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IV.2014.00538

Erstanmeldung; postkommotionelles Syndrom i.c. nach Massgabe der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung ohne invalidisierende Wirkung.

Zürich SozVersG · 2015-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren 1964 und gelernte r Zimmer mann

mit Meisterprüfung , war vom 1. Januar 1996 bis zur aus betrieb lich en Gründen erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 1999 als Geschäftsführer bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/12) .

Im August 2000 meldete er sich unter Hinweis auf chroni sches Kopfweh, starke Müdigkeit, fehlende Motivation ,

Depressionen und rasche Erschöpfung, bestehend seit einem Unfall vom 28. August 1999, als er an seinem letzten Arbeitstag bei der bisherigen Arbeitgeberin in Z.___ als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren worden war (Urk. 6/16/57), bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an (Urk. 6/4). D ie Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte m it Verfügung vom 1

5. Oktober 2003 (Urk. 6/39) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab , da d a mit

die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten mit Blick auf den von ihm in verschiedenen Bereichen (Tauchen, Ski, „ Sommer- Adventure “ ; vgl. Urk. 6/40 S. 3) angestrebten Aufbau einer selbständigen Existenz nicht verbes ser t werden könnten.

Sodann verneinte sie m it Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 6/58) einen Leistungsanspruch

des Versicherten wegen fehlender Mitwir kung in Bezug auf die Herausgabe des vom Haftpflichtversicherer des Unfall verursachers

in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 beschafften Ob servationsmaterials . Nachdem ihr dieses im Juni 2008 zugegangen war (Urk. 6/76) und der Re gionale

Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/78) , bestätigt e

die IV-Stelle mit

Einspracheentscheid vom 28. Ja nuar 2009 (Urk. 6/84 ) ihre abschlägige Verfügung mangels Vorliegens einer Ein schränkung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit.

Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/86/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. No vem ber 2010

(Urk. 6/94 ; Prozess IV.2009.00225 ) in dem Sinne gut, dass es den an gefochtenen Entscheid der IV-Stelle aufhob und die Sache zur Einholung ei nes polydisziplinären Gutachtens und Neuverfügung an diese zurückwies. 1.2

Nach dem

weitere ärztliche Berichte

ergangen waren (Urk. 6/99, Urk. 6/103 , Urk. 6/110 ) und

betreffend Gutachter stelle

ein Schriftverkehr stattgefunden hatte

( Urk. 6/100, Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/111-112, Urk. 6/119 ), in dessen Ver lauf die IV-Stelle am 27. Juni 2012 eine Zwischenverfügung (Urk. 6/115) er liess, wu rde der Versicherte im November 2012 durch die Ärzte

der

A.___ begutachtet

( Gutachten vom 10. Juli 2013 [Urk. 6/137]) .

Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahren s (Vorbescheide vom

20. August und 7. Oktober 2013 [Urk. 6/1 40 , Urk. 6/148) ; Einwände vom 22. Augus t und 30. Oktober 2013 sowie 6. Januar 2014 [Urk. 6/141 , Urk. 6/152, Urk. 6/157]) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 2)

d en Rentenanspruch des Versicherten , da weder das Warte jahr erfüllt noch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben sei .

2.

Hiergegen erhob X.___ am 21. Mai 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : „ Die Verfügung vom 4. April 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente (eventualiter eine halbe ab dem 1. August 2010 [gemeint wohl: 2000] ) auszurichten. ( subeventualiter :)

D ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine ganze Rente bis Ende 2012 auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten [richtig: Beschwerdegegnerin] . “ Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde. 3.

Mit Verfügung vom 7. August 2007 (Urk. 6 /69 /2-11 ), bestätigt durch Einspra che entscheid vom 4. April 2008 (Urk. 6 /71) stellte die AXA Versicherungen AG als für das Ereignis vom 28. August 1999 zuständiger Unfallversicherer die Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Juli 2007 ein und ver neinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder ei ner Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 28. August 199 9. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 29. Dezember 2009 ab ( Urk. 6/130; Prozess UV.2008.00163). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hinsichtlich der vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen ist auf den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2009 (Urk. 6/84 S. 2 ) und den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 16. November 2010 in Sachen der Parteien ( Urk. 6/94 E. 1; Prozess IV.2009.00225) zu verweisen, wo rin insbesondere die inter temporalrechtlichen Regeln wie auch die Bestim mungen und Grundsätze zu Umfang und Beginn des Rentenanspruch s, zu r

Be deutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4) und zum Beweiswert eines ärztli chen Berichts (BGE 125 V 352 E. 3a )

zutreffend dar gelegt wurden. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

somatoforme Schmerzstörungen und andere pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu eine r Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahme fäl len anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeits pro zess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Ko mor bidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Kon stanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rück zug in al len Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedi gen de Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be handlungs be mühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge schei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an streng ung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan strengun g zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass unter Berücksichtigung der auch retrospektiv geltenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss A.___ - Gutachten vom 10. Juli 2013 das Wartejahr nicht erfüllt sei und auch keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindes tens 40 % bestehe. Die Diskrepanzen gegenüber früheren Beurteilungen ergäben sich nicht aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes, sondern weil den damaligen Gutachtern nicht alle Informationen, insbesondere nicht die Obser vationsunterlagen , vorgelegen hätten. Dies gelte auch für die vormaligen neuro psychologischen Testuntersuchungen, deren Ergebnisse aufgrund einer subopti ma len Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und ausgebliebener Be schwer devalidierung nicht als verwertbar gelten könnten. Überdies sei nicht über wiegend

w ahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne das Ereignis vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer erwerbstätig gewesen wäre, da er im Unfallzeitpunkt in gekündigter Stellung gestanden habe und die Aufnahme der eher niedrig entlöhnten Erwerbstätigkeiten als Skilehrer und - instruktor so wie später Tauchlehrer und Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Ge sund heitsschaden erfolgt sei (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, trotz verschiedener Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitsprozess einzustei gen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Er habe seinen Alltag mit Fotografier en zu bereichern versucht, dies

aber nicht zu seinem Beruf machen können. Das Projekt als Tauchlehrer habe er abbrechen müssen, da er aufgrund seiner Medikation als tauchuntauglich betrachtet worden sei. Die Tätigkeit als Gästebetreuer respek tive Skiguide sei kognitiv nicht anspruchsvoll und könne in einem vollen Pen sum geleistet werden, wobei es sich jedoch um eine Saisonstelle

handle und er für die „ Off- Season “ nur wenig bezahlte Beschäftigung habe (S. 5 Ziff. 14 f.). Die Ski lehrertätigkeit bedeute laut Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin, Pneumologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine optimale Umsetzung seiner noch begrenzten Leistungsfähigkeit. Er komme der Tätigke it als Skilehrer/Gästebetreuer unter massivem Schmerzmitteleinsatz nach, wobei es zum Beruf gehöre, kommunikativ, aufgestellt und freundlich zu sein . A ls ehe maliger Skirennfahrer müsse er keine spezielle zusätzliche Anstrengung leisten und es sehe dennoch relativ locker aus (S. 5 f. Ziff. 16-18). Die A.___ - Gutachter hätten die Bewegungsabläufe – im Gegensatz zu seinem Rechtsvertreter und Dr. B.___

– nicht selber visioniert , sondern sich nur auf die Protokolle der Detektive gestützt, welche klare Hinweise auf eine massiv eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in de r Lebenshaltung beinhalteten. Ausser dem hätten sie die Kopfwehproblematik nicht diskutiert. Daher sei das A.___ - Gutachten nicht ge eignet, auf die Frage der Einschränkung als Geschäftsführer eine erklärende Antwort zu geben (S. 6 f. Ziff. 19-24). 3 .

3.1

I m polydisziplinären Gutachten vom 10. Juli 2013 (Urk. 6/137/1-69), beinhal tend die Fachgutachten in den Disziplinen Psychiatrie (Urk. 6/167/80-101), Rheu ma tologie (Urk. 6/137/102-110), Neurologie (Urk. 6/137/111-120) und Neuropsycho lo gie (Urk. 6/137/121-144), stellten die mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte

der

A.___ nach Untersuchungen vom 5. bis 7. November 2012 die fol gende n

Diagnosen (S. 56 f.): M it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei - postkommotionellem Syndrom ( ICD-10 F07.2) bei - leichtem Schäd el-Hirn -T rauma (Grad I) am 28. August 1999 ( ICD-10 S06.0) mit Commotio cerebri ohne Hinweise auf e ine Contusio cerebri (MRI 9. Februar 2013) - zervikozephalem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82) - Status nach somatoformer Störung - Postkommotionelles Syndrom ( ICD-10 F07.2) mit Insomnie, Spannungs kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen mit bei - Status nach leichtem Schäd el-Hirn -T rauma (Grad I) am 28. August 1999 (ICD-10 S06.0) mit Com motio cerebri ohne Hinweise auf eine Contusio cerebri (MRI 09. Februar 2013) - Zervikozephales Schmerzsyndrom ( ICD-10 M54.82) - ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - aktuell leichtgradige muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts betont (ICD-10 M54.2, M79.1) - bei Stat us nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 28. August 1999 O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - St atus nach chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren ( ICD-10 F45.41) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter ( ICD-10 F90.0) - Status nach Distorsion des rechten Daumens und Status nach Kontusion des linken Untersche nk els bei Verkehrsunfall am 28. August 1999 - Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links und leichtes Pirifor mis-Syndrom links - Status nach Operation einer vorderen Kreuzbandruptur links zirka 2009 - Verdacht auf Druckläsion des N ervus

ulnaris links ( ICD-10 G56.2) 3.2

3.2.1

In ihrer Gesamtbeurteilung (S. 57 ff.) führten die A.___ -Gutachter aus, d ie vom Beschwerdeführer aktuell beklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehen den, seit dem Unfallereignis persistierenden zervikal und nuchal betonten Schmer zen und kognitiven Defiziten seien bei der aktuellen neurologischen Untersuchung als prinzipiell vereinbar mit einem

postkommotionellen Syndrom bei Zustand nach leichtem Schädel -Hi rn -Trauma im Rahmen des Unfalles vom 28 . August 1999 bewertet

worden , wobei allerdings die Annahme einer Com motio cerebri respektive der hierfür geforderten Bewusstlosigkeit letztlich auf anamnestische n Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Das Protokoll des pri mären Rettungs einsatzes

habe sich nicht mehr beschaffen lassen . Von der erst behandelnden Klinik sei zwar k eine Bewusstlosigkeit angegeben worden , jedoch hätten sich im Bericht des Erstbehandlers Hinweise auf eine mögliche Amnesie gefunden. Auf grund des anzunehmenden Unfallmechanismus und der anam nestischen , sich konsistent durch die Akten ziehenden Angaben des Beschwer deführers , im Rettungs wagen w ieder zu sich gekommen zu sein , sei eine statt geh abte Be wusstlosigkeit plausibel . Die

heutige Annahme eines p ostkommotio nellen Syn droms stehe im Einklang mit der Vorbeurteilung der neurologische n Poliklinik des C.___ v om 17. November 1999 (Urk . 6/77/44-45) . Ab weichend davon habe Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, im Ja nuar und Juli 2000 (Urk. 6/16/74-75, Urk. 6/16/80) eine depressive Entwicklung in Folge der chronischen Schmerzsymptomatik nach dem Unfall diagnostiziert . Diese Be urteilung steh e nicht im Widerspruch zur heutigen Einschätzung, da davon aus gegangen werde , dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach dem E r eig nis eine chronifizierte Schmerzsymptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung entwickelt habe , die auch mit einer affektiven Komponente vergesellschaftet sein

könne . Die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. September 2000 (Urk. 6/16/41-43) gestellte Dia g nose eines organischen P sychosyndroms nach Schädel-Hirn -T rauma

könne aus heutiger Sicht aufgrund des Fehlens der hierfür notwendigen Kriterien nicht bestätigt werden. Die von

Prof. Dr. med. F.___ am 5. Juni (richtig: 6. Mai) 2010 (Urk. 6/103) durchge füh rte

Diffusion tensor

imaging (DTI ) -Bildgebung stelle nach aktuel lem Kenntnisstand keine Standardu nter suchung zur Beurteilung von minimalen traumatischen Hirn verletzungen dar und könne somit aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Aus die sem Grund

werde aus neuro lo gi scher Sicht nicht dezidiert zu den von Prof. Dr. F.___ erhobenen Befunden Stell ung genommen . Auch die Untersuchung der ereig niskorrelierten Potentiale durch Dr . med. G.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 6/99), bleib e im gleichen Zusammenhang unkommentiert. 3.2.2

Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung

(S. 61 f.) seien aktuell nur leichtgradige muskuläre rechtsbetonte

Dysbalancen im Bereich des Schulter gürtels objektiviert worden . In der klinischen Untersuchung

sei eine gewisse Dis krepanz zwischen der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und

den tatsächlich objektivierbaren Befunden bezüglich Beweglichkeit der HWS auf ge fallen ,

sodass aus rheumatologischer Sicht ein gewisser Hinweis auf eine Schmerz fehlverarbeitung

vor liege .

Die rein somatisch-rheumatologisch be gründ bare, minimale, objek tivierbare Symptomatik begründe

aus rheumatolo gischer Sicht keine zum heutigen Zeitpunkt anhaltende Arbeitsunfähigkeit.

Es

könne davo n ausgegangen werden, dass zirka während zwei Monaten nach dem Unfall vom 28. August 1999 eine durch muskuläre Verspannung begründbare Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe .

Ab November 1999 ( zirka zwei Monate nach dem Unfall) könne aus heutiger rein rheumatologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. 3.2.3

Bei der aktuellen neuropsychologischen Testung (S. 62 f.) habe eine minimale bis leichte neuropsychologische

Funktionsstörung objektiviert werden können . Dabei sei auffällig gewesen , dass das Leistungsniveau

des Beschwerdeführers zu den insgesamt drei verschiedenen Testzeitpunkten deutlich

geschwankt habe .

Ins gesamt habe ein merklicher Konzentrationsverlust, wie er vom Beschwerde führer anamnestisch

berichtet worden sei , im Rahmen der aktuellen Untersu chung nicht objektiviert werden können . Auffallend

sei eine Betonung körperli cher Symptome im Sinne einer Somatisierungstendenz gewesen .

Die neuroradi olo gischen Befunde der DTI- Bildgebung aus dem Jahr 2010 mit Nachweis struk tureller Hirnläsionen hätten bei der aktuellen neuropsychologischen Un ter such ung

nicht nachvollzogen werden können . Die bei Verletzungsmustern, wie sie in der DTI- Bildgebung von

2010 beschrieben worden seien , zu erwarten den neu ro psychologischen/kognitiven Funktionseinbussen

hätten aktuell nicht ob j ek ti viert werden können .

Im Vergleich zu de n neuropsychologischen Vor u nter suchungen im Rahmen des stationären

Aufentha ltes in der H.___ im Jahr 2001 (Urk. 6/17) sowie im Rahmen der Begutachtung

in der I.___ im Jahr 2003 (Urk. 6/30/ 3 -12)

habe sich aktuell ein deutlich verbessertes Leistungsprofil gezeigt . Die Verbesserung des neuropsychologischen

Leistungsprofils im Vergl eich zu den Voruntersu chungen mü ss e differenzialdiagnostisch

im Rahmen einer damaligen noch vor handenen sedierenden Medikation mit Benzodiazepinen

sowie im Rahmen einer damals noch möglicherweise vorhandenen affektiven Symptomatik,

die heute nicht mehr

habe festgestellt werden können , gesehen werden.

Gesamthaft werde eher nicht davon aus gegangen , dass zum Zeitpunkt der Voruntersuchungen eine

deutlich höhergradige Einschränkung der neurokognitiven Funktion vor gelegen habe . Vor diesem Hintergrund erscheine eine mittelschwere strukturelle Hirn schädi gung , wie von Prof.

F.___ im Rahmen der DTI- Bildgebung von 2010 postuliert, sehr unwahrscheinlich, da

das Ausmass der dann inzwischen einge tretenen Er holung ungewöhnlich hoch wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre auch die zwi schen den Jahren 2001 und 2003 eingetretene Verschlechterung

des neuro kog nitiven Leistungsprofils von damalig leichten kognitiven Defiziten im

Jahr 2001 bis hin zum mittelgradigen kognitiven Defiziten im Jahr 2003 unge wöhnlich.

Insgesamt werde somit eine Erklärung des heute verbesserten neuro kognitiven Leistungsprofils

im Rahmen eines Medi kamenteneinflusses sowie ei ner zum da maligen Zeitpunkt vorhandenen

affektiven Symptomatik und einer Schmerz störung für am wahrscheinlichsten gehalten .

Zusätzlich möglich sei eine da rüber hinausgehende Erklärung des heute verbesserten Funktionsprofiles

durch eine zwischenzeitlich stattgehabte Adaptation an die Beschwerden durch Ein satz

kompensatorischer Faktoren.

Darüber hinaus scheine ein Einfluss der ver muteten ADHS-Symptomatik nicht auszuschliessen zu sein ,

wobei diese jedoch anamnestisch ab der Kindheit beschrieben werde und somit schon vor dem

Un fall vorgelegen habe . Auch habe der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbil dung und Karriere

trotz Vorliegens dieser Sympto matik erfolgreich abgeschlos sen. Dennoch erscheine eine Mitmodulation der kognitiven Störung durch eine ADHS-Symptomatik zusätzlich zur durch das angenommene postkommotionell e Symptom verursachten Komponente denk bar. Denkbar erschein e in diesem Zu sammenhang auch, dass der Beschwerdeführer die vorbestehende

ADHS-Symp tomatik nach der erlittenen Commotio cerebri schlechter habe kompen sieren

können .

Die heute noch feststellbare leichte neurokognitive Störung werde so mit gesamthaft ätiologisch

vor dem Hinter grund des im Rahmen der neuro logi schen Untersuchung beschriebenen

post k omm otionellen Syndroms bei Mitmo du l ation durch zwischenzeitlich wegge fallene affektive

Faktoren und se dieren den Medi kamenteneinfluss und eine mögliche, vorbestehende Aufmerk samkeits störung

gewertet .

Zusammenfassend könne anhand der aktuellen neu ropsychologischen Testung davon

ausgegangen werden, dass eine leicht limi tierte kognitive Leis tungsfähigkeit im Sinne

einer minimalen bis leichten neu ropsycholo gischen Funktionsstörung bestehe , welche

ä tiologisch

aufgrund der angenommenen Diag nose der stattgehabten Commotio

cerebri und eines post kommotionellen Syndroms zumindest teilkausal dem Unfall

vom 28. August 1999 zu geordnet werde .

Die neuropsychologische Störung habe nach heutiger Einschätzung eine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte, kognitiv anspruchsvolle

Tätigkeit als Ge schäftsführer eines Un ternehmens.

Für die erlernte Tätigkeit als Schreiner und die nach dem Unfall ausgeübten

Tätigkeiten als Skilehrer, Fotograf und andere kognitiv nicht über m ässig anspruchsvolle

Tätigkeiten könne jedoch keine Ver minderung der Ar beits fähigkeit attestiert

werden. 3.2.4

Aus psyc hiatri scher Sicht (S. 63 f.) gingen die A.___ -Gutachter davon aus , dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfalles

vom 28. August 1999 eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren entwickelt hab e, wobei die zunächst somatisch begründbare Schmerzsymptomatik durch

die er littene Commotio und da s erlittene HWS-Trauma vom 28. August 1999 ausge löst worden sei . Für

die Entwicklung der chronischen Schmerzstörung könne darüber hinaus ein Einfluss von akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit nar zisstischen Anteilen angenommen werden.

Die früher gestellten Diagnosen wie die Entw icklung eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer post trauma tischen Belastungsstörung

könn t en aus heutiger psychiatrischer Sicht, überein stimmend mit der aktuellen neur ol ogischen

Einschätzu ng, nicht nach vollzogen werden, da die hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien fehlten und in den Akten zum Zeitpunkt der damaligen Diagnosestellung die hierfür erforderli che Symptomatik nie dezidiert beschrieben worden sei. Heute werde davon aus gegangen , dass sich in Folge de s Unfall es und der daraus resul tieren den

Schmerz symptom atik eine chronische Schmerzstöru ng entwickelt hab

e. Vor dem Hintergrund

dieser Diagnose sei auch die laut Aktenlage nach dem Unfall be schriebene affektive

Symptomatik zu verstehen. Wie bereits in der neuropsy cho l ogischen Untersuchung diskutiert, könne ein Einfluss einer damals

vorhan denen Schmerzstö ru ng mit begleitender affektiver Komponente auf die neu ropsychologischen

Testergebnisse der Jahre 2001 und 2003 angenommen wer den.

Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt habe der Schweregrad der vom Be schwerdeführer beschriebenen

Symptomatik nicht das Ausmass erreicht , wel ches für die Diagnose einer heute noch anhaltenden Schmerzstörung gefordert werden müsste. Es werde somit davon ausgegangen , dass sich die nach dem

Un falle eingetretene Schmerzverarbeitungsstörung zwisc henzeitlich zurückge bildet habe . Nach psychiatrischer Eins chätzung könne angenommen werden, dass die Störung für den Beschwerdeführer

letzt lich überwindbar gewesen sei und zum aktuellen Zeitp unkt die Diagnose einer chronisc hen

Schmerzst örung nicht ge stellt werden könne . Hierfür spreche auch die Tatsache, dass er nach dem Unfall erfolgreich alternativen Tätigkeiten habe nachgehen können und

auch zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt in körperlich zum Teil auch anstren gender Tätig keit

tätig gewesen sei (so sei

er für mehrere Wochen als Tierfoto graf nach J.___ gereist und habe

dabei auf der Ladefläche eines Pick-up-Trucks übernachtet). Die in den Akten teils uneinheitliche, differierende di ag nostische Einordnung der vom Beschwerdeführer

geklagten, nach dem Unfall entstandenen Symptome durch mehrere

vorbehandelnde Ärzte werde aus heuti ger Sicht vor dem Hinter grund des Versuches der

damaligen Behandl er gesehen , die unklare Sympto ma tik diagnostisch einzuordnen, da zum damaligen

Zeit pu nkt die Diagnose einer somatoform en Störung aufgrund des somatisch be gründbaren

Beginns und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schwierig zu stellen gewesen sei. Vor diesem

Hintergrund werde heute auch die damalige Einschätzung einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit gewertet ,

ob wohl der Beschwerdeführer ja früh zeitig Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Ski lehrer und den

Besuch eines Tauch lehrganges auf genommen und früh nach dem Unfall ein Studium ab sol viert hab e.

Insgesamt werde davon ausgegangen , dass er die durch den Unfall entstandene

somatofo rm e Störung habe überwinden können und eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit nach

Abschluss der Akut behandlung zirka zwei Monate nach dem Unfal l ereignis nicht mit psychiatri schen Ein sch rän kungen be gründet werden könne .

Zum Observationsmaterial von 2001/2002 (richtig: 2002/2003)

könne aus heutiger psychiatrischer Sicht nur insofern

Stellung ge nommen werden, als die damalige Tätigkeit des Be schwerdeführers als Skilehrer einen

möglichen Hinweis für die damals schon gegebene Teilüberwindbarkeit der Beschwerdesymptomatik

darstell e . Vom Ex plorationsmaterial

könne jedoch kein sicherer Rückschluss hinsichtlich

der Dia gnosestellung einer psychia tri schen Erkrankung aus dem affektiven Formen kreis oder

der Diagnose einer Schmerzstörung gezogen werden.

Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose

gestellt werden, die mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einhergehe . 3.2.5

Zusammenfassend befanden die Sachverständig en der

A.___

(S. 64), die aktuell im Vordergrund stehende Symptomatik des

Beschwerdeführers

sei als Residual zustand bei stattgehabter Commotio cerebri im Sinne eines

postkommotionellen Syndrom s infolge des Unfalls vom 28. August 1999 zu werten . Die hieraus re sultie rende,

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende, leichte neurokognitive

Funktionseinbusse rechtfertige eine Arbeitsunfä higkeit von 20

% für die kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bauunternehmens.

Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Schreiner sowie die nach dem Unfall

ausgeübten Tätigkeiten als Skilehrer und Na turf otograf seien

dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht

aber voll umfänglich zu mutbar wie auch alle anderen denkbaren Tätigkeiten ohne er höhten kognitiven Leistungsanspruch (vgl. auch Beurteilung der Arbeitsfähig keit auf S. 64 f.). Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit (S. 65) führten die A.___ -Gutachter aus (S. 65), die aus neuropsychologischer Sicht an genommene 20%ige Minderung der A r beitsfähigkeit für kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten aufgrund der le ichten kognitiven Defizite könn e ab dem Unfalldatum (28. August 1999) angenommen werden. Da an hand der dokumentierten Voruntersuchungen aus den Jahren 2001

und 2003 davon ausgegangen werde, dass zu jener Zeit eine höhergradige kog ni tive Ein schränkung bestanden habe, erscheine eine damalige höhere Be ein trächtigung als plausibel , wobei diese möglicherweise über die angestammte Tätigkeit hin aus auch eine angepasste Tätigkeit betroffen habe. Deren Ein schränkung könne jedoch retrospektiv nicht festgelegt werden. Die vom Be schwer deführer nach dem Unfall ab dem Winter 1999/2000 teilzeitlich ausge übte Tätigkeit als Skilehrer sei ihm von Anfang an ohne Einschränkungen zu mutbar gewesen, da auch eine im Vergleich zu heute möglicherweise stärker ausgeprägte neuropsychologische Einschränkung mit dieser Tätigkeit vereinbar gewesen wäre. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass aus rheu matologischer Sicht nach dem Unfall aufgrund der nachvollziehbaren so ma tischen Ei nschr ä nkungen für den Zeitraum von zirka zwei Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht werde da von aus gegangen, dass sich die Diagnose einer somatofo rmen Schmerzstörung zu keiner Z e i t auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, was durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer direkt im Winter nach dem Unfall als Skilehrer be rufstätig gewesen sei und im Jahr danach eine berufliche Weiterbildung erfolg reich absolviert habe, gestützt werde. 4 .

4 .1

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei steht fest und wurde nicht substanziiert bestritten, dass das den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a genügende

A.___ -Gutachten vom 10. Juli 2013 zu mindest hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschäden voll beweiskräftig ist. Un eins sind sich die Parteien indes darüber, wie weit diese Beeinträchtigun gen die Fähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, zumutbare Arbeit zu leisten. 4.2

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Trag weite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens (E.

1.2) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeits un fähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozial ver sicherungsrechtlichen Standpu nkt aus unbeachtlich sind ( BGE 127 V 294 E.

5a ), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-) Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwind bark eit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien st andhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.2). 4.3

4.3.1

Nach Lage der medizinische n Akten steht fest, dass die geringfügigen somati schen Verletzungen, welche der Beschwerdeführer a m

28. August 1999 erlitten hat – die am Unfalltag ambulant behandelnden Ärzte der Notfallstation des K.___ nannten als Diagnose einen Autounfall mit Verdacht auf Scaphoidfraktur , mehreren Schürfungen an der rechten Hand, Riss quetschwunde frontal rechts sowie Unterschenkelkontusion links und ent liessen den Beschwerdeführer nach problemlose r

zwölfstündiger Überwachung und Ruhig stellung der rechten Hand in einer Navikulare -Schiene (Bericht vom 26. Okto ber 2009 [Urk. 6/16/84]) –, regel- und zeitgerecht abgeheilt sind. 4.3.2

Darüber hinaus

be klagte d er Beschwerdeführer nebst einer depressiven Sympto matik

insbesondere Kopf schmerzen, Erbrechen, Schlaf- und Konzentrationsstö rungen sowie Schwindel . Diese Beschwerden wurden im A.___ -Gutachte n im Wesentlichen

im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms , mithin eines Symptomenkomplexes nach Commotio cerebri ( Gehirnerschütterung respektive leichte s Schädel-Hirn -T rauma [Grad I]) interpretiert , wobei festgehalten wurde , die Annahme einer Commotio cerebri beziehungsweise der dafür geforderten Bewusstlosigkeit beruhe auf anamnestischen Angaben des Beschwerdefüh rers.

In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich von Seiten der Ärzte der Notfallstation des K.___

keine Anhalts punkte für eine solche Diagnose finden (vgl. nebst dem bereits erwähnten Be richt vom 26. Oktober 2009 [Urk. 6/16/84] auch das Protokoll der Untersuchung vom Unfalltag [Urk. 6/125/9] und den Arztbericht vom 20. September 1999 zu handen der Stadtpolizei Z.___ [Urk. 6/125/16]) und auch der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, zunächst nur von einem Verdacht auf eine leichte Commotio cerebri aus ging (Bericht vom 28. September 1999 [Urk. 6/16/85]). Der ab dem 14. Oktober 1999 mit dem Be schwerdeführer befasste Neurologe Dr. D.___ – welcher einen Status nach am 28. August 1999 erlittenem Schleudertrauma und eine depressi ve Entwicklung diagnostizierte – erachtete sodann eine Bewusstlosigkeit nicht als erwiesen und verneinte das Vorliegen eines Schädeltraumas (Berichte vom 2. Oktober 1999 [Urk. 6/10/3-5] und 18. Juli 2000 [Urk. 6/16/74-75 S. 1]). Zudem erklärten

die Ärzte des C.___ , dass „wahrscheinlich“ postkontusionelle Beschwerden für die chronischen Kopfschmerzen ursächlich seien (Bericht vom 26. November 1999 [Urk. 6/16/68-69]).

Unter Berücksichtigung dieser

initialen

ärztlichen Unterlagen ist eine

Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) respekti ve ein Schädel-Hirn -T rauma Grad I nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt. 4.3.3

Entscheidend ins Gewicht fällt

indes , dass sich für die persistierenden Beschwer den mittels wissenschaftlich anerkannter bildgebender Untersuchungsmethoden weder unfallnah ( Schädel- CT

vom 31. August 1999 [Urk. 6/16/83]) noch im wei teren Verlauf ein o bjektivierbare s organische s

Korrelat

im Sinne einer

bild gebend /apparativ nachgewiesenen strukturellen Veränderung feststellen liess (vgl.

auch das im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2008.00163 in Sachen der Parteien ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Dezember 2009 E. 2.2). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen sind zwar klinisch fass bar, nicht jedoch hinreichend organisch – im Sinne einer strukturellen Ver änderung – nachgewiesen (Urteil des Bundesgerichts U 58 7/2006 vom 8. Feb ruar 2008 E. 3.1 ). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage nach einer Com motio cerebri re spektive einer Bewusstlosigkeit keine massgebende Bedeutung zu, weil das Vor liegen einer objektiv nachweisbaren hirnorganischen Schädi gung ausge schlossen werden kann ( Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17.

Augus t 2007 E. 5.1 und 8C_487/20 12 vom 23. Juli 2012 E. 3.3 ). 4.3.4

Folgerichtig sind d ie vom Beschwerdeführer anhaltend geklagten Beschwerden auf einen pathogeneti sch - ätiologisch unklaren syn d romalen Zustand zurückzu führen, welcher praxis gemäss (E. 1.2) nur ausnahmsweise

zu einer Invalidität im Rechtssinne zu führen vermag.

Da den medizinischen Unterlagen zufolge weder eine psychische Komorbidität

von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt noch die anderen von der Rechtsprechung entwickelten Morbiditätsk riterien mit der erforderlichen Intensität und Konstanz gegeben sind , besteht gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung kein hinreichende r

Grund , um dem Beschwerdebild ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen und eine rechtlich relevante Einschränkung d er Arbeits fähigkeit anzunehmen.

Diese r Schluss wird dadurch untermauert , dass der Be schwerdeführer von September 1999 bis Januar 2001 – mithin im un mit telbaren Anschluss an den

Verkehrsunfall vom 28. August 1999 – an der M.___

erfolgreich ein Intensiv-Diplomstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (KMU) absolvierte (Urk. 6/57 S. 1 , Urk. 6/69/10 , Urk. 6/86/39 ) und zudem

bereits ab der Winte rsaison 1999/2000 als Skilehrer und - instruktor

erwerbs tätig war sowie

später auch

in einem Sportartikel ge schäft respektive als Tauchlehrer und Fotograf arbeitete, wobei er längere Aus landreisen

etwa

nach J.___ unternahm (Urk. 6/40 S. 3 , Urk. 6/71/4-5, Urk. 6/137/35-36 ).

Dementsprechend ist ein Rentenanspruch mangels Invalidität im Rechtssinne aus geschlossen, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 4. 4

4.4.1

K ein anderes Resultat ergäbe sich, wenn – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) – bezüglich

des beruflichen Leistungsvermögens auf die Expertise der

A.___ abgestellt würde , wonach der Beschwerdeführer in der vor dem Unfall er eignis vom 28. August 1999 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bis auf eine Leistungsminderung von 20 % voll arbeitsfähig ist und er eine andere Tä tigkeit ohne erhöhte kognitive Anforderungen wie diejenige als Schreiner und Skilehrer sowie Naturfotograf uneingeschränkt verrichten kann. 4.4.2

Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Einwände vor , welche die Ein schätzung der A.___ -Gutachter zu entkräften vermögen .

Soweit er sich unter Hinweis auf Dr. B.___ und das Video material auf eine nicht näher benannte Bewegungseinschränkung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16-17 und S. 6 Ziff. 20) beruft, vermag dies die Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht ernst haft in Zweifel zu ziehen, da es dem B ericht von Dr. B.___ vom 12. Juni 2006 (Urk. 6/77/8-9) an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung fehlt und die Einschätzung des Rechtsvertreters nicht massgebend sein kann. Ferner mag es zutreffen, dass die körperliche Tätigkeit als Ski-Instruktor therapeutische Wirkung en zeitigt, je doch schöpft der Beschwerdeführer damit seine Arbeits fä higkeit nicht in zumutbarer Weise aus.

Im Weiteren i st zwar ungewiss , ob sämtlichen

Sachverständigen des A.___ – na mentlich auch in den Disziplinen Rheumatologie

(vgl. S. 7 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/102-110]) und Neuropsychologie (vgl. S. 6 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/121-144]) – die vollständigen Observationsunterlagen , beinhaltend die Protokolle (Urk. 6/76) wie auch die Filmaufnahmen (Urk. 7/1-2) ,

vollständig vorlagen . Ein allfälliges Versäumnis im Rahmen der Aktenedition

wäre zwar kaum begreiflich, mit Blick auf die von den Gutachte r n getroffenen Feststellun gen und insbesondere die Angabe der Neuropsychologinnen , wonach sich der Gegenstand ihrer Untersuchung (Klärung der Frage nach authentischen kogniti ven Störungen) im geltend gemachten Ausmass der direkten Beobachtung von aussen entziehe ( vgl. S. 24 des Fachgutachtens ), vermöchte dieses aber den Be weiswert des A.___ - Gutachtens – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18-20) nicht zu schmälern, zumal sich auch die in den anderen Fachdisziplinen gezogenen

Schlüsse nicht massgeb lich auf das

Obser vations material

stützen .

Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der fehlenden Diskussion der Kopf schmerzen

(Urk. 1 S. 7 Ziff. 24) ist entgegenzuhalten, dass letztere

von den A.___ -Gutachtern im Rahmen des postkommotionellen Syndroms interpretiert und demzufolge berücksichtigt wurden . 4.4.3

Zur Begründung seines Subeventualbegehrens bringt der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-14) vor, dass die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Sachverständigen de r

A.___

unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zu den neuropsychologischen Einschränkungen erst ab dem Untersuchungszeitpunkt (November 2012) Gültigkeit habe und er bis dahin in seiner Leistungsfähigkeit immer eingeschränkt gewesen sei, weshalb ihm bis Ende 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zustehe.

Diese m

Standpunkt kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist doch der b lossen Möglichkeit einer damals weitergehenden – durch die dokumentierten höher gra dige n neuropsychologische n Defizite bedingten – Einschränkung des berufli chen Leistungsvermögens, deren Höhe retrospektiv nicht festgelegt werden kann (vgl. A.___ -Gutachten S . 65 Ziff. 7.4 und S. 67 oben) von vornherein nichts ab zugewinnen . Die Neuropsychologinnen de r

A.___ setzten sich in ihrem Fach gutachten (Urk. 6/137/121-144 S. 20 ff.) denn auch eingehend mit den Ergeb nissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vom Juni und August 2001 in der H.___ (Bericht vom 17. Oktober 2001 [Urk. 6/17]) sowie vom Dezember 2002 in der I.___ (Bericht vom 10. März 2003 [Urk. 6/30/3-12]) auseinander und benannten mögliche Grün de für die bestehenden Differenzen . Soweit d er Beschwerdeführer auf die früheren Einschätzungen abgestellt haben will, verkennt er, dass die seinerzeit erhobenen Leistungs einbussen

zumindest teilweise der Schmerz- respektive der psychischen Symptomatik und der verabreichten Medikation zugeschrieben wurden und die auf der Basis der gezeigten Defizite erhobenen Testergebnisse unter dem Vorbehalt der fehlenden Validierung und der fraglichen Leistungs be reitschaft des Beschwerdeführers stehen, weshalb unklar bleibt, inwieweit tat sächlich neuropsychologische Dysfunktionen bestanden.

Hinzu kommt, dass die damals mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen weder dem

er folg reiche n Abschluss des vom Beschwerdeführer von September 1999 bis Ja nuar 2001 an der M.___ absolvierte n Intensiv-Diplomstudiengang s für Führungs kräfte in KMU noch den von ihm nach dem Unfallereignis vom 28. August 1999 aus geübten Erwerbstätigkeiten Beachtung geschenkt haben , sind doch diese Um stände gänzlich unerwähnt geblieben. Schliesslich konnten d ie neu ropsycho lo gi schen Sachverständigen noch keine Kenntnis des kurz danach in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 erstellten Observationsmaterial s haben. Dem zufolge lassen sich aus den Berichten keine zuverlässigen Rück schlüsse auf die frühere Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit ziehen (vgl. auch Stellung nahme von Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, bera tender Arzt des Un fall versicherers , vom 13. Juli 2004 [Urk. 6/77/35-38 S. 5 ] ) und es kommen dafür auch keine

andere n f achkundige n Unterlagen in Betracht . 4.4.4

Ist eine höhere als die von den Sachverständigen der A.___ attestierte Ein schrän kung des beruflichen Leistungsvermögens von 20 % für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Geschäftsführer

auch für die Zeit vor den Untersuchungen vom November 2012 nicht rechtsgenüglich ausgewiesen , fehlt es sowohl an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit als auch an einer rentenbegründenden Er werbs unfähigkeit von mindestens 40 %, da in Bezug auf die erwerblichen Aus wirkungen im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis) von einem Invaliditäts grad von 20 % auszugehen ist. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenr ente nicht erfüllt.

Dies gilt umso mehr, als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer ohne den

Verkehrsunfall vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer gearbeitet hätte . Jedenfalls nahm er t rotz des im Frühjahr 2001 im Rahmen des Inten sivstudiums für Führungskräfte in KMU erlangten Diploms über Jahre hinweg

keine solche

Erwerbst ätigkeit mehr auf und ging stattdessen weniger ei nträgli chen

Beschäftigungen

nach.

Dabei verbietet sich nach dem Dargelegten der Schluss , dieser Berufswechsel sei wegen eines Gesundheitsschadens, welcher die Ausübung der Tä tigkeit als Geschäftsführer

unzumutbar gemacht hätte, geboten gewesen. Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) eigenen Angaben zufolge im Rahmen von Bemühungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitspro zess einzusteigen, aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sein will, findet dies aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Stütze. 4.5

Von beweismässigen Weiterungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer be antragten

Einvernahme von O.___ als Zeuge des Unfallhergangs (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) sowie der Einholung von Auskünften betreffend die therapeutische Wirkung des Skifahrens bei Dr. med. P.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22) , sind keine zusätzlichen entscheid we sentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (anti zi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Zusammenfassend hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Hinsichtlich der vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen ist auf den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2009 (Urk. 6/84 S. 2 ) und den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 16. November 2010 in Sachen der Parteien ( Urk. 6/94 E. 1; Prozess IV.2009.00225) zu verweisen, wo rin insbesondere die inter temporalrechtlichen Regeln wie auch die Bestim mungen und Grundsätze zu Umfang und Beginn des Rentenanspruch s, zu r

Be deutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4) und zum Beweiswert eines ärztli chen Berichts (BGE 125 V 352 E. 3a )

zutreffend dar gelegt wurden.

E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 21. Mai 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : „ Die Verfügung vom 4. April 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente (eventualiter eine halbe ab dem 1. August 2010 [gemeint wohl: 2000] ) auszurichten. ( subeventualiter :)

D ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine ganze Rente bis Ende 2012 auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten [richtig: Beschwerdegegnerin] . “ Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass unter Berücksichtigung der auch retrospektiv geltenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss A.___ - Gutachten vom 10. Juli 2013 das Wartejahr nicht erfüllt sei und auch keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindes tens 40 % bestehe. Die Diskrepanzen gegenüber früheren Beurteilungen ergäben sich nicht aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes, sondern weil den damaligen Gutachtern nicht alle Informationen, insbesondere nicht die Obser vationsunterlagen , vorgelegen hätten. Dies gelte auch für die vormaligen neuro psychologischen Testuntersuchungen, deren Ergebnisse aufgrund einer subopti ma len Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und ausgebliebener Be schwer devalidierung nicht als verwertbar gelten könnten. Überdies sei nicht über wiegend

w ahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne das Ereignis vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer erwerbstätig gewesen wäre, da er im Unfallzeitpunkt in gekündigter Stellung gestanden habe und die Aufnahme der eher niedrig entlöhnten Erwerbstätigkeiten als Skilehrer und - instruktor so wie später Tauchlehrer und Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Ge sund heitsschaden erfolgt sei (Urk. 2, Urk. 5).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, trotz verschiedener Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitsprozess einzustei gen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Er habe seinen Alltag mit Fotografier en zu bereichern versucht, dies

aber nicht zu seinem Beruf machen können. Das Projekt als Tauchlehrer habe er abbrechen müssen, da er aufgrund seiner Medikation als tauchuntauglich betrachtet worden sei. Die Tätigkeit als Gästebetreuer respek tive Skiguide sei kognitiv nicht anspruchsvoll und könne in einem vollen Pen sum geleistet werden, wobei es sich jedoch um eine Saisonstelle

handle und er für die „ Off- Season “ nur wenig bezahlte Beschäftigung habe (S. 5 Ziff. 14 f.). Die Ski lehrertätigkeit bedeute laut Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin, Pneumologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine optimale Umsetzung seiner noch begrenzten Leistungsfähigkeit. Er komme der Tätigke it als Skilehrer/Gästebetreuer unter massivem Schmerzmitteleinsatz nach, wobei es zum Beruf gehöre, kommunikativ, aufgestellt und freundlich zu sein . A ls ehe maliger Skirennfahrer müsse er keine spezielle zusätzliche Anstrengung leisten und es sehe dennoch relativ locker aus (S. 5 f. Ziff. 16-18). Die A.___ - Gutachter hätten die Bewegungsabläufe – im Gegensatz zu seinem Rechtsvertreter und Dr. B.___

– nicht selber visioniert , sondern sich nur auf die Protokolle der Detektive gestützt, welche klare Hinweise auf eine massiv eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in de r Lebenshaltung beinhalteten. Ausser dem hätten sie die Kopfwehproblematik nicht diskutiert. Daher sei das A.___ - Gutachten nicht ge eignet, auf die Frage der Einschränkung als Geschäftsführer eine erklärende Antwort zu geben (S. 6 f. Ziff. 19-24). 3 .

E. 2.2.5 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.2). 4.3

4.3.1

Nach Lage der medizinische n Akten steht fest, dass die geringfügigen somati schen Verletzungen, welche der Beschwerdeführer a m

28. August 1999 erlitten hat – die am Unfalltag ambulant behandelnden Ärzte der Notfallstation des K.___ nannten als Diagnose einen Autounfall mit Verdacht auf Scaphoidfraktur , mehreren Schürfungen an der rechten Hand, Riss quetschwunde frontal rechts sowie Unterschenkelkontusion links und ent liessen den Beschwerdeführer nach problemlose r

zwölfstündiger Überwachung und Ruhig stellung der rechten Hand in einer Navikulare -Schiene (Bericht vom 26. Okto ber 2009 [Urk. 6/16/84]) –, regel- und zeitgerecht abgeheilt sind. 4.3.2

Darüber hinaus

be klagte d er Beschwerdeführer nebst einer depressiven Sympto matik

insbesondere Kopf schmerzen, Erbrechen, Schlaf- und Konzentrationsstö rungen sowie Schwindel . Diese Beschwerden wurden im A.___ -Gutachte n im Wesentlichen

im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms , mithin eines Symptomenkomplexes nach Commotio cerebri ( Gehirnerschütterung respektive leichte s Schädel-Hirn -T rauma [Grad I]) interpretiert , wobei festgehalten wurde , die Annahme einer Commotio cerebri beziehungsweise der dafür geforderten Bewusstlosigkeit beruhe auf anamnestischen Angaben des Beschwerdefüh rers.

In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich von Seiten der Ärzte der Notfallstation des K.___

keine Anhalts punkte für eine solche Diagnose finden (vgl. nebst dem bereits erwähnten Be richt vom 26. Oktober 2009 [Urk. 6/16/84] auch das Protokoll der Untersuchung vom Unfalltag [Urk. 6/125/9] und den Arztbericht vom 20. September 1999 zu handen der Stadtpolizei Z.___ [Urk. 6/125/16]) und auch der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, zunächst nur von einem Verdacht auf eine leichte Commotio cerebri aus ging (Bericht vom 28. September 1999 [Urk. 6/16/85]). Der ab dem 14. Oktober 1999 mit dem Be schwerdeführer befasste Neurologe Dr. D.___ – welcher einen Status nach am 28. August 1999 erlittenem Schleudertrauma und eine depressi ve Entwicklung diagnostizierte – erachtete sodann eine Bewusstlosigkeit nicht als erwiesen und verneinte das Vorliegen eines Schädeltraumas (Berichte vom 2. Oktober 1999 [Urk. 6/10/3-5] und 18. Juli 2000 [Urk. 6/16/74-75 S. 1]). Zudem erklärten

die Ärzte des C.___ , dass „wahrscheinlich“ postkontusionelle Beschwerden für die chronischen Kopfschmerzen ursächlich seien (Bericht vom 26. November 1999 [Urk. 6/16/68-69]).

Unter Berücksichtigung dieser

initialen

ärztlichen Unterlagen ist eine

Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) respekti ve ein Schädel-Hirn -T rauma Grad I nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt. 4.3.3

Entscheidend ins Gewicht fällt

indes , dass sich für die persistierenden Beschwer den mittels wissenschaftlich anerkannter bildgebender Untersuchungsmethoden weder unfallnah ( Schädel- CT

vom 31. August 1999 [Urk. 6/16/83]) noch im wei teren Verlauf ein o bjektivierbare s organische s

Korrelat

im Sinne einer

bild gebend /apparativ nachgewiesenen strukturellen Veränderung feststellen liess (vgl.

auch das im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2008.00163 in Sachen der Parteien ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Dezember 2009 E. 2.2). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen sind zwar klinisch fass bar, nicht jedoch hinreichend organisch – im Sinne einer strukturellen Ver änderung – nachgewiesen (Urteil des Bundesgerichts U 58 7/2006 vom 8. Feb ruar 2008 E.

E. 3 Mit Verfügung vom 7. August 2007 (Urk.

E. 3.1 ). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage nach einer Com motio cerebri re spektive einer Bewusstlosigkeit keine massgebende Bedeutung zu, weil das Vor liegen einer objektiv nachweisbaren hirnorganischen Schädi gung ausge schlossen werden kann ( Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17.

Augus t 2007 E. 5.1 und 8C_487/20 12 vom 23. Juli 2012 E. 3.3 ). 4.3.4

Folgerichtig sind d ie vom Beschwerdeführer anhaltend geklagten Beschwerden auf einen pathogeneti sch - ätiologisch unklaren syn d romalen Zustand zurückzu führen, welcher praxis gemäss (E. 1.2) nur ausnahmsweise

zu einer Invalidität im Rechtssinne zu führen vermag.

Da den medizinischen Unterlagen zufolge weder eine psychische Komorbidität

von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt noch die anderen von der Rechtsprechung entwickelten Morbiditätsk riterien mit der erforderlichen Intensität und Konstanz gegeben sind , besteht gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung kein hinreichende r

Grund , um dem Beschwerdebild ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen und eine rechtlich relevante Einschränkung d er Arbeits fähigkeit anzunehmen.

Diese r Schluss wird dadurch untermauert , dass der Be schwerdeführer von September 1999 bis Januar 2001 – mithin im un mit telbaren Anschluss an den

Verkehrsunfall vom 28. August 1999 – an der M.___

erfolgreich ein Intensiv-Diplomstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (KMU) absolvierte (Urk. 6/57 S. 1 , Urk. 6/69/10 , Urk. 6/86/39 ) und zudem

bereits ab der Winte rsaison 1999/2000 als Skilehrer und - instruktor

erwerbs tätig war sowie

später auch

in einem Sportartikel ge schäft respektive als Tauchlehrer und Fotograf arbeitete, wobei er längere Aus landreisen

etwa

nach J.___ unternahm (Urk. 6/40 S. 3 , Urk. 6/71/4-5, Urk. 6/137/35-36 ).

Dementsprechend ist ein Rentenanspruch mangels Invalidität im Rechtssinne aus geschlossen, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 4. 4

4.4.1

K ein anderes Resultat ergäbe sich, wenn – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) – bezüglich

des beruflichen Leistungsvermögens auf die Expertise der

A.___ abgestellt würde , wonach der Beschwerdeführer in der vor dem Unfall er eignis vom 28. August 1999 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bis auf eine Leistungsminderung von 20 % voll arbeitsfähig ist und er eine andere Tä tigkeit ohne erhöhte kognitive Anforderungen wie diejenige als Schreiner und Skilehrer sowie Naturfotograf uneingeschränkt verrichten kann. 4.4.2

Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Einwände vor , welche die Ein schätzung der A.___ -Gutachter zu entkräften vermögen .

Soweit er sich unter Hinweis auf Dr. B.___ und das Video material auf eine nicht näher benannte Bewegungseinschränkung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16-17 und S. 6 Ziff. 20) beruft, vermag dies die Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht ernst haft in Zweifel zu ziehen, da es dem B ericht von Dr. B.___ vom 12. Juni 2006 (Urk. 6/77/8-9) an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung fehlt und die Einschätzung des Rechtsvertreters nicht massgebend sein kann. Ferner mag es zutreffen, dass die körperliche Tätigkeit als Ski-Instruktor therapeutische Wirkung en zeitigt, je doch schöpft der Beschwerdeführer damit seine Arbeits fä higkeit nicht in zumutbarer Weise aus.

Im Weiteren i st zwar ungewiss , ob sämtlichen

Sachverständigen des A.___ – na mentlich auch in den Disziplinen Rheumatologie

(vgl. S. 7 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/102-110]) und Neuropsychologie (vgl. S. 6 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/121-144]) – die vollständigen Observationsunterlagen , beinhaltend die Protokolle (Urk. 6/76) wie auch die Filmaufnahmen (Urk. 7/1-2) ,

vollständig vorlagen . Ein allfälliges Versäumnis im Rahmen der Aktenedition

wäre zwar kaum begreiflich, mit Blick auf die von den Gutachte r n getroffenen Feststellun gen und insbesondere die Angabe der Neuropsychologinnen , wonach sich der Gegenstand ihrer Untersuchung (Klärung der Frage nach authentischen kogniti ven Störungen) im geltend gemachten Ausmass der direkten Beobachtung von aussen entziehe ( vgl. S. 24 des Fachgutachtens ), vermöchte dieses aber den Be weiswert des A.___ - Gutachtens – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18-20) nicht zu schmälern, zumal sich auch die in den anderen Fachdisziplinen gezogenen

Schlüsse nicht massgeb lich auf das

Obser vations material

stützen .

Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der fehlenden Diskussion der Kopf schmerzen

(Urk. 1 S. 7 Ziff. 24) ist entgegenzuhalten, dass letztere

von den A.___ -Gutachtern im Rahmen des postkommotionellen Syndroms interpretiert und demzufolge berücksichtigt wurden . 4.4.3

Zur Begründung seines Subeventualbegehrens bringt der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-14) vor, dass die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Sachverständigen de r

A.___

unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zu den neuropsychologischen Einschränkungen erst ab dem Untersuchungszeitpunkt (November 2012) Gültigkeit habe und er bis dahin in seiner Leistungsfähigkeit immer eingeschränkt gewesen sei, weshalb ihm bis Ende 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zustehe.

Diese m

Standpunkt kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist doch der b lossen Möglichkeit einer damals weitergehenden – durch die dokumentierten höher gra dige n neuropsychologische n Defizite bedingten – Einschränkung des berufli chen Leistungsvermögens, deren Höhe retrospektiv nicht festgelegt werden kann (vgl. A.___ -Gutachten S . 65 Ziff. 7.4 und S. 67 oben) von vornherein nichts ab zugewinnen . Die Neuropsychologinnen de r

A.___ setzten sich in ihrem Fach gutachten (Urk. 6/137/121-144 S. 20 ff.) denn auch eingehend mit den Ergeb nissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vom Juni und August 2001 in der H.___ (Bericht vom 17. Oktober 2001 [Urk. 6/17]) sowie vom Dezember 2002 in der I.___ (Bericht vom 10. März 2003 [Urk. 6/30/3-12]) auseinander und benannten mögliche Grün de für die bestehenden Differenzen . Soweit d er Beschwerdeführer auf die früheren Einschätzungen abgestellt haben will, verkennt er, dass die seinerzeit erhobenen Leistungs einbussen

zumindest teilweise der Schmerz- respektive der psychischen Symptomatik und der verabreichten Medikation zugeschrieben wurden und die auf der Basis der gezeigten Defizite erhobenen Testergebnisse unter dem Vorbehalt der fehlenden Validierung und der fraglichen Leistungs be reitschaft des Beschwerdeführers stehen, weshalb unklar bleibt, inwieweit tat sächlich neuropsychologische Dysfunktionen bestanden.

Hinzu kommt, dass die damals mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen weder dem

er folg reiche n Abschluss des vom Beschwerdeführer von September 1999 bis Ja nuar 2001 an der M.___ absolvierte n Intensiv-Diplomstudiengang s für Führungs kräfte in KMU noch den von ihm nach dem Unfallereignis vom 28. August 1999 aus geübten Erwerbstätigkeiten Beachtung geschenkt haben , sind doch diese Um stände gänzlich unerwähnt geblieben. Schliesslich konnten d ie neu ropsycho lo gi schen Sachverständigen noch keine Kenntnis des kurz danach in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 erstellten Observationsmaterial s haben. Dem zufolge lassen sich aus den Berichten keine zuverlässigen Rück schlüsse auf die frühere Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit ziehen (vgl. auch Stellung nahme von Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, bera tender Arzt des Un fall versicherers , vom 13. Juli 2004 [Urk. 6/77/35-38 S. 5 ] ) und es kommen dafür auch keine

andere n f achkundige n Unterlagen in Betracht . 4.4.4

Ist eine höhere als die von den Sachverständigen der A.___ attestierte Ein schrän kung des beruflichen Leistungsvermögens von 20 % für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Geschäftsführer

auch für die Zeit vor den Untersuchungen vom November 2012 nicht rechtsgenüglich ausgewiesen , fehlt es sowohl an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit als auch an einer rentenbegründenden Er werbs unfähigkeit von mindestens 40 %, da in Bezug auf die erwerblichen Aus wirkungen im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis) von einem Invaliditäts grad von 20 % auszugehen ist. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenr ente nicht erfüllt.

Dies gilt umso mehr, als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer ohne den

Verkehrsunfall vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer gearbeitet hätte . Jedenfalls nahm er t rotz des im Frühjahr 2001 im Rahmen des Inten sivstudiums für Führungskräfte in KMU erlangten Diploms über Jahre hinweg

keine solche

Erwerbst ätigkeit mehr auf und ging stattdessen weniger ei nträgli chen

Beschäftigungen

nach.

Dabei verbietet sich nach dem Dargelegten der Schluss , dieser Berufswechsel sei wegen eines Gesundheitsschadens, welcher die Ausübung der Tä tigkeit als Geschäftsführer

unzumutbar gemacht hätte, geboten gewesen. Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) eigenen Angaben zufolge im Rahmen von Bemühungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitspro zess einzusteigen, aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sein will, findet dies aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Stütze. 4.5

Von beweismässigen Weiterungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer be antragten

Einvernahme von O.___ als Zeuge des Unfallhergangs (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) sowie der Einholung von Auskünften betreffend die therapeutische Wirkung des Skifahrens bei Dr. med. P.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22) , sind keine zusätzlichen entscheid we sentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (anti zi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Zusammenfassend hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 3.2.1 In ihrer Gesamtbeurteilung (S. 57 ff.) führten die A.___ -Gutachter aus, d ie vom Beschwerdeführer aktuell beklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehen den, seit dem Unfallereignis persistierenden zervikal und nuchal betonten Schmer zen und kognitiven Defiziten seien bei der aktuellen neurologischen Untersuchung als prinzipiell vereinbar mit einem

postkommotionellen Syndrom bei Zustand nach leichtem Schädel -Hi rn -Trauma im Rahmen des Unfalles vom 28 . August 1999 bewertet

worden , wobei allerdings die Annahme einer Com motio cerebri respektive der hierfür geforderten Bewusstlosigkeit letztlich auf anamnestische n Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Das Protokoll des pri mären Rettungs einsatzes

habe sich nicht mehr beschaffen lassen . Von der erst behandelnden Klinik sei zwar k eine Bewusstlosigkeit angegeben worden , jedoch hätten sich im Bericht des Erstbehandlers Hinweise auf eine mögliche Amnesie gefunden. Auf grund des anzunehmenden Unfallmechanismus und der anam nestischen , sich konsistent durch die Akten ziehenden Angaben des Beschwer deführers , im Rettungs wagen w ieder zu sich gekommen zu sein , sei eine statt geh abte Be wusstlosigkeit plausibel . Die

heutige Annahme eines p ostkommotio nellen Syn droms stehe im Einklang mit der Vorbeurteilung der neurologische n Poliklinik des C.___ v om 17. November 1999 (Urk . 6/77/44-45) . Ab weichend davon habe Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, im Ja nuar und Juli 2000 (Urk. 6/16/74-75, Urk. 6/16/80) eine depressive Entwicklung in Folge der chronischen Schmerzsymptomatik nach dem Unfall diagnostiziert . Diese Be urteilung steh e nicht im Widerspruch zur heutigen Einschätzung, da davon aus gegangen werde , dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach dem E r eig nis eine chronifizierte Schmerzsymptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung entwickelt habe , die auch mit einer affektiven Komponente vergesellschaftet sein

könne . Die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. September 2000 (Urk. 6/16/41-43) gestellte Dia g nose eines organischen P sychosyndroms nach Schädel-Hirn -T rauma

könne aus heutiger Sicht aufgrund des Fehlens der hierfür notwendigen Kriterien nicht bestätigt werden. Die von

Prof. Dr. med. F.___ am 5. Juni (richtig: 6. Mai) 2010 (Urk. 6/103) durchge füh rte

Diffusion tensor

imaging (DTI ) -Bildgebung stelle nach aktuel lem Kenntnisstand keine Standardu nter suchung zur Beurteilung von minimalen traumatischen Hirn verletzungen dar und könne somit aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Aus die sem Grund

werde aus neuro lo gi scher Sicht nicht dezidiert zu den von Prof. Dr. F.___ erhobenen Befunden Stell ung genommen . Auch die Untersuchung der ereig niskorrelierten Potentiale durch Dr . med. G.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 6/99), bleib e im gleichen Zusammenhang unkommentiert.

E. 3.2.2 Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung

(S. 61 f.) seien aktuell nur leichtgradige muskuläre rechtsbetonte

Dysbalancen im Bereich des Schulter gürtels objektiviert worden . In der klinischen Untersuchung

sei eine gewisse Dis krepanz zwischen der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und

den tatsächlich objektivierbaren Befunden bezüglich Beweglichkeit der HWS auf ge fallen ,

sodass aus rheumatologischer Sicht ein gewisser Hinweis auf eine Schmerz fehlverarbeitung

vor liege .

Die rein somatisch-rheumatologisch be gründ bare, minimale, objek tivierbare Symptomatik begründe

aus rheumatolo gischer Sicht keine zum heutigen Zeitpunkt anhaltende Arbeitsunfähigkeit.

Es

könne davo n ausgegangen werden, dass zirka während zwei Monaten nach dem Unfall vom 28. August 1999 eine durch muskuläre Verspannung begründbare Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe .

Ab November 1999 ( zirka zwei Monate nach dem Unfall) könne aus heutiger rein rheumatologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden.

E. 3.2.3 Bei der aktuellen neuropsychologischen Testung (S. 62 f.) habe eine minimale bis leichte neuropsychologische

Funktionsstörung objektiviert werden können . Dabei sei auffällig gewesen , dass das Leistungsniveau

des Beschwerdeführers zu den insgesamt drei verschiedenen Testzeitpunkten deutlich

geschwankt habe .

Ins gesamt habe ein merklicher Konzentrationsverlust, wie er vom Beschwerde führer anamnestisch

berichtet worden sei , im Rahmen der aktuellen Untersu chung nicht objektiviert werden können . Auffallend

sei eine Betonung körperli cher Symptome im Sinne einer Somatisierungstendenz gewesen .

Die neuroradi olo gischen Befunde der DTI- Bildgebung aus dem Jahr 2010 mit Nachweis struk tureller Hirnläsionen hätten bei der aktuellen neuropsychologischen Un ter such ung

nicht nachvollzogen werden können . Die bei Verletzungsmustern, wie sie in der DTI- Bildgebung von

2010 beschrieben worden seien , zu erwarten den neu ro psychologischen/kognitiven Funktionseinbussen

hätten aktuell nicht ob j ek ti viert werden können .

Im Vergleich zu de n neuropsychologischen Vor u nter suchungen im Rahmen des stationären

Aufentha ltes in der H.___ im Jahr 2001 (Urk. 6/17) sowie im Rahmen der Begutachtung

in der I.___ im Jahr 2003 (Urk. 6/30/ 3 -12)

habe sich aktuell ein deutlich verbessertes Leistungsprofil gezeigt . Die Verbesserung des neuropsychologischen

Leistungsprofils im Vergl eich zu den Voruntersu chungen mü ss e differenzialdiagnostisch

im Rahmen einer damaligen noch vor handenen sedierenden Medikation mit Benzodiazepinen

sowie im Rahmen einer damals noch möglicherweise vorhandenen affektiven Symptomatik,

die heute nicht mehr

habe festgestellt werden können , gesehen werden.

Gesamthaft werde eher nicht davon aus gegangen , dass zum Zeitpunkt der Voruntersuchungen eine

deutlich höhergradige Einschränkung der neurokognitiven Funktion vor gelegen habe . Vor diesem Hintergrund erscheine eine mittelschwere strukturelle Hirn schädi gung , wie von Prof.

F.___ im Rahmen der DTI- Bildgebung von 2010 postuliert, sehr unwahrscheinlich, da

das Ausmass der dann inzwischen einge tretenen Er holung ungewöhnlich hoch wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre auch die zwi schen den Jahren 2001 und 2003 eingetretene Verschlechterung

des neuro kog nitiven Leistungsprofils von damalig leichten kognitiven Defiziten im

Jahr 2001 bis hin zum mittelgradigen kognitiven Defiziten im Jahr 2003 unge wöhnlich.

Insgesamt werde somit eine Erklärung des heute verbesserten neuro kognitiven Leistungsprofils

im Rahmen eines Medi kamenteneinflusses sowie ei ner zum da maligen Zeitpunkt vorhandenen

affektiven Symptomatik und einer Schmerz störung für am wahrscheinlichsten gehalten .

Zusätzlich möglich sei eine da rüber hinausgehende Erklärung des heute verbesserten Funktionsprofiles

durch eine zwischenzeitlich stattgehabte Adaptation an die Beschwerden durch Ein satz

kompensatorischer Faktoren.

Darüber hinaus scheine ein Einfluss der ver muteten ADHS-Symptomatik nicht auszuschliessen zu sein ,

wobei diese jedoch anamnestisch ab der Kindheit beschrieben werde und somit schon vor dem

Un fall vorgelegen habe . Auch habe der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbil dung und Karriere

trotz Vorliegens dieser Sympto matik erfolgreich abgeschlos sen. Dennoch erscheine eine Mitmodulation der kognitiven Störung durch eine ADHS-Symptomatik zusätzlich zur durch das angenommene postkommotionell e Symptom verursachten Komponente denk bar. Denkbar erschein e in diesem Zu sammenhang auch, dass der Beschwerdeführer die vorbestehende

ADHS-Symp tomatik nach der erlittenen Commotio cerebri schlechter habe kompen sieren

können .

Die heute noch feststellbare leichte neurokognitive Störung werde so mit gesamthaft ätiologisch

vor dem Hinter grund des im Rahmen der neuro logi schen Untersuchung beschriebenen

post k omm otionellen Syndroms bei Mitmo du l ation durch zwischenzeitlich wegge fallene affektive

Faktoren und se dieren den Medi kamenteneinfluss und eine mögliche, vorbestehende Aufmerk samkeits störung

gewertet .

Zusammenfassend könne anhand der aktuellen neu ropsychologischen Testung davon

ausgegangen werden, dass eine leicht limi tierte kognitive Leis tungsfähigkeit im Sinne

einer minimalen bis leichten neu ropsycholo gischen Funktionsstörung bestehe , welche

ä tiologisch

aufgrund der angenommenen Diag nose der stattgehabten Commotio

cerebri und eines post kommotionellen Syndroms zumindest teilkausal dem Unfall

vom 28. August 1999 zu geordnet werde .

Die neuropsychologische Störung habe nach heutiger Einschätzung eine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte, kognitiv anspruchsvolle

Tätigkeit als Ge schäftsführer eines Un ternehmens.

Für die erlernte Tätigkeit als Schreiner und die nach dem Unfall ausgeübten

Tätigkeiten als Skilehrer, Fotograf und andere kognitiv nicht über m ässig anspruchsvolle

Tätigkeiten könne jedoch keine Ver minderung der Ar beits fähigkeit attestiert

werden.

E. 3.2.4 Aus psyc hiatri scher Sicht (S. 63 f.) gingen die A.___ -Gutachter davon aus , dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfalles

vom 28. August 1999 eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren entwickelt hab e, wobei die zunächst somatisch begründbare Schmerzsymptomatik durch

die er littene Commotio und da s erlittene HWS-Trauma vom 28. August 1999 ausge löst worden sei . Für

die Entwicklung der chronischen Schmerzstörung könne darüber hinaus ein Einfluss von akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit nar zisstischen Anteilen angenommen werden.

Die früher gestellten Diagnosen wie die Entw icklung eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer post trauma tischen Belastungsstörung

könn t en aus heutiger psychiatrischer Sicht, überein stimmend mit der aktuellen neur ol ogischen

Einschätzu ng, nicht nach vollzogen werden, da die hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien fehlten und in den Akten zum Zeitpunkt der damaligen Diagnosestellung die hierfür erforderli che Symptomatik nie dezidiert beschrieben worden sei. Heute werde davon aus gegangen , dass sich in Folge de s Unfall es und der daraus resul tieren den

Schmerz symptom atik eine chronische Schmerzstöru ng entwickelt hab

e. Vor dem Hintergrund

dieser Diagnose sei auch die laut Aktenlage nach dem Unfall be schriebene affektive

Symptomatik zu verstehen. Wie bereits in der neuropsy cho l ogischen Untersuchung diskutiert, könne ein Einfluss einer damals

vorhan denen Schmerzstö ru ng mit begleitender affektiver Komponente auf die neu ropsychologischen

Testergebnisse der Jahre 2001 und 2003 angenommen wer den.

Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt habe der Schweregrad der vom Be schwerdeführer beschriebenen

Symptomatik nicht das Ausmass erreicht , wel ches für die Diagnose einer heute noch anhaltenden Schmerzstörung gefordert werden müsste. Es werde somit davon ausgegangen , dass sich die nach dem

Un falle eingetretene Schmerzverarbeitungsstörung zwisc henzeitlich zurückge bildet habe . Nach psychiatrischer Eins chätzung könne angenommen werden, dass die Störung für den Beschwerdeführer

letzt lich überwindbar gewesen sei und zum aktuellen Zeitp unkt die Diagnose einer chronisc hen

Schmerzst örung nicht ge stellt werden könne . Hierfür spreche auch die Tatsache, dass er nach dem Unfall erfolgreich alternativen Tätigkeiten habe nachgehen können und

auch zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt in körperlich zum Teil auch anstren gender Tätig keit

tätig gewesen sei (so sei

er für mehrere Wochen als Tierfoto graf nach J.___ gereist und habe

dabei auf der Ladefläche eines Pick-up-Trucks übernachtet). Die in den Akten teils uneinheitliche, differierende di ag nostische Einordnung der vom Beschwerdeführer

geklagten, nach dem Unfall entstandenen Symptome durch mehrere

vorbehandelnde Ärzte werde aus heuti ger Sicht vor dem Hinter grund des Versuches der

damaligen Behandl er gesehen , die unklare Sympto ma tik diagnostisch einzuordnen, da zum damaligen

Zeit pu nkt die Diagnose einer somatoform en Störung aufgrund des somatisch be gründbaren

Beginns und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schwierig zu stellen gewesen sei. Vor diesem

Hintergrund werde heute auch die damalige Einschätzung einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit gewertet ,

ob wohl der Beschwerdeführer ja früh zeitig Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Ski lehrer und den

Besuch eines Tauch lehrganges auf genommen und früh nach dem Unfall ein Studium ab sol viert hab e.

Insgesamt werde davon ausgegangen , dass er die durch den Unfall entstandene

somatofo rm e Störung habe überwinden können und eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit nach

Abschluss der Akut behandlung zirka zwei Monate nach dem Unfal l ereignis nicht mit psychiatri schen Ein sch rän kungen be gründet werden könne .

Zum Observationsmaterial von 2001/2002 (richtig: 2002/2003)

könne aus heutiger psychiatrischer Sicht nur insofern

Stellung ge nommen werden, als die damalige Tätigkeit des Be schwerdeführers als Skilehrer einen

möglichen Hinweis für die damals schon gegebene Teilüberwindbarkeit der Beschwerdesymptomatik

darstell e . Vom Ex plorationsmaterial

könne jedoch kein sicherer Rückschluss hinsichtlich

der Dia gnosestellung einer psychia tri schen Erkrankung aus dem affektiven Formen kreis oder

der Diagnose einer Schmerzstörung gezogen werden.

Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose

gestellt werden, die mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einhergehe .

E. 3.2.5 Zusammenfassend befanden die Sachverständig en der

A.___

(S. 64), die aktuell im Vordergrund stehende Symptomatik des

Beschwerdeführers

sei als Residual zustand bei stattgehabter Commotio cerebri im Sinne eines

postkommotionellen Syndrom s infolge des Unfalls vom 28. August 1999 zu werten . Die hieraus re sultie rende,

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende, leichte neurokognitive

Funktionseinbusse rechtfertige eine Arbeitsunfä higkeit von 20

% für die kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bauunternehmens.

Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Schreiner sowie die nach dem Unfall

ausgeübten Tätigkeiten als Skilehrer und Na turf otograf seien

dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht

aber voll umfänglich zu mutbar wie auch alle anderen denkbaren Tätigkeiten ohne er höhten kognitiven Leistungsanspruch (vgl. auch Beurteilung der Arbeitsfähig keit auf S. 64 f.). Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit (S. 65) führten die A.___ -Gutachter aus (S. 65), die aus neuropsychologischer Sicht an genommene 20%ige Minderung der A r beitsfähigkeit für kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten aufgrund der le ichten kognitiven Defizite könn e ab dem Unfalldatum (28. August 1999) angenommen werden. Da an hand der dokumentierten Voruntersuchungen aus den Jahren 2001

und 2003 davon ausgegangen werde, dass zu jener Zeit eine höhergradige kog ni tive Ein schränkung bestanden habe, erscheine eine damalige höhere Be ein trächtigung als plausibel , wobei diese möglicherweise über die angestammte Tätigkeit hin aus auch eine angepasste Tätigkeit betroffen habe. Deren Ein schränkung könne jedoch retrospektiv nicht festgelegt werden. Die vom Be schwer deführer nach dem Unfall ab dem Winter 1999/2000 teilzeitlich ausge übte Tätigkeit als Skilehrer sei ihm von Anfang an ohne Einschränkungen zu mutbar gewesen, da auch eine im Vergleich zu heute möglicherweise stärker ausgeprägte neuropsychologische Einschränkung mit dieser Tätigkeit vereinbar gewesen wäre. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass aus rheu matologischer Sicht nach dem Unfall aufgrund der nachvollziehbaren so ma tischen Ei nschr ä nkungen für den Zeitraum von zirka zwei Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht werde da von aus gegangen, dass sich die Diagnose einer somatofo rmen Schmerzstörung zu keiner Z e i t auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, was durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer direkt im Winter nach dem Unfall als Skilehrer be rufstätig gewesen sei und im Jahr danach eine berufliche Weiterbildung erfolg reich absolviert habe, gestützt werde. 4 .

4 .1

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei steht fest und wurde nicht substanziiert bestritten, dass das den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a genügende

A.___ -Gutachten vom 10. Juli 2013 zu mindest hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschäden voll beweiskräftig ist. Un eins sind sich die Parteien indes darüber, wie weit diese Beeinträchtigun gen die Fähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, zumutbare Arbeit zu leisten. 4.2

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Trag weite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens (E.

1.2) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeits un fähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozial ver sicherungsrechtlichen Standpu nkt aus unbeachtlich sind ( BGE 127 V 294 E.

5a ), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-) Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwind bark eit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien st andhält (BGE 130 V 352 E.

E. 6 .

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00538 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

29. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren 1964 und gelernte r Zimmer mann

mit Meisterprüfung , war vom 1. Januar 1996 bis zur aus betrieb lich en Gründen erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 1999 als Geschäftsführer bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/12) .

Im August 2000 meldete er sich unter Hinweis auf chroni sches Kopfweh, starke Müdigkeit, fehlende Motivation ,

Depressionen und rasche Erschöpfung, bestehend seit einem Unfall vom 28. August 1999, als er an seinem letzten Arbeitstag bei der bisherigen Arbeitgeberin in Z.___ als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren worden war (Urk. 6/16/57), bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an (Urk. 6/4). D ie Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte m it Verfügung vom 1

5. Oktober 2003 (Urk. 6/39) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab , da d a mit

die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten mit Blick auf den von ihm in verschiedenen Bereichen (Tauchen, Ski, „ Sommer- Adventure “ ; vgl. Urk. 6/40 S. 3) angestrebten Aufbau einer selbständigen Existenz nicht verbes ser t werden könnten.

Sodann verneinte sie m it Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 6/58) einen Leistungsanspruch

des Versicherten wegen fehlender Mitwir kung in Bezug auf die Herausgabe des vom Haftpflichtversicherer des Unfall verursachers

in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 beschafften Ob servationsmaterials . Nachdem ihr dieses im Juni 2008 zugegangen war (Urk. 6/76) und der Re gionale

Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/78) , bestätigt e

die IV-Stelle mit

Einspracheentscheid vom 28. Ja nuar 2009 (Urk. 6/84 ) ihre abschlägige Verfügung mangels Vorliegens einer Ein schränkung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit.

Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/86/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. No vem ber 2010

(Urk. 6/94 ; Prozess IV.2009.00225 ) in dem Sinne gut, dass es den an gefochtenen Entscheid der IV-Stelle aufhob und die Sache zur Einholung ei nes polydisziplinären Gutachtens und Neuverfügung an diese zurückwies. 1.2

Nach dem

weitere ärztliche Berichte

ergangen waren (Urk. 6/99, Urk. 6/103 , Urk. 6/110 ) und

betreffend Gutachter stelle

ein Schriftverkehr stattgefunden hatte

( Urk. 6/100, Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/111-112, Urk. 6/119 ), in dessen Ver lauf die IV-Stelle am 27. Juni 2012 eine Zwischenverfügung (Urk. 6/115) er liess, wu rde der Versicherte im November 2012 durch die Ärzte

der

A.___ begutachtet

( Gutachten vom 10. Juli 2013 [Urk. 6/137]) .

Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahren s (Vorbescheide vom

20. August und 7. Oktober 2013 [Urk. 6/1 40 , Urk. 6/148) ; Einwände vom 22. Augus t und 30. Oktober 2013 sowie 6. Januar 2014 [Urk. 6/141 , Urk. 6/152, Urk. 6/157]) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 2)

d en Rentenanspruch des Versicherten , da weder das Warte jahr erfüllt noch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben sei .

2.

Hiergegen erhob X.___ am 21. Mai 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : „ Die Verfügung vom 4. April 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente (eventualiter eine halbe ab dem 1. August 2010 [gemeint wohl: 2000] ) auszurichten. ( subeventualiter :)

D ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine ganze Rente bis Ende 2012 auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten [richtig: Beschwerdegegnerin] . “ Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde. 3.

Mit Verfügung vom 7. August 2007 (Urk. 6 /69 /2-11 ), bestätigt durch Einspra che entscheid vom 4. April 2008 (Urk. 6 /71) stellte die AXA Versicherungen AG als für das Ereignis vom 28. August 1999 zuständiger Unfallversicherer die Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Juli 2007 ein und ver neinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder ei ner Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 28. August 199 9. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 29. Dezember 2009 ab ( Urk. 6/130; Prozess UV.2008.00163). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hinsichtlich der vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen ist auf den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2009 (Urk. 6/84 S. 2 ) und den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 16. November 2010 in Sachen der Parteien ( Urk. 6/94 E. 1; Prozess IV.2009.00225) zu verweisen, wo rin insbesondere die inter temporalrechtlichen Regeln wie auch die Bestim mungen und Grundsätze zu Umfang und Beginn des Rentenanspruch s, zu r

Be deutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4) und zum Beweiswert eines ärztli chen Berichts (BGE 125 V 352 E. 3a )

zutreffend dar gelegt wurden. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

somatoforme Schmerzstörungen und andere pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu eine r Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahme fäl len anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeits pro zess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Ko mor bidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Kon stanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Sympto matik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rück zug in al len Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedi gen de Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be handlungs be mühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge schei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an streng ung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan strengun g zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass unter Berücksichtigung der auch retrospektiv geltenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss A.___ - Gutachten vom 10. Juli 2013 das Wartejahr nicht erfüllt sei und auch keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindes tens 40 % bestehe. Die Diskrepanzen gegenüber früheren Beurteilungen ergäben sich nicht aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes, sondern weil den damaligen Gutachtern nicht alle Informationen, insbesondere nicht die Obser vationsunterlagen , vorgelegen hätten. Dies gelte auch für die vormaligen neuro psychologischen Testuntersuchungen, deren Ergebnisse aufgrund einer subopti ma len Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und ausgebliebener Be schwer devalidierung nicht als verwertbar gelten könnten. Überdies sei nicht über wiegend

w ahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne das Ereignis vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer erwerbstätig gewesen wäre, da er im Unfallzeitpunkt in gekündigter Stellung gestanden habe und die Aufnahme der eher niedrig entlöhnten Erwerbstätigkeiten als Skilehrer und - instruktor so wie später Tauchlehrer und Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Ge sund heitsschaden erfolgt sei (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, trotz verschiedener Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitsprozess einzustei gen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Er habe seinen Alltag mit Fotografier en zu bereichern versucht, dies

aber nicht zu seinem Beruf machen können. Das Projekt als Tauchlehrer habe er abbrechen müssen, da er aufgrund seiner Medikation als tauchuntauglich betrachtet worden sei. Die Tätigkeit als Gästebetreuer respek tive Skiguide sei kognitiv nicht anspruchsvoll und könne in einem vollen Pen sum geleistet werden, wobei es sich jedoch um eine Saisonstelle

handle und er für die „ Off- Season “ nur wenig bezahlte Beschäftigung habe (S. 5 Ziff. 14 f.). Die Ski lehrertätigkeit bedeute laut Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin, Pneumologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine optimale Umsetzung seiner noch begrenzten Leistungsfähigkeit. Er komme der Tätigke it als Skilehrer/Gästebetreuer unter massivem Schmerzmitteleinsatz nach, wobei es zum Beruf gehöre, kommunikativ, aufgestellt und freundlich zu sein . A ls ehe maliger Skirennfahrer müsse er keine spezielle zusätzliche Anstrengung leisten und es sehe dennoch relativ locker aus (S. 5 f. Ziff. 16-18). Die A.___ - Gutachter hätten die Bewegungsabläufe – im Gegensatz zu seinem Rechtsvertreter und Dr. B.___

– nicht selber visioniert , sondern sich nur auf die Protokolle der Detektive gestützt, welche klare Hinweise auf eine massiv eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in de r Lebenshaltung beinhalteten. Ausser dem hätten sie die Kopfwehproblematik nicht diskutiert. Daher sei das A.___ - Gutachten nicht ge eignet, auf die Frage der Einschränkung als Geschäftsführer eine erklärende Antwort zu geben (S. 6 f. Ziff. 19-24). 3 .

3.1

I m polydisziplinären Gutachten vom 10. Juli 2013 (Urk. 6/137/1-69), beinhal tend die Fachgutachten in den Disziplinen Psychiatrie (Urk. 6/167/80-101), Rheu ma tologie (Urk. 6/137/102-110), Neurologie (Urk. 6/137/111-120) und Neuropsycho lo gie (Urk. 6/137/121-144), stellten die mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte

der

A.___ nach Untersuchungen vom 5. bis 7. November 2012 die fol gende n

Diagnosen (S. 56 f.): M it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei - postkommotionellem Syndrom ( ICD-10 F07.2) bei - leichtem Schäd el-Hirn -T rauma (Grad I) am 28. August 1999 ( ICD-10 S06.0) mit Commotio cerebri ohne Hinweise auf e ine Contusio cerebri (MRI 9. Februar 2013) - zervikozephalem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82) - Status nach somatoformer Störung - Postkommotionelles Syndrom ( ICD-10 F07.2) mit Insomnie, Spannungs kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen mit bei - Status nach leichtem Schäd el-Hirn -T rauma (Grad I) am 28. August 1999 (ICD-10 S06.0) mit Com motio cerebri ohne Hinweise auf eine Contusio cerebri (MRI 09. Februar 2013) - Zervikozephales Schmerzsyndrom ( ICD-10 M54.82) - ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - aktuell leichtgradige muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts betont (ICD-10 M54.2, M79.1) - bei Stat us nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 28. August 1999 O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - St atus nach chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren ( ICD-10 F45.41) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter ( ICD-10 F90.0) - Status nach Distorsion des rechten Daumens und Status nach Kontusion des linken Untersche nk els bei Verkehrsunfall am 28. August 1999 - Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links und leichtes Pirifor mis-Syndrom links - Status nach Operation einer vorderen Kreuzbandruptur links zirka 2009 - Verdacht auf Druckläsion des N ervus

ulnaris links ( ICD-10 G56.2) 3.2

3.2.1

In ihrer Gesamtbeurteilung (S. 57 ff.) führten die A.___ -Gutachter aus, d ie vom Beschwerdeführer aktuell beklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehen den, seit dem Unfallereignis persistierenden zervikal und nuchal betonten Schmer zen und kognitiven Defiziten seien bei der aktuellen neurologischen Untersuchung als prinzipiell vereinbar mit einem

postkommotionellen Syndrom bei Zustand nach leichtem Schädel -Hi rn -Trauma im Rahmen des Unfalles vom 28 . August 1999 bewertet

worden , wobei allerdings die Annahme einer Com motio cerebri respektive der hierfür geforderten Bewusstlosigkeit letztlich auf anamnestische n Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Das Protokoll des pri mären Rettungs einsatzes

habe sich nicht mehr beschaffen lassen . Von der erst behandelnden Klinik sei zwar k eine Bewusstlosigkeit angegeben worden , jedoch hätten sich im Bericht des Erstbehandlers Hinweise auf eine mögliche Amnesie gefunden. Auf grund des anzunehmenden Unfallmechanismus und der anam nestischen , sich konsistent durch die Akten ziehenden Angaben des Beschwer deführers , im Rettungs wagen w ieder zu sich gekommen zu sein , sei eine statt geh abte Be wusstlosigkeit plausibel . Die

heutige Annahme eines p ostkommotio nellen Syn droms stehe im Einklang mit der Vorbeurteilung der neurologische n Poliklinik des C.___ v om 17. November 1999 (Urk . 6/77/44-45) . Ab weichend davon habe Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, im Ja nuar und Juli 2000 (Urk. 6/16/74-75, Urk. 6/16/80) eine depressive Entwicklung in Folge der chronischen Schmerzsymptomatik nach dem Unfall diagnostiziert . Diese Be urteilung steh e nicht im Widerspruch zur heutigen Einschätzung, da davon aus gegangen werde , dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach dem E r eig nis eine chronifizierte Schmerzsymptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung entwickelt habe , die auch mit einer affektiven Komponente vergesellschaftet sein

könne . Die von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. September 2000 (Urk. 6/16/41-43) gestellte Dia g nose eines organischen P sychosyndroms nach Schädel-Hirn -T rauma

könne aus heutiger Sicht aufgrund des Fehlens der hierfür notwendigen Kriterien nicht bestätigt werden. Die von

Prof. Dr. med. F.___ am 5. Juni (richtig: 6. Mai) 2010 (Urk. 6/103) durchge füh rte

Diffusion tensor

imaging (DTI ) -Bildgebung stelle nach aktuel lem Kenntnisstand keine Standardu nter suchung zur Beurteilung von minimalen traumatischen Hirn verletzungen dar und könne somit aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Aus die sem Grund

werde aus neuro lo gi scher Sicht nicht dezidiert zu den von Prof. Dr. F.___ erhobenen Befunden Stell ung genommen . Auch die Untersuchung der ereig niskorrelierten Potentiale durch Dr . med. G.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 6/99), bleib e im gleichen Zusammenhang unkommentiert. 3.2.2

Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung

(S. 61 f.) seien aktuell nur leichtgradige muskuläre rechtsbetonte

Dysbalancen im Bereich des Schulter gürtels objektiviert worden . In der klinischen Untersuchung

sei eine gewisse Dis krepanz zwischen der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und

den tatsächlich objektivierbaren Befunden bezüglich Beweglichkeit der HWS auf ge fallen ,

sodass aus rheumatologischer Sicht ein gewisser Hinweis auf eine Schmerz fehlverarbeitung

vor liege .

Die rein somatisch-rheumatologisch be gründ bare, minimale, objek tivierbare Symptomatik begründe

aus rheumatolo gischer Sicht keine zum heutigen Zeitpunkt anhaltende Arbeitsunfähigkeit.

Es

könne davo n ausgegangen werden, dass zirka während zwei Monaten nach dem Unfall vom 28. August 1999 eine durch muskuläre Verspannung begründbare Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe .

Ab November 1999 ( zirka zwei Monate nach dem Unfall) könne aus heutiger rein rheumatologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. 3.2.3

Bei der aktuellen neuropsychologischen Testung (S. 62 f.) habe eine minimale bis leichte neuropsychologische

Funktionsstörung objektiviert werden können . Dabei sei auffällig gewesen , dass das Leistungsniveau

des Beschwerdeführers zu den insgesamt drei verschiedenen Testzeitpunkten deutlich

geschwankt habe .

Ins gesamt habe ein merklicher Konzentrationsverlust, wie er vom Beschwerde führer anamnestisch

berichtet worden sei , im Rahmen der aktuellen Untersu chung nicht objektiviert werden können . Auffallend

sei eine Betonung körperli cher Symptome im Sinne einer Somatisierungstendenz gewesen .

Die neuroradi olo gischen Befunde der DTI- Bildgebung aus dem Jahr 2010 mit Nachweis struk tureller Hirnläsionen hätten bei der aktuellen neuropsychologischen Un ter such ung

nicht nachvollzogen werden können . Die bei Verletzungsmustern, wie sie in der DTI- Bildgebung von

2010 beschrieben worden seien , zu erwarten den neu ro psychologischen/kognitiven Funktionseinbussen

hätten aktuell nicht ob j ek ti viert werden können .

Im Vergleich zu de n neuropsychologischen Vor u nter suchungen im Rahmen des stationären

Aufentha ltes in der H.___ im Jahr 2001 (Urk. 6/17) sowie im Rahmen der Begutachtung

in der I.___ im Jahr 2003 (Urk. 6/30/ 3 -12)

habe sich aktuell ein deutlich verbessertes Leistungsprofil gezeigt . Die Verbesserung des neuropsychologischen

Leistungsprofils im Vergl eich zu den Voruntersu chungen mü ss e differenzialdiagnostisch

im Rahmen einer damaligen noch vor handenen sedierenden Medikation mit Benzodiazepinen

sowie im Rahmen einer damals noch möglicherweise vorhandenen affektiven Symptomatik,

die heute nicht mehr

habe festgestellt werden können , gesehen werden.

Gesamthaft werde eher nicht davon aus gegangen , dass zum Zeitpunkt der Voruntersuchungen eine

deutlich höhergradige Einschränkung der neurokognitiven Funktion vor gelegen habe . Vor diesem Hintergrund erscheine eine mittelschwere strukturelle Hirn schädi gung , wie von Prof.

F.___ im Rahmen der DTI- Bildgebung von 2010 postuliert, sehr unwahrscheinlich, da

das Ausmass der dann inzwischen einge tretenen Er holung ungewöhnlich hoch wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre auch die zwi schen den Jahren 2001 und 2003 eingetretene Verschlechterung

des neuro kog nitiven Leistungsprofils von damalig leichten kognitiven Defiziten im

Jahr 2001 bis hin zum mittelgradigen kognitiven Defiziten im Jahr 2003 unge wöhnlich.

Insgesamt werde somit eine Erklärung des heute verbesserten neuro kognitiven Leistungsprofils

im Rahmen eines Medi kamenteneinflusses sowie ei ner zum da maligen Zeitpunkt vorhandenen

affektiven Symptomatik und einer Schmerz störung für am wahrscheinlichsten gehalten .

Zusätzlich möglich sei eine da rüber hinausgehende Erklärung des heute verbesserten Funktionsprofiles

durch eine zwischenzeitlich stattgehabte Adaptation an die Beschwerden durch Ein satz

kompensatorischer Faktoren.

Darüber hinaus scheine ein Einfluss der ver muteten ADHS-Symptomatik nicht auszuschliessen zu sein ,

wobei diese jedoch anamnestisch ab der Kindheit beschrieben werde und somit schon vor dem

Un fall vorgelegen habe . Auch habe der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbil dung und Karriere

trotz Vorliegens dieser Sympto matik erfolgreich abgeschlos sen. Dennoch erscheine eine Mitmodulation der kognitiven Störung durch eine ADHS-Symptomatik zusätzlich zur durch das angenommene postkommotionell e Symptom verursachten Komponente denk bar. Denkbar erschein e in diesem Zu sammenhang auch, dass der Beschwerdeführer die vorbestehende

ADHS-Symp tomatik nach der erlittenen Commotio cerebri schlechter habe kompen sieren

können .

Die heute noch feststellbare leichte neurokognitive Störung werde so mit gesamthaft ätiologisch

vor dem Hinter grund des im Rahmen der neuro logi schen Untersuchung beschriebenen

post k omm otionellen Syndroms bei Mitmo du l ation durch zwischenzeitlich wegge fallene affektive

Faktoren und se dieren den Medi kamenteneinfluss und eine mögliche, vorbestehende Aufmerk samkeits störung

gewertet .

Zusammenfassend könne anhand der aktuellen neu ropsychologischen Testung davon

ausgegangen werden, dass eine leicht limi tierte kognitive Leis tungsfähigkeit im Sinne

einer minimalen bis leichten neu ropsycholo gischen Funktionsstörung bestehe , welche

ä tiologisch

aufgrund der angenommenen Diag nose der stattgehabten Commotio

cerebri und eines post kommotionellen Syndroms zumindest teilkausal dem Unfall

vom 28. August 1999 zu geordnet werde .

Die neuropsychologische Störung habe nach heutiger Einschätzung eine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte, kognitiv anspruchsvolle

Tätigkeit als Ge schäftsführer eines Un ternehmens.

Für die erlernte Tätigkeit als Schreiner und die nach dem Unfall ausgeübten

Tätigkeiten als Skilehrer, Fotograf und andere kognitiv nicht über m ässig anspruchsvolle

Tätigkeiten könne jedoch keine Ver minderung der Ar beits fähigkeit attestiert

werden. 3.2.4

Aus psyc hiatri scher Sicht (S. 63 f.) gingen die A.___ -Gutachter davon aus , dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfalles

vom 28. August 1999 eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren entwickelt hab e, wobei die zunächst somatisch begründbare Schmerzsymptomatik durch

die er littene Commotio und da s erlittene HWS-Trauma vom 28. August 1999 ausge löst worden sei . Für

die Entwicklung der chronischen Schmerzstörung könne darüber hinaus ein Einfluss von akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit nar zisstischen Anteilen angenommen werden.

Die früher gestellten Diagnosen wie die Entw icklung eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer post trauma tischen Belastungsstörung

könn t en aus heutiger psychiatrischer Sicht, überein stimmend mit der aktuellen neur ol ogischen

Einschätzu ng, nicht nach vollzogen werden, da die hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien fehlten und in den Akten zum Zeitpunkt der damaligen Diagnosestellung die hierfür erforderli che Symptomatik nie dezidiert beschrieben worden sei. Heute werde davon aus gegangen , dass sich in Folge de s Unfall es und der daraus resul tieren den

Schmerz symptom atik eine chronische Schmerzstöru ng entwickelt hab

e. Vor dem Hintergrund

dieser Diagnose sei auch die laut Aktenlage nach dem Unfall be schriebene affektive

Symptomatik zu verstehen. Wie bereits in der neuropsy cho l ogischen Untersuchung diskutiert, könne ein Einfluss einer damals

vorhan denen Schmerzstö ru ng mit begleitender affektiver Komponente auf die neu ropsychologischen

Testergebnisse der Jahre 2001 und 2003 angenommen wer den.

Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt habe der Schweregrad der vom Be schwerdeführer beschriebenen

Symptomatik nicht das Ausmass erreicht , wel ches für die Diagnose einer heute noch anhaltenden Schmerzstörung gefordert werden müsste. Es werde somit davon ausgegangen , dass sich die nach dem

Un falle eingetretene Schmerzverarbeitungsstörung zwisc henzeitlich zurückge bildet habe . Nach psychiatrischer Eins chätzung könne angenommen werden, dass die Störung für den Beschwerdeführer

letzt lich überwindbar gewesen sei und zum aktuellen Zeitp unkt die Diagnose einer chronisc hen

Schmerzst örung nicht ge stellt werden könne . Hierfür spreche auch die Tatsache, dass er nach dem Unfall erfolgreich alternativen Tätigkeiten habe nachgehen können und

auch zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt in körperlich zum Teil auch anstren gender Tätig keit

tätig gewesen sei (so sei

er für mehrere Wochen als Tierfoto graf nach J.___ gereist und habe

dabei auf der Ladefläche eines Pick-up-Trucks übernachtet). Die in den Akten teils uneinheitliche, differierende di ag nostische Einordnung der vom Beschwerdeführer

geklagten, nach dem Unfall entstandenen Symptome durch mehrere

vorbehandelnde Ärzte werde aus heuti ger Sicht vor dem Hinter grund des Versuches der

damaligen Behandl er gesehen , die unklare Sympto ma tik diagnostisch einzuordnen, da zum damaligen

Zeit pu nkt die Diagnose einer somatoform en Störung aufgrund des somatisch be gründbaren

Beginns und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schwierig zu stellen gewesen sei. Vor diesem

Hintergrund werde heute auch die damalige Einschätzung einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit gewertet ,

ob wohl der Beschwerdeführer ja früh zeitig Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Ski lehrer und den

Besuch eines Tauch lehrganges auf genommen und früh nach dem Unfall ein Studium ab sol viert hab e.

Insgesamt werde davon ausgegangen , dass er die durch den Unfall entstandene

somatofo rm e Störung habe überwinden können und eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit nach

Abschluss der Akut behandlung zirka zwei Monate nach dem Unfal l ereignis nicht mit psychiatri schen Ein sch rän kungen be gründet werden könne .

Zum Observationsmaterial von 2001/2002 (richtig: 2002/2003)

könne aus heutiger psychiatrischer Sicht nur insofern

Stellung ge nommen werden, als die damalige Tätigkeit des Be schwerdeführers als Skilehrer einen

möglichen Hinweis für die damals schon gegebene Teilüberwindbarkeit der Beschwerdesymptomatik

darstell e . Vom Ex plorationsmaterial

könne jedoch kein sicherer Rückschluss hinsichtlich

der Dia gnosestellung einer psychia tri schen Erkrankung aus dem affektiven Formen kreis oder

der Diagnose einer Schmerzstörung gezogen werden.

Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose

gestellt werden, die mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einhergehe . 3.2.5

Zusammenfassend befanden die Sachverständig en der

A.___

(S. 64), die aktuell im Vordergrund stehende Symptomatik des

Beschwerdeführers

sei als Residual zustand bei stattgehabter Commotio cerebri im Sinne eines

postkommotionellen Syndrom s infolge des Unfalls vom 28. August 1999 zu werten . Die hieraus re sultie rende,

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende, leichte neurokognitive

Funktionseinbusse rechtfertige eine Arbeitsunfä higkeit von 20

% für die kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bauunternehmens.

Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Schreiner sowie die nach dem Unfall

ausgeübten Tätigkeiten als Skilehrer und Na turf otograf seien

dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht

aber voll umfänglich zu mutbar wie auch alle anderen denkbaren Tätigkeiten ohne er höhten kognitiven Leistungsanspruch (vgl. auch Beurteilung der Arbeitsfähig keit auf S. 64 f.). Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit (S. 65) führten die A.___ -Gutachter aus (S. 65), die aus neuropsychologischer Sicht an genommene 20%ige Minderung der A r beitsfähigkeit für kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten aufgrund der le ichten kognitiven Defizite könn e ab dem Unfalldatum (28. August 1999) angenommen werden. Da an hand der dokumentierten Voruntersuchungen aus den Jahren 2001

und 2003 davon ausgegangen werde, dass zu jener Zeit eine höhergradige kog ni tive Ein schränkung bestanden habe, erscheine eine damalige höhere Be ein trächtigung als plausibel , wobei diese möglicherweise über die angestammte Tätigkeit hin aus auch eine angepasste Tätigkeit betroffen habe. Deren Ein schränkung könne jedoch retrospektiv nicht festgelegt werden. Die vom Be schwer deführer nach dem Unfall ab dem Winter 1999/2000 teilzeitlich ausge übte Tätigkeit als Skilehrer sei ihm von Anfang an ohne Einschränkungen zu mutbar gewesen, da auch eine im Vergleich zu heute möglicherweise stärker ausgeprägte neuropsychologische Einschränkung mit dieser Tätigkeit vereinbar gewesen wäre. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass aus rheu matologischer Sicht nach dem Unfall aufgrund der nachvollziehbaren so ma tischen Ei nschr ä nkungen für den Zeitraum von zirka zwei Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht werde da von aus gegangen, dass sich die Diagnose einer somatofo rmen Schmerzstörung zu keiner Z e i t auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, was durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer direkt im Winter nach dem Unfall als Skilehrer be rufstätig gewesen sei und im Jahr danach eine berufliche Weiterbildung erfolg reich absolviert habe, gestützt werde. 4 .

4 .1

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei steht fest und wurde nicht substanziiert bestritten, dass das den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a genügende

A.___ -Gutachten vom 10. Juli 2013 zu mindest hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschäden voll beweiskräftig ist. Un eins sind sich die Parteien indes darüber, wie weit diese Beeinträchtigun gen die Fähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, zumutbare Arbeit zu leisten. 4.2

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Trag weite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens (E.

1.2) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeits un fähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozial ver sicherungsrechtlichen Standpu nkt aus unbeachtlich sind ( BGE 127 V 294 E.

5a ), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-) Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwind bark eit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien st andhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.2). 4.3

4.3.1

Nach Lage der medizinische n Akten steht fest, dass die geringfügigen somati schen Verletzungen, welche der Beschwerdeführer a m

28. August 1999 erlitten hat – die am Unfalltag ambulant behandelnden Ärzte der Notfallstation des K.___ nannten als Diagnose einen Autounfall mit Verdacht auf Scaphoidfraktur , mehreren Schürfungen an der rechten Hand, Riss quetschwunde frontal rechts sowie Unterschenkelkontusion links und ent liessen den Beschwerdeführer nach problemlose r

zwölfstündiger Überwachung und Ruhig stellung der rechten Hand in einer Navikulare -Schiene (Bericht vom 26. Okto ber 2009 [Urk. 6/16/84]) –, regel- und zeitgerecht abgeheilt sind. 4.3.2

Darüber hinaus

be klagte d er Beschwerdeführer nebst einer depressiven Sympto matik

insbesondere Kopf schmerzen, Erbrechen, Schlaf- und Konzentrationsstö rungen sowie Schwindel . Diese Beschwerden wurden im A.___ -Gutachte n im Wesentlichen

im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms , mithin eines Symptomenkomplexes nach Commotio cerebri ( Gehirnerschütterung respektive leichte s Schädel-Hirn -T rauma [Grad I]) interpretiert , wobei festgehalten wurde , die Annahme einer Commotio cerebri beziehungsweise der dafür geforderten Bewusstlosigkeit beruhe auf anamnestischen Angaben des Beschwerdefüh rers.

In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich von Seiten der Ärzte der Notfallstation des K.___

keine Anhalts punkte für eine solche Diagnose finden (vgl. nebst dem bereits erwähnten Be richt vom 26. Oktober 2009 [Urk. 6/16/84] auch das Protokoll der Untersuchung vom Unfalltag [Urk. 6/125/9] und den Arztbericht vom 20. September 1999 zu handen der Stadtpolizei Z.___ [Urk. 6/125/16]) und auch der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, zunächst nur von einem Verdacht auf eine leichte Commotio cerebri aus ging (Bericht vom 28. September 1999 [Urk. 6/16/85]). Der ab dem 14. Oktober 1999 mit dem Be schwerdeführer befasste Neurologe Dr. D.___ – welcher einen Status nach am 28. August 1999 erlittenem Schleudertrauma und eine depressi ve Entwicklung diagnostizierte – erachtete sodann eine Bewusstlosigkeit nicht als erwiesen und verneinte das Vorliegen eines Schädeltraumas (Berichte vom 2. Oktober 1999 [Urk. 6/10/3-5] und 18. Juli 2000 [Urk. 6/16/74-75 S. 1]). Zudem erklärten

die Ärzte des C.___ , dass „wahrscheinlich“ postkontusionelle Beschwerden für die chronischen Kopfschmerzen ursächlich seien (Bericht vom 26. November 1999 [Urk. 6/16/68-69]).

Unter Berücksichtigung dieser

initialen

ärztlichen Unterlagen ist eine

Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) respekti ve ein Schädel-Hirn -T rauma Grad I nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt. 4.3.3

Entscheidend ins Gewicht fällt

indes , dass sich für die persistierenden Beschwer den mittels wissenschaftlich anerkannter bildgebender Untersuchungsmethoden weder unfallnah ( Schädel- CT

vom 31. August 1999 [Urk. 6/16/83]) noch im wei teren Verlauf ein o bjektivierbare s organische s

Korrelat

im Sinne einer

bild gebend /apparativ nachgewiesenen strukturellen Veränderung feststellen liess (vgl.

auch das im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2008.00163 in Sachen der Parteien ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Dezember 2009 E. 2.2). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen sind zwar klinisch fass bar, nicht jedoch hinreichend organisch – im Sinne einer strukturellen Ver änderung – nachgewiesen (Urteil des Bundesgerichts U 58 7/2006 vom 8. Feb ruar 2008 E. 3.1 ). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage nach einer Com motio cerebri re spektive einer Bewusstlosigkeit keine massgebende Bedeutung zu, weil das Vor liegen einer objektiv nachweisbaren hirnorganischen Schädi gung ausge schlossen werden kann ( Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17.

Augus t 2007 E. 5.1 und 8C_487/20 12 vom 23. Juli 2012 E. 3.3 ). 4.3.4

Folgerichtig sind d ie vom Beschwerdeführer anhaltend geklagten Beschwerden auf einen pathogeneti sch - ätiologisch unklaren syn d romalen Zustand zurückzu führen, welcher praxis gemäss (E. 1.2) nur ausnahmsweise

zu einer Invalidität im Rechtssinne zu führen vermag.

Da den medizinischen Unterlagen zufolge weder eine psychische Komorbidität

von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt noch die anderen von der Rechtsprechung entwickelten Morbiditätsk riterien mit der erforderlichen Intensität und Konstanz gegeben sind , besteht gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung kein hinreichende r

Grund , um dem Beschwerdebild ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen und eine rechtlich relevante Einschränkung d er Arbeits fähigkeit anzunehmen.

Diese r Schluss wird dadurch untermauert , dass der Be schwerdeführer von September 1999 bis Januar 2001 – mithin im un mit telbaren Anschluss an den

Verkehrsunfall vom 28. August 1999 – an der M.___

erfolgreich ein Intensiv-Diplomstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (KMU) absolvierte (Urk. 6/57 S. 1 , Urk. 6/69/10 , Urk. 6/86/39 ) und zudem

bereits ab der Winte rsaison 1999/2000 als Skilehrer und - instruktor

erwerbs tätig war sowie

später auch

in einem Sportartikel ge schäft respektive als Tauchlehrer und Fotograf arbeitete, wobei er längere Aus landreisen

etwa

nach J.___ unternahm (Urk. 6/40 S. 3 , Urk. 6/71/4-5, Urk. 6/137/35-36 ).

Dementsprechend ist ein Rentenanspruch mangels Invalidität im Rechtssinne aus geschlossen, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 4. 4

4.4.1

K ein anderes Resultat ergäbe sich, wenn – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) – bezüglich

des beruflichen Leistungsvermögens auf die Expertise der

A.___ abgestellt würde , wonach der Beschwerdeführer in der vor dem Unfall er eignis vom 28. August 1999 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bis auf eine Leistungsminderung von 20 % voll arbeitsfähig ist und er eine andere Tä tigkeit ohne erhöhte kognitive Anforderungen wie diejenige als Schreiner und Skilehrer sowie Naturfotograf uneingeschränkt verrichten kann. 4.4.2

Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Einwände vor , welche die Ein schätzung der A.___ -Gutachter zu entkräften vermögen .

Soweit er sich unter Hinweis auf Dr. B.___ und das Video material auf eine nicht näher benannte Bewegungseinschränkung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16-17 und S. 6 Ziff. 20) beruft, vermag dies die Einschätzung der A.___ -Gutachter nicht ernst haft in Zweifel zu ziehen, da es dem B ericht von Dr. B.___ vom 12. Juni 2006 (Urk. 6/77/8-9) an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung fehlt und die Einschätzung des Rechtsvertreters nicht massgebend sein kann. Ferner mag es zutreffen, dass die körperliche Tätigkeit als Ski-Instruktor therapeutische Wirkung en zeitigt, je doch schöpft der Beschwerdeführer damit seine Arbeits fä higkeit nicht in zumutbarer Weise aus.

Im Weiteren i st zwar ungewiss , ob sämtlichen

Sachverständigen des A.___ – na mentlich auch in den Disziplinen Rheumatologie

(vgl. S. 7 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/102-110]) und Neuropsychologie (vgl. S. 6 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/121-144]) – die vollständigen Observationsunterlagen , beinhaltend die Protokolle (Urk. 6/76) wie auch die Filmaufnahmen (Urk. 7/1-2) ,

vollständig vorlagen . Ein allfälliges Versäumnis im Rahmen der Aktenedition

wäre zwar kaum begreiflich, mit Blick auf die von den Gutachte r n getroffenen Feststellun gen und insbesondere die Angabe der Neuropsychologinnen , wonach sich der Gegenstand ihrer Untersuchung (Klärung der Frage nach authentischen kogniti ven Störungen) im geltend gemachten Ausmass der direkten Beobachtung von aussen entziehe ( vgl. S. 24 des Fachgutachtens ), vermöchte dieses aber den Be weiswert des A.___ - Gutachtens – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18-20) nicht zu schmälern, zumal sich auch die in den anderen Fachdisziplinen gezogenen

Schlüsse nicht massgeb lich auf das

Obser vations material

stützen .

Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der fehlenden Diskussion der Kopf schmerzen

(Urk. 1 S. 7 Ziff. 24) ist entgegenzuhalten, dass letztere

von den A.___ -Gutachtern im Rahmen des postkommotionellen Syndroms interpretiert und demzufolge berücksichtigt wurden . 4.4.3

Zur Begründung seines Subeventualbegehrens bringt der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-14) vor, dass die E inschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Sachverständigen de r

A.___

unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zu den neuropsychologischen Einschränkungen erst ab dem Untersuchungszeitpunkt (November 2012) Gültigkeit habe und er bis dahin in seiner Leistungsfähigkeit immer eingeschränkt gewesen sei, weshalb ihm bis Ende 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zustehe.

Diese m

Standpunkt kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist doch der b lossen Möglichkeit einer damals weitergehenden – durch die dokumentierten höher gra dige n neuropsychologische n Defizite bedingten – Einschränkung des berufli chen Leistungsvermögens, deren Höhe retrospektiv nicht festgelegt werden kann (vgl. A.___ -Gutachten S . 65 Ziff. 7.4 und S. 67 oben) von vornherein nichts ab zugewinnen . Die Neuropsychologinnen de r

A.___ setzten sich in ihrem Fach gutachten (Urk. 6/137/121-144 S. 20 ff.) denn auch eingehend mit den Ergeb nissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vom Juni und August 2001 in der H.___ (Bericht vom 17. Oktober 2001 [Urk. 6/17]) sowie vom Dezember 2002 in der I.___ (Bericht vom 10. März 2003 [Urk. 6/30/3-12]) auseinander und benannten mögliche Grün de für die bestehenden Differenzen . Soweit d er Beschwerdeführer auf die früheren Einschätzungen abgestellt haben will, verkennt er, dass die seinerzeit erhobenen Leistungs einbussen

zumindest teilweise der Schmerz- respektive der psychischen Symptomatik und der verabreichten Medikation zugeschrieben wurden und die auf der Basis der gezeigten Defizite erhobenen Testergebnisse unter dem Vorbehalt der fehlenden Validierung und der fraglichen Leistungs be reitschaft des Beschwerdeführers stehen, weshalb unklar bleibt, inwieweit tat sächlich neuropsychologische Dysfunktionen bestanden.

Hinzu kommt, dass die damals mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen weder dem

er folg reiche n Abschluss des vom Beschwerdeführer von September 1999 bis Ja nuar 2001 an der M.___ absolvierte n Intensiv-Diplomstudiengang s für Führungs kräfte in KMU noch den von ihm nach dem Unfallereignis vom 28. August 1999 aus geübten Erwerbstätigkeiten Beachtung geschenkt haben , sind doch diese Um stände gänzlich unerwähnt geblieben. Schliesslich konnten d ie neu ropsycho lo gi schen Sachverständigen noch keine Kenntnis des kurz danach in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 erstellten Observationsmaterial s haben. Dem zufolge lassen sich aus den Berichten keine zuverlässigen Rück schlüsse auf die frühere Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit ziehen (vgl. auch Stellung nahme von Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, bera tender Arzt des Un fall versicherers , vom 13. Juli 2004 [Urk. 6/77/35-38 S. 5 ] ) und es kommen dafür auch keine

andere n f achkundige n Unterlagen in Betracht . 4.4.4

Ist eine höhere als die von den Sachverständigen der A.___ attestierte Ein schrän kung des beruflichen Leistungsvermögens von 20 % für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Geschäftsführer

auch für die Zeit vor den Untersuchungen vom November 2012 nicht rechtsgenüglich ausgewiesen , fehlt es sowohl an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit als auch an einer rentenbegründenden Er werbs unfähigkeit von mindestens 40 %, da in Bezug auf die erwerblichen Aus wirkungen im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis) von einem Invaliditäts grad von 20 % auszugehen ist. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenr ente nicht erfüllt.

Dies gilt umso mehr, als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer ohne den

Verkehrsunfall vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer gearbeitet hätte . Jedenfalls nahm er t rotz des im Frühjahr 2001 im Rahmen des Inten sivstudiums für Führungskräfte in KMU erlangten Diploms über Jahre hinweg

keine solche

Erwerbst ätigkeit mehr auf und ging stattdessen weniger ei nträgli chen

Beschäftigungen

nach.

Dabei verbietet sich nach dem Dargelegten der Schluss , dieser Berufswechsel sei wegen eines Gesundheitsschadens, welcher die Ausübung der Tä tigkeit als Geschäftsführer

unzumutbar gemacht hätte, geboten gewesen. Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) eigenen Angaben zufolge im Rahmen von Bemühungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitspro zess einzusteigen, aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sein will, findet dies aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Stütze. 4.5

Von beweismässigen Weiterungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer be antragten

Einvernahme von O.___ als Zeuge des Unfallhergangs (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) sowie der Einholung von Auskünften betreffend die therapeutische Wirkung des Skifahrens bei Dr. med. P.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22) , sind keine zusätzlichen entscheid we sentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (anti zi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

Zusammenfassend hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter