Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, reiste im August 2008 als A sylsuchender in die Schweiz ein ( Urk. 10/8 Ziff. 5.5). Unter Hinweis auf Rücken beschwerden
und einer Beeinträchtigung der Sehkraft meldete sich der Versicherte am 1 7. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/8 ). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/25-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/35 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 1. April 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff. 1 ) und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen (S. 2 Ziff. 2 ), eventuell sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit durch das hiesige G ericht ein Gutachten einzuholen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (S. 2
Ziff. 3), sub eventuell sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen habe (S. 2 Ziff. 4). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben von Gewichten und ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen vollzeitlich und unein geschränkt zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie mittels eines Prozentver gleichs einen renten ausschliessenden
Invalidi tätsgrad von 10 % (S. 2 oben). Be treffend Eingliederungsmassnahmen führte sie aus, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale IV-fremde Faktoren vorlägen, welche eine erfolgreiche Einglie de rung beeinträchtigten (S. 2 unten).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide an einer hochgradigen Visuseinschränkung und an verschiedenen Beeinträchti gun gen in der unteren Wirbelsäule. Ausserdem spreche er kaum Deutsch und verfüge auch nicht über eine berufliche Ausbildung oder entsprechende Erfah rung. Ohne entsprechende Eingliederungsmassnahmen sei somit von keiner Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
2.3
Strittig und zu prüfen is t somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärzti n Innere Medizin FMH, führte mit Arzt zeugnis
vom 3 1. August 2011 ( Urk. 10/6 = Urk. 10/17) aus, sie betreue den Be schwerdeführer als Hausärztin. Er leide an einer Tuberkulose mit osteolytischen Wirbelkörperlä sionen. Diese werde jetzt seit A nfang 2011 bis Januar 2012 resistenzgerecht mit Tuberkulostatika behandelt. Der Beschwerdeführer müsse diese Medikamente täglich unter Sicht einnehmen. Zusätzlich sei er durch die grossen Sorgen und depressiven Gedanken, die sich um seine in Äthiopien wei lende Familie drehten, stark beeinträchtigt. Die Anwesenheit seiner Familie würde ihn von diesen schweren Sorgen entlasten und dazu beitragen, dass sich seine psychische und damit auch körperliche Gesundheit bessern würden. 3.2
Dr. Y.___ berichtete am 1 5. November 2012 ( Urk. 10/13/5-6) und nannte fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Ethambutol induzierte Optikusneuropathie beidseits - mit massiver Sehbehinderung - Spondylitis Erstdiagnose Januar 2011 mit dringendem Verdacht auf mul tifokale Tuberkulose - mit lymphoradikulärem Schmerzsyndrom und sensomotorischem Aus fall L5 und S1 links, mit Deckplatteneinbruch LWK 5 und grös sen regrediente m Knochenbefall LWK 5 os
sac rum beidseits April 2011, unveränderter Befund 1 2. Februar 2011 - psychosoziale Belastungssituation
Sie führte aus, sie habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis jetzt noch nie beurteilt. Von 2008 bis Ende 2011 habe sie ihn nur sporadisch wegen banalen Schmerzen oder Infekten untersucht . Von Dezember 2010 bis Januar 2011 sei er wegen des lumboradikulären Reizsyndroms in Behandlung gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Beim Beschwerdeführer sei schon lange keine genaue Untersu chung mehr durchgeführt worden. Am 2 3. August 2012 hätten sich eine Druck dolenz des Beckenkamms paravertebral und dorsal links bei negativem Lasegue und nach wie vor bestehenden Parästhesien lateral oberhalb Malleolus
lateralis links mit symmetrischer Kraft beidseits und stark eingeschränktem Visus erge ben (S. 1 unten). Der stark eingeschränkte Visus werde sich wahrscheinlich nicht mehr erholen (S. 2 oben).
3.3
PD Dr. med. Z.___ , Augenarzt, Konsiliararzt
universitäre Augen kli nik Universitätsspital A.___ , berichtete am 1. Juni 2013 ( Urk. 10/22/5-8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Ethambutol zirka von Januar bis Ende September 2011 wegen Lenden wirbel-Tuberkulose - mässige Ethambutol bezogene Neuropathie der Sehnerven beidseits mit Einschränkung der Sehschärfe beidseits - optisch Anisometropie , vorbeste hende strabologische
Amblyopie links
- unklare Sehschärfenverläufe, Visusverbesserung im Frühjahr 2012, i m Frühjahr 2013 Verschlechterung der Sehschärfe, Verdacht auf Aggrava tion Er
führte er aus, i m Oktober 2011 sei der Zustand Ethambutol -bedingt gewesen. Im Februar 2012 habe sich nach dem Absetzen des Ethambutols sodann eine Visusverbesserung ergeben. Aktuell bestehe eine subjektive Visusverschlechte rung , wobei die aktuelle Sehschärfe objektiv nicht erklärbar sei. Es bestehe der Verdacht auf Aggravation (S. 1 Mitte) .
Weiter führte er unter anderem aus, am rechten Auge sei die Fixation ruhig und praktisch zentral. Bereits schon diese Tatsache schliesse eine erhebliche visuelle Beeinträchtigung aus. Am linken Auge sei die Fixation der Amblyopie entspre chend unruhig und leicht exzent risch (S. 2 oben ). Auf grund der rechtsseitigen guten VEP-Qualität könne die visuelle Beeinträchtigung rechts nur mässig sein (S. 2 ). Am linken Auge bestehe eine funktionelle deutliche Einschränkung des Sehvermögens (Sehschärfe), vor wie gend wegen der strabologischen
Amblyopie . Daneben liege eine mittlere Gang lienzellenschichtläsion und eine Verdünnung der retinalen
Nervenfaser schicht vorwiegend des papillomaculären Bündels als Folge einer Ethambutol -Über empfindlichkeit vor (S. 2 Mitte). Am rechten Auge sei die spontane Fixa tion zentral- foveolar ruhig und stabil. Die visuell evozier ten Potentiale seien gut ausgebildet. Wie auch am linken Auge liege auch rechts eine mittelstark ausge prägte Ganglienzellenschichtläsion und eine Verdünnung der retinalen
Ner ven fa ser schicht vorwiegend des papillomaculären Bündels als Folge einer Etham butol-Überempfindlichkeit vor. Generell erlaubten weder die visuell evo zierten Potentiale noch die Messung der fovealen
retinalen
Ganglien zellen schicht eine ge naue Quantifizierung der aktuellen Sehschärfe. Immerhin lasse sich beim Beschwer deführer vermuten, dass die rechtsseitige foveale Seh schärfe kaum all zu massiv eingeschränkt sei. Eine Aggravation könne nicht ausge schlossen werden. Dies bedeute, dass eine Arbeit mit wenig visuellen Anforde run gen mög lich sei, wobei die Sehfunktion prognostisch stabil bleiben dürfte. Der Beschwerdeführer scheine unter massivem psychischem Druck zu stehen, da er eine grosse Familie ernähren sollte, er sprachlich erhebliche Schwie rigkeiten habe und die Ehefrau gar nicht an die hiesige Situation ange passt sei (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. B.___ , Oberärztin univer sitäre Augenklinik des Universitätsspital s
A.___ , berich tete am 2 1. Juni 2013 ( Urk. 10/22/1-4) und nannte die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die von PD Dr. Z.___ (vorstehend E . 3.3) gestellten
(S. 1 Ziff. 1.1).
Sie führte aus, es bestehe beidseits eine hochgradige Visuseinschränkung , wobei eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei nur eine Arbeit mit wenig visuellen Anforderungen mehrere Stunden am Tag möglich
(S. 2 f.
Ziff. 1.7).
3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regional Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3 1. Oktober 2013 Stellung ( Urk. 10/24/2-3) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach erfolgreich behandelter Tuberkulose der Wirbelsäule seit 2011, einer medi kamentös bedingten Opticusneuropathie sowie einer vorbestehenden Amblyopie links. Es bestünden eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie eine stark eingeschränkte Sehkraft. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Gewichtheben und ohne grosse Anforderun gen an das Sehvermögen zu 100 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht seien Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. 3.6
Dr. B.___ berichtete am 6. März 2014 ( Urk. 10/32) , nannte die bekannten Diag nosen und führte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 be hand le. Sie habe den Beschwerdeführer letztmals im Februar 2013 untersucht. Damals habe der Fernvisus ohne Korrektur rechts Fingerzählen in einem Meter und der Fernvisus ohne Korrektur links Handbewegungen in einem Meter betra gen. Demzufolge könne der Beschwerdeführer nur Arbeiten mit wenig visu ellen Anforderungen verrichten. Der zeitliche Umfang einer solchen Tätig keit könne aus ophthalmologischer Sicht mehrere Stunden täglich betragen, dies müsse jedoch vor allem ergänzend aus hausärztlicher, internistischer Sicht beurteilt werden. 3.7
Dr. C.___ , RAD ,
nahm am 2 7. März 2014 Stellung ( Urk. 10/34/2) und führte aus, e s seien keine neuen fachärztlich ausgewiesene medizinische Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Die medizinische Befundlage sei vollständig und klar. Weitere medizinische Abklärungen seien somit nicht notwendig. Ein rele vanter Gesundheitsschaden könne wei terhin nicht ausgewiesen werden. B ei anhaltender Gefährdung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch eine Eingliederung angezeigt . Das Belastungsprofil könne insofern präzisiert werden, als dem Be schwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben sowie ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an beid seitiges Sehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die RAD-Stellungnahmen vom 3 1. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.5) und vom 2 7. März 2014 (vgl. vorste hend E. 3.7) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen ( Urk. 10/24/2-3; Urk. 10/34/ 2) in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt wurden, welche auf den für die strittigen Belange umfas senden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese beruhen und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Be funde in angemessener Weise berücksichtigen. Sodann tragen die RAD-Stel lungnahmen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
RAD-Arzt Dr. C.___
machte darauf aufmerksam, dass sich zwar die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie die eingeschränkte Sehkraft des Beschwer deführers auf dessen Arbei tsfähigkeit auswirk t e n , ihm jedoch eine leichte Tätig keit gemäss beschriebenem Belastungsprofil zu 100 % zumutbar sei. Weiter bezog RAD-Arzt Dr. C.___ ausdrückl ich Stellung zur Prognose und hielt fest, dass mit stabilen Gesundheitsschäden zu rechnen sei ( Urk. 10/24 S. 3).
Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass kein relevanter Gesundheitsschaden ausge wiesen sei und präzisierte, dass
dem Beschwerdeführer Arbeiten, welche keine grossen Anforderungen an das Sehvermögen , insbesondere an beidseitiges Sehen stellten , zumutbar seien ( Urk. 10/34 S. 2).
RAD-Arzt Dr. C.___
setz te sich ausser dem differenziert mit den Arztberichten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) sowie den Ärzten der Augenklinik des Universitätsspital s
A.___
(vgl. vorstehend E. 3.3, E.
3.4, E. 3.6) auseinander und führte aus, dass die medizinische Befundlage auf grund dieser Berichte vollständig und klar sei.
D ie RAD-Stellungnahmen leuchte n
ferner in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die von RAD-Arzt Dr. C.___ vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründe t. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass der Be schwerde führer in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten Einschrän kungen (vgl. Urk. 10/34 S. 2 ) zu 100 % arbeitsfähig ist . Die RAD-Stellungnah men stimmen schliesslich mit den Ausführungen der behandelnde n Augenärztin Dr. B.___ überein, welche zwar visuelle Einschränkungen bestätigte, dem Beschwerdeführer jedoch keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.6).
Nach dem Gesagten erweisen sich d ie RAD-Stellungnahmen vom 3 1. Oktober 2013 und vom 2 7. März 2014
für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4 ) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 4.2
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen widersprechen
der RAD-Stellungnahmen nicht .
Weder
Dr. Y.___
(vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) noc h PD Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) äusserten sich abweichend vo n den RAD-Stellungnah men , hielten sie
in ihren Berichten doch lediglich die von RAD-Arzt Dr. C.___ im Belastungsprofil gewürdigten funktionelle n Ein schränkungen fest und mach ten ansonsten keine Angaben zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers. 4.3
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände vermögen an dieser Be ur teilung ebenfalls nichts zu ändern:
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Be schwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhalten der, relevanter Ge sundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 20 % einschränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklä rungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % in einer leidens angepassten Tätigkeit mit den aner kannten Ein schränkungen im
ersten Arbeits markt nicht umsetzbar sei, ist fest zuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine in va lide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge wisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hin weisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine über mäs si gen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen wer den, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so ein ge schränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsm arkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durch schnittlichen Ar beit gebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. U rteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon aus zu ge hen, dass die Verwertba rkeit des noch vorhandenen L eistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich ge währ leistet ist. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfs tätigkeiten, die dem zumutbaren Tätigkeitsprofil in leidensangepasster Tätig keit entsprechen. 4. 5
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die aus führlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit in den RAD-Stellungnahmen umzustossen ver möchten. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätig keiten ohne Lastenheben sowie ohne grosse Anforderungen an das Sehvermö gen, insbesondere an beidseitiges Sehen, zu 100 % zumutbar sind . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2
Nachdem der Beschwerdeführ er seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2008 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten ( Zentral wert ), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der in den RAD-Stellungnahmen attestierten Arbeitsunfähig keit von 0 %.
5. 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Da selbst bei Gewährung eines maximalen Tabellenlohn abzuges von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde, kann offen gelassen werden, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % als ver tret bar angesehen werden kann. D ie Be schwerde geg nerin
hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung zu Recht verneint. 5. 4
Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt . 6. 6.1
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): - medizinischen Massnahmen ( lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 6.2
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
6. 3
Was die angefochtene Verfügung vom 11. April 2014 über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweite rung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält. So steht der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zu , mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 18 IVG, S. 204 ff . ). M it dieser Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung soll der Erfahrung Rechnung getragen wer den, dass gesund heitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversi cherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstär kung der ursprüng lichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urtei l des hiesigen Gerichts vo m 3 1. März 2010, IV.2009.01062). Der An spruch dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und einge gliedert ist (vgl. dazu wiederum Meyer, a.a.O. , S . 205). 6.4
Z wischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden und der Visuseinschränkung in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht arbeitsfähig ist und aus gesundheitlichen Gründen auch in einer leidens angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit hinsichtlich des beid seitigen Sehen s eingeschränkt ist (vgl. v orstehend E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin liess einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungs m assnahmen des Beschwerdeführers gänzlich ungeprüft mit der Begründung, es lägen psychosoziale IV-fremde Faktoren vor , welche eine erfolgreiche Einglie derung beeinträchtigten (vgl. Urk. 2 S. 2 unten) .
Besteht in der angestammten Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und sind auch in einer Verweistätigkeit Einschränkungen vorhanden, hat der Be schwer deführer
– entgegen der wenig nachvollziehbaren Begründung der Be schwer degegnerin in der angefochte nen Verfügung
- Anspruch auf Arbeits ver mitt lung, soweit auch die Eingliede rungsfäh igkeit gegeben ist (vgl. vorste hend E. 6.2) . 6.5
Zusammenfassend ist die Sache daher in Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2014 bezüglich Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der nöti gen Abklärungen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit – über diesen Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
7. 7.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches des Beschwerdeführers be -tref fend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) sind erfüllt (vgl. Urk. 8). 7 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 de m unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine um 3/4 reduzierte Prozess entschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ), welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22 . Mai 201 4
wird de m Beschwerdeführer die unent g eltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne te ilweise
gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. April 2014 soweit sie Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) betrifft aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über diesen Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden zu 3/4 de m Beschwerdeführer und zu
1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt . Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.
einst weilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädi gung von Fr. 4 00.-- (inkl. Barau slagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 7. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/8 ). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/25-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/35 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 ) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.
E. 2 ), eventuell sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit durch das hiesige G ericht ein Gutachten einzuholen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (S. 2
Ziff. 3), sub eventuell sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen habe (S. 2 Ziff. 4). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben von Gewichten und ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen vollzeitlich und unein geschränkt zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie mittels eines Prozentver gleichs einen renten ausschliessenden
Invalidi tätsgrad von 10 % (S. 2 oben). Be treffend Eingliederungsmassnahmen führte sie aus, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale IV-fremde Faktoren vorlägen, welche eine erfolgreiche Einglie de rung beeinträchtigten (S. 2 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide an einer hochgradigen Visuseinschränkung und an verschiedenen Beeinträchti gun gen in der unteren Wirbelsäule. Ausserdem spreche er kaum Deutsch und verfüge auch nicht über eine berufliche Ausbildung oder entsprechende Erfah rung. Ohne entsprechende Eingliederungsmassnahmen sei somit von keiner Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen is t somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 3 1. August 2011 ( Urk. 10/6 = Urk. 10/17) aus, sie betreue den Be schwerdeführer als Hausärztin. Er leide an einer Tuberkulose mit osteolytischen Wirbelkörperlä sionen. Diese werde jetzt seit A nfang 2011 bis Januar 2012 resistenzgerecht mit Tuberkulostatika behandelt. Der Beschwerdeführer müsse diese Medikamente täglich unter Sicht einnehmen. Zusätzlich sei er durch die grossen Sorgen und depressiven Gedanken, die sich um seine in Äthiopien wei lende Familie drehten, stark beeinträchtigt. Die Anwesenheit seiner Familie würde ihn von diesen schweren Sorgen entlasten und dazu beitragen, dass sich seine psychische und damit auch körperliche Gesundheit bessern würden.
E. 3.1 Dr. med. Y.___ , Fachärzti n Innere Medizin FMH, führte mit Arzt zeugnis
vom
E. 3.2 Dr. Y.___ berichtete am 1 5. November 2012 ( Urk. 10/13/5-6) und nannte fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Ethambutol induzierte Optikusneuropathie beidseits - mit massiver Sehbehinderung - Spondylitis Erstdiagnose Januar 2011 mit dringendem Verdacht auf mul tifokale Tuberkulose - mit lymphoradikulärem Schmerzsyndrom und sensomotorischem Aus fall L5 und S1 links, mit Deckplatteneinbruch LWK 5 und grös sen regrediente m Knochenbefall LWK 5 os
sac rum beidseits April 2011, unveränderter Befund 1 2. Februar 2011 - psychosoziale Belastungssituation
Sie führte aus, sie habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis jetzt noch nie beurteilt. Von 2008 bis Ende 2011 habe sie ihn nur sporadisch wegen banalen Schmerzen oder Infekten untersucht . Von Dezember 2010 bis Januar 2011 sei er wegen des lumboradikulären Reizsyndroms in Behandlung gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Beim Beschwerdeführer sei schon lange keine genaue Untersu chung mehr durchgeführt worden. Am 2 3. August 2012 hätten sich eine Druck dolenz des Beckenkamms paravertebral und dorsal links bei negativem Lasegue und nach wie vor bestehenden Parästhesien lateral oberhalb Malleolus
lateralis links mit symmetrischer Kraft beidseits und stark eingeschränktem Visus erge ben (S. 1 unten). Der stark eingeschränkte Visus werde sich wahrscheinlich nicht mehr erholen (S. 2 oben).
E. 3.3 PD Dr. med. Z.___ , Augenarzt, Konsiliararzt
universitäre Augen kli nik Universitätsspital A.___ , berichtete am 1. Juni 2013 ( Urk. 10/22/5-8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Ethambutol zirka von Januar bis Ende September 2011 wegen Lenden wirbel-Tuberkulose - mässige Ethambutol bezogene Neuropathie der Sehnerven beidseits mit Einschränkung der Sehschärfe beidseits - optisch Anisometropie , vorbeste hende strabologische
Amblyopie links
- unklare Sehschärfenverläufe, Visusverbesserung im Frühjahr 2012, i m Frühjahr 2013 Verschlechterung der Sehschärfe, Verdacht auf Aggrava tion Er
führte er aus, i m Oktober 2011 sei der Zustand Ethambutol -bedingt gewesen. Im Februar 2012 habe sich nach dem Absetzen des Ethambutols sodann eine Visusverbesserung ergeben. Aktuell bestehe eine subjektive Visusverschlechte rung , wobei die aktuelle Sehschärfe objektiv nicht erklärbar sei. Es bestehe der Verdacht auf Aggravation (S. 1 Mitte) .
Weiter führte er unter anderem aus, am rechten Auge sei die Fixation ruhig und praktisch zentral. Bereits schon diese Tatsache schliesse eine erhebliche visuelle Beeinträchtigung aus. Am linken Auge sei die Fixation der Amblyopie entspre chend unruhig und leicht exzent risch (S. 2 oben ). Auf grund der rechtsseitigen guten VEP-Qualität könne die visuelle Beeinträchtigung rechts nur mässig sein (S. 2 ). Am linken Auge bestehe eine funktionelle deutliche Einschränkung des Sehvermögens (Sehschärfe), vor wie gend wegen der strabologischen
Amblyopie . Daneben liege eine mittlere Gang lienzellenschichtläsion und eine Verdünnung der retinalen
Nervenfaser schicht vorwiegend des papillomaculären Bündels als Folge einer Ethambutol -Über empfindlichkeit vor (S. 2 Mitte). Am rechten Auge sei die spontane Fixa tion zentral- foveolar ruhig und stabil. Die visuell evozier ten Potentiale seien gut ausgebildet. Wie auch am linken Auge liege auch rechts eine mittelstark ausge prägte Ganglienzellenschichtläsion und eine Verdünnung der retinalen
Ner ven fa ser schicht vorwiegend des papillomaculären Bündels als Folge einer Etham butol-Überempfindlichkeit vor. Generell erlaubten weder die visuell evo zierten Potentiale noch die Messung der fovealen
retinalen
Ganglien zellen schicht eine ge naue Quantifizierung der aktuellen Sehschärfe. Immerhin lasse sich beim Beschwer deführer vermuten, dass die rechtsseitige foveale Seh schärfe kaum all zu massiv eingeschränkt sei. Eine Aggravation könne nicht ausge schlossen werden. Dies bedeute, dass eine Arbeit mit wenig visuellen Anforde run gen mög lich sei, wobei die Sehfunktion prognostisch stabil bleiben dürfte. Der Beschwerdeführer scheine unter massivem psychischem Druck zu stehen, da er eine grosse Familie ernähren sollte, er sprachlich erhebliche Schwie rigkeiten habe und die Ehefrau gar nicht an die hiesige Situation ange passt sei (S. 2 unten).
E. 3.4 Dr. med. B.___ , Oberärztin univer sitäre Augenklinik des Universitätsspital s
A.___ , berich tete am 2 1. Juni 2013 ( Urk. 10/22/1-4) und nannte die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die von PD Dr. Z.___ (vorstehend E . 3.3) gestellten
(S. 1 Ziff. 1.1).
Sie führte aus, es bestehe beidseits eine hochgradige Visuseinschränkung , wobei eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei nur eine Arbeit mit wenig visuellen Anforderungen mehrere Stunden am Tag möglich
(S. 2 f.
Ziff. 1.7).
E. 3.5 Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regional Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3 1. Oktober 2013 Stellung ( Urk. 10/24/2-3) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach erfolgreich behandelter Tuberkulose der Wirbelsäule seit 2011, einer medi kamentös bedingten Opticusneuropathie sowie einer vorbestehenden Amblyopie links. Es bestünden eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie eine stark eingeschränkte Sehkraft. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Gewichtheben und ohne grosse Anforderun gen an das Sehvermögen zu 100 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht seien Eingliederungsmassnahmen sinnvoll.
E. 3.6 Dr. B.___ berichtete am 6. März 2014 ( Urk. 10/32) , nannte die bekannten Diag nosen und führte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 be hand le. Sie habe den Beschwerdeführer letztmals im Februar 2013 untersucht. Damals habe der Fernvisus ohne Korrektur rechts Fingerzählen in einem Meter und der Fernvisus ohne Korrektur links Handbewegungen in einem Meter betra gen. Demzufolge könne der Beschwerdeführer nur Arbeiten mit wenig visu ellen Anforderungen verrichten. Der zeitliche Umfang einer solchen Tätig keit könne aus ophthalmologischer Sicht mehrere Stunden täglich betragen, dies müsse jedoch vor allem ergänzend aus hausärztlicher, internistischer Sicht beurteilt werden.
E. 3.7 Dr. C.___ , RAD ,
nahm am 2 7. März 2014 Stellung ( Urk. 10/34/2) und führte aus, e s seien keine neuen fachärztlich ausgewiesene medizinische Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Die medizinische Befundlage sei vollständig und klar. Weitere medizinische Abklärungen seien somit nicht notwendig. Ein rele vanter Gesundheitsschaden könne wei terhin nicht ausgewiesen werden. B ei anhaltender Gefährdung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch eine Eingliederung angezeigt . Das Belastungsprofil könne insofern präzisiert werden, als dem Be schwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben sowie ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an beid seitiges Sehen.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die RAD-Stellungnahmen vom 3 1. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.5) und vom 2 7. März 2014 (vgl. vorste hend E. 3.7) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen ( Urk. 10/24/2-3; Urk. 10/34/ 2) in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt wurden, welche auf den für die strittigen Belange umfas senden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese beruhen und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Be funde in angemessener Weise berücksichtigen. Sodann tragen die RAD-Stel lungnahmen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
RAD-Arzt Dr. C.___
machte darauf aufmerksam, dass sich zwar die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie die eingeschränkte Sehkraft des Beschwer deführers auf dessen Arbei tsfähigkeit auswirk t e n , ihm jedoch eine leichte Tätig keit gemäss beschriebenem Belastungsprofil zu 100 % zumutbar sei. Weiter bezog RAD-Arzt Dr. C.___ ausdrückl ich Stellung zur Prognose und hielt fest, dass mit stabilen Gesundheitsschäden zu rechnen sei ( Urk. 10/24 S. 3).
Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass kein relevanter Gesundheitsschaden ausge wiesen sei und präzisierte, dass
dem Beschwerdeführer Arbeiten, welche keine grossen Anforderungen an das Sehvermögen , insbesondere an beidseitiges Sehen stellten , zumutbar seien ( Urk. 10/34 S. 2).
RAD-Arzt Dr. C.___
setz te sich ausser dem differenziert mit den Arztberichten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) sowie den Ärzten der Augenklinik des Universitätsspital s
A.___
(vgl. vorstehend E. 3.3, E.
3.4, E. 3.6) auseinander und führte aus, dass die medizinische Befundlage auf grund dieser Berichte vollständig und klar sei.
D ie RAD-Stellungnahmen leuchte n
ferner in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die von RAD-Arzt Dr. C.___ vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründe t. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass der Be schwerde führer in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten Einschrän kungen (vgl. Urk. 10/34 S. 2 ) zu 100 % arbeitsfähig ist . Die RAD-Stellungnah men stimmen schliesslich mit den Ausführungen der behandelnde n Augenärztin Dr. B.___ überein, welche zwar visuelle Einschränkungen bestätigte, dem Beschwerdeführer jedoch keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.6).
Nach dem Gesagten erweisen sich d ie RAD-Stellungnahmen vom 3 1. Oktober 2013 und vom 2 7. März 2014
für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E.
E. 4.2 Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen widersprechen
der RAD-Stellungnahmen nicht .
Weder
Dr. Y.___
(vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) noc h PD Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) äusserten sich abweichend vo n den RAD-Stellungnah men , hielten sie
in ihren Berichten doch lediglich die von RAD-Arzt Dr. C.___ im Belastungsprofil gewürdigten funktionelle n Ein schränkungen fest und mach ten ansonsten keine Angaben zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers.
E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände vermögen an dieser Be ur teilung ebenfalls nichts zu ändern:
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Be schwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhalten der, relevanter Ge sundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 20 % einschränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklä rungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich .
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % in einer leidens angepassten Tätigkeit mit den aner kannten Ein schränkungen im
ersten Arbeits markt nicht umsetzbar sei, ist fest zuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine in va lide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge wisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hin weisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine über mäs si gen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen wer den, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so ein ge schränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsm arkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durch schnittlichen Ar beit gebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. U rteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon aus zu ge hen, dass die Verwertba rkeit des noch vorhandenen L eistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich ge währ leistet ist. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfs tätigkeiten, die dem zumutbaren Tätigkeitsprofil in leidensangepasster Tätig keit entsprechen.
E. 5 4
Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt .
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.2 Nachdem der Beschwerdeführ er seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2008 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten ( Zentral wert ), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der in den RAD-Stellungnahmen attestierten Arbeitsunfähig keit von 0 %.
E. 6.1 Invalide oder von einer Invalidität ( Art.
E. 6.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
6. 3
Was die angefochtene Verfügung vom 11. April 2014 über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweite rung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält. So steht der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zu , mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 18 IVG, S. 204 ff . ). M it dieser Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung soll der Erfahrung Rechnung getragen wer den, dass gesund heitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversi cherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstär kung der ursprüng lichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urtei l des hiesigen Gerichts vo m 3 1. März 2010, IV.2009.01062). Der An spruch dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und einge gliedert ist (vgl. dazu wiederum Meyer, a.a.O. , S . 205).
E. 6.4 Z wischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden und der Visuseinschränkung in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht arbeitsfähig ist und aus gesundheitlichen Gründen auch in einer leidens angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit hinsichtlich des beid seitigen Sehen s eingeschränkt ist (vgl. v orstehend E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin liess einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungs m assnahmen des Beschwerdeführers gänzlich ungeprüft mit der Begründung, es lägen psychosoziale IV-fremde Faktoren vor , welche eine erfolgreiche Einglie derung beeinträchtigten (vgl. Urk. 2 S. 2 unten) .
Besteht in der angestammten Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und sind auch in einer Verweistätigkeit Einschränkungen vorhanden, hat der Be schwer deführer
– entgegen der wenig nachvollziehbaren Begründung der Be schwer degegnerin in der angefochte nen Verfügung
- Anspruch auf Arbeits ver mitt lung, soweit auch die Eingliede rungsfäh igkeit gegeben ist (vgl. vorste hend E. 6.2) .
E. 6.5 Zusammenfassend ist die Sache daher in Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2014 bezüglich Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der nöti gen Abklärungen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit – über diesen Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
7. 7.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches des Beschwerdeführers be -tref fend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) sind erfüllt (vgl. Urk. 8). 7 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 de m unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine um 3/4 reduzierte Prozess entschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ), welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22 . Mai 201 4
wird de m Beschwerdeführer die unent g eltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne te ilweise
gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. April 2014 soweit sie Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) betrifft aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über diesen Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden zu 3/4 de m Beschwerdeführer und zu
1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt . Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.
einst weilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädi gung von Fr. 4 00.-- (inkl. Barau slagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): - medizinischen Massnahmen ( lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00546 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, reiste im August 2008 als A sylsuchender in die Schweiz ein ( Urk. 10/8 Ziff. 5.5). Unter Hinweis auf Rücken beschwerden
und einer Beeinträchtigung der Sehkraft meldete sich der Versicherte am 1 7. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/8 ). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/25-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/35 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 1. April 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff. 1 ) und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen (S. 2 Ziff. 2 ), eventuell sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit durch das hiesige G ericht ein Gutachten einzuholen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (S. 2
Ziff. 3), sub eventuell sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen habe (S. 2 Ziff. 4). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben von Gewichten und ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen vollzeitlich und unein geschränkt zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie mittels eines Prozentver gleichs einen renten ausschliessenden
Invalidi tätsgrad von 10 % (S. 2 oben). Be treffend Eingliederungsmassnahmen führte sie aus, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale IV-fremde Faktoren vorlägen, welche eine erfolgreiche Einglie de rung beeinträchtigten (S. 2 unten).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide an einer hochgradigen Visuseinschränkung und an verschiedenen Beeinträchti gun gen in der unteren Wirbelsäule. Ausserdem spreche er kaum Deutsch und verfüge auch nicht über eine berufliche Ausbildung oder entsprechende Erfah rung. Ohne entsprechende Eingliederungsmassnahmen sei somit von keiner Restarbeitsfähigkeit mehr auszugehen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
2.3
Strittig und zu prüfen is t somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärzti n Innere Medizin FMH, führte mit Arzt zeugnis
vom 3 1. August 2011 ( Urk. 10/6 = Urk. 10/17) aus, sie betreue den Be schwerdeführer als Hausärztin. Er leide an einer Tuberkulose mit osteolytischen Wirbelkörperlä sionen. Diese werde jetzt seit A nfang 2011 bis Januar 2012 resistenzgerecht mit Tuberkulostatika behandelt. Der Beschwerdeführer müsse diese Medikamente täglich unter Sicht einnehmen. Zusätzlich sei er durch die grossen Sorgen und depressiven Gedanken, die sich um seine in Äthiopien wei lende Familie drehten, stark beeinträchtigt. Die Anwesenheit seiner Familie würde ihn von diesen schweren Sorgen entlasten und dazu beitragen, dass sich seine psychische und damit auch körperliche Gesundheit bessern würden. 3.2
Dr. Y.___ berichtete am 1 5. November 2012 ( Urk. 10/13/5-6) und nannte fol gende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Ethambutol induzierte Optikusneuropathie beidseits - mit massiver Sehbehinderung - Spondylitis Erstdiagnose Januar 2011 mit dringendem Verdacht auf mul tifokale Tuberkulose - mit lymphoradikulärem Schmerzsyndrom und sensomotorischem Aus fall L5 und S1 links, mit Deckplatteneinbruch LWK 5 und grös sen regrediente m Knochenbefall LWK 5 os
sac rum beidseits April 2011, unveränderter Befund 1 2. Februar 2011 - psychosoziale Belastungssituation
Sie führte aus, sie habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis jetzt noch nie beurteilt. Von 2008 bis Ende 2011 habe sie ihn nur sporadisch wegen banalen Schmerzen oder Infekten untersucht . Von Dezember 2010 bis Januar 2011 sei er wegen des lumboradikulären Reizsyndroms in Behandlung gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Beim Beschwerdeführer sei schon lange keine genaue Untersu chung mehr durchgeführt worden. Am 2 3. August 2012 hätten sich eine Druck dolenz des Beckenkamms paravertebral und dorsal links bei negativem Lasegue und nach wie vor bestehenden Parästhesien lateral oberhalb Malleolus
lateralis links mit symmetrischer Kraft beidseits und stark eingeschränktem Visus erge ben (S. 1 unten). Der stark eingeschränkte Visus werde sich wahrscheinlich nicht mehr erholen (S. 2 oben).
3.3
PD Dr. med. Z.___ , Augenarzt, Konsiliararzt
universitäre Augen kli nik Universitätsspital A.___ , berichtete am 1. Juni 2013 ( Urk. 10/22/5-8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Ethambutol zirka von Januar bis Ende September 2011 wegen Lenden wirbel-Tuberkulose - mässige Ethambutol bezogene Neuropathie der Sehnerven beidseits mit Einschränkung der Sehschärfe beidseits - optisch Anisometropie , vorbeste hende strabologische
Amblyopie links
- unklare Sehschärfenverläufe, Visusverbesserung im Frühjahr 2012, i m Frühjahr 2013 Verschlechterung der Sehschärfe, Verdacht auf Aggrava tion Er
führte er aus, i m Oktober 2011 sei der Zustand Ethambutol -bedingt gewesen. Im Februar 2012 habe sich nach dem Absetzen des Ethambutols sodann eine Visusverbesserung ergeben. Aktuell bestehe eine subjektive Visusverschlechte rung , wobei die aktuelle Sehschärfe objektiv nicht erklärbar sei. Es bestehe der Verdacht auf Aggravation (S. 1 Mitte) .
Weiter führte er unter anderem aus, am rechten Auge sei die Fixation ruhig und praktisch zentral. Bereits schon diese Tatsache schliesse eine erhebliche visuelle Beeinträchtigung aus. Am linken Auge sei die Fixation der Amblyopie entspre chend unruhig und leicht exzent risch (S. 2 oben ). Auf grund der rechtsseitigen guten VEP-Qualität könne die visuelle Beeinträchtigung rechts nur mässig sein (S. 2 ). Am linken Auge bestehe eine funktionelle deutliche Einschränkung des Sehvermögens (Sehschärfe), vor wie gend wegen der strabologischen
Amblyopie . Daneben liege eine mittlere Gang lienzellenschichtläsion und eine Verdünnung der retinalen
Nervenfaser schicht vorwiegend des papillomaculären Bündels als Folge einer Ethambutol -Über empfindlichkeit vor (S. 2 Mitte). Am rechten Auge sei die spontane Fixa tion zentral- foveolar ruhig und stabil. Die visuell evozier ten Potentiale seien gut ausgebildet. Wie auch am linken Auge liege auch rechts eine mittelstark ausge prägte Ganglienzellenschichtläsion und eine Verdünnung der retinalen
Ner ven fa ser schicht vorwiegend des papillomaculären Bündels als Folge einer Etham butol-Überempfindlichkeit vor. Generell erlaubten weder die visuell evo zierten Potentiale noch die Messung der fovealen
retinalen
Ganglien zellen schicht eine ge naue Quantifizierung der aktuellen Sehschärfe. Immerhin lasse sich beim Beschwer deführer vermuten, dass die rechtsseitige foveale Seh schärfe kaum all zu massiv eingeschränkt sei. Eine Aggravation könne nicht ausge schlossen werden. Dies bedeute, dass eine Arbeit mit wenig visuellen Anforde run gen mög lich sei, wobei die Sehfunktion prognostisch stabil bleiben dürfte. Der Beschwerdeführer scheine unter massivem psychischem Druck zu stehen, da er eine grosse Familie ernähren sollte, er sprachlich erhebliche Schwie rigkeiten habe und die Ehefrau gar nicht an die hiesige Situation ange passt sei (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. B.___ , Oberärztin univer sitäre Augenklinik des Universitätsspital s
A.___ , berich tete am 2 1. Juni 2013 ( Urk. 10/22/1-4) und nannte die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die von PD Dr. Z.___ (vorstehend E . 3.3) gestellten
(S. 1 Ziff. 1.1).
Sie führte aus, es bestehe beidseits eine hochgradige Visuseinschränkung , wobei eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei nur eine Arbeit mit wenig visuellen Anforderungen mehrere Stunden am Tag möglich
(S. 2 f.
Ziff. 1.7).
3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regional Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3 1. Oktober 2013 Stellung ( Urk. 10/24/2-3) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach erfolgreich behandelter Tuberkulose der Wirbelsäule seit 2011, einer medi kamentös bedingten Opticusneuropathie sowie einer vorbestehenden Amblyopie links. Es bestünden eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie eine stark eingeschränkte Sehkraft. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Gewichtheben und ohne grosse Anforderun gen an das Sehvermögen zu 100 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht seien Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. 3.6
Dr. B.___ berichtete am 6. März 2014 ( Urk. 10/32) , nannte die bekannten Diag nosen und führte aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 be hand le. Sie habe den Beschwerdeführer letztmals im Februar 2013 untersucht. Damals habe der Fernvisus ohne Korrektur rechts Fingerzählen in einem Meter und der Fernvisus ohne Korrektur links Handbewegungen in einem Meter betra gen. Demzufolge könne der Beschwerdeführer nur Arbeiten mit wenig visu ellen Anforderungen verrichten. Der zeitliche Umfang einer solchen Tätig keit könne aus ophthalmologischer Sicht mehrere Stunden täglich betragen, dies müsse jedoch vor allem ergänzend aus hausärztlicher, internistischer Sicht beurteilt werden. 3.7
Dr. C.___ , RAD ,
nahm am 2 7. März 2014 Stellung ( Urk. 10/34/2) und führte aus, e s seien keine neuen fachärztlich ausgewiesene medizinische Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Die medizinische Befundlage sei vollständig und klar. Weitere medizinische Abklärungen seien somit nicht notwendig. Ein rele vanter Gesundheitsschaden könne wei terhin nicht ausgewiesen werden. B ei anhaltender Gefährdung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch eine Eingliederung angezeigt . Das Belastungsprofil könne insofern präzisiert werden, als dem Be schwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben sowie ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an beid seitiges Sehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die RAD-Stellungnahmen vom 3 1. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.5) und vom 2 7. März 2014 (vgl. vorste hend E. 3.7) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen ( Urk. 10/24/2-3; Urk. 10/34/ 2) in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt wurden, welche auf den für die strittigen Belange umfas senden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese beruhen und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Be funde in angemessener Weise berücksichtigen. Sodann tragen die RAD-Stel lungnahmen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
RAD-Arzt Dr. C.___
machte darauf aufmerksam, dass sich zwar die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie die eingeschränkte Sehkraft des Beschwer deführers auf dessen Arbei tsfähigkeit auswirk t e n , ihm jedoch eine leichte Tätig keit gemäss beschriebenem Belastungsprofil zu 100 % zumutbar sei. Weiter bezog RAD-Arzt Dr. C.___ ausdrückl ich Stellung zur Prognose und hielt fest, dass mit stabilen Gesundheitsschäden zu rechnen sei ( Urk. 10/24 S. 3).
Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass kein relevanter Gesundheitsschaden ausge wiesen sei und präzisierte, dass
dem Beschwerdeführer Arbeiten, welche keine grossen Anforderungen an das Sehvermögen , insbesondere an beidseitiges Sehen stellten , zumutbar seien ( Urk. 10/34 S. 2).
RAD-Arzt Dr. C.___
setz te sich ausser dem differenziert mit den Arztberichten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) sowie den Ärzten der Augenklinik des Universitätsspital s
A.___
(vgl. vorstehend E. 3.3, E.
3.4, E. 3.6) auseinander und führte aus, dass die medizinische Befundlage auf grund dieser Berichte vollständig und klar sei.
D ie RAD-Stellungnahmen leuchte n
ferner in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die von RAD-Arzt Dr. C.___ vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründe t. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass der Be schwerde führer in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten Einschrän kungen (vgl. Urk. 10/34 S. 2 ) zu 100 % arbeitsfähig ist . Die RAD-Stellungnah men stimmen schliesslich mit den Ausführungen der behandelnde n Augenärztin Dr. B.___ überein, welche zwar visuelle Einschränkungen bestätigte, dem Beschwerdeführer jedoch keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.6).
Nach dem Gesagten erweisen sich d ie RAD-Stellungnahmen vom 3 1. Oktober 2013 und vom 2 7. März 2014
für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4 ) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 4.2
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen widersprechen
der RAD-Stellungnahmen nicht .
Weder
Dr. Y.___
(vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) noc h PD Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) äusserten sich abweichend vo n den RAD-Stellungnah men , hielten sie
in ihren Berichten doch lediglich die von RAD-Arzt Dr. C.___ im Belastungsprofil gewürdigten funktionelle n Ein schränkungen fest und mach ten ansonsten keine Angaben zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers. 4.3
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände vermögen an dieser Be ur teilung ebenfalls nichts zu ändern:
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Be schwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Akten lage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhalten der, relevanter Ge sundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 20 % einschränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklä rungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % in einer leidens angepassten Tätigkeit mit den aner kannten Ein schränkungen im
ersten Arbeits markt nicht umsetzbar sei, ist fest zuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine in va lide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge wisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hin weisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine über mäs si gen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen wer den, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so ein ge schränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsm arkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durch schnittlichen Ar beit gebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. U rteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon aus zu ge hen, dass die Verwertba rkeit des noch vorhandenen L eistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich ge währ leistet ist. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfs tätigkeiten, die dem zumutbaren Tätigkeitsprofil in leidensangepasster Tätig keit entsprechen. 4. 5
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die aus führlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit in den RAD-Stellungnahmen umzustossen ver möchten. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätig keiten ohne Lastenheben sowie ohne grosse Anforderungen an das Sehvermö gen, insbesondere an beidseitiges Sehen, zu 100 % zumutbar sind . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2
Nachdem der Beschwerdeführ er seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2008 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten ( Zentral wert ), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der in den RAD-Stellungnahmen attestierten Arbeitsunfähig keit von 0 %.
5. 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Da selbst bei Gewährung eines maximalen Tabellenlohn abzuges von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde, kann offen gelassen werden, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % als ver tret bar angesehen werden kann. D ie Be schwerde geg nerin
hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung zu Recht verneint. 5. 4
Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt . 6. 6.1
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): - medizinischen Massnahmen ( lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 6.2
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
6. 3
Was die angefochtene Verfügung vom 11. April 2014 über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweite rung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält. So steht der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zu , mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 18 IVG, S. 204 ff . ). M it dieser Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung soll der Erfahrung Rechnung getragen wer den, dass gesund heitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversi cherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstär kung der ursprüng lichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urtei l des hiesigen Gerichts vo m 3 1. März 2010, IV.2009.01062). Der An spruch dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und einge gliedert ist (vgl. dazu wiederum Meyer, a.a.O. , S . 205). 6.4
Z wischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden und der Visuseinschränkung in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht arbeitsfähig ist und aus gesundheitlichen Gründen auch in einer leidens angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit hinsichtlich des beid seitigen Sehen s eingeschränkt ist (vgl. v orstehend E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin liess einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungs m assnahmen des Beschwerdeführers gänzlich ungeprüft mit der Begründung, es lägen psychosoziale IV-fremde Faktoren vor , welche eine erfolgreiche Einglie derung beeinträchtigten (vgl. Urk. 2 S. 2 unten) .
Besteht in der angestammten Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und sind auch in einer Verweistätigkeit Einschränkungen vorhanden, hat der Be schwer deführer
– entgegen der wenig nachvollziehbaren Begründung der Be schwer degegnerin in der angefochte nen Verfügung
- Anspruch auf Arbeits ver mitt lung, soweit auch die Eingliede rungsfäh igkeit gegeben ist (vgl. vorste hend E. 6.2) . 6.5
Zusammenfassend ist die Sache daher in Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2014 bezüglich Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der nöti gen Abklärungen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit – über diesen Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
7. 7.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches des Beschwerdeführers be -tref fend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) sind erfüllt (vgl. Urk. 8). 7 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 de m unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine um 3/4 reduzierte Prozess entschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ), welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22 . Mai 201 4
wird de m Beschwerdeführer die unent g eltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne te ilweise
gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. April 2014 soweit sie Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) betrifft aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über diesen Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden zu 3/4 de m Beschwerdeführer und zu
1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt . Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.
einst weilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessent schädi gung von Fr. 4 00.-- (inkl. Barau slagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach