Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1955 und ohne Beru fsausbildung, war zuletzt ab 1. Januar 2005 als Chauffeur beziehungsweise Fleischlieferant bei der Y.___ angestellt, wobei er ab Januar 2006 krankgeschrieben war und ihm nach Ablauf der Sperrfri st gekündigt wurde (Urk.
8/10). Im Januar 2007 meldete er sich wegen Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Herzproblemen bei der Inva lidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk.
8/1, Urk.
8/7). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 18.
Dezember 2007 (Urk.
8/41) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ga nze Rente ab 1. Januar 2007 zu und bestätigte dies
im Zuge eine r amtli chen R entenr evision mit Mitteilung vo m 15. Dezember 2008 (Urk. 8/48). 1. 2
Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle wiederum
ein
R evision sverfahren
ein (Urk. 8/55).
In dessen Verlauf gab sie bei m Z.___
ein polydisziplinär es Gutachten in Auftrag, welches a m 24. August 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/68/1-35; vgl. auch Teilgutachten Psychiatrie [Urk.
8/68/36-43], Orthopädie [Urk.
8/ 68/44-51] und Kardiologie [Urk. 8/68/
52-58]). Ab März 2013 führte die IV-Stelle eine Eingliederungsberatung durch ( Ver laufsprotokoll vom 25. September 2013 [Urk. 8/92]) und gewährte dem Versi cherten im Rahmen einer Integrationsmassnahme Kostengutsprache für eine Potenz ialabklärung bei der A.___ (Mitteilung vom 16. August 2013 [Urk. 8/83]), welche vom 19. August bis 13. September 2013 stattfand (Bericht vom 12. September 2013 [Urk. 8/90]). Im Anschluss daran schloss die IV-Stelle
ihre beruflichen Eingliederungsbemühungen mangels sub jektiver Eingliederun gsfähigkeit des Versicherten ab ( Mitteilung vom 23. Sep tember 2013 [ Urk. 8/91]). Sodann stellte sie diesem mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 (Urk. 8/102) die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht und verfügte – nach Prüfung der am 13. Januar und 14. März 2014 erhobenen Einwände (Urk. 8/105, Urk. 8/110) – am 23. April 2014 (Urk. 2) in diesem Sinne. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 20. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 23. April 2014 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen, insbesondere zur An ordnung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) , und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24.
Juni 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate ri ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung damit , dass laut Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 seit März 2012 von eine r Arbeitsfä higkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wie auch für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnd ge hender, stehender und sitzender Position ohne regelmässige Überkopfarbeiten auszugehen sei .
Es bestehe keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten abzu stellen und weitere Erhebungen vorzunehmen . Insbesondere lägen keine Hin weise a uf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der an gefochten en Verfügung vom 23. April 2014 vor .
Sodann
sei eine EFL nicht er forderlich. Das Ergebnis der Po tenzialabklärung habe sie beachtet . Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, einen Lohn zu erwirtschaften, welcher 55 % un ter dem Valideneinkommen liege (Urk. 2, Urk. 7). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer unter Hin weis auf seinen im Vorbe scheid verfahren erhobenen Einwand vom 14. März 2014 (Urk. 8/110)
vor , es gebe von Seiten der linken Hüfte, der Halswirbelsäule (HWS) und seines psy chischen Leidens durchaus Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung, weshalb das Z.___ -Gutachten nicht mehr aktuell sei und sich eine EFL aufgedrängt hätte. Auch sei das Ergebnis der Potenzialabklärung, mithin das aus objektiven Gründen verneinte
Eingliede rungspotenzial , nicht berücksichtigt worden. Überdies sei im Z.___ -Gutachten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht wirklich ausge wiesen. Es scheine sich vielmehr zum grossen Teil um eine andere Beurteilung weitgehend gleicher Befunde zu handeln. Dementsprechend sei der bisherige Rentenanspruch unverändert zu bestätigen (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3.
Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente, wobei namentlich in Frage steht, ob sich der Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert ha ben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind unbestrittenermassen die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2014 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnisse mit der Situation im Zeitpunkt der am 18. Dezember 2007 (Urk. 8/41) erfolgten Rentenzusprache zu vergleichen. Die Mitteilung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/48)
ist als zeitlicher Referenzpunkt nicht massgebend , da damals – gestützt auf die Berichte der be handelnden Ärzte vom 14. Oktober (Urk. 8/44/7) und 1. Dezember 2008 (Urk. 8/46/7-8) mit Deklaration von unveränderten Verhältnissen – mit gerin gem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich summarischer Begrün dung der bisherige Rentenanspruch bes tätigt wurde. 4 . 4 .1 4 .1.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 18.
Dezember 2007 (Urk.
8/41) beruht e im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten: 4 .1.2
De r den Beschwerdeführer ab April 2006 behandelnde Dr. med. B.___ , Spe zialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 5. März 2007 (Urk. 11/12/5-6) die folgenden Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit - degenerativen Veränderungen betont Diskushernie L4/L5 mit Einen gung des Recessus
lateralis links, Spondylarthrose der unteren Len denwirbelsäule ( LWS ) - D ysstatik bei Adipositas - Rezidivierendes cervicovertebrales bis spo ndyl o genes Syndrom links bei/mit - myofa s zialer Komponente - Hypertensive
Kardiomyopathie - leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion , Ejektionsfraktion (EF) 55
% ( Ventrikulographie 5/2004)
Er erklärte, der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit als Chauffeur-Lieferant einer Grossmetzgerei (m it Hantieren von Lasten von 30 bis 40 Kilo gramm) nicht mehr ausüben. In einer
behinderungsangepasste n Tätigkeit mit geringerer Gewichtsbelastung und der Möglichkeit zur Wechselbelastung sei er allerdings zu 100
% arbeitsfähig (vgl. auch Bericht vom 20.
April 2006 [ Urk.
8/13/4-6 S.
3 unten ] ). 4 .1.3
Auch die Ärzte des C.___ (Bericht vom 16.
November 2006 [Urk.
8/13/13-20 S.
3]), des D.___ (Bericht vom 11. Oktober 2006 [Urk. 8/13/7-10 S.
4]) und der E.___ (Be richt vom 6. Juni 2007 [Urk.
8/22/7-9 S.
3]) erachteten eine Verweisungstätig keit
als zumutbar . 4 .1.4
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 23./29. Juni 2007 ( Urk. 8/23/1-4, Urk. 8/23/11-14) auf seinem Fachgebiet die Diagnose eine r rezidivierend en depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
und befand , der seit November 2006 bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführer werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auf dem freien Arbeitsmarkt längerfristig zu 100
% arbeitsunfähig bleiben. 4 .1.5
Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt , erklärte in der Aktenbeurteilung des Regio nalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/24 S.
4) , für die zuletzt ausgeübte T ätigkeit liege seit Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Die orthopädischen Leiden und Defizite stünden der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung nicht entgegen. Allerdings bestehe aufgrund de r
schweren psychischen Erkran kung auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4 .2 4 .2.1
Im a ktuelle n , im Dezember 2011 ( Urk. 8/55) eingeleitete n Revisionsverfahren ergingen di e folgenden Arztb erichte : 4 .2.2
Der Rheumatologe Dr. B.___
führte am 27. Februar 2012 (Urk.
8/58/6) aus , seines Wissens beziehe der Beschwerdeführer eine 100
%-Rente wegen sein er psychischen Erkrankung. Von somatischer Seite sei in einer angepassten Tätig keit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, wobei er für eine möglichst umfassende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ein Gut achten mit EFL empfehle. 4 .2.3
Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ erklärte am 6. März 2012 (Urk. 8/59), seit dem letzten Ber icht vom 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/46/7-8) habe der Be schwerdeführer weiterhin unter rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden gelitten. Er benötige aufgrund seiner Erkrankung zuneh mend mehr Unterstützung bei der Erledigung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten. Zwischenzeitlich sei es jedoch gelungen, dass der Beschwer deführer wieder vermehrt am familiären Leben teilnehmen könne. Es sei diesem auch sehr wichtig, dass es ihm gelinge, Zeit mit seiner Enkelin zu verbringen. Dr. F.___
schloss diagnostisch auf
eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittel schwere Episode (ICD-10 F33.1) , und attestierte d e m
zuletzt am 21. De zember 2011 bei ihm vorstellig gewesene n Beschwerdeführer
eine Arbeitsfähig keit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) von über 80 % bis auf weiteres. 4 .2.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin un d Kardiolog i e, hielt am 20. März 2012 fest , rein kardial bedingt könne er aktuell k eine Invalidität erkennen (Urk. 8/62). 4 .2.5
Im
Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 (Urk. 8/68/1-35) , beruh end auf all ge mein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen, stellten die involvierten Fachärzte die folgenden Diagnosen (S. 32): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - bildgebend deutliche präsacrale
Spondylarthrose - keine Radikulopathie - Chronisch rezidivierendes cervicovertebrales bis spondylogenes Syndrom mit linksseitiger myofaszialer Komponente - keine Radikulopathie - Status nach Sprunggelenks-Pronationstrauma (November 2011) - Status nach Drucknekrose durch Gips am rechten Aussenknöchel - Status nach Thiersch-Transplantation rechter Aussenknöchel (29. No vember 2011) - einwandfreie Wundheilung - residuelle schmerzhafte Tendoligamentopathie - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypertensive
Kardiomyopathie - Koronarographie 2001 und 5/2004 mit identischem Befund: leicht ein geschränkte EF um 55 %, Wandunregelmässigkeiten ohne Stenose der Koronararterien - Echo 16. August 2012: Normale linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) von 57 %, linksventrikuläre Hypertrophie, geringe apikosep tale Hypokinese. Leichte Mitralinsuffizienz , diskrete diastolische Dys funktion, leicht dilatierter linker Vorhof - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus , Dyslipidämie , Adipositas - Verdacht auf Claudicatio intermittens links
In der Zusa mmenfassung und Beurteilung (S. 33 f.) konstatierten die Z.___ -Gutachter , von kardiologischer Seite liege keine relevante Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit vor . Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeit en mit Heben von Lasten über zehn Kilo gramm sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Überkopfarbeiten mehr ausführen. Leichte bis mittelschwere, wechselweise teils sitzende, teils stehende Tätigkeiten seien ihm aber mit einer Einschränkung der L eistungsfähigkeit von 30 % möglich. Die psychiatrische Evaluation habe ergeben, dass es im Vergleich zu den Voruntersuchungen
– mit grosser Wahrscheinlichkeit per März 2012 – zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei . Entspre chend den Überlegungen im psychiatrischen Fachgutachten (mit Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % wegen geringer Ressourcen und verminderter Belastbarkeit bei wechselhaftem und labilem Ver lauf mit zeitweisen mittelgradigen depressiven Episoden , vgl. Fachgutachten Psychiatrie von Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. August 2012 [Urk. 8/68/36-43 S. 6 f. ] ) liege aufgrund der erho benen Befunde aktuell lediglich eine leichtgradige depressive Störung vor . Ge samtmedizinisch sei es somit zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Seit März 2012 seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittel schwere Tätigkeiten gemäss dem von
Dr. med. J.___ , Facharzt für orthopä dische Chirurgie, im Fachgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 7 f.) formulie rten Belastbarkeitsprofil zu 50 % möglich. Der Beschwerdeführer stufe sich jedoch als voll arbeitsunfähig ei n . 4 .2.6
Im Juli und August 201 3 wurde der Beschwerdeführer a uf Zuweisung von Dr. B.___ (Urk. 8/95/1-2) zwecks Einholung einer Zweitmeinung mehrmals ambulant
in der Kli nik für Rheumatologie des K.___
untersucht .
Im
Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 8/89) erklärten die mit ihm befassten Ärzte, die geklagten Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich seien bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine radikuläre Ursache
im Rahmen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms links mehr als rechts zu inter pretieren und mittels aktiver Therapie der entsprechenden Muskulatur zu be handeln. Sodann sei in der Erstuntersuchung vom 1. Juli 201 3 eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hüfte festgestellt worden , worauf bei Coxarthrose links am 11. Juli 2013 eine BV-gesteuerte Hüftgelenksinfiltra tion stattgefunden habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer a nlässlich der letzten Kontrolle vom 21. August 2013 über keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Beins mehr berichtet. 4 .2.7
Dr. F.___
hielt am 3. Dezember 2013 (Urk. 8/96/1-12) fest, seit dem letzten Bericht vom März 2012 (E. 4.2.3 hiervor) habe sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Dieser habe in den Jahren 2012 und 2013 häufiger unter mittelschweren bis schweren depressiven Episoden ge litten, welche zunehmend therapieresistent gewesen seien. Im laufenden Jahr habe sich der Beschwerdeführer wiederholt notfallmässig gemeldet, weil er seine Situation, bedingt durch die depressiven Episoden und die Schmerzen, kaum habe aushalten können. Es sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen, regel mässig am Familienleben teilzunehmen und sich um seine Enkelin zu kümmern. Bei der Verrichtung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten benötige der Beschwerdeführer immer mehr Unterstützung. Dr. F.___ ging weiterhin (vgl. E. 4.2.3 hiervor) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelschwere Epi sode (ICD-10 F33.1), aus und attestierte dem Beschwerde führer f ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bis auf weiteres. 4 .2.8
Der Rheumatologe Dr. B.___
berichtete am 15. November 2013 ( Urk. 8/94) , aus rein rheumatologischer Sicht sollte eine leichte A rbeitsfähigkeit gegeben sein, wobei zur genauen Evaluation eine EFL notwendig wäre. 5 . 5 .1
Das Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 (E. 4 .2.5 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinisc he Entschei dungsgrundlage ( E. 1. 5 hiervor). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und beruht auf eingehenden fachärztlichen , mithin allgemein - internistischen, psychiatrischen, orthopädi schen und kardiologischen Untersuchungen. Sodann beantwortet es die Frage nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, wobei die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheid findung auf ihre Expertise abgestellt werden. 5 .2
5.2.1
Entgegen de m
nicht substanziiert begründeten Standpunkt des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 8) handelt es sich bei der Expertise des
Z.___
vom 24. August 2012 nicht lediglich
um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes, was im Rahmen der Rentenrevision unbe achtlich wäre (E. 1.4 hiervor) . Vielmehr steht
– wie von der Beschwerdegegnerin ver nehmlassungsweise
richtig festgehalten (Urk. 7 S. 2 Mitte) – gestützt auf das fragliche Gutachten verlässlich fest , dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache vom 18. Dezember 2007 in verschiedener Hinsicht
re visionsrechtlich relevant verändert ha ben . 5.2.2
Zum einen
ist es in orthopädischer Hinsicht zu einer weiteren Verschlechterung gekommen in dem Sinne, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
– weiterhin vollzeitlich zumutbaren – körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten nun um 30 % gemindert ist. Eine darüber hinausgehende somatisch bedingte Einschrän kung des beruflichen Leistungsvermögens ist anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht belegt und ergibt sich insbesondere auch nicht aus de m
kurzen Bericht von Dr. B.___ vom 27. Februar 2012 (E. 4.2.2 hiervor). 5.2.3
Zum anderen hat sich die psychische Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache
insoweit
verbessert , als
w ährend im Jahr 2007 noch
eine schwere Depression diagnostiziert wurde (E. 4.1.4 und E. 4.1.5 hiervor), nun gutachterlich von
eine r leichte n depressive n Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden Störung (ICD-10 F33.0) die Rede ist, mit allerdings zeitweisen mitte lschweren depressiven Episoden.
In diesem Zusammenhang kann auf das psychiatrische Fach gutachten von Dr. I.___ vom 16. August 2012 (Urk. 8/68/36-43 S. 5 ff. ) verwiesen werden, in welchem der Z.___ - Gutachter seine Einschätzung
anhand der von ihm erhobenen objektiven Befunde nach vollziehbar und schlüssig begründete , sich auch mit de m
in Bezug auf die Schwere des psychischen Leidens und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit abweichenden Standpunkt des be handelnden Psychiaters auseinander setzte und de m von diesem geschilderten wechselhaften und labilen Verlauf Rechnung
trug . Hinsichtlich der festgestellten Verbesse rung hielt
Dr. I.___ zutreffend fest (S. 7 oben) , dass nun selbst der behandelnde Dr. F.___
– nach vormals attestierte m
schwere m
d epressi ve m Zustand – von einem
solchen mit telschwerer Ausprägung ausgehe und zwischenzeitlich gar auch nur leichte bis mittelschwere affektive Beeinträchtigungen beschrieben habe.
Aus der Be richt erstattung von Dr. F.___
erhellt denn auch, dass die Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit in der Zeit nach der Rentenzusprache abnahmen (vgl. Urk. 8/23/4, Urk. 8/59/4, Urk. 8/96/4). Damit einhergehend bezifferte der be handelnde Psy chiater in den Berichten vom 6. März 2012 und 3. Dezember 2013 (E. 4.2.3 und E. 4.2.7 hiervor)
– nachdem er initial eine Arbeitsfähigkeit gänzlich ausge schlossen hatte ( E. 4.1.4 hiervor ), die Arbeitsunfä higkeit mit 80 respektive 90 % , was ebenfalls eine
– wenn auch nur geringfügige – Verb esse rung bedeutet . Die se
kommt auch dadurch zum Ausdruck , dass der Beschwer deführer gemäss eigener Darstellung
wieder einige soziale Kontakte pflegt und zwei- bis dreimal pro Monat seine n früheren Arbeitsplatz auf sucht ( vgl. Z.___ -Gutachten S. 14 oben und S. 1 5 unten ), wogegen
ihm
in der Zeit der Rentenzusprache Treffen mit Kollegen nicht möglich waren ( vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 23./29. Juni 2007 [Urk. 8/23/11-14 S. 2 f. ] ). Überdies sucht der Beschwerdefüh rer eigenen Angaben zufolge (vgl. Teilgutachten Psychiatrie S. 2 oben) Dr. F.___
nur rund alle zwei bis drei Monate ,
je nach Bedarf , auf, was nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychi sches Leiden spricht . 5 .3
5.3.1
Soweit
der Beschwerdeführer geltend machte , dass sich sein Gesundheitszustand in der Zeit nach der Begutachtung im Z.___
vom August 2012 verschlechtert habe, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. 5.3.2
Namentlich ergibt sich eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes nicht aus dem von ihm angerufenen Bericht des K.___ vom 22. August 2013 ( E. 4.2.6 hiervor).
In der Tat mag die Bew eglichkeit der linken Hüfte bei – bereits im Erstanmel dungsverfahren aktenkundiger (vgl. etwa Bericht e des K.___ vom 14. März 2006 [Urk. 8/11/7-9 S. 1] und der E.___ vom 6. Juni 2007 [Urk. 8/22/7-9 S. 1] ) – Coxarthrose links anfangs Juli 2013 stärker einge schränkt gewesen zu sein, jedoch war der Beschwerdeführer nach der infiltrati ve n Behandlung vom 11. Juli 2013 beschwerdefrei (E. 3.2.6 hiervor). Dass es danach wie vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 oben) behauptet zu einer erneu ten Zunahme der Hüftb eschwerden mit anhaltender Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gekommen sein soll, ist anhand de r Akten nicht erwiesen .
Des Weiteren hat auch der orthopädische Sachverständige des Z.___ in seinem Teilgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 3 f. und S. 7 unten ) eine endgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit festgestellt und diesem Um stand insbesondere mit dem Ausschluss repetitiver Überkopfarbeiten vom Zu mutbarkeitsprofil Rechnung getragen . Inwiefern seine Beurteilung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dar gelegt .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 8/110 S. 2 unten) ist schliesslich auch der kurzen Verlautbarung von Dr. B.___ vom 15. November 2013 (E. 4.2.8 hiervor) nichts abzugewinne n und bestehen keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung aus kardiologischer Sicht. 5.3.3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Nachgang zur Explo ration im Z.___ vom August 2012 in psychischer Hinsicht massgebend verschlechterte, ist anhand des Berichts von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2013 (E. 4 .2.7 hiervor) nicht erstell
t. Der behandelnde Psychiater sprach darin zwar von einer Verschlechterung seit dem letzten Bericht vom 6. März 2012 (E. 3.2.3 hiervor), im Widerspruch dazu hielt er indes gleichzeitig auch fest, dass die seither verordnete antidepressive Medikation mit Sertralin zu einer leichten Verbesserung der depressiven Episoden geführt habe (S. 3 oben). Insbesondere aber ging Dr. F.___ diagnostisch anfangs Dezember 2013 – wie bereits im März 2012 – weiterhin von einem mittelgradigen depressiven Geschehen und einer nahezu unveränderten Arbeitsunfähigkeit (90 % statt vormals 80 %), mit hin von einem seit seinem Vorbericht im Wesentlichen unverändert geblieb en en psychischen Gesundheitszustand aus. 5 . 4
5.4.1
Im Weiteren monierte d er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.), die Beschwerdegeg ne rin habe bei ihrem Rentenentscheid
dem Ergebnis der Potenzialabklärung nicht gebührend Rechnung getragen . 5.4.2
Obwohl die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten und nicht den Fachleuten der Berufsberatung respektive beruflichen Eingliederung obliegt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenar beit zwischen der Ärzteschaft und Berufsberatung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 5.4.3
Wie dem Bericht der A.___
vom 12. September 2013 (Urk. 8/90) zu entnehmen ist, erbrachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 sowohl qualitativ als auch quantitativ ungenügende Leistungen , weshalb das Eingliederungspo tenzial
„aus praktischer Sicht“ verneint wurde. Namentlich bekundete
er bei der Demontage von PC-Komponenten (interne Festplatten, Disketten- und DVD-Laufwerke, Laptops usw.) mittels Handwerkzeug s (Schraubenzieher) und der an schliessenden Ablage der Werkstoffe (Metall, Leiterplatten, Shredder -M ateri a l, Kunststoff usw.) Mühe, die zu lösenden Schrauben zu finden und zu lockern sowie
hernach die Einzelteile den verschiedenen Recyclingboxen zuzuordnen .
Daher musste er den Inhalt oft nachsortieren und blieb das Ergebnis trotz mehrmaliger Instruktion dürftig. Sodann lehnte er einen Wechsel in den Ar beitsbereich Textil/Papier ab mit der Begründung , es fehle ihm an feinmotori schen Fähigkeiten . Eine derart tief e Leistungsfähigkeit ist
im Lichte der medizi nischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Allerdings beruht der Bericht haupt sächlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm gezeigten Verhalten während der Abklärung. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Leistungsbereitschaft enthält der Bericht nicht. Dies wäre jedoch mit Blick auf die in den Akten dokumentierte Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht arbeiten zu können (Urk. 8/68/43 , Urk. 8/90, Urk. 8/92 S. 3 ), erforderlich gewesen.
Eine solche Wiedergabe der subjektiv gezeigten Leistung vermag die Aussagekraft eines beweiskräftigen Gutachtens – wie das hier vorliegende – nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen wurden die beobachteten Einschränkungen teilweise
(geringe Ressourcen, verminderte Belastbarkeit, erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, psychomotorische Einschränkungen) im Rahmen de s psychiatrischen Fachgutachten s des Z.___
(S. 6 f.) berücksich tigt . 5 . 5
Zum Umstand, dass keine EFL durchgeführt wurde, ist festzuhalten , dass eine solche praxisgemäss allenfalls in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die beteilig ten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leis tungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungs orientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Ma ssnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3).
Es trifft mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S.
6) zwar zu, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___
im
Bericht
vom
15. November 2013 ( E. 4.2.8 hiervor ; vgl. auch Bericht vom
27. Februar 2012 [E. 4.2.2 hiervor ] ) die Durchführung ei ner EFL als notwendig erachtete.
Während er offenbar die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig einschätzen konnte, sahen d ie Z.___ -Gutachter – auf deren Arbeitsfähigkeitseinschät zung vorliegend abzustellen ist –
keine n
Anlass für entsprechende Weiterungen . Ein solcher ergibt sich nach dem Ge sagten (E. 5.3.2 hiervor) auch nicht aus dem Berich t des K.___ vom 22. August 201 3. Hinzu kommt, dass eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist , nicht ange zeigt ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.3 und 8C_967/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5). 5 . 6
Zusammengefasst
gibt es zu keiner Kritik Anlass , dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des
Z.___
abgestellt und auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet hat . 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs
(E. 1.3 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 55
%. Dabei stellte sie einem anhand der Lohnangaben der Y.___
(Urk. 8/10) mit Fr. 59‘818.40 bezifferten Valideneinkommen ein auf derselben Grundlage er mitte ltes Invalideneinkommen von Fr. 26‘918.30 gegenüber, wobei sie von einer hälftigen Restarbeitsfähigkeit ausging und eine n leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte. 6.2 6.2.1
Diese s Vorgehen wurde beschwerdeweise
– mit Ausnahme der Höhe des ge währ ten Abzuges (vgl. E. 6. 3 hernach) nicht beanstandet, gibt jedoch
zur Be merkung Anlass, dass das Invalideneinkommen praxisgemäss insbesondere an hand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist, wenn es – wie im Falle des Beschwerdeführers – an einem tat sächlich erzielten Einkommen fehlt. Dabei ist bei Vorliegen eines oder mehrerer der von der Recht sprechung (BGE 126 V 75) anerkannten Kriterien ein höchs tens 25%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2). 6. 2 .2
Vorliegend kann auf eine Berechnung des Invalideneinkommens unter Verwen dung der LSE- Tabellenlöhne verzichtet werden, da ausgehend vom
Durch schnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 (Zentralwert von Fr. 4'901.--
gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Zeile "Total") ein leicht höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad r esultieren würde.
6 . 3
6.3.1
Zu prüfen bleibt jedoch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagten Abzuges. D er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 f.) forderte einen solchen in doppelter Höhe und begründet e dies mit der Teilzeitarbeit, den ge sundheitlich Einschränkungen (Erfordernis von Positionswechseln und Pausen, Verzicht auf Heben und Tragen von schweren Lasten und auf Überkopfarbeiten) und seinem fortgeschrittenen Alter. Dem stellte sich die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren entgegen (Urk. 7 S. 2 f.). 6.3. 2
Dem Beschwerdeführer ist aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine teilzeit li che Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Rechtsprechungsgemäss gebietet sich deshalb unter dem Titel Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug, da bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent löhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (> 90 %), wobei die Lohneinbusse
im An forderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % knapp 10 % beträgt (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 20 06 S.
16 und T6* in der LSE 20 04 S. 25; Urteil e des Bundesge richts Urteil 8C_604/2011 vom 2 3. Januar 2012 E. 4.2.2 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ).
Hingegen kann das vorgerückte Alter des im Verfügungszeitpunkt 59jährigen Beschwerdeführer s
bei der Abzugsfrage keine Berücksichtigung finden. Denn das Lebensalter wirkt sich bei Männern i m S egment von 50 bis 64/65 Jahren in sämtlichen LSE-Anforderungsniveaus lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9, Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2014 vom 2 3. Mai 2014 E. 6.3 ).
Sodann dürften d ie von den Z.___ - Gutachtern formulierten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht nicht übermässig ins Gewicht fallen, da der Tab ellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5) . Im Übrigen würde
ein allfälliger lohnmässiger Nachteil dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer altersbedingt mit einem über durchschnittlichen Lohn rechnen kann.
Anderweitige Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, sind nicht er sichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht . Insgesamt bleibt es damit bei de m von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen Abzug und entsprechend dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 55 %, welcher zum Bezug einer halben Rente berechtigt . 7 .
Im massgebenden Zeitpunkt der renten herabsetzen den Verfügung (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.1) vom 23. April 2014 (Urk.
2) hatte der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht beso nders geschützten Personenkreis , bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011) .
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsberatung gewährte und im Rahmen einer Integrationsmassnahme die vierwöchige Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 veranlasste. Dass sie hernach ihre Einglie derungsbemühungen
mit Mitteilu ng vom 23. September 2013 (Urk. 8/91 ) ein stellte, ist mit Blick auf die insbesondere in der Potenzialabklärung (Urk. 8/90) und im A bschlussgespräch vom 13. Se ptember 2 013 manifest gewordene feh lende subjektive
Eingliederungs bereitschaft nicht zu beanstanden. Der ( bereits im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat im Ver waltungs
- wie auch im vorliegenden Verfahren nie zum Ausdruck gebracht, dass er auf weitere berufliche Massnahmen angewiesen sei und solche verlange. Demzufolge durfte d ie Beschwerdegegnerin die Rente ohne Weiterun gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2) revi sionsweise
herabsetzen. 8 .
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .
Die G erichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführe
r auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate ri ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 20. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 23. April 2014 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen, insbesondere zur An ordnung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) , und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24.
Juni 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung damit , dass laut Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 seit März 2012 von eine r Arbeitsfä higkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wie auch für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnd ge hender, stehender und sitzender Position ohne regelmässige Überkopfarbeiten auszugehen sei .
Es bestehe keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten abzu stellen und weitere Erhebungen vorzunehmen . Insbesondere lägen keine Hin weise a uf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der an gefochten en Verfügung vom 23. April 2014 vor .
Sodann
sei eine EFL nicht er forderlich. Das Ergebnis der Po tenzialabklärung habe sie beachtet . Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, einen Lohn zu erwirtschaften, welcher 55 % un ter dem Valideneinkommen liege (Urk. 2, Urk. 7).
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer unter Hin weis auf seinen im Vorbe scheid verfahren erhobenen Einwand vom 14. März 2014 (Urk. 8/110)
vor , es gebe von Seiten der linken Hüfte, der Halswirbelsäule (HWS) und seines psy chischen Leidens durchaus Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung, weshalb das Z.___ -Gutachten nicht mehr aktuell sei und sich eine EFL aufgedrängt hätte. Auch sei das Ergebnis der Potenzialabklärung, mithin das aus objektiven Gründen verneinte
Eingliede rungspotenzial , nicht berücksichtigt worden. Überdies sei im Z.___ -Gutachten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht wirklich ausge wiesen. Es scheine sich vielmehr zum grossen Teil um eine andere Beurteilung weitgehend gleicher Befunde zu handeln. Dementsprechend sei der bisherige Rentenanspruch unverändert zu bestätigen (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3.
Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente, wobei namentlich in Frage steht, ob sich der Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert ha ben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind unbestrittenermassen die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2014 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnisse mit der Situation im Zeitpunkt der am 18. Dezember 2007 (Urk. 8/41) erfolgten Rentenzusprache zu vergleichen. Die Mitteilung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/48)
ist als zeitlicher Referenzpunkt nicht massgebend , da damals – gestützt auf die Berichte der be handelnden Ärzte vom 14. Oktober (Urk. 8/44/7) und 1. Dezember 2008 (Urk. 8/46/7-8) mit Deklaration von unveränderten Verhältnissen – mit gerin gem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich summarischer Begrün dung der bisherige Rentenanspruch bes tätigt wurde. 4 . 4 .1 4 .1.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 18.
Dezember 2007 (Urk.
8/41) beruht e im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten: 4 .1.2
De r den Beschwerdeführer ab April 2006 behandelnde Dr. med. B.___ , Spe zialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 5. März 2007 (Urk. 11/12/5-6) die folgenden Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit - degenerativen Veränderungen betont Diskushernie L4/L5 mit Einen gung des Recessus
lateralis links, Spondylarthrose der unteren Len denwirbelsäule ( LWS ) - D ysstatik bei Adipositas - Rezidivierendes cervicovertebrales bis spo ndyl o genes Syndrom links bei/mit - myofa s zialer Komponente - Hypertensive
Kardiomyopathie - leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion , Ejektionsfraktion (EF) 55
% ( Ventrikulographie 5/2004)
Er erklärte, der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit als Chauffeur-Lieferant einer Grossmetzgerei (m it Hantieren von Lasten von 30 bis 40 Kilo gramm) nicht mehr ausüben. In einer
behinderungsangepasste n Tätigkeit mit geringerer Gewichtsbelastung und der Möglichkeit zur Wechselbelastung sei er allerdings zu 100
% arbeitsfähig (vgl. auch Bericht vom 20.
April 2006 [ Urk.
8/13/4-6 S.
3 unten ] ). 4 .1.3
Auch die Ärzte des C.___ (Bericht vom 16.
November 2006 [Urk.
8/13/13-20 S.
3]), des D.___ (Bericht vom 11. Oktober 2006 [Urk. 8/13/7-10 S.
4]) und der E.___ (Be richt vom 6. Juni 2007 [Urk.
8/22/7-9 S.
3]) erachteten eine Verweisungstätig keit
als zumutbar . 4 .1.4
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 23./29. Juni 2007 ( Urk. 8/23/1-4, Urk. 8/23/11-14) auf seinem Fachgebiet die Diagnose eine r rezidivierend en depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
und befand , der seit November 2006 bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführer werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auf dem freien Arbeitsmarkt längerfristig zu 100
% arbeitsunfähig bleiben. 4 .1.5
Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt , erklärte in der Aktenbeurteilung des Regio nalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/24 S.
4) , für die zuletzt ausgeübte T ätigkeit liege seit Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Die orthopädischen Leiden und Defizite stünden der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung nicht entgegen. Allerdings bestehe aufgrund de r
schweren psychischen Erkran kung auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4 .2 4 .2.1
Im a ktuelle n , im Dezember 2011 ( Urk. 8/55) eingeleitete n Revisionsverfahren ergingen di e folgenden Arztb erichte : 4 .2.2
Der Rheumatologe Dr. B.___
führte am 27. Februar 2012 (Urk.
8/58/6) aus , seines Wissens beziehe der Beschwerdeführer eine 100
%-Rente wegen sein er psychischen Erkrankung. Von somatischer Seite sei in einer angepassten Tätig keit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, wobei er für eine möglichst umfassende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ein Gut achten mit EFL empfehle. 4 .2.3
Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ erklärte am 6. März 2012 (Urk. 8/59), seit dem letzten Ber icht vom 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/46/7-8) habe der Be schwerdeführer weiterhin unter rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden gelitten. Er benötige aufgrund seiner Erkrankung zuneh mend mehr Unterstützung bei der Erledigung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten. Zwischenzeitlich sei es jedoch gelungen, dass der Beschwer deführer wieder vermehrt am familiären Leben teilnehmen könne. Es sei diesem auch sehr wichtig, dass es ihm gelinge, Zeit mit seiner Enkelin zu verbringen. Dr. F.___
schloss diagnostisch auf
eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittel schwere Episode (ICD-10 F33.1) , und attestierte d e m
zuletzt am 21. De zember 2011 bei ihm vorstellig gewesene n Beschwerdeführer
eine Arbeitsfähig keit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) von über 80 % bis auf weiteres. 4 .2.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin un d Kardiolog i e, hielt am 20. März 2012 fest , rein kardial bedingt könne er aktuell k eine Invalidität erkennen (Urk. 8/62). 4 .2.5
Im
Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 (Urk. 8/68/1-35) , beruh end auf all ge mein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen, stellten die involvierten Fachärzte die folgenden Diagnosen (S. 32): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - bildgebend deutliche präsacrale
Spondylarthrose - keine Radikulopathie - Chronisch rezidivierendes cervicovertebrales bis spondylogenes Syndrom mit linksseitiger myofaszialer Komponente - keine Radikulopathie - Status nach Sprunggelenks-Pronationstrauma (November 2011) - Status nach Drucknekrose durch Gips am rechten Aussenknöchel - Status nach Thiersch-Transplantation rechter Aussenknöchel (29. No vember 2011) - einwandfreie Wundheilung - residuelle schmerzhafte Tendoligamentopathie - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypertensive
Kardiomyopathie - Koronarographie 2001 und 5/2004 mit identischem Befund: leicht ein geschränkte EF um 55 %, Wandunregelmässigkeiten ohne Stenose der Koronararterien - Echo 16. August 2012: Normale linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) von 57 %, linksventrikuläre Hypertrophie, geringe apikosep tale Hypokinese. Leichte Mitralinsuffizienz , diskrete diastolische Dys funktion, leicht dilatierter linker Vorhof - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus , Dyslipidämie , Adipositas - Verdacht auf Claudicatio intermittens links
In der Zusa mmenfassung und Beurteilung (S. 33 f.) konstatierten die Z.___ -Gutachter , von kardiologischer Seite liege keine relevante Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit vor . Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeit en mit Heben von Lasten über zehn Kilo gramm sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Überkopfarbeiten mehr ausführen. Leichte bis mittelschwere, wechselweise teils sitzende, teils stehende Tätigkeiten seien ihm aber mit einer Einschränkung der L eistungsfähigkeit von 30 % möglich. Die psychiatrische Evaluation habe ergeben, dass es im Vergleich zu den Voruntersuchungen
– mit grosser Wahrscheinlichkeit per März 2012 – zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei . Entspre chend den Überlegungen im psychiatrischen Fachgutachten (mit Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % wegen geringer Ressourcen und verminderter Belastbarkeit bei wechselhaftem und labilem Ver lauf mit zeitweisen mittelgradigen depressiven Episoden , vgl. Fachgutachten Psychiatrie von Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. August 2012 [Urk. 8/68/36-43 S. 6 f. ] ) liege aufgrund der erho benen Befunde aktuell lediglich eine leichtgradige depressive Störung vor . Ge samtmedizinisch sei es somit zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Seit März 2012 seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittel schwere Tätigkeiten gemäss dem von
Dr. med. J.___ , Facharzt für orthopä dische Chirurgie, im Fachgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 7 f.) formulie rten Belastbarkeitsprofil zu 50 % möglich. Der Beschwerdeführer stufe sich jedoch als voll arbeitsunfähig ei n . 4 .2.6
Im Juli und August 201 3 wurde der Beschwerdeführer a uf Zuweisung von Dr. B.___ (Urk. 8/95/1-2) zwecks Einholung einer Zweitmeinung mehrmals ambulant
in der Kli nik für Rheumatologie des K.___
untersucht .
Im
Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 8/89) erklärten die mit ihm befassten Ärzte, die geklagten Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich seien bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine radikuläre Ursache
im Rahmen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms links mehr als rechts zu inter pretieren und mittels aktiver Therapie der entsprechenden Muskulatur zu be handeln. Sodann sei in der Erstuntersuchung vom 1. Juli 201 3 eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hüfte festgestellt worden , worauf bei Coxarthrose links am 11. Juli 2013 eine BV-gesteuerte Hüftgelenksinfiltra tion stattgefunden habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer a nlässlich der letzten Kontrolle vom 21. August 2013 über keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Beins mehr berichtet. 4 .2.7
Dr. F.___
hielt am 3. Dezember 2013 (Urk. 8/96/1-12) fest, seit dem letzten Bericht vom März 2012 (E. 4.2.3 hiervor) habe sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Dieser habe in den Jahren 2012 und 2013 häufiger unter mittelschweren bis schweren depressiven Episoden ge litten, welche zunehmend therapieresistent gewesen seien. Im laufenden Jahr habe sich der Beschwerdeführer wiederholt notfallmässig gemeldet, weil er seine Situation, bedingt durch die depressiven Episoden und die Schmerzen, kaum habe aushalten können. Es sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen, regel mässig am Familienleben teilzunehmen und sich um seine Enkelin zu kümmern. Bei der Verrichtung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten benötige der Beschwerdeführer immer mehr Unterstützung. Dr. F.___ ging weiterhin (vgl. E. 4.2.3 hiervor) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelschwere Epi sode (ICD-10 F33.1), aus und attestierte dem Beschwerde führer f ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bis auf weiteres. 4 .2.8
Der Rheumatologe Dr. B.___
berichtete am 15. November 2013 ( Urk. 8/94) , aus rein rheumatologischer Sicht sollte eine leichte A rbeitsfähigkeit gegeben sein, wobei zur genauen Evaluation eine EFL notwendig wäre. 5 . 5 .1
Das Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 (E. 4 .2.5 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinisc he Entschei dungsgrundlage ( E. 1. 5 hiervor). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und beruht auf eingehenden fachärztlichen , mithin allgemein - internistischen, psychiatrischen, orthopädi schen und kardiologischen Untersuchungen. Sodann beantwortet es die Frage nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, wobei die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheid findung auf ihre Expertise abgestellt werden. 5 .2
5.2.1
Entgegen de m
nicht substanziiert begründeten Standpunkt des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 8) handelt es sich bei der Expertise des
Z.___
vom 24. August 2012 nicht lediglich
um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes, was im Rahmen der Rentenrevision unbe achtlich wäre (E. 1.4 hiervor) . Vielmehr steht
– wie von der Beschwerdegegnerin ver nehmlassungsweise
richtig festgehalten (Urk. 7 S. 2 Mitte) – gestützt auf das fragliche Gutachten verlässlich fest , dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache vom 18. Dezember 2007 in verschiedener Hinsicht
re visionsrechtlich relevant verändert ha ben . 5.2.2
Zum einen
ist es in orthopädischer Hinsicht zu einer weiteren Verschlechterung gekommen in dem Sinne, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
– weiterhin vollzeitlich zumutbaren – körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten nun um 30 % gemindert ist. Eine darüber hinausgehende somatisch bedingte Einschrän kung des beruflichen Leistungsvermögens ist anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht belegt und ergibt sich insbesondere auch nicht aus de m
kurzen Bericht von Dr. B.___ vom 27. Februar 2012 (E. 4.2.2 hiervor). 5.2.3
Zum anderen hat sich die psychische Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache
insoweit
verbessert , als
w ährend im Jahr 2007 noch
eine schwere Depression diagnostiziert wurde (E. 4.1.4 und E. 4.1.5 hiervor), nun gutachterlich von
eine r leichte n depressive n Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden Störung (ICD-10 F33.0) die Rede ist, mit allerdings zeitweisen mitte lschweren depressiven Episoden.
In diesem Zusammenhang kann auf das psychiatrische Fach gutachten von Dr. I.___ vom 16. August 2012 (Urk. 8/68/36-43 S. 5 ff. ) verwiesen werden, in welchem der Z.___ - Gutachter seine Einschätzung
anhand der von ihm erhobenen objektiven Befunde nach vollziehbar und schlüssig begründete , sich auch mit de m
in Bezug auf die Schwere des psychischen Leidens und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit abweichenden Standpunkt des be handelnden Psychiaters auseinander setzte und de m von diesem geschilderten wechselhaften und labilen Verlauf Rechnung
trug . Hinsichtlich der festgestellten Verbesse rung hielt
Dr. I.___ zutreffend fest (S. 7 oben) , dass nun selbst der behandelnde Dr. F.___
– nach vormals attestierte m
schwere m
d epressi ve m Zustand – von einem
solchen mit telschwerer Ausprägung ausgehe und zwischenzeitlich gar auch nur leichte bis mittelschwere affektive Beeinträchtigungen beschrieben habe.
Aus der Be richt erstattung von Dr. F.___
erhellt denn auch, dass die Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit in der Zeit nach der Rentenzusprache abnahmen (vgl. Urk. 8/23/4, Urk. 8/59/4, Urk. 8/96/4). Damit einhergehend bezifferte der be handelnde Psy chiater in den Berichten vom 6. März 2012 und 3. Dezember 2013 (E. 4.2.3 und E. 4.2.7 hiervor)
– nachdem er initial eine Arbeitsfähigkeit gänzlich ausge schlossen hatte ( E. 4.1.4 hiervor ), die Arbeitsunfä higkeit mit 80 respektive 90 % , was ebenfalls eine
– wenn auch nur geringfügige – Verb esse rung bedeutet . Die se
kommt auch dadurch zum Ausdruck , dass der Beschwer deführer gemäss eigener Darstellung
wieder einige soziale Kontakte pflegt und zwei- bis dreimal pro Monat seine n früheren Arbeitsplatz auf sucht ( vgl. Z.___ -Gutachten S. 14 oben und S. 1 5 unten ), wogegen
ihm
in der Zeit der Rentenzusprache Treffen mit Kollegen nicht möglich waren ( vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 23./29. Juni 2007 [Urk. 8/23/11-14 S. 2 f. ] ). Überdies sucht der Beschwerdefüh rer eigenen Angaben zufolge (vgl. Teilgutachten Psychiatrie S. 2 oben) Dr. F.___
nur rund alle zwei bis drei Monate ,
je nach Bedarf , auf, was nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychi sches Leiden spricht . 5 .3
5.3.1
Soweit
der Beschwerdeführer geltend machte , dass sich sein Gesundheitszustand in der Zeit nach der Begutachtung im Z.___
vom August 2012 verschlechtert habe, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. 5.3.2
Namentlich ergibt sich eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes nicht aus dem von ihm angerufenen Bericht des K.___ vom 22. August 2013 ( E. 4.2.6 hiervor).
In der Tat mag die Bew eglichkeit der linken Hüfte bei – bereits im Erstanmel dungsverfahren aktenkundiger (vgl. etwa Bericht e des K.___ vom 14. März 2006 [Urk. 8/11/7-9 S. 1] und der E.___ vom 6. Juni 2007 [Urk. 8/22/7-9 S. 1] ) – Coxarthrose links anfangs Juli 2013 stärker einge schränkt gewesen zu sein, jedoch war der Beschwerdeführer nach der infiltrati ve n Behandlung vom 11. Juli 2013 beschwerdefrei (E. 3.2.6 hiervor). Dass es danach wie vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 oben) behauptet zu einer erneu ten Zunahme der Hüftb eschwerden mit anhaltender Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gekommen sein soll, ist anhand de r Akten nicht erwiesen .
Des Weiteren hat auch der orthopädische Sachverständige des Z.___ in seinem Teilgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 3 f. und S. 7 unten ) eine endgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit festgestellt und diesem Um stand insbesondere mit dem Ausschluss repetitiver Überkopfarbeiten vom Zu mutbarkeitsprofil Rechnung getragen . Inwiefern seine Beurteilung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dar gelegt .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 8/110 S. 2 unten) ist schliesslich auch der kurzen Verlautbarung von Dr. B.___ vom 15. November 2013 (E. 4.2.8 hiervor) nichts abzugewinne n und bestehen keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung aus kardiologischer Sicht. 5.3.3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Nachgang zur Explo ration im Z.___ vom August 2012 in psychischer Hinsicht massgebend verschlechterte, ist anhand des Berichts von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2013 (E. 4 .2.7 hiervor) nicht erstell
t. Der behandelnde Psychiater sprach darin zwar von einer Verschlechterung seit dem letzten Bericht vom 6. März 2012 (E. 3.2.3 hiervor), im Widerspruch dazu hielt er indes gleichzeitig auch fest, dass die seither verordnete antidepressive Medikation mit Sertralin zu einer leichten Verbesserung der depressiven Episoden geführt habe (S. 3 oben). Insbesondere aber ging Dr. F.___ diagnostisch anfangs Dezember 2013 – wie bereits im März 2012 – weiterhin von einem mittelgradigen depressiven Geschehen und einer nahezu unveränderten Arbeitsunfähigkeit (90 % statt vormals 80 %), mit hin von einem seit seinem Vorbericht im Wesentlichen unverändert geblieb en en psychischen Gesundheitszustand aus. 5 . 4
5.4.1
Im Weiteren monierte d er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.), die Beschwerdegeg ne rin habe bei ihrem Rentenentscheid
dem Ergebnis der Potenzialabklärung nicht gebührend Rechnung getragen . 5.4.2
Obwohl die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten und nicht den Fachleuten der Berufsberatung respektive beruflichen Eingliederung obliegt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenar beit zwischen der Ärzteschaft und Berufsberatung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 5.4.3
Wie dem Bericht der A.___
vom 12. September 2013 (Urk. 8/90) zu entnehmen ist, erbrachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 sowohl qualitativ als auch quantitativ ungenügende Leistungen , weshalb das Eingliederungspo tenzial
„aus praktischer Sicht“ verneint wurde. Namentlich bekundete
er bei der Demontage von PC-Komponenten (interne Festplatten, Disketten- und DVD-Laufwerke, Laptops usw.) mittels Handwerkzeug s (Schraubenzieher) und der an schliessenden Ablage der Werkstoffe (Metall, Leiterplatten, Shredder -M ateri a l, Kunststoff usw.) Mühe, die zu lösenden Schrauben zu finden und zu lockern sowie
hernach die Einzelteile den verschiedenen Recyclingboxen zuzuordnen .
Daher musste er den Inhalt oft nachsortieren und blieb das Ergebnis trotz mehrmaliger Instruktion dürftig. Sodann lehnte er einen Wechsel in den Ar beitsbereich Textil/Papier ab mit der Begründung , es fehle ihm an feinmotori schen Fähigkeiten . Eine derart tief e Leistungsfähigkeit ist
im Lichte der medizi nischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Allerdings beruht der Bericht haupt sächlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm gezeigten Verhalten während der Abklärung. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Leistungsbereitschaft enthält der Bericht nicht. Dies wäre jedoch mit Blick auf die in den Akten dokumentierte Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht arbeiten zu können (Urk. 8/68/43 , Urk. 8/90, Urk. 8/92 S. 3 ), erforderlich gewesen.
Eine solche Wiedergabe der subjektiv gezeigten Leistung vermag die Aussagekraft eines beweiskräftigen Gutachtens – wie das hier vorliegende – nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen wurden die beobachteten Einschränkungen teilweise
(geringe Ressourcen, verminderte Belastbarkeit, erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, psychomotorische Einschränkungen) im Rahmen de s psychiatrischen Fachgutachten s des Z.___
(S. 6 f.) berücksich tigt . 5 . 5
Zum Umstand, dass keine EFL durchgeführt wurde, ist festzuhalten , dass eine solche praxisgemäss allenfalls in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die beteilig ten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leis tungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungs orientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Ma ssnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3).
Es trifft mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S.
6) zwar zu, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___
im
Bericht
vom
15. November 2013 ( E. 4.2.8 hiervor ; vgl. auch Bericht vom
27. Februar 2012 [E. 4.2.2 hiervor ] ) die Durchführung ei ner EFL als notwendig erachtete.
Während er offenbar die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig einschätzen konnte, sahen d ie Z.___ -Gutachter – auf deren Arbeitsfähigkeitseinschät zung vorliegend abzustellen ist –
keine n
Anlass für entsprechende Weiterungen . Ein solcher ergibt sich nach dem Ge sagten (E. 5.3.2 hiervor) auch nicht aus dem Berich t des K.___ vom 22. August 201 3. Hinzu kommt, dass eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist , nicht ange zeigt ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.3 und 8C_967/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5). 5 . 6
Zusammengefasst
gibt es zu keiner Kritik Anlass , dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des
Z.___
abgestellt und auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet hat . 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs
(E. 1.3 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 55
%. Dabei stellte sie einem anhand der Lohnangaben der Y.___
(Urk. 8/10) mit Fr. 59‘818.40 bezifferten Valideneinkommen ein auf derselben Grundlage er mitte ltes Invalideneinkommen von Fr. 26‘918.30 gegenüber, wobei sie von einer hälftigen Restarbeitsfähigkeit ausging und eine n leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte. 6.2 6.2.1
Diese s Vorgehen wurde beschwerdeweise
– mit Ausnahme der Höhe des ge währ ten Abzuges (vgl. E. 6. 3 hernach) nicht beanstandet, gibt jedoch
zur Be merkung Anlass, dass das Invalideneinkommen praxisgemäss insbesondere an hand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist, wenn es – wie im Falle des Beschwerdeführers – an einem tat sächlich erzielten Einkommen fehlt. Dabei ist bei Vorliegen eines oder mehrerer der von der Recht sprechung (BGE 126 V 75) anerkannten Kriterien ein höchs tens 25%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2). 6. 2 .2
Vorliegend kann auf eine Berechnung des Invalideneinkommens unter Verwen dung der LSE- Tabellenlöhne verzichtet werden, da ausgehend vom
Durch schnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 (Zentralwert von Fr. 4'901.--
gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Zeile "Total") ein leicht höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad r esultieren würde.
6 . 3
6.3.1
Zu prüfen bleibt jedoch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagten Abzuges. D er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 f.) forderte einen solchen in doppelter Höhe und begründet e dies mit der Teilzeitarbeit, den ge sundheitlich Einschränkungen (Erfordernis von Positionswechseln und Pausen, Verzicht auf Heben und Tragen von schweren Lasten und auf Überkopfarbeiten) und seinem fortgeschrittenen Alter. Dem stellte sich die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren entgegen (Urk. 7 S. 2 f.). 6.3. 2
Dem Beschwerdeführer ist aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine teilzeit li che Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Rechtsprechungsgemäss gebietet sich deshalb unter dem Titel Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug, da bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent löhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (> 90 %), wobei die Lohneinbusse
im An forderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % knapp 10 % beträgt (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 20 06 S.
16 und T6* in der LSE 20 04 S. 25; Urteil e des Bundesge richts Urteil 8C_604/2011 vom 2 3. Januar 2012 E. 4.2.2 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ).
Hingegen kann das vorgerückte Alter des im Verfügungszeitpunkt 59jährigen Beschwerdeführer s
bei der Abzugsfrage keine Berücksichtigung finden. Denn das Lebensalter wirkt sich bei Männern i m S egment von 50 bis 64/65 Jahren in sämtlichen LSE-Anforderungsniveaus lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9, Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2014 vom 2 3. Mai 2014 E. 6.3 ).
Sodann dürften d ie von den Z.___ - Gutachtern formulierten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht nicht übermässig ins Gewicht fallen, da der Tab ellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5) . Im Übrigen würde
ein allfälliger lohnmässiger Nachteil dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer altersbedingt mit einem über durchschnittlichen Lohn rechnen kann.
Anderweitige Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, sind nicht er sichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht . Insgesamt bleibt es damit bei de m von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen Abzug und entsprechend dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 55 %, welcher zum Bezug einer halben Rente berechtigt .
E. 7 .
Im massgebenden Zeitpunkt der renten herabsetzen den Verfügung (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.1) vom 23. April 2014 (Urk.
2) hatte der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht beso nders geschützten Personenkreis , bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011) .
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsberatung gewährte und im Rahmen einer Integrationsmassnahme die vierwöchige Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 veranlasste. Dass sie hernach ihre Einglie derungsbemühungen
mit Mitteilu ng vom 23. September 2013 (Urk. 8/91 ) ein stellte, ist mit Blick auf die insbesondere in der Potenzialabklärung (Urk. 8/90) und im A bschlussgespräch vom 13. Se ptember 2 013 manifest gewordene feh lende subjektive
Eingliederungs bereitschaft nicht zu beanstanden. Der ( bereits im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat im Ver waltungs
- wie auch im vorliegenden Verfahren nie zum Ausdruck gebracht, dass er auf weitere berufliche Massnahmen angewiesen sei und solche verlange. Demzufolge durfte d ie Beschwerdegegnerin die Rente ohne Weiterun gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2) revi sionsweise
herabsetzen.
E. 8 .
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 9 .
Die G erichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführe
r auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1955 und ohne Beru fsausbildung, war zuletzt ab 1. Januar 2005 als Chauffeur beziehungsweise Fleischlieferant bei der Y.___ angestellt, wobei er ab Januar 2006 krankgeschrieben war und ihm nach Ablauf der Sperrfri st gekündigt wurde (Urk. 8/10). Im Januar 2007 meldete er sich wegen Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Herzproblemen bei der Inva lidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1, Urk. 8/7). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/41) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ga nze Rente ab 1. Januar 2007 zu und bestätigte dies im Zuge eine r amtli chen R entenr evision mit Mitteilung vo m 15. Dezember 2008 (Urk. 8/48).
- 2 Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle wiederum ein R evision sverfahren ein (Urk. 8/55). In dessen Verlauf gab sie bei m Z.___ ein polydisziplinär es Gutachten in Auftrag, welches a m 24. August 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/68/1-35; vgl. auch Teilgutachten Psychiatrie [Urk. 8/68/36-43], Orthopädie [Urk. 8/ 68/44-51] und Kardiologie [Urk. 8/68/ 52-58]). Ab März 2013 führte die IV-Stelle eine Eingliederungsberatung durch ( Ver laufsprotokoll vom 25. September 2013 [Urk. 8/92]) und gewährte dem Versi cherten im Rahmen einer Integrationsmassnahme Kostengutsprache für eine Potenz ialabklärung bei der A.___ (Mitteilung vom 16. August 2013 [Urk. 8/83]), welche vom 19. August bis 13. September 2013 stattfand (Bericht vom 12. September 2013 [Urk. 8/90]). Im Anschluss daran schloss die IV-Stelle ihre beruflichen Eingliederungsbemühungen mangels sub jektiver Eingliederun gsfähigkeit des Versicherten ab ( Mitteilung vom 23. Sep tember 2013 [ Urk. 8/91]). Sodann stellte sie diesem mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 (Urk. 8/102) die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht und verfügte – nach Prüfung der am 13. Januar und 14. März 2014 erhobenen Einwände (Urk. 8/105, Urk. 8/110) – am 23. April 2014 (Urk. 2) in diesem Sinne.
- Hiergegen erhob X.___ am 20. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 23. April 2014 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen, insbesondere zur An ordnung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) , und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
- 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate ri ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung damit , dass laut Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 seit März 2012 von eine r Arbeitsfä higkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wie auch für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnd ge hender, stehender und sitzender Position ohne regelmässige Überkopfarbeiten auszugehen sei . Es bestehe keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten abzu stellen und weitere Erhebungen vorzunehmen . Insbesondere lägen keine Hin weise a uf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der an gefochten en Verfügung vom 23. April 2014 vor . Sodann sei eine EFL nicht er forderlich. Das Ergebnis der Po tenzialabklärung habe sie beachtet . Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, einen Lohn zu erwirtschaften, welcher 55 % un ter dem Valideneinkommen liege (Urk. 2, Urk. 7). 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer unter Hin weis auf seinen im Vorbe scheid verfahren erhobenen Einwand vom 14. März 2014 (Urk. 8/110) vor , es gebe von Seiten der linken Hüfte, der Halswirbelsäule (HWS) und seines psy chischen Leidens durchaus Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung, weshalb das Z.___ -Gutachten nicht mehr aktuell sei und sich eine EFL aufgedrängt hätte. Auch sei das Ergebnis der Potenzialabklärung, mithin das aus objektiven Gründen verneinte Eingliede rungspotenzial , nicht berücksichtigt worden. Überdies sei im Z.___ -Gutachten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht wirklich ausge wiesen. Es scheine sich vielmehr zum grossen Teil um eine andere Beurteilung weitgehend gleicher Befunde zu handeln. Dementsprechend sei der bisherige Rentenanspruch unverändert zu bestätigen (Urk. 1 S. 4 ff.) .
- Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente, wobei namentlich in Frage steht, ob sich der Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert ha ben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind unbestrittenermassen die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2014 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnisse mit der Situation im Zeitpunkt der am 18. Dezember 2007 (Urk. 8/41) erfolgten Rentenzusprache zu vergleichen. Die Mitteilung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/48) ist als zeitlicher Referenzpunkt nicht massgebend , da damals – gestützt auf die Berichte der be handelnden Ärzte vom 14. Oktober (Urk. 8/44/7) und 1. Dezember 2008 (Urk. 8/46/7-8) mit Deklaration von unveränderten Verhältnissen – mit gerin gem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich summarischer Begrün dung der bisherige Rentenanspruch bes tätigt wurde. 4 . 4 .1 4 .1.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/41) beruht e im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten: 4 .1.2 De r den Beschwerdeführer ab April 2006 behandelnde Dr. med. B.___ , Spe zialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 5. März 2007 (Urk. 11/12/5-6) die folgenden Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit - degenerativen Veränderungen betont Diskushernie L4/L5 mit Einen gung des Recessus lateralis links, Spondylarthrose der unteren Len denwirbelsäule ( LWS ) - D ysstatik bei Adipositas - Rezidivierendes cervicovertebrales bis spo ndyl o genes Syndrom links bei/mit - myofa s zialer Komponente - Hypertensive Kardiomyopathie - leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion , Ejektionsfraktion (EF) 55 % ( Ventrikulographie 5/2004) Er erklärte, der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit als Chauffeur-Lieferant einer Grossmetzgerei (m it Hantieren von Lasten von 30 bis 40 Kilo gramm) nicht mehr ausüben. In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit mit geringerer Gewichtsbelastung und der Möglichkeit zur Wechselbelastung sei er allerdings zu 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Bericht vom 20. April 2006 [ Urk. 8/13/4-6 S. 3 unten ] ). 4 .1.3 Auch die Ärzte des C.___ (Bericht vom 16. November 2006 [Urk. 8/13/13-20 S. 3]), des D.___ (Bericht vom 11. Oktober 2006 [Urk. 8/13/7-10 S. 4]) und der E.___ (Be richt vom 6. Juni 2007 [Urk. 8/22/7-9 S. 3]) erachteten eine Verweisungstätig keit als zumutbar . 4 .1.4 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 23./29. Juni 2007 ( Urk. 8/23/1-4, Urk. 8/23/11-14) auf seinem Fachgebiet die Diagnose eine r rezidivierend en depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und befand , der seit November 2006 bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführer werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auf dem freien Arbeitsmarkt längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. 4 .1.5 Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt , erklärte in der Aktenbeurteilung des Regio nalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/24 S. 4) , für die zuletzt ausgeübte T ätigkeit liege seit Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Die orthopädischen Leiden und Defizite stünden der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung nicht entgegen. Allerdings bestehe aufgrund de r schweren psychischen Erkran kung auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4 .2 4 .2.1 Im a ktuelle n , im Dezember 2011 ( Urk. 8/55) eingeleitete n Revisionsverfahren ergingen di e folgenden Arztb erichte : 4 .2.2 Der Rheumatologe Dr. B.___ führte am 27. Februar 2012 (Urk. 8/58/6) aus , seines Wissens beziehe der Beschwerdeführer eine 100 %-Rente wegen sein er psychischen Erkrankung. Von somatischer Seite sei in einer angepassten Tätig keit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, wobei er für eine möglichst umfassende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ein Gut achten mit EFL empfehle. 4 .2.3 Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ erklärte am 6. März 2012 (Urk. 8/59), seit dem letzten Ber icht vom 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/46/7-8) habe der Be schwerdeführer weiterhin unter rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden gelitten. Er benötige aufgrund seiner Erkrankung zuneh mend mehr Unterstützung bei der Erledigung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten. Zwischenzeitlich sei es jedoch gelungen, dass der Beschwer deführer wieder vermehrt am familiären Leben teilnehmen könne. Es sei diesem auch sehr wichtig, dass es ihm gelinge, Zeit mit seiner Enkelin zu verbringen. Dr. F.___ schloss diagnostisch auf eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittel schwere Episode (ICD-10 F33.1) , und attestierte d e m zuletzt am 21. De zember 2011 bei ihm vorstellig gewesene n Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig keit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) von über 80 % bis auf weiteres. 4 .2.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin un d Kardiolog i e, hielt am 20. März 2012 fest , rein kardial bedingt könne er aktuell k eine Invalidität erkennen (Urk. 8/62). 4 .2.5 Im Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 (Urk. 8/68/1-35) , beruh end auf all ge mein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen, stellten die involvierten Fachärzte die folgenden Diagnosen (S. 32): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - bildgebend deutliche präsacrale Spondylarthrose - keine Radikulopathie - Chronisch rezidivierendes cervicovertebrales bis spondylogenes Syndrom mit linksseitiger myofaszialer Komponente - keine Radikulopathie - Status nach Sprunggelenks-Pronationstrauma (November 2011) - Status nach Drucknekrose durch Gips am rechten Aussenknöchel - Status nach Thiersch-Transplantation rechter Aussenknöchel (29. No vember 2011) - einwandfreie Wundheilung - residuelle schmerzhafte Tendoligamentopathie - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypertensive Kardiomyopathie - Koronarographie 2001 und 5/2004 mit identischem Befund: leicht ein geschränkte EF um 55 %, Wandunregelmässigkeiten ohne Stenose der Koronararterien - Echo 16. August 2012: Normale linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) von 57 %, linksventrikuläre Hypertrophie, geringe apikosep tale Hypokinese. Leichte Mitralinsuffizienz , diskrete diastolische Dys funktion, leicht dilatierter linker Vorhof - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus , Dyslipidämie , Adipositas - Verdacht auf Claudicatio intermittens links In der Zusa mmenfassung und Beurteilung (S. 33 f.) konstatierten die Z.___ -Gutachter , von kardiologischer Seite liege keine relevante Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit vor . Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeit en mit Heben von Lasten über zehn Kilo gramm sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Überkopfarbeiten mehr ausführen. Leichte bis mittelschwere, wechselweise teils sitzende, teils stehende Tätigkeiten seien ihm aber mit einer Einschränkung der L eistungsfähigkeit von 30 % möglich. Die psychiatrische Evaluation habe ergeben, dass es im Vergleich zu den Voruntersuchungen – mit grosser Wahrscheinlichkeit per März 2012 – zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei . Entspre chend den Überlegungen im psychiatrischen Fachgutachten (mit Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % wegen geringer Ressourcen und verminderter Belastbarkeit bei wechselhaftem und labilem Ver lauf mit zeitweisen mittelgradigen depressiven Episoden , vgl. Fachgutachten Psychiatrie von Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. August 2012 [Urk. 8/68/36-43 S. 6 f. ] ) liege aufgrund der erho benen Befunde aktuell lediglich eine leichtgradige depressive Störung vor . Ge samtmedizinisch sei es somit zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Seit März 2012 seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittel schwere Tätigkeiten gemäss dem von Dr. med. J.___ , Facharzt für orthopä dische Chirurgie, im Fachgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 7 f.) formulie rten Belastbarkeitsprofil zu 50 % möglich. Der Beschwerdeführer stufe sich jedoch als voll arbeitsunfähig ei n . 4 .2.6 Im Juli und August 201 3 wurde der Beschwerdeführer a uf Zuweisung von Dr. B.___ (Urk. 8/95/1-2) zwecks Einholung einer Zweitmeinung mehrmals ambulant in der Kli nik für Rheumatologie des K.___ untersucht . Im Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 8/89) erklärten die mit ihm befassten Ärzte, die geklagten Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich seien bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine radikuläre Ursache im Rahmen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms links mehr als rechts zu inter pretieren und mittels aktiver Therapie der entsprechenden Muskulatur zu be handeln. Sodann sei in der Erstuntersuchung vom 1. Juli 201 3 eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hüfte festgestellt worden , worauf bei Coxarthrose links am 11. Juli 2013 eine BV-gesteuerte Hüftgelenksinfiltra tion stattgefunden habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer a nlässlich der letzten Kontrolle vom 21. August 2013 über keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Beins mehr berichtet. 4 .2.7 Dr. F.___ hielt am 3. Dezember 2013 (Urk. 8/96/1-12) fest, seit dem letzten Bericht vom März 2012 (E. 4.2.3 hiervor) habe sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Dieser habe in den Jahren 2012 und 2013 häufiger unter mittelschweren bis schweren depressiven Episoden ge litten, welche zunehmend therapieresistent gewesen seien. Im laufenden Jahr habe sich der Beschwerdeführer wiederholt notfallmässig gemeldet, weil er seine Situation, bedingt durch die depressiven Episoden und die Schmerzen, kaum habe aushalten können. Es sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen, regel mässig am Familienleben teilzunehmen und sich um seine Enkelin zu kümmern. Bei der Verrichtung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten benötige der Beschwerdeführer immer mehr Unterstützung. Dr. F.___ ging weiterhin (vgl. E. 4.2.3 hiervor) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelschwere Epi sode (ICD-10 F33.1), aus und attestierte dem Beschwerde führer f ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bis auf weiteres. 4 .2.8 Der Rheumatologe Dr. B.___ berichtete am
- November 2013 ( Urk. 8/94) , aus rein rheumatologischer Sicht sollte eine leichte A rbeitsfähigkeit gegeben sein, wobei zur genauen Evaluation eine EFL notwendig wäre. 5 . 5 .1 Das Z.___ -Gutachten vom
- August 2012 (E. 4 .2.5 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinisc he Entschei dungsgrundlage ( E.
- 5 hiervor). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und beruht auf eingehenden fachärztlichen , mithin allgemein - internistischen, psychiatrischen, orthopädi schen und kardiologischen Untersuchungen. Sodann beantwortet es die Frage nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, wobei die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheid findung auf ihre Expertise abgestellt werden. 5 .2 5.2.1 Entgegen de m nicht substanziiert begründeten Standpunkt des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 8) handelt es sich bei der Expertise des Z.___ vom 24. August 2012 nicht lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes, was im Rahmen der Rentenrevision unbe achtlich wäre (E. 1.4 hiervor) . Vielmehr steht – wie von der Beschwerdegegnerin ver nehmlassungsweise richtig festgehalten (Urk. 7 S. 2 Mitte) – gestützt auf das fragliche Gutachten verlässlich fest , dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache vom 18. Dezember 2007 in verschiedener Hinsicht re visionsrechtlich relevant verändert ha ben . 5.2.2 Zum einen ist es in orthopädischer Hinsicht zu einer weiteren Verschlechterung gekommen in dem Sinne, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer – weiterhin vollzeitlich zumutbaren – körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten nun um 30 % gemindert ist. Eine darüber hinausgehende somatisch bedingte Einschrän kung des beruflichen Leistungsvermögens ist anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht belegt und ergibt sich insbesondere auch nicht aus de m kurzen Bericht von Dr. B.___ vom 27. Februar 2012 (E. 4.2.2 hiervor). 5.2.3 Zum anderen hat sich die psychische Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache insoweit verbessert , als w ährend im Jahr 2007 noch eine schwere Depression diagnostiziert wurde (E. 4.1.4 und E. 4.1.5 hiervor), nun gutachterlich von eine r leichte n depressive n Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden Störung (ICD-10 F33.0) die Rede ist, mit allerdings zeitweisen mitte lschweren depressiven Episoden. In diesem Zusammenhang kann auf das psychiatrische Fach gutachten von Dr. I.___ vom 16. August 2012 (Urk. 8/68/36-43 S. 5 ff. ) verwiesen werden, in welchem der Z.___ - Gutachter seine Einschätzung anhand der von ihm erhobenen objektiven Befunde nach vollziehbar und schlüssig begründete , sich auch mit de m in Bezug auf die Schwere des psychischen Leidens und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit abweichenden Standpunkt des be handelnden Psychiaters auseinander setzte und de m von diesem geschilderten wechselhaften und labilen Verlauf Rechnung trug . Hinsichtlich der festgestellten Verbesse rung hielt Dr. I.___ zutreffend fest (S. 7 oben) , dass nun selbst der behandelnde Dr. F.___ – nach vormals attestierte m schwere m d epressi ve m Zustand – von einem solchen mit telschwerer Ausprägung ausgehe und zwischenzeitlich gar auch nur leichte bis mittelschwere affektive Beeinträchtigungen beschrieben habe. Aus der Be richt erstattung von Dr. F.___ erhellt denn auch, dass die Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit in der Zeit nach der Rentenzusprache abnahmen (vgl. Urk. 8/23/4, Urk. 8/59/4, Urk. 8/96/4). Damit einhergehend bezifferte der be handelnde Psy chiater in den Berichten vom 6. März 2012 und 3. Dezember 2013 (E. 4.2.3 und E. 4.2.7 hiervor) – nachdem er initial eine Arbeitsfähigkeit gänzlich ausge schlossen hatte ( E. 4.1.4 hiervor ), die Arbeitsunfä higkeit mit 80 respektive 90 % , was ebenfalls eine – wenn auch nur geringfügige – Verb esse rung bedeutet . Die se kommt auch dadurch zum Ausdruck , dass der Beschwer deführer gemäss eigener Darstellung wieder einige soziale Kontakte pflegt und zwei- bis dreimal pro Monat seine n früheren Arbeitsplatz auf sucht ( vgl. Z.___ -Gutachten S. 14 oben und S. 1 5 unten ), wogegen ihm in der Zeit der Rentenzusprache Treffen mit Kollegen nicht möglich waren ( vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 23./29. Juni 2007 [Urk. 8/23/11-14 S. 2 f. ] ). Überdies sucht der Beschwerdefüh rer eigenen Angaben zufolge (vgl. Teilgutachten Psychiatrie S. 2 oben) Dr. F.___ nur rund alle zwei bis drei Monate , je nach Bedarf , auf, was nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychi sches Leiden spricht . 5 .3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , dass sich sein Gesundheitszustand in der Zeit nach der Begutachtung im Z.___ vom August 2012 verschlechtert habe, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. 5.3.2 Namentlich ergibt sich eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes nicht aus dem von ihm angerufenen Bericht des K.___ vom 22. August 2013 ( E. 4.2.6 hiervor). In der Tat mag die Bew eglichkeit der linken Hüfte bei – bereits im Erstanmel dungsverfahren aktenkundiger (vgl. etwa Bericht e des K.___ vom 14. März 2006 [Urk. 8/11/7-9 S. 1] und der E.___ vom 6. Juni 2007 [Urk. 8/22/7-9 S. 1] ) – Coxarthrose links anfangs Juli 2013 stärker einge schränkt gewesen zu sein, jedoch war der Beschwerdeführer nach der infiltrati ve n Behandlung vom 11. Juli 2013 beschwerdefrei (E. 3.2.6 hiervor). Dass es danach wie vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 oben) behauptet zu einer erneu ten Zunahme der Hüftb eschwerden mit anhaltender Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gekommen sein soll, ist anhand de r Akten nicht erwiesen . Des Weiteren hat auch der orthopädische Sachverständige des Z.___ in seinem Teilgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 3 f. und S. 7 unten ) eine endgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit festgestellt und diesem Um stand insbesondere mit dem Ausschluss repetitiver Überkopfarbeiten vom Zu mutbarkeitsprofil Rechnung getragen . Inwiefern seine Beurteilung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dar gelegt . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 8/110 S. 2 unten) ist schliesslich auch der kurzen Verlautbarung von Dr. B.___ vom 15. November 2013 (E. 4.2.8 hiervor) nichts abzugewinne n und bestehen keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung aus kardiologischer Sicht. 5.3.3 Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Nachgang zur Explo ration im Z.___ vom August 2012 in psychischer Hinsicht massgebend verschlechterte, ist anhand des Berichts von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2013 (E. 4 .2.7 hiervor) nicht erstell t. Der behandelnde Psychiater sprach darin zwar von einer Verschlechterung seit dem letzten Bericht vom 6. März 2012 (E. 3.2.3 hiervor), im Widerspruch dazu hielt er indes gleichzeitig auch fest, dass die seither verordnete antidepressive Medikation mit Sertralin zu einer leichten Verbesserung der depressiven Episoden geführt habe (S. 3 oben). Insbesondere aber ging Dr. F.___ diagnostisch anfangs Dezember 2013 – wie bereits im März 2012 – weiterhin von einem mittelgradigen depressiven Geschehen und einer nahezu unveränderten Arbeitsunfähigkeit (90 % statt vormals 80 %), mit hin von einem seit seinem Vorbericht im Wesentlichen unverändert geblieb en en psychischen Gesundheitszustand aus. 5 . 4 5.4.1 Im Weiteren monierte d er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.), die Beschwerdegeg ne rin habe bei ihrem Rentenentscheid dem Ergebnis der Potenzialabklärung nicht gebührend Rechnung getragen . 5.4.2 Obwohl die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten und nicht den Fachleuten der Berufsberatung respektive beruflichen Eingliederung obliegt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenar beit zwischen der Ärzteschaft und Berufsberatung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 5.4.3 Wie dem Bericht der A.___ vom 12. September 2013 (Urk. 8/90) zu entnehmen ist, erbrachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 sowohl qualitativ als auch quantitativ ungenügende Leistungen , weshalb das Eingliederungspo tenzial „aus praktischer Sicht“ verneint wurde. Namentlich bekundete er bei der Demontage von PC-Komponenten (interne Festplatten, Disketten- und DVD-Laufwerke, Laptops usw.) mittels Handwerkzeug s (Schraubenzieher) und der an schliessenden Ablage der Werkstoffe (Metall, Leiterplatten, Shredder -M ateri a l, Kunststoff usw.) Mühe, die zu lösenden Schrauben zu finden und zu lockern sowie hernach die Einzelteile den verschiedenen Recyclingboxen zuzuordnen . Daher musste er den Inhalt oft nachsortieren und blieb das Ergebnis trotz mehrmaliger Instruktion dürftig. Sodann lehnte er einen Wechsel in den Ar beitsbereich Textil/Papier ab mit der Begründung , es fehle ihm an feinmotori schen Fähigkeiten . Eine derart tief e Leistungsfähigkeit ist im Lichte der medizi nischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Allerdings beruht der Bericht haupt sächlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm gezeigten Verhalten während der Abklärung. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Leistungsbereitschaft enthält der Bericht nicht. Dies wäre jedoch mit Blick auf die in den Akten dokumentierte Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht arbeiten zu können (Urk. 8/68/43 , Urk. 8/90, Urk. 8/92 S. 3 ), erforderlich gewesen. Eine solche Wiedergabe der subjektiv gezeigten Leistung vermag die Aussagekraft eines beweiskräftigen Gutachtens – wie das hier vorliegende – nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen wurden die beobachteten Einschränkungen teilweise (geringe Ressourcen, verminderte Belastbarkeit, erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, psychomotorische Einschränkungen) im Rahmen de s psychiatrischen Fachgutachten s des Z.___ (S. 6 f.) berücksich tigt . 5 . 5 Zum Umstand, dass keine EFL durchgeführt wurde, ist festzuhalten , dass eine solche praxisgemäss allenfalls in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die beteilig ten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leis tungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungs orientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Ma ssnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3). Es trifft mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) zwar zu, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ im Bericht vom
- November 2013 ( E. 4.2.8 hiervor ; vgl. auch Bericht vom
- Februar 2012 [E. 4.2.2 hiervor ] ) die Durchführung ei ner EFL als notwendig erachtete. Während er offenbar die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig einschätzen konnte, sahen d ie Z.___ -Gutachter – auf deren Arbeitsfähigkeitseinschät zung vorliegend abzustellen ist – keine n Anlass für entsprechende Weiterungen . Ein solcher ergibt sich nach dem Ge sagten (E. 5.3.2 hiervor) auch nicht aus dem Berich t des K.___ vom 22. August 201
- Hinzu kommt, dass eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist , nicht ange zeigt ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.3 und 8C_967/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5). 5 . 6 Zusammengefasst gibt es zu keiner Kritik Anlass , dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des Z.___ abgestellt und auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet hat . 6 . 6 .1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs (E. 1.3 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 55 %. Dabei stellte sie einem anhand der Lohnangaben der Y.___ (Urk. 8/10) mit Fr. 59‘818.40 bezifferten Valideneinkommen ein auf derselben Grundlage er mitte ltes Invalideneinkommen von Fr. 26‘918.30 gegenüber, wobei sie von einer hälftigen Restarbeitsfähigkeit ausging und eine n leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte. 6.2 6.2.1 Diese s Vorgehen wurde beschwerdeweise – mit Ausnahme der Höhe des ge währ ten Abzuges (vgl. E. 6. 3 hernach) nicht beanstandet, gibt jedoch zur Be merkung Anlass, dass das Invalideneinkommen praxisgemäss insbesondere an hand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist, wenn es – wie im Falle des Beschwerdeführers – an einem tat sächlich erzielten Einkommen fehlt. Dabei ist bei Vorliegen eines oder mehrerer der von der Recht sprechung (BGE 126 V 75) anerkannten Kriterien ein höchs tens 25%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2).
- 2 .2 Vorliegend kann auf eine Berechnung des Invalideneinkommens unter Verwen dung der LSE- Tabellenlöhne verzichtet werden, da ausgehend vom Durch schnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 (Zentralwert von Fr. 4'901.-- gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Zeile "Total") ein leicht höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad r esultieren würde. 6 . 3 6.3.1 Zu prüfen bleibt jedoch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagten Abzuges. D er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 f.) forderte einen solchen in doppelter Höhe und begründet e dies mit der Teilzeitarbeit, den ge sundheitlich Einschränkungen (Erfordernis von Positionswechseln und Pausen, Verzicht auf Heben und Tragen von schweren Lasten und auf Überkopfarbeiten) und seinem fortgeschrittenen Alter. Dem stellte sich die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren entgegen (Urk. 7 S. 2 f.). 6.3. 2 Dem Beschwerdeführer ist aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine teilzeit li che Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Rechtsprechungsgemäss gebietet sich deshalb unter dem Titel Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug, da bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent löhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (> 90 %), wobei die Lohneinbusse im An forderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % knapp 10 % beträgt (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 20 06 S. 16 und T6* in der LSE 20 04 S. 25; Urteil e des Bundesge richts Urteil 8C_604/2011 vom 2
- Januar 2012 E. 4.2.2 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ). Hingegen kann das vorgerückte Alter des im Verfügungszeitpunkt 59jährigen Beschwerdeführer s bei der Abzugsfrage keine Berücksichtigung finden. Denn das Lebensalter wirkt sich bei Männern i m S egment von 50 bis 64/65 Jahren in sämtlichen LSE-Anforderungsniveaus lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9, Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2014 vom 2
- Mai 2014 E. 6.3 ). Sodann dürften d ie von den Z.___ - Gutachtern formulierten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht nicht übermässig ins Gewicht fallen, da der Tab ellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5) . Im Übrigen würde ein allfälliger lohnmässiger Nachteil dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer altersbedingt mit einem über durchschnittlichen Lohn rechnen kann. Anderweitige Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, sind nicht er sichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht . Insgesamt bleibt es damit bei de m von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen Abzug und entsprechend dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 55 %, welcher zum Bezug einer halben Rente berechtigt . 7 . Im massgebenden Zeitpunkt der renten herabsetzen den Verfügung (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.1) vom 23. April 2014 (Urk. 2) hatte der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht beso nders geschützten Personenkreis , bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011) . Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsberatung gewährte und im Rahmen einer Integrationsmassnahme die vierwöchige Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 veranlasste. Dass sie hernach ihre Einglie derungsbemühungen mit Mitteilu ng vom 23. September 2013 (Urk. 8/91 ) ein stellte, ist mit Blick auf die insbesondere in der Potenzialabklärung (Urk. 8/90) und im A bschlussgespräch vom 13. Se ptember 2 013 manifest gewordene feh lende subjektive Eingliederungs bereitschaft nicht zu beanstanden. Der ( bereits im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat im Ver waltungs - wie auch im vorliegenden Verfahren nie zum Ausdruck gebracht, dass er auf weitere berufliche Massnahmen angewiesen sei und solche verlange. Demzufolge durfte d ie Beschwerdegegnerin die Rente ohne Weiterun gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom
- September 2014 E. 5.2) revi sionsweise herabsetzen. 8 . Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 . Die G erichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführe r auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00533 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann Florenstrasse 54, 8405 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1955 und ohne Beru fsausbildung, war zuletzt ab 1. Januar 2005 als Chauffeur beziehungsweise Fleischlieferant bei der Y.___ angestellt, wobei er ab Januar 2006 krankgeschrieben war und ihm nach Ablauf der Sperrfri st gekündigt wurde (Urk.
8/10). Im Januar 2007 meldete er sich wegen Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Herzproblemen bei der Inva lidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk.
8/1, Urk.
8/7). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 18.
Dezember 2007 (Urk.
8/41) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ga nze Rente ab 1. Januar 2007 zu und bestätigte dies
im Zuge eine r amtli chen R entenr evision mit Mitteilung vo m 15. Dezember 2008 (Urk. 8/48). 1. 2
Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle wiederum
ein
R evision sverfahren
ein (Urk. 8/55).
In dessen Verlauf gab sie bei m Z.___
ein polydisziplinär es Gutachten in Auftrag, welches a m 24. August 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/68/1-35; vgl. auch Teilgutachten Psychiatrie [Urk.
8/68/36-43], Orthopädie [Urk.
8/ 68/44-51] und Kardiologie [Urk. 8/68/
52-58]). Ab März 2013 führte die IV-Stelle eine Eingliederungsberatung durch ( Ver laufsprotokoll vom 25. September 2013 [Urk. 8/92]) und gewährte dem Versi cherten im Rahmen einer Integrationsmassnahme Kostengutsprache für eine Potenz ialabklärung bei der A.___ (Mitteilung vom 16. August 2013 [Urk. 8/83]), welche vom 19. August bis 13. September 2013 stattfand (Bericht vom 12. September 2013 [Urk. 8/90]). Im Anschluss daran schloss die IV-Stelle
ihre beruflichen Eingliederungsbemühungen mangels sub jektiver Eingliederun gsfähigkeit des Versicherten ab ( Mitteilung vom 23. Sep tember 2013 [ Urk. 8/91]). Sodann stellte sie diesem mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 (Urk. 8/102) die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht und verfügte – nach Prüfung der am 13. Januar und 14. März 2014 erhobenen Einwände (Urk. 8/105, Urk. 8/110) – am 23. April 2014 (Urk. 2) in diesem Sinne. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 20. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 23. April 2014 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen, insbesondere zur An ordnung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) , und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24.
Juni 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate ri ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung damit , dass laut Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 seit März 2012 von eine r Arbeitsfä higkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wie auch für eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnd ge hender, stehender und sitzender Position ohne regelmässige Überkopfarbeiten auszugehen sei .
Es bestehe keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten abzu stellen und weitere Erhebungen vorzunehmen . Insbesondere lägen keine Hin weise a uf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der an gefochten en Verfügung vom 23. April 2014 vor .
Sodann
sei eine EFL nicht er forderlich. Das Ergebnis der Po tenzialabklärung habe sie beachtet . Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, einen Lohn zu erwirtschaften, welcher 55 % un ter dem Valideneinkommen liege (Urk. 2, Urk. 7). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer unter Hin weis auf seinen im Vorbe scheid verfahren erhobenen Einwand vom 14. März 2014 (Urk. 8/110)
vor , es gebe von Seiten der linken Hüfte, der Halswirbelsäule (HWS) und seines psy chischen Leidens durchaus Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung, weshalb das Z.___ -Gutachten nicht mehr aktuell sei und sich eine EFL aufgedrängt hätte. Auch sei das Ergebnis der Potenzialabklärung, mithin das aus objektiven Gründen verneinte
Eingliede rungspotenzial , nicht berücksichtigt worden. Überdies sei im Z.___ -Gutachten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht wirklich ausge wiesen. Es scheine sich vielmehr zum grossen Teil um eine andere Beurteilung weitgehend gleicher Befunde zu handeln. Dementsprechend sei der bisherige Rentenanspruch unverändert zu bestätigen (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3.
Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente, wobei namentlich in Frage steht, ob sich der Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert ha ben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind unbestrittenermassen die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2014 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnisse mit der Situation im Zeitpunkt der am 18. Dezember 2007 (Urk. 8/41) erfolgten Rentenzusprache zu vergleichen. Die Mitteilung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/48)
ist als zeitlicher Referenzpunkt nicht massgebend , da damals – gestützt auf die Berichte der be handelnden Ärzte vom 14. Oktober (Urk. 8/44/7) und 1. Dezember 2008 (Urk. 8/46/7-8) mit Deklaration von unveränderten Verhältnissen – mit gerin gem Abklärungsaufwand der Verwaltung und lediglich summarischer Begrün dung der bisherige Rentenanspruch bes tätigt wurde. 4 . 4 .1 4 .1.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 18.
Dezember 2007 (Urk.
8/41) beruht e im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten: 4 .1.2
De r den Beschwerdeführer ab April 2006 behandelnde Dr. med. B.___ , Spe zialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 5. März 2007 (Urk. 11/12/5-6) die folgenden Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit - degenerativen Veränderungen betont Diskushernie L4/L5 mit Einen gung des Recessus
lateralis links, Spondylarthrose der unteren Len denwirbelsäule ( LWS ) - D ysstatik bei Adipositas - Rezidivierendes cervicovertebrales bis spo ndyl o genes Syndrom links bei/mit - myofa s zialer Komponente - Hypertensive
Kardiomyopathie - leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion , Ejektionsfraktion (EF) 55
% ( Ventrikulographie 5/2004)
Er erklärte, der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit als Chauffeur-Lieferant einer Grossmetzgerei (m it Hantieren von Lasten von 30 bis 40 Kilo gramm) nicht mehr ausüben. In einer
behinderungsangepasste n Tätigkeit mit geringerer Gewichtsbelastung und der Möglichkeit zur Wechselbelastung sei er allerdings zu 100
% arbeitsfähig (vgl. auch Bericht vom 20.
April 2006 [ Urk.
8/13/4-6 S.
3 unten ] ). 4 .1.3
Auch die Ärzte des C.___ (Bericht vom 16.
November 2006 [Urk.
8/13/13-20 S.
3]), des D.___ (Bericht vom 11. Oktober 2006 [Urk. 8/13/7-10 S.
4]) und der E.___ (Be richt vom 6. Juni 2007 [Urk.
8/22/7-9 S.
3]) erachteten eine Verweisungstätig keit
als zumutbar . 4 .1.4
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 23./29. Juni 2007 ( Urk. 8/23/1-4, Urk. 8/23/11-14) auf seinem Fachgebiet die Diagnose eine r rezidivierend en depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
und befand , der seit November 2006 bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführer werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auf dem freien Arbeitsmarkt längerfristig zu 100
% arbeitsunfähig bleiben. 4 .1.5
Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt , erklärte in der Aktenbeurteilung des Regio nalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juli 2007 ( Urk. 8/24 S.
4) , für die zuletzt ausgeübte T ätigkeit liege seit Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Die orthopädischen Leiden und Defizite stünden der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung nicht entgegen. Allerdings bestehe aufgrund de r
schweren psychischen Erkran kung auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4 .2 4 .2.1
Im a ktuelle n , im Dezember 2011 ( Urk. 8/55) eingeleitete n Revisionsverfahren ergingen di e folgenden Arztb erichte : 4 .2.2
Der Rheumatologe Dr. B.___
führte am 27. Februar 2012 (Urk.
8/58/6) aus , seines Wissens beziehe der Beschwerdeführer eine 100
%-Rente wegen sein er psychischen Erkrankung. Von somatischer Seite sei in einer angepassten Tätig keit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben, wobei er für eine möglichst umfassende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ein Gut achten mit EFL empfehle. 4 .2.3
Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ erklärte am 6. März 2012 (Urk. 8/59), seit dem letzten Ber icht vom 1. Dezember 2009 ( Urk. 8/46/7-8) habe der Be schwerdeführer weiterhin unter rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden gelitten. Er benötige aufgrund seiner Erkrankung zuneh mend mehr Unterstützung bei der Erledigung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten. Zwischenzeitlich sei es jedoch gelungen, dass der Beschwer deführer wieder vermehrt am familiären Leben teilnehmen könne. Es sei diesem auch sehr wichtig, dass es ihm gelinge, Zeit mit seiner Enkelin zu verbringen. Dr. F.___
schloss diagnostisch auf
eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittel schwere Episode (ICD-10 F33.1) , und attestierte d e m
zuletzt am 21. De zember 2011 bei ihm vorstellig gewesene n Beschwerdeführer
eine Arbeitsfähig keit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) von über 80 % bis auf weiteres. 4 .2.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin un d Kardiolog i e, hielt am 20. März 2012 fest , rein kardial bedingt könne er aktuell k eine Invalidität erkennen (Urk. 8/62). 4 .2.5
Im
Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 (Urk. 8/68/1-35) , beruh end auf all ge mein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen, stellten die involvierten Fachärzte die folgenden Diagnosen (S. 32): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - bildgebend deutliche präsacrale
Spondylarthrose - keine Radikulopathie - Chronisch rezidivierendes cervicovertebrales bis spondylogenes Syndrom mit linksseitiger myofaszialer Komponente - keine Radikulopathie - Status nach Sprunggelenks-Pronationstrauma (November 2011) - Status nach Drucknekrose durch Gips am rechten Aussenknöchel - Status nach Thiersch-Transplantation rechter Aussenknöchel (29. No vember 2011) - einwandfreie Wundheilung - residuelle schmerzhafte Tendoligamentopathie - Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypertensive
Kardiomyopathie - Koronarographie 2001 und 5/2004 mit identischem Befund: leicht ein geschränkte EF um 55 %, Wandunregelmässigkeiten ohne Stenose der Koronararterien - Echo 16. August 2012: Normale linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) von 57 %, linksventrikuläre Hypertrophie, geringe apikosep tale Hypokinese. Leichte Mitralinsuffizienz , diskrete diastolische Dys funktion, leicht dilatierter linker Vorhof - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus , Dyslipidämie , Adipositas - Verdacht auf Claudicatio intermittens links
In der Zusa mmenfassung und Beurteilung (S. 33 f.) konstatierten die Z.___ -Gutachter , von kardiologischer Seite liege keine relevante Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit vor . Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeit en mit Heben von Lasten über zehn Kilo gramm sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Überkopfarbeiten mehr ausführen. Leichte bis mittelschwere, wechselweise teils sitzende, teils stehende Tätigkeiten seien ihm aber mit einer Einschränkung der L eistungsfähigkeit von 30 % möglich. Die psychiatrische Evaluation habe ergeben, dass es im Vergleich zu den Voruntersuchungen
– mit grosser Wahrscheinlichkeit per März 2012 – zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei . Entspre chend den Überlegungen im psychiatrischen Fachgutachten (mit Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % wegen geringer Ressourcen und verminderter Belastbarkeit bei wechselhaftem und labilem Ver lauf mit zeitweisen mittelgradigen depressiven Episoden , vgl. Fachgutachten Psychiatrie von Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. August 2012 [Urk. 8/68/36-43 S. 6 f. ] ) liege aufgrund der erho benen Befunde aktuell lediglich eine leichtgradige depressive Störung vor . Ge samtmedizinisch sei es somit zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Seit März 2012 seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittel schwere Tätigkeiten gemäss dem von
Dr. med. J.___ , Facharzt für orthopä dische Chirurgie, im Fachgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 7 f.) formulie rten Belastbarkeitsprofil zu 50 % möglich. Der Beschwerdeführer stufe sich jedoch als voll arbeitsunfähig ei n . 4 .2.6
Im Juli und August 201 3 wurde der Beschwerdeführer a uf Zuweisung von Dr. B.___ (Urk. 8/95/1-2) zwecks Einholung einer Zweitmeinung mehrmals ambulant
in der Kli nik für Rheumatologie des K.___
untersucht .
Im
Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 8/89) erklärten die mit ihm befassten Ärzte, die geklagten Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich seien bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine radikuläre Ursache
im Rahmen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms links mehr als rechts zu inter pretieren und mittels aktiver Therapie der entsprechenden Muskulatur zu be handeln. Sodann sei in der Erstuntersuchung vom 1. Juli 201 3 eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hüfte festgestellt worden , worauf bei Coxarthrose links am 11. Juli 2013 eine BV-gesteuerte Hüftgelenksinfiltra tion stattgefunden habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer a nlässlich der letzten Kontrolle vom 21. August 2013 über keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Beins mehr berichtet. 4 .2.7
Dr. F.___
hielt am 3. Dezember 2013 (Urk. 8/96/1-12) fest, seit dem letzten Bericht vom März 2012 (E. 4.2.3 hiervor) habe sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Dieser habe in den Jahren 2012 und 2013 häufiger unter mittelschweren bis schweren depressiven Episoden ge litten, welche zunehmend therapieresistent gewesen seien. Im laufenden Jahr habe sich der Beschwerdeführer wiederholt notfallmässig gemeldet, weil er seine Situation, bedingt durch die depressiven Episoden und die Schmerzen, kaum habe aushalten können. Es sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen, regel mässig am Familienleben teilzunehmen und sich um seine Enkelin zu kümmern. Bei der Verrichtung alltäglicher und administrativer Angelegenheiten benötige der Beschwerdeführer immer mehr Unterstützung. Dr. F.___ ging weiterhin (vgl. E. 4.2.3 hiervor) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig mittelschwere Epi sode (ICD-10 F33.1), aus und attestierte dem Beschwerde führer f ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bis auf weiteres. 4 .2.8
Der Rheumatologe Dr. B.___
berichtete am 15. November 2013 ( Urk. 8/94) , aus rein rheumatologischer Sicht sollte eine leichte A rbeitsfähigkeit gegeben sein, wobei zur genauen Evaluation eine EFL notwendig wäre. 5 . 5 .1
Das Z.___ -Gutachten vom 24. August 2012 (E. 4 .2.5 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinisc he Entschei dungsgrundlage ( E. 1. 5 hiervor). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und beruht auf eingehenden fachärztlichen , mithin allgemein - internistischen, psychiatrischen, orthopädi schen und kardiologischen Untersuchungen. Sodann beantwortet es die Frage nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, wobei die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheid findung auf ihre Expertise abgestellt werden. 5 .2
5.2.1
Entgegen de m
nicht substanziiert begründeten Standpunkt des Beschwerdefüh rers (Urk. 1 S. 8) handelt es sich bei der Expertise des
Z.___
vom 24. August 2012 nicht lediglich
um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes, was im Rahmen der Rentenrevision unbe achtlich wäre (E. 1.4 hiervor) . Vielmehr steht
– wie von der Beschwerdegegnerin ver nehmlassungsweise
richtig festgehalten (Urk. 7 S. 2 Mitte) – gestützt auf das fragliche Gutachten verlässlich fest , dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache vom 18. Dezember 2007 in verschiedener Hinsicht
re visionsrechtlich relevant verändert ha ben . 5.2.2
Zum einen
ist es in orthopädischer Hinsicht zu einer weiteren Verschlechterung gekommen in dem Sinne, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
– weiterhin vollzeitlich zumutbaren – körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten nun um 30 % gemindert ist. Eine darüber hinausgehende somatisch bedingte Einschrän kung des beruflichen Leistungsvermögens ist anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht belegt und ergibt sich insbesondere auch nicht aus de m
kurzen Bericht von Dr. B.___ vom 27. Februar 2012 (E. 4.2.2 hiervor). 5.2.3
Zum anderen hat sich die psychische Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache
insoweit
verbessert , als
w ährend im Jahr 2007 noch
eine schwere Depression diagnostiziert wurde (E. 4.1.4 und E. 4.1.5 hiervor), nun gutachterlich von
eine r leichte n depressive n Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden Störung (ICD-10 F33.0) die Rede ist, mit allerdings zeitweisen mitte lschweren depressiven Episoden.
In diesem Zusammenhang kann auf das psychiatrische Fach gutachten von Dr. I.___ vom 16. August 2012 (Urk. 8/68/36-43 S. 5 ff. ) verwiesen werden, in welchem der Z.___ - Gutachter seine Einschätzung
anhand der von ihm erhobenen objektiven Befunde nach vollziehbar und schlüssig begründete , sich auch mit de m
in Bezug auf die Schwere des psychischen Leidens und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit abweichenden Standpunkt des be handelnden Psychiaters auseinander setzte und de m von diesem geschilderten wechselhaften und labilen Verlauf Rechnung
trug . Hinsichtlich der festgestellten Verbesse rung hielt
Dr. I.___ zutreffend fest (S. 7 oben) , dass nun selbst der behandelnde Dr. F.___
– nach vormals attestierte m
schwere m
d epressi ve m Zustand – von einem
solchen mit telschwerer Ausprägung ausgehe und zwischenzeitlich gar auch nur leichte bis mittelschwere affektive Beeinträchtigungen beschrieben habe.
Aus der Be richt erstattung von Dr. F.___
erhellt denn auch, dass die Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit in der Zeit nach der Rentenzusprache abnahmen (vgl. Urk. 8/23/4, Urk. 8/59/4, Urk. 8/96/4). Damit einhergehend bezifferte der be handelnde Psy chiater in den Berichten vom 6. März 2012 und 3. Dezember 2013 (E. 4.2.3 und E. 4.2.7 hiervor)
– nachdem er initial eine Arbeitsfähigkeit gänzlich ausge schlossen hatte ( E. 4.1.4 hiervor ), die Arbeitsunfä higkeit mit 80 respektive 90 % , was ebenfalls eine
– wenn auch nur geringfügige – Verb esse rung bedeutet . Die se
kommt auch dadurch zum Ausdruck , dass der Beschwer deführer gemäss eigener Darstellung
wieder einige soziale Kontakte pflegt und zwei- bis dreimal pro Monat seine n früheren Arbeitsplatz auf sucht ( vgl. Z.___ -Gutachten S. 14 oben und S. 1 5 unten ), wogegen
ihm
in der Zeit der Rentenzusprache Treffen mit Kollegen nicht möglich waren ( vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 23./29. Juni 2007 [Urk. 8/23/11-14 S. 2 f. ] ). Überdies sucht der Beschwerdefüh rer eigenen Angaben zufolge (vgl. Teilgutachten Psychiatrie S. 2 oben) Dr. F.___
nur rund alle zwei bis drei Monate ,
je nach Bedarf , auf, was nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychi sches Leiden spricht . 5 .3
5.3.1
Soweit
der Beschwerdeführer geltend machte , dass sich sein Gesundheitszustand in der Zeit nach der Begutachtung im Z.___
vom August 2012 verschlechtert habe, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. 5.3.2
Namentlich ergibt sich eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes nicht aus dem von ihm angerufenen Bericht des K.___ vom 22. August 2013 ( E. 4.2.6 hiervor).
In der Tat mag die Bew eglichkeit der linken Hüfte bei – bereits im Erstanmel dungsverfahren aktenkundiger (vgl. etwa Bericht e des K.___ vom 14. März 2006 [Urk. 8/11/7-9 S. 1] und der E.___ vom 6. Juni 2007 [Urk. 8/22/7-9 S. 1] ) – Coxarthrose links anfangs Juli 2013 stärker einge schränkt gewesen zu sein, jedoch war der Beschwerdeführer nach der infiltrati ve n Behandlung vom 11. Juli 2013 beschwerdefrei (E. 3.2.6 hiervor). Dass es danach wie vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 oben) behauptet zu einer erneu ten Zunahme der Hüftb eschwerden mit anhaltender Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gekommen sein soll, ist anhand de r Akten nicht erwiesen .
Des Weiteren hat auch der orthopädische Sachverständige des Z.___ in seinem Teilgutachten vom 17. August 2012 (Urk. 8/68/44-51 S. 3 f. und S. 7 unten ) eine endgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit festgestellt und diesem Um stand insbesondere mit dem Ausschluss repetitiver Überkopfarbeiten vom Zu mutbarkeitsprofil Rechnung getragen . Inwiefern seine Beurteilung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dar gelegt .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 8/110 S. 2 unten) ist schliesslich auch der kurzen Verlautbarung von Dr. B.___ vom 15. November 2013 (E. 4.2.8 hiervor) nichts abzugewinne n und bestehen keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung aus kardiologischer Sicht. 5.3.3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Nachgang zur Explo ration im Z.___ vom August 2012 in psychischer Hinsicht massgebend verschlechterte, ist anhand des Berichts von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2013 (E. 4 .2.7 hiervor) nicht erstell
t. Der behandelnde Psychiater sprach darin zwar von einer Verschlechterung seit dem letzten Bericht vom 6. März 2012 (E. 3.2.3 hiervor), im Widerspruch dazu hielt er indes gleichzeitig auch fest, dass die seither verordnete antidepressive Medikation mit Sertralin zu einer leichten Verbesserung der depressiven Episoden geführt habe (S. 3 oben). Insbesondere aber ging Dr. F.___ diagnostisch anfangs Dezember 2013 – wie bereits im März 2012 – weiterhin von einem mittelgradigen depressiven Geschehen und einer nahezu unveränderten Arbeitsunfähigkeit (90 % statt vormals 80 %), mit hin von einem seit seinem Vorbericht im Wesentlichen unverändert geblieb en en psychischen Gesundheitszustand aus. 5 . 4
5.4.1
Im Weiteren monierte d er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.), die Beschwerdegeg ne rin habe bei ihrem Rentenentscheid
dem Ergebnis der Potenzialabklärung nicht gebührend Rechnung getragen . 5.4.2
Obwohl die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten und nicht den Fachleuten der Berufsberatung respektive beruflichen Eingliederung obliegt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenar beit zwischen der Ärzteschaft und Berufsberatung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 5.4.3
Wie dem Bericht der A.___
vom 12. September 2013 (Urk. 8/90) zu entnehmen ist, erbrachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 sowohl qualitativ als auch quantitativ ungenügende Leistungen , weshalb das Eingliederungspo tenzial
„aus praktischer Sicht“ verneint wurde. Namentlich bekundete
er bei der Demontage von PC-Komponenten (interne Festplatten, Disketten- und DVD-Laufwerke, Laptops usw.) mittels Handwerkzeug s (Schraubenzieher) und der an schliessenden Ablage der Werkstoffe (Metall, Leiterplatten, Shredder -M ateri a l, Kunststoff usw.) Mühe, die zu lösenden Schrauben zu finden und zu lockern sowie
hernach die Einzelteile den verschiedenen Recyclingboxen zuzuordnen .
Daher musste er den Inhalt oft nachsortieren und blieb das Ergebnis trotz mehrmaliger Instruktion dürftig. Sodann lehnte er einen Wechsel in den Ar beitsbereich Textil/Papier ab mit der Begründung , es fehle ihm an feinmotori schen Fähigkeiten . Eine derart tief e Leistungsfähigkeit ist
im Lichte der medizi nischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Allerdings beruht der Bericht haupt sächlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm gezeigten Verhalten während der Abklärung. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Leistungsbereitschaft enthält der Bericht nicht. Dies wäre jedoch mit Blick auf die in den Akten dokumentierte Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht arbeiten zu können (Urk. 8/68/43 , Urk. 8/90, Urk. 8/92 S. 3 ), erforderlich gewesen.
Eine solche Wiedergabe der subjektiv gezeigten Leistung vermag die Aussagekraft eines beweiskräftigen Gutachtens – wie das hier vorliegende – nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen wurden die beobachteten Einschränkungen teilweise
(geringe Ressourcen, verminderte Belastbarkeit, erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, psychomotorische Einschränkungen) im Rahmen de s psychiatrischen Fachgutachten s des Z.___
(S. 6 f.) berücksich tigt . 5 . 5
Zum Umstand, dass keine EFL durchgeführt wurde, ist festzuhalten , dass eine solche praxisgemäss allenfalls in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die beteilig ten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leis tungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungs orientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Ma ssnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3).
Es trifft mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S.
6) zwar zu, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___
im
Bericht
vom
15. November 2013 ( E. 4.2.8 hiervor ; vgl. auch Bericht vom
27. Februar 2012 [E. 4.2.2 hiervor ] ) die Durchführung ei ner EFL als notwendig erachtete.
Während er offenbar die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig einschätzen konnte, sahen d ie Z.___ -Gutachter – auf deren Arbeitsfähigkeitseinschät zung vorliegend abzustellen ist –
keine n
Anlass für entsprechende Weiterungen . Ein solcher ergibt sich nach dem Ge sagten (E. 5.3.2 hiervor) auch nicht aus dem Berich t des K.___ vom 22. August 201 3. Hinzu kommt, dass eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist , nicht ange zeigt ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.3 und 8C_967/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5). 5 . 6
Zusammengefasst
gibt es zu keiner Kritik Anlass , dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des
Z.___
abgestellt und auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet hat . 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs
(E. 1.3 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 55
%. Dabei stellte sie einem anhand der Lohnangaben der Y.___
(Urk. 8/10) mit Fr. 59‘818.40 bezifferten Valideneinkommen ein auf derselben Grundlage er mitte ltes Invalideneinkommen von Fr. 26‘918.30 gegenüber, wobei sie von einer hälftigen Restarbeitsfähigkeit ausging und eine n leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte. 6.2 6.2.1
Diese s Vorgehen wurde beschwerdeweise
– mit Ausnahme der Höhe des ge währ ten Abzuges (vgl. E. 6. 3 hernach) nicht beanstandet, gibt jedoch
zur Be merkung Anlass, dass das Invalideneinkommen praxisgemäss insbesondere an hand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist, wenn es – wie im Falle des Beschwerdeführers – an einem tat sächlich erzielten Einkommen fehlt. Dabei ist bei Vorliegen eines oder mehrerer der von der Recht sprechung (BGE 126 V 75) anerkannten Kriterien ein höchs tens 25%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2). 6. 2 .2
Vorliegend kann auf eine Berechnung des Invalideneinkommens unter Verwen dung der LSE- Tabellenlöhne verzichtet werden, da ausgehend vom
Durch schnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 (Zentralwert von Fr. 4'901.--
gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Zeile "Total") ein leicht höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad r esultieren würde.
6 . 3
6.3.1
Zu prüfen bleibt jedoch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagten Abzuges. D er Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 f.) forderte einen solchen in doppelter Höhe und begründet e dies mit der Teilzeitarbeit, den ge sundheitlich Einschränkungen (Erfordernis von Positionswechseln und Pausen, Verzicht auf Heben und Tragen von schweren Lasten und auf Überkopfarbeiten) und seinem fortgeschrittenen Alter. Dem stellte sich die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren entgegen (Urk. 7 S. 2 f.). 6.3. 2
Dem Beschwerdeführer ist aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine teilzeit li che Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Rechtsprechungsgemäss gebietet sich deshalb unter dem Titel Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug, da bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent löhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (> 90 %), wobei die Lohneinbusse
im An forderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % knapp 10 % beträgt (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 20 06 S.
16 und T6* in der LSE 20 04 S. 25; Urteil e des Bundesge richts Urteil 8C_604/2011 vom 2 3. Januar 2012 E. 4.2.2 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ).
Hingegen kann das vorgerückte Alter des im Verfügungszeitpunkt 59jährigen Beschwerdeführer s
bei der Abzugsfrage keine Berücksichtigung finden. Denn das Lebensalter wirkt sich bei Männern i m S egment von 50 bis 64/65 Jahren in sämtlichen LSE-Anforderungsniveaus lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9, Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2014 vom 2 3. Mai 2014 E. 6.3 ).
Sodann dürften d ie von den Z.___ - Gutachtern formulierten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht nicht übermässig ins Gewicht fallen, da der Tab ellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5) . Im Übrigen würde
ein allfälliger lohnmässiger Nachteil dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer altersbedingt mit einem über durchschnittlichen Lohn rechnen kann.
Anderweitige Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, sind nicht er sichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht . Insgesamt bleibt es damit bei de m von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen Abzug und entsprechend dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 55 %, welcher zum Bezug einer halben Rente berechtigt . 7 .
Im massgebenden Zeitpunkt der renten herabsetzen den Verfügung (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun desgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.1) vom 23. April 2014 (Urk.
2) hatte der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht beso nders geschützten Personenkreis , bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Rentenanpassung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen respektive diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011) .
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin hinreichend nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsberatung gewährte und im Rahmen einer Integrationsmassnahme die vierwöchige Potenzialabklärung vom 19. August bis 13. September 2013 veranlasste. Dass sie hernach ihre Einglie derungsbemühungen
mit Mitteilu ng vom 23. September 2013 (Urk. 8/91 ) ein stellte, ist mit Blick auf die insbesondere in der Potenzialabklärung (Urk. 8/90) und im A bschlussgespräch vom 13. Se ptember 2 013 manifest gewordene feh lende subjektive
Eingliederungs bereitschaft nicht zu beanstanden. Der ( bereits im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hat im Ver waltungs
- wie auch im vorliegenden Verfahren nie zum Ausdruck gebracht, dass er auf weitere berufliche Massnahmen angewiesen sei und solche verlange. Demzufolge durfte d ie Beschwerdegegnerin die Rente ohne Weiterun gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2) revi sionsweise
herabsetzen. 8 .
Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .
Die G erichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführe
r auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter