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IV.2014.00537

Berufliche Massnahme; Abbruch einer Umschulung infolge erschwerter Zusammenarbeit, Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auch bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft.

Zürich SozVersG · 2014-08-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1970 geborene X.___

ist gelernter Metallbauschlosser und war zuletzt für die Y.___ AG tätig ( Urk. 8/5, Urk. 8/14 S. 2). In folge von Meniskusbeschwerden meldete er sich am 1 0. April 2012 bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Zur Evaluation der körperlichen Be lastbarkeit sowie der beruflichen In teressen wurde in der Zeit vom 5. November 2012 bis 8. Februar 2013 eine Ab klärung im Z.___ durchgeführt ( Urk. 8/43). Mit Mitteilung vom 2 7. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine Umschulung zum Konstrukteur/Technischen Zeichner im A.___

vom 6. Mai 2013 bis 3 0. April 2014 ( Urk. 8/48). Am 1 1. Dezember 2013 wurde der Versicherte von der Ausbildung freigestellt bis zu einem Gespräch am 9. Januar 2014 ( Urk. 8/84 S. 7). Anlässlich dieses Schlussgesprächs beendete die IV-Stelle die berufliche Massnahme unter Hinweis darauf, dass der Versicherte sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum

(RAV) melden solle ( Urk. 8/84 S.

7); der entsprechende Vorbescheid erging am 3. Februar 2014 ( Urk. 8/71) und wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2014 bestätigt ( Urk. 8/83 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. Mai 2014 Beschwerde und b eantragte, es sei die berufliche Massnahme weiterhin zu gewähren unter Aus richtung von IV-Taggeldern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) .

Unter Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung beantragte die Be schwerdegegnerin am 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nich t aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) verpflichtet die an spruchs berechtigten Personen weiter, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Ver weigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu er leich tern. 1.2

Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Wie derherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der Erwerbsfähig ke it ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein entsprechender Anspruch besteht grundsätzlich – so bald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80 E.

6a S. 81; AHI 2003 S.

269 f. [I 421/01]) erfüllt sind - bis zur erfolgreichen Ein gliederung. Vorbehalten bleibt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Die Ar beitsvermittlung muss nur solange erbracht werden, als der dafür notwendige Aufwand nicht un verhältnismässig ist. Der Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliede rungsbereitschaft des Ver sicherten voraus. Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbe reitschaft der versicherten Per son keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Ver halten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit auf merksam gemacht werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens ist einerseits, den Ver sicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswir kungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben kön nen. Im Hinblick auf die Zielset z ung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zu stand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet wer den, wenn diese gemahnt und ihr unter Be zugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemesse nen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetz l ichkeit nach sich ziehen könne . Das gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen an geblich fehlender subjektiver Eingliede rungsbereitschaft ( Urteil des Bundes gerichts 8C_156/2008 vom 1 1. August 2008 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus Gründen der Zusammenarbeit die Weiterführung die Umschulung nicht mehr möglich gewesen sei, so dass

die berufliche Massnahme mit dem Gespräch vom 9. Januar 2014 habe abgebrochen werden müssen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Abbruch der Umschulung nicht ausreichend mit der IV-Stelle abgesprochen worden sei, obschon das Vorgehen bei Schwierigkeiten in d er leis tungszusprechenden Mitteil ung vom 2 7. März 2013 ausdrücklich geregelt worden sei. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, wes halb die Vor aussetzungen für eine Umschulung nicht mehr erfüllt sein sollen; weiter sei der Beschwerdeführer weder verwarnt, noch auf die Schadenminde rungspflicht hingewiesen worden ( Urk. 1). 3.

3.1

Nach der Freistellung des Beschwerdeführers vom Schulungsunterricht am 1 1. Dezember 2013 erfolgte am 9. Januar 2014 ein Schlussgespräch mit den in volvierten Parteien. Aufgrund des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses teilte die Beschwerdegegnerin direkt im Anschluss an das Gespräch den Ab bruch der beruflichen Massnahme mit ( Urk. 8/84 S. 7). Unbestritten ist dabei, dass der Be schwerdeführer betreffend die schwierige Zusammenarbeit nie for mell im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen worden ist. 3.2

Unerheblich ist, dass die Durchführung der konkret zugesprochenen beruflichen Massnahme aufgrund des Ausbildungsabbruchs durch das A.___ (Urk. 8/76 S.

2 Mitte) gar nicht mehr möglich ist und der Endtermin der geplanten Ausbildung mittlerweile verstrichen ist. Denn die Pflicht zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens betrifft die Beschwer de geg nerin und nicht die entsprechende Ausbildungsstätte

(Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG). Wenn diese sich nicht an die auferlegte Vorgabe hält, bei Schwierigkeiten früh zeitig den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (Urk. 8/48/2), hat dafür nicht der Beschwerdeführer einzustehen, zumal ihn der seitens des A.___ getroffene Entscheid, die Umschulung nicht wei ter zuführen (Urk. 8/76/2 Mitte), nach Lage der Akten unvorbereitet getroffen hat. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer ein Wahlrecht betreffend den die Eingliederungsmassnahme durchführenden Betrieb zusteht (Art. 26 bis Abs. 1 IVG). Wenn die Beschwerdegegnerin von einem widerrecht lichen Verhalten des Beschwerdeführers ausging, hätte sie ihm daher vor Ab bruch der zuvor bewilligten beruflichen Massnahme Gelegenheit zur Vornahme dieses Wahlrechts einräumen und ihn auf die Folgen bei Widersetzlichkeit auf merksam machen müssen.

Da der grundsätzliche Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen ist, hat

die Beschwerdegegnerin die entsprechenden weiteren Abklärungen und Anord nung en zu vollziehen, wobei die Taggelder bis zum Ende der ursprünglich ver füg ten Ausbildungsdauer (30. April 2014) auszurichten sind. Sollten neue Er kennt nisse gegen neue berufliche Massnahmen sprechen, ist dies zu begründen. Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen kann bei der aktuellen Sach lage jedenfalls nicht damit verweigert werden, der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten nicht nachgekommen.

Grundsätzlich kann - sofern die weiteren Abklärungen ergeben, dass berufliche Massnahmen weiterhin möglich und sinnvoll sind - bei Verhältnissen wie den vor liegenden von Beginn weg auf das verlangte Verhalten hingewiesen werden und mithin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Antritt der Ausbildung durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer klar darge legt wurde, welche Folgen sein Verhalten haben kann.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde füh rer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , auf Fr. 1'100.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle zurückgewiesen wird,

damit sie weitere Abklärungen treffe und über den Anspruch auf weitere berufliche Mass nahmen neu verfüge; dies unter Ausrichtung der Taggelder bis am 30. April 2013. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1970 geborene X.___

ist gelernter Metallbauschlosser und war zuletzt für die Y.___ AG tätig ( Urk. 8/5, Urk. 8/14 S. 2). In folge von Meniskusbeschwerden meldete er sich am 1 0. April 2012 bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Zur Evaluation der körperlichen Be lastbarkeit sowie der beruflichen In teressen wurde in der Zeit vom 5. November 2012 bis 8. Februar 2013 eine Ab klärung im Z.___ durchgeführt ( Urk. 8/43). Mit Mitteilung vom 2 7. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine Umschulung zum Konstrukteur/Technischen Zeichner im A.___

vom 6. Mai 2013 bis 3 0. April 2014 ( Urk. 8/48). Am 1 1. Dezember 2013 wurde der Versicherte von der Ausbildung freigestellt bis zu einem Gespräch am 9. Januar 2014 ( Urk. 8/84 S. 7). Anlässlich dieses Schlussgesprächs beendete die IV-Stelle die berufliche Massnahme unter Hinweis darauf, dass der Versicherte sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum

(RAV) melden solle ( Urk. 8/84 S.

7); der entsprechende Vorbescheid erging am 3. Februar 2014 ( Urk. 8/71) und wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2014 bestätigt ( Urk. 8/83 = Urk. 2).

E. 1.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nich t aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs.

E. 1.2 Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Wie derherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der Erwerbsfähig ke it ( Art.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. Mai 2014 Beschwerde und b eantragte, es sei die berufliche Massnahme weiterhin zu gewähren unter Aus richtung von IV-Taggeldern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) .

Unter Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung beantragte die Be schwerdegegnerin am 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus Gründen der Zusammenarbeit die Weiterführung die Umschulung nicht mehr möglich gewesen sei, so dass

die berufliche Massnahme mit dem Gespräch vom 9. Januar 2014 habe abgebrochen werden müssen ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Abbruch der Umschulung nicht ausreichend mit der IV-Stelle abgesprochen worden sei, obschon das Vorgehen bei Schwierigkeiten in d er leis tungszusprechenden Mitteil ung vom 2 7. März 2013 ausdrücklich geregelt worden sei. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, wes halb die Vor aussetzungen für eine Umschulung nicht mehr erfüllt sein sollen; weiter sei der Beschwerdeführer weder verwarnt, noch auf die Schadenminde rungspflicht hingewiesen worden ( Urk. 1). 3.

3.1

Nach der Freistellung des Beschwerdeführers vom Schulungsunterricht am 1 1. Dezember 2013 erfolgte am 9. Januar 2014 ein Schlussgespräch mit den in volvierten Parteien. Aufgrund des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses teilte die Beschwerdegegnerin direkt im Anschluss an das Gespräch den Ab bruch der beruflichen Massnahme mit ( Urk. 8/84 S. 7). Unbestritten ist dabei, dass der Be schwerdeführer betreffend die schwierige Zusammenarbeit nie for mell im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen worden ist. 3.2

Unerheblich ist, dass die Durchführung der konkret zugesprochenen beruflichen Massnahme aufgrund des Ausbildungsabbruchs durch das A.___ (Urk. 8/76 S.

2 Mitte) gar nicht mehr möglich ist und der Endtermin der geplanten Ausbildung mittlerweile verstrichen ist. Denn die Pflicht zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens betrifft die Beschwer de geg nerin und nicht die entsprechende Ausbildungsstätte

(Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG). Wenn diese sich nicht an die auferlegte Vorgabe hält, bei Schwierigkeiten früh zeitig den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (Urk. 8/48/2), hat dafür nicht der Beschwerdeführer einzustehen, zumal ihn der seitens des A.___ getroffene Entscheid, die Umschulung nicht wei ter zuführen (Urk. 8/76/2 Mitte), nach Lage der Akten unvorbereitet getroffen hat. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer ein Wahlrecht betreffend den die Eingliederungsmassnahme durchführenden Betrieb zusteht (Art. 26 bis Abs. 1 IVG). Wenn die Beschwerdegegnerin von einem widerrecht lichen Verhalten des Beschwerdeführers ausging, hätte sie ihm daher vor Ab bruch der zuvor bewilligten beruflichen Massnahme Gelegenheit zur Vornahme dieses Wahlrechts einräumen und ihn auf die Folgen bei Widersetzlichkeit auf merksam machen müssen.

Da der grundsätzliche Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen ist, hat

die Beschwerdegegnerin die entsprechenden weiteren Abklärungen und Anord nung en zu vollziehen, wobei die Taggelder bis zum Ende der ursprünglich ver füg ten Ausbildungsdauer (30. April 2014) auszurichten sind. Sollten neue Er kennt nisse gegen neue berufliche Massnahmen sprechen, ist dies zu begründen. Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen kann bei der aktuellen Sach lage jedenfalls nicht damit verweigert werden, der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten nicht nachgekommen.

Grundsätzlich kann - sofern die weiteren Abklärungen ergeben, dass berufliche Massnahmen weiterhin möglich und sinnvoll sind - bei Verhältnissen wie den vor liegenden von Beginn weg auf das verlangte Verhalten hingewiesen werden und mithin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Antritt der Ausbildung durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer klar darge legt wurde, welche Folgen sein Verhalten haben kann.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde füh rer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , auf Fr. 1'100.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle zurückgewiesen wird,

damit sie weitere Abklärungen treffe und über den Anspruch auf weitere berufliche Mass nahmen neu verfüge; dies unter Ausrichtung der Taggelder bis am 30. April 2013. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Art.

E. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) verpflichtet die an spruchs berechtigten Personen weiter, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Ver weigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu er leich tern.

E. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliede rungsbereitschaft des Ver sicherten voraus. Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbe reitschaft der versicherten Per son keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Ver halten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit auf merksam gemacht werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens ist einerseits, den Ver sicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswir kungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben kön nen. Im Hinblick auf die Zielset z ung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zu stand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet wer den, wenn diese gemahnt und ihr unter Be zugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemesse nen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetz l ichkeit nach sich ziehen könne . Das gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen an geblich fehlender subjektiver Eingliede rungsbereitschaft ( Urteil des Bundes gerichts 8C_156/2008 vom 1 1. August 2008 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 2.

Dispositiv
  1. Der im Jahre 1970 geborene X.___ ist gelernter Metallbauschlosser und war zuletzt für die Y.___ AG tätig ( Urk.  8/5, Urk.  8/14 S. 2). In folge von Meniskusbeschwerden meldete er sich am 1
  2. April 2012 bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/7). Zur Evaluation der körperlichen Be lastbarkeit sowie der beruflichen In teressen wurde in der Zeit vom
  3. November 2012 bis
  4. Februar 2013 eine Ab klärung im Z.___ durchgeführt ( Urk.  8/43). Mit Mitteilung vom 2
  5. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine Umschulung zum Konstrukteur/Technischen Zeichner im A.___ vom
  6. Mai 2013 bis 3
  7. April 2014 ( Urk.  8/48). Am 1
  8. Dezember 2013 wurde der Versicherte von der Ausbildung freigestellt bis zu einem Gespräch am
  9. Januar 2014 ( Urk.  8/84 S. 7). Anlässlich dieses Schlussgesprächs beendete die IV-Stelle die berufliche Massnahme unter Hinweis darauf, dass der Versicherte sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) melden solle ( Urk.  8/84 S.   7); der entsprechende Vorbescheid erging am
  10. Februar 2014 ( Urk.  8/71) und wurde mit Verfügung vom
  11. Mai 2014 bestätigt ( Urk.  8/83 = Urk.  2).
  12. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2
  13. Mai 2014 Beschwerde und b eantragte, es sei die berufliche Massnahme weiterhin zu gewähren unter Aus richtung von IV-Taggeldern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) .      Unter Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung beantragte die Be schwerdegegnerin am 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nich t aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  21 Abs.  4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Art.  7 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) verpflichtet die an spruchs berechtigten Personen weiter, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Ver weigerungsmöglichkeiten gemäss Art.  21 Abs.  4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu er leich tern. 1.2      Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Wie derherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der Erwerbsfähig ke it ( Art.  8 Abs.  1 IVG). Ein entsprechender Anspruch besteht grundsätzlich – so bald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80 E.   6a S. 81; AHI 2003 S.   269 f. [I 421/01]) erfüllt sind - bis zur erfolgreichen Ein gliederung. Vorbehalten bleibt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Die Ar beitsvermittlung muss nur solange erbracht werden, als der dafür notwendige Aufwand nicht un verhältnismässig ist. Der Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nach Art.  8 Abs.  1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliede rungsbereitschaft des Ver sicherten voraus. Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art.  21 Abs.  4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbe reitschaft der versicherten Per son keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Ver halten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit auf merksam gemacht werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens ist einerseits, den Ver sicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswir kungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben kön nen. Im Hinblick auf die Zielset z ung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zu stand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet wer den, wenn diese gemahnt und ihr unter Be zugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemesse nen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetz l ichkeit nach sich ziehen könne . Das gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen an geblich fehlender subjektiver Eingliede rungsbereitschaft ( Urteil des Bundes gerichts 8C_156/2008 vom 1
  15. August 2008 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen ).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus Gründen der Zusammenarbeit die Weiterführung die Umschulung nicht mehr möglich gewesen sei, so dass die berufliche Massnahme mit dem Gespräch vom
  17. Januar 2014 habe abgebrochen werden müssen ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Abbruch der Umschulung nicht ausreichend mit der IV-Stelle abgesprochen worden sei, obschon das Vorgehen bei Schwierigkeiten in d er leis tungszusprechenden Mitteil ung vom 2
  18. März 2013 ausdrücklich geregelt worden sei. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, wes halb die Vor aussetzungen für eine Umschulung nicht mehr erfüllt sein sollen; weiter sei der Beschwerdeführer weder verwarnt, noch auf die Schadenminde rungspflicht hingewiesen worden ( Urk.  1).
  19. 3.1      Nach der Freistellung des Beschwerdeführers vom Schulungsunterricht am 1
  20. Dezember 2013 erfolgte am
  21. Januar 2014 ein Schlussgespräch mit den in volvierten Parteien. Aufgrund des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses teilte die Beschwerdegegnerin direkt im Anschluss an das Gespräch den Ab bruch der beruflichen Massnahme mit ( Urk.  8/84 S. 7). Unbestritten ist dabei, dass der Be schwerdeführer betreffend die schwierige Zusammenarbeit nie for mell im Sinne von Art.  21 Abs.  4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen worden ist. 3.2      Unerheblich ist, dass die Durchführung der konkret zugesprochenen beruflichen Massnahme aufgrund des Ausbildungsabbruchs durch das A.___ (Urk. 8/76 S.   2 Mitte) gar nicht mehr möglich ist und der Endtermin der geplanten Ausbildung mittlerweile verstrichen ist. Denn die Pflicht zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens betrifft die Beschwer de geg nerin und nicht die entsprechende Ausbildungsstätte (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG). Wenn diese sich nicht an die auferlegte Vorgabe hält, bei Schwierigkeiten früh zeitig den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (Urk. 8/48/2), hat dafür nicht der Beschwerdeführer einzustehen, zumal ihn der seitens des A.___ getroffene Entscheid, die Umschulung nicht wei ter zuführen (Urk. 8/76/2 Mitte), nach Lage der Akten unvorbereitet getroffen hat. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer ein Wahlrecht betreffend den die Eingliederungsmassnahme durchführenden Betrieb zusteht (Art. 26 bis Abs. 1 IVG). Wenn die Beschwerdegegnerin von einem widerrecht lichen Verhalten des Beschwerdeführers ausging, hätte sie ihm daher vor Ab bruch der zuvor bewilligten beruflichen Massnahme Gelegenheit zur Vornahme dieses Wahlrechts einräumen und ihn auf die Folgen bei Widersetzlichkeit auf merksam machen müssen.      Da der grundsätzliche Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin die entsprechenden weiteren Abklärungen und Anord nung en zu vollziehen, wobei die Taggelder bis zum Ende der ursprünglich ver füg ten Ausbildungsdauer (30. April 2014) auszurichten sind. Sollten neue Er kennt nisse gegen neue berufliche Massnahmen sprechen, ist dies zu begründen. Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen kann bei der aktuellen Sach lage jedenfalls nicht damit verweigert werden, der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten nicht nachgekommen.      Grundsätzlich kann - sofern die weiteren Abklärungen ergeben, dass berufliche Massnahmen weiterhin möglich und sinnvoll sind - bei Verhältnissen wie den vor liegenden von Beginn weg auf das verlangte Verhalten hingewiesen werden und mithin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Antritt der Ausbildung durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer klar darge legt wurde, welche Folgen sein Verhalten haben kann.      In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde füh rer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , auf Fr.  1'100.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  22. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen treffe und über den Anspruch auf weitere berufliche Mass nahmen neu verfüge; dies unter Ausrichtung der Taggelder bis am 30. April 2013.
  23. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  24. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  1'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  25. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  26. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  27. Juli bis und mit 1
  28. August sowie vom 1
  29. Dezember bis und mit dem
  30. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00537 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

12. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1970 geborene X.___

ist gelernter Metallbauschlosser und war zuletzt für die Y.___ AG tätig ( Urk. 8/5, Urk. 8/14 S. 2). In folge von Meniskusbeschwerden meldete er sich am 1 0. April 2012 bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Zur Evaluation der körperlichen Be lastbarkeit sowie der beruflichen In teressen wurde in der Zeit vom 5. November 2012 bis 8. Februar 2013 eine Ab klärung im Z.___ durchgeführt ( Urk. 8/43). Mit Mitteilung vom 2 7. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine Umschulung zum Konstrukteur/Technischen Zeichner im A.___

vom 6. Mai 2013 bis 3 0. April 2014 ( Urk. 8/48). Am 1 1. Dezember 2013 wurde der Versicherte von der Ausbildung freigestellt bis zu einem Gespräch am 9. Januar 2014 ( Urk. 8/84 S. 7). Anlässlich dieses Schlussgesprächs beendete die IV-Stelle die berufliche Massnahme unter Hinweis darauf, dass der Versicherte sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum

(RAV) melden solle ( Urk. 8/84 S.

7); der entsprechende Vorbescheid erging am 3. Februar 2014 ( Urk. 8/71) und wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2014 bestätigt ( Urk. 8/83 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. Mai 2014 Beschwerde und b eantragte, es sei die berufliche Massnahme weiterhin zu gewähren unter Aus richtung von IV-Taggeldern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) .

Unter Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung beantragte die Be schwerdegegnerin am 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nich t aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) verpflichtet die an spruchs berechtigten Personen weiter, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Ver weigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu er leich tern. 1.2

Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Wie derherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der Erwerbsfähig ke it ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein entsprechender Anspruch besteht grundsätzlich – so bald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80 E.

6a S. 81; AHI 2003 S.

269 f. [I 421/01]) erfüllt sind - bis zur erfolgreichen Ein gliederung. Vorbehalten bleibt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Die Ar beitsvermittlung muss nur solange erbracht werden, als der dafür notwendige Aufwand nicht un verhältnismässig ist. Der Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliede rungsbereitschaft des Ver sicherten voraus. Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbe reitschaft der versicherten Per son keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Ver halten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit auf merksam gemacht werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens ist einerseits, den Ver sicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswir kungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben kön nen. Im Hinblick auf die Zielset z ung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zu stand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweige rung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet wer den, wenn diese gemahnt und ihr unter Be zugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemesse nen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetz l ichkeit nach sich ziehen könne . Das gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen an geblich fehlender subjektiver Eingliede rungsbereitschaft ( Urteil des Bundes gerichts 8C_156/2008 vom 1 1. August 2008 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus Gründen der Zusammenarbeit die Weiterführung die Umschulung nicht mehr möglich gewesen sei, so dass

die berufliche Massnahme mit dem Gespräch vom 9. Januar 2014 habe abgebrochen werden müssen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Abbruch der Umschulung nicht ausreichend mit der IV-Stelle abgesprochen worden sei, obschon das Vorgehen bei Schwierigkeiten in d er leis tungszusprechenden Mitteil ung vom 2 7. März 2013 ausdrücklich geregelt worden sei. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, wes halb die Vor aussetzungen für eine Umschulung nicht mehr erfüllt sein sollen; weiter sei der Beschwerdeführer weder verwarnt, noch auf die Schadenminde rungspflicht hingewiesen worden ( Urk. 1). 3.

3.1

Nach der Freistellung des Beschwerdeführers vom Schulungsunterricht am 1 1. Dezember 2013 erfolgte am 9. Januar 2014 ein Schlussgespräch mit den in volvierten Parteien. Aufgrund des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses teilte die Beschwerdegegnerin direkt im Anschluss an das Gespräch den Ab bruch der beruflichen Massnahme mit ( Urk. 8/84 S. 7). Unbestritten ist dabei, dass der Be schwerdeführer betreffend die schwierige Zusammenarbeit nie for mell im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen worden ist. 3.2

Unerheblich ist, dass die Durchführung der konkret zugesprochenen beruflichen Massnahme aufgrund des Ausbildungsabbruchs durch das A.___ (Urk. 8/76 S.

2 Mitte) gar nicht mehr möglich ist und der Endtermin der geplanten Ausbildung mittlerweile verstrichen ist. Denn die Pflicht zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens betrifft die Beschwer de geg nerin und nicht die entsprechende Ausbildungsstätte

(Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG). Wenn diese sich nicht an die auferlegte Vorgabe hält, bei Schwierigkeiten früh zeitig den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (Urk. 8/48/2), hat dafür nicht der Beschwerdeführer einzustehen, zumal ihn der seitens des A.___ getroffene Entscheid, die Umschulung nicht wei ter zuführen (Urk. 8/76/2 Mitte), nach Lage der Akten unvorbereitet getroffen hat. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer ein Wahlrecht betreffend den die Eingliederungsmassnahme durchführenden Betrieb zusteht (Art. 26 bis Abs. 1 IVG). Wenn die Beschwerdegegnerin von einem widerrecht lichen Verhalten des Beschwerdeführers ausging, hätte sie ihm daher vor Ab bruch der zuvor bewilligten beruflichen Massnahme Gelegenheit zur Vornahme dieses Wahlrechts einräumen und ihn auf die Folgen bei Widersetzlichkeit auf merksam machen müssen.

Da der grundsätzliche Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen ist, hat

die Beschwerdegegnerin die entsprechenden weiteren Abklärungen und Anord nung en zu vollziehen, wobei die Taggelder bis zum Ende der ursprünglich ver füg ten Ausbildungsdauer (30. April 2014) auszurichten sind. Sollten neue Er kennt nisse gegen neue berufliche Massnahmen sprechen, ist dies zu begründen. Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen kann bei der aktuellen Sach lage jedenfalls nicht damit verweigert werden, der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten nicht nachgekommen.

Grundsätzlich kann - sofern die weiteren Abklärungen ergeben, dass berufliche Massnahmen weiterhin möglich und sinnvoll sind - bei Verhältnissen wie den vor liegenden von Beginn weg auf das verlangte Verhalten hingewiesen werden und mithin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Antritt der Ausbildung durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer klar darge legt wurde, welche Folgen sein Verhalten haben kann.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde füh rer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , auf Fr. 1'100.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle zurückgewiesen wird,

damit sie weitere Abklärungen treffe und über den Anspruch auf weitere berufliche Mass nahmen neu verfüge; dies unter Ausrichtung der Taggelder bis am 30. April 2013. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty