägte Fehlhaltung im Sinne einer Kyphosierung, Diskushernien auf Höhe L1/2, L3/4 und L4/5, eine ausgeprägte Spinalkanalstenose sowie multiple degenerative Veränderungen gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei ein chronisches lum bora dikuläres Syndrom S1 links bei ausgeprägter Lendenwirbelsäulenpathologie zu diagnostizieren. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als (LKW) Chauffeur, verbunden mit Ein- und Ausladen, sowie für alle anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten, währendem körperlich leichte, wechselbelas tende Arbeiten ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Stellung en zu maximal 50 % zumutbar seien (Urk. 7/25/15). Aus psy chiatrischer Sicht wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert und aufgrund dieser Störung eine Arbeits unfähigkeit von 40 % für jegliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 7/25/15). Insge samt erachteten die Gutachter eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Haltung zu 50 % für zumutbar (Urk. 7/25/17). Der rheumatologische Gutachter, welcher dafürgehalten hatte, die degenerativen Veränderungen seien als fortgeschritten und bezüglich der Symptomatik als erheblich zu werten und es bestehe eine erhebliche Minderbelastbarkeit des Achsenorgans auf statische und dynamische Krafteinwirkungen sowie auf Vibrationen und Erschütterungen (Urk. 7/25/28), hielt unter „Bemerkungen“ fest, operativ en und invasiv-konservativ en thera peutischen Bemühungen seien enge Grenzen gesetzt. Der Beschwerdeführer solle anfänglich ein Lendenmieder zur Entlastung tragen und gleichzeitig ein stabilisierendes und kräftigendes Aufbauprogramm für die rücken- und beckenstabilisierende Muskulatur durchführen. Nachfolgend sei der Beschwer deführer schrittweise wieder vom Lendenmieder zu entwöhnen. Medikamentös seien Analgetika Typ Panadol / Novalgin und bei verstärkten lumboischialgie formen Schmerzen auch zentralwirksame Analgetika indiziert (Urk. 7/25/29). In Bezug auf die Frage nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurde in der zusammenfassenden Beurteilung unter Verweis auf diese Ausführungen des rheumatologischen Gutachters das Tragen eines

Lendenmieders sowie Muskelaufbau empfohlen . Unter „Prognose“ vermerkten die Gutachter „vermutlich stationär“ (Urk. 7/25/17).

E. 3.2 Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Rent enrevisionsverfahren s wurde der Beschwerdeführer am

6. August 2012 von Dr. A.___ internistisch-rheuma tologisch (Expertise vom 24. August 2012, Urk. 7/93) sowie am 29. August 2012 von Dr. B.___ psychiatrisch (Expertise vom 5. September 2012, Urk. 7/96) untersucht.

Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbos pondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom links mehr als rechts bei Status nach Sequest e rektomie im Dezember 200 0 und bei schwerstgradigen degen erativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule und neurofora minalen Einengungen bei L4/L5 beidseits und Irritation der Nervenwurzeln L4 beidseits, seit Jah ren bildgebend unverändert, sowie abgeschwächtem Achilles sehnenreflex links . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ein Fibromyalgiesyndrom, eine n Diabetes mellitus II, ein en Vitamin D-Mangel sowie eine arterielle Verschlusskrankheit (Status nach Dilatation und Stentein lage der Arteria

iliaca

communis links im September 2011) auf (Urk. 7/93/40). Dr. A.___ hielt dafür, eine rückenadaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumut bar . I n einer solchen Tätigkeit habe längerfristig nie ei ne Arbeitsunfähigkeit bestanden und e s sei unklar, weshalb im Rahmen des MEDAS-Gutachten s im Jahr 2003 auch eine adapti erte

Tätigkeit

lediglich als zu maximal 50 % zumut bar erachtet worden sei (Urk. 7/93/42 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (Urk. 7/96/8) und attestierte eine um 20 % einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Er hielt dafür, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer je an einer

schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelitten hätte . Seiner Ansicht nach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzuspra che aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, auch wenn aus den psychiatrisch relevanten Vorakten teilweise andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hervorgingen (Urk. 7/96/13).

In der bidiziplinären Zusammenfassung vom 10. September 2012 kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit stets zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/98). 4. 4.1

Dass seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung ein getreten wäre, namentlich dass es infolge einer gesundheitlichen Verbesserung zu einer relevanten Steigerung der zumutbaren Arbe itsfähigkeit gekommen wäre, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten. Aus rheumatologischer Sicht leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an schwerstgradigen degenera tiven Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, welche für das lumbospondylo gene bis lumboradikuläre Syndrom verantwortlich sind. Dr. A.___ hielt denn auch dafür, dass es zu keiner relevanten Veränderung gekommen sei, sondern dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit jeher Gültigkeit habe (E. 3.2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen jedoch keinen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 135 V 201) . Gleiches gilt auch für die psychischen Beschwerden. So vermochte Dr. B.___

ebenfalls keine Veränderung aufzuzei gen und hielt dafür, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer je an einer schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelit ten hätte (E. 3.2). Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin nach Eingang dieses bidisziplinären Gutachtens zu Recht zum Schluss, dass aus somatischer und psychischer Sicht ein klar bestätigter unveränderter Gesundheitszustand vorliege (Urk. 7/116/6).

Schliesslich ist auch a us den Berichten des C.___

– wo der Beschwerdeführer ab September 2013 verschiedene Ärzte konsultiert hatte – auf keine relevante Ver änderung

der Leistungsfähigkeit zu schliessen (Urk. 7/110 ff.), zumal sich die Ärzte des C.___

auch nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserten . 4.2

Es ist daher die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin die Rente infolge einer Verletzung einer Schadenminderungspflicht einstellen durfte (E. 1.3). Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist davon abhängig, dass die fragliche Massnahme

– vorliegend eine interdi s ziplinäre Schmerzthera pie inkl. Compliancekontrolle (Medikamentenspiegel; Sachverhalt E. 1.4) - eine wesentliche Verbesserung d er Erwerbsfähigkeit verspricht.

Gestützt auf die vorhandenen Berichte ist dies nicht ausgewiesen : Die Annahme, dass die angeordnete Massnahme zu einer relevanten Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen könnte, basiert einzig auf der Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) . Diese hielt im März 2013 dafür, dem Beschwerdeführer sei als Schadenminderungs pflicht die Durchführung eine r intensive n

interdisziplinären Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle

(Blutspiegel der Medikamente) aufzuerlegen, da eine solche innert sechs Monaten zu der von den Dres . A.___ und B.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit von 80 %

- mithin aus rheumatologischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten - führen werde (Urk. 7/116/6).

Angesichts dessen, dass die MEDAS-Gutachter die Prognose im Jahr 2003 als stationär eingeschätzt hatten und die degenerativen Veränderun gen seither zugenommen haben (Urk. 7/110/4: verstärkte Segmentsdegeneratio nen, progredienter enger Spinalkanal)

– der Beschwerdeführer war unterdessen auch bereits 60 Jahre alt -, vermag diese Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu überzeugen, zumal die RAD-Ärztin ihre

Einschätzung

mit keinem Wort

begründete und auch nicht ausführte, was eine s olche Schmerztherapie bein halte . RAD-Ärztin Dr. H.___ hatte denn

in einer früheren Stellungnahme vom 9. November 2012 unter Hinweis auf das Gutachten der Dres . A.___ und B.___

noch dafürgehalten, es sei ausgewiesen, dass bereits im aktuellen Zeitpunkt

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, mithin aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten,

bestehe (Urk. 7/116/4) . Damit erhellt, dass es sich bei ihrer Beurteilung lediglich um eine andere

Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes handelt,

weshalb ihre Annahme, wonach die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nach Durchführung einer Schmerztherapie in ange passten Tätigkeiten nicht mehr einschränkt sei, nicht zu überz eugen vermag.

Schliesslich ergeben sich auch aus den Berichten des C.___ keine Hinweise, dass durch entsprechende Therapien noch eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % erreicht werden könnte (Urk. 7/110 ff. und oben E. 4.1) . 4.3

Nach dem Gesagten ist eine Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente, begrün det mit der Verletzung der Schadenminderungspflicht, nicht zulässig und die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefoch tene Verfügung vom 3. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der I.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art.

E. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00548 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

19. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherun gsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1952, war seit Juli 1998 als Lastwa genchauffeur tät ig (Urk. 7/5/1). Im Dezember 200 0

wurde beim Versicherten - welcher bereits seit Jahren zeitweise unter Lumboischialgien gelitten hatte (Urk. 7/25/16, Urk. 7/9/13, Urk. 7/9/15) - bei zunehmenden Beschwerden und einer diagnosti zierten Diskushernie bei L5/S1 eine Fensterung sowie eine Sequestrektomie durchgeführt

(Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/17). 1.2

Am

15. Januar 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbe schwerden und eine r seit Oktober 2000 bestehende n vollständige n Arbeitsunfä higkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/8/1).

Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, im Rahmen deren der Versicherte im August 2003 durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachtet worden war (Urk. 7/25), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. März 2004 (Urk. 7/31 f., Urk. 7/29) bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab Oktober 2001 eine halbe Rente sowie

- infolge einer Gesetzesän derung - mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertel s rente zu . Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig, ihm eine

a ngepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zumutbar sei. 1.3

Am 27. Dezember 2006 wurde dem Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt wor den, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 7/53). 1.4

Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/55). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie einer am 3. April 2012 durchgeführten Eingliederungsberatung (Urk. 7/78, Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. April 2012 (Urk. 7/83) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwä nd e erhoben hatte (Urk. 7/88), liess die IV-Stelle den Versicher ten durch Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, sowie PD Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 24. August 2012 [Urk. 7/93], psychiatrisches Gutachten vom 5. September 2012 [Urk. 7/96]; bidisziplinäre Zusammenfassung vom

10. September 2012 [Urk. 7/98 ]). Mit Schreiben vom 5. April 2013 (Urk. 7/106) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Scha denminderungspflicht die Durchführung einer sechsmonatigen intensiven inter disziplinären Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle (Blutspiegel der Medi kamente) . Daraufhin wurde der Versicherte von seinem Hausarzt in das C.___ überwiesen, wo er bis am 16. Dezember 2013 in Behandlung stand (Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/113, Urk. 7/114, Urk. 7/115). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht beim C.___ eingeholt (Urk. 7/114 f .) und festge halten hatte, dass die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/116/7), stellte

sie

die zuvor ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 3. April 2013 [ recte: 2014 ]

per Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob X.___ mit Eingabe vom

22. Mai 2014 Besch werde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertel s rente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-120) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

30. Juni 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1.4

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, dass bei Durchführung einer Schmerztherapie, wie mit Schreiben vom 5. April 2013 als Schadenminderungspflicht auferlegt,

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten gewesen wäre . Da der Beschwerdeführer diese Schadenminderungs pflicht klar nicht erfüllt habe, sei die Rente einzustellen (Urk. 2, Urk. 7/116/7). 2.2

Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, die von der Beschwerde - geg nerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht nachvoll ziehbar. Diese beruhe hauptsächlich auf der Annahme der Ärztin des Regiona l en Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach eine Schmerzbehandlung bei Vorliegen einer soma - toformen Schmerzstör ung eine Verbesserung bewirken könn e. Der Beschwer - deführer leide jedoch an keiner somatoformen Schmerzstörung. Die erhobenen somatischen Befunde (schwerstgradige degenerative Veränderungen der gesam - ten Lendenwirbelsäule) würden seine Beschwerden vollständig erklä ren . Die „Behandlungen“ und Untersuchungen im C.___ ab September 2013 hät ten denn auch wenig Sinn gemacht und es sei denn auch zu keiner Verbesse rung gekommen, obwohl sich der Beschwerdeführer

– entgegen den beschwer degegnerischen

Ausf ührungen

– dieser „Schmerzbehandlung“ unterzogen habe. Dass er ab Dezember 2013 die vom C.___ vorgeschlagenen Medikamente nicht eingenommen habe, sei nicht per se eine Verletzu ng der Schadenminderungs pflicht . So sei der Beschwerdeführer im März 2014 zur Kontrolluntersuchung erschienen. Er habe sich allen Auflagen mit Ausnahme der Schmerzmittelein nahme unterzogen. Es sei zudem bekannt, dass Schmerzmedikamente gerade bei Rückenbeschwerden nur sehr kurzfristig Linderung bringen würden und es durch die Medikamenteneinnahme langfristig eher zu einer Chronifizierung des Schmerzes respektive einer Schmerzverstärkung komme. Das einzige, was in solchen Fällen wirkungsvoll sei, sei eine medizinische Trainingstherapie mit gezieltem Rückenkräftigungsprogramm. Eine solche werde zwar von den Fach ärzten des C.___ erwähnt, sei aber letztlich im Verlauf der Behandlung nicht weiterverfolgt oder gar angeordnet worden . Diesbezüglich stelle sich die Frage, was die Fachärzte denn genau unter einer Schmerztherapie verstehen würden und wie diese ausgestaltet sein sollte. Allein die Abgabe von Schmerzmedika menten sei keine Schmerztherapie. Die Fachärzte des C.___ hätten den n auch hauptsächlich über die Verschlechterung des Zustandes der Lendenwirbelsäule berichtet (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. März 2004 auf das polydiszipli näre Gutachten der MEDAS Z.___ abgestellt, welches am 3. November 2003 unter der Federführung der Dres . med. D.___, Innere Medizin und Endo krinologie/ Diabetologie FMH, und E.___, Rheumatologie FMH, beide Ärzte an der MEDAS, sowie unter Mitwirkung der Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie, (Rheumatologisches Konsilium vom 27. August 2003, Urk. 7/25/23-29) und Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Abklärung vom 27. August 2003, Urk. 7/25/30-32) erstattet worden war. Die Gutachter hielten in der zusammenfassenden Beurtei lung fest, es hätten sich im Bereich der

Lendenwirbelsäule eine ausgeprägte Fehlhaltung im Sinne einer Kyphosierung, Diskushernien auf Höhe L1/2, L3/4 und L4/5, eine ausgeprägte Spinalkanalstenose sowie multiple degenerative Veränderungen gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei ein chronisches lum bora dikuläres Syndrom S1 links bei ausgeprägter Lendenwirbelsäulenpathologie zu diagnostizieren. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als (LKW) Chauffeur, verbunden mit Ein- und Ausladen, sowie für alle anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten, währendem körperlich leichte, wechselbelas tende Arbeiten ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Stellung en zu maximal 50 % zumutbar seien (Urk. 7/25/15). Aus psy chiatrischer Sicht wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert und aufgrund dieser Störung eine Arbeits unfähigkeit von 40 % für jegliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 7/25/15). Insge samt erachteten die Gutachter eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Haltung zu 50 % für zumutbar (Urk. 7/25/17). Der rheumatologische Gutachter, welcher dafürgehalten hatte, die degenerativen Veränderungen seien als fortgeschritten und bezüglich der Symptomatik als erheblich zu werten und es bestehe eine erhebliche Minderbelastbarkeit des Achsenorgans auf statische und dynamische Krafteinwirkungen sowie auf Vibrationen und Erschütterungen (Urk. 7/25/28), hielt unter „Bemerkungen“ fest, operativ en und invasiv-konservativ en thera peutischen Bemühungen seien enge Grenzen gesetzt. Der Beschwerdeführer solle anfänglich ein Lendenmieder zur Entlastung tragen und gleichzeitig ein stabilisierendes und kräftigendes Aufbauprogramm für die rücken- und beckenstabilisierende Muskulatur durchführen. Nachfolgend sei der Beschwer deführer schrittweise wieder vom Lendenmieder zu entwöhnen. Medikamentös seien Analgetika Typ Panadol / Novalgin und bei verstärkten lumboischialgie formen Schmerzen auch zentralwirksame Analgetika indiziert (Urk. 7/25/29). In Bezug auf die Frage nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurde in der zusammenfassenden Beurteilung unter Verweis auf diese Ausführungen des rheumatologischen Gutachters das Tragen eines

Lendenmieders sowie Muskelaufbau empfohlen . Unter „Prognose“ vermerkten die Gutachter „vermutlich stationär“ (Urk. 7/25/17). 3.2

Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Rent enrevisionsverfahren s wurde der Beschwerdeführer am

6. August 2012 von Dr. A.___ internistisch-rheuma tologisch (Expertise vom 24. August 2012, Urk. 7/93) sowie am 29. August 2012 von Dr. B.___ psychiatrisch (Expertise vom 5. September 2012, Urk. 7/96) untersucht.

Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbos pondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom links mehr als rechts bei Status nach Sequest e rektomie im Dezember 200 0 und bei schwerstgradigen degen erativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule und neurofora minalen Einengungen bei L4/L5 beidseits und Irritation der Nervenwurzeln L4 beidseits, seit Jah ren bildgebend unverändert, sowie abgeschwächtem Achilles sehnenreflex links . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ein Fibromyalgiesyndrom, eine n Diabetes mellitus II, ein en Vitamin D-Mangel sowie eine arterielle Verschlusskrankheit (Status nach Dilatation und Stentein lage der Arteria

iliaca

communis links im September 2011) auf (Urk. 7/93/40). Dr. A.___ hielt dafür, eine rückenadaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumut bar . I n einer solchen Tätigkeit habe längerfristig nie ei ne Arbeitsunfähigkeit bestanden und e s sei unklar, weshalb im Rahmen des MEDAS-Gutachten s im Jahr 2003 auch eine adapti erte

Tätigkeit

lediglich als zu maximal 50 % zumut bar erachtet worden sei (Urk. 7/93/42 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (Urk. 7/96/8) und attestierte eine um 20 % einge schränkte Arbeitsfähigkeit. Er hielt dafür, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer je an einer

schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelitten hätte . Seiner Ansicht nach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzuspra che aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, auch wenn aus den psychiatrisch relevanten Vorakten teilweise andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hervorgingen (Urk. 7/96/13).

In der bidiziplinären Zusammenfassung vom 10. September 2012 kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit stets zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/98). 4. 4.1

Dass seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung ein getreten wäre, namentlich dass es infolge einer gesundheitlichen Verbesserung zu einer relevanten Steigerung der zumutbaren Arbe itsfähigkeit gekommen wäre, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten. Aus rheumatologischer Sicht leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an schwerstgradigen degenera tiven Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, welche für das lumbospondylo gene bis lumboradikuläre Syndrom verantwortlich sind. Dr. A.___ hielt denn auch dafür, dass es zu keiner relevanten Veränderung gekommen sei, sondern dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit jeher Gültigkeit habe (E. 3.2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen jedoch keinen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 135 V 201) . Gleiches gilt auch für die psychischen Beschwerden. So vermochte Dr. B.___

ebenfalls keine Veränderung aufzuzei gen und hielt dafür, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer je an einer schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelit ten hätte (E. 3.2). Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin nach Eingang dieses bidisziplinären Gutachtens zu Recht zum Schluss, dass aus somatischer und psychischer Sicht ein klar bestätigter unveränderter Gesundheitszustand vorliege (Urk. 7/116/6).

Schliesslich ist auch a us den Berichten des C.___

– wo der Beschwerdeführer ab September 2013 verschiedene Ärzte konsultiert hatte – auf keine relevante Ver änderung

der Leistungsfähigkeit zu schliessen (Urk. 7/110 ff.), zumal sich die Ärzte des C.___

auch nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserten . 4.2

Es ist daher die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin die Rente infolge einer Verletzung einer Schadenminderungspflicht einstellen durfte (E. 1.3). Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist davon abhängig, dass die fragliche Massnahme

– vorliegend eine interdi s ziplinäre Schmerzthera pie inkl. Compliancekontrolle (Medikamentenspiegel; Sachverhalt E. 1.4) - eine wesentliche Verbesserung d er Erwerbsfähigkeit verspricht.

Gestützt auf die vorhandenen Berichte ist dies nicht ausgewiesen : Die Annahme, dass die angeordnete Massnahme zu einer relevanten Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen könnte, basiert einzig auf der Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) . Diese hielt im März 2013 dafür, dem Beschwerdeführer sei als Schadenminderungs pflicht die Durchführung eine r intensive n

interdisziplinären Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle

(Blutspiegel der Medikamente) aufzuerlegen, da eine solche innert sechs Monaten zu der von den Dres . A.___ und B.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit von 80 %

- mithin aus rheumatologischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten - führen werde (Urk. 7/116/6).

Angesichts dessen, dass die MEDAS-Gutachter die Prognose im Jahr 2003 als stationär eingeschätzt hatten und die degenerativen Veränderun gen seither zugenommen haben (Urk. 7/110/4: verstärkte Segmentsdegeneratio nen, progredienter enger Spinalkanal)

– der Beschwerdeführer war unterdessen auch bereits 60 Jahre alt -, vermag diese Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu überzeugen, zumal die RAD-Ärztin ihre

Einschätzung

mit keinem Wort

begründete und auch nicht ausführte, was eine s olche Schmerztherapie bein halte . RAD-Ärztin Dr. H.___ hatte denn

in einer früheren Stellungnahme vom 9. November 2012 unter Hinweis auf das Gutachten der Dres . A.___ und B.___

noch dafürgehalten, es sei ausgewiesen, dass bereits im aktuellen Zeitpunkt

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, mithin aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten,

bestehe (Urk. 7/116/4) . Damit erhellt, dass es sich bei ihrer Beurteilung lediglich um eine andere

Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes handelt,

weshalb ihre Annahme, wonach die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nach Durchführung einer Schmerztherapie in ange passten Tätigkeiten nicht mehr einschränkt sei, nicht zu überz eugen vermag.

Schliesslich ergeben sich auch aus den Berichten des C.___ keine Hinweise, dass durch entsprechende Therapien noch eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % erreicht werden könnte (Urk. 7/110 ff. und oben E. 4.1) . 4.3

Nach dem Gesagten ist eine Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente, begrün det mit der Verletzung der Schadenminderungspflicht, nicht zulässig und die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefoch tene Verfügung vom 3. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der I.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler