Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1973, Hausfrau und zuletzt vom 1 5. August 2012 bis 1 5. August 2013 als Babysitterin
in einem Pensum von 4 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5, Urk. 6/12), meldete sich am 2 8. September 2012 unter Hinweis auf eine Bandscheiben-Verletzung, einen starken Morbus
Schlatter in beiden Knien und chronisches Asthma, Bronchitis und Allergien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6. 2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sc he und erwerbliche Situation ab
und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 6/30; Urk. 6/33, Urk. 6/35-36)
mit Verfügung vom 7. April 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/38 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 ff.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei ohne berufli che Ausbildung und habe bisher vormals verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeit pensum ausgeübt. Es liege in diesem Zusammenhang keine wesentliche gesund heitliche Einschränkung vor, und es sei ihr zumutbar, auf dem Arbeitsmarkt ein genügendes Einkommen im bisherigen Ausmass zu erzielen. Da die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, seien auch keine Einschränkungen im Aufgabenbere ich anzunehmen (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe aufgrund beruflicher und sportlicher Überlastung einen schweren, inoperablen Bandscheibenvorfall mit mehreren Rückfällen und zeitweise n Aus fallerscheinungen erlitten. Zusätzlich leide sie an einem falsch behandelten Morbus Schlatter mit fortgeschrittener Arthrose . Weiter sei sie asthma bedingt kurzatmig und durch ein Lungenemphysem eingeschränkt. Sie müsse daher mehrere Medikamente einnehmen, welche ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkt en (S. 1).
Es sei unzutreffend, dass sie verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeitpensum ausgeübt haben solle, genauso die Behauptung, dass dabei keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hätten. Zutreffend sei, dass sie sich bei einem 50%igen Einsatzprogramm der Sozialen Dienste als Näherin bei nahe den Rücken gebrochen habe und wochenlang ausgefallen sei (S. 2 Ziff. 3). Sie sei zudem nicht als Haushaltshilfe, s ondern als Kindersitterin tätig und sie sei ursprünglich im Gastgewerbe heimisch gewesen (S. 3 Ziff. 4, S. 3 f. Ziff. 6). Fälschlicherweise seien die Berichte der Hausärztin unberücksichtigt geblieben (S. 3 Ziff. 5 lit . a). Auf den orthopädischen Bericht könne nicht abgestellt wer den, da aufgrund der sich verschlechternden Arthrose in den Kniegelenken weitere Termine anstünden (S. 3 Ziff. 5 lit . b). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Arbeits unfähigkeits zeugnis vom 1 4. September 2012 (Urk. 6/4/4) aus, die Beschwer deführerin könne wegen ihres Rückenleide ns keine schweren Lasten tragen . Sie leide überdies an einer chronischen Bronchitis und an Asthma bron chiale sowie an degenerativen Knieveränderungen. Es werde darum gebeten, die Patientin maximal zu 40 % zu beschäftigen und ihr nur Arbeiten zu übertragen, die weder den Rücken noch die Lunge überanstrengten. 3. 2
Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sakrodynie bei - Segmentdegeneration L5/S1 - Röntgen vom 5. September 2006 Retrolisthesis L5 - Höhenminderung L5/S1 - Femoropatellarsyndrom und Jumpers Knee bei - Status nach Morbus Osgood Schlatter
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Zer vikal syndrom bei statischer S törung mit Streckhaltung der Halswirbelsäule und ein Impingementsyndrom der linken Schulter (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. September 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 7. Juli 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Bereits vor der ersten Konsultation vom 5. September 2006 s e i die Patientin wegen lumbalen Rückenschmerzen sowie einer hartnäckigen Sak rodynie behandelt worden. Die Knieschmerzen seien seit der Adoleszenz bekannt und könnten heute als Folge eines Morbus Osgood Schlatter radiolo gisch interpretiert werden. Die Patientin sei im Kunstturnen sehr aktiv gewesen, was wahrscheinlich die Ursache der Bandscheibendegeneration L5/S1 und der Knieprobleme gewesen sei.
Dr. Z.___ führte aus, es fänden sich keine neurologischen Ausfälle . Die Retrolisthesis L5 sei auf den mitgebrachten Röntgenbildern vom 1 4. November 2006 deutlich zu sehen und der Bandscheibenraum L5/S1 sei auch dorsal ver schmälert, klap pe aber ventral stark auf, bei L 4/L5 sei nur 1 bis 2 mm Retro listhesis vorhanden und der Bandscheibenraum noch kaum verschmälert. Die Lordose sei relativ ordentlich ausgeprägt. Das Röntgen der beiden Knie vom 3 1. August 2006 zeige keine degenerativen Veränderungen, insbesondere keine Osteophyten an Patella, Femur oder Tibia. Der Gelenkspalt sei medial und late ral schön erhalten. Es lieg e keine Patella baja vor. Die Trochlea sei ordentlich ausgebildet.
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund der bisherigen Erfahrungen könne die Pati entin die frühere Tätigkeit mit Zuschneiden nicht mehr ausüben. Wegen des Rückenleidens sollten auch keine Lasten über 10 kg körpernah oder 5 kg kör perfern getragen werden. Bei vornübergeneigter Körperhaltung im Stehen oder schlechter Sitzposition sei auch mit einer Beschwerdezunahme zu rechnen. Auf grund des Femoropatellarsyndroms infolge des abgelaufenen Morbus Osgood Schlatter sollten Kniebelastungen wie häufiges Treppengehen oder kniende Arbeiten vermieden werden (Ziff. 1.4).
Dr. Z.___ führte aus, berufliche Tätigkeiten, welche die genannten Limi ten respektierten, seien aus orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (Ziff. 1.6). Die früher ausgeübte Tätigkeit als Zuschneiderin sei wegen der Belastung durch die vornübergeneigte Haltung und dem Bewegen von Gewichten über den genannten Limiten nicht mehr zumutbar. Die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit mit Kinderhüten überschreite die genannten Limiten nicht . Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Ziff. 1.7). Mit medizinischen Mass nahmen könnten die Beschwerden nur gelindert werden, eine höhere Belastbar keit könne nicht erzielt werden (Ziff. 1.8) . 3. 3
Dr. Y.___
führte in ihrem ä rztlichen Zeugnis vom 1 3. Febru ar 2013 (Urk. 6/23/2 = Urk. 3/1) aus, sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen eingeschränkt sei. Sie sei deshalb für eine 60 % R ente bei der Invalidenversicherung angemeldet. 3. 4
Dr. med. A.___, Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, Lungen zentrum
B.___, stellte in ihrem Bericht vo m 2 7. August 2013 (Urk. 6/27/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Asthma bronchiale seit Kindheit - Sensibilisierung auf Gräser- und Baumpollen - Rhinokonjunktivitis
chronica und allergica - gastroösophageale
Refluxerkrankung - w eitere Diagnosen: - rezidivierende Lumbalgien/Diskushernie - rezidivierender Eisenmangel - Status nach Appendektomie - Status nach Fuss-Operation Februar 2013 - Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, sie habe die Patientin am 2 7. Juni und am 2 3. August 2013 ambulant am Lungenzentrum gesehen. Sie leide seit der Kindheit an Asthma sowie rezidivierenden Bronchitiden und die Atmungsprobleme seien in der Pollensaison verstärkt . Es bestehe ein Nikotinabusus mit 5 Zigaretten pro Tag. Die Beschwerdeführerin arbeite als Kindermädchen. Es fänden keine wei teren beruflichen oder privaten Expositionen gegenüber lungenschädigenden Substanzen statt. Sie habe einen ausgeprägten Reflux. In den letzten Monaten sei es zu Problemen mit Sinusitis und chronischer Rhinitis gekommen. Der Husten störe beim Einschlafen. Zudem leide sie gelegentlich unter nä chtlicher Atemnot (S. 1). Dr. A.___ führte aus die Patientin sei im März 2012 für eine pneumologische Standortbestimmung zugewiesen worden . Aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen habe die Erstkonsultation leider erst im Juni 2013 stattgefunden. Die Anamnese weise auf ein ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale hin. Unter medikamentöser The r apie umstellung habe sich anlässlich der Nachkontrolle eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt, und die Patientin habe im letzten Monat den Nikotinkonsum weiter reduzieren können (S. 2). 3. 5
Med. pract .
C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme von 1. November 2013 (Urk. 6/29/4-5) aus, dem Bericht des Orthopäden Dr. Z.___ vom Dezember 2012 seien keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule zu entnehmen und ebenso seien beide Kniegelenke frei beweglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Knien sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten von weniger als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten sei der Versi cherten medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Eine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte sei wahrscheinlich nicht ausgewiesen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von med. pract . C.___, RAD, vom November 2013 (vorstehend E. 3 .5) sowie vo n Dr. Z.___
vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Hausangestellt e als auch eine entsprechende angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen im Aufgabenbereich (vgl. vorste hend E. 2.1, Urk. 6/29/5). 4.2
Den Einschätzung en von Dr. Z.___ und med. pract .
C.___ kann gefolgt werden. Dr. Z.___ sprach im Dezember 2012 auch nicht, wie beschwerdeweise vorgebracht, von einem schweren Bandscheibenvo rfall,
son dern von einer Segmentdegeneration L5/S1 und einer Höhenminderung an dieser Stelle. Ebenso wenig bestätigte er die beschwerdeweise geltend gemach ten Ausfallerscheinungen und die fortgeschrittene Arthrose. D ie Röntgenauf nahmen der Knie erachtete er als unauffällig und ohne degenerative Verände rungen, bezog aber aufgrund des Status nach Morbus Osgood Schlatter eine verminderte Belastbarkeit der Knie in sein erste lltes Belastungsprofil mit ein.
Ausdrücklich erklärte er die Beschwerdeführerin in einer angepassten sowie in der derzeitigen Tätigkeit mit Kinderhüten für nicht eingeschränkt.
Weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lassen sich den vorl iegen den Akten, insbesondere den Zeugnis sen der Hausär z t in
Dr. Y.___ vom Sep tember 2012 und vom Februar 2013 (vorstehend E. 3. 1 und E. 3.3) nicht ent nehmen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urk. 6/14 -15, Urk. 6/18, Urk. 6/28, Urk. 6/29/3) ging kein fundierter Bericht von Dr. Y.___
ein. Dass die Beschwerdeführerin a ufgrund ihres Rücken leid ens keine schweren Lasten mehr t ragen sollte, ist nachvollziehbar . Jedoch reicht die Aus sage von Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin für eine Rente bei der Inva li denversicherung angemeldet ist, nicht a us, um
eine relevante Arbeitsunfähigkeit
glaubhaft darzulegen.
A uch dem Bericht der Pneumologin
Dr. A.___ vom August 2013 (vorstehend E.
3 .4) lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit e ntnehmen. So verzeichnete Dr. A.___ unte r geänderter medikamentöser Therapie des seit der Kindheit bestehenden Asthmas bro n chiale in Verbindung mit der Reduktion des Nikotinkonsums eine deutliche Verbesserung der Symptomatik . Ein bestehendes -
wie beschwerde weise vorgebracht - Lu ngenemphysem w urde im Übrigen weder im Bericht von Dr. A.___
erwähnt noch lässt sich dieses anderweitig in den medizinischen Akten bestätigen . 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und med. pract . C.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin weder in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe und als Kindersitte rin noch in jeder dem Rü cken- und Knieleiden angepassten Tätigkeit einge schränkt ist. Auch im Aufgabenbereich ist keine Einschr änkung ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht auf weitere Abklärun gen verzichtet hat . 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Ausführungen des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 6/36 Ziff. 6) sinngemäss geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Gastgewerbe tätig, und die ange stammte Tätigkeit sei falsch bezeichnet worden (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 6/33 Ziff. 4, Urk. 6/35-36) . 5.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfe n eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin
gab in ihrer am 2 8. September 2012 unterzeichnete n Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung unter dem Titel „Aktuelle Haupt-, Teil- od er Nebenbeschäftigung“ an, sie sei in einem Pensum von 20 % als Hausangestellte tätig und i m Ü brigen seit 2004 Hausfrau . Ein erlernte r Beruf oder eine Berufsausbildung wurde n nicht angegeben (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5). Dem eingereichten Arbeitsvertrag betreffend das Babysittig ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglic h während vier Stunden pro Woche als Kindersitterin angestellt war (vgl. Urk. 6/12).
Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/34)
reichte die Beschwerdeführerin keine Berufsunterlagen und Fähigkeitszeugnisse zu ihrer Tätigkeit im Gastgewerbe ein.
Aus dem Umstand, dass sie vor über zehn Jahren i m Gastgewerbe tätig gewesen ist (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 6/1 0),
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, es handle sich dabei um die angestammte Tätigkeit . Genauso wenig
wurde glaubhaft vor gebracht, oder lässt ihre Erwerbsbiographie (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/10)
darauf schliessen, sie wäre heute im Gesundh eitsfall zu 100 % erwerbstätig, insbeson dere auch in Anbetracht dessen, dass sie die nach Lage der Akten als ange stammt zu betrachtende Tätigkeit als Kindersitterin lediglich im Umfang von vier Stunden pro Woche ausübte (vgl. Urk. 6/12).
5.4
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 14. Januar
20 14 E. 4.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1973, Hausfrau und zuletzt vom 1 5. August 2012 bis 1 5. August 2013 als Babysitterin
in einem Pensum von
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 4 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5, Urk. 6/12), meldete sich am 2 8. September 2012 unter Hinweis auf eine Bandscheiben-Verletzung, einen starken Morbus
Schlatter in beiden Knien und chronisches Asthma, Bronchitis und Allergien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von med. pract . C.___, RAD, vom November 2013 (vorstehend E. 3 .5) sowie vo n Dr. Z.___
vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Hausangestellt e als auch eine entsprechende angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen im Aufgabenbereich (vgl. vorste hend E. 2.1, Urk. 6/29/5).
E. 4.2 Den Einschätzung en von Dr. Z.___ und med. pract .
C.___ kann gefolgt werden. Dr. Z.___ sprach im Dezember 2012 auch nicht, wie beschwerdeweise vorgebracht, von einem schweren Bandscheibenvo rfall,
son dern von einer Segmentdegeneration L5/S1 und einer Höhenminderung an dieser Stelle. Ebenso wenig bestätigte er die beschwerdeweise geltend gemach ten Ausfallerscheinungen und die fortgeschrittene Arthrose. D ie Röntgenauf nahmen der Knie erachtete er als unauffällig und ohne degenerative Verände rungen, bezog aber aufgrund des Status nach Morbus Osgood Schlatter eine verminderte Belastbarkeit der Knie in sein erste lltes Belastungsprofil mit ein.
Ausdrücklich erklärte er die Beschwerdeführerin in einer angepassten sowie in der derzeitigen Tätigkeit mit Kinderhüten für nicht eingeschränkt.
Weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lassen sich den vorl iegen den Akten, insbesondere den Zeugnis sen der Hausär z t in
Dr. Y.___ vom Sep tember 2012 und vom Februar 2013 (vorstehend E. 3. 1 und E. 3.3) nicht ent nehmen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urk. 6/14 -15, Urk. 6/18, Urk. 6/28, Urk. 6/29/3) ging kein fundierter Bericht von Dr. Y.___
ein. Dass die Beschwerdeführerin a ufgrund ihres Rücken leid ens keine schweren Lasten mehr t ragen sollte, ist nachvollziehbar . Jedoch reicht die Aus sage von Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin für eine Rente bei der Inva li denversicherung angemeldet ist, nicht a us, um
eine relevante Arbeitsunfähigkeit
glaubhaft darzulegen.
A uch dem Bericht der Pneumologin
Dr. A.___ vom August 2013 (vorstehend E.
3 .4) lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit e ntnehmen. So verzeichnete Dr. A.___ unte r geänderter medikamentöser Therapie des seit der Kindheit bestehenden Asthmas bro n chiale in Verbindung mit der Reduktion des Nikotinkonsums eine deutliche Verbesserung der Symptomatik . Ein bestehendes -
wie beschwerde weise vorgebracht - Lu ngenemphysem w urde im Übrigen weder im Bericht von Dr. A.___
erwähnt noch lässt sich dieses anderweitig in den medizinischen Akten bestätigen .
E. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und med. pract . C.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin weder in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe und als Kindersitte rin noch in jeder dem Rü cken- und Knieleiden angepassten Tätigkeit einge schränkt ist. Auch im Aufgabenbereich ist keine Einschr änkung ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht auf weitere Abklärun gen verzichtet hat . 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Ausführungen des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 6/36 Ziff. 6) sinngemäss geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Gastgewerbe tätig, und die ange stammte Tätigkeit sei falsch bezeichnet worden (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 6/33 Ziff. 4, Urk. 6/35-36) . 5.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfe n eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin
gab in ihrer am 2 8. September 2012 unterzeichnete n Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung unter dem Titel „Aktuelle Haupt-, Teil- od er Nebenbeschäftigung“ an, sie sei in einem Pensum von 20 % als Hausangestellte tätig und i m Ü brigen seit 2004 Hausfrau . Ein erlernte r Beruf oder eine Berufsausbildung wurde n nicht angegeben (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5). Dem eingereichten Arbeitsvertrag betreffend das Babysittig ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglic h während vier Stunden pro Woche als Kindersitterin angestellt war (vgl. Urk. 6/12).
Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/34)
reichte die Beschwerdeführerin keine Berufsunterlagen und Fähigkeitszeugnisse zu ihrer Tätigkeit im Gastgewerbe ein.
Aus dem Umstand, dass sie vor über zehn Jahren i m Gastgewerbe tätig gewesen ist (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 6/1 0),
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, es handle sich dabei um die angestammte Tätigkeit . Genauso wenig
wurde glaubhaft vor gebracht, oder lässt ihre Erwerbsbiographie (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/10)
darauf schliessen, sie wäre heute im Gesundh eitsfall zu 100 % erwerbstätig, insbeson dere auch in Anbetracht dessen, dass sie die nach Lage der Akten als ange stammt zu betrachtende Tätigkeit als Kindersitterin lediglich im Umfang von vier Stunden pro Woche ausübte (vgl. Urk. 6/12).
5.4
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 14. Januar
20 14 E. 4.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sc he und erwerbliche Situation ab
und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 6/30; Urk. 6/33, Urk. 6/35-36)
mit Verfügung vom 7. April 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/38 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 ff.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 7 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei ohne berufli che Ausbildung und habe bisher vormals verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeit pensum ausgeübt. Es liege in diesem Zusammenhang keine wesentliche gesund heitliche Einschränkung vor, und es sei ihr zumutbar, auf dem Arbeitsmarkt ein genügendes Einkommen im bisherigen Ausmass zu erzielen. Da die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, seien auch keine Einschränkungen im Aufgabenbere ich anzunehmen (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe aufgrund beruflicher und sportlicher Überlastung einen schweren, inoperablen Bandscheibenvorfall mit mehreren Rückfällen und zeitweise n Aus fallerscheinungen erlitten. Zusätzlich leide sie an einem falsch behandelten Morbus Schlatter mit fortgeschrittener Arthrose . Weiter sei sie asthma bedingt kurzatmig und durch ein Lungenemphysem eingeschränkt. Sie müsse daher mehrere Medikamente einnehmen, welche ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkt en (S. 1).
Es sei unzutreffend, dass sie verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeitpensum ausgeübt haben solle, genauso die Behauptung, dass dabei keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hätten. Zutreffend sei, dass sie sich bei einem 50%igen Einsatzprogramm der Sozialen Dienste als Näherin bei nahe den Rücken gebrochen habe und wochenlang ausgefallen sei (S. 2 Ziff. 3). Sie sei zudem nicht als Haushaltshilfe, s ondern als Kindersitterin tätig und sie sei ursprünglich im Gastgewerbe heimisch gewesen (S. 3 Ziff. 4, S. 3 f. Ziff. 6). Fälschlicherweise seien die Berichte der Hausärztin unberücksichtigt geblieben (S. 3 Ziff. 5 lit . a). Auf den orthopädischen Bericht könne nicht abgestellt wer den, da aufgrund der sich verschlechternden Arthrose in den Kniegelenken weitere Termine anstünden (S. 3 Ziff. 5 lit . b). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Arbeits unfähigkeits zeugnis vom 1 4. September 2012 (Urk. 6/4/4) aus, die Beschwer deführerin könne wegen ihres Rückenleide ns keine schweren Lasten tragen . Sie leide überdies an einer chronischen Bronchitis und an Asthma bron chiale sowie an degenerativen Knieveränderungen. Es werde darum gebeten, die Patientin maximal zu 40 % zu beschäftigen und ihr nur Arbeiten zu übertragen, die weder den Rücken noch die Lunge überanstrengten. 3. 2
Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sakrodynie bei - Segmentdegeneration L5/S1 - Röntgen vom 5. September 2006 Retrolisthesis L5 - Höhenminderung L5/S1 - Femoropatellarsyndrom und Jumpers Knee bei - Status nach Morbus Osgood Schlatter
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Zer vikal syndrom bei statischer S törung mit Streckhaltung der Halswirbelsäule und ein Impingementsyndrom der linken Schulter (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. September 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 7. Juli 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Bereits vor der ersten Konsultation vom 5. September 2006 s e i die Patientin wegen lumbalen Rückenschmerzen sowie einer hartnäckigen Sak rodynie behandelt worden. Die Knieschmerzen seien seit der Adoleszenz bekannt und könnten heute als Folge eines Morbus Osgood Schlatter radiolo gisch interpretiert werden. Die Patientin sei im Kunstturnen sehr aktiv gewesen, was wahrscheinlich die Ursache der Bandscheibendegeneration L5/S1 und der Knieprobleme gewesen sei.
Dr. Z.___ führte aus, es fänden sich keine neurologischen Ausfälle . Die Retrolisthesis L5 sei auf den mitgebrachten Röntgenbildern vom 1 4. November 2006 deutlich zu sehen und der Bandscheibenraum L5/S1 sei auch dorsal ver schmälert, klap pe aber ventral stark auf, bei L 4/L5 sei nur 1 bis 2 mm Retro listhesis vorhanden und der Bandscheibenraum noch kaum verschmälert. Die Lordose sei relativ ordentlich ausgeprägt. Das Röntgen der beiden Knie vom 3 1. August 2006 zeige keine degenerativen Veränderungen, insbesondere keine Osteophyten an Patella, Femur oder Tibia. Der Gelenkspalt sei medial und late ral schön erhalten. Es lieg e keine Patella baja vor. Die Trochlea sei ordentlich ausgebildet.
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund der bisherigen Erfahrungen könne die Pati entin die frühere Tätigkeit mit Zuschneiden nicht mehr ausüben. Wegen des Rückenleidens sollten auch keine Lasten über 10 kg körpernah oder 5 kg kör perfern getragen werden. Bei vornübergeneigter Körperhaltung im Stehen oder schlechter Sitzposition sei auch mit einer Beschwerdezunahme zu rechnen. Auf grund des Femoropatellarsyndroms infolge des abgelaufenen Morbus Osgood Schlatter sollten Kniebelastungen wie häufiges Treppengehen oder kniende Arbeiten vermieden werden (Ziff. 1.4).
Dr. Z.___ führte aus, berufliche Tätigkeiten, welche die genannten Limi ten respektierten, seien aus orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (Ziff. 1.6). Die früher ausgeübte Tätigkeit als Zuschneiderin sei wegen der Belastung durch die vornübergeneigte Haltung und dem Bewegen von Gewichten über den genannten Limiten nicht mehr zumutbar. Die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit mit Kinderhüten überschreite die genannten Limiten nicht . Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Ziff. 1.7). Mit medizinischen Mass nahmen könnten die Beschwerden nur gelindert werden, eine höhere Belastbar keit könne nicht erzielt werden (Ziff. 1.8) . 3. 3
Dr. Y.___
führte in ihrem ä rztlichen Zeugnis vom 1 3. Febru ar 2013 (Urk. 6/23/2 = Urk. 3/1) aus, sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen eingeschränkt sei. Sie sei deshalb für eine 60 % R ente bei der Invalidenversicherung angemeldet. 3. 4
Dr. med. A.___, Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, Lungen zentrum
B.___, stellte in ihrem Bericht vo m 2 7. August 2013 (Urk. 6/27/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Asthma bronchiale seit Kindheit - Sensibilisierung auf Gräser- und Baumpollen - Rhinokonjunktivitis
chronica und allergica - gastroösophageale
Refluxerkrankung - w eitere Diagnosen: - rezidivierende Lumbalgien/Diskushernie - rezidivierender Eisenmangel - Status nach Appendektomie - Status nach Fuss-Operation Februar 2013 - Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, sie habe die Patientin am 2 7. Juni und am 2 3. August 2013 ambulant am Lungenzentrum gesehen. Sie leide seit der Kindheit an Asthma sowie rezidivierenden Bronchitiden und die Atmungsprobleme seien in der Pollensaison verstärkt . Es bestehe ein Nikotinabusus mit 5 Zigaretten pro Tag. Die Beschwerdeführerin arbeite als Kindermädchen. Es fänden keine wei teren beruflichen oder privaten Expositionen gegenüber lungenschädigenden Substanzen statt. Sie habe einen ausgeprägten Reflux. In den letzten Monaten sei es zu Problemen mit Sinusitis und chronischer Rhinitis gekommen. Der Husten störe beim Einschlafen. Zudem leide sie gelegentlich unter nä chtlicher Atemnot (S. 1). Dr. A.___ führte aus die Patientin sei im März 2012 für eine pneumologische Standortbestimmung zugewiesen worden . Aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen habe die Erstkonsultation leider erst im Juni 2013 stattgefunden. Die Anamnese weise auf ein ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale hin. Unter medikamentöser The r apie umstellung habe sich anlässlich der Nachkontrolle eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt, und die Patientin habe im letzten Monat den Nikotinkonsum weiter reduzieren können (S. 2). 3. 5
Med. pract .
C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme von 1. November 2013 (Urk. 6/29/4-5) aus, dem Bericht des Orthopäden Dr. Z.___ vom Dezember 2012 seien keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule zu entnehmen und ebenso seien beide Kniegelenke frei beweglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Knien sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten von weniger als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten sei der Versi cherten medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Eine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte sei wahrscheinlich nicht ausgewiesen . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00534 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil
vom
11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1973, Hausfrau und zuletzt vom 1 5. August 2012 bis 1 5. August 2013 als Babysitterin
in einem Pensum von 4 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5, Urk. 6/12), meldete sich am 2 8. September 2012 unter Hinweis auf eine Bandscheiben-Verletzung, einen starken Morbus
Schlatter in beiden Knien und chronisches Asthma, Bronchitis und Allergien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6. 2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sc he und erwerbliche Situation ab
und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 6/30; Urk. 6/33, Urk. 6/35-36)
mit Verfügung vom 7. April 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/38 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2014 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 ff.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei ohne berufli che Ausbildung und habe bisher vormals verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeit pensum ausgeübt. Es liege in diesem Zusammenhang keine wesentliche gesund heitliche Einschränkung vor, und es sei ihr zumutbar, auf dem Arbeitsmarkt ein genügendes Einkommen im bisherigen Ausmass zu erzielen. Da die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, seien auch keine Einschränkungen im Aufgabenbere ich anzunehmen (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie habe aufgrund beruflicher und sportlicher Überlastung einen schweren, inoperablen Bandscheibenvorfall mit mehreren Rückfällen und zeitweise n Aus fallerscheinungen erlitten. Zusätzlich leide sie an einem falsch behandelten Morbus Schlatter mit fortgeschrittener Arthrose . Weiter sei sie asthma bedingt kurzatmig und durch ein Lungenemphysem eingeschränkt. Sie müsse daher mehrere Medikamente einnehmen, welche ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkt en (S. 1).
Es sei unzutreffend, dass sie verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeitpensum ausgeübt haben solle, genauso die Behauptung, dass dabei keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hätten. Zutreffend sei, dass sie sich bei einem 50%igen Einsatzprogramm der Sozialen Dienste als Näherin bei nahe den Rücken gebrochen habe und wochenlang ausgefallen sei (S. 2 Ziff. 3). Sie sei zudem nicht als Haushaltshilfe, s ondern als Kindersitterin tätig und sie sei ursprünglich im Gastgewerbe heimisch gewesen (S. 3 Ziff. 4, S. 3 f. Ziff. 6). Fälschlicherweise seien die Berichte der Hausärztin unberücksichtigt geblieben (S. 3 Ziff. 5 lit . a). Auf den orthopädischen Bericht könne nicht abgestellt wer den, da aufgrund der sich verschlechternden Arthrose in den Kniegelenken weitere Termine anstünden (S. 3 Ziff. 5 lit . b). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Arbeits unfähigkeits zeugnis vom 1 4. September 2012 (Urk. 6/4/4) aus, die Beschwer deführerin könne wegen ihres Rückenleide ns keine schweren Lasten tragen . Sie leide überdies an einer chronischen Bronchitis und an Asthma bron chiale sowie an degenerativen Knieveränderungen. Es werde darum gebeten, die Patientin maximal zu 40 % zu beschäftigen und ihr nur Arbeiten zu übertragen, die weder den Rücken noch die Lunge überanstrengten. 3. 2
Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sakrodynie bei - Segmentdegeneration L5/S1 - Röntgen vom 5. September 2006 Retrolisthesis L5 - Höhenminderung L5/S1 - Femoropatellarsyndrom und Jumpers Knee bei - Status nach Morbus Osgood Schlatter
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Zer vikal syndrom bei statischer S törung mit Streckhaltung der Halswirbelsäule und ein Impingementsyndrom der linken Schulter (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. September 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 7. Juli 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Bereits vor der ersten Konsultation vom 5. September 2006 s e i die Patientin wegen lumbalen Rückenschmerzen sowie einer hartnäckigen Sak rodynie behandelt worden. Die Knieschmerzen seien seit der Adoleszenz bekannt und könnten heute als Folge eines Morbus Osgood Schlatter radiolo gisch interpretiert werden. Die Patientin sei im Kunstturnen sehr aktiv gewesen, was wahrscheinlich die Ursache der Bandscheibendegeneration L5/S1 und der Knieprobleme gewesen sei.
Dr. Z.___ führte aus, es fänden sich keine neurologischen Ausfälle . Die Retrolisthesis L5 sei auf den mitgebrachten Röntgenbildern vom 1 4. November 2006 deutlich zu sehen und der Bandscheibenraum L5/S1 sei auch dorsal ver schmälert, klap pe aber ventral stark auf, bei L 4/L5 sei nur 1 bis 2 mm Retro listhesis vorhanden und der Bandscheibenraum noch kaum verschmälert. Die Lordose sei relativ ordentlich ausgeprägt. Das Röntgen der beiden Knie vom 3 1. August 2006 zeige keine degenerativen Veränderungen, insbesondere keine Osteophyten an Patella, Femur oder Tibia. Der Gelenkspalt sei medial und late ral schön erhalten. Es lieg e keine Patella baja vor. Die Trochlea sei ordentlich ausgebildet.
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund der bisherigen Erfahrungen könne die Pati entin die frühere Tätigkeit mit Zuschneiden nicht mehr ausüben. Wegen des Rückenleidens sollten auch keine Lasten über 10 kg körpernah oder 5 kg kör perfern getragen werden. Bei vornübergeneigter Körperhaltung im Stehen oder schlechter Sitzposition sei auch mit einer Beschwerdezunahme zu rechnen. Auf grund des Femoropatellarsyndroms infolge des abgelaufenen Morbus Osgood Schlatter sollten Kniebelastungen wie häufiges Treppengehen oder kniende Arbeiten vermieden werden (Ziff. 1.4).
Dr. Z.___ führte aus, berufliche Tätigkeiten, welche die genannten Limi ten respektierten, seien aus orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (Ziff. 1.6). Die früher ausgeübte Tätigkeit als Zuschneiderin sei wegen der Belastung durch die vornübergeneigte Haltung und dem Bewegen von Gewichten über den genannten Limiten nicht mehr zumutbar. Die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit mit Kinderhüten überschreite die genannten Limiten nicht . Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Ziff. 1.7). Mit medizinischen Mass nahmen könnten die Beschwerden nur gelindert werden, eine höhere Belastbar keit könne nicht erzielt werden (Ziff. 1.8) . 3. 3
Dr. Y.___
führte in ihrem ä rztlichen Zeugnis vom 1 3. Febru ar 2013 (Urk. 6/23/2 = Urk. 3/1) aus, sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesund heitlichen Gründen eingeschränkt sei. Sie sei deshalb für eine 60 % R ente bei der Invalidenversicherung angemeldet. 3. 4
Dr. med. A.___, Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, Lungen zentrum
B.___, stellte in ihrem Bericht vo m 2 7. August 2013 (Urk. 6/27/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Asthma bronchiale seit Kindheit - Sensibilisierung auf Gräser- und Baumpollen - Rhinokonjunktivitis
chronica und allergica - gastroösophageale
Refluxerkrankung - w eitere Diagnosen: - rezidivierende Lumbalgien/Diskushernie - rezidivierender Eisenmangel - Status nach Appendektomie - Status nach Fuss-Operation Februar 2013 - Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, sie habe die Patientin am 2 7. Juni und am 2 3. August 2013 ambulant am Lungenzentrum gesehen. Sie leide seit der Kindheit an Asthma sowie rezidivierenden Bronchitiden und die Atmungsprobleme seien in der Pollensaison verstärkt . Es bestehe ein Nikotinabusus mit 5 Zigaretten pro Tag. Die Beschwerdeführerin arbeite als Kindermädchen. Es fänden keine wei teren beruflichen oder privaten Expositionen gegenüber lungenschädigenden Substanzen statt. Sie habe einen ausgeprägten Reflux. In den letzten Monaten sei es zu Problemen mit Sinusitis und chronischer Rhinitis gekommen. Der Husten störe beim Einschlafen. Zudem leide sie gelegentlich unter nä chtlicher Atemnot (S. 1). Dr. A.___ führte aus die Patientin sei im März 2012 für eine pneumologische Standortbestimmung zugewiesen worden . Aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen habe die Erstkonsultation leider erst im Juni 2013 stattgefunden. Die Anamnese weise auf ein ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale hin. Unter medikamentöser The r apie umstellung habe sich anlässlich der Nachkontrolle eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt, und die Patientin habe im letzten Monat den Nikotinkonsum weiter reduzieren können (S. 2). 3. 5
Med. pract .
C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme von 1. November 2013 (Urk. 6/29/4-5) aus, dem Bericht des Orthopäden Dr. Z.___ vom Dezember 2012 seien keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule zu entnehmen und ebenso seien beide Kniegelenke frei beweglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Knien sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten von weniger als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten sei der Versi cherten medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Eine Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte sei wahrscheinlich nicht ausgewiesen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von med. pract . C.___, RAD, vom November 2013 (vorstehend E. 3 .5) sowie vo n Dr. Z.___
vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Hausangestellt e als auch eine entsprechende angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen im Aufgabenbereich (vgl. vorste hend E. 2.1, Urk. 6/29/5). 4.2
Den Einschätzung en von Dr. Z.___ und med. pract .
C.___ kann gefolgt werden. Dr. Z.___ sprach im Dezember 2012 auch nicht, wie beschwerdeweise vorgebracht, von einem schweren Bandscheibenvo rfall,
son dern von einer Segmentdegeneration L5/S1 und einer Höhenminderung an dieser Stelle. Ebenso wenig bestätigte er die beschwerdeweise geltend gemach ten Ausfallerscheinungen und die fortgeschrittene Arthrose. D ie Röntgenauf nahmen der Knie erachtete er als unauffällig und ohne degenerative Verände rungen, bezog aber aufgrund des Status nach Morbus Osgood Schlatter eine verminderte Belastbarkeit der Knie in sein erste lltes Belastungsprofil mit ein.
Ausdrücklich erklärte er die Beschwerdeführerin in einer angepassten sowie in der derzeitigen Tätigkeit mit Kinderhüten für nicht eingeschränkt.
Weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lassen sich den vorl iegen den Akten, insbesondere den Zeugnis sen der Hausär z t in
Dr. Y.___ vom Sep tember 2012 und vom Februar 2013 (vorstehend E. 3. 1 und E. 3.3) nicht ent nehmen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urk. 6/14 -15, Urk. 6/18, Urk. 6/28, Urk. 6/29/3) ging kein fundierter Bericht von Dr. Y.___
ein. Dass die Beschwerdeführerin a ufgrund ihres Rücken leid ens keine schweren Lasten mehr t ragen sollte, ist nachvollziehbar . Jedoch reicht die Aus sage von Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin für eine Rente bei der Inva li denversicherung angemeldet ist, nicht a us, um
eine relevante Arbeitsunfähigkeit
glaubhaft darzulegen.
A uch dem Bericht der Pneumologin
Dr. A.___ vom August 2013 (vorstehend E.
3 .4) lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit e ntnehmen. So verzeichnete Dr. A.___ unte r geänderter medikamentöser Therapie des seit der Kindheit bestehenden Asthmas bro n chiale in Verbindung mit der Reduktion des Nikotinkonsums eine deutliche Verbesserung der Symptomatik . Ein bestehendes -
wie beschwerde weise vorgebracht - Lu ngenemphysem w urde im Übrigen weder im Bericht von Dr. A.___
erwähnt noch lässt sich dieses anderweitig in den medizinischen Akten bestätigen . 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und med. pract . C.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin weder in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe und als Kindersitte rin noch in jeder dem Rü cken- und Knieleiden angepassten Tätigkeit einge schränkt ist. Auch im Aufgabenbereich ist keine Einschr änkung ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht auf weitere Abklärun gen verzichtet hat . 5.
5.1
Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Ausführungen des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 6/36 Ziff. 6) sinngemäss geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Gastgewerbe tätig, und die ange stammte Tätigkeit sei falsch bezeichnet worden (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 6/33 Ziff. 4, Urk. 6/35-36) . 5.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfe n eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin
gab in ihrer am 2 8. September 2012 unterzeichnete n Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung unter dem Titel „Aktuelle Haupt-, Teil- od er Nebenbeschäftigung“ an, sie sei in einem Pensum von 20 % als Hausangestellte tätig und i m Ü brigen seit 2004 Hausfrau . Ein erlernte r Beruf oder eine Berufsausbildung wurde n nicht angegeben (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5). Dem eingereichten Arbeitsvertrag betreffend das Babysittig ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglic h während vier Stunden pro Woche als Kindersitterin angestellt war (vgl. Urk. 6/12).
Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/34)
reichte die Beschwerdeführerin keine Berufsunterlagen und Fähigkeitszeugnisse zu ihrer Tätigkeit im Gastgewerbe ein.
Aus dem Umstand, dass sie vor über zehn Jahren i m Gastgewerbe tätig gewesen ist (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 6/1 0),
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, es handle sich dabei um die angestammte Tätigkeit . Genauso wenig
wurde glaubhaft vor gebracht, oder lässt ihre Erwerbsbiographie (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/10)
darauf schliessen, sie wäre heute im Gesundh eitsfall zu 100 % erwerbstätig, insbeson dere auch in Anbetracht dessen, dass sie die nach Lage der Akten als ange stammt zu betrachtende Tätigkeit als Kindersitterin lediglich im Umfang von vier Stunden pro Woche ausübte (vgl. Urk. 6/12).
5.4
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 14. Januar
20 14 E. 4.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan