Sachverhalt
rechtsgenüglich
selber abklärt od er gutachterlich abklären lässt
und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide, dass die Rückweisung e iner Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärung en und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfah renskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- daher der Beschwerdegegnerin aufz uerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), dass die Beschwerdeführer in
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht), dass Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier in seiner Honorarnote (ohne Datum, Urk.
19) einen Aufwand von 8 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 62.50 (bereits inkl. MWSt) geltend machte, weshalb bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 1‘86 2 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.
1) damit als gegenstandslos erweist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘86 2 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 und Urk. 15), dass die angefochten e Verfügung vom 8. April 2014 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegneri n zurückzuweisen ist, damit sie den medizini schen Sachverhalt rechtsgenüglich
selber abklärt od er gutachterlich abklären lässt
und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide, dass die Rückweisung e iner Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärung en und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfah renskosten in der Höhe von Fr.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00544 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. April 2014 einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und eine Rente verneint und dies damit begründet hatte, dass die bei der Versicherten diagnostizierten dissoziativen Anfälle keine n invalidisie ren den Charakter hätten und damit keine dauerhafte Arbeitsunfähig keit begrün den könnten (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwer de vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 1), die B eschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2014 (Urk. 7), die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 9),
die Stellungnahme der Beschwerdegegneri n vom 4. August 2014 (Urk.
15) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2014 (Urk.
18) sowie die übrigen Verfahrensakten, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerd eführer in mit Beschwerde vom 2 2. Mai 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von E i ngliederungsmassnahmen, eventualiter die Zusprache mindestens einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2014 sowie
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zwecks ergänzender Abklärungen und in prozessualer Hinsicht die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte
(Urk. 1 S. 2), da ss die Beschwerdegegnerin mit B eschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2014 die Abwei sung der Beschwerde beantragte (Urk. 7), dass die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 9) den Verlaufsbe richt von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Mai 2014 (Urk.
12) nachreichte, dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 4. August 2014 die
Rückwei sung der Sache zu weitere n Abklärungen beantragte (Urk. 15), dass sich die Beschwerdefü hrer in in der Stellungnahme vom 1 9. August 2014 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 18), in Erwägung, dass beide Parteien -
zu Recht (vgl. den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Mai 2014, Urk.
12) - von einer ungenügenden Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
aus ge h en und insoweit gleichlautende Anträge vorliegen, als beide die Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklä rungen beantragen (Urk. 1 und Urk. 15), dass die angefochten e Verfügung vom 8. April 2014 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegneri n zurückzuweisen ist, damit sie den medizini schen Sachverhalt rechtsgenüglich
selber abklärt od er gutachterlich abklären lässt
und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide, dass die Rückweisung e iner Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärung en und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfah renskosten in der Höhe von Fr. 5 00.-- daher der Beschwerdegegnerin aufz uerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), dass die Beschwerdeführer in
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht), dass Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier in seiner Honorarnote (ohne Datum, Urk.
19) einen Aufwand von 8 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 62.50 (bereits inkl. MWSt) geltend machte, weshalb bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 1‘86 2 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.
1) damit als gegenstandslos erweist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘86 2 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl