Sachverhalt
1.
Die 1958 geborene X.___
erlernte in ihrem Heimatland den Beruf der Hebamme und liess sich 1980 in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/4). Ab dem 1. Januar 1990 arbeitete sie als Fachangestellte Gesundheit im Spital Y.___, wobei ihr Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens 70 % betrug (Urk. 7/10/1-2). Am 5. Januar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 2 9. Juli 2011 bestehende Diskushernie bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie nebst den Berichten der behandeln den Ärzte insbesondere die von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheu matologie und Innere Medizin, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich er stellte n Gutachten vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/17) sowie vom 6. März 2013 (Urk. 7/29) zu den Akten nahm . Mit Vorbescheid vom 13. November 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung d es Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/38). Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/41), ergänzt am 30. Januar 2014 (Urk. 7/44), Ein wand, wobei sie einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/45/4). Nach Rücksprache mit ihrem Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/46/2) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten m it Verfügung vom 8. April 2014 wie angekündigt ab (Urk. 7/47 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügun g sei aufzuheben und es sei ihr eine an gemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien medizinische Abklärungen anzu ordnen
(Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 1 2. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 1 3. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherten sei eine leicht belastende, ideal rückenadaptierte und rückenschonende Tätigkeit ohne schweres Heben und nicht über längere Zei t sitzend bereits vor Ablauf des Wartejahres wieder im Rahmen eines 70%-Pen sums zumutbar gewesen . Anhand des Tabellenlohns für eine Hilfstätigkeit im Dienstleistungssektor nahm sie ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘686.15 an und errechnete im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 32 %, was ge wichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 23 % ergab. Ferner kam s ie zum Schluss, die Ein schränkung im Haus halt sei nicht so hoch, dass insgesamt ein Rentenanspruch be stehe (Urk. 2). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass selbst in der bishe rigen Tätigkeit, welche mittelschwer bis schwer sei, noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sowie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, laut ihrem behandelnden Rheu matologen
sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und in der ange stammten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig. Zu diesem Schluss sei auch Dr. Z.___ gekommen, weshalb sie seit dem 1. August 2013 eine Invaliden rente der Pensionskasse beziehe. Hinzugetreten sei eine ausgeprägte Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen, wes wegen sie teilweise kaum gehfähig sei . Da sie keine Lasten über zehn Kilogramm heben könne, sei ihr eine Pflegetätigkeit überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 3) . Da sie über keine anderen Berufs kenntnisse verfüge und nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne, sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde gegnerin be züglich ihrer Restarbeits fähig keit von falschen Gegebenheiten ausgegangen sei, seien auch ihre Aus führungen bezüglich Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht zutreffend. Diese seien mittels einer Haushaltabklärung zu ermitteln (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom vorwiegend L3 mit Diskushernien L2/3 sowie L3/4, beide nach kranial luxiert links bei Quadriceps- und Iliopsoasparese links (Urk. 7/8/2). Er führte aus, die Beschwer deführerin sei sowohl in der Beweglichkeit als auch in der motorischen Funk tion und Belastbarkeit stark eingeschränkt, weshalb sie in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit vom 2 9. Juli 2011 bis zum 6. November 2011 zu 100 % und seit dem 7. November 2011 zu 65 % arbeitsunfähig sei beziehungsweise gewesen sei. Die Prognose sei aber günstig (Urk. 7/8/3). 3.2
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2012 die Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L3 und L4 links bei sensomotorischer Ausfallsymptomatik L3 und L4 links sowie nach kaudal hernierter Diskushernie L2/3 und Diskushernie L3/4 (Urk. 7/12/6). Sie gaben an, sie hätten die Beschwerdeführerin vom 1 8. November bis am 1 4. Dezember 2011 behandelt (Urk. 7/12/6). Während dieser Zeit sei sie in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Krankenpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig beziehungsweise während vier Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Eingeschränkt sei sie bei langem Sitzen und Stehen sowie beim Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von über zehn Kilogramm. Als Pflegefachfrau müsse sie die Körperpflege der Patienten machen und ihnen beim Aufstehen und Gehen hel fen, wobei sie demnach eingeschränkt sei. Aufgrund von Beinparese und Zu nahme der Schmer zen in bestimmten Körperhaltungen betrage die Arbeitsfähig keit aktuell 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag. Bei einer Verbesserung der Beinparese könne das Arbeitspensum im Verlauf gesteigert werden. Die Prognose sei günstig. Bisher habe ein guter Verlauf stattgefunden und es sei unter der durchgeführten Schmerztherapie zu einer Schmerzlinderung und im Verlauf zu einer Verbesse rung der Muskelparese gekommen. Die weitere Beur teilung erfolge durch den Haus arzt (Urk. 7/12/7-8). 3.3
Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 2. März 2012 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4) fest. Dies bei residueller sensomotorischer Reiz- und Ausfallssymp to matik L3 bis L5 links, mit korrespondierender, nach kaudal luxierter Dis kus hernie L2/3 links, bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, bei Status nach epiduralen In filtrationen L3/L4 links am 13. September und am 1 7. Oktober 2011 sowie bei einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 7/17/9). Er gab an, die akuten radikulären Reizerscheinungen hätten mit den epiduralen Infiltratio nen behoben werden können (Urk. 7/17/9). Anhaltspunkte für eine akute Eng passsymptomatik bestünden derzeit klinisch nicht mehr. Dennoch zeige sich eine Schwäche des Quadrizepsmuskels, der Hüftbeuger und der Zehenheber als Residualsymptomatik der Nervenwurzelbeeinträchtigung . Neben der Wurzel symp tomatik bestünden bei radiologisch dokumentierten Abnützungserschei nungen der Lendenwirbelsäule Insuffizienzen im Bereich der rumpfstabilisieren den Muskelgruppen, die durch ungenügende Rumpfstabilisation das Auftreten von Beschwerderezidiven in Belastungssituationen begünstigten. Das arbeits medizi ni sche Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminder ten Be lastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangsposi tionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körper haltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien . Zumutbar sei en körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechs elpo sitionen in einem zeitlich vollen Pensum respektive im bisherigen Pensum von 70 % . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit werde von der Beschwerdeführerin trotz regel mässi ger Beschwerderezidive in Belastungs situationen derzeit wieder in ei nem 50%igen Pensum (Hälfte des vormals ausgeübten 70%igen Pensums) aus geübt. In diesem Umfang sei sie auch zumutbar, wobei stärker rückenbelastende Tätig keiten soweit möglich zu meiden seien . Eine Steigerung sollte möglich sein. Der weitere Belastungsaufbau solle nach Massgabe der Beschwerden unter Fortfüh rung der konservativen Massnahmen versucht werden . Eine definitive Stellung nahme zu längerfristig bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähig keit könne derzeit noch nicht abgebeben werden. Bei Unmöglichkeit, die derzeit bestehende Arbeitsfähigkeit schrittweise wieder auf das zuvor ausgeübte Pen sum zu steigern, empfehle er eine Verlaufsuntersuchung in sechs bis neun Mo naten (Urk. 7/17/10 -11). 3.4
Am 5. Juni 2012 gab Dr. A.___ an, die Arbeitsfähigkeit habe ab dem 14. Mai 2012 von 35 auf 45 % gesteigert werden können (Urk. 7/24/2). Seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 ist zu entnehmen, die 45%ige Arbeitsfähigkeit respektive 55%ige Arbeitsunfähigkeit habe bis am 2 6. Oktober 2012 best anden. Seit dem 2 7. Oktober 2012 sei sie indes wieder vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/28/3) . Er fügte an, auf längere Sicht sei wieder mit dem Erlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen . Als Diagnosen nannte er nun ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine massive psychoso ziale Belas tungssituation und ein leichtes bis mittelschweres depressives Zu standsbild bei drohender Kündigung (Urk. 7/28/2). Am 2 1. Januar 2014 gab Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit maxi mal zu 35 % arbeits fähig, da sie im Pflegedienstbereich schwere Lasten heben müsse und keine ergo nomische Position einnehmen könne. Eine angepasste Tä tigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich und auf 100 % steigerbar (Urk. 7/45/4). 3.5
Am 1 9. Dezember 2012 untersuchte
Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin erneut, worüber er am 6. März 2013 sein Gutachten erstattete (Urk. 7/29). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nun ein lumbover te brales bis -spondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.5 respektive M54.4). Einer kleinen, asymptomatischen Nabelhernie, differentialdiagnostisch Narben bruch bei Status nach laparoskopischer Sterilisation, mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/29/9).
Dr. Z.___ hielt fest, die unter den Belas tungen im Pflegeberuf rezidivierende Rückenschmerz problematik habe sich un ter den zweimalig durchgeführten epiduralen Infiltrationen namhaft und an haltend gebessert, sodass klinisch derzeit keine radikulären Reizerscheinungen mehr objektivierbar seien. Auch der Neurochirurg habe bei einer Rückbildung der vormaligen Paresen sowie der im MRI vormals dargestellten Diskushernie keine Indikation mehr für ein chirurgisches Vorgehen gesehen . Die Beschwer de führerin wirke betrübt und sei teilweise den Tränen nahe, wenn sie die be vor stehende Kündigung thematisiere, scheine jedoch keinesfalls in höhergradi gem Ausmass deprimiert und sei bei freundlicher und adäquater Grundstim mung emotional gut auslenkbar und spürbar. Die 100%ige Krankschreibung infolge einer Depression k önne er nicht nachvollziehe n . Das arbeitsmedizinische Prob lem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbar keit des
Achsenorganes für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangs posi tionen fort. Hingegen seien wirbelsäulenadaptierte körperlich leicht belastende Tätigkeiten sowie die Führung eines Erwachsenenhaushalts in einem Vollpen sum zumutbar . Die zuletzt ausgeübte Pflegetätigkeit auf einer Demenz abteilung, mit anamnestisch Notwendigkeit zur Mobilisation von teils nicht ko operativen und adipösen Patienten sei aufgrund der dokumentierten Abnüt zungserschei nungen der Lendenwirbelsäule mittelfristig als ungünstig zu be zeichnen und erscheine, wie teilweise und b ei guter Motivation auch praktiziert, in einem 50- b is 60%igen Teilpensum zumutbar, je nachdem, ob den Limitie rungen bezüglich wirbelsäulenbelastender Arbeiten Beachtung geschenkt wer den könne. Da dies jedoch im Arbeitsalltag einer Pflegeabteilung kaum reali sierbar sei, dürfe eine Reintegration der Beschwerdeführerin schwierig werden . Zusammenfassend gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, aus rein rheumatologi scher Sicht sei die Be schwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum bei Mei den von rücken be las tenden Arbeiten mit schweren Hebe- und Tragbelastungen sowie von Arbei ten in vorgeneigten, gebückten Körperpositionen zu 60 % ar beits fähig. Sofern diesen Einschränkungen nicht hinreichend Beachtung ge schenkt werden könne, sei bezogen auf ein 100%-Pensum von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % oder etwa vier Stunden pro Tag auszugehen. Dies gelte auch für die zuletzt ausge übte Tätigkeit, wobei die 50%ige Arbeitsfähigkeit in halbtä gigen Pensen zu reali sieren sei. In leidensadaptierten Tätigkeiten bestehe aus rein rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/9-1 1). 3.6
Dem Bericht des Spitals B.___ vom 3. Juni 2013 ist zu entnehmen, die Arbeitsunfähigkeit habe von Mitte Mai 2012 bis Ende August 2012 noch 40 % betragen und liege seither bei 30 % (Urk. 7/34/6). 3.7
In seinem Bericht vom 1 3. Mai 2014 wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwer deführerin habe ihr Arbeitspensum wegen ausgeprägter lumbaler Beschwerden sukzessive reduzieren müssen. Sie leide an einer ausgeprägten Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen und sei deswegen in langwieriger Behandlung und teilweise kaum gehfähig gewesen, was die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich verstärkt habe. Auch im Haushalt sei sie massiv eingeschränkt und bei mittelschweren bis schweren Tätigkeiten auf die Hilfe der im gleichen Haushalt lebenden 23-jähri gen Tochter sowie des Ehemannes angewiesen (Urk. 3/9). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 70 %-Pensum als Fachangestellte Gesundheit beim Spital Y.___ angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/ 10/1-2). Somit ist sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, wobei 70 % auf den Er werbsbereich und 30 % auf den Haushalts bereich entfallen (BGE 141 V 15 E. 4.5) .
4.2
Die IV-Stelle ging gestützt auf die Begutachtungen von Dr. Z.___ davon aus,
dass eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres im Juli 2012 wieder im zuvor ausgeübten Pensum von 70 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Dr. Z.___ unter suchte die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar (Urk. 7/17/1) sowie am 19. Dezember 2012 (Urk. 7/29/1), berücksichtigte dabei die Vorakten (Urk. 7/17/2-5, Urk. 7/29/ 2-5), erhob die Anamnese (Urk. 7/17/5-7, Urk. 7/29/6-7) sowie die Befunde mittels kli nischer Untersuchung und bildgebender Ver fahren (Urk. 7/17/7-9, Urk. 7/29/8-9) .
A uch die Angaben der Beschwerde führe rin bezüglich ihrer Beschwerden flossen in die Begutachtung ein (Urk. 7/17/ 5-6, Urk. 7/29/6). Beide Male gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, dass das arbeits medizinische Problem in einer ver minderten Belastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangs positionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körper haltungen oder mit repetitiv rumpfrotie renden Stereotypien l iege (Urk. 7/17/10, Urk. 7/29/10). Als optimal angepasst erachtete er körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne schwe res Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Notwendigkeit zum Arbei ten in vornübergeneigten Körperpositionen oder in langdauernd rein sitzenden Tätig keit en. Für solche Tätigkeiten lag laut Dr. Z.___ sowohl Anfang als auch Ende 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/17/10-11, Urk. 7/29/10-11).
Dr. A.___ und die Ärzte des Spitals B.___ als behandelnde Ärzte hatten sich bis dahin nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ge äussert (vgl. vorstehende E. 3.1, 3.2 und 3.4). Sie sahen die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls in ihrer Belastbarkeit als beeinträchtigt und erachteten sie wegen Ein schränkungen bei langem Sitzen und Stehen, beim Heben, Schieben und Tragen von mehr als zehn Kilogramm wiegenden Lasten und wegen un güns tiger Kör perhaltungen als in ihrer angestammten Tätigkeit nur teilweise als arbeitsfähig (E. 3.1 und 3.2). Angesichts dessen sowie anhand der Diagnose des lumbovertebra len bis -spondylogenen Syndroms (Urk. 7/29/9) überzeugt die Beur teilung von Dr. Z.___, wonach die Beschwerdeführerin bei belastenden Tätigkeiten ein geschränkt ist, bei leichten und die Wirbelsäule nicht belastenden Arbeiten hin gegen nicht.
Auch die Beschwerdeführerin selber hatte angegeben, die rezidi vierenden lum ba len Schmerzen nähmen zu bei längerdauern dem Sitzen, bei Belastungen wie der Mobilisation von schweren oder nicht ko operativen Patienten sowie beim Bücken und Wiederaufrichten aus vorgeneigter Haltung (Urk. 7/29/6). Hingege n bereite ihr das Gehen in der Ebene, berg- und treppauf keine Probleme. Länger dauernde Sitzperiode n
muss sie nach eige nen Angaben durch regelmässige Posi tionswechsel unterbrechen können (Urk. 7/17/6) . Auch d ie Schilde rungen der Be schwerdeführerin lassen demnach nicht darauf schliessen, dass sie bei körper lich leichten und die Wirbelsäule nicht be lastenden Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Nach dem Gesagten spricht nichts gegen die von Dr. Z.___
im Jahr 2012 attestierte uneingeschr änkte Arbeitsfähigkeit in eine r angepassten Tätig keit . 4. 3
In seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 gab Dr. A.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit an, wobei er als Ursache der Arbeitsunfähigkeit neu zusätzlich eine massive psychosoziale Belastungssituation sowie ein leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild bei drohender Kündigung nannte (Urk. 7/28/2).
Psychische Erkrankungen können ebenfalls zu einer Invalidität nach Art. 8 ATSG
führen, doch ist auch bei ihnen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab ding bar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie se ner massen die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul tu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) .
Bei der Beschwerdeführerin wurde keine verselbständigte psychische Störung diag nostiziert, sondern Dr. A.___ wies auf eine psychosoziale Belastung und die
drohende Kündigung als Grund für die Depressivität hin (Urk. 7/28/2). Dr. Z.___
fand ebenfalls im Zusammenhang mit der drohenden Kündigung eine Betrübtheit vor. Ansonsten war die Beschwerdeführerin aber anlässlich sei ner Un tersuchung in adäquater Grundstimmung, emotional gut auslenkbar und spür bar (Urk. 7/29/10). Bei diesen Befunden respektive beim Fehlen von nicht im psychosozialen Umstand der drohenden Kündigung aufgehenden Befunden ist
- entsprechend der Beurteilung von Dr. Z.___, welcher die Krankschrei bung aus psychischen Gründen nicht nachvollziehbar fand (Urk. 7/29/10) - nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit aus psychi schen Gründen
angenommen und diesbezüglich auch keine weiteren Ab klärungen getätigt hat . 4. 4
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einwand gegen den Vorbescheid ge stützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 7/45/4) vor, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Zudem leide sie seit längerer Zeit an einem Fersensporn. Sie trage Schuheinlagen und werde im Februar 2014 eine Stosswellentherapie beginnen (Urk. 7/44/1).
Dem beige legten Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Januar 2014 ist zu entnehmen, eine angepasste Tätigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich. Gleichzeitig hielt Dr. A.___
indes fest, anschliessend sei eine Steigerung auf 100 % möglich (Urk. 7/45/4). Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen könnten, nannte er nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er zum Zwecke der Angewöhnung vorerst nur eine 50%ige Tätigkeit empfahl. Ein Abweichen von der von Dr. Z.___ angegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigt sich gestützt auf diesen Bericht somit nicht.
Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2014 wurde zwar angeführt, die Fussproblematik, wobei es sich um eine Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen handle, habe sich zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Die Behandlung sei langwierig und die Beschwerdeführerin sei teilweise kaum gehfähig gewesen (Urk. 3/9). Ob sich die Problematik auch in einer angepassten Tätigkeit einschränkend aus wirkte und gegebenenfalls während welcher Dauer, lässt sich dem Arztbericht nicht ent nehmen. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach der Be gutachtung durch Dr. Z.___ ist jedenfalls nicht dargetan. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass auf die von Dr. Z.___ angegebene 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden kann. 5.
5.1
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit 1990 im Spital Y.___ arbei tete, ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sie ihre dortige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt hätte. Der g esundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeits leistung entsprach im Vergleichsjahr 2012 eine Entlöhnung von Fr. 4105.10 pro Monat (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1. Februar 2012, Urk. 7/10/2), wobei je weils 13 Monatslöhne pro Jahr ausbezahlt wurden (Urk. 7/10/8-10). Somit hätte das Jahreseinkommen 2012 der Beschwerde führe rin im Gesundheitsfall gerun det
Fr. 53‘366. --
betragen (13 x Fr. 4‘105.10). 5.2
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist mangels eine r
tatsächlichen
Er werbstätigkeit beziehungsweise eines effektiven Einkommens auf die Tabelle TA
1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Dabei ging die IV-Stelle von einer Hilfstätigkeit im Be reich der „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“ aus, wobei sie das Ni veau 3 anwandte und somit Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzte (Urk. 7/36). Was für eine Tätigkeit hier beispielsweise in Frage käme, führte sie nicht aus. Da der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten ausserhalb des Dienstleistungssektors zu mut bar sind, ist es angemessen, auf das Total der Ein kommen für Hilfsarbeiten im Sinne von einfachen und repetitiven Tätigkeiten abzustellen, welche keine Be rufs- oder Fachkenntnisse erfordern. Der standar disierte Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnent wicklung anzupassen (Bundes amt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10 ], Total; 20 10 : 100; 20 12 : 102). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘911.85 (Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102). Gemessen am noch zumutbaren Pen sum von 70 % resultiert ein Invalidenein kommen von gerundet Fr. 3 7'738.-- . 5.3
Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen, da sie bis dato immer in der Pflege gearbeitet habe, nun aber nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne und über keine weiteren Berufskenntnisse verfüge (Urk. 1 S. 4).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
In ei ner körperlich leicht belastenden und in wirbelsäulenadaptierten Wech sel positi onen ausübbaren Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin voll arbeits- und leis tungsfähig (Urk. 7/29/11). Mit diesem Belastungsprofil steht ihr auf dem all ge meinen Arbeitsmarkt noch ein genügend breiter Fächer an Tätigkeiten offen, welche sie ausüben kann, ohne dabei unterdur chschnittlich zu verdienen. Berufs kenntnisse werden bei Hilfstätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 keine vorausgesetzt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle kei nen lei densbedingten Abzug vorgenommen hat (Urk. 2 S. 2). Entsprechend ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'738.-- auszugehen (vgl. E. 5.2 vor steh end). 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich
im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53‘366.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘628.-- und somit im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 %. Gewichtet be trägt er 20 % (0,7 x 29 %). 6.
6.1
Da die Haushaltstätigkeit beziehungsweise der Aufgabenbereich 30 % ausmach t, mü sste in diesem Bereich eine Ein schrä n kung von rund 65 % oder mehr vorlie gen, damit ein Invaliditätsgrad von mindestens gerundet 40 % resultieren würde (65 % x 0.3 = 19,5 %).
Dr. Z.___ vertrat jedoch die Ansicht, die Führung eines Erwachsenen haus halts sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 7/29/10). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin wurde 1991 geboren und
war im Jahr 2012 bereits 21 Jahre alt (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/2/2) . Somit handelte es sich beim Haushalt der Beschwerdeführerin um einen Erwachsenen haushalt.
Ferner
ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Recht spre chung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre cher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er kei nerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Aus wirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltar beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet wer den, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
Die Beschwerdeführerin selber und Dr. A.___ wiesen darauf hin, dass sie bei mittelschweren bis schweren Haushaltsarbeiten der Hilfe ihrer Tochter und ihres Ehegatten bedürfe (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/9). Mit dem Einbezug sämtlicher Famili enmitglieder in die Haushaltsarbeiten hat sich die Familiengemeinschaft so or ganisiert, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären . Dies ist ihr gelungen, ohne dass
- bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit Lift (Urk. 7/17/6) - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tochter oder dem Ehegatten dadurch eine unverhältnismässige Bel astung entstehen würde, und ohne dass Drittperso nen gegen Entgelt engagiert werden mussten. Die Beschwerdeführerin macht nu r geltend, sie sei auf die Mithilfe der Familie angewiesen, nicht je doch dass der Ehemann und die To chter ihr die Hausarbeit abnehmen müssten.
Anders gesagt ist der Beschwer deführerin und ihren Familienangehörigen die aktuelle Auftei lung der Haus haltsarbeiten aufgrund der vorstehend geschilder ten Schaden minderungspflicht zuzumuten. Ferner fallen im Haushalt auch viele leichte Tätig keit en an, wie beispielsweise die mit der Haushaltsführung verbundenen orga nisatorischen und planerischen Aufgaben . Aber auch beim S taubsaugen, Ab waschen und anderen leichteren Hausarbeiten kann die Beschwerdefüh rerin - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) - gemäss ihren Angaben bei Dr. Z.___ mithelfen (Urk. 7/29/ 7). Die Wechselbelastung ist durch die zeitlich freie Einteilbarkeit von Haushaltsarbei ten und die jederzeitige Möglichkeit zum Einlegen von Pausen gewährleistet. Aufgrund der Schaden minderungspflicht sowie der Möglichkeit zur freien Zeit einteilung im Haushalt kann aus einer Beeinträchtigung bei der angestammten Tätigkeit nicht abge leitet werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Aufga benbereich als einge schränkt anzusehen ist. Insgesamt ist gestützt auf die Be urteilung von Dr. Z.___ sowie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen, der Schadenmin derungs pflicht und der familiären Situation der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass keine weiter geh ende Einschränkung im Aufgabenbe reich vorliegt .
Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer Ha ushaltabklärung zur exakten Ermittlung der Einschränkung unterbleiben . 6.2
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Ablauf des Wartejahres kein Invaliditätsgrad von 40 % und mehr aus gewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Die Be schwerde ist dement sprechend abzuweisen. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1958 geborene X.___
erlernte in ihrem Heimatland den Beruf der Hebamme und liess sich 1980 in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/4). Ab dem 1. Januar 1990 arbeitete sie als Fachangestellte Gesundheit im Spital Y.___, wobei ihr Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens 70 % betrug (Urk. 7/10/1-2). Am 5. Januar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 2 9. Juli 2011 bestehende Diskushernie bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie nebst den Berichten der behandeln den Ärzte insbesondere die von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheu matologie und Innere Medizin, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich er stellte n Gutachten vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/17) sowie vom 6. März 2013 (Urk. 7/29) zu den Akten nahm . Mit Vorbescheid vom 13. November 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung d es Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/38). Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/41), ergänzt am 30. Januar 2014 (Urk. 7/44), Ein wand, wobei sie einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/45/4). Nach Rücksprache mit ihrem Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/46/2) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten m it Verfügung vom 8. April 2014 wie angekündigt ab (Urk. 7/47 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügun g sei aufzuheben und es sei ihr eine an gemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien medizinische Abklärungen anzu ordnen
(Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 1 2. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 1 3. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherten sei eine leicht belastende, ideal rückenadaptierte und rückenschonende Tätigkeit ohne schweres Heben und nicht über längere Zei t sitzend bereits vor Ablauf des Wartejahres wieder im Rahmen eines 70%-Pen sums zumutbar gewesen . Anhand des Tabellenlohns für eine Hilfstätigkeit im Dienstleistungssektor nahm sie ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘686.15 an und errechnete im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 32 %, was ge wichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 23 % ergab. Ferner kam s ie zum Schluss, die Ein schränkung im Haus halt sei nicht so hoch, dass insgesamt ein Rentenanspruch be stehe (Urk. 2). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass selbst in der bishe rigen Tätigkeit, welche mittelschwer bis schwer sei, noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sowie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, laut ihrem behandelnden Rheu matologen
sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und in der ange stammten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig. Zu diesem Schluss sei auch Dr. Z.___ gekommen, weshalb sie seit dem 1. August 2013 eine Invaliden rente der Pensionskasse beziehe. Hinzugetreten sei eine ausgeprägte Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen, wes wegen sie teilweise kaum gehfähig sei . Da sie keine Lasten über zehn Kilogramm heben könne, sei ihr eine Pflegetätigkeit überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 3) . Da sie über keine anderen Berufs kenntnisse verfüge und nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne, sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde gegnerin be züglich ihrer Restarbeits fähig keit von falschen Gegebenheiten ausgegangen sei, seien auch ihre Aus führungen bezüglich Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht zutreffend. Diese seien mittels einer Haushaltabklärung zu ermitteln (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom vorwiegend L3 mit Diskushernien L2/3 sowie L3/4, beide nach kranial luxiert links bei Quadriceps- und Iliopsoasparese links (Urk. 7/8/2). Er führte aus, die Beschwer deführerin sei sowohl in der Beweglichkeit als auch in der motorischen Funk tion und Belastbarkeit stark eingeschränkt, weshalb sie in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit vom 2 9. Juli 2011 bis zum 6. November 2011 zu 100 % und seit dem 7. November 2011 zu 65 % arbeitsunfähig sei beziehungsweise gewesen sei. Die Prognose sei aber günstig (Urk. 7/8/3). 3.2
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2012 die Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L3 und L4 links bei sensomotorischer Ausfallsymptomatik L3 und L4 links sowie nach kaudal hernierter Diskushernie L2/3 und Diskushernie L3/4 (Urk. 7/12/6). Sie gaben an, sie hätten die Beschwerdeführerin vom 1 8. November bis am 1 4. Dezember 2011 behandelt (Urk. 7/12/6). Während dieser Zeit sei sie in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Krankenpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig beziehungsweise während vier Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Eingeschränkt sei sie bei langem Sitzen und Stehen sowie beim Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von über zehn Kilogramm. Als Pflegefachfrau müsse sie die Körperpflege der Patienten machen und ihnen beim Aufstehen und Gehen hel fen, wobei sie demnach eingeschränkt sei. Aufgrund von Beinparese und Zu nahme der Schmer zen in bestimmten Körperhaltungen betrage die Arbeitsfähig keit aktuell 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag. Bei einer Verbesserung der Beinparese könne das Arbeitspensum im Verlauf gesteigert werden. Die Prognose sei günstig. Bisher habe ein guter Verlauf stattgefunden und es sei unter der durchgeführten Schmerztherapie zu einer Schmerzlinderung und im Verlauf zu einer Verbesse rung der Muskelparese gekommen. Die weitere Beur teilung erfolge durch den Haus arzt (Urk. 7/12/7-8). 3.3
Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 2. März 2012 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4) fest. Dies bei residueller sensomotorischer Reiz- und Ausfallssymp to matik L3 bis L5 links, mit korrespondierender, nach kaudal luxierter Dis kus hernie L2/3 links, bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, bei Status nach epiduralen In filtrationen L3/L4 links am 13. September und am 1 7. Oktober 2011 sowie bei einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 7/17/9). Er gab an, die akuten radikulären Reizerscheinungen hätten mit den epiduralen Infiltratio nen behoben werden können (Urk. 7/17/9). Anhaltspunkte für eine akute Eng passsymptomatik bestünden derzeit klinisch nicht mehr. Dennoch zeige sich eine Schwäche des Quadrizepsmuskels, der Hüftbeuger und der Zehenheber als Residualsymptomatik der Nervenwurzelbeeinträchtigung . Neben der Wurzel symp tomatik bestünden bei radiologisch dokumentierten Abnützungserschei nungen der Lendenwirbelsäule Insuffizienzen im Bereich der rumpfstabilisieren den Muskelgruppen, die durch ungenügende Rumpfstabilisation das Auftreten von Beschwerderezidiven in Belastungssituationen begünstigten. Das arbeits medizi ni sche Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminder ten Be lastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangsposi tionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körper haltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien . Zumutbar sei en körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechs elpo sitionen in einem zeitlich vollen Pensum respektive im bisherigen Pensum von 70 % . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit werde von der Beschwerdeführerin trotz regel mässi ger Beschwerderezidive in Belastungs situationen derzeit wieder in ei nem 50%igen Pensum (Hälfte des vormals ausgeübten 70%igen Pensums) aus geübt. In diesem Umfang sei sie auch zumutbar, wobei stärker rückenbelastende Tätig keiten soweit möglich zu meiden seien . Eine Steigerung sollte möglich sein. Der weitere Belastungsaufbau solle nach Massgabe der Beschwerden unter Fortfüh rung der konservativen Massnahmen versucht werden . Eine definitive Stellung nahme zu längerfristig bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähig keit könne derzeit noch nicht abgebeben werden. Bei Unmöglichkeit, die derzeit bestehende Arbeitsfähigkeit schrittweise wieder auf das zuvor ausgeübte Pen sum zu steigern, empfehle er eine Verlaufsuntersuchung in sechs bis neun Mo naten (Urk. 7/17/10 -11). 3.4
Am 5. Juni 2012 gab Dr. A.___ an, die Arbeitsfähigkeit habe ab dem 14. Mai 2012 von 35 auf 45 % gesteigert werden können (Urk. 7/24/2). Seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 ist zu entnehmen, die 45%ige Arbeitsfähigkeit respektive 55%ige Arbeitsunfähigkeit habe bis am 2 6. Oktober 2012 best anden. Seit dem 2 7. Oktober 2012 sei sie indes wieder vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/28/3) . Er fügte an, auf längere Sicht sei wieder mit dem Erlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen . Als Diagnosen nannte er nun ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine massive psychoso ziale Belas tungssituation und ein leichtes bis mittelschweres depressives Zu standsbild bei drohender Kündigung (Urk. 7/28/2). Am 2 1. Januar 2014 gab Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit maxi mal zu 35 % arbeits fähig, da sie im Pflegedienstbereich schwere Lasten heben müsse und keine ergo nomische Position einnehmen könne. Eine angepasste Tä tigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich und auf 100 % steigerbar (Urk. 7/45/4). 3.5
Am 1 9. Dezember 2012 untersuchte
Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin erneut, worüber er am 6. März 2013 sein Gutachten erstattete (Urk. 7/29). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nun ein lumbover te brales bis -spondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.5 respektive M54.4). Einer kleinen, asymptomatischen Nabelhernie, differentialdiagnostisch Narben bruch bei Status nach laparoskopischer Sterilisation, mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/29/9).
Dr. Z.___ hielt fest, die unter den Belas tungen im Pflegeberuf rezidivierende Rückenschmerz problematik habe sich un ter den zweimalig durchgeführten epiduralen Infiltrationen namhaft und an haltend gebessert, sodass klinisch derzeit keine radikulären Reizerscheinungen mehr objektivierbar seien. Auch der Neurochirurg habe bei einer Rückbildung der vormaligen Paresen sowie der im MRI vormals dargestellten Diskushernie keine Indikation mehr für ein chirurgisches Vorgehen gesehen . Die Beschwer de führerin wirke betrübt und sei teilweise den Tränen nahe, wenn sie die be vor stehende Kündigung thematisiere, scheine jedoch keinesfalls in höhergradi gem Ausmass deprimiert und sei bei freundlicher und adäquater Grundstim mung emotional gut auslenkbar und spürbar. Die 100%ige Krankschreibung infolge einer Depression k önne er nicht nachvollziehe n . Das arbeitsmedizinische Prob lem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbar keit des
Achsenorganes für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangs posi tionen fort. Hingegen seien wirbelsäulenadaptierte körperlich leicht belastende Tätigkeiten sowie die Führung eines Erwachsenenhaushalts in einem Vollpen sum zumutbar . Die zuletzt ausgeübte Pflegetätigkeit auf einer Demenz abteilung, mit anamnestisch Notwendigkeit zur Mobilisation von teils nicht ko operativen und adipösen Patienten sei aufgrund der dokumentierten Abnüt zungserschei nungen der Lendenwirbelsäule mittelfristig als ungünstig zu be zeichnen und erscheine, wie teilweise und b ei guter Motivation auch praktiziert, in einem 50- b is 60%igen Teilpensum zumutbar, je nachdem, ob den Limitie rungen bezüglich wirbelsäulenbelastender Arbeiten Beachtung geschenkt wer den könne. Da dies jedoch im Arbeitsalltag einer Pflegeabteilung kaum reali sierbar sei, dürfe eine Reintegration der Beschwerdeführerin schwierig werden . Zusammenfassend gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, aus rein rheumatologi scher Sicht sei die Be schwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum bei Mei den von rücken be las tenden Arbeiten mit schweren Hebe- und Tragbelastungen sowie von Arbei ten in vorgeneigten, gebückten Körperpositionen zu 60 % ar beits fähig. Sofern diesen Einschränkungen nicht hinreichend Beachtung ge schenkt werden könne, sei bezogen auf ein 100%-Pensum von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % oder etwa vier Stunden pro Tag auszugehen. Dies gelte auch für die zuletzt ausge übte Tätigkeit, wobei die 50%ige Arbeitsfähigkeit in halbtä gigen Pensen zu reali sieren sei. In leidensadaptierten Tätigkeiten bestehe aus rein rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/9-1 1). 3.6
Dem Bericht des Spitals B.___ vom 3. Juni 2013 ist zu entnehmen, die Arbeitsunfähigkeit habe von Mitte Mai 2012 bis Ende August 2012 noch 40 % betragen und liege seither bei 30 % (Urk. 7/34/6). 3.7
In seinem Bericht vom 1 3. Mai 2014 wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwer deführerin habe ihr Arbeitspensum wegen ausgeprägter lumbaler Beschwerden sukzessive reduzieren müssen. Sie leide an einer ausgeprägten Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen und sei deswegen in langwieriger Behandlung und teilweise kaum gehfähig gewesen, was die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich verstärkt habe. Auch im Haushalt sei sie massiv eingeschränkt und bei mittelschweren bis schweren Tätigkeiten auf die Hilfe der im gleichen Haushalt lebenden 23-jähri gen Tochter sowie des Ehemannes angewiesen (Urk. 3/9). 4.
E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 70 %-Pensum als Fachangestellte Gesundheit beim Spital Y.___ angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/ 10/1-2). Somit ist sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, wobei 70 % auf den Er werbsbereich und 30 % auf den Haushalts bereich entfallen (BGE 141 V 15 E. 4.5) .
E. 4.2 Die IV-Stelle ging gestützt auf die Begutachtungen von Dr. Z.___ davon aus,
dass eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres im Juli 2012 wieder im zuvor ausgeübten Pensum von 70 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Dr. Z.___ unter suchte die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar (Urk. 7/17/1) sowie am 19. Dezember 2012 (Urk. 7/29/1), berücksichtigte dabei die Vorakten (Urk. 7/17/2-5, Urk. 7/29/ 2-5), erhob die Anamnese (Urk. 7/17/5-7, Urk. 7/29/6-7) sowie die Befunde mittels kli nischer Untersuchung und bildgebender Ver fahren (Urk. 7/17/7-9, Urk. 7/29/8-9) .
A uch die Angaben der Beschwerde führe rin bezüglich ihrer Beschwerden flossen in die Begutachtung ein (Urk. 7/17/ 5-6, Urk. 7/29/6). Beide Male gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, dass das arbeits medizinische Problem in einer ver minderten Belastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangs positionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körper haltungen oder mit repetitiv rumpfrotie renden Stereotypien l iege (Urk. 7/17/10, Urk. 7/29/10). Als optimal angepasst erachtete er körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne schwe res Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Notwendigkeit zum Arbei ten in vornübergeneigten Körperpositionen oder in langdauernd rein sitzenden Tätig keit en. Für solche Tätigkeiten lag laut Dr. Z.___ sowohl Anfang als auch Ende 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/17/10-11, Urk. 7/29/10-11).
Dr. A.___ und die Ärzte des Spitals B.___ als behandelnde Ärzte hatten sich bis dahin nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ge äussert (vgl. vorstehende E. 3.1, 3.2 und 3.4). Sie sahen die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls in ihrer Belastbarkeit als beeinträchtigt und erachteten sie wegen Ein schränkungen bei langem Sitzen und Stehen, beim Heben, Schieben und Tragen von mehr als zehn Kilogramm wiegenden Lasten und wegen un güns tiger Kör perhaltungen als in ihrer angestammten Tätigkeit nur teilweise als arbeitsfähig (E. 3.1 und 3.2). Angesichts dessen sowie anhand der Diagnose des lumbovertebra len bis -spondylogenen Syndroms (Urk. 7/29/9) überzeugt die Beur teilung von Dr. Z.___, wonach die Beschwerdeführerin bei belastenden Tätigkeiten ein geschränkt ist, bei leichten und die Wirbelsäule nicht belastenden Arbeiten hin gegen nicht.
Auch die Beschwerdeführerin selber hatte angegeben, die rezidi vierenden lum ba len Schmerzen nähmen zu bei längerdauern dem Sitzen, bei Belastungen wie der Mobilisation von schweren oder nicht ko operativen Patienten sowie beim Bücken und Wiederaufrichten aus vorgeneigter Haltung (Urk. 7/29/6). Hingege n bereite ihr das Gehen in der Ebene, berg- und treppauf keine Probleme. Länger dauernde Sitzperiode n
muss sie nach eige nen Angaben durch regelmässige Posi tionswechsel unterbrechen können (Urk. 7/17/6) . Auch d ie Schilde rungen der Be schwerdeführerin lassen demnach nicht darauf schliessen, dass sie bei körper lich leichten und die Wirbelsäule nicht be lastenden Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Nach dem Gesagten spricht nichts gegen die von Dr. Z.___
im Jahr 2012 attestierte uneingeschr änkte Arbeitsfähigkeit in eine r angepassten Tätig keit . 4. 3
In seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 gab Dr. A.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit an, wobei er als Ursache der Arbeitsunfähigkeit neu zusätzlich eine massive psychosoziale Belastungssituation sowie ein leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild bei drohender Kündigung nannte (Urk. 7/28/2).
Psychische Erkrankungen können ebenfalls zu einer Invalidität nach Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8 ATSG
führen, doch ist auch bei ihnen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab ding bar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie se ner massen die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul tu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) .
Bei der Beschwerdeführerin wurde keine verselbständigte psychische Störung diag nostiziert, sondern Dr. A.___ wies auf eine psychosoziale Belastung und die
drohende Kündigung als Grund für die Depressivität hin (Urk. 7/28/2). Dr. Z.___
fand ebenfalls im Zusammenhang mit der drohenden Kündigung eine Betrübtheit vor. Ansonsten war die Beschwerdeführerin aber anlässlich sei ner Un tersuchung in adäquater Grundstimmung, emotional gut auslenkbar und spür bar (Urk. 7/29/10). Bei diesen Befunden respektive beim Fehlen von nicht im psychosozialen Umstand der drohenden Kündigung aufgehenden Befunden ist
- entsprechend der Beurteilung von Dr. Z.___, welcher die Krankschrei bung aus psychischen Gründen nicht nachvollziehbar fand (Urk. 7/29/10) - nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit aus psychi schen Gründen
angenommen und diesbezüglich auch keine weiteren Ab klärungen getätigt hat . 4. 4
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einwand gegen den Vorbescheid ge stützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 7/45/4) vor, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Zudem leide sie seit längerer Zeit an einem Fersensporn. Sie trage Schuheinlagen und werde im Februar 2014 eine Stosswellentherapie beginnen (Urk. 7/44/1).
Dem beige legten Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Januar 2014 ist zu entnehmen, eine angepasste Tätigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich. Gleichzeitig hielt Dr. A.___
indes fest, anschliessend sei eine Steigerung auf 100 % möglich (Urk. 7/45/4). Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen könnten, nannte er nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er zum Zwecke der Angewöhnung vorerst nur eine 50%ige Tätigkeit empfahl. Ein Abweichen von der von Dr. Z.___ angegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigt sich gestützt auf diesen Bericht somit nicht.
Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2014 wurde zwar angeführt, die Fussproblematik, wobei es sich um eine Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen handle, habe sich zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Die Behandlung sei langwierig und die Beschwerdeführerin sei teilweise kaum gehfähig gewesen (Urk. 3/9). Ob sich die Problematik auch in einer angepassten Tätigkeit einschränkend aus wirkte und gegebenenfalls während welcher Dauer, lässt sich dem Arztbericht nicht ent nehmen. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach der Be gutachtung durch Dr. Z.___ ist jedenfalls nicht dargetan. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass auf die von Dr. Z.___ angegebene 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden kann. 5.
5.1
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit 1990 im Spital Y.___ arbei tete, ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sie ihre dortige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt hätte. Der g esundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeits leistung entsprach im Vergleichsjahr 2012 eine Entlöhnung von Fr. 4105.10 pro Monat (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1. Februar 2012, Urk. 7/10/2), wobei je weils
E. 13 Monatslöhne pro Jahr ausbezahlt wurden (Urk. 7/10/8-10). Somit hätte das Jahreseinkommen 2012 der Beschwerde führe rin im Gesundheitsfall gerun det
Fr. 53‘366. --
betragen (13 x Fr. 4‘105.10). 5.2
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist mangels eine r
tatsächlichen
Er werbstätigkeit beziehungsweise eines effektiven Einkommens auf die Tabelle TA
1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Dabei ging die IV-Stelle von einer Hilfstätigkeit im Be reich der „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“ aus, wobei sie das Ni veau 3 anwandte und somit Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzte (Urk. 7/36). Was für eine Tätigkeit hier beispielsweise in Frage käme, führte sie nicht aus. Da der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten ausserhalb des Dienstleistungssektors zu mut bar sind, ist es angemessen, auf das Total der Ein kommen für Hilfsarbeiten im Sinne von einfachen und repetitiven Tätigkeiten abzustellen, welche keine Be rufs- oder Fachkenntnisse erfordern. Der standar disierte Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnent wicklung anzupassen (Bundes amt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10 ], Total; 20 10 : 100; 20 12 : 102). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘911.85 (Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102). Gemessen am noch zumutbaren Pen sum von 70 % resultiert ein Invalidenein kommen von gerundet Fr. 3 7'738.-- . 5.3
Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen, da sie bis dato immer in der Pflege gearbeitet habe, nun aber nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne und über keine weiteren Berufskenntnisse verfüge (Urk. 1 S. 4).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
In ei ner körperlich leicht belastenden und in wirbelsäulenadaptierten Wech sel positi onen ausübbaren Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin voll arbeits- und leis tungsfähig (Urk. 7/29/11). Mit diesem Belastungsprofil steht ihr auf dem all ge meinen Arbeitsmarkt noch ein genügend breiter Fächer an Tätigkeiten offen, welche sie ausüben kann, ohne dabei unterdur chschnittlich zu verdienen. Berufs kenntnisse werden bei Hilfstätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 keine vorausgesetzt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle kei nen lei densbedingten Abzug vorgenommen hat (Urk. 2 S. 2). Entsprechend ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'738.-- auszugehen (vgl. E. 5.2 vor steh end). 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich
im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53‘366.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘628.-- und somit im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 %. Gewichtet be trägt er 20 % (0,7 x 29 %). 6.
6.1
Da die Haushaltstätigkeit beziehungsweise der Aufgabenbereich 30 % ausmach t, mü sste in diesem Bereich eine Ein schrä n kung von rund 65 % oder mehr vorlie gen, damit ein Invaliditätsgrad von mindestens gerundet 40 % resultieren würde (65 % x 0.3 = 19,5 %).
Dr. Z.___ vertrat jedoch die Ansicht, die Führung eines Erwachsenen haus halts sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 7/29/10). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin wurde 1991 geboren und
war im Jahr 2012 bereits 21 Jahre alt (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/2/2) . Somit handelte es sich beim Haushalt der Beschwerdeführerin um einen Erwachsenen haushalt.
Ferner
ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Recht spre chung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre cher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er kei nerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Aus wirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltar beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet wer den, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
Die Beschwerdeführerin selber und Dr. A.___ wiesen darauf hin, dass sie bei mittelschweren bis schweren Haushaltsarbeiten der Hilfe ihrer Tochter und ihres Ehegatten bedürfe (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/9). Mit dem Einbezug sämtlicher Famili enmitglieder in die Haushaltsarbeiten hat sich die Familiengemeinschaft so or ganisiert, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären . Dies ist ihr gelungen, ohne dass
- bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit Lift (Urk. 7/17/6) - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tochter oder dem Ehegatten dadurch eine unverhältnismässige Bel astung entstehen würde, und ohne dass Drittperso nen gegen Entgelt engagiert werden mussten. Die Beschwerdeführerin macht nu r geltend, sie sei auf die Mithilfe der Familie angewiesen, nicht je doch dass der Ehemann und die To chter ihr die Hausarbeit abnehmen müssten.
Anders gesagt ist der Beschwer deführerin und ihren Familienangehörigen die aktuelle Auftei lung der Haus haltsarbeiten aufgrund der vorstehend geschilder ten Schaden minderungspflicht zuzumuten. Ferner fallen im Haushalt auch viele leichte Tätig keit en an, wie beispielsweise die mit der Haushaltsführung verbundenen orga nisatorischen und planerischen Aufgaben . Aber auch beim S taubsaugen, Ab waschen und anderen leichteren Hausarbeiten kann die Beschwerdefüh rerin - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) - gemäss ihren Angaben bei Dr. Z.___ mithelfen (Urk. 7/29/ 7). Die Wechselbelastung ist durch die zeitlich freie Einteilbarkeit von Haushaltsarbei ten und die jederzeitige Möglichkeit zum Einlegen von Pausen gewährleistet. Aufgrund der Schaden minderungspflicht sowie der Möglichkeit zur freien Zeit einteilung im Haushalt kann aus einer Beeinträchtigung bei der angestammten Tätigkeit nicht abge leitet werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Aufga benbereich als einge schränkt anzusehen ist. Insgesamt ist gestützt auf die Be urteilung von Dr. Z.___ sowie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen, der Schadenmin derungs pflicht und der familiären Situation der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass keine weiter geh ende Einschränkung im Aufgabenbe reich vorliegt .
Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer Ha ushaltabklärung zur exakten Ermittlung der Einschränkung unterbleiben . 6.2
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Ablauf des Wartejahres kein Invaliditätsgrad von 40 % und mehr aus gewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Die Be schwerde ist dement sprechend abzuweisen. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00536 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
28. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic. iur. P.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1958 geborene X.___
erlernte in ihrem Heimatland den Beruf der Hebamme und liess sich 1980 in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/4). Ab dem 1. Januar 1990 arbeitete sie als Fachangestellte Gesundheit im Spital Y.___, wobei ihr Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens 70 % betrug (Urk. 7/10/1-2). Am 5. Januar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 2 9. Juli 2011 bestehende Diskushernie bei der Eidgenössischen In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie nebst den Berichten der behandeln den Ärzte insbesondere die von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheu matologie und Innere Medizin, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich er stellte n Gutachten vom 1 2. März 2012 (Urk. 7/17) sowie vom 6. März 2013 (Urk. 7/29) zu den Akten nahm . Mit Vorbescheid vom 13. November 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung d es Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/38). Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/41), ergänzt am 30. Januar 2014 (Urk. 7/44), Ein wand, wobei sie einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/45/4). Nach Rücksprache mit ihrem Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/46/2) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten m it Verfügung vom 8. April 2014 wie angekündigt ab (Urk. 7/47 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügun g sei aufzuheben und es sei ihr eine an gemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien medizinische Abklärungen anzu ordnen
(Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 1 2. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 1 3. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherten sei eine leicht belastende, ideal rückenadaptierte und rückenschonende Tätigkeit ohne schweres Heben und nicht über längere Zei t sitzend bereits vor Ablauf des Wartejahres wieder im Rahmen eines 70%-Pen sums zumutbar gewesen . Anhand des Tabellenlohns für eine Hilfstätigkeit im Dienstleistungssektor nahm sie ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘686.15 an und errechnete im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 32 %, was ge wichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 23 % ergab. Ferner kam s ie zum Schluss, die Ein schränkung im Haus halt sei nicht so hoch, dass insgesamt ein Rentenanspruch be stehe (Urk. 2). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass selbst in der bishe rigen Tätigkeit, welche mittelschwer bis schwer sei, noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sowie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, laut ihrem behandelnden Rheu matologen
sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und in der ange stammten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig. Zu diesem Schluss sei auch Dr. Z.___ gekommen, weshalb sie seit dem 1. August 2013 eine Invaliden rente der Pensionskasse beziehe. Hinzugetreten sei eine ausgeprägte Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen, wes wegen sie teilweise kaum gehfähig sei . Da sie keine Lasten über zehn Kilogramm heben könne, sei ihr eine Pflegetätigkeit überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 3) . Da sie über keine anderen Berufs kenntnisse verfüge und nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne, sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde gegnerin be züglich ihrer Restarbeits fähig keit von falschen Gegebenheiten ausgegangen sei, seien auch ihre Aus führungen bezüglich Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht zutreffend. Diese seien mittels einer Haushaltabklärung zu ermitteln (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom vorwiegend L3 mit Diskushernien L2/3 sowie L3/4, beide nach kranial luxiert links bei Quadriceps- und Iliopsoasparese links (Urk. 7/8/2). Er führte aus, die Beschwer deführerin sei sowohl in der Beweglichkeit als auch in der motorischen Funk tion und Belastbarkeit stark eingeschränkt, weshalb sie in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit vom 2 9. Juli 2011 bis zum 6. November 2011 zu 100 % und seit dem 7. November 2011 zu 65 % arbeitsunfähig sei beziehungsweise gewesen sei. Die Prognose sei aber günstig (Urk. 7/8/3). 3.2
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2012 die Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L3 und L4 links bei sensomotorischer Ausfallsymptomatik L3 und L4 links sowie nach kaudal hernierter Diskushernie L2/3 und Diskushernie L3/4 (Urk. 7/12/6). Sie gaben an, sie hätten die Beschwerdeführerin vom 1 8. November bis am 1 4. Dezember 2011 behandelt (Urk. 7/12/6). Während dieser Zeit sei sie in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Krankenpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig beziehungsweise während vier Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Eingeschränkt sei sie bei langem Sitzen und Stehen sowie beim Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von über zehn Kilogramm. Als Pflegefachfrau müsse sie die Körperpflege der Patienten machen und ihnen beim Aufstehen und Gehen hel fen, wobei sie demnach eingeschränkt sei. Aufgrund von Beinparese und Zu nahme der Schmer zen in bestimmten Körperhaltungen betrage die Arbeitsfähig keit aktuell 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag. Bei einer Verbesserung der Beinparese könne das Arbeitspensum im Verlauf gesteigert werden. Die Prognose sei günstig. Bisher habe ein guter Verlauf stattgefunden und es sei unter der durchgeführten Schmerztherapie zu einer Schmerzlinderung und im Verlauf zu einer Verbesse rung der Muskelparese gekommen. Die weitere Beur teilung erfolge durch den Haus arzt (Urk. 7/12/7-8). 3.3
Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 2. März 2012 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4) fest. Dies bei residueller sensomotorischer Reiz- und Ausfallssymp to matik L3 bis L5 links, mit korrespondierender, nach kaudal luxierter Dis kus hernie L2/3 links, bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, bei Status nach epiduralen In filtrationen L3/L4 links am 13. September und am 1 7. Oktober 2011 sowie bei einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 7/17/9). Er gab an, die akuten radikulären Reizerscheinungen hätten mit den epiduralen Infiltratio nen behoben werden können (Urk. 7/17/9). Anhaltspunkte für eine akute Eng passsymptomatik bestünden derzeit klinisch nicht mehr. Dennoch zeige sich eine Schwäche des Quadrizepsmuskels, der Hüftbeuger und der Zehenheber als Residualsymptomatik der Nervenwurzelbeeinträchtigung . Neben der Wurzel symp tomatik bestünden bei radiologisch dokumentierten Abnützungserschei nungen der Lendenwirbelsäule Insuffizienzen im Bereich der rumpfstabilisieren den Muskelgruppen, die durch ungenügende Rumpfstabilisation das Auftreten von Beschwerderezidiven in Belastungssituationen begünstigten. Das arbeits medizi ni sche Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminder ten Be lastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangsposi tionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körper haltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien . Zumutbar sei en körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechs elpo sitionen in einem zeitlich vollen Pensum respektive im bisherigen Pensum von 70 % . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit werde von der Beschwerdeführerin trotz regel mässi ger Beschwerderezidive in Belastungs situationen derzeit wieder in ei nem 50%igen Pensum (Hälfte des vormals ausgeübten 70%igen Pensums) aus geübt. In diesem Umfang sei sie auch zumutbar, wobei stärker rückenbelastende Tätig keiten soweit möglich zu meiden seien . Eine Steigerung sollte möglich sein. Der weitere Belastungsaufbau solle nach Massgabe der Beschwerden unter Fortfüh rung der konservativen Massnahmen versucht werden . Eine definitive Stellung nahme zu längerfristig bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähig keit könne derzeit noch nicht abgebeben werden. Bei Unmöglichkeit, die derzeit bestehende Arbeitsfähigkeit schrittweise wieder auf das zuvor ausgeübte Pen sum zu steigern, empfehle er eine Verlaufsuntersuchung in sechs bis neun Mo naten (Urk. 7/17/10 -11). 3.4
Am 5. Juni 2012 gab Dr. A.___ an, die Arbeitsfähigkeit habe ab dem 14. Mai 2012 von 35 auf 45 % gesteigert werden können (Urk. 7/24/2). Seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 ist zu entnehmen, die 45%ige Arbeitsfähigkeit respektive 55%ige Arbeitsunfähigkeit habe bis am 2 6. Oktober 2012 best anden. Seit dem 2 7. Oktober 2012 sei sie indes wieder vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/28/3) . Er fügte an, auf längere Sicht sei wieder mit dem Erlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen . Als Diagnosen nannte er nun ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine massive psychoso ziale Belas tungssituation und ein leichtes bis mittelschweres depressives Zu standsbild bei drohender Kündigung (Urk. 7/28/2). Am 2 1. Januar 2014 gab Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit maxi mal zu 35 % arbeits fähig, da sie im Pflegedienstbereich schwere Lasten heben müsse und keine ergo nomische Position einnehmen könne. Eine angepasste Tä tigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich und auf 100 % steigerbar (Urk. 7/45/4). 3.5
Am 1 9. Dezember 2012 untersuchte
Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin erneut, worüber er am 6. März 2013 sein Gutachten erstattete (Urk. 7/29). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nun ein lumbover te brales bis -spondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.5 respektive M54.4). Einer kleinen, asymptomatischen Nabelhernie, differentialdiagnostisch Narben bruch bei Status nach laparoskopischer Sterilisation, mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/29/9).
Dr. Z.___ hielt fest, die unter den Belas tungen im Pflegeberuf rezidivierende Rückenschmerz problematik habe sich un ter den zweimalig durchgeführten epiduralen Infiltrationen namhaft und an haltend gebessert, sodass klinisch derzeit keine radikulären Reizerscheinungen mehr objektivierbar seien. Auch der Neurochirurg habe bei einer Rückbildung der vormaligen Paresen sowie der im MRI vormals dargestellten Diskushernie keine Indikation mehr für ein chirurgisches Vorgehen gesehen . Die Beschwer de führerin wirke betrübt und sei teilweise den Tränen nahe, wenn sie die be vor stehende Kündigung thematisiere, scheine jedoch keinesfalls in höhergradi gem Ausmass deprimiert und sei bei freundlicher und adäquater Grundstim mung emotional gut auslenkbar und spürbar. Die 100%ige Krankschreibung infolge einer Depression k önne er nicht nachvollziehe n . Das arbeitsmedizinische Prob lem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbar keit des
Achsenorganes für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangs posi tionen fort. Hingegen seien wirbelsäulenadaptierte körperlich leicht belastende Tätigkeiten sowie die Führung eines Erwachsenenhaushalts in einem Vollpen sum zumutbar . Die zuletzt ausgeübte Pflegetätigkeit auf einer Demenz abteilung, mit anamnestisch Notwendigkeit zur Mobilisation von teils nicht ko operativen und adipösen Patienten sei aufgrund der dokumentierten Abnüt zungserschei nungen der Lendenwirbelsäule mittelfristig als ungünstig zu be zeichnen und erscheine, wie teilweise und b ei guter Motivation auch praktiziert, in einem 50- b is 60%igen Teilpensum zumutbar, je nachdem, ob den Limitie rungen bezüglich wirbelsäulenbelastender Arbeiten Beachtung geschenkt wer den könne. Da dies jedoch im Arbeitsalltag einer Pflegeabteilung kaum reali sierbar sei, dürfe eine Reintegration der Beschwerdeführerin schwierig werden . Zusammenfassend gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, aus rein rheumatologi scher Sicht sei die Be schwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum bei Mei den von rücken be las tenden Arbeiten mit schweren Hebe- und Tragbelastungen sowie von Arbei ten in vorgeneigten, gebückten Körperpositionen zu 60 % ar beits fähig. Sofern diesen Einschränkungen nicht hinreichend Beachtung ge schenkt werden könne, sei bezogen auf ein 100%-Pensum von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % oder etwa vier Stunden pro Tag auszugehen. Dies gelte auch für die zuletzt ausge übte Tätigkeit, wobei die 50%ige Arbeitsfähigkeit in halbtä gigen Pensen zu reali sieren sei. In leidensadaptierten Tätigkeiten bestehe aus rein rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/9-1 1). 3.6
Dem Bericht des Spitals B.___ vom 3. Juni 2013 ist zu entnehmen, die Arbeitsunfähigkeit habe von Mitte Mai 2012 bis Ende August 2012 noch 40 % betragen und liege seither bei 30 % (Urk. 7/34/6). 3.7
In seinem Bericht vom 1 3. Mai 2014 wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwer deführerin habe ihr Arbeitspensum wegen ausgeprägter lumbaler Beschwerden sukzessive reduzieren müssen. Sie leide an einer ausgeprägten Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen und sei deswegen in langwieriger Behandlung und teilweise kaum gehfähig gewesen, was die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich verstärkt habe. Auch im Haushalt sei sie massiv eingeschränkt und bei mittelschweren bis schweren Tätigkeiten auf die Hilfe der im gleichen Haushalt lebenden 23-jähri gen Tochter sowie des Ehemannes angewiesen (Urk. 3/9). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 70 %-Pensum als Fachangestellte Gesundheit beim Spital Y.___ angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/ 10/1-2). Somit ist sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, wobei 70 % auf den Er werbsbereich und 30 % auf den Haushalts bereich entfallen (BGE 141 V 15 E. 4.5) .
4.2
Die IV-Stelle ging gestützt auf die Begutachtungen von Dr. Z.___ davon aus,
dass eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres im Juli 2012 wieder im zuvor ausgeübten Pensum von 70 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Dr. Z.___ unter suchte die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar (Urk. 7/17/1) sowie am 19. Dezember 2012 (Urk. 7/29/1), berücksichtigte dabei die Vorakten (Urk. 7/17/2-5, Urk. 7/29/ 2-5), erhob die Anamnese (Urk. 7/17/5-7, Urk. 7/29/6-7) sowie die Befunde mittels kli nischer Untersuchung und bildgebender Ver fahren (Urk. 7/17/7-9, Urk. 7/29/8-9) .
A uch die Angaben der Beschwerde führe rin bezüglich ihrer Beschwerden flossen in die Begutachtung ein (Urk. 7/17/ 5-6, Urk. 7/29/6). Beide Male gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, dass das arbeits medizinische Problem in einer ver minderten Belastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangs positionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körper haltungen oder mit repetitiv rumpfrotie renden Stereotypien l iege (Urk. 7/17/10, Urk. 7/29/10). Als optimal angepasst erachtete er körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne schwe res Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Notwendigkeit zum Arbei ten in vornübergeneigten Körperpositionen oder in langdauernd rein sitzenden Tätig keit en. Für solche Tätigkeiten lag laut Dr. Z.___ sowohl Anfang als auch Ende 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/17/10-11, Urk. 7/29/10-11).
Dr. A.___ und die Ärzte des Spitals B.___ als behandelnde Ärzte hatten sich bis dahin nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ge äussert (vgl. vorstehende E. 3.1, 3.2 und 3.4). Sie sahen die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls in ihrer Belastbarkeit als beeinträchtigt und erachteten sie wegen Ein schränkungen bei langem Sitzen und Stehen, beim Heben, Schieben und Tragen von mehr als zehn Kilogramm wiegenden Lasten und wegen un güns tiger Kör perhaltungen als in ihrer angestammten Tätigkeit nur teilweise als arbeitsfähig (E. 3.1 und 3.2). Angesichts dessen sowie anhand der Diagnose des lumbovertebra len bis -spondylogenen Syndroms (Urk. 7/29/9) überzeugt die Beur teilung von Dr. Z.___, wonach die Beschwerdeführerin bei belastenden Tätigkeiten ein geschränkt ist, bei leichten und die Wirbelsäule nicht belastenden Arbeiten hin gegen nicht.
Auch die Beschwerdeführerin selber hatte angegeben, die rezidi vierenden lum ba len Schmerzen nähmen zu bei längerdauern dem Sitzen, bei Belastungen wie der Mobilisation von schweren oder nicht ko operativen Patienten sowie beim Bücken und Wiederaufrichten aus vorgeneigter Haltung (Urk. 7/29/6). Hingege n bereite ihr das Gehen in der Ebene, berg- und treppauf keine Probleme. Länger dauernde Sitzperiode n
muss sie nach eige nen Angaben durch regelmässige Posi tionswechsel unterbrechen können (Urk. 7/17/6) . Auch d ie Schilde rungen der Be schwerdeführerin lassen demnach nicht darauf schliessen, dass sie bei körper lich leichten und die Wirbelsäule nicht be lastenden Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Nach dem Gesagten spricht nichts gegen die von Dr. Z.___
im Jahr 2012 attestierte uneingeschr änkte Arbeitsfähigkeit in eine r angepassten Tätig keit . 4. 3
In seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 gab Dr. A.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit an, wobei er als Ursache der Arbeitsunfähigkeit neu zusätzlich eine massive psychosoziale Belastungssituation sowie ein leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild bei drohender Kündigung nannte (Urk. 7/28/2).
Psychische Erkrankungen können ebenfalls zu einer Invalidität nach Art. 8 ATSG
führen, doch ist auch bei ihnen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab ding bar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie se ner massen die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul tu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2) .
Bei der Beschwerdeführerin wurde keine verselbständigte psychische Störung diag nostiziert, sondern Dr. A.___ wies auf eine psychosoziale Belastung und die
drohende Kündigung als Grund für die Depressivität hin (Urk. 7/28/2). Dr. Z.___
fand ebenfalls im Zusammenhang mit der drohenden Kündigung eine Betrübtheit vor. Ansonsten war die Beschwerdeführerin aber anlässlich sei ner Un tersuchung in adäquater Grundstimmung, emotional gut auslenkbar und spür bar (Urk. 7/29/10). Bei diesen Befunden respektive beim Fehlen von nicht im psychosozialen Umstand der drohenden Kündigung aufgehenden Befunden ist
- entsprechend der Beurteilung von Dr. Z.___, welcher die Krankschrei bung aus psychischen Gründen nicht nachvollziehbar fand (Urk. 7/29/10) - nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit aus psychi schen Gründen
angenommen und diesbezüglich auch keine weiteren Ab klärungen getätigt hat . 4. 4
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einwand gegen den Vorbescheid ge stützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 7/45/4) vor, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Zudem leide sie seit längerer Zeit an einem Fersensporn. Sie trage Schuheinlagen und werde im Februar 2014 eine Stosswellentherapie beginnen (Urk. 7/44/1).
Dem beige legten Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Januar 2014 ist zu entnehmen, eine angepasste Tätigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich. Gleichzeitig hielt Dr. A.___
indes fest, anschliessend sei eine Steigerung auf 100 % möglich (Urk. 7/45/4). Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen könnten, nannte er nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er zum Zwecke der Angewöhnung vorerst nur eine 50%ige Tätigkeit empfahl. Ein Abweichen von der von Dr. Z.___ angegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigt sich gestützt auf diesen Bericht somit nicht.
Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2014 wurde zwar angeführt, die Fussproblematik, wobei es sich um eine Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen handle, habe sich zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Die Behandlung sei langwierig und die Beschwerdeführerin sei teilweise kaum gehfähig gewesen (Urk. 3/9). Ob sich die Problematik auch in einer angepassten Tätigkeit einschränkend aus wirkte und gegebenenfalls während welcher Dauer, lässt sich dem Arztbericht nicht ent nehmen. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach der Be gutachtung durch Dr. Z.___ ist jedenfalls nicht dargetan. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass auf die von Dr. Z.___ angegebene 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden kann. 5.
5.1
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit 1990 im Spital Y.___ arbei tete, ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sie ihre dortige Tätigkeit im Ge sund heitsfall weitergeführt hätte. Der g esundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeits leistung entsprach im Vergleichsjahr 2012 eine Entlöhnung von Fr. 4105.10 pro Monat (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1. Februar 2012, Urk. 7/10/2), wobei je weils 13 Monatslöhne pro Jahr ausbezahlt wurden (Urk. 7/10/8-10). Somit hätte das Jahreseinkommen 2012 der Beschwerde führe rin im Gesundheitsfall gerun det
Fr. 53‘366. --
betragen (13 x Fr. 4‘105.10). 5.2
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist mangels eine r
tatsächlichen
Er werbstätigkeit beziehungsweise eines effektiven Einkommens auf die Tabelle TA
1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Dabei ging die IV-Stelle von einer Hilfstätigkeit im Be reich der „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“ aus, wobei sie das Ni veau 3 anwandte und somit Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzte (Urk. 7/36). Was für eine Tätigkeit hier beispielsweise in Frage käme, führte sie nicht aus. Da der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten ausserhalb des Dienstleistungssektors zu mut bar sind, ist es angemessen, auf das Total der Ein kommen für Hilfsarbeiten im Sinne von einfachen und repetitiven Tätigkeiten abzustellen, welche keine Be rufs- oder Fachkenntnisse erfordern. Der standar disierte Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 4' 225 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnent wicklung anzupassen (Bundes amt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 10 ], Total; 20 10 : 100; 20 12 : 102). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘911.85 (Fr. 4‘ 225 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102). Gemessen am noch zumutbaren Pen sum von 70 % resultiert ein Invalidenein kommen von gerundet Fr. 3 7'738.-- . 5.3
Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzu nehmen, da sie bis dato immer in der Pflege gearbeitet habe, nun aber nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne und über keine weiteren Berufskenntnisse verfüge (Urk. 1 S. 4).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
In ei ner körperlich leicht belastenden und in wirbelsäulenadaptierten Wech sel positi onen ausübbaren Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin voll arbeits- und leis tungsfähig (Urk. 7/29/11). Mit diesem Belastungsprofil steht ihr auf dem all ge meinen Arbeitsmarkt noch ein genügend breiter Fächer an Tätigkeiten offen, welche sie ausüben kann, ohne dabei unterdur chschnittlich zu verdienen. Berufs kenntnisse werden bei Hilfstätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 keine vorausgesetzt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle kei nen lei densbedingten Abzug vorgenommen hat (Urk. 2 S. 2). Entsprechend ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'738.-- auszugehen (vgl. E. 5.2 vor steh end). 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich
im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53‘366.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘628.-- und somit im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 %. Gewichtet be trägt er 20 % (0,7 x 29 %). 6.
6.1
Da die Haushaltstätigkeit beziehungsweise der Aufgabenbereich 30 % ausmach t, mü sste in diesem Bereich eine Ein schrä n kung von rund 65 % oder mehr vorlie gen, damit ein Invaliditätsgrad von mindestens gerundet 40 % resultieren würde (65 % x 0.3 = 19,5 %).
Dr. Z.___ vertrat jedoch die Ansicht, die Führung eines Erwachsenen haus halts sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 7/29/10). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin wurde 1991 geboren und
war im Jahr 2012 bereits 21 Jahre alt (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/2/2) . Somit handelte es sich beim Haushalt der Beschwerdeführerin um einen Erwachsenen haushalt.
Ferner
ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Recht spre chung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsanspre cher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er kei nerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Aus wirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltar beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi tätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet wer den, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
Die Beschwerdeführerin selber und Dr. A.___ wiesen darauf hin, dass sie bei mittelschweren bis schweren Haushaltsarbeiten der Hilfe ihrer Tochter und ihres Ehegatten bedürfe (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/9). Mit dem Einbezug sämtlicher Famili enmitglieder in die Haushaltsarbeiten hat sich die Familiengemeinschaft so or ganisiert, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären . Dies ist ihr gelungen, ohne dass
- bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit Lift (Urk. 7/17/6) - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tochter oder dem Ehegatten dadurch eine unverhältnismässige Bel astung entstehen würde, und ohne dass Drittperso nen gegen Entgelt engagiert werden mussten. Die Beschwerdeführerin macht nu r geltend, sie sei auf die Mithilfe der Familie angewiesen, nicht je doch dass der Ehemann und die To chter ihr die Hausarbeit abnehmen müssten.
Anders gesagt ist der Beschwer deführerin und ihren Familienangehörigen die aktuelle Auftei lung der Haus haltsarbeiten aufgrund der vorstehend geschilder ten Schaden minderungspflicht zuzumuten. Ferner fallen im Haushalt auch viele leichte Tätig keit en an, wie beispielsweise die mit der Haushaltsführung verbundenen orga nisatorischen und planerischen Aufgaben . Aber auch beim S taubsaugen, Ab waschen und anderen leichteren Hausarbeiten kann die Beschwerdefüh rerin - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) - gemäss ihren Angaben bei Dr. Z.___ mithelfen (Urk. 7/29/ 7). Die Wechselbelastung ist durch die zeitlich freie Einteilbarkeit von Haushaltsarbei ten und die jederzeitige Möglichkeit zum Einlegen von Pausen gewährleistet. Aufgrund der Schaden minderungspflicht sowie der Möglichkeit zur freien Zeit einteilung im Haushalt kann aus einer Beeinträchtigung bei der angestammten Tätigkeit nicht abge leitet werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Aufga benbereich als einge schränkt anzusehen ist. Insgesamt ist gestützt auf die Be urteilung von Dr. Z.___ sowie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen, der Schadenmin derungs pflicht und der familiären Situation der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass keine weiter geh ende Einschränkung im Aufgabenbe reich vorliegt .
Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer Ha ushaltabklärung zur exakten Ermittlung der Einschränkung unterbleiben . 6.2
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Ablauf des Wartejahres kein Invaliditätsgrad von 40 % und mehr aus gewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Die Be schwerde ist dement sprechend abzuweisen. 7.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer