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IV.2014.00543

Unzureichende medizinische Abklärungen bei der Aufhebung der Rente durch die IV-Stelle aufgrund der Schlussbestimmung a zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (Somatisierungsstörung).

Zürich SozVersG · 2014-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren 196 7 , war vom 1. Juli 1990 bis im Februar 2001 als Mitar beiter Warenlogistik bei der Y.___ tätig (Urk. 11/1/4, Urk. 11/10/1) . Am 1 3. Mai 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzrhythmusstörung, Angst sowie psychosomatische Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 11/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Verfügung vom 3 . November 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/28 ). Dies insbesondere gestützt auf das psychiatrisch e Gutachten von Dr. med . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3 0. Juli 2004 ( Urk. 11/23 ), in welchem eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45. 0 ) diagnostiziert wurde

( Urk. 11/23/4 ). 1.2

Nach Einholung des Revisionsfragebogens ( Urk. 11/30), eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/31) sowie des Berich tes von Dr. med. A.___ ,

Neurologie / EEG ( Urk. 11/33 ), bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 3. Dezember 2008 ( Urk. 11/35 ). 1.3

Anlässlich eines im Novembe r 2012 eingeleiteten Rev isionsverfahrens (Urk. 11/37 ff.) holte die IV-Stelle bei Dr. A.___

den Bericht vom 4. Januar 2013 (Urk. 11/37) sowie den Bericht vom März 2013 inklusive Austrittsbericht des B.___ vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 11/42) und einen IK-Aus zug ( Urk. 11/39 ) ein. Hernach erfolgte n eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/46/3) sowie ein Informationsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 11/46/6). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 1 9. September 2013 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/48).

Unter Einreichung der Berichte von

Dr. A.___ vom 1 7. September 2013 samt Beilagen (Urk. 11/44-45 , Urk. 11/50 , Urk. 11/52) erhob der Versicherte hiergegen Einwand. Nach Einholung weiterer RAD-Stel lungnahmen (Urk. 11/54/3-4) hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 auf (Verfügung vom 2 2. April 2014 , Urk. 11/55 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente (Urk. 1) . Am 2 7. Mai 2014 reichte die IV-Stelle die nach der Beschwerdeerhe bung

bei ihr eingegangene n Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Mit Replik vom 2 7. August 2014 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest. Eventualiter beantragte er, es sei ein unabhängi ges polydisziplinäres gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzu holen, um gestützt darauf einen Leistungsentscheid zu fällen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 14 S. 2).

Als Beilage reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15/2). Die Beschwerdegegnerin hielt in d er Duplik vom 2 6. September 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma), der nichtorganischen Hypersomnie und der leichten Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom zur Anwendung gebracht (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 unter Hinweis auf die je weiligen Fundstellen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, handle es sich um ein ätiologisch- pathogenetisch unklare s

syndromale s

Zu standsbild ohne nachweisbare organische Grundlage ( Päusbonog ) . Solche Zustandsbilder seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dah er hob sie die bisher zu Recht ausgerichtet e Rente gestützt auf die Schluss bestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 auf (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, im Revisionszeitpunkt habe nicht ausschliesslich ein Päusbonog vorgelegen, weshalb eine Rentenaufhebung ge stützt auf die Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 3-5). Zusätzlich bestehe insbesondere eine Epilepsie, welche zu Vergesslichkeit geführt habe (Urk. 1 S. 4-5). Ferner sei anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2008 eine an dauernde schleichende depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung zu Tage getreten. Die Verneinung einer psychischen Krankheit sowie einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer könne daher nicht ohne Weiteres erfolgen ;

s chon gar nicht gestützt auf die lediglich auf den Akten basierende Stellungnahme eines Neurologen des RAD ( Urk. 1 S. 5-6) . 3. 3.1

Bei der Zuspre ch ung der ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das p sychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

vom 30. Juli 2004 ( Urk. 11/23). Darin wurde eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert

( Urk. 11/23/4). Dr. Z.___ führte aus, dem Beschwerdeführer seien Sitzen und Ste hen nur bis zu einer halben Stunde zumutbar. Daneben seien Konzentration, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Ferne r wirkten sich die starke gedankliche Fixierung auf die körperlichen Probleme, die ausgeprägte Selbstbeobachtung, die Verstärkung der Beschwerden bei schon alltäglichen Konflikt- und Spannungssituationen und die daraus resultierende ängstliche Vermeidungshaltung beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die verwert bare Restarbeitsfähigkeit schätze er auf nicht mehr als 30 Prozent (Urk. 11/23/4-5). 3.2

Bestätigt wurde die ganze Rente

g estützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. November 2008 ( Urk. 11/33 ). Dr. A.___

beschrieb den Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung als schwankend , jedoch insgesamt stationär . Der Beschwerdeführer sei fast ständig müde und antriebs arm , habe Schmerzen in den Gelenken, ein Kältegefühl in den Beinen und sei ständig ängstlich,

nervös und reizbar. Des Weiteren sei er im Januar 2006 plötzlich bewusstlos geworden (11/33/3 -4 ). Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung, eine Somatisierungs störung mit reichlicher vegetativer Symptomatik sowie ungeklärte Bewusst seinsstörungen. Die Arbeitsu nfähigkeit betrage weiterhin 70 % (Urk. 11/33/2). 3.3

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit wegen der Somatisierungs störung , welche ein

pathogenetisch -ätiologisch unklare s

syndromale s

Be schwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision darstellt . Infolgedessen hat die Beschwe rdegegnerin die laufende Rente grundsätzlich

zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 einer Neubeurteilung unterzogen. 4. 4.1

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannte Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 2) .

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revision s zeitpunkt ein unklares Beschwerde bild vorliegt. Zu klären ist daher , ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt wer den kann. Weiter ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist. Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwor tung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizi nischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersu chungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren RAD nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2, 10.1.3 und 10.2). 4.2

4.2.1

Im Rahmen der im Januar 201 3 eingeleiteten Rentenrevi sion berichtete Dr. A.___ am 4. Januar 2013 , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst , ausgeprägte hypochondrische Züge , eine Fettleberer krankung bei Cholezystolithiasis sowie Hepatitis A. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer im Stande sein werde, einer regelmässigen Tätigkeit nachzu gehen (Urk. 11/37).

Am 1. r espektive 1 5. März 2013 fügte Dr. A.___ an, der Gesundheitszu stand sei im Vergleich zum Dezember 2008 stationär. Die somatischen Diagno sen hätten sich etwas verändert. Der psychische Zustand habe sich wegen der somatischen Erkrankung etwas verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit habe sich indes nicht verändert (Urk. 11/42/1). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer fühle sich immer unwohl und gebe Schmerzen „überall“ an. Er könne die Arme kaum heben und das Bewegen der Finger tue i hm weh. Objektiv sei indes weni ger festzustellen. Psychisch zeige sich der Beschwerdeführer unsicher und ängstlich . Er habe glaubhaft angegeben, nicht in der Lage zu sein, seine Ange legenheiten selber zu planen und auszuführen. Die persönlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ihm nicht ausreichend bekannt. Er denke aber, dass der Beschwerdeführer soziale Beziehungen, speziell zu Verwandten sowie zu Landsleuten, aufrechterhalten könne. Einzig seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, weil er sich geschlagen und krank fühle . Er könne das Haus alleine verlassen, tue dies jedoch bevorzugt zusammen mit seiner Ehefrau . Seine Ängste schränkten sein Leben einigermassen ein. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung und könne keine schweren Arbeiten verrichten. Eventuell bleibe die Möglichkeit, in einem kleinen Betrieb oder Garten etwas tun zu kön nen (Urk. 11/42/5 -6).

Am 1 7. September 2013 berichtete Dr. A.___ unter Beilage diverser EEG-Befunde

(Urk. 11/45/1-9), diese würden pathologische Befunde aufw ei sen. Beim Beschwerdeführer sei eine Epilepsie zu vermuten. Kardiologische Untersuchun gen hätten die geklagten Herzbeschwerden objektiviert. Auch die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen hätten sich durch eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (Urk. 11/45/10-11) objektivieren lassen (Urk. 11/44/1-2). 4.2.2

I m Austrittsbericht des B.___ vom 2 6. Februar 2013 ist zu les en, der Beschwerdeführer sei wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis operiert worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikations los gestaltet (Urk. 11/42/7). 4.2.3

Am 1 6. Juli 201 3 nahm der RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Neurologie, gestützt auf die Akten Stellung. Er

gelangte zum Schluss, weder eine psychische Erkrankung noch ein adäquates Behandlungskonzept seien aus gewiesen. Die operierte Cholezystolithiasis impliziere keine andauernde Arbeits unfähigkeit. Zudem sprächen die weiteren Angaben von Dr. A.___ für eine Arbeitsfähigkeit in einfacher Hilfstätigkeit, welche nicht durch Krankheit, son dern durch niedriges Bildungsniveau limitiert sei. Somit könne aktuell kein Gesundheitsschaden festgestellt werden (Urk. 11/46/3). 4.2.4

In der Folge gab Dr. A.___ unter Hinweis auf eine bildgebende neurolo gische Untersuchung (MRI Neurocranium ) im Zentrum für medizinische Radio lo gie vom 2 5. September 2013 (vgl. Urk. 11/52/2) an, das Vorliegen einer Epilep sie sei nunmehr fast bewiesen. Es habe sich auch herausgestellt, der Be schwerdeführer habe bereits früher epileptische Anfälle gehabt. Ein erster Grand mal-Anfall sei 1987 aufgetreten, weitere 1990 und 1997 (Urk. 11/52/1) und 2006 (Urk. 11/52/2). 4.2.5

Am 2. April 2014 hielt der RAD-Arzt fest, bei der Epilepsie handle es sich nicht um ein Päusbonog (Urk. 11/54/3). Am 1 5. April 2014 fügte er ergänzend an, e s bestünden zwar Hinweise auf eine Epilepsie, jedoch liege keine gesicherte neu rologische Diagnose vor. Sofern eine behandlungspflichtige Epilepsie vorliege, könne mittels Behandlung im günstigsten Fall eine Anfallsfreiheit erreicht wer den. Aufgrund der Seltenheit der Anfälle resultiere indes ohnehin keine andau ernde Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Patienten mit Epilepsie dürften allerdings keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben wie beispielsweise KFZ-Fahren, Besteigen von Leitern und Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Gestützt auf die Akten hielt er zudem fest, eine erhebliche psychiatrische Mor bidität sei nicht erkennbar. Dass pathologische Hirnaktivität en bei neurotischen Beschwerden eine Rolle spielten, sei weder wissenschaftlich belegt noch durch Einzelfallstudien untermauerbar (Urk. 11/54/4). 4.2.6

Am 1 6. Mai 2014 berichtete Dr. A.___ wiederum unter Beilage der Berichte über die EEG-Untersuchungen (Urk. 11/57), er sei überzeugt, dass der Beschwer deführer an einer symptomatisch-partiellen Oligo e pilepsie leide. Er habe dem Beschwerdeführer nun ein Antiepileptikum verordnet (Urk. 11/56). Mit Bericht vom 8. Juli 2014 hielt Dr. A.___ erneut die Diagnose einer symptomati schen Oligoepilepsie fest , welche möglicherweise auf eine leichte perinatale oder frühkindliche Schädigung des Gehirns zurückzuführen sei. Weiter gab er an, daneben bestehe ein leichtes bis mässiges psychoorganisches Syndrom. Eine Arbeitsfähigkeit sah er im Umfang von 50 % für eine leichte Tätigkeit gegeben (Urk. 15/2 S. 2). 4.3 4.3.1

Im Gegensatz zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin, der Überwindbarkeit der vorhandenen Somatisierungsstörung stehe weder eine psychische Komorbi dität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung entgegen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), macht der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt der Rentenauf hebung habe er nicht nur an einem unklaren Beschwerdebild gelitten, sondern an einer Epilepsie und an einer Depression (Urk. 14 S. 4 ff.). 4.3.2

Eine psychische Störung mit Krankheitswert wurde abgesehen von der Somati sierungsstörung nicht fachärztlich diagnostiziert. In den Akten sind indes Hin weise auf eine psychische Störung zu finden. So nannte Dr. Z.___ nach der Begutachtung Ende 2003

ängstlich-depressive Symptome und erachtete die Arbeitsfähigkeit als durch eine Verminderung von Konzentration, Anpassungs fähigkeit und Belastbarkeit sowie wegen einer ängstlichen Vermeidungshaltung beeinträchtigt (Urk. 11/23/4-5).

Dr. A.___ beschrieb eine Antriebsarmut und diagnostizierte nebst der Soma tisierungsstörung eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstim mungen und paranoider Fehlhaltung (Urk. 11/33/2-3). Später, im Januar 2013, diagnostizierte er eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst und ausgeprägte hypochondrische Züge (Urk. 11/37). Am 1 5. März 2013 gab er an, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung verschlechtert (Urk. 1 1/42/1). Insbesondere hielt Dr. A.___ die Ängste des Beschwerde führers für einschränkend (Urk. 11/42/6). Am 1 7. September 2013 erwähnte er zudem eine paranoid- anankastische Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/44/2) und am 8. Juli 2014 ein psychoorganisches Syndrom (Urk. 15/2 S. 2) .

Trotz dieser Hinweise auf eine allfällige neben der Somatisierungsstörung beste hende psychische Krankheit tätigte die Beschwerdegegnerin i n psychiatrischer Hinsicht bislang keine

fachärztliche n

Abklärungen . Eine fachärztliche Stel lungnahme zur Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwindbar seien, liegt nicht vor. Somit geben die vorhandenen medizinischen Berichte in psychiatrischer Hinsicht nicht umfassend und mit dem Fokus auf die Fragestel lung, welche die 6. IV-Revision mit sich bringt, Auskunft über den Gesund heitszustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung.

Entsprechend ist der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. 4.3.3

Ferner kommt auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ diagnostizierten, aber fachärztlich noch nicht im Detail abgeklärten Epilepsie. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. Angezeigt sind des Weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ erwähnten kardio logischen Problematik. Bereits 2001 musste der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit Herzproblemen operativ behandelt werden (vgl. Urk. 11/7/2). Zu klären ist ferner der Einfluss der festgestellten degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule auf die körperliche Belastbarkeit. 4.3.4

Zusammenfassend ist offen, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ausschliess lich unter den Folgen eines pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildes leidet, dessen Folgen zumutbarerweise überwindbar sind, oder ob inzwi schen nicht vielmehr davon losgelöste eigenständige somatische und psychische Komponenten hinzugetreten sind, denen gegebenenfalls ein leistungsrelevanter Einfluss beigemessen werden muss. Zur Klärung dieser noch offenen und von der Beschwerdegegnerin bezüglich der erwähnten Leiden noch gar nicht abge klärten Frage ist die Beschwerde an diese zurückzuweisen ( B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen zu bemessen.

Mit Kostennote vom 3 0. Oktober 2014 machte der unentgeltliche Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers

einen Aufwand von 12,1 Stunden und pauschal bemessene Bar auslagen im Betrag von

Fr. 108.10 geltend (Urk. 24 ) .

Der Zeit a ufwand von 12,1 Stunden ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Bei einem gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 200.-- und einer Auslagenpauschale von drei Prozent resultiert eine Prozesse ntschädigung von Fr. 2‘692.-- (12,1 Stunden x Fr. 200.-- [Fr. 2‘420.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 72.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %

[entsprechend

Fr. 199.40 ] ) . Diese hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 3. Mai 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzrhythmusstörung, Angst sowie psychosomatische Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 11/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma), der nichtorganischen Hypersomnie und der leichten Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom zur Anwendung gebracht (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 unter Hinweis auf die je weiligen Fundstellen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, handle es sich um ein ätiologisch- pathogenetisch unklare s

syndromale s

Zu standsbild ohne nachweisbare organische Grundlage ( Päusbonog ) . Solche Zustandsbilder seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dah er hob sie die bisher zu Recht ausgerichtet e Rente gestützt auf die Schluss bestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 auf (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, im Revisionszeitpunkt habe nicht ausschliesslich ein Päusbonog vorgelegen, weshalb eine Rentenaufhebung ge stützt auf die Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 3-5). Zusätzlich bestehe insbesondere eine Epilepsie, welche zu Vergesslichkeit geführt habe (Urk. 1 S. 4-5). Ferner sei anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2008 eine an dauernde schleichende depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung zu Tage getreten. Die Verneinung einer psychischen Krankheit sowie einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer könne daher nicht ohne Weiteres erfolgen ;

s chon gar nicht gestützt auf die lediglich auf den Akten basierende Stellungnahme eines Neurologen des RAD ( Urk. 1 S. 5-6) . 3.

E. 1.3 Anlässlich eines im Novembe r 2012 eingeleiteten Rev isionsverfahrens (Urk. 11/37 ff.) holte die IV-Stelle bei Dr. A.___

den Bericht vom 4. Januar 2013 (Urk. 11/37) sowie den Bericht vom März 2013 inklusive Austrittsbericht des B.___ vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 11/42) und einen IK-Aus zug ( Urk. 11/39 ) ein. Hernach erfolgte n eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/46/3) sowie ein Informationsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 11/46/6). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 1 9. September 2013 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/48).

Unter Einreichung der Berichte von

Dr. A.___ vom 1 7. September 2013 samt Beilagen (Urk. 11/44-45 , Urk. 11/50 , Urk. 11/52) erhob der Versicherte hiergegen Einwand. Nach Einholung weiterer RAD-Stel lungnahmen (Urk. 11/54/3-4) hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 auf (Verfügung vom 2 2. April 2014 , Urk. 11/55 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente (Urk. 1) . Am 2 7. Mai 2014 reichte die IV-Stelle die nach der Beschwerdeerhe bung

bei ihr eingegangene n Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Mit Replik vom 2 7. August 2014 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest. Eventualiter beantragte er, es sei ein unabhängi ges polydisziplinäres gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzu holen, um gestützt darauf einen Leistungsentscheid zu fällen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 14 S. 2).

Als Beilage reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15/2). Die Beschwerdegegnerin hielt in d er Duplik vom 2 6. September 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 0. Juli 2004 ( Urk. 11/23 ), in welchem eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45. 0 ) diagnostiziert wurde

( Urk. 11/23/4 ).

E. 3.1 Bei der Zuspre ch ung der ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das p sychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

vom 30. Juli 2004 ( Urk. 11/23). Darin wurde eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert

( Urk. 11/23/4). Dr. Z.___ führte aus, dem Beschwerdeführer seien Sitzen und Ste hen nur bis zu einer halben Stunde zumutbar. Daneben seien Konzentration, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Ferne r wirkten sich die starke gedankliche Fixierung auf die körperlichen Probleme, die ausgeprägte Selbstbeobachtung, die Verstärkung der Beschwerden bei schon alltäglichen Konflikt- und Spannungssituationen und die daraus resultierende ängstliche Vermeidungshaltung beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die verwert bare Restarbeitsfähigkeit schätze er auf nicht mehr als 30 Prozent (Urk. 11/23/4-5).

E. 3.2 Bestätigt wurde die ganze Rente

g estützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. November 2008 ( Urk. 11/33 ). Dr. A.___

beschrieb den Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung als schwankend , jedoch insgesamt stationär . Der Beschwerdeführer sei fast ständig müde und antriebs arm , habe Schmerzen in den Gelenken, ein Kältegefühl in den Beinen und sei ständig ängstlich,

nervös und reizbar. Des Weiteren sei er im Januar 2006 plötzlich bewusstlos geworden (11/33/3 -4 ). Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung, eine Somatisierungs störung mit reichlicher vegetativer Symptomatik sowie ungeklärte Bewusst seinsstörungen. Die Arbeitsu nfähigkeit betrage weiterhin 70 % (Urk. 11/33/2).

E. 3.3 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit wegen der Somatisierungs störung , welche ein

pathogenetisch -ätiologisch unklare s

syndromale s

Be schwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision darstellt . Infolgedessen hat die Beschwe rdegegnerin die laufende Rente grundsätzlich

zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 einer Neubeurteilung unterzogen. 4. 4.1

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannte Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 2) .

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revision s zeitpunkt ein unklares Beschwerde bild vorliegt. Zu klären ist daher , ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt wer den kann. Weiter ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist. Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwor tung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizi nischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersu chungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren RAD nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2, 10.1.3 und 10.2). 4.2

4.2.1

Im Rahmen der im Januar 201 3 eingeleiteten Rentenrevi sion berichtete Dr. A.___ am 4. Januar 2013 , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst , ausgeprägte hypochondrische Züge , eine Fettleberer krankung bei Cholezystolithiasis sowie Hepatitis A. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer im Stande sein werde, einer regelmässigen Tätigkeit nachzu gehen (Urk. 11/37).

Am 1. r espektive 1 5. März 2013 fügte Dr. A.___ an, der Gesundheitszu stand sei im Vergleich zum Dezember 2008 stationär. Die somatischen Diagno sen hätten sich etwas verändert. Der psychische Zustand habe sich wegen der somatischen Erkrankung etwas verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit habe sich indes nicht verändert (Urk. 11/42/1). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer fühle sich immer unwohl und gebe Schmerzen „überall“ an. Er könne die Arme kaum heben und das Bewegen der Finger tue i hm weh. Objektiv sei indes weni ger festzustellen. Psychisch zeige sich der Beschwerdeführer unsicher und ängstlich . Er habe glaubhaft angegeben, nicht in der Lage zu sein, seine Ange legenheiten selber zu planen und auszuführen. Die persönlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ihm nicht ausreichend bekannt. Er denke aber, dass der Beschwerdeführer soziale Beziehungen, speziell zu Verwandten sowie zu Landsleuten, aufrechterhalten könne. Einzig seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, weil er sich geschlagen und krank fühle . Er könne das Haus alleine verlassen, tue dies jedoch bevorzugt zusammen mit seiner Ehefrau . Seine Ängste schränkten sein Leben einigermassen ein. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung und könne keine schweren Arbeiten verrichten. Eventuell bleibe die Möglichkeit, in einem kleinen Betrieb oder Garten etwas tun zu kön nen (Urk. 11/42/5 -6).

Am 1 7. September 2013 berichtete Dr. A.___ unter Beilage diverser EEG-Befunde

(Urk. 11/45/1-9), diese würden pathologische Befunde aufw ei sen. Beim Beschwerdeführer sei eine Epilepsie zu vermuten. Kardiologische Untersuchun gen hätten die geklagten Herzbeschwerden objektiviert. Auch die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen hätten sich durch eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (Urk. 11/45/10-11) objektivieren lassen (Urk. 11/44/1-2). 4.2.2

I m Austrittsbericht des B.___ vom 2 6. Februar 2013 ist zu les en, der Beschwerdeführer sei wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis operiert worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikations los gestaltet (Urk. 11/42/7). 4.2.3

Am 1 6. Juli 201 3 nahm der RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Neurologie, gestützt auf die Akten Stellung. Er

gelangte zum Schluss, weder eine psychische Erkrankung noch ein adäquates Behandlungskonzept seien aus gewiesen. Die operierte Cholezystolithiasis impliziere keine andauernde Arbeits unfähigkeit. Zudem sprächen die weiteren Angaben von Dr. A.___ für eine Arbeitsfähigkeit in einfacher Hilfstätigkeit, welche nicht durch Krankheit, son dern durch niedriges Bildungsniveau limitiert sei. Somit könne aktuell kein Gesundheitsschaden festgestellt werden (Urk. 11/46/3). 4.2.4

In der Folge gab Dr. A.___ unter Hinweis auf eine bildgebende neurolo gische Untersuchung (MRI Neurocranium ) im Zentrum für medizinische Radio lo gie vom 2 5. September 2013 (vgl. Urk. 11/52/2) an, das Vorliegen einer Epilep sie sei nunmehr fast bewiesen. Es habe sich auch herausgestellt, der Be schwerdeführer habe bereits früher epileptische Anfälle gehabt. Ein erster Grand mal-Anfall sei 1987 aufgetreten, weitere 1990 und 1997 (Urk. 11/52/1) und 2006 (Urk. 11/52/2). 4.2.5

Am 2. April 2014 hielt der RAD-Arzt fest, bei der Epilepsie handle es sich nicht um ein Päusbonog (Urk. 11/54/3). Am 1 5. April 2014 fügte er ergänzend an, e s bestünden zwar Hinweise auf eine Epilepsie, jedoch liege keine gesicherte neu rologische Diagnose vor. Sofern eine behandlungspflichtige Epilepsie vorliege, könne mittels Behandlung im günstigsten Fall eine Anfallsfreiheit erreicht wer den. Aufgrund der Seltenheit der Anfälle resultiere indes ohnehin keine andau ernde Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Patienten mit Epilepsie dürften allerdings keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben wie beispielsweise KFZ-Fahren, Besteigen von Leitern und Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Gestützt auf die Akten hielt er zudem fest, eine erhebliche psychiatrische Mor bidität sei nicht erkennbar. Dass pathologische Hirnaktivität en bei neurotischen Beschwerden eine Rolle spielten, sei weder wissenschaftlich belegt noch durch Einzelfallstudien untermauerbar (Urk. 11/54/4). 4.2.6

Am 1 6. Mai 2014 berichtete Dr. A.___ wiederum unter Beilage der Berichte über die EEG-Untersuchungen (Urk. 11/57), er sei überzeugt, dass der Beschwer deführer an einer symptomatisch-partiellen Oligo e pilepsie leide. Er habe dem Beschwerdeführer nun ein Antiepileptikum verordnet (Urk. 11/56). Mit Bericht vom 8. Juli 2014 hielt Dr. A.___ erneut die Diagnose einer symptomati schen Oligoepilepsie fest , welche möglicherweise auf eine leichte perinatale oder frühkindliche Schädigung des Gehirns zurückzuführen sei. Weiter gab er an, daneben bestehe ein leichtes bis mässiges psychoorganisches Syndrom. Eine Arbeitsfähigkeit sah er im Umfang von 50 % für eine leichte Tätigkeit gegeben (Urk. 15/2 S. 2). 4.3 4.3.1

Im Gegensatz zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin, der Überwindbarkeit der vorhandenen Somatisierungsstörung stehe weder eine psychische Komorbi dität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung entgegen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), macht der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt der Rentenauf hebung habe er nicht nur an einem unklaren Beschwerdebild gelitten, sondern an einer Epilepsie und an einer Depression (Urk. 14 S. 4 ff.). 4.3.2

Eine psychische Störung mit Krankheitswert wurde abgesehen von der Somati sierungsstörung nicht fachärztlich diagnostiziert. In den Akten sind indes Hin weise auf eine psychische Störung zu finden. So nannte Dr. Z.___ nach der Begutachtung Ende 2003

ängstlich-depressive Symptome und erachtete die Arbeitsfähigkeit als durch eine Verminderung von Konzentration, Anpassungs fähigkeit und Belastbarkeit sowie wegen einer ängstlichen Vermeidungshaltung beeinträchtigt (Urk. 11/23/4-5).

Dr. A.___ beschrieb eine Antriebsarmut und diagnostizierte nebst der Soma tisierungsstörung eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstim mungen und paranoider Fehlhaltung (Urk. 11/33/2-3). Später, im Januar 2013, diagnostizierte er eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst und ausgeprägte hypochondrische Züge (Urk. 11/37). Am 1 5. März 2013 gab er an, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung verschlechtert (Urk. 1 1/42/1). Insbesondere hielt Dr. A.___ die Ängste des Beschwerde führers für einschränkend (Urk. 11/42/6). Am 1 7. September 2013 erwähnte er zudem eine paranoid- anankastische Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/44/2) und am 8. Juli 2014 ein psychoorganisches Syndrom (Urk. 15/2 S. 2) .

Trotz dieser Hinweise auf eine allfällige neben der Somatisierungsstörung beste hende psychische Krankheit tätigte die Beschwerdegegnerin i n psychiatrischer Hinsicht bislang keine

fachärztliche n

Abklärungen . Eine fachärztliche Stel lungnahme zur Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwindbar seien, liegt nicht vor. Somit geben die vorhandenen medizinischen Berichte in psychiatrischer Hinsicht nicht umfassend und mit dem Fokus auf die Fragestel lung, welche die 6. IV-Revision mit sich bringt, Auskunft über den Gesund heitszustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung.

Entsprechend ist der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. 4.3.3

Ferner kommt auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ diagnostizierten, aber fachärztlich noch nicht im Detail abgeklärten Epilepsie. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. Angezeigt sind des Weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ erwähnten kardio logischen Problematik. Bereits 2001 musste der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit Herzproblemen operativ behandelt werden (vgl. Urk. 11/7/2). Zu klären ist ferner der Einfluss der festgestellten degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule auf die körperliche Belastbarkeit. 4.3.4

Zusammenfassend ist offen, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ausschliess lich unter den Folgen eines pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildes leidet, dessen Folgen zumutbarerweise überwindbar sind, oder ob inzwi schen nicht vielmehr davon losgelöste eigenständige somatische und psychische Komponenten hinzugetreten sind, denen gegebenenfalls ein leistungsrelevanter Einfluss beigemessen werden muss. Zur Klärung dieser noch offenen und von der Beschwerdegegnerin bezüglich der erwähnten Leiden noch gar nicht abge klärten Frage ist die Beschwerde an diese zurückzuweisen ( B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen zu bemessen.

Mit Kostennote vom 3 0. Oktober 2014 machte der unentgeltliche Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers

einen Aufwand von 12,1 Stunden und pauschal bemessene Bar auslagen im Betrag von

Fr. 108.10 geltend (Urk. 24 ) .

Der Zeit a ufwand von 12,1 Stunden ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Bei einem gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 200.-- und einer Auslagenpauschale von drei Prozent resultiert eine Prozesse ntschädigung von Fr. 2‘692.-- (12,1 Stunden x Fr. 200.-- [Fr. 2‘420.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 72.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %

[entsprechend

Fr. 199.40 ] ) . Diese hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 196 7 , war vom
  2. Juli 1990 bis im Februar 2001 als Mitar beiter Warenlogistik bei der Y.___ tätig (Urk. 11/1/4, Urk. 11/10/1) . Am 1
  3. Mai 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzrhythmusstörung, Angst sowie psychosomatische Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk.  11/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 70  % mit Verfügung vom 3 .  November 2004 mit Wirkung ab
  4. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk.  11/28 ). Dies insbesondere gestützt auf das psychiatrisch e Gutachten von Dr.  med . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3
  5. Juli 2004 ( Urk.  11/23 ), in welchem eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45. 0 ) diagnostiziert wurde ( Urk.  11/23/4 ). 1.2      Nach Einholung des Revisionsfragebogens ( Urk.  11/30), eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/31) sowie des Berich tes von Dr.  med. A.___ , Neurologie / EEG ( Urk.  11/33 ), bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom
  6. Dezember 2008 ( Urk.  11/35 ). 1.3      Anlässlich eines im Novembe r 2012 eingeleiteten Rev isionsverfahrens (Urk.  11/37 ff.) holte die IV-Stelle bei Dr.  A.___ den Bericht vom
  7. Januar 2013 (Urk. 11/37) sowie den Bericht vom März 2013 inklusive Austrittsbericht des B.___ vom 2
  8. Februar 2013 (Urk. 11/42) und einen IK-Aus zug ( Urk.  11/39 ) ein. Hernach erfolgte n eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/46/3) sowie ein Informationsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 11/46/6). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 1
  9. September 2013 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/48). Unter Einreichung der Berichte von Dr.  A.___ vom 1
  10. September 2013 samt Beilagen (Urk. 11/44-45 , Urk. 11/50 , Urk. 11/52) erhob der Versicherte hiergegen Einwand. Nach Einholung weiterer RAD-Stel lungnahmen (Urk. 11/54/3-4) hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1
  11. März 2011 auf (Verfügung vom 2
  12. April 2014 , Urk.  11/55 = Urk.  2 ).
  13. Dagegen erhob X.___ am 2
  14. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente (Urk. 1) . Am 2
  15. Mai 2014 reichte die IV-Stelle die nach der Beschwerdeerhe bung bei ihr eingegangene n Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 2
  16. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10 ). Mit Replik vom 2
  17. August 2014 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest. Eventualiter beantragte er, es sei ein unabhängi ges polydisziplinäres gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzu holen, um gestützt darauf einen Leistungsentscheid zu fällen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 14 S. 2). Als Beilage reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15/2). Die Beschwerdegegnerin hielt in d er Duplik vom 2
  18. September 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest ( Urk.  19). Mit Gerichtsverfügung vom 2
  19. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1
  21. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind.      Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma), der nichtorganischen Hypersomnie und der leichten Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom zur Anwendung gebracht (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 unter Hinweis auf die je weiligen Fundstellen).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, handle es sich um ein ätiologisch- pathogenetisch unklare s syndromale s Zu standsbild ohne nachweisbare organische Grundlage ( Päusbonog ) . Solche Zustandsbilder seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dah er hob sie die bisher zu Recht ausgerichtet e Rente gestützt auf die Schluss bestimmung der Änderung des IVG vom 1
  23. März 2011 auf (Urk. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, im Revisionszeitpunkt habe nicht ausschliesslich ein Päusbonog vorgelegen, weshalb eine Rentenaufhebung ge stützt auf die Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 3-5). Zusätzlich bestehe insbesondere eine Epilepsie, welche zu Vergesslichkeit geführt habe (Urk. 1 S. 4-5). Ferner sei anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2008 eine an dauernde schleichende depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung zu Tage getreten. Die Verneinung einer psychischen Krankheit sowie einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer könne daher nicht ohne Weiteres erfolgen ; s chon gar nicht gestützt auf die lediglich auf den Akten basierende Stellungnahme eines Neurologen des RAD ( Urk.  1 S. 5-6) .
  24. 3.1      Bei der Zuspre ch ung der ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das p sychiatrische Gutachten von Dr.  Z.___ vom 30. Juli 2004 ( Urk.  11/23). Darin wurde eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert ( Urk.  11/23/4). Dr.  Z.___ führte aus, dem Beschwerdeführer seien Sitzen und Ste hen nur bis zu einer halben Stunde zumutbar. Daneben seien Konzentration, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Ferne r wirkten sich die starke gedankliche Fixierung auf die körperlichen Probleme, die ausgeprägte Selbstbeobachtung, die Verstärkung der Beschwerden bei schon alltäglichen Konflikt- und Spannungssituationen und die daraus resultierende ängstliche Vermeidungshaltung beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die verwert bare Restarbeitsfähigkeit schätze er auf nicht mehr als 30 Prozent (Urk. 11/23/4-5). 3.2      Bestätigt wurde die ganze Rente g estützt auf den Bericht von Dr.  A.___ vom 1
  25. November 2008 ( Urk.  11/33 ). Dr.  A.___ beschrieb den Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung als schwankend , jedoch insgesamt stationär . Der Beschwerdeführer sei fast ständig müde und antriebs arm , habe Schmerzen in den Gelenken, ein Kältegefühl in den Beinen und sei ständig ängstlich, nervös und reizbar. Des Weiteren sei er im Januar 2006 plötzlich bewusstlos geworden (11/33/3 -4 ). Dr.  A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung, eine Somatisierungs störung mit reichlicher vegetativer Symptomatik sowie ungeklärte Bewusst seinsstörungen. Die Arbeitsu nfähigkeit betrage weiterhin 70  % (Urk. 11/33/2). 3.3      Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit wegen der Somatisierungs störung , welche ein pathogenetisch -ätiologisch unklare s syndromale s Be schwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs.  1 der Schlussbestimmungen der
  26. IV-Revision darstellt . Infolgedessen hat die Beschwe rdegegnerin die laufende Rente grundsätzlich zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1
  27. März 2011 einer Neubeurteilung unterzogen.
  28. 4.1      Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1
  29. März 2011 genannte Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmali gen Rentenzusprache - gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2
  30. Februar 2014, E. 2) .      Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revision s zeitpunkt ein unklares Beschwerde bild vorliegt. Zu klären ist daher , ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt wer den kann. Weiter ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist. Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwor tung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizi nischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersu chungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren RAD nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2, 10.1.3 und 10.2). 4.2      4.2.1      Im Rahmen der im Januar 201 3 eingeleiteten Rentenrevi sion berichtete Dr.  A.___ am
  31. Januar 2013 , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst , ausgeprägte hypochondrische Züge , eine Fettleberer krankung bei Cholezystolithiasis sowie Hepatitis A. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer im Stande sein werde, einer regelmässigen Tätigkeit nachzu gehen (Urk. 11/37).      Am
  32. r espektive 1
  33. März 2013 fügte Dr.  A.___ an, der Gesundheitszu stand sei im Vergleich zum Dezember 2008 stationär. Die somatischen Diagno sen hätten sich etwas verändert. Der psychische Zustand habe sich wegen der somatischen Erkrankung etwas verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit habe sich indes nicht verändert (Urk. 11/42/1). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer fühle sich immer unwohl und gebe Schmerzen „überall“ an. Er könne die Arme kaum heben und das Bewegen der Finger tue i hm weh. Objektiv sei indes weni ger festzustellen. Psychisch zeige sich der Beschwerdeführer unsicher und ängstlich . Er habe glaubhaft angegeben, nicht in der Lage zu sein, seine Ange legenheiten selber zu planen und auszuführen. Die persönlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ihm nicht ausreichend bekannt. Er denke aber, dass der Beschwerdeführer soziale Beziehungen, speziell zu Verwandten sowie zu Landsleuten, aufrechterhalten könne. Einzig seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, weil er sich geschlagen und krank fühle . Er könne das Haus alleine verlassen, tue dies jedoch bevorzugt zusammen mit seiner Ehefrau . Seine Ängste schränkten sein Leben einigermassen ein. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung und könne keine schweren Arbeiten verrichten. Eventuell bleibe die Möglichkeit, in einem kleinen Betrieb oder Garten etwas tun zu kön nen (Urk. 11/42/5 -6).      Am 1
  34. September 2013 berichtete Dr.  A.___ unter Beilage diverser EEG-Befunde (Urk. 11/45/1-9), diese würden pathologische Befunde aufw ei sen. Beim Beschwerdeführer sei eine Epilepsie zu vermuten. Kardiologische Untersuchun gen hätten die geklagten Herzbeschwerden objektiviert. Auch die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen hätten sich durch eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (Urk. 11/45/10-11) objektivieren lassen (Urk. 11/44/1-2). 4.2.2      I m Austrittsbericht des B.___ vom 2
  35. Februar 2013 ist zu les en, der Beschwerdeführer sei wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis operiert worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikations los gestaltet (Urk. 11/42/7). 4.2.3      Am 1
  36. Juli 201 3 nahm der RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Neurologie, gestützt auf die Akten Stellung. Er gelangte zum Schluss, weder eine psychische Erkrankung noch ein adäquates Behandlungskonzept seien aus gewiesen. Die operierte Cholezystolithiasis impliziere keine andauernde Arbeits unfähigkeit. Zudem sprächen die weiteren Angaben von Dr.  A.___ für eine Arbeitsfähigkeit in einfacher Hilfstätigkeit, welche nicht durch Krankheit, son dern durch niedriges Bildungsniveau limitiert sei. Somit könne aktuell kein Gesundheitsschaden festgestellt werden (Urk. 11/46/3). 4.2.4      In der Folge gab Dr.  A.___ unter Hinweis auf eine bildgebende neurolo gische Untersuchung (MRI Neurocranium ) im Zentrum für medizinische Radio lo gie vom 2
  37. September 2013 (vgl. Urk.  11/52/2) an, das Vorliegen einer Epilep sie sei nunmehr fast bewiesen. Es habe sich auch herausgestellt, der Be schwerdeführer habe bereits früher epileptische Anfälle gehabt. Ein erster Grand mal-Anfall sei 1987 aufgetreten, weitere 1990 und 1997 (Urk. 11/52/1) und 2006 (Urk. 11/52/2). 4.2.5      Am
  38. April 2014 hielt der RAD-Arzt fest, bei der Epilepsie handle es sich nicht um ein Päusbonog (Urk. 11/54/3). Am 1
  39. April 2014 fügte er ergänzend an, e s bestünden zwar Hinweise auf eine Epilepsie, jedoch liege keine gesicherte neu rologische Diagnose vor. Sofern eine behandlungspflichtige Epilepsie vorliege, könne mittels Behandlung im günstigsten Fall eine Anfallsfreiheit erreicht wer den. Aufgrund der Seltenheit der Anfälle resultiere indes ohnehin keine andau ernde Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Patienten mit Epilepsie dürften allerdings keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben wie beispielsweise KFZ-Fahren, Besteigen von Leitern und Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Gestützt auf die Akten hielt er zudem fest, eine erhebliche psychiatrische Mor bidität sei nicht erkennbar. Dass pathologische Hirnaktivität en bei neurotischen Beschwerden eine Rolle spielten, sei weder wissenschaftlich belegt noch durch Einzelfallstudien untermauerbar (Urk. 11/54/4). 4.2.6      Am 1
  40. Mai 2014 berichtete Dr.  A.___ wiederum unter Beilage der Berichte über die EEG-Untersuchungen (Urk. 11/57), er sei überzeugt, dass der Beschwer deführer an einer symptomatisch-partiellen Oligo e pilepsie leide. Er habe dem Beschwerdeführer nun ein Antiepileptikum verordnet (Urk. 11/56). Mit Bericht vom
  41. Juli 2014 hielt Dr.  A.___ erneut die Diagnose einer symptomati schen Oligoepilepsie fest , welche möglicherweise auf eine leichte perinatale oder frühkindliche Schädigung des Gehirns zurückzuführen sei. Weiter gab er an, daneben bestehe ein leichtes bis mässiges psychoorganisches Syndrom. Eine Arbeitsfähigkeit sah er im Umfang von 50  % für eine leichte Tätigkeit gegeben (Urk. 15/2 S. 2). 4.3 4.3.1      Im Gegensatz zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin, der Überwindbarkeit der vorhandenen Somatisierungsstörung stehe weder eine psychische Komorbi dität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung entgegen (vgl. Urk.  2 S. 1 f.), macht der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt der Rentenauf hebung habe er nicht nur an einem unklaren Beschwerdebild gelitten, sondern an einer Epilepsie und an einer Depression (Urk. 14 S. 4 ff.). 4.3.2      Eine psychische Störung mit Krankheitswert wurde abgesehen von der Somati sierungsstörung nicht fachärztlich diagnostiziert. In den Akten sind indes Hin weise auf eine psychische Störung zu finden. So nannte Dr.  Z.___ nach der Begutachtung Ende 2003 ängstlich-depressive Symptome und erachtete die Arbeitsfähigkeit als durch eine Verminderung von Konzentration, Anpassungs fähigkeit und Belastbarkeit sowie wegen einer ängstlichen Vermeidungshaltung beeinträchtigt (Urk. 11/23/4-5).      Dr.  A.___ beschrieb eine Antriebsarmut und diagnostizierte nebst der Soma tisierungsstörung eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstim mungen und paranoider Fehlhaltung (Urk. 11/33/2-3). Später, im Januar 2013, diagnostizierte er eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst und ausgeprägte hypochondrische Züge (Urk. 11/37). Am 1
  42. März 2013 gab er an, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung verschlechtert (Urk. 1 1/42/1). Insbesondere hielt Dr.  A.___ die Ängste des Beschwerde führers für einschränkend (Urk. 11/42/6). Am 1
  43. September 2013 erwähnte er zudem eine paranoid- anankastische Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/44/2) und am
  44. Juli 2014 ein psychoorganisches Syndrom (Urk. 15/2 S. 2) .      Trotz dieser Hinweise auf eine allfällige neben der Somatisierungsstörung beste hende psychische Krankheit tätigte die Beschwerdegegnerin i n psychiatrischer Hinsicht bislang keine fachärztliche n Abklärungen . Eine fachärztliche Stel lungnahme zur Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwindbar seien, liegt nicht vor. Somit geben die vorhandenen medizinischen Berichte in psychiatrischer Hinsicht nicht umfassend und mit dem Fokus auf die Fragestel lung, welche die
  45. IV-Revision mit sich bringt, Auskunft über den Gesund heitszustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung. Entsprechend ist der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. 4.3.3      Ferner kommt auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der von Dr.  A.___ diagnostizierten, aber fachärztlich noch nicht im Detail abgeklärten Epilepsie. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. Angezeigt sind des Weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der von Dr.  A.___ erwähnten kardio logischen Problematik. Bereits 2001 musste der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit Herzproblemen operativ behandelt werden (vgl. Urk. 11/7/2). Zu klären ist ferner der Einfluss der festgestellten degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule auf die körperliche Belastbarkeit. 4.3.4      Zusammenfassend ist offen, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ausschliess lich unter den Folgen eines pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerde bildes leidet, dessen Folgen zumutbarerweise überwindbar sind, oder ob inzwi schen nicht vielmehr davon losgelöste eigenständige somatische und psychische Komponenten hinzugetreten sind, denen gegebenenfalls ein leistungsrelevanter Einfluss beigemessen werden muss. Zur Klärung dieser noch offenen und von der Beschwerdegegnerin bezüglich der erwähnten Leiden noch gar nicht abge klärten Frage ist die Beschwerde an diese zurückzuweisen ( B GE 137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) .
  46. 5.1      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.      Diese ist nach Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen zu bemessen.      Mit Kostennote vom 3
  47. Oktober 2014 machte der unentgeltliche Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 12,1 Stunden und pauschal bemessene Bar auslagen im Betrag von Fr. 108.10 geltend (Urk.  24 ) . Der Zeit a ufwand von 12,1 Stunden ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr.  200.-- und einer Auslagenpauschale von drei Prozent resultiert eine Prozesse ntschädigung von Fr.  2‘692.-- (12,1 Stunden x Fr.  200.-- [Fr. 2‘420.--] zuzüglich Barauslagen von Fr.  72.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8  % [entsprechend Fr.  199.40 ] ) . Diese hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten. Das Gericht erkennt:
  48. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  49. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
  50. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  51. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  52. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  53. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  54. Juli bis und mit 1
  55. August sowie vom 1
  56. Dezember bis und mit dem
  57. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00543 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren 196 7 , war vom 1. Juli 1990 bis im Februar 2001 als Mitar beiter Warenlogistik bei der Y.___ tätig (Urk. 11/1/4, Urk. 11/10/1) . Am 1 3. Mai 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzrhythmusstörung, Angst sowie psychosomatische Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 11/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Verfügung vom 3 . November 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/28 ). Dies insbesondere gestützt auf das psychiatrisch e Gutachten von Dr. med . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3 0. Juli 2004 ( Urk. 11/23 ), in welchem eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45. 0 ) diagnostiziert wurde

( Urk. 11/23/4 ). 1.2

Nach Einholung des Revisionsfragebogens ( Urk. 11/30), eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/31) sowie des Berich tes von Dr. med. A.___ ,

Neurologie / EEG ( Urk. 11/33 ), bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 3. Dezember 2008 ( Urk. 11/35 ). 1.3

Anlässlich eines im Novembe r 2012 eingeleiteten Rev isionsverfahrens (Urk. 11/37 ff.) holte die IV-Stelle bei Dr. A.___

den Bericht vom 4. Januar 2013 (Urk. 11/37) sowie den Bericht vom März 2013 inklusive Austrittsbericht des B.___ vom 2 6. Februar 2013 (Urk. 11/42) und einen IK-Aus zug ( Urk. 11/39 ) ein. Hernach erfolgte n eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/46/3) sowie ein Informationsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 11/46/6). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 1 9. September 2013 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/48).

Unter Einreichung der Berichte von

Dr. A.___ vom 1 7. September 2013 samt Beilagen (Urk. 11/44-45 , Urk. 11/50 , Urk. 11/52) erhob der Versicherte hiergegen Einwand. Nach Einholung weiterer RAD-Stel lungnahmen (Urk. 11/54/3-4) hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 auf (Verfügung vom 2 2. April 2014 , Urk. 11/55 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente (Urk. 1) . Am 2 7. Mai 2014 reichte die IV-Stelle die nach der Beschwerdeerhe bung

bei ihr eingegangene n Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-4). Mit Be schwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Mit Replik vom 2 7. August 2014 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest. Eventualiter beantragte er, es sei ein unabhängi ges polydisziplinäres gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzu holen, um gestützt darauf einen Leistungsentscheid zu fällen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 14 S. 2).

Als Beilage reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15/2). Die Beschwerdegegnerin hielt in d er Duplik vom 2 6. September 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 2 8. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma), der nichtorganischen Hypersomnie und der leichten Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom zur Anwendung gebracht (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 unter Hinweis auf die je weiligen Fundstellen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, handle es sich um ein ätiologisch- pathogenetisch unklare s

syndromale s

Zu standsbild ohne nachweisbare organische Grundlage ( Päusbonog ) . Solche Zustandsbilder seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dah er hob sie die bisher zu Recht ausgerichtet e Rente gestützt auf die Schluss bestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 auf (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, im Revisionszeitpunkt habe nicht ausschliesslich ein Päusbonog vorgelegen, weshalb eine Rentenaufhebung ge stützt auf die Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 3-5). Zusätzlich bestehe insbesondere eine Epilepsie, welche zu Vergesslichkeit geführt habe (Urk. 1 S. 4-5). Ferner sei anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2008 eine an dauernde schleichende depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung zu Tage getreten. Die Verneinung einer psychischen Krankheit sowie einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer könne daher nicht ohne Weiteres erfolgen ;

s chon gar nicht gestützt auf die lediglich auf den Akten basierende Stellungnahme eines Neurologen des RAD ( Urk. 1 S. 5-6) . 3. 3.1

Bei der Zuspre ch ung der ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das p sychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

vom 30. Juli 2004 ( Urk. 11/23). Darin wurde eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert

( Urk. 11/23/4). Dr. Z.___ führte aus, dem Beschwerdeführer seien Sitzen und Ste hen nur bis zu einer halben Stunde zumutbar. Daneben seien Konzentration, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Ferne r wirkten sich die starke gedankliche Fixierung auf die körperlichen Probleme, die ausgeprägte Selbstbeobachtung, die Verstärkung der Beschwerden bei schon alltäglichen Konflikt- und Spannungssituationen und die daraus resultierende ängstliche Vermeidungshaltung beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die verwert bare Restarbeitsfähigkeit schätze er auf nicht mehr als 30 Prozent (Urk. 11/23/4-5). 3.2

Bestätigt wurde die ganze Rente

g estützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. November 2008 ( Urk. 11/33 ). Dr. A.___

beschrieb den Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung als schwankend , jedoch insgesamt stationär . Der Beschwerdeführer sei fast ständig müde und antriebs arm , habe Schmerzen in den Gelenken, ein Kältegefühl in den Beinen und sei ständig ängstlich,

nervös und reizbar. Des Weiteren sei er im Januar 2006 plötzlich bewusstlos geworden (11/33/3 -4 ). Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstimmungen und paranoider Fehlhaltung, eine Somatisierungs störung mit reichlicher vegetativer Symptomatik sowie ungeklärte Bewusst seinsstörungen. Die Arbeitsu nfähigkeit betrage weiterhin 70 % (Urk. 11/33/2). 3.3

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit wegen der Somatisierungs störung , welche ein

pathogenetisch -ätiologisch unklare s

syndromale s

Be schwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision darstellt . Infolgedessen hat die Beschwe rdegegnerin die laufende Rente grundsätzlich

zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 einer Neubeurteilung unterzogen. 4. 4.1

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannte Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014, E. 2) .

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revision s zeitpunkt ein unklares Beschwerde bild vorliegt. Zu klären ist daher , ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt wer den kann. Weiter ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist. Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwor tung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizi nischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersu chungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren RAD nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2, 10.1.3 und 10.2). 4.2

4.2.1

Im Rahmen der im Januar 201 3 eingeleiteten Rentenrevi sion berichtete Dr. A.___ am 4. Januar 2013 , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst , ausgeprägte hypochondrische Züge , eine Fettleberer krankung bei Cholezystolithiasis sowie Hepatitis A. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer im Stande sein werde, einer regelmässigen Tätigkeit nachzu gehen (Urk. 11/37).

Am 1. r espektive 1 5. März 2013 fügte Dr. A.___ an, der Gesundheitszu stand sei im Vergleich zum Dezember 2008 stationär. Die somatischen Diagno sen hätten sich etwas verändert. Der psychische Zustand habe sich wegen der somatischen Erkrankung etwas verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit habe sich indes nicht verändert (Urk. 11/42/1). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer fühle sich immer unwohl und gebe Schmerzen „überall“ an. Er könne die Arme kaum heben und das Bewegen der Finger tue i hm weh. Objektiv sei indes weni ger festzustellen. Psychisch zeige sich der Beschwerdeführer unsicher und ängstlich . Er habe glaubhaft angegeben, nicht in der Lage zu sein, seine Ange legenheiten selber zu planen und auszuführen. Die persönlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ihm nicht ausreichend bekannt. Er denke aber, dass der Beschwerdeführer soziale Beziehungen, speziell zu Verwandten sowie zu Landsleuten, aufrechterhalten könne. Einzig seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei eingeschränkt, weil er sich geschlagen und krank fühle . Er könne das Haus alleine verlassen, tue dies jedoch bevorzugt zusammen mit seiner Ehefrau . Seine Ängste schränkten sein Leben einigermassen ein. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung und könne keine schweren Arbeiten verrichten. Eventuell bleibe die Möglichkeit, in einem kleinen Betrieb oder Garten etwas tun zu kön nen (Urk. 11/42/5 -6).

Am 1 7. September 2013 berichtete Dr. A.___ unter Beilage diverser EEG-Befunde

(Urk. 11/45/1-9), diese würden pathologische Befunde aufw ei sen. Beim Beschwerdeführer sei eine Epilepsie zu vermuten. Kardiologische Untersuchun gen hätten die geklagten Herzbeschwerden objektiviert. Auch die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen hätten sich durch eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (Urk. 11/45/10-11) objektivieren lassen (Urk. 11/44/1-2). 4.2.2

I m Austrittsbericht des B.___ vom 2 6. Februar 2013 ist zu les en, der Beschwerdeführer sei wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis operiert worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikations los gestaltet (Urk. 11/42/7). 4.2.3

Am 1 6. Juli 201 3 nahm der RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Neurologie, gestützt auf die Akten Stellung. Er

gelangte zum Schluss, weder eine psychische Erkrankung noch ein adäquates Behandlungskonzept seien aus gewiesen. Die operierte Cholezystolithiasis impliziere keine andauernde Arbeits unfähigkeit. Zudem sprächen die weiteren Angaben von Dr. A.___ für eine Arbeitsfähigkeit in einfacher Hilfstätigkeit, welche nicht durch Krankheit, son dern durch niedriges Bildungsniveau limitiert sei. Somit könne aktuell kein Gesundheitsschaden festgestellt werden (Urk. 11/46/3). 4.2.4

In der Folge gab Dr. A.___ unter Hinweis auf eine bildgebende neurolo gische Untersuchung (MRI Neurocranium ) im Zentrum für medizinische Radio lo gie vom 2 5. September 2013 (vgl. Urk. 11/52/2) an, das Vorliegen einer Epilep sie sei nunmehr fast bewiesen. Es habe sich auch herausgestellt, der Be schwerdeführer habe bereits früher epileptische Anfälle gehabt. Ein erster Grand mal-Anfall sei 1987 aufgetreten, weitere 1990 und 1997 (Urk. 11/52/1) und 2006 (Urk. 11/52/2). 4.2.5

Am 2. April 2014 hielt der RAD-Arzt fest, bei der Epilepsie handle es sich nicht um ein Päusbonog (Urk. 11/54/3). Am 1 5. April 2014 fügte er ergänzend an, e s bestünden zwar Hinweise auf eine Epilepsie, jedoch liege keine gesicherte neu rologische Diagnose vor. Sofern eine behandlungspflichtige Epilepsie vorliege, könne mittels Behandlung im günstigsten Fall eine Anfallsfreiheit erreicht wer den. Aufgrund der Seltenheit der Anfälle resultiere indes ohnehin keine andau ernde Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Patienten mit Epilepsie dürften allerdings keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben wie beispielsweise KFZ-Fahren, Besteigen von Leitern und Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Gestützt auf die Akten hielt er zudem fest, eine erhebliche psychiatrische Mor bidität sei nicht erkennbar. Dass pathologische Hirnaktivität en bei neurotischen Beschwerden eine Rolle spielten, sei weder wissenschaftlich belegt noch durch Einzelfallstudien untermauerbar (Urk. 11/54/4). 4.2.6

Am 1 6. Mai 2014 berichtete Dr. A.___ wiederum unter Beilage der Berichte über die EEG-Untersuchungen (Urk. 11/57), er sei überzeugt, dass der Beschwer deführer an einer symptomatisch-partiellen Oligo e pilepsie leide. Er habe dem Beschwerdeführer nun ein Antiepileptikum verordnet (Urk. 11/56). Mit Bericht vom 8. Juli 2014 hielt Dr. A.___ erneut die Diagnose einer symptomati schen Oligoepilepsie fest , welche möglicherweise auf eine leichte perinatale oder frühkindliche Schädigung des Gehirns zurückzuführen sei. Weiter gab er an, daneben bestehe ein leichtes bis mässiges psychoorganisches Syndrom. Eine Arbeitsfähigkeit sah er im Umfang von 50 % für eine leichte Tätigkeit gegeben (Urk. 15/2 S. 2). 4.3 4.3.1

Im Gegensatz zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin, der Überwindbarkeit der vorhandenen Somatisierungsstörung stehe weder eine psychische Komorbi dität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung entgegen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), macht der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt der Rentenauf hebung habe er nicht nur an einem unklaren Beschwerdebild gelitten, sondern an einer Epilepsie und an einer Depression (Urk. 14 S. 4 ff.). 4.3.2

Eine psychische Störung mit Krankheitswert wurde abgesehen von der Somati sierungsstörung nicht fachärztlich diagnostiziert. In den Akten sind indes Hin weise auf eine psychische Störung zu finden. So nannte Dr. Z.___ nach der Begutachtung Ende 2003

ängstlich-depressive Symptome und erachtete die Arbeitsfähigkeit als durch eine Verminderung von Konzentration, Anpassungs fähigkeit und Belastbarkeit sowie wegen einer ängstlichen Vermeidungshaltung beeinträchtigt (Urk. 11/23/4-5).

Dr. A.___ beschrieb eine Antriebsarmut und diagnostizierte nebst der Soma tisierungsstörung eine mässige depressive Störung mit ängstlichen Verstim mungen und paranoider Fehlhaltung (Urk. 11/33/2-3). Später, im Januar 2013, diagnostizierte er eine chronische Depression, eine somatoforme und vegetative Symptomatik mit Angst und ausgeprägte hypochondrische Züge (Urk. 11/37). Am 1 5. März 2013 gab er an, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung verschlechtert (Urk. 1 1/42/1). Insbesondere hielt Dr. A.___ die Ängste des Beschwerde führers für einschränkend (Urk. 11/42/6). Am 1 7. September 2013 erwähnte er zudem eine paranoid- anankastische Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/44/2) und am 8. Juli 2014 ein psychoorganisches Syndrom (Urk. 15/2 S. 2) .

Trotz dieser Hinweise auf eine allfällige neben der Somatisierungsstörung beste hende psychische Krankheit tätigte die Beschwerdegegnerin i n psychiatrischer Hinsicht bislang keine

fachärztliche n

Abklärungen . Eine fachärztliche Stel lungnahme zur Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwindbar seien, liegt nicht vor. Somit geben die vorhandenen medizinischen Berichte in psychiatrischer Hinsicht nicht umfassend und mit dem Fokus auf die Fragestel lung, welche die 6. IV-Revision mit sich bringt, Auskunft über den Gesund heitszustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung.

Entsprechend ist der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. 4.3.3

Ferner kommt auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ diagnostizierten, aber fachärztlich noch nicht im Detail abgeklärten Epilepsie. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. Angezeigt sind des Weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ erwähnten kardio logischen Problematik. Bereits 2001 musste der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit Herzproblemen operativ behandelt werden (vgl. Urk. 11/7/2). Zu klären ist ferner der Einfluss der festgestellten degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule auf die körperliche Belastbarkeit. 4.3.4

Zusammenfassend ist offen, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ausschliess lich unter den Folgen eines pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildes leidet, dessen Folgen zumutbarerweise überwindbar sind, oder ob inzwi schen nicht vielmehr davon losgelöste eigenständige somatische und psychische Komponenten hinzugetreten sind, denen gegebenenfalls ein leistungsrelevanter Einfluss beigemessen werden muss. Zur Klärung dieser noch offenen und von der Beschwerdegegnerin bezüglich der erwähnten Leiden noch gar nicht abge klärten Frage ist die Beschwerde an diese zurückzuweisen ( B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen zu bemessen.

Mit Kostennote vom 3 0. Oktober 2014 machte der unentgeltliche Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers

einen Aufwand von 12,1 Stunden und pauschal bemessene Bar auslagen im Betrag von

Fr. 108.10 geltend (Urk. 24 ) .

Der Zeit a ufwand von 12,1 Stunden ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache

und de r Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Bei einem gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 200.-- und einer Auslagenpauschale von drei Prozent resultiert eine Prozesse ntschädigung von Fr. 2‘692.-- (12,1 Stunden x Fr. 200.-- [Fr. 2‘420.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 72.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %

[entsprechend

Fr. 199.40 ] ) . Diese hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘692 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer